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            "content": "Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen informieren – verstehen – mitreden Tipps und Informationen Stand: 2020/11 Inhalt A. Informieren – verstehen – mitreden | Tipps und Informationen .............................. 2 I.  Informationsfreiheitsgesetz NRW ..................................................................... 2 II.   Spezialgesetzliche Informationszugangsregelungen ..................................... 5 1.    Umweltinformationsgesetz NRW ................................................................... 5 2.    Verbraucherinformationsgesetz ..................................................................... 6 3.    Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche .................................................. 8 III. Information und Beratung ...................................................................................... 8 B. Informationsgesetze ............................................................................................... 9",
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            "content": "LDI NRW | Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen A. Informieren – verstehen – mitreden | Tipps und Informationen Sie interessieren sich zum Beispiel für    die Höhe der Fördermittel für die örtlichen Sportvereine,    die Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Sozialhilfe,    die Subventionsentscheidungen des Landes,    die Nutzung eines öffentlichen Grundstücks,    die Schadstoffbelastung in der Schule Ihrer Kinder oder    die Qualität und Herkunft von Fleischwaren? In Nordrhein-Westfalen können Sie sich aus erster Hand informieren, weil das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein- Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) allen Interessierten den allgemeinen und freien Zugang zu Unterlagen der Verwaltung eröffnet, vgl. hierzu unter A. I. Besondere Regeln zum Zugang zu Umweltinformationen enthält das Umweltinformationsgesetz NRW (UIG NRW), vgl. hierzu unter A. II. Das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) befasst sich mit den speziellen Fragen zu Lebensmitteln und Produkten des täglichen Bedarfs, vgl. hierzu unter A. III. Diese Gesetze sollen vor allem das Handeln der Verwaltung transparenter machen, denn in unserer fortschreitenden Informationsgesellschaft sind Informationen über staatliches Handeln ein wichtiger Baustein der Demokratie. Sie bilden eine wesentliche Grundlage dafür, dass Bürgerinnen und Bürger am politischen Willensbildungsprozess teilhaben. Es muss aber nicht nur um die kleinen oder großen politischen Fragen im Land und in den Kommunen gehen. Sie können auch aus rein privaten Interessen oder schlicht aus Wissensdurst eine Information der Verwaltung abfragen. Diese Broschüre enthält erste wichtige Hinweise für Sie, was Sie beachten oder wissen müssen, wenn Sie einen Antrag auf Informationszugang stellen möchten. I.      Informationsfreiheitsgesetz NRW Am 1. Januar 2002 ist das IFG NRW in Kraft getreten. Jeder Mensch hat das Recht auf Akteneinsicht Sie müssen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch in NRW wohnen. Juristische Personen des Privatrechts (zum Beispiel Vereine, Stiftungen, Kapitalgesellschaften) haben zwar kein eigenes Antragsrecht. Dennoch können auch bei ihnen beschäftigte oder andere natürliche Person gewünschte Informationen erhalten. Das gilt auch für Bürgerinitiativen. Einmal offen gelegte Informationen sind prinzipiell frei verwendbar, können also auch an Dritte weitergegeben werden. Es gibt allerdings besondere Regelungen, die den amtlichen Umgang mit Informationen bestimmen und die Anwendung des IFG NRW ausschließen können. So regelt etwa das Meldegesetz und nicht das IFG NRW, welche Auskünfte aus dem Melderegister erteilt werden. Wenn Sie beispielsweise wissen wollen, ob Ihre Anzeige einer 2",
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            "content": "LDI NRW | Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen Ordnungswidrigkeit Erfolg hatte, gilt nicht das IFG NRW, sondern eine spezielle Regelung im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das die Akteneinsicht im Ordnungswidrigkeitsverfahren regelt. Informationszugang gewähren grundsätzlich alle öffentlichen Stellen des Landes NRW Sie können Informationen grundsätzlich bei allen öffentlichen Stellen des Landes NRW beantragen, also sowohl bei einer Stadt- oder Kreisverwaltung als auch bei einem Landesministerium oder jeder anderen Behörde oder öffentlichen Einrichtung des Landes. Außerdem sind auch Industrie- und Handelskammern, Landschaftsverbände oder Landesbetriebe sowie öffentliche Unternehmen, die sich wirtschaftlich betätigen, auskunftspflichtig. Auch nicht-öffentliche Stellen können auskunftspflichtig sein, soweit sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden teilweise die Gerichte, Behörden der Staatsanwaltschaft, der Landtag sowie Universitäten: Für sie gilt das IFG NRW nur in begrenzten Bereichen. Der Antrag kann mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form gestellt werden Machen Sie dabei möglichst konkrete Angaben über das, was Sie wissen möchten. Die öffentliche Stelle muss erkennen können, auf welche Informationen Ihr Antrag gerichtet ist. Eine Begründung, warum Sie diese Informationen haben wollen, ist dagegen nicht erforderlich. Etwas anderes gilt beispielsweise, wenn die beantragte Information personenbezogene Daten eines Dritten betrifft und Sie ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information geltend machen. Dann muss die öffentliche Stelle eine Abwägung zwischen Ihrem Interesse und dem des Dritten vornehmen. Sie haben die Wahl, in welcher Form der Informationszugang gewährt wird Sie sollten also bei der Antragstellung mitteilen, ob Sie eine elektronische Übermittlung wünschen, Akten einsehen wollen, ob Sie Kopien oder einen Ausdruck erhalten möchten oder etwa nur eine mündliche Auskunft wünschen. Nur wenn ein wichtiger Grund dafür besteht, kann Ihr Wahlrecht eingeschränkt werden. Sie können von einer öffentlichen Stelle nur die Informationen erhalten, die dort vorhanden sind Die Behörden sind nicht verpflichtet, Informationen zu beschaffen oder zu rekonstruieren. Dabei ist nicht schon das Zusammenstellen von Informationen aus verschiedenen Quellen als ein Beschaffen anzusehen. Wenn Sie nicht wissen, ob oder in welcher Form eine Behörde oder welche Behörde über eine Information verfügt, bitten Sie zunächst die Stelle um Auskunft, bei der Sie die Information vermuten. Kann diese Stelle Ihnen nicht helfen, wird sie Ihnen aber meist die richtige Stelle für Ihren Auskunftsanspruch nennen können. Was Sie bei der Antragstellung beachten müssen Der Informationsantrag muss sich auf eine bestimmte vorhandene Information beziehen und darf nicht auf die Bewertung, Erläuterung oder Erklärung einer 3",
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            "content": "LDI NRW | Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen Information durch die Verwaltung gerichtet sein. Sie können also von der Verwaltung keine Stellungnahme zu den Ihnen gegebenen Informationen verlangen. Ebenso wenig kann die Richtigkeit einer Information hinterfragt werden. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Information sachlich falsch ist, so sollte die Verwaltung hierauf hinweisen. Sie ist aber nach dem IFG NRW nicht verpflichtet, die Information zu korrigieren. Es besteht auch kein Anspruch darauf, unvollständige Akten zu vervollständigen. Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen gilt nicht uneingeschränkt In den Akten der öffentlichen Verwaltung können sich personenbezogene oder andere schutzwürdige Informationen wie etwa Geschäftsgeheimnisse befinden. Sicherlich würden auch Sie nicht wollen, dass Ihre Daten ohne Weiteres anderen zugänglich gemacht werden. Der Schutz personenbezogener Daten wird im IFG NRW deswegen strikt gehandhabt; nur ausnahmsweise ist in den gesetzlich festgelegten Fällen ein Zugang auch zu solchen Daten denkbar. Weiterhin ist der Informationszugang eingeschränkt, wenn die Herausgabe von Informationen öffentliche Belange wie etwa die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder noch nicht abgeschlossene Entscheidungsprozesse vorzeitig offenbaren würde. Von der Stelle, deren Informationen Sie wünschen, ist jeweils zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die im IFG NRW abschließend aufgeführten Ablehnungsgründe dem Informationsanspruch entgegenstehen. Häufig lässt sich aber durch Schwärzen oder Abtrennen von einzelnen zu schützenden Passagen der Informationsanspruch zumindest teilweise erfüllen. Die Verwaltung hat Ihren Antrag zügig zu bearbeiten Das IFG NRW sieht vor, dass die Informationen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, zugänglich gemacht werden sollen. Was Sie tun können, wenn die Behörde Ihren Antrag abgelehnt hat Lehnt die Verwaltung Ihren Antrag auf Informationszugang ab, hat sie die Gründe im Einzelnen und für Sie nachvollziehbar darzulegen. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) kann Sie und die Verwaltung beraten und in der richtigen Anwendung des IFG NRW unterstützen. Allerdings werden Sie gegen eine ablehnende Entscheidung der Verwaltung gerichtlich vorgehen müssen, wenn Sie damit nicht einverstanden sind und die Verwaltung trotz der Beratung durch die LDI NRW nicht einlenkt. Was Sie tun können, wenn Sie von der Behörde keine Antwort auf Ihren Antrag erhalten Sollten Sie nach Ablauf der einmonatigen Frist keine Rückmeldung auf Ihren Antrag erhalten haben, empfiehlt es sich, die Behörde zunächst an die ausstehende Antwort zu erinnern. Es besteht immer die Möglichkeit, dass der ursprüngliche Antrag aus den unterschiedlichsten Gründen die Behörde gar nicht erreicht hat. Falls Sie auf Ihre Erinnerung immer noch keine Rückmeldung seitens der öffentlichen Stelle erhalten, 4",
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            "content": "LDI NRW | Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen haben Sie die Möglichkeit, sich an die LDI NRW zu wenden und um Vermittlung zu bitten. Je nach Aufwand können für die Offenlegung der gewünschten Informationen Gebühren erhoben werden Die Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft oder eine Einsichtnahme in Akten in einfachen Fällen ist gebührenfrei. Für umfassende schriftliche Auskünfte und Akteinsichtnahmen, die einen größeren Verwaltungsaufwand erfordern, können gestaffelte Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW (VerwGebO IFG NRW) erhoben werden. Die Erstattung von Auslagen hält die LDI NRW entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 3 VerwGebO IFG NRW für nicht verfassungsgemäß, siehe dazu Seite 98 des 24. Datenschutz- und Informationsfreiheitsberichts. Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, bestimmte Informationen von sich aus zu veröffentlichen Dazu sollten die Stellen möglichst die elektronische Form im Internet nutzen. Ausdrücklich im Gesetz genannt sind Geschäftsverteilungspläne, die zeigen, wer in einer Behörde für welche Aufgaben verantwortlich und wie die Person zu erreichen ist. Weiterhin sollen Organigramme und Aktenpläne sowie Verzeichnisse über Informationssammlungen und -zwecke auf den Webseiten der öffentlichen Stellen erste Hinweise geben, wo Sie welche Informationen finden können. Diese in § 12 IFG NRW erwähnte Veröffentlichungspflicht wendet sich unmittelbar an die öffentlichen Stellen, gibt Ihnen jedoch keinen rechtlichen Anspruch, von der Stelle die Veröffentlichung etwa des Geschäftsverteilungsplans einzufordern. II.     Spezialgesetzliche Informationszugangsregelungen 1. Umweltinformationsgesetz NRW Am 18. April 2007 ist das UIG NRW in Kraft getreten. Es gilt größtenteils in Verbindung mit dem Umweltinformationsgesetz des Bundes, welches am 14. Februar 2005 in Kraft getreten ist. Beide Gesetze setzen die Umweltinformations-Richtlinie der EU vom 28. Januar 2003 in nationales Recht um. Es ist nicht immer leicht, Umweltinformationen von Informationen, die nach dem IFG NRW beansprucht werden können, zu unterscheiden. Bei der Antragstellung müssen allerdings nicht Sie entscheiden, auf welcher Grundlage Sie die Information beanspruchen; dies ist die Aufgabe der öffentlichen Stelle. Umweltinformationen sind Daten über u. a.     den Zustand der Luft, des Wassers und des Bodens, der Landschaft und natürlicher Lebensräume,     Strahlung, Lärm, Abfall und Emissionen,     Tätigkeiten oder Maßnahmen, die sich auf die Umwelt auswirken oder auswirken können, 5",
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            "content": "LDI NRW | Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen    den Zustand der menschlichen Gesundheit sowie dessen Lebensbedingungen. Diese Umweltinformationen müssen auf Antrag von den Stellen zur Verfügung gestellt werden, bei denen sie vorhanden sind oder für die sie bereitgehalten werden. Sie haben einen Informationsanspruch gegenüber allen öffentlichen Stellen Informationen erteilen müssen aber auch Privatpersonen oder Unternehmen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der Daseinsvorsorge. Mit dem erweiterten Zugang zu Umweltinformationen soll erreicht werden, dass das Umweltbewusstsein geschärft, ein freier Meinungsaustausch und eine wirksame Teilhabe der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen ermöglicht und so der Umweltschutz verbessert wird. Einschränkungen Die Verweigerung eines beantragten Informationszuganges ist nur aus engen gesetzlich festgelegten Gründen möglich. Auch wenn ein solcher Grund vorliegt, ist aber noch zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Information wichtiger ist und deswegen der Informationszugang gleichwohl zu gewähren ist. Kosten Für den Zugang zu Umweltinformationen gibt es im UIG NRW eine eigene Kostenregelung. Aktive Unterrichtung Das UIG NRW gibt den öffentlichen Stellen vor, den Zugang zu Informationen aktiv durch systematische Veröffentlichung von Umweltinformationen im Internet zu gewähren. Verfügbare Umweltinformationen sollen in elektronischen Datenbanken öffentlich abrufbar sein. Damit sind besonders Informationen aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken, oder über Zulassungsentscheidungen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt gemeint. Bei einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt müssen sogar alle Informationen unverzüglich verbreitet werden, die der eventuell betroffenen Öffentlichkeit Maßnahmen zum Abwenden von Schäden ermöglichen. 2. Verbraucherinformationsgesetz Am 10. November 2007 ist das VIG in Kraft getreten. Bei diesem Gesetz handelt es sich im Gegensatz zum IFG NRW und UIG NRW um ein Bundesgesetz. Das VIG sieht eigene Regeln für den Zugang zu Verbraucherinformationen vor. Verbraucherinformationen sind beispielsweise:    Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung, Herstellung und Behandlung von Produkten, 6",
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            "content": "LDI NRW | Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen    Abweichungen von rechtlichen Bestimmungen über diese Merkmale und Tätigkeiten,    Ausgangsstoffe und Verfahren, die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendet werden,    amtliche Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung über alle Messungen, die Grenzwerte, Höchstmengen oder Höchstgehalte betreffen oder    Gefahren und Risiken für die Gesundheit und Sicherheit, die von solchen Erzeugnissen ausgehen oder    Überwachungsmaßnahmen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher. Auskunftspflichtige Stellen Das VIG gilt für alle Bundes- und Landesbehörden sowie für alle Städte und Gemeinden. Auskunftspflichtig sind insbesondere die mit der Durchführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches betrauten Stellen. Auch private Stellen oder Personen sind nach diesem Gesetz zur Information verpflichtet, soweit ihnen Aufgaben oder Tätigkeiten nach dem Lebensmittelgesetzbuch übertragen wurden. Der Antrag kann schriftlich, aber auch formlos per Telefon oder E-Mail gestellt werden. Er muss eine konkrete Beschreibung der gewünschten Information erhalten. Ferner sollten Sie den Antrag mit Ihrem Namen und Ihrer Anschrift versehen. Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist insbesondere die Schaffung von Transparenz und dadurch die Erhöhung des Verbraucherschutzes. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen befähigt werden, Kaufentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen. Einschränkungen Wie auch das IFG NRW und das UIG NRW sieht das VIG keinen vorbehaltlosen Anspruch auf den Zugang zu Information vor. Ist beispielsweise durch das Bekanntwerden der Information eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten oder die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt, besteht der Anspruch nicht. In anderen Einschränkungsfällen findet eine Interessenabwägung statt: Überwiegt dabei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information, greift die an sich vorliegende Einschränkung nicht durch. Keinesfalls dürfen jedoch Informationen über Verstöße gegen Regelungen des Lebensmittel- und Futtermittelrechtes und Maßnahmen der Behörde, die im Zusammenhang mit den Verstößen getroffen worden sind, verweigert werden. Kosten Verbraucheranfragen sind bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 € kostenfrei. Liegt ein Rechtsverstoß vor, sind Anfragen bis zu einem Betrag von 1.000 € kostenlos. Ansonsten besteht eine Kostenpflicht. Vor einer Gebührenfestsetzung muss die Behörde Sie darüber informieren, so dass Sie Gelegenheit haben, Ihren Antrag zurückzunehmen bzw. einzuschränken. 7",
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            "content": "LDI NRW | Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen Aktive Unterrichtung Alle zuständigen Stellen sind grundsätzlich verpflichtet, in wichtigen Fällen die Öffentlichkeit von sich aus, ohne dass es eines Antrags bedarf, zu informieren. Solche Informationspflichten bestehen etwa bei Rechtsverstößen aufgrund von Grenzwertüberschreitungen oder Verstößen gegen Hygienevorschriften. Dabei muss die zuständige Behörde auch den Namen des verantwortlichen Unternehmens nennen. Auf der Seite https://lebensmitteltransparenz.nrw.de/index.php finden Sie aktuelle Veröffentlichungen dieser Art. 3.       Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche Auskunft über die eigenen Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS- GVO) Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO haben Sie ein Recht auf Auskunft über Sie betreffende Daten und auf Informationen wie insbesondere die Verarbeitungszwecke, die geplante Speicherdauer oder das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung Ihrer personenbezogenen Daten. Auch dieser Anspruch hat Vorrang vor dem allgemeineren Anspruch auf der Grundlage des IFG NRW. Weitergehende Informationen zu diesem Auskunftsrechts in Bezug auf Ihre eigenen Daten finden Sie in Kurzpapier 6 der Datenschutzkonferenz: https://www.datenschutzkonferenz- online.de/kurzpapiere.html sowie auf Seite 86 des 25. Datenschutzberichts. III. Information und Beratung In NRW können Sie sich an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW wenden. Wir beraten sowohl Bürgerinnen und Bürger bei der Wahrnehmung ihres Informationszugangsrechts als auch öffentliche Stellen bei Fragen zum Umgang mit Informationswünschen. Wir wirken darauf hin, dass die öffentlichen Stellen berechtigte Informationsbegehren erfüllen. Eine gesetzlich zugewiesene Zuständigkeit hat die LDI NRW allerdings nur für das IFG NRW, weshalb wir für die spezialgesetzlichen Informationsansprüche nach dem UIG NRW und dem VIG gerne in allgemeiner Form beratend tätig werden, vom Gesetzgeber bislang jedoch noch keine Kompetenzen erhalten haben. Allerdings können wir Ihren Informationsanspruch nicht gegen die öffentlichen Stellen durchsetzen. Wenn die Verwaltung trotz der Beratung und Empfehlung der LDI NRW nicht einlenkt, erreichen Sie die Durchsetzung Ihres Anspruchs nur mittels eines verwaltungsgerichtlichen Urteils. Machen Sie von Ihrem Recht auf freien Informationszugang Gebrauch! 8",
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