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            "content": "STAATSMINISTERIUM             Freistaat DES iNNERN             SACH SEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES lNNERN                                    Aktenzeichen 01095 Dresden                                                               (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/85/52 Präsidenten des Sächsischen Landtages                                       Dresden, 7. November 2019 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rolf Weigand (AfD) Drs.-Nr.: 7/152            __ Thema:         Sexueller Ubergriff in Albertstadt Dresden Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Laut Bericht von ta924.de vom 30.09.2019 (‚Mann (33) soll Frau in Dresdner Club vergewaltigt haben: Polizei schnappt ihn noch vor Ort‘) kam es am 29.09.2019 zu einer Vergewaltigung durch einen Marokka- ner in Dresden.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Art von Straftaten wurde angezeigt bzw. aufgenommen? (Bitte aufschlüsseln nach Ort und Art der Straftat, Alter und Geschlecht des Opfers sowie ungefähre Tatzeit.) Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium Mit Stand 17. Oktober 2019 führt die Polizeidirektion Dresden im Zusam—     des Innern WilheIm-Buck—Str. 2 menhang mit dem fragegegenständiichen Sachverhalt ein Ermittlungsver- 01097 Dresden fahren wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Absatz 1, Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 Strafgesetzbuch (StGB) zum Nachteil einer heranwachsenden          Telefon +49 351 564—0 Telefax +49 351 564—3199 Frau. Bei dem Tatort handelt es sich um den Klub „Klein A\" in der           www_smi.sachsen.de Meschwitzstraße in Dresden. Tatzeit war der 29. September 2019 gegen Verkehrsanbindung: 09:15 Uhr. Zu erreichen mit den Straßenbahnli— nien 3.6.18, 13 Im Weiteren wird von einer Beantwortung durch die Staatsregierung abge- Besucherparkplätze: sehen.                                                                      Bitte beim Empfang WilheIm—Buck- Str. 2 oder4 melden. Die Staatsregierung kann gemäß Artikel 51 Absatz 2 Sächsische Verfas- sung (SächsVerf) die Beantwortung von Fragen insbesondere ablehnen, wenn Rechte Dritter entgegenstehen. Daher sind das Grundrecht auf infor- mationelie Selbstbestimmung des Betroffenen und der Informationsan— spruch des Abgeordneten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrund-",
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            "content": "STAATSMINISTERIUM          1 Freistaat DES INNERN       '    SACHSEN satzes gegeneinander abzuwägen. Verweigert die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen, muss sie die VenNeigerung begründen und die von ihr als maßgeblich er- achteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte dariegen (SächsVerfGH, LKV 1998,316) Im vorliegenden Fall stehen einer weitergehenden Beantwortung üben/viegende Belan- ge des Datenschutzes im Sinne des § 3 Sächsisches Datenschutzgesetz entgegen. Mit den Fragen werden Auskünfte zu personenbezogenen Daten begehrt. Personenbezo- gene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Bestimmbar ist eine Person, wenn sie mithilfe von Zusatzwissen, durch Rückschlüsse zuordnungsfähig, feststellbar oder auch nur ermittelbar ist. Für eine AuskunftsvenNeigerung der Staatsregierung ist daher von Bedeutung, dass es sich um personenbeziehbare Daten handelt. Dafür gelten die— selben datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie für personenbezogene Daten. Auf- grund der Gesamtumstände des Sachverhaltes kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschädigte mittels konkreter Altersangabe durch Personen in ihrem Umfeld oder andere Personen bestimmt werden könnte. Insofern sind die hier verlangten Aus— künfte der betreffenden Person leicht zuzuordnen. Das hierdurch auftretende Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des Einzelnen auf Schutz seiner Daten und dem Informationsrecht des Parlaments, das ebenfalls Ver— fassungsrang genießt, wird durch die Rechtsprechung nach den Grundsätzen der prak- tischen Konkordanz gelöst: Beide Rechte müssen im konkreten Fall einander so zuge- ordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (BVerfGE 67, 143 f.). Das bedeutet, dass das Kontroll- bzw. lnformationsrecht des Parlaments wegen seiner Bedeutung für die parlamentarische Demokratie und für das Ansehen des Staa- tes nur dann hinter dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen zurücktritt, wenn Informati- onen in Rede stehen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für den Betroffenen unzumutbar ist. Die hier verlangten Informationen sind dem Kern- bereich der Privatsphäre zuzuordnen und werden daher im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht übermittelt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informa- tionsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Abgeordneten unter Wahrung des geschützten Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung zufrieden stellen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Datenschutz nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die lnformationsübermittiung un- terbleibt. Frage 2: Wann ist der Täter nach Deutschland eingereist, wo ist sein aktueller Unterbrin- gungsort und wann wurde der Asylantrag gestellt und wie beschieden? Der Tatverdächtige ist am 26. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein— gereist. Am 20. Mai 2016 hat er einen Asylantrag gestellt, den das Bundesamt für Mig- ration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 14. Juni 2016 bestandskräflig ablehnte. Ge— genwärtig befindet sich der Tatverdächtige in der Justizvollzugsanstalt Dresden. Seite 2 von 4",
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