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            "content": "STAATSIUINISTERIUM         Freistaat FÜR ENERGIE, KLIIVIASCHUTZ, UMWER UND TANDWIRTSCHAFT       IE     SACHSEN 11. November 2016         - für das zu erstellende Gutachten erarbeitet. Mit E-Mail vom 30. November 2016 wurde die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau- Venvaltungsgesellschaft mbH (LMBV) als Ausbautreibende und bergrechtlich Verantwortliche für den Bärwalder See von der LDS zur Vergabe des Gutachtens auf Basis der Leistungsbeschreibung vom 28. November 2016 aufgefordert. Die in der     Leistungsbeschreibung formulierte Aufgabenstellung wurde in den Unterlagen vom 12. Dezember 2016 der LMBV wortgleich übernommen. lm Februar 2017 übermittelte die LMBV die eingegangenen Angebote an die LDS. Deren obere Naturschutzbehörde prüfte daraufhin die fachliche Geeignetheit der Bieter, deren eingegangene Angebote und gab eine Empfehlung zur Vergabe. Diese Empfehlung wurde der LMBV übermittelt. Frage 3:    Wann wurde dieses Gutachten in Auftrag gegeben (Zeitpunkt), wie fang war der Untersuchungszeitraum und zu welchem Ergebnis kommt das naturschutzrechtliche Gutachten bezüglich der Schiffbarkeitserklärung für den Bärwalder See? Zwischen dem Auftraggeber LMBV und dem Auftragnehmer Naturschutzinstitut Region Dresden e. V. wurde am 20. Februar 2017 der Vertrag zur Erbringung der Leistung in Form des Gutachtens ,,Artenschutzfachbeitrag zur vorhandenen und geplanten Nutzung des Bänvalder Sees im Rahmen der Feststellung der Fertigstellung (FdF)\" geschlossen. Die ornithologischen Erfassungen wurden vom Auftragnehmer an mehreren Terminen vom 28. März 2017 bis zum 26. Oktober 2017 durchgeführt. Darüber hinaus wurden bereits vorhandene ornithologische Daten aus den Jahren 2009 bis 2017 gesichtet, aufbereitet und ausgewertet. Bezüglich    der Feststellung der Fertigstellung des Bärwalder Sees kommt                  das Gutachten zusammenfassend zu folgendem Ergebnis (Kapitel 8, Seite 65 f.): ,,An h and der avifau n i sti sche n Altd ate n rech erche u nd de n Erfassungsergebnrssen des Jahres 2017 ist zu konstatieren, dass die Wirkungen der FdF auf brütende Wasser- vögel gering (Sommerhalbjahr) und die möglichen Wirkungen der FdF (im Winter- halbjahr) auf durchziehende, rastende und überwinternde Wasservogelarten problematisch sind. 1...1 Für die rastenden und übenuinternden Wasservogelarten, welche die freie Seefläche nutzen, können insbesondere optische Wirkungen auf dem See, dle von allen Wasserfahrzeugen ausgehen, erhebliche Störungen bewirken. Erhebliche Störungen auf rein semiaquatische Durchzügler, die an Uferstreifen, Sand- und Schlickflächen oder Schilfzonen gebunden sind, können sich durch Befahrung nahe entlang am lJfer ergeben. Die Bestände der Wasseruögel des Bärwalder Sees können jedoch durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen ausreichend erhalten werden.\" Zur Wasserfläche V3 in der Mitte des Sees wird ausgeführt (Kapitel 7.1, Seite 57): ,,Die Schutzzone ist ganzjährig einzurichten, um sowohl den im Sommer mausernden, als auch im Winter rastenden Wasseruögeln ausreichend Rückzugsraum zu bieten.\" Seite 2 von 4",
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            "content": "STAATSI\\4INISTERIUM FÜR ENERGIE, KLIMASCHUTZ, UTVIWELT UND L,ANDW IRTSCHAFT rrtLn-,Err = ln   folgender Übersicht (Kapitel 7 .1, Seite 55, Tabelle g) dargestellte Vermeidungsmaßnahmen werden im Gutachten als notwendig erachtet. Zur räumlichen Verortung der einzelnen Maßnahmen wird auf Anlage 2 verwiesen. Kürz                                                                       Betroffene Maßnahme          lnhalt                        Zeitraum el                                                                          Nutzungen V1      Anlegeverbot Verbot des seewärtigen        11.2.  -          jegliche Anlandens am Ufer             31 .10.            Wasserfahrzeuge Fahrverbot im Motorisierte v2      Uferschutzzone abgegrenzten Uferbereich (150 m-Streifen ab 11.2.  -           Wasserfahrzeuge 31 .1 0. und Kite-Surfer Uferlinie) Zentrale Nutzungs- und V3      Schutzzone in                                   ganzjährig         jegliche Nutzungsart Befahrverbot der Seemitte Fahr- und Nutzungsverbot                        jegliche Nutzung v4.1                       des Sees für den              1.11.  - 31.3.    (außer Bootsverkehr                                     Fahrgastschifffahrt) gefahrgeneigte Fahr- und Nutzungsverbot Sperrung des                                                       Nutzungen und v4.2                      des Sees für                  1 .10.  -  30.4. Sees im Winter                                                     motorisierten gefahrgeneigte Nutzungen Flugverkehr Beschränkung der Nutzung v4.3                      auf festgelegte Route bzw.    1.11.   - 31.3     Fahrgastschifffahrt Korridor Betretungsverbot der Sperrung Flächen zwischen                                 Betretungsverbot sensibler                                        21.3. und V5                        Wirtschaftsweg und Ufer im                       durch Menschen und Bruthabitate an                                 20.9. bezeichneten Abschnitt am                        Haustiere Land Nordwestufer Verbot des Betretens der Betretungs-                                                         Betretungsverbot Uferbefestigungen V6      verbot Stein-                                    11.4. - 31.8.      durch Menschen und (Steinpackungen und packungen                                                           Haustiere Steinschüttungen) Sperrung 200 m Radius um v7.1                                                     ganzjährig         Jegliche Nutzung Schutzzone         Uferschwalbenkolonie Uferschwalbe       Sperrung der Bucht südlich    20.4. und v7.2                                                                        Jegliche Nutzung der Uferschwalbenkolonie      10.9. Frage 4:      lnwieweit wurden bei der Erarbeitung des Gutachtens die Belange der Nutzer des Sees, insbesondere der Fischerei und der gesetzlich vorgeschriebenen Hegepflicht, einbezogen und beim Ergebnis berücksichtigt? lm Zuge der         Bearbeitung wurden derzeitige und künftige Nutzungsinteressen, insbesondere bei der Auswahl der Vermeidungsmaßnahmen, berücksichtigt, soweit dies mit Artenschutzbelangen vereinbar ist. ln diesem Rahmen wurden die Seite 3 von 4",
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            "content": "STAATSIMINISTERIUM FÜR ENERGIE, KLIMASCHUTZ, U]VIWELI UND IANDWIRTSCHAFT    l5       Freistaat SACHSEN Einschränkungen      der  Nutzungen durch      die dem Artenschutz         dienenden Vermeidungsmaßnahmen so gering wie möglich gehalten. Die beispielsweise durch die Gemeinde Boxberg/O.L. geltend gemachten touristischen Belange wurden bei der Konkretisierung der Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt. Auch Belange der Fischerei wurden mit dem Gutachter diskutiert und bei den Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt. Dies betrift zum Beispiel den Zeitraum der winterlichen Sperrung. Frage   5:    Wurden bei der Anfertigung des Gutachtens aus behördlicher Sicht anerkannte Methodenstandards berücksichtigt? Die ornithologischen Erfassungen sowie die Sichtung, Aufbereitung und Auswertung der vorhandenen ornithologischen Daten und deren Bewertung erfolgten gemäß den Vorgaben der Naturschutzbehörden und in enger Abstimmung mit der zur Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft gehörenden Sächsischen Vogelschutzutarte Neschwitz. Zur fachlichen Bewertung der Wirkungen des Schiffuerkehrs, des Gemeingebrauchs und ausgewählter gefahrgeneigter Nutzungen (Windsurfen, Kitesurfen, Jetski, Wasserski) auf die Avifauna wurde einschlägige Fachliteratur herangezogen. Aus behördlicher Sicht wurden damit anerkannte Methodenstandards berücksichtigt. li  en Grüßen ru\"' Wolfram           r Anlagen: 2 Seite 4 von 4",
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            "content": "Anlage 1 zur Beantwortung der Frage 1 der Kleinen Landtagsanfrage Drs.-Nr.: 7/1830 „Teilaufgaben / Ausschreibungsgegenstand“ (Seite 5 ff. der Aufgabenstellung vom 12. Dezember 2016 zum Artenschutzfachbeitrag): „Auf Grundlage der Projektbeschreibung (siehe Anlage 2 und 3) der oberen Wasserbehörde, die Aussagen zur derzeitigen und künftigen Nutzung des Sees enthält, hat der Auftragnehmer folgende Leistung zu erbringen: Erstellung eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages auf Grundlage der §§ 44 und 45 BNatSchG a) Sichtung der vorhandenen Daten zur Avifauna des Bärwalder Sees für die Jahre 2009 bis 2016. Die dafür nötigen Datenquellen Daten sind mit dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) sowie der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (BfUL) abzustimmen. Bei Bedarf ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine Datenanfrage an ornitho.de zu stellen. Die Kosten für die Beschaffung der Daten übernimmt der Auftraggeber. Diese Daten sind durch die geplanten Erfassungen der Avifauna im Sommerhalbjahr 2017 (siehe Punkt 3 d) zu ergänzen. b) Sichtung der vom Auftraggeber bzw. von der LDS bereitgestellten Gutachten, Materialien und Genehmigungen (siehe unter Pkt. 5 [2], [3], [4], [6], [7], [8] und [9]). c) Sichtung des MultiBase-Datenbankauszugs zu vorkommenden Arten. Der Datenbankauszug wird von der uNB LK Görlitz auf Anfrage und unter Abgrenzung des Untersuchungsgebietes (im Shape-Format) bereitgestellt. Ist feststellbar, dass zur gutachterlichen Einschätzung der Vorhabenauswirkungen weitere Datenerfassungen notwendig werden, sind diese nach den gängigen Standardmethoden in Absprache mit dem Auftraggeber, der LDS und der uNB durchzuführen. d) Kartierung der Avifauna im Sommerhalbjahr 2017 1. Rastererfassung der Wasservögel auf dem See • Einteilung des Sees in gut im Gelände erkennbare Abschnitte und Erfassung der Wasservögel getrennt nach diesen Abschnitten • Einteilung des Gewässers erfolgt in Absprache mit der uNB und der BfUL (Vogelschutzwarte Neschwitz) • Erfassung im Zeitraum von April bis September 2017 • pro Monat sind vier Erfassungen, jeweils zweimal sonnabends/sonntags oder feiertags und zweimal dienstags bis donnerstags, durchzuführen • Dokumentation von Beobachtungsbedingungen und besonderen Vorkommnissen • besonderes Augenmerk auf Störungen der im See befindlichen Ruhezone (siehe Anlage 1 und 3, Genehmigung Punkt 5 unter [2]): o Dokumentation von Verstößen (Datum, Uhrzeit, Bildnachweis), gegebenenfalls Meldung an die LDS, Referat 36 wenn Bildnachweis und Bootsnummer vorliegen o Verhalten der Wasservögel bei Störung (Dokumentation des Verhaltens der Wasservögel, Schätzung der Abstände zwischen Störquelle und Vögeln) o Sollten Störungen zu nicht verwertbaren Ergebnissen führen, so sind die Erfassungen nach Rücksprache mit der uNB und der LDS abzubrechen.",
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            "content": "2. Kartierung der Avifauna und wertvoller Bruthabitate im Bereich der Uferlinie (bei maximaler Wasserspiegellage 125 Meter NHN) außerhalb von bebauten Uferbereichen und Badestränden • wasserseitige Kartierung der für Brutvögel relevanten Habitate sowie Kartierung der dort vorkommenden Brutvögel: o wasserseitige Kartierung relevanter Brutvogelhabitate (Größe, Ausprägung) o Kartierung der Avifauna aller relevanten Brutvogelhabitate in o Abstimmung mit uNB und BfUL (VSW) o quantitative Erfassung vorkommender Brutvogelarten o Erfassung im Zeitraum von April bis Juni 2017 o 4 Erfassungstermine, verteilt über den Erfassungszeitraum •   Landseitige Kartierung der vorkommenden Brutvögel o Auswahl repräsentativer Lebensräume in Absprache mit uNB und BfUL (VSW) o quantitative Erfassung vorkommender Brutvogelarten o Transekterfassung in ausgewählten Lebensräumen: jeweils Breite 100 Meter, Länge circa 3000 Meter o Erfassung im Zeitraum von April bis Juni 2017 o sechs Erfassungstermine, verteilt über den Erfassungszeitraum e) Durchführung der artenschutzrechtlichen Prüfung und Erstellung eines Fachbeitrages unter Berücksichtigung entsprechender Fachinformationen (Fachinformationssysteme, Musterprotokolle, Leitfäden der Bundesländer – zum Beispiel Hessen, VwV Artenschutz NRW 2016, siehe Punkt. 5 unter [10], [11], [12] und [13]). 1. Ermittlung der Wirkungen des Vorhabens Anhand der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Projektbeschreibung (siehe Anlage 2 und 3) sind die Wirkfaktoren, -pfade und -prozesse vom Auftragnehmer zu ermitteln. Summations- und Wechselwirkung sind zu beachten. Gefahrengeneigte Nutzung der Seen, die gem. § 7 Absatz 3 SächsSchiffVO verboten sind, müssen in die Wirkprognose einbezogen werden. Bei der Erstellung der Wirkprognose ist zwischen motorbetriebenen Fahrzeugen verschiedener Varianten (E-Motor/Verbrennungsmotor, Motorleistung, Kraftstoff) sowie nichtmotorbetriebenen (Segel- und Paddelbooten) zu unterscheiden. Hinweise zu Störwirkungen durch Segelboote bietet die zur Verfügung gestellte Studie am Berzdorfer See (siehe Punkt 5 unter [7]). Die Auswirkungen der Fahrgastschifffahrt, der Wasserflugzeugnutzung auf dem See, von Jetbootnutzung, Kitesurfen und von Großveranstaltungen auf dem See sind ebenfalls auf ihre Wirkung auf die Vogelarten zu bewerten. Die Ergebnisse des vorliegenden Schallschutzgutachtens sind in die Wirkprognose mit einzubeziehen. Weitere dem Auftragnehmer aufgrund seiner Erfahrung bekannte Störfaktoren sind in die Erstellung der Wirkprognose einzubeziehen. 2. Erstellen einer artspezifischen Konfliktanalyse Anhand der ermittelten Wirkungen des Vorhabens ist artspezifisch (eine Zusammenfassung zu funktionellen Gruppen ist möglich) eine Konfliktanalyse zu erstellen und festzustellen, ob Verbote gem. § 44 BNatSchG durch das Vorhaben ausgelöst werden könnten. Sollte sich bei der Untersuchung der Gesamtsituation aufdrängen, dass sich lokale Populationen auf die umliegenden Gewässer wie Lohsa II erstrecken, sind diese in die Betrachtung einzubeziehen. Besonderes Augenmerk ist dabei auch auf die konkrete Definition der lokalen Population zu legen (Störungsverbot).",
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            "content": "3. Festlegung möglicher Vermeidungsmaßnahmen Für durch das Vorhaben ausgelöste Verbote sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu entwickeln und bei der artenschutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen. Dabei ist die - bereits im AFB von 2011 (siehe Punkt 5 unter [6]) vorgeschlagene und mit wasserrechtlicher Genehmigung 2016 festgesetzte – Ruhezone (siehe Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 3), bezüglich Erforderlichkeit, Größe, Lage und tages- sowie jahreszeitlicher Notwendigkeit zu bewerten. Zu prüfen ist auch, ob Flachwasserbereiche der bisherigen Schutzzone auf dem See durch Verschiebung der Grenzen oder zeitlicher Staffelung für die Angelfischerei zugänglich gemacht werden können, ohne die Nutzung der Schutzzone für geschützte Arten zu gefährden. Bei der Entwicklung von Vermeidungsmaßnahmen ist darauf zu achten, dass diese sich ausschließlich an die Allgemeinheit richten können. Es sind daher ausschließlich Maßnahmen wie die Beschränkung auf bestimmte Teilbereiche des Sees, zeitliche Begrenzungen, Begrenzung der Nutzungsarten et cetera möglich. Empfohlene Vermeidungsmaßnahmen müssen praxistauglich und umsetzbar sein. Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob Spaziergänger, Radfahrer, Badegäste und Wellenschlag zu Störungen der vorkommenden Arten am Bärwalder See führen. 4. Ausnahme/Befreiung Bei prognostiziertem Eintreten von Verbotstatbeständen sind bei fehlenden Vermeidungsmaßnahmen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung zu prüfen. 5. Zusammenfassung Es ist eine allgemeinverständliche Zusammenfassung des Artenschutzfachbeitrages zu erstellen. Diese muss eine gutachterliche Einschätzung der möglichen Nutzung des Sees (Einschränkung Teilbereiche, zeitliche Einschränkung, Einschränkung bestimmter bootstypbezogener Nutzungsarten im Sinne der Anlage 2 Nummer 2, Spalte 4 zu § 17 Absatz 2 Nummer 2 SächsWG) enthalten, die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle möglich ist. In Abhängigkeit von den Erfassungsergebnissen 2017 ist ein Vorschlag zum Erfordernis und zur Ausgestaltung eines geeigneten Risikomanagements über den Erfassungszeitraum hinaus zu erarbeiten (begleitendes Monitoring).“",
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            "content": "LEGENDE Maßnahmen V1 Anlegeverbot 11.2. bis 31.10. V2 Uferschutzzone 11.2. bis 31.10. V3 zentrale Schutzzone in der Seemitte !       ! !                                                                                                                                                             ganzjährig Sperrung des Sees im Winter ! ! !           ! !                                                           ! V4.1: 1.11. bis 31.3. ! ! ! ! keine Nutzung zulässig !                                                                                   !       ! ! ! ! ! V4.2: 1.10. bis 30.4. ! ! kein Kite-Surfen, Jetski und ! ! Flugverkehr zulässig ! ! ! ! V4.3 räumliche Beschränkung der !   ! ! !                               !       !       ! ! Fahrgastschifffahrt (FGS) ! ! !                                                   ! 1.11. bis 31.3. !       !       ! ! ! FGS im Korridor zulässig !                                                   ! V5 Sperrung sensibler Bruthabitate !                                               ! an Land 21.3. bis 20.9. !                                       ! !                               ! ! ! V6 Betretungsverbot Stein- ! ! packungen 11.4. bis 31.8 V7.1 Schutzzone Uferschwalbe ! ! ganzjährig ! ! ! V7.2 Schutzzone Uferschwalbe ! ! 20.4. bis 10.9. ! ! !                                                                                                                                                                                                                                                           ! nutzbare Seefläche ! ! ! ! !                           ! ohne Auflagen vom 1.5. - 30.9. !                           !                                                                                                                                                                                                                                               ! !                                                                                                                                                                                                                                                   ! ! !                                                                                                                                                                                                                                                           ! ! bisherige zentrale Schutzzone ! ! ! !                                                                                                                                                                                           ! ! !                                                                                                                                                                                                       ! !                                                                                                                                                                                               ! ! !                                                                                                                                                                                                           ! AG Naturschutzinstitut !                                                                                                                                                       ! AUFTRAGNEHMER: ! !                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Region Dresden e.V. Weixdorfer Straße 15, 01129 Dresden !                       ! ! Tel.: 0351/8020033, Fax.: 0351/8020034 ! nsi-dresden@naturschutzinstitut.de !                                                                                                                                           !                       ! ! !                           !                                                                                                                       ! ! ! Lausitzer und Mitteldeutsche ! ! AUFTRAGGEBER:                                           Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH !                           ! !                                   ! !                                   !                                               !                                                                                                                                                                                                               Knappenstraße 1, 01968 Senftenberg Tel.: 03573/84-0, Fax: 03573 84-4500 ! !                                                                   ! !       !       !       ! ! ! ! ! !       !       !       !       !                           ! PROJEKT: Artenschutzfachbeitrag zur vorhandenen und ! geplanten Nutzung des Bärwalder Sees im ! ! ! ! Rahmen der Feststellung der Fertigstellung geprüft                 02.03.2018    Schimkat     Planinhalt: bearbeitet              02.03.2018   M. Schimkat gezeichnet              02.03.2018   M. Schimkat   Überblick Maßnahmen, Sperrzeiten sowie Grundlage:                                         nutzbare Seefläche Luftbilder: WMS des GeoSN ± Maßstab: 1: 25.000 Karten-Nr:          7                              0       0,25        0,5 Kilometer",
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