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"content": "STAATSMINISTERIUM Freistaat DES INNERN SACH SEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Aktenzeichen 01095 Dresden (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/89/24 Präsidenten des Sächsischen Landtages Dresden. 17. Januar 2020 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 7/734 Thema: Durchsuchung der Wohnungen Dritter in Aufnahmeeinrich- tungen im Zuge von Abschiebungen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Laut Informationen des Sächsischen Flüchtlingsrats e.V. kam es von Seiten der Polizei im Zuge von Abschiebungen aus Aufnahmeeinrich- tungen zur Durchsuchung der Wohnungen dritter Personen, die nicht abgeschoben werden sollen, aber in der Aufnahmeeinrichtung unterge- bracht gewesen sind. Ziel sei es, Personen auszumachen, die in der Auf- nahmeeinrichtung untergebracht sind, aber in ihrer Wohnung nicht auf- findbar sind. Weiterhin sollen Polizist*innen bewaffnet Gemeinschafts- räume, darunter auch die als Spielzimmer für Kinder ausgelegten Räum- lichkeiten durchsuchen. Hausanschrift: Laut Art. 13 GG ist die Wohnung unverletzlich. Zimmer in Sammelunter- Sächsisches Staatsministerium künften fallen nach Rechtsauffassung der Fragestellerin unter die Kate- des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 gorie ,Wohnung‘, vgl. Drs. 6/ 17162, 6/17462.“ 01097 Dresden Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 Kleine Anfrage wie folgt: www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Vorbemerkung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli- nien 3, 6. 7, 8, 13 Es wird auf Absatz 1 der Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 der Besucherparkpläize: Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/16060 venNeisen. Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden.",
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"content": "STAATSMINISTERIUM Freistaat DES iNNERN SACHSEN Frage 1: Kann bestätigt werden, dass die Wohnungen Dritter, die in Aufnahmeeinrichtun- gen des Landes untergebracht sind, im Zuge von Abschiebungen von der Polizei undl oder Sicherheitsdienstangestellten betreten oder durchsucht werden? Generell wird zu Begleitmaßnahmen bei der Realisierung von aufenthaitsbeendenden Maßnahmen keine Statistik geführt. Durchsuchungen als polizeiliche Maßnahmen wer- den im Rahmen des jeweiligen Verfahrens in der Integrierten Vorgangsbearbeitung der sächsischen Polizei dokumentiert. Die erfragten Daten sind jedoch nicht automatisiert recherchierbar. Eine gesonderte Erfassung im Sinne der Fragestellung wird nicht vorge— nommen. Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes betreten oder durchsuchen im Zuge von Abschie- bungen keine Unterkünfte Dritter, die in Aufnahmeeinrichtungen des Landes unterge- bracht sind. Frage 2: Auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies? Das Betreten oder Durchsuchen einer Unterkunft durch den Polizeivollzugsdienst erfolgt im Rahmen der Vollzugshilfe nach § 37 Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz i. V. m. § 58 Aufenthaltsgesetz und § 6 VenivaltungsvolIstreckungsgesetz für den Freistaat Sach- sen (SächstVG). In diesem Rahmen werden die von der zuständigen Vollstreckungs- behörde angeordneten und dem Polizeivollzugsdienst übertragenen konkreten Maßnah- men realisiert. Zuständige Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 4 SächstVG ist die Landesdirektion Sachsen, respektive die jeweilige Ausländerbehörde. Das Recht zum Betreten der Un— terkunft folgt aus § 6 Abs. 1 SächstVG. Sollte das Betretungsrecht nicht zur Zwecker- reichung ausreichen und wäre eine weitergehende Durchsuchung erforderlich, richtet sich das Verfahren nach § 6 Abs. 2 SächstVG. Die rechtliche Zulässigkeit möglicher einzelner Maßnahmen zum Betreten einer Unter- kunft im Abschiebungsverfahren nach dem Ausländerrecht kann nur auf einen konkreten Einzelfall bezogen unter Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten sowie objektiver und subjektiver Merkmale beurteilt werden. Frage 3: Gab es in der Vergangenheit richterliche Beschlüsse für das Durchsuchen von Wohnungen Dritter, die in Aufnahmeeinrichtungen des Landes untergebracht sind und wenn nein, warum nicht und galten, wenn ja, diese richterlichen Beschlüsse für die gesamte Aufnahmeeinrichtung oder gab es einzelne Beschlüsse für die je- weiligen Wohnungen der Untergebrachten? Eine Statistik zur Darstellung der frageimmanenten Daten, welche die jeweilige Einzel— maßnahme mit einer dafür vorliegenden richterlichen Anordnung verknüpft, wird nicht geführt. Seite 2 von 3",
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"content": "STAATSNHNISTERIUM Freistaat DES iNNERN SACH SEN Frage 4: Sieht das Staatsministerium des Inneren durch das Durchsuchen der Gemein- schaftsräume, insbesondere der Spielzimmer, eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben? Eine Kindeswohlgefährdung wird nicht gesehen. Die eingesetzten Polizeibediensteten nehmen besondere Rücksicht auf die grundrechtlichen Belange der in einer Aufnahme— einrichtung Iebenden Kinder. Darüber hinaus werden in den Polizeidirektionen u. a. auch Fortbildungsveranstaltungen zum Thema „Interkulturelle Kompetenz“ durchgeführt. Diese haben u. a. die Arbeit in FIüchtlingseinrichtungen, die psychosoziale Situation von Flüchtlingen, Methoden und Techniken zum konstruktiven Umgang mit Konflikten, Me- thoden der Deeskalation in Konfliktsituationen sowie Unterschiede in den Kulturen im Konfliktverhalten zum Inhalt. Frage 5: Von welcher Anzahl an Polizist*innen‚ die zur Abschiebung aus einer Aufnahme- einrichtung entsendet werden, muss die Fragestellerin ausgehen, wenn eine Per- son aus einer Aufnahmeeinrichtung von der Größe der Hamburger Straße in Dres- den oder der Max-Liebermann-Straße in Leipzig abgeschoben werden soll? Die Anzahl der eingesetzten Polizeibediensteten ist von zahlreichen Faktoren abhängig, so dass ein allgemeiner Richtwert der Fragestellerin nicht angegeben werden kann. Je- der Einsatz unterliegt einer Einzelbetrachtung, um eine Bemessung einer adäquaten Ein- satzstärke vornehmen zu können. Dabei ist zu analysieren, zu welcher Tageszeit die Maßnahme zu vollziehen ist, als auch die Tatsache, wie viele Adressaten aufzusuchen sind. Gleichfalls ist zu bewerten, ob die Personen ggf. bereits als gewalttätig in Erschei- nung getreten sind oder mit Störungen der polizeilichen Maßnahme durch Dritte gerech- net werden muss. “?ndlichen Grüßen Prof. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3",
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