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"content": "STAATSMlNlSTERIUM FÜR KULTUS S SACHsEN Der Staatsminister SACH SISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Ihr Zeichen Postfach 10 09 10 101079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Ihre Nachricht vom Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Geschäftszeichen {bitte bei Antwort angeben) Z-1053/21/28 Dresden , A~ . Mai 2020 Kleine Anfrage der Abgeordneten Antonia Mertsching (LINKE) Drs.-Nr.: 7/2196 Thema: Auswirkungen der Existenz oder geplanten Gründung von Schulen in freier Trägerschaft Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit und mit welcher B egründung wird bei der staatlichen Schulnetzplanung und der Absicherung von Schulplatzbedarfen die Existenz oder geplante Gründung von Schulen in freier Trägerschaft einbezogen? Gemäß § 23a Absatz 3 Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG) stellen die MACH _ _ _ Landkreise und Kreisfreien Städte ihre Teilschulnetzpläne für die - WAS WICHTIGES allgemeinbildenden Schulen und die Schulen des Zweiten Bildungsweges im Arbt ill'n im Öfftn tl ichtn Oit n!>I Sach\\tn Benehmen mit den Trägern der Schulen in freier Trägerschaft auf. Die Sächsische Schulnetzplanungsverordnung (SächsSchulnetzVO) fordert in § 4 Absatz 1 die Darstellung aller Schulen, einschließlich der Schulen in freier Trägerschaft. In § 4 Absatz 4 SächsSchulnetzVO werden die Träger der freien Schulen verpflichtet, dem Träger der Schulnetzplanung die notwendigen Daten zu übermitteln . Da für den Fall der Betriebseinstellung einer Schule in freier Trägerschaft der zuständige öffentliche Träger für die Sicherung der Schulplätze, wenn ein Hausanschrift: öffentliches Bedürfnis bestünde, einzutreten hat, ist dieses Vorgehen Sächsisches Staatsministerium begründet und notwendig. für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden Frage 2: Inwieweit und mit welcher Begründung sind Kommunen dazu verpflichtet, im Rahmen der Hortbedarfsplanung bei bestehenden oder www.smk .sachsen.de geplanten Schulen in freier Trägerschaft verfügbare oder geplante Verkehrsverbindung : Hortangebote/-kapazitäten einzubeziehen? Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Informationen zum Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente erhalten Sie unter Seite 1 von 3 www.smk.sachsen.de/kontakt.htm",
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"content": "STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS lj SACHsEN Für Kinder im Grundschulalter ist nach § 24 Abs . 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten . Hierbei ist nicht von Belang, ob die Kinder eine Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft besuchen. Es gibt keine Verpflichtung, dass Horte - als Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe - im Gebäude oder auf dem Gelände von Schulen einzurichten sind. Es gelten die Anforderungen, die das SGB VIII in den§§ 79 ff. SGB VIII an die leistungsverantwortlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt. So ist nach § 80 Abs. 2 SGB VIII bei der Planung zu beachten, dass insbesondere 1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können, 2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist, 3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden, 4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können . Nach§ 80 Abs. 4 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen . § 81 SGB VIII verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familie auswirkt, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten. Hier sind unter Nummer 3 insbesondere auch die Schulen und Stellen der Schulverwaltung genannt. Frage 3: Inwieweit und mit welcher Begründung wird die Vergabe von Fördermitteln für die Sanierung, Erweiterung (ggf. auch mit Sportstätten) oder den Rückbau von staatlichen Schulen abhängig gemacht von der Existenz oder der geplanten Gründung von Schulen in freier Trägerschaft? Eine direkte Abhängigkeit besteht nicht. Im Falle der Notwendigkeit einer Projektauswahl geht dieser jedoch die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch die Bewilligungsstelle und das Sächsische Staatsministerium für Kultus voraus. Bei den Auswahlkriterien werden neben einer angemessenen Verteilung zwischen den Landkreisen u. a. auch die Vollständigkeit der Unterlagen, die Wartezeiten der Antragssteller sowie gegebenenfalls schulnetzplanerische Überlegungen berücksichtigt. Baumaßnahmen an öffentlichen Schulen werden nur gefördert, wenn diese für den Zeitraum der festzulegenden Zweckbindungsfrist standortsicher sind. Bei einem nur begrenzten regionalen Schüleraufkommen kann die Existenz oder die geplante Gründung einer Schule in freier Trägerschaft die Zahl der sich für die kommunale Schule entscheidenden Eltern und Schüler verringern und damit deren Standortsicherheit gefährden. Frage 4: Inwieweit und mit welcher Begründung sind Kommunen dazu verpflichtet, das Entstehen von Schulen in freier Trägerschaft zu gewährleistet? Die Kommunen sind dazu nicht verpflichtet. Seite 2 von 3",
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"content": "STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS S SACHsEN Frage 5: Inwieweit besitzt die Staatsregierung Kenntnisse über die Auswirkung auf die demographische Entwicklung von Mittel- und Oberzentren (und des ländlichen Raumes) durch die Gründung von Schulen in freier Trägerschaft bzw. inwieweit tragen nach Kenntnis der Staatsregierung Schulen in Freier Trägerschaft zur Attraktivitätssteigerung von Mittel- und Oberzentren (und des ländlichen Raumes)? Der Staatsregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3",
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