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"content": "STAATSMINISTERIUM Freistaat DES INNERN SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Aktenzeichen 01095 Dresden (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3823 Präsidenten des Sächsischen Landtages Dresden. 28. Februar 2020 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.: 7/1318 Thema: Anzahl von Islamisten, Salafisten und Jihadisten in Sach- sen 2018 und 2019 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch war die Zahl der Islamisten in Sachsen mit Stand Ende 2018 und Ende 2019? Das islamistische Personenpotenzial in Sachsen lag Ende des Jahres 2018 bei ca. 430 Personen und Ende des Jahres 2019 bei ca. 500 Personen. Frage 2: Wie hoch war insbesondere die Zahl der Salafisten in Sachsen mit Stand Ende 2018 und Ende 2019? Hausanschrift: Dem Salafismus als Teilmenge des islamistischen Personenpotenzials wur— Sächsisches Staatsministerium den in Sachsen Ende des Jahres 2018 rund 230 Personen und Ende des des Innern WilheIm-Buck—Str. 2 Jahres 2019 rund 270 Personen zugeordnet. 01097 Dresden Frage 3: Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 Wie hoch war die Zahl der Jihadisten in Sachsen mit Stand Ende 2018 www.smi.sachsen.de und Ende 2019? Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen- Die Zahl der Personen, die dem jihadistischen Personenpotenzial als Teil- bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 menge des salafistischen Personenpotenzials in Sachsen zugeordnet wer- Besucherparkplätze: den, lag Ende des Jahres 2018 und Ende des Jahres 2019 im unteren Bitte beim Empfang Wilheim- zweistelligen Bereich. Buck-Str. 2 oder 4 melden.",
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"content": "STAATSNHNISTERIUM . Freistaat DES iNNERN SACHSEN Frage 4: Wie viele Islamisten, Salafisten und Jihadisten befanden sich zum Ende 2018 und Ende 2019, aufgrund welcher Straftaten, in Sachsen in Haft? Frage 5: Wie viele Islamisten, Salafisten und Jihadisten in Sachsen waren mit Stand Ende 2018 und Ende 2019 vorbestraft und um welche Delikte handelt es sich dabei? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Der Staatsregierung ist bekannt, dass zum Stichtag 31. Dezember 2018 drei Personen in sächsischen Justizvollzugsanstalten inhaftiert waren, von denen gegen zwei ein Er- mittlungsverfahren wegen einer Straftat mit islamistischem Hintergrund anhängig war und von denen eine Person u. a. wegen einer Straftat mit islamistischem Hintergrund verurteilt wurde. Die Inhaftierung erfolgte wegen des Verdachts auf Werben um Mit— glieder und Unterstützer einer terroristischen Vereinigung im Ausland, des sich Ver- schaffens einer Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, des öffentlichen VenNendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins, der vorsätz- lichen Körperverletzung, der Bedrohung, des Erschleichens von Leistungen, der Sach- beschädigung und des Hausfriedensbruchs. Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren in sächsischen Justizvollzugsanstalten noch zwei der vorgenannten drei Personen inhaftiert. Inwieweit weitere lnhaftierte als Islamisten, Salafisten oder Jihadisten einzuordnen wä- ren, wird im Buchhaltungs- und Abrechnungssystem im Strafvollzug (BASIS—Web) nicht erfasst. Von einer weitergehenden Beantwortung wird abgesehen. Die zur Beantwortung der Fragen notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregie- rung nicht unmittelbar vor. Sie müssten aufwändig recherchiert werden. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was inner- halb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Seite 2 von 4",
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"content": "STAATSNIINISTERIUM Freistaat DES iNNERN SACH SEN lm vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funk- tionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet, weil zur vollständigen Beantwortung der Frage 4 eine händische Auswertung sämtlicher Akten zu Personen, die zum Stichtag 31. Dezember 2018 bzw. zum 31. Dezember 2019 in sächsischen Justizvollzugsanstal— ten inhaftiert waren, erforderlich wäre. Dies wäre nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, der ohne den Verlust der Funktionsfähigkeit der Staatsanwaltschaf- ten und Justizvollzugbehörden in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten wäre. Auf wie viele Personen dies zutrifft, ist hier weder bekannt noch lässt sich die Anzahl der zu den Stichtagen Inhaftierten über die Datenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaften zuverlässig recherchieren. Aus dem statistischen Bericht „Strafvollzug im Freistaat Sachsen 2018\" geht hervor, dass zum Stichtag 31. März 2018 insgesamt 3.517 Gefangene in sächsischen Justiz- vollzugsanstalten inhaftiert waren. Da davon ausgegangen werden kann, dass die An- zahl der in den sächsischen Justizvollzugsanstalten inhaftierten Personen zu den in Frage 4 abgefragten Zeitpunkten ähnlich hoch gewesen ist, wäre eine Beantwortung der Frage offensichtlich nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Ob ein Verurteilter als Islamist, Salafist oder Jihadist einzuordnen ist, wird von den Staatsanwaltschaften und Gerichten weder abschließend statistisch erfasst noch in den jeweiligen Datenbanken gesondert ausgewiesen. Eine vollständige Beantwortung der Frage 5 wäre daher gleichermaßen nur dann möglich, wenn man alle Akten zu Ermitt- Iungsverfahren, die zu einer Verurteilung führten, händisch auswerten würde. Allein im Jahr 2018 wurden von den sächsischen Gerichten 37.335 Personen verurteilt. Bereits eine solche Auswertung wäre nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, der ohne den Verlust der Funktionsfähigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten wäre. Es wären umfangreiche und zeitaufwändige Recherchen in den Aktenbe- ständen der sächsischen Staatsanwaltschaften und Gerichte erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, z. B. von Verteidigern, Gerichten, Sach— verständigen und Polizei, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Für die entsprechende Auswertung der Akten ist daher von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich mindestens 30 Mi- nuten je Akte auszugehen. Der anfallende zeitliche Aufwand für eine händische Aus— wertung allein der Akten zu insgesamt 37.355 Vorgängen wird auf mindestens 2.335 Arbeitstage für einen in Vollzeit tätigen Mitarbeiter geschätzt. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem pariamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähig— keit der Staatsregierung sowie der Gerichte andererseits zu dem Ergebnis, dass eine vollständige Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts in Anbetracht der großen Anzahl der auszuwerten- den Verfahren unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkungen nicht zu leis- ten ist. Seite 3 von 4",
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"content": "STAATSMlNlSTERIUM Freistaat DES INNERN SACHSEN lm Ubrigen wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 7/689 verwiesen. Eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung des islamistischen Spektrums nach Salafisten bzw. Jihadisten ist in den bundeseinheitlichen Festlegungen zur polizeilichen Bearbeitung von Gefährdern und relevanten Person nicht vorgesehen. Da sowohl die Erfassung von Gefährdern und relevanten Personen als auch die von Inhaftierungen und Vorstrafen durch fortlaufende Ein— und Ausstufungen oder Zuspei- cherungen und Löschungen einer ständigen Änderung unterliegen und keine Ände- rungshistorie vorliegt, ist auch eine weitergehende retrograde Aufbereitung im Sinne der Fragestellungen nicht möglich. Im Übrigen hat die Staatsregierung keine weiteren Erkenntnisse im Sinne der Frage- stellungen. M/ipfr dlichen Gr\" ßen Pro Dr. Roland Wöller Seite 4 von 4",
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