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"content": "und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist hier der Fall, da Windkraftanlagen von privaten Unternehmen betrieben werden und nicht im Verantwortungsbereich der Staatsregierung liegen. Diese nehmen auch keine öffentlichen Aufgaben wahr und die Staatsregierung steht zu diesen auch in keinen vertraglichen Beziehungen. Frage 4: Haben die Betreiber der in Sachsen installierten Windkraftanlagen genügend finanzielle Rücklagen für den Rückbau bereitgestellt und wenn ja, wie hoch waren die Rücklagen am 31.12.2019 und welche Behörde ist hier die Kontrollbehörde? (Die Höhe der Rücklagen bitte jeweils nach Rücklageart aufschlüsseln.) Soweit sich die Frage auf die gesetzlichen Regelung zur Verpflichtung zum Anlagenrückbau und deren Sicherstellung nach § 35 Absatz 5 Sätze 2 und 3 des Baugesetzbuches bezieht, wird auf die Beantwortung der Großen Anfrage LT-Drs. 6/15516, Fragen III, 1 und 2 sowie Anlage 2 beziehungsweise der LT-Drs. 7/182 und 7/1283 verwiesen. Die Untere Immissionsschutzbehörde (Landkreise und kreisfreie Städte) legt als Genehmigungsbehörde die Höhe der Rücklagen fest. Das Verfahren ist in den Gemeinsamen Hinweisen des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) und des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern (SMl) zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung gemäß § 35 Absatz 5 BauGB vom 12. Januar 2016 geregelt. Mit freundlichen Grüßen Wolfram Günther Seite 2 von 2",
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