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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 3 WD 6 - 3000 - 104/18 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Laufbahnrecht von Beamtinnen und Beamten des Bundes 4 2.1. Allgemeines 4 2.2. Gesetzgebungskompetenz und Föderalismusreform I 5 2.3. Regelungen des Beamtenstatusgesetzes 6 2.4. Rechtsgrundlagen des Laufbahnrechts 7 2.4.1. Bundesbeamtengesetz und Bundeslaufbahnverordnung 7 2.4.2. Dienstrechtsneuordnungsgesetz 7 2.4.3. Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes 8 2.4.4. Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung 9 2.4.4.1. Grundlagen der BLV 9 2.4.4.2. Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern 10 2.4.4.3. Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern 10 2.4.4.4. Berufliche Entwicklung 11 2.4.4.4.1. Probezeit, §§ 28-31 BLV 11 2.4.4.4.2. Beförderungen, §§ 32-34 BLV 12 2.4.4.4.3. Aufstieg, §§ 35-41 BLV 12 2.4.4.4.4. Laufbahnwechsel, §§ 42-44 BLV 14 2.4.4.4.5. Internationale Verwendungen, § 45 BLV 14 2.4.4.5. Personalentwicklung und dienstliche Qualifizierung, §§ 46 und 47 BLV 14 2.4.4.6. Dienstliche Beurteilung, §§ 48- 50 BLV 15 2.4.5. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BLV 15 3. Tarifbeschäftigte 15 4. Laufbahnregelungen der Länder 16 5. Diskussionen über das geltende Laufbahnrecht des Bundes 17 5.1. Reformierung des Laufbahnsystems und des Laufbahngruppensystems 17 5.2. Wechsel in die Privatwirtschaft 18",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 4 WD 6 - 3000 - 104/18 1. Einleitung Das Recht des öffentlichen Dienstes ist durch einen Dualismus geprägt, der sich in Berufsbeamte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen und Tarifbeschäftigte, die in einem arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis stehen, unterteilt (sog. Zweispurigkeit des öffentli- 1 chen Dienstes). Nach Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Auf- gabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich- rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen; Art. 33 Abs. 5 GG bestimmt, dass das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamten- tums zu regeln und fortzuentwickeln ist. Bezüglich beruflicher Einstellungsvoraussetzungen und Entwicklungsmöglichkeiten muss zwi- schen Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten unterschieden werden. 2. Laufbahnrecht von Beamtinnen und Beamten des Bundes 2.1. Allgemeines Das Laufbahnrecht dient unter anderem der Qualitätssicherung der Verwaltung. Daher ist sowohl 2 ein differenzierter Ausleseprozess als Bestenauslese bei Einstieg und Fortkommen im öffentli- chen Dienst gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, als auch die kontinuierliche Fortentwicklung und Weiter- bildung der Beschäftigten erforderlich. Aufgabe des Laufbahnrechts ist es, Berufszugang und Be- rufsentwicklung nach sachbezogenen Anforderungen an Vor- und Ausbildung und anhand der 3 Notwendigkeit des Amtes zu ordnen. Als Laufbahnen werden die Ordnungen der Berufswege der Beamtinnen und Beamten bezeich- net. Art. 33 Abs. 5 GG enthält das sogenannte Laufbahnprinzip, wonach für verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen Laufbahnen mit jeweils typisierten Zugangsanforderungen 4 im Hinblick auf Einstellung und berufliches Fortkommen bestehen. Das Laufbahnprinzip, nicht aber das jeweilige Laufbahnsystem, zählt zu den verfassungsrechtlich gesicherten Grundsätzen 5 des Berufsbeamtentums. 1 Battis in: Battis, Bundesbeamtengesetz Kommentar, 5. Auflage 2017, § 5 Rn. 9; Brosius-Gersdorf in: Dreier, Grundgesetz Kommentar Band II, 3. Auflage 2015, Art. 33 Rn. 150. 2 Badura, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, 83. Ergänzungslieferung, April 2018, Art. 33 Rn. 26. 3 Vgl. BVerfG vom 12. Februar 2003 – 2 BvR 709/99 – NJW 2003, S. 3335; Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 1. Auflage 2009, S. 22. 4 BVerfG vom 12. Februar 2003 – 2 BvR 709/99 – NJW 2003, S. 3335, 3337; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, 391. Ergänzungslieferung, Mai 2018, § 15 Rn. 10. 5 Grigoleit in: Battis, Bundesbeamtengesetz Kommentar, 5. Auflage 2017, § 16 Rn. 2.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 5 WD 6 - 3000 - 104/18 Die sich aus der Erfüllung der Mindestanforderungen ergebende Laufbahnbefähigung ist Grund- 6 lage der Eignung eines Bewerbers für die der Laufbahn zugeordneten Ämter. Dabei werden die unteren Ämter einer Laufbahn durch Einstellungen besetzt, die höher dotierten Ämter der jewei- ligen Laufbahn dagegen grundsätzlich mit Inhabern der unteren Ämter im Wege der Beförde- 7 rung. Die Laufbahnen sind in die vier Laufbahngruppen, den einfachen, mittleren, gehobenen und hö- heren Dienst eingeteilt (sog. Laufbahngruppenprinzip). Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu ei- ner Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt. Die verschiedenen Laufbahngruppen sind: Einfacher Dienst (Ämter der Besoldungsgruppe A 2 bis A 6) Mittlerer Dienst (Ämter der Besoldungsgruppe A 6 bis A 9) Gehobener Dienst (Ämter der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13) und Höherer Dienst (Ämter der Besoldungsgruppe ab A 13 einschließlich der Ämter der Besol- dungsordnung B). Innerhalb dieser Laufbahngruppen befinden sich mehrere Laufbahnen, die für unterschiedliche Tätigkeitsbereiche eingerichtet sind. Das höchste Beförderungsamt innerhalb einer Laufbahngruppe ist das Endamt. Es stellt zudem – ausgenommen bei der Laufbahn des höheren Dienstes – das Eingangsamt der nächsthöheren 8 Laufbahngruppe dar und wird dann als Überlappungs- bzw. Verzahnungsamt bezeichnet. In manche Laufbahnen können ganz oder weit überwiegend nur Personen eingestellt werden, die einen Vorbereitungsdienst absolviert haben. Ein Beispiel hierfür sind die Polizeivollzugslaufbah- nen. 2.2. Gesetzgebungskompetenz und Föderalismusreform I Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Bundesbeamtin- nen und –beamten nach Art. 71, 73 Abs. 1 Nr. 8 GG. 9 Im Rahmen der Föderalismusreform I vom 1. September 2006 wurden in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die Regelungsbereiche Besoldung, Versorgung und Laufbahnrecht für die bei anderen Dienstherren (Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Anstalten, Stiftungen oder Körperschaften auf Landes- oder Kommunalebene) tätigen Beamtinnen und Beamten ausdrück- lich von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes ausgeschlossen. Die Gesetz- gebungskompetenz hierfür haben nach dem Grundsatz aus Art. 70, 30 GG die Länder. Im Bereich des Laufbahnrechts haben alle Bundesländer von ihrem Kompetenzrecht Gebrauch gemacht. Die 6 BVerwG vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 - NVwZ 2014, S. 75, 78. 7 Grigoleit in: Battis, Bundesbeamtengesetz Kommentar, 5. Auflage 2017, § 16 Rn. 2. 8 Kurz in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, 12. Edition Juli 2018, § 16 Rn. 7. 9 BGBl. I, S. 2034; BT-Drucks. 16/813.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 6 WD 6 - 3000 - 104/18 Konsequenz ist, dass bundesweit 16 unterschiedliche Regelungen zusätzlich zum Laufbahnrecht des Bundes bestehen. Daraus resultieren in der Praxis beispielsweise Schwierigkeiten bei der Entscheidung über die Anerkennung von Laufbahnbefähigungen bei der Einstellung von Beam- tinnen und Beamten aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn. Der Wechsel vom Land zum 10 Bund und umgekehrt ist daher nur noch erschwert möglich. 2.3. Regelungen des Beamtenstatusgesetzes Infolge der Föderalismusreform und der daraus folgenden neuen Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenrecht wurde das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zum 1. April 2009 durch das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), das nunmehr die beamtenrechtliche Stellung der Beamten der Länder und Kommunen regelt, weitgehend abgelöst. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hierfür ergibt sich aus der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG für die Statusrechte und –pflichten der Beamten. Während das BRRG zuvor teilweise sehr weitgehende und konkrete Vorschriften über die Rechts- stellung der Beamten in den Landesvorschriften beinhaltete, trifft das BeamtStG lediglich allge- meine Regelungen über die Statusrechte und –pflichten der Beamten. Ziel des Gesetzes ist die Festlegung beamtenrechtlicher Grundstrukturen zur Gewährleistung der Einheitlichkeit des Dienstrechts und damit auch zur Sicherstellung der Mobilität der Beamten bei einem Dienst- 11 herrnwechsel. Nach den allgemeinen Vorschriften über den Geltungsbereich des Gesetzes und die Dienstherren- fähigkeit in Abschnitt 1 des Gesetzes (§§ 1 und 2 BeamtStG) finden sich in Abschnitt 2 (§§ 3-12 BeamtStG) Bestimmungen über das Beamtenverhältnis, wobei § 4 BeamtStG beispielsweise die verschiedenen Beamtenverhältnisse (auf Lebenszeit, auf Widerruf, auf Probe) benennt und die §§ 8 ff. BeamtStG die Ernennung regeln. Abschnitt 3 (§§ 13-18 BeamtStG) bestimmt die Modalitäten eines länderübergreifenden Wechsels und eines Wechsels in die Bundesverwaltung, beispielsweise die Abordnung aus dienstlichen Gründen in § 14 BeamtStG. In Abschnitt 5 (§§ 21-32 BeamtStG) ist allgemein die Beendigung des Beamtenverhältnisses gere- gelt. Die grundlegende Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als solches wird durch Vor- schriften über die rechtliche Stellung der Beamten in Abschnitt 6 (§§ 33-53 BeamtStG) bestimmt. 10 Leppek/Stenz, Die Fortentwicklung des Laufbahnrechts des Bundes von 2009 bis heute, Recht im Amt 2018, S. 101-108, 102. 11 Kugele in: Kugele, BeamtStG – Kommentar zum Beamtenstatusgesetz, 1. Auflage 2010, Rn. 10.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 7 WD 6 - 3000 - 104/18 2.4. Rechtsgrundlagen des Laufbahnrechts 2.4.1. Bundesbeamtengesetz und Bundeslaufbahnverordnung Die wichtigsten Grundsätze des Laufbahnrechts der Beamtinnen und Beamten des Bundes sind im Bundesbeamtengesetz (BBG) festgelegt. Die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) füllt diesen ge- setzlichen Rahmen auf Grundlage der §§ 17 Abs. 7, 20 S. 2, 21 S. 2, 22 Abs. 6 und 26 BBG aus 12 und trifft allgemeine, für alle Laufbahnen geltende Regelungen. Weitere Laufbahnverordnun- gen, wie zum Beispiel die Kriminallaufbahnverordnung für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Kriminaldienstes des Bundes, regeln die Besonderheiten bestimmter Laufbahnen (Son- derlaufbahnen). Auch die Gestaltung der Vorbereitungsdienste und Einzelheiten der Prüfungen sind in Rechtsverordnungen geregelt. 2.4.2. Dienstrechtsneuordnungsgesetz 13 Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 5. Februar 2009 hat der Bundesgesetzge- ber das Recht der Bundesbeamtinnen- und Beamten in verschiedenen Einzelgesetzen neu geord- net. Unter anderem aufgrund des demographischen Wandels muss insbesondere in technischen Be- rufsfeldern verstärkt auf Fachpersonal zurückgegriffen werden, dass seine Qualifikation meist in der Wirtschaft erworben hat. Durch das DNeuG wurde daher unter anderem der Quereinstieg in den öffentlichen Dienst des Bundes erleichtert. Zudem sollte neben Chancen für einen berufli- chen Erfolg gleichzeitig sichergestellt werden, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ohne 14 berufliche Benachteiligung erfolgen kann. 15 Die wesentlichen Neuerungen waren: Reduzierung der Zahl der Laufbahnen (§§ 16, 17 BBG i.V.m. § 6 BLV) Verbindliche Kriterien für die Zuordnung von Abschlüssen Öffnung des Laufbahnsystems für neue Abschlüsse (§ 17 BBG) Gleichstellung von Regel- und Fachrichtungslaufbahn (§ 17 BBG i.V.m. § 7 BLV) Fortführung des viergliedrigen Laufbahngruppenprinzips Zwingende Einstellung im Eingangsamt nur noch für Berufsanfänger (§ 20 BBG i.V.m. § 25 BLV) Abschaffung des Instituts der Anstellung Einheitliche Dauer der Probezeit von drei Jahren für alle Laufbahngruppen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BBG und § 28 Abs. 1 BLV) 12 Bundesministerium des Innern, Laufbahnrecht, https://www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/be- amtinnen-und-beamte/laufbahnrecht/laufbahnrecht-node.html (letzter Abruf: 24. Oktober 2018). 13 BGBl. I, S. 160. 14 Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 1. Auflage 2009, S. 22. 15 Übersicht aus: Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 1. Auflage 2009, S. 32.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 8 WD 6 - 3000 - 104/18 Strenger Maßstab bei Feststellung, ob die Probezeit erfolgreich war (§ 11 Abs. 1 BBG i.V.m. § 28 BLV) Personalentwicklungskonzepte sind zu erstellen (§ 46 BLV) Qualifizierungspflicht und Qualifizierungsrecht (§ 61 Abs. 2 BBG und § 47 BLV) Benachteiligungsverbot zugunsten von familiären Aufgaben (§ 25 BBG) Benachteiligungsverbot bei internationalen Verwendungen (§ 45 BLV) Dezentralisierung der Entscheidungskompentenzen zugunsten der Personalreferate. Auf die einzelnen Punkte wird im Folgenden näher eingegangen. 2.4.3. Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes § 8 Abs. 1 Satz 1 BBG regelt die Pflicht zur Ausschreibung von freien Stellen, die nicht mehr wie zuvor auf die Fälle der Begründung eines Beamtenverhältnisses beschränkt ist, sondern sich im Regelfall auch auf behördenintern zu besetzende Stellen erstreckt. Ziel der Regelung ist, das Leis- tungsprinzip zu stärken und das Fehlbesetzungsrisiko zu minimieren, indem Bewerberpotenzial 16 aktiviert wird, das aktuell nicht auf der Suche nach einer Stelle ist. In den §§ 16-26 BBG sind die notwendigen gesetzlichen Vorgaben für die Einstellung von Bewer- berinnen und Bewerbern und die Gestaltung der Laufbahnen, Vorbereitungsdienste und berufli- chen Entwicklungsmöglichkeiten geregelt. Die Reform des Laufbahnrechts des Bundes durch das DNeuG brachte einige neue Kerninhalte hervor: Zunächst wurde der Laufbahnbegriff durch das DNeuG verändert und erweitert: In § 16 Abs. 1 BBG wurden ähnliche Ausbildungsausrichtungen zu einer Laufbahn zusammengefasst und jeder Ausbildungs- und Studienabschluss wurde einer, jetzt breiter angelegten, Laufbahn zugeordnet. In § 17 BBG wurden einheitliche Voraussetzungen für den Laufbahnzugang normiert. Es wird nun keine Unterscheidung mehr zwischen der sehr speziellen Fachrichtungslaufbahn und der Regellaufbahn getroffen. Die Vorschrift regelt die unterschiedlichen Bildungsvoraussetzungen abhängig von der jeweiligen Laufbahngruppe. In Bezug auf den Bologna-Prozess wurde auf Mas- ter- und Bachelorabschlüsse als die Abschlüsse, die für den gehobenen und höheren Dienst qua- lifizieren, Bezug genommen. Für die Einstellung in die jeweiligen Laufbahngruppen sieht § 17 BBG folgende Mindestanforde- rungen vor: Einfacher Dienst: Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungs- stand, Vorbereitungsdienst oder Berufsausbildung Mittlerer Dienst: Realschulschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungs- stand, Vorbereitungsdienst oder Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit Gehobener Dienst: Fachabitur oder Abitur oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungs- stand, Vorbereitungsdienst oder ein an einer Hochschule abgeschlossener Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit 16 BT-Drs. 16/7076, S. 101.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 9 WD 6 - 3000 - 104/18 Höherer Dienst: Ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss (z.B. Staatsexamen oder Diplome von Universitäten), Vorberei- tungsdienst oder eine hauptberufliche Tätigkeit § 20 BBG stärkt das Leistungsprinzip im Laufbahnrecht, indem der Laufbahnzugang von Bewer- bern aus der Privatwirtschaft erleichtert wurde und die Regelung, dass die Einstellung im Ein- gangsamt einer Laufbahn zwingend ist, auf Berufsanfänger beschränkt wurde. § 21 BBG regelt die dienstliche Beurteilung. Das bis zum DNeuG geltende Verbot der Beförderung in der Probezeit wurde mit § 22 Abs. 4 BBG aufgegeben. Es fehlt aufgrund der durch die Föderalismusreform entfallenen Rahmengesetzgebungskompe- tenz des Bundes an einer Vorschrift, nach der eine gegenseitige Anerkennung von Laufbahnbefä- higungen der verschiedenen Dienstherren des Bundes und der Länder geregelt ist. Die Mobilität der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten ist somit dahingehend eingeschränkt. Dies dürfte allerdings dadurch gerechtfertigt sein, dass sich das Laufbahnrecht in Bund und Ländern nach dem Grundgedanken des Art. 73 Abs. 1 Nr. 27 GG materiell so stark unterscheiden kann, dass 17 eine automatische Anerkennung weder gewollt ist, noch sachgerecht erscheint. Nach wie vor besteht außerdem der verfassungsrechtliche Bezugspunkt des Art. 33 Abs. 2 und 5 GG als einheit- 18 licher Ausgangspunkt, durch den das Laufbahnprinzip in Bund und Ländern geschützt wird. 2.4.4. Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung Seit den 1950er Jahren regelt die Bundeslaufbahnverordnung die Einstellung von Bewerbern in den Bundesbeamtendienst und die berufliche Entwicklung der Bundesbeamtinnen und –beam- ten. Die aktuelle Bundeslaufbahnverordnung trat am 14. Februar 2009 in Kraft und wird auch als BLV 2009 bezeichnet. Sie wurde seit 2009 drei Mal geändert: Durch die erste Verordnung zur Än- 19 20 derung der BLV vom 20. Februar 2013 , durch die zweite vom 15. August 2016 und schließlich 21 durch die dritte vom 18. Januar 2017 . 2.4.4.1. Grundlagen der BLV Der Geltungsbereich der BLV betrifft gemäß § 1 BLV Beamtinnen und Beamte, für die keine Son- derlaufbahnen bestehen. Die BLV gilt nicht nur für Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit sondern auch für Beamtenverhältnisse auf Zeit, auf Probe, auf Widerruf und für Ehrenbeamtenverhält- 17 Leppek/Stenz, Die Fortentwicklung des Laufbahnrechts des Bundes von 2009 bis heute, Recht im Amt 2018, S. 101-108, 102. 18 Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 1. Auflage 2009, S. 21. 19 BGBl. I S. 316. 20 BGBl. I S. 1981. 21 BGBl. I S. 89, S. 406.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 10 WD 6 - 3000 - 104/18 nisse. Sonderlaufbahnen existieren beispielsweise für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei- vollzugsbeamte der Bundespolizei und Beamtinnen und Beamte des Bundeseisenbahnvermö- gens. § 2 BLV definiert die wesentlichen Begriffe der BLV einheitlich. § 3 BLV bestimmt, dass alle laufbahnrechtlichen Entscheidungen nach dem Leistungsgrundsatz zu treffen sind. Das Leistungsprinzip ist in Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert und wird durch den Grundsatz in § 3 BLV konkretisiert. Danach müssen laufbahnrechtliche Entschei- dungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Zusätzlich sind gemäß § 3 BLV die § 9 BBG und § 9 Bundesgleichstellungsgesetz zu beachten. 2.4.4.2. Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern § 4 Abs. 2 und 3 BLV konkretisiert die Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht bei Neuein- stellung und bei interner Nachbesetzung freier Stellen nach § 8 BBG. Die besonderen Belange schwerbehinderter Menschen sind bei allen laufbahnrechtlichen Ent- 22 scheidungen zu berücksichtigen. § 5 BLV trifft Festlegungen für Fragen der körperlichen Eig- nung, für Prüfungsverfahren und für die Beurteilung. Da das beamtenrechtliche System in den laufbahnrechtlichen Vorschriften neben fachlicher Leistung und Befähigung auch die Eignung voraussetzt, bedarf es für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte einer Klarstellung, dass diese Eigenschaft berücksichtigt wird und eine Gleichstellung sichergestellt ist. 2.4.4.3. Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern Auch bezüglich der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern wurden durch das Dienst- rechtsneuordnungsgesetz einige Änderungen vorgenommen. In § 6 Abs. 2 BLV wurde der Grundgedanke der §§ 16 Abs. 1, 17 BBG umgesetzt und eine Redu- zierung der Laufbahnen auf maximal neun Laufbahnen in jeder Laufbahngruppe vorgenommen. Der Verordnungsgeber hat als Vorlage für die verbliebenen neun Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes die Abschlüsse in den Fächergruppen der Hochschulstatistik verwendet. Wenn sich die Zuordnung in der Hochschulstatistik ändert, vollzieht der Verordnungsgeber dies 23 in der BLV nach. Die Einrichtung einer Laufbahn richtet sich nach dem Bedarf der Behörde, so- dass nicht jede Laufbahn eingerichtet werden muss. In § 7 BLV sind die zwei möglichen Wege zum Erwerb der Laufbahnbefähigung dargestellt: Be- werberinnen und Bewerber können die Laufbahnbefähigung einerseits erlangen, wenn sie einen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens beim Bund haben und andererseits durch Anerkennung, wenn sie die für die entsprechende Laufbahn 22 Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 1. Auflage 2009, S. 65. 23 Leppek/Stenz, Die Fortentwicklung des Laufbahnrechts des Bundes von 2009 bis heute, Recht im Amt 2018, S. 101-108, 103.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 11 WD 6 - 3000 - 104/18 vorgeschriebene Vorbildung oder die erforderliche Befähigung durch Lebens- oder Hauptberufs- erfahrung außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes er- worben haben. Das Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbefähigung ist in § 8 BLV geregelt. Es dient der Prü- fung, ob die Beamtin oder der Beamte geeignet ist, die Aufgaben der Laufbahn wahrzunehmen. 24 Die weiteren Voraussetzungen für eine Verbeamtung sind gesondert zu prüfen. Die §§ 18 bis 21 BLV konkretisieren die Voraussetzungen für die Anerkennung der Befähigungen geordnet nach Laufbahngruppen. Dies stellt eine Alternative zum Vorbereitungsdienst und der Laufbahnprüfung dar. Die Anerkennung setzt bestimmte Bildungsabschlüsse und hauptberufli- che Tätigkeiten voraus. Ein „anderer Bewerber“ oder eine „andere Bewerberin“, der oder die keine Vorbildung besitzt, die anerkannt werden könnte, ist nach § 22 BLV zu bewerten. Er oder sie darf berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit einer Laufbahnbefähigung zur Verfügung stehen oder wenn die Einstellung von besonderem dienstli- chen Interesse ist. Zudem muss er oder sie über entsprechende Lebens- und Berufserfahrung ver- fügen. Grundlage hierfür ist § 19 BBG. Neben der Veränderung in Anzahl und Zuschnitt der Laufbahnen durch das DNeuG erfolgte auch durch weitere Regelungen eine flexiblere Gestaltung und damit eine Öffnung des Laufbahnrechts. In der BLV sind unter dem Abschnitt „Sonderregelungen“ in den §§ 23-27 BLV auf Grundlage von § 17 Abs. 7 BBG Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen für die Zuordnung von Laufbahnen für bestimmte Fälle geregelt. Zentrale Ausnahmevorschrift ist § 23 BLV. Genannt werden vor allem spezielle Qualifikationen, die über einen klassischen Ausbildungsrahmen hin- ausgehen. Sie können als hauptberufliche Tätigkeit anerkannt werden und gemäß § 25 BLV bei der Einstellung in ein höheres Amt als dem Eingangsamt Berücksichtigung finden. Diese Rege- lung fördert eines der Ziele des DNeuG, die Mobilität der Beamtinnen und Beamten zu verbes- sern und den Wechsel zwischen Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst zu erleichtern. Hierfür wurde der Weg in den öffentlichen Dienst erleichtert. Zudem wurde mit der BLV 2009 die neue Möglichkeit eröffnet, leistungsstarke Beamtinnen und Beamte auch ohne Aufstiegsverfahren über die Endämter der Laufbahngruppen hinaus zu befördern. Der § 24 BLV regelt die Weiterentwicklung des Personals durch die Sonderregelung, dass Beam- tinnen und Beamte mit berufsbegleitendem Studium die Möglichkeit haben, den Vorbereitungs- dienst oder die hauptberuflichen Tätigkeiten ohne Aufgabe ihres statusrechtlichen Amtes zu er- werben. 2.4.4.4. Berufliche Entwicklung 2.4.4.4.1. Probezeit, §§ 28-31 BLV Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 BBG und § 28 Abs. 1 BLV ist vor einer Verbeamtung auf Lebenszeit eine dreijährige Probezeit erfolgreich zu durchlaufen. Diese dient dazu, dass der Dienstherr die Beam- tin oder den Beamten intensiv kennenlernt, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung prüft 24 Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 1. Auflage 2009, S. 86.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 12 WD 6 - 3000 - 104/18 25 und sich ein Urteil über die Persönlichkeit bilden kann. Eine Ernennung auf Lebenszeit erfolgt 26 nur bei positivem Votum. Dies entspricht dem Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG. Nach § 29 BLV ist für die Probezeit eine Anrechnung von Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes möglich. Vollzeit und Teilzeit werden bezüglich der Probezeit gemäß § 30 BLV i.V.m. § 19 Abs. 4 BLV gleich behandelt. Die Probezeit verlängert sich beispielsweise auch nicht durch Zeiten einer Kinderbetreuung oder Pflege, § 30 Abs. 2 BLV. Die Mindestprobezeit beträgt jedoch auch bei Anrechnung oder Unterbrechung ein Jahr, worauf nur ausnahmsweise verzichtet wer- den kann. 2.4.4.4.2. Beförderungen, §§ 32-34 BLV Die Beförderung ist gemäß § 2 Abs. 8 BLV die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem End- grundgehalt. Sie ist ein wichtiges Anreizinstrument für die Personalentwicklung und wesentli- 27 cher Bestandteil des Laufbahnprinzips. Die Beurteilung, die regelmäßig Grundlage für die spä- tere Beförderungsentscheidung ist, hat daher große Bedeutung. Eine Beförderung bezeichnet man als Ernennung im Sinne des § 10 BBG, wenn sich die Amtsbezeichnung ändert. Die Entscheidung für eine Beförderung erfolgt nach dem Leistungsgrundsatz im Hinblick auf Eig- 28 nung, Befähigung und fachliche Leistung. Zuvor ist ein aktueller Leistungs- und Eignungsver- gleich der Bewerberinnen und Bewerber vorzunehmen. Die Beförderung erfolgt nach § 33 BLV auf Grundlage einer aktuellen Beurteilung, die dann vorliegt, wenn sie nicht älter als drei Jahre ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BBG und § 32 BLV). Steht eine Beförderung in ein Amt mit höherwertiger Funktion an, ist die Eignung nach § 32 Nr. 2 BLV durch eine Erprobungszeit nachzuweisen (§ 34 BLV). 2.4.4.4.3. Aufstieg, §§ 35-41 BLV Der Aufstieg ist der Wechsel von einer Laufbahn in die nächst höhere auch ohne Erfüllung der 29 Zulassungsvoraussetzungen der höheren Laufbahn. Die Beamtinnen und Beamten müssen hier- für ihre Befähigung für die höhere Laufbahn in einem Aufstiegsverfahren nachweisen, das durch eine Prüfung abgeschlossen wird. Eine der Leitlinien des DNeuG war es, das Leistungsprinzip auch in diesem Bereich zu fördern. Es soll grundsätzlich für jede Beamtin und jeden Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit beste- 25 BVerfGE 39, S. 354 ff. 26 Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 1. Auflage 2009, S. 141. 27 Battis/Grigoleit, Bundesbeamtengesetz, § 22 Rn. 4. 28 Bundesministerium des Innern, Laufbahnrecht, https://www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/be- amtinnen-und-beamte/laufbahnrecht/laufbahnrecht-node.html (letzter Abruf: 24. Oktober 2018). 29 Bundesministerium des Innern, Laufbahnrecht, https://www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/be- amtinnen-und-beamte/laufbahnrecht/laufbahnrecht-node.html (letzter Abruf: 24. Oktober 2018).",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 13 WD 6 - 3000 - 104/18 hen, an einem Aufstiegsverfahren teilzunehmen. Vor dem DNeuG war dies insbesondere auf- grund der vielen verschiedenen Laufbahnen und der Differenzierung von Regel- und Fachrich- 30 tungslaufbahnen oft nicht möglich. § 35 BLV trifft als Grundnorm allgemeine Regelungen für den Aufstieg. Danach ist der erfolgrei- che Abschluss eines Aufstiegsverfahrens erforderlich, der aus einem bestandenen Auswahlver- fahren, einer Ausbildung und einer berufspraktischen Einführungszeit besteht. Die Qualifikation zur nächst höheren Laufbahngruppe ist gemäß § 22 Abs. 5 BBG durch eine Prüfung nachzuwei- sen. Dies kann die Laufbahnprüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes sein, aber auch die Prü- fung des zu erbringenden Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses. Die Laufbahnbefähigung kann daneben auch durch einen der Unterausschüsse des Bundespersonalausschusses festgestellt 31 werden, der hierfür Verfahrensordnungen erlassen hat. Folgende Aufstiegsqualifizierungen müssen erfüllt sein: Aufstieg in den mittleren Dienst: Vorbereitungsdienst oder fachspezifische Qualifizierung (Kombination aus fachtheoretischer Ausbildung und berufspraktischer Einführung) Aufstieg in den gehobenen Dienst: Vorbereitungsdienst oder Hochschulstudiengang (zum Beispiel der Studiengang Verwaltungsmanagement der Hochschule des Bundes für öffent- liche Verwaltung für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes) oder fachspezifische Qualifizierung (Kombination aus fachtheoretischer Aus- bildung und berufspraktischer Einführung) Aufstieg in den höheren Dienst: Vorbereitungsdienst oder Hochschulstudiengang (zum Beispiel der Studiengang \"Master of Public Administration\" der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwal- tungsdienst des Bundes) Aus dem Laufbahngruppenprinzip ergibt sich, welches die nächst höhere Laufbahn ist. § 17 BBG definiert dabei die Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Laufbahngruppe und § 23 BBesG legt das Eingangsamt für die jeweiligen Laufbahngruppen fest. § 35 Abs. 2 BLV verpflichtet die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung als zentrale Fortbil- dungseinrichtung des Bundes, die Ressorts bei der Entwicklung von familienfreundlichen, mo- dularisierten Aufstiegsverfahren zu unterstützen. Beispielsweise durch die Anerkennung von Fernlehrgängen, berufsbegleitenden dezentralen Fortbildungsmaßnahmen und einer Modularisie- rung von Aufstiegslehrgängen in verschiedene Lernabschnitte oder Themenkurse soll ein eltern- gerechtes Aufstiegsverfahren gesichert werden. § 36 BLV regelt das Auswahlverfahren. Nach Absatz 5 entscheidet die Dienststelle in einer Vor- auswahl, wer zum Auswahlverfahren zugelassen wird. Gemäß Absatz 3 wird von der obersten 30 Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 1. Auflage 2009, S. 198. 31 Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 1. Auflage 2009, S. 201.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 14 WD 6 - 3000 - 104/18 Dienstbehörde eine Auswahlkommission eingesetzt. Nach schriftlichem und mündlichem Ver- fahren bildet die Kommission eine Rangfolge, die Grundlage für die Entscheidung der Dienst- stelle wird (§ 36 Abs. 4 und 6 BLV). Für die Aufstiegsausbildung können nach den §§ 37-39 BLV sowohl interne als auch externe Möglichkeiten genutzt werden. Das erste Beförderungsamt darf nach § 40 BLV frühestens nach einem Jahr in der neuen Laufbahn verliehen werden. 2.4.4.4.4. Laufbahnwechsel, §§ 42-44 BLV Während der Aufstieg den vertikalen Laufbahnwechsel betrifft, regeln die §§ 42 ff. BLV den hori- zontalen Laufbahnwechsel. Die Laufbahn, in die gewechselt wird, befindet sich hier in derselben Laufbahngruppe. Der Wechsel in eine andere Laufbahn ist nach § 42 Abs. 1 BLV aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt. Zudem muss der Beamtin oder dem Beamten während der Qualifizierung für die andere Laufbahn nach Abs. 2 die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt wer- den. Durch das neue Laufbahnrecht, durch das die Mobilität innerhalb der Bundesverwaltung gewährleistet wird und das mehrere verwandte Ausbildungen in einer Laufbahn zusammenfasst, ist der Anwendungsbereich des Laufbahnwechsels begrenzt. 2.4.4.4.5. Internationale Verwendungen, § 45 BLV § 45 BLV stellt sicher, dass keine Benachteiligung bei der Wahrnehmung internationaler Verwen- dungen für das berufliche Fortkommen erfolgt. Aufgrund der zunehmenden Internationalisierung der Aufgaben ist der Erwerb von internationalen Kompetenzen für den Dienstherren von Nutzen. Berücksichtigt werden Beurlaubungen für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen. 2.4.4.5. Personalentwicklung und dienstliche Qualifizierung, §§ 46 und 47 BLV Mit Personalentwicklung und dienstlicher Qualifizierung soll eigenes Personal gefördert und qualifiziert werden. Dies ist eine Reaktion auf die demographische Entwicklung, mit der es schwieriger wird, qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber für den öffentlichen Dienst zu ge- 32 winnen. Nach § 46 Abs. 1 BLV sind Personalentwicklungskonzepte Pflicht. Abs. 2 schreibt vor, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalführungs- und Personalentwick- lungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern sind. Gemäß § 47 BLV ist die dienstliche Qualifizierung zu fördern. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der Erhaltungs- und Anpassungsqualifizierung teilzunehmen. Die Qualifizierungsmaßnahmen sollen dabei so gestaltet sein, dass eine gleichberechtigte Teilnahme aller Beamtinnen und Beamten ermöglicht wird. Zudem sind qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber zu fördern. 32 Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 1. Auflage 2009, S. 243.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 15 WD 6 - 3000 - 104/18 2.4.4.6. Dienstliche Beurteilung, §§ 48- 50 BLV Bereits das Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG (Prinzip der Bestenauslese) erfordert eine re- gelmäßige Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daneben ist diese auch für Personalplanung, Personalentwicklung und Mobilität entscheidend. Die gesetzliche Grundlage für die Beurteilungen ist § 21 BBG. Nach § 48 Abs. 1 BLV muss spätes- tens alle drei Jahre eine Beurteilung erfolgen. Die Grundsätze hierfür, wie der Mindestinhalt, das Mehr-Augen-Prinzip und die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes, sind in der BLV geregelt. Durch Richtwerte wird ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab gewährleistet. Nach § 50 Abs. 2 BLV darf die höchste Note an maximal 10 Prozent und die zweithöchste Note an ma- ximal 20 Prozent der Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe vergeben werden. 2.4.5. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BLV Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BLV (AVwV zur BLV) trat erstmals nach der BLV 2009 zum 14. Juli 2009 in Kraft. Indem sie Verwaltungspraktikern in den Behörden an die Hand gege- ben wird, soll eine gleichmäßige Anwendung des neuen Laufbahnrechts in der Praxis gewährleis- 33 tet werden. Sie wurde in Anpassung an die Novellen des BBG und der BLV seit 2009 regelmä- 34 ßig überarbeitet. Am 22. Dezember 2017 trat die AVwV vom 1. Dezember 2017 in Kraft. In der Vorschrift finden sich beispielsweise Regelungen zur Bewertung und Zuordnung von Hochschul- abschlüssen. 3. Tarifbeschäftigte Für Tarifbeschäftigte gibt es kein mit dem Beamtenrecht vergleichbares Laufbahnsystem. Die Vo- raussetzungen für den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit dem Bund ergeben sich insoweit 35 aus dem am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) 36 und dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO) . Unter den TVöD fallen alle Tarifbeschäftigten des Bundes sowie der Kommunen und ihrer Ein- richtungen, die einem Mitgliedsverband der VKA auf Landesebene angehören. Für die Tarifbe- schäftigten der Länder – ausgenommen Hessen – gilt der am 1. November 2006 in Kraft getretene 37 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). 33 Leppek/Stenz, Die Fortentwicklung des Laufbahnrechts des Bundes von 2009 bis heute, Recht im Amt 2018, S. 101-108, 103. 34 GMBl. 2017, S. 986. 35 Abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/oeffentli- cher-dienst/tarifvertraege/tvoed.pdf?__blob=publicationFile&v=4 (letzter Abruf: 24. Oktober 2018). 36 Abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/oeffentli- cher-dienst/tarifvertraege/entgo.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (letzter Abruf: 24. Oktober 2018). 37 Abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/oeffentlicher- dienst/oed.pdf?__blob=publicationFile&v=4 (letzter Abruf: 24. Oktober 2018).",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 16 WD 6 - 3000 - 104/18 Tarifbeschäftigte werden nicht in einer bestimmten Laufbahn, sondern nach den §§ 12 ff. TVöD für eine konkrete Tätigkeit eingestellt, die nach tarifvertraglich festgelegten Kriterien bewertet wird und die Grundlage für die Einstufung in eine bestimmte Entgeltgruppe bildet. Vorausset- zung für einen Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe ist, dass eine höher bewertete Tätigkeit übertragen wird. Dies kann gem. § 14 TVöD auch für einen vorübergehenden Zeitraum gesche- hen, sodass temporäre Stellenvakanzen und Vertretungssituationen überbrückt werden können. Zudem kann so getestet werden, ob eine Eignung für die Tätigkeit besteht. Es besteht außerdem nach § 31 TVöD die Möglichkeit, Führungspositionen zur Erprobung der Tätigkeit zunächst für einen befristeten Zeitraum von bis zu zwei Jahren zu übertragen. 4. Laufbahnregelungen der Länder Einige Länder haben die Ordnung des Laufbahngruppensystems infolge der Neuverteilung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform I im Jahr 2006 durch Laufbahnrechts- reformen weitgehend geändert. 38 Bayern hat mit dem Leistungslaufbahngesetz vom 5. August 2010 die Laufbahngruppen ganz abgeschafft und durch eine einheitliche Leistungslaufbahn ersetzt (Art. 5 LlbG). Über die Einstu- fung in eine von vier Qualifikationsebenen entscheidet gemäß Art. 7 LlbG der Bildungsabschluss. Zudem sind die Verzahnungsämter weggefallen, sodass bei einem Aufstieg kein doppeltes Durch- laufen der Ämter erforderlich ist. Die Laufbahnen wurden zu insgesamt sechs Fachlaufbahnen 39 gebündelt. Die Probezeit beträgt einheitlich zwei Jahre. Für Rheinland-Pfalz gilt Entsprechen- 40 des. Mit der durchgehenden Leistungslaufbahn soll unter anderem das Leistungsprinzip gestärkt wer- den und das Laufbahnsystem für leistungsstarke Beamte durchlässiger gemacht werden. In den Bundesländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schles- wig-Holstein wurden die Laufbahngruppen auf zwei reduziert und es wird nur noch zwischen Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand vorausset- zen und solchen, die keinen Hochschulabschluss voraussetzen, unterschieden. Innerhalb der 38 Abrufbar unter: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLlbG?AspxAutoDetectCookieSupport=1 (letzter Abruf: 24. Oktober 2018). 39 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, Laufbahnrecht, http://www.dienstrecht.bayern.de/neu/laufbahn/ (letzter Abruf: 24. Oktober 2018). 40 Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2013, abrufbar unter: http://landesrecht.rlp.de/jportal/por- tal/t/wt3/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-BGRP2010rahmen&documentnumber=1&numberofre- sults=1&showdoccase=1&doc.part=X¶mfromHL=true (zuletzt abgerufen am: 24. Oktober 2018); Rheinland- pfälzische Laufbahnverordnung vom 19. November 2010, abrufbar unter: http://landesrecht.rlp.de/jportal/por- tal/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-LbVRP2010pG3%3Ajuris-lr00&documentnumber=1&numberofre- sults=2&showdoccase=1&doc.part=X¶mfromHL=true (zuletzt abgerufen am: 24. Oktober 2018); Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, Kurzbeschreibung des neuen Qualifizierungssystems, https://hoev- rlp.de/fileadmin/hoev/fortbildung/2._Link_Kurzbeschreibung_des_Systems.pdf, (letzter Abruf: 24. Oktober 2018).",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 17 WD 6 - 3000 - 104/18 41 Laufbahnen befinden sich jedoch je zwei qualifikationsdifferenzierende Einstiegsebenen. Nord- 42 rhein-Westfalen, Berlin, Sachsen-Anhalt und Sachsen haben sich diesem Modell angeschlossen. Baden-Württemberg, Hessen und Thüringen halten zwar am Laufbahngruppensystem fest, haben aber die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes abgeschafft. Dort besteht somit ein dreigliedri- 43 ges Laufbahngruppensystem. Das viergliedrige Laufbahngruppensystem mit einfachem, mittlerem, gehobenen und höherem 44 Dienst existiert einzig noch im Saarland und in Brandenburg. 5. Diskussionen über das geltende Laufbahnrecht des Bundes 5.1. Reformierung des Laufbahnsystems und des Laufbahngruppensystems Eine Ansicht in der Literatur wirft dem gesamten Laufbahnsystem mangelnde Flexibilität und 45 Leistungsbehinderung vor und bezeichnet das Laufbahngruppensystem als „überkommen“. Es bestehe grundsätzlich keine Notwendigkeit, Personen, die im einfachen und mittleren Dienst be- schäftigt sind zu verbeamten. Zudem entfiele mit Erreichen der Endstufe der Besoldung die Moti- 46 vation für Mehrleistung. Es wird daher von den entsprechenden Autoren gefordert, das Lauf- 47 bahnsystem und die Laufbahngruppen ganz abzuschaffen. Die Tatsache, dass das Laufbahnprin- zip zu den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums gehöre, bedeute nicht, dass hieran ewig festgehalten werden müsse. Die Abschaffung der Laufbahngruppen stünde auch mit Art. 33 Abs. 4 GG und dem darin geregelten Funktionsvorbehalt in Einklang, da dieser nicht festlege, dass jede öffentlich-rechtlich geprägte Aufgabe von Beamten zu erfüllen sei. Der Kritik wurde ansatzweise bereits durch eine durch die BLV 1978 eingeleitete größere Durch- lässigkeit der Laufbahngruppen Rechnung getragen, die durch die Novelle 2002 und die BLV 48 2009 verstärkt wurde. 41 Publikationen für den öffentlichen Dienst, Laufbahnen und Laufbahngruppen, http://www.beamten-maga- zin.de/laufbahnen_und_laufbahngruppen_beamten_magazin, (letzter Abruf: 24. Oktober 2018). 42 Böhle, Kommunales Personal- und Organisationsmanagement, 1. Auflage 2017, Rn. 299. 43 Grigoleit in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Auflage 2017, § 16 BBG, Rn. 7. 44 Baßlsberger, Zur „Fort-Entwicklung“ des Laufbahnrechts, 4. April 2011, https://www.rehm-verlag.de/beamten- recht/blog-beamtenrecht/zur-fort-entwicklung-des-laufbahnrechts/ (letzter Abruf: 24. Oktober 2018). 45 Grigoleit in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Auflage 2017, § 16 BBG, Rn. 7; Nokiel, Festhalten am Laufbahn- recht - eine Reform?, Recht im Amt 2007, S. 115-118 (S. 115, 116); Zukunft des öffentlichen Dienstes – öffentli- cher Dienst der Zukunft, Bericht der von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen eingesetzten Kommission, 2003, S. 50. 46 Nokiel, Festhalten am Laufbahnrecht - eine Reform?, Recht im Amt 2007, S. 115-118 (S. 116). 47 Nokiel, Festhalten am Laufbahnrecht - eine Reform?, Recht im Amt 2007, S. 115-118 (S. 116). 48 Grigoleit in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Auflage 2017, § 16 BBG, Rn. 7; Ziekow, Die Fortentwicklung des Dienstrechts der Bundesbeamten, DÖV 2008, S. 569-576 (S. 571).",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 18 WD 6 - 3000 - 104/18 Eine vollständige Abschaffung des Laufbahngruppensystems im Zuge einer grundlegenden Refor- mierung, wie es in Bayern und Rheinland-Pfalz geschehen ist, wird von einer anderen Ansicht hingegen als verfassungsrechtlich problematisch angesehen. Laufbahngruppen sind nach dieser Auffassung ein leistungsbezogenes Strukturelement des Laufbahnrechts und Bestandteil des aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleiteten Laufbahnprinzips, da es eine an unterschiedliche Bildungsqualifi- 49 kationen anknüpfende Differenzierung der Beamten vornimmt. Bei Abschaffung des Systems bestehe die Gefahr, dass die durch Vor- und Ausbildung klar definierten Binnendifferenzierun- gen innerhalb der „Leistungslaufbahn“ verschwimmen. Zudem sei zu befürchten, dass die Beam- ten statt mit einer geeigneten Ausbildungsqualifizierung ihre Karriereziele mit wesentlich gerin- 50 geren Leistungsanforderungen erreichen. Bislang ist nicht ersichtlich, dass es ernsthafte Überlegungen gibt, die reformierten Laufbahnsys- teme der Länder auf den Bund zu übertragen oder das Laufbahngruppenprinzip auf Bundesebene ganz abzuschaffen. Eine höhere Flexibilität und Mobilität sollte bereits durch die Neuerungen des DNeuG gewährleistet werden. Die Entwicklungen in den nächsten Jahren bleiben abzuwar- ten. 5.2. Wechsel in die Privatwirtschaft Kritisiert wird ferner, dass in dem durch das DNeuG reformierten Laufbahnrecht der Wechsel zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft nur als „Einbahnstraßenregelung“ festgelegt ist. Der Wechsel aus dem öffentlichen Dienst in die Privatwirtschaft wird in diesem Kontext 51 nicht geregelt. *** 49 Lorse, Neues Dienstrecht in Bayern – Die Föderalismusreform entlässt ihre Kinder, ZRP 2010, S. 119-121 (S. 120); Lorse, Reföderalisierung des Dienstrechts in Deutschland: Gesamtstaatliche Verantwortung oder Rück- kehr zur Kleinstaaterei im deutschen Beamtenrecht? DÖV 2010, S. 829-837 (S. 833). 50 Lorse, Neues Dienstrecht in Bayern – Die Föderalismusreform entlässt ihre Kinder, ZRP 2010, S. 119-121 (S. 120). 51 Ziekow, Die Fortentwicklung des Dienstrechts der Bundesbeamten, DÖV 2008, S. 569-576 (S. 576).",
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