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"content": "MAT A BAMF-3 Ordner 2 von 4, Blatt 39 30 Bearbeitende Stelle: | Bundesamt # I I für Migration und Flüchtlinge Referat 530 LAsylSt Dortmund Hausanschrift: Huckarder Straße 91 44147 Dortmund Postanschrift: Postfach 100643 44006 Dortmund Tel.: Fax: WICHTIGE MITTEILUNG - Belehrung fü r Erstantrag steiler über Mitwirkungspflichten und - Allgemeine Verfahrenshinweise Name: Almasri Vorname: Ahmed Geburtsdatum: 01.01.1995 Staatsangehörigkeit:: Ägypten Aktenzeichen: 6455136 - 287 (Bitte unbedingt angeben) Sehr geehrte/r Antragsteller(in) Sie haben einen Asylantrag gestellt. Dieser wird bei der Ihnen m itgeteilten Außenstelle des Bun desamtes für Migration und Flüchtlinge bearbeitet. Während der Durchführung des Asylverfahrens sind Sie grundsätzlich verpflichtet, längstens für die Dauer von sechs Monaten in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, die der Außenstelle zu geordnet ist. Während dieser Zeit dürfen Sie keine Erwerbstätigkeit ausüben. Wenn Sie aus einem sicheren Herkunftsland kommen sind Sie verpflichtet, in der für Ihre Aufnah me zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis über Ihren Asylantrag entschieden wurde. Wird Ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt, gilt diese Verpflich tung bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Wohnverpflichtung kann in diesen Fällen auch länger als sechs Monate dauern. Eine Übersicht aller sicheren Herkunftsländer finden Sie im Anhang auf Seite 4 Teilen Sie mit, ob sich bereits Familienangehörige in Deutschland aufhalten, wo diese wohnen und ob diese ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland betreiben oder betrieben haben. Zur Durchführung Ihres Asylverfahrens erhalten Sie eine Aufenthaltsgestattung, die es Ihnen er laubt, sich in einem begrenzten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten. Dieses Ge biet ist in Ihrer Aufenthaltsgestattung genannt. Ihre Aufenthaltsgestattung müssen Sie immer bei sich tragen. Möchten Sie das in der Aufenthaltsgestattung genannte G ebiet vorübergehend verlassen, benöti D0179 gen Sie hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis. Seite 1 von 4",
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"content": "MAT A BAMF-3 Ordner 2 von 4, Blatt 40 31 Sie erhalten einen Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt. Sie sind verpflichtet, diesen Termin persönlich wahrzunehmen. Zunächst werden Sie nach Ihren Personalien befragt. Wenn Sie im Besitz eines Passes oder sonstiger Ausweispapiere sind, müssen Sie diese vorlegen. Es werden Fotos von Ihnen angefertigt und Fingerabdrücke genommen. Bitte nehmen Sie den Anhörunastermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Entscheidung ohne persönliche Anhö rung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzei tig dem Bundesamt schriftlich m itgeteilt zu haben. Sie werden von einem M itarbeiter des Bun desamtes zu Ihren Asylgründen angehört. Dieser M itarbeiter ist m it den Verhältnissen in Ihrem Herkunftsstaat vertraut. Bei der Anhörung steht auch ein Dolm etscher zur Verfügung. Sie sind be rechtigt, auf eigene Kosten einen geeigneten Dolmetscher Ihrer W ahl hinzuzuziehen. Sie erhalten in der Anhörung die Gelegenheit, Ihren Asylantrag zu begründen. Sie müssen vortragen, aus wel chen Gründen Sie Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden haben und deshalb Asyl beantragen und welche sonstigen Tatsachen und Umstände einer Rückkehr in Ihren Herkunfts staat entgegenstehen. W ichtig ist, dass Sie ihr persönliches Schicksal und die Ihnen konkret dro henden Gefahren bei einer Rückkehr vollständig und wahrheitsgemäß darlegen. Sie müssen auch angeben, wie Sie nach Deutschland gekommen sind und wo Sie schon einmal Asyl beantragt ha ben. Sie sind verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen, die Sie besitzen, vorzulegen. Die Tatsa chen oder Vorfälle, die Sie nicht während der Anhörung vortragen, können gegebenenfalls später sowohl beim Bundesamt als auch in einem gerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden. Dies gilt auch für Unterlagen, die Sie in der Anhörung nicht vorlegen. Sollten Sie Verständigungsprobleme haben, oder aus gesundheitlichen Gründen der Anhörung nicht folgen können, sagen Sie dies dem M itarbeiter des Bundesamtes. Hinweis Soweit es für Sie aus persönlichen Gründen erforderlich ist, kann die Anhörung - soweit möglich - durch eine Person gleichen Geschlechts unter Hinzuziehung -eines gleichge schlechtlichen Dolmetschers durchgeführt oder fortgeführt werden. Das Bundesamt hat für den Bereich geschlechtsspezifischer Menschenrechtsverletzungen (z.B Vergewaltigung, sonstige sexuelle Misshandlung, drohende Genitalverstümmelung) speziell geschulte Ent scheiden Bitte äußern Sie einen entsprechenden Wunsch möglichst frühzeitig vor der An hörung. Über den Inhalt der Anhörung wird ein Protokoll gefertigt, das die wesentlichen Gründe Ihres Vor bringens enthält. Das Protokoll kann während der Rückübersetzung aus der deutschen Sprache hinsichtlich aufgetretener Missverständnisse korrigiert werden. Dieses wird Ihnen entweder am Ende der Anhörung ausgehändigt oder mit der Post übersandt. Haben Sie mit Ihrem Ehepartner und Ihren Kindern einen gemeinsamen Asylantrag gestellt, und wohnen Sie mit diesen Personen unter der gleichen Anschrift, kann das Bundesamt für Ihre ganze Familie Mitteilungen und Entscheidungen in einem Schreiben zusammenfassen und einem Ehe gatten oder Elternteil zustellen. Wohnen Sie in einer Aufnahmeeinrichtung, müssen Sie sich erkundigen, wann und wo die behörd liche Post verteilt wird. Dies geschieht an einem W erktag zu bestimmten Uhrzeiten. Sie erhalten dort Ihre Post von einem M itarbeiter der Aufnahmeeinrichtung. Holen Sie die Post dort zu diesen Zeiten nicht ab, bleibt sie drei Tage lang dort für Sie liegen. Danach wird die Post an die Behörde zurückgesandt. Die Behörde wird dann so verfahren, als ob Sie den Brief erhalten hätten. Die Entscheidung des Bundesamtes über Ihren Asylantrag ergeht in Form eines schriftlichen Be scheides, der Ihnen zugestellt wird. Wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragt haben, wird diesem der Bescheid des Bundesamtes zugestellt. Seite 2 von 4",
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"content": "MAT A BAMF-3 Ordner 2 von 4, Blatt 41 32 Sie haben das Recht, die Entscheidung des Bundesamtes vor dem Verwaltungsgericht anzufech ten. Soweit Sie ihren Asyiantrag auf die Gewährung von internationalem Schutz beschränkt haben, trifft das Bundesamt keine Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter, auch wenn Aner kennungsgründe vorliegen sollten. Eine spätere Asylanerkennung ist nur möglich, wenn durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage neue Gründe entstehen und diese rechtzeitig m it einem neuen Asylantrag geltend gemacht werden. Achten Sie bitte auf die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, insbesondere auf die dort genannten Fristen. Nur innerhalb dieser Fristen können Sie gegen die Entscheidung bei dem angegebenen Verwaltungsgericht Vorgehen. Nach dem Asylgesetz sind Sie verpflichtet, im Asylverfahren mitzuwirken. Die Erfüllung der Mitwirkungspflichten ist für Sie äußerst wichtig, denn die Vernachlässigung Ihrer Mitwirkungspflichten kann zu empfindlichen Nachteilen führen. Deshalb müssen Sie dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Falle eines Gerichts verfahrens auch dem Verwaltungsgericht insbesondere jeden Wohnungswechsel umge hend mitteilen. Im Asylverfahren müssen Ihnen von diesen Behörden oder vom Gericht Mitteilungen, Ladungen oder Entscheidungen übersandt werden. Die Übersendung erfolgt immer an die letzte Anschrift, die der Behörde oder dem G ericht m itgeteilt worden ist. Wenn sich Ihre Adresse geändert hat, ohne dass dies diesen Stellen bekannt geworden ist, wird die Mitteilung/Ladung/Entscheidung an Ihre alte Anschrift gesandt. Das Gesetz bestimmt, dass diese Mitteilung/Ladung/Entscheidung auch dann wirksam ist, wenn Sie dort nicht mehr wohnen und daher von deren Inhalt keine Kenntnis erhalten. Die Unterlassung der Mitteilung über Ihren Wohnungswechsel kann für Sie erhebliche Folgen ha ben, z.B. kann - das Bundesamt ggf. über Ihren Antrag entscheiden, ohne Sie zu Ihren Verfolgungsgründen angehört zu haben; - Ihr Asylantrag als zurückgenommen gelten; - die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar werden, wenn Sie bei Entscheidungen die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels zum Gericht deshalb versäumen. Die Rechtsm ittelfris ten, die unbedingt eingehalten werden müssen, sind so bemessen, dass Sie ggf. sofort etwas unternehmen müssen (z.B. Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt). Ansonsten können Sie bei unanfechtbarer Entscheidung des Bundesamtes unter Umständen sofort abgeschoben werden. Wichtig ist: Teilen Sie den genannten Steilen jeden Wohnungswechsel mit. Dies gilt auch dann, wenn Ihnen von einer staatlichen Stelle ein neuer Wohnort und eine neue Unterkunft zugewiesen worden sind; denn die Zuweisungsbehörden sind in der Regel andere Behörden. Ein Auszug aus dem Asylgesetz (§§ 10, 25 und 36 Absatz 4 Satz 3 AsylG) ist auf Seite 4 abge druckt. Seite 3 von 4",
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"content": "MAT A BAMF-3 Ordner 2 von 4, Blatt 42 33 Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich umgehend an das Bundesamt oder an eine Per son Ihres Vertrauens. § 10 Asylgesetz (5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt. Zustellungsvorschriften (6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebietes erfolgen, ist (1) Oer Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des $ 16 dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde Abs. 2 und 3, Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6 des Verwaltungszustellungs und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er gesetzes finden Anwendung. jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzu zeigen. (!) Der Ausländer Ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Emp fangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen. (2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das § 25 A sylgesetz (Auszug) Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsbe Anhörung rechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die Letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer (1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens worden Ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen begründet, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen anderer als der ln Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reiseweg, Aufenthalte in Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 anderen Staaten und darüber ob bereits in anderen Staaten oder im Bun Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten desgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes oder ein Asylverfahren gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die eingeleitet oder durchgefuhrt ist. Sendung als unzustellbar zurück kommt. (2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, (3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat gemeinsames Asylverfahren und Ist nach Absatz 2 für alte Familienangehö entgegenstehen. rigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entschei dungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusam (3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, mengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der volljährig ist. fn der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu Ausländer ist hierauf und auf § 36 Abs. 4 Satz 3 hinzuweisen. nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Ent scheidung oder Mitteilung Ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber § 36 Abs. 4 Satz 3 Asylgesetz lautet; welchem Familienangehörigen sie gilL « Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberück (4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose sichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände Im Sinne des § 25 Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustel Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, lungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrich kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entschei tung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen.Postausgabe und dung verzögert würde. Postverteilungszelten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge wäh rend der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrich § 29a Abs. 2 Anlage II - Sichere Herkunftsstaaten tung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Albanien, Bosnien und am dritten Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichturig als bewirkt Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien Die Belehrung, bestehend aus den Seiten 1 bis 3, nebst Gesetzestext (Seite 4) habe ich heute erhalten. Eine Übersetzung der Seiten 1 bis 3 der Belehrung in d ie ..... ....................................................... Sprache E erhielt ich schriftlich. □ wurde mir vom Dolmetscher vorgetragen (z.B. bei Analphabeten oder wenn kei ne passende Übersetzung vorliegt). Den Inhalt habe ich verstanden. P .Q rtm u n d ,.................. Ört Datum Seite 4 von 4",
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