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"content": "STAATSMiNiSTERiUM Freistaat DES iNNERN SACH SEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Aktenzeichen 01095 Dresden (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/233 Präsidenten des Sächsischen Landtages Dresden, 22. November 2019 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 7/332 Thema: Abschiebung einer vermutlich psychisch erkrankten Person nach Afghanistan am 08. Oktober Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Am 08. Oktober wurden zwei Personen nach Afghanistan abgescho- ben, sie kamen aus der Stadt Leipzig und aus Grimma im Landkreis Leipzig https:llwww.saechsischerfluechtlingsrat.deldel2019/10/18 lkurzinfo—zwei-personen-aus-sachsen-am-08-oktober-nach- afghanistan-abgeschobenl). Nach Information der Fragestellerin war der Mensch aus Grimma psy- chisch erkrankt. Erwar deshalb, laut Aussagen von Unterstützer*innen gegenüber der Fragestellerin, mehrmals im Krankenhaus gewesen.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich Hausanschrift: die Kleine Anfrage wie folgt: Sächsisches Staatsministerium des Innern WiiheIm-Buck—Str. 2 Frage 1: 01097 Dresden War der lokalen Ausländerbehörde das Krankheitsbild bekannt? Wenn nein, warum nicht? Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Der Betroffene legte der Ausländerbehörde einen Arztbrief zu einer vor über Verkehrsanbindung: zwei Jahren stattgefundenen Behandlung vor. Diese war ausweislich des Zu erreichen mit den Straßenbahnli- Arztbriefes erfolgreich. Darüber hinaus legte der Betroffene keine aktuellen nien 3. 6.7. 8, 13 Behandlungsunterlagen oder ärztliche Bescheinigungen über Erkrankungen Besucherparkplätze: vor; insbesondere keine, die den Anforderungen des § 60a Absatz 2c Satz 2 Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) genügen und die eine Reiseunfähigkeit hätten Str. 2 oder 4 melden. begründen können.",
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"content": "STAATSMINISTERIUM Freistaat DES INNERN SACH SEN Frage 2: War der Zentralen Ausländerbehörde das Krankheitsbild bekannt? Wenn nein, warum nicht? Der Landesdirektion Sachsen lagen keine Informationen über eine Erkrankung der Person vor. Frage 3: Wenn ja - wurde eine Prüfung, insbesondere eine ärztliche Untersuchung, einge- leitet, ob die Person reisefähig ist! ob sich ein Duldungsgrund durch die Krank- heit ergibt I ob es Gründe für eine Aufenthaltserlaubnis, beispielsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG gab? Durch die Ausländerbehörde wurde keine ärztliche Untersuchung eingeleitet. Es galt die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit gemäß § 60a Absatz 20 Satz 1 AufenthG. Da der Ausländerbehörde keine aktuellen Unterlagen, Bescheinigungen oder Informationen vorlagen, bestand kein Anlass zur Untersuchung der Reisefähigkeit von Amts wegen. Ein Duldungsgrund aus gesundheitlichen Gründen lag demzufolge nicht vor. Schon mangels Antrag nach § 81 Absatz 1 AufenthG wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 5 AufenthG nicht geprüft. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. Frage 4: Erfolgte bei der Abschiebung eine medizinische Begleitung zum Flughafen Mün- chen? Wenn nein, warum nicht? Nein. Es wird auf die Antworten auf die Fragen 1 und 2 venNiesen. Mit fre ndlichen Grüßen Pro . Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2",
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