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"content": "STAATSMlNlSTERIUM ' Freistaat DES 1NNERN * SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSBSCHES STAATSMINISTERIUM DES lNNERN Aktenzeichen 01095 Dresden (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/90/111 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 Dresden, 25. Mai 2020 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Romy Penz (AfD) Drs.-Nr.: 7/2226 Thema: Abfallentsorgung LK Mittelsachsen, ehemaliger Landkreis Döbeln Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Der aktuelle Restabfallentsorgungsvertrag für den ehemaligen Land- kreis Döbeln läuft zum 31.05.2020 aus. Ein neuer Vertrag ist nach mei- nem Kenntnisstand seitens der Landesdirektion Sachsen (LDS) noch nicht genehmigt worden“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Landkreis Mittelsachsen ist gemäß § 2 des Sächsischen Kreislaufwirt- schafts- und Bodenschutzgesetzes (SäcthrWBodSchG) öffentlich- rechtlicher Entsorgungsträger und als solcher grundsätzlich selbst für die Verwertung und Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushalten und ande- ren Herkunftsbereichen in seinem Kreisgebiet zuständig. Er ist Mitglied im Abfallwirtschaftsverband Chemnitz (AWVC). Der Verband hat gemäß § 3 Absatz 2 SäcthrWBodSchG i. V. m. § 3 Absatz 3, § 4 sei- Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium ner Verbandssatzung für' die Verbandsmitglieder im Verbandsgebiet Ab— des Innern fallentsorgungsanlagen einschließlich der Anlagen zum Umschlagen von WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Abfällen zu planen, zu errichten und zu betreiben. Das Verbandsgebiet des AWVC erstreckt sich gemäß § 1 Absatz 3 seiner Verbandssatzung, soweit Telefon +49 351 564-0 es den Landkreis Mittelsachsen betrifft, allerdings nur auf die Gebiete der Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de ehemaligen Landkreise Freiberg und Mittweida. Das Gebiet des ehemaligen Landkreises Döbeln dagegen gehört nicht zum Verbandsgebiet des AWVC. Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen- Für dieses Entsorgungsgebiet hat der Landkreis Mittelsachsen dem AWVC bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 die Aufgaben der VenNertung und Beseitigung der Abfälle bislang auf Besucherparkplätze: _ Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck—Str. 2 oder 4 melden.",
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"content": "STAATSMiNiSTERiUM Freistaat DES iNNERN SACHSEN Grundlage einer Zweckvereinbarung gemäß § 71 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SäcthomZG) übertragen. Diese Zweckvereinbarung ist befristet bis zum 31. Mai 2020. Die LDS ist als Rechtsaufsichtsbehörde über den AWVC und den Landkreis Mit- telsachsen zuständig für die Genehmigung von Zweckvereinbarungen, die eine Aufga- benübertragung beinhalten, wie auch für deren Änderungen (§ 72 Absatz1 Satz 3, § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SäcthomZG). Frage 1 : Wie viele Vertragsentwürfe wurden bei der LDS eingereicht um die Entsorgung nach dem 31.05.2020 sicher zu stellen? Frage 2: lnnerhalb welcher Fristen kam es jeweils zur Entscheidung des LDS bezüglich der Vertragsentwürfe? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Der LDS wurde eine zwischen dem AWVC und dem Landkreis Mittelsachsen am 17. Dezember 2018 vereinbarte 1. Änderung der Zweckvereinbarung für das Entsor- gungsgebiet Döbeln zur Genehmigung vorgelegt. Mit dieser sollte die Aufgabenüber— tragung bzgl. der Verwertung und Beseitigung der Abfälle aus dem Entsorgungsgebiet Döbeln bis 31. Mai 2025 verlängert werden. Nach Anhörung der Beteiligten hat die LDS die 1. Änderung der Zweckvereinbarung in der Fassung vom 17. Dezember 2018 mit Bescheid vom 29. Juli 2019 abgelehnt. Hiergegen haben sowohl der AWVC als auch der Landkreis Mittelsachsen Widerspruch eingelegt. In der Folge gab es weitere Gespräche zwischen den Beteiligten, im Ergebnis derer der LDS am 21. Februar 2020 ein zwischen ihnen neu verhandelter Entwurf der 1. Änderung der Zweckvereinbarung zur inhaltlichen Vorprüfung vorgelegt wurde. Zur Genehmigungsfähigkeit dieses Entwurfs nahm die LDS mit Schreiben vom 6. März 2020 Stellung, woraufhin der AWVC und der Landkreis Mittelsachsen noch einmal verhandeln wollten. Zu einem zwischen ihnen für den 23. März 2020 geplanten Gesprächstermin kam es vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie nicht. Stattdes- sen teilte der Landkreis Mittelsachsen der LDS am 30. März 2020 mit, dass er zum neu verhandeiten Entwurf auf absehbare Zeit keine Entscheidung erwarte und dieser für ihn daher gegenstandslos sei. Er wolle daher andere Verwertungswege suchen und bitte um Entscheidung über seinen Widerspruch. Der AWVC hat seinen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der LDS vom 29. Juli 2019 am 2. April 2020 zurückgenommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2020 hat die LDS den Widerspruch des Land- kreises Mittelsachsen gegen den Bescheid der LDS vom 29. Juli 2019 zurückgewiesen. Seite 2 von 4",
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"content": "STAATSMiNiSTERiUM Freistaat DES iNNERN SACHSEN Frage 3: Aus welchen Gründen wurden die einzelnen Vertragsentwürfe abgelehnt? Die LDS hat die Genehmigung der 1. Änderung der Zweckvereinbarung zwischen dem AWVC und dem Landkreis Mittelsachsen zur VenNertung und Beseitigung der Abfälle aus dem Entsorgungsgebiet Döbeln versagt, weil dieser Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstanden. Diese lagen darin, dass in den Regelungen der 1. Änderung der Zweckvereinbarung ein Verstoß gegen höherrangiges Recht gesehen wurde, da diese keine angemessene Finanzierungsregelung beinhalteten. In der zur Genehmigung vorgelegten 1. Änderung der Zweckvereinbarung war ein vom Landkreis Mittelsachsen zu zahlender Kostenbeitrag vereinbart worden, der nach Auf- fassung der LDS nicht einmal geeignet war, die variablen Kosten des AWVC für die Entsorgung des Restabfalls und des Sperrmülls aus dem Entsorgungsgebiet Döbeln zu decken. Ein Beitrag zur Deckung der Fixkosten des AWVC würde damit erst recht nicht geleistet. Zudem war die in der 1. Änderung der Zweckvereinbarung vereinbarte Preis- anpassungsklausel nicht geeignet, ein angemessenes Finanzierungsniveau über die gesamte Laufzeit von fünf Jahren zu gewährleisten. Das mit der Abfallentsorgung ver- bundene Kostenrisiko Wäre damit allein zu Lasten des AWVC gegangen. Diese Bedenken konnten aus Sicht der LDS auch mit dem im Rahmen des Wider- spruchsverfahrens im Februar 2020 vorgelegten überarbeiteten Entwurf der 1. Änderung der Zweckvereinbarung nicht vollständig ausgeräumt werden. Dieser neue Entwurf sah zwar höhere Entgeltsätze als die zunächst vorgelegte Änderungsvereinba- rung vor. Mangels Vorlage einer Kalkulation des vereinbarten Entsorgungspreises konnte jedoch nicht geprüft werden, inwieweit dem AWVC mit diesen Sätzen eine kos- tendeckende Entsorgung des Abfalls aus dem Bereich des ehemaligen Landkreises Döbeln möglich gewesen wäre. Zudem hätte auch die neu ausgehandelte Preisanpas- sungsklausel die wirtschaftlichen Risiken nicht gleichmäßig auf beide Vertragsparteien verteilt. Ohne eine angemessene Finanzierungsregelung als Gegenleistung für die Aufgaben- übertragung Widerspräche die Zweckvereinbarung dem öffentlichen Wohl (§ 72 Ab- satz 1 Satz 4 i. V. m. § 49 Absatz 1 Satz 2 SäcthomZG). Angemessen wäre eine Fi— nanzierungsregelung im konkreten Fall nur dann, wenn alle mit der Aufgabenübertra- gung verbundenen Aufwendungen unter Berücksichtigung des Kostendeckungsgrund- satzes gemäß § 10 Sächsisches Kommunalabgabengesetz gedeckt würden und dies über die gesamte Laufzeit der Zweckvereinbarung weitgehend gewährleistet wäre. Frage 4: Wie stellt sich die LDS die Entsorgung nach dem 31.05.2020 vor, falls bis dahin keine vertragliche Grundlage zur Entsorgung existiert? Frage 5: Falls keine vertragliche Einigung zustande kommt, gibt es einen Notentsor- gungsplan, oder bleiben die Tonnen so lange stehen bis eine vertragliche Eini- gung erzielt wurde? Seite 3 von 4",
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"content": "STAATSMINISTERIUM Freistaat DES INNERN SACH SEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Die Zuständigkeit für die Abfallverwertung und -beseitigung für das Entsorgungsgebiet Döbeln obliegt dem Landkreis Mittelsachsen als weisungsfreie Pflichtaufgabe. Dieser beabsichtigt nach Informationen der LDS, die Abfälle aus dem Entsorgungsgebiet Dö— beln ab dem 1. Juni 2020 durch Drittanbieter auf der Grundlage privatrechtlicher Ver- träge entsorgen zu lassen. Hierzu hat der Landkreis Mittelsachsen kurzfristig ein Vergabeverfahren durchgeführt, um die Entsorgungssicherheit auch nach dem 31. Mai 2020 gewährleisten zu können. Über das Ergebnis des Vergabeverfahrens soll der Kreistag des Landkreises Mittelsachsen in seiner Sitzung am 27. Mai 2020 entschei- den. Für den Fall, dass der Kreistag der Beschlussvorlage wider Erwarten nicht zustimmen sollte, wurde ein Notfallplan erarbeitet. Da der Landkreis die kommunale Abfallentsor- gung als weisungsfreie Pflichtaufgabe in der Vergangenheit stets zuverlässig erfüllt hat, bestehen aus Sicht der LDS als zuständiger Aufsichtsbehörde keine ernsthaften Zwei- fel an deren zukünftiger Erfüllung. Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern steht es frei, zur Erfüllung ihrer Aufga— ben privatrechtliche Entsorgungsverträge abzuschließen. Solche Verträge sind, anders als öffentlich-rechtliche Zweckvereinbarungen, weder von der Rechtsaufsichtsbehörde zu genehmigen noch dieser vorzulegen oder anzuzeigen. Mi undlichen Grüßen m/zr/ U r. Roland Wöller Seite 4 von 4",
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