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            "content": "Beplaubipte Abschrift MAT A NI-15-5 bis Anklageerhebung Ordner 001                     32 Der Generaibundesanwalt                                         Karlsruhe, den 14. Oktober 2015 beim Bundesgerichtshof 030 - 2 BJs 116/15-3 -                                                                         . ^ Betrifft:       Ermittlungsverfahren gegen Hasan G wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland („Islamischer Staat Irak und Großsyrien\") und des Verdachts der Wer- bung um Mitglieder oder Unterstützer für den ISIG gemäß §§ 129b, 129a StGB; hier Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens auf den weiteren Beschuldigten Boban S Vermerk: Das Ermittlungsverfahren wird auf den weiteren Beschuldigten Boban S              , geboren am               1980 in Dortmund, deutscher und serbischer Staatsangehöriger, wohnhaft                    , 44143 Dortmund erstreckt. Es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte i.S.v. § 152 Abs. 2 StPO, dass der Be- schuldigte Boban S                  zumindest seit Januar 2015 in Dortmund für eine Vereinigung im Ausland („Islamischer Staat Irak und Großsyrien\", im Folgenden: ISIG) um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StGB. I. Der Generaibundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt seit dem 8. Oktober 2015 gegen den Beschuldigten G          ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Europäischen Union (ISIG) und des Wer- bens um Mitglieder oder Unterstützer für diese Vereinigung. Ihm wird vorgeworfen, seit Juli",
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            "content": "MAT A NI-15-5 bis Anklageerhebung Ordner 001                     33 -2 031 2015 den ISIG durch finanzielle Hilfen zu unterstützen und für diesen um Mitglieder oder Unter- stützer zu werben. Der Tatverdacht gegen die Beschuldigten G                  ergibt sich dabei insbe- sondere aus den Angaben einer als „VP01\" bezeichneten Person gegenüber dem Landeskrimi- nalamt Nordrhein-Westfalen. Aufgrund von zwei weitergehenden Vernehmungen der Person „VP01\" am 5. und 8. Oktober 2015, die durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen als Anlage zu einem Vermerk vom 14. Oktober 2015 („Anregung der Prüfung einer Verfahrenseinleitung\") übersandt wurden, be- steht nunmehr der Verdacht, dass der Beschuldigte Boban S                        als Teil eines „Netz- werks\", zu dem auch der Beschuldigte G                  zählt, für den ISIG um Mitglieder oder Unter- stützer wirbt. Bei der Organisation „Islamischer Staat Irak und Großsyrien\" handelt es sich - nach den bishe- rigen Erkenntnissen - um eine terroristische Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129a, 129b StGB, die sich, von radikal-religiösen Anschauungen geleitet, zum Ziel gesetzt hat, einen das Gebiet der heutigen Staaten Irak, Syrien, Libanon, Jordanien und Israel einschließlich der be- setzten Gebiete umfassenden, auf ihrer militant-fundamentalistischen Ideologie gründenden Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu errichten. Dabei wird die systematische gewaltsame Einschüchterung und Tötung von Andersdenkenden und -gläubigen, die vom ISIG als „Feinde des Islam\" betrachtet werden, als legitimes Mittel des Kampfes und religiöse Verpflichtung an- gesehen. Die Vorgängerorganisation „Islamischer Staat Irak\" (im Folgenden: IStl) geht zurück auf die im Jahr 2003 von Musab al-Zarqawi im Irak gegründete Vereinigung „Al-Tauhid wal-Jihad\" („Mo- notheismus und Heiliger Krieg\"), die er 2004 förmlich der al-Qaida unterstellte. Damit einherge- hend wurde die Vereinigung in al-Qaida im Irak (AQI) umbenannt, deren Ziel die Errichtung ei- nes islamischen Staates im Irak, die „Befreiung Jerusalems\" und das Führen des Heiligen Krie- ges in den Nachbarländern des Irak, insbesondere in Syrien, Jordanien und Saudi-Arabien war Zu diesem Zweck wurden von Beginn an Anschläge gegen Politiker, irakische Einrichtungen und Sicherheitskräfte sowie gegen westliche Staatsangehörige und die im Irak stationierten westlichen Truppen verübt. Anfang 2006 schloss sich AQI zunächst unter der Dachorganisation „Schura-Rat der Mujahideen im Irak\" mit weiteren Gruppierungen zusammen. Nach al-Zarqawis Tod im Juni 2006 rief dessen Nachfolger Abu Ayyub al-Masri im Oktober 2006 einen das Gebiet von Bagdad und mehreren Nordwestprovinzen umfassenden islamischen Staat aus und be-",
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            "content": "MAT A NI-15-5 bis Anklageerhebung Ordner 001                34 032 nannte die Gruppierung um in „ad-Dawlat al-lslamiya fil-lraq\" („Islamischer Staat im Irak\", im Folgenden: IStl). Erklärtes Ziele des IStl, der als Personenverband hierarchisch strukturiert war und über eine straffe militärische Organisation verfügte, waren der Schutz der Sunniten im Irak, die Vernich- tung der „abtrünnigen Verräter und ihrer militärischen Stützpunkte, das „Niedermetzeln\" der feindlichen Kreuzfahrer sowie die Stärkung der Eintracht der Mujahidin. Botschaften und Erklä- rungen erfolgten unter einem einheitlichen Logo und waren meist vom „Informationsministerium des Islamischen Staats Irak\" unterzeichnet. Schon der IStl sah sich innerhalb des globalen Jihad als selbständiger Zweig der Vereinigung „Al-Qaida\" und teilte deren - mehrfach gerichtlich festgestellten - Ziele und Zwecke. Er wurde durch die „Al-Qaida\" und andere weltweit agierende islamistische Organisationen finanziell und logistisch unterstützt. Mit Beginn des Bürgerkriegs in Syrien sah die Führung des IStl unter Abu Bakr al-Baghdadi al- Husaini al-Quraishi (im Folgenden: Abu Bakr al-Baghdadi) die Gelegenheit, ihren Einfluss über den Irak hinaus in den Nachbarstaat Syrien auszudehnen. Da Syrer im Irak nach 2003 das größte Kontingent ausländischer Kämpfer gestellt und die Reisen von Jihad-Freiwilligen organi- siert hatten, verfügte der IStl über eine gut ausgebaute Infrastruktur in Syrien, auf die er nun- mehr zurückgreifen konnte. Nachdem Abu Bakr al-Baghdadi bereits im Sommer 2011 einzelne Kämpfer nach Syrien geschickt hatte, um dort die Möglichkeiten eines operativen terroristischen Tätigwerdens auszuloten, gründeten syrische Mitglieder unter Führung von Abu Muhammad al- Jaulani im Januar 2012 im Auftrag und mit Unterstützung des IStl die Milizengruppe „Jabhat an- Nusra Ii Ahl ash-Sham\" („Hilfsfront für das syrische Volk\", im Folgenden: JaN) als syrische Teil- organisation des IStl, deren Aktionen sich vornehmlich gegen Einrichtungen und Angehörige der syrischen Regierungsarmee richteten. Diese sollte nach dem Willen von Abu Bakr al- Baghdadi unmittelbar dem IStl unterstehen. Vor dem Hintergrund des wachsenden Einflusses der JaN in Syrien und ihrer damit einherge- henden zunehmenden Selbständigkeit kam es zu Spannungen zwischen IStl und JaN. Als die- ser Konflikt zu eskalieren drohte, verkündete Abu Bakr al-Baghdadi in einer am 9. April 2013 veröffentlichten Audiobotschaft offiziell den Zusammenschluss von JaN und IStl unter der Füh- rung des IStl. Der so entstandenen Organisation gab er den Namen „Islamischer Staat Irak und Großsyrien\". Dem widersprach al-Jaulani und leistete den Treue-Eid unmittelbar auf den Anfüh- rer von al-Qaida, al-Zawahiri, woraufhin dieser den von al-Baghdadi proklamierten Zusammen- schluss annullierte und beide Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten auf der Grundlage einer Gebietsabgrenzung - ISIG im Irak, JaN in Syrien - aufrief. Dies führte zum Bruch al-Baghdadis",
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