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"content": "STAATSMiNiSTERiUM Freistaat DES iNNERN SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Aktenzeichen 01095 Dresden (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3724 Präsidenten des Sächsischen Landtages Dresden, 3. Dezember 2019 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.: 7/450 Thema: Aktivitäten von Hisbullah in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage Wie folgt: Vorbemerkung: Der FragestellervenNendet in der Kleinen Anfrage die Begriffe „Hisbullah“ und „islamistische Hisbullah\". Für die Beantwortung wird darauf hingewiesen, dass die Verfassungsschutzbehörden die Iibanesische HIZB ALLAH und die TÜRKISCHE HIZBULLAH beobachten. Es wird auf die Vorbemerkung in der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/13602 verwie- sen. Der Staatsregierung liegen Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVerf]) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informatio- nen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 der Verwal- tungsvorschrifl der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung ist zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge erforderlich. Die informati- onen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen [SächsVSG]) erlangt worden. Die Hausanschrift: Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Sächsisches Staatsministerium Nachrichtenbeschaffung offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrich- des lnnern tendienstiicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 Sächs- Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 Verf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrech- www.smi.sachsen.de ten auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber diesen Personen, wes- Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen- halb sie insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen hat, die zu deren Ent- bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 tarnung führen könnten. Besucherparkplätze: Bine beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden.",
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"content": "STAATSMiNiSTERiUM ~. . : Freistaat DES iNNERN — ? SACHSEN Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität der für ihn tätigen Personen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zu- lassen, würde sich nachhaltig negativ aufdie Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, künf- tig solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Eine solche mögliche dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem In- formationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass insbe- sondere der Geheimschutz gegenüber dem informationsanspruch des Abgeordneten das gewichtigere Rechtsgut ist. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informa- tionsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Staatsregierung befriedigen. Inso- weit ist die Staatsregierung zu dem Ergebnis gekommen, dass der erforderliche Geheim— schutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden können, wenn die Informationsübermittiung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt werden kann. Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Sächsische Staatsregierung zu Aktivitäten der is- lamistischen Hisbullah in Sachsen? Frage 2: Wie viele Mitglieder der Hisbullah sind der Staatsregierung in Sachsen bekannt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse über Aktivitäten und Mitgliederzahlen der HIZB ALLAH in Sachsen vor. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, die aus Gründen der Geheimhaltung nicht mitgeteilt werden können. Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Mit-fre ndiichen Grüßen J („£ Pro . Dr. Roland Wöiler Seite 2 von 2",
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