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"content": "STAATSMINISTERIUM Freista at DES lNNERN SACHSEN Frage 3: Ab welcher Dosierung, im angegebenen Fall waren es 3 mg, geht die Staatsregie- rung von einer ambulanten Zwangsbehandlung aus? Frage 4: Welche weiteren Medikamente mit welcher Dosierung können zum Zweck der Sedierung bei Abschiebungen aber auch beim Vollzug weiterer behördlicher Maßnahmen nach welchen Kriterien angewendet werden, ohne das dies als am- bulante Zwangsbehandlung gewertet werden müsste? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Die Entscheidung, im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen die Notwendigkeit der Verabreichung von Medikamenten festzustellen und deren Dosierung festzulegen, ob- liegt grundsätzlich dem behandelnden Arzt. Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefähr— dung sind nicht bekannt. Frage 5: In wie vielen Fällen bei Abschiebungen kam es zu Sedierungen von Abzuschie- benden mit welchen Medikamenten und welcher Dosierung und durch wen (Amtsärzt*innen oder Fachärzt*innen) seit dem 01. Januar 2015? Von einer Beantwortung der Frage wird abgesehen. In den von den unteren Ausländerbehörden und der Zentralen Ausländerbehörde ge- führten Akten erfolgt keine Dokumentation über medizinische Maßnahmen beim Voll- zug einer Abschiebung. Eine Beantwortung der Frage wäre daher auch bei einer hän— dischen Auswertung der Akten aller im erfragten Zeitraum vollzogenen oder abgebro- chenen Abschiebungen nicht möglich. undlichen Grüßen Pr fü] Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2",
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