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"content": "DieserMATVermerk enthält im Rahmen verdeckter Datenerhebungen A BKA-10-9 Ordner 1_mit Austauschblättern, Blatt 73 nach §§ 20g-n BKAG getroffene Feststellungen Balaubiate Abschrift Der Generalbundesanwalt Karlsruhe, den 15. Oktober 2015 beim Bundesgerichtshof 2 BJs 119/15-41 3 2 Betrifft: Ermittlungsverfahren gegen 1. Sabou S geb. am 1987 in Bizerte/ Tunesien 2. Sabri H geb. am 1990 in Marsa-Tunis/Tunesien 3. Ahmed J geb. am 1988 in Kebeli/Tunesien wegen des Verdachts der Gründung einer terroristischen Vereinigung in Tatein- heit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß §§ 129a, 89a, 52 StGB u a.; hier: Einleitung des Ermittlungsverfahrens Vermerk: Hiermit beginnt ein Ermittlungsverfahren gegen die tunesischen Staatsangehörigen 1. Sabou S geb. am 1987 in Bizerte/Tunesien, alias S A , geb. 1988 in Al Doqqi/Ägypten, alias S A geb. 1987 in Kairo/Ägypten, alias R M , geb. 1990 in Libyen, alias R M , geb. 1990 in Libyen, 2. Sabri H geb. am 1990 in Marsa-Tunis/ Tunesien, alias M A geb. 1991, alias K S , geb. 1992 in Kairo/Ägypten, 3. Ahmed J , geb. am 1988 in Kebeli/ Tunesien.",
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"content": "DieserMAT Vermerk enthält im Rahmen verdeckter Datenerhebungen 0067 nach §§ 20g-n BKAG getroffene Feststellungen A BKA-10-9 Ordner 1_mit Austauschblättern, Blatt 74 73 - - Gegen die Beschuldigten S , H und J bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne eines Anfangsverdachts gern. § 152 Abs.2 StPO, zu einem derzeit nicht konkret bestimmbaren Zeitpunkt im September/ Oktober 2015 eine namentlich noch nicht näher benannte inländische terroristische Vereinigung gegründet zu haben, deren Zweck und Tätigkeit darauf gerichtet ist, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Es besteht weiter der Verdacht, dass die Beschuldigten als eine ihrer ersten Aktivitäten im Rahmen der Vereinigung einen Sprengstoffanschlag im Raum Berlin planen (Verbrechen und Vergehen, strafbar gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 89a Abs. 2 StGB). I. Das Bundeskrrminalamt hat im Rahmen potizeirechtlicher Ermittlungen zum Zwecke der Gefah- renabwehr auf Grundlage von § 4a BKAG Feststellungen getroffen, die einen Anfangsverdacht für die vorbezeichneten Straftaten gegen die Beschuldigten begründen. Ausgangspunkt des Gefahrenabwehrvorganges ist ein Kontaktyersuch einer deutschen Mobil- funknummer zu einer dem gesondert Verfolgten Denis Cuspert zugeordneten irakischen Ruf- nummer vom 8. Juli 2015. Als Nutzer der deutschen Rufnummer konnte der tunesische Staats- angehörige Sabou Saidani identifiziert werden. Aufgrund der Drohbotschaften des gesondert Verfolgten Cuspert bestand die Gefahr, dass S im Auftrag Cusperts nach Deutschland geschickt wurde, um hier Anschläge zu begehen bzw. vorzubereiten (1). 1. Nach dem Ergebnis der zur Aufklärung dieses Gefahrensachverhaits getätigten Ermittlun- gen ist hinsichtlich des Tatvorwurfs des Verstoßes gegen §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 89a Abs. 2 StGB (Gründung einer terroristischen Vereinigung im Inland) derzeit von folgen- dem Sachverhalt auszugehen: Vermerk KOK S vom 07.09. 2015 S. 1 ff. - Vorl. SA Bl. 3.",
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"content": "Dieser Vermerk enthält im Rahmen verdeckter Datenerhebungen HAAR n * MAT A BKA-10-9 Ordner 1_mit Austauschblättern, Blatt 75 nach §§ 20g-n BKAG getroffene Feststellungen — / 4 -3 - a) Am 02.10.2015 äußerte der Beschuldigte J gegenüber dem Beschuldigten H am Telefon: „...S o aflah will, sehr bald, m it Allahs Erlaubnis, es gibt einen Plan, wenn e r abgeschlossen wird...\", woraufhin der Beschuldigte H ihm ins Wort fiel und andeutete, dass sie vielleicht abgehört werden (2). Bei einem weite- ren Telefonat am nächsten Tag erklärte der Beschuldigte J , „er habe Erfindun- gen das Leichteste für ihn wäre, eine Drohne zu bauen [ ...] das sei eine Ausbil- dung, die e r abgeschlossen h a b e ...“. Der Beschuldigte H bot dem Beschuldigten J an, zu ihm zu kommen, um ihm bei der Herstellung zu helfen. Dies nahm der Beschuldigte J an: „...A ( H solle m it ihm etwas her- stellen, wobei B (J ) darauf schwört, dass sie das gesamte Berlin in die Luft sprengen w ürden ..\". Dies lehnte der Beschuldigte jedoch mit dem Kommentar ab: „...e r würde nichts sprengen lassen, sondern er würde bloß etwas herstelien [ . . J A ( H ) sagt, e r würde etwas hersteilen, und B (J ) solle sich um seine Sachen kümmern [...] könne machen, was e r will [. ..] Du sprengst oder du demo- lierst, sprenge dich in die Luft, das wäre dein Ding!...\" (3). In einem weiteren Telefonat {4) fragte der Beschuldigte H den Beschuldig- ten J , „...o b e r bodybuilding m acht ...\" woraufhin dieser scherzend meinte, „...e r laufe nur; wozu soll ich Bodybuilding trainieren. Das schwerste Ding bei m ir wiegt 25 kg. ich werde es tragen...und du weißt, was das schwerste Ding ist, was 25 Kg w ie g t...“. Sodann unterhielt sich der Beschuldigte J mit dem Beschuldigten S , der zu diesem Zeitpunkt mit dem Beschuldigten H zusammen war, über die Berliner Mauer. Auf die Frage des Beschuldigten J , „...o b sie die Berliner M auer zerstört ha ben...\" antwortete S „...w ir zerstören . nicht die Mauer, wir zerstören die Säulen .. Am 06,10.2015 (5) berichtete J dem Beschuldigten H von seinem Gespräch mit einem Scheich, bei dem es sich wahrscheinlich um einen Scheich schiitischer Konfession handelte. Der Beschuldigte J gab an, dem Scheich mitgeteilt zu haben: „Zwei Bombenautos nach Bagdad, weißt du? ai-Kadhimiya f ) (...) D e r Islamische Staat (...) 2 Bombenautos für Bagdad. Ich habe ihm gesagt, Vermerk KOK S vom 08.10. 2015 S. 2 1 - Vorl. SA Bl. 44; Telefonat vom 02.10.2015,18:48:39 Uhr, laufende Nummer 1859 - Vorl, SA Bl. 310. Telefonat vom 03.10.2015, 17:03:47 Uhr, laufende Nurrimer 1969 - V o r! SA Bl. 312. Telefonat vom 04.10.2015,13:25:32 Uhr, laufende Nummer 2 0 4 3 - Vorl. SA Bl. 314. Telefonat vom 06.10.2015,14:54:02 Uhr, laufende Nummer 1 6 4 3 - Vorl. SA Bl. 321. Anm.: Ort in Bagdad.",
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"content": "Dieser Vermerk enthält im Rahmen verdeckter Datenerhebungen MAT A BKA-10-9 Ordner 1_mit Austauschblättern, Blatt 76 0069 nach §§ 20g-n BKAG getroffene Feststellungen 75 -4 - hast du das Geschenk in al-Kadhimiya bekommen. E r hat m ir gesagt: ,ih r kämpft nicht von Angesicht zu A ngesicht Ich habe ihm gesagt, w ir wollen dir das Fliegen beibringen. (...) Auto, das d ir das Fliegen beibringt. Und w ir verwandeln euch in Leichenteile , ih r rafiditen, Söhne von MuVa (7) .“ Schließlich verabredeten die Beschuldigten H und J , dass der Beschuldigte H nach Leipzig kommen solle, um den Beschuldigten J persönlich zu treffen. Das erste Verabredungsgespräch zwischen Ihnen erfolgte am 05.10.2015, 10:11 Uhr, (ö) noch ohne einen konkreten Termin zu vereinbaren. In einem Gespräch um 13:22 Uhr verabredeten sich die Beschuldigten zum Abendessen. Tatsächlich kaufte sich der Beschuldigte H am Flixbahnhof Dresden ein Ticket für eine Fahrt um 16:25 Uhr nach Leipzig. Dies teilte er um 16:49 Uhr <9) dem Beschuldigten J auch telefonisch mit. Nach den im Rahmen einer Observation getroffenen Feststellungen trafen die beiden Beschuldigten um 18:26 Uhr tatsächlich zusammen (10). Es besteht der Verdacht, dass sich der Beschuldigte H längere Zeit bei dem Beschuldigten J aufgehalten hat, um die am Telefon besprochene Herstellung explosiver Substanzen zumindest näher zu besprechen. b) Am 13.10.2015 hat das Bundeskriminälamt die bekannten Wohnanschriften des Beschuldigten J in Leipzig gern. § 20t BKAG in Verbindung mit § 46 BPolG auf gefahrenabwehrrechtlicher Grundlage durchsucht, ohne dass den Gefahrenverdacht bestätigende oder den Verdacht ausräumende Beweismittel aufgefunden wurden. 2. a) A rm : Bezeichnung für die Schiiten. Telefonat vom 05,10.2015,10:11:25 Uhr, laufende Nummer 50 - Vorl. SA Bl. 318. Telefonat vom 05.10.2015,16:49:41 Uhr, laufende Nummer 1 0 4 - Vorl. SA Bl. 317. Vermerk KOK S vom 08.10.2015 S. 22 — Vorl. SA Bl. 43.",
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"content": "Dieser Vermerk enthält im Rahmen verdeckter Datenerhebungen 0070 MAT A BKA-10-9 Ordner 1_mit Austauschblättern, Blatt 77 nach §§ 20g-n BKAG getroffene Feststellungen u -5 - b) c)",
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"content": "Dieser Vermerk enthält im Rahmen verdeckter Dätenerhebungen MAT A BKA-10-9 Ordner 1_mit Austauschblättern, Blatt 80 nach §§ 20g-n BKAG getroffene Feststellungen 0073 - - darauf gefunden werden, dass S möglicherweise Mitglied der tunesischen „L'unité spèciale de la garde nationale“ (USGN) war. Hierbei handelt es sich wahrscheinlich um eine Einheit der tunesischen Nationalgarde, die u.a. zum Anti- Terror-Kampf eingesetzt wird. Diese Annahme wird auch durch die Tatsache gestützt, dass der Beschuldigte auf Facebook mit weiteren Personen befreundet ist, die auf ihren Facebook-Profilen ebenso angeben, Mitglied der USGN zu sein (22). Die im Rahmen des Gefahrenabwehrvorganges gegen den Beschuldigten S verhängten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen zeigten ein extrem konspiratives Vorgehen, was durch häufige SIM-Karten- und Gerätewechsel sowie die Verwendung von Verschlüsselungssoftware belegt wird. Es besteht der Verdacht, dass wesentliche Teile der Kommunikation des Beschuldigten nicht durch die Überwachungsmaßnahmen aufgezeichnet werden könnten. Das konspirative Vorgehen wird auch dokumentiert durch Abwehrmaßnahmen gegen vermeintliche Observationen. So stellten die Observationskräfte mehrfach fest, dass der Beschuldigte S versuchte, sich der Observation zu entziehen, zum Beispiel durch Betreten eines öffentlichen Verkehrsmittels und plötzliches Aussteigen beim Schließen der Türen <23). b) Der Beschuldigte H trat ausweislich der Erkenntnisse aus der Observation gegen den Beschuldigten Saidani erstmalig am 10.08.2015 in Erscheinung (24). Seitdem konnten nahezu tägliche Treffen zwischen S und H festgestellt werden, insbesondere zu gemeinsamen Kampfsportübungen im Fitnessstudio „Fit T9U bzw. im Park im „ Buschkrug “ sowie zum gemeinsamen Übernachten in der Flüchtlingsunterkunft des Beschuldigten, Der Beschuldigte ist ohne festen Wohnsitz und hält sich vorwiegend in Berlin auf. Das LKA Berlin führte gegen den Beschuldigten H ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mittelbaren Falschbeurkundung sowie des Sozialleistungsbetrugs, Darüber hinaus wurde er von der Staatsanwaltschaft Meißen wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt (25). Vgl, „Hinweise auf eine Zugehörigkeit des S zu einer Spezialeinheit in Tunesien\" vom 01.10 2015, KHK S f-VorL SA Bl. 67. Vermerk KOK S vom 8.10. 2015 S. 15 - Vorl. SA Bl. 38. Observationsbericht vom 10. 08. 2015 - Vor). SA Bl. 174. Staatsanwaltschaft Meißen (Az. 169 Js 19806/15).",
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"content": "Dieser Vermerk enthält im Rahmen verdeckter Datenerhebungen OQ 74 MAT A BKA-10-9 Ordner 1_mit Austauschblättern, Blatt 81 nach §§ 20g-n BKAG getroffene Feststellungen - * . — 80 -9- Auch der Beschuldigte H Ist als religiöser Moslem und zumindest als Sym- pathisant der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ einzustufen i26). Auf seinem Facebook-Account hält der Beschuldigte ein Hintergrundbild mit der arabischen Aufschrift „G elobt sei Gott fü r ein Leben, das gemäß dessen Barmherzigkeit geführt wird“ vor. Unten auf der linken Seite dieses Bildes ist ein weiteres Bild mit der arabischen Aufschrift „ Muhammad ist.der Gesandte Gottes“ zu sehen. Bei dieser Aufschrift handelt es sich um ein Teil des islamischen Glaubensbekenntnisses. Dieses entspricht von der kalligraphischen Gestaltung der sogenannten Jihad-Flagge, wie sie von der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ oder „Al-Qaida auf der arabischen Halbinsel“ verwendet wird (Z7). Zu dem Beschuldigten J liegen dem Bundeskriminaiamt zwar derzeit noch keine umfangreichen Erkenntnisse vor Jedoch dürfte es sich auch bei ihm zumin- dest um einen Sympathisanten der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat' handeln, wie sich bereits aus den unter I. 1. a) geschilderten Telefonaten mit dem Beschuldigten H ergibt. Hierfür spricht aber auch ein Telefonat mit einer nicht identifizierten Frau aus Tunesien, die der Beschuldigte zu ihrem Standpunkt gegenüber dem „IS“ fragte. Nachdem die Frau sich nicht dazu äußern wollte und den Beschuldigten J vielmehr nach dessen eigenem Standpunkt befragte, sagte er ihr, dass der Tag kommen werde, an dem er ihr seine Meinung dazu geben werde. Der Beschuldigte unterstrich jedoch, dass er wolle, dass seine Gesprächspartnerin eine Verfechterin des sog. Islamischen Staates sei, da dieser Recht hätte (2S). II. Die geschilderten Erkenntnisse beruhen auf den im Rahmen des Gefahrenabwehrvorgangs gern. § 4a BKAG durch das Bundeskriminaiamt getroffenen Feststellungen, die nunmehr die Schwelle des Anfangsverdachts einer verfolgbaren Straftat im Sinne von § 152 Abs, 2 StPO überschreiten. Der Tatverdacht hinsichtlich des Verstoßes gegen §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 89a Abs. 2 StGB folgt unmittelbar aus den im Rahmen des Gefahrenabwehrvorgangs Vermerk KOK S vom 8.10. 2015 S. 17 - Vori. SA Bl. 40. Vermerk KHK S vom 20.09.2015 - Vori. SA Bl. 344; Vermerk ST38-S03 (Sprachmittler) vom 1 5 .0 9 .2 0 1 5 -Vori. SA Bl. 315, Telefonat vom 04.10.2015, 21:03:37 Uhr, laufende Nummer der Verbindung 18 - Vori. SA Bl. 319.",
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"content": "Dieser Vermerk enthärt im Rahmen verdeckter Datenerhebungen nnyc MAT A BKA-10-9 Ordner 1_mit Austauschblättern, Blatt 82 nach §§ 20g-n BKAG getroffene Feststellungen 81 -10- aufgezeichneten Telefonaten - an denen alle drei Beschuldigte beteiligt sind - sowie den im Rahmen der Observation der Beschuldigten H und J in Leipzig gewonnenen Erkenntnissen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte S versucht, Kontakt zu Denis Cuspert aufzunehmen, spricht zudem dafür, dass er über den Zugang zur islamistischen Szene hinaus auch Kontakt zu Personen hat, die ihn fogistisch bzw. organisatorisch unterstützen könnten. Die im Rahmen des Gefahrenabwehrvorganges im Einzelnen erhobenen Daten sind gern. § 161 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 20v Abs. 5 S. 1 Nr. 3 BKAG auch für strafprozessuale Zwecke zu Beweiszwecken verwertbar, da sie allesamt aus Maßnahmen stammen, die auch im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens hätten angeordnet werden können (Gedanke des sog. hypothetischen Ersatzeingriffs) (30). Die durch das Bundeskriminalamt zusammengestellten Erkenntnisse beruhen ausschließlich auf Telekommunikationsüberwachungs- sowie Observationsmaßnahmen gern. §§ 20g Abs. 2 Nr. 1, 20 I Abs.1 BKAG und der Einschaltung von V-Personen gern, § 20g Abs. 2 Nr. 4 (31), die auch im Rahmen der StPO hätten getroffen werden können (32). Die für die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen erforderlichen richterlichen Anordnungen haben - soweit ersichtlich - Vorgelegen (33). Erkenntnisse aus nach Gefahrenabwehrrecht zulässigen aber nach der StPO nicht möglichen Maßnahmen liegen der Verfahrenseinleitung ausweislich der Vermerke des Bundeskriminalamts nicht zu Grunde (34). Unbeschadet dessen könnten auch im Rahmen derartiger Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse zumindest als Spurenansatz in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Verwendung finden und damit insbesondere die Bejahung eines Anfangsverdachts und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen (35). BT-Drs. 16/5846 S. 64; Meyer-Goßner/ S c h m itt , StPO, 25. Auf], § 161 Rn. 18b; KK-Griesbaum StPO 7. Aufl. § 161 Rn. 35. Vermerk KOK S vom 8,10. 2015 S. 13 - V or! SA Bl. 36. Vgl. §§ 100a, 163f StPO bzw. Anlage D zu den RiStBV. Vgl. die Beschlüsse des Amtsgerichts Wiesbaden gern. § 2 0 1Abs.1 BKAG TKÜ - Vorl. SA Bl. 268 ff. sowie den Hinweis auf Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden gern. § 20 g Abs. 2 Nr.1 Observation - Vorl. SA Bl. 244, z.B. Maßnahmen gern. § 20k BKAG - präventive Online-Durchsuchung oder gern, § 20I Abs. 2 BKAG - Quellen- TKÜ. Meyer-Goßner/ S chm ittr aaO § 161 Rn. 18e; Beck-OK Graf (Stand 1.9.2015) § 100a Rn. 111a.",
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"content": "Dieser Vermerk enthält im Rahmen verdeckter Datenerhebungen J3Q 7 ß MAT A BKA-10-9 Ordner 1_mit Austauschblättern, Blatt 83 nach §§ 20g-n BKAG getroffene Feststellungen * 82 - 11 - lll. 1. Der Sachverhalt ist hinsichtlich aller Beschuldigten nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zu werten als Gründung einer namentlich noch nicht näher benannten inländischen terroristischen Vereinigung, deren Zweck und Tätigkeit darauf gerichtet ist, Mord (§211 StGB) oder Totschlag (§212 StGB) zu begehen, in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (Verbrechen und Vergehen, strafbar gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 89a Abs. 2 StGB). a) Eine terroristische Vereinigung verlangt einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit ge- meinsame terroristische Zwecke verfolgen und derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (36). Konstitutiv für eine:Vereinigung ist das Bestehen eines Mindestmaßes an fester Organisation mit einer gegenseitigen Ver- pflichtung der Mitglieder (37). Daneben ist Voraussetzung die subjektive Einbindung der Beteiligten in die Ziele der Organisation und in deren Willensbildung unter Zurückstellung individueller Einzelmeinungen. Dabei ist die Art und Weise der Willensbildung gleichgültig, solange sie ihrerseits von dem Willen der Mitglieder der Vereinigung getragen wird. Die für alle Mitglieder verbindlichen Regeln über die Willensbildung können dem Demokratieprinzip entsprechen oder auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein. Die Annahme einer Vereinigung scheidet indessen aus, wenn die Mitglieder einer Gruppierung sich nur der autoritären Führung einer Person unterwerfen, ohne dass diese vom Gruppenwillen abgeleitet wird (M). b) Nach den im Rahmen des Gefahrenabwehrvorgangs aufgezeichneten Telefonaten und den im Rahmen der präventiven Observation festgestellten Reisebewegungen des Beschuldigten H besteht der Anfangsverdacht, dass die Beschuldigten die Anforderungen an eine terroristische Vereinigung im Inland erfüllen. Nach den Telefonaten liegen tatsächliche Anhaltspunkte der Planung eines terroristischen SGH NJW 2009, 3448; NStZ 2008, 146, 148; NStZ-RR 2008, 305 jeweils mwN (stRspr). BGH BeckRS 2009, 26570; BGHSt 31.202, 205; BGH NStZ 1982, 68. BGH NJW 2009, 3448, 3459 Rn. 117 mwN.",
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"content": "Dieser Vermerk enthält im Rahmen verdeckter Datenerhebungen ~~Q(Y7J MAT A BKA-10-9 Ordner 1_mit Austauschblättern, Blatt 84 nach §§ 20g-n BKAG getroffene Feststellungen ^ - 12 - Anschlags unter Verwendung von mindestens 25 kg Sprengstoff und Drohnen vor. Die Äußerungen des Beschuldigten S (39) sprechen auch dafür, dass es sich nicht nur um Tötungsdelikte, sondern um eine mit einer weitergehenden politischen Botschaft verbundene Tat handeln soll, die sich gegen die Grundwerte der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richtet. Die Telefonate belegen auch eine innerhalb der Gruppe bestehende Arbeitsteilung, wonach u. a. der Beschuldigte H für die Herstellung bestimmter Substanzen, der Beschuldigte J hingegen für die Umsetzung des im Einzelnen noch abzustimmenden Tatplans verantwortlich sein könnte, während S das Vorgehen im Hintergrund koordiniert. c) Dass der Beschuldigte H sich unmittelbar nach den Telefonaten von Berlin über Dresden zu dem Beschuldigten J nach Leipzig begeben hat, spricht nicht nur für eine gewisse Planungstreue, sondern auch für die Ernsthaftigkeit der am Telefon geschilderten Planfragmente. Dass im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme vom 13. Oktober 2015 bislang keine Hinweise in diese Richtung gefunden wurden, steht dem nicht entgegen. Es ist ohne weiteres denkbar, dass die Beschuldigten J und H bislang lediglich vertiefende Anschlagsplanungen vorgenommen haben, ohne in die Beschaffung der für die geplante Tat erforderlichen Tatmittel einzutreten, die - soweit es um Stoffe geht, die der Grundstoffüberwachung unterliegen - ohnehin mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden wäre. d) Es besteht schließlich auch der Anfangsverdacht, dass die Beschuldigten für eine im Einzelnen noch nicht bestimmte Dauer einen einheitlichen Willen für gemein- same terroristische Zwecke verfolgen und zueinander derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen. Nach den im Rahmen des Gefahren- abwehrvorgangs getroffenen Feststellungen handelt es sich bei allen drei Beschul- digten um radikale Moslems, die sich mit dem Kampf und mit den Zielen der terro- ristischen Vereinigung „Islamischer Staat\" identifizieren und westliche Wertvorstellungen ablehnen. Es besteht der Verdacht, dass die gemeinsame religiöse und extremistische Haltung die Beschuldigten dahingehend stimuliert hat, als eigenständige Gruppe im Inland zu agieren und durch eigene Tathandlungen ... w ir zerstören n ich t die M au er ; w ir zerstören die Säulen ...",
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"content": "Dieser Vermerk enthaft im Rahmen verdeckter Datenerhebungen n n y o MAT A BKA-10-9 Ordner 1_mit Austauschblättern, Blatt 85 nach §§ 20g-n BKAG getroffene Feststellungen ^ uu ' ° -13- den durch die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat\" ausgerufenen Jlhad zu unterstützen, e) Da die Telefonate zudem ein gewisses Maß an fester Entschlossenheit hinsichtlich der Ausführung der Tat belegen, besteht auch ein Anfangsverdacht hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 89a Abs. 2 StGB, der zu dem Verstoß gegen § 129a Abs. 1 StGB in Tateinheit steht (§ 52 StGB). f) Zwar ist nach den im Rahmen des Gefahrenabwehrvorgangs gewonnenen Erkenntnissen auch nicht gänzlich auszuschließen, dass es sich bei den Beschuldigten bereits um aktive Mitglieder der terroristischen Vereinigung „Is- lamischer Staat“ handelt, die nach Deutschland gekommen sind, um für diese Organisation terroristische Aktivitäten zu entfalten. Insoweit müssen jedoch die weiteren Ermittlungen abgewartet werden. Sollten sich entsprechende Hinweise im weiteren Verlauf des Verfahrens verdichten, wäre das Ermittlungsverfahren ggf. um den Tatbestand des § 129b StGB zu erweitern. 2. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof für die Strafverfol- gung folgt aus § 142a Abs. 1 S. 1 GVG i.V.m. § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG. Dies gilt auch ohne Vorliegen einer besonderen Bedeutung für eine tateinheitlich begangene Vorberei- tung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB, Im Auftrag",
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