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"content": "fx SACHSEN STAATSMINiSTERIUM Freistaat DES lNNERN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Aktenzeichen 01095 Dresden (bitte bei Antwort angeben) 3-1 053/8 5/87 Präsidenten des Sächsischen Landtages Dresden, 18. November 2019 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau—Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.: 7/267 Thema: Ver6ffentlichung der Namen von Tatverdächtigen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Im Zusammenhang mit den Krawallen im Leipziger Stadtteil Conne- witz am 11. Januar 2016 hatte die Leipziger Internet Zeitung (L-IZ) am 08.08.2016 mitgeteilt, dass den Redaktionen der L-lZ.de und der Leipziger Zeitung die Namen der 215 Tatverdächtigen vorliegen. Am 11.08.2016 fand sich dieser Artikel auf der Web-Seite linksun- ten.indymedia.org. Die Staatsregierung teilte unter der Drs.-Nr. 6/8265 mit, dass diesbe- züglich von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen ‚fehlen- der belastbarer Erkenntnisse‘ abgesehen wurde. Ende Dezember 2016 tauchten im Leipziger Süden mehrere Plakate der sog. ‚Antifa‘ auf, auf denen die Namen der von der Polizei erken- nungsdienstlich behandelten Beteiligten veröffentlicht wurde. Am 11.09.2019 teilte die Leipziger Volkszeitung unter Hinweis auf die Hausanschrift: Staatsanwaltschaft mit, dass bis heute ungeklärt sei, ‚woher die bri- Sächsisches Staatsministerium santen Infos aus dem Ermittlungsverfahren stammten‘, kein Tatver- des lnnern Wilhelm-Buck-Str. 2 dächtiger ermittelt und das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.“ 01097 Dresden Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564—3199 die Kleine Anfrage wie folgt: www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Frage1: Zu erreichen mit den Straßenbahnli- Welche „fehlenden belastbaren Erkenntnisse“ führten zu der Ent- nien 3, 6, 7, 8. 13 scheidung, nach der Mitteilung der L-IZ vom 08.08.2016 bzw. dem Besucherparkplätze: indymedia-Artikel vom 11.08.2016 auf die Einleitung eines Ermitt- Bitte beim Empfang Wiihelm—Buck- lungsverfahrens zu verzichten? Str. 2 oder 4 meiden. Im Hinblick auf die ersten Veröffentlichungen im August 2016 wurden keine Ermittlungen veranlasst, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Erkenntnisse vorlagen, die die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gerechtfertigt hät- ten. In den 0. g. Veröffentlichungen wurde lediglich die Behauptung aufge-",
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"content": "STAATSNIINISTERIUM Freistaat DES iNNERN SACH SEN stellt, im Besitz einer „Liste“ zu sein, ohne dass dies zunächst durch entsprechende weitere Aussagen und Beiträge bestätigt wurde. Konkrete Anhaltspunkte für den tat- sächlichen Besitz der Daten ergaben sich zum damaligen Zeitpunkt noch nicht. Frage 2: Wegen welcher Straftatbestände wurde nach der Veröffentlichung der Namen der von der Polizei erkennungsdienstlich behandelten Personen auf Plakaten im Leipziger Süden ermittelt? Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat nach Kenntniserlangung und Vorlage der polizeili- chen Erkenntnisse ein Ermittlungsverfahren wegen des Anfangsverdachts der üblen Nachrede sowie des Verstoßes gegen das Sächsische Datenschutzgesetz eingeleitet. Insgesamt wurden durch 50 betroffene Personen im Zusammenhang mit der Plakatak- tion Strafanzeigen unter anderem wegen falscher Verdächtigung, Verleumdung und Bedrohung erstattet. Sämtliche Strafanzeigen wurden in dem durch die Staatsanwalt— schaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren zusammengefasst. Nach Veröffentlichung der Namen und weiterer persönlicher Daten einschließlich Bil— dern der 215 Beschuldigten am 6. Februar 2017 auf der Internetseite „https://ie1101.noblogs.org/post/tag/Ieipzig“ wurde durch die Staatsanwaltschaft Leipzig von Amts wegen ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Tat- vorwurfs der Verletzung des Dienstgeheimnisses eingeleitet. Frage 3: Wann wurde wie vielen Personen - im Zusammenhang mit den Ermittlungen ge- gen die 215 Tatverdächtigen und den Ermittlungen gemäß Frage 2 - Aktenein- sicht gewährt? Soweit die unter Frage 2 dargestellten Ermittlungsverfahren betroffen sind, wurde kein Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht gestellt. Von einer weitergehenden Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staats— regierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grund- satz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Aus- übung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mit- betroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Die- ser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen ein- zelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staats- regierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen hier nicht unmittelbar vor. Zusammenfassende Ubersichten zu den durch die Staatsanwaltschaften und Ge- richte gewährten Akteneinsichten werden durch die Staatsanwaltschaften nicht geführt. Seite 2 von 4",
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"content": "STAATSMiNiSTERiUM Freistaat DES iNNERN SACH SEN Eine Beantwortung der Teilfrage ist überdies auch nicht durch eine Recherche in den Datenbanken der Staatsanwaltschaften möglich. Ob in einem Ermittlungs- bzw. Straf- verfahren Akteneinsicht gewährt wurde, wird in den Datenbanken der Staatsanwalt- schaften nicht erfasst. Eine Beantwortung der Teilfrage wäre daher nur dann möglich, wenn sämtliche Verfah- rensakten zu dem Verfahrenskomplex „Connewitz 11. Januar 2016“ einer händischen Auswertung unterzogen werden würden. Allein durch die Staatsanwaltschaft Leipzig wurden zum Verfahrenskomplex „Conne- witz 11. Januar 2016“ 103 Anklagen gegen 202 Beschuldigte erhoben. Eine Beantwor— tung der Teilfrage wäre daher nur dann möglich, wenn — allein für den Zuständigkeits- bereich der Staatsanwaltschaft Leipzig — 103 Strafakten einer manuellen Einzelauswer- tung unterzogen werden würden. Eine solche Auswertung wäre nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, der ohne den Verlust der Funktionsfähigkeit der Staatsanwaltschaften (und Gerichte) in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten wäre. Es wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften und Gerichte erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und Archiven, der Aufwand zur Bei- ziehung versendeter Akten, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentati- on des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Für die entsprechende Auswer- tung der 103 Akten — allein für den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Leipzig — ist daher von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich mindestens 30 Mi- nuten je Akte auszugehen. Dies zugrunde gelegt, wird der für die händische Auswer— tung der Akten zu insgesamt 103 Verfahrensakten anfallende zeitliche Aufwand auf mindestens sieben Arbeitstage für einen in Vollzeit tätigen Mitarbeiter geschätzt. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähig— keit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass der zur vollständigen Be- antwortung der Frage notwendige Aufwand - auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts — nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar ware. Frage 4: In welchem Zeitraum und durch welche konkrete Stelle wurden die Ermittlungen gemäß Frage 2 geführt? Das vormalige Operative Abwehrzentrum (OAZ) bei der Polizeidirektion Leipzig hat im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der 215 Namen am 30. Dezember 2016 auf Plakaten in Leipzig-Connewitz nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Leipzig noch am gleichen Tag Ermittlungen gegen Unbekannt aufgenommen. Die Unterlagen wurden der Staatsanwaltschaft Leipzig erstmals am 17. Januar 2017 vorgelegt. Nach Abschluss der Ermittlungen wurde das Verfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 6. November 2017 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ein- gestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Seite 3 von 4",
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"content": "STAATSMINISTERIUM Freistaat DES INNERN SACH SEN Die Ermittlungen nach Veröffentlichung der Daten der Beschuldigten einschließlich der hierzu erfolgten Recherchen am 6. Februar 2017 auf der Internetseite „https://Ie1101.noblogs.org/post/tag/Ieipzig\" wurden ebenfalls durch das OAZ bei der Polizeidirektion Leipzig geführt. Nach dortiger Einleitung der Ermittlungen am 9. Febru- ar 2017 und Vorlage der Akten am 10. Februar 2017 wurde durch die Staatsanwalt- schaft Leipzig am 13. Februar 2017 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Tatvorwurfs der Verletzung des Dienstgeheimnisses eingeleitet. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 15. August 2017 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Frage 5: Liegen nunmehr Erkenntnisse vor, ob über die Namen hinaus weitere persönli- che Daten der Tatverdächtigen weitergegeben wurden? Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. frjmdllchen Mit Grüßen Prof. (Dr. Roland Wöller Seite 4 von 4",
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