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"content": "Anlage 68 Seite 154 von 248 006751 MAT A GBA-20-10 (Ordner 25 von 54} Der Generalbundesanwalt Karlsruhe, den 29.10 2014 beim Bundesgerichtshof - 2 BJs 74/12-2 - Gegenwärtig’ Oberstaatsanwalt b. BGH als Vernehmender Knrrwnalhauptfcornmissar als- Vernehmender Kriminalhauptkommissar als Vernehmender Tarifbeschäftigte als Protokollführern Beginn der Vernehm ung1 10-10 Uhr Ende der Vernehmung. 16:30 Uhr In dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten gemäß §§ 129a Abs 5 StGB u a (\"Nationalsozialistischer Untergrund\" - NSU -) erschien auf Ladung der Z e u g e ^ ^ ^ ^ ^ ^ . Der Zeuge wurde mit dem Gegenstand der Untersuchung oekannt gemacht, gemäß §§ 52 55 StPO belehrt, zur Wahrheit ermahnt und vorsorglich auf die Straftatbestände des Vortäuschens einer Straftat, der Strafvereitelung und falschen Verdächtigung gern. §§ 145d, 258, 154 S tG B ' hingewiesen. Der Zeuge legt eine Aussagegenehmigung des BfV vom 27. Oktober 2014 vor, die als Anlage zum Protokoll genommen wird, Der Zeuge erklärte sodann- , I, Zur Person: Name- Vorname: zu laden über. Bundesamt für Verfassungsschutz, Merianstraße 100, 50765 Köln geboren anr",
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"content": "Seite 155 von 248 Q06752 MAT AGBA-20-10 (Ordner 25 von 54) - 2 - II. Zur Sache. Frage: Herr I H f c bitte schildern Sie zunächst in1 Zusammenhang, in wecher Weise Sie dienstlich mit dem VM Tarif befasst waren. Antwort ich habe den VM Tarif nie persönlich kennengelernt. Mir ist die Fallbezeichnung, .also der VM-Vorgang Tanf, bekannt gewesen. Ich kannte Sowohl seinen Werber als auch seinen späteren V-Mann-Führer. Allerdings stand ich weder,gegenüber seinem Anwerber noch gegenüber seinem V-Mann-Führer in einem Vorgesetztenverhältnis. Dies bedeutet, dass ich all meine Kenntnisse über Tarif nur vom Hören-Sagen habe. Zum Hintergrund möchte ich erläutern, dass es nach meiner Erinnerung in den Jahren 1995/1996 Bemühungen seitens des BfV, des MAD und des Landes Thüringen gab, im Bereich des „Thüringer Heimatschutzes'' (THS) Quellen zu gewinnen. Ich meine, dass auch Tanf im Rahmen dieser QueHengewinnungsmaßnahmö . geworben werden konnte, Diese Quellengevvinnungsmaßnahme, die ich 3nspreche, wurde als „Operation Rennsteig“ bezeichnet Ich selbst war mit dieser Operation persönlich nicht befasst. Zwar war ich seinerzeit als Letter eines von drei bestehenden Anwerbereferaten des BFV im Phäncmenbereich Rechts tätig, die örtliche Zuständigkeit meines Referats lag jedoch außerhalb Thüringens Zwar habe ich später, ich meine im Zeitraum von 2009 bis Mitte 2011. zusätzlich noch ein Referat übernommen, das sich mit der eigentlichen Führung von V-Leuten befasste, aber auch im Rahmen dieser dienstlichen Aufgabe hatte ich keinerlei Verbindung zu Tarif, der zu diesem Zeitpunkt bereits , abgeschaltet worden war.- Zudem hatte das von mir übernommene V-Mann- Führungsreferat den V-Mann Tarif auch zu keinem Zeitpunkt selber geführt. Im Rahmen der „Operation Rennsteig\" konnten seitens des BfV eine ganze Reihe Quellen! gewonnen werden, deren Wert jedoch äußerst gering war. Um wie viele Quöllen es sich genau gehandelt hat, weiß ich nicht, aber ich meine, dass es diejenigen Quellen waren, deren Akten ich! dann im November 2011 habe vernichten! lassen. Möglicherweise gab es aber auch darüber hinaus noch Quellen aus der „Operation Rennsteig*. Dies weiß ich aber nicht genau. Die im Rahmen der „Operation Rennsteig\" geworbenen Quellen waren qualitativ nicht sonderlich wertig. Sie hatten zum Einen einen geringen Zugang zur Szene, zum Anderen gab es auch Probleme in der Führung dieser Quellen, so dass es zu einer relativ zügigen Abschaltung kam. Ich meine, dass die im Rahmen dieser Operation angeworbenen Quellen etwa ein halbes bis ein Jahr nach Abschluss der Anwerbungsphase oereils wieder abgeschaltet worden waren. Dementsprechend",
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"content": "Seite 156 von 248 006753 MAT A GBA-20-10 (Ordner 25 von 54) -3- dunn waren auch die jeweiligen V-Mann-Akten. Anders verhielt es sich mit dem VM Tarif, Dei dem es sich um eine in diesem Zusammenhang vergleichsweise gute Quelle gehandelt hat. Damit meine ich, im Verhältnis zu den anderen Quellen der .Operation Rennsteig\" war er der Einäugige unter den Blinden. Der aus seinen Meldungen erlangte nachrichtendienstliche Extrakt war besser als bei den anderen Quellen, Meine diesbezügliche Einschätzung hinsichtlich der skizzierten Quellenlage basiert - wie ich bereits gesagt hatte - nicht auf einer unmittelbar persönlichen Befassung mit den Rennsteig-Quellen und Tarif, sondern auf einem dienstlichen Austausch mit den originär zuständigen Referaten Selbstverständlich war es damals so, dass zwischen den verschiedenen Anwerbungs- und Führungsreferaten über die Qualität einzelner Quellen gesprochen werden ist. Nach den Ereignissen des 4. November 2011 erhielt ich am 9. November 2011 einen Pnufaufirag, der die Fragestellung zum Gegenstand hatte, ob Uwe Böhnhardt, Uwe Murtdlos und Beate Zschäpe unter diesen Namen beim BfV in welcher Form auch immer erfasst 'waren. Dieser Prüfauftrag schloss - ob ausdrücklich oder nicht, das weiß ich nicht mehr - jedenfalls auch die Fragestellung mit ein, ob hinsichtlich dieses Personenkreises Erkenntnisse über terroristische Planungen Vorlagen In Erledigung dieses Auftrags veranlasste ich eine PZD-Abfrage (Personenzentraldatei) zu diesen drei Personen, Diese Abfrage hätte als Folge eines' systemintegnerten Sicherhertsmechamsmus sofort zu einer Anzeige geführt, wenn eine dieser drei Personen als Anwerbefall oder als Quelle im Bereich der Beschaffung registriert gewesen wären. Dies war nicht der Fall, so dass ich zu diesem Zeitpunkt bereits davon ausgehen konnte, dass keine der drei Personen von Werbungs- oder Verpflichtungsmaßnahmen betreffen gewesen war. ln einem zweiten Schritt habe ich unter den Suchbegriffen „THS\" und „NPD Thünngen“ sämtliche Werbungs- und Quellenvorgänge suchen lassen. Dabei meldete die Werbungsdatei diejenigen - zwischenzeitlich ja abgeschaiteten - Werbungsfälle, die im Zusammenhang mit der .Operation Rennsteig’ angefälien waren Die Queilennamen begannen alle mit dem Buchstaben T Den Aktenbestand hinsichtlich dieser Werbungsfälle habe ich dann durch die verfügbaren Mitarbeiter meines Referats händisch prüfen lassen. Diese Prüfung begann nach meiner Erinnerung am Nachmittag des 9. November 2011. Die entsprechenden, mir teils mündlich, teils per E-Mail übermittelten Prüfergebnisse hatten im Hinblick auf den Prüfauftrag keine Erkenntnisse erbracht Ich ging also nach der im Laufe des 10. November 2011 abgeschlossenen Prüfung durch meine Mitarbeiter davon aus, dass sich in den gesichteten Akten weder die Klamamen von Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe noch Erkenntnisse zu terroristischen Planungen, die sich auf diese drei Personen bezögen, befänden hatten. Daraufhin habe ich am 11 November 2011 die Vernichtung dieser zuvor händisch gesichteten Akten angeordnet. Diese Anordnung ist auch noch am selben Tage vollzogen worden.",
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"content": "MAT A GBA-20-10 (Ordner 25 von 54) Seite 157 von 248 006754 -4 - « | Vermerk: - Der Z e u g e 4 0 H I erklärt, sich nunmehr der Frage des motivatorischen Hintergrundes der von ihm getroffenen Vemichtungsanordnung zuwenden zu wollen Zur umfassenden Darlegung seiner: Motivation sei es von Belang, über den Umgang mit Akten im BfV über seinen unmittelbaren Arbeitsbereich hinaus Angaben zu machen. Insoweit sei er allerdings nicht sicher, ob Angaben dazu von seiner Aussagegenehmigung gedeckt seien. Er bittet daher um Unterbrechung der:; Zeugenvernehmung, um mit dem BfV zur Frage des Umfangs seiner Aussagegenehmigung Rücksprache nehmen zu dürfen. Zu diesem Zweck wird die Vernehmung um 11'35 Uhr unterbrochen, Fortsetzung der Vernehmung um 11:55 Uhr. Vermerk' Der Zeuge erklärt, er könne nach Rücksprache mit dem BfV in vollem Umfang bekunden. . Der Zeuge bekundet weiter Anders als bei den Akten der Auswertung, bei denen sogenannte Löschprufungen im Abstand von zwei, fünf und zehn Jahren vorzunehmen waren, waren die Akten der Beschaffung von solchen | LöschprDffristen in der Praxis ausgenommen, obschon diese Fristen formal auch für die Akten der Beschaffung galten. Diese Praxis führte bis ins Jahr 2009 dazu, dass sämtliche Beschaffungsakten .aufbewahrt und nicht vernichtet wurden mit der Folge, dass in der Registratur Beschaffungsakten lagerten, die zum Teil 35 bis 40 Jahre alt waren. Ich will an dieser Stelle klarstellen, dass die Verwahrpraxis bei Beschaffungsakton nicht etwa willkürlich war. Die interne Vorschriftenlage sah hinsichtlich aller Akten, seien es solche aus dein Bereich der Auswertung oder aus dem Bereich der Beschaffung, vor, dass auch eine über die Prüffristen hinausgehende Verwahrung bei dienstlicher Geoctenhert selbstverständlich möglich und von der Vorschrrfteniage gedeckt war, Bis zum Jahre 2009 war im Bereich der Beschaffung die interne Verwaltungspraxis aber so,-dass man':; davon ausging, dass in diesem Bereich die dauerhafte Verwahrung des Aktenbestandes ohne : nähere Einzelfallprüfung per se erforderlich ist Nach internen Diskussionen im Bereich' des 1 höheren Dienstes der Abteilung 2 des BfV', damals zuständig für den Bereich Links- und Rechtsextremismus (Auswertung und Beschaffung), hatte sich ab dem Jahr 200S die Aufbewahrungspraxis im Bereich Beschaffung geändert. Hierzu gaben Einzelfälle im Bereich der Altakten einen entsprechenden Anlass. Wir waren bei diesen Diskussionen zu de' Übereinkunft gekommen, dass der Altaktenöestand daraufhin geprüft wird, ob die Aufbewahrung von Beschaffungsakten dienstlich noch erforderlich Ist oder nicht Die pragmatische Lösung sah also eine unter fachlichen Gesichtspunkten durchzuführerde Zweckmaßigkeitsprufung einer weiteren",
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"content": "Seite 158 von 248 006755 MAT A GBA-20-10 (Ordner 25 von 54) ' -5- Verwahrung einzelner Akten vor, bei der datenschutzrechtliche Gesichtspunkte nicht maßgeblich warfen. Geprüft wurden nach einer auf Grundlage des beschriebenen Diskussionsprozesses getroffenen Entscheidung des damals zuständigen Gruppenleiters in den Jahren 2009 und 2010 zunächst alle Bestandsakten, die vor mehr als fünfzehn Jahren abgeschlossen worden waren. Ich meine, dass wir uns bei der Prüffnst von fünfzehn Jahren an der Höchstaufbewahrungsfrist der Auswertung orientiert haben,, wobei in beiden Bereichen selbstverständlich Akten von fortdauernder Relevanz auch länger verwahrt werden konnten und auch wurden. Dies gilt fr\" selbstverständlich für den Bereich der Beschaffung für Akten, die noch aktive V-Leute betrafen oder die aus anderen Gründen tatsächlich oder potentiell noch benötigt wurden Im Zusammenhang mit den in den Jahren 2009 und 2010 durchgeführten Prüfungen wurderT schließlich massenhaft Beschaffungsakten vernichtet, die eben älter als fünfzehn Jahre waren und bei denen eine andauernde Relevanz nicht bestand und für die Zukunft auch nicht zu prognostizieren war. Nach Durchführung dieser beschriebenen Prüfung sollte für die Zukunft gelten, dass die Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Verwahrung einer Altakte anlassbezogen zu erfolgen hatte, praktisch also immer dann, wenn eine solche Akte au? dem Tisch lag Definierte Prüfzeitpunkte gab es meiner Erinnerung nach nicht, Nachdem mir nun eine im Sinne des Prüfauftrags vom 9. November 2011 negative Mitteilung meiner Mitarbeiter zu den händisch gesichteten Akten der Werbungsfälie aus der „Operation Rennsteig' (sogenannte T-Fä!ie) übermittelt worden war, hatte ich keine Bedenken, die Vernichtung der betreffenden Akten zu prüfen, Formal war der Weg für mich frei, diese Akten auch vernichten zu lassen. Nachdem es sich bei den T-Falien um durchweg unergiebige Quellen gehandelt hat und diese Akten auch entsprechend dünn waren, habe ich mich am 11, November 2011 dazu entschlossen, diese Akten vernichten zu lassen. Ich hätte sie auch vernichtet, wenn mir diese A k te n ’in völlig anderem Zusammenhang vorgelegt worden-wären. Der spektakuläre Anlass der Befassung mit diesen Akten war nicht mein maßgebliches Motiv. Ich habe nach meiner Bewertung der Zweckmäßigkeit einer weiteren Vefwahrung dieser Akten deren Vernichtung aus Sicht der dienstlicher Praxis als gewollt angesehen, Dies wurde mir auch durch die Reaktionen der von mir im Nachhinein unterrichteten Vorgesetzten gespiegelt. Ich hatte den Eindruck, dass die Vernichtung der Akten in Ordnung war. Das ist die eine Seite, die formale Seite, Da fällt mir noch ein: diese neue Praxis der Vernichtung von Beschaffungsakten ab 2009 ist jetzt nicht irgendwie eine heimliche Entscheidung im kleinen Kreis gewesen, sondern es hat sich um eine etwa bei Besprechungen auch offen in die Länder kommunizierte Änderung der internen Verwaltungspraxis gehandelt, die wir bei diesen Gelegenheiten auch zur Diskussion gestellt haben Neben der formalen Betrachtung gibt es auch zwei subjektive Aspekte der von mir qetroffenen Vernichtungsanordnung, die ich an dieser Stelle dariegen will Es spielte eine Rolle, dass nach vernichteten Akten in der Zukunft nicht mehr gefragt werden kann. Wir hatten früher in anderen",
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"content": "Seite 159 von 248 006756 MAT A GBA-20-10 (Ordner 25 von 54) • -6 - ' Zusammenhängen oereits die Erfahrung gemacht, dass vorhandene Akten, nach denen gefragt wird, zu endlosen Prufaufträgen fuhren können. Vernichfete Akten können aber nicht mehr geprüft werden. Dies war ein Reflex, der bei meiner Entscheidung eine Rolle spielte. Ich will das noch einmal erläutern: die Vernichtungsanordnung war jetzt keine Maßnahme zur bloßen Arbeifsverhinderung, sie war nicht bloß einer Bequemlichkeit geschuldet. Diese Anordnung entsprang der Bewertung meiner Mitarbeiter, dass die betreffenden Akten im Sinne des Prüfauftrages der Amtsleitung nicht ergiebig waren. Und nur angesichts dessen wollte ich für die Zukunft als überflüssig eingeschätzte Ajbeiten, die im Zusammenhang mit aktenbezogenen Aufträgen stehen würden, vermeiden. Da in der Beschaffung zuvor auch schon sehr dicke Akten vernichtet worden waren, hatte ich bei diesen dünnen Akten der sogenannten T-Fälle auch kein schlechtes Gefühl. Ehrlicherweise will ich aber auch noch auf einen zweiten Aspekt, der meine Entscheidung mit beeinflusst hat, Hinweisen. Mir war bereits am 10/11, November 2011 völlig klar, dass sich die Öffentlichkeit sehr für die Quellenlage des BfV in Thüringen interessieren wrd. Die bloße Bezifferung der seinerzeit in Thüringen vom BfV geführten Quellen mit acht, neun öder zehn Fällen hätte zu der - ja nun auch heute noch intensiv gestellten - Frage geführt, aus welchem Grunde Cie Verfassungsschutzbehörden über die terroristischen Aktivitäten der Drei eigentlich nicht informiert gewesen sind Die nackten Zahlen sprachen ja dafür, dass wir wussten, was da läuft, was aber ja nicht der Fall war. Und da nabe ich mir gedacht, wenn der quantitative Aspekt! also die Anzahl unserer Quellen irr Bereich des THS und in Thüringen nicht bekannt wird, dass dann die Frage, warum das BfV von nichts was gewusst hat, vielleicht gar nicht auftaucht. Die Vernehmung wird für eine kurze Pause um 13,15 Uhr unterbrochen und um 13:35 Uhr fortgesetzt. Frage: Können Sie den Inhalt und den Umfang der den VM Tarif betreffenden Akten, soweit dieser von Ihrer Vemichtungsanordnung umfasst war, beschreiben? Antwort: Zum Inhalt kann ich nichts sagen, außer dass ich ausschliaßen kann, dass der Inhalt sich zu Böbnhardt, Mundlos und Zschäpe oder zu deren terroristischen Aktivitäten verhalten hat. Zum Umfang kann ich sagen, dass es sich um ein Aktenstück mit zwei abgehefteten Schnellheftern gehandelt hat, Frage: Haben Sie die VM Tarif betreffende Akte gesehen7",
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"content": "Seite 160 von 248 006757 MAT A GBA-20-10 (Ordner 25 von 54) - I - Antwort: Ja. Ich habe die von der Vernichtungsanordnung betroffenen Akten insgesamt auf einem Aktenwagen stehen sehen. Darunter befand sich auch die Akte Tarif, sie war die dickste von den auf dem Wagen befindlichen Akten. v Frage: Zur Klarstellung: Tnfft es zu, dass Sie die Akte Tanf selber nicht ausgewertet oder gelesen haben? Antwort. Das habe ich nicht, zu keinem Zeitpunkt. Frage: Können Sie abstrakt etwas zum Inhalt dieser Akte sagen? Was befand sich dann? Antwort Es handelte sich um eine Werbungsakte, in der die im Zusammenhang mit der Anwerbung des VM Tarif angefallenen Vorgänge enthalten sind Eine solche Werbungsakte unterscheidet sich erheblich von der nach Abschluss der Anwerbungsphase angelegten VM-Akte. In der Werbungsakte befinden sich etwa Vermerke zur Erstansprache, Ermittlungen zu der anzuwerbenden Person und Unterlagen über die Zeit der Probeführung der Quelle Unter dem, letztgenannten Aspekt können sich auch Treffberichte in der Werbungsakte befinden. Ich kann gar nicht mehr sagen, ob Tarif überhaupt in die VM-Phase gelangt ist oder noch in der Werbungsphase wieder .abgeschaltet worden ist. Aus heutiger Sicht glaube ich, dass Tarif die VM-Phase erreicht hat, weil er länger aktiv war, als die anderen T-Fäile. Frage: Sind Sie sich eigentlich sicher, dass Tarif im Zusammenhang mit der „Operation Rennsteig' angeworben worden ist? Antwort: Nein. Er kann auch früher angeworben worden sein. Der Operationsname mit dem Anfangsbuchstaben T stellt nämlich lediglich einen regionalen Bezug zu seinem Herkunftsland Thüringen dar.",
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"content": "S eite 161 von 248 006758 MAT A GBA-20-10 (Ordner 26 von 54) ' 8 - Frace:. Haben Sie eine Verstellung, von wann bis wann der VM Tarif mit dem 9fV zusammengearbeitet hat? Antwort: Nein Ich kann nur sagen, dass er Ende der 1990er Jahre aktiv gewesen sein muss. Großzügig gerechnet kann er mit Einschluss der Werbungsphase vielleicht zwei uahre tätig gewesen sein. W o b e i'-d a s passt zeitlich auch nicht richtig, denn wenn er, wie er angibt, nach einer Unterbrir.gungsmöglichke'rt für Bonnhardt, Mundlos und Zschape gefragt worden ist und dies auf 2002/2003 datiert, haut das zeitlich nicht hin. Was sein kann ist, dass die Akte, die ich gesehen habe, nur den Werbungsfail umfasste. Als'o Sie sehen, ich kann den Zeitraum seiner Zusammenarbeit mit dem BW nicht konkretisieren. r-raqe: Sie haben gerade eben von sich aus angesprochen, dass VM la r if nach einer UnterbfingungsmÖglichkeit für die Drei gefragt worden sein soll Liegen Ihnen dazu Erkenntnisse vor? I ! A ntwort. Nein, diese Erkenntnisse habe ich aus der Presse. Frage: II Nach unseren Erkenntnissen ist der VM Tarif im Jahr 1994 angeworben und von 1995 bis 2001 als VT/) des BfV geführt worden und dann auf eigenen Wunsch ausgeschieden. Er ist nicht irtj Zusammenhang mit der „Operation Rennsteig* angeworben worden. Führt dies jetzt zu einer Auffrischung der Erinnerung? Antwort. Nein. Es überrascht mich, dass die Phase seiner Tätigkeit so lange dauerte. Meine Kenntnis resultiert daraus, dass ich ven dem Fall Tarif aus zweiter Hand erfahren habe, da er in einem anc'eren Bereich der V-Mann-Fubmng geführt wurde. Vorhalt: * ' . | ... I Angesichts des Ihnen eröffneten Zeitraums der Zusammenarbeit zwischer Tarif und BfV müsste der Gesamtaktenrückhalt der Beschaffung zu Tarif erheblich größer gewesen sein als der von ihnen beschriebene.",
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"content": "Seite 162 von 248 006759 MAT A GBA-20-10 (Ordner 25 von 54) -9 - Antwort Ja Frage: Wieso ist in Ihrem Referat dann nur eine VM-Tarif-Akte im Umfang von zwei Schnellheftern geprüft worden? Oder kann es sein, dass Sie sich insoweit irren und der Umfang der geprüften Akte sehr viel größer war? Antwort: Ich bin über die Dauer seiner Tätigkeit für das BfV erstaunt Die Schlussfolgerung, dass die ihn betreffende Akte sehr viel umfänglicher sein müsste, trifft zu',Bei einer sechsjährigen Tätigkeit alp VM. müssten mindestens sechs Jahresordner existiert haben An ein solches Bild kann ich mich indes nicht erinnern. Ich habe noch das Aktenwägeichen mit den zur Vernichtung anstehenden Akten vor Augen, wie es vor der Registratur stand. Eine Akte des Mindestumfangs habe ich nicht in Ennnerung, Ich muss noch etwas deutlich klarstellen. Soweit ich zuvor von zwei Schnellheftern gesprochen habe, die ich auch noch bewusst auf einem Aktenwagen gesehen haben wollte, wird es sich dabei um eine Schlussfolgerung aus dem von mir eigentlich angenommenen Maximalzeitraum der Führung des VM Tarif gehandelt haben, nämlich zwei Hefter für zwei Jahre Anwerbungsphase. Da ich die Akte me in der Hand hatte, kann ich zu deren tatsächlichen Umfang aus eigener unmittelbarer Erinnerung doch nichts mehr sagen Frage: Ist Ihnen denn zu keinem Zeitpunkt vom BfV einmal konkret vorgehalfen werden, welche Aktenstücke in Folge Ihrer Anordnung vernichtet worden sind? Antwort, Nein Da hieß es immer „Acht Queller,.\" Icn stelle nochmals klar, dass ich lediglich nie von der Amtsleitung veranlassten Prüfungen ml Auftrag gegeben habe Gegenstand der Prüfungen sollten die festgestellter, Akten der sogenannten T-Fälie sein. Ich selbst habe diese Akten weder körperlich in den Händen gehalten noch - und schon gar nicht - inhaltlich ausgewertet. Daher kann ich auch zu dem Umfang der Akten betreffend den VM Tarif seriöser Weise nichts sagen Wenn Sie Fragen zum Inhalt dieser Akte haben, dann müssen Sie diejenigen befragen, die seinerzeit in meinem Auftrag eben diese Akte gesichtet haben",
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"content": "MAT AGBA-20-10 {Ordner 25 von 54) Seite 163 von 248 006760 - 10 - Fraqe- War der Hintergrund der Anordnung der Vernichtung der Akte VM Tarif möglicherweise doch, dass sich in diesen Akten für das BfV verfängliche Inhalte befunden haben'7 Antwort; Nein. Frage: * Ist rekonstruierbar, welcher Mitarbeiter Ihres Referats die Akte des VM Tarif ausgewenet hat? Antwort. Nach meinet Erinnerung waren am Nachmittag des 9. November 2011 lediglich einige wenige. Mitarbeiter meines seinerzeit etwa 15-köpfigen Referats zugegen. Diesen anwesenden Mitarbeitern habe ich den in Rede stehenden Prüfauftrag erteilt. Am Vortag des 10 November 2011 werden weitere Mitarbeiter des Referats mit dieser Aufgabe betraut worden sein Sollte es sich bei der Akte des VM Tarif um ein umfänglicheres Aktenstück gehandelt haben, gehe ich davon aus, dass sich mehrere Mitarbeiter meines Referats die Auswertung untereinander aufgeteilt haben. Meines Erachtens konnte rekonstruiert werden, welche Mitarbeiter an der Akte Tarif gearbeitet haben. Ich hatte nämlich um Rückmeldung des Prüfergebnisses per E-Mail an mich gebeten und meine, dass bis auf einen Fall alle mit den Prüfarbeiten Betrauten sich auch auf diesem Wege bei mir unter Vorlage des Prüfergebnisses gemeldet haben. Dieser E-Mail-Bestand wird bei uns im Haus gespeichert und hegt möglicherweise noch vor. Ein Mitarbeiter, meine ich, meldete mir mündlich das Ergebnis seiner Prüfung. Frage: Das BfV ( hat mitgeteilt, dass das gegen Sie anhängig gewesene Disziplinarverfahren bestandskräftig abgescnlossen worden ist. Ist eine Disziplinarmaßnahme gegen Sie verhängt worden? Wenn ja, welchen dienstrechtlichen Verstoß legt man Ihnen zur Last? Vermerk: Der Zeuge erklärt, er habe Zweifel, ob die Beantwortung dieser Frage von seiner Aussagegenehmigung umfasst ist und bittet um Gelegenheit, mit dem BfV Rücksprache zu nehmen, Unterbrechung der Vernehmung um 14.55 Uhr Fortsetzung der Vernehmung um, 15* 10 Uhr",
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"content": "Seite 164 von 248 006761 MAT A GBA-20-T0 (Ordner 25 von 54) - 11 - Antwort. , Ja, es ist eine Disziplinarmaßnahme bestandskräftig gegen mich verhängt worden. Diese Entscheidung beruht auf dem Vorwurf der Tatsache der Aktenvemichtung selbst Insoweit hätte ich erkennen müssen, dass die weitere Verwahrung der Akten dienstlich geboten war, gerade um weitere absehbare Prüfungen zu ermöglichen. Darüber hinaus beruht die Entscheidung auf dem Vorwurf, der Amtsleitur.g die Information, dass ich die Vernichtung von Akten argeordnet habe, bewusst vorenthaiten zu haben. Frage. In dem Buch „Heimatschutz“ wird auf Seite 101 behauptet, Sie seien als Referatsieiter für die Anwerbung des später unter Tarif geführten verantwortlich gewesen Antwort Nein, das ist Quatsch! Frage; Gibt es aus ihrer Sicht etwas zu ergänzen? Antwort; Nein Selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben: Geschlossen.",
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