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"content": "Impressum Zweiter Tätigkeitsbericht nach nach § 12a Abs. 3 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. § 19 Abs. 1 Landestransparenzgesetz (LTranspG) i.V.m. § 29 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 LT-Drs. 17/170 HERAUSGEBER Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Hintere Bleiche 34 | 55116 Mainz Postfach 30 40 | 55020 Mainz Telefon +49 (0) 6131 208-2449 Telefax +49 (0) 6131 208-2497 poststelle@datenschutz.rlp.de www.datenschutz.rlp.de Umschlaggestaltung Petra Louis 24. Juni 2016",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | Inhalt Inhalt Einleitung 9 I Das Transparenzgesetz Rheinland-Pfalz 11 1 Von der Idee bis zum Inkrafttreten: Die Geburt eines rheinland-pfälzischen Transparenzgesetzes 11 1.1 Die Idee zu einem Transparenzgesetz 11 1.2 Das Beteiligungsverfahren 11 1.3 Die Erste Lesung des Gesetzentwurfs 12 1.4 Die Zweite Lesung und Verabschiedung des Gesetzes 12 2 Bewertende Analyse des Gesetzes 14 2.1 Bereichsausnahmen 14 2.1.1 Sparkassen, Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und Freien Berufe 14 2.1.2 Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen 15 2.1.3 Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (§ 3 Abs. 7 LTranspG) 16 2.1.4 Kommunen 16 2.2 Zu Einzelfragen des Gesetzes 17 2.2.1 § 7 Abs. 1 Nr. 4 LTranspG 17 2.2.2 § 7 Abs. 5 LTranspG 17 2.2.3 Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 LTranspG) 17 2.3 Antragsverfahren 18 2.3.1 Bearbeitungsfristen (§ 12 Abs. 3 LTranspG) 18 2.3.2 Mitteilungspflichten (§ 12 Abs. 4 Satz 1 LTranspG) 18 2.4 Transparenz und Datenschutz 18 2.4.1 § 6 Abs. 3 LTranspG 19 2.4.2 Erkennbarkeit des Antragstellers (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LTranspG) 19 2.4.3 Weiterleitung des Antrags (§ 11 Abs. 3 Satz 1 LTranspG) 20 2.5 Zeitliche Dimension der Veröffentlichungspflicht 20 II Entwicklungen des Informationsfreiheitsrechts 21 1 Entwicklung des Informationsfreiheitsrechts durch die Rechtsprechung 21 1.1 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Rheinland-Pfalz 21 1.1.1 Informationszugang zu Geschäften städtischer Unternehmen 21 1.1.2 Kein Zugang zu einer Telefondurchwahlliste von Jobcentern in Rheinland-Pfalz 21 5",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | Inhalt 1.1.3 Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit dem Kohlekraftwerk Mainz 22 1.2 Entscheidungen zu sonstigen Landesinformationsfreiheitsgesetzen 22 1.2.1 Zugang zu einem auf dem Markt vergriffenen Pornofilm bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien 22 1.2.2 Aufsichtsratsdokumente zum Flughafen Berlin- Brandenburg 23 1.3 Entscheidungen zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes 23 1.3.1 Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages 23 1.3.2 Auskunftspflicht des Bundestages über Hausausweise 24 1.3.3 Unzulässige Gebührenerhebung bei einem Antrag auf Informationszugang durch das Bundesministerium des Innern 24 1.3.4 Informationen über Sachmittelbezüge von Abgeordneten 24 1.4 Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union 25 2 Entwicklungen des Informationsfreiheitsrechts in den übrigen Ländern 26 2.1 Länder mit Informationsfreiheitsgesetzen 26 2.1.1 Nördliche Stadtstaaten als Vorreiter – von Informationsfreiheitgesetzen zu Transparenzgesetzen 26 2.1.2 Auch im Süden kommt die Informationsfreiheit in Bewegung: Baden-Württemberg verabschiedet ein Landesinformationsfreiheitsgesetz 26 2.2 Länder ohne Informationsfreiheitsgesetz 27 2.2.1 Niedersachen 27 2.2.2 Hessen 28 2.2.3 Sachsen 28 2.2.4 Bayern 28 6",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | Inhalt III Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten 29 1 Die Konferenz der Informationsfreiheits beauftragten in Deutschland 29 2 Europäische Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten 33 3 Internationale Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten 34 IV Schwerpunkte der Arbeit des LfDI im Bereich Informationsfreiheit 35 1 Erarbeitung eines Leitfadens für die Praxis zum Landesinformationsfreiheitsgesetz 35 2 Einführung von „Frag den Staat“ in Rheinland-Pfalz 36 3 Schulungen des Informationsfreiheitsbeauftragten 37 4 Informationsveranstaltungen des Informationsfreiheitsbeauftragten 38 5 Veranstaltungen 39 5.1 Kooperationsveranstaltungen und Vorträge 39 5.1.1 Speyerer Demokratietagung 39 5.1.2 Institut für Rechtspolitik Trier 39 5.2 Podiumsdiskussion „Gründe und Grenzen der Transparenz“ 39 5.3 Veranstaltungen zum Right to Know Day – „Vom Nutzen der Transparenz“ 40 5.4 Coding Camp 40 5.4 Besuche ausländischer Delegationen 41 5.5 Verfassungsfest 41 5.6 Veranstaltung „Alle Jahre wieder: Best of Informationsfreiheit 2015“ 41 V Ausgewählte Ergebnisse aus der Prüfungs- und Beratungstätigkeit des LfDI 42 1 Kommunales 42 1.1 Anonyme Antragsstellung 42 1.2 Antrag auf Zugang zu Gestattungsverträgen für Windparks 43 1.3 Zugang zu Bauakten 43 1.4 Keine Beschaffungspflicht bei Anträgen auf Informationszugang 44 1.5 Schuldenerlass – Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses 45 7",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | Inhalt 2 Landesbehörden 46 2.1 Anträge auf Zugang zu Prüfberichten des Landesrechnungshofs 46 2.2 Antrag auf Informationen zur Funksensorik der Polizeihubschrauberstaffel bei der Bereitschaftspolizei Mainz 47 3 Hochschulen und Prüfungseinrichtungen 48 3.1 Antrag auf Zugang zu Kooperationsverträgen zwischen Universität und Wirtschaft 48 3.2 Zugang zu Prüfungsaufgaben des Landesprüfungsamtes für Juristen 49 Abkürzungsverzeichnis 50 Gesetze und Verordnungen 50 sonstige Abkürzungen 51 Die Entschließungen der Konferenz der Informationsfreiheits- beauftragten in Deutschland sind im Internetangebot des LfDI unter folgender URL abrufbar: http://www.datenschutz.rlp.de/infofreiheit/de/ifgkonf.php 8",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | Einleitung Einleitung Die gute Nachricht ist: Rheinland-Pfalz ist einmal mehr einer der Spitzenreiter. So wie das Land als eines der ersten der Welt ein Datenschutzgesetz geschaffen hat, so hat es nun auf dem Gebiet der Transparenz seine Vorreiterrolle erneut wahrgenommen und als erstes Flächenland der Bundesrepublik Deutschland ein Transpa- renzgesetz verabschiedet. Das Transparenzgesetz und seine Ent- stehung prägten den Berichtszeitraum. Das Signal ist klar: Rhein- land-Pfalz will den Bürgerinnen und Bürgern die Gelegenheit ge- ben, sich direkt zu informieren und damit bürgerschaftliches Enga- gement fördern. Mit Steuergeldern generierte Informationen sollen grundsätzlich auch dem Einzelnen zugänglich sein. Mittel ist die Transparenz-Plattform, also eine Plattform im Internet, die den weltweiten, einfachen und kostenlosen Zugriff auf Informationen der Behörden und Einrichtungen in Rheinland-Pfalz erlaubt. Schon in der Entstehung war der Prozess offen für die Beteiligung aller Inte- ressierten. Diesen Ansatz trägt das Gesetz fort. Seine Verabschie- dung erfolgte im November 2015 und damit kurz nach meinem Amtsantritt als Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz am 1. Oktober 2015. Das Gesetz verdankt seine Entstehung wesentlich meinem Vor- gänger im Amt. Edgar Wagner hat sich mit großem Engagement für das Gesetz eingesetzt, denn Transparenz ist für ihn ein elementa- res Wesensmerkmal einer demokratischen Gesellschaft. Die offene Gesellschaft, in der Bürgerinnen und Bürger Raum für Teilhabe ge- nießen, war sein stetes Ziel, das er mit Beharrlichkeit und Leiden- schaft verfolgte. Ohne ihn würde es das Landestransparenzgesetz in dieser Form nicht geben. Die Verfolgung dieses von mir geteilten Zieles beabsichtige ich fortzuführen, um Transparenz als Voraus- setzung der Möglichkeit von Freiheitsausübung Wirklichkeit werden zu lassen. Die Umsetzung der Vorgaben und Zielrichtungen des Gesetzes wird in der Folgezeit – und das ist die mit Aufwand für die Beteilig- ten verbundene Nachricht - eine komplexe und anspruchsvolle Auf- gabe bilden. Zu meinen Aufgaben zählt es dabei, frühzeitig zu be- raten, zu schulen und auch Ängste zu nehmen und Sorgen zu zer- streuen. Solche Ängste und Sorgen finden sich an vielen Stellen und bei vielen Akteuren. Hier tut Information not. Die Anwendung des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz, die sich nach Auslegungshinweisen des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur sowie ergänzenden Beratungsleistungen meiner Be- hörde richten soll, muss einen vernünftigen Ausgleich der invol- vierten Interessen erreichen. Das Gesetz macht dies möglich. Ich bin sicher, dass eine praxisnahe und anwendungsorientierte Ver- wirklichung des Gesetzes, die seine Zwecke im Auge behält, seinen Vorbildcharakter noch deutlicher zutage treten lässt. Sicherlich wird 9",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | Einleitung es einzelne schwierige Entscheidungen geben und nicht jede Ant- wort auf Einzelfragen wird alle befriedigen. Letztlich geht es um die grundlegende Zielrichtung, die das Gesetz verfolgt und damit um die Vergrößerung von Transparenz und Offenheit der Verwaltung. Diese ist in der digitalisierten Welt zukunftsorientiert und demokra- tiefreundlich. Aus diesem Grund wird die Vorreiterrolle von Rhein- land-Pfalz sich aus meiner Sicht erneut bewähren. Das Transparenzgesetz überantwortet dem Informationsfreiheits- beauftragten neue Aufgaben. Im Zusammenhang mit den vorgese- henen Veröffentlichungspflichten wird meine Behörde kontrollieren, ob die Informationen der Verwaltung auf dem neuen Transparenz- portal veröffentlicht werden, die aufgrund des Transparenzgesetzes offen zu legen sind. Meine Behörde unterstützt nunmehr auch im Bereich der Umweltinformationen Antragstellerinnen und Antrag- steller, einschließlich von Umweltschutzorganisationen oder Bür- gerinitiativen. Wir wollen auch zukünftig den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auskunftspflichtiger Behörden mit Rat und Tat zur Seite stehen, um die Transparenzanforderungen mit Leben zu erfüllen und umzusetzen. Ungeachtet der Neuerungen des Transparenzgesetzes liegt ein Schwerpunkt der Tätigkeit nach wie vor auf der Bearbeitung einzel- ner Eingaben. Ein Antrag auf die Erteilung von Informationen ist für zunehmend mehr Bürgerinnen und Bürger ein Mittel, um sich auch unter Nutzung moderner Medien über behördliche Tätigkeiten zu informieren. Hier liegen die Schwierigkeiten manchmal im Detail. Es ist meine Aufgabe, mich der Sorgen der Bürgerinnen und Bürger anzunehmen und das Informationsbedürfnis so weit als möglich zu befriedigen. Die Kooperation mit den zuständigen Stellen in Regie- rung und Verwaltung führt dabei regelmäßig zu zufriedenstellenden Ergebnissen. Dazu tragen die Schulungen und Informationsveran- staltungen bei, die wir durchführen und (mit)veranstalten. Es gilt nach wie vor, die Möglichkeiten ins Bewusstsein zu rufen, die durch Informationsfreiheit geschaffen werden. Dieses Bewusstsein in der Gesellschaft zu schärfen ist eine demokratisch begründete Auf- gabe, die ich gerne wahrnehme. Dem Interesse an Regelungen zu Informationsfreiheit und Transparenz, das andere Länder der Bun- desrepublik Deutschland und auch ausländische Stellen bekunden, trage ich Rechnung, indem ich die weit überwiegend positiven Er- fahrungen aus Rheinland-Pfalz schildere. Rheinland-Pfalz ist im Hinblick auf Transparenz und Informations- freiheit auf bestem Wege. Prof. Dr. Dieter Kugelmann 10",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | I-1 Die Geburt eines rheinland-pfälzischen Transparenzgesetzes I Das Transparenzgesetz Rheinland- Der Startschuss für das Beteiligungsverfahren fiel Pfalz am 19. Februar 2015 in einer Auftaktveranstaltung unter Anwesenheit der Ministerpräsidentin. Auf 1 Von der Idee bis zum Inkrafttreten: einer eigenen Beteiligungsplattform wurde der Die Geburt eines rheinland- Inhalt des Gesetzentwurfes in einfacher sprach- pfälzischen Transparenzgesetzes licher Form und nach Themengebieten gegliedert dargestellt. Interessierte hatten auf diese Weise 1.1 Die Idee zu einem Transparenzgesetz die Möglichkeit, über eine Zeitspanne von zwei Monaten Stellungnahmen zu den einzelnen Ab- Am 30. Januar 2013 kündigte Ministerpräsidentin schnitten oder zum ganzen Gesetzentwurf abzu- Malu Dreyer in ihrer ersten Regierungserklärung geben. ein Landestransparenzgesetz für Rheinland-Pfalz an. Diesen Vorstoß begründete sie damit, dass Daneben fanden insgesamt fünf Themenwork- die rheinland-pfälzische Demokratie eine Sache shops statt, die sich an unterschiedliche Zielgrup- mündiger und gut informierter Bürgerinnen und pen richteten. Dabei wurden verschiedene Dis- Bürger sei. Daher habe die Politik eine Bring- kussionsformate wie Podiumsdiskussionen, The- schuld, sie müsse sich erklären, ihre Vorhaben mentische und sog. World Cafés angeboten. Ne- und Entscheidungsgrundlagen nachvollziehbar ben einer Bürgerwerkstatt fanden ein Workshop machen, veröffentlichen, Barrieren abbauen, sich für Beschäftigte der Landesverwaltung und ein öffnen. Dafür sei – so Dreyer – ein Kulturwandel eigener Workshop für die Kommunen statt. Dar- im Staat, insbesondere in der Verwaltung, not- über hinaus kamen in zwei besonderen Work- wendig. Neben der neu einzuführenden proakti- shops zu den Themen „Welche Daten auf die ven Veröffentlichungspflicht sollte das Gesetz Transparenz-Plattform?“ und „Von der Transpa- auch das Landesinformationsfreiheitsgesetz und renz zur Teilhabe\" alle Interessierten aus der das Landesumweltinformationsgesetz zusam- Zivilgesellschaft und aus der Landesverwaltung menführen und somit einen einheitlichen Infor- zu Wort. Durch den Einsatz von Livestreams und mationszugangsanspruch regeln. einer speziellen Kontakthomepage konnten sich bei allen Themenworkshops Interessierte in der Zur Vorbereitung und Umsetzung des Gesetz- Veranstaltung selbst sowie via Internet einbrin- gebungsprozesses wurden fünf Teilprojekte aus gen. Der LfDI und seine Mitarbeiterinnen und den Gebieten Recht, Organisation, E-Akte, Tech- Mitarbeiter haben sämtliche Veranstaltungen des nik und Partizipation eingerichtet. Der LfDI partizi- Beteiligungsverfahrens intensiv unterstützt und piert an der Teilprojektgruppe Recht und konnte begleitet. Auf diese Weise konnten die hier ge- so das Projekt Transparenzgesetz von Anfang an wonnenen Erfahrungen und das erarbeitete Know begleiten und unterstützen. Am 25 November How ertragbringend ins Verfahren eingebracht 2014 passierte der Gesetzentwurf den Ministerrat. werden. 1.2 Das Beteiligungsverfahren Die so gewonnene Resonanz zum Gesetzentwurf war beträchtlich: Im Rahmen der (traditionellen) An die erste Kabinettsberatung schloss sich ein Verbändeanhörung wurden 64 Stellungnahmen umfangreiches und zugleich innovatives Beteili- abgegeben. Am zusätzlichen Beteiligungsverfah- gungsverfahren zum Gesetzentwurf an. Neben ren nahmen 520 Personen teil, daneben hatten der herkömmlichen Verbändeanhörung sollten – sich 162 Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf der unter Leitung der Staatskanzlei und eines exter- Online-Plattform registriert und 164 Kommentare nen Dienstleisters – Bürgerinnen und Bürger so- sowie 181 Bewertungen abgegeben. Die Home- wie verschiedene Zielgruppen am Gesetzge- page zählte 5.658 Besucherinnen und Besucher bungsverfahren beteiligt werden. Für die Teil- und 31.124 Seitenaufrufe. nahme wurde eine Kombination aus Online- und Offline-Formaten gewählt, um eine möglichst Darüber hinaus wurde das Beteiligungsverfahren große Anzahl an Personen zu erreichen. von Prof. Dr. Thorsten Faas vom Institut für Poli- 11",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | I-1 Die Geburt eines rheinland-pfälzischen Transparenzgesetzes tikwissenschaft der Johannes Gutenberg-Univer- notwendig sei. Daneben wurde im Plenum aufge- sität Mainz und der Bertelsmann Stiftung evalu- griffen, dass die fehlende Veröffentlichungspflicht iert, um herauszufinden, ob eine derartige Vorge- für die Kommunen zu keiner echten Transparenz hensweise auch für weitere Gesetzgebungsver- im Lande führe. Gerade regionale Themen wür- fahren geeignet sein könnte. den die Menschen interessieren, dies finde sich allerdings nicht im Gesetz wieder. Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens wur- den die Stellungnahmen und Hinweise ausge- Der Fraktionsvorsitzende von Bündnis 90/Die wertet und in den Gesetzentwurf eingearbeitet. Grünen, Daniel Köbler, pflichtete der Einschät- Leider war die Bilanz ernüchternd. Nur wenige zung des SPD-Fraktionsvorsitzenden bei: Vorschläge und Anregungen fanden Eingang in „…dieses Transparenzgesetz ist nicht nur Kultur- den Gesetzeswortlaut. In der Entwurfsbegründung wandel, es ist nicht nur ein großer Schritt hin zu beschäftigten sich lediglich sieben Seiten mit den einer modernen Demokratie, es ist auch eine Vorschlägen und Änderungswünschen aus dem Konsequenz aus Stuttgart 21 und eine Antwort Beteiligungsverfahren. Die Darstellungen, warum auf das, was uns Edward Snowden gezeigt hat. die meisten Vorschläge keinen Eingang in den Wir wollen den transparenten Staat, wir wollen Gesetzeswortlaut fanden, fiel in den meisten Fäl- aber nicht den gläsernen Bürger. Es ist ein großer len sehr kurz aus. Schritt für die Demokratie in Rheinland-Pfalz“ (vgl. Plenarprotokoll 16/98, 98. Sitzung vom 1. Juli 1.3 Die Erste Lesung des Gesetzentwurfs 2015, S. 6484). Am 1. Juli 2015 beriet der Landtag erstmalig den Nach der ersten Beratung im Parlament wurde Gesetzentwurf. Die SPD-Fraktion lobte, dass mit der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung feder- der Schaffung einer sehr niedrigschwellig zu nut- führend an den Innenausschuss, mitberatend an zenden Transparenz-Plattform und der Pflicht zur den Rechtsausschuss und an den Wissen- aktiven Veröffentlichung durch die Verwaltung schaftsausschuss verwiesen. Im Innenausschuss man sich „maximal weit weg von der schon etwas fand am 10. September 2015 eine Anhörung zum verblassten, aber doch manchmal noch zu spü- Gesetzentwurf statt. Im Rahmen der Anhörung renden Attitüde mancher Verwaltung entfernt, gaben neben dem damaligen LfDI, Edgar Wag- dass der Bürger doch bitte vorsprechen mag, ner, der Verein „Mehr Demokratie e.V.“, Prof. Dr. wenn er etwas möchte“ (vgl. Plenarprotokoll Friedrich Schoch von der Albert-Ludwigs-Univer- 16/98, 98. Sitzung vom 1. Juli 2015, S. 6481). sität Freiburg, Dr. Jörn Rathje von der Hamburger Dem Hinweis auf die offene Kostenfrage begeg- Justizbehörde, Prof. Dr. Christian Winterhoff von nete der SPD-Fraktionsvorsitzende Alexander der Wirtschaftskanzlei Graf von Westphalen, die Schweitzer offen: „Natürlich kostet die Beteiligung IHK Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz, die Geld. Aber auch an der Stelle sage ich: Bei Wahl- Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzen- beteiligungen, die wir inzwischen zur Kenntnis zu verbände, der Justiziar im Deutschen Hochschul- nehmen haben, bei Ermüdungsbrüchen der par- verband sowie die Kanzlerin der Johannes Gu- lamentarischen Demokratie und der Demokratie tenberg-Universität Mainz ihre Meinungen und insgesamt ist es doch gut angelegtes Geld, wenn Stellungnahmen zum Gesetzentwurf ab. wir Menschen einladen, sich zu beteiligen und sich ernst genommen zu fühlen“ (vgl. Plenarpro- 1.4 Die Zweite Lesung und tokoll 16/98, 98. Sitzung vom 1. Juli 2015, S. Verabschiedung des Gesetzes 6482). Am 11. November 2015 beriet der Landtag Die stellvertretende Vorsitzende der CDU-Frak- Rheinland-Pfalz in zweiter Lesung über den Ge- tion, Marlies Kohnle-Gros, kritisierte die mit dem setzentwurf. Kurzfristig stellten sowohl die rot- Gesetz verbundenen Kosten, verwies jedoch auch grünen Regierungskoalition als auch die Fraktion darauf, dass ein großer Teil des finanziellen Auf- der CDU Änderungsanträge zum Gesetzentwurf. wands für die Einführung der E-Akte durchaus Der Änderungsantrag der CDU umfasste dabei 12",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | I-1 Die Geburt eines rheinland-pfälzischen Transparenzgesetzes einen Gesetzentwurf, der auf eine proaktive Ver- öffentlichung in einer Transparenz-Plattform ver- zichtete und lediglich die Landesregierung ver- pflichten sollte, ausgewählte Informationen, die größtenteils bereits heute veröffentlicht werden, bereit zu stellen. Daneben konkretisierte der Ge- setzentwurf die bereits bestehenden Informations- und Unterrichtungspflichten der Kommunen in § 15 GemO. Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt. Der Änderungsantrag der rot-grünen Regierungs- koalition sah u.a. im Bereich der Begriffsbestim- mungen in § 5 LTranspG eine Legaldefinition für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor sowie ein Recht Dritter, den LfDI anzurufen, wenn sie ihre Rechte durch den Informationszugang ver- letzt sehen. Der Beirat, der den LfDI bei der Er- füllung seiner Aufgaben unterstützen soll, wurde um Mitglieder aus der Wissenschaft ergänzt. Dar- über hinaus wurde verdeutlicht, dass eine Evalua- tion mit wissenschaftlicher Unterstützung durch- zuführen ist. Im Rahmen der Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften wurde klarge- stellt, dass Auslegungs- und Anwendungshin- weise zum Gesetz durch das zuständige Ministe- rium unter Einbeziehung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit als Verwaltungsvor- schrift erlassen werden sollen. Der Änderungsan- trag wurde mit den Stimmen der rot-grünen Re- gierungskoalition angenommen. Das Landestransparenzgesetz trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Rheinland-Pfalz ist damit das erste Flächenland, in dem ein Transparenzgesetz die Informationsbeziehungen zwischen Behörden und Bürgerinnen und Bürgern regelt. 13",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | I-2 Bewertende Analyse des Gesetzes 2 Bewertende Analyse des Gesetzes diger aber begründungspflichtiger Begrenzung von Transparenz andererseits geschwächt. Of- Das neue Landestransparenzgesetz enthält in fenbar geht die Novellierung davon aus, dass es vielen Punkten im Vergleich zum Landesinforma- dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich frei stehe, tionsfreiheitsgesetz und Landesumweltinforma- bestimmte Verwaltungsbehörden aus dem An- tionsgesetz eine Reihe von Verbesserungen für wendungsbereich des Transparenzgesetzes aus- Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz. Ne- zugliedern. Dies ist aber fraglich, da das Bundes- ben dem Mittelpunkt des Gesetzes – der Schaf- verfassungsgericht bereits in mehreren Entschei- fung einer Transparenz-Plattform – wurden auch dungen zum Ausdruck gebracht hat, dass der eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen aus Gesetzgeber bei der konzeptionellen Umsetzung dem Evaluationsbericht zum Landesinformations- seiner Regelungsvorstellungen keineswegs völlig freiheitsgesetz aufgegriffen (vgl. 1. Tb., Tz. II- frei ist (Urteil vom 27. Januar 2015, Az. 1 Bv R 2.1.1). So haben etwa auch nicht rechtsfähige 471/10, Rn. 123 ff; Urteil vom 30. Juli 2008, Az. 1 Vereinigungen wie Bürgervereinigungen und - BvR 3262/07, Rn. 150 ff, NJW 2008, S. 2409). Die initiativen die Möglichkeit zum Informationszugang von ihm vorgegebenen Regelungs- und Ausnah- auf Antrag. Darüber hinaus erfahren sowohl die metatbestände müssen vielmehr einem nachvoll- Behörden als auch die Antragsstellenden durch ziehbaren Konzept entstammen und dürfen weder einen „behördlichen Beauftragten für die Informa- gleichheitswidrig noch willkürlich sein. tionsfreiheit“ in Zukunft Unterstützung und Hilfe bei Anträgen auf Informationszugang. Eine Abwä- Bei den Bereichs- und Teilbereichsausnahmen für gungsklausel wird zu einer größeren Informa- die Sparkassen, die Selbstverwaltungsorganisa- tionsfreiheit und zu gerechteren, nachvollzieh- tionen der Wirtschaft und der Freien Berufe, die baren Entscheidungen führen. Gleichwohl gibt es Landespflegekammern, steuerrechtliche Verfah- noch wesentliche Aspekte, die verbesserungs- ren, den Landesrechnungshof, die Universitäten, würdig erscheinen. die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehenden 2.1 Bereichsausnahmen juristischen Personen ist ein solches Konzept jedenfalls nicht mehr ohne weiteres erkennbar. Der § 3 Abs. 4 bis 7 LTranspG nimmt einen Teil Die Informationsfreiheitsgesetze in anderen Län- der Landesverwaltung von der Anwendung des dern der Bundesrepublik Deutschland belegen, Gesetzes aus. § 3 Abs. 5, 6 und 8 LTranspG ge- dass die Ausklammerung weiter Verwaltungsbe- hen dabei noch über die Bereichsausnahmen in reiche jedenfalls nicht zwingend erforderlich und § 2 Abs. 5 LIFG hinaus. § 7 Abs. 5 Satz 1 eine umfassende Geltung des Gesetzes auch für LTranspG stellt darüber hinaus die Kommunen diese Bereiche möglich und praktikabel ist. und weitere Stellen der Landesverwaltung von der Veröffentlichungspflicht frei. All dies ist mit der 2.1.1 Sparkassen, Selbstverwaltungsorga- Zielsetzung des neuen Transparenzgesetzes nur nisationen der Wirtschaft und Freien schwer vereinbar, zumal nach den Erfahrungen Berufe des LfDI gerade auf kommunaler Ebene das Inte- resse an Informationsgewährungen besonders Nach § 3 Abs. 6 LTranspG ist das Transparenz- ausgeprägt ist. Der Gesetzesbegründung ist dazu gesetz auf die Sparkassen und die Selbstverwal- lediglich ein allgemeiner Verweis auf den beste- tungsorganisationen der Wirtschaft und der Freien henden Rechtszustand in Rheinland-Pfalz und auf Berufe nur anwendbar, soweit Umweltinformatio- die „Eigenverantwortung dieser Stellen für Trans- nen betroffen sind. Damit ist der Anwendungsbe- parenz und Offenheit“ zu entnehmen. reich bei (allgemeinen) amtlichen Informationen gerade nicht eröffnet. Dies entspricht der Rege- Durch diese Privilegierungen wird das in § 1 Abs. lung des jetzigen § 2 Abs. 5 LIFG. Bereits die 3 LTranspG aufgestellte Regel-Ausnahme-Ver- Verankerung dieser Ausnahmeregelung im Lan- hältnis von grundsätzlicher Transparenz und desinformationsfreiheitsgesetz ist problematisch. Offenheit der Verwaltung einerseits und notwen- Das belegt die Betrachtung der bestehenden 14",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | I-2 Bewertende Analyse des Gesetzes Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Der Wortlaut des § 16 Abs. 3 LTranspG ist bereits Länder. Nur im rheinland-pfälzischen Landesin- regelungstechnisch problematisch. Zunächst ist formationsfreiheitsgesetz liegt eine entsprechende § 16 Abs. 3, 1. Halbsatz LTranspG in einem Lan- Bereichsausnahme vor. Inzwischen hat jedoch desgesetz über staatliche Transparenz insoweit auch Baden-Württemberg nach dem Vorbild deklaratorisch, als die Freiheit von Forschung und Rheinland-Pfalz eine solche Bereichsausnahme in Lehre bereits in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistet seinem neuen Landesinformationsfreiheitsgesetz wird. Auch sprachlich wirft § 16 Abs. 3, verabschiedet. Die Selbstverwaltungsorganisatio- 2. Halbsatz LTranspG mehr Fragen auf als er nen der Wirtschaft und der Freien Berufe nehmen klärt: Sollte er so zu verstehen sein, dass nur die als öffentlich-rechtliche Körperschaften Verwal- dort genannten Informationen über die Drittmit- tungstätigkeiten wahr; es erscheint daher sachlich telforschung der Transparenz- und Informations- nicht gerechtfertigt, diese aus dem Anwendungs- zugangspflicht unterliegen und alle sonstigen bereich des Gesetzes auszunehmen. Die Erfah- Dokumente der Hochschulen aus dem Anwen- rungen aus den anderen Ländern insbesondere in dungsbereich des Gesetzes herausfallen – etwa Nordrhein-Westfalen zeigen zudem, dass ein über die Einrichtung und Ausstattung von Studi- Informationsinteresse der Öffentlichkeit an diesem engängen, die Verwendung staatlicher Mittel oder Bereich durchaus besteht. Wie jede andere aus- über den Einsatz des Hochschulpersonals –, wäre kunftspflichtige Stelle sind auch die Sparkassen dies sachlich kaum angemessen und ein Rück- und die Selbstverwaltungsorganisationen der schritt im Vergleich zu den Regelungen des Lan- Wirtschaft und der Freien Berufe durch die Be- desinformationsfreiheitsgesetzes. Ist diese Rege- rücksichtigung entgegenstehender Belange aus- lung tatsächlich so gewollt, würde eine neue Be- reichend geschützt. Es besteht nach dem gesetz- reichsausnahme geschaffen, die aus verfassungs- geberischen Gesamtkonzept weder die Gefahr, rechtlichen Gründen nicht geboten und sachlich dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse noch schwer begründbar ist. Die Hochschulen und dass personenbezogene Daten von Mitgliedern, Universitäten üben ungeachtet ihres partiellen Kundinnen und Kunden oder Beschäftigten offen- Grundrechtsschutzes Verwaltungstätigkeit aus. bart werden. Eine Regelung vergleichbar mit denen in § 2 Abs. 5 ThürIFG, § 2 Abs. 3 IFG NRW oder § 1 Satz 4 2.1.2 Universitäten, Hochschulen und SIFG wäre sinnvoll und ausreichend, um den Forschungseinrichtungen Schutz von Forschung und Lehre zu gewähr- leisten. § 16 Abs. 3 LTranspG enthält erstmals eine Re- gelung zum Schutz von Wissenschaft, Forschung Auch im Bereich der Drittmittelforschung enthält und Lehre. Dadurch wird zukünftig für die Univer- die Regelung des § 16 Abs. 3, 2. Halbsatz sitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtun- LTranspG erhebliche Beschränkungen. Demnach gen rechtsverbindlich geregelt, dass das Transpa- soll sich die Transparenzpflicht nur auf bereits renzgesetz grundsätzlich auf diese Einrichtungen abgeschlossene Forschungsvorhaben erstrecken, anwendbar ist. Der LfDI vertritt seit langem die was bei längerfristig angelegten Vorhaben dem Auffassung, dass das Landesinformationsfrei- Ausschluss jedes Informationszugangs gleich heitsgesetz auch auf diese Institutionen anwend- kommt. Die Regelungen anderer Länder dazu bar ist (vgl. 1. Tb., Tz. III- 3.3). Denn nach dem sind wesentlich transparenzfreundlicher (vgl. z.B. Wortlaut des Landesinformationsfreiheitsgesetzes § 75 Ab. 7 Bremisches Hochschulgesetz, § 75 waren diese Einrichtungen im Rahmen ihrer Ver- Hamburgisches Hochschulgesetz). waltungstätigkeit vollumfänglich dem Gesetz un- terworfen. Der gegenteiligen Annahme der ur- Darüber hinaus ist begründungsbedürftig, warum sprünglichen Gesetzesbegründung zum Landes- und in welchem Umfang Rahmenvereinbarungen, informationsfreiheitsgesetz kam in diesem Zu- die regelmäßig im Vorfeld konkreter kooperativer sammenhang keine rechtserhebliche Bedeutung Forschungsvorhaben liegen, nicht zugänglich sein zu, da sie keine Grundlage im Gesetzeswortlaut sollten. Diese Verträge, die in der Regel Be- fand. schränkungen von Forschung und Lehre enthal- 15",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | I-2 Bewertende Analyse des Gesetzes ten, können nicht ohne weiteres unter Berufung Gesetz entschieden (§ 55a WDRG). Beim ZDF auf den abwehrrechtlichen Gehalt von Art. 5 Abs. mit Sitz in Mainz (§ 1 ZDF-StV) und beim SWR, 3 GG zurückgehalten werden. Es würde For- der in Mainz den Sitz eines seiner Landessender schung und Lehre vielmehr stärken, wenn hier hat (§ 2 Abs. 1 SWRStVtr), ist es daher Aufgabe weit reichende Transparenz bestünde. des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers, für Transparenz und Informationszugang Sorge zu 2.1.3 Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstal- tragen. Dieses Sitzlandprinzip wird z. B. bereits ten (§ 3 Abs. 7 LTranspG) beim RBB sowie beim NDR (Hamburg, Schles- wig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, jeweils Im Unterschied zum Landesinformationsfreiheits- mit Informationsfreiheits- bzw. Transparenzge- gesetz, das keinen Anspruch auf Informationszu- setz; Niedersachsen noch ohne Informationsfrei- gang gegenüber öffentlich-rechtlichen Rundfunk- heitsgesetz) praktiziert. Mit Blick auf die Länder, anstalten gewährt, enthält das Landestranspa- die noch nicht einmal ein Informationsfreiheitsge- renzgesetz eine einschlägige Regelung zum In- setz haben, erscheint es wenig realistisch, dass in formationszugang. Nicht nur die Praxis der Infor- absehbarer Zeit eine staatsvertragliche Regelung mationsfreiheitsbeauftragten anderer Länder be- zur Anwendbarkeit des rheinland-pfälzischen stätigt das Bedürfnis, die Informationsfreiheitsge- Landestransparenzgesetzes in die Staatsverträge setze auf die Rundfunkanstalten zu erstrecken. aufgenommen wird. Auch die Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichts zum ZDF-Staatsvertrag gibt dem 2.1.4 Kommunen Gesetzgeber den Auftrag, mehr Transparenz bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu Die Ausnahme der Kommunen von der Veröffent- schaffen (Urteil vom 25. März 2014, Az. 1 BvF lichungspflicht nach § 7 Abs. 5 LTranspG bildet 1/11 Rn. 82 ff., NJW 2014, S. 867). eine schmerzliche Lücke des Anwendungsbe- reichs des Transparenzgesetzes. Laut der Geset- Im Anschluss an dieses Urteil wurde zwar im Be- zesbegründung waren dafür fiskalische Erwägun- reich der Gremienarbeit ein Ausbau der Transpa- gen maßgeblich. Mit der Ausnahme der Kommu- renz in Angriff genommen, jedoch bleiben viele nen von der Veröffentlichungspflicht wird gerade Bereiche weiterhin intransparent. Vor dem Hinter- der Teil der Landesverwaltung ausgenommen, grund der bestehenden Finanzierung ist das Be- der in den vergangenen Jahren von Bürgerinnen dürfnis nach Informationen zu den Kosten, den und Bürgern im Rahmen von Anträgen nach dem Abläufen und den Hintergründen von Entschei- Landesinformationsfreiheitsgesetz besonders dungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkan- häufig in Anspruch genommen wurde. Auch die stalten groß. Damit geht auch einher, dass die Praxis in anderen Flächenländern zeigt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten außer- Transparenz der öffentlichen Verwaltung vor al- halb des Bereichs der journalistisch-redaktionellen lem auf kommunaler Ebene von den Bürgerinnen Arbeit transparenter sein müssen als die privaten und Bürgern begehrt und erwartet wird. Auf die Rundfunksender, die an den Rundfunkgebühren Transparenz-Plattform bezogen bedeutet dies, nicht partizipieren. dass durch die Ausnahme der Kommunen von der Veröffentlichungspflicht eine signifikante Minde- Die Regelung des § 3 Abs. 6 LTranspG schränkt rung des zugänglichen Informationsbestands der den eröffneten Informationszugang jedoch so- öffentlichen Hand bewirkt wird, die den Zielset- gleich wieder ein. Dieser ist danach erst nach zungen des Gesetzes nicht entspricht. Schaffung staatsvertraglicher Regelungen mög- lich. Diese zusätzliche Hürde ist wenig nachvoll- Für die Kommunen hätte im Gesetz ein Zeitplan ziehbar, da nach der für das ZDF entwickelten vorgesehen werden sollen, ab wann auch für Rechtsprechung zum Sitzlandprinzip insbeson- diese – ggf. schrittweise und thematisch differen- dere für Mehrländeranstalten entscheidend ist, wo zierend – eine Veröffentlichungspflicht besteht. diese ihren Sitz haben. Für diese Lösung hat man Dergestalt könnte für die Zukunft eine flächende- sich bereits in Nordrhein-Westfalen beim WDR- 16",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | I-2 Bewertende Analyse des Gesetzes ckende Transparenz in der gesamten Landesver- 2.2.2 § 7 Abs. 5 LTranspG waltung sichergestellt werden. Das Prinzip des „access for one = access for all“ Die Kommunen in Rheinland-Pfalz stehen durch hat Eingang ins Transparenzgesetz gefunden. das Transparenzgesetz zwar nicht in einem recht- Danach sind Antworten auf elektronisch gestellte lichen Zwang, aber unter einem faktischen Druck, Anträge auf Informationszugang in die Transpa- Informationen auf der Transparenz-Plattform zu renz-Plattform einzustellen. Auch diese be- veröffentlichen. Das Transparenzgesetz gibt die grüßenswerte Regelung gilt allerdings nach § 7 Maßstäbe für eine offene Verwaltung in Rhein- Abs. 5 LTranspG nicht für die Kommunen. land-Pfalz vor, denen die Kommunen aber aus technischen und auch finanziellen Gründen nicht Um keinen höheren Arbeitsaufwand und keine ohne weiteres nachkommen können. Hier er- steigenden Kosten bei den Kommunen hervorzu- scheint es notwendig, den Kommunen Brücken zu rufen, könnten die Antworten auf elektronische mehr Transparenz zu bauen, z.B. durch An- Anträge nach § 11 LTranspG nicht nur elektro- reizsysteme, technische, organisatorische oder nisch an die antragsstellende Person, sondern beratende Unterstützung. gleichzeitig an eine Clearing-Stelle des Landes geschickt werden. Dieser Stelle würde es oblie- 2.2 Zu Einzelfragen des Gesetzes gen, die Antworten zu anonymisieren und tech- nisch aufzubereiten, um sie dann auf die Transpa- Eine Reihe von weiteren Einzelregelungen ver- renz-Plattform einzustellen. Dieses Vorgehen dient eine nähere Betrachtung. würde zu einer größeren Transparenz bei den Kommunen führen, ohne diese mit zusätzlicher 2.2.1 § 7 Abs. 1 Nr. 4 LTranspG Arbeit oder höheren Kosten zu belasten. Vielmehr wäre zu erwarten, dass sich die Zahl der Anträge Nach dem Gesetzeswortlaut sollen Beschaffungs- bei den Kommunen verringern würde, da Anträge verträge und Verträge über Kredite und Finanzge- zu gleichen Themen oder gleichen Fragestellun- schäfte von der Veröffentlichungspflicht ausge- gen bereits durch eine Suche auf der Transpa- nommen werden. Laut der Gesetzesbegründung renz-Plattform beantwortet werden könnten. sollen nur noch Staatsverträge, Verwaltungsab- kommen und Kooperationsverträge nach § 7 Abs. 2.2.3 Kernbereich exekutiver Eigenverant- 1 Nr. 4 LTranspG veröffentlicht werden. Bereits wortung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 LTranspG) nach den Forderungen der Enquete-Kommission 16/2 „Aktive Bürgerbeteiligung für eine starke Anknüpfungspunkt für diesen Schutztatbestand ist Demokratie“ des Landtags Rheinland-Pfalz sollte der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. die Vergabe öffentlicher Gelder transparenter Wie sich aus der verfassungsgerichtlichen Recht- werden. Neben Verträgen über große Bauvorha- sprechung ergibt, sind nicht sämtliche Vorgänge ben sind für Bürgerinnen und Bürger gerade Be- aus dem Bereich der Willensbildung der Regie- schaffungsverträge von großem Interesse. In rung von vornherein dem Informationszugang Hamburg war ein wichtiger Anlass des dortigen entzogen. Die Anforderungen hieran sind anhand Transparenzgesetzes der Bau der Elbphilharmo- der Umstände des Einzelfalls zu konkretisieren nie. Die Verträge im Zusammenhang mit diesem und hängen maßgeblich davon ab, ob es sich um Bauvorhaben sind die meistgesuchten Informatio- einen noch laufenden oder um einen bereits ab- nen im Hamburger Transparenzportal. Dies zeigt, geschlossenen Vorgang handelt. Jedenfalls ist bei dass in der Bevölkerung gerade an öffentlichen abgeschlossenen Verfahren der Schutz des Projekten, die mit großen Steuerausgaben ver- Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung mit bunden sind, ein erhebliches Interesse besteht. dem Interesse am Informationszugang abzuwä- gen. Dabei muss die informationspflichtige Stelle befürchtete negative Auswirkungen auf die Funk- tionsfähigkeit der Regierung anhand der jeweili- 17",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | I-2 Bewertende Analyse des Gesetzes gen Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar von zwei Monaten ist bei Anträgen nach dem belegen. Landesumweltinformationsgesetz seit Jahren erprobt und erwies sich als ausreichend. Vor die- 2.3 Antragsverfahren sem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum eine solche Höchstbearbeitungsfrist nicht bei allen Die Erfahrungen, die mit Anträgen nach dem Lan- Anträgen auf Informationszugang zur Anwendung desinformationsfreiheitsgesetz gesammelt wur- kommen sollte. Für Anträge mit Mischinformatio- den, und die Ergebnisse der Evaluation des Lan- nen, die sowohl aus Umweltinformationen als desinformationsfreiheitsgesetzes sollten dazu auch aus amtlichen Informationen bestehen, wird verwendet werden, das Antragsverfahren zu ver- aufgrund der Umweltinformations-Richtlinie auch bessern. Es hätte daher nahe gelegen, die Rege- in Zukunft die Höchstfrist von zwei Monaten lungen zum Antragsverfahren zu überarbeiten gelten. statt die Regelungen des Landesinformationsfrei- heitsgesetzes weitgehend ungeprüft zu überneh- 2.3.2 Mitteilungspflichten (§ 12 Abs. 4 Satz 1 men. Die Verständlichkeit und Lesbarkeit einiger LTranspG) Regelungen im Antragsverfahren wurde zudem noch dadurch verschlechtert, dass verschiedene Es fehlt an einer Regelung, nach welcher die Bestimmungen des Landesinformationsfreiheits- Antragstellerin oder der Antragsteller zu informie- gesetzes nun zusammengenommen wurden und ren ist, wenn der Informationszugang zu einem in wenigen Paragrafen geregelt sind. späteren Zeitpunkt möglich wird. Eine solche Regelung wäre nicht nur bürgerfreundlich, son- 2.3.1 Bearbeitungsfristen (§ 12 Abs. 3 dern diente auch der Entlastung der Verwaltung. LTranspG) Wiederholte Anfragen der antragstellenden Per- son, ob ihrem Informationsbegehren nunmehr Die Regelung des § 12 Abs. 3 LTranspG ent- stattgegeben werden kann, könnten vermieden spricht der des § 5 Abs. 4 LIFG und sieht keine werden, wenn der antragstellenden Person vorab Höchstfrist bei der Bearbeitung eines Antrags auf mitgeteilt würde, dass die Behörde aus eigener Informationszugang zu amtlichen Informationen Initiative den Informationszugang zu einem späte- vor, sondern eine Sollfrist von einem Monat. Eine ren Zeitpunkt gewährt. Höchstfrist bei der Bearbeitung wurde nicht nur im Evaluationsbericht gefordert. Der Art. 3 Abs. 2 2.4 Transparenz und Datenschutz Buchst. b Umweltinformations-Richtlinie verlangt ebenfalls eine Bescheidung des Antrags auf Zu- Transparenz ist mit dem Datenschutz vereinbar. gang zu Umweltinformation spätestens zwei Mo- In der modernen und offenen Gesellschaft, die nate nach Antragstellung, falls die Informationen wesentlich von digitaler Kommunikation geprägt derart umfangreich und komplex sind, dass der ist, soll der Einzelne frei und selbstbestimmt seine Antrag nicht innerhalb eines Monats beschieden Rolle definieren können. Seine informatorische werden kann. Diese Höchstbearbeitungsfrist Rechtsstellung bedarf differenzierter Ausgestal- wurde für Umweltinformationen in § 12 Abs. 3 tung. Deshalb findet die Transparenz ihre Gren- Nummer 2 LTranspG aufgenommen, nicht jedoch zen in entgegenstehenden schutzwürdigen Be- für amtliche Informationen. langen (§ 1 Abs. 3 LTranspG), zu denen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ge- Ziel des Landestransparenzgesetzes soll es u.a. hört. Die Ausgestaltung des Transparenzgesetzes sein, die Regelung des Landesinformationsfrei- selbst berührt den Datenschutz, wenn es um die heitsgesetzes und Landesumweltinformationsge- Preisgabe personenbezogener Daten durch den setzes zu harmonisieren. Ein Auseinanderfallen Einzelnen geht, der seine Rechte und Möglich- der gesetzlichen Höchstbearbeitungsfristen ist keiten nach dem Transparenzgesetz wahrnehmen nicht nur unter diesem Aspekt wenig konsistent, will. sondern wird auch zu erheblichen Problemen in der Praxis führen. Die Höchstbearbeitungsfrist 18",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | I-2 Bewertende Analyse des Gesetzes 2.4.1 § 6 Abs. 3 LTranspG Namen verwendet. Ein solches Verständnis wi- derspricht aber Sinn und Zweck des Transpa- In § 6 Abs. 3 LTranspG wird die Möglichkeit von renzgesetzes. Verbesserungsvorschlägen an die Plattform gere- gelt. Dort heißt es, dass keine anonymisierte, Da im persönlichen (mündlichen oder telefoni- sondern ausschließlich eine personalisierte schen) bzw. schriftlichen Verkehr mit Behörden Rückmeldung auf der Transparenz-Plattform der Bürgerinnen und Bürger ihre Identität in aller möglich ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Regel durch einfache formlose Angabe ihres Na- eine Bürgerin oder ein Bürger bei Hinweisen zu mens zu erkennen geben, ohne dass dies – an- fehlerhaften, erklärungsbedürftigen oder missver- ders nur bei förmlichen Verwaltungsverfahren – ständlichen Informationen über eine Internetplatt- zu einer Nachprüfung oder gar Identitätsfeststel- form ihren bzw. seinen Namen angeben muss. lung durch die Behörde führt, wird man bei „Je- Die Rückmeldung soll zur Verbesserung der dermann-Verfahren“ nach dem Landestranspa- Plattform dienen, daher sollten Bürgerinnen und renzgesetz davon ausgehen können, dass auch Bürger auch motiviert werden, Verbesserungspo- hier grundsätzlich die Angabe des Namens aus- tential aufzuzeigen und nicht durch überhöhte reicht. In Ausnahmefällen ist die Behörde aller- Anforderungen für eine Rückmeldung von einer dings befugt, die Antragsbearbeitung zurückzu- solchen abgehalten werden. stellen, bis sie Klarheit über die Identität der An- tragstellenden hat. 2.4.2 Erkennbarkeit des Antragstellers (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LTranspG) Die Erhebung personenbezogener Daten durch die transparenzpflichtige Stelle richtet sich nach Der § 11 Abs. 2 Satz 1 LTranspG verlangt, dass den Bestimmungen des Landesdatenschutzge- die Identität des Antragstellers oder der Antrag- setzes. Nach § 12 Abs. 1 LDSG dürfen personen- stellerin für die transparenzpflichtige Stelle er- bezogene Daten der Betroffenen erhoben werden, kennbar sein muss. Eine anonyme Antragstellung wenn ihre Kenntnis zur rechtmäßigen Erfüllung ist damit nicht mehr möglich. Dieser Ansatz er- der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforder- scheint aus informationsfreiheitsrechtlicher wie lich ist. Angesichts des Jedermann-Rechts auf aus datenschutzrechtlicher Sicht fragwürdig. Da Zugang zu Informationen (§ 2 Abs. 2 LTranspG) jeder, ohne Ausnahme, einen entsprechenden geht es um die angemessene Sicherung der Auf- Antrag stellen kann, ist es für die angefragte gabenerfüllung. Der angefragten Stelle muss Stelle für die Bescheidung des Antrags grund- insbesondere eine Möglichkeit eröffnet werden, sätzlich nicht erforderlich, die Identität des An- die beantragten Informationen der anfragenden tragstellers oder der Antragstellerin zu kennen. Person zukommen zu lassen, wozu personenbe- Dann sollte sie nach datenschutzrechtlichen zogene Daten erforderlich sein können. Wenn Grundsätzen seine Identität aber auch nicht fest- durch den Informationszugang Kosten entstehen, stellen. kann es für die Behörde erforderlich sein, die Identität der Antragstellenden zu kennen, um ih- Bei einer engen Auslegung der Regelung wären ren Kostenerstattungsanspruch durchsetzen zu elektronische Anträge nur noch mit elektronischer können. Signatur zulässig, da nur dann die Identität der antragsstellenden Person einwandfrei festgestellt Wenn eine Feststellung der Identität erforderlich werden kann. Ein Antrag durch einfache E-Mail ist, dürfen an diese Feststellung keine überzoge- oder über das Portal „Frag den Staat“ wären nicht nen Anforderungen gestellt werden. Eine einfache mehr möglich sein, da eine E-Mail-Adresse nicht Namensnennung in einem Brief, einer E-Mail oder ausreichen kann, um die Identität eines Antrag- in einem Telefonat ist für die transparenzpflichtige stellers oder einer Antragstellerin erkennen zu Stelle regelmäßig vollständig ausreichend, um die können; im Internet ist schließlich nicht gewähr- antragstellende Person zu identifizieren. Die Vor- leistet, dass der Antragsteller oder die Antrag- lage eines Ausweises zu verlangen ist nur zuläs- stellerin in seiner E-Mail-Adresse seinen echten sig, wenn begründete Zweifel an der mitgeteilten 19",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | I-2 Bewertende Analyse des Gesetzes Identität des Antragstellers bestehen. Das Anfor- zugänglich machen. Für alle oberen und unteren dern einer Ausweiskopie ist nach Maßgabe des Landesbehörden sowie die übrigen veröffent- § 20 Abs. 2 PAuswG nicht zulässig. lichungspflichtigen Stellen gilt die Veröffent- lichungspflicht erst nach fünf Jahren. Die rhein- 2.4.3 Weiterleitung des Antrags (§ 11 Abs. 3 land-pfälzischen Behörden sind aber aufgerufen, Satz 1 LTranspG) so schnell wie möglich die veröffentlichungspflich- tigen Informationen auf der Transparenz-Plattform Die vorgesehene Weiterleitung des Antrags auf bereitzustellen. Informationszugang von der adressierten Stelle an die transparenzpflichtige Stelle, bei der die Informationen tatsächlich vorliegen, ist daten- schutzrechtlich problematisch, da mit dem Antrag zugleich auch personenbezogene Daten der An- tragstellerin oder des Antragstellers übermittelt werden. Nach datenschutzrechtlichen Grundsät- zen ist daher in der Praxis die Vorgehensweise vorzuziehen, der Antragstellerin oder dem Antrag- steller lediglich mitzuteilen, bei welcher Behörde die begehrten Informationen vorliegen und nicht gleichzeitig eine Weiterleitung vorzunehmen. 2.5 Zeitliche Dimension der Veröffentlichungspflicht Das Transparenzgesetz sieht für die Veröffent- lichungspflicht eine Übergangsbestimmung in § 26 LTranspG vor. Nach dieser soll zwar vom ersten Tag seit Inkrafttreten des Gesetzes eine Transparenz-Plattform zugänglich sein, die voll- ständige Funktionsfähigkeit der Plattform muss nach dem Gesetzeswortlaut jedoch erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes gewähr- leistet sein. Auch das Hamburger Transparenz- gesetz sah eine Übergangszeit vor, nach dieser mussten erst nach zwei Jahren alle veröffent- lichungspflichtigen Informationen abrufbar sein. Der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz entschied sich demgegenüber dafür, eine Transparenz- Plattform ab dem ersten Tag des Inkrafttretens online anzubieten und dann weiterzuentwickeln, bis sie nach zwei Jahren für die obersten Landes- behörden endgültig voll funktionsfähig ist. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat die Veröffentlichungspflicht nach der Art der Informa- tionen und der veröffentlichungspflichtigen Stellen gestaffelt geregelt. Nach zwei Jahren müssen Landesbehörden einen Teil der Informationen veröffentlichen und erst nach drei Jahren die übri- gen Informationen über die Transparenz-Plattform 20",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | II-1 Entwicklung des Informationsfreiheitsrechts durch die Rechtsprechung II Entwicklungen des Informations- waltungsverfahren darauf berief, die Informatio- freiheitsrechts nen seien bei ihr nicht vorhanden, zeigte sich im Gerichtsverfahren, dass der größte Teil der Infor- 1 Entwicklung des Informationsfrei- mationen sowohl in der Stadtverwaltung als auch heitsrechts durch die Recht- bei den verschiedenen im Eigentum der Stadt sprechung stehenden Gesellschaften vorlagen. Die Bürger- vereinigung einigte sich am Ende mit der Stadt 1.1 Entscheidungen der Verwaltungs- Bad Kreuznach vor dem Verwaltungsgericht gerichte in Rheinland-Pfalz Koblenz in einem Vergleich und erhielt 80 Prozent der begehrten Informationen (Az. 2 K 414/14.KO). 1.1.1 Informationszugang zu Geschäften städtischer Unternehmen Auch wenn der Kläger im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz seine Ein Bürger begehrte detaillierte Informationen von begehrten Informationen nicht erhielt, war die der Gemeindeverwaltung Haßloch über die Preis- Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Neustadt bemessung der Nahwärmeversorgung in seinem aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht dennoch Neubaugebiet. Das Baugebiet wurde mit einem sehr begrüßenswert. Das Verwaltungsgericht Nahwärmenetz zur Bereitstellung von Heizwärme stellte darin klar, dass sich in dem Fall, in dem und Warmwasser für die geplanten Gebäude sich eine Behörde einer natürlichen oder juristi- erschlossen. Für das Wohngebiet besteht ein schen Person bedient, sich der Informationsan- Anschluss- und Benutzungszwang an die Nah- spruch gegenüber der Behörde in Abweichung wärmeversorgung. Die Aufgabe der Nahwärme- von § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG nicht auf die bei ihr versorgung übertrug die Gemeinde Haßloch an „vorhandene“ Informationen beschränkt, sondern ein Unternehmen, an dem die Gemeinde selbst zu sich der Anspruch auf die Beschaffung der ange- 74,9 Prozent beteiligt war. Das Verwaltungsge- forderten Informationen bei der eingeschalteten richt Neustadt verpflichtete die Gemeinde am natürlichen oder juristischen Person des Privat- 7. April 2014 (Az. 4 K 726/13.NW), den begehrten rechts erweitert. Wollte man § 2 Abs. 3 LIFG nicht Informationszugang zu gewähren, obwohl die im Sinne einer solchen Beschaffungspflicht ver- begehrten Informationen nicht in der Gemeinde- stehen, so liefe er im Ergebnis immer leer. Die verwaltung Haßloch vorlagen, sondern beim Behörde ist somit verpflichtet, den Zugang zu den Nahwärmeversorger. Um eine Flucht von Ge- begehrten Informationen auch dann zu ermögli- meinden vor Informationszugangsanträgen ins chen, wenn die Informationen nicht bei ihrer Be- Privatrecht durch Gründung privater Unternehmen hörde, sondern bei der natürlichen oder juristi- zu verhindern, sah das Verwaltungsgericht für schen Person vorhanden und für sie damit „be- diesen Fall eine Pflicht der Gemeinde vor, die schaffbar“ sind. Rechtsgrundlagen für den Her- Informationen aus dem zum größten Teil im städ- ausgabeanspruch der Behörde gegenüber der tischen Eigentum stehenden Unternehmen zu eingeschalteten natürlichen oder juristischen Per- beschaffen. son des Privatrechts können sich dabei insbeson- dere aus dem Auftragsverhältnis oder aus gesell- Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz schaftsrechtlichen Ansprüchen ergeben. lehnte den Anspruch mit Urteil vom 12. März 2015 in zweiter Instanz ab (Az. 10 A 10472/14.OVG), 1.1.2 Kein Zugang zu einer Telefondurch- da es sich im konkreten Fall bei den Informatio- wahlliste von Jobcentern in Rheinland- nen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Pfalz Nahwärmeunternehmens gehandelt habe. Ein Arbeitslosengeld II-Empfänger begehrte von In einem zweiten Fall begehrte eine Bürgerverei- verschiedenen Jobcentern in Rheinland-Pfalz die nigung Informationen über Wertpapiergeschäfte Herausgabe einer Telefondurchwahlliste aller und Zinsswap-Geschäfte der Stadt Bad Kreuz- Beschäftigten des jeweiligen Jobcenters. Die nach. Während sich die Stadtverwaltung im Ver- rheinland-pfälzischen Jobcenter lehnten diese 21",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | II-1 Entwicklung des Informationsfreiheitsrechts durch die Rechtsprechung Anträge durchweg ab. Der Antragsteller klagte vor sitzung abgenommen und diese an Geschäfts- dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Wein- partnerinnen und -partner, Kundinnen und Kun- straße (Az. 4 K 466/14.NW) und dem Verwal- den und Beschäftigte verteilt habe, wie teuer tungsgericht Mainz. (Az. 1 K 583/14.MZ). Bereits diese Karten gewesen und ob weitere Kosten vor verschieden Verwaltungsgerichten in anderen übernommen worden seien. Ländern wurde ein Anspruch auf Zugang zu den Telefondurchwahllisten nach den dort geltenden Das Verwaltungsgericht Mainz entschied am Informationsfreiheitsgesetz bejaht. Umso über- 22. April 2015, dass ein Anspruch auf Informa- raschender war, dass beide rheinland-pfälzischen tionszugang hier nicht bestehe, da das Energie- Gerichte den Anspruch ablehnten und damit be- versorgungsunternehmen keine öffentlich-recht- gründeten, dass das schutzwürdige Interesse der liche Aufgabe der Stadt Mainz wahrnehme (Az. 3 Beschäftigten das Informationsinteresse des An- K 1478/14.MZ). Es reiche nicht bereits der Um- tragstellers überwiege. Nach der Ansicht des stand, dass die Tätigkeit der Privatperson im all- Verwaltungsgerichtes Neustadts verfolgte der gemeinen Interesse liege oder gar der Daseins- Antragssteller kein besonderes öffentliches Inte- vorsorge diene. Das Verwaltungsgericht ist also resse mit seinem Antrag auf Zugang zu den Te- der Ansicht, dass die Betätigung auf dem Gebiet lefondurchwahllisten, es gehe ihm nicht um die der Energieversorgung zwar eine öffentliche Auf- Kontrolle staatlichen Handelns, sondern um ein gabe im Gemeinwohlinteresse sei, aber keine privates Informationsinteresse. Nach Ansicht des öffentlich-rechtliche Aufgabe der Stadt Mainz. Gerichtes komme dem Schutz personenbezoge- ner Daten der Beschäftigten wegen des dienstli- Das Verfahren ist zurzeit in zweiter Instanz beim chen Bezugs kein hoher Schutz zu, dem Kläger Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz anhän- fehle es jedoch an der spezifischen Nähe zu den gig. Dieses hat nach Inkrafttreten des Landes- begehrten Informationen. Außerdem habe das transparenzgesetzes nun nach dessen Wortlaut Jobcenter keine größere Hürde in Bezug auf die zu entscheiden. Nach dem Landestransparenzge- telefonische Erreichbarkeit der Beschäftigten setz kommt es auf die Unterscheidung zwischen aufgebaut, so dass das Gericht schon keine Not- öffentlich-rechtlichen und öffentlichen Aufgaben wendigkeit für die Herausgabe der Telefondurch- nicht mehr an, denn nach § 3 Abs. 2 LTranspG ist wahllisten sehe. für den Informationszugang allein entscheidend, ob eine Behörde sich einer privaten Person zur Zum Urteil des Verwaltungsgerichtes Neustadt an Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient oder der Weinstraße vgl. LKRZ 2015, 4. dieser Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde. 1.1.3 Zugang zu Informationen im Zusam- menhang mit dem Kohlekraftwerk 1.2 Entscheidungen zu sonstigen Mainz Landesinformationsfreiheitsgesetzen Ein Bürger begehrte von der Stadt Mainz Zugang 1.2.1 Zugang zu einem auf dem Markt ver- zu Informationen, die bei einem als Aktiengesell- griffenen Pornofilm bei der Bundes- schaft organisierten Energieversorgungsunter- prüfstelle für jugendgefährdende nehmen, an dem die Stadt Mainz über die Stadt- Medien werke Mainz AG zu 50 Prozent beteiligt war, vor- lagen. Die Fragen bezogen sich u.a. auf die für Ein etwas kurioser Fall fand seine abschließende das Kohlekraftwerk entstandenen Kosten sowie Entscheidung beim Verwaltungsgericht Köln am auf eventuelle Vertragsstrafen oder Kompensa- 22. September 2014 (Az. 13 K 4674/13). Nach- tionsgeschäfte, auf die Schaffung von Arbeits- dem die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende stellen, auf Rückstellungen sowie auf Gewinnab- Medien den Antrag eines Bürgers auf Herausgabe führungsvereinbarungen. Später fragte der Bürger einer analog nutzbaren Kopie eines indizierten weiter, ob es wahr sei, dass das Energieversor- Videofilms abgelehnt hatte, entschied das Ver- gungsunternehmen Karten für eine Fastnachts- waltungsgericht Köln dass ein solcher Anspruch 22",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | II-1 Entwicklung des Informationsfreiheitsrechts durch die Rechtsprechung bestehe. Bei dem Videofilm handele es sich um Während das Oberverwaltungsgericht Rheinland- eine amtliche Aufzeichnung auch dann, wenn die Pfalz sich zur Frage der Verschwiegenheitspflicht Information der Behörde von einem Dritten zum aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorgaben nicht Zweck ihrer Aufgabenerfüllung – hier die Einstu- äußerte, entscheidet das Oberverwaltungsgericht fung des Filmmaterials als jugendgefährdend – Berlin-Brandenburg erstmalig obergerichtlich, übermittelt wurde. Das Urheberrecht steht der dass die Verschwiegenheitspflichten aus dem Herausgabe der Kopie ausnahmsweise nicht GmbH-Gesetz einen Informationszugang zu In- entgegen. Bei dem Film handelt es sich zwar um formationen ausklammert, die ausschließlich bei ein urheberrechtlich geschütztes Werk und die einer Privatperson, deren sich eine öffentliche Überlassung der Kopie stellt auch ein Vervielfälti- Stelle bedient, vorliegen. Es bleibt abzuwarten, ob gen und Verbreiten im Sinne des Urheberrechts- diese Sichtweise in Zukunft auch von rheinland- gesetzes dar. Doch nach Ansicht des Verwal- pfälzischen Gerichten vertreten wird. Dies hätte tungsgerichtes Köln ist es nach dem Urheber- zur Folge, dass aufgrund der immer weiter- rechtsgesetz zulässig, einzelne Vervielfältigungs- reichenden Privatisierung vor allem auf kommu- stücke zum eigenen Gebrauch herstellen zu las- naler Ebene immer mehr spannende Informa- sen, wenn es sich um ein seit mindestens zwei tionen unter Verschluss blieben. Jahren vergriffenes Werk handelt und eine aus- schließlich analoge Nutzung stattfindet. Belange 1.3 Entscheidungen zum Informations- des Jugendschutzes seien durch den Informa- freiheitsgesetz des Bundes tionszugang ebenfalls nicht berührt. 1.3.1 Gutachten des Wissenschaftlichen 1.2.2 Aufsichtsratsdokumente zum Flug- Dienstes des Bundestages hafen Berlin-Brandenburg Zwei Journalisten beantragten Zugang zu Gut- Ein Journalist beantragte Zugang zu Unterlagen achten des Wissenschaftlichen Dienstes des des Aufsichtsrats eines Unternehmens, das im Deutschen Bundestages. Bei dem einen Gutach- Eigentum der Länder Berlin und Brandenburg ten handelte es sich um die Ausarbeitung „Die sowie der beklagten Bundesrepublik Deutschland Suche nach außerirdischem Leben und die Um- steht. Die Unterlagen befanden sich im zuständi- setzung der VN-Resolution A/33/426 zur Be- gen Bundesministerium und sollten Angaben zur obachtung unidentifizierter Flugobjekte und ext- Abweichung von der ursprünglichen Planung, zur raterrestrischer Lebensformen\". Der zweite Antrag Inbetriebnahme und zu den Kosten des Flug- zielte auf Unterlagen, die für den früheren Bun- hafens Berlin-Brandenburg beinhalten. destagsabgeordneten Karl-Theodor zu Gutten- berg angefertigt und von diesem für seine Dis- Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sertation verwendet wurden. urteilte am 28. Januar 2015, dass es sich bei Unterlagen eines öffentlichen Unternehmens, die Das Bundesverwaltungsgericht stellte in zwei einer Behörde im Rahmen der Beteiligungsver- Urteilen am 25. Juni 2015 fest, dass der Deutsche waltung vorliegen, um amtliche Informationen Bundestag eine informationspflichtige Stelle ist, handelt (Az. 12 B 21.13). Zu diesen Informationen soweit es um Gutachten oder sonstige Zuarbeiten muss eine Behörde nach den Grundsätzen des der Wissenschaftlichen Dienste sowie des Spra- Informationsfreiheitsgesetzes Zugang gewähren. chendienstes für Abgeordnete geht (Az. 7 C 2.14; Im vorliegenden Fall sei der Informationszugang 7 C 1.14). Bei der Erstellung von Gutachten und jedoch ausgeschlossen, da die Mitglieder des Übersetzungen handele es sich um der Man- Aufsichtsrats einer beteiligten GmbH einer Ver- datsausübung vorgelagerte Verwaltungsaufga- schwiegenheitspflicht unterliegen und daher die ben. Die Tatsache, dass Abgeordnete diese Un- Behörde, welche die Gesellschaftsbeteiligung terlagen für ihre parlamentarische Tätigkeit nut- verwaltet, als „Kehrseite\" ihres umfassenden In- zen, steht einer Herausgabe der Unterlagen nicht formationsrechts ebenfalls der Verschwiegenheit entgegen. unterliege. 23",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | II-1 Entwicklung des Informationsfreiheitsrechts durch die Rechtsprechung Auch wenn das Urteil sich auf den Wissenschaft- 1.3.3 Unzulässige Gebührenerhebung bei lichen Dienst des Deutschen Bundestages be- einem Antrag auf Informationszugang zieht, lässt sich die Argumentation offenbar auch durch das Bundesministerium des auf den Wissenschaftlichen Dienst des Landtags Innern Rheinland-Pfalz übertragen. Zwei Journalisten hatten einen Antrag an das 1.3.2 Auskunftspflicht des Bundestages Bundesministerium des Innern gerichtet und darin über Hausausweise Einsicht in die Akten einer Vielzahl von Sportver- bänden zur Sportförderung beantragt. Der Antrag Abgeordentenwatch beantragte bei der Bundes- war für jeden Sportverband auf die gleichen In- tagsverwaltung Auskunft über die Zahl der an formationen gerichtet. Nach Auffassung des Bun- Verbandsvertreterinnen und -vertreter ausge- desinnenministeriums handelte es sich dabei um stellten Hausausweise sowie über die Namen der mehrere Informationsbegehren (für jeden einzel- Verbände. Der Bundestag lehnt dies ab, da die nen Sportverband ein Antrag), für die es in 66 Freiheit des Mandats der Abgeordneten dadurch separaten Kostenbescheiden für Auslagen und verletzt sei. Das Verwaltungsgericht Berlin ent- Gebühren in Höhe von insgesamt 14.952,20 Euro schied am 18. Juni 2015, dass es sich bei der verlangte. Das Verwaltungsgericht hob diese Ausstellung von Hausausweisen um eine Ver- Kostenbescheide im Hinblick auf die Gebühren- waltungsaufgabe (Ausübung des Hausrechts), die erhebung auf (Urteil vom 10. Juli 2014, Az. 2 K dem Anwendungsbereich des Informationsfrei- 232.13). Die Aufspaltung des Begehrens in meh- heitsgesetzes unterfällt, handele (Az. 2 K 176.14). rere Anträge und die Berechnung von 66 gebüh- Die Freiheit des Abgeordnetenmandats sei nach renpflichtigen Amtshandlungen verstößt gegen Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht betroffen; das Gebot des Informationsfreiheitsgesetzes, insbesondere lassen die Zahl und die Namen der Gebühren so zu bemessen, dass der Informa- Verbände keine Rückschlüsse auf die parlamen- tionszugang wirksam in Anspruch genommen tarischen Geschäftsführerinnen und -führer zu, werden kann. Die Gebührenerhebung habe ab- welche für ihre Fraktionen die Anträge auf Haus- schreckende Wirkung. Nur wenn ausdrücklich ausweise zeichnen. Auch der Schutz personen- mehrere Anträge gestellt werden oder ein einheit- bezogener Daten kommt nicht zum Tragen, da licher Antrag verschiedene Lebenssachverhalte durch diese Informationen keine Rückschlüsse betreffe, die keinerlei inhaltlichen Zusammenhang auf das Verhalten natürlicher Personen möglich aufwiesen, dürfe eine Behörde mehrere Gebüh- sind. renbescheide erstellen. Abgeordnetenwatch fragte ebenfalls alle vier Der Fall überrascht mitunter auf den ersten Blick, Bundestagsfraktionen, ob sie die Namen der wenn man weiß, dass die Zuständigkeit für das Lobbyorganisationen freiwillig mitteilen. Dazu Informationsfreiheitsgesetz des Bundes beim bereit waren nur die Fraktionen der Linken sowie Bundesinnenministerium liegt. Der Fall zeigt je- Bündnis 90/Die Grünen, die Fraktionen von CDU doch auch, dass zumindest das Verwaltungsge- und SPD weigerten sich. Der Bundestag hat ge- richt Berlin Verhinderungsstrategien der Ministe- gen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin rien bei Informationsfreiheitsanträgen nicht mit- Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin- trägt und diese mit klaren Worten zurückweist. Brandenburg eingelegt, wo das Verfahren zurzeit in zweiter Instanz anhängig ist. 1.3.4 Informationen über Sachmittelbezüge von Abgeordneten Den Anspruch auf Zugang zu Informationen über den Sachleistungskonsum von Abgeordneten des Deutschen Bundestages (iPods und Montblanc- Schreibgeräte) hatten die Vorinstanzen wegen des Ausschlussgrundes „Schutz mandatsbezoge- 24",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | II-1 Entwicklung des Informationsfreiheitsrechts durch die Rechtsprechung ner Informationen“ verneint. Das Bundesverwal- tungsgericht bestätigt diese Entscheidungen am 27. November 2014, soweit sie sich auf die Na- mensnennung der einzelnen Abgeordneten bezo- gen. Es verpflichtet aber den Deutschen Bundes- tag, Auskunft zu Fragen nach der Verwendung der Sachmittelpauschale zu erteilen, soweit sich diese Angaben auf die Gesamtheit der Mandate bezog (Az. 7 C 20.12; 7 C 19,12). 1.4 Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union Schriftsätze der EU-Kommission zu einem Verfah- ren vor dem Europäischen Gerichtshof Ein Bürger beantragte bei der EU-Kommission Zugang u. a. zu Schriftsätzen, die Österreich im Rahmen eines von der EU-Kommission geführten Vertragsverletzungsverfahrens wegen der unter- bliebenen Umsetzung der Richtlinie über die Vor- ratsdatenspeicherung beim Europäischen Ge- richtshof eingereicht hatte. Die EU-Kommission verweigerte den Zugang zu diesen Schriftsätzen, von denen sie Abschriften hat, mit der Begrün- dung, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen, weil es sich um Informationen in einem Gerichtsverfahren handele. Das Gericht der Europäischen Union urteilte am 27. Februar 2015, dass zu unterscheiden sei zwischen Informationen, welche die Rechtspre- chungstätigkeit des Gerichtshofs betreffen und daher vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind und solchen, die im Hinblick auf ein Verfah- ren vor dem Gerichtshof von den Parteien erstellt wurden und bei diesen vorliegen (Rs. T‑188/12). Diese Schriftsätze fallen, auch wenn sie Teil der Rechtsprechungstätigkeit des Gerichtshofs sind, nicht unter die in den Verträgen niedergelegte Ausnahme, sondern unterliegen dem Recht auf Zugang zu Dokumenten. 25",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | II-2 Entwicklung des Informationsfreiheitsrechts in den übrigen Ländern 2 Entwicklungen des Informationsfrei- benannte Register verfügte bereits 2015 über heitsrechts in den übrigen Ländern 32.821 Dokumente. 2.1 Länder mit Informationsfreiheits- 2.1.2 Auch im Süden kommt die gesetzen Informationsfreiheit in Bewegung: Baden-Württemberg verabschiedet ein 2.1.1 Nördliche Stadtstaaten als Vorreiter – Landesinformationsfreiheitsgesetz von Informationsfreiheitgesetzen zu Transparenzgesetzen Neuling unter den Ländern mit einem Gesetz über den Zugang zu amtlichen Informationen ist Ba- Hamburg verabschiedete bereits im Oktober 2012 den-Württemberg. Dort verabschiedete der ein Transparenzgesetz (vgl. 1. Tb., Tz. I-2.2.5). Landtag in seiner letzten Sitzung vor dem Jahres- Seit dem 1. Oktober 2014 steht das Transparenz- ende am 16. Dezember 2015 ein Landesinforma- portal Hamburg online zur Verfügung. In diesem tionsfreiheitsgesetz. Das Gesetz trat zum können alle Interessierten nach dem Transpa- 30. Dezember 2015 in Kraft. Bereits mit dem Re- renzgesetz zu veröffentlichende Informationen gierungswechsel 2011 in Baden-Württemberg online einsehen. Zu den Informationen im Portal rückte eine Neupositionierung bei der Frage nach zählen u.a. Verträge der Daseinsvorsorge, Geo- Informationsfreiheit in greifbare Nähe. Besonders daten, Beschlüsse öffentlicher Sitzungen, Gut- der große Koalitionspartner sendete frühzeitig achten und Studien oder das Baumkataster. Zum Signale für eine transparentere Landesverwal- Start des Transparenzportals waren in diesem tung. Bereits in ihrem Wahlprogramm zur Land- mehr als 10.000 Dokumente und Datensätze zu tagswahl 2011 kündigte die Partei Bündnis 90/Die finden. Nach mittlerweile mehr als einem Jahr Grünen an, dass sie mehr Transparenz durch ein befinden sich über 36.000 Dokumente und Da- funktionierendes Informationsfreiheitsgesetz tensätze im Portal. Doch nicht nur die Zahl der schaffen wolle. Dies wurde im Koalitionsvertrag vorhandenen Informationen zeigt, wie erfolgreich zwischen Bündnis 90/Die Grünen und der SPD die Umsetzung des Transparenzportals war, son- 2011 demzufolge aufgegriffen. Seit diesem Koali- dern auch die Zugriffszahlen auf das Portal. Wäh- tionsvertrag vergingen knapp fünf Jahre, bis ein rend im ersten Monat nach der Freischaltung des solches Gesetz in Kraft treten konnte. Portals rund zwei Millionen Einzelzugriffe zu ver- zeichnen waren, zeigte sich im ersten Jahr, dass Die ersten Eckpunkte des Gesetzentwurfs, die das Interesse an staatlicher Transparenz nicht trotz massiver Widerstände verschiedener Mini- nachließ. Die Zugriffszahlen haben sich mittler- sterien am 25. November 2014 veröffentlicht wur- weile auf einem Niveau zwischen ein und zwei den, ernteten viel Kritik. So bezeichnete der Frei- Millionen Einzelzugriffe pro Monat eingependelt. burger Verwaltungsrechtsexperte Professor Fried- Im ersten Jahr hatte das Portal über 20 Millionen rich Schoch das Eckpunktepapier als „Provokation Einzelzugriffe. gegenüber Fachleuten“. Auch aus Kreisen der Zivilgesellschaft kamen kritische Anmerkungen, Am 22. April 2015 beschloss die Bremische Bür- teils moderat (Arne Semsrott bei netzpolitik.org) gerschaft die Novellierung des Informationsfrei- teils vernichtend. Nach Auffassung von Manfred heitsgesetzes. Bei der Veröffentlichung von Do- Redelfs, Vorstandsmitglied von Netzwerk Recher- kumenten ist aus einem „Sollen“ ein „Müssen“ che, unterbot das Eckpunktepapier „sämtliche geworden. Durch diese Änderung wurde auch das Standards“. Bremer Informationsfreiheitsgesetz zu einem Transparenzgesetz, das Behörden dazu ver- Am 28. Juli 2015 beschloss der Ministerrat pflichtet, Informationen zu veröffentlichten. Bre- schließlich ein „umfassendes Recht auf Zugang men verfügte bereits vor dieser Änderung über ein zu amtlichen Informationen“ und gab den Entwurf Informationsregister, in dem Behörden freiwillig eines Informationsfreiheitsgesetzes in die Ver- Informationen verfügbar machen konnten. Das bändeanhörung. Der Gesetzgeber nahm sich die mittlerweile zum Bremer Transparenzportal um- Kritik an seinem Gesetzentwurf jedoch nur wenig 26",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | II-2 Entwicklung des Informationsfreiheitsrechts in den übrigen Ländern zu Herzen und verabschiedete am Ende zwar das berg). Der Gesetzgeber beabsichtigte eine Kon- „neueste“, jedoch eins der restriktivsten Informa- kretisierung des Abwägungsvorgangs durch das tionsfreiheitsgesetze in Deutschland. Aufführen von Kriterien, allerdings enthebt dies die Verwaltung nicht von Abwägungsschwierig- Bereits beim Anwendungsbereich des Gesetzes keiten, etwa wenn der Zusammenhang mit einem zeigt sich, dass das Landesinformationsfreiheits- Dienst- oder Amtsverhältnis des Betroffenen be- gesetz in Baden-Württemberg restriktiver ist, als wertet werden muss. das ursprünglich als Orientierungspunkt gewählte Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Nicht in Die Regelungen zum Antragsverfahren enthalten den Anwendungsbereich fallen neben den Ge- bemerkenswerte Ansätze. So ist z.B. eine Rege- richten, Strafverfolgungs- und Strafvollstre- lung enthalten (§ 7 Abs. 6 LIFG Baden-Württem- ckungsbehörden, soweit sie Organe der Rechts- berg), die explizit das Anfertigen von Notizen, pflege sind, auch der Landesrechnungshof, For- Ablichtungen und Ausdrucken erlaubt, soweit schungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen, nicht das Recht am geistigen Eigentum entgegen- Prüfungseinrichtungen, die Landesbank, die Lan- steht. Solche praxisorientierten Regelungen sor- deskreditbank, die Sparkassen, der Sparkassen- gen für erhebliche Erleichterungen beim Geset- verband sowie die Selbstverwaltungsorganisa- zesvollzug und beseitigen vielfach anzutreffende tionen der Wirtschaft und Freien Berufe. Auch der Unsicherheiten der Behörden darüber, worauf sie öffentlich-rechtliche Rundfunk ist, wie in Rhein- bei der Gewährung von Akteneinsicht zu achten land-Pfalz, nur vom Anwendungsbereich erfasst, haben. Die gesetzlich vorgesehene Höchstfrist soweit er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung von drei Monaten bis zur Entscheidung über einen wahrnimmt und eine staatsvertragliche Regelung Antrag geht allerdings über Fristen nach dem die Anwendung des Landesinformationsfreiheits- Umweltinformationsrecht hinaus. gesetzes vorsieht. Eine solche Änderung der Staatsverträge ist zurzeit jedoch nicht absehbar, Das Landesinformationsfreiheitsgesetz in Baden- so dass es sich faktisch um eine weitere Be- Württemberg enthält auch eine Regelung zur Ver- reichsausnahme handelt. öffentlichungspflicht (§ 12 LIFG Baden-Württem- berg), die als erster und vorsichtiger Schritt hin zu Eine wesentliche Einschränkung – die zugleich für einem Transparenzansatz gewertet werden kann. die Praxis erhebliche Umsetzungsprobleme ber- Zwar gibt der Gesetzeswortlaut nicht die Einrich- gen dürfte – findet sich in § 7 Abs. 1 LIFG Baden- tung eines Informationsregisters vor, ermächtigt Württemberg Dort heißt es: „Über den Antrag auf die Landesregierung jedoch, ein solches in Zu- Informationszugang entscheidet die Stelle, die zur kunft zu schaffen. Da die Veröffentlichung von Verfügung über die begehrten Informationen be- Behördeninformationen im Internet auch ohne rechtigt ist“. Abweichend von den Informations- gesetzliche Anordnung vielfach bereits übliche freiheitsgesetzen anderer Länder wird nicht das Praxis ist, kann ein darüber hinaus gehender tatsächliche Verfügen über begehrte amtliche Mehrwert für die Bürgerinnen und Bürger am Informationen, sondern die rechtliche Verfü- ehesten dann erreicht werden, wenn konkrete gungsbefugnis hierzu zum Anknüpfungspunkt für Veröffentlichungspflichten und ein einheitliches Informationspflichten der Behörden gemacht. Die Informationsportal eingerichtet werden. Rechtsfrage, ob „verfügen können“ und „verfügen dürfen“ im Einzelfall nicht auseinanderfallen, wird 2.2 Länder ohne Informationsfreiheits- die Behörden in Baden-Württemberg sicherlich gesetz noch intensiv beschäftigen. 2.2.1 Niedersachen Der Katalog der Ausschlussgründe zum Schutz besonderer öffentlicher Belange ist umfangreich. Im Koalitionsvertrag 2013 verkündete die rot- Der Tatbestand zum Schutz personenbezogener grüne Koalition, dass sie ein Landesinformations- Daten enthält mehrere Verweise auf das Landes- freiheitsgesetz beschließen wird und sich dabei datenschutzgesetz (§ 5 LIFG Baden-Württem- am Hamburger Transparenzgesetz orientieren 27",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | II-2 Entwicklung des Informationsfreiheitsrechts in den übrigen Ländern möchte. Dieses Gesetz soll eine umfassende auch Sachsen sich dazu entschließt, ein Informa- Open-Data-Strategie mit einem modernen Infor- tionsfreiheitsgesetz auf den Weg zu bringen. Die mationsfreiheits- und Transparenzgesetz vereinen Landeshauptstadt Dresden geht mit gutem Bei- und staatliche Stellen verpflichten, alle relevanten spiel voran und verabschiedete bereits 2012 eine Informationen digital in einem Transparenzregister Informationsfreiheitssatzung. Diese Satzung gibt zu veröffentlichen. zumindest jeder Einwohnerin und jedem Einwoh- ner der Landeshauptstadt Dresden den Anspruch Im Juni 2013 brachte die FDP-Fraktion im Nieder- auf Zugang zu den bei der Stadtverwaltung vor- sächsischen Landtag den Entwurf eines Gesetzes handenen amtlichen Informationen. zur Regelung der Informationsfreiheit ein. Der Entwurf wurde zunächst zurückgestellt, da das 2.2.4 Bayern Justizministerium einen eigenen Gesetzentwurf „in Kürze“ vorlegen wollte. Auf die kleine Anfrage In Bayern gibt es auch weiterhin keine Bestrebun- des FDP-Abgeordneten Dr. Marco Genthe ant- gen für ein Landesinformationsfreiheitsgesetz. Auf wortete die Landesregierung am 3. Februar 2015, kommunaler Ebene besteht jedoch vielerorts dass die Einbringung eines Gesetzentwurfs ins bereits die Möglichkeit, Zugang zu amtlichen In- Parlament für das 4. Quartal 2015 geplant sei. Bis formationen über Informationsfreiheitssatzungen Ende 2015 ist ein Gesetzesentwurf noch nicht der Kommunen zu erhalten (vgl. 1. Tb., Tz. II- öffentlich geworden. 2.2.1). 2.2.2 Hessen Die Koalition zwischen CDU und Bündnis90/Die Grünen nahm 2014 die Absichtserklärung, die Notwendigkeit der Einführung eines Informations- freiheitsgesetzes zu prüfen, in den Koalitionsver- trag auf. Dabei sollten die Erfahrungen anderer Länder und des Bundes mit den jeweiligen Infor- mationsfreiheitsgesetzen ausgewertet und zur Grundlage einer eigenen Regelung gemacht wer- den. Am 14. August 2015 legte die oppositionelle SPD der schwarz-grünen Landesregierung einen eigenen Gesetzentwurf für ein Hessisches Trans- parenzgesetz vor. Die Grünen reagierten auf die- sen Vorstoß ablehnend, da sich die Materie „nicht für Schnellschüsse eigne“; man wolle die Fehler anderer Länder nicht wiederholen. Die CDU schloss sich diesen Bedenken an und verwies darauf, dass der Schutz von personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen sichergestellt sein müsse. 2.2.3 Sachsen In Sachsen haben CDU und SPD in ihren Koali- tionsvertrag für die Legislaturperiode von 2014 bis 2019 zwar die Absichtserklärung aufgenommen, ein Informationsfreiheitgesetz zu verabschieden, jedoch seither keinen Vorstoß für ein Gesetz ge- wagt. Es bleibt daher weiter abzuwarten, wann 28",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | III-1 Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland III Konferenz der bedürftig seien. Was mit staatlichen Mitteln für die Informationsfreiheitsbeauftragten Verwaltung von staatlichen Stellen oder Dritten hergestellt würde, müsse grundsätzlich zugäng- 1 Die Konferenz der Informations- lich sein. freiheitsbeauftragten in Deutschland In der zweiten Entschließung „Keine Flucht vor Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauf- der Informationsfreiheit ins Privatrecht!“ wiesen tragten setzt sich aus den Informationsfreiheits- die Beauftragten darauf hin, dass es für weite Be- beauftragten der Länder – wobei nur solche Län- reiche der Rechtsordnung anerkannt sei, dass der vertreten sind, die über ein Informationsfrei- sich der Staat nicht durch die Wahl einer privaten heitsgesetz und eine entsprechende Beauftragten Rechtsform seiner verfassungsrechtlichen Bin- bzw. einen Beauftragten verfügen – und der Bun- dungen entledigen könne. Auch das Recht auf desbeauftragten für die Informationsfreiheit zu- Informationszugang müsse für alle Unterlagen sammen. Die Konferenz tagt im Allgemeinen zwei gelten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung Mal pro Jahr; ihr Vorsitz wechselt jährlich. Das öffentlicher Aufgaben stehen. Dabei dürfe es nicht Land, das den Vorsitz innehat, richtet sowohl die darauf ankommen, ob die Aufgaben durch Behör- Konferenzen der Informationsfreiheitsbeauftragten den oder durch Private, an denen die öffentliche als auch die Sitzungen des Arbeitskreises Infor- Hand mehrheitlich beteiligt ist, wahrgenommen mationsfreiheit aus, der dazu beiträgt, die Konfe- werden. Ebenso wenig könne es auf die Rechts- renzen inhaltlich vorzubereiten. form ankommen, in der jeweils gehandelt wird. Und so forderten die Informationsfreiheitsbeauf- Die Tagesordnungen und die Protokolle der Kon- tragten abschließend: ferenzen sind allgemein zugänglich und werden in den Internetangeboten der Informationsfreiheits- „Die Anwendung der Informationsfreiheitsgesetze beauftragten veröffentlicht. Die Ergebnisse der darf nicht von der Rechtsform abhängen, in der öf- Konferenzberatungen werden in der Regel in fentliche Aufgaben erledigt werden. Eine Flucht vor Form von Entschließungen öffentlich gemacht. der Informationsfreiheit in das Privatrecht ist mit Diese werden ebenfalls in den Internetangeboten einem modernen Staatsverständnis nicht zu der Informationsfreiheitsbeauftragten veröffent- vereinbaren.“ licht. Die zweite Konferenz unter Hamburgischem Vor- Das Vorsitzland im Jahr 2014 war die Freie und sitz – die 29. Konferenz der Informationsfreiheits- Hansestadt Hamburg. Dort tagte am 17. Juni beauftragten – fand am 9. Dezember 2014 statt. 2014 die 28. Konferenz der Informationsfreiheits- Im Rahmen dieser Konferenz haben die Beauf- beauftragten, die zwei Entschließungen verab- tragten Entschließungen zu drei verschiedenen schiedete. Topoi rund um den Themenkomplex Informa- tionsfreiheit verabschiedet. Die Entschließung „Das Urheberrecht dient nicht der Geheimhaltung“ verleiht der Sorge der Beauf- In ihrer ersten Entschließung „Umfassende und tragten Ausdruck, dass sich auskunftspflichtige effektive Informationsfreiheitsaufsicht unabding- Stellen zur Ablehnung von Anfragen auf das Ur- bar!“ fordern sie den Bundes- und die Landesge- heberrecht oder andere Rechte des „Geistigen setzgeber dazu auf, die Kontroll- und Beratungs- Eigentums\" berufen und so das Urheberrecht kompetenzen der Informationsfreiheitsbeauf- dafür instrumentalisiert würde, um staatliche Infor- tragten um das Umwelt- und das Verbraucher- mationen von der Veröffentlichung auszu- informationsrecht – wo dies noch nicht geschehen schließen. Die Informationsfreiheitsbeauftragten ist – zu erweitern und die Informationsfreiheits- kamen darin überein, dass es nur in Ausnahme- beauftragten mit ausreichenden personellen und fällen sein könne, dass von Dritten für staatliche sachlichen Mitteln auszustatten, damit sie ihren Stellen erstellte Gutachten tatsächlich dem gesetzlichen Kontroll- und Beratungsaufgaben Urheberrecht unterfallen und die Dritten schutz- nachkommen können. Nur so sei gesichert, dass 29",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | III-1 Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland Bürgerinnen und Bürger bei der Ausübung ihrer und Weiterverwendung erheblich und unterstütze Informationsrechte umfassend beraten würden die aktenführenden Stellen bei der effizienten und die Einhaltung der verschiedenen Informa- Bearbeitung von Anträgen nach den Informati- tionsgesetze unabhängig kontrolliert würde. onsfreiheitsgesetzen. Deshalb forderte die Konfe- renz die Länder und den Bund auf – soweit noch Unbefriedigend sei, dass die Informationsfrei- nicht geschehen – E- und Open Government- heitsbeauftragten zwar die Anwendung der Infor- Strategien mit dieser Zielsetzung gemeinsam zu mationsfreiheitsgesetze kontrollieren, in Streitfäl- entwickeln. len vermitteln und auf die Einhaltung des gelten- den Rechts hinwirken würden, aber im Bund so- In der dritten Entschließung „Mehr Transparenz wie in den meisten Ländern jedoch nur über eine bei technischen Ermittlungsmethoden – Vertrauen eingeschränkte Kontroll- und Beratungskompe- in den Rechtsstaat stärken!“ plädierten die Beauf- tenz verfügen würden. Die Beauftragten überwa- tragten schließlich für mehr Transparenz bei tech- chen lediglich die Einhaltung des allgemeinen nischen Ermittlungsmethoden, um so das Ver- Informationsfreiheitsrechts, nicht jedoch der be- trauen in den Rechtsstaat stärken. sonderen Informationszugangsrechte, wie z.B. nach dem Umwelt- oder dem Verbraucherinfor- In den vergangenen Jahren wurden die Ermitt- mationsrecht. Deshalb schließen sie mit dem lungsbefugnisse für Polizei, Strafverfolgungsbe- Appell: hörden und Nachrichtendienste kontinuierlich ausgeweitet. Die genannten Stellen wurden aber „Im Bereich des Datenschutzes sind die Beauftrag- auch mit Berichterstattungspflichten versehen, ten bereits für das besondere Datenschutzrecht zu- damit sich die Gesellschaft der Auswirkungen ständig. Dieser Standard muss auch in der Informa- dieser neuen Maßnahmen bewusst würde. Eine tionsfreiheit hergestellt werden.“ kritische Überprüfung der Berichtspflichten hätte aber gezeigt, dass eine Transparenz der Auswir- „Open Data muss in Deutschland Standard wer- kungen solcher Ermittlungsmaßnahmen nicht den!“ lautet der Titel der zweiten von der Konfe- erreicht würde. renz formulierten Entschließung, in der sie das Erfordernis weitgehender gesetzlicher Veröffent- Auf der Grundlage der gegenwärtig veröffentlich- lichungspflichten und die Übertragung der Auf- ten Statistiken und zum Teil schmalen Berichts- gabe des Open Data-Ansprechpartners auf be- pflichten sei es nicht möglich, die gesamtgesell- hördliche Informationsfreiheitsbeauftragte betont. schaftlichen Auswirkungen aller Maßnahmen differenziert zu erfassen. Die Konferenz der In- Die Bundesregierung habe mit der Digitalen formationsfreiheitsbeauftragten forderte die Ge- Agenda 2014 – 2017, der Digitalen Verwaltung setzgeber in Bund und Ländern daher auf, die 2020 und dem nationalen Aktionsplan zur Umset- bestehenden Verpflichtungen zur Erstellung und zung der G8 Open Data-Charta wesentliche Re- Veröffentlichung von Statistiken auf alle Maßnah- gierungsprogramme zur Etablierung von E- und men im Rahmen verdeckter Ermittlungsmethoden Open-Government sowie zur Digitalisierung der auszudehnen und sie durch die Angabe der An- Verwaltung auf den Weg gebracht. Doch insbe- zahl der Betroffenen so aussagekräftig zu gestal- sondere bei der Planung und der Einführung der ten, dass sich der Effekt auf die Bevölkerung klar E-Akte seien Aspekte der Informationsfreiheit und erkennen ließe. des Datenschutzes frühestmöglich in den Anfor- derungskatalogen abzubilden, damit schon bei Die Beauftragten kamen abschließend darin Anlage einer Akte personenbezogene Daten, überein, dass Transparenz beim Einsatz staat- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige licher, insbesondere geheimer Ermittlungsmetho- Beschränkungen vor einer weiteren Verwendung den neben den datenschutzrechtlichen Anforde- markiert werden könnten, so dass sie automati- rungen eine wesentliche Voraussetzung für eine siert ersetzt oder hervorgehoben werden können. effiziente demokratische Kontrolle sowie für die Dies erleichtere eine nachfolgende Weitergabe Beurteilung der Angemessenheit des staatlichen 30",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | III-1 Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland Eingriffshandelns und damit eine unabdingbare den Verhandlungen über das Transatlantische Wissensgrundlage für das Vertrauen der Bürge- Freihandelsabkommen (TTIP)!“ führt dazu aus, rinnen und Bürger in ihren Rechtsstaat sei. dass seit der Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den USA Im Jahr 2015 hatte Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2013 deren Intransparenz und der den Vorsitz der Konferenz der Informationsfrei- spärliche Informationsfluss kritisiert wurden. heitsbeauftragten inne und richtete am 30. Juni 2015 in Schwerin die 30. Konferenz der Informa- Die Bundesregierung hatte sich dafür ausgespro- tionsfreiheitsbeauftragten aus. Im diesem Rah- chen, noch im Jahr 2015 das geplante Freihan- men von der Konferenz zwei Entschließungen delsabkommen TTIP zwischen der Europäischen verabschiedet. Union und den USA zu verabschieden. Dazu kam es indessen bisher nicht. Mit dem geplanten Ab- In der ersten Entschließung mit dem Titel „Auch kommen würde die derzeit weltgrößte Freihan- Kammern sind zur Transparenz verpflichtet!“ delszone entstehen. Als Reaktion auf diese Kritik fordern die Informationsfreiheitsbeauftragten in hatte sich die Europäische Kommission dazu Deutschland die berufsständischen Kammern verpflichtet, die Öffentlichkeit darüber zu informie- dazu auf, ihren Transparenzverpflichtungen nach- ren, mit wem sich ihre führenden Politiker und zukommen. Die Beauftragten sind der Auf- höheren Beamten treffen und einen erweiterten fassung, dass Informationen, die im Rahmen der Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit Tätigkeit der Kammern anfallen, den Informa- den Verhandlungen über eine transatlantische tionszugangsgesetzen von Bund und Ländern Handels- und Investitionspartnerschaft mit den unterfallen. Dies gilt auch für Jahresabschlüsse USA zu ermöglichen. Die Konferenz der Informa- und Angaben zu Einnahmen, Ausgaben und tionsfreiheitsbeauftragten in Deutschland sieht Rückstellungen der Kammern. Für deren Ver- diese Initiative als einen wichtigen ersten Schritt pflichtung sei es unerheblich, ob Antragstellende hin zu mehr Offenheit und fordern im Sinne von Kammermitglieder sind und welche Motive zur Open Government Data, der Öffentlichkeit neben Antragstellung führten. Doch würden sich berufs- zusammenfassenden und erläuternden Informa- ständische Kammern immer wieder den Transpa- tionen vermehrt Originaldokumente zur Verfügung renzanforderungen der jeweiligen Informationszu- zu stellen, um es den Bürgerinnen und Bürgern zu gangsgesetze verweigern. ermöglichen, sich eine eigene Meinung von den Inhalten und dem Ablauf der Verhandlungen zu Ansprüche auf Informationszugang seien unver- bilden. züglich, spätestens jedoch innerhalb der in den Informationszugangsgesetzen des Bundes bzw. Letzthin meldeten sich die Informationsfreiheits- der Länder genannten Fristen zu erfüllen. Eine beauftragten der Länder am 4. Dezember 2015 – Entscheidung dürfe daher nicht auf Gremiensit- zwischen der 30. und der 31. Konferenz der In- zungen verschoben, sondern solle im Rahmen formationsfreiheitsbeauftragten – mit der Ent- der regulären Geschäftsführung getroffen werden. schließung „Informationsfreiheit 2.0 – endlich gleiches Recht in Bund und Ländern!“ zu Wort. Mit der zweiten Entschließung positionieren sich Darin werden die Gesetzgeber in Bund und Län- die Beauftragten zum transatlantischen Freihan- dern mit Blick auf diejenigen Länder, in denen es delsabkommen „Transatlantic Trade and Invest- bislang noch kein Informationsfreiheitsgesetz gibt, ment Partnership“ (TTIP) und fordern die Bundes- aufgefordert, die positiven Erfahrungen mit der regierung und die Europäische Kommission dazu Informationsfreiheit in Deutschland anzuerkennen auf, in den Verhandlungen mit den USA darauf zu und die Einheitlichkeit der Lebensbedingungen bestehen, dass für Streitigkeiten zwischen den auch im Bereich der Verwaltungstransparenz her- Handelspartnern öffentlich tagende hoheitliche zustellen. Nach Auffassung der Informationsfrei- Gerichte geschaffen werden, da nur dadurch die heitsbeauftragten sollten moderne Regelungen notwendige Transparenz gewährleistet werden über den Informationszugang in Form effektiver könne. Die Entschließung „Mehr Transparenz bei Transparenzgesetze: 31",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | III-1 Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland 1. der herkömmlichen Informationserteilung auf An- trag eine Pflicht der Verwaltung zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen in Open-Data- Portalen zur Seite stellen, 2. Ausnahmen vom freien Zugang zu Informationen nur in einem unbedingt erforderlichen Maß enthalten, 3. neben klassischen Verwaltungen auch Unterneh- men der öffentlichen Hand einbeziehen und 4. der vorhandenen Rechtszersplitterung auf dem Gebiet der Informationsfreiheit entgegenwirken und das Umweltinformationsrecht mit dem Infor- mationsfreiheitsrecht zusammenführen. 32",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | III-2 Europäische Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten 2 Europäische Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten Im November 2005 wurde die Europäische Konfe- renz der Informationsfreiheitsbeauftragten (ECIC) gegründet. Die Mitglieder, zu denen auch der rheinland-pfälzische Informationsfreiheitsbeauf- tragte gehört, haben in ihrem Gründungsdoku- ment eine ständige Kooperation vereinbArt. Im Berichtszeitraum ist die Europäische Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten nicht zusammengetreten. 33",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | III-3 Internationale Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten 3 Internationale Konferenz der zierung, Unterstützung und Unterhaltung der Auf- Informationsfreiheitsbeauftragten sichtsorgane kritisiert. Die Internationale Konferenz der Informationsfrei- Der Tagungsort der nächsten Internationalen heitsbeauftragten, die alle zwei Jahre tagt, fand Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten vom 21. bis zum 23. April 2015 in Santiago de im Jahr 2017 wird die Insel Bali in Indonesien Chile statt. sein. Bei der Konferenz waren 25 der etwa 100 Länder, die über Informationsfreiheitsgesetze verfügen, vertreten. Bei den Teilnehmerinnen und Teilneh- mern handelte es sich sowohl um Beauftragte einzelner Länder als auch bestimmter Regionen (z.B. Schottland). In vier parallel tagenden Arbeitsgruppen tausch- ten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am ersten Sitzungstag (closed session) Erfahrungen und Überlegungen über die Zusammenarbeit und die Umsetzung von Regelungen zur Informations- freiheit aus, erörterten Mediation und andere Formen alternativer Streitbeilegung, die Ermittlung von Messverfahren von Transparenz und Aspekte des Vergleiches der Judikatur. An der Eröffnung des „offenen“ Teiles der Internationalen Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten nahm u.a. die chilenische Staatspräsidentin teil. Die folgen- den Vorträge beschäftigten sich u.a. mit der Be- deutung des Informationszuganges für die effek- tive Ausübung anderer Rechte, den Beiträgen und den Herausforderungen der Rechtsprechung bei der Entwicklung der Informationsfreiheit. In den Panels wurden u.a. die Bedeutung von elektroni- schen Plattformen für die Erleichterung des Infor- mationszuganges, der Beitrag international ko- operierender Netzwerke und das Recht auf Infor- mationszugang im Kontext von Open Government thematisiert. Auf Vorschlag der kanadischen und englischen Commissioners wurde eine Abschlusserklärung unter Nr. 5 in das Abschlussdokument („Resolu- tion“) der ICIC aufgenommen. Mit dem „Final Statement“ wurden die anhaltenden Ungleich- heiten (zwischen einzelnen Staaten) bei der Wahrnehmung des Rechtes auf Informations- zugang, der Rückschritt dieses Rechtes, seine Abschwächung infolge der Nutzung neuer Tech- nologien und die fehlende angemessene Finan- 34",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | IV-1 Erarbeitung eines Leitfadens für die Praxis zum Landesinformationsfreiheitsgesetz IV Schwerpunkte der Arbeit des LfDI im Bereich Informationsfreiheit 1 Erarbeitung eines Leitfadens für die Praxis zum Landesinformations- freiheitsgesetz Der LfDI hat einen Leitfaden zum Landesinforma- tionsfreiheitsgesetz verfasst und im September 2014 veröffentlicht. Dieser soll den Bürgerinnen und Bürgern beim Zugang zu Informationen ebenso als instruktive Handreichung dienen wie den Beschäftigten in öffentlichen Stellen in Rheinland-Pfalz, die sich mit der Beantwortung von Anfragen auf Grundlage des Landesinforma- tionsfreiheitsgesetzes befassen. Erstellt wurde der Leitfaden auf Basis der Erfahrungen, die der LfDI seit dem Jahr 2012 bei seiner Beratungstätigkeit zum Gesetz und bei der Begleitung von Wider- spruchs- und Gerichtsverfahren sammeln konnte. Der Leitfaden knüpft an die vom Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur erstellten An- wendungshinweise an, führt diese weiter, weicht aber auch an einigen, eigens gekennzeichneten Stellen davon ab. Darüber hinaus wurden die Vorarbeiten von Informationsfreiheitsbeauftragten aus anderen Ländern berücksichtigt und die rheinland-pfälzische Rechtsprechung, die Recht- sprechung zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und zu den Informationsfreiheitsgesetzen anderer Länder eingearbeitet. Der LfDI versteht den Leitfaden als kleines Kom- pendium zum aktuellen Stand der Entwicklung der Informationsfreiheit in Deutschland, dargestellt entlang der Normen des Landesinformationsfrei- heitsgesetzes Rheinland-Pfalz. So lange das Landesinformationsfreiheitsgesetz in Kraft war, also bis zum 31. Dezember 2015 – dem Ende des Berichtzeitraums – wurde der Leitfaden fortwäh- rend weitergeführt, ergänzt und aktualisiert, häufig aufgrund hilfreicher Hinweise aus Verwaltung und Bevölkerung. Er wird unter Geltung des Landes- transparenzgesetzes fortgeschrieben und so auch zukünftig seinen Wert unter Beweis stellen. 35",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | IV-2 Einführung von „Frag den Staat“ in Rheinland-Pfalz 2 Einführung von „Frag den Staat“ in Rheinland-Pfalz Am 12. Mai 2014 wurde das Online-Portal „Frag den Staat“ für Rheinland-Pfalz freigeschaltet (https://fragdenstaat.de/) Der LfDI veranstaltete anlässlich des Starts des Informationsfreiheits- portals eine Pressekonferenz, in deren Rahmen der Projektleiter der Open Knowledge Foundation, Stefan Wehrmeyer, gemeinsam mit dem LfDI den Vertretern der Presse die Besonderheiten des Online-Angebots erläuterten konnte. Das Portal, das bereits seit einigen Jahren Informationsfrei- heitsanfragen an den Bund und mehrere Länder ermöglicht, zeichnet sich durch seine unkompli- zierte Handhabung aus. Bereits mit wenigen Mausklicks könnten interessierte Bürgerinnen und Bürger zu mehr amtlichen Informationen gelangen und so zu mehr Verwaltungstransparenz beitra- gen. Denn die Online-Plattform verfährt nach dem Grundsatz „access for one = access for all“: Sie dokumentiert alle bereits gestellten Anfragen mit- samt allen Antworten und dient so als Übersicht und Enzyklopädie bereits offengelegter Informa- tionen. Die eigens für das Portal entwickelte Suchmaske vereinfacht es, Anfragen nach Daten und Infor- mationen öffentlicher Stellen in Rheinland-Pfalz zu stellen. Darüber hinaus ermöglicht „fragden- staat.de“ seinen Nutzerinnen und Nutzern auch eine anonyme Antragstellung. Seit der Freischal- tung im Mai 2014 wurden im Berichtszeitraum weit über 300 Anfragen an rheinland-pfälzische Behörden gerichtet. Damit hat dieses vom LfDI bislang unterstützte Internet-Portal einen festen Platz bei der „Informationsfreiheit made in Rhein- land-Pfalz“ eingenommen. 36",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | IV-3 Schulungen des Informationsfreiheitsbeauftragten 3 Schulungen des Teilnehmerinnen und Teilnehmern erörtert. Auch die Informationsfreiheitsbeauftragten konkrete Durchführung eines Drittbeteiligungsverfah- rens und die Bescheidung eines Antrags nach dem Obgleich das Landesinformationsfreiheitsgesetz Landesinformationsfreiheitsgesetz sind Teil der mit seinen 15 Paragrafen ein vom Umfang her Schulungen. Zudem wurde den Teilnehmerinnen überschaubares Gesetz zu sein schien, erreichten und Teilnehmern der Schulungen in der zweiten den LfDI im Rahmen seiner Beratungspraxis in Hälfte des Jahres 2015 ein Ausblick auf das am jedem Jahr zahlreiche Anfragen rheinland-pfälzi- 1. Januar 2016 in Kraft getretene Transparenzgesetz scher Behörden zur Handhabung des Gesetzes. gegeben, und neue Aspekte, wie das proaktive Ver- Gerade auf kommunaler Ebene wurden häufig öffentlichen von Informationen durch Behörden und Anfragen nach dem Landesinformationsfreiheits- der Themenkomplex Open Data vorgestellt. Zahlrei- gesetz an die dort beschäftigten Mitarbeiterinnen che Übungsfälle, die an die Beratungspraxis des und Mitarbeiter gerichtet. Diese gaben dem LfDI LfDI angelehnt sind bzw. ihr entstammen, rundeten die Rückmeldung, dass seitens der Verwaltung – das Angebot ab. Allen Schulungen war gemein, dass und hier insbesondere bei der Kommunalverwal- sie stark nachgefragt wurden. So waren bei jeder der tung – ein erheblicher Schulungsbedarf besteht. durchgeführten Schulungen etwa 70 bis 80 Behör- Diesem Wunsch ist der LfDI mit seinem Schu- denmitarbeiterinnen und -mitarbeiter zugegen. In al- lungsangebot ab dem Jahr 2014 nachgekommen. len Veranstaltungen entstanden rege und sachlich So wurde unter dem Titel „Ein Vormittag für die konstruktive Diskussionen über das Landesinforma- Informationsfreiheit“ im Dezember 2014 in den tionsfreiheitsgesetz, dessen konkrete Anwendung Räumlichkeiten der Struktur- und Genehmigungs- und Weiterentwicklung. direktion Süd in Neustadt an der Weinstraße erstmals eine Schulung für Beschäftigte der Ver- Der LfDI hat aufgrund der positiven Erfahrungen waltung angeboten, an der mehr als 70 Personen sein Schulungs- und Informationsangebot darauf- teilnahmen. Im Januar 2015 folgte dann mit dem hin auf weitere Gruppen erweitert. So wurden im gleichen Titel eine Schulungsveranstaltung in Jahr 2015 auch Rechtsreferendarinnen und Koblenz in den Räumlichkeiten der Struktur- und -referendare geschult, Polizistinnen und Polizis- Genehmigungsdirektion Nord und schließlich im ten, behördliche Datenschutzbeauftragte und die März 2015 in Trier eine dritte Veranstaltung. Eine Datenschutzbeauftragten der Hochschulen und vierte Schulung für Behördenmitarbeiterinnen und der Ministerien. Darüber hinaus wurde an den -mitarbeiter hat der LfDI im Mai 2015 in Zweibrü- LfDI die Bitte herangetragen, eine Schulung für cken veranstaltet. Mit diesen Veranstaltungen die Personalrätinnen und Personalräte der Uni- wurden knapp 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbei- versitäten, Hochschulen und Fachhochschulen in ter öffentlicher Stellen in Rheinland-Pfalz erreicht. Rheinland-Pfalz anzubieten. Dieser Anfrage ist der LfDI im Sommer 2015 nachgekommen. Die Schulungen hatten folgende Inhalte: Nach einer Einführung zur Geschichte der Informa- tionsfreiheit und deren Verbreitung wurde ein Über- blick über die gesetzlichen Regelungen gegeben. Beginnend mit den Fragen, welchen Personen ein Antragsrecht nach dem Landesinformationsfreiheits- gesetz zusteht, was alles Gegenstand einer Anfrage sein kann und wie ein Antrag an eine Behörde ge- stellt werden kann, wurde schließlich dargestellt, wer nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz aus- kunftsverpflichtet ist und auf welche Weise der In- formationszugang von Behörden gewährt werden kann. Neben einem konkreten Prüfschema wurden zudem die im Gesetz normierten entgegenstehen- den Belange differenziert dargestellt und mit dem 37",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | IV-4 Informationsveranstaltungen des Informationsfreiheitsbeauftragten 4 Informationsveranstaltungen des Informationsfreiheitsbeauftragten Da zu den Aufgaben des Informationsfreiheits- beauftragten neben der Beratung öffentlicher Stellen auch die Beratung der Bürgerinnen und Bürger über ihr Recht auf Informationszugang bei öffentlichen Stellen gehört, hat der LfDI in den Jahren 2014 und 2015 mehrere Veranstaltungen für zivilgesellschaftliche Gruppen wie z.B. Bür- gerinitiativen, für Vertreterinnen und Vertreter der Presse und für Jugendorganisationen von Par- teien angeboten. Spiegelbildlich zu den Informa- tionsveranstaltungen für Vertreterinnen und Ver- treter der Presse sowie Volontärinnen und Vo- lontäre wurde auch eine Informationsveranstal- tung für die Pressesprecherinnen und Presse- sprecher der rheinland-pfälzischen Ministerien angeboten. 38",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | IV-5 Veranstaltungen 5 Veranstaltungen und weniger Naivität im Umgang mit den großen Internetkonzernen. Hier stellte er die provokante 5.1 Kooperationsveranstaltungen und These vor, dass deren Intransparenz – wie auch Vorträge die Geheimpolitik im Absolutismus und in den Diktaturen unserer Zeit – der Erhaltung ihrer 5.1.1 Speyerer Demokratietagung Macht diene, weshalb sie in ihrer Gesamtheit letztlich nichts anderes als ein autoritäres System Die Speyerer Demokratietagung kann auf eine bildeten. Für die Gesellschaft konstatierte er, dass lange Tradition zurückblicken. Unter der Leitung sich die Privatsphäre und damit das persönliche von Professor Hans Herbert von Arnim fanden Geheimnis in den Medien – und hier insbeson- sich am 23. und 24. Oktober 2014 zum 16. Mal dere in den sozialen Netzwerken – in einem Zu- Expertinnen und Experten aus Politik, Verwaltung, stand der Auflösung befänden. der Judikative, der Wissenschaft und der Zivil- gesellschaft zusammen - diesmal um der Frage 5.1.2 Institut für Rechtspolitik Trier nachzugehen, wie das Verhältnis von Transpa- renz und Geheimhaltung in den Bereichen Staat, Anlässlich der Feierlichkeiten zum 15. Geburtstag Verwaltung und Wissenschaft zu gewichten sei. des Instituts für Rechtspolitik in Trier hielt der LfDI Wie schon in den vergangenen Jahren wurde im Rahmen des Symposiums „Transparenzgesetz auch im Rahmen dieser Tagung Raum für inten- für Rheinland-Pfalz“ einen Vortrag zum Thema sive Diskussionen zwischen den Vortragenden „Die transparente Verwaltung – Rechtspolitische und dem Auditorium geschaffen. Perspektive“. Auch war der LfDI gemeinsam mit Sylva Gäbler (Geschäftsführerin Recht und Steu- Der LfDI nahm das Auditorium mit auf einen ern der Industrie- und Handelskammer Trier), Streifzug durch die Geschichte, auf dem er das Katharina Raue (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) Verhältnis des Staates zu Geheimhaltung und und mit Dr. Rolf Meier (Ministerium der Inneren, Öffentlichkeit beleuchtete, einen kurzen Abriss zur für Sport und Infrastruktur) Diskutant der im An- Geschichte von Geheimhaltung und Transparenz schluss an die Vorträge stattfindenden Podiums- in der Wirtschaft gab und abschließend auf das diskussion unter der Leitung von Dr. Christian Verhältnis von Privatheit und Öffentlichkeit in der Rath (rechtspolitischer Korrespondent der taz). Gesellschaft einging. Er zeigte auf, dass sich im Laufe der Jahrhunderte unter dem Druck der 5.2 Podiumsdiskussion „Gründe und Öffentlichkeit erst die Gerichte und dann die Par- Grenzen der Transparenz“ lamente öffneten, während es der Verwaltung gelang, sich bis ins ausgehende 20. Jahrhundert Der LfDI und die Ministerpräsidentin des Landes Publizitätsforderungen erfolgreich zu widersetzen. Rheinland-Pfalz, Malu Dreyer luden am 25. März Kritisch beleuchtete er die Europäische Union als 2015 im Plenarsaal des Landtags Rheinland-Pfalz Akteur in Fragen der Transparenz in der Wirt- zu einer Podiumsdiskussion mit dem Titel „Trans- schaft. Die gerade verabschiedete Verordnung parenz - Gründe und Grenzen\", und 200 Gäste über klinische Medikamententests an Menschen, waren der Einladung gefolgt. welche die Pharmaindustrie dazu verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Studien zu veröffentlichen, sei „Es geht um Transparenz, um staatliche Transpa- eine von vielen Initiativen für mehr Transparenz. renz und damit um einen Begriff, der uns überall Die Europäische Union sorge aber auch für In- begegnet, im Alltag, in der Geschäftswelt und in transparenz, etwa wenn es um den Abschluss der Politik. Wo Vertrauen verloren gegangen ist, internationaler Verträge und Abkommen gehe. wird mehr Transparenz versprochen, wo Bürger- Auch wenn diese Verträge durch die Parlamente rechte bedroht sind, mehr Transparenz gefordert ratifiziert werden müssten, fänden die Verhand- und wo Dinge des Lebens zu kompliziert werden, lungen, die alle wesentlichen Regelungsinhalte wird Transparenz als letzter Ausweg propagiert.“ definierten, hinter verschlossenen Türen statt. Mit diesen Worten führte der LfDI in die Veran- Schließlich appellierte er für mehr Wachsamkeit staltung ein. Unter seiner Moderation diskutierten 39",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | IV-5 Veranstaltungen der Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen schaftliche und staatliche Akteure ihre Aktivitäten Roland Jahn, die Präsidentin des Verwaltungsge- zu den Themen Informationsfreiheit, Transpa- richtes Berlin Frau Erna Viktoria Xalter, das Grün- renzgesetz, Open Data und Datenjournalismus dungsmitglied der Journalistenorganisation und standen den Besucherinnen und Besuchern „Netzwerk Recherche\" Dr. Manfred Redelfs, der für Fragen und Diskussionen zur Verfügung. Im Experte für Informationsfreiheitsfragen Professor Rahmen der abendlichen Podiumsdiskussion, des Friedrich Schoch von der Universität Freiburg dritten Veranstaltungsteils, die vom Chefreporter sowie der deutsch-amerikanische Journalist, Terry des SWR, Professor Thomas Leif, moderiert Martin zum Thema Transparenz. wurde, diskutierten Professorin Elke Gurlit (Lehr- stuhlinhaberin an der Juristischen Fakultät der Im Fokus der Diskussion stand die Frage, wie Johannes Gutenberg-Universität Mainz), Hans- man den Kulturwandel vom Amtsgeheimnis hin zu Martin Tillack (Reporter beim Magazin „Stern“), einer transparenten Verwaltung vollziehen und Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation dabei nicht nur Bürgerinnen und Bürger, sondern Deutschland) und Professor Dieter Kugelmann auch die Verwaltung für das Thema einnehmen (am Tag der Veranstaltung noch designierter LfDI) kann. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichtes über die Praxis und den Nutzen staatlicher Trans- Berlin berichtete aus ihren Erfahrungen als Rich- parenz. terin, dass die Behörden mit jedem neuen Fall lernen würden. Doch auch die Gerichte seien bei 5.4 Coding Camp der Schaffung der Informationsfreiheitsgesetze lange skeptisch gewesen und mussten einen Etwa 30 programmierbegeisterte und kreative Kulturwandel durchleben. Professor Schoch bot Jugendliche im Alter zwischen 13 und 18 Jahren der Landesregierung einen ganzen Strauß von haben vom 13. bis zum 16. Mai 2015 am Raba- Anregungen für das kommende Transparenzge- nus-Maurus-Gymnasium in Mainz im Rahmen des setz an. Seiner Auffassung nach müssten sämtli- vom LfDI erstmals ausgerichteten Coding Camps che Bereichsausnahmen gestrichen, und den eigene Smartphone-Apps entwickelt. Unterstützt Kommunen müssten Anreize gegeben werden, wurden die Schülerinnen und Schüler dabei von warum es sich lohne, ebenfalls Informationen auf Informatikstudierenden der Fachhochschule Bin- der Transparenz-Plattform zu veröffentlichen. gen, der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und Mitgliedern des Chaos Computer Clubs 5.3 Veranstaltungen zum Right to Know Mainz/Wiesbaden, die als Mentorinnen und Men- Day – „Vom Nutzen der Transparenz“ toren fungierten und wo nötig mit technischem Know-how weiterhalfen. Am 28. September 2015 lud der LfDI anlässlich des Tags der Informationsfreiheit zu der Veran- Ihre Apps präsentierten die Jugendlichen am staltung „Right to Know Day 2015: Vom Nutzen letzten Tag des Camps hoch über den Dächern der Transparenz” in den Wappensaal des Land- von Mainz im 22. Stock des Bonifaziusturms. Eine tags ein. Die Veranstaltung setzte sich aus drei Jury zeichnete aus den insgesamt elf Projekten Teilen zusammen. Der erste Veranstaltungsteil die pfiffigsten aus. In zwei Kategorien warben die war eine Schulung zum Landesinformationsfrei- Teilnehmerinnen und Teilnehmer um die Gunst heitsgesetz, die sich an alle interessierten Bürge- der Juroren: In der Kategorie „Open Data App\" rinnen und Bürger, an Journalistinnen und Jour- konkurrierten fünf Teams um den Preis für die nalisten und an Beschäftigte der Verwaltung rich- beste App, die auf offenen Geodaten basierte. In tete, und in der die Grundzüge der Antragstellung der Kategorie „Freestyle App\" wetteiferten sechs ebenso dargestellt wurden wie der Ablauf der Projekte, unter anderem eine Chat-Applikation, Verfahrens, mögliche Ausschlussgründe und eine Stundenplan-App und eine Vokabeltrainer- schließlich Praxisbeispiele erläutert wurden. Im App um den ersten Preis. Die Mitglieder der Jury Anschluss an die Schulung fand das „Forum waren Katja Friedrich, die Geschäftsführerin von Transparenz - Informationsfreiheit in der Praxis\" medien+bildung.com, Marieluise Noll-Ziegler, die statt. Hier präsentierten verschiedene zivilgesell- Leiterin des Rabanus-Maurus-Gymnasiums, Pro- 40",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | IV-5 Veranstaltungen fessor Cornelius Wille, Leiter des Studiengangs Verfassungsfestes hat der LfDI neben verschie- Mobile Computing an der Fachhochschule Bingen denen Themen aus dem Datenschutz den Bürge- und der damalige LfDI, Edgar Wagner. Überreicht rinnen und Bürgern auch die Informationsfreiheit wurden die Preise für die gelungensten Apps von vorgestellt. Die Schwerpunkte lagen hier darauf, Hans Beckmann, Staatssekretär im Ministerium den Bekanntheitsgrad des Gesetzes zu erhöhen, für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und mit Hilfe von Best Practice-Beispielen interes- Kultur, der begeistert war von der Kreativität der sante Möglichkeiten der Nutzung des Landes- jungen Menschen und der technischen Umset- informationsfreiheitsgesetzes zu zeigen und auf zung der Projekte. Der LfDI dankte in seiner Be- das Internetportal „fragdenstaat.de“ aufmerksam grüßung den Mentorinnen und Mentoren für ihr zu machen. In diesem Portal sind alle Anfragen, großes Engagement und den Studierenden der die über „fragdenstaat.de“ in den dort beteiligten Fachhochschule Bingen und ihrem akademischen Ländern und im Bund seit Bestehen der Plattform Lehrer, Professor Wille, für die hervorragende gestellt wurden, aufgelistet. In dieser Sammlung technische Vorbereitung. Beeindruckt war er von an gestellten Anfragen kann gezielt gesucht wer- der Leidenschaft und der Ausdauer der Jugendli- den, sei es z.B. nach dem betroffenen Politikfeld, chen: „Bei meinen Besuchen des Camps fand ich der angefragten Behörde oder der Tatsache, ob es bewundernswert, wie intensiv die Teilnehme- der Antrag ganz oder in Teilen erfolgreich war. rinnen und Teilnehmer an schulfreien Tagen an ihren Projekten feilten und in ihre Arbeit versun- Die Resonanz auf das Angebot des Informations- ken waren – eine tolle Atmosphäre!\". Er hoffte, freiheitsbeauftragten war in beiden Jahren über- dass sich mit dem Transparenzgesetz und der aus erfreulich. Es wurde aber auch deutlich, wie damit verbundenen umfassenden Bereitstellung wichtig es ist, dass der LfDI Öffentlichkeitsarbeit offener Daten künftig noch mehr Möglichkeiten für weiterhin in den Mittelpunkt seiner Tätigkeit stellt. innovative Anwendungen bieten werden. Er gab seiner Hoffnung Ausdruck, dass das Projekt in 5.6 Veranstaltung „Alle Jahre wieder: Best den kommenden Jahren weitergeführt werden of Informationsfreiheit 2015“ kann, und warb bei Staatssekretär Beckmann um weitere Unterstützung. Der LfDI und lud am 18. Dezember 2015 die Mit- glieder der Landespressekonferenz und weitere 5.4 Besuche ausländischer Delegationen Vertreterinnen und Vertreter der Presse zu der Veranstaltung „Alle Jahre wieder: Best of Informa- Im Berichtszeitraum empfing der LfDI Delega- tionsfreiheit“ in seine Dienststelle ein. Immer mehr tionen aus dem Rechtsamt der Volksrepublik Journalistinnen und Journalisten, NGOs und Bür- China, vom Repräsentanten für Datenschutz beim gerinnen und Bürger bedienen sich der Möglich- ukrainischen Menschenrechtsbeauftragten und keiten, welche die Informationsfreiheitsgesetze die albanische Datenschutzbeauftragte, die sich bieten, um zu erreichen, dass öffentliche Stellen über die Arbeit des Informationsfreiheitsbeauf- Informationen und Daten offenlegen. Da den Ver- tragten, die gesetzlichen Regelungen und die treterinnen und Vertretern des Rundfunks und der Praxis der Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz Presse die Rolle der Multiplikatoren zukommt, informieren wollten. Der LfDI ist diesen Informa- widmete der LfDI ihnen diese Veranstaltung und tionswünschen gerne nachgekommen und schätzt stellte die interessantesten Anfragen aus dem das Interesse der Besucherinnen und Besucher Jahr 2015 vor, die in Rheinland-Pfalz, im Bund an der Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz und in den Ländern aber auch international ge- sowie den interessanten Austausch mit den Dele- stellt wurden. Hierzu gehörten etwa der Antrag auf gationsmitgliedern. Einsicht in die Gestattungsverträge von Wind- kraftanlagen in Rheinland-Pfalz, die Ausgaben für 5.5 Verfassungsfest rheinland-pfälzische Imagefilme oder die Rech- nung für das Logo des G7-Gipfels im Schloss Im Rahmen des jährlich am 18. Mai – dem rhein- Elmau. land-pfälzischen Verfassungstag – stattfindenden 41",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | V-1 Kommunales V Ausgewählte Ergebnisse aus der stellt, die typische oder besonders interessante Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Rechtsfragen betrafen. LfDI 1 Kommunales Auch in den Jahren 2014 und 2015 wurde der LfDI bei Anträgen auf Informationszugang häufig 1.1 Anonyme Antragsstellung zu Rate gezogen. Dabei handelte es sich zum einen um eine Beratungstätigkeit für Behörden, Am 12. Mai 2014 wurde das Portal „Frag den die den LfDI um Hilfe bei Anträgen nach dem Staat“ auch für Anträge auf Informationszugang Landesinformationsfreiheitsgesetz baten. Zum gegenüber rheinland-pfälzischen Behörden frei- andern handelte es sich um Bürgerinnen und geschaltet (vgl. Tz. IV-2). Der Antrag erreicht die Bürger, die an den LfDI herantraten und um Behörde via E-Mail. Dabei hat die antragsstel- Überprüfung von Ablehnungsanträgen bzw. Un- lende Person die Wahl, ihren richtigen Namen, ein terstützung bei der Formulierung und Durchset- Pseudonym oder überhaupt keinen Namen anzu- zung von Anträgen nach dem Landesinforma- geben. In der Folge kam es wiederholt zu Anträ- tionsfreiheitsgesetz baten. gen, die unter Pseudonymen oder ohne einen Namen über das Portal an rheinland-pfälzische Im Vergleich zum letzten Berichtszeitraum Behörden gestellt wurden. (2012/2013) stieg die Zahl der Eingaben beim LfDI deutlich an (2012: 50 Eingaben; 2013: 120 Dies veranlasste eine Reihe von Behörden, die Eingaben). Insgesamt erreichten den LfDI im Jahr Anträge nicht zu bearbeiten, da für sie sowohl 2014 205 Eingaben. Davon handelte es sich um Anträge über das Portal „Frag den Staat“ als auch 80 schriftliche und 125 telefonische Eingaben. Im anonyme Anträge neu waren. Der LfDI musste in Jahr 2015 stieg die Zahl der Eingaben erneut, so einer Reihe von Fällen vermittelnd tätig werden. In dass der LfDI in insgesamt 366 Fällen um Bera- anderen Fällen reichte bereits der Hinweis, dass tungen, Auskünfte und Stellungnahmen zur Infor- das Landesinformationsfreiheitsgesetz eine elekt- mationsfreiheit gebeten wurde. 110 Eingaben ronische Antragsstellung via E-Mail zulasse und wurden dabei schriftlich an den LfDI gerichtet und darunter auch ein Antrag über ein Portal wie „Frag 256 mündlich. den Staat“ falle. Auch kennt das Landesinforma- tionsfreiheitsgesetz (anders als das neue Trans- Bei den Eingaben im Berichtszeitraum handelte parenzgesetz in § 11 Abs. 2) keine Pflicht der es sich in rund 75 Prozent der Fälle um Bürgerin- Antragsstellenden, ihren richtigen Namen im An- nen und Bürger, die sich an den LfDI wandten und trag zu nennen. Bei einem „Jedermannrecht“ wie in ca. 25 Prozent der Fällen um Behördenmitar- dem Recht auf Informationszugang nach dem beiterinnen und –mitarbeiter, die um Rat beim Landesinformationsfreiheitsgesetz ist es für die LfDI baten. Bescheidung des Antrags auch unerheblich, wer den Antrag stellt, da keine Unterscheidung nach Auch der LfDI war Ziel von Anfragen nach dem der Person der oder des Antragstellenden durch- Landesinformationsfreiheitsgesetz, er war also geführt werden darf. aufgefordert, über seine eigene Tätigkeit Auskunft zu erteilen. Im Jahr 2014 wurden nur vier Anträge In allen Fällen waren die Behörden nach An- auf Informationszugang an den LfDI gerichtet, im fangsschwierigkeiten ohne Weiteres in der Lage, Jahr 2015 waren es dann schon zehn Anträge auf die Anträge über das Portal „Frag den Staat“ zu Zugang zu beim LfDI vorliegenden Informationen. beantworten. Bei den verschieden Schulungen Dabei zielten die Anträge auf Zugang zu Akten- des LfDI zum Landesinformationsfreiheitsgesetz plänen, Geschäftsstatistiken, Gutachten sowie fand das Portal „Frag den Staat“ mittlerweile gro- Fragen zur Ausstattung des LfDI. ßen Anklang, da es die Möglichkeit gibt, mit weni- gen Klicks einen Antrag auf Informationszugang Im Folgenden werden einige Einzelfälle aus der zu stellen und dabei Schritt für Schritt durch den Prüfungs- und Beratungstätigkeit des LfDI darge- Antrag begleitet. Seit der Freischaltung des Por- 42",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | V-1 Kommunales tals für Rheinland-Pfalz am 12. Mai 2013 wurden Landesinformationsfreiheitsgesetzes für ihre Zwe- bis Ende 2015 über 315 Anträge auf Informa- cke erkennen. Die Motivation der antragsstellen- tionszugang gegenüber rheinland-pfälzischen den Personen war dabei in den verschiedenen Behörden gestellt. Fällen äußerst unterschiedlich. Während einige die Verträge sehen wollten, um Strategien entwi- 1.2 Antrag auf Zugang zu Gestattungs- ckeln zu können, die Windparks zu verhindern, verträgen für Windparks erhofften sich andere Einblick in die zukünftigen Belastungen der Kommunen beim Abbau der In verschiedenen Gemeinden in Rheinland-Pfalz Windparks. Auch von Seiten der Kommunen wur- stellten Bürgerinnen und Bürger oder Bürgerver- den die Anträge begrüßt, da sie in den meisten einigungen Anträge auf Zugang zu den Gestat- Fällen zu einer neuen Transparenz bei einem zum tungsverträgen für geplante Windparkanlagen im Teil sehr umstrittenen Thema wie der Windener- Gemeindegebiet. Die Gestattungsverträge be- gie beitragen konnten. schreiben die vertraglichen Grundlagen für die Verpachtung und Nutzung von Gemeindeland 1.3 Zugang zu Bauakten zum Betrieb von Windparks. In gleich mehreren Fällen wandten sich Behörden Allen Fällen war gemeinsam, dass die Betreiber an den LfDI, nachdem Anträge auf Zugang zu der Windparkanlagen angehört werden mussten, Bauakten nach dem Landesinformationsfreiheits- da die Gestattungsverträge zum Teil Betriebs- gesetz bei ihnen eingegangen waren. In allen oder Geschäftsgeheimnisse der Betreiber ent- Fällen handelte es sich bei den Antragstellenden hielten. Die unterschiedlichen Betreiber der Wind- um Personen aus der Nachbarschaft, die in der parkanlagen vertraten zu Anfang die Ansicht, Regel die Bauakte ihrer Nachbarin oder ihres dass der gesamte Vertragsinhalt ein Betriebs- und Nachbarn für die Prüfung zivilrechtlicher Ansprü- Geschäftsgeheimnis sei und daher nicht offenbart che gegen diesen benötigten. werden dürfte. Nach Rücksprache mit den einzel- nen Kommunen ergab sich in allen Fällen, dass Ohne Zweifel handelte es sich auch bei diesen die Verträge nur an wenigen Stellen Betriebs- und Bauakten um amtliche Informationen i.S. des § 3 Geschäftsgeheimnisse enthielten. Nach Schwär- Nr. 1 LIFG, jedoch enthielten die Bauakten meist zung dieser einzelnen Zahlen, Wertangaben oder eine große Anzahl an personenbezogenen Daten Sätze wurde den Windparkbetreibern die Ent- des Bauherren oder Eigentümers. Personenbezo- scheidung der Kommunen, die mit Schwärzungen gene Daten in Bauakten genießen nach Maßgabe versehenen Gestattungsverträge den antrags- des § 12 LIFG Schutz. stellenden Personen herauszugeben, mitgeteilt. In keinem der durch den LfDI beratenen Fällen ha- § 12 Satz 2 und 3 LIFG legen fest, dass die dort ben die Windparkbetreiber gegen diese Entschei- genannten personenbezogenen Daten der Gut- dung Rechtsmittel eingelegt. achterinnen und Gutachter, der Sachverständigen oder der Behördenmitarbeiterinnen und -mitar- In allen Fällen erhielten die antragsstellenden beiter zugänglich zu machen sind, soweit im Ein- Personen Zugang zu den Gestattungsverträgen. zelfall keine besonderen Gründe entgegenstehen. Auch wenn die Gestattungsverträge an einigen Bei Bauakten lagen keine Umstände vor, die der Stellen zum Schutz der Betriebs- oder Geschäfts- Herausgabe dieser Daten entgegenstehen. geheimnissen der Windparkbetreibern geschwärzt werden mussten, konnten die antragsstellenden Die Bauakten enthielten neben sämtlichen Anga- Personen Zugang zu dem größten Teil der Ver- ben zu dem Begehren, mit dem sich die Bauherrin träge erhalten. bzw. der Bauherr an die Behörde wandte, auch die Antworten und das Ergebnis der behördlichen Die wiederholten Anträge zu Gestattungsverträ- Prüfung. Dabei definieren sämtliche Anlagen zum gen bei Windkraftanlagen zeigen, dass immer Baugenehmigungsantrag bzw. zur daraufhin er- mehr Bürgerinnen und Bürger den Nutzen des teilten Baugenehmigung des zur Genehmigung 43",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | V-1 Kommunales gestellten Vorhabens das Bauprojekt. Die Bau- delt, können die Antragsstellenden den richtigen akte spiegelt mithin die Beziehung von Bauherrin- Beklagten hinsichtlich des Rückbaus oder von nen und Bauherrn und Baugenehmigungsbehörde Entschädigungsansprüchen bestimmen. in Bezug auf das konkrete Bauvorhaben des Ein- zelnen wider. Sie enthält damit Angaben über die Zur Realisierung dieses rechtlichen Interesses sachlichen Verhältnisse der Bauherrin bzw. des benötigen die Antragsstellenden jedoch nur Zu- Bauherrn als bestimmte Person i.S. des § 3 Abs. gang zu einem Teil der Unterlagen in der Bau- 1 LDSG. akte. Für einen Anspruch auf Zugang zu den übri- gen Unterlagen bestand kein rechtliches Inte- Daneben enthielten die Bauakten Unterlagen, resse. welche aus allgemein zugänglichen Quellen (z.B. dem Liegenschaftskataster) entnommen werden Bei solchen Unterlagen der Bauakte, an denen können. Jedoch betrafen auch diese Informatio- die Antragsstellenden ein rechtliches Interesse nen das konkrete Vorhaben der Bauherrin bzw. geltend machen konnten, hatte eine Abwägung des Bauherrn gegenüber der Baugenehmigungs- des Informationsinteresses der Antragsstellenden behörde. Damit wiesen auch diese Unterlagen mit dem Interesse von Dritten am Schutz ihrer einen Personenbezug auf und waren dann nach personenbezogenen Daten nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 § 12 LIFG geschützt. LDSG stattzufinden. Nur wenn das Interesse der Antragsstellenden am Informationszugang über- Die Dritten, deren Daten in der Bauakte vorhan- wog, dürften die zur Verfolgung des rechtlichen den sind, waren nach § 6 LIFG um Stellungnahme Interesses notwendigen Informationen offenbart und Einwilligung in die Offenbarung ihrer perso- werden. nenbezogenen Daten zu bitten (Drittbeteiligungs- verfahren). In allen Fällen willigten die Nachbarin- In vielen Fällen konnten Dritte kein überwiegen- nen und Nachbarn nicht in die Offenbarung ihrer des schutzwürdiges Interesse geltend machen, personenbezogenen Daten ein, sodass zu prüfen warum ein bestimmter Teil der Bauakten nicht war, ob eine Offenbarung nach § 12 Satz 1 Nr. 2 offenbart werden kann. Kein überwiegendes LIFG möglich sein könnte. schutzwürdiges Interesse lag vor, wenn Dritte mitteilten, nicht mit Schadensersatzansprüchen Eine Offenbarung kann nach § 12 Satz 1 Nr. 2 aufgrund eines illegalen Überbaus überzogen LIFG durch eine Rechtsvorschrift erlaubt sein. werden zu wollen. Diesem Interesse, die Früchte Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 LDSG darf eine öffentliche rechtswidrigen Tuns weiter genießen zu können, Stelle an nicht-öffentliche Stellen, also Private (die steht das gesetzlich verankerte Interesse auf In- Antragstellenden nach dem Landesinformations- formationszugang entgegen. freiheitsgesetz), personenbezogene Daten über- mitteln, wenn die Privaten ein rechtliches Inte- Somit konnte trotz des Personenbezugs der Bau- resse an der Kenntnis der zu übermittelnden Da- akten ein Informationszugang zu Teilen der Bau- ten glaubhaft machen und kein Grund zu der An- akten gestattet werden, weil die Antragsstellenden nahme besteht, dass überwiegende schutzwür- ein rechtliches Interesse an diesen Informationen dige Interessen der Betroffenen entgegenstehen. geltend machten und der Offenbarung der perso- nenbezogenen Daten von Dritten keine überwie- Wird z.B. der Zugang zu der Bauakte einer Nach- genden schutzwürdigen Interessen entgegen- barin bzw. eines Nachbarn beantragt, um klären standen. zu können, ob ein Überbau besteht und ob dieser Überbau auf das eigene Grundstück über die 1.4 Keine Beschaffungspflicht bei Anträ- gemeinsame Grundstücksgrenze von der Bau- gen auf Informationszugang ordnungsbehörde genehmigt wurde, liegt ein rechtliches Interesse der Antragstellenden am Viele Fälle, die von Seiten der Behörden an den Informationszugang vor. Denn erst nach Kenntnis, LfDI herangetragen wurden, beschäftigten sich ob es sich um einen genehmigten Überbau han- mit der Frage, wie weit das Recht auf Informa- 44",
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"number": 45,
"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | V-1 Kommunales tionszugang reicht. Diese Fälle betrafen Informa- lasses gegenüber einem Sportverein bekannt tionen, die in den Behörden in dieser Form nicht geben wollte. Dem Fall waren mehrere Zeitungs- vorlagen. So stellten Bürgerinnen und Bürger aus berichte vorangegangen, wonach die Kommune Unwissenheit über die Aktenbestände in den ver- und andere Gläubiger dem Sportverein eine hohe schieden Behörden zum Teil Anträge auf Zugang Summe an Schulden erlassen wollten, um dessen zu Informationen, die gar nicht oder nicht in dieser Fortbestehen zu sichern. Form in den Behörden vorlagen. Die Informatio- nen hätten z.B. aus mehreren verschieden Akten Der LfDI setzte sich mit der Kommune in Verbin- zusammengestellt werden müssen oder bezogen dung, um zu vermitteln. Im Rahmen dessen sich auf Statistiken, die so in der Behörde nicht wurde klar, dass in der Kommune zum Zeitpunkt geführt wurden. des Antrages des Bürgers die Höhe des Schul- denerlasses nur intern besprochen war, aber nicht Während in den Fällen, in denen die Informatio- abschließend festgelegt wurde. Die Kommune nen gar nicht vorlagen, die Behörden zumeist kein hatte weder dem Sportverein noch den anderen Problem hatten, den Antrag abzulehnen, taten sie Gläubigern mitgeteilt, in welcher Höhe man sich oftmals in den Fällen schwer, in denen die plante, die Schulden zu erlassen. Die Kommune Informationen aus verschieden Akten hätten be- zeigte sich sehr kooperativ, befürchtete jedoch, zogen und neu zusammengestellt werden müs- dass die anderen Gläubiger von ihrem Verspre- sen. Diese Zusammenstellungen wären zumeist chen, ebenfalls Schulden zu erlassen, zurücktre- mit einem großen Zeitaufwand verbunden gewe- ten würden, wenn vorzeitig bekannt würde, in sen. In vielen Fällen kontaktierten sie daher den welcher Höhe die Kommune den Schuldenerlass LfDI, um die Reichweit des Rechts auf Informa- plane. Die endgültige Höhe des Schuldenerlasses tionszugang zu klären. wollte man davon abhängig machen, dass auch alle anderen Gläubiger wie versprochen ihrer Der LfDI begrüßt, wenn Behörden aus Gründen Schulden erließen. der Bürgerfreundlichkeit antragsstellenden Perso- nen mehr Informationen zugänglich machen als Auch der LfDI teilte diese Einschätzung und riet nach dem Gesetz notwendig, betont aber, dass der Kommune, den Antrag vorerst mit der Be- dazu weder eine Pflicht besteht noch dass diese gründung abzulehnen, dass zurzeit der Zugang zu Handlungen kostenlos erfolgen müssen. Das der begehrten Informationen nicht möglich sei, da Landesinformationsfreiheitsgesetz gewährt ledig- die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen die lich einen Anspruch auf vorhandene amtliche Entscheidung über die Höhe des Schuldenerlas- Informationen. Die Information ist vorhanden, ses vereiteln könnte (§ 10 LIFG). wenn der Informationsträger tatsächlich für eine gewisse Dauer, jedenfalls zum Zeitpunkt des Bereits einen Tag, nachdem sich alle Gläubiger Informationsantragszugangs, bei der informa- auf einen Schuldenerlass geeinigt hatten, teilte tionspflichtigen Stelle vorhanden ist. Wurde eine die Kommune dem Bürger die Höhe des Schul- Information niemals angefertigt oder müsste sie, denerlasses mit. um den Anspruch zu erfüllen, erstmals zusam- mengestellt werden, ist dies nicht vom Anspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz er- fasst. Es besteht ebenfalls keine Pflicht, tatsäch- lich nicht mehr vorhandene Informationen wieder- herzustellen oder zurückzuholen. 1.5 Schuldenerlass – Schutz des behörd- lichen Entscheidungsprozesses Ein Bürger wandte sich an den LfDI, nachdem ihm eine Kommune nicht die Höhe des Schuldener- 45",
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"number": 46,
"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | V-2 Landesbehörden 2 Landesbehörden pflicht auszunehmen, als seine Mitglieder in rich- terlicher Unabhängigkeit tätig sind (anders nun- 2.1 Anträge auf Zugang zu Prüfberichten mehr § 3 Abs. 5 LTranspG). Somit gelangte der des Landesrechnungshofs LfDI zu der Auffassung, dass ein Antrag auf In- formationszugang jedenfalls nicht mit der Begrün- Ein Journalist stellte gegenüber einer Kommune dung abgelehnt werden kann, dass es sich beim und dem Landesrechnungshof einen Antrag auf Landesrechnungshof um keine auskunftspflichtige Zugang zu dem Prüfbericht des Landesrech- Stelle handeln würde. nungshofs zur Haushaltsführung und Wirtschaft- lichkeit einer Stadtwerke GmbH. Der Landesrechnungshof verweigerte dennoch weiterhin den Informationszugang mit der Be- Der Landesrechnungshof lehnte den Antrag um- gründung, dass das Urteil des Bundesverwal- gehend mit der Begründung ab, er unterfalle im tungsgerichtes für die Regelung des Landesin- Bereich der Prüftätigkeit nicht der Anwendung des formationsfreiheitsgesetzes nicht einschlägig sei Landesinformationsfreiheitsgesetzes, da diese und man sich nicht daran gebunden fühle, da es Tätigkeit keine Verwaltungstätigkeit darstelle. Es ausschließlich eine Aussage zur Regelung des bestehe nur ein Recht auf Informationszugang zu Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes ent- Verwaltungstätigkeiten des Landesrechnungs- halte. hofes. Gleichzeitig gewährte die Kommune dem Journa- Der LfDI verwies den Landesrechnungshof da- listen den Zugang zu einer Zusammenfassung rauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundes- des Prüfberichts des Landesrechnungshofes. Die verwaltungsgerichtes zu einem vergleichbaren Kommune einigte sich mit dem Journalisten, dass Fall nach dem Informationsfreiheitsgesetz des der Zugang zu dieser Zusammenfassung für ihn Bundes der Bundesrechnungshof bei seiner ausreiche. Der Zugang zum gesamten Prüfbericht Prüftätigkeit Verwaltungstätigkeiten ausübt. Das wäre mit umfangreichen Schwärzungen verbun- Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil den gewesen, da der Bericht eine Vielzahl von vom 15. November 2012 (Az. 7 C 1.12) aus: personenbezogenen Daten enthielt. Die Schwär- zungen des Berichts wären daher mit einem gro- „Hiernach ist der Bundesrechnungshof jedenfalls ßen Zeitaufwand verbunden gewesen, der zu eine Stelle im Sinne des funktionellen Behördenbe- erheblichen Kosten für den Journalisten geführt griffs. Er nimmt mit seiner gesamten Tätigkeit Ver- hätte. waltungsaufgaben im Sinne des Informationsfrei- heitsgesetzes wahr. Eine gesonderte Betrachtung U.a. dieser Fall führte dazu, dass im neuen Lan- nach Aufgabengebieten ist zwar möglich und auch destransparenzgesetz für den Landesrechnungs- angezeigt; sie führt aber nicht dazu, dass die für den hof eine weitreichendere Bereichsausnahme als Bundesrechnungshof kennzeichnenden Tätigkeiten, im Landesinformationsfreiheitsgesetz aufgenom- wie insbesondere die Prüfungstätigkeit, nicht in den men wurde. Danach gilt das Landestransparenz- Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgeset- gesetz (§ 3 Abs. 5 LTranspG) für den Landes- zes fallen. (…) Die dann gebotene Auslegung führt rechnungshof nur, soweit antragstellenden Perso- zum Ergebnis, dass die Prüfungstätigkeit des Bun- nen durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonsti- desrechnungshofs als Verwaltungstätigkeit im Sinne ger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis des § 1 Abs. 1 IFG anzusehen ist.“ gewährt wird, wenn dieses abschließend festge- stellt wurde. Zum Schutz des Prüfungs- und Be- Der Landesgesetzgeber hatte bei der Normierung ratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prü- des Landesinformationsfreiheitsgesetzes nicht fungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten vorgesehen, für den Landesrechnungshof eine nicht gewährt. Darüber hinaus sieht das Landes- Bereichsausnahme zu schaffen oder – wie in an- transparenzgesetz auch vor, dass das Gleiche für deren Ländern – ihn bezogen auf seine Prüfungs- die entsprechenden Akten bei den geprüften aufgabe jedenfalls insoweit von der Informations- Stellen (z.B. der Kommune) gilt. Eine Umgehung 46",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | V-2 Landesbehörden der Bereichsausnahme für den Landesrech- nungshof durch einen Antrag auf Informationszu- gang zu den geprüften Unterlagen bei der ge- prüften Stelle ist damit nicht (mehr) möglich. 2.2 Antrag auf Informationen zur Funk- sensorik der Polizeihubschrauber- staffel bei der Bereitschaftspolizei Mainz Über das Portal „Frag den Staat“ stellte ein Bürger gegenüber der Bereitschaftspolizei Mainz einen Antrag auf Zugang zur Information, welche eige- nen und fremden Luftfahrzeuge für die Funkauf- klärung während polizeilicher Maßnahmen einge- setzt werden und um welche Ausrüstungsgegen- stände es sich dabei handelt. Erfreulicher Weise antwortete die Bereitschafts- polizei dem Antragsteller so ausführlich wie mög- lich und gab dabei einen kurzen Überblick über die Arbeit der Polizei mittels Funksensorik in Rheinland-Pfalz. Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der effektiven Strafverfolgung war es der Polizei allerdings nicht möglich, dem An- tragsteller alle Informationen zu geben. Der Bür- ger wandte sich daraufhin an den LfDI, da er nach seiner Einschätzung ein Recht auf einen weiter- gehenden Informationszugang habe. Nach Rücksprache mit der Bereitschaftspolizei, welche Gefährdungspotenziale bei einem weiter- gehenden Informationszugang bestehen könnten, kam auch der LfDI zu der Ansicht, dass ein wietergehender Informationszugang zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Straftatenaufklärung, nicht möglich sei. Der Bür- ger entschied sich daraufhin, keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Bereitschaftspolizei einzulegen. 47",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | V-3 Hochschulen und Prüfungseinrichtungen 3 Hochschulen und Prüfungs- len legten die Antragsteller Widerspruch gegen die einrichtungen Ablehnungsentscheidung ein. 3.1 Antrag auf Zugang zu Kooperations- Nach mehreren Schreiben zwischen dem LfDI und verträgen zwischen Universität und der Johannes Gutenberg-Universität wurde auch in Wirtschaft einem persönlichen Gespräch zwischen dem Präsi- denten sowie der Kanzlerin der Johannes Guten- Im Herbst 2014 wandte sich eine Studentin an den berg-Universität und dem LfDI erörtert, welche Mög- LfDI, die plante, einen Antrag auf Zugang zu dem lichkeiten bestehen könnten, um dem Informations- Kooperationsvertrag der Johannes Gutenberg-Uni- begehren der Antragsstellenden gerecht zu werden. versität mit der Boehringer Ingelheim Stiftung bzgl. Nach diesem Gespräch sah es danach aus, als des Instituts für molekulare Biologie zu stellen. Bei würde eine Einigung zwischen dem LfDI und der diesem Vertrag handelt es sich um einen sog. Ver- Johannes Gutenberg-Universität zum Vorteil der trag über Drittmittelforschung. Die Studentin wollte Antragstellenden gefunden werden können. Zur diesen Vertrag für ihre Masterarbeit verwenden. Überraschung der Antragstellenden und des LfDI wurden jedoch wenig später beide Widersprüche Die Johannes Gutenberg-Universität lehnte den zurückgewiesen. Antrag der Studentin ab und berief sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Mainz (Az. 3 L Stattdessen lud die Boehringer Ingelheim Stiftung 762/09.MZ) unter Bezugnahme auf die Gesetzesbe- als Vertragspartner des streitgegenständlichen Ver- gründung und kam zu dem Schluss, dass For- trages nach der Zurückweisung der Widersprüche schungseinrichtungen, Hochschulen sowie Prü- durch die Johannes Gutenberg-Universität verschie- fungseinrichtungen nicht unter den Anwendungsbe- dene Pressevertreterinnen und -vertreter zu einer reich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes fallen Pressekonferenz unter Beisein des Präsidenten der würden. Dieser Auffassung trat der LfDI mit der Be- Johannes Gutenberg-Universität ein. Im Rahmen gründung entgegen, dass in der Gesetzesberatung dieser Pressekonferenz wurde allen anwesenden zum Landesinformationsfreiheitsgesetz der Anwen- Pressevertreterinnen und -vertretern die Einsicht in dungsausschluss für diese Einrichtungen zwar dis- den streitgegenständlichen Vertrag gewährt. Die kutiert worden sei, aber im Gesetzeswortlaut gerade Antragstellenden waren jedoch bei diesem Treffen keine Berücksichtigung fand. Zum Zeitpunkt der nicht zugegen. Beratung des rheinland-pfälzischen Landesinforma- tionsfreiheitsgesetzes waren bereits eine Reihe von Der LfDI zog daraufhin eine Beanstandung der Jo- Informationsfreiheitsgesetzen in Kraft getreten, die hannes Gutenberg-Universität wegen Verstoßes Hochschulen und Prüfungseinrichtungen entweder gegen das Landesinformationsfreiheitsgesetz in ganz vom Anwendungsbereich ausnahmen (z.B. Erwägung und hörte die Hochschule im Rahmen Brandenburg, Sachsen-Anhalt) oder den Anwen- dessen an. dungsbereich nur eröffnen, soweit der Informations- zugang nicht die Bereiche von Forschung und Lehre Der Journalist entschied sich, gegen die Entschei- betrifft (z.B. Nordrhein-Westfalen). Dennoch ent- dung der Johannes Gutenberg-Universität zu kla- schied sich der rheinland-pfälzische Gesetzgeber gen, einige Monate später reichte auch der Profes- dafür, den Anwendungsbereich des Landesinforma- sor, der die Studentin während ihrer Masterarbeit tionsfreiheitsgesetzes bei Hochschulen gerade nicht betreut hatte, Klage gegen die Ablehnung der Uni- in diesem Sinn einzuschränken (so auch die Länder versität ein, da die Studentin mittlerweile ihre Mas- Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Schles- terarbeit auch ohne den beantragten Drittmittelfor- wig-Holstein sowie der Bund). schungsvertrag beendet hatte. Einige Monate nach dem Antrag der Studentin Eine Entscheidung des Gerichtes steht zurzeit noch stellte ebenfalls ein Journalist einen Antrag auf Zu- aus. gang zu dem gleichen Drittmittelforschungsvertrag. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt. In beiden Fäl- 48",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | V-3 Hochschulen und Prüfungseinrichtungen 3.2 Zugang zu Prüfungsaufgaben des Lösungen grundsätzlich zugänglich zu machen. Landesprüfungsamtes für Juristen Trotz wiederholter Versuche des LfDI, in diesem Fall zu vermitteln, war bislang keine Einigung möglich. Im März 2015 beantragte ein Schüler beim Ministe- rium für Schule und Weiterbildung des Landes Nord- rhein-Westfalen Zugang zu den Abituraufgaben 2015 über das Portal „Frag den Staat“. Dieser An- trag führte nicht nur zu einem großen medialen Interesse, sondern fand auch einige Nachahmer in Rheinland-Pfalz. Der Antrag des Schülers wurde zum Schutz des laufenden Abiturprüfungsverfahrens in Nordrhein-Westfalen abgelehnt. Das Ministerium teilte dem Schüler jedoch Folgendes mit: „Das Abi- turverfahren, zu dem alle schriftlichen und münd- lichen sowie die damit zusammenhängenden Kor- rekturverfahren gehören, ist mit dem letztmöglichen Tag der Zeugnisausgabe, dem 20. Juni 2015, abge- schlossen. Der frühestmögliche postalische Versand an Sie könnte somit am 22. Juni 2015 erfolgen. Bitte teilen Sie mir für den Fall, dass Sie zu diesem Zeit- punkt Unterlagen zu Abiturklausuren wünschen, mit, welche es konkret sein sollen.“ Leider ist nicht be- kannt, ob der Schüler von dieser Möglichkeit Ge- brauch gemacht hat. Durch diesen Fall motiviert beantragte in Rheinland- Pfalz ein Jurastudent Zugang zu vergangenen Prü- fungen zum ersten Staatsexamen. Das Ministerium der Justiz, in dem das Landesprüfungsamt für Ju- risten angesiedelt ist, verweigerte diesen Zugang, da es nach eigener Ansicht als Prüfungsamt nicht unter den Anwendungsbereich des Landesinforma- tionsfreiheitsgesetzes falle und außerdem zukünftige Prüfungsverfahren beeinträchtigt wären, da die Klausuraufgaben im sog. Ringverfahren an die juris- tischen Prüfungsämter anderer Länder weitergege- ben werden. Nach Ansicht des LfDI war die Argumentation des Landesprüfungsamtes für Juristen nicht vollständig mit den gesetzlichen Vorgaben des Landesinforma- tionsfreiheitsgesetzes vereinbar. Der Gesetzes- wortlaut kannte keine Bereichsausnahme für Prü- fungseinrichtungen. Auch der Schutz des laufenden Prüfungsverfahrens kann nicht unbegrenzt als Ab- lehnungsgrund angeführt werden. Sobald ein Prü- fungsverfahren in Rheinland-Pfalz und anderen Ländern, welche dieselben Aufgaben verwenden, abgeschlossen ist, sind mit angemessenem zeit- lichem Abstand die Aufgabenstellungen und deren 49",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Gesetze und Verordnungen GemO Gemeindeordnung GG Grundgesetz IFG Informationsfreiheitsgesetz IFG NRW Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen LDSG Landesdatenschutzgesetz LIFG Landesinformationsfreiheitsgesetz LTranspG Landestransparenzgesetz PAuswG Personalausweisgesetz SIFG Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz SWRStVtr Staatsvertrag über den Südwestrundfunk ThürIFG Thüringer Informationsfreiheitsgesetz WDRG WDR-Gesetz ZDF-StV ZDF Staatsvertrag 50",
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"content": "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2014/2015 | Abkürzungsverzeichnis sonstige Abkürzungen BR-Drs. Bundesratsdrucksache BT-Drs. Bundestagsdrucksache EU Europäische Union GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung IHK Industrie- und Handelskammer i.S. im Sinne i.V.m. in Verbindung mit LfDI Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz LKRZ Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht (Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland) LT-Drs. Landtagsdrucksache NDR Norddeutscher Rundfunk NGO Nichtregierungsorganisation PlPr Plenarprotokoll RBB. Rundfunk Berlin-Brandenburg Rn. Randnummer Rs. Rechtssache SWR Südwestrundfunk taz taz.die tageszeitung Tb. Tätigkeitsbericht Tz. Textziffer WDR Westdeutscher Rundfunk ZDF Zweites Deutsches Fernsehen 51",
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