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            "content": "Büro Chef BK Posteingang AL 4 - BK'i~I 1 ~ 2         1 3   4 Anl.: 1 5       6 1 7 17, JUNI 2019 18, JUNI 2019 0 z. K. D Votum 0   Stellungnahme - - D Boant11. Allt D Termin □ Kopie -     @BDI 0AE □ Bundesverband der Deutschen Industrie · 11053 Berhn                                                      Iris Plöger Mitglied der Hauptgeschaftsfllhrung Chef des- Bundeskanzleramtes und Bundes~ minister für Besondere Aufgaben Herrn Prof. Dr. Helge Braun, MdB Posfolngang ALn 1 11012 Berlin 17, JUNI 2019              Dat111n 13. Juni 2019 Seite l von 2 Sehr geehrter Herr Bundesminister, der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zur Umset~ zung der Änderungsrichtlinie zur Vielien EU-Geldwäscherichtlinie (GwG- E) wird derzeit kontrovers diskutiert. Die deutsche Industrie befÜrwortet                                                            '% tmd unterstützt eine effektive Bekämp:füng von Geldwäsche und Terroris- musfinanzienmg. In der Praxis bedarf es zu einer solchen effektiven Be-                               ,i) 6 d, 5                \"\"'\"'\"' ;()..,.,- kämpfung jedoch auch praktikabler gesetzlicher Vorgaben. In diesem Zu- sammenhang dOrfen wir Sie auf die wesentlichen Kritikpunkte an dem aktu-                                  6-wc-i ~ ellen GwG-E aufmerksam machen: Die Verpflichtung von Industrie- und Handelsunternehmen, den sog. ,.Gü- terhändlern\" (§ 1 Abs. 9 GwG-E), sollte in Umfang und Systematik nicht von den EU-Vorgaben abweichen. GiJ.terhändler sollten dementsprechend einheitlich, erst bei Transaktionen mit Bargeldzahlungen ab 10.000 Euro, verpflichtet werden. Im europäischen und internationalen Vergleich werden Güterhändler durch das deutsche Geldwäschegesetz unnötig benachteiligt. Warum nach dem GwG-E Güterhändler, die in einer Gruppe zusammenge-                                                        y. schlossen sind, selbst dann gruppenweiten Pflichten unterliegen, wenn die                                                  Y\" :.t?'{b einzelnen GrujJpenmitglieder nach EU-Vorgaben nicht verpflichtet sind, er-;;/./!/ schließt sich nicht. Ebenso ist nicht nachvollziehbar. warum a1.1ßerhalb der                        / ~ ·/ :):3 EU für Güterhändler nicht die EU-Vorgaben, sondern die deutschen weiter-                                 \"'1 '3 tl        ~ gehenden Vorgaben eingehalten werden müssen, also unterschiedliche                                                         f~ ~ Maßstäbe der Geldwäschebekämpfung im Ausland existieren (vgl. § 9 Abs. 2 und 3 GwG-E). Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. Die Bußgeldschwelle für geldwäscherechtliche Ordnungswidrigkeiten darf                                   M!tglledsverb('lnd nicht von „Leichtfertigkeit„ auf einfache .Fahrlässigkeit herabgesetzt wer-                              BUSINESSEUROPE den. Nur die Schwelle der „Leichtfertigkeit\" verhindert ein stetiges Buß-                                Haw;anschr!fl geldrisiko für Nichterfüllung der mit unbestimmten Rechtsbegriffen verse-                                Breite Straße 29 !0178 Berlin henen Bußgeldtatbestände. Die Einführung einer Bebußung aufgrund einfa- Postanschl'ift .--1.           eher Fahrlässigkeit würde faktisch jede redliche Bemühung der Pflichterfül-                               11053 Berlin ;l'~w4 h-. 4 e>:brhnlung negieren und zu unzumutbaren Sanktionsrisiken führen. Leichtfertigkeit erfordert eine besonders schwerwiegende Nichterfülh.mg, M-. ~~f\"''J;ßie si.chjedem vernünftigen Menschen bereits im Vorfeld aufgedrängt hätte. Telekontakle T:+493020281461 F:+493020282461 f.f -.-i     Fahrlässigkeit liegt im Gegeusatz dazu bereits dann vor, wenn die Nichter-                                Internet www.bdi.eu ... · J u · 'K · füllung lediglich hätte vorhergesehen werden könnena 2. F,     ./W.:d,:,/'t.J--\"     _.. ,I_ J' ,....,__ C'd.:/6~4:_. ~c,,-_./_.J\"'        433•50000-Fi-038/8/2019 Ja    1,-,..,j /,·c:,{,J,-L '4' 6'. /.                                .            Hauptreglstratur Bundeskan=leramt ---;;;,, . '11 . C  ,r",
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            "content": "Die Unzumutbarkeit einer Fahrlässigkeitsbebußung wird auch unter Be-             Seite 2 von 2 1ücksichtigung der Vielzahl von bußgeldbewehrten Begehungsmodalitäten - ,,nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigH -~ sowie der geplanten Einführung von ca. 20 neuen B_ußgeldtatbeständen weiter erhöht. Auch verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Bestimmtheits- gebot stehen einer Herabsetzung von „Leichtfertigkeit\" auf „Fahrlässigkeit\" entgegen. Statt der praxiswiüblichen Unterscheidung zwischen „reinen\" und „unrei- nen1' Industrieholdings sollte eine ergänzende Definition der „Industriehol- ding\" aufgenommen werden. Die Definition sollte den Charakter von In- dustrieholdings als Vorschaltgesellschaften, deren Haupttätigkeit in der Verwaltung von nicht aus dem Kredit-; Finanz- oder Versicherungsinsti- tutssektor stammenden Beteiligungen liegt, aufgreifen. Untergeordnete un- ternehmerische Tätigkeiten, außerhalb des Beteiligungshandels zu Anl3ge- Z\\Vecken, sollten bei Bezug zu der Verwaltung der gehaltenen Beteiligung ebenfalls zulässig sein. Syndikusrechtsanwälte sollten auch nicht geldw!lscherechtlich Verpflichtete im Rahmen ihrer Angestelltentätigkeit für selbst geldwäscherechtlich ver- pflichtete Arbeitgeber sein. Hierdurch kommt es zu unnötiger bürokrati- scher Doppelbelashmg. Syndikusrechtsanwälte sollten daher keine Ver- pflichteten des GwG sein. Zumindest sollte klargestellt werden, dass Syndi- kusrechtsanwälte keinen eigenen Pflichten unterliegen, wenn ihr Arbeitge- ber bereits geldwäscherechtlich verpflichtet ist. Der BDI appelliert angesichts dieser Situation dringend an Sie, darauf hin- zuwirken, die Regelungen der Güterhändler anzupassen, eine Verschärfung der Bußgeldtatbestände zu verhindern und Rechtssicherheit in Bezug auf Industrieholdings und Syndikusrechtsanwä1te zu schaffen. Gern stehen meine Kollegen und ich für weitere Gespräche zur Verfllgung und verweisen auf die umfassende beigefügte Stellungnahme. Ein entsprechendes Schreiben habe ich auch an die Bundesministerin Dr. Barley sowie die Bundesminister Scholz illld Altmaier übersandt. Mit freundlichen Grüßen ~'nfY Anlage",
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            "content": "@BDI                                        Deutsches Aktieninstitut '.'a • • Praxisnahe und effektive Geldwäscheprävention ermöglichen Zusätzliche Rechtsunsicherheit und unnötige Bürokratie für Industrieunternehmen und industrienahe Dienstleister vermeiden ) Stellung~ahme des Bundesverbands der Deutschen Industrie e.V. und des Deutschen Aktieninstituts e.V. zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änden,mgsricht!in!e tur Vierten EU~Geldwäscherichtlinie (Richtlinie {EU) 2018/843), 31. Mai 2019",
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            "content": "Der Bundesverband der Deutschen Industrie und das Deutsche Aktien!nst!tut begrüßen die MÖglichkeit, zu dem Referentenentwurfeines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU~Geldwl!scherichtlinie (Rl<:htHn:ie (EU) 2018/843), Stellung zu nehmen. Wir befürworten eine stärkere Angleichung der detJtschen Geldwäschegesetzgebung an die europäischen und internatlonalen Vorgaben durch Harmonisierung und damrt verbundener Erhöhung der Rechtssicherheit bei grenzüberschreitender Tätigkeit von Verpflichteten. Deutsche Industrieunternehmen und          industrienahe Dienstleister antizipieren     die gesellschaft.~politrschen Risiken, die mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhergehen. Sie wollen dazu beitragen, diesen Risiken mit entsprechenden Präventionsmaßnah.men effektiv entgegenzusteuem. Aufgrund der zeitlich kurz bemessenen Stelfungnahmefrist behalten wir uns vor, weitere Eingaben und/oder Änderungen einzureichen. Im folgenden weisen wir auf Aspekte hin, die Im Entwurf des Im Rahmen der l Umsetzung der Änderungsrichtlinil;'! geänderten Geldwäschegesetzes (GwG ·E) noch der Verbesserung bedürfen. Insbesondere ist von einer Über die EU- Ge!dwäschevorgaben hinausgehenden Regulierung abzusehen, da hierdurch Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen und unnöt!ge (bürokratische) Belastungen erzeugt werden. 1.1     Systematik bei Güterhändlern an EU-Rechtslage anpassen 1.1.1     § 1 Abs. 9 GwG i.V.m. § 2 Abs.1 Nr. 16 GwG-E: Während die Empfehlungen der Flnancial Action rask Force on Money Laund~ring (FATf), die EU-Geldwäscherichtllnien und die Praids der anderen EU-Mitgliedstaaten Güterhändler nur für den Fall verpflichten, dass Bargeldgeschäfte [in der EU ab 10.000 Eurol getätigt werden, sind in Deutschland Güterhändler unabhängig von der Transaktionshöhe Verpflichtete i. S. d. Geldwäschegesetzes (GwGJ, die bei Bargeld- geschäften unter 10.000 Euro lediglich von erozetnen Pflichten befreit slnd. Um      ) unnötige Belastungen und damit Wettbewerbsnachteile für die deutsche Wirtschaft zu vermeiden und eine europäische Harmonisierung rm Bereich des Geldwäscherechts voranzubringen, muss die Systematik des GwG an die Vorgaben und Praxis in der EU angepasst weiden. In der Definition des Güterhandels wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass der EINKAUF von Waren Güterhandel darstellt. Insoweit sollte Im Wortlaut explizit auf die Hauptt~tigkelt des Gewerbes abge.~tellt werden, um 2u verhindern, dass eine andere gewerbliche Haupttätigkeit ln Zukunft als Güterhandel gilt, weil Waren eingekauft werden. Vor allem der Bezug Indirekter Materialien muss ausgenommen bleiben.",
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            "content": "➔       Vorschlag zu§ l' Abs. 9 GwG-E: Güterhändler im Sinne die.,;es Gesetz.es     Ist, wer im Rahmen sefner Haupttätigkeit ·gewerblich Güter veräußert oder zu erwirbt, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung und 1) dabei Barzahlungen von mindestens 10„000 Euro selbst oder durch Dritte tätigt r;der entgegennimmt oder 2) beim Handel mit Kunstgegenständen, auch als Vermittler oder Auktionator, Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro durchführt. Ebenfalls aus Gründen der europäischen Harmonisierung        des Geldwäscherechts sollte darauf verzichtet werden, zwfschen Güteth.ändlern und Edelmetallhändlern zu unterscheiden. Eine solche Unterscheidung trifft die EU-Geldwäscherlchtlinle nicht. Die angl!führte Umgehung des Barg'eldgreni:werts von 10,000 Euro durch klelnteiligere Zahlungen, sogenanntes „Smurfing\"1 Ist berelts als „Transaktion\" im Sinne von § 1 Abs. 5 GwG erfasst und kann daher nicht von geldwäscherecht!ichen Pflichten entbinden. Andere Maßnahmen zur Sensibllisierung des Sektors müssen ausgeschöpft werden, bevor die gesamte Branche ldentlfizierungspfHchten bei Bargeldgeschäften ab einem Schwellenwert von 2.000 Euro unterworfen wird. ➔       Vorschlag: Wie bisher keine Unterscheidung einzelner Branchen im Güterhandel. 1.2     Keine von den EU-Vorgaben abweichende transaktionsschwellenunabhängig Ausdehnung des Risikomanagements auf Güterhändlergruppen 1,2.l      § 4 Abs. 5 Satz. 2 GWG-E ) Der§ 4 Abs. 4 GwG (im Referenterrtwmi § 4 Abs. S GwG•E) betrifft ein Kernstück der GWG·Reform 2017, Im Güterhandel. Als Ausgleich zu der - gegenüber der EU- Geldwäscherichtlinie -        nach wie vor   überschießenden Verpflichtung     aller Güterhändler (siehe Abschnitt 1.1) wurde geregelt, d~ss Güterhändler, die keine Transaktionen mit Barza.hlungen i. H. v. mindestens 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen, KEINE Pflicht zum Risikomanagement{§§ 4-9 GwG) haben. Diese PrMlegferung schließt auch § 9 GwG ein. Damit wurde {begrenzt auf den Bereich Risikomanagement) für Güterhändler bei Transaktio_nen unterhalb des Bargeldschwellen.wertes ein Gleichklang mit der EU-Geldwäscherichtlinie erreicht, In § 4 Abs. 5 Satz 2 GWG~E wird diesePrivileg!erung nunmehr unnötig eingeschränkt. Güterhändler, die Muttemnternehmen einer Gruppe sind, müs.sen demnach in",
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            "content": "JEDEM Fallgruppenweite Pflichten (§ 9 GwG-E) durchführen, selbst wenn sie (und die Tochterunternehmen) überhaupt keine Transaktionen mft Barzahlungen tätigen. Sie müssen daher insbesondere eine gruppenweite Risikoanalyse vornehmen (§ 9 Abs.1 GwG) und auf Ihrer Basis alle Sitherungsmaßnahmen des§ 6 Abs.1 und 2 GwG durchführen, von denen sie durch§ 4 Abs. 4 GwG (§ 4 Abs. 5Sat2 1 GwG-E·) eigentlich befreit werden sollen. In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen daher nur noch Unternehmen, die nicht Tell einer Gruppe sind. Im Zusammenhang.mit§ 9 Abs. 3 GwG führt § 4 Abs. 5 Satz 2 GwG-E zu einer Pflicht, Im Güterhandel weltwelt deutsche GwG-Standards einzuführen, obwohl weder FATF noch die EU dies fordem {sfehe Abschnitt 1.2.2). Die Vorschrift hat keine Grundlage in der EU--Geldwäscherichtlinie. Sie verschärft die Rechtslage für GOterhä11dler in Deutsc:hhmd noch weiter Im Verhältnis zur EU• Rechtslage. Damit werden deutsche Unternehmen rm Wettbewerb mit Untemehmen aus der EU und weltweit weiter benachteiligt und der Wirtschaftsstandort Deutschland geschwächt. ➔       Vorsr:hlog: §4Abs. 5 Satz 2 GwG-E fst zu streichen. l.Z,2    § 9 Abs. 3 Satz 1 GwG-E Die Vorschrift des§ 9 Abs. 3 Satz 1 GwG~E betrifft Mutterunternehmen einer Gruppe, soweit sle gruppenwelte pflichten nach § 9 GwG durchführen müssen. Das Mutterunternehmen        muss      Maßnahmen       treffen,  um     die   Einhaltu_ng geldwäscherechtllcher Standards durch seine Tochtergesellschaften und Nledertassungen in Drittstaaten (also außerhalb der EU und dem EWR} sfcherzuste!len. Dies bezieht sich nicht nur auf Drittstaaten mlt hohem Geldwäsche- Risiko, sondern laut EU-Vorgaben auf alle Staaten weJ!tweit, die nicht der EU oder dem EWR angehören. Entscheidend ist dabei, ob der Mindeststandard des deutschen GwG. in dem konkreten Staat gilt. Ist dies nicht der Fall, müssen Ersatzmarfoahmen getroffen oder alternatlv die Geschäfte eingeschränkt werden. Da nach der EU-Geldwäscherichtlinie und praktisch weltweit GOterhändter nur dann Verpfllchtete sind, wenn sie Transaktionen mit Bargeld:Zah!ungen oberhalb des Schwellenwertes tätigen, ist die Rechtslage formal weltwert weniier streng als im GwG. Dementsprechend würde§ 9 Abs. 3 GwG•E alle nach dem GwG verpflichtete Mutterunternehmen zwingen, GwG-Standards in allen anderen Staaten der Welt einzuführen. Es ist aber nicht nachVOllziehbar, wieso Geschäfte mit Russland dieselbe Rechtsfolge haben soilen wie Geschäfte mit den USA,Japan oder Australien. Aus diesem Grund sollte die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Drittstaaten mit hohem Risiko gemä!! Artikel 9 EU·Geldwäscherichtlinle begren1t werden. Abzustellen ist außerdem auf die Angemessenheit des Schuti:nlveaus nach Einschätzung Internationaler Stellen wie der FATF und nicht auf einen Vergleich mit",
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            "content": "dem überschießenden deutschen Recht als Mindeststandard. Alternativ kommt auch die EU-Geldwäscherichtllnie als Mindeststandard in Betracht. ➔ Vorschlag zu § 9 AbS. 3 GWG-E: Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, haben s/cheuuste/len, dass ZWelgste//en, Zweigniederlassungen und gruppen-· angehörige Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 mit Sitz in einem Drittstaat mit hohem Risiko nach Artike! 9 der Rfchtlinie {EU) 2015/849 und der Änderungsrichtlinie (EUJ 2018/843 {Alternativ: in einem Drittstaat, In dem nach der Evaluierung internationaler Stellen die Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und van Terrorlsmusjinanziewng generell weniger streng sind als die Anforderungen der aktuellen EU· Geldwäschericht/inie], sicherstellen, dass Maßnahmen ergriffen werden, um mindestens das Schutzniveau der EU-Geldwäscherichtlinien zu erreichen, soweit das Recht des Drittstaats dies zulässt [Rest unverändert] Die Ausführungen gelten entsprechend für eine-Verpflichtung von gruppenangehörigen UnternE:hmen nach § 9 Abs. 4 GwG-E. 1.3    Industrieholdings eindeutig aus dem Verpflichtetenkreis des GwG herausnehmen 1.3.1    § 2 Abs.1 Nr. 6 f.V.m. § 1 Abs. 24 GwGME: Aus Sicht der deutschen Wirtschaft ist dle Absicht zu begrüßen, industrielle Holdings aus dem Anwendungsbereich des GwG herauszunehmen. Dies entsprlcht einer schon im Gesetzgebungsverfahren 2017 erhobenen Forderung, die erhebliche Rechtsunsicherheit    in   diesem·   Bereich   zu     beseitigen.  Die  Bezeichnung urelne\" Industrieholding sollte Jedoch vermieden werden. Vlelmehr sollte aus Rechtssicherheitserwägung eine klarstellende Definition von „Industrieholding\" in das GwG aufgenommen werden Eine Industrieholding ist dadurch kenn.zeichnet, dass keine Beteiligungen aus dem Finanzsektor gehalten werden und Ober die Verwaltung     der    Gesellschaft    hinaus    kel111e   wesentlichen    operativen (unternehmerischen) Geschäftsvorgänge In der Gesellsi;haft stattfinden. Üblich ist, dass strategische oder zentrale Funktionen in Holdings wahrgenommen werden. Alternatlv kann die Definition: aFinanzuntemehmenN unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und Praxisnähe wie folgt angepasst werden.",
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            "content": "➔       VorscMag für eine Definition der Industriehofding: Industrielle Holdinggesellschaften sind Vorschaltgesellschaften, die aus- schließJich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstitut.~-, FinonzinsUtuts-      und    Ve1sicherungs!nstitutssektors     haften,    deren Haupttatigkeitnicht im Handel mft diesen Betelligungen oder dem Erwerb von Beteiligungen zu Anlagezwecken besteht und die im Übr(gen über die mit det Verwaltung des Betei/{gungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus nfcht wesentlich unternehmerisch UJtlg sind. Außerdem muss in systematischer Hinsicht darauf geachtet werden, dass lndustrleholdings nicht aufgrund der nachfolgenden Teilaspekte der Vorschrift entgegen der Absicht des Gesetzgebers doch w·ieder zum Finanzunternehmen werden. Dies ist insbesondere mit Blick auf Ziffer Nr. 5 der Vorschrtft zu befürchten, die In diesem Kontext Irreführend Ist. Der § 1 Abs. i4 GwG-E Ist daher in S','Stematischer Hinsicht so anzupassen, dass Satz 1 die Definition des Finanzunternehmens enthält. In einem neuen Sat2 2 sollte klargestellt werden, dass , industrielle Holdings generell vom Anwendungsbereich des GWG ausgenommen sind. ➔      Vorsehtag zu§ l Abs, 24 GwG-E: [Satz 1:} Finanzunternehmen Im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, dessen Navpttätigke!t darin besteht, 1. Beteiligungen zu erwe/'ben, zu holten oder zu veriJußern /... / 5. Unternehmen über d!e Kapitalstruktur, d!e lndustrleile Strategie und die damit verbund1::nen Fragen zu beraten sowie bei Zusammensch/Ossen und übernahmen von Unternehmen diese Unternehmen zu bemten und Ihnen Dienstleistungen anzubieten oder ... [ ] [Sat'z 2:] Keine F!nanzuntemehmen im 5/nn des Satzes 1 sind lndustrieh afdings. 1.4     Syndikusrechtsanwälte aus dem Kreis der GwG~Verpffü:hteten herausnehmen 1-4.1    § 2 Abs.1 Nr.10 I.V.m. § 6 Abs. 3 GWG-E Sowohl die Bundesrechtsanwaltskammer als auch. die lokalen RechtsanWalts.- kammem        vertreten neuerdings die Ansteht, di!SS (zugelassene) Syndikus- rechtsanwälte Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, sofern sie an",
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            "content": "Geschäften des Arbeitsgebers mitwirken, die bei freien Rechtsanwälten Kataloggeschäfte im Sinne der Vorschrift darstellen. Dabei geht es vornehmlich um gesellschaftsrechtliche Vorgänge bzw, M&A, Immobiliengeschäfte, Finanzgeschäfte und- mit der vorgesehenen Änderung des GwG- auch um die steuerl!che Beratung. Pelz/Schorn {NJW 2018, 1351ft) führen hierzu aus, dass sowohl nach den Empfehlungen der FATF als auch nach den Vorschriften der EU- Geldwäscherichtlinien In hause-Anwälte NICHT zum Kreis der Verpflichteten zählen. Dies entspricht auch, soweit bekannt, der PraXJs In der wert überwiegenden Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten. Es gibt auch keinen Hinweis, dass der deutsche Gesetzgeber jemals die Einbeziehung der lnhouse-Anwälte beabsichtigt hätte, weder Im Rahmen der GwG-Novelle 2017 noch bei Schaffung des Syndikusrechtsanwalts 2016. Die Anwendung des GwG auf Syndikusrechtsanwälte führt zu einer Vielzahl von Praxisproblemem und Konflikten im Arbeitsverhältnis (Krals, CCZ 2019, 96ff). Ausgehend von der Interpretation der Kammern mOssen Syndikusrechtsanwälte eine eigene Risikoanalyse durchführen (§ 5 GwG), GeldwäSthe-Cornpllance betreiben {§ 6 GWG), gegebenenfalls Identifizierungen (Sorgfaltspflichten, § 10-15 GwG) und gegebenenfalls ohne Rücksicht auf die Pflichten des Arbei~sgebers Verdachtsmeldungen In Bezug auf Geschäftsvorgänge des Arbeitsgebers durchführen {§ 43 Abs.1 GwG). Sei Arbeitgebern, die selbst Verpflichtete sind, rohrt die Auslegung zu einer praxisfernen Überfappuns von Pflichten des (im GwG gegebenenfalls privilegierten) Arbeitgebers mit denen des (nicht privilegierten) Syndikusrechtsanwalts. Bei Arbeitgebern, die selbst nicht Verpflichtete sind, führt die Auslegung entgegen § 2 Abs. 1 GwG zu geldwäscherechtlichen Pflichten ohne klare Rechtsrundlage. Bedeutung hat dies auch und gerade mit Blick auf die im Referentenentwurf geplante Ausweitung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG-E durch den Buchstaben c) auf Rechtsanwälte,      die   steuerliche   Beratungslefstungen     erbringen.     Denn Steuerberaterkammern gehen bei angestellten Syndikussteuerberatern davon aus, dass diese nicht auf Basis eines Mandats täti~ sind {sondern auf Basis eines Arbeltsvertrags) und daher nlcht Verpflichtete s!nd. Die Einbeziehung der Syndlkusrechtsanwälte, die Ihren ArPeitgeber im Bereich Steuerrecht beraten, führt daher entgegen der Absicht des Gesetzgebers gerade zu einer Ungleichbehandlung von Syndikussteuerberatern und Syndikusrechtsanwälte, die Ihren Arbeitgeber im Steuerrecht beraten. Die Bundesrecht;anwaltskammer hat sich in Gesprächen offen gezeigt für dJE: Problematik, aber auf eine Lösung im Rahn1~.n der GwG-Vorsthrift~n verwle~en. Das GwG muss daher um eine Klarstellung ergänzt werden, dass Syndikusrechtsanwälte nicht zu dem von § 2 Abs. 1 Nt .10 GwG~E erfassten Kreis vqn Berufsträgern zählen. Mit Blick aoch auf § 6 Abs. 3 GwG-E sollte deshalb klargestellt werden, dass insbesondere Syndlkusrechtsanwälte und lnhouse~Steuerberater nur dann als",
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            "content": "Verpfllchtete ge!ten und geldwäscherechtliche Ptlfchten zu erfüllen haben, soweit sie selbständig bzw. freiberufllch tätig slnd, jedoch nicht Im Rahmen Ihrer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis, ➔      Vorschlag zur Ergänzung von § 2 Abs. 1 GWG-E: Soweit Syndlkusrechtsanwälte oder Syndikussteuerberater ihre berufliche Tätig.'aHt als Angestellte einli'S nicht berufsrecht!ich geprägten Unternehmens ausüben, sind sie nicht Verpflichtete nach diesem Gesetz. 1.5    Strengere Bußgeldvorschriften sind unverhältnismäßig 1.5.1    §  S6 Abs. 1 GwG-E 1 Der Gesetzentwurf sieht vor, die Haftungsschwelle für Bußgelder für alle Im Gesetz geregelten Ordnungswidrigkeitentatbestände von Leichtfertigkeit auf Fahrfässfgkeit abzusenken, Gleichzeitig w'erden fast 20 n~ue Ordnungswidrlgkeitentatbestände In das GwG eingefügt. Die Gesamtzahl der ördnungswidr!gkeitentatbestände erhöht sich so auf über 80 (!). Unter Berücksichtigung der jeweils vier Begehungs- modalitäten (unicht\", ,,nicht richtign, ,.nicht vollständig\" oder „nicht rectitzeitlg\") bestehen dann mehr als 320 Mögllchke!ten einen Bußgeldtat bestand des GwG durch einfache Fahrlässlgkelt zu verwirklichen. Dabei handelt es sich um eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Auslegung - gerade Im Bereich des Güterhandels - weder von der Rechtsprechung noch durch Verwaltungsentscheidungen oder die Literatur hinreichend konkretisiert sind. Art, Inhalt und Umfang des Begriffs „Industrieholding\" sei nur beispielhaft genannt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nach i-echtstaattichen Grundsätzen unverhältnismäßig, einen einfachen FahrlässigkeitsmaBstab gelten zu lassen, Die vorgesehene Anderung würde deshalb eine er'hebliche Ausweitung des Risikos für die Verpflichteten bedeuten. Bereits lm Gesetzge\"bungsverfahren 20i7 wurde anfangs noch eine Fahrlässigkeitshaftung erwogen, zuletzt aber davon abgesehen. Es besteht insoweit keine Vorgabe der EU zur Absenkung der Haftungsschwelle, Darüber hinaus liegen· keinerlei empirische oder andere Hinweise vor, dass die bisherige Haftungsschwelle eine effektiVflc Aufsicht erschwert oder unmöglich macht. Die in§ 56 Abs. 1 GwG-E geplante Änderung würde bewirken, dass weite Teile der deutschen Wirtschaft, Im Finanz- wie im Nichtfinanzsektor, die sich intensiv um die Anwendung und Umsetzung der vielfaCh aus· u-nbestlmniten Rechtsbegriffen bestehenden Vorgaben des G,;.,G bemühen, faktisch ins Unrecht gesetzt werdtm. Die Maßnahmen zur rechtskonformen Umsetzllng und Anwendung der Vorgaben des GwG werden negiert, da diese lm Hinbl!Ck auf die j~elllge wlrtschaftliche Tätigkeit individuell erfolgen muss, die unbestimmten Rechtsbegriffe des GwG erlauben Jedoch stets abweichende-Interpretation Im Hinblick auf den konkret einzuhaltenden",
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            "content": "Sorgfaltsmaßstab,    Praktisch   besteht   somit   Immer ein      Risiko,  dass   die Aufsichtsbehörde einen anderen konkreten Sorgfaltsmaßstab iugrunde legt, als es der Verpflichtete getan hat. Im konkreten Fall besteht also Immer ein Sanktionsrisiko wegen Verstoßes gegen den, durch Auslegung iu ermittelnden, konkreten Sorgfaltsmaßstab des GwG. Erst dle Beschränkung der Sanktionierung auf leichtfertige Verstöße bewirkt, dass Verpflichtete, die sich redlich bemühen Ihren Pflichten nach dem GwG in der Praxis nachzukommen, nicht aufgrund unterschiedlicher Interpretation des Sorgfaltsmaßstabes durch die Aufsichts- behörden Im konkreten Fall sanktioniert werden. Leichtfertigkeit ist ein besonders schwerer pf[ichtverstoß, mithin einen sich jedermann aufdrängender, krasser Verstoß gegen den konkreten Sorgfaltsmaßstab. (Elnfach.e) Fahrlässigkeit hingegen liegt bereits vor, wenn der konkrete Sorgfaltsmaßstab ungewollt nicht eingehalten wurde, Jedoch durch andere zumutbare Maßnahmen eingehalten hätte werden können. Diese Verschärfung Ist unangemessen und koilterkarfert das Ziel der Unterstützung der Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden sowie· der proaktiven Mitwirkung durch die Wirtschaft. ➔      Vorschlag: Voraussetzung für eine Haftung bleibt weiterhin Vorsatz oder Leichtfertigkeit. 1.6    Die Überwälzung von Drittpartei-Risiken ist unverhältnismäßig 1.6.1     §4Abs.5Nr.1bjbb)GwG-E Bei § 4 Abs. 5 GwG-E soll am Ende die Nr. 1 b) bb) eingefügt werden, wonach Güterhändler beim Handel mit sonstigen Gütern über ein wirksames Risiko- management verfügen müssen, soweit sie Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro selbst „oder durch Dritte\" tätigen oder entgegennehmen. Der Einschub „oder durch Dritte\" birgt ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit und zahlre!che Haftungsrisiken für Güterhändler und G0terhändlergr1;-1ppen, die srch nlcht auf das Geldwäscherecht beschränken. Eine Gruppenmuttergesellschaft kann mit Hllfe von verbindlichen Vorgaben In kon2ernwe!t gültigen Richtlinien und Prozessen das Tätigen oder die Entgegennahme von Barzahlungen durch kontrollierte Kon1.erntochtergesellschaften regeln, steuern und überwachen, ium Beispiel durch eine konzernwett verblndllche Bargeldgrenze für kontro!l!erte Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten. Gegenüber Dritten stoßen Güterhändler hingegen an kaum übi;irwindbare rechtliche Grenzen. Diese ergeben sich zum Beispiel aus dem Kartellverbot oder liegen im allgemeinen Handels- und ZJvilrecht begründet. Bereits der Begriff des Dritten birgt",
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            "content": "ein hohes Maß an Rechtsunsfcherheit: Ist davon ein Handelsvertreter erfasst, der im Namen und _auf Rechnung des Prinz.!pals die Geschäfte mit dem Endkunden vermittelt, und - wenn Ja - unter wekhen Voraussetzungen.? Oder· sind \"auch a!le Händler(betriebe) erfasst, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung dle Güter weiterverkaufen? In beiden Fällen handelt es sich um Vertriebsmittler, dle selbständige Gewerbetreibende und Wirtschaftsmternehmen sind und die in verschiedensten Rechtsformen tätig sein können. Sowohl Handelsvertreter als auch Händler sind aber selbst Verpflichtete nach dem GwG und müssen entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Zudem ist zweifelhaft, ob und inwieweit eine Güterhändlergruppe selbständigen Unternehmen, . wie Vertriebs- oder Efnkaufsmittlern, ü_berhaupt Vorgaben zur Tätigung und Entgegennahme von Bargeldz_ahlungen durch Kunden machen darf, da dies unmittelbar In deren tmveräußerHches Recht auf freie Preisbildung und -ffndung eingreifen würde. Das schafft vor allerp kartelfrechtliche Risiken und     1 Grenzen für die Lieferanten als G0terhändlergruppe. Der Referenten en,twurf blendet diesen Regelungskonflikt offenbar vollständig aus - ganz abgesehen von dem bürokratischen Aufwand, den nachträgliche zivil~ und handelsrechtllche Vertragsanpassungen mit Nachverhandlungen gegenüber Händlern und ihren Verbänden nach sich ziehen. Insofern ist diese Vorschrift unverhältnismäßig. ➔ Vorschlagzu§4Abs. 5 Nr.1 b)bb} GwG-E: In der Vorschrift wird der Einschub „oder durch Dritte\" gestrfchen. 1.7     Dokumentationspflichten in Bezug auf fiktive wirtschaftlich Berechtigte nicht verschärfen 1.7.1     § 3 Abs, 2 Satz 5 GwG: Fiktive wirtschaftlich Berechtigte In der Begründung des Gesetzentwurfs 1st nicht verständlich formuliert, welche Praxisprobleme die Vorschr'ift konkret bereitet (siehe Referentenentwurf GwG.-E, s. 72f} und wie diese mit den Änderungen behoben werden·. Der neue Wortlaut hinterlässt den Eindruck, dass die ~egelung nur im Rahmen der Mitteilungspflicht fn Deutschland ansässiger Unternehmen nach§§ 20, 21 GwG an das deutsche Transparenzregister Relevanl hat. Tatsächlich findet die Regelung darüber hinaus im Rahmen der Sorgfaltspflichten nach §§ 10ff GwG Anwendung, insbesondere gegenüber Unternehmen aus Staaten, In deAen kein Transparenzregister existiert. Klargestellt werden muss des Weiteren, dass die Auslegungsregelung nicht für öffentlich-re(htliche Unternehmen und Unternehmen, die aussch!ießl!ch im Eigentum der öffentfü::hen Hand stehen, gilt.",
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            "content": "➔       Vorschlag  w  § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG-E: In Bezug auf privatrechtliche Vereinigungen im Sinne des§ 20 GwG mit Sitz im Inland oder Aw;/and gilt: Sofern nach Ourchfülmmg der nach diesem Gesetz geschuldeten, angemessenen Maßnahmen kein wirtschaftlich Berechtigter nach Absatz l oder Absatz 2 ermittelt werden kann und kei'ne Tatsachen nach § 43 Abs. 1 vorliegen, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der ge.>etz/iche Vertreter,    geschi:lftsfDhrende     Gesellschafter     oder     Partner     des Vertragspartners. Satz 5 gilt nicht in Bezug auf Vereinigungen, die zu mindestens i. H. v. 75 Prozent in öffentlicher Nand stehen. 1,7,2      § 8 Abs.1 Satz 3 GwG-E 0Je Vorschrift In § 8 Abs. 1 Satz 3 GwG-E regelt zusätzliche Dokumentations- und Auheichnungspflichten bei Feststellung eines fiktiven wirtschaftlich Be'rechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG-E, Da;:u müssen in Zukunft -zusätzlich „die Maßnahmen 2ur Überprüfung der Identität und etwaige Schwierigkeiten, die wiihrend des Oberprüfungsvargangs aufgetreten sind\" aufgezeichnet werden. Dies ist inhaltlich nicht nachvol12lehbar. Fiktive wlrtschaftlich Berechtigte sind in der Regel In öffentlichen Registern eingetragen, die öffentlichen Glauben genießen. Es muss folglfch ausreichen, darauf .tu verweisen. ➔        Vorschlag w § 8 Abs. 1 Satz 3 GwG: Bei Personen, die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 als w!rtschaft/ich Berechtigte gelten, sind zudem die Maßnahmen zur Oberprüfung der Identität nach§ 11 Absatz 5 und etwaige Schwierigkeiten, die während des Oberprüfungsvorgangs aufgetreten sind, aufzuzeichnen, sofern die Angaben zur /dentrtiit nicht in einem RegTster erfasst sind, das öffentlichen Glauben genießt, 1.7 .3    § 11 Abs. 5 Satz 2 GwG,E: Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten Im Rahmen der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung müssen Verpflichtete einen Nachweis einholen, dass der Vertragspartner der Eintragung des wirtschaftlich Berechtfgten im Transparenzregister nachgekommen Ist Soweit die Mitte!lungsfiktlon des§ 20 Abs. 2 GwG wirkt, sollen die Verpflichteten prüfen, ,,ob der Vertragspartner :m recht kelne gesonderte Mitteilung an das Transparenzregister erstattet hatn (Referentenentwutf, S. 80, zu§ 11Abs. 5 Satz 2 GwG-E), Damit wird den Verpflichteten aufgebürdet zu überprüfen, ob die Mlttei!ungsfiktlon zu Recht oder zu Unrecht in Anspruch genommen wird - eine Aufgabe die für die Verpflichteten nicht möglich ist und die Aufgaben der Aufsichtsbehörden bleiben muss.",
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            "content": "➔      Vorschlag zu§ 11 Abs. 5 Satz 2 GwG-E: Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach§ 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 haben die Verpflichteten einen Auszug der Daten zum wirtsr:hafWch Berechtfgten über das Transparenz- regfster einzuholen oder zur Vorlage vom Vertragspartner zu verfangen, 1.8    Pllichten gegenüber dem Transparenzregister nicht weiter bürokratisiere·n 1.8.l    § 19 Abs. l Nr. 5 GwG-E Zu den meldepflichtigen Angaben zum wirtschaftHch Berechtigten gehört ln Zukunft auch die Staatsangehörigkeit. Hierdurch fäu:ft die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG-E praktisch leer, denn die Staat~angehörigkeit gehört nicht zu den Angab eh, die aus dem Handelsregister oder anderen Registern ersichtlich sind. In der Folge hieße dies, dass ALLE Gesellschaften mlt Sitz in Deutschland bis :mm Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eine Meldung des Wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzreglster machen müssen, um einen rechtswidrigen Zustand bei Inkrafttreten zu verhindern. Damit w!rd das Versprechen der Regierung Im Rahmen er GwG•Novelle 2017 kassiert, die Wirtschaft nicht mit zusätzHchen Meldepflichten zu belasten. Um dle Wirkungen der Vorschrift abzumildern und eine Doppel,meldung an das Transparem:register und eines der in§ 20 Abs. 2 GwG-E genannten Register zu vermelden, plädieren wfr für die Möglichkeit einer Ergänzung der Staatsangehörlgkeit in den eigentlichen Reglstern. Zudem bedarf es einer Übergangsvorschrift, so dass eine (Nach-) Meldung der Staatangehörigke!t des wirtschaftllch Berechtigten erst notwendig· Ist, wenn die übrigen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten eine Meldung notwendig machen, Auf diese Weise würde die Mitteilungsfiktion nicht ausgehebelt, da nach anfänglicher Nachmeldung der Staatsangehöf!gkeit alle meldepflichtigen Angaben in den Registern des § 20 Abs. 2 GwG-E sind. ➔      Vorschlag: Schaffung einer Möglichkeit der Meldung der Staatsangehörigkeit des 0 wirtschaftlich Berechtigten in den Registern des § 20 Ahs. 2 GwG-E anstelle der Meldung un das Transparenzregister. Implementierung einer Obergangsvorschrift für die notwendige Nachmeldung der Staats- angehörigkeit, so dass diese erst bef der riäch5'ten erforderlichen Meldung von Angaben erfolgen kann . •  ••",
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            "content": "1.8.2    §  23a GwG-E Verpflichtete müssen zukünft!g dem Transpareniregister Unstimmigkeiten melden, die sie zwischen       den Angaben      über   die  wirtschaftlich  Berechtigten    Im Transparenzreglster und den Ihnen         zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenotnfssen über den wirtschaftlich Berechtigten (tum Beispiel im Rahmen der Sorgfaltspflichten) feststellen. Eine Unstimmigkeit  In diesem Sinne besteht schon, wenn einzelne Angaben zu den wfrtschaftlich Berechtigten nach § 19 Abs. 1 GWG-E abweichen und nicht erst wenn abweichende wirtschaftlich Berechtigte ern'llttelt wurden. Zwar soll nach der Begründung im Referentenentwurl' (S. 93) keine umfassende Pflicht zum Abgleich der Informationen zum wlrtschaftllch Berechtigten mit den Transparenzreglsterangaben ausgelöst werden, die Bußgeldbewehrung           für unterlassene Unstimmigkeitsmeldung führt aber faktisch, zwecks Vermeidung eines Sanktlonsrlsikos,  zur einem solchen umfassenden AbglE!iCh, Die Verantwortung für die O,ualltät des Transparenzregisters sowie der damit verbundene Aufwand und Kosten obliegen originär der registerführenden staatllchen Stelle, sie dürfen nicht den Verpflichteten aufgebürdet und auf' diese abgewälzt werden. ➔       Vorschlag: Die Vorschrift sollte dahin eingeschränkt werden, dass m,Jr wesentliche und ojfensichtllche Unstimmigkeiten mitteilungspflichtig sind. 1.9     Haftung bei Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte praxisnah gestalten 1.9.1     § 17 Abs. 1 Satz 2 GwG•E! Der neue § 17 Abs. 1 Satz 2 GwG-E erweitert die Verantwortllchkeit des Verpflichteten für die Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte beträchtlich, Es ist sicherzustellen, dass der Dritte stets die GwG-VOrschriften e!nhält. Die Begründung im Referentenentwurf (S. 84) besagt hierzu lediglich, dass dtCs dazu diene „AufsichtsarbltrageN zu verhindern. Die Änderung beruht nicht auf EU-Vorgaben und ist unnötig. Verpflichtete sind· schon nach aktueller Rechtslage .verantwortlich für die frfüllung     der Sorgfaltspflichten, § 17 Abs. 1 Satz 3 GwG-E. Es fst kein Grund ersichtlich, warum sie Jetzt zusätzlich noch, nStets~ sicherzustellen hätten, dass   die GwGNorschtiften durch den Dritten auch eingehalten werden. Unter dem Gt!sichtspunkt der Verhaltnismäßigkeit kann der Verpflichtete nicht mehr tun als den Ddtten sorgfältig auszuwählen und In angemessenem Umfang zu übE!,rwachen. ➔      Vorschlag: Keine Änderungen.",
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            "content": "1.10 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen klar bemessen 1.10,1     § 8 Abs. 4 GwG•E Bisher beträgt die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen nach dem GwG fünf Jahre,§ 8 Abs. 4 GwG. Der Entwurf sieht vor, dara1,1s eine Mind~rlst zu machen. längstens soll die Aufbewahrung zehn Jahre gelten. Die Geset2-esbegründung hat dabei ausschlleßlich die Situation im        Finanzsektor vor Augen,     Die Situation im Nlchtfinaru:sektor wird h1er:bel außet' Acht ge/assen. Die unklare, unbestimmte und für dle Verpflichteten nid1t umsetzbare Regelung bewirkt, dass auch. unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr entschieden werderi kann, in welchen Fällen eine längere Frist als fünf Jahre gilt. ➔ Vorschlag zu§ 8 Ab5. 4 GwG-E: Die Aufzeichnungen und sonstige Belege nach den Absätzen l bis 3 sind fünf Jt1hre aufzubewahten, .soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten f':lne längere Frist vorsehen. In Jedem Falf sind die Aufzeichnungen nach zehn Jahren zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist Im Fall des§ 10 Absat~ 3 Satz l Numm1cr 1 beginnt m[t dem Schluss des Kalenderjahres, In dem die Geschäftsbeziehung endet. In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, In dem die jewe/1/ge Angabe festgestellt worden 1st. 1.11 Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Drittstaaten mit hohem Risiko praxistauglich umsetzen 1.11.1     § 15 Abs. 3 Nr, 2 GwG-E Auslöser für Verstärkte Sorgfaltspflichten aufgrund des Länderrisikos (Drittstaaten mit hohem Risiko) soll allehl der Umstand sein, dass irgendeine belleblge, für das Geldwäsche-Risiko nicht weiter relevante Beziehung w dem Drittstaat vorliegt. Etwa, dass dort Verhandlungen geführt wurden oder Personal des Vertragspartners dert ansässig ist. Mit der Vorschrift verbunden Ist eine erhebiiche Ausweitung der Zahl von Fällen, in denen allein wegen eines vollkommen abstrakten Läriderrisikos und ohne Blick auf die Umstände des Einzelfalls1 verstärkte Sorgfaltspflichten durchgeführt werden müssen. Die Vorschrift läuft damit auf eine weitgehende Be.schränkung von Geschäften mit Drittstaaten hinaus, denen man ein hohes Risiko der Geldwäsche attestiert. Die Vorschdft ist folglich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen auf Vertragspartnet, wirtschaftlich Berechtige und gegebenenfalls auftretende Personen mit Sitz in einem Or!ttland mit hohem Risiko.",
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            "content": "➔      Vorschlag: Beschränkung der Vorschrift auf Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtige und gegebenenfalls auftretende Personen mlt Sitz in einem Drittland mit hohem Risiko. l.11.Z    § 15 Abs. 5 und§ Sa GwG-E Der Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten bel Fällen von Drittstaaten mit hohem Risiko wlrd erheblich ausgeweitet. Gleichzettig überlappen die Maßnahmen In vielfacher Hinsicht untereinander und mit Maßnahmen, die bereits Im Rahmen der al!gemelnen Sorgfaltspflkhten durchgeführt werden. Die Bestimmung des Umfangs der Maßnahmen erfolgt nicht rislkoorlentiert und liegt nlcht ln den Händen der Verpflichteten. was konkret zu tun ist, bleibt jedoch weitgehend rm Dunkeln. Die Vorschriften verletzen daher das Bestlmmtheitsgebot des Grundgesetzes. Zum Belsplel ist nicht erslchtHch, was Im Vergleich zu den Allgemeinen Sorgfaltspflichten zusätzlich getan werden kann, um Hintergrund und Zweck einer Geschäftsbeziehung zu klären, wenn bereits Art und Zweck derselben lrn Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten w klären sind. Dasselbe gilt für die inten!ilvlerte Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, der mögfö;herweise schon ausreichend sicher Identifiziert     wurde.     zum wirtschaftlich          Berechtigten     besteht     kerne Geschäftsverbindung, so dass die Klärung der Mittelherkunft des wirtschaftlich Berechtigten let2tlich nicht zielführend sein kann. Der Begriff: ,.Transaktion\" legt nahe, dass diese Prüfungen für Jede einzelne Transaktion durchzuführen sind, was unter wfrtschaftlichen und personellen Gesichtspunkten schlfcht unmöglich Ist. Dies verletzt den Verhältnis• maßigkeitsgrundsatz. ➔ Vorschlag: Die Vorschrift ist /Tlit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz deutlich zu relativieren. Es sollte ausreichen, dass bei einem abstrakten Staatenrisfko regelm/ißig - wie bisher - die folgenden verstärkten Sorgfaltspflichten des § 15 Abs, 4 GwG durchgeführt werden: Klärung der Herkunft der Mittel, Zustlmmimg der Führungsebene, ~rstiirkte Oberwachung. Nur für näher konkretisierte Anwendungs· und Einzelfälle oder bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente sollten einzelne von der EU-Geldwöscherlchtlinle vorgesehenen Maßnahmen Anwendung finden. Je nachdem was zie/fUhrend ist und dann nur bezogen auf die betroffene (verdächtige) Geschäftsbeziehung. Was genau zu tun Ist, muss in einer Rechtsverordnung geregelt werden, um dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen.",
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            "content": "1.12 Tlpping•Off-Verbot innerhalb der Gruppe lockern 1.12.1   § 41 Abs, 2 Nr. 2 GwG·E Durch die vorgesehene Änderung der Vorschrift fällt die AUsnahrne vom Tlpping-Off für Gruppen weg und w!rd auf nur einen Tell der Verpflichteten beschränkt. Güterhändler gehören nicht dazu. Sie dürfen daher in Zukunft, wie vor 2017, im Verdachtsfall nicht einmal INNERHALB der eigenen Firmeng.ruppe offen über den Verdacht kommunizieren. Erst rf!;cht ni„ht mit anderen Verpflh;hteten. Eine solche, offene Kommunikation Ist aber vielfach notwei:tdig,     ui-n mit Verdachtsmomenten und Risiken adäquat 1;1mgehen zu können. Die Vorschrift muss daher mindestens .unverändert blelben, bessa- weiter geöffnet werden. ➔ Vorschlag zu§ 47 Abs. 2 Nt, 2 GWG•E: 2. zwischen Verpflichteten derselben Gruppe und darüber hinaus zwischen Verpflichteten i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwGmit anderen Verpflichteten, die an einer Transkation beteiligt sind, die Gegenstand der PrDfung ist, ob eine Verdachtsmeldung erstattet werden muss oder die gemeldet wurde. ! ••",
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            "content": "Kontakt Sebastian Freimuth Abteilung: Recht, Wettbewerb und·Verbraucherpolitik Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BOI) Breite Str. 29 10178 Berlin Telefon+ 49 30 2028-1455 Fax +49 30 2028-2455 S.Freimuth@bdi.eu www.bdLeu Michaela Hohlrneier Leiterin Kapitalmarkttrends und Innovation Referentin der Geschäftsführung Deutsches Aktieninstitute.V. Sem:kenbergan!a~e 28 60325 Frankfurt am Main Telefon+ 49 69 92915-31 rax + 49 69 92915--12 hohlmeier@dai.de www.dal.de Maxlmillan Lüc;k Leiter Europarecht Deutsches Aktieninstitute.V. Rue Marle de Bourgogne 58 1000 Brüssel Telefon+ 32 2 7894--102 Fax+ 32 2 7894 109 lueck@dai.de www.daf.de",
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            "content": "Büro Chef BK Posteingang AL 4 - BK'i~I 1 ~ 2         1 3   4 Anl.: 1 5       6 1 7 17, JUNI 2019 18, JUNI 2019 0 z. K. D Votum 0   Stellungnahme - - D Boant11. Allt D Termin □ Kopie -     @BDI 0AE □ Bundesverband der Deutschen Industrie · 11053 Berhn                                                      Iris Plöger Mitglied der Hauptgeschaftsfllhrung Chef des- Bundeskanzleramtes und Bundes~ minister für Besondere Aufgaben Herrn Prof. Dr. Helge Braun, MdB Posfolngang ALn 1 11012 Berlin 17, JUNI 2019              Dat111n 13. Juni 2019 Seite l von 2 Sehr geehrter Herr Bundesminister, der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zur Umset~ zung der Änderungsrichtlinie zur Vielien EU-Geldwäscherichtlinie (GwG- E) wird derzeit kontrovers diskutiert. Die deutsche Industrie befÜrwortet                                                            '% tmd unterstützt eine effektive Bekämp:füng von Geldwäsche und Terroris- musfinanzienmg. In der Praxis bedarf es zu einer solchen effektiven Be-                               ,i) 6 d, 5                \"\"'\"'\"' ;()..,.,- kämpfung jedoch auch praktikabler gesetzlicher Vorgaben. In diesem Zu- sammenhang dOrfen wir Sie auf die wesentlichen Kritikpunkte an dem aktu-                                  6-wc-i ~ ellen GwG-E aufmerksam machen: Die Verpflichtung von Industrie- und Handelsunternehmen, den sog. ,.Gü- terhändlern\" (§ 1 Abs. 9 GwG-E), sollte in Umfang und Systematik nicht von den EU-Vorgaben abweichen. GiJ.terhändler sollten dementsprechend einheitlich, erst bei Transaktionen mit Bargeldzahlungen ab 10.000 Euro, verpflichtet werden. Im europäischen und internationalen Vergleich werden Güterhändler durch das deutsche Geldwäschegesetz unnötig benachteiligt. Warum nach dem GwG-E Güterhändler, die in einer Gruppe zusammenge-                                                        y. schlossen sind, selbst dann gruppenweiten Pflichten unterliegen, wenn die                                                  Y\" :.t?'{b einzelnen GrujJpenmitglieder nach EU-Vorgaben nicht verpflichtet sind, er-;;/./!/ schließt sich nicht. Ebenso ist nicht nachvollziehbar. warum a1.1ßerhalb der                        / ~ ·/ :):3 EU für Güterhändler nicht die EU-Vorgaben, sondern die deutschen weiter-                                 \"'1 '3 tl        ~ gehenden Vorgaben eingehalten werden müssen, also unterschiedliche                                                         f~ ~ Maßstäbe der Geldwäschebekämpfung im Ausland existieren (vgl. § 9 Abs. 2 und 3 GwG-E). Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. Die Bußgeldschwelle für geldwäscherechtliche Ordnungswidrigkeiten darf                                   M!tglledsverb('lnd nicht von „Leichtfertigkeit„ auf einfache .Fahrlässigkeit herabgesetzt wer-                              BUSINESSEUROPE den. Nur die Schwelle der „Leichtfertigkeit\" verhindert ein stetiges Buß-                                Haw;anschr!fl geldrisiko für Nichterfüllung der mit unbestimmten Rechtsbegriffen verse-                                Breite Straße 29 !0178 Berlin henen Bußgeldtatbestände. Die Einführung einer Bebußung aufgrund einfa- Postanschl'ift .--1.           eher Fahrlässigkeit würde faktisch jede redliche Bemühung der Pflichterfül-                               11053 Berlin ;l'~w4 h-. 4 e>:brhnlung negieren und zu unzumutbaren Sanktionsrisiken führen. Leichtfertigkeit erfordert eine besonders schwerwiegende Nichterfülh.mg, M-. ~~f\"''J;ßie si.chjedem vernünftigen Menschen bereits im Vorfeld aufgedrängt hätte. Telekontakle T:+493020281461 F:+493020282461 f.f -.-i     Fahrlässigkeit liegt im Gegeusatz dazu bereits dann vor, wenn die Nichter-                                Internet www.bdi.eu ... · J u · 'K · füllung lediglich hätte vorhergesehen werden könnena 2. F,     ./W.:d,:,/'t.J--\"     _.. ,I_ J' ,....,__ C'd.:/6~4:_. ~c,,-_./_.J\"'        433•50000-Fi-038/8/2019 Ja    1,-,..,j /,·c:,{,J,-L '4' 6'. /.                                .            Hauptreglstratur Bundeskan=leramt ---;;;,, . '11 . C  ,r",
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            "content": "Die Unzumutbarkeit einer Fahrlässigkeitsbebußung wird auch unter Be-             Seite 2 von 2 1ücksichtigung der Vielzahl von bußgeldbewehrten Begehungsmodalitäten - ,,nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigH -~ sowie der geplanten Einführung von ca. 20 neuen B_ußgeldtatbeständen weiter erhöht. Auch verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Bestimmtheits- gebot stehen einer Herabsetzung von „Leichtfertigkeit\" auf „Fahrlässigkeit\" entgegen. Statt der praxiswiüblichen Unterscheidung zwischen „reinen\" und „unrei- nen1' Industrieholdings sollte eine ergänzende Definition der „Industriehol- ding\" aufgenommen werden. Die Definition sollte den Charakter von In- dustrieholdings als Vorschaltgesellschaften, deren Haupttätigkeit in der Verwaltung von nicht aus dem Kredit-; Finanz- oder Versicherungsinsti- tutssektor stammenden Beteiligungen liegt, aufgreifen. Untergeordnete un- ternehmerische Tätigkeiten, außerhalb des Beteiligungshandels zu Anl3ge- Z\\Vecken, sollten bei Bezug zu der Verwaltung der gehaltenen Beteiligung ebenfalls zulässig sein. Syndikusrechtsanwälte sollten auch nicht geldw!lscherechtlich Verpflichtete im Rahmen ihrer Angestelltentätigkeit für selbst geldwäscherechtlich ver- pflichtete Arbeitgeber sein. Hierdurch kommt es zu unnötiger bürokrati- scher Doppelbelashmg. Syndikusrechtsanwälte sollten daher keine Ver- pflichteten des GwG sein. Zumindest sollte klargestellt werden, dass Syndi- kusrechtsanwälte keinen eigenen Pflichten unterliegen, wenn ihr Arbeitge- ber bereits geldwäscherechtlich verpflichtet ist. Der BDI appelliert angesichts dieser Situation dringend an Sie, darauf hin- zuwirken, die Regelungen der Güterhändler anzupassen, eine Verschärfung der Bußgeldtatbestände zu verhindern und Rechtssicherheit in Bezug auf Industrieholdings und Syndikusrechtsanwä1te zu schaffen. Gern stehen meine Kollegen und ich für weitere Gespräche zur Verfllgung und verweisen auf die umfassende beigefügte Stellungnahme. Ein entsprechendes Schreiben habe ich auch an die Bundesministerin Dr. Barley sowie die Bundesminister Scholz illld Altmaier übersandt. Mit freundlichen Grüßen ~'nfY Anlage",
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            "content": "@BDI                                        Deutsches Aktieninstitut '.'a • • Praxisnahe und effektive Geldwäscheprävention ermöglichen Zusätzliche Rechtsunsicherheit und unnötige Bürokratie für Industrieunternehmen und industrienahe Dienstleister vermeiden ) Stellung~ahme des Bundesverbands der Deutschen Industrie e.V. und des Deutschen Aktieninstituts e.V. zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änden,mgsricht!in!e tur Vierten EU~Geldwäscherichtlinie (Richtlinie {EU) 2018/843), 31. Mai 2019",
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            "content": "Der Bundesverband der Deutschen Industrie und das Deutsche Aktien!nst!tut begrüßen die MÖglichkeit, zu dem Referentenentwurfeines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU~Geldwl!scherichtlinie (Rl<:htHn:ie (EU) 2018/843), Stellung zu nehmen. Wir befürworten eine stärkere Angleichung der detJtschen Geldwäschegesetzgebung an die europäischen und internatlonalen Vorgaben durch Harmonisierung und damrt verbundener Erhöhung der Rechtssicherheit bei grenzüberschreitender Tätigkeit von Verpflichteten. Deutsche Industrieunternehmen und          industrienahe Dienstleister antizipieren     die gesellschaft.~politrschen Risiken, die mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhergehen. Sie wollen dazu beitragen, diesen Risiken mit entsprechenden Präventionsmaßnah.men effektiv entgegenzusteuem. Aufgrund der zeitlich kurz bemessenen Stelfungnahmefrist behalten wir uns vor, weitere Eingaben und/oder Änderungen einzureichen. Im folgenden weisen wir auf Aspekte hin, die Im Entwurf des Im Rahmen der l Umsetzung der Änderungsrichtlinil;'! geänderten Geldwäschegesetzes (GwG ·E) noch der Verbesserung bedürfen. Insbesondere ist von einer Über die EU- Ge!dwäschevorgaben hinausgehenden Regulierung abzusehen, da hierdurch Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen und unnöt!ge (bürokratische) Belastungen erzeugt werden. 1.1     Systematik bei Güterhändlern an EU-Rechtslage anpassen 1.1.1     § 1 Abs. 9 GwG i.V.m. § 2 Abs.1 Nr. 16 GwG-E: Während die Empfehlungen der Flnancial Action rask Force on Money Laund~ring (FATf), die EU-Geldwäscherichtllnien und die Praids der anderen EU-Mitgliedstaaten Güterhändler nur für den Fall verpflichten, dass Bargeldgeschäfte [in der EU ab 10.000 Eurol getätigt werden, sind in Deutschland Güterhändler unabhängig von der Transaktionshöhe Verpflichtete i. S. d. Geldwäschegesetzes (GwGJ, die bei Bargeld- geschäften unter 10.000 Euro lediglich von erozetnen Pflichten befreit slnd. Um      ) unnötige Belastungen und damit Wettbewerbsnachteile für die deutsche Wirtschaft zu vermeiden und eine europäische Harmonisierung rm Bereich des Geldwäscherechts voranzubringen, muss die Systematik des GwG an die Vorgaben und Praxis in der EU angepasst weiden. In der Definition des Güterhandels wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass der EINKAUF von Waren Güterhandel darstellt. Insoweit sollte Im Wortlaut explizit auf die Hauptt~tigkelt des Gewerbes abge.~tellt werden, um 2u verhindern, dass eine andere gewerbliche Haupttätigkeit ln Zukunft als Güterhandel gilt, weil Waren eingekauft werden. Vor allem der Bezug Indirekter Materialien muss ausgenommen bleiben.",
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            "content": "➔       Vorschlag zu§ l' Abs. 9 GwG-E: Güterhändler im Sinne die.,;es Gesetz.es     Ist, wer im Rahmen sefner Haupttätigkeit ·gewerblich Güter veräußert oder zu erwirbt, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung und 1) dabei Barzahlungen von mindestens 10„000 Euro selbst oder durch Dritte tätigt r;der entgegennimmt oder 2) beim Handel mit Kunstgegenständen, auch als Vermittler oder Auktionator, Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro durchführt. Ebenfalls aus Gründen der europäischen Harmonisierung        des Geldwäscherechts sollte darauf verzichtet werden, zwfschen Güteth.ändlern und Edelmetallhändlern zu unterscheiden. Eine solche Unterscheidung trifft die EU-Geldwäscherlchtlinle nicht. Die angl!führte Umgehung des Barg'eldgreni:werts von 10,000 Euro durch klelnteiligere Zahlungen, sogenanntes „Smurfing\"1 Ist berelts als „Transaktion\" im Sinne von § 1 Abs. 5 GwG erfasst und kann daher nicht von geldwäscherecht!ichen Pflichten entbinden. Andere Maßnahmen zur Sensibllisierung des Sektors müssen ausgeschöpft werden, bevor die gesamte Branche ldentlfizierungspfHchten bei Bargeldgeschäften ab einem Schwellenwert von 2.000 Euro unterworfen wird. ➔       Vorschlag: Wie bisher keine Unterscheidung einzelner Branchen im Güterhandel. 1.2     Keine von den EU-Vorgaben abweichende transaktionsschwellenunabhängig Ausdehnung des Risikomanagements auf Güterhändlergruppen 1,2.l      § 4 Abs. 5 Satz. 2 GWG-E ) Der§ 4 Abs. 4 GwG (im Referenterrtwmi § 4 Abs. S GwG•E) betrifft ein Kernstück der GWG·Reform 2017, Im Güterhandel. Als Ausgleich zu der - gegenüber der EU- Geldwäscherichtlinie -        nach wie vor   überschießenden Verpflichtung     aller Güterhändler (siehe Abschnitt 1.1) wurde geregelt, d~ss Güterhändler, die keine Transaktionen mit Barza.hlungen i. H. v. mindestens 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen, KEINE Pflicht zum Risikomanagement{§§ 4-9 GwG) haben. Diese PrMlegferung schließt auch § 9 GwG ein. Damit wurde {begrenzt auf den Bereich Risikomanagement) für Güterhändler bei Transaktio_nen unterhalb des Bargeldschwellen.wertes ein Gleichklang mit der EU-Geldwäscherichtlinie erreicht, In § 4 Abs. 5 Satz 2 GWG~E wird diesePrivileg!erung nunmehr unnötig eingeschränkt. Güterhändler, die Muttemnternehmen einer Gruppe sind, müs.sen demnach in",
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            "content": "JEDEM Fallgruppenweite Pflichten (§ 9 GwG-E) durchführen, selbst wenn sie (und die Tochterunternehmen) überhaupt keine Transaktionen mft Barzahlungen tätigen. Sie müssen daher insbesondere eine gruppenweite Risikoanalyse vornehmen (§ 9 Abs.1 GwG) und auf Ihrer Basis alle Sitherungsmaßnahmen des§ 6 Abs.1 und 2 GwG durchführen, von denen sie durch§ 4 Abs. 4 GwG (§ 4 Abs. 5Sat2 1 GwG-E·) eigentlich befreit werden sollen. In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen daher nur noch Unternehmen, die nicht Tell einer Gruppe sind. Im Zusammenhang.mit§ 9 Abs. 3 GwG führt § 4 Abs. 5 Satz 2 GwG-E zu einer Pflicht, Im Güterhandel weltwelt deutsche GwG-Standards einzuführen, obwohl weder FATF noch die EU dies fordem {sfehe Abschnitt 1.2.2). Die Vorschrift hat keine Grundlage in der EU--Geldwäscherichtlinie. Sie verschärft die Rechtslage für GOterhä11dler in Deutsc:hhmd noch weiter Im Verhältnis zur EU• Rechtslage. Damit werden deutsche Unternehmen rm Wettbewerb mit Untemehmen aus der EU und weltweit weiter benachteiligt und der Wirtschaftsstandort Deutschland geschwächt. ➔       Vorsr:hlog: §4Abs. 5 Satz 2 GwG-E fst zu streichen. l.Z,2    § 9 Abs. 3 Satz 1 GwG-E Die Vorschrift des§ 9 Abs. 3 Satz 1 GwG~E betrifft Mutterunternehmen einer Gruppe, soweit sle gruppenwelte pflichten nach § 9 GwG durchführen müssen. Das Mutterunternehmen        muss      Maßnahmen       treffen,  um     die   Einhaltu_ng geldwäscherechtllcher Standards durch seine Tochtergesellschaften und Nledertassungen in Drittstaaten (also außerhalb der EU und dem EWR} sfcherzuste!len. Dies bezieht sich nicht nur auf Drittstaaten mlt hohem Geldwäsche- Risiko, sondern laut EU-Vorgaben auf alle Staaten weJ!tweit, die nicht der EU oder dem EWR angehören. Entscheidend ist dabei, ob der Mindeststandard des deutschen GwG. in dem konkreten Staat gilt. Ist dies nicht der Fall, müssen Ersatzmarfoahmen getroffen oder alternatlv die Geschäfte eingeschränkt werden. Da nach der EU-Geldwäscherichtlinie und praktisch weltweit GOterhändter nur dann Verpfllchtete sind, wenn sie Transaktionen mit Bargeld:Zah!ungen oberhalb des Schwellenwertes tätigen, ist die Rechtslage formal weltwert weniier streng als im GwG. Dementsprechend würde§ 9 Abs. 3 GwG•E alle nach dem GwG verpflichtete Mutterunternehmen zwingen, GwG-Standards in allen anderen Staaten der Welt einzuführen. Es ist aber nicht nachVOllziehbar, wieso Geschäfte mit Russland dieselbe Rechtsfolge haben soilen wie Geschäfte mit den USA,Japan oder Australien. Aus diesem Grund sollte die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Drittstaaten mit hohem Risiko gemä!! Artikel 9 EU·Geldwäscherichtlinle begren1t werden. Abzustellen ist außerdem auf die Angemessenheit des Schuti:nlveaus nach Einschätzung Internationaler Stellen wie der FATF und nicht auf einen Vergleich mit",
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            "content": "dem überschießenden deutschen Recht als Mindeststandard. Alternativ kommt auch die EU-Geldwäscherichtllnie als Mindeststandard in Betracht. ➔ Vorschlag zu § 9 AbS. 3 GWG-E: Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, haben s/cheuuste/len, dass ZWelgste//en, Zweigniederlassungen und gruppen-· angehörige Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 mit Sitz in einem Drittstaat mit hohem Risiko nach Artike! 9 der Rfchtlinie {EU) 2015/849 und der Änderungsrichtlinie (EUJ 2018/843 {Alternativ: in einem Drittstaat, In dem nach der Evaluierung internationaler Stellen die Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und van Terrorlsmusjinanziewng generell weniger streng sind als die Anforderungen der aktuellen EU· Geldwäschericht/inie], sicherstellen, dass Maßnahmen ergriffen werden, um mindestens das Schutzniveau der EU-Geldwäscherichtlinien zu erreichen, soweit das Recht des Drittstaats dies zulässt [Rest unverändert] Die Ausführungen gelten entsprechend für eine-Verpflichtung von gruppenangehörigen UnternE:hmen nach § 9 Abs. 4 GwG-E. 1.3    Industrieholdings eindeutig aus dem Verpflichtetenkreis des GwG herausnehmen 1.3.1    § 2 Abs.1 Nr. 6 f.V.m. § 1 Abs. 24 GwGME: Aus Sicht der deutschen Wirtschaft ist dle Absicht zu begrüßen, industrielle Holdings aus dem Anwendungsbereich des GwG herauszunehmen. Dies entsprlcht einer schon im Gesetzgebungsverfahren 2017 erhobenen Forderung, die erhebliche Rechtsunsicherheit    in   diesem·   Bereich   zu     beseitigen.  Die  Bezeichnung urelne\" Industrieholding sollte Jedoch vermieden werden. Vlelmehr sollte aus Rechtssicherheitserwägung eine klarstellende Definition von „Industrieholding\" in das GwG aufgenommen werden Eine Industrieholding ist dadurch kenn.zeichnet, dass keine Beteiligungen aus dem Finanzsektor gehalten werden und Ober die Verwaltung     der    Gesellschaft    hinaus    kel111e   wesentlichen    operativen (unternehmerischen) Geschäftsvorgänge In der Gesellsi;haft stattfinden. Üblich ist, dass strategische oder zentrale Funktionen in Holdings wahrgenommen werden. Alternatlv kann die Definition: aFinanzuntemehmenN unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und Praxisnähe wie folgt angepasst werden.",
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            "content": "➔       VorscMag für eine Definition der Industriehofding: Industrielle Holdinggesellschaften sind Vorschaltgesellschaften, die aus- schließJich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstitut.~-, FinonzinsUtuts-      und    Ve1sicherungs!nstitutssektors     haften,    deren Haupttatigkeitnicht im Handel mft diesen Betelligungen oder dem Erwerb von Beteiligungen zu Anlagezwecken besteht und die im Übr(gen über die mit det Verwaltung des Betei/{gungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus nfcht wesentlich unternehmerisch UJtlg sind. Außerdem muss in systematischer Hinsicht darauf geachtet werden, dass lndustrleholdings nicht aufgrund der nachfolgenden Teilaspekte der Vorschrift entgegen der Absicht des Gesetzgebers doch w·ieder zum Finanzunternehmen werden. Dies ist insbesondere mit Blick auf Ziffer Nr. 5 der Vorschrtft zu befürchten, die In diesem Kontext Irreführend Ist. Der § 1 Abs. i4 GwG-E Ist daher in S','Stematischer Hinsicht so anzupassen, dass Satz 1 die Definition des Finanzunternehmens enthält. In einem neuen Sat2 2 sollte klargestellt werden, dass , industrielle Holdings generell vom Anwendungsbereich des GWG ausgenommen sind. ➔      Vorsehtag zu§ l Abs, 24 GwG-E: [Satz 1:} Finanzunternehmen Im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, dessen Navpttätigke!t darin besteht, 1. Beteiligungen zu erwe/'ben, zu holten oder zu veriJußern /... / 5. Unternehmen über d!e Kapitalstruktur, d!e lndustrleile Strategie und die damit verbund1::nen Fragen zu beraten sowie bei Zusammensch/Ossen und übernahmen von Unternehmen diese Unternehmen zu bemten und Ihnen Dienstleistungen anzubieten oder ... [ ] [Sat'z 2:] Keine F!nanzuntemehmen im 5/nn des Satzes 1 sind lndustrieh afdings. 1.4     Syndikusrechtsanwälte aus dem Kreis der GwG~Verpffü:hteten herausnehmen 1-4.1    § 2 Abs.1 Nr.10 I.V.m. § 6 Abs. 3 GWG-E Sowohl die Bundesrechtsanwaltskammer als auch. die lokalen RechtsanWalts.- kammem        vertreten neuerdings die Ansteht, di!SS (zugelassene) Syndikus- rechtsanwälte Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, sofern sie an",
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            "content": "Geschäften des Arbeitsgebers mitwirken, die bei freien Rechtsanwälten Kataloggeschäfte im Sinne der Vorschrift darstellen. Dabei geht es vornehmlich um gesellschaftsrechtliche Vorgänge bzw, M&A, Immobiliengeschäfte, Finanzgeschäfte und- mit der vorgesehenen Änderung des GwG- auch um die steuerl!che Beratung. Pelz/Schorn {NJW 2018, 1351ft) führen hierzu aus, dass sowohl nach den Empfehlungen der FATF als auch nach den Vorschriften der EU- Geldwäscherichtlinien In hause-Anwälte NICHT zum Kreis der Verpflichteten zählen. Dies entspricht auch, soweit bekannt, der PraXJs In der wert überwiegenden Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten. Es gibt auch keinen Hinweis, dass der deutsche Gesetzgeber jemals die Einbeziehung der lnhouse-Anwälte beabsichtigt hätte, weder Im Rahmen der GwG-Novelle 2017 noch bei Schaffung des Syndikusrechtsanwalts 2016. Die Anwendung des GwG auf Syndikusrechtsanwälte führt zu einer Vielzahl von Praxisproblemem und Konflikten im Arbeitsverhältnis (Krals, CCZ 2019, 96ff). Ausgehend von der Interpretation der Kammern mOssen Syndikusrechtsanwälte eine eigene Risikoanalyse durchführen (§ 5 GwG), GeldwäSthe-Cornpllance betreiben {§ 6 GWG), gegebenenfalls Identifizierungen (Sorgfaltspflichten, § 10-15 GwG) und gegebenenfalls ohne Rücksicht auf die Pflichten des Arbei~sgebers Verdachtsmeldungen In Bezug auf Geschäftsvorgänge des Arbeitsgebers durchführen {§ 43 Abs.1 GwG). Sei Arbeitgebern, die selbst Verpflichtete sind, rohrt die Auslegung zu einer praxisfernen Überfappuns von Pflichten des (im GwG gegebenenfalls privilegierten) Arbeitgebers mit denen des (nicht privilegierten) Syndikusrechtsanwalts. Bei Arbeitgebern, die selbst nicht Verpflichtete sind, führt die Auslegung entgegen § 2 Abs. 1 GwG zu geldwäscherechtlichen Pflichten ohne klare Rechtsrundlage. Bedeutung hat dies auch und gerade mit Blick auf die im Referentenentwurf geplante Ausweitung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG-E durch den Buchstaben c) auf Rechtsanwälte,      die   steuerliche   Beratungslefstungen     erbringen.     Denn Steuerberaterkammern gehen bei angestellten Syndikussteuerberatern davon aus, dass diese nicht auf Basis eines Mandats täti~ sind {sondern auf Basis eines Arbeltsvertrags) und daher nlcht Verpflichtete s!nd. Die Einbeziehung der Syndlkusrechtsanwälte, die Ihren ArPeitgeber im Bereich Steuerrecht beraten, führt daher entgegen der Absicht des Gesetzgebers gerade zu einer Ungleichbehandlung von Syndikussteuerberatern und Syndikusrechtsanwälte, die Ihren Arbeitgeber im Steuerrecht beraten. Die Bundesrecht;anwaltskammer hat sich in Gesprächen offen gezeigt für dJE: Problematik, aber auf eine Lösung im Rahn1~.n der GwG-Vorsthrift~n verwle~en. Das GwG muss daher um eine Klarstellung ergänzt werden, dass Syndikusrechtsanwälte nicht zu dem von § 2 Abs. 1 Nt .10 GwG~E erfassten Kreis vqn Berufsträgern zählen. Mit Blick aoch auf § 6 Abs. 3 GwG-E sollte deshalb klargestellt werden, dass insbesondere Syndlkusrechtsanwälte und lnhouse~Steuerberater nur dann als",
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            "content": "Verpfllchtete ge!ten und geldwäscherechtliche Ptlfchten zu erfüllen haben, soweit sie selbständig bzw. freiberufllch tätig slnd, jedoch nicht Im Rahmen Ihrer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis, ➔      Vorschlag zur Ergänzung von § 2 Abs. 1 GWG-E: Soweit Syndlkusrechtsanwälte oder Syndikussteuerberater ihre berufliche Tätig.'aHt als Angestellte einli'S nicht berufsrecht!ich geprägten Unternehmens ausüben, sind sie nicht Verpflichtete nach diesem Gesetz. 1.5    Strengere Bußgeldvorschriften sind unverhältnismäßig 1.5.1    §  S6 Abs. 1 GwG-E 1 Der Gesetzentwurf sieht vor, die Haftungsschwelle für Bußgelder für alle Im Gesetz geregelten Ordnungswidrigkeitentatbestände von Leichtfertigkeit auf Fahrfässfgkeit abzusenken, Gleichzeitig w'erden fast 20 n~ue Ordnungswidrlgkeitentatbestände In das GwG eingefügt. Die Gesamtzahl der ördnungswidr!gkeitentatbestände erhöht sich so auf über 80 (!). Unter Berücksichtigung der jeweils vier Begehungs- modalitäten (unicht\", ,,nicht richtign, ,.nicht vollständig\" oder „nicht rectitzeitlg\") bestehen dann mehr als 320 Mögllchke!ten einen Bußgeldtat bestand des GwG durch einfache Fahrlässlgkelt zu verwirklichen. Dabei handelt es sich um eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Auslegung - gerade Im Bereich des Güterhandels - weder von der Rechtsprechung noch durch Verwaltungsentscheidungen oder die Literatur hinreichend konkretisiert sind. Art, Inhalt und Umfang des Begriffs „Industrieholding\" sei nur beispielhaft genannt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nach i-echtstaattichen Grundsätzen unverhältnismäßig, einen einfachen FahrlässigkeitsmaBstab gelten zu lassen, Die vorgesehene Anderung würde deshalb eine er'hebliche Ausweitung des Risikos für die Verpflichteten bedeuten. Bereits lm Gesetzge\"bungsverfahren 20i7 wurde anfangs noch eine Fahrlässigkeitshaftung erwogen, zuletzt aber davon abgesehen. Es besteht insoweit keine Vorgabe der EU zur Absenkung der Haftungsschwelle, Darüber hinaus liegen· keinerlei empirische oder andere Hinweise vor, dass die bisherige Haftungsschwelle eine effektiVflc Aufsicht erschwert oder unmöglich macht. Die in§ 56 Abs. 1 GwG-E geplante Änderung würde bewirken, dass weite Teile der deutschen Wirtschaft, Im Finanz- wie im Nichtfinanzsektor, die sich intensiv um die Anwendung und Umsetzung der vielfaCh aus· u-nbestlmniten Rechtsbegriffen bestehenden Vorgaben des G,;.,G bemühen, faktisch ins Unrecht gesetzt werdtm. Die Maßnahmen zur rechtskonformen Umsetzllng und Anwendung der Vorgaben des GwG werden negiert, da diese lm Hinbl!Ck auf die j~elllge wlrtschaftliche Tätigkeit individuell erfolgen muss, die unbestimmten Rechtsbegriffe des GwG erlauben Jedoch stets abweichende-Interpretation Im Hinblick auf den konkret einzuhaltenden",
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            "content": "Sorgfaltsmaßstab,    Praktisch   besteht   somit   Immer ein      Risiko,  dass   die Aufsichtsbehörde einen anderen konkreten Sorgfaltsmaßstab iugrunde legt, als es der Verpflichtete getan hat. Im konkreten Fall besteht also Immer ein Sanktionsrisiko wegen Verstoßes gegen den, durch Auslegung iu ermittelnden, konkreten Sorgfaltsmaßstab des GwG. Erst dle Beschränkung der Sanktionierung auf leichtfertige Verstöße bewirkt, dass Verpflichtete, die sich redlich bemühen Ihren Pflichten nach dem GwG in der Praxis nachzukommen, nicht aufgrund unterschiedlicher Interpretation des Sorgfaltsmaßstabes durch die Aufsichts- behörden Im konkreten Fall sanktioniert werden. Leichtfertigkeit ist ein besonders schwerer pf[ichtverstoß, mithin einen sich jedermann aufdrängender, krasser Verstoß gegen den konkreten Sorgfaltsmaßstab. (Elnfach.e) Fahrlässigkeit hingegen liegt bereits vor, wenn der konkrete Sorgfaltsmaßstab ungewollt nicht eingehalten wurde, Jedoch durch andere zumutbare Maßnahmen eingehalten hätte werden können. Diese Verschärfung Ist unangemessen und koilterkarfert das Ziel der Unterstützung der Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden sowie· der proaktiven Mitwirkung durch die Wirtschaft. ➔      Vorschlag: Voraussetzung für eine Haftung bleibt weiterhin Vorsatz oder Leichtfertigkeit. 1.6    Die Überwälzung von Drittpartei-Risiken ist unverhältnismäßig 1.6.1     §4Abs.5Nr.1bjbb)GwG-E Bei § 4 Abs. 5 GwG-E soll am Ende die Nr. 1 b) bb) eingefügt werden, wonach Güterhändler beim Handel mit sonstigen Gütern über ein wirksames Risiko- management verfügen müssen, soweit sie Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro selbst „oder durch Dritte\" tätigen oder entgegennehmen. Der Einschub „oder durch Dritte\" birgt ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit und zahlre!che Haftungsrisiken für Güterhändler und G0terhändlergr1;-1ppen, die srch nlcht auf das Geldwäscherecht beschränken. Eine Gruppenmuttergesellschaft kann mit Hllfe von verbindlichen Vorgaben In kon2ernwe!t gültigen Richtlinien und Prozessen das Tätigen oder die Entgegennahme von Barzahlungen durch kontrollierte Kon1.erntochtergesellschaften regeln, steuern und überwachen, ium Beispiel durch eine konzernwett verblndllche Bargeldgrenze für kontro!l!erte Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten. Gegenüber Dritten stoßen Güterhändler hingegen an kaum übi;irwindbare rechtliche Grenzen. Diese ergeben sich zum Beispiel aus dem Kartellverbot oder liegen im allgemeinen Handels- und ZJvilrecht begründet. Bereits der Begriff des Dritten birgt",
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            "content": "ein hohes Maß an Rechtsunsfcherheit: Ist davon ein Handelsvertreter erfasst, der im Namen und _auf Rechnung des Prinz.!pals die Geschäfte mit dem Endkunden vermittelt, und - wenn Ja - unter wekhen Voraussetzungen.? Oder· sind \"auch a!le Händler(betriebe) erfasst, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung dle Güter weiterverkaufen? In beiden Fällen handelt es sich um Vertriebsmittler, dle selbständige Gewerbetreibende und Wirtschaftsmternehmen sind und die in verschiedensten Rechtsformen tätig sein können. Sowohl Handelsvertreter als auch Händler sind aber selbst Verpflichtete nach dem GwG und müssen entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Zudem ist zweifelhaft, ob und inwieweit eine Güterhändlergruppe selbständigen Unternehmen, . wie Vertriebs- oder Efnkaufsmittlern, ü_berhaupt Vorgaben zur Tätigung und Entgegennahme von Bargeldz_ahlungen durch Kunden machen darf, da dies unmittelbar In deren tmveräußerHches Recht auf freie Preisbildung und -ffndung eingreifen würde. Das schafft vor allerp kartelfrechtliche Risiken und     1 Grenzen für die Lieferanten als G0terhändlergruppe. Der Referenten en,twurf blendet diesen Regelungskonflikt offenbar vollständig aus - ganz abgesehen von dem bürokratischen Aufwand, den nachträgliche zivil~ und handelsrechtllche Vertragsanpassungen mit Nachverhandlungen gegenüber Händlern und ihren Verbänden nach sich ziehen. Insofern ist diese Vorschrift unverhältnismäßig. ➔ Vorschlagzu§4Abs. 5 Nr.1 b)bb} GwG-E: In der Vorschrift wird der Einschub „oder durch Dritte\" gestrfchen. 1.7     Dokumentationspflichten in Bezug auf fiktive wirtschaftlich Berechtigte nicht verschärfen 1.7.1     § 3 Abs, 2 Satz 5 GwG: Fiktive wirtschaftlich Berechtigte In der Begründung des Gesetzentwurfs 1st nicht verständlich formuliert, welche Praxisprobleme die Vorschr'ift konkret bereitet (siehe Referentenentwurf GwG.-E, s. 72f} und wie diese mit den Änderungen behoben werden·. Der neue Wortlaut hinterlässt den Eindruck, dass die ~egelung nur im Rahmen der Mitteilungspflicht fn Deutschland ansässiger Unternehmen nach§§ 20, 21 GwG an das deutsche Transparenzregister Relevanl hat. Tatsächlich findet die Regelung darüber hinaus im Rahmen der Sorgfaltspflichten nach §§ 10ff GwG Anwendung, insbesondere gegenüber Unternehmen aus Staaten, In deAen kein Transparenzregister existiert. Klargestellt werden muss des Weiteren, dass die Auslegungsregelung nicht für öffentlich-re(htliche Unternehmen und Unternehmen, die aussch!ießl!ch im Eigentum der öffentfü::hen Hand stehen, gilt.",
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            "content": "➔       Vorschlag  w  § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG-E: In Bezug auf privatrechtliche Vereinigungen im Sinne des§ 20 GwG mit Sitz im Inland oder Aw;/and gilt: Sofern nach Ourchfülmmg der nach diesem Gesetz geschuldeten, angemessenen Maßnahmen kein wirtschaftlich Berechtigter nach Absatz l oder Absatz 2 ermittelt werden kann und kei'ne Tatsachen nach § 43 Abs. 1 vorliegen, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der ge.>etz/iche Vertreter,    geschi:lftsfDhrende     Gesellschafter     oder     Partner     des Vertragspartners. Satz 5 gilt nicht in Bezug auf Vereinigungen, die zu mindestens i. H. v. 75 Prozent in öffentlicher Nand stehen. 1,7,2      § 8 Abs.1 Satz 3 GwG-E 0Je Vorschrift In § 8 Abs. 1 Satz 3 GwG-E regelt zusätzliche Dokumentations- und Auheichnungspflichten bei Feststellung eines fiktiven wirtschaftlich Be'rechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG-E, Da;:u müssen in Zukunft -zusätzlich „die Maßnahmen 2ur Überprüfung der Identität und etwaige Schwierigkeiten, die wiihrend des Oberprüfungsvargangs aufgetreten sind\" aufgezeichnet werden. Dies ist inhaltlich nicht nachvol12lehbar. Fiktive wlrtschaftlich Berechtigte sind in der Regel In öffentlichen Registern eingetragen, die öffentlichen Glauben genießen. Es muss folglfch ausreichen, darauf .tu verweisen. ➔        Vorschlag w § 8 Abs. 1 Satz 3 GwG: Bei Personen, die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 als w!rtschaft/ich Berechtigte gelten, sind zudem die Maßnahmen zur Oberprüfung der Identität nach§ 11 Absatz 5 und etwaige Schwierigkeiten, die während des Oberprüfungsvorgangs aufgetreten sind, aufzuzeichnen, sofern die Angaben zur /dentrtiit nicht in einem RegTster erfasst sind, das öffentlichen Glauben genießt, 1.7 .3    § 11 Abs. 5 Satz 2 GwG,E: Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten Im Rahmen der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung müssen Verpflichtete einen Nachweis einholen, dass der Vertragspartner der Eintragung des wirtschaftlich Berechtfgten im Transparenzregister nachgekommen Ist Soweit die Mitte!lungsfiktlon des§ 20 Abs. 2 GwG wirkt, sollen die Verpflichteten prüfen, ,,ob der Vertragspartner :m recht kelne gesonderte Mitteilung an das Transparenzregister erstattet hatn (Referentenentwutf, S. 80, zu§ 11Abs. 5 Satz 2 GwG-E), Damit wird den Verpflichteten aufgebürdet zu überprüfen, ob die Mlttei!ungsfiktlon zu Recht oder zu Unrecht in Anspruch genommen wird - eine Aufgabe die für die Verpflichteten nicht möglich ist und die Aufgaben der Aufsichtsbehörden bleiben muss.",
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            "content": "➔      Vorschlag zu§ 11 Abs. 5 Satz 2 GwG-E: Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach§ 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 haben die Verpflichteten einen Auszug der Daten zum wirtsr:hafWch Berechtfgten über das Transparenz- regfster einzuholen oder zur Vorlage vom Vertragspartner zu verfangen, 1.8    Pllichten gegenüber dem Transparenzregister nicht weiter bürokratisiere·n 1.8.l    § 19 Abs. l Nr. 5 GwG-E Zu den meldepflichtigen Angaben zum wirtschaftHch Berechtigten gehört ln Zukunft auch die Staatsangehörigkeit. Hierdurch fäu:ft die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG-E praktisch leer, denn die Staat~angehörigkeit gehört nicht zu den Angab eh, die aus dem Handelsregister oder anderen Registern ersichtlich sind. In der Folge hieße dies, dass ALLE Gesellschaften mlt Sitz in Deutschland bis :mm Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eine Meldung des Wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzreglster machen müssen, um einen rechtswidrigen Zustand bei Inkrafttreten zu verhindern. Damit w!rd das Versprechen der Regierung Im Rahmen er GwG•Novelle 2017 kassiert, die Wirtschaft nicht mit zusätzHchen Meldepflichten zu belasten. Um dle Wirkungen der Vorschrift abzumildern und eine Doppel,meldung an das Transparem:register und eines der in§ 20 Abs. 2 GwG-E genannten Register zu vermelden, plädieren wfr für die Möglichkeit einer Ergänzung der Staatsangehörlgkeit in den eigentlichen Reglstern. Zudem bedarf es einer Übergangsvorschrift, so dass eine (Nach-) Meldung der Staatangehörigke!t des wirtschaftllch Berechtigten erst notwendig· Ist, wenn die übrigen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten eine Meldung notwendig machen, Auf diese Weise würde die Mitteilungsfiktion nicht ausgehebelt, da nach anfänglicher Nachmeldung der Staatsangehöf!gkeit alle meldepflichtigen Angaben in den Registern des § 20 Abs. 2 GwG-E sind. ➔      Vorschlag: Schaffung einer Möglichkeit der Meldung der Staatsangehörigkeit des 0 wirtschaftlich Berechtigten in den Registern des § 20 Ahs. 2 GwG-E anstelle der Meldung un das Transparenzregister. Implementierung einer Obergangsvorschrift für die notwendige Nachmeldung der Staats- angehörigkeit, so dass diese erst bef der riäch5'ten erforderlichen Meldung von Angaben erfolgen kann . •  ••",
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            "content": "1.8.2    §  23a GwG-E Verpflichtete müssen zukünft!g dem Transpareniregister Unstimmigkeiten melden, die sie zwischen       den Angaben      über   die  wirtschaftlich  Berechtigten    Im Transparenzreglster und den Ihnen         zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenotnfssen über den wirtschaftlich Berechtigten (tum Beispiel im Rahmen der Sorgfaltspflichten) feststellen. Eine Unstimmigkeit  In diesem Sinne besteht schon, wenn einzelne Angaben zu den wfrtschaftlich Berechtigten nach § 19 Abs. 1 GWG-E abweichen und nicht erst wenn abweichende wirtschaftlich Berechtigte ern'llttelt wurden. Zwar soll nach der Begründung im Referentenentwurl' (S. 93) keine umfassende Pflicht zum Abgleich der Informationen zum wlrtschaftllch Berechtigten mit den Transparenzreglsterangaben ausgelöst werden, die Bußgeldbewehrung           für unterlassene Unstimmigkeitsmeldung führt aber faktisch, zwecks Vermeidung eines Sanktlonsrlsikos,  zur einem solchen umfassenden AbglE!iCh, Die Verantwortung für die O,ualltät des Transparenzregisters sowie der damit verbundene Aufwand und Kosten obliegen originär der registerführenden staatllchen Stelle, sie dürfen nicht den Verpflichteten aufgebürdet und auf' diese abgewälzt werden. ➔       Vorschlag: Die Vorschrift sollte dahin eingeschränkt werden, dass m,Jr wesentliche und ojfensichtllche Unstimmigkeiten mitteilungspflichtig sind. 1.9     Haftung bei Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte praxisnah gestalten 1.9.1     § 17 Abs. 1 Satz 2 GwG•E! Der neue § 17 Abs. 1 Satz 2 GwG-E erweitert die Verantwortllchkeit des Verpflichteten für die Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte beträchtlich, Es ist sicherzustellen, dass der Dritte stets die GwG-VOrschriften e!nhält. Die Begründung im Referentenentwurf (S. 84) besagt hierzu lediglich, dass dtCs dazu diene „AufsichtsarbltrageN zu verhindern. Die Änderung beruht nicht auf EU-Vorgaben und ist unnötig. Verpflichtete sind· schon nach aktueller Rechtslage .verantwortlich für die frfüllung     der Sorgfaltspflichten, § 17 Abs. 1 Satz 3 GwG-E. Es fst kein Grund ersichtlich, warum sie Jetzt zusätzlich noch, nStets~ sicherzustellen hätten, dass   die GwGNorschtiften durch den Dritten auch eingehalten werden. Unter dem Gt!sichtspunkt der Verhaltnismäßigkeit kann der Verpflichtete nicht mehr tun als den Ddtten sorgfältig auszuwählen und In angemessenem Umfang zu übE!,rwachen. ➔      Vorschlag: Keine Änderungen.",
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            "content": "1.10 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen klar bemessen 1.10,1     § 8 Abs. 4 GwG•E Bisher beträgt die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen nach dem GwG fünf Jahre,§ 8 Abs. 4 GwG. Der Entwurf sieht vor, dara1,1s eine Mind~rlst zu machen. längstens soll die Aufbewahrung zehn Jahre gelten. Die Geset2-esbegründung hat dabei ausschlleßlich die Situation im        Finanzsektor vor Augen,     Die Situation im Nlchtfinaru:sektor wird h1er:bel außet' Acht ge/assen. Die unklare, unbestimmte und für dle Verpflichteten nid1t umsetzbare Regelung bewirkt, dass auch. unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr entschieden werderi kann, in welchen Fällen eine längere Frist als fünf Jahre gilt. ➔ Vorschlag zu§ 8 Ab5. 4 GwG-E: Die Aufzeichnungen und sonstige Belege nach den Absätzen l bis 3 sind fünf Jt1hre aufzubewahten, .soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten f':lne längere Frist vorsehen. In Jedem Falf sind die Aufzeichnungen nach zehn Jahren zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist Im Fall des§ 10 Absat~ 3 Satz l Numm1cr 1 beginnt m[t dem Schluss des Kalenderjahres, In dem die Geschäftsbeziehung endet. In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, In dem die jewe/1/ge Angabe festgestellt worden 1st. 1.11 Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Drittstaaten mit hohem Risiko praxistauglich umsetzen 1.11.1     § 15 Abs. 3 Nr, 2 GwG-E Auslöser für Verstärkte Sorgfaltspflichten aufgrund des Länderrisikos (Drittstaaten mit hohem Risiko) soll allehl der Umstand sein, dass irgendeine belleblge, für das Geldwäsche-Risiko nicht weiter relevante Beziehung w dem Drittstaat vorliegt. Etwa, dass dort Verhandlungen geführt wurden oder Personal des Vertragspartners dert ansässig ist. Mit der Vorschrift verbunden Ist eine erhebiiche Ausweitung der Zahl von Fällen, in denen allein wegen eines vollkommen abstrakten Läriderrisikos und ohne Blick auf die Umstände des Einzelfalls1 verstärkte Sorgfaltspflichten durchgeführt werden müssen. Die Vorschrift läuft damit auf eine weitgehende Be.schränkung von Geschäften mit Drittstaaten hinaus, denen man ein hohes Risiko der Geldwäsche attestiert. Die Vorschdft ist folglich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen auf Vertragspartnet, wirtschaftlich Berechtige und gegebenenfalls auftretende Personen mit Sitz in einem Or!ttland mit hohem Risiko.",
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            "content": "➔      Vorschlag: Beschränkung der Vorschrift auf Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtige und gegebenenfalls auftretende Personen mlt Sitz in einem Drittland mit hohem Risiko. l.11.Z    § 15 Abs. 5 und§ Sa GwG-E Der Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten bel Fällen von Drittstaaten mit hohem Risiko wlrd erheblich ausgeweitet. Gleichzettig überlappen die Maßnahmen In vielfacher Hinsicht untereinander und mit Maßnahmen, die bereits Im Rahmen der al!gemelnen Sorgfaltspflkhten durchgeführt werden. Die Bestimmung des Umfangs der Maßnahmen erfolgt nicht rislkoorlentiert und liegt nlcht ln den Händen der Verpflichteten. was konkret zu tun ist, bleibt jedoch weitgehend rm Dunkeln. Die Vorschriften verletzen daher das Bestlmmtheitsgebot des Grundgesetzes. Zum Belsplel ist nicht erslchtHch, was Im Vergleich zu den Allgemeinen Sorgfaltspflichten zusätzlich getan werden kann, um Hintergrund und Zweck einer Geschäftsbeziehung zu klären, wenn bereits Art und Zweck derselben lrn Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten w klären sind. Dasselbe gilt für die inten!ilvlerte Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, der mögfö;herweise schon ausreichend sicher Identifiziert     wurde.     zum wirtschaftlich          Berechtigten     besteht     kerne Geschäftsverbindung, so dass die Klärung der Mittelherkunft des wirtschaftlich Berechtigten let2tlich nicht zielführend sein kann. Der Begriff: ,.Transaktion\" legt nahe, dass diese Prüfungen für Jede einzelne Transaktion durchzuführen sind, was unter wfrtschaftlichen und personellen Gesichtspunkten schlfcht unmöglich Ist. Dies verletzt den Verhältnis• maßigkeitsgrundsatz. ➔ Vorschlag: Die Vorschrift ist /Tlit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz deutlich zu relativieren. Es sollte ausreichen, dass bei einem abstrakten Staatenrisfko regelm/ißig - wie bisher - die folgenden verstärkten Sorgfaltspflichten des § 15 Abs, 4 GwG durchgeführt werden: Klärung der Herkunft der Mittel, Zustlmmimg der Führungsebene, ~rstiirkte Oberwachung. Nur für näher konkretisierte Anwendungs· und Einzelfälle oder bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente sollten einzelne von der EU-Geldwöscherlchtlinle vorgesehenen Maßnahmen Anwendung finden. Je nachdem was zie/fUhrend ist und dann nur bezogen auf die betroffene (verdächtige) Geschäftsbeziehung. Was genau zu tun Ist, muss in einer Rechtsverordnung geregelt werden, um dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen.",
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            "content": "1.12 Tlpping•Off-Verbot innerhalb der Gruppe lockern 1.12.1   § 41 Abs, 2 Nr. 2 GwG·E Durch die vorgesehene Änderung der Vorschrift fällt die AUsnahrne vom Tlpping-Off für Gruppen weg und w!rd auf nur einen Tell der Verpflichteten beschränkt. Güterhändler gehören nicht dazu. Sie dürfen daher in Zukunft, wie vor 2017, im Verdachtsfall nicht einmal INNERHALB der eigenen Firmeng.ruppe offen über den Verdacht kommunizieren. Erst rf!;cht ni„ht mit anderen Verpflh;hteten. Eine solche, offene Kommunikation Ist aber vielfach notwei:tdig,     ui-n mit Verdachtsmomenten und Risiken adäquat 1;1mgehen zu können. Die Vorschrift muss daher mindestens .unverändert blelben, bessa- weiter geöffnet werden. ➔ Vorschlag zu§ 47 Abs. 2 Nt, 2 GWG•E: 2. zwischen Verpflichteten derselben Gruppe und darüber hinaus zwischen Verpflichteten i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwGmit anderen Verpflichteten, die an einer Transkation beteiligt sind, die Gegenstand der PrDfung ist, ob eine Verdachtsmeldung erstattet werden muss oder die gemeldet wurde. ! ••",
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            "content": "Kontakt Sebastian Freimuth Abteilung: Recht, Wettbewerb und·Verbraucherpolitik Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BOI) Breite Str. 29 10178 Berlin Telefon+ 49 30 2028-1455 Fax +49 30 2028-2455 S.Freimuth@bdi.eu www.bdLeu Michaela Hohlrneier Leiterin Kapitalmarkttrends und Innovation Referentin der Geschäftsführung Deutsches Aktieninstitute.V. Sem:kenbergan!a~e 28 60325 Frankfurt am Main Telefon+ 49 69 92915-31 rax + 49 69 92915--12 hohlmeier@dai.de www.dal.de Maxlmillan Lüc;k Leiter Europarecht Deutsches Aktieninstitute.V. Rue Marle de Bourgogne 58 1000 Brüssel Telefon+ 32 2 7894--102 Fax+ 32 2 7894 109 lueck@dai.de www.daf.de",
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            "content": "Referat433                                                                           Berlin, 2. Juli 2019 433 50000 - Fi 038 RD'in Dr. Melcher (2425) T:JA.bte!lungM\\ABT4\\GR43\\ref433\\Neu 433\\F!nanzmilrkte\\Geldwäsche\\2019-06-26 ChefBK Schreiben BDt .doc Über Herrn Referatsleiter433           t· \"\"         .o,·- Herrn Gruppenleiter 43                 / -/   ~ Herrn Abteilungsleiter 4           [.,__    l'-\\, \\ .,- Herrn Chef des Bundeskanzleramtes (Kopie Herrn StM O_r. Hoppenstedt) Betr.: Schreiben des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BOI) vom 13. Juni 2019 zum Referentenentwurf des BMF für ein Gesetz zur Um- setzung der Änderungs-RL zur Vierten EU-Geldwäsche-RL (GwG-E) Anlage: Schreiben des BDI Referat 412 hat mitgezeichnet. 1.      Votum Kenntnisnahme. II.     Sachverhalt BMF hat im Mai RefE des GwG-E veröffentlicht. Der zustimmmungsbedürf- tige GE dient der Umsetzung der Änderungs-RL zur Vierten EU-Geldwä- sche-RL in deutsches Recht und einer weitergehenden Stärkung der Geld- wäschebekämpfung. Im Rahmen der Verbändeanhörung hat der BOI eine Stellungnahme vorgelegt. In seinem Schreib~n an ChefBK- inhaltsglei- ches Schreiben ging an BMF (FF), BMJV und BMWi -fasst der BOI sei- ne wesentlichen Kritikpunkte wie folgt zusammen: a)      Aus Sicht des BDI sollte bei der Verpflichteteneigenschaft nicht über die EU-Vorgaben hinausgegangen werden: Güterhändler sollten insb. erst bei Transaktionen mit Bargeldzahlungen ab 10.000 € ver- pflichtet werden. GwG-E sieht dagegen vor, dass Verdachtsmelde- pflicht - wie bisher - schon unterhalb der Schwellenwerte der RL greift; Schwellenwerte lösen nur weitere Pflichten aus. 0--- 433-50000-Fi-038/8/2019 Hauptregislralur Buncleskanzleramt",
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            "content": "- 2. b)    BDI lehnt Erweiterung der Bußgeldvorschriften auf fahrlässige Pflichtverletzungen ab. c)    BDI sieht Klarstellungsbedarf bei „Industrieholdings\" und fordert hierfür eine ergänzende Definition. d)    BDI fordert zudem eine ergänzende Regelung für Syndlkusrechts- anwälte (sollen nach Ansicht des BDI keine GwG-Verpfiichteten sein). BMF beabsichtigt kein Antwortschreiben an BDI, sondern wird die Petlten des BDI im Rahmen der Auswertung· der eingegangenen Stellungnah- men würdigen. Nach erster Einschätzung des BMF werden die Punkte b) und c) vss. im Regierungsentwurf berücksichtigt werden: geplant sei eine klarstellende Definition zu Industrieholdings; zudem stehe BMF derzeit im Austausch mit BMJV, um Kompromiss für Bußgeldvorschrift zu erarbeiten (vss. sollen nur einige wenige; für die Geldwäschebekämpfung wichtige Tatbestände unter Fahrlässigkeit gestellt werden). Die Petiten a) und d) sind nicht neu und wurden bereits im Jahr 2017 bei der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-RL vorgetragen. Hier will BMF im Interesse einer effizienten Geldwäschebekämpfung an der bisherigen Systematik festhalten. Zeitplan: Kabinettbefassung spätestens am 31. Juli; Inkrafttreten Jan. 2020. III. Bewertung Ein Antwortschreiben von ChelBK an BDI ist entbehrlich. Verfahrens- vorschlag des BMF (Würdigung der BDI-Petiten im Rahmen. der Auswer- tung der einzelnen Stellungnahmen) erscheint sachgerecht. Die Ausführun- gen des BMF sind grds. nachvollziehbar, insb. greift die Verdachtsmelde- pflicht bei bisher aufgrund der geltenden Rechtslage schon verpflichteten Güterhändlern (u.a. Gebrauchtwagen, Kunsthändler) ebenfalls unabhängig von Schwellenwerten, d.h. überschießende (über 1:1 hinausgehende) Umsetzung ist nicht neu. Mit dem GwG-E wird lediglich der Kreis der Ver- pflichteten erwe[ert (u.a. auf „Verwahrer\" virtueller Währungen), die Erwei- terung des Verpflichtetenkreises wird dabei innerhalb der bereits bestehen- den Systematik des GwG umgesetzt. D.h. schwellenwertunabhängige Er- weiterung des Verpflichtetenkreises, wobei für die neu Verpflichteten die gleichen Regeln greifen wie für bisher bereits verpfiichtete Güterhändler.",
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            "content": ". 3. Die Beibehaltung der bestehenden Systematik erscheint angemessen. Eine Berücksichtigung der Schwellenwerte bereits im Rahmen der Verpflichte- teneigenschaft würde ein Absenken der derzefügen Standards bedeuten und wäre politisch nicht vertretbar. Mit Blick auf Syndikusrechtsanwälte enthält das GwG bereits eine - nach Ansicht des BMF ausgewogene - Regelung, die klarstellt, dass Syndikus- rechtsanwälte grds. geldwäscherechtlich Verpflichtete sind, jedoch be- stimmte Pflichten nur das Unternehmen treffen, bei dem der Syndikus- rechtsanwalt angestellt ist. UcL(ccu 1     . (Melcher)",
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            "content": "Büro Chef IU( 10. JULI 2019           :;tAO;:/- Relerat 433/Referat 412                                       -tJf     2.3 2,,;-  \" rlin, 1o. Juli 2019 433-55003 - FI 020 6/412 -41001 Ge 022 NA 03                                     \"'•••'1- RD'in Dr. Melcher / RD'in Koppatsch                                               Hausruf: 2425/2472 Über Herrn Referatsleiter 4331 Herrn Referatslei!er 412                                          LL, 101. Herrn Gruppenleiter 431 Frau Gruppenleiterin 41 i. V. l/i-1o, Herrn Abteilungsleite, 4 t,.,-, , b    /·-:;;, Herrn Chef des Bundeskanzleramtes              -f-t&,\"1-- Betr.:     e„Mail v o ~ z u m öffentlichen Transparenzregiste~ wirtschaftlich Berechtigter - Re!E des BMF für ein Gesetz zur Um- setzung der 5. EU-Geldwäsche-RL (GwG-E) Anlage: E-Mail des H e r r , _ Referate 132, 504 und 623 haben mltgezeichnet. 1.      Votum \"~f.$Jlßi~~i~~'it5$rii93llPl~f~lffl:ti~~iil~Ri~~?ätlelf~IK{:'in 1-Bär. II. #         Herr                    hat sich per E-Mail vom 19. Juni 2019 an StM'in Bär ;I _/(,. ~ ; \"g\"ewandt und den im RefE des BMF für ein_ Gesetz zur Umsetzung der .. M. · 5. EU-Geldwäsche,RL (GwG-E) vorgesehenen Zugang der Öffentlichkeit , ? ~Yi_%zum Transparenzregister wirtschaftlich Berechtigter (wB) kritisiert. ' _/1,.._,1,'f{,>t<,/fl\"-   ---                                           . ;_ 01, ~ ,; H e r i - t e h t als alleiniger Gesellschafter dem Konzern - !VOVJ.VC            I                                                                           ~or -4 BMF hat im Mai den RefE des GwG-E veröffentlicht. Dieser sieht eine Aus- dehnung des Zugangs zum Transparenzregister auf die gesamte Öf- -ll---. 113 3« '55003···f' i · ~J0 ( 6) ! 'l /20 l9 H.,,upt.r:>g J .<: l1•~ tur llundP.skan~ l i;iram t",
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            "content": ". 2. fentlichkelt vor. In dem 2017 eingeführten Register müssen Unternehmen Angaben zum wB (;;;:: natürliche Person, die mehr als 25 % der Kapitatanteile hält oder Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt) machen. Mltteilungspflichtig sind Name, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. In Umsetzung einer zwingenden Vorgabe der 5. EU-Geldwäsche-RL (1:1-Umsetzung) soll künftig für eine Einsichtnahme kein Nachweis eines berechtigten Interesses mehr erforderlich sein. Einsichtnehmertde müs- sen sicl),@~e.rabelffi\"l'/an!ipäreli11fe{liste1'•Wäiterhin m lt ,ldentit/\\lSDilfl;\\,X,<;i,. rn- . . ,,gi1'lri1>ren-,un-d •.elne•Gebülrr.entrlQh\\~n. Im Kontext der Open Govemment Partnership (OGP) war zunächst BK- intern erwogen worden, obaB.eglstnerungspflioht•ühd Einsiohtnahmeget.>ühr .• ,!)ifi,i;)tJ\\ll!~P~!~!l,ßi.ner,signalwlrksatnen Reform entfallen sollten, denn die •!ik11.chrelbtdieseHürdij1t'Iiichtvor.· •. Zeitplan GwG-E: Kablnettbefassung am 17, Juli; Inkrafttreten Januar 2020. Nach Ansicht v o n - i s t der öffentliche Zugang zu Personendaten im Transparenzregister nieht         mit den Grundrechten und dem Datenschutz- recht vereinbar. Jedenfalls seien die Schutzrechte von wB, die im Trans- parenzregister geführt werden, zu erweitern. Das bislang im GwG vorgese- hene Verfahren - keine oder nur eine eingeschränkte Einsichtnahmemög- lichkeit, falls ansonsten Gefahr für wß besteht, Opfer einer In § 23 Abs. 2 GwG aufgeführten Kalalogtat (z.B. Betrug) zu werden - sei nicht ausrei- chend. Her-bitte! StM'in Bär, sich im BT für erweiterte Schutz- möglichkeiten In Anlehnung an das Verfahren zur Auskunftssperre gern.§ 51 des Bundesmeldegesetzes (BMG) einzusetzen. Vergleichbare Forderungen hat auch der Verband DIE FAMILIEN UNTERNEHMER in sei- ner Stellungnahme zum GwG-E vorgetragen. Die BMF-Fachebene hält erweiterte Schutzmöglichkeiten in Anlehnung an § 51 BMG nach erster Einschätzung für nicht richtlinienkonform. Nach den Vorgaben der 5. EU-Geldwäsche-RL sind Ausnahmen vom öffentlichen Registeizugang nur zulässig, falls der wB ansonsten einem .unverhältnis- mäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpres- 'sung, Schikane. Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde\".",
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            "content": "- 3. Zur Frage „Öffnung Transparenzregister und ~atenschutz\" hat die FDP- Fraktion im Juni eine Kleine Anfrage gestellt (BT-Drs. 19/10716). III.      BewQrtyng Oiltt!Sriti!!.➔.amröffefüllafi<al\\ ,lf:/al,11j,llft!i'itrliil\\it~i'iu!;/anll'ilus-nat6nschut.z.- •.._Y!,\\!,,'\"\\\\!~4'.JiJVli2!l!Peu-.und w.urd e!in.,ähnliöheltPc!iit\\'H~l'lilfo'hei ·Efnfünf\\Jng ·9ll~,\\;l,\"1llSters.votgelralJ\"i!li:'Befü!WOrter von mehr Transparenz kritisieren hingegen dessen unzureichenden Grad der Offenheit durch das abschre-- ckende Hemmnis einer Registrierungs- und Gebührenpfticht. Ausweislich des RefE des BMF wurden die unterschiedlichen_ Grunqrechte in Abwägung gebracht und eine: ~usgeWO'giil?rBilähöEf-!zwi~i'Chefi:rnehrTra:nsparenz:-\"\" zur.·.effekt1ve11 •Ge1dwäsnhebeliämpfung linWd\"em'Schutz-petsbn~nbe'\" ' · zqgen!!r D«teh lietgestelllo'0er Re!E sieht- im Interesse der schutzwürdi- gen Interessen der Einzelnen - bestimmte SchutzlYlechanismen vor: • Reglstrierungspfiicht und Gebührenpflicht, um möglichem Missbrauch vorzubeugen. Es ist insb. feststellbar,.wer Einsicht genommen hat. • Umfang de\"r Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, Ist auf die Mindestanforderungen der RL beschränkt. • Eine Registersuche nach natürlichen Personen ist nicht möglich. Die BReg hat sich in der Antwort auf die Kleine Anfrage der FDP dahinge- hend positioniert, dass durch die vorstehend genannten Maßnahmen ein höchst möglicher Schutz der personenbezogenen Daten erreicht wird. Die- se Position sollte auch in der Antwort an Herr~vertreten werden. Voffo,UC~ (Melcher)                                                                                       (Koppatsch)",
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            "content": "Anlage: Antwortentwurf an Herrn „Sehr geehrter Her vielen Dank für Ihre E-Mail vom 19. Juni 2019 zum öffentlichen Transparenzregis- ter wirtschaftlich Berechtigter. Der Schutz personenbezogener Daten ist der Bundesregierung ein wichtiges An- liegen. Gleichzeitig besteht ein allgemeines öffentliches Interesse an der Verhin- derung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Herstellung von Transparenz über wirtschaft!ich Berechtigte. Nach dem am 20. Mal 2019 veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesminis- teriums der Finanzen zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU- Geldwäscherichtlinie (sog. Fünfte EU-Geldwäscherichtlinie) soll die Öffentlichkeit künftig Zugang zu bestimmten - eingeschränkten - Daten von wirtschaftlich Be- rechtigten erhalten. Hierbei handelt es sich um eine Vorgabe der Fünften EU- Geldwäscherichtlinle, die von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 in na- tionales Recht umzusetzen ist. Durch bestimmte Schutzmechanismen soll unter gleichzeitlger Wahrung der Richt- !inienvorgaben ein höchst möglicher Schutz der personenbezogenen Daten und damit die Wahrung der Grundrechte der wirtschaftlich Berechtigten erreicht wer- ' den. So soll nach dem Referentenentwurf des. Bundesministeriums der Finanzen die Öffentlichkeit einen eingeschränkten Datenzugang beispielsweise nur zum Wohnsitzland und nicht zum konkreten Wohnort des wirtschaftlich Berechtigten erhalten. Aufgrund der Registrierungspflicht wird zudem feststellbar sein, wer Ein- sicht i·n das Transparenzreglster ·genommen hat Darüber hinaus ist im Transpa- renzregister auch keine SuChe: nach natürlichen Personen möglich. Die in dem Referentenentwurf angelegte Ausgestaltung des Transparenzregisters in Deutsch- land berücksichtigt die Grundrechte der betroffenen Personen demnach In ausge- wogener Weise. Als weiteren Schutzmechanismus schlagen Sie ein Verfahren in Anlehnung an eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vor. Ob ein Absenken der Voraussetzungen für einen Schutzantrag gemäß§ 23 Absatz 2 GwG in Anlehnung an§ 51 BMG in Betracht kommt, wird zunächst das Bundes- ministerium der Finanzen prüfen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Fünfte",
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            "content": "EU-Geldwäscherichtlin!e auch Vorgaben dazu enthält, unter welchen Vorausset- zungen die Mitgliedstaaten im Einzelfall Ausnahmen vom öffentlichen Registerzu~ gang vorsehen können. Um ein „Leerlaufen\" des öffentlichen RegisterzugangS Zu vermeiden, sind Ausnahmen nach den Vorgaben der Richtlinie nur unter engen Voraussetzung zulässig. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auch auf die Antwort der Bundesregie- rung auf die Klelne Anfrage der Abgeordneten Dr. Florian Tonear u.a. und der FDP-Fraktion zum Thema „Öffnung des Transparenzregisters durch die Umset- zung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie\" (ST-Drucksache 19/10716) hinweisen. Mit freundlichen Grüßen\" r",
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            "content": "• 1Bundeskanzleramt Burnlli!~an,Je(am~ 11012 Oe!lin Dorothee Bär MdB Staatsministerin bei der Bundeskanzlerin ore Beaurtragte der Bundesregierung mr Digitalisierung HAl,ISAIIOOHlllFTWilly-Srandl-Straße 1, 10557 Berlin POSTANSCH111n 11012 Berlin           . TEL +49 (Q) 30 18 400-2090 FAX +49 (0) 30 1810 400-2091 J:.MAlldorolhoo,baer@bk,bund.de Berlin, 19, August 2019 Sehr geehrter H e r ~ vielen Dank für Ihre E-Mail vom 19.Juni 2019 zum öffentlichen Transparenzregister wirtschaftlich Berechtigter. Der Schutz personenbezogener Daten ist der Bundesregierung.ein wichtiges Anliegen, Gleichzeitig besteht ein allgemeines öffentliches Interesse an der Verhinderung von Geldwä.sche-Und Terrorismusfinanzierung durch Herstellung von Transparenz über wirtschaftlich Berechtigte; Nach dem am 20. Mai 2019 veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesminis'teriums der Finamen zur Umsetzung der'Anderungsrkhtllnie zur Vierten EU-Geldwäscherkhtlinie (sog. Fünfte ElJ-.Geldwästherichtlinie} soll die Öffentlichkeit künftig Zugang zu bestimmten ·- eingeschränkten - Daten von wirtschaftlich Berechtigten erhalten. Hierbei handeit es sich um eine Vorgabe der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie, die von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 in nat~onales Recht umzusetzen ist. Durch bestimmte Schutzmechanismen soll unter gleichzeitiger Wahrung der Richtlinienvorgaben ein höchst tnöglicher Sthutz der personenbezogenen Daten und damit die Wahrung der Grundrechte der wirtschaftlich Berechtigten erreicht werden. So soll nach dem ReferentenentWUrf des 'Bundesministeriums der Finanzen die Öffentlichkeit einen eingeschränkten Datenzugang beispielsweise nur zum Wohnsitzland und nicht zum konkreten Wohnort des wirtschaftlich Berechtigten erhalten. Aufgrund der Registrierungsl)flkht Wlrd zudem feststellbar sein, wer Einsicht in das Transparenzregister genommen hat. Dari,föer hinaus Ist im Transparenzregister auch keine Suche nach natürlichen Personen möglich. Die in dem Referentenentwurf angelegte Ausgestaltung des Transparenzreg:isters in Oeutuchland berücksicht:lgt die G~undrechte der betroffenen Personen demnach in ausgewogener Weise. Als weiteren Schutzmechanismus schlagen Sie ein Verfahren in Anlehnung an eine Auskunftssperre gemäß§ 51 des Bund~smeldegesetzes (BMG) vor. Ob ein Absenken der Vora~setzung_en für einen Schutzantrag gemäß§ 23 Absatz 2 GwG in Anlehnung an § 51 BMG in Betracht kommt, wfrd zunächst das Bundesministerium der Finanzen prüfen. ~-55003,-r- i-020(6) /q 120.19 Hio;r.,t r~~ i !'i.lrAtur· B~1m;leskan:;?l er1?>ml",
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            "content": "SEITEMtu Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Fünfte EU-Geldwäscherichtlinie auch Vorgaben dazu enthält, unter welchen VOraussetzungen die Mitgliedstaaten im Einzelfall Ausnahmen vom öffentlichen Registerzugang vorsehen können. Um eitl. ,1Leerlaufen~ des öffentlichen Registerzugangs zu verme~den, sind Ausnahmen nach den Vorgaben der Richtlinie nur unter engen Voraussetzung zulässig. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auch auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Florian 'foncar u.a. und der FDP-Fraktion zum Thema ,.Öffnung des Transparenzregisters durch die Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie\" (BT-Drucksache 19/10716) hinwe1sen. Mit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Referat 433/Referat 412                                                                  Berlin, 10. Juli 2019 433 55003- Fi 020 6/412-41001 Ge 022 NA 03 RD'in Dr. Melcher / RD'in Koppatsch                                                      Hausruf: 2425/2472 ~         • ~tellungen\\J\\8T4\\GR43\\ref433\\Neu 433\\Flnanzmilrkte\\Geldwäsche\\2019-07-1 O StMin Bar Votum ~:Zreglster-Datensc/lulz.doc Gber Herrn Referatsleiter 433 / Herrn Referatsleiter 412                       0,-;{          0 ~            IJ '\\ 10 l. Herrn Gruppenleiter 43 / Frau Gruppenleiterin 41                         J1-,,.r 1                       . ,:..V 1J Herrn Abteilungsleiter 4 1~ /1.> /-;}-                                                                       '110.l Herrn Chef des Bundeskanzleramtes                                                                                     :<1'~ Fr@U Staatsministerin Bär --1) f;'_ 'linri\" tf„C,,( J) 16.f ~ lds.~ ef 'ß;, 1 E-Mail von                                 :zum öffentlichen Transparenzregister                        /j 16 7 wirtschaftlich Berechtigter - RefE des BMF für ein Gesetz zur Um• setzung der 5, EU-Geldwäsche-RL (GwG-E) Anlage: E-Mail des H e r r , _ Referate 132, 504 und 623 haben mitgezeichnet. 1.        Votum 1 Versand des beiliegenden Antwortentwurfs per E-Mail durch StM in Bär. II. hat sich per E-Mail vom 19. Juni 2019 an StM'in Bär gewandt und den im RefE des BMF für ein Gesetz zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäsche,RL (GwG-E) vorgesehenen Zugang der Öffentlichkeit ium Transparenzregisterwirtschaftlich Berechtigter (wB) kritisiert. H e r r - steht a'ls alleiniger Gesellschafter dem K o n z e r n - , 4-              ~                                                                                     ' ;;. . ./Ae/c,Jia.rtl\" ~ 433-55003-Fl-020(6)/4/2019 Hauplr•glstratur 8undesk•nzleramt",
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            "content": "mäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpres- sung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde\". Zur Frage „Öffnung Transparenzregister und Datenschutz\" hat die FDP- Fraktion im Juni eine Kleine Anfrage gestellt (BT-Drs. 19/10716). III.   Bewertung Die Kritik am öffentlichen Transparenzregisterzu9a\"ng aus Datenschutz- gründen ist nicht neu und wurde in ähnlicher Form bereits bei Einführung des Registers vorgetragen. Befürworter von mehr Transparenz kritisieren hingegen dessen unzureichenden Grad der Offenheit durch das abschre- ckende Hemmnis einer Registrierungs- u·nct Gebührenpflicht. Ausweislich des RefE des BMF wurden die unterschiedlichen Grundrechte in Abwägung gebracht und eine ausgewogene Balance zwischen mehr Transparenz zur effektiven Geldwäschebekämpfung und dem Schutz personenbeM zogener Daten hergestellt. Der Re~ sieht - Im Interesse der sChutzwnrdi- gen Interessen der Einzelnen - bestimmte Schutzmechanismen vor: • Registrierungspflicht und Gebührenpflicht, um möglichem Missbrauch vorzubeugen. Es ist insb. feststellbar, wer Einsicht genommen hat. \" Umfang der Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ist auf die Mindestanforderungen der RL beschränkt. • Etne Registersuche nach natürlichen Personen ist nicht möglich. Die BReg hat sich in der Antwort auf die Kleine Anfrage der FDP dahinge- hend positioniert, dass durch die vorstehend genannten Maßnahmen ein höchst möglicher Schutz der personenbezogenen Daten erreicht wird. Die- se Position sollte auch in der Antwort an Herr~ertreten werden. '1/ ~'t (Melcher)                                                              (Koppatsch)",
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            "content": "Anlage: Antwortentwurf an Herr(1 ,.Sehr geehrter H e r r - vielen Dank für Ihre E-Mail vom 19. Juni 2019 zum öffentlichen Transpa~enzregis- ter wirtschaftlich Berechtigter. Der Schutz personenbezogener Daten ist der Bundesregierung ein wichtiges An- liegen. Gleichzeitig besteht ein aUgemeines öffentliches Interesse an der Verhin- derung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Herstellung von Transparenz über wirtschaftlich Berechtigte. · Nach dem am 20. Mai 2019 veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesminis- teriums der Finanzen zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-. Geldwäscherichtlinie (sog. Fünfte EU-Geldwäscherichtlinie) soll die Öffentlichkeit künftlg Zugang zu bestimmten - eingeschränkten - Daten von wirtschaftlich Be- rechtigten erhalten. Hierbei handelt es sich um eine Vorgabe der Fünften EU- Geldwäscherichtlinie, die von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 in na- tionales Recht umzusetzen ist. Durch bestlmmte Schutzmechanismen soll unter gleiChzeitiger Wahrung der Richt- linienvorgaben ein höchst möglicher Schutz der personenbezogenen Daten und damit die Wahrung der Grundrechte der wirtschaftlich Berechtigten erreicht wer- den. So soll nach dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen die Öffentlichkeit einen eingeschränkten.Datenzugang beiSpielsweise nur zum Wohnsttzland und nicht zum_ konkreten Wohnort des wirtschaftlich Berechtigten erhalten. Aufgrund der Registrierungspflicht wird zudem feststellbar sein, wer Ein- sicht in das Transparenzregister genommen hat Darüber hinaus ist im Transpa- renzregister auch keine Suche nach nat~rlichen Personen möglich. Die in dem Referentenentwurf angele~te Ausgestaltung des Transparenzregisters in Deutsch- land berücksichtigt die Grundrechte der betroffenen Personen demnach in ausge- wogener Weise. Als weiteren Schutzmechanismus schlagen Sie ein Verfahren in Anlehnung an eine Auskunftssperre gemäß§ 51 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vor. Ob ein Absenken der Voraussetzungen für einen Schutzantrag gemäß § 23 Absatz 2 GwG in Anlehnung an§ 51 BMG in Betracht kommt, wird zuhächst das Bundes- ministerium der Finanzen prüfen. Hierbei ,ist zu berücksichtigen, dass die Fünfte",
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            "content": "EU-Geldwäscherichtlinie auch Vorgaben dazu enthält, unter welchen Vorausset~ zungen die Mitgliedstaaten im Einzelfall A4snahmen vom öffentlichen RegisterzuM ·gang vorsehen können. Um ein „Leerlaufen\" des öffentlichen Registerzug·angs zu vermelden, sind Ausnahmen nach den Vorgaben der Richtlinie nur unter engen, Voraussetzung zulä~sig. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auch auf die Antwort der Bundesregie- rung auf die Kleine Anfrage der Abg8ordneten Dr. Florian Tonear u.a. und der FDPMFrakUon zum Thema „Öffnung des Transparenzregisters .durch die Umset- zung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie\" (BT-Drucksache 19/10716) hinweisen. Mit freundlichen Grüßen\"",
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            "content": "Büro StM'in Bär             Vora-Nr.:          ,;;fw StM'ln Bär VI         BLI         PRI vz Beier, Mario                                                                                       .   .1 Von:                                       Poststelle .. .      - tl                      t.7 Gesendet:                                  Mittwoch, 19. Juni 2019 10:23 Eingang:       1 9. JUNI 2019 An:                                        VZ-StMBaer B troµ:             , ostemgang AL 4 WG: Öffentliches Transparenzregister w ~ h Bereclit!g~ mitw. OStN 811 Termin --·- --·-- O Kopie           .        0 verw. 25, JUNI 2019                                                                           Z.d.A.                 D AE . Jtjf7ill}~~t~:~,~jJt~}Wlitf izuf:tJfüSet\"~ö!I q~r;~n9~~y,o~sf1s~~!!Jl1~3i~&;Yj~ft~~ 1:u~ deri'Weg·gebra·füt.,,oann vorgesehen 1st auch der offenthche Zugang zum T;l'ßl.J1~ilrn'il-\" reg· iittfcltTh'fttrCH\"Eie'r'ei::htiY:~r;;tJedermann sott ohne weiteres den Namen, Geburtsmonat und - Jiihr, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang des unternehmerischen wirtschaftlichen Interesses eines Unternehmers einsehen können. Und Unternehmer l<önnen sich dagegen so gut wie gar nicht schützen! Persönliche Daten, Rückschlüsse atJf Vermögensverhältnisse und Branchenbeteiligungen von Familienunternehmern werden jedem interessierten Laien auf dem-Präsentierteller serviert. Der Rechtsrahmen ist damit vollends gesprengt worden. Denn der öffentliche Zugang zu Personendaten lassen sich weder mit Grundrechten oder dem Datenschutz vereinbaren. Da aber die Bundesregierung aller Voraussicht nach an der Umsetzungspf_licht der EU•Richtlinie festhalten wird, müs~~1,Ww.t~~i~Cl~;l;\\!J_U~J9g~W~IJX-~mi'.JJ!;!rN~.rbältffisrttä'BlßK1:!ff''.ZWi'~ai'en\"~Watfrparenzt1nd oate_nschüttihitrgeWirkt Wl.e'fden, um Unternehmern überhaupt die realistische Möglichkeit zu geben ihre personenbezogenen Daten vor Dritten zu.schützen. ' Der Gesetzentwurf und die derzeitigen Schutzrechte ir'rl GWG lassen praktisch ~einen Raum für Unternehmer sich gegen die Veröffentlichung wegen schutzwürdigen Interesses erfolgreich zu wehren, obwohl die aufgezählten Straftaten (Betrug, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, räuberische Erpressung, strafbare Handlung gegen Leib oder Leben, Nötigung, Bedrohung) veranschaulichen, welch großer Gefahr sich ein Familienunternehmer und seine Familienangehörigen aussetzen. Denn um Schütz zu erlangen müssen gleich mehrere Indizien vorliegen, wie erhebliches Vermögen, das Äußern von Drohungen, ein riskanter Wohnsitz und die fehlende Möglichkeit gegen Gefahren zu schützen. Nun wird in der Gesetzesbegründung gar das Vorliegen einer Sicherheitseinstufung seitens des U<A vorausgesetzt! Dabei gäbe es schon ein ähnliches Verfahren, welches sich hier auch gut umsetzen ließe: Warum nimmt man nicht dieselben Voraussetzungen einer Auskunftssperre wegen Gefährdung gern.-~ 51 BMG im Melderegister? Dieses Vei-fahren hat sich in de\"r Praxis bewährt und ermöglicht es einem Unternehmer seine persönlichen Daten zu schützen ohne bereits Opfer einer Straftat geworden zu sein und das LKA. einzubeziehen. Ich würde mich freuen, wenn Sie sith :U1~~'5:\"''f.h\"'e1riil\\½!\"rflieHffiiWf·\"Üi'ici''i!f\\~ritsifretiierii:f irri'Bui'itft§St;3'g-adr-eSs\"ieren. D~~~ ~~~~-.1~anJt~~§JW;J~.\\~l\"1.i~i~.ro1<1.nD~Ansäti-'d~Tr~~~~-a~(§h!f~.ri.~efffZltEifde äetil<f;\",:steht rikhg., GEfl'irl~,~eJ.tfc.Jl~m1lp,~_t:9Ji~~tfl,~t,t!!S,,~ttHW:Jt!'J;i;h1;J.t~,;jn-s_flmert1 'Kern,·-· ,            · .;:f;i' ·~rtf~nii'~~~aise'.i$''.~Qf 'dW~Cllifi{ ~    dann)'€,'.Q:eS}l \"f6filiär:is~{)1E~#AMiti E#U*~~~~tmtf( ~ ;-1,1: -··~:l~ffitU~\\iürtt~ffi~Hm~t::~tJtQ~m\"&ertYs·t~·uerpolYt1k~htm1l                                       -       - - .                                                                _,c;: .~4\"7..-/4 0- ~         .<-.-,. • ✓- ,G 4J3-'5'5'!!03-Fi-02'?l( 6) /4/2019 H~upf.r;,g{ llir,\"!t,1,,,-, ß1.Jnd~!llka,·1:o 1,?,r~mt.",
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            "content": "---~ .&: ,.:;;.;;;;;;;;.;;;.:.;.;,;;;__;;;.. l\\/lelcher Franziska ______________________________ Von:                                         Pietsch, Claudia Gesendet:                                     Donnerstag, 11. Juli 2019 0725 An:                                           ref433 Betreff:                                     _WG: Frist Donnerstag 16:00 Uhr; Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie {Ri <TICKET: 393243> (Bitte in HTML umwandeln) Anlagen:                                      2019_0522984(41).docx; Regierungsentwurf.Ressortabstimmung.docx Wichtigkeit:                                  Hoch Kennzeichnung:                                Zur Nachverfolgung Kennzeichnungsstatus:                         Gekennzekhnet • 1   ~---\"Ion: Poststelle Gesendet Donnerstag, 11, Jun 2019 07:19 An: Haupt-Reg <Haupt-Reg@bk.bund.de>; Hetzei\", Christina <Christina.Hetzer@bk.bund.de>; Pietsch, Claudia <Claudla.Pietsch@bk.bund.de>; Richter, Annett <Annett.Richter@bk.bund.de> Betreff: WG: Frist Donnerstag 16:00 Uhr; Entwurf eines Gesetzes zur L!msetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Ri <TICKET: 393243> tBitte in HTML umwandeln) Wichtigkeit: Hoch Von; Jan .Ziegner@b mf. b und.de (ma ilto :Jan ,Ziegn e r@.ßn1ffl3'u nd .de l Gesendet: Mittwoch, Wö~\\16'i~19}16:49                           \"'· An: poststelle@bmwi.bund.de: buero~ib4@bmwi.bund.de; StabPLG@bmi.bund.de; OeSll1@bmJ.bund.de; Vll4@bml.bund.de; bmbf@bmbf.bund.de: QQ.iliJelle@auswaertiges-amt.de: Poststelle@bmas.bund.de; 421@bme1.bund.cje; poststelle@bmel.bund.de; postste!1€@bmvg.b1,1nd.de; poststelle@bmfsfj.bund.de; _ggststelle@bmg.bund.de; poststelfe@bmvi.bund.de; Kll3@bmub.bund.c;!g; Qoststefle.ber)ln@bmub,bund.de; _RL121@bmz.Qund,dg; poststelle@bm~.bund.de; poststelle@bfdj.bund.de; ~~itsgruppe22@bfdLbund.de; _oststejle@bkm.bund.Qg_; Poststelle <Poststelle@bk.bund.de~; nkr <nkr@bk.bund.de>; gesetzentwuerfe@bundesbank.de; busch-ma@bmjv.bund.fili; Poststelle@bmjv.bund.de Ce: Olaf.Rachsteln@bmf.bund.de; Stephan1ei!;ngemann@bmf.bund.de; LA3@bmf.bund.de; Robert.Frltz@bm_f.bund.de; cornelja.grundm~~nd.de; Uta.Kiedrowski@bmi.bund.de; sangmeister- ch@bmjv.bund.de: peter-ma@bm[v,bund,.de; doerrbecker~al@bmjv.bund.de; lohanna.zanger@bkm.bund.de; Josephine.Blanke-nstein@bkm.bund.de; Janowski, Pawe~pawe!.Janowski@bk.bund.de>; _ _ _ _ _ _ _ _ __ Doreen.Geyer@bmwj.bund.de: thomas.ernst@bmwi.bund.de; Bruchmarln, Usann <Usann.Bruchmann@bk.bund.de>; Mekher, Franziska <Franziska.Melcher@bk.bund.de>; marglt.fanger@bmas.bund.de; orsolya.kiss-nauenheim@bmas.bund.de; bwv-serviceste\\le@brh.b~ 103@bpa .b und .de; pu nd espraesidia 1am t@bpra .b und.de; 100:0@a uswaertiges-am t.de; kaul-ra @bm jv .bund. de Betreff: Frist Donnerstag 16:00 Uhr; Entwurf eines Geseties zur-Umsetzung der Änderungsrfchtlinie zur Vierten EU- Geldwäscherichtlinfe (RJ <TICKET: 393243> {Bitte in HTML umwandeln) Wichtigkeit: Hoch                                             , Uebe Kolleginnen und Kollegen. anbei übersende ich Ihnen die Kabinettvorlage und den Regierungsentwurf zur Umsetzung der · Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie mit der Bitte um P.r:ftfung und Mitzeichnung bis morgen 4-33-50000-F i-0.38/24/2019 Haupt.regi ,;;:lralur Bundeskan:i: 1 eraml",
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            "content": "\" Donn·erstag, den 11.Juli 2019, 16:00 Uhr (Verschweigensfrist). Vielen Dank vor~bt Für R~ckfragen ~tehe ich IQnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen ' Jan Zlegner Referat VII A 5 Prävention von lerrorismusfinanzierung und Gel~Wäsche Abteilung V.II 'Finanzmarktpolitik BUndesministeriüm der Finanzen Wilhelmstraße .971 101.17 Berlin Telefon: +49(0)3018-682-3690 Mobil: +49(0)1715315832 . Fax: +49(0)3018-682-883690 E~Mall:.·ifil).ziegner@bmf.bund-.de Internet: http://www.bundesfinanzministeriym.de z_Sa WK 5023/,7/10008 :017 Danke!JZ 2",
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            "content": "Ziegner / 2019/0522984 / Hellmuth VII A 5 - WK 5023/17/10008 :.017                                               9. Januar 2020 RD Rachstein                                   34 28 ORRZiegner                                     36 90 ,.ORR'in Engemann                               17 53 Fax: 88 3690 !. M                                                                Kabinettsache Datenblatt-Nr. 19/08070 über StK                                                              0 PStin H LA3 auf dem Dienstweg mit der. Bitte um Zeichnung der beigefügten K.abinettvorlage - Bund/Länder-Verhältnis betroffen - E·ntwU.rf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zür Vierten EU- Geldwäscherichtlinie (Richtlinie [EU] 2018/843); Kabinettvorlage für die Sitzung am 17. Juli 2019 4 Anlagen! - Beschlussvorschlag - Sprechzettel für den Regierungssprecher - Gesetzentwurf einschl. Vorblatt und Begründung - Stellungnahme des Nationalen Nonnenkontrollrates (NKR) I. Vorschlag Chef des Bundeskanzleramtes                               Kabinettsache, Datenblatt-Nr.19/08070",
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            "content": "-3- Risikon:ianag'.ement einrichten, Sorgfaltsp;flichten (insb. Identifizierungspfüchten) erfüllen und Verdachtsm:eldungen abgeben müss7n. Im Bereich des Finanzsektors betrifft dies .Ap_bieter von elektronischen Geldbörsen (sog, Wallet Provider\\ mit den'en virtuell~ Währungen (z.B. Bitcoi~) verwahrt'w~rden. Mit. den Regelungen ·zu Kryptowerten beStätigt und erweitert der Gesetzentwurf auch die bisherige Verwaltungspraxis derBuu.desarutali iUr Finanzdienstl.ei~tungsaufsicht (Bafiti), nach der bienstleister, -di€:l gesetzliche Zahlungsmi~el in virtuell~ W~ngen und um.gekehrt,-tauschen _bzw. die den Tausch virtu.eller Währungen unter'e:inander anbieten (sog. Umtauschplatt- formen), ~um Teil heute bereits 'als Finan·zdienstJ-eistungsinstitut.e geldwäschetechtlich Verpflichtete sind und setzt die-Vorgaben der· F.inancial Action Ta.sk Force (FATF) um, - · Zudem werden Zahlungs- und ERGeld~Institute mit Sitz im Ausland, die iin Inland über Vertriebshelfer (,,Agenten\") tätig werden, Verpflichtete. 1 _,.-,.._   Im Bereich des Nicht-Finanzsektors werden künftig auch als Mietmakler tätige Inn:nobilienmakler, 'Kunsthändler und Lagerer von Kunst Verpflichtete und müssen,. teilweise abhängig vom EITeichen bestimmter Schwellenbeträge (10.000 EUR), geldwäscherechtliche Pflichten erfüll~n. Über S~euerbernter bzw. .Steuerbevollmächtigte 'hinaus werden zukünftig auch Löhi1steue:thilfevereiri'e als wesentliche DienstleiStcr in-Steuerangelegenheiten effasst. 2. Öffentlicher Zugang zum Transpnrenzregister Das Transparenzregister wird k~nftig für die gesamte „Öffentlicl;ikeit\" zugänglich sein. Das bisherige Einsichtnahmeverfähren (Registrienmgspflic~t und Gebi.ihrenfinallZierung) wird 'beibehalten. Weitere Änden.1.ngen in Bezug auf da,s Transparenzregister·betreffen u.a. die :Verpflichtende Meldung von Unstimmigkeiten.und-die Pflicht zur EinhOlung eines Re•gistrieru1tgsnacl,lwelses oder Registerauszuges zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung,· ) /\"\"-      3. Politisch exponierte Personen (PEP) Die Änderungsrichtlinie leistet durch die. ,Schaffung von Ämterlüiten eine~ Beitrag zur Schaffung von Rechtssicherheit. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 10. Januar 2020 Listen mit korilcrfitert funktiOnen und Ämtern, 4ie den-PEP~Status begrüti.Oen,_ vorzulegen. Die EU~ i<.OM erstellt dar.aus eine gemeinsame Li.ste, au.{ die künftig 4n Gesetzestext verwiesen · werden sÜll. qie,I..,iste für DElJ wird begleitend zum Gesetzge~ungsverfahren erstellt. 4. Stärkung der Befugnisse der FIU Der Qesetzentwurf sieht eine .Stätkung der Befugnisse .   der Zentrnlstelle für Fim,mztransR alctionsuntersµclmng (,,,FIU'() dahingehend-vor, dass die FIUbei automatisiertem Datenabgleich mit d~r ge~einsamen Datenbank det 'Polizeien (lNPOL Bund) voll Treffern auch im Bei-eich besonders geschützter Daten (Organisierte .Kriminalität, Staatsschutz) K6imtnis erhält und dass die FIÜ zukünftig über einen Zllgriff auf das Zentralei",
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            "content": "-4- staatsanwaltschaftliche Verfahrenstegi~ter (ZStV) auch Zugdllg zu strafi-echtlich relevanten Informationen der Bund.Csländer haben s.oll. 5. Strafbefreiende Wirkung bei.Abgabe einer\"Verdachtsmeldung Darüber hinaus ist die GleiChsteUung der geldWäscheTechtlichen Verdachtsmeldung an die. FIU mit einer Strafanzeige nach StPO vorgesehen,.damit die strafbefreiende Wirk;uq.g,rtach § 261 Abs. ·9 StGB eintritt. Verpflichtete sollen ohne p,,;,allele Abgabe einer Strafanzeige bei einer Verdachtsmeldung an die FIU von strafbefreiender 'wir):cling profitieren. Die ._Regelung .ist konsequent mlt Blick auf die ),Filterfunktion\" ~er neu eingeriChte~en FIU gegenüber de:U Strafverfolgungsbehörden.(Weiterleitung_ nUr „werthaltiger\" Meldungen) und vermeidet eine Aufgabendoppelung von F1U und Strafverfolgungsbehörden. · 6. Verdachtsmel(.lepflicht der Verpflichteten freier Berufe Die Regelung des GwG, wonach freie Berufe weitgehend von. der Ven:i.achtsnieldepflicht befreit Sind,.soll stärker an die Richtlinienvorgabe.n angeglichen wer~6n (~ur Befreiung bei Tätigkeiten. der Rechtsbefatung Ulld Prozessvertretung). Bei der Neufassung des GwG wurde 20.17 die Befreiun_g an die Reichweite der beruflichen Schweigepflicht angekriüpft. Die nun v_orgesehen~ Anpassung kann eine EinsChränkung der be~fsrechtlichen VerschwiegenheitsVerpflichtµng bedepten, ist aber ins0weit konform mit Richtlinienvorgaben und Standards der .Financial Action Task Forc;e. 7.. Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen Vor dem Hintergrund ~tueller Geldwäscheverdachtsfa.lle und e\"rhi:ihter GeldwäscheriSiken im Immobiliensektor wurden die Regelüngen für Verpflichtete des Immobiliensektors überprüft. Der. Gesetzentwurf sieht eine Konkre_tisierung der Verdachtsmeldepfücht freier Berufe bei Immobilientransaktionen vor. RegelbeiSpiele im Si11rte Von Typologien Werden in einer ReChtsVerordnung präzisiert, um für .den betroffenen: Freiberufler größere ReChtssicher)J.eit im sensiblen Sp·annungsfeld von mit Haftung_srisikeri. verbundenen Verschwiegenheitspflichten auf der einen ·Seite und Yerdachtsnieldepflichten attf der anderen. _Seite zu schaffen. 8. Senkung, der-Betrag_sschwclle für Edelmetallhandel Der SchWellenweit, ab dem Güterhändler geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, wird inBezug auf den Edelmetallhandel von 10.000 EUR auf2.000 EUR abgesenkt. Die Erkenntnisse der Nationalen Risikoanalyse haben ergeben, _dass in diesem ·Bereich erhebliche Umgehungsrisikeil bestehen und eine risikoorientierte Absenkung.geboten i~t. 9. Verpflichtung der öffentlichen Hand bei Verstei'gerungert Dem erhöhten GeldWäsche-Anfü.11.igkeitsrisiko bei Verstei~ungen wird dadurch begegnet, dass . gddwäscherechtliche .                   ' Pflichte~ .ent~ptechend ' auf Au:srichter von Versteigerungen -:und hier Insbesondere auch auf die öfferttliche Hand und damit auf Gerichte ..,. auszudehnen.",
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            "content": "\"5- 10. KOrrespondenzbankbeziehungen innerhalb des Europäische.n Wirtschaftsramns Durch den Fall der Danske-Bank sind die Bedeutung und Risiken von Korrespondenzbank- beziehungen auch inneihalb Europas in das Blickfeld gerückt. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass im Regelfall a:uch diese Korrespondenzbankbeziehungen ein höheres Risiko darstellen. 11. Bußgeldbewehrung fahrlässiger Pflichtverstöße Der Gesetzentwurf sieht eine Erweiterung der.ßußgeldvorsohriften dahingehend vor. dass auch einzelne fahrlässige.Pflichtverletzungen sariktioniert wetden so1len. 12. Klärung offener Fragen.zur vorhergehenden „Vierten\" EU-Qeldwäsche-Richtlinie Im Rahmen einer Reihe technischer Ände;rUngen wird eine.Vielzahl·von Punkten adressiert 1 welche die EUMKoinmission mit einem MahJ.1schreiben wegen angeblicher Unvdllständigk;eit der Umsetzung der Vierten GcldwäS~lle•-Richfünie gerüg.t hat. Der Gesetzentwurf wurde mit allen Ressorts einvemehm,li'ch 8.bgesti,mmt. ' Das Bundesnüni5.tcrium der Justiz ürid für Verbraucherschutz hat den Eri.twurf _in rechtsfönn- licher und rechtssystematischer Hinsicht geprüft (Rechtsprüfung gemäß § 46 Abs. 1 GGO). Der Nationale Normenkont:l.'ollrat wurde beteiligt und hat keine Einwendungen erhoben. Seine_ Stellungnahme ist als Anlage beigefügt. Der B1.mde~beauftragte für den Datenschutz Lmd die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien wurden ebenfalls beteiligt und haben Änderungswlinsche, aber keine Bedenken gegen den G~setzentwurf geäußert. \"t•\"·•   Die Länder und Verbände wurden beteiligt. Aus fachHCher Sicht berechtigte Anmerkungen wurden1 soweit möglich, berlicksichtigt. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Der einimilige Erfüllungsaufwand für die WirtsChaft b~trägt ca. 3,7 Mio. Euro und der laufende Erföllungsaufwand verringert sich um ca. 8;20 000 EUR. Im Sinne der „one in one out\"-Regel ,der l?undesregierung wird der.nicht aus EU-Vorgaben resultierende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von 100.000,- Euro ressortintern ~urch vorhan~ denes Guthaben des BMF kompensie1t. Für die Verwaltung des Bundes entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand .in Höhe von ca. 855 000,- Euro und ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca 3,7 Mio. Euro .. Fü,r die Verwaltung der Länder entsteht ' ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 421.000,- .Euro.",
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            "content": "-6.- Die Anforderungen des § 44 GGO sind e1füllt. 6 Abdrucke dieses Schrei~ens nebst.Anlagen sind beigefügt. z, u. M",
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            "content": "- 7- Anlage 1 Beschlussvorschlag Die Bundesregierung beschließt d~n von depi Bundesminister der Finanzen vorg.elegten 'Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten• EU- Geldwäscherichtlinie (Richtlinie [EU] 2018/843}.",
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            "content": "Anlage 2 Sprechzettel ·für den Regierungssprecher Das. Bundeskabinett ha~ heute den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten.EU-Geldwäscheriohtlinie (Richtlinie [EU] 2018/843) beschlossen. Wes.entliehe· RegeJ-imgen des Gesetzentwurfs. sind: •   Die Erweiterung des Kreises d~r geldwäscherechtlich Vei;pflichteten.. o Dies betrifft im Finanzsektor die Anbieter von elektronischen Geldbörsen, mit denen virtuelle Wähmngen (z.B. Bitcoin) v~rwahrt werden. o Iin Bereich des Nicht-Fin~sektdTs werden künftig auch als M~etmakler t'ätige Immobilierunakler1 Kunsthändler und Lagerer von Ktmst betroffen und müssen, teilweise abhängig vom Erreichen bestimmter $chwellenb~träge, ·geldwäscher~chtliche Pfüchten erfüllen. o _Zusätzlich werden auch bei\" öffentlichen Versteigerungen kwiftig; Pflichten des 0-eldwäSchegesetzes ei:nzuhalten sein, •  Das durch die l~tzte Änderung des Geld1Yäschegesetzes 2017 geschaffene Transparenzregistef wird künftig für die gesamte „Öffentlichkeit\" zugänglich sein. o Der \"oesetzentwµrf sieht eine Stärkung der Befugnisse der ·zentralsteUe für Finanztransaktionsuntersuchtmgen (,,FIU\") dahingehend vor, dass di~ FIU bei Abgleich tnit polizeilichen Datenbanken auch über Treffer in sog. geschützten Dateien informiert wird und \"Zugang zu dem staatsanwaltschaftlichen Ve1fahrensregister erhält, •  Vor dem Hintergrund aktueller Geldwäscheverd.achtsfälle und erhöhter Geldwäscherisiken im Immobiliensektor sieht der Gesetzentwurf e_ine· Konkr~tisierung der Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei ImmobiH.entransaktionen vor. Mit dem heute be$chlos.senen Regieiuligs~ntwurf_strebt die Bundesregierung an, die EU- Vorgaben im Bereich der Präventibn von Geldwäsche und Terrorismusfü:µnzie~g-- wie bisher-.fristgerecht wnzusetzen und bis Januar 2020 in Kraft zu setzen.",
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            "content": "Bearbeilung~stand: 40,07,2019 16:27 Uhr ' Gesetzentwurf ' der Bundesregierung zur       Umsetzung               der        Änderungsrichtlinie               zur      Vierten        EU- Geldwäscherichtlinie (Richtlinie [EU] 2018/843) A. Problem und Ziel Die· Richtlinie (~Ü) 2□-18/843 des Europäischen Parlaments und des                    Rates l1 (im Folgen- den: Anderur,gsrichtl!nle) ist von den Mitglied~taaten bis zum 10. Januar 2020 umzuset- zen. Die f.nderungsrlch't!inie ändert die V!erte EU-GeldWäscherichtlinie (Richtlinie (.EU) 20-15/849.; im Folgender:i: Vierte Geldwäscherichtlinie)2> und adressiert gezle!t The~en 1 die im Nachgang zu den terrori.stischen Anschlägen von Paris und Brüssel sowie dem Be~· kanntwerden. der sog, nPa_nama Papers\" in 9en Fqkus der· Aufmerksamkeit gerieten. Die Vbrgaben•für Qie natipnale Gesetzgebung zur Verhinderung der Ge!dwäSche und der Ter- ror1sh1usfin0nzlerun~ sind ·erweitert worden. Die neuen_ Regelun_gen .Sehen unter af,lderem vor die Erweiterung .des geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkrelses, insbesondere im Bereich virtueller Währungen,                                                     · -    die Vereinheitlichung der verstärkten Sorgfa~ltspflichten bei Hbchrisikoländern, -    die Konkretisierung des Persolienkreises .p·olitisch exponierte Personen\" durch Listen der MitgÜedstaf;\\ten und der Europäischen Kommission zu Funktioneh bzw. Ämtern, ~    den öffentlichen zu·gang zum elektronischen Trai1sparenzregister sowie-die Vernet- zung der europälsc~en Transparenzregister.. Darüber hinaus sind in den vergangenen Jahren verstärkt Geldwäscherisiken im deut- S:chen Immobiliensektor In den Fokus gerückt; die adressiert werden sollen. B.Lösung Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Änderungsrichtlinie umgesetzt. Dabei werd_en d.as beStehenöe Geldwäschegesetz und andere firfanzse:fktorspezifisthe, Gesetze· angepasst. · Im lmmobi!ienbereich· e\"iWe\\tert das Gesetz geldwäscherechtliche Pflichter:i.'; insbes.andere durch die· Einbeziehung öffentlicher Versteigerungen und durch Änderungen bei der Ver- dachtsmeldepfilcht. RICHTLINIE (EU) 201Bi843 DES EUROF'AISCHEN PARLAMENTS UND. DES RATES vom 30. Mal 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/841:i zur Verhinderung der Nutzung des Finanz_systems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung _und zur Änderung der Rlchtllnlen ~~g~+-~f~T~.(~~~ ~~~~,1::~ES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 zur Vernlnderung der Nutzllng des Finanzsystems zum Zwecke.der Geldwäsche und der Terro• rismusfinanziertlng·, 'zllr Änden.Jng der Verordiiung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlam.anis un'd des Rates· und. zur Aufhebung der Richtlinie· 2005/60/EG ·des Europäischen Parlaments und d\"es Rates und der Richtlinie 2ooen0/EG der Kommission",
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            "content": "-2-          Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr' C .. Alternativen Keine. Insbesondere kommt eine Nichtumsetzung oder eine ·-nicht fristgerechte Umset~ zung der Änderungsrichtlinie in nat1onales Rech{ vor dem Hintergrund eines ansohsten · drohenden Vertr8gsverletzungsve:rfahrens .nicht in Betracht_. · D. Haushaltsausgaben ohne. Erfüllungsaufwand Durch die Ges_etzesänderung ergeben sich .sowohl einmalige als auch jährllche Zusätzli- che Ausgaben für den Bundeshaushalt (Epl. 08 und Epl. 06). Im Haushaltsjahr des lnkrafttretens fallen für tjie Zollverwaltung (Kapitel 0813) einmalige SachaU$ga;be_n in Höhe von 576 000 Euro und.einmalige Persqnal~usgaber, in 1-iOhe von 21 000 Eurci an. fm HaushE!ltsjahr des lnkrafttretens faUEln Jährliche„sa·cha:usgaben in Hö- he von 504 OOÖ Euro und lh den Folgejahren in Höhe von 544 000 Euro an. Ab dem Haushaltsjahr des lnkrafttretens ergeben sich jährliche Personalausgaben in Höhe yon 1 624 000 Euro (ca. 23 Arbeitskräfte). Ab dem HaLishaltsjahr des lnkrafttretens fallen im Bundesverwaltungsamt jährliche Per~ sonat;;i.usgaben in Höhe von ca. '674.00Ö E~rö (ca. 7 Arbeitskräfte) an. lm Hau~haltsjähr de·s lrikrafttretens fälleh für das lnförmationstechnikzentruni a.und - ITZ Bund (Kapitel 0816) einmaligeSachausgaben .in Höhe von 120 000 Eurq ?\"• Im Haushaltsjahr.des ln- krafttretens· fallen Jährliche Sachausgaben iri Höhe-von 78 _000 Euro an, in den Folgejah- ren in Höhe von 82 000 Euro . .Ab-dem Haushaltsjahr des lnkrafttretens ergeben ·sich jähr- liche F'ersonalausgaben in Höhei von 223 000 Euro (ca. 3 Arbeitskräfte). · Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln .soll.-finanziell und ste!lenmäßig im jeweiliger, EinzelpJi;l.n _ausgeglichen werden. Elnze_lheiten ·zur· D~ckung der Mehrbedarfe sollen in künftigen·· Ha'ushaltsaufstellunQSVerfahren entschieden werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 ErfOIJungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es werden keine Pflichten _für B0rg·erinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder auf- gehoben. E.2.Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft .Für die Wirtschaft entsteht Elln-einma!iger Erfüllungsaufwand ln Höhe von ca. 3, 7 Millionen Euro. Davon beruhen ca. 3,5 Millionen Eur.o auf EU~reqhtlichen Vorgaben. Der wiederkehrende Erfüllungsaufwand verringert sich um jährlich insgesamt Ca. 820 ·000 Euro. Der Betrag Kommt dadurch zustande, das$ die Umsetz:ung von EU-Vorgaben einen zusätz!rchen Aufwand vari jährl!ch rund 2,3 Millionen Euro verursa·cht, z1,1gleich aber durch nationale Änderungen Sine Entlastung von ca. 3, 1 rvrnn6nen Euro. geschaffen Wird. Diese Entlastung stellt im Sinne der „One In, one out\" Regel ein „out' dar. Ein Tell des Erfüllungsaufwands entsteht aus ·Infprmatiqnspflichten, Bedingt durch EU- rechtliche Vorgaben sind für die Erfülluhg von elnmaligen Informationspflichten 9 000 Eu- ro und für wiederkehrende lnformati'onspfllc~ten 43 000 Euro vorgesehen. Durch nationa~",
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            "content": "~ 3 -       Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr le Regeluhgen entsteht für einmalige lhforrnationspflichten ein Erfü!lungsaufwand In Höhe von 164 000 Euro, E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Umsetzung von Regelungen beruhend auf EU-Vorg·abe,n führt zu einem wiederkeh- rehden Erfüllungsaufwand für die Veiwaltung des Bundes In Höhe von insgesamt ca. 3,7 Millionen Euro und zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von· insgesamt ca. 855 000 Euro. Der wiederkehrende Eriüllungsaufwand der Länder durch die Aufsicht über zusätzliche Verpflichtete wegen Umsetzung von EU-Vorgab6n beträgt·ca. 421 000 Euro„ Der wiederkehrende Erfüllungsaufwand der BaF\\n durch die Umsetzung von EU- Vorgal:len beträgt ca. 558 714, 1O Euro, der einmalige Erfüllungsaufwand ca. 137 564 Eu- ro. Der Zollverwa.!tung entsteht ein eintnaliger Eriüllungsaufwand durch die .UmsE;!tzung, von EU-Vorgaben in Höhe von ca. 597 000 Euro. Darüber hinaus. fallen beim ITZ-Bund hierfür rund 120 000 Euro eirima:lige Sachkosten für die informationstechni·sche Realisierung an. Für die Zollverwaitung beträgt der jährll.che Eriüllungsaufwand im Haushaltsjahr de$ In~ kraftfretens ca, 2, 13 Millionen Euro, in den Folgejahren ca. 2, 1'8 Mlllionen Euro. Darin 1st ein personeller Aufwand von rund 23'AKenthalten. Für das I_TZ Bund beträgt der jährliche• Etfü!lungsaufwand rd.    :wo  000 Euro. Dari'n iSt ein personeller Aufwand von rund 3 Ar~ beltskräften enthalten. Der Betrieb des Transparenzregisters wird durch die Bundesanzeiger Verlag GmbH im· Weg_e der Beleihung durchgefüh.rt. Kosten entstehen dem Bund wegen ·der Gebührenfi- nanzierung insowelt nicht. Das Bundesverwaltungsamt ist für die Aufsicht über das Transparenzregister und die Durchführung ·von Bußgeldverfahren bei Ven;töß~n gegen die Mitteilungspflichten und gegen die Vorgaben zur Einsichtnahme in das Transparenzregister zu~tändig. Aufgrund der Umsetzung von EU-Vorgaben· entsteht ein jährlicher Personalaufwand in Höhe von =~ ca. 674 000 Euro (ca. 1·27 000 Euro mittlerer Dienst und ca. 548 000 Euro gehobener . Einzelheiten können der' Begründung entnommeh werden. F. Weitere Kosten Keine.",
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            "content": "-4-       BearQeitungsstand: 10.07.2019 16:27 ut\\r Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrit;hlllnie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie [E;U] 2018/843) >                           3 Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlos- seh: Inhaltsübersicht Artikel 1      .Änderung des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten                                                          ·                   · Artikel 2       Änderung·des Gesetzes über das Kreditwesen Artikel 3       Änderung des Anlegeretltschädig_ungsgesetzes Artikel 4       Änderung des G'esetz€3:s über die Beat.ifslchtigung· von Zahlungsdien_sten Artikel 5       Änderung des Gesetzes über die Beaufs1chtigung der Versicherungsunter- nehmen Artikel 6       Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flnanzdie·nstleistungsauf- . sieht Artikel 7       Änderung der Strafprozessordnung Artikel '8      Änderung des .Strafgesetzbuchs Artikel 9·      An9erung der Abga,benordnung Artikel 1O Änderung der Verordnung über den Inhalt der Pr.üfungsberjchta zu den Jah- resabschlQssen und den S.olvabilitätsübersichten von Versicherungsunter- nehmen Artik_el 11     Änderung der Grundbuchordnung Art.ikel 12     Andenung der Grundbuchverfügung Artikel 13      Ande.rung de,r Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umle- gung-von Kosten. nach dem Finanzdienst!e!stungsaufsict:itsgesetz Artikel 14      Folgeänderungen Artikel 15       lnkrafttreten 1 Außerkrafttreten Anlage     Anhang zu Artikel 10 (~rilfüngsbericijteverordnung) Dieses Gesetz dient der Um$etz:ung der RICHTLINIE (EU) 2018/843 DES EUROPÄISCHEN PAR- LAMENTS UND DES' RATES vom 30 .. Mai 2018 zur Änderung der R!chtllnle (EU) 2015/849 zur Ver- hinderung der Nutzung des ·Finanzsystems zum Zwacke der Geldwäsche, und der Terrorismusfinan- zierung und zur Änderung der Rlchtl!nlen 2009/138/EG und 2013/36/EU.",
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            "content": "• .5 -             Bearbeitungsstand: 10.. 07.2019 16:27 Uhr Artikel 1 Änderung des Gesetzes über das Aufspüren von Gewjnnen aus schweren Straftaten Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBI. 1 S. 1822), das zule.tzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1D. Juli 201 B (BGBI. 1 S. 1102) geändert worden ist, wird wi.e folgt .geändert:                                                                                                       · 1.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)   Die Angabe zu § 9 wird.wie folgt gefasst: .,§ g·     Gruppenweite Pflichten\". b)  Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 11 a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete'~. C)    Nach der Ang?;be zu§ 23 w\\rd folgende Angabe eingefügt: .§ 23a     Meldung von UnstlmmlgKeiten an d!i:t reglsterttlhrend_e Stelle1• d)    Die Angabe.zu§ 29 _wird wie folgt gefasst: .,§ 2_9   Verarbeitung pers~nenbezogener- Daten d(lrch die. Zent!'alstelle füt Fjnanztransaktions1.mtersuchun- 9en•,                                      · e)     In der Angabe zu § 43 wird nach dem Wort Verpflichteten\" ·ein Komma und das 11 Wort „VerordnUngsermäohtigimg\" angefügt. f)     Die Argabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: .§ 45     Forrri der Meld_ung, Ausf□ hrung durch Dritte, Verordnungsermtlchtrgung\". g)     Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt .,§ 51a  Verar~eltung personenbezogener Daten durch Aufsicl1tsbehö)'de_n\". h)      Die Angabe zu§ _58 wird gestrichen. 2, § 1 wird wie folgt geändert: a)     Absatz.2 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst ,,b)    elrie andere , der 11'1. den Artlkeln 3, 5 bis 1 0 und 12 der Richtli~ nie .(EU). 2017/541 des Europäischeh Parlaments und des Rates Vom 15. März 2017 zur Terforismusbekämpf\\Jng und zur Ersetzung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABI. L 88 vom 31.3.2017, S. 6) umschriebenen Straftaten,\". b)     Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,l~ei VermittlLirigst~tigkeitSn von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1\" Num.mer 14 und 16 ist, TrS.nsaktion. im Sinne dieses Gesetzes ~as vermittelte Rechtsge~ schäft.u",
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            "content": "·- 6 -       Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16':27 Uhr c)   In Absatz Si werden die Wörter~ jede Person, die\"·durph das Wort~· wer\" ersetzt und die Wörter „sie:. hände!t\" gestrichen. d) Absatz 11 wird wie folgt gefasst: ,,(11) Immobilienmakler im Sinn~ dieses G·eselzes Ist, wer g_ewerbli6h den Ab- schluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstüciics- ·g!eiche Rechte,· gewerbliche Räume· oder Wohnräume· vermittelt, unabhängig da- von 'In wessen Namen -oder auf weSseri. Rechnung.\" e) Absatz 12 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa)     Numml:;,lr 1 wird wie: fOlgt gefasst: ,,1. Personen, die folgende Funktionen innehaben\". bbb)     Die bislierlgen Nummern_ 1 -bis 9 werden die Buchstaben a bis !. ccq)     Nummer 2 wird wie folgt gefasst:_ ,;2.. Personen, die Arriter innehaben, d!e die Europäische Kommissl- ot'I auf der Liste nach Artikel 1 N!-!mmer 13 der Richt!inie (EU) 2018/843 des Euroj:l~ischen Parlaments und des R8tes Vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zw Verhin- derung der Nutzung. des :Finanzsystems zu:m Zwecke der Geld- wäsche und der Te·rrorismusfinanzierung Und zur Änderung .der Richtlinien 20091138/EG und 2013/36/EU veröffentlicht.\" bb) Fo·lgende Sätze 3 und 4 werden angefügt: ,,Das -Bundesministerium der Finan·zen ~rstellt, aktualisiert und' übermittelt . der Europäischen Kommission eine Liste gemäß Artlkel 1 Nummer ·13 der Richtlinie 201\"8/843. Organisationen na:ch Satz -2 Nummer 1 Buchstabe ·1 mit Sitz in Deutschland übermitteln dem Bundesministerium der Finanzen hierfür jährlich ;z:um Jahresende· eine Liste mit wichtigen öfferitlichen Ämtern· r:iach dieser Vorschrift.\" ~    1 n Absatz 15 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Ein Mitglied der Führungsebene muss. nicht zugleich. ein Mitglied der Leitungs- ebene sein-.\"                                        -                    · g) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a eingefügt: .,(15a)      Mitglied einer Leitungsebene iSt als organschaftlic~er Vert,r~ter des Verpflichteten                          · 1·.   der Unternehmer selbst, 2.    ein Mitglied des Vorstands, 3.    ein persönlich haften·der Gesellschafter oder · 4.    ein Geschäftsführer,\"",
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            "content": "- 7 -       Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:'27 Uhr h)   In Absatz 18 wird die Angabe ,,§ 1a Absatz 3\" durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 2 Satz· 3 und 4\" ersetzt.          · i)   folgende Absätze 23 bis 25 werden angefügt: ,,(23) Kunstvermitt!er im Sinne dies.es Gesetzes ist, wer §lewerblich den Ab- schluss yon Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermittelt, auch als Auktiona- tor oder G·alerist. Kunstlagerhalter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich Kunstgegenstände· lagert. Unerheblich 1st, In wessen Namen oder auf wessen ReChnUng die Tätigkeit nach Satz 1 oder 2 erfolgt. (24) Flnanzunternehmen· •im ·sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, dessen Hau!Jitätigkeit darin besteht, 1.     B19teiligungen zu erwerben, zu h81ten oder zu veräußern, 2.      Geldforderungen mit Finanzierungsfunktion entgeltHch zu erwerben, 3.     mit Finanzinstrurrienten auf elge1_1e Rechnung zu handeln, '4.     Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz ·1 der Gewerbeordnung und Honorar-Flnanzanlagenbetater nach § ~4h Absatz 1 Satz 1 der Gewer- beordnung zu sein, es sei denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht sich ausschli\"eßlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach diesem .Gesetz ver- trie_t,en oder emlttiert„wetden, 5.     Unternehmen. über. die,Kapita!struktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Ober- nahmen von ·unternehmen di0se ·Unterne_hmen zu beraten und ihnen ·Dienst~ leisfµngen anzubieten oder 6.      Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitte!ri (Geldmaklergeschäfte). Hold!nggese,llschaften, die ausschlleßlich Betelligungen an Unternehmen außerha-lb des Kreditinstituts-, Finanziilsfüuts, und Versicherungssektors halten uhd die. nicht über dle mit_.der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig sind, sind keine Finanzunternehmen. hn Sinne dieses Gesetzes. (25)- Mutterur:iterilehmen im Sinne dieses GesStzes Ist eln Unternehmen, di;m mindestens ein anderes Unternehmen nach Absatz 16 Nummer 2_ bis 4 nachgeordnet ist, und ·dem kein anderes 'Unternehmen übergeordnet ist.\" :3'. § 2 \\ft.!ird wie folgt geändert: a)   Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Ir, Nummer 3 w!rd die Angabe \"§ 1 Absatz 2a\" durc_h die Angabe ,,§ 1 Absatz 3-\" ersetzt. bb) Nummer 4 Wird wie folgt gefasst: ,,4.   Agenten nach .§ 1 Absatz 9 des Zahluligsdiensteaufsichtsgesetzes. und E-Geld-Agenten nach § 1 Absatz 1.0 des Zahlungsdiensteaufsichtsge\" setzes•s.owie diejenigen Zahlungsinstitute und E~Geld-lnstitute niit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsr_aum-, die !m Inland über Agenten nach § 1 Absatz 9",
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            "content": "- 8-        Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. und über E-Ge!dcAgenten nach § 1 Absatz 10 des .Zahlungsdien·steaufsichtsg8setzes niedergelassen sind,\". eo). ·tn Nummer q werden die Wörter,.§ 1a Absatz 1 Numme\"r 1\" durch die Wörter \"§ 1 Absatz 2 Satz 1' Nummer 2\"'ersetzt. dd) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,6.    Finanzunternehmen sowie im Inland gelegene Zweigstellen- und Zweig- niederlassungen v6h Fil1anzunternehmen mit Sitz .im Ausland, soweit sie nicht bereits von einer der Nummern 1 Qls 5, 7, 9, 10, 12 oder 13 er- fasst sind,\" ee) Nummer 7 wird wie folgt geändert: aaa)      In Buchstabe b wird das Wort „oder'' durch ~in Komma. ersetzt. bbb}      ln Buchstabe     Cwird  das Komma: am Ende durch das Wort „oder\" er- setzt. cc_C:)    Nach Buchstabe ·c wird fol.gellder BuchStabe angefügt: ,,d)   Kapitalisierun_gsprodukte anbieten,\". ff)   In.Nummer a werden die Wörter,,§ 34d Absatz 3 oder Absatz 4\"' durch die Wörter.,§: 34d Absatz 6 oder Ab!;latz. 7 Nummer 1\" ersetzt. gg) Nummer 10 wird wie folgt geändert: aaa)      In Buchstabe a wird das Wort .ihren\"·durch das Wort „den\" ersetzt. bbb)      Es werden folgende Buchstaben angefügt: „c)     den Mandanten 'in'l Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, die industrielle Strategie. oder damit_ verbundene Fragen beraten oder Beratung ocler Dienstleistungen Im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder übernahmen ES-rbringen . oder d). geschäftsmäßlg HIifeieistung in Steuersachen erbringen.\" hh) Nummer 11 wird Wie folgt gefasst: „Rechtsbeistände,· die nicht Mitglied einer Rechtsa_nwaltskammer sind, und registrierte Person~n naoh .§ 10 des RechtsdJenstleistung_sgesetzes, soweit sie Täti'gkeiten nach Nummer 10 Buchstabe a bis c erbringen, ausgenom~ men die Erbringung von lnkassodiens_tleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des ReC:htsdienstleistungsgesetzes,\" ii)    In Nummer 12 werden ~ie Wörter „und Steuerbevollmächtigte\" ,durch c!ie Wörter ,,, Steuerbevollmächtigte und die In §. 4 Nummer 11 des: SteuerberaD tungsgesetzes genannten Vereine\" ersetzt. jj)    Nummer 16 wird wie folgtgefasst: ,,1.6. Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter., soweit, die Lager- haltung In Zollfreigebieten erfolgt\"",
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            "content": "-9-         Bearbeitungsstand: 10.07.2018 16:27 Uhr b)   Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter,,§ 1 Absatz 2 Nummer 6\" durch die Wörter.,§ 1 . Absatz 1 Satz 2 Nummer 6\" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,ln diesem Fall hat es die Europäische Komn,iission hierüber zeitnah zu un~ terrichten.\" o)   Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: H(3) Für Gerichte, die _öff~ntllche Verst~igerung~n durchführen, ge\\t~n im Rahmen der Zwangsversteigerung von Grundstücken, im Schiffsregister einge- tragenen Schiffen, Schiffsbauwerken, die im Schiffsbaure9ister ein.getragen siiid oder in dieses Register eingetragen werden können und. Luftfahrz.eugen lm Wege der Zwangsvollstreckung die Regelungen der im dritten, fünften Und sechsten Abschnitt dieses G~setzes g~nannten Identifizierungs- und Meldepflichten, sowle der P·flicht zur Zusammenarbeit 'mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter- suchungen entsprechend, soweit Transaktionen mit Barzahlungen über mindes- tens 1-0 000 Euro getätigt werden. Die Identifizierung des Erstehers soll unmittel- bar nach Erteilung des Zuschlages ertorgen, spätestens jedoch bei. Einzahlung .des Bargebots; dabei ist be·i nBtürlichen Personen dle.'Erhebung des Geburtsor.,. tes. und der Staatsangehörigkeit sowie bei Personengesellschaften und juristi- schen Personen die ·Erhe.b.ung .der Namen sämtlicher Mitglieder des Vertretungs- organ·s qder sämtlicher gesetzlicher Vertreter nicht ertorderlich. (4) Für Behöi\"den sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen ·Rechts, die öffentliche Versteigerungen durchführen, gelten die Regelungen des dritten, fünften und sechsten Abschnittes dieses •GesetZes entsprechend, soweit Transaktionen mit.Barzahlungen Ober mindestens 10'000 Euro getätigt werden, Satz 1· gi)t nicht, ~oweit im Rahmen de.r Zwangsvoll~trecküng gepfändete Gegen- stände vervvertet werden. Die Identifizierung des Erstehers ·soll be'i -Zuschlag er- fo!ge.n, spätestens jedoch b'ei Einzahluilg-des Bargebots. Nach Satz 1 Verpflichte- te Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ·können bei der Ertüllung ih.rer Pfl,ichten nach Satz 1 auf Drifte zurückgreifen.\" 4.  § 3 wird wie folgt geändert: a)   Ab.saiz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen·, und ohne dass Tatsa- chen n13ch §·43 Absatz 1 vorliegen, v~in der melcjepflichtigen Vereinlg_ung nach § 20 Absatz 1 kein wirtschaftlich Berechtigter nach Absatz 1 oder·Absatz 2 ermit- telt werden kann, gilt als wirtschaftlich BereQhtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der. P.artner des Vertragspartners,.\" b)    Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) ln Nummer 1 wird nach dem ·wart ,;Treugeber\" die· Angabe ,.'(Settlor)\" eingeN füg).                                                     .              . bb) In Nummer 4 wlrd das Wort \"und\" ·_g~striChen. ccJ !n Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch·das Wort,,, und\" erse·tzt. dd.) Folgende Nummer 6 wird angefügt",
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            "content": ".- 10 -      Bearbeitung_sstand: 10.07.2019 16-:27 Uhr „6.   jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschende_n Einfluss auf eine Verelnigulig aUsüben.kann, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die· als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist.\" 5, § 4 wird wje folgt geändert: a)  Absatz 4 wird wie folgt g~fasst: n(4). Verpflichtete nach § 2 Absatz      t Nummer 14 müssen über ein wi,rkSames Rislkomanagement verfügen:                                        · 1.    bei der VennittlLJng von.Kau,fverträgen und 2.    bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen h1it einer monatlichen Net- tokaltmi.ete oder Nettokaltpacht in Höhe von mindestens 10 dOO Euro. BeJ Verpflichteten nach § .2 Absatz -1 Nummer 14, d!e Mutterunternehmen einer Gruppe sind, bleiben die Vorgaben nach§ 9 unberührt    ' von' Satz  1.\" b)  Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Verpflichtete .nach § 2 Absatz 1 Nummer ·16- müssen über ein wirksames Risikomanageme!lt verfügei:,: 1.    als .Güterhähdler, s,oweit sie beim Handel mit a)  Kunstgegenständen Trans8.ktionen im Wert        von mindestens 1O 000 Eu- ro durchführen, b)· hochwertigen Gütem nach § 1 Absatz 10 Satz ;2 Nummer: 1 Barzahfun~ gen über mindestens ~ 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen od'er eiitgegennehmen oder c), sonstigen Gütern. Barzahlungen über mindestens 1O 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen, und 2.     a!s Kunstvermittler Oder Kunstlagerhalter, soweit sie Transaktionen im ·wert von mindestens 1O 000 Euro durchführen. Bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 NLirnme:r 1.6, die Mutterunternehmen einer :Gruppe sind, bleiben die Vorgaben naqh § ·9 von Satz 1 unberührt.\" 6. § 6 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a)   !n Satz 3 .werdein die Wörter „eines der .Schweigepf!icht.unterlieg\"enden Mandats- verhä!tnisses\" durch die Wörter „von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Pro- zessvertretung\" ersetzt. b) ·1n Satz 4 werden die Wörter \"se]n Mandant das ·Mandatsverhältnis für den Zweck ·der Geldwäs6he oder der Terrorismusfinanzierung genutzt h~t oder nutzt\" durch die Wörter ud!e Rechtsberatung oder Prozessverfretung für den Zweck der Geld- wäsche oder der Terrorismusfilianzierung genutzt wurde oder wird\" ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a)   Absatz 1 wird wie folgt ~eändert:",
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            "content": "- 11 -      Bear'beilungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr aa) In Satz 1 Nummer 1 wird Buchstabe a. wie fol:gt gefasst ,,a)    über die Vertragspartner, die Vertragsparteien des vermittelten Rechts- geschäfts nach § 11 Absatz 2 und gegebenenfalls über die für die Ver- tragspartner oder die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsge- schäfts auftretenden Per.sonen und wirtsc_haftlich Bef'.echtigten,\" Pb) Satz 2 wird wie fo!gt gefasst: ,.Die Aufieichnungen nach Satz· 1 Nummer 1 Buchstabe a schließen Auf- zeichnungen über die getroffenen 'Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaft- lich Berechtigten ein.\" cc) folgender Satz 3 wfrd angefügt: „Bei Personen 1 die nach :§ 3 Absatz 2 Satz· '5 als wirtschaftlich Berechtigte 9e·1ten, sind ;zudem Qie Maßnahmen zur Überprüfung de-r Identität. nach § 11 Absatz 5 und etwaige Schwierigkeiten, die während des Überprüfurigsvor- gangs aufgetreten sind, aufzuzeichnen.\" b) .Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: \"Soweit zur Überprüfung der Identität einer natürlichen Person Dokumen'te -~ach§ 12 Absatz t Satz 1 Nummer 1, 4 a.der 5 vorgelegt od~r zur_Üb_erprü- furig der ldentttät einer juristischen Person Unterlagen nacih § 12 Absatz 2 vorgelegt oder soweit Dokumente, die aufgrund ein·er Rechtsverordnung nacli § 12 Absatz 3 bestimmt sind, vorgelegt oder herangezogen werden, haben die Verpflichteten das Recht und die Pflicht; völ!ständlge Kopien die- ser Dokumente oder Unterlagen anzufertigen oder sie vollständig optisch d)- glta,lisiert_zu ~rtassen oder, bei einem Vor~Ort~Auslesen nach§ 18a des Per- ·sonal.iiuswelsgesetzes, nach §. 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ·oder § 13' .des elD-Ka1te-Gesefzes, das dienste- und karten·spezifische Kennz6ichen sowie ·di.e. Tatsache aufzuzeiichnen 1 dass Qie Daten im Wege 9es V0r-Ort-A.us!esens übernommen wurden.\"                            · bb) Nach S.atz 3 wird folgender Satz eingefügt: · _,,Die Aufzeichnllngs- und Aufbewahrungs·ptlicht nach· Absiatz 1 Satz 1 Num- . mer 1 BüchStabe a umfasst auch die zur Erfüllung ge_ldwäscherechtncher Sorgfaltspflichten a'ngefertigten Aufzeichnungen von Video- und Tonaufnah- :men.\" c)    Absatz 4 Satz 1.witd wie folgt ·geändert aa) Vor den Wörtern ,Jünf Jahre\" wird das Wort ,1mihdestens\" ei'ngefügt. bb) Die Wörter „danach unverzüglich\" werden durch die Wörter „spätestens nach zehn Jahren\" ersetzt. 8. §  9 wird wie folgt geändert: a) . Absat. 1 wird Wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „gruppenangehörigen Unternehmen, Zweigstel- len und Zweignied~rlassungen\" durch die Wörter „Zweigstellen, Zweignieder-",
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            "content": "·- 12 -        s·earbeitungssland: 10.07.2019 16:27 Ul\"lr· lassungen und gruppenangehörigen Unternehmen nach § 1 Absatz 16\" Nummer 2 bis 4\" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie .folgt geändert: aaa)    Nummer ·1 wfrd·wie . .     fol_gt   gefasst: . ,, 1. die Elnrichtung vo.n ·einheitlich.en internen Sicherungsmaßnah- men nach § 6 Absatz 2,\" . bbb)     In Nummer 3· werden vor dem Wort „Verfahren'' die •Wörter „die SchaffLing·von\" ·ein9efügt.                                             · ccc)    In Nummer 4 werden vor dem Wort nVor!<,eh.rungen\" die Wörter „di.e Scha_ffun9 Voo\" eingefügt.                                    · cc) In Satz ·3 werden die Wörter \"Pflichten und Maßnahmen nach den Sätzen, 1 L!nd 2 von 'ihren nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen oder Zweignle- , dei\"lassungen\" durch dle. Wörter „von· ihnen getrqffenen Maßnahmen· n_ach•. Satz'2 Numm!:)r 1, 3 und· 4 von ihren Zweigstellen, Zweignieder!asswngen u.nd grüppenangehörigen Unternehmen nach§ 1.Absatz 16 Nt.immer 2 bi$ 4\" ersetzt und nach den Wörtern .geldwä_scherecht)ichen Pflictiten\" die Wörter ,,uhd dem beherrsohenden E·influss de.s Mutterunternehm~ns\"· eingefügt.. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,;(2) Verpflichtete, die Mutte.runternehrnen einer Gruppe sind, haben sich_er- zustellen, df;lss Zwe'igstellen,_Zweigniederlassung~m und· gruppenangehörige Un- . ternehmen ·nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 b!.s 4, dle in einem anderen Mitglied- staat der Europäischen Union ansässig sind:, nach desse'n Recht sie Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und vpn Terrori_smusfinanZierung unterliegen, die dort geltenden nationalen RechtsVorschriften zur Umsetzung der Richtlinie· (E.U) 2015/849 einhalten.\"                      ·                            · c) Abs\"atz 3 .Satz 1 und 2 wird wie•fo[gt gefasst: »C3). Verpflichtete, die Mutterunternehmen .einer· Gruppe slm;l, haben sicher- zustellen, dass Zweigstellen, ZWeigniederra·ssungen und gruppenangehöriQe Lina tern·ehmen nach§ 1 Absatz 16 Nummer 2 mit Sitz ·in einem Drlttst~at, ln dem di'e. Mlndestanforde.ruogen zµr Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismus- finanzierung weniger streng sind als die Anforderungen für Unternehmen mit Sitz In Deutschland, die An{order,ungen nach diesem Gesetz erfüllen, soWeit das Recht des Drittstaates dies zi.llässt. Soweit etne Umsetzuhg der in Absatz 1 Satz: 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen nach dem Recht d~s Drittstaates nicht zulässig ist, sind die Mutterunternehmen verpflichtef, 1.   s!cherzustellen, dass ihre· im Dritt~ti:lat ansässigen Zweigstellen, ZWelgnie~ derlassurigen t,md gruppenangehörigen Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 zusätz!iC:he Maßnahmen ergreifeni. um dem Risiko der Geldwä~ sehe und der Terrorismusfi'nanzierung wirksam zu begegnen, und 2.    die nach § 50 zuständige Aufsichtsbehörde über die getroffenen Maßnah- men zu informieret:'!. Reichen die gE!tr'offenen · Maßn.ahnien nicht aus, So ordnet die zuständigS Auf- sichtsbehörde nach§ 50 an, dass d!e Mutterunternehmen sicherstellen, dass die in Satz 1 genannten Zweigstellen, Zwelgnlederlassungen und gruppenangehöri-",
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            "content": "-13 -       Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr ge Unternehmen ·in diesem Drittstaat weder Gesohäfts_bez!.ehung begründen_ oder fortsetzen noch Transaktionen durchführen.\" d)   Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Verpflichtete, 1.      die grupperiangehörige Unternehmen nach § 1- Absatz 16 Nummer 2 bl:s· 4 sind, soWeit Ihnen mindestens ein .anderes unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 nachgeordnet Ist und ihrem beh,errschenden Einfluss unterw liegt, und 2.      deren Mutterunternehmen weder nach Absatz 1 noch nach dem Recht des Staates, in dem es ansässig Ist, gruppenweite Maßnahme~ ergreifen muss. (5) Verpflichtete, die gruppenangehörlge Unternehm.en nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 sind, haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummern, 1, 3 und 4 genannw ten Maßnahmen umzusetzen. Alle anderen gruppenangehörigen Verpflichteten müssen 'die mr·s1e geltenden, gruppenweiten Pflichten umsetzen 1 die.insbesond~~ re Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe zur Verhinde- rung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten umfassen n1os·sen. Die Pflichten nach den S~tzen 1 und 2 gelten unbeschadet der von den Verpflichteten zu be- achtenden eigenen gesetzlic.hen Verpflichtung ;wr Erfüllung geldwäscherechfü- cher _Vorschriften.\" 9. § 10 wird wie folgt geändert a)   Absatz 3 Sätze 2 und 3 werden g·estrichen. b)   1'!,ach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Die. Verpflichteten müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei allen neu_en Kunden erfüllen. Bel Peteits bestehenden Geschäftsbeziehungen müsse;n sie die allg·emeinen Sorgfaltspflichten zu geeigneter Zeit allf risikobasierter Grundlage erfüllen, insbe.sondere dann, wenn 1.      sich _bei einem Kunden maßgebliche Umstände änd9rn, 2. , der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im laufe des betref- fenden Kale_nderjahres zu kontaktieren, um etwaige ein·schlägige Informatio- nen über deii wirtschaftlich Berechtigten zu überprQfen, oder 3.      der Verpflichtete gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Feb• ruar 2011 Ober die Zusammenarbeit der Verwaltungsb~hörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77fl99/EV'IG (ABI. L 64, vom 11. 3.2011, S. 1) dazu verpflichtet ist.\" c)    In Absatz-4 werde·n die Wörter,,§ 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset- ze$~ durch die Wörter .§ 1 Ab$atz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufslchtsgeset- zes\" ersetzt d)     In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „bei\" die Wörter „Transaktionen in Form von\" eingefügt                · e)    Absatz 6 wird wie folgt gefasst:",
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            "content": "- 14 -       Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr ,(6) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen: -1.    bei der Vermittlung von Kaufve-rträgen und 2.     be! der Vermitt.rung von Miet- oder Pachtverträgen bei Transaktionen mit el-. ner monatlidhen Nettokaltmiete oder Nettokaltpacht in Höhe von mind6stens 1.0 000 Euro.\". f)   Folgender Absatz 6a wird eingefügt: ,,(6a) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen: 1.      als Güterhändler, soweit si~ beim Ha11del mit a}    Kunstgegenständen Transaktion·en iITl Wert von mindestens 1o. 000 Eu- ro durchführen, b)   hochwertigen Gütern nach§ 1 Absatz 10 S_atz 2 Nummer 1 Barzahlun- · gen über mindestens 2 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder: u entgegennehmen oder c)   sor.istigen GL!teirn ·Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro selbst oder durch Dr\\tte tätigen oder entgegennehmen, 2.     als Kunstvermittler un,d _Kunstlagerhalter bei Transaktionen im Wert vqn min- destens 10 000 Euro.\"· g)  Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,Die Sätze 1 und 2 gelten für Verpflichtete nach§ 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 11.icht, wenn Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozl;'Jssvertretl,mg erbracht werden solleri, es sei denn, der verpflichtete weiß, dass die Rechtsberatung oder Prozessvertretung bewusst für den Zweck der Geld,wäsChe oder der Terrorismus- . fin;:mzierung genutzt Wllrde oder wirä\" 10. § _11 wird wie folgt geändert: a)   In Absatz 1 Sp.tz 2· wird nach dem Wort .Geschäftsbeziehung\" das Wort „unver- züglich\" eingefügt b)   Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Abweichend von Absatz 1 haben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num, .mer 14 und 16, die Vermitt1Llng.stäti9keiten erbri'ngen, die Vertrai;isparteten des vermittelten Rechtsgescliäftes, · gegebenenfalls für diese auftretende Personen und den -wirtschaftlich Berechtigten ·zu ·identifizieren, sobald ein e(hsthaftes· Inte- resse d.er Vertragsparteien an der Dlirchführung des vermittelten RechtsgesGhäf- tes besteht und die Vertragsparteien hil\")rejc;:hen_d bestimmt sind. Erbringen für beide Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfte·s Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 oder 16 Vermittlungstätigkeitei:;, so muss jeder Verpflichtete nur die Vertragspartei identifizieren, für .die er handelt.\" c)\"   Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt_:",
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            "content": "Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr „Be! Begründung 9iner neuen Geschäftsbeziehung niit einer Vereinigung 11ach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 hat der Verpflichtete einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Absatz 1' oder§ 21 oder einen Aus- zug der über das Transparenzregis_ter zugänglichen Daten einzuholen.\" bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,H_ande!t ·ei;,-sich unleine Person 1 die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 ß!s wirtschaft- lich Berechtigter gilt, so hat der Verpflichtete angemessene Maßnahmen für die Überprüfung der Identität dieser Person zu ergreifen. Werden bei Trusts odf?r anderen Re.chtsgesfaltungen nach § 21 die WirtsChaftllch- Berechtigten nach besonderen Merkmalen oder nach einer Kategorie besti'mmt, so hat der .Verpflichtete ausreichende· Informationen über den .wirtschaftlich Berecht_ig- ten eiriZuholen, die hinreidhend \"Sind, dass der Verpfllchtete zum Zeitpunkt der Ausführung der Transaktion oder der Ausübung seiner Rechte in der La- ge ist, die 1tjentität des wirtschaftiich Berechtigten festzu~tS!len.\" d)    Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt: „Die. Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Vertragsparte\\en des. vermittelten Rechtsgeschäftes· im. Sinne des Absatze$ 2, die nlqht Vertragspartner des Ver~ pflichteten nach§ 2 Absatz 1 Nummer 14 oder 16.sind.\" · e)   Folgender Absatz 7 wird angefügt: .,(7) Verwalter von Trusts und anderen Rechtsgestaltungen nach § 21 haben dem Verpflichteten ihren Status offenzulegen .und ihm die· Angaben nach§ 21 Absatz 1 ·und ·2 unve·rzüglich zu übermitteln, wenn sie in dieser Position eine Ge- s'chäftsbeziehung aufnehm~n oder eitie Transaktion oberhalb d8r -in § 1O Absatz 3 Satz 1 Nummer Z-, Absatz 5 sowie Abs·atz 6a Qenannten Schw6llenbeträge. durchführen,\"                          · 11. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt: .§ 11a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete (1) Verpflichtete nach,§ 2' dürfen per$onenbezogene Daten .nur verarbeiten, so- . weit dies auf Grund!age dies·es Gesetzes für Zwecke der Verhinderung von C,eildwä- sche und Terrorismusfinanzierung erforderllch ·ist. (2) Soweit eih den Vorschriften dieses <;aesetze.s unterliegender Verpflichfeter nach·§ 2 personenbezogene Daten für ZV1:1ecke gemäß Absatz 1 an die zuständigen AufsichtsbehQrden oder die Personen und Einrichtungen, deren sich die zuständigen Aufsichtsbehörden bei cter Dllrchführung ihrer Aufgaben. bedienen) .oder ~n die Zent~ ralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt, bestehen die Pflicht zur· Information der\" betroffene.n Person nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht (3) Absatz 1 und 2 findet entsprechende' Anwendung auf Dritte illl Sinne von § 17, auf die ein Verpflichteter.zur· Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zurückgreift.\" 12. §.12wird wie folgt.geändert:",
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            "content": ":-16:.       · Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr · a)  In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,§· 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteauf- sichtsgesetzes\" durch die ·Wörter ,,§ 1 Absatz 17 des Zahlungsdienste.aufsichtS- gesetzes\" ersetzt. b). In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „juristische Per'soneh\" die Wörter ,,oder bei Personengesellschaften'r eingefügt. 13. § 15 wird wie folgt .geändert: a)  Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ~(3) E[h höheres Risiko liegt insbesondere vor, wenn es sich- 1,    bei einem. Vertragspartner des Verpf!icht1;1ten oder bei einem •\"4!irtschaftlich Berechtigten um eine polltisc:h expotllerie Person,. ein Famllienmitglied oder uin ein'e:be.kann.terrnaßen nahe·stehende Person handelt,                           · 2.    um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktiönen handelt, an.d!,3r ein von der · Europäischen Kommission gemä_ß .ArtikSI ·-g Absatz .2 der Richtlinie (EU) 2015/849, der durcli Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie 2018/843 geändert · word6n ist, E!rmiÜelter Dfi'ttstaat mit hohem Risiko oder eine in diesem Dritt- stäat ansäs~ige natürliche O\"<;ler:juristisChe Person be\"teillgt ist: dies _gilt nicht für Zweigstellen von- in der Europäischeri Union niedergelassenen Verpflich- teten nach Artikel 2 Absatz 1 der Richt.tinie (EU) 2015/849, der durch Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2018/843 geändert worden ist, ulid für mehrheit- lich im Besitz dieser Verpf!lchteten befindliche Tochterunternehmen,, die ih- ren StaridOrt in ein6m ·OrittStaat mit hohem Risiko haben., Sofern s!ch diese . Zw6igstellen und. ToGhterunterriehmen lineinQeSchr<lnkt an die von ihnen ~nzuV>Jendend~n gruppen~ßiten ·Strateg_ien und Verfahren nac!J Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 20.15/849·halten,               · · 3.    um eine Tran_s~ktitin ha,nde!t, 'die im Vergleich zu .ähnlichen Fällen a)   komplex oder Ungewöhnlich groß ist, b) einem ungew.öh~lichell Transaktionsr:nuster folgt oder c)   ohne .offensii::htllchen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck -erfolgt, oder                                                                                   1   I \"· J   '\\,,; 4.    für Verpflichtete nach -§ 2 Absatz 1 Nummer 1 .bis 3 und 6 bis 8 um eine , grenzüberschreitende Korresporidenzbe_ziehlmg hande!t mit einem Respon 7 _denten                               · a)   mit Sitz in einem Drittsfaat oder b)   mit ·sitz in einem anderen Vertragsstaat des .Abkommens über den Eu~ rOf)äjscheri'Wirtschaftsraum, es ~ei denn der .Verpflichtete gelangt naqh Prüfung .des Risikos zu der Beurte11ung, · dass· ein höheres· Risiko nii::ht vorliegt.\"         .                   . b)  Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ~erden die Wörter „In den Absätzen 2 und ;3 Nummer 1 genannten Fällen\" dllrch die Wörter „ln einem der in Absatz 2 und ·Absatz 3 Nummer 1 genannten Falle\" ersetzt.",
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            "content": "- 17 -         .Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:.27 Uhr bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Fall des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a\" _gestrichen. cc) Felgender Satz wird angefügt: „Bei einer ehemaligen pol!tisch exponierten Person haben die Verpflichteten für mindestens zwölf Monate nach Ausscheiden aus dem -öffentlichen Amt das Risiko ·zu berücksichtigen, das spezifisch für politisch exponierte ·Perso-. nen ist, und so lange angemessene lind ri.sikoorientierte Maßnahmen zu tref- fen, bi~ anzunehmen ist, dass dieses Risiko nicht mehr besteht.\" c) Absatz 5 Wird wie folgt gefasst: ,,(5) ·In dem ·.in Absafz 2 und Absatz 3 N1.,1mmer 2 genannten Fall haben Ver- pflichtete m·indestens fol~rende verstärkte Sörgfaltspflichten zu erfüllen: 1.    sie müssen einholen a)    zusätzliche lnfo.rmationen über den Vertragspartner und den wirtschaft- )'..,'-.. lich.Berecht!gten, b)    zusätzliche Informationen über die an·gestrebte Art der Geschäftsbezie- hung, c)   Informationen über die    Herklmft   der Vermögenswerte und des Vermö~ gens des Kunden,· d)    Informationen über die Herkünfl der Verm.ögenswerte und des Vermö~ gens des wirtschaftllch Berechtigten ·mit Ausnahlr1e der Person, die nach § 3 Absatz 2 .Satz 5 als w1rt:schaftllch Berec:;hti9ter gilt, e)    lnforr:natlonen über dle Gründe für die geplante oder durchgeführte Trarisaktlon und f)    Informationen über die geplante VeFWendung der Vermögenswerte, die im Rahmen der Transaktion oder Geschäftsbeziehung eingesetzt wer~ deli, soweit dies zur Beurte!!ung-der Gefahr von Terrorismusfinanzierung ·erforderlich ist, 2.    die Begründung dder .Fortführung ein•er Geschäftsbeziehung bedarf der zu~ stimmung eines Mitglieds der Führungsebene und 3.    bei .einer Geschäftsbeziehung müssen sie dle Geschäftsbeziehung verstärkt überwachen g)    durch, häufigere und Intensivere Kontrollen sowie h)    durch Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüf1.:1ng bedürfen, 4.     sie müssen, sofern anwendbar und nichtanders bestimmt, eine oder mehre- r~ der folgenden risikomindernden Maßnahtnen ergreifen: i)    Anwendung_ zusätzlicher verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen, j)    die Meldung von Finanztransaktionen an die Zentralstelle für Finanz- transaktionsuntersuchungen,",
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            "content": "- 1_8 ~       Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr k)    die Beschränkung der geschäftlichen Beziehungen .oder Tr.anSaktionen mit natürlichen oder jur!stischefl Personen aus Drittstaaten mit hohem Risiko. (5a) In dem In Absatz 3 Nummer 2 genannten Fall und züsätzlich zu den in Absatz .5 genannten vers\\ärkten Sorgfaltspflichten können die zL1.ständigen- AufM sichtsbehörden etne oder mehrere der folgenden risikomindernden Maßnahmen anordnen: 1.   die Beschränküng oder ·das Verbot geschäft!iC:her Beziehungen oder TransM aktronen mit natürlichen Oder juristl\"schen .Personen aus Drittstaaten mit hoM hem Ri_siko, 2.   Oas Verbot für Verpflichtete mit .Sitz in einem Drittstaat mit -hohem Risiko, lm Inland- Tochtergesellsch.aften, zweignied9rl.assungen otjer Repräsentanzen zu gründen,                    · 3. . das Verbot, Zwe!gniei:lerlai:;sungen oder Repräsentanzen •in einem Drittstaat mit hohem Rl\\Siko zu gründen, 4.   die• Verpflichtung f\"Qr Zweigniederl.assungen und Toct1tergesellschaffen von Verpflichteten mit Sitz in einem Drittstaat mit hohem Risiko; sich_ einer VerM, schärften· Prüfung der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten· a)    durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterziehen oder b). durch einen-externen Prüfer zu unterziehen, 5.   die Einführung verschärfter Anforderungen in Bezug auf e·ine externe Prü-· fung nach Nummer 4 Buchstabe b. 6.    für Verpflichtete nach§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 die Überprü- fung, Änderung ad.er erforderlichenfalls Beendigung vOn Korrespondenz~ bankbeziehungen zu Respondenten 'in einem Drittstaat m!t hohem Risiko. Bei dei- ,l\\nordnun·g_ dieser Maßnahmen _beri.icksichtigen clie zuständigen Auf~ sichtsbehörden einschlägige Evaluierun_gen 1 Bewertungen otjer Berichte in- ternationaler Organisatronen oder die St~ndards, die die für dle Verhinde~ rung oder B.ekämpfung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung zuständigen Stellen festgelegt haben, hinsichtlich der von einzelnen Dritt- staaten ausgehenden Ris\"1ken. Die Verpflichte_ter.i haben .die nach diesem Absatz e~gan~enen Anordhungen zu erfüllen_.\"             · d)  Absatz 5 wird Absatz 6 und wle folgt geändert:. 1 aa) Die Angabe „Absatz 3 Nummer 2' wird durch die Angabe \"Absatz 3 Nummer 3\" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird nach dem Wort ,,Transaktion\" das Wort „ise durch die An- gabe „sowie deren Hintergrund und Zwe,ck sind mit angemessenen Mittelh\" ersetzt.                                    · cc) tn Nummer 2 werden nach den Wörtern „um das mit der Geschäftsbezie~ huhg\" die. Wörter „un_d mit einz_elneti Transaktionen\" e\"ingefQgt. e)  Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:",
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            "content": "-19 -         Bearbeitungsst~nd: 10,07,2019 16:27 Uhr aa) Die Angabe „Absatz 3 Nummer 3'.' wird durch die Angabe ,,Absatz 3 Satz 1 Nummer 4\" er$etzt. bb) V_or dem Wort „mindestens\" werden die Wörter „bei Begründung einer Ge- schäftsbeziehung\" eingefügt.                              '              · D    Absatz 7 wird aufgehoben. g)  Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „Tatsa·chen\" Werden ein Komma                          und    die Wörter ,,, einschlägige Evaluierungen, Berichte\" eingefügt. 1 bb) Nac.h dem Wort nSorgfaltspfüchten' werde·n die Wörter ~sowie erforderliche ·Ge~_enmaßnahmenu eingefügt. h)  Absatz 10 wird wie folgt gefasst: _,,(10) Das Bundesminis.terium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, di.e nicht der Zusti'mrnung des Bundesrates bedart, 1.                   . Fallkonstellationen bestimmen, .          -in denen. a)    insbesondere im Hlnbllck auf Staaten, Kunden, Produkte, Dienstleistun- gen, Transaktionen- oder Vertriehskatiäle ein potenziell höheres RiSiko der Geldwäsche· oder der Terr9rismus.finanzierung be9:teht L(nd b)    die Verpfl!chteten· bestimmte verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen ha- ben; bei der Bestimmung sind die in den Anlagen 1 und 2 9enannten Rislkcifakto- ren zu beachten; 2.    die Anwendung und die Ausgestaltung von zusätzlichen Maßnahmeri und Gegenmaßnahmen nach Absatz 5a kqnkretisieren und festlegen.\" 14. § 16 wird wie folgt geändert: a)  Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: .,Bei der Anwendung der allgemeinen Sorgfaltspflichten find.et der Schwellenbe- frag nach§ 10 Absatz 5 kei'ne Anwendung.\"·                    · b)  In Absatz 3 werden die Wörter,.§ 2 Absatz 2 Satz 3\" durch die Wörter,,§. 3 Absatz 3 Satz 3\" ersetzt. c)  Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wl~,d wie folgt geändert: aaa)    In Buchstabe a weiden die· Wörter 11 § 1 Absatz 2 Nummer 2au durch die Wörter,.§ 1 Absatz 1.Satz.'2-Nunimer 3 Buchsta,be a\" ersetzt. bbb)    In Buchstabe b werden die Wörter ,,§ 1 Absatz 2 Nummer 2b\" durch die Wörter,,§ 1 Absatz'-1· -Satz·2 NL1mmer 3 Buchstabe c\" ersetzt.",
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            "content": "- 20 -      Bearbeiiungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr ccc)     In Buchstabe c werden die Wörter ,,§ 1 Absatz-2 Nummer 2c oder 3\" durch die Wö'rter ,,§ 1 Absatz 1. $atz· 2 Nummer 3 Blichstabe b\" er-· setzt. bb) In Nummer 2·wird die Angabe~§ 1 Absatz 3\" durch die-Angabe\"§ 1 Absatz ·17• ersetzt.                                                             · d)   In Absatz 5 wlrd'dle Angabe,,§ 1 Absatz 3\" durch die Angabe.§ 1 Absatz 17\" er- ·setzt.                       · e)   In Absatz 6. werden die Wörter,,§ 1 Absatz 10 Nummer 10\" durc.h die Wörter,,§ 2 Absatz 1 Nummer 1.0\" ersetzt.· 15. § 17 Wird wie folgt geändert: a)   Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folg_t geändert: aaa)     Nummer 1 wircJ-wJe folgt gefa~st \"1, bei der ldentifiz[erung von Im Inland ansässigen Personen den Vorschriften di'eses Ge5:eti:es entsprechen,~ bbb)      Die bisherige·n Nummem 1 bis 3 .werden Nummern 2 biS 4, coc) · In Satz t Nummer 2 (neue Fassung) werden die.Wörter\"§ 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3\" durch die Wörter,,§ 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4\" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa)      Nach den Wörtern „des Vertragspartners\" wird ein Komma- und W!;!r- den die ·wörter geg_ebenenfa!ls für diesen auftretende Personen\" 0 eingefügt bbb)      Vor dem Wort ,;sowie\" die Wörter „einschließlich Informationen, so- weit .diese verfügbar sind, die mittels elektronischer Mittel für die. Iden- titätsfeststellung _n·ach § 12 Absatz 1 Satz 1 N·ummer 4 eingeholt wur- den,\" eingefügt. b)    Nach Absatz 3 wird folgender Abs_atz 3a eingefügt: .(3a) Der Dritte kann zur Identifizierung des Vertragspartners, einer gegebe-• ' nenfalls für 'ihn.auftretenden Person. und eines wirtschaftlich Berechtigten auch auf eine anlässlich einer zu einem froheren ~eitpunkt erfolgten. Identifizierung dieser Person ei'ngeholte ltiformationen entsprechend Absatz 3 Nuri1mer 2 zu- rückgreifen, sbfern 1.    die Identifizierung im Rahmen der Begründung einer eigenen Geschäftsbe- ziehung des Dritten uhd nicht unter Anwendung Vereinfachter Sorgfalts- Pflichten erfolgt Ist, 2·.   die Identifizierung oder die letzte Aktualisierung unter E!nha:ltung des § 12 vor- nicht mehr als 24 Monaten abgeschlossen wurde,                        ·",
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            "content": "- 21 -       Bearbeitlingsstand: 10,07,2019 i 6:27 Uhr 3.     für den Verpflichteten aufgrund .äuße'rer Umstände keine Zweifel an der Richtigkeit der ihm übennittelten lnformatlon\"ein bestehen und               · 4.     das·_ Gültigkeitsdatum ein~s im Rahmen der ldSntifizierung oder der letzten AktuaHsierung unter Einhaltung ·des§. 1'2 gegebelienfalls verwendeten ldentt- fik8tion$dakLiments noch nicht abge!8ufen 1st. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsptechend.\" c)   ·In Absatz 5 Satz 2 werden nach detn Wort ~ Vereiribarung'' die Wörter ~und der Verpflichtete hat slcherzustellen, dass di'e anderen ·geeigneten Personeri und Un- ternehmen den Vorschriften dJeses Gesetzes-entsprechen\" eingefügt. 16. §. 18 wird wie folgt geändert: a)    In Absatz 3 Sa.tz' 1 werden vor dem Wort „unklar\" das Wort „unvollstäncjig\" und ein Komma ~in_gefügt. b)    Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a e.ingefügt .. ,,(3a) Die registeriührende Stelle ist berechtigt; der Behörde nach § ·se Absatz 5 Satz 2 die Informationen und Unterl_agen zu übermitte!n, die. für die Erfüllung der Aufgaben der Behörde nach§ \"56 Absatz 5 Satz 2 erf6rderl1ch sind.\". -17. In§ 19 Absatz 1 Satz 1 Numm·er 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol- g·e·nde Nummer 5 angefügt: ,5.     Staatsangehörigkeit.\" 18. § 20 wird wie folgt geändert: a)    Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(1 a} Eine juristische Person des Privatrechts oder eingetragene Personenge- sellsChaft, die. nach Absatz 1 Satz 1 mi.tfeilungspflichtig ist und die nicht fn einem der in Absatz 2 S'atz 1 Nummer 1 bisA aufgeführten Register-eingetragen ist, hat der registerführenden Stelle unverzüglich niiizuteilen, wenn 1.    sich ihre Bezeichnung verändert hat, \"2.    sie verschmolzen Wc;irden ist, 3.    sie aufgelöst .worden lst oder 4.    ihre Rec:htsform geändert wurde.ll b)    In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter,.§ 19 Absatz 1\" durch die Wörter,.§ 19 Ab- satz• 1 Nu·mmer 1 bis 4\" ersetzt. c)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Wirtschaft.lieh Berechtigte von Vereinigungen nach Absatz 1· habien die- sen Vereinig4ngen die zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 notwendigen Angaben mitzuteilen; jede Änderung dieser Angaben ist unverzüglich mitzuteilen. Anteilseigner, die wirtschaft'lich Berechtigte sind oder die von dem wirtschaftlich Berechtigten unmitte,!bar k.ontrolliert werden, haben den· Vereinigungen nach Ab- satz 1 die zur Erfüllung der Pflictiten nach Absatz ·1 notll,'.endlgen Angab.en mitzu-",
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            "content": "- 22 -      Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr -teilen; jede Än9erl.,!rJQ dies~r Angaben ist unverzüglich. mitzutSilen. Kontrolliert ein Mitglied eines Vereins Oder einer Genossenschaft mehr ·als 25 Prozent .der Stimmrechte, so trifft die Mitteilungspflicht nach Satz 1 dieses Mitglied. Bel .Stif- tungen trifft die. Mittei!c1ngspflicht nach Satz 1 die Personen n.ach § 3 Absatz 3.\" d)   Nach Absatz 3 werden die folgende Absätze 3a und 3b eingefügt: ,,{3a) Hat die _vereinlgung keine Angaben -der wirtschaftlich Berechtigten nach Absatz 3 erhalten,. so. hat Sie von Ihren Anteilseignern, soweit sie· ihr bekannt sind, in angernesser:iem Umfang AuSkunft zu den Wirtschaftli.ch Berechtigten ,der Vereinigui:ig·_zu-verlangen. Die Anteilseigner sind :verpflichtet) die Auskunftsersu~, eben itinerh8.lb angemessener- _Fris_t zu b6antworten. °!)ie Pflicht, Auskunft hach .Satz 1 zu verlangen, gilt nicht, wenn der Vereinigung die Angaben zum w!rt- ·schaftlich Berechtigten nach §· 19 bereits andetWeitig bekannt sind. Die Vereini- gung hat die Auskunftsersuchen sowie die eingehalten Informationen z.u c;fokµ- mentieren. (3b)Gelangt der Antei_!seigner zu der Erkenntnis, dass sich der Wirtschaftlieh Berechtigte der Vereinigung geändert hat, so muss er dies der· Vereinigung In- nerhalb einer angemessenen Frist mitteilen .. Satz 1 gilt nicht, wenn                       ) , ;i~t 1.    die Ahgaben zu dem neuen wirtschaftlich Berechtigten bereits über das Transpa:renzregister zugänglich sind,. oder 2.     der Anteiiseigner antjerweitig· positiV:e Kenntnis davon hat, dass der Vereini- gung der neue wirtschaftlich Berechtigte bekannt ist. Der Anteilseigner hat die Mitteilung ·an die Vereinigung zu dokumentieren und ai.ifzubewahren.\" e)   Dem Absatz 5 wird folgender $atz angefügt: ,.Die Angaben sind ihnen unverzüglich zur.Verfügung zu stellen,\" 19. § 21 wird wie folgt ge·ändert: a)  Absatz 1,wird wie folgt geändert' aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch für Trustees, die außerhalb d.er E:uropäi- schen Union ihren Wohnsitz oder S!tz haben, wenn sie für den Trust\"eine Geschäftsbeziehung mi.t .einem Vertragspartner mit Sitz in D.eutsOhland -auf- nehmen. oder in Deutschland belegene Immobilien erwerben. Die. Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für die in Satz 2 genannfen Trus,tees, wenn ein Trustee· die Angaben nach Artikel 1 Nummer 1.6 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/843 bereits an ein anderes Register eines Mltglieds'taates der Europäi- schen Union übemiitfelt hat und          · 1,    der Trustee in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union ebenfalls einen Wohnsitz oder Sitz unterhält, o·der 2,    einer -der Vertragspartner, zu derti ein Trust mit Wohnsitz oder Sitz au~ ßerha]b der Europäisct,.en Union ebenfalls eine Gesch;'aftsbeziehung un~ terhält, in diesem Mitgliedstaat seinen Sitz hat.\" bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Absatz 1a.",
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            "content": "- 23 -       Bearbeitungsstand'. 10.07.2019 16:27 Uhr b)  Nach Absatz 1a wird folgender Absatz eingefügt: ,.(1b)Der registerfohrenden Stelle isfferner durch den nach Absatz 1 zur Mit- teilung Verpflichteten unverzüglich mitzuteil.en, wenn der Trust 1.     umbenannt wurde, 2.     aufg€ilöst wurde oder 3.     nicht mehr in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fällt.\" c)  Absatz 2 wird wle folgt geändert: aa) ln Satz 1 werden die Wörter .des Absatzes 1\" .durch die Wörter 1,der Absätze 1, 1a und 1.b\" ersetzt bb) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „und\" durch das Wort ,,.od8r\" ersetzt. d)  Dem Absatz 3 wird folgender Sat~ angefügt ,,Die Angaben sind ihnen ·unverzüglich zur Verfügung zu·steIIe·n.\" e)   Folgender Absatz 4 wird angefügt:· ,,(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird err,ächtigt, im Einvernehmen mit dem BundesminiSteriürri der Justiz und für Verbraucherschutz durch ·Recl1ts- 116rordnung, die nicht der Zustfmmung des -BundesratSs bedarf, die 'Einzelheiten zu rege!n,·-welche Trl)sts un.d trustähnlichen Rechtsges'taltungen von\"§ 21 Absatz 1 und S erfasst sind und Purch welche Merkmale sich diese auszeictmen,'' 20. § 23 wird wie folgt geändert: a)   Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wi_e folgt geändert: aaa)       In Buchstabe a Werden vor dem Komma die Wörter ,;und der Behörde nach § 25 Absatz 6\" eingefügt. b~b}       In Buchstabe e wird das Wort Hund\" durch ein Komma ersetzt. ccc)      .In Buchstabe. f wird das Komma_ durch das Wort. »und\" ersetzt und . wird fo\\genderBuchstabe g angefügt ,,g)  den Gerichten,\" bb) Nummer.3 wird wie folgt gefasst: ,,3.   allen Mitgliedern der Öffentlichkeit.\" cc) lri Satz 2 we·rden die Wörter „und sein·Woh,nsitzland\" durch die Wörter\"' sein Wohn.sitzland und die S.taatsangehörigkeit\" ersetzt.                · b)   Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werPen die Wörter „anderen ·öffentlichen. Registern\" durch die Wörm ter „c!en in § 22. Absa~z 1 genannten Registern\" ersetzt.",
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            "content": "~ 24 -       Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr bb) Folgender Satz wird angefügt: \"Die registeliührende Stelle hat jährlich auf ihrer Website eine Statistik über die Anz;;ihl der gewährten Beschränkungen und ·darüber, ob eine Beschrän- kung nach Satz 1 Nummer 1 Oder Satz 1 Nummer·2 erfolgt ist, zu veröffe•nfü-- chen und diese Statistik an dle Eui\"opäische Kommission zu übermitteln.\" c)     Dem Absatz 3 witd folgender Satz angefügt: „Die registerführende SteUe ist nicht befugt, gegenüber Vereinigungen nach·§ 20 und Rechtsgestaltungen nach § 21 offenzulegen, wer Einsicht in, die AnQaben · genommen hat, die die Vereinigungen. und Rechtsgestaltungen zu ihren. wirt- schaftlich Berechtigten gemacht haben!'                                   · · d)     In Absatz 5 Satz 1 werde·n nach dem Wort „Einsichtnahme\" die Wörter „und Be- schränkung\" .eingefügt. 21. Nach § 23 wird folgender§ 23a eingefügt: .§ 23a Meldung von Unstimmigkeiten an die·registerführende Stelle (1) Verpflichtete nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 haben der registerfüh- renden Stelle Unstimmigkeiten unve~ü'glich zu melden, die s!e zwischen den Anga- beii über die wirtschaftlibh Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich e;lnd, und d~n ihnE!n zur Verfügung stehenden Angaben- und Erke·nntl1issen ·ober <;.iie wirt- schaftlich Berechtigten feststellen. § 43 Absatz 2 findet entsprechende Anwend1,mg. Zuständige Behörden n·ach § 23 Absatz 1 Sat,z 1 Nummer 1 trifft die Pflicht nach Satz 1, sofern dad~rch die Funktionen der Behörde nicht be~inträChtigt werden. Eine Un-· stiminigkeit ·nach Satz 1 besteht, we·nn Elntr_agungen nach § 20 Absatz 1 und Absatz 2 sowie nach§ 21 Absatz 1 und 2 fehlen, einzelne Angaben zu den wtrtschaftlich Be- rechtigten tiach § 19 Absatz 1 abwek;:hen oder wenn abweichende wirtschaftlich Be- recht!gte ermittelt wurden. Die der Unstimmlgkeitsmeldung zugrunde liegende Ermitt- lung der wirtschaftlich Berechtigten hat nach den Vorgaben des § 3 zu erfolgen. (2) Die registerführende. Stelle hat auf der Website des TransparE!fl:ZreQisters deutlich sichtbar eine Vorkehrurg ~iriz:urichten, tiber ·die Unstimmlgkeltsmeldungen nach den Vorgaben der registerführenden. Stelle ~bzugeben sln_d. (3) Die registerführende Stelle hat die Unstimmigkeitsmeldung nach Absatz 1 uriverzüg!ich z:u prüfen. Hierzu kann sie vqn dem Erstatter der Unstimmigkeitsmel-, dung, der betroffenen Vereinigung nach § 20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21 .die zur AufklärL1ng erforderlichen lnformat!onen und Unterlagen verlangen, {4) Die registerführende Stelle übergibt die Unstimm!gkeltsmeldung mit allen er~ forderlicheri Unterlagen der Behörde n1i:1Ch § 5q Absat7; 5 Satz 2 im Rahmen ihrer Zu- -ständl9kelt aus § 56 Absatz· 1 Nummern 52 bis· 55c und Numin_ern 56a b!s 56c, wenn 1..   sie zu der' Erkenntnis gelangt, dass die im Transparenzregister enthaltenen An- gaben zum wlrtschaftlich Berechtigten nicht zutreffend Sind oder               · 2.    sie die Prüfung. der Unstimmigkeltsme_ldung aufgrund unklarer Sachlage nicht\" abschließen konilte,",
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            "content": "- 25 -        Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 U_hr (5) Nflchdem das Veriahr~n zur Prüfung der UnstimmigkeitsmE;t\\dung abge~ schlossen ist, ist der Erstatter der Unst!mmfgkeltsmeldung durch die reglsterführende Sfe\\le Ober das Erge.bnls der Prüfung unverzüglich zu informieren. Das Verfahren zur Prüfung der Unstlmmigkeitsmeldung .gilt als abgeschlossen, wenn d!e reg·isterführen- cle Stelle oder die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 aufgrund der nach Absatz 3 er- •langten 'Erken,ntnisse oder einer neuen Mitteilung der Vereinigung nach § 20. oder der Rechtsgestaltung nach§ 21, dle Gegenstand der UnstimITTigkeitsme!dung ist, zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die Unstimm'igkeit ausgeri;il.Jmt ist (6) Nach Eingang der UnstimmigKeitsmeidung hat die registeifµhrende Stelle auf dem R.egiSter,auszug sichtbar zu vermerken, dass die Angaben zu den wlrtschaft- !ich Berechtigten der Vereinigung nach§ 20 ode'r der Re<;htsgestaltung nach§ 21 der PrUfung unterliegen. Der Abschluss des Verfahrens zur Prüfung der' Unstinimigkeits- meldung ist auf dem Registeraus~ug zu vermerken:\" 22. § 24 Absatz 2 Sat_z 3 durch folgende Sätze ersetzt: „Behörden nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 haben keine Gebühren und Auslagen nach den Sätzen .1 und 2 zu entrich- ten. § 8 Absatz 2-Satz 1 des Bundesgebühr9ngesetzes ist nicht anzuWenden.\" · 23. § 26 wird wie folgt geändert: a)   Absatz 1 wird wie folgt gefasst ,,(1} Die in § 22 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Daten sind, .sofern. sie juristi- sche Personen des P.rivatre·chts und ein9etragene Pers·onengese!ISchaften nach § 20 oder RechtsQestaltungen nach§ 21 betreffen, über. die durch Artikel 22 Ab- satz 1 der RiChtlinie .(EU) 2017 /1132. des Europäischen Parl?1ments und d8s Ra- tes vom 14. Juni 2017 geschaffene-zentrale Europäische Plattform zugänglich.§ 23 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. Zur Zugänglichmachung· übet dii;, zentrale Europäische Plattform übermittelt ·die registerführende stelle die dem Transpa- renzre'gister nach § 20 Ab~atz 1 ,.m.d. § 21 mitgeteilten Daten sowie die lndexda~ ten nach § .22 AbSa1z 2 an die zentrale Europäische Plattform nach Artike\\ 22 Ab- satz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG des-EUropäischen Parlaments und des Rates vom 1°6;, September 2009 zwr Koordlnien,mg .dßr $chutzbestlmmungen, dle in den Mitgliedstaaten den Gese.l!sChaften lrn Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des• VE!rtrags Im lnteresSe der Ges~Uschafter sowie Dritter · vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABI. L 25$ vom 1. i 0.2009, S. 11), _die zuletzt durch die Richtlinie 2013/24/EU (ABI. L 158 vom 10.6.2013, S. 365) geändert worden ist, sofern dle Übermittlung f()r die Eröffnung eines Zug·angs, zu den Originald9ten über den, Suchdjenst auf d~r Internetseite der zentralen Europäischen Plattform erforderlich ist.\" b)    Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt: ,,(2) Das TraRsparenzr.egi$ter ist .mlt Gen Registern anderer _Mitgliedstaaten der. E.uropäischen Unioll im Sinne von Artikel 22 Absatz -1 der. .,Richtlinie (EU) 2017/1132 über die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 ge- sch~ffene zentrale Europäische Plattform zu .vernetzen. Die Vernetzµng der zent• ralen Register der M,itgliedstaaten mit der Plattform erfolgt nach· Ma~gabe d~r techn'isqhen Spezifikationen Und Vetiahren, die durch von der Europälschen Kom.mission gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 1 Num- mer 17 der Richtlinie (EU) 2018/843 erlassene Durchführungsrechtsakte festge- legt w~rden.",
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            "content": "~ 26 ~          Bearbeitungsstand: 10.07'.2019 16:27 Uhr (3) Die in § 22 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Daten sind, soweit sie juristi- sche Personen -des Privatrechts, .eingetragene Personehgesel/schaften oder Rechtsgestaltungen nach. § 21· betreffen, nach Abschluss der Abwicklung Und, soweit sie r~gist9~1rch gefQhrt sind, nach Lösch4ng .Im R~gisfer der juristiscr1en Personen qe~ 'PrivafreC:hts, eingetragenen Personengesellschaften oder Re6hts~ g$:sffl!tungen nach§ 21 noch für einen Zeitraum von rnindestens-fünf'und höchs„ tens zehn· Jahren übGr_das Trallsparenzregi_ster und .die durch Artikel 22 Absatz'.1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 geschaffene zentrale Europäische Plattform zu-· gänglich:\" 'c)   Der bish6rige Absatz 2 wird Absatz 4 und· die Wörter „Artikel 4c der Richtlinle 2009/101/EG\" durch die .Wörter „Artikel 2~ der Richtlinie (EU) 2017/1132 und.Ar- tikel 31 a der Richilinle (EU) 2018/843\" ersetzt. 24. In§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 werden nach dem Wort „Angaben\" die Wörter ,;und die Veröffentlichung einer konsolidierten $tatistik auf Jahresbasis in einem Jah- re$bericht\" eingefügt. 25. § 31 wird wie folgt geändert: a)   Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) ·rn Satz 1 werden nach dem Wort .,.Burideskri'm.inalamti;Jesetz\\;!s\" die Wörter „und den · im Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister nach § 492 StPO~ eingefügt. bb) Nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: • „zugleich erhält die Zentralstelle für. Finanztransaktionsuntersuchungen in den Fällen nach Satz 3 die Information über das Vorllegen __ eines Treffers sowie die Information, .wer datenbesitzender Teilnehmer am polizeilichen ln- formationssysleTTJ. ist\"                    ·   · cc) Der bisher!ge Satz 4 Wird Satz 5 und dle Wörter „l,n diesem Fall\". werden durch die Wörter „Bei Information über das Vorliegen eines Treffers nach Satz ?,\" ersetzt.                   .. . dd) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe ,,4\" durch die Angabe „5\" ersetzt. b)   In Absatz 6 Satz 1 wird ct8.s Wort „Dateien\" duryh das Wort „Dateisystemen\" er~ setzt.                                                         ·          · c)   Nach Absatz 7 wird folgender Absetz 8 angefügt: ,(8) Die registerführende Stelle irn Sinne von § 25 ermöglicht der Zentralstel- le für Finanztransa_ktionsuntersuchungen einen von c;fer registerführenden -Stelle e!17:gerichteten automatisierten Zugr·1ff a'uf die Im Transpatenzf'egiSter i9espeicher- ten Oaten, der auch die Suche nach wi'rtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestattung nach § 21 Ober die Angaben Name, Vor- name, Geburtsdatum, WOhnort und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Be- rechtigten erlaubt.\"                                                                        · 26. In § 32 Absatz 3 ·S·atz 1 werden nach dem Wort „übermtttelt' die Wörter ,von Amts weQen oder\" eingefügt. 27. § 33 wird wie folgt geändert:",
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            "content": "~ 27 ~       B'earbeitungSStand: 10.07.201.9 16:27 Uhr a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst .                                 . ~Insbesondere steht einem Informationsaustausch mit zentralen Meldestellen anderer Mitgll1=dstaaten der Europäischen Union nicht entgegen 1.    eine• im Einzelfall abweichende Definition der Steuerstraftaten, die nach nationalem Recht eine taugliche Vortat zur Geldwäsche sein können, 2.                                  . ein Bezug des Ersuchens zu steuerlichen .           Belangen, 3.    Vorgaben des nationalen Rechts, nach denen die Verpflichteten die Ver- traulichkeft ·oder Geheimhaltung ZLI wahren haben, außer in Fällen, in denen                                 · a)   die einschlägigen Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder b)   In denen ein Berufsge.heimnis gemäß§ 43 A~satz·2 Satz 1 el~grelft, 4.    die Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens, einer Untersuchung _oder einßs Verfahrens ili dem ersuchendßn Mi.tgliedst~at, es sei denn, das Ermittlungsverfahren, die Uf'ltersuchung oder· das Verfa:hren würde durch die._f',mtshilfe beeinträchtigt, ·5.    Unterschiede in der Art und Ste\\hJng der ers.llchenden und der ersuchten Behörde.\" bb) Folgender Satz wird angef\\lgt: „Hierzu kgrln die Zentralstelle .für Flnanztraiisaldlonsuntersuchungen -oder · e·in Dritter im Verbulid mit den ZehtralStellen anderer Mitgliedstaaten ein. System zur verschlüsselten automatisierten Weilterleitung einrichten und be- treiben.\"                                                                   ' b)  Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden n8ch den.·Wörtern ~§ 35 Absatz 2 bls 6\" die Wörter „und Absatz 11\"\" eingefl\\gt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,.§ 35 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass· di.e Zentralstelle für Finanztrans- aktionsuntersuchLtngen bei der Beantwortung eines Auskunftsersuphens sämtliche ct8r genannten .und vertügbaren Befugnisse zu nutzen hat, die sie auch im Inland Zur EntgegennahITle und Auswertung von Informationen nut- zen würde.\" c)  Dem Absatz ·3 werden fol'gende Sätze angefügt· „Geht bei -der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ein Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines ander_en Mitglledstaates un, zusätzliche .Infor- mationen über einen in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Verpflichteten ein, der in Deutschland eingetragen ist, so _holt die Zentralstelle für Finanztransaktionsun- tersuChungen unter Wahrnehmung der Ihr zustehenden Auskunftsre:chte dl.e er- forderlichen Auskünfte ein und le'itet die Antworten an die ersuchende zentrale",
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            "content": "-28\"-       ·searbeltung'sstand: 10.07.2019 16:2iUhr ·.Me!destef!e weiter. Die· Übermlttlung von Anfragen und A~tworten nach den Sät- zen 1 ulid 2 hat unverzüg:lich zu erfolgen:\"                                         · d)   Absatz 4 Satz ·1 Nummer 2 wird. wie folgt gefasst: „2.     im Einzelfall die lnformatio!lsübermittlung, auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses ·an der Datenübennittlung, mlt den G~un(jprlnziplen des deutschen Rechts· nicht in Einklang zu bringeri ist,\\ e)   Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach ·deri7 Wort „umgehend\" die Wörter „und unabhängig von der Art der Vortaten, die damit in Zusamm_enhang stehen können,\" ein~ gefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,.Die Zentralstelle für _Finanztransaktionsunte_rsuchungen darf ihre ElnwilH- · -gurig nur aus den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 gen'annten Gründen v~rwel- gern.\"                                                          · f)    Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,.(6) Dit:3 Zentralst611e für Flnanztransaktionsuntersuchungeri benennt eine zentrale Kontaktstelle, ··die für die Annahme von Informationsar-suchen der zentra- len Meldesteiren anderer Mitgliedstaaten nach dieser Vorschtifi:' zuständig ist\" 28. § 35 wird wie folgt geändert: a)    Absatz 2wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Staafes\" die Wörter „von Amts wegen o~ der\" eingefügt und in Nummer 1 das Wort .,operative\" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter .zur Beantwortung des Erst.ichens\" durch das Wcirt „hierbei\"- ersetzt.         ·   · cc) In Satz 4 werden· die Wörter „Zur Beantwortung des Ersuchens kann die'' ·durch das Wort. ,,Dle~ ersetzt und nach dem Wort „FinanztranSaktionsunte·r- suchungen\"· das Wort nkann\" eingefügt. b)    Absatz 3 wird wie folgtgeändert: . · aa) In Satz 1 werden nach del'}1 Wort „Staates\" die Wörter „auf deren ·Ersuchen\" eingefügt. bb) In Absatz 3 NU(nmer 5 werden nach dem Wort ~steht\" das Komma und die Wörter „und die Angabe der mutmaßlich beQangenen Vortat\" gestrichen. c)    Absatz 4 wird gestrichen. d)    Die Absätze 5 bis 10 werden Absätze 4 bis 9. e)    Folgender Absatz 10 wird angefügt:",
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            "content": "- 29 •       Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr ,,(11) Die Zcintralstelle für Finanztransaktionsüntersuchungen hat bei der Da- tenübermittlung den Kommunikationskanal FIU.net oder vergleichbäre gesicherte ·Kom,niunikationskanäle zu veiwenden,\" 29. In § 40 Absatz 1 Satz 1 wlrd näch dem zweiten Komma die Angabe „oder erhält sle eine Meldung nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 201711509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Dernokratis·che Volksre- publik Korea,\" eingefügt. 30. Dem§ 42 Absatz;! wird folgender Satz angefügt: ,,§ 3'0 Absatz 1 der A69abenordung -steht dem nich_t entgegen.\" · 31. § 43 wird wie folgt geändert: a) . ln der Überschrift werden nach dem Wort „Verpflichteten\" ein Komma und das · Wort 1,Verordnungsermäc~tlguo9\" ·angefügt                                         · b)     Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines der Schweigepflicht unterliegenden Man- datsverhältnisses\" durch die Wörter „von Tätigkeiten der Rechtsberatung ·o- der Prozessvertretung\" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „da:s Mandatsverhältnis\" durch die Wörter „die Re-chtsberatür\\\"g· öder' Prozessvertretung\"· ers·etzt und nach dem Wort „nutzt\" die Wörter „oder ein Fall des Absatzes 6. Vorllegtu angefügt. c}     Folgender Absatz 6-Wird angefügt ,,{6) Das Bundesministerium der Finanzen kann !m Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz ul'td für Verbraucherschutz durch Rechtsverord- nung ohne Zus1Immung des Bundesrates Sachv·erhalte bei Enr.terbsv.orgängen nach § ·1 des Grunderwerb_steuergesetzes bestimmen, die von Verpflichten nach § 2Absatz 1 Nummer 10 und 12stets nach Absatz 1 zu melden slnd.\" 32. § 45 wird wi.e folgt geändert: a)     In. der Üb.erschrlft werden nach dem Wort „Meldung,\" die Wörter ;,Ausführung dur.ch Dtltte,\" eingefügt.                                               \" b)     Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Zur Erfüllung der Meldepflicht nach§ 43 Absatz 1 kann ein Verpflichteter nach Maßgabe deS § 6 Absatz·7 auf Dritte_ zurückgreifen.\"                            · c)     Der bisherig·e· Absaiz· 4 wird Absatz 5. 33. § 47 wird wie folgt geändert: a)    Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 werden folgt gefasst: ,,2.     zwischen Verpflichteten nach§ 2 Absatz 1 Num!Tler 1 bis 3 und 6 bis 8, 3.     zwischen Verpflichteten nach § .2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8, die Mutterunternehmen nach § 9 Absatz 1 sind, und ihren in Drittstaaten ahsäs- Sigen und dort geldVv'.äs.cherechtlichen Pflichten unterliegenden Zweigstellen",
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            "content": "- 30 -        Bearbeitungsstand: 10.07.201~ 16:27 Uhr und gruppenangehörigen Unternehmen gemäß§ 1 Absatz 16 Nummer 2, sofern diese die Maßnahmen r.iach § 9 Satz 2· Nummer 1, 3 und 4 wirksam umgesetzt haben,\".                                                          · b)   Dem Absatz 3 werdell nach dern Wort „hat'\" die Wörter „und durch die Weiterga- be dieser lnfor:mationen der ursprüngliche Zweck der VerdachtsmeJdung nicht verändert wird\" angefügt.                        · 34. Dem § 49 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Einer Person, die aufgrund der Abgabe -einer Meldung nach § 43 Absatz 1 oder aufgrund der internen Meldung -eines solche11 Sachverha.lts an den Verpflichte- ten entgegen dem BenachteiligungSverbot des Absa.tzes 4 einer 13enachteiligUng ·im Zusammenhang mit ihrem Besct\"jä~igµng~verhäl~nis ausgesetzt ist, steht .bei ~er ·zu- ständigen Aufsichtsbehö'rde nach § 50 das .Rechf d8r Beschwerde .zu. Der Rechts~ weg bleibt vön dem Beschwerdevetiahren unberüh~. Dern Beschwerdeführer steht für die Einre1churig der Beschwerde. hach Satz 1 das vertrauliche lnfo.rnw.tionssystem der Aufsichtsbehörde nach§ 53 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung.\"                  · 35. § 50wird wie folgt geändert: a)    Nummer 1 wird w·1e folgt geändert: aa) In Buchstabe b werden riach dem Wort )!Zahlungsinstitute\" die Wörter „nach · · §' 1 Absatz 1 ·Satz 1 Nummer 1 des Zahfungsdienstaufslchtsgesetzes\" einge- fügt und die Angabe ,§ 1 Absatz 2a\" durch die Angabe ,§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\". ersetzt. bb) In Buchstabe g werden vor dem Wart NAgenten\" die Wörter .Zahlungsinstitu- te und E~Geld-lnstltute mit Sitz In einem anderen Vertragsstaat-des Abkomn mens über den Europä1scheh. Wirtschaftsraum,\" eingefügt. b)   In Nummer 3 wird nach der Angabe,,§§ 60, 61\" ein Komma und die Angabe 1,11$3 Satz4\" eingefügt. c)   Nach Numme~ 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: „7a. für Vereine nach § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes die für die ·      Aufsicht nach§ 27 d~s·steuE:tberatungsgesetzes zustänl;tige Behörde,\".· d) ' 111 Nummer 8 werden die Wörter „Erteilung der g!ücksspielrecht/ichen Erlaubnis\" durch die Wörter ,;g)ückssplelreohtliche Aufsicht' ersetzt. 36. § 51 wird wie folgt geändert: a)   In Absatz.2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Insbesondere können die Aufsichtebehörde1:1 in diesem Rahmen durch erforder- l!che Maßnahmen und Anordnungen sicherstellen, dass die Verpfllchteter'I diese Anforderungen auch im Einzelfall ein.halten und nicht entgegen diesen Anforde- rUngen Geschäftsbeziehungen begründen odeir fortsetzen und Transaktionen dür.chführen.\" b)    In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „ohne besonderen Anlass\" die WBr'- ter „vor Ort und anderswo\" eingefügt c)    Absatz 5 Satz 3 wird.gestrichen.",
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            "content": "- 31 -       Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr d)  Nach Absatz: 5 werden folg.ende Absätze Sa und 5b eingefügt:. .,(!;la} Handelt es sich bei der ALlfäichtsbehörde nicht um die Behörde, die dem Verpflichteten· für d\\e Ausübung seiner Tätigkeit die Zulassung erteiÜ h8t, führt die, Zulassungsbehörde Suf Verlangen -derjenigen Aufsichtsbehörde, die einen Ver- _stoß nach Satz 1.festgeste!lt hat, das Verfahren entsprechend Satz. 1 oder 2 ctu·rch. Ist die Zulassui\"lgSbE)hördß eines in § 50 Nummer 1 genannten V8rpflichte- ten eine Behörde in -einem anderen Mitgliedstaat· oder in ein•em anderen Ver- tragsstaat des Abkommens über deri Europäischen. Wirtschaftsraum, _kann die Au~ichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, solange die Zu!assung.sbehörde selbst kelnß Maß_nahrnen· ergreift Oder sich die' von ihr ergriffenen Maßnahmen 81s un- _zureichend erweisen, nach U_nterriChtung der zuständigen. Zulas.su'ngsbehörde die MaßnahtTien ergreifen, die eriOrtletlich sind, um den nachhaltigen Verstoß abzuwenden. Falls ·eriorderlich, ··kann, sie die ·outchführung neuer Gesch~fte im ln1aryd untersagen. lti dringetlden Fällen kann· die Aufsichtsbehörde nach § 5.0 Nummer 1 vor Einleitung des· Verfahrens die erforde(l\\chen Maßnahmen ergrei~ ferl. Entsprechende Maßnahmen müsse_n im Hinblick auf den mlt ihnen verfolgten Zwe.ck, der Abwendung nachhaltiger Ver.Stoße gegen die Bestimmungeil dieses Gesetze:s, gegen.die. zur .Durchführung dieses G\"ese.tzes er!asssnen_ Verordnun- gen oder gegen Anordnungen de·r zuständi_gen .Aufsichtsbehörden, an9Eimessen sein. Die Maßnahmen sjnd zu beenden, wenn die festge:stellteri nachhaltigen Verstöße·· abgewe:ndet wurden, Die· AufsiChtsbehörde naCh § 50 Numni~r 1 hat die Zulassungsbehörde vo(ab oder in dringenden Fällen unverzüglich über die nach Satz 4 ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten. (5b) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 haben sich unter Angabe ih- rer konkreten Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde zu registrieren, soweit si~ nicht bereits nach anderen Vorschriften einer Erlaubnis, Zulassung oder Registrierung bedürfen. Soweit- nicht naCh :anderen Vorschrjften die. Befugnis .l1ierzu besteht, kann di'e Aufsichtsbehörde Miigliei;ler der Führungs- .und LBitungsebe.ne de.s Ver- pflichteten ,abberufen, soweit begründete Tatsachen die Annahme .rechtfertigen, dass diese nicht die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit besitzen. D!e Aufsichtsbehörde ka,nn Verpflichteten, bei denen begründete Tatsachen die An- nahme rechtfertigen, dass der wirtschaftliqh Berechtigte die ertorderllche.Eig·nung oder Zuverlässigkeit.nicht basit~t, die Ausübung.der Dienstleistung n,ach § 2 Ab,:,. satz 1 Nummer 13 untersagen ..Absatz 5 Satz 1 und 2 gi!t e11tsprechend.\" e) .In Absa.tz 7 werden die Wörter,,§ 1 Absatz 3\" durch die Wörter,,§ 1 Absatz 17\" ersetzt. f)    Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) In ·sat,;: 1 Nummer 1 Buchstabe d Wird das -Wort 1,Aufsicht$-behörde~ durch -die WOrter „Aufsichts- und Verwaltungsbehördeu e·rsetzt. bb) ln Satz 2 w'erden nach dem Wort \"F_inan·Z.en\" di)3 Wörter „und der Zentr.alstel- le.-fur Finanztransaktionsunters~chungen\" eingefügt. cc) 111    Sa~   3 wird .das Wort „kann\" durch di6. Wörter „und-die Zentralstelle für ·Fi- nanztram,aktionsuntersuchunge·n können\" ersetzt Lind fofgender Satz wird angefügt: \"Di~ Aufslchtsbe.hörden teilen· d\"er Ze'ntralstelle für Finanztran·saktionsunter- suchungen. ihre· Kor:itaktdaten, ihre Angaben zu- ihrem Zuständigkeitsbereich und ihre Änderungen. der Daten unVerzüglicih mit\"              ·             · g)   Folgender Absatz 10 wird angefügt:",
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            "content": "- 32 -       Bearbeitungsstand: 10,07.2019 16:27 Uhr \"(1 O) Die zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen vor dem Erlass oder der Anwendung der in§ 15 Absatz 5a·Qenann- ten Maßnahmen. Da.& Bundes_mJnisterium der Finanzen wiederum unterrichtet die Eur6päische kommiSsionüber den geplanten Erlass ·oder 'die. geplante· Anwen- .dü_ng der ln § 1-~ Absatz 5a .9enannten Maßnahmen.\" · 37. Nach§ 51 wird folgender§ 51a eingefügt: ,,§ 51a Verarbeitung personenbezogeher Datein d.wch Aufsichtsbehörden (1) Die nach diesem (lesetz zuständigen Aufsichtsbehötdeh sind befugt, personen- bezogene Daten zu verarbeiten, soweit- dies zur Erfüllung .ihrer gesetzl!chen Aufgaben erforderlich ist: ·                                                                           · '(2) \\retarbeitSn die nach diesem Gesetz zuständigen·. ALJfsiChtsbehörden im Zü- ge ei~er aufsiChtsrechtlichS:n Maßnahme· nach diesem Gesetz oder ·auf Grundla_ge der nach diesem 'Gesetz- ersangenen Rechtsverordnungen personenbezogene Da„ ten, stehen den betroffenen Personen die Rechte .aus den Ar:tike!ln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht zu, soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen· FOl_gen·des gefährden WOrde: 1.     den Zweck der Maßnahme, 2.     die Stabilität der Finanzinärkte der Bundesrepublik Deuts.6hland oder e(nes oder mehrerer MitgOedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraunis, .                 · 3,     6in sonstiges wicihtiges Ziel des· allgemeinen öffentlichen Interesses der Bundes- · repub/ik D9utsch18.nd oder eine·s oder mehrerer Mltgliedstaaten des Europäi- schen Wirtschaftsraums,. insbesondere eih wichtiges wirtschaftliches• ode'r finan- zielle~ lnt\"?resse oder ' 4.     die Verhütung, Ermitfüm_g, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten ade~ die Strafvollstreckung, e!l')schließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefah- ren für die öffentliche Sicherheit. Unter .diesen Voraussetzungen ist die zuständige Aufsichtsbehörde auch von den Pf/fchten nach-den Artikeln 12 bis 14, 1.9. urld 34 sowie den Transparenzpflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 20·16/679 befreit. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre- chend für Personen ·.und Einrichtungen, derer sich die zuständige Aufsichtsbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient sowle für dle registerfOhrende Stelle. (3) Die betroffene Persori ist über den Wegf~ir ·der Beschränkung zu informieren, sofern dies nicht dem Zweck der Bes'chränkung abträglich ist. (4) Wird der betroffenen Person in den Fällen de~ Absatzes 2 Satz 1 .bis 3 keine Auskunft.erteilt, so l$t a.uf. Ihr Verlangen Je· nach Zus·t~ndigkeit dem Bundesbea.uftrag- ten für den Datenschutz und die loformationsfrelheit oder der na~h- Lan.desrecht für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde die Auskunft-zu ert~ilen, soweit nic;:ht im Einzelfall feStgeste!lt wird, dass· dadurch die öffentliche. Sicherheit des Bundes o~ der eines Landes oder die Stabilität und Integrität der· FinanzryIärkte Qefährd8t würde. Die Mittellung des Bundesb9auftragten für den Datenschutz unQ die Informationsfrei- heit oder der nach Landesrecht für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde -an die betroffene Person über das Ergebnts der datenschutzrechtHchen Prüfung ·darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstancf -der zuständigen Aufsiclitsbe~örde Lind der .Personen und Einrichtungen, der~n sich die zuständige Aufsichtsb_ehörde bei der (.,",
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            "content": "~ 33 -      Bearbeitungsstand: 10.07,.2019 16:27 Uhr Durchführung ih·rer Aufgaben bedient, zulassen, sofern diese nicht eirter weiterge- henden Auskunft zustimmen,\" 36. § 52 wird wie folgt geändert: a) . Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „lm Rahmen der Pflicht nach Satz 1 Nummer 2 hat der Verpflichtete der Behörde die vorzulegenden Unterlagen auf Verlangen In Form von Kopien oder in 'digitaler Form auf elektronischem Wege oder aui einem digitalen Speichermedium zur Vetiügung zu stel\\en.u b)    Folgender /\\bsatz 6 wird angefügt: ,,(6) Personen, bei denen hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit nicht auszu- schließen ist, dass sie Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 sein könnten, haben der ·nach § 50 zuständlgen AufsichtSbehörde auf Verlangen .Unentgeltliph Auskunft Ober alle GeschäftsangelegE!rihei\\en zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, so:- welt diese für die• Feststellung der-Verpf]ichteteneigenschaft erforderlich sind. Ab~ satz 5 gilt entsprechend.\" 39. § 53 wird wie folgt geändert: a)    In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt \"Das System ha't die Abgabe·von Hinweisen über,eln~n ges.chützt1;n Kommunika- tionsweg zu ermögliChen.w b)    ln AbSatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „herangezogen\" die Wörter „oder an- derweitig benachteiligt\" eingefügt.                            · c)    ,Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: ,,(Sa) Mitarbeitern frn Sinne des Absatzes 5, die aufgrund der Abgabe eines Hin~ weises nach Absatz 1 und entgegen dem Benachteiligungsverbot des Absatzes 5 ei'ner Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, steht bei .der zuständigen Aufsichtsbehörde das Recht der Be- schwerde ·zu. Der Rechtsweg bleibt von ctem Besohwerdeveriahren unberührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\" 40. § 54wird wie folgt geändert: a) ·In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter .die bei den Aufsichtsbehörden beschäftigt sind öder für dle Aufsichtsbehörden tätig sind\" durch die Wörter \"die· bel den zu- ständigen Aafsichtsbehörder\\ nach§ 50 beschäftigt Sind-oder für.diese Aufsichts- behörden tätig sind\" ers1;tzL b)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ein unbefugtes Offenbaren. oder ,Ve1\"1Nelien llegt insbesoridere nicht vor, wenn Tatsachen im Sinne von Absatz 1 weitergegeben werden . 1.     in zusamniengefasster oder aggregierter Form, 130 dass einzelne Verpflichte~ te n.icht identifiziert werden können, oder :2..     an andere Behörden, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Bekämpfung·, Aufklärung und Verhiflderung von Geldwäsche oder von T erroM",
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            "content": "- 34 -       Bearbeitungsstand: 1 □,07,2019 16:27 Uhr ·rismusflnanzierung oder der Aufsicht über Kredit- und Finanzinstitute im Sln- ne von Artikel 3. der Richtlinie (EU) 20151849 betraut sind, einschließlich an eine der folgenc;feri Stellen weitergegeben wetden, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und soweit der We1te·r- gabe keine anderen Rechtsvor.schriftEln entgegenstehen: a)   der Europäischen :Z::entralbank, soweit .sie irn Einklang r:nit der Verotd- nung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates tätig wird, b)   der zentralen Meldestellen i'm Sinhe von-Artikel 32 Absatz 1 der Richtli- nie (EU) 20151849 und ' c}   der Strafverfolgungsbehörden, Behörden nach § 56 Absatz 5 oder für Straf-· und Bußgeldsachen zuständig_e Behörden und Gerichte, und Per- SO!len, soweit sie tm Auftrag dieser Behörden handeln, weitergegeben werden.\"                           ·                           · c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: n(4)· Eine Weitergabe von Tatsachen an andere Behörden als die in Absatz 3 genannten Behörden ist n·ur :Zulässig, soweH 1.    die. Behörden diese Tatsachen zur Erfüllung· lhi\"er Aufgaben, einschließlich von 'hiermit zu~ammenhängenden Widerspri.rchs- und Gerichtsverfahren o- der von Gerichtsvetfahren, die ewfgrund besondf9rer BeStlmmurigen _des Unionsrechts im Zusammenhang m'it der Bekämpfung und Verhinderung von G.eldwäsche und von TerrorismusfinanzierLing oqer der Finanzaufsicht ein-- geleitet werden, verwenden, 2.    der Weitergabe keine anderen· RechtsvorSchriften~ntgegensteheh und 3.    die bei .diesen Behörden ·beschäftigten Personen Oder die lm Auftr~g dieser Behörden handelnden Personen einer Verschwiegenheitspf!lcht unterliegen, die der Verschwlegenheitspfl!cht nach Absatz 1 we\"itgehend entspricht.\" d) Folgende Absätze 5 und.6 Werden angefügt \"(5) · Befindet_ sich eine der in Abs·atz 3·genannten Behörden in einem ~nde- ren Staat ,oder handelt es sich µrn eine supranationale Stelle, so dürfen Tatsa-            '' '1 chen im Slnne Von Absatz 1 nur weitergegeben werden, we'nn dle bei dieser Be- hörde beschäftigt~n Personen oder die im Auftrag dieser Behörde handelnden Personen einer Verschwiegenheitspflicn.t unterliegen, die der Verschwiegen- heitspf/icht nach den Ab.sätzen 1 bis 3 weitgehend entspricht. Die ausländische Behörde oder d_i~ supranationale Steife' ist' von der weitergebenden Stelle daratJf hlnzuweisen., dass sie Tatsachen nur zu dem Zweck verwenden darf1 zu dessen Erfüllung ihr diese übermittelt -Werden. Tatsach·en, die aus einem ani;lerkn Staat stammen, ·dü_tfen nur.weitergegeben werden 1.    mit ausdrücklicher Zustimmung der zµstäntfigen Behörden, die d)ese Tatsa-· chen m_itgeteHt haben, und 2.     für solche Zwe~ke, denen die zuständigen Behörden zugestirnmt·_haben. (6) Die zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß § 50 Nummer 1 und 2 kön- nen mtt den z1:1ständigen Behörden v.on Drittstaaten, die diesen zustäridigen Auf- sichtsbehö.rd.en entspre9hen, Kooperationsvereinbarungen zur Zusammenarbeit' und Austauschs von· Tatsachen im Sinne von Absatz 1 schließen. Solch·e Koop·e-",
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            "content": "- 35 -      Bearbeitung,ssland: 10.07,2019 16:27 Uhr rationsvereinbarungen werden auf Basis der Gegenseitigkeit Und nwr dann 96: schlossen, wenn gewährleistet ist, dass die üb'ermittelten Tatsachen zumindest den ih Absatz 1 ehthaltenen Anforderungen unterliegen. Die gemäß diesen Ko- operaUonsvereinbarunQen weitergegebenen Tatsachen müssen der Eff.Ollung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörde.n dienen. Absatz 5 Satz 3 ·gilt ent- sprechend.\" 41. § 55 wird wie folgt geändert; a)  Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt .Die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt, .sofern sie nicht zug\\ekh zuständi~ ge Verwaltungsbehörde ist, von Amts weigen sämtnche Informationen an die zu- ständige Veiwaltungsbehörde, soweit d\\e.se für die Erfüllung der Aufgaben der Verwaltungsbehörde ·erforderlich sind.\" b)  In Absatz 3 wird die Angabe ,§ 5\" durch die Angabe .§ 8\" ersetzt. c)   Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Unterhält ·ein Verpflichteter, der sein.en Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischt?n UniOn hat, eine oder mehrere Zweigestell_en oder Zweigniederlas- sun_gen in Deutschland, so arbeiten die in S.atz 1 Qenannten Aufsichtsbehörden ._und-Stellen mit den zustäridlgen Behörden des Mitgliedstaats zusammen, in dem der yerpfiicht'ete· seinen H~~ptsitz hat.\" d)   Folgender Absatz 7 wird angefügt: .,(7) Bei Anhaltspunkten für strafrechfüche Verstöße lnform\\eren die Auf- sichtsbehÖr~en unverzüglich die zuständigen Strafverfo!gungsbehörderi.\" 42. § 56. wird wie folgt geändert:· a)   Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: ,.(1) Ördnungswldri_g ha_ndelt, wer.vorsätzlich oder leichtfertig ')          1.    entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Risiken nicht ennittelt oder nicht bewertet, 2.    entgegen§ 5 Absatz.2 die Risikoanalyse nicht dokumentiert oder regelmäßig überprüft und ·gegebenenfalls aktualisiert,                 · 3.    entgegen §     a· Absa~z 1 keine angemessenen-geschäfts- und kundenbezoge- nen internen Sicherungsmaßnahmen schafft oder entgegen § 6· Absatz 1 Satz 3 .die Fuhktionsf~higkeit der $icherungsmaßn8hmen· ·flicht überwacht oder wer geschäfts- und kundenbezogene infe.rne Sicherungsrilaßnahmen nicht regelmäß-ig oder nicht bei Bedarf· aktualfsiert,              · 4.    entgegen § 6 Absatz 4 keine Dateriverarb6itungssysteme betreibt oder sie nfcht aktualis!·ert, 5.    einer vollziehbaren AnordnUtig nach § 6 Absatz 9 nicht nachkommt, · 6.    entgegen .§-8 Absatz 1 und 2 eine Angabe, eine Information, Ergl:!bnisse der . Unfersuchung, Erwägungsgründe oder eine hachvollzlehbare Begründung des Bewertungsergebnisses nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf- zeiChnet oder aufbey,.,ahrt,",
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            "content": "- 36 •      Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr 7.    ~nt.gegen § 8 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen sonstigen Beleg nicht fünf Jahre aufbewa!irt, 8.    entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 keine gruppenweit einheitlichen Vorkelirun- geli, Verfahre_n und Maßnahmen schafft, 9.    entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 nicht die wirksame Urns·etzung der gruppen- weit einheit!i'chen Pfllchten und M~ßnahmen sicherstellt, 10. entgegen § g· Absatz 2 nicht sicherste/lt, dass die gn,1ppe1i\"aogehörigen Un- - ternehmen ·die geltenden Rechtsvorschriften einhalten, · 11. entgegen § 9 Absatz 2, auch in Verpindung mit Absatz 4, nicht sicherstellt, dass die in einem anderen Mitgliedstaat der' Europäischen UniOn Qefiridli- cht9n gruppenangehör'1gen• Unternehmen g_emäß § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4, die doif Pflichten zur· Verhinderung· vo_n Geldwäsche und TerroriSmus- finanzi~ru.rig unterliegen, die geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung .der Richtlinie (EU) 2015/849. einhalten, 12. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung. mit Absatz 4, nicht si- cherstellt, dass die in einem Drittsta:at ·ansä.sslgen Zweigstell1;m •urid grup- pen\"angehörigen Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nu11:1mer· 2 zusätzliche Maßn~hmen ergreifen, um dem Risiko d~t GeldWäsche oder ·der Terroris- musfinanzi6rung wirksam zu begegnen, oder die nach § 50· zuständige A'uf- sichtsbehörde. nicht über die g.etroffenen Maßnahmen informiert, ·13.  ei~er vollziehbaren Anordnung nach § 9 AbsEltz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zuwiderhandelt, 14. entgegen§ 9 Absatz 5 Satz 1 die in Absatz 1. Satz 2 Nummer .1, 3 und 4 ge~ nannten Maßnahmen nicht u:msetzt, 1·5. entgegen §-9 Absa.tz 5 Satz 2 gruppenweite Pflichten nicht\"i.1msetzt, 1_6. entgege,n § 10 Absatz 1 Nummer· 1 eine ldentifizlerung des Vertragspartners oder einer für den Vertragspartner -auftretenden Person nicht,. nicht richtig, ~loht vollständi_g o~er nicht iti der vorgeschriebenen Weise vornimmt, 17. entgegen § 1-0 Absa_tz 1 Nummer 2. nicht prüft, ob der Vertragspartner für ei-: nen wirtSch:,:iftlich ·serecht!gten h8.ndelt,                                   · 18. entgegen § -10 Absatz t Nummer 2 den wlr!schaftHch .Berechtigten nicht identifiziert, 1„9. entge~en §-1 O.Absatz 1 Numme~ 3 keine lnf,,ormatlonem über, den Zweck l:fnd die ~ngestrebte Art der Gesch\"äftsbeziehung einholt oder diese· lnformatio•nen nicht bewertet; 20: entgegen § 10 Absatr 1- Nummer 4 tiicht oder nicht richtig feststellt, ob es sich be'i dem Vertragsparther oder bei d~m wirtschaftnch Berechtigten um ei-. _ne politisch exponierte Person, um ein FammenmitgU€,d oder· 'Um eine be~ kannterrn.aßen nahestehende Person handelt, 21. entgegen § 10 Absatz. 1 Nummer 5. die Geschäftsbeziehung, elnschließlich der in ihrerl'I Verlauf durchgeführten- Transaktionen, nicht oder niGht richtig k,ontinuierlit:h übeiw'acht,",
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            "content": "- 37 -         Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr 22. entgegen _§ 10 Absatz 2 Satz 1 den konkreten Umfang der allgemeinen Sorgfaltspflichten nicht entsprechend dem jeweiligen Risi_ko der Geldwäsche ·oder Terrorismusfinanzierung bestimmt, 23. entgegen § 1.0 Ab.salz 2 Satz 4 oder entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 nicht darlegt, dass der Umfang der von ihm getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken d~:ir Ge!dwäschE;! und der Tei\"rorismusfinanzierung als ange- niesSen anzusehen ist, 24. entgegen § 1'0 Absatz 6 den S_orgfaltspflichten nicht nachkommt. ,25. entgegen § 1OAbsatz 8 keine Mitteilung macht, 26. entgegen § 10 Absatz 9, § 14 Absatz 3 oder§ 15 Absatz 9 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 die Geschäftsbeziehung begrun·det, fort- setzt, sie nicht kündjgt oder nicht auf andere Weis.e beendet oder Pie Trans- aktion durchführt, 27. entgegen § 11 Abs1;;1tz 1 Vertrags_partn.er, für diese aµftretenden Personen )-\",.        qder wirtschaftlich Berechtigte· iiicht rechtzeitig identifiziert, 28. entgegen §. 11 Absatz 2 die Vertragsparteien nicht rechtzeitig identifiziert, 29. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 keine erneute Identifizierung durchführt, 30. entg_egen § ·11 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 die Angaben nlcht oder nicht' v'.0\\1- ständig erhebt, 31. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 zur Feststellung der Identität des wirtschaft- lich Berechtigten dessen Namen nicht erhebt 1 32, entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 nicht die Überprüfung von Transaktion.en und die Überwachung Von G.eschäftsbeziehungeri in einem Umfang sicherstellt, der es ertnög!icht, ungewöhnliche oder vel'dächtige Transaktionen zu erken- nen und zu melden, 33 .. entgegen§ 15 Absatz 2 keine verstärkten Sorgfaltspflichten erfüllt, 34. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absat:Z 3 Nummer 1 vor der BegrünctUng oder Fortführung einet Geschäfts- beziehung nicht die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einholt, 35. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in Verblndling mit Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 kelne Maßnahmen e.rgreift, 36. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in Vexbindung r:nit Absatz 2 oder Absa·tz. 3 Nummer 1 die .Gesch·äftsbezißhun·g keiner verstärkten kontinuierl\\- cheri Überwachung un~erzieht, 37. ·e,ntgegen § 15 Absatz 5 Nummer 2 In Verbindung mit.Absatz 3 Nummer 2 Vor der -Begrühdung oder Fortführung einer_ G.eschäftsbeziehunt=;i n'icht die -Zustimmung elnes Mitglieds der Führuiigsebene_einholt,              · 38. ·entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 1, 3 Und 4 In Verbindllng mit Absatz 3 Nummer 2 keine ~aßnahmen ergreift,",
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            "content": "~ 38 -         Bearbeitungsstand: 10,07.2019 16:27 Uhr 39, entgegen § 15 Absatz 5a und 8 einer .vollziehbaren Anordnung der Auf- sichtsbehörde zuwiderhandelt, 40. entgegen § 15 Absatz 6 ·Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 die Transaktion nicht unter~ucht, 41. entgegen§ 15 Absatz 6 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 die zugrunde.llegende Geschäftsbeziehung teiner verstärl<t1?n kontinuierli- chen Überw'achling unterzieht,                                      ·         · 42. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 1 i'n Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 .keine ausreichenden Informationen einholt, 43. entgegen.§ 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Abs~tz 3 Numm~r 3 nich~ die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einholt,· 44. entgegen § 1-5 Absatz 7 Nummer 3 in Verbindun_g mit Absatz 3 Nummer 3 die Verantwortlichkeiten nicht festlegt o:der nicht dokumentiert, 45. entgegen§ 15 Absatz 7 Nummer 4 oder Nu.mmer\"5 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 keine Maßnahmen ergreift,                                                  · 46. entgegen§ 16 Absatz ·2 einen Spieler zum GJücksspie! zulässt, 47. entgegen§· 16 Absatz 3. Elnlag61i oder andere rüCkzah.lbare Gelder entge- gennimmt, · 48. entgegen § 16 Absatz 4 Trans·aktionen. des Spielers an den Verpfächteten auf-anderen-als den in § 1-6 Absatz 4 Nummer 1 und-2 gehannten Wegen zu- lässt, 49·. entgegen§ ·16 Absatz 5 seinen Informationspflichten nicht nachkommt, '60, entgegen § 16 Absatz 7 Satz,·1 Num·mer 2 Transaktionen auf ein Zahh,.mgs• konto. vornimmt,                                             ' 51. e:ntgege\"n :§ 16 Absatz 7 -Satz 2 trotz Aufforderung c;iurch die Aufsichtsbehör- de den Verwendur:ig!S,zweck nicht hinreicheind spezifiziert, 52, entgegen § 16 Absatz 8 Satz             3. die vollf:,tändige ldentifiziefung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,                                  · 53., entgegen § 17 Absatz 2 die Erfüllung der Sörgfaltspflich.ten durch einen Drit- ten ausführen lässt, der ln einem Dr.ittstaat mit.hohem .Risiko ansässig ist, 54. entgegen § 1~ Abse.tz 3 lliformationen nicht oder nicht rechtzeitig .zur Verfü„ gung stellt, 55. eine ·inhaltli'ch nicht richtige Mitteilun,g n~ch § 20 Absatz 1 vornimmt, 56. entgegen § 20 Absatz 1 Angaben zu denwirtschaftlich Berechtigter, a)   nicht einholt, b)   nicht, nicht richtig -9der nicht vollständig aufbewahrt, c)   nicht auf aktuellem Stand hält odter",
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            "content": "- 39 -        Bearbeltu.ngsstanr::t: 1'0.07,2019 16:27 Uhr d)    nicht, nicht richtig, nicht vollständ\\g oder nicht rechtzeitig der registerfüh- ' renden Stelle mitteilt,                                              · 57. entgegen.§ 20 Absatz 3 seine Mitteilu_ngspflicht nicht, nicht richtig, nicht voll- ständig oder nicht rechtzeitig .erfü!lt, ·sa. · entgegen § 20 Absatz 1 a seine Mltte.ilungspflicht nicht, . nicht richtig, nlcht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, 59. ohne von der mittellungspflichtigen Vereinigung dazu ermächtigt worden zu sein, der registerführenden Stelle Angaben zu den wirtschaftlich Berechtig- te~ zur Eintragung In das Transparenzre,gister elektronisch mitteilt, f!O. seiner Verpflichtung nach Absatz 5 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollstän- dig ·oder nicht rechtzeitig erfüllt, 61. entgegen §· 20 Absatz 3a Satz 1 bis ·3 seine Mitte11ungspfliC:ht n\\cht, nicht richtig, nicht vollständig·· oder nicht rechtzeitig erfüllt, 62. entgegen § 20 Absatz 3b Satz 1 seine Mitteilungspflicht \"nicht, nicht richtig, nicht. vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,. 63. entgegen § 20 Absatz 3a Satz 4 oder entgegen § 21 Absatz 3b Satz 2 seiner O_okument8tionspflicht nicht nachkomnit,                                              · 64. eine ·inhaltlich ilicht ·ffohtige Mitteilung nact,1 § 21 Absatz. 1 vorriimmt, 65. entgegen§ 21' Absatz 1 oder 2 Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten a)    nicht einholt, ·b)    nicht, nicht richtig oder nicht vollständig 1;1ufbewahrt, c)    nicht auf a.ktueiiem Stand hält oder d)    nicht, nicht richtig, nicht vallstäridig-oder nicht rechtzeitig der registerfüh- renden Stelle mitteilt, 66. entgegen § 21 Absatz 1 Buchstabe a seine Mitteilungspflicht nicht, nicht rich- tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig: erfüllt, 6.7. ·entgegen§ 21 Absatz 1 Buchstabe b seine Mltteilungspfllcht nicht, nicht rich- tig, nicht vollständig oder n!cht rechtzeitig erfüll~ 68. eine unrichtige \"Mitteilung nach§ 20_Absatz           1 oder§      21 Absatz 1 trotz Auf- forderung nicht berichtigt, '69. die Eins!chtliahme in das Trarisparenzregister entgegen § 23 unter Vorspie- gelung falscher Tatsachen erschleicht oder sich auf .sonstige Weise wider- rechtlich Zugriff auf das· Transparenzreglster verschafft, 70. entgegen § 23a Absatz .1 seine .Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vOllständig o.der nicht rechtzeitig erfüllt, 71. entgegen·§ 23a Absatz 2 Informationen oder Dokumerite nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung ·stellt,",
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            "content": "-40-          Bearbeltungsstarid: 10.07.2019 16:_27 Uhr 72. entgegen §' ~O. Absatz 3 einem Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 73. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 oder 2 einer Anordnung oder Weisung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, 74. entgegen § 43 Absatz 1 eine Meidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig od~r nicht rechtzeitig abgibt, 75. entgegen§ 46Absatz2 Satz 2.die Meldung nicht unverzüglich nachholt, 76. eine Untersagung nach§ 51 Absatz 5 nicht beachtet, 77. Auskünfte nach § 51 Absatz 7 nicht, nicht richtig, nicht vollständig Oder nicht rechtz\"eitig gibt, 78. entgegen § 52 Absatz 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht reichtzeltig _gibt, 79. entgegen § 52 Absatz 1 oder Absatz 6 a)    Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er- teilt oder b)    Unterlagen nicht, rlicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor- legt,    .                                                                  . 80, entgeg~n § 52 Absatz 3 eir:ie Prüfung nicht'dulde.t oder 81, entgegen § 56 Absa.tz       s. Satz  3 Informationen oder Dokumente nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzigtausend Euro, im Übrigen mit einer-Geldbuße. bis' zu einhun- der:ttausend Euro g_eahndet werden. (2) Ordhungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1,   entgegen-§ 4 Absatz 3 Satz 1 kein Mitglied derleitungse~ene•be,nennt, 2.   entgegen § 7 Absatz 1 keinen Geldwäschebeauftragten oder keinen Stellver- treter bestellt, 3. .einer vollziehbaren Anord.nung nach § 7 Absatz 3 nl9ht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 4.   entgegen § ·g Absatz 1 Satz 2·, auch In Verbindlmg mit Absatz 4,. keinen Gruppengeldwäschebeauftragten bestellt, 5.   entgegen§ 15 Absatz 9 in Verbindung mit§ 15 Absatz 3 Nummer 2 die Ge- schäftsbeziehung begründet, fortSetit, ·sie ni.cht kündigt öder ·nicht-auf andere Weise beendet oder die Transaktion durchführt, 6.   entgegen.§ 46 Absa~z 1 Satz 1 eine Transaktion-durchführt oder 7.   entgegen § 47 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 den Vertragspartner, . den Allftraggeber .oder einen Dritten In Kenntnis setzt.",
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            "content": "-41 ~        Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27Uhr Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer-Geldbuße bis zu einhundertfünfzigtausend Euro, bei !eichtferti.ger. B_egehung mit einer GeidbU· ße bis zu einhunderttausend Euro, im Übrigen rhit einer Geldbuße bis zu fünfzig- tausend Ellro geahndet werden. (3) Ole Ordnun~swldrlgkeit nach Absatz 1 und 2 kann geahndet werden mit einer 1. ·Geldbuße bis zu einer MIiiion Euro oder 2.    G.eldbuße bis zum zweifachen des aus dem Verstoß gezogen\"en wirt- schaftlichen Vorteils, wenn ·es .sich· um einen schwerwiegenden,\" wiederholten oder systemati.schen Verstoß handelt Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und ver- miedene Verluste und kann geschätzt werden, Gegenüber Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 NulTl.mer 1 bis 3 und 6 bis 9, die juristische Personen oder Pers\"O- nerivereinigu11gen sind, kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden. In diesen Fällen darf die Geldbuße· den höhereh der folgenden Beträge nicht übersteigen: 1.    fünf Millionen Eurq oder 2.    10 Piozent des. Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die .Persoa nenverelniQtJl\"\\9 _im G,~s.cr\\äftsJahr, das der Behördenentscheidung voraus9.e• gangen i_s\\, erzielt hat. GegenQber Verpf!ichteter:i _gemäß § 2. Absatz 1 Nummer 1-bis 3 und 6 bis g·, die natürliche Per5:onen slnd, kann über Satz-1 hitlaus eine (3eldbuße bis zu fünf .Mil-       i !ionen Euro verhängt wSrden. u b)   Absatz 5 wird wie folgt geändert aa} In Satz 1 werden die Wörter ,,·in §' 50 Nummer 1~ durch die Wörter·,,jewei!s in §. 50 Nummer 1. u'nd Nummer 7a bis 9\" ersetzt. bb) In Sätz 2·wird d~~ Wort „56\" durCh das Wort ,,56d\"' ersetzt. cc) Nach Satz.2 wird folgender Satz ei'ngefügt ,.Im Rahmen dieser Zuständigkeit ist das Bundesverwaltungsamt berechtigt, bei mltteilungspflichtige·n Vereinigllngen sowie bei· natürlichen Personen Auskünfte und Unterl~gen zur Sachverhaltsermittlung innerhalb einer ang~- messetlen Frist anzufordern.\" dd) Der bisherige Satz 4 wird gestrichen. ee) Dem Absatz 5 wird folgen~er ?atz angefügt: ·»Dle ZU$tändlge Verwaltungsbehörde übenriittelt, sofern ·sie nicht zugleich zustäl1.'di9f3 .Aüfsichfabehörde ist, auf Ersuchen sämtliche lilformationen ein- schließlich_ pe.rsonenbezog_ener Daten an die zuständige Aufsichtsbehörde, so,Weit_tlie lnform~tionen für .die Ertüllung der A,ufgaben d~:r Aufs.ichtsbehör- de, 1nsbesondere für. die Vorhaltung der Statistik nach § 51 Absatz 9, erfor- derlich sind.\"                                                · c)    In Absatz 6 wird die Angabe „Satz 3\" durch die Angabe „Satz 4\" ersetzt.",
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            "content": "-42 - .       BearbeitUngi;stand: 10.07.2019 16:27 Uhr 43. § 57 Absatz 1 wird Wie folgt.geändert: .          ' a)   In Satz 1 wird das Wort „Aufslchtsbehörden~ durch die Wörter „zuständigen Auf- sichts- und Verwaltungsbehörden und die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2\" ersetzt. b)   Nach Satz 1 wird folgender .Satz 2 eingefügt: ,,Dies gilt aÜch für gerichtliche Ehtscheidungen,. soweit diese unanfechtbar ge- Vl(Orden sind und die Verhä~gung eines B.ußgeldes zum. Gegenstand haben.\" 44. § 58 wird gestrichen, 45. Anlage 2 wird wie folgt.geändert: a)   Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe g angefügt: ,g)    der Kunde Ist ein Drittstaatsangehöriger„ der Aufenthaltsredhte oder dle StaatsbQrgerschaft eines Mitgliedstaats il')1 Aust~usch gegen .. dte Übertra- gung .von Kapital, den Kauf von Immobilien oder Staatsanlelhep oder ltwes- titionen in Gese'llschaften in diesem Mitgliedstaat beantra~t.\" b)   Nummer 2.wird wie folgt geändert:_ aa) Bl!chstal,:>e c wird wie folgt gefasst: „c)      Geschäftsbeziehungen oder Tran·saktionen ohne persönliche Kontakte ·und ohne bestimmte. Sicherungsm8ßnahmen vyie elektronische Mittel · für die lden'titätsfeStstellling, einschlägige Vertrauensdienste gemäß der Definition in der Verordnung (EU). Nr. 910/2014 oder andere von den e·inSchlägigen na_tionalen ·Behörden regulierte, anerkannte, g~bil!iQte oder akzeptierte· sichere Verfahren zur !dentifizletung ~us der Feme oder auf elektronischem Weg\". bb) Fo!gender Buchstabe wird-angefügt:- nf)     l\"ransaktion6n in Bezug auf Öl, ·w~ffer:,, Edelmetalle, Tab'akerzeugnis- se, Kulturgüter und andere Artike·i von· archäologischer, histo·r,ischer, kultufe!lßr oder religiöser-Bedeutung oder von außergewöhnlichem wis- senschaftll\"clien Wert sowie Elfenbein u_nd geschützte Arten.'' c)   In Nummer 3 wird die üper9ch~tt wfe folgt gefasst: Faktoren bezüglich des gE!ografis.chen Risikos ~ Registrierung, Nieder.las~ sung, Wo~nsitz· in: ' . 1 •      · Artikel 2 Änderung des _Gesetzes über. das Kreditwesen Das Kredilwesengesetz ir, der Fassl:lng der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBL· 1 S. 2776), das zuletzt durch Artikel B des Gesetzes vdm 25. März 2019 (BGBI. 1 S, 357) geändert word.en ist, wird wie folgt geändert:",
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            "content": "- 43 -       s·earbeitungsstand: .10.07.20-19 ·16:27 Uhr 1. § 1 wird wie folgt geändert: a)   In Absatz 1.a Satz 2 wird nach Nummer 5 folgende Nummer eingefü_gt „6.    die Verwahrung, die Veiwaltung und .die Sicherung von Kryptowerten oder priva\"te·n kry'ptograflSchen Schlüsseln, die- dazu dienen, Kryptowerte zu ha\\- tßn, zu speichern oder zu übertragen, für andere (KryptoveM:ahrgeschäft),\". b)   Absatz 11 wird wie folgt geändert: aa) s;atz 1 wird wie folgt geändert: aaa)      In Nummer 8 wird das Wort \"sowie\" durch ein Komma ers·etzt. bbb)      In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wart, ,,sowie\" ersetzt ccc)      Folgende Nummer 10wird angefügt: u 10. Kryptowerte.\" ('- bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze,elngefilgt: „Kryptowl9rt8 im Sinne dies.es Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Werte~, der von keiner Zentralbank- oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird ·un~ nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder voi1· Geld bSsiti.t.,· ahe'r :v.on .natürlichen oder juristischen Personen aufgrund .einer Vereinbarung oder tatsächlichen ÜbunQ al$ Tausch- oder Zahlungsmit- tel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann, Keine Krypto- werte· im Sinne dieses Gesetzes sind 3·.  E-Ge\\d im Sin.ne des § 1 Absatz 2 ·Satz ;3 de·s Zahlungsdiensteaufsichts- gE;3setzes oder. 4,    ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des ZahlungsdiensteatJfsichtsgesetzes erto!lt oder nur für Zah\\ungs- _vorgänge ·nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsd!ensteaufsichts- gesetzes eingesetzt wird,n c)    Absatz 32 wird wie folgt gefasst; .,(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist TerrorismusfinBn- zierung riach § 1 Absatz 2 GeldWäschege_s~z:\" 2.  In § 25h Absatz 1 Satz 1 wird y0r d~m Wort „strafbaren\" die Angabe „Geldwäsche, _Terrorismusfinanzierung_ oder sonstigen\" gestrichen. 3: § 25i wird wie folgt geändert: a)   ln·Absatz 2 Satz 1 ·Nummer 6. werden nacli den Wörtern „ausgesChlossen ist\" die Wörter .oder. bei Fernza_hlungsvorgängen im Sinne des§ 1 Absatz 19' des Zah- lung\"sdiensteaufslchtsgesetzes·der gezahlte Betrag_ 20 Euro pro Tran!3akt!on nicht übetsteigt'' •eingefügt. b)   Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt",
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            "content": "-44--        13earbeilungsstarid; 10,07.2019 16:27 Utir ,,(3arKredltinstitute dürfen Zahlungen mit in Drittstaaten ausgestellten ano- ·nymen Guthabenkarten n·ur akzeptteten, wenn diese Karten die Anforderungen erfüllen, die den in Absatz '2 get:1annten gieiphwerti_g sjnd·.\" 4,      In'§ 32 wird nach Absatz       1f folgender Absatz 1°g angefügt ,,(1g) Die Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft im Sjnne' des § 1 Absatz 1 a Satz 2. Nummer 6 kann nur erteilt werden, wenn das Unternehmen keine anderen nach diesem Gesetz. erlaubnispflichtigen Tät!gkE!iten erbringt; die spätere Erteilung, einer we\"it'eren Erlawbnis nach diesem Ges.etz ist ausgeschlossen, solange. das Un- ternehmen nicht ausdrücklich auf 6lne bestehehde· Erlaubnis für das Ki'yptoverwahr- 9.eschäft verzichtet hat oder die Erlaubnis nicht auf anderem Wege· erloschen ist oder aufg~hoben wurde.\"                                '                             · 5,      Nach § 64x wird folgender§ 64y eingefügt: ,,§ 64y ÜbergangsvOrschriften zum Gesetz zur Umsetzung .der Änderungsrichtlinie zur Vier- ten EU-Geldwäscherichtllnie             · (1) Für eih Unt€!rnehmen, das auf Grund des neiuen Tatbestands in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 am 1. Januar 2020 zur:n .Finanzdienstleistungsir:istitut wird, ·gilt die Er- laubnis für den Beti:!eb deS Kryptoverwahr:geschäftes als zu dl.~sem Zeitpunkt vorläufig ertei'lt, wenn es bis zum 3.0. Juni 2020 einen vollständigen Er.laubnisantrag naGh .§ 32 Ab- satz 1 Satz· 1 und 2, auch in Verbind1.mg mit einer Rechtsverordnung nach§ 24 Absatz-4, st'?lilt und wenn es dfe Absicht, _einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 1.. Februar 202Ö der Bündesansta!t-schriftlich anzeigt, (2) Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweiterung des Begriffs des Finan- Zinstruments im Sinne des§ 1 Abs·atz 11 Llm Kr'yptow9rte am 1. Januar·2020 eine Er- laubnis nach § 3:2.Absatz 1 Satz 1 benötigt 1 gilt die Erlaubnis für das .Betreiben der dann rech diesem Gesetz erlaubnispfüchtigen.Geschäfte als ZL! diesem Zeitpunkt vor- läufig erteilt; wenn es bis zum 30. Juili 2020 einen vollständigen ErlaLibnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Lind Z, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung Qach § 24 Absatz 4, stellt und wenn es die Absicht, einen Erlaubnlsantrag zu stellen, bis zum 1. Februar 2020 der Bundesans'talt schi\"iftllch anzeigt.\" Artikel 3 Änderung des Anlegerentsc.hädigungsgesetzes Das Anlegerentschädigungsgesetz vom 16, Juli 1998 (BGBL I S, 1842), das zuletzt d.urch Artikel 2 des G.esetzes vom 28, Mai 2015 (BGBL I S, 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. •§ 1 Absatz 2 Nummer 1 werden n·ach den Wörtern „Banl~geschäfte oder F'inanzK di'enstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 oder Nummer 10 oder Absatz 1a Satz 2 N1,1mmer 1 bis 4 des '.KrElditwesehgesetzes\" die Wörter „soweit sie sich n'icht auf Rechnungseinheiten im Sinne.des.§ 1 Absatz.1_1 Sat~ 1 Nummer7 des Kreditwesengesetzes oder auf Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer' 10 des Kreditwesen·gesetzes beziehen\" eingefQgt.",
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            "content": "- 45 -       BearbeitiJngsstand; 10.07.2019 16;27 Uhr 2.   In§ 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ~Eilllagen oder\" gestrichen. 3.   Dem§ 18 wird folgender Absatz 5 angefügt: . ,,(5) -Wertpapiergeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 die sich .auf Rechnungseinheiten im Sinne des.§ 1 Absatz 11 Nummer 7 des Kreciitwesengeset- zes beziehen und d]e· vor dem [Datum des Tags des lnkrafttretens] abgeschlossen wOrden s·ind., gelten als Wertpapiergeschäfte-im Sinne dieses Gesetzes.\"                      · Artikel 4 Änderung des Gese.tzes über die Beaufsichtigung von Zahlungs- diensten Nach§ 64 Absatz 3 Nummer·5 des Zahlungsdienst9aufsichtsgesetzes vom 17. J.uU 2017 (BGB!. 1S. 2446), das durch Artikel 9 des Gesetaes vom 25. März 2019 (BGB!. 1S. 357) geändert worden ist, wird folgehde Nummer 5.a eingefügt:               · \"5a. entge_gen § 27 Absetz 1 S~tz 1 und Satz 2 Nummer 5 keine angemessenen Maß- nahmen, einsyhließlich Datenverarbeitungssysteme1 zur Gewährleistung der i:Jnhal- tung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847, verfügt.\" Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versiche- rungsunternehmen Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGB!. 1 S. 434), das zuletzt durch Artikel 10 des .. Gesetzes vom 25. März 2019 (BGB\\. 1 S. 357) geändert worden ist, wird ~ie folgt geähde\"rt: ) 1.   § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert: ~)     Die Wörter.,,Absatz 1, 2 und 5\" werdein durch diei Wörter „Absatz 1 und 2\" ersetzt. b}     Folgende Nummer·3awird eingefügt: .,;3a.- den Zeitpunkt der Prüfung n·ach § 35 Absatz 5 s·owie '.den Inhalt, die Form und die F~ist des Bericht.s über diese Prüfung, z:u er\\as.sen, s.oweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist:\" 2.   ln § 53 Absatz 2 werden nacl7 ·den Wörte~n „dem Geldwäschebeauftragten sowie\" die Wörter „auf Anforderung\" eingefügt. ' 3.   § 67 _Absatz 1 wird wie folgt gefasst ,,(1) Versicherungsunternehrrten eines Drittstaats, die im Inland das -Erst- .oder Rückversicherung_sgeschäft betreiben waue·n, 'bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Er• \\aubnis der Aufsichtsbehörde. Satz 1 gilt nicht für Versichen.mg'sunternehmeli eines",
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            "content": "-47 -        Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr Artikel 7 Änderung der Strafprozessordnung In § 492 Absatz 3 Satz 2 der Straf\\)rozessordnüng !n der Fassung d9r Bekanntma- chung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 12 des Geset- zes vom 18. Dezember 2018 (BGBI. 1 S. 2639) geändert worden Ist. werden'nach den Wörtern ,für :zwecke eines Strafverfahrens\" die Wörter „und der Zentralstelle für Finanz- transaktionsuntersuchungen nach Maßgabe des $. 31 Absatz 4 Satz 1 Geldwäschegesetz für Zwecke. der Durchführung der An8\\yse nach§ ·2s Geldwäschege8etz\" eingefügt. Artikel 8 Änderung des Strafgesetzbuchs In § 261-Ab.satz .9 wird nach Satz 1 des. Strafges.etzbuchs in der Fassung der Be~ kanntmachung vom 13. November 1998 (BGBI. 1 S. 3322), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom fa. Dezember 2018 (BGB\\. 1 S. 2639) _geändert worcten ·ist, wird fol- gender Satz eingefügt: .        . ' •.Die Abgabe· einer Verdachtsmeldung. n,ach § 43 Absatz 1 GwG steht• Insoweit der Er.stat~ tung einer Strafanzeige im Sinne des Satzes 1 Nwmmer 1 gleich.\" · Artikel Q Änderung der Abgabenordnung § 154 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in de.r ·Fassung der Beka,nntmachung vom 1. Oktober 2002 (!3GBI. 1 S. 3866; 2003 1 S. 61 ), die zuletzt durch Artikel 15 des Ge- setzes vom 18, Dezember 201.8 (BGB\\. 1 S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt ge-. fasst                                      ·         ·              · ! „Für Vetiügungsberechtigte sind die § 11 Absatz 4 und 6, § 12 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz· 1 des Geldwäschegesetzes söwie zu§ 12 Absatz 3 und§ 13 Absatz 2 des Geld- wäs.chegesetzes ergangene Rechtsverordnungen, für wirtsc.haftlich· Berechtigte der§ 13 _Absatz 1 des G·eldwäschegesetzes sowie zu § 13 Absatz 2. des Geldwäschegesetzes ergangene Recht.sverbrdnungen entsprechend anzuwenden.'\"                             · Artikel 10 Änderung der Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte . zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsül:iersichten von Versicherungsuntern~hmen Die Prüfungsbericht~verordnung vom 19. Juli .2017 (BGB!. 1 S. 2846) wird wie folgt geändert:",
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            "content": "-48 -            Bearbeitungsstand·, 10:07.2019 16:27 Uhr 1.  Die Inhaltsübersicht Wird wie folgt geändert: a)    Nach der Angabe zu § 43 werden folgende Angaben eingefügt: „Abschnitt 8a Vorkehrung.eo zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfin_anzierung § 43a    Zeitpunkt-der Pipfung § 43b    Darste11ung und Beurte!lung de\"r getroffenen Vorkehrungen zur Verhin'dei-1.!l')g von Geldwäsche uhd Ter- rorismusflna n:zlerung\". b)    Nach der Angabe zu § 55 wird folgende Angabe eingefügt: ,.Anlage (zu§ 43b Absatz 9)\". 2.  Nach§ 43 wird folgender Abschnitt Ba eingefügt: „Abschnitt 8a Vorket,rungen z~r VSrhinderung von Geldwäsche und Terror'ismusfinanzierung Zeitpunkt der Prüfung (1) Die Prüfung der-Einhaltung der Pflichten riach dem Geldwäschegesetz s'owie nac_h den §§ 53- bis 56 Versicherungsaufsichtsgesetz durch die verpfltchte~en Unter- nE;:hmen im Sinhe von § 52 Versicherungsaufsichtsgesetz findet einmal jährlich statt. Der Prüfer legt den ·seginn der .Prüfung lind den Berichtszeltraum vorbehaltlich der· nachfblgenden Bestimmung_en nach. pflichtgemäßem Ermessen fest·. (2) Der Berichtszeltraurri d_er Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen d_em Stichtag der letzten_ Prüfung uh·d dem Stichtag ·der folgenden Prüfung .. Das End_e des Berichtszeitraums dart nicht mehr .als sechs.-Monate Vom Stichtag des Jeweiligen Jah- resabschlusses abweichen. {3) Die Prüfung müss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie.maß- geblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein.- (4) Die Einhaltung der Vors~hriften .des Ge!dwä$chegesetzes. sowie d~r §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsk:htsgesetzes ist bei. verpflichteteh unternehmen, deren versicherungstechnische Rllckstellungen 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht überschreiten, nur in- zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Ge~ . schäftsjahr' der Erbrihgung von Versicherungsgeschäften, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Unternehmens erfordert ein kürzeres Prüfintervall.",
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            "content": "- 49 -       Bearbeitungsstand: .10.07 .2019 16:27 Uhr § 43b Oarstel\\ung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (1) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht die Vörkehrungen darzLls_tellen, die das verpflichtete Unternehmen im Bericht-Szeltraum zur Verhinderung von Geldwäsche und v;on Terrorismusfinanz'ierung getroffen hat. Die. Ausführunge.n des Prüfers müs- sen sich· auf sämtliche im Erfassungsbog~n nach Anlage relevanten und einsqh\\äg_i- gen .Pflichten im Hinblick auf das Geschäftsmodell erstrecken. (2) Hinsichtlich der· getroffenen Vorkehrungen hat der Prüfer im Prüfungsbericht deren Angemessenheit zu beurte'i!en:                                  ' {3) Bei Mutter'unternehme·n \\i'.OO Grupp1:;n hat' der Prl)fer zudem dii$ Vorkehrun- gen nach § 9 des· Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob                     · 1.     die Pflicht nach § ·g Absatz 1 $atz 1 des GeJdwäschegesetzes, eine Risiko- analyse durchzliführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen .nach § 9 Absatz 1 Satz 2 de$ Ge!dwäsch8gesetzes wirksam umgesetzt werden und 'ihre wirksame Um- setzung gemäß§ 9 Absatz 1 Satz 3 des-Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und 2; im ·Fa!I -des•§ 9 Absatz 3 Sat?, 2 des Geldwäscheges1=tzes sichergestellt 1st, d8S:s die Im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenaf1gehörig6n Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der Terroris- must'inanzierung wirksam ·.zu begegnen, und die Bundesanstalt über die.insoweit ge- troffenei, Maßn•ahmen informiert. wurde. (4) Der Prüfer hat bei der Beurteilung nach den Absät2;en 2 und •3 auch darauf einzugehen, ob die Risikoan::ilyse, die das ·Unternehmen ini Rahmen des Risikoma- nagements zur Verhinderung von Geldwäsche.'und von Terrortsmusfinanzierung ge- mäß § 5 d~s Geldwäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen Risikosituation des Untern~hmens entspricht.                                                                    · (5) In Bezug auf die Pflichten eines Unternehmens-im Zu'sammenhang mit§§\" 53 bis 5.6 VersicherungsaufslchtsgeSetz hat der. Prüfer bei der Beurteilung nach Absatz 2 insbesondere darauf einzugehen, o·b der konkrete Um-fang -der' getroffenen Maßnah- men den Risiken angemessen ist, denen 'ctas. Unternehmen durch Geldwäsche und Terrorismüsfinanzlerung ausgesetzt Ist (6) Hat die Bundesanstalt geg·enüber dem verpflichteten· Unterne\"hnien nach dem GeidwäsChegesetz oder dern Vers!ch~rungs,8Ufsichtsgesetz Anordnungen ge- troff~h, die im Zusamme·nhang stehen mit den Pflichten des -Unternehm\"ehs zur Ver- hirlderui1g von Geldwäsche und von Terrorismusfina:nzierung, so ,hat der Prüfer dar- über im Rahmen selrier Darstellung näch Absatz 1 zu berichteh. Zudem hafder Prü- fer Zu beurtellen,· ob das verpflichtete Unternehmen diese Anordnungen ordnungs- ,gemäß befolgt hat. _(7) Bej 9er Darstellung der· getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche ünd von· Terrorismusfinanzierung nach Abs~tz 1. und der Beurteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen ·2 bls t3 )1at def Prüfer die Erg·ebnisse. sämt- . licher Prüfungen· der interni?n Revision zu berücksichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden sind. (8) · Bei der Darstellung der Risikosituat!on des Unternehmens hat der Prüfer zu- dem anhand der 8.ktuellen und voll.ständigen Rlsikoana.lyse des Unternehmens die folgenden Angaben in die Anlage aL1TZunehmen:",
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            "content": "- 50 ~       Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr 1.   s·ämtliche  vom Unternehmen angebotene Hochrisikoprodukte, 2.   die Ailzahl aller KÜn.de.n des Unternehmens mit Verträgen zu pflichteriauslösen-· den Produkten im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 q'es Ge!dwäsch~gesetze·s, den prozentualen Anteil der Kunden mit gerin_gem Risiko und _den prozentualen Anten c;Jer Hochrisikokunden sowie die Anz.ahl der politisch exponierten Personen unter den Kunden, 3.   zu den Kprrespondenzbeziehungen de~ Unternehrnens im Sinne des § 1 Absatz 21 de,s Geldwäschegesetzes:                                                 · a)' di\"e Anza:hl der KorrespOndenzbeziehungen des Unternehniens ·mit Unt$r- rlehmen1 die in einem Mitgliedstaat dei\" Europäischen Union oder in eihem anderen Vertragsstaat ·des Abkommens· .über Qen Europäischen Wirtschafts- ra,um ansäSsig sind, sowie .       . b}   die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des· Uhternehmens mit Unter- nehmen, die in einem Drittstaat ansässig sind, und von d(esen Korrespori- denzbeziehungen die Allzahl der Korrespondenzbeziehungen, die das Un- ternehmen mit Unternehmen hat, die in einem Hochrisikostaat Im Sinne des ,§ 15 .Äbsatz 3 Nummer 1 Buchstabe,b des GeldwäschegeSetzes ansässig sind,                                  · 4. · zu det') Nlede·r/assungen_ ·und den. sansti,gen nachgeordneten Unternehmen des · Unternehmens: ß)    deren Anzahl im Inland, b}    deren Anzahl in dein anderen Mitgliedsta)!:lten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten diss Abkommens Ober .den Europäisyhen Wirt- schaftsraum, c)    deren Anzah! in Drittstaaten.und von c;uesen: Niederlassungen und s_Onstigeh nachgeordneten Unternehmen die Anzahl der Niederlassungen und sonsti- gen n8:chgeordneten Unternehmen, die itl Hoqhrislkostaaten im Slnne,des § 15 Absatz 3 N!-!mmer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind, sowi~ 5,.  die Anzahl der ausschliSßl!ch .für das Unternehmen tätigen Vermittler im lnlarid unci im Ausland.· . (9) Der Prüfer hat die -weSentllchen Ergebnisse seiner Prüfung zusätzlich iri ·.ei- nen Erfassungsbogen nach Anlage dieser Verordnung .ein.Zutragen und dort zu be~ werteI1. Für die Bewertung ist die für dßn Erfassungsbogen vorgege~ene Klassifizie- rung zü verwenden. Sofern die jeweiligen zllgrundelieg,nden Pf!tchten im Eirizelfa!! im Hinblick al,.if die Geschäftstätigkeiten des• Unternehmens nicht relevant _sind, hat der PrOfer dies mit der Feststellung F 5 zu vermerken. Der ErfassunQsbogen ist Tell des Prüfungsberichts und vollständig auszufüllen. (10) Di.e Vorschrift zum Prüfintervall nach § 43a Absatz 4 bleibt cturch die vorste- henden Absätze unberührt.\" 3.  Die Anlage aus dem Anhang zu diesem 'Gesetz vvird angefügt.",
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            "content": "w 51 m       Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr Artikel 11 Änderung der Grundbuchordnung In §·12 Absatz 4 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGSI. 1S. 2745) geändert wordeh ist, wird nach dem Wort „Bundes- nachrichtendienstes\" das WOrt „oder\" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem ·WO.rt „Abschirmdienstes\" die Wl;irte'r „oder die· Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu- chungen\" eingefügt. Artikel 12 Änderung         der Grundbuchverfügung ln § 46a Absatz 3a Satz 1 ·cter Grundbuchyerfügung !n der Fassung vom der Be- kanntmachung vom 24. Jahuar 1995 .(BGB\\. 1 S. 114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 19 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBI. 1 S. 2745) geändert worden ist, ... wird nach dem Wort ~Bundesnachrichte·nctle'nst\" das WOrt. ,,_oder\" durch ein Komma ersetzt und wer- den nach dem Wort nAbschlrn:,dienstes\" die Wörter „oder die Zentralstelle für Flnanztrans- aktionsuntersuchungenu eingefügt- Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umle.gung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsauf- sichtsgesetz In den Nummern.1 ;1.13:, 1.2'.1 und 1.1.13.1.2.2 der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die 1;:.rhebüng von Gebühren und die Umlegung v·on Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGB[. 1 S. 1504, 1847), die zu- letzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBI. 1 S. 2672) geänciert worden ist, werden jewells In der Spalte „Gebüh.rentatbestand\" die Wörter ,,§ 1 Absatz ·1 a Satz.2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3 oder 11 KWG\" durch die Wörter\"§ 1 Ab- satz 1-a Satz 2 Nummer 1,. 1a, 1b, 1c1 1d, ?, 3, 6 oder 11 KWG\".und die Wörter \"Besitz an Geldern oder Wertpapieren\" durch die Wörter „Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten\" ersetzt. Artikel 14 Folgeänderungen ln § 1a Nummer 4 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass vön Rechtsverordnungen .auf die Bundesanstalt für Finar,zdier:istlelstungsaufsicht vom 13, Dezember 2002 (BGB\\. 2003 1 S. 3), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes",
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            "content": "- 52 M     Bearbeitungsst,and: 10.07.2019 16:2iUhr vom 19. Dezemb.er 2018 (BGB!. 1 S. 2672) geändert worden ist, wird die Angabe .Num- mer 1, 3 und 4~ du~ch die Angabe PNummer 1., 3, 3a und 4\" ersetzt. .                      . Artikel 15. Inkrafttreten, Außerkrlclfttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 zum ·1. Januar 2020 ·1n Kraft.                                                            · (2) Die Regelungen des § 20 Absatz 3, 3a und 3b treten zum 1, Juli 2020 in Kraft.",
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            "content": "-53 -            Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr Anlage (zu § 43b Absatz 9) Anhang zu Artikel 10 (Prüfungsberichteverordnung) Anlaga {zu§ 43b Ab~tz. 9) ErfHssungsbt::igim für die ·oarstellung und Beurte_!lung der getroffenenVorka-l'lrungen _ 'Zl.lt Verhl_nderung von G81dwäsch-a und Terrortsmusflnanzlerung Untonmhrneh: B&rloh~ltraum; Pra11m11sntlci'ltng: Prüfungska\\lG,f vor-Ort:, & Angabeon zu lo]AA!J,;!f/fl 81slkolflklo190· anhand dar M!lJillqn IJJlcl Wlsti:iodigM untgmobmnn~)oongn !.~ll:;oana.lyoo (§ 4:,b Abs. a :Pril!V);, 1. 'Aulllstung säm\\llCMr angITT!olonor·Hoc:hrlallwprndukii, {[aul Rlslllcam.1tf:so): [                                                                                                      1 1.     Antall der Kll!Won mit g:,rtng·wi, Rlsillo II. Alltaß·dMHoohrisilmkundsn 111•. Anznhl von polltlw!J axpcmbrlen Pl)ru.ornm (Vertmg3Pa.r!nQr, wli:mt.~attllch ~mchllgl,;) 3. Anzahl          u-er    Ko1rl.'llporl00nz00Zi!'lhung1m  mit Urrtmnohmen mll S!tx lri': l.     EU!EINR-Staa!&n dwonln Hoohrf!likos!Mron 4, Anzahl                   dEiaT            Nieder1assungar.l nacl1ge.1ordooten ·Untsmo,hmm: .1.     lm \\Illund IL im EU../EWR-AUGland m. in Orltlt1WntGn                                                              d1m:in            ·ln • - \" Hoohrfni~E !aaWn 5. Aou:lhl Mr ausschlleßTich tor dtIB Uritom.ihmll'l'I tli.!lg!lll VGrmltller und An!iill dGr Vsrrn!ftl;;r: 1.      lmlnla-nd                                                                                      AnWilin% II. Im Auslood                                                                                         Anlllflln ¾",
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            "content": "-54-                 Bear~eltungsstand; 10.07.2019 16:27'Uhr B.'       Kjnsslf@rul'igvon Proruoor.fM1s11illtmQ@ Rlr dls K!asallili~mmg von Pf(jfllllg~l.ists_klllungen ist dar Prlllungs1ell19rvar Ort·mirant.l•artlich. F'QS!slofümg F O- kaina-Mang,i.l .Feslsti8fümg F 1 - geri!lglllQiga M8.nQ!!I Fosslst.sfümg t 2 .,.. mflm!schwar-0 M!!rlgii! F~!Stflnll/\\Jl F-3- Qtmfclltfga Mangel Fo.s!sranu-nu.F 4 .... SChl\\l.Qf!l!IWlah~gu Man~! F-aats!:e!ltmg F s·- 11kihtllJliNsnr.lbar Eins F o.fe.;;tstn l!lJn,j;i OOscllmnil ein VOlljJss HI t1llm 'VOfl NcmtMl1st00011.- Elna F 1-firnlstllllu\"'if,bGSChrlli!JI ~!rum Normvers1oß mU kl1chllln.AuSl~irlumQlln .urt dla Wirksamkeit der PrJW,iin!lorwmru3nmur-.irbm. dar Prilltsnllonsvo1Mhruria, Eiria F 2.fis\\s.!Bll!!ng 00&.:;lueil:!! einsn Nolrn1aratDß mit mlilr!dlc!1:m AuswlOOJ11g2n aut ifw'W!?ksamkllrt dsr P;W<1nl!onsmaßnahw.a bzw. dar PravGnllcnsool'k'!lhmng. 8na :F 3-FwiS!mlung bQS®i'e!bt' oirwn Normwrnloß mit OOUtßchlln AI.Jswif!,;:WJ:QGll aur diQ Wlmsamkeij dar P!'IWtln1k111S111«Bllatimt1 bz.w. d9r-rr:av11ntliiOWl:lMhlut1g. EiM F' ,f-F'estst.ill1.mg; bescitmllit eloon Nof.lm'!ltsloß, dar i:lis WllksamMilt OOr Pra,ranliommaßmhme :raw, oor P;r~v-1'1nlionwcmlillrung etl'ebll,:,_tt 1>9,efötrllch:lgt ooorvotl:rtaJJdlg beooi!lgt, Ein.e, F 5-8lslil!;11-llmig /:JQscimiibt di& N'ot:h!atm'Sndba~alt dos. Pro!r.Jngsgebi~!;;, Tm gllprQt!en Un!.!mli~~n. i) Ne. Vor!!!Cht/ft                         Pf!l!Ufi',lspflichhm                                                     F,9s!st-ellung   Fu~JQ'l}Q A, Gskl;IYl!sc:tißl Terrorlsmu;riinam:18rung L lnh•·n1e Slcha rnngs-rna:ßn& tim;. n L   § ·5 Abs. 1 Und 2 G-w.(; El'swlll/n~.         Ookumanlaffon,          -OOOJµIOioog,         m,t A~alisillrung ~!'diaCha eioor und         .,, A!slkoana!ysa, _m .Bazug, au! . T;1ror=u:slinarr,;wn.Jng 2,   !}·6 Abi, S Nr. t und.4, - A~?-5GwG                            DurcUflJhnm&i V!ln inmmen Sichoru=ßtlahmgn in Bezug ml1          ra.~a:.r,coo llrid auf Tafl'O      1.s1inarut-änm9 ,.   §  s /lbs. !! Nr.. 21. V. m. § oon 7G.~G·                              BiO:lllJflg      VOil· Pnithliln e&'kf.v~sCOObeaul!ragig !l A.ussta\\11.lng,. ln: Bnzug (BM!!l!lung; \"\" 'Milkli!ung, K.:,m,tvollon) .",
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            "content": "- 55 -               Bearbeltungsstand: 10.07.20.19 16:27 Uhr Nr„ Varschrm                          PrOfurlQ5pllich.1er.                                                      H'6lstonung Fimdslalk! 4.   § 6Abs. ~ Nr. 6Gi'IQ Durch!Oh!Ullg              voo          Z®orläSslQ}oollsptoftJng,;in 5.   § 6AbS; 2 Nr, 6GwG Durchfotm'.mg von Schulunge-11; und Unlertlehlung von /\\.-l!iwba tiar l➔nm11 ,.   § 6 Abs. -5'~AbS. 2VAG :?:° Nr. T GwG., § Dtm.:hfDh!UllJ       V{ln  P'ro!ungo~ duroh di<J lnruinmviSion tri emug ai.JI Maßn!lhrmm zurVsrhind9rong 'lfOtl Gatd.va:ic~ und                    wn                   101-rorBmusllm:mz:lerurnJ . . 7.                                   nicht·                                                            00\\ugl ,.  § 6 AbG. 7 GwG                   Verl(aglicm               Auslagr.rung:          voo           lr.toms.rr 51_atmru[zjsrrraßnru1mon 11. s,n•gta!tspfHoh'lon ln ·e~,.z.ug aul Ktrndlln ,.   § 1G    Abs. . .2 'GwG. \\}' 14 Dllrchfohrung              von , lTuilkobe~rtungirn. Abt.. , GWG, § i 5 Abs; 2 Geschaflsb9:zfuhuny.sn und Transektiorni n ,o, GwG 10.   § to..Ahs..1 N1,.    \\f- V. m. ldenli.!iziarnng ctos V-irtrngspartn!lrs J.Jnd oor lar d\">\\loon !ll-11.bis\"t:tß~V,§10 o.ullm-t1mdf/11 P°{lrsonw (einschl. NidltdiirctJlilhrung~- Abs. -9 Q,'rß                    /Boondlgungsvi!~lfü::hlung) 11. § 10 Abs. 1 Nr, z Gwß Abki::irung                          ggf. ldenfitt;:i!lrung d\" wirlschaflllch \"\"' (l. V„ m. '-§ 11 Abs. 1 uri<f5 l¼rachl!g,!9i1 und dss· abWGtiwnden Bezw;isbllrocirtlfjkm GwG}, \"!_l: iO Ahs. 9 GWG, § {~imwhl N:-tchtdumtitollrungs-l'Boo ncfigtmgsV,e1pfüchtung} 54-Ab~. 1 VAG                 . 1~   §10 Abi;. 1 tlr. S GWG. §        Eirlholung von lnkirmalkimm zum zw~ur Ar! mr ~O·AbS'.'GGwG                    GescllMtsvt1rblndung            lei.lsuhl.     Ni:::hldurcllfnhnmgs-1 Boondlgungt!.VIJrpilfchWng} ~- ~- . la;  § 10 Abs. 1 Nr. -4 G.w-Gi1 § Ab!Üärur~ dar Pdfitis'ch !lX,!Eol1iarw P8rson-B9et1sdmt! 10 Abs. 9 GVIG, § 64 Abs. (Gitlscht. ichldllrd110hrun.wi 800.r,digungsverp!\\icrrtuog) - -~g 14, 2-VAG ---·-                                                                      ·---·-·- Abs. 1 Nr. 5 .Satzteil 1. Ultlfor.00 Überwachung derGawhflifubg.;:iehuno11n . 15, .§ 10.Abß.1 Nr. S8aizt;,j12 Durahf-ohrung von Ak!ualiSjgrun11Q11 GWG",
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            "content": "- 56 -             BearbeitungsSland: 10.07.2019 „ 1'6:27 Uhr Nr. Vors.chrlfl .                  Piotur.gspffü;htoo                                                   Hlatst-llffltl'!Q Mlnttsfullli '16.  § 14 Abs. 1 un:I 2 GwG      DurcäfahM1Q VOil. VQ-rakrlachl:1m- _ So;glalwpffidl!sn (DllkllITl!lntatlcn. ~masi:.;ntwlt da rMaßnahJm1n) 17. §,1i5Abs.1 bis7,AbS,Qf. ,Durch/Ohnlni1              von ·V9fSl!i~n           3Qfgfälllsp!t!Chi;;in .V. m. § 10 Abs. g l.:iwG, § (DokuroonlM'(O!l; AngamMstmhl3/t00f MaBnafiloonl 55V~                                                            .                   . Ails!Ohrung VCl1        Sorglaltq:i!lfciltm, durch   Olff!o    Und w.ntagtkoo Aus!G~.nmg              · 1'.                               rootttoor~ ur. SonsÜ.ge P!Hchie11 Organlta!ion und EriOOlung där Ausk_u11ttsvamllid:ifung; 21.   § 8 &.vG.§ S4 Ak' 3 Sati: Durc:hfjlhrung wnAt,irz.G)chrrungari und Aurt:oaw~hru;;g 1 VAG. .22.   §  9 i. V. m, §   5Abs.. ~: Duri:hfiltirun_gva11gruJ)!)\"J1Wai~:n Ptlld.len \"\"\"' 23.  § 4S Gt-.G ,1. V. m. § 47 Di:lrchft!hnmg              d':;rs Alls. 1 bls 4 Bw~ § S4 .(etnscffiaß.lich.           B9aclnung Abs. :3 Sil!z 2 VAG          fn.1ormaUr.in!M'-\\!1!9tgab9}",
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            "content": "- 57 -        BearbeitungssWnd: 10.07.2019 16:27'Ullr Begründung A. Allgemeiner Teil 1.         ·Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die R!chtffnie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates v_om 30, Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 20151849 zur Verhinderung der Nutzung .des Fi- nanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfin~nzierung und. zur Äri- derung der Richtlinien 2009I138/EG und 2013/36/EU (im Folgenden: Änderungsrichtlinie; ABI. vom 19. Juni 2018, L 156/43) ist bis zum 10. Januar 2020 von den Mitgliedstaaten umzusetien_ $:ie ändert.die Riphtllnie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlam13nts und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzul\"!g. des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der .Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung {EU) Nr. 648/20f2 des Europäischeri Parlaments und .des Rate.s und zur Aufhebung der Rlchtlinte 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (im Fo)genden: Vierte Ge\\dwäscherichtHnie). Die Änderungs- richtlinie sieht eine Mindestharmonisierurig vor. Deis bedeutet, das~ auch strengere Rege- lungen möglich sind. II.        Wesentlicher Inhalt.des Entwurfs 1. Erweiterung des Kreises der geldwäscherechtlich Verpflic;hteten Finanzsektor Virtuelle Währungen haben iri den letz.teil Ja,hren an Bedeutung 'gewonne_n. Die weltweite Marktkapitalisierung erre(chte im Januar 2018 mit. rlind 100· Mrd. Euro ihren Höhepunkt, _bevör sie in den letzten Monaten wieder zurückgegangen tst. Mit der stärksten ve·rbrei- tung sind auch die mit virtuellen Währllngen verbµndenen Risiken ge·stlegen, Insbesonde- re die Anonymität virtueller Währungen ermöglicht ihren potenziel!en Missbrauch· für kri- minelle um;! terroristische· ZIJli'ecke, Die G20-haben daher vereinbart, virtuelle Währungen zum Zwecke der Bekämpfung von Ge·lctwäsche und Terro.rismusf\\nanzierung zu reg.ulie- ren, Auch_ die Änderungsrichtlinie trägt dieser Zielste\\lutig Rechnung. Sie weitet den sach- lichen Anwendungsbereich der Vierten Geldwäscherlcht!inie auf Dienstleistungsanbieter aus, dle den Unitausch von virtuellen Währungen In gesetzliche Wät,rungen ausführen, sow·ie auf Anbieter von elektronischen Geldbörs.en. Damlt sollen zur Bekämpfung der GeldWäs\"che und der Terrorismusfinanzierung die zuständigen Behörden in die. Lag_e v_er- · setzt werden, die Verwendung virt.ueller Währungen mittels Ver!)f!ichte_ter zu überwachen. Die Änderungsrich.tlin1e definiert vlrtuelle, Währwngen al15 „eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen .Stelle emittiert wurde oder garahtiert Wird und nicht ~wangsläufig an eine 9eseti.lich festgl31egte w·ähru'ng. ange!;,unden ist urid .die. nkht den gesetzlichen ·status ein6r Währung oder von Geld besitzt, aber von ni3.türli- chen oder juristischen Personen als Ta~schmitte·i akzeptiert wird 1,.md die auf el.ektroni- schem ·wege übertra9en, gespeichert und gehandelt werden kann:· im Hinblick aufE:rwä- gungsgru~d 1O der Änderungsdciltlinie, cler vorsieht, dass alle potentiel_len AnwendungsM ft;III~ von vlrtuel\\en Währungen abgedeckt werden sollen und als· Beisple\\ a.uc\\1 ·die Ver- wendüng als frwesfition aiJfführt, ist' der Begriff \"virtuelle Währungen\"· weit zufassen. Inter~ national werdEih die -Verschiedenen Arten von dig!talen Werteinheiten, die auch als Token oder Cöln bei:elchnet werderi, unter dem Begriff der ,;Crypto-Assets\" zusat'nmeng~fasst · (vgl. Bericht des Financial Sta:bility Board. nCrypto-asset markets: Potential channels for",
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            "content": "- 58 -       Bearbaituhgsstand: 10.07,2019 16.:27 Uhr future financia! stabllity .implications\" vom 10. OktoPer 2018), Vor diesem Hintergrund wird im Weiteren der Begriff der Kryptowerte verwendet In Deutsr;:hland sind Dienstleistungsanbieter, die den Umtausch von Kryptowerten· in ge- setzlrche W~hrungen und umgekehrt sowie in ander'e KryptoWerte anbieten, regelmäßig bereits· Fina~zdienstleistungSuntetnehmeri und damit Verpflichtete nach § 2 Ab,satz 2 Geldwäschegesetz (GwG.). Denn Kryj)towerte können je nach Ausgestaltung Finanzin- _strumente nach § 1 Absatz 11 Satz 1, insbesondere Nummer 2, 3, 5 oder 7 Kreditwesen- gesetz (KWG) sein. Die Einordnung von_Kryptowert!3n, die als Zahlungs- oder Tauschmit- tel dien·en, als Rechnungseinheit nacih § 1 Absatz 11 Satz 1 Nuinme:r 7 ergibt sich a.us ihrer bestlmmungsmäßl_gel'.1 Eignung zur buch- untj rechn~ngst'näß!gen Darstellung von Positionen zwischefl Part\"eien u_nd in mu!tUateralen Verrechnungskre!sen. Musterbefspiel derartiger Kryptowerte Ist der Bitcoin. Dieser wurde na.ch dem Whitepaper seiner En_twlck- ler als \"A Peer-to-PE!er Electronic Cash s·ystem\" k.onzipiert. Zu den allgemein aneski:innten Geldfunktionen gehört neben der Zahlungs- und Wertaufb8wahru11.gsfunktion die FL1nktion als·Rechnul'lgselnheit. Kryptofoken )n Form von „virtuellen Währungen~ sollen reg~lmäßig zum Bezug von Waren und Dienstleistungen verwehdet werden und stellen darriit Rech- . nungSeinheiten zur Preisbestimmung ~ieser Waren und Dfenstleistungen dar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich· Selbst die ältesten Kryptowerte weniger als Zehn Jahre nach ihrer Erschaffung noch in einer Preisfindungsphase·befinden. Der Umtausch von als Finanzinstrumente im Sinne de!:! KWG einzuordnenden Kryptower- ten fällt in den Katalog der Bank- oder Finanzdietistleistungen nach § 1 Absatz 1, 1a KWG. Er kann z. B. als Finanzkommissionsgeschäft {§ 1 Absatz .1 Satz 2 Nummer 4. KWG) zu qualifizieren sein, wenn der Dienstleister den Kryptowert. ln Kommlssion nimmt, um ihn für Rechnung des Kunden am Markt an einen Dritten zu veräußern .. Im Falle einer offenen Stellvertret.ung wäre die Dienstlei_stung .als Abschlus'svermittlung nach § 1 Ab- satz 1a Satz '2 Nummer-2 KWG einzustufen. Wird die. Tran·saktion Ober e'inen KaufVertrag zwlschen Dienstleister und Künden geregelt, 1st. das Gesch~ft als Eigenhände! nach § 1 Abs?itz 1a Satz 2 Nummer 4 Buc.hstabe c ·KWG einzuord~en. Unter „die Anschaffllng und die Veräußerung von Finanzinstrumenten\" in den vorgenannten Tatbeständen fällt jedes Rec:htsgesch~f( da_s auf den Erwerb· des Eigentums an Finanzinstrt'.lmeriten zielt; dazu zäh!e_n .auch Tauschgeschäfte. Wird der Umtausch von Krypfowetien a.uf einem tnulti/afea ralen ~yStem mit automatischem Abgleichen von Transaktionen (matching) angeboten.1 ist der Betrieb eines mvltilateralen Handelss_ystems gemäß§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 BuchStabe b KWG gegeben_. Dies gilt at,Jch in den Fällen, in denen die Kryptowerte nicht gegen gesetzliche Zahlungsri1!ttel _ge- oder_ verkauft, soiid~rn gegen andere Kryptowerte getauscht werden, da§ 1 Absatz 1a Satz. 2 Nummer 1 Buchstabe b KWG nach Sinn und Zweck' det Vorschrift weit auszulegen ist. Dfe jeweilig~n .Finartzdtenstleister sihd n.ach § 2 Absatz 2 GwG bereits geldwBscherecht~ lieh Verpflichtete und untertanen lns'oferh der Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstl9:istungsal)fslt:ht (Bundesanstalt),                     · · GeldwäScherechtiich ·bisher nicht erfasst sind hingeger, der geWerbJiche Handel von Kryp~ towerten; die k.eine Rechnungseinheiten sihd und :auch nicht unter die sonstigen Katego- rien des §. 1 Absatz 11 Satz 1 KWG fallen soytie die Veiwahrung Von kryptografischen· Schlüsseln und Kryptowerten; im letzteren Fall Jedoch nur insoweit wie§ ·1 Absatz.1a.S.atz 2 Nummer 12 KWG bzw. § 1 Absat;: 1 Sa!;: 2 Nummer 6 KWG nicht einschlägig sind. Jn Umsetzun9 der Änderungsrichtlinie sieht daher der Gesetzentwurf zur Erfassung aller Verwendungsforrr:ien· von vi'rtuel!en Währungen die Schafft.Ing einer weiten Definition des Kryptqwertes vor. Weiterhin werden da·s Kryptoverwahrgeschäft als neue FinanzdienSt- leistung sowie der Kryptowert als. neues Finaniinstrument eingeführt. Dies führt· zusam- men mit den bestehenden Regelungen in§ 1 Absat;: 1a KWG und § 2 Absatz 2 GwG da- z.u, dass die jeweiligen Dienstleistungsanbieter a!s erlaubnispflichtige Finanzdienstle!s-",
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            "content": "- 59 -       Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr tungsinstitute ge\\dwäscherechtlich Verpfüchtete werden, soweit sie nicht bisher bereits Verpflichtete sind. NfohtfinanzSektor Die Äriderungsri'chtlinie sieht zudem ~n mehreren Stellen die Erweiterung· des Krei'ses der geldwäscherechtlich verpflichteten Unterneh~en außerhalb des Finanzsektors vor. Mietmakler Dies betrifft. nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der·Änderungsrichtlinie nun lmmQbili- entnakler nicht nur bei Tätigkeiten in Bezug auf den Erwerb bzw. die· Veräußerung von lmmOb1llen, sondern auch Makler, die _gewerblich Rechtsge·schäfte zur Verm\"ietung oder Verpachtung von lmmobillen vermitteln (Erweiterung der Definition de·s lmmobilienrriak\\ers · in § 1 Absatz 11 GwG). Kunstsektorverpflichtete Nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c der Änderungsrichtlinie sind zukünftig Personen geldwäscherechtlich verpflichtet, die mft Kunstwerken hande\\n oder beim Handel mit Kunstwerken· als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktiohshäuser, sowie Personen, die Kunstwerke lagern, wenn die Lagerung In Zollfreigebieten ausgeführt wird. Dle Vorgaben des GwG werden daher au_f Lagerer von Kunstwerken erweitert (§ 2 Absatz 1 1 Nummer 16 GwG). Umsetzung des SchwelleribS.trags ·· Für die im Kunstsektor Verpf,lichteten ebehso wle für Mietmakler gilt m1,ch der ,Änderungs- richtlinie, dass diese nur verpflichtet sind, sofern sich der Wert eif)er Tränsaktion oder      ei- ner ·Reihe verbundener 'Transaktionen auf 10' 000 Euro oder me.hr beläuft. Die EM'e'hea rung des Verpf!ichtetenkreises wird innerhalb der für Güterhändler bereits bestehenden Systematik umgesetzt. Das heißt, der Verpflichtelenkreis wird in Umsetzung·· der R_ichtli- nienvorgaben sthwellenbetragsunabh~ngig in Be·zug auf die genan.nten Personenkreise eiweitert (§ 2 Absatz 1 Nummer 14 und 16 GwG). Einzelne PfllGhten greifen nach den entsprechenden Vorgaben des GwG Je.doch nur, s0weit einzelne Geschäfte de_n jeweili~ g~n Schwel16nbetra~}' überschreiiten (Yeranke·ru!lg der SchWellenbeträge in § 4 Absatz 4 und 5 Lind§ 10 AbSatz 6 und 6a GwG), Rlsikbangemessen und entsprei::hend der bisheri- gen GWG.-SyStem·a·tik besteht ·daher eine ·VerPfliChtung zur Verdachtsmeldung für alle )    Verpfüchteten uiiabhängig Vom Transaktionswert des jevifeillgen Geschäfts und somit auch bei geringwerttg9!1 Transaktionen, .soweit Tatsachen auf GeldWäsche oder Terroris- musfinanzierung hindeut~n .. Personen, die mit' Kunstwerken hiande\\n, war~n .bereits nach bisheriger Rechtslage als Güterhändler(§ '2 Absatz 1 Nummer 16 GWG) geldwäsGhereGhtiich verpflichtet. Insoweit be.lhhaltei Artikel 1 NUtnmer 1 Buchstabe c der Änderungsrichtlinie für das GeldwäSqh9- gesetz keine Erweiterur,g des Verpflichtetenkre\\Ses·; -allerdings waren RisikOmanagement- und Kundensorgfa\\tspfl\\chten bislang_ weitgehenQ auf Trarisaktiorien mit Barza.hlungen von mindestens 10·000 Euro begrenz.t 1 Wähfend der S'chwellenbetrag In _Uirlsetiung der RichtlinienVorg.aben bei diesen Verpflichteten nunmehr unabhängig davon gretft, ob Bar- z~,ti\\wng~n g~tatigt werden. Die Aufsicht. Über.di~ im· Kunstsektor ve·rpflicht6ten· Obliegt der . . jeW'ßllS na'ch.Bun.d_e9:- oder Landesrecht zuständigen Stelle.(§ 5.0· Nummer '9 GwG). Unterstützung_ in Steuerangelegenheiten Nach Artikel ·1 Nummer 1 E:}uchstabe a der Anderungsrichtllnie erweitert sich der im Steuw erbei\"eich nach Richtlinienvorgaben erfasste· Verpf!iohtetenkreiS über Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater hinaus um jede andere Person, die als wesentliche",
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            "content": "- 60 -       Bearbeitungsstand: .fQ.07.2019 16:27 Uhr geschäftllc_he_ oder gewerbliche. Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Bel\"l;ltung lm Hinblick auf Steuerangelegenheiten Je\"istet. Nach deutschem Recht zulässige wesentliche · Tätigkeiten in Steuerangelegenheiten sind abschließend im Steuerberatungsgesetz (StBerG). gereg·ett. Aus 9iesem Personenkreis nach dem StBerG unterllegen in Umset- zung _der Vorgaben des Artikels zukünftig auch Lohnsteuerhilfeverer·ne (§ 4 Nummer 11 StBerG) den Vorgaben des GwG, Die Aufsicht obliegt für LohnsteuerhilfeverE!ine dem Finanzamt (§, 50 Nummer 7a Gvv(l). 2. Transparenzregister Öffentlicher Zugang: DßS Transparenzregister wird künftig gemäß den Richtlinienvo.rga- ben. für di'e „Öffentlichkeit'' zugängllch sein, Das blsherige Einsicht_nahmeverfahren. ·soll · dabei beibehalten werden. Vor allem· wird damit innerhalb der l=Zichtlinienvorg_aben der dort ·angelegte Ausgleich zwischen· dem .Eirisfchtnahme- unci Übeiprüfungsinteresse im Hinblick auf Transparenz und Richtigkeit der Daten einerseits und dem Interesse der wirt~ sChaftlich Berechtigten am .Schutz Ihre~ personenbez0genen baten andererseits erreicht. Meldung von Unstimmigkeiten: Geldwäscherechtlich Verpflichtete und zuständige Be- hörden müssen künftig ihni:m nac_h Einsichtnahme i_n das Transparenzreg'ister auffallende Unstimmigkeiten bzw. AbWeichungen der registetführenden, Stelle melden. Dies soll .die RlchtiQkeit und Qualität der E)t'ltragungen ·sicherstellen. Nachweispflicht: Darüber hinaus haben geldwäsd1erechtllcih Verpflichtete künftig zu Beginn einer neuen Geschäftsbezi(;lhung mit mittei!üng,spfllchtigen 'VereiniQungen bzw. Rechtseinheiten einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug ·aus dem Register einzuholen. 3. Vereinheitlichung der verstärkten Sorgfaltspflichten .bei Hochrisikoländern · .Die Behandlung von Geschäftsbeziehungen ·oder Trani;_aktionen mlt Bezug zu v.oii der· EU-Kommission festgestellten Drittstaaten mit hohem RiSik,0 wird u.a. durch Vorgabe ver- stärkter Sorgfaltspflichten harmonis_iert. 4.: Politisch exponierte P~rsonen· (PE,P)- Bei Transakticinen mit, PEP gelten bereits ,erhöhte Sorgfaltspflichten, Die Mitgliedstaaten ~aben der EU-Kommission bif? zum 10. Januar 2020 Li$len m'it konkreten Funktionen und Amtem, dle den PEP-Status begründen, vorzulegen. Dia EU~Kommission erst.elft daraus eine gemeinsame Liste 1 auf die künftig Im GesetzesteXt verwiesen werden soll. Die Uste für Deutschland wird begleitend zum Gesetzgebungsverfahren erstellt. 5. Technische Änderungen im Nachgang zur Vierten EUMGeld_wäsch~MRL (2015/845) Im Rahmen einer. Reihe technischer. Änderungen i!idressiert der Gesetzentwurf ein\\ge Punkte, _die bereits in· der Vierten Geldwäscherichtlir:iie angelegt waren und bei deneh Klarstellungsbedarf Im geltenden GwG besteht. 6. Verdachtsmeldepflicht der Verpflichteten freier Beru~e Die Regelung des GwG, wonach freie .Berufe weitgehend von der Verdachtsmeldepflicht befreit sind, soll näher· an die, Ric_htlinienvorgab8n angepasst werden (Privileglerung bei Tätigkeiten der Rechtsbß,ratung und Proze_ssvertretung), Die Anpassung hat in den mel~ depflich1igen Fallkonstellationen eine Einschränkung der berufs.rechtlichen VerSchwie- genheltsverpflichtung zur Fblge. 7. Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen",
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            "content": "- 61 -     Bearbeitüngsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr Vor dem Hintergrund aktueller Geldwäscheverdachtstäl!e und erhöhter Geldwäscherisikan Im lmmobillense~tor sowie massiver öffe.ritlicher Kritik wurden die Regelungen für Ver- pfliChtete des lnimobiliensektors überprüft. Der Gesetzentwurf sieht die Erweiterung Qer Verdachtsmeldeprncht ·fr.eier Berufe bei lmmqbllientransaktionen (ErwerbsvorgänQe nach Grunderwerb.ssteuergesetz - GrErwStG -) vor. 8. Stärkung der Befugnisse der FIU Der Gesetzehtwurf sieht eine Stärkun_g der Befugriisse·der Zentralstelle für Finanztransak~ tionsuritersUchung (,,FIU\") dabingehentj vor, pass die FIU bei automatisiertem Datenab- gleich' mit der gemeinsamen Datenbank der PoliZeien (INPOL Bund) von Treffern auch im Bereich· besonders ·geschützter oaten (Organisierte Kriminal!tät, Staatsschufz) Kenntnis erhält und dass die FIU zukünftig über einen Zugriff ·auf das Zerltr'ale staatsanwa!~Sch8ftli- che Verfahrensregister (ZStV) allch Zugang zu strafrechtlich relevanten lnforr11ationen der BundeSländer haben soll.                                                                        · 9. Senkung der BetragsschWelle für Ed,eh:netallhalidel Der Schwellenbetrag, iab den, Güterhändler geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, Soll in BiazuQ auf den Edelmetal\\hande! a~geSenkt werden. Die Erkenn\\nisse der nationa- len Risikoai:ialyse haben ergeben, dass ·insbeso·ndere, im ße'reich .des Goldhandels ein .sta.i'ker Bargeldverkehr knapp unterhalb der gegenwärtigen Schwelle für lderitifizierungs- pflichten von 1Ö 000 Euro stattfindet µnd offensiv damit geworben wird) wie vie.l Edelmetall identifizlerungSfrei elngekauft werden kann. Dle im G·esetzentwurf aVisierte Schwefle von 2 000 i;:uro zieilt d~.rauf ab, diesen Umgehungshandet zu unterbinden bzw. sirjnifikant zu beschrähken.                   .... · · .... ·· ·       · 1 o. Verpflichtung der öffentlichen Hand beii verSteigerungen Im Rahmen d~r nationalen Risikoanalyse wurde Versteigerungen ein erhöhte.s Geldwä- sche-Anfäl!igkeitsrisikö zugeschrieben, insbesondere auch im Hinblick auf In diesem Be- re'ich. anzutreffende hohe Bargeldzahlungen. Laut Auskunft der Polize!en nutzt die organi- sierte Krimlnalität (b~ispielsweise·· irn · Serelch der Clan-Ktimlnalität) unter an.~~r.em Z.wangsversteigerung.en zum Erwerb van Immobilien oder hochwertigen Gütern mit inkri- minierten Geldern, Der Gesetzentwurf .sieht daher vor, VerstelQ,erungen durch die öffeQtli- che Hand geldwäschereohtllchen Pflichten zu unterwerfen (§ 2 Absatz 3 und 4 GWG-E). 11. ~orrespo'ndenzbankbeziehungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsra,ums (EWR)                                                       - . Aufgrund der aktuellen Entwicklungen bei Korrespandenzbankbez\\ehungen (KBB) sieht d6r 'Geset;;;;.entwurf vor, .da\"ss· künftig b13i KBB auch innerhalb des EVVR- verstärkte s·org- fa\\tspfllcht9n im Regelfall zu bea6htE;in seln sone·n. Nur'Wenh die RiSikoprofung des ver- pfllchtet.en zu dem Ergebnis kommt, das ein erhöhtes Risiko nicht vorliegt-, sollen diese n1cht greifen. Bislang war das Rege\\-Au,snahme-Verhältnis umgekehrt, d.h. innerhalb des EWR galten grundsätzlich k!3ine· verstärkten Sorgfaltspflichten. Die 'Empfehh;m;en der FATF sehen verstärkte $orgfaltspfllcht~n bel allen grenzüberschreitenden KBB vor. 12. BußgeldbewehrUng fahrlässiger Pflichtverstöße Der Gesetzentwurf sieht eine ETW'6iterung der Bußgeldv~rSchrlftei1 dahingehend vor, dass auch einige fahrlässige Pflichtverletzungen aus Gründen der' effektiven Aufsicht ·und wirk- S,:\\men Sanktionie~ung im Sinne der Richtlinie gemäß den. Richtlinlenvorg_aben ·sanktio~ niert wercien sollen(§ 56 GwG-E).                                             ·",
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            "content": "- 62 -      Bearbeitungsstand: 10,07.2019 16:27 Uhr III.      Alternativen Keine. Insbesondere kOIT)mt eine NlchtumSetzung oder eine nicht .frist_gerechte .Umset- Zl!_ng ·der Änd_eru,ngsrichtlinie in\" nationales· Recht Vor dem Hintergrund eine·s. ansonsten drohenden V~rtragsverletzungsverfahrens nicht_in Betracblt. IV.       Gesetzgebungskompetenz Für die Änderung des Geldw8scheges·etzeS, des Kreditwesengesetzes, des Anl\"eg.erent- schädigungsgesetztes, des Zahlungsdlenstaufs!chtS:gesetzes, des Verslcherungsau,f- sichtsgesetzes und des Flnanzdienstle,istungsaUfsichtsgesetzes ergibt sich die Gese;tz9e- bungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des -Grundgesetzes. (GG). Für die Ändenmg der Abgabenor:dnung ergibt sich 'die Gei'setzgebuhgs'kompetenz des BundSs aus Artikel 108 AQsatz 5 Satz- 2-GG. Für die Änderung des Sfrafges_etz.bu~ ches wnd der Strafprozessordnung ergibt sich die G'esetzgebungslfompetenz aus Artikel · 74 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 GG.                                                 .        . Für die Gegenständ~ der .konkurrierenden Gesetzgebung hat der Bund nach Artikel 72 Absatz 2 GG das Gesetzg_ebungsrecht, da d.ie Regelung·en Z.Ur Wahrun_g der -~echts-· und            i -) Wirtschaftseiiiheit im gesamtstaatlichen Interesse erfbrderlich sind. Angesichts der-inter~         , ~. nationalen und zugleich inne'rstaatllcih länd~rQberg.rE;lifendeii DimenSionen 'der Geldwä- sche und des T6rrorismus kann. eine effi:iltj:ive Verhinderung der Geldwäsche sowle der Terrorismusfinanzierung· rlur durch bühdeseinheitliche Regeltlngen hinreichend ·g~währ- leistet werden, Auch zur Wahrung. der Wirtschaft.seii'lheit ·sind. die Regelungen erforderlich, da abweichende Länderregelungen erhebllche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit- sich brächten; unterschiedliche Umsetzungen .in den einzelnen· Bundesländerti worden Schrankeh und Hindernisse für den Wirtschaftsverkehr'im Bündesgebiet sChaffl?n'.              · e· Die EinfügUng des· neyen Absatzes in § 43 GwG führt dazu, dass das G,e5:etz zustlm- mungspflichtig ist. Der'Zustimmung des ·s_undesrates bedürlen !La. Rechtsverordnungen .auf Grund von B.Undesgesetzen, die von den Ländern als ·etger:i.e Angelegenheit ausge~ führt w~rden. Die gilt jedOch „nur\" vorbehaltlich anderweitiger bundesgeSe:tzlich6r ReQe~ lung (Artikel 80 Absatz 2 Grundgesetz), Gemäß der Rechtsprechung des BVerfG erfordert die anderweitige bundesgesetzliche· ReQelun·g e!n Zustimmung~gesetz_ (vgl. BVerfGE 28, · 66' [77]). Der neue Absatz 6 in § 43 GwG enthält eine entsprechende anderweitige gesetz~ liC:he Regelung und führt damit zur Zustimmungsb~dü'rftlgke)t des Gesetzes. V.        Verelnbarkeit mit dem. Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Regelungen stehen mit. dem Recht der Europäischen U.nion und mit völkerrechtlichen Verträgen, die d!E/ Bundesrep.ublik Deutschland abgesch!oss_en hat, im Einklan_g. VI.     · GesE!tzesfolgen 1..  Re_chts~ und Verwaltungsvereinfächung ber Gesetzentwurf leistet ein~n Beitrag zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. 2~    N~chhaltigkeits~spekte Das Gesetz beZWeCkt eine nachhaltige wnd langfristige Stärkung der ALITsi'cht und Kontrol- le im Bereich Geldwäsche u,nd Terrorismusfinanzierung. Das Gesetz 19ntfaltet keine.Wir- kungen, die im Widerspruch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nachha/tig- ke'ltsstrategie ·der Bundesregierung stehen,                                · •",
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            "content": "- 63 -       Bearb'9itungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr 3.    Haushaltsausgaben ohne Erfüllu11gsaufwand Durch die Gesetzesänderung ergeben sich sowohl einmalige als auch jährliche zusätzli- che Ausgaben f.ür den Bundeshaushalt (Epl. 08 und Epl. 06). Im Haushaltsjahr des lnkrafttretens fal.!en für •die Zollverwaltung (Kapitel 0813_) für die Be- auftragung Externer zur Erstellung der erforderlichen IT-Schnittstellen einmalige Sach- ausgabetl iri Höhe von insgesamt rd. 597.000 Euro an. Für die (externe) ?f\\ege und Wei- terentwicklung der IT-Schnittstellen fallen in der Zollverwaltung (Kapitel 0813) ab dem Folgejahr nach Inkrafttreten· jährllch ca. weitere Sachausg·aben ln Höhe von 50.000 Euro an. Ab dem Haushaltsjahr des lnkrafttretens ergibt sich für die Zollverwaltung (Kapitel 0813) ein ertorderlicher Personalmehrbedarf ·von 23,2_5 Arbeitskräften (0,15 eD, 4,29 mD, 18,62 gD und 0, 19 hD). ·Die hierfür entstehenden Personalausgaben belaufen slch auf jährlich 1.624.392 Euro.                                                        · Verteilung Arbe\\tskräfte auf Lß.Ufbahn          0, 15 eD         4,29 mD           18,62 gD             0,19 hD . Personalausgaben 47.336           57.406             72.574             103.641 in Euro/Jahr Summe .je. Laufbahn · 7.100.         246.272           1,351.328             19.692 in Euro/Jahr                 - Gesamtsumme il1· Euro                                  1.624.392 Die entsprechenden Sachausgaben belaufen sich auf jährlich 504.516 Euro. .~                                            - Gesamt Arbeitskräfte                    22,59 (GZD)               0,66 (HzA FKS) Sachausgaben pauschal in Euro/Jahr                  21.400 ----                                               - - Erhöhte Sachausgaben infolge besonde-                                              31.954 rer Aufg8ben in Euro/Jahr ~--- Summe in Euro/Jahr                       483.426                      21.090 \\              Gesamtsumme in Euro                                     504.516 ·-·-··· Ab dem Haushaltsjahr des lnkrafttretens fallen im Bulic!esverwaltungsamt jähriiChe Per- son.alausg.aben ln Höh~ von ca. 674.000 Euro (ca. 7 Arbeitskräfte) an. Im Haushaltsjahr de.s lnkrafttre.tens fallen für das ITZ Bund (Kapitel 0816) lür den Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungsgegenstähden e;owie Software ·einmalige Sachausga- be'n in Höhe von 120.000 E1,1ro an. Für•Gescbäftsbedarf und Kommunikation sowie Soft- ware und Wartung fallen beim ITZ Bund (Kapitel 0816) im Haushaltsjahr des lnkrafttretens 78,000 Euro, ab dem F'olgejahr jährlich 82 000 Euro an. Ab dern Haushaltsjahr des lnkrafttretens ergeben sich für d.as \\TZ Bund jährllche Perso- nalausgaben in Höhe von ca. 223.000 Euro. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll .finanzlell und ste\\lenmäßig im jeweiligen Einzelp\\'an ausgeglichen werden. Einzelheiten zur Deckung der Mehrbedarfe sollen In künftigen Haushaltsa1,1fstellungsverf8hren entschieden werden.",
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            "content": "-·64 -       Bearbeitu'iigsstand: 1Q,07.2019 16:27 Uhr 4.    Erfüllungsaufwand ·a) für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und BQrger werden keine lnforh1ationspf1ichten eir:,geführt, vereinfacht .oder abgeschafft. b) für die Wirtschaft Für die Berechnung des Erfüllungsaufwandes wurde der Standardlohnsatz gemäß An- hang VI „Lohnkostentabeile Wlrtschaftu des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des ErfüHungsaufwands in r.egelungsvorhaben,der Bundesregierung, Stand Dezember 2018, für die „Erbringung von Finanz- und •Versicherungsdienstle.istungen\" zu Grunde· gelegt. Zusätzli6h wurde n!Sben dem Personalaufwand auch eine ITu und Sachko·stenpaUsch8.le (55Prozent (Finanzsektor) bzw. 30 Prozent([Nicht-Finanzsektor]) berücksichtigt. Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von·ca. ·3,7 Millionen Euro. Davon beruhEln .ca. 3,5 Millionen Euro a_uf EU-rechtlichen Vor~aben·.            · D$r wiederkehrende EtiO!ILlngsaufwand verringert si~h um jährlich insgesamt ca. 820 000 Euro. Der Betrag kommt dad.urch zustande, dass die Umsetzung von EU-Vorgaben einen zusätzlichen Aufwand von jährlich rund 2,-3 Milli.onen Euro verursacht, zügleich aber durch nationale Änderungen Jedoch ·eine Entlastung von ca, .3, 1 Millionen Euro geschaffen.wird. Durch die nationale. Aue;:-gestaltun·g der EU-Richtlinie wird _der Kreis der Verpflichteten ein- geschränkt, was eine Verringerung des E'tfüllungsaufwandes zur Folge hat. lnkasso- dienst19ister sowie die lndustrieholdiligs werden nicht mehr vom Verpflichtetenkreis des Gw'G urnfa$st. Die geschaff_en·e Entlastung von ca. 3, 1 Milllon1;,n Euro stellt dS:her im Sin-- ne der One ·1ni ohe out -Regel ein „out\" dar: Ein Teil des Erfüllungsaufwands entsteht aus Informationspflichten. Bedingt durch EU- rechtliche Vorgaben siiid für die Erfüllung von einrrlaligen lnformaHOnspflichten 9 000 Eu~ ro und für wiederkehrend€ Informationspflichten 43 000 Euro vorgesehen. D.urch nationa-· Je Regelungen entsteht für einmalige lnfonnation~pflichten ein Etiüllurigsaufwand in Höhe von· 164,000 Euro.                     · Überblick über wesentliche Erf0llun_gsaufwen.dungen der Wlrts9haft (ErfüllungsaufWarid L e. S. und lnformationspflichte_n}: I.A Finanzsektor - ReQelungen, die auf FU-Recht basieren B,egelungen, die auf EU-Recht b~~ieren Erfüilung$autwand te.s. Wirts.chaft der E'rf' Aufzeichnungs- und GWG               Aufbewahrungs- Fljfht                                                 . § 9     Gruppenw.elte Ein-       mittel            632         40         27.363,49 € GWG Abs. 4 haltun von Pflichten §9      Gruppenweite Ein-        mittel            632         40         27 -363,49 € Abs. 5 haltung von Pflichten GwG               und Informations- ----      § 11 austausch Ziehen des Transpa- einfach                  .6       800          9,002,40 € GwG      Abs. 5 renzre gIste rau szu gs Z1L_wtrtschaftl. Be-",
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            "content": "- -65 -   Bearbeitungsstand: 10,07.,2019 16:27 Uhr., rechtigten § 15      Verstärkte Sorg-        mittel        632       140          95.771;23 € GwG       Abs. 5    faltsof!lchten § 15      Verstärkte Sorg-        mittel        632         20         13.681,75 € GwG       Abs.      faltspfllchten Sa §, 17     Identifizierung durch mittel          632         20         13.681,75 € GwG       Abs.      Dritte . 3a                     . § 21      Transpa renzpflichten mittel          632         40._       27 .363,49 € Angaben zum wirt- GwG schaftlichen Berech- tioten § 29      Durchführutig· de·r     hoch     .  3,675         20         95.886,88 € i.V.m. AbschlLissp_rüfung ·PrüfbV (hier: ErfüllL!ngsauf- KWG wand für Institut, neu für Kryptover- .             wahraeschäft) § 29       Durc;hfü_hrung der     hoch        4.155         20       207.750,00 €, i.V.m. Abschlussprüfung Prüfl::iV (hier: \"E.rfüllungsauf- KWG                 wand für Wirt- schaftsprüfer, neu . für l<ryptoVerwahr- aeschäftl § ·25a     1m·p1emehtierung       hoch        5.175          20       135.024,38 € einer ordnungsge- rriäßen Geschäftsor- ganisation nach § 25a KWG, ein- KWG schließlich Doku- · .1                      mentatfonen und ·n- Anforderungen· (ne1J für Kryptoverwahr- ~--~--~g_,eschä'ft 135.024,38    ~ Wiederkehrender Erfül!Ungsau.fwa rld                                            976.529,82 € Einmaliger Erfüllungsaufwand                                                    135.024,38 € Erff.i!'lungsaufwand i.e.S.·Wirtschaft                                     1.111.554,19 C ;thformatio·ßs_pflichten Wirtschaft , § 23a      Meldung von Un-        einfach        18       350           2.898,00 € stimmigkeiten an die GwG registerführende Stelle",
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            "content": "- 66 _,  Be.arbeitungSstand: 10:01.2019· ·16:27 Uhr § 44c   Ausku nftsertellLI ng     einfach        '18       10               82,80 € Abs, 1 ·auf Verlangen der· Bundesanstalt oder KWG           Deutschen Bundes- bank be/ Verdacht auf unerlaubte. Kryp- tovE!rwa h.r□ eschäfte § 44c   Mitwirkung bei der        efnfach         18        10              8218.0 € Abs. 2 ·Prüfur:ig durch Sun_- desanstalt oder Deutsche Bundes- KWG bank wegen Ver- dacht auf unerlaubt Kryptoverwa·hrge- schäfte § 2c    \"Inhaberkontrol lVe.r-    hoch        1060            s         4.460,83     t Abs. 1 -fahren (neu für KWG           Kryptoverwahrge- ' .schäft) § 24     Absichtsanzeige der      mittel          64        10            446',93 € Abs. 1 Bestellung von·G_e- KWG  Nr. 1    s_chäftsleiteni (neu                                                       . für K'ryptoverw·ahr- aeschäft) , ·       · ' § 26     Elnrelchung aufge-       elnfqch ' 20        20             184;00 € Abs. 1 stellter Jahresab- Satz 1 schluss durch Inst/- KWG  1. Alt   tut gegenüber BaFin und Bundesbank (.neü für.Kryptover- ·wahrgeschä~'                       --·- § 26     Einreichung festge-      efrifäc_h       20        20             1134,00 € Abs. 1 stellten Jahres·ab'\"' Satz l. schJuss durch Insti- KWG  2, Alt, tut-gegenüber B~Fin und Bundesbank (t:lE!u für .KryptoVer- Wahraeschä-~1 § 26      Elnrelchung des Prü-    einfach        790        20         21.593,33 € Abs. 1 fungSberlcht durCh KWG  Satz 2 den Abschl.ussprüf~r (neu für Kryptover- wahrgeschäft) --29.932,70       € § 32      Beantragung einer                      520         20         8.753.,33 € '     ' Abs.1     Erlaubnis. (neu für 1.V.m.   KryptoVerwahrge- KWG   §,,1     schäft) Abs. la S. ~--~~Nr.6, _______,-~---~---~ 8.7:,3,33 €",
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            "content": "- 67 -      Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr Wlederkehrende Informationspfllchten                                                     29.932,70 € Elnma!lge Informationspflichten                                                           8.753,33 € Informationspflichten Wirtschaft                                                       38,686103 C Wiederkehrender Erfü1\\un·gsaufwand                                                     976_.529,8,2 € Einll1aliger Erfül!ungsaufwand                                                      . 135.024,38 € ErfUllungsaufwand i.e.s. Wirtschaft                                              1,111.5541 19 C Wiederkehrende Informationspflichten                                                    29.932,70.€ Elnmalige Informationspflichten                                                          8. 753,33 € Informationspflichten Wirtschaft                                                      38.686,03 C Erfüllungsaufwand gesamt ErfÜllungsaufwand i.e.s'. Wirtschaft gesamt                                        1.11.1.554,-19 € Informationspflichten Wlrtschaft gesamt                                                 38.. 686,03 € Erf~·11ungsaufwand inkl. Informationspflicht                                     1.150.240,23 € Wiederkehrender Erfilllunasaufwand Wiederkehrender Erfü!lungsaufwi::lnd i.e.S. Wirb;;chaft                                976.529,82 € : Wied.erkehrende Informatlonspfl!chten Wirtschaft                                       29.932,70 € Erfüllungsaufwand inkl. I11formationspflieht                                     1.006.462,52 C f;lnmaliger Erfüllungsirnfwand Elnma!l.g.er Erfü\\!ungsaufwand i.e,S. Wirtschaft                                      135.024,38 € Ei nmal(ge Informationsp_fl1.·0c\"ht~e\"n.__W=lr-\"ts,..cc,_hc,a,.,ft~----------'----~8~.7~5'-'3\"'\"'33e....,c€ Erfüllungsaufwand lnkl.\" lntormationspflicht                                        143.777171 C_ 1 11.A Nicht-FinanZS@:ktor: Regelungen 1 die auf nationalem I interaatioilalem Recht basieren Erfüllunasaufwand i.e.S. Wirtschaft - Einmali1 er Erfüllunosautwand Gesetz Paragraf         Inhalt                      Komplexi-    Zelt   Fall-      Erfüllungsauf- tät          in     zahl       wand ge:samt . .Min_ GwG        alt: § 5     Anpassung wirk-             mittel       540 250                  81.900,00 € .1             neu: § 5     sam6s Rlsikonia- i.V.m. § 4   nagement (Edel- Absatz 5     metallhändler)                                     ' Nummer· 1 Buch- .stabe · b aa GwG        § 10 Ab-     Anpassun.g Ver-             mittel       540    250               81.900,00 € satz 6a      fahren zur Eit1hal~ N·ummer'     tung Sorgfalt•- 1 Buch-     pflichten (Edelme- stclbe b    tallhändler1 \"                  .                                             163.800.00 € Wiederkehrender Erfül\\unasaufwand                                                                0,00 ~ Einmalkler EiiOllunosaufwand                                                            163.800,00 €",
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            "content": "- 68 -       Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr Erflillungsautwand i.e.s. Wirtschaft - Entlastung-Nicht-Flna·nzsektor wiederkehrender Erfüllunasaufwand Gesetz Paragraf Inhait                           Kompl~- Zeit Fallzahl Erfüllungsauf- xität      In                   wand gesamt Min. §5          DurChführung Risiko- eln!O:c:h .         72      5.081       ··153,771,38.€ GwG .  Nummer management {lndust- 2+          rieholdings, Inkasso- Nummer unternehmen) 3 i.V.m. § . 4 § 5 Ab-      Pflicht zur Aufielch-     einfach      181       5.081       '396.527, 17 € satz 2.     nung und Aufbewah- GwG        Nummer rung (lndlistriehol- 1 i.V.m: § dings, lnkassounter-• 8            nehn,en) § 6 Ab-     Abklärung des Ver-        ·einfach        18 .101.620         -788.672,82 € satz.2      tragspartners.und des Nummer Zwecks und der:Art ·1b) i.V.m. der Geschäftsbezie- GwG -~10Ab- hung (lndustriehol- satz 1       dings, lnkassounter- Nummer nehmen) · 1-4 §6Ab0        Sorgfaltspflichten (In- einfach          77     50.810 -1.644.499,52 € satz 2       dustrieholdings, In-. Nummer kasSountemehmen) 1b) i.V.m § 10 Ab- satz 6 GwG        Nummer + Num- rner 3 i.V.m. § 10Ab- satz 1 § 6 Ab-      Interne Sicherungs-       mittel         32        5,08.1       -98.639, 15 € satz·2      maßnahme - Maß- Nummer nahmen zur Prüfung GWG         5           der Zuverlässigkeit. der Beschäftigten (In- düstrieholdings, In- kassounternehmen) ---·· ---                                                  ----- Nicht-Finanzsektor wiederkehr~nder Erfüllungsaufwand Entlastung -3.082.110,04 € ,               . I1.B Nicht-Finan ...sektor: Reaelunaen. die auf EU-Recht basieren Erfülluna.Saufwand i.e.S. Wirtschaft Wied\"\"rkehre er ErfnUunnsaufwand. ----           '     - Ge-       Para-      lnl}alt                   Komplexi-    Zeit     Fallzahl    ErfOllungsauf- setz.     ·graf                                tät          In                   wand .g~samt. .- _Min._ --",
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            "content": "- 69 -     -Bearbeitungsstand: 10,07.2019 16:27 Uhr GwG §5        Durchführung Risi'-   einfach     72 i.V.m. § komanagement                                3.028           91.639,39 € 4Ab-     {Mietn'lakler, Kunst- satz4    vermittler, lohnsteu- Num-     erhilfevereine) mer2 GwG §5       Pflicht zur Aufzelch-  einfach     181      300             23.412,35  € Absatz   nung. un_d Aufbewah- 2.       rung (Lohnsteuerhi!- Num-     fevereine) mer1' i.V.m. § 8 GwG §6       Abklärung deg; Ver-   einfach'     .18     6.000            46.566,00 € Absatz   tragspartners u_nd 2        des Zwecks und der Num-     Art der Geschäftsbe- mer 1b)  ziehung (Lohnsteuw iV.m.§   erhilf6vereine) 10 Ab- satz 1 Num- mer 1-4 GwG §6       kontinuierliche       einfa.ch     18 . 600                   4.656,60€ Absa\\z   Überwachung der 2        Geschäftsbeziehung Num-     (Lohnsteuerhilfever- mer 1b)  eine) i.V.m.§ 10 Ab- satz 1 Nüm- mer5 GWG §6       Sorgfaltspflichten    einfach      77 Absatz   (Mietmakler, Kunst-                         27.280         882.935,39€ 2        vermittler) Num- .1     m.er1b) i.V.m§ 10 Ap- satz 6. Num- mer .1 + Num- mer3 i.V.m.§ 10 Ab- satz 1                                  . GwG §6       Interne .Sicherungs-  mittel       32       300               5.824,00 € Absatz   maßnahme - Maß- 2        _nahrr)en zur Prüfung Num-     der Zuverlässigkeit mer5     der Beschäftigten (Lohnsteuer hilfever- eine)           ·                                                       . -",
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            "content": "- 70 -       Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uh~ GwG           §6       Interne.Sicherungs-        mittel       60       300              10.920,00 € Absatz   maßnahme - Schu- 2        lung der Mi_tarbeiter .Num-     (LotinsteLierhilfev.er- mer6     eine) GwG            §8       Aufzeichnungs- und         einfach      191      2.000           164.705,67 € Absatz   Aufbewahrungs-                                . 1 Satz   pflicht 2 und 3 GwG.          § .    9 Gruppenweite        E.!n- mittel        632      1                   383,41 € Absatz   haltung von Pflich- 4        ten; Pflicht des grup- p_enangehörigen Un- ternehmens,       wenn Mutterunternehmen keine G'rupp9npflich- ten hat GwG           §       9 Pflicht zur Umset- mittel             . 632      1                   383,41 € Absatz    zung von Maßnah- 5         rnen für nachgeord- nete Unternehmen GwG· - :§ 11     Identifizierung/           einfach      6        1.600            13.499,20€ Absatz    Nachweis der Regist- 5 Satz   rierung 2 c-                               . ..               1 :244.925 ,., € Einmali er· Erfüllunasaufwand --- Ge-            Para-    Inhalt                     Komplexi-    Zeit    Fall-      Ertülhmgsauf- setz          graf                               'tät          in      zahl       wand Min               .gesamt i--c- GwG. ... -~•\"- §5       Entwlcklung wirksa-        mittel       900 ---  1 · 1,753.666,20 € i.V.m.§  mes RisikqIT1anage-                             3.028 4Ab-     meint (Mietmakler, satz4    Kunstvermittler, Num-     Lohnsteuerhilfever- mer2      e•ine) GwG           §6       Entwicklung Verfah-        mittel --   930 Absatz   ren zum Einhalten                               2.728         1.6.32.585,24 € 2·       Sorgfaltspflichten Num-     (Mietmakler, Kunst~ mer1b}   Vermittler) i.V.m§ 10 Ab- satz 6 Num- mer 3 I.V,m. § 10 Ab- --              satz 1 -----                                                                                  3.386.251 44 € Wiede~kehrender Erfüllungsaufwand                                                    1.244.9~42 € Einmaliaer Erfüllunasaufwarid                                                        3.386.251,44 € lnformationsoflich~n Wirtschaft",
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            "content": "- 71 -     Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr Wiedi:1rkehrende ·1nformaUonsnfliohten Ge-      Para-      Inhalt                       Komplex!-  Zelt    Fall-     Informations- setz     graf-                                   tät        In ·    zahl      pflichten ·gesamt Min GwG     §5         Übermittlung der             einfach    9       300                   895,50 €. . Absatz     Risikoanalyse an 2          Aufsichtsbehörden (Lohnsteuerhilfever- eine)         ' GwG    § 10       Verpflichtung, die           mittel'    32      176                2,613,33 € Absatz     Angem_essenheit der 2 Satz     getroffenen Maß- 5           nahmen im Hinblick auf c;lie Risiken der Geldwäsche und der T errorlsmusfinanzie- rung gegenüber der Aufsichtsbehörde darlegen zu.können (Lohnsteuerhi!fever- . elnel GwG    § 14        Verpflichtung die            mitte'l    47      60                1:316,00 € Absatz      Angemessenheit der 1 Satz      getroffenen Maß.. 2i.Vm.      nahmen .im Hinblick § 10        auf die 'Rls iken der Absatz      G'Bldwäsche und der 2 Satz      Te:rrOdsrnusflnanZie- 4           rung gegenül:;ier der Auf$1cht5behörde bei' vereinfachten Sorg-· '               . faltspfllchteh .ctarle- qen zu können ·. GwG    §20        Mitteilung der Anga-          einfach    6       10                     19,90 € Absatz      ben qber-den wirt- 1, Abs     schaftli,Ch Berechtig- 3, Ab-     ten an Transparenz- ''           S-$.tZ 4,   register (bei Ändß- - § 21        runQ) .(Lohnsteuerhi!- . i.V.m, §     fevereine) 19 Ab- satz 1 GwG     § 23 a      Meldung von Un-             einfach    18      1.150              6,865,50 € stimmigkelten an die · registerführende Stelle GwG     § 43        Meldepflicht bei Ver-       einfach    21      15                    104,48 € dacht auf Geldwä-                                                             . sci:le oder Finanzie•w rung ·einer terr6risti- sehen      Vereihlgüng (rechtsberatende Berufe) GwG     § 52         Aus\"kunft der Ver-          mittel     92     30                  1.288,00 € pflichteten an die zuständioe Auf-",
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            "content": "- 72 -        Bearbeitungsstand; 10.07,2019 16:2-7 Uhr sichtsbehörde zur Prüfung der Einhai- . tung der gesetzlichen. Anf,erderunOen 13 102.71 € Elnmali e lnformations □fllchten Ge-        Para-       Inhalt                   Komplexi-      Z(tit   Fall-    lhformations- setz         graf                                täl            in      zahl      pflichten gesairlt Min GwG.         §20.       Mitteilung der Anga-     einfach        6       300                 597,00 € ,Absatz     ben über den wlrj:- 1, Ab-     Schaftlich Berechtig-· safa 3,    ten an Transparenz- Absatz     register (Lohnsteuer- 4; § 21    hilfevereine) i,V:m.§ 19 Ab- .satz 1 ---·                                                    -· ~- -                     597 00€ ·wiederkehrende Jnformationsoflichten         ·               '   ' 13,102,71 € .Einrilalige_ lnformatiOnsoflichten                                                         597,00 € c) für die VeawaltUng Die Umsetzung von B,Elgelungen beruhend auf EU-Vorgaben führt zu einem wiederkeh- rend~n Erfüllungsaufwand für die Vetwaltung des Bun·des (Zollverwaltung, ·saFin, i'TZ Bund, Bundesverwaltungsamt_) in Höhe von insgesamt ca. 3,7 Millionen Euro und zu ei- nem ein~aligen Erfüllungsa.ufwand in Höhe von irisgesamt           ca.  855 000 Euro. Der wiederkehrende .Erfüllungsaufwand der Lä.nd9r durch die AUfsicht über zusätzliche Verpflichtete wegen Umsetzung von E'U-Vorga~eli·beträgt ca. 421 000 ,EUro. Der wie·derkehrende ErfO!lun,gsautwand der BaFin durch die. Umsetzung· von ELJ„ Vorgaben beträgt ca. 558 714, 1D ·Euro, der einmalige Erfül!Üngsaufwand c;:a: 1\"~7 564 Eu- ro. Der Zollverwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand durch die Umsetzun·g ·vorl                 i Eu.:.vargaben in Höhe von ca. 597 000 Euro. Darüber hinaus fallen beim !TZ-Bund hierfür rund 120 000 Euro einmalfge Sachkqsten für die ·informationstechnische Realisie~ung an. Für dje .Zollverwaltung betrßgt der jährliche Erfüllungsaufwand trri Ha·ushaltsj8hr des, ln- krafttretens ca. 2, 13 Millionen Euro (ca. 1,62 Millionen Euro Personßl- .und 505 OdO Euro ·sachkosteri), in den Folgejahren c'a. 2,1.8 M.ilHonen Euro (ca. 1,62' Mi!Honen Euro Perso- na.I- und 550 000 Euro. Sachkosten). Darin ist ein personeller Aufwand von rund 23 AK • enthalten. Für das ITZ Bund beträgt der jährliche ErfülluogsaufWani:1 ca. 300 000 Euro. Darin ist ein pers,oneller Aufwand von rund 3 Arbeitskräften enthalten.                              · Der FIU entstehen durch ,die Neure9elun9 'des Gesetzes Mehraufwendungen in v~rschie- denen · Bereichen. Durch eine V~rgrößerung des Vl3rpf!ichtetenkreises und zusätziiche -Sorgfalt.spflichten 'für die verpflichteten ist mit einer Erhöhung des Meldungsaufkommens zu rechnen. Im Bereich der operativen Ana/ys.e.etitsteht weiterhin ein Meh(aufwand durch einen erhöhten natio.nalen und inte'rnationalen Informationsaustausch sowie einen erhöh- te:n PrQfungsaufWand bei der Meldungsbearl;,eitu.ng .. Zudem .fällt. zusätzlicher Aufwand durch erweiterte Aufgaben im Statistikbereich sowie die Einrichtung von zwei IT- „ Schnittstellen an, li:,sgesamt beläuft sich hier der zu erwartende Mehraufwand auf jährlich",
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            "content": "- 73 -     Bearbeitungsstand: 10.07.20,19 16:27 Uhr ca. 1,83 MIilionen Euro. Daneben entsteht ein einmaliger Mehraufwand in Höhe von ca . 597 000 Euro. Dem Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) entstehen Mehraufwendungen durch eine erweiterte Aufgabe (Meldung von Unstimmigkeiten an die reglsteriührende Stellei). !nsgesä.mt beläuft sich der zu eiwartende Mehraufwand auf fährlich .62 100 Euro (41 100 Euro Personalkosten .und 21 000 Euro Sachkosten; ohne Mehraufwand für dle Qllerschnittsaufgabe·n Organisation, Personal, Haushalt, Service und Aus- und Fbrtbll- dung). Dem Bund (Zollverwaltung) entsteht für die Bereiche Organisation, Personal, Haushalt, Service, Bildung und Service-Center ein jährlicher Erfüllungsaufwand durch zusätzlich benötigtes Personal in .Höhe von ca. 279 00,0 Euro ·(211 000 Euro Personalkosten, 68 000 Euro Sachkosten). De'r Betrieb des Transparenzr.eglsters wird ·durch die Bundesanzeiger Verlag GmbH im Wege der Beleihung durchgeführt. Kosten entstehen dem Bund we~en der GebDhrenfi~ nanzierung insowea nicht. · Das Bundesverwaltungsamt ist für die Aufsicht über das Transparenzregister und die Durchführung von Bu~geldverfahren bel Verstößen gegen die Mitteilüngspflichten und _gegen die Vorgaben zur Einsichtnahme in das Transparenzreglster zuständig .. Aufgrund der Umsetzung von EU~Vorgaben entsteht ein jährlicher' Perso!1a\\aufwand in Höhe vbn ca. 674 000 Euro (ca, 127 000 Euro mittlerer Dienst -und ca. 548 000 Euro gehobener Dienst). Überblick über wesentliche Erfüllungsaufwendungen der Verw~ltung (Erfüllungsaufwand i. e. S. und Informationspflichten): X.A FinanzsektQr - Regelungen, die auf EU„Recht basieren Erfüllungsaufw8.nd Verwaltung~ Bafin d § 23a   Me.lOung von Un-        einfach        231       350         43.389,50 € stimmjgkelten an die GwG               regist:erführende ...,,, Stelle § 49    Beschwerderecht         hoch·        2415          50       162.85-1,50 € GWCi     Abs.. 5 § 51     Übermittlung auf-      einfach         20         10             107133 € GwG      Abs. 9 siclitlicher D9ten an die FIU § 51     Übermittlung auf-      einfach        240         20          2..576,00 € Abs.     sichtlicher Maßnah- GwG       11      men an pie europ. Kommission § 54    Kooperations~           mittel        640          5           2.359,47 € GwG       Abs. 6 vereinbarun en § 37    Veröffentlichung vcin   mittel        640          5           2.359,47 € Abs, 1 Maßnahmen durch s. 3 die Bundesanstalt KWG               bei Einschreiten ._ge- gen unerlaubte kryptoverwahrge~ schäfte",
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            "content": "- 74 - Bearbeitungsstand: 10,07,2019 16:2TUhr § 2c.      Durchführung von          hoch     49\\0           5        33.109,77 € Abs. 1     lnhaberkontrol lv:er- KWG                 fahren (neu für Krypt_overwahrge- .      schäm .               _ § 24       Bearbeitung der Ab-       mlttel   \\390          10        10.248,.93 € Abs, 1     sichtsanzeJge der Nr. 1      Bestellung von Ge- KWG schäft'sl~ftern (neu . Für Kryptoverwa.hr- § 25a -- · geschäft) Uberwachung der            hoch     503.0        20        135.675,87 € Einhaltung einer ordnungsgemäßen '                                 1 KWG Gesch äftso rg a11 lsati- an (neu für Krypto- verwahrgeschält) § 26      Auswertung· des auf-       mittel   1130         20         16.663,73 € AbS-•l     gestellten Jahres.ab'\" KWG.    -satz 1     si:hluss u·nd Fristen- 1. Alt     kontrolle (neu Für Kryptoverwahrge- schält) § 26      Auswertung des             m_lttel  1130         20         16,663,7;3 € Abs. 1     fe_stgestellten Jah- Satz 1     resabsch/uss und KWG 2. Alt.    Fristenkontrolle (neu .für Kryp.toverwahr- qeschäft) § 29      Auswertung ·des Be-        hoch     4920         .20       132, 708,~0 € Abs. 1     rlchts Ober die Ab- !.V.m.     schlussprüfung KWG      PrüfbV  · (hier: Erfüllungsauf- wand für Institut, neu für Kryptover- wahrneschäf!)_~ -    558,714,10 € .§ 32      Bearbeitung e!n·es         hoch     5100         20        137 _564,00 € Abs, 1 Erlaubnlsantrages I.V.m. · (neu für Kryptover- KWG      §' 1       wahrgeschäft) · Abs. la S. 2 Nr_ 6 137,564,00 € W1E!derkehrender Erf,üllungsaufwand                                           558,714,10 € Elnma!lger Erfüllungsaufwand                                                , 137.564,00 € Erfüllungsaufwand Verwaltung                                                696,278,10 C",
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            "content": "- 7ff -      Bearbeitungsstand: 10.07 ,2019 16:27 Uhr 1.8 Nicht-Finanzsektor: Renelunnen die auf EU-Recht basieren Erfüllungsaufwand Verwaltuna 1111iederkehrender Erfüll11nnsaufwand Ge-       Para-       lnbalt                    Komplexi-    Zeit Fall-         Erfüllungsauf- setz·     graf                                  tät          in      zahl      Wand gesa'm, Min GWG       § 23a       Meldung von Un-           einfach      111     350                28.736,05 € stimmigkelten an die reglsterfÖhrende Stelle GWG       § 26        Datenübermitttun9         ·einfach     11      365                 2.969,76 € an europäls~hes Justli:nb('tal GWG       §44         Meldepfllcht von Be-     •einfach      20      3                       44,38€ -     hördeh a,n FlU                                                           . GwG       § 51        Aufsicht hinsichtlich     mittel        81,5   470               387.901.97 € Absatz      der Einhaltung der 1          Pflichten nach dem ~WG-durch die Ver- nf\\iChteten GwÖ        § 51       1nformationsweiter-        mittel       345    1                     349,37 € Absatz     gabe.der zuständi- 8          gen Behörde an die Veroflichteten        . ·GwG        § 55        Zur Verfügung Stel-       einfach      141     1                     104,29 € Abs·atz    lung aller relevanten 6           Informationen-auf Verlangen der euro- päischen Aufsichts- behörden GwG       § 51        vorübergehende Un-        mittel       815     1                     825,32 € Absatz     tersagurig des Be- 5           rufs- oder der Ge-                 . schäftstatigkeiV Wi- derruf der Zulassung   . dürch Aufsichtsw /Zulassunasbe'hörde .                                .                                                 420.931 14 € - ---                                                   - Wiederkehrender Erfüllunasaufwand                                                     420.931. 14 € EinrtJaliger Erfü!lurJgs.au~and .                                                            0,00€ 5'.  Weitere Kosten Für die Führung des Transparenzregisters und bei Elns·ichtnahrne \\n das Transpare,nzre- gister kann die registerführende Stelle Gebühre·n erheben. Diese Gebühren fallen zum einen an bei derljenige'ri Unternehmen, .zu deren wirtschaf'.tlich Berechtigten das Trans,Paw renzreglster Informationen zugänglich macht Zum anderen treffel'I die ·Gebühren ·d]ejeni- gen, die Ein.sieht In das Register nehmen_,_ wobei hier die Höhe auf die Oeckung, des Ver- waltui1gsautwands begrenzt 1st. Daneben entstehen weder sonstige Kosten· für die Wirt~ sChäft .     tioch Kosten für sozia\\,e . Slchei'ungssysteme.                   · 6.   weitere Gesetzesfolge·n Aus ·gle!chSte\\lungspolitischer Sicht sind die .Regelungen neµtral.. Demografische Auswir- kungen sind nicht ersichtlich.",
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            "content": ". - 76 -                Bearbeitungsstand: 10.07.2019 1~:2'7 Uhr VII.         Befristung; Evaluierung 'Eine Befri.stung des Gesetzes erscheint nicht sinnvoll. Die R6gelungen sind größtenteils durch die Än~erungsrichtlinie vorgegeb€ln, die kein~ Befristung vorsieht. Eini:iEva/uierung_ erfolgt nach Artikel 65 in der Fassung der Änderungsrichtltnie durch die Europäische Korp~iss!on. Diese hat bis zum 11. Januar 2022 dem Europäischen Paria:-, n,ent und dem Rat einen Bericht über diei DurchfQhrung der Richtlinie vorzUlegeli. Das Bundesministeriuin der Finanz~n wircf der EUaKommis•slon in ,di~sem. Zusammenhang ·seine Erkenntnisse zurAn_wendung der EU-Vorschriften m'rtteilen: Die Ergebnisse .werden gemäß ,der Konzeption der Bundesre:i,gierung zur Evaluierung neuer RegelungsVorhaben an den Nationalen Norrnenkontrollrat übermittelt Diese ·Ergebnisse wer.den auch Er- kem'.ltnisse zur Anwendung der nationa·/en Vorgaben enthalten._ Um diB\" Evaluierung der EU-Kommission u,nd de_n Ausgang der Deutschlandprü.funQ de'r .Flnancial Actiofl Task. Force.im Jahre 2021 berücksichtigen zu können, soll die Überprüfung nationaler Vorga- ben nachgelagert erfolgen, spät8stens im Jahr 2023 bz~. na·ch der Durchführung der nachsten Nationalen Risikoan\"alyse, die gerriäß Artikel 7 der Vierten Geldwäscherichtlinie der reg·e1mäßigeri Aktuafi_sierung bedarf. Zur Überprüfung •der nationalen Vorgaben wird die Buridesregier_ung bei der nächsten NRA die Bedrohungslage in allen relevanten Sektoren analysieren. 'Qabei wi'rd auch die Wirksamkeit der zur YerfQgung stehenden· Abwehrmechanismen von großer Bedelltung sein. Im Einzelnen richtet :s!cll die Analyse nach der für die kom'mendci NRA festzulegen- den Methodologie. Im Wesentlichen werden dabei statJstisohe Daten sowie qualitative Erfahrungen analysiert und bewerte.t. Zudem soll die NRA dabei helfen-, beisteh~nde und zukQnftige Risiken zu erkennen und zu kartieren, um die.se Unter anderem reQulatorisch a_dressieren und mindern zu kön.nen. B. Besonderer Tell zu ~Bl§t:!tr<ernälfJ\"'.'·Ü:ci11'fi'il 1 tc''.\\~'S  /~ifi-;1eHt:fi \"············'x' ,-· ·' ·••· ··.Q•... ,J!.J ..rol .•• i'i......... !9 ...... ( 1 5iiit      Ände,~un 9 des   Gesetzes•    übe; das Auf-. spüren von Gewinnen aus schweren Straftaten) Zu tf~-o/j'§fi!\"l{·gr'€fä'~·-~g~~•i,~ii<'\"äi\\ff~J8¼~~iffi•.\\';j~'wrß , v~d:L,,,..lJJk.-..,__ ,n_.,.,g,Q_.,. __ ,., •, ..,fl,!-\\V,~i.:.~l:'L.i!. .,. ,,,.,\"\"-'-t:::tJ:{ä.(, 1nhalt.süberslcht Zu   't~~•1~\"\"lfäRtJ'~·'~Et~~ru'~i~~tf~frr'tK                             1eler-t1\"\"~');~'ri~ . . !c,s,+,aK .•., •.t;V..,o_ 9i..... !!L\"li/t . ,.i!..<JS_,•• lll..il ... Die Anderung in § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchslabe. b dient ·der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Punkt ·1i der Änderungsrichtlinie. Die Bezugiiahme auf den vorhe- rigen Rahmenbeschluss wurd~ in der Richtlinie gestrichen und durch den Nachfolge- rechtsakt ersetzt. :':•~·:i·;1ffii»~r\"'~?fü~i$(f¼ Zu !t.!läl                                          1 ~/!f.itl,r1\\h\\' ~@:' l)l~1~~'      f:1Q'  \";ü\":\\J1fi:\"' ....,.,.w,.D..~1.... ,.....xn. . . . -ilfL.., ....,.,..... lrnl! ..li!i [§ 1 Absatz 5 Satz 2 - Transaktion] Die Ergänzung in § 1 Absatz 5 Satz 2 stellt klar, dass sich der Begriff der Transaktion bei Vermittlungsgeschäften nach § 2 Absatz 1 Numme·r 14 und 16 auf das-vermittelte Geschäft und nicht das Vermittlungsgeschäft bezieht. Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 ergab sich bereits nach bislang geltender Rechtslage aus § 11.Absatz.2, dass sich die Pflicht des Immobilienmaklers zur Identifizie- rung auf die Vertragsparteien des Kaufvertrages und ini Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt auf deren· ernsthaftes Interesse ,;1n. der\" Durchführung des lmmoblllenkaufvertra.:.",
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            "content": "-77 -            BearbeltungsS:tand: 10.07.2019 16:27 Uhr _ges bezieht und somit der Immobilienkaufvertrag die geldwäscherechtlich maßgebliche Transaktion ist. § 1 Absatz 5 Satz 2 regelt diese· Bezugnahme des Transaktionsbegriffs auf das vermittelte Geschäft nun -auch für Vermittlungsgeschäfte nach § 2 Absatz 1 Nummer, 16, so dass der Geltungsbereich der Regelung auf- lmmdbilienmakler nach § 2 Absatz 14 sowie Kunstvermittler und Güterhändler nach § ·2 Absatz 1e·, soweit diese als Vermittler tätig werden, erstreckt. wird. ln Bezug auf diese Vermittlungstätigkeiten besteht eJn besonderes Regelungsbedürfnis hi'nsiCht!ich des Tr8nsaktionS:begrlffs, da bei Transak~ tionen dieser Verpfächteten nach § 4 Absatz 4 und 5 und nach § 10 Absatz 6 und 68 ein- zelne Pfüchten_ erst bei Erreichen der Schwellenbeträge greifen, Zugleich wird mit der K!arste!!ung auch der Erweiterung de·r unter das GwG. fallenden Vermittlungsgeschäfte nach de:ir Änderungsrichtllnie, Rechnung getragen (vgl: Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d, i und j). Zu..S'ffil.JIU, i~~'g..·n!&W~f\\/gfit: 1                             1 \";1,~~i~tfi1Jfr:-'              1e'f~ffl;ft'J~~·:1,1c\\'.f;'IC ,, ,.,....~....\" -~~···\"'·J\\,c.§!L.~J. , ....... ,, eit ...,. , [§ 1 Absatz 9 - Güterhändler] Mil der Anderung in Absatz 9 wird klargestellt, dass der Begriff d\"es Güterhä!ldlers natürliche ·und Juristische Personen sowie rechtst'ähifle Perso„ .nenvereinigungen umfasst. Zu ·ffi~W' ~••••> J~,;;?~-i~eir:iß\"'         I\\Yök' i,a><C '·•\" •\"•\"• ,,J_,,       'ill'il'. W~''{fg'Jä15r''{Viff.f1Y!if~!~ 1 . ,. ,,.,,,01,.Q.   \"1 ,,.L.o•••••.@,J; ,( .. ,,.,,,.,. ,@!.,,,_~--•\" ,-, [§ 1 Absatz 11 ..:. Immobilienmakler] Nach § 1 Absatz 11 ist Immobilienmakler im Sinne des GwG., wer gewerblic::h den Abschluss von Kauf-, Pacht- ode'r Mietvert\"rägen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbl'iche Räume oder Wohnräume ver\"mit~ telt. Unerheblich i'st, In wessen Namen Ul'.ld auf wessen R~chnung der lmmobil!e,ntiiakler tätig Wirä. Die Regelunr;fhi Ab$ätt\"11 settl\"'Artikel 1 Num_me·r 1 Buchstabe b der\" Ände- rungsrichtlinie um. Hiernach unterfallen als lmmobilienr'na'kler im Sinne des Artikel 2 Ab- satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Richtlinie zükür:iftig nicht mehr nur diejenigen lmn,cibili- enm~kler den Regelun·gen des GwG, d.er.en Tätigkeit sich .auf den Erwerb von lmmobi!len bezieht, !;Sendern auch Makler, die gewerblich Rechtsgeschäfte zur Vermietung od_er V'er-. pachtung \\(On l_mmobilien vermittialn (als.o auch· ,,Mietmakler\"). Di°e Definitio11.des-lmmobili- enmaklers in § 1 Absatz 11 weicht - wie bereits bislang                                                                ·mr   den Kaufmakler - von der ge- werberecht\\icheh Definition des Immobilienmaklers na.ch § 34.c Absatz 1 GewQ.a:Q, indem der Makler, d_er lediglich diE!· Gelegenheit zuni Absi;;hluss entsprechender Vert,räge nach- wei;;t.(Nachweisri,aklet), weiterhin nicht von der geldwäs_cherechtlichen Deifitiltlon umfasst iSt.. und im G~gensatz zur geWerberechtl!chen ·oefinitiön nicht auf den bloßer) Willen eiiner entsprechenden Tätigkeit, sondern d~ren tatsächliche ErbrinQ\\1n'g abzustellen i,st. Die. Nennung des Verkaufs neben der Tätigkeit zur Vermittlun,g de~ Kaufs von Grund.stücken ist al!ein au.s redaktionellen Gründen entfcil!en. Die Verpfüchtetenstellun_g Oes lmmcibill- enrmlklers greift unabh8,ngig davon, ob der Jtnrnobiilenmakler auf Käufer- Oder VE;irkäufer- seite bzw, Mfe,ter- öd~r V~rmleterseite tätig wird. Mi.etmakler sind zukünftig nach § 2 Ab- satz 1 Numm·er 14 g6Idwäscherecht!ich '!etpfllchtet'e, Die Definition des § 1 AbS8tz 11 umfasst n.atorUche oder juristische Personen wie auch rechtsfähi.9e Pe'rson.engesellschaf- ten. Zur Umsetzung des SchWellenbetrages nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d vgl. zu§ 4 Absatz 4 und§ 10 Absatz 6. · Zu .6'~lli'~~lWK~gtG(rtr~~,t~,-S?~ffilTu~'Q:iti:i\":·15~4; ,r,.-~\"\"\"\"'\"L,J~J...,,,,.,.='-\"ß. _\"_..•..[tl„.t,A,,. __ ~.-,--..:is>)~..•,·•-\"\",..9.,..\" . ,:De-,• 'DiE;l f.ntjerung In Absatz                                 1.~ dient der .U~seitzung von Art\\kel 1. NIJmmer 1-3 der Änderuqgs- richtllniä. Demfiach hat jeder Ml\\gliedstaat.der EU-Kommission .eine Liste mit den konkre- ten _Funktiol'ten zur Verfügung zu stellen, die vom StaluS als politlsch expönierte Person umfasst 'sind. Die gemeinsame Liste Wird von der·EU-Kommiss!on veröffent)icht. SiE': soll grenzüberschreitend in der EU die Rechtsanwendung da~ingehend erleichtern, welche koQkre_ten Fu_nktlonen nach den je,wei!igen R,ech_ts- und Verwaltutigsvorsphriften eines M!tg!ledstaates den Status als pOHtisch exponierte Person begründetl. Darüber werden auch die im ln!and ansässige,n akkreditierten internatior,alen und europäischen Orgapisa-· tlorlen verpflichtet, dem Bundesmi'nisteriuin der Finanzen eine· Liste [11it.wichtigen öffentli-",
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            "content": "- 78 -       Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:2_7 Uhr chen Ämtern bei diesen Organisationen zu übermitteln und auf dem neuesten Stand .zu halten. Diiese Liste wird Bestandteil der an die EU-Kommission zu übermittelnden Liste. Zu   '~'1J?if\"'''.!i~trö':'ij'tn{-t'~1ft1~iä~~irlfrf:ßfl',Kf fä~,IJ,LilL.,n. . .,.J!L,,,,,.L,J,,t_J.l!_,\\ ,9,,,_4, Dre Ergänzung in § ~ Absatz 15 Satz 2 dient der vol!Ständigen Umsetzun·g von Artikel 3 Nummer 12 der Vierten Geldwäsch·erichtlinie. [§ 1 Absatz 15a - Mitglied der Leitungsebene] Der neu eingefügte Absatz 15a definiert 11 den Begriff „M!tg!ied einer Leitungsebehe • Mitglied einer Leiturigsebene ist als qrgan- schaftllcher Vertreter des Verpflichteten der _Unternehmer selbst, ein MitQ!led des Vor~ standes, ein persönliCh haftender Gesellschafter·oder .ein·Geschäftsführer. Diesen Perso- nen kan·n nach § 4 Ab9atz 3 S.atz 1 (für das Risikomatl8.gement verantwortliche Person) die Verantwortung für das Risikomanagement obliegen bzw. übertragen Werden. Der Be- . griff der Leitungsebene isl abzugrenzen vom Begriff der .Führungsebene (vgl. § 7 Äbsatz 1 Satz 1), ln Absatz 18 wird. der Veiwels auf die E-Geld-D1;3finition jm Zahlungsdiensteaufsichtsge- setz (ZAG) vom 17. Juli 2017 (BGBL I S, 2446) aktualisiert, Zudem wi'rd den Vorgaben des Artikels 3 Nummer 1a•.in der Fassung der Änderungsrichtlinie Rechnung fretragen, indem auch ein Verweis auf§ 1 Absatz 2 Satz 4 ZAG aufgenommen wird, der ausdrück- lich regelt, was riich~ als E-Geld anzusElheli is_t'. P:'....e!fi\":T$li~Ui~' zu _,,           .,...../J,,<<'=•\"\"\"'\"·'·'•-•v kCt\"~ eif~;r,:11'!ßil'r?eifü~\"·~71 .W56'..~x-Q1.   1 _,, .. l,~Ji,.. ~ '\"''.'l<'.,.,_..,.,.,.9,R.... Jr.,. [§' 1 Absatz 23 - Kunstv.ermittler                                          ~nd            Kunstla.gerhaller) § 1 Absatz 23 definiert die zu- künftig 1\\ach § 2 Absatz 1 Nummer 16 verpflichteten Kunstvenntttler un<;I Kunstlagerhalter. Nac.h der Definition in § 1 Absatz 2·3 Satz' 1 ist Kunstvermittler Im Sinne. des· GwG, wer gewerblich den Absch!Uss von Kaufverträgen über Kunstgegenst?nde vermittelt. Dieser Begriff .des KunstVermiUlers. schließt nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer .3 Buchstabe ·i der Rlchtliriie insbßs·onder.e kunstgal\\:lrien urid Auktionshäuser mit €!in. Unter: de·m Begriff des Güterharidels waren bereits n8ch b!sheriger Rechtslage auch Kommissionsgeschäfte (Handeln in ei9eriem Namen .auf fre·mqe Rechnung) un9 V~rmittlungstätigkeiten (Handeln in fremdem Namen auf fremde Rechnung) erfasst (vgl. BT-Drs, 18/11555, S. 103), Die Abgrenz.urig vän Güterhandel und Kuristverrriittlung ist insoweit bedeutsam mit Blick auf                                                             ,.,,..,_. die.Jeweils unterschiedlichen Schwellenbeträge (vgl. § 4 Absatz 5 und § 10 Absatz 6a),                                                               -\\_} Kunstra·gerhalter im Sinne des GwG ist, w~r gewerb!ic~ Kunstgegenstände lagert Der· Begriff des Lagerhalters entSpricht dem des§ 467 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Lagerhalter unterfallen den Regelungen des Ge!dwäschegesetzes nur, soweit-die Lage- rung in Zollfreigebieten erfolgt (vg[ Artikel 1 Nummer ·1 Buchstabe c der Änderungsrichtli- nie). [§ ~ Absatz· 24 „ Finanzunternehmen] Der Begriff des· Flnanzuntemehm6ns wird mit der Regelung in § ·1 Absatz 24 Jieu definiert und Vom KWG-Begriff des Finanzunternehmens losgelöst Innerhalb gel(jWäscherechtllcher Bezüge hat stclJ die Definition des F!nanzun~ ternehmens nach§ 1 Absatz '3 KWG als rilcht zWeckcllenlich erwiesen, da im Rahmen der banken- und wertpaplerrechtlicheli Vorgaben des KWG' Qeldwäscherechtliche Belange , kei~e angemessene Berücksichtigurig fandefl.                                                                                · Vor diesem Hintergrund enthält Absatz 24 nunmehr eine eigenständige geldwäscherecht- liche Definitio.n des Begriffs des Finanzunternehmens. Bei der Neudefinition des Begriffs ist neben Richtlin·ien~ urid F.ATF~Vorgaben sowie R!siköerwägungen zu berücksichtigen, dass Unternehmen, die vormals über die Norm des.§ 1 Abs8tz 3 KWG als F!nanzurlter-",
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            "content": "~ 79    ~      Bearbeitungsstand; 10: □ 7.2019 16:27 Uhr nehmen geldwäscherechtlich verpflichtet waren, inzwis.chen teilweise als· Finanzdieristleis- tungslnstitute nach § 2 Absatz ·1 Nummer. 2 den Vorgaben des Geldwäschegesetzes un~ terfallen. · Nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 der Vierten Geldwäscherlchfünie sind „Finanzinstitute\" fieldwäscherecht!ich Verpflichtete. Der Begriff des Finanzinstitutes ist in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a der Vierten Geldwäs_chericht!inle definiert als „ein anderes Unternehmen als.ein Kreditinstitut, das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2.bi& 12, 14 und 15 der Rlchtllnie· 2013136/EU d·es Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Tä- tigkeiten ausübt, einschließlich der Tä1igkeite11 von _Wechselstuben {J:iureaux de chang~).\" §'-2 Absatz ·1 Nummer 6 i.V.m>§ ·1 Absatz 24 GWG unterwirft di\"ejenlgeh Untemehm.en ge!dwäsch6rech_tlichen Pflichten, _die Finanzinstltut im _Sinne dei;;, Artikel 3 ,Nummer 2 BuchSt~be. a der Vierten Geldwäscherlchtlinie sind, ohne andeiweitig, inSbesondere nach _§ 2 Absatz 1 N'ummer 2-GwG a,ls Fin<=1rizdienstleistungsinstitut, geJdwäsCherecht\\ich·Ver- pflichte!.er zu sein. Kredit\\nstitute sind nach der Richtlinie definitlonsgemäß keine Finan- zinstitUte.                                                                                            · § 1 .Äbsa:tz 24 Satz 1 Numnier 1 regelt den Beteiligungs·erw€rb. Holdinggesellschaften -sind unter-den Voraussetzun·gen ·des Absatzes 24 :Satz 2 vom Begriff des Flnanzunter~ nehme_ns und hier insbesondere vom Bete,iligungserwerb nach Satz ·1 Nummer-1 ausge- nommeh. Die- Ausnahme nach Satz 2 umfasst H'oldinggese\\lsch•aften, s6weit ·diese aus:- schließllch Beteffigungen q.n Unterneh_men außerhalb des Kreditinstituts-, Finanzinstituts- u_nd_Versicherungssektors halten und nicht über die mit der Verwaltung des Betelliguh·g_S- besitzes verbuildenen Aurgabel1 hif!aus unternehmerisch tätig sind. Beteiligungen an Un- temehmen des Kreditinstituts-,. F.ir:i..:1J:1zi_n,stituts- und Versicherungssektors Ohne wesentli- chen Umfang (max. 5 %) sowie operative Tätigkeit!;:!n von völlig untergeordneter Bedeu~ tung sind ihsowei1 unschädlich, Die Definition nach Satz 2 entspricht weitestgehend dem B~griff der „reinen lndustr!ehold!hg\"., wie er dem Rundschreiben 19/~9 der Bundesanstalt für Fin'anzdlenst!eistungsaufsicht vom 23. Dezember 1999· z4grunde liegt. Inner.halb des Verweises des§ 2 Absatz 1 Nummer 6 a,F. auf§ 1 Absatz 3 Satz ·1 Nurrimer 1 KWG war die Erfassung von reinen lndustriehol9ings umstritten, -da die BaFln dlese auf Grundlage des Single Rulebook Q&A der EBA bereits seit 2014 vom Anwendungsbereich des § 1 AbE;atz_ 3 .KWG ausgenommen hatte. Holdinggese,llschaften unterliegen nicht den Vorga- ben der GSldwäscherichtlioie. Si.e betreiben regelmäßig kein eigenes opi;;:ratives Geschäft, so dass sich die ldentifizierungspflic]:lt nach § 1ü Abs8tz 1 Nummer 1 ih1 Rahnien ,der al!- geme.inen Sorgfaltspflichte,n auf die elgenen Tochtei\"geseilScha_ften besc_hränkeri würde. Zukünftig sollen lr'tdu;,t~l6.h(,)ldlngs nach d_en Vorgaben der Capftal R.equlrementi:; Regula~ tiqn (CRR) auch in•nethalb des Kreditwesengeseizes: nicht mehr vom Begriff des Fir'ian\" zinstltutes umfa_sst sein. Satz 1 Nummer 2 regelt den Forderungserwerb und umfasst den entgeltHchen Erwerb von Geldforderungen mit Finanzierung_sfunktior'i. Untefnet'tmen, die entgeltlich Geldforderun- gen erwerben, sind Finanzinstitut im Sinne d.es Artikels 2 Absatz. 1. Nummer 2 i.V.m. Nummer 2 des Anhang l der Richtlinie 2013/36/EU des•Europäischen Parla~ents ünd des Rates vom 26. Juni 2013 (Capital Requirement Directi\\le - ,,CRD IV''-). Es handelt _sich hierbei insbesondere um Tätigkeiten im BereiGh der Forfaitierung und des _Factoring. Viel~ fach ~andelt es sich um Finanzcjienstleistungsinstitute, die nach § 1 Absatz: 1a Satz: 2 Nummer 9 KWG der Erlaubnispfiicht nach KWG und nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 den Vorgaben des GwG unterliegen. § 1 Absatz 1.a Satz 2 Nummer 9 KWG regelt das Factoring aufgrund von Rahmenverträ- gen, Dl6 Rege.Jung in § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer z. ist darüber hinaus erforderlich um siqherzustelleri, dass über den engen FaCtoring-Begrlff des § 1 Absc)tz 1 a ßatz .2 NummE!r 9 KWG hinausgehende Tätigkeiten im Rahmen der Definition in§ 1 Ab~atz 24 abijedeckt und so ~ie Vorgaben der' Geldwäschericht!lnie und der FATF vollständig umgesetzt wer\" den. Dies betrifft jnsb.esondere VerbriefuhgStransaktior:ien und Fälle des Fälligkeitsfacto- rlng, Satz 1 Nummer 2 erfasst nur Tätigkeiten des Forderungserwerbs mit Finanzierungs-",
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            "content": "-·80 -    Bearbeitungsstand: 10.07.201.9 16:27 Uhr funktion. Dies entspricht den Vorgaben nach· FATF und Artikel \"2 Absatz 1 Nummer 2 der Vierten GeldwäscheriChtlinle. lnSbesondere lnkassotäti_gke.iten .sind vor diesem Hinter- grund in der Regel nicht von Nummer 2 erfasst. §- 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 3 C,mit Finar.1zinstrumenten auf eigene· Rechnung zu han- deln\") setzt Vorgaben nach Nummer 7a des FATF-Glossary und nach Anhang I Numi;ner ?ä bis e der CRp IV-Richtlinie um. Nach § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 4· sind Fi.nanzanlagenvermittler nach § 34f GewO sowie Honorar-Finar.izan!ageriberater nach § 34h GewO Finanz.unternehmen. Ausge- nommen sind .Finahzanla_genvermittler und Honorar-Pinanzänlagenberater_1 .die a·us- sch!ießlich Tätigkeiten in Bezug auf Ahlägen e(bringen, die von geldwäscher.ecJ1tlich Ver- pflichteten emittiert oder vertrieben werden. Insoweit ist über diese Verpflichteten die Be- achtung ge!dwäsch.erecht/icher Vorgaben gewährleistet. Finanzanlagenvermittlern unQ HonOrar-Finanzanlagenberaters; steht es· damit frei, ihr9 Tätlgke'it a.uf Anlagen zu be- schränken, die von GwG-Verpflfchteten vertriebe·n oder emittiert werden. In diesen Fällen entstehen keine geldwäscherechtliChen· Pflichten. Zugleich wird eine Doppelverpflichtung von Anbieter und Vermittler eines Produktes ver.mieden .. Di'e Regelung der Verpflichte- teneigenschaft.. von Finanzanlagenvermittlern und Horiorar-F!nanzanlagenberatern erfolgt für diese Unternehmen auch mlt Blick ciuf die n€!ch dem Koalitionsvertrag. vorgesehene · Aufsichtsübertragung auf die Bqndesanstalt für Finanzdtenst!eistungsaufsicht. Geschlos- sene ln~estmt;;ntvermögen uriterliegen als KapitalveiwaltungsgeSel/sct,;,Jften n·ach § 2 Absatz 1 Nummer 9 den Vorgaben des Ge'rdwäschegesetzes. Soweit Handelsplattformen nicht die für eine Kapitalverwaltungsg65ellschaft erforderliche Struktur aufweisen·, richtet sich die verpfüchte.teneigenschaft nach § 1 A~satz 24 Satz 1 Nummer 4. .§ 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 5. setzt Anhang l Nummer 9' der CRD IV-Richtllnie um. § 1 Absatz 24 Satz .1 Nummer 6 (.Darlehen.. zwis.chen Kreditinstituten vermittelt\") umfasst Geldmaklergeschäfte und setzt Anhang I Nummer 10-der CRD IV-Richtlinie um. Absatz 2_5 Mutterunternehmen Mit der Def!nition, was unter einem Mutterunternehmen im •sinne von § 1 Absatz 16 Nu!Tlmer 2 GwG zu verstehen ist, wird insbesondere klargestellt, dass es inner.halb einer Gruppe nur ein Mutterunternehmen geben kann. Dies ist lnsbesondere für die Neurege- lung i1'l § 9 Absatz 4 GwG von Bedeutung, der unter bestimmten Voraussetzungen die nur für Mutterunternehmen geltenden Pflichten gemäß § 9 Absatz 1 bis 3 GwG auch für be- stimmte· nachgeordnete gtuppenangE!hörige ·Unternehmen entsprechend Anw~nd.Ling_ fin- den läs.st.                                                          ·                                            · 'Ri\"'~·,,_,\\l<. !'1\"'\"~'\"\"wwÄ'!\"·!<!l,~i'f~~rf~'\"'ffl'lfrfT\"''\"'~'i-r\"l . Zu ,i\\@.~J,~D. \\/ffilo~iQ.~J$.Hm.~,J,.ßJ,J}!\\H~k..§.d;'!9 l?:~Ut Die Änderung dient der redaktionellen Bereinigung eines Verweises auf Zahlungsinstitute und. E-Geld-lnstitute na,ch dem :Zahlwngsdiensteaufsichtsgesetz. · [§ 2 Absatz 1. Nummer 4 - Agenten und. E:.Geld-Agenten sowie Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute] Im Rahmen der Aufsicht über die Agenten wurden vermehrt auch Or'ganis.ationsrnängel festgestellt, deren Behebung in' ·der· Verantwortung des grenzüber- :· :s·chreitende17 lnstitllfs liegt. S'yst9mlsche Mängel bei der Umsetzung der geldwäscherecht- llchen Vorschriften in einem Netz von Agenten können lediglich an das Institut adresi;;iert",
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            "content": "- a1· ~           Searbe_ltungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr werden, da.s die Agenten in ihre Zahlungsdienste einbindet. Durch •diese Erweiterung können künftig systemische Mängel an das grenzüberschreitende lnst!tut adressiert und ggf. sanktioniert werden. _Für·dl~ FIU ist es zweckmäßig, die Verdachtsmeldu_ngen mit Inlandsbezug von deli aus- ländischen Instituten, die im Inland ein Netz von.Agenten unterhalten und in ihre Zah- lunosdienst'e S!nbi'ndSn, unm.ittelbar zu erhalten. Zwischen den zentralen Meldestellen der Mitglie.dstaaten bestehen· Untersc;hiede - trotz der über die Vierte Ge!dwäscherichtnnie· und :die ÄnderUngSrichtlinie verankeirte Zusammenarbeit - aufgrund fehlender verbind!i- c~_er_'Standa'f'ds in Bezug auf. ihre Aufgaben,:zuständigkeiten und Befugnisse. ,-~~~/'t!i!t~nrre~fü\"ß~\"Q~:•:f''ll'1~1:ttit\"' Zu !l,,I,,,,,=,,,,,,,,,,,,,8l$ll,,,                                               '~ferW~'~~:\"IBii~tl: __ J\\J,,,t~@§.,,.,,,,, [§ 2 Absci.tz 1 Nummer 5} Der Verweis .auf das Zahlungsdiensteaufs\\chtsgesetz wird ak- tualisiert                                                              ·                                                         ·             · mr•\\r';11~-11\"?~IDö' z LI· ' ••E,!l..,.~T:,, 11 '              ••~.!il!llL,l!tg' ' r•...•   itfl~\"J!.:f~r-\\ , .. ,.,liJ . ~·e,~~\"11:1lt~1.ä1ä .••••. lli g, ,••,,.,,... [§··2 Absatz 1 Nummer 6 - Finanzunternehmen] Nach Absatz 1 Numme\".r 6 s'ind Finanz- unternehffie·n im Sinne der Definltlon des § 1' Absatz 24 Verpflichtete. Der Verweis auf§ ·1 Absatz 3 KWG entfällt. Nach Absatz 1 Nummer 6 sind diejenigen Unternehmen nicht Ver- pflicote[, 'di.e bereits nach§ 2 Absatz t Nummer 1 bis 5, .7, 9, 10, 12 oder 13 GWG geld, wäSCherechtlich, beispiel_sweise aufgrun(j ihrer Eigenschaft a!s Flnanzdienst!eistungsinsti~, tut, vcirpfliChtet sind,                                                · Die\"Anderung iri Nummer 7 dient der Bereiniguhg eines·. redaktioriellen· Versehens, da auch KapitaHsierungsprodukte vom Sinn.und Zweck·der Norm erfasst sind. zu ,Ell~l~\"\"rffäi<i~t~\"©'                     ä f'l;tfio/iijßit\"~      11 1~'ß'fa;J:~\"'\"[t''.'.~W:fff. . _,,,_J!L\"\"''\"\"\"'•\"•. •JJ,.,.o:,.•.•.\"ß]..,,_.,_., ,.,1.\"\"~~1 . ,.....JitlL~.Ü. . 9.P... \".          1•• ,, [§ 2 Absatz 1 Nulllmet'-6 - Ver~icherungsvermittler] Mit der Änderung wird der Verweis auf die seit dem 23. Februar 201'8 geltende Fassun·g des § 34d GewO· angepasst. Hiermit Ist keine Andettmg der materiellen Rechtslage verbunden. · Eli ~'\"'~~\\ft~llflfi~f§'~(rl&mr:'tllätltif1'~t~-ü'~'ßfl\"'l% Zu .,,,,~,!,.,,,.,.,,,            ••,,.,.,.••, ..•,,•.,.~ •• ,,,1 .•.• @ii••.• ,9 •. . J,99   rr [§. 2 Absatz 1 .Nr. 10 Buchstabe c) und d) • Anwaltstätigkeiten im Bereich M&A und Steuerberatung] zu hl~    ii:~m~m'                                           11 fE~'\"~iti\":'1'~~M?' 1t11ttitf1;~r~t~rt:ß' .•.• , •.•.'\"·~·-,.~-!-:.'~\"\"'-\"\":Q,i;;i,hl.!]LIJ!,,,,,.,,.=,,,j;!~,@,.,. ..,,..\"\"',,,W  'B1'}:!!..1::~~ .• 9,,   'Wta~ Die Anpassung erfolgt zur· Klarstellung, dass. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patent0.riwälte .und Notare hacl1 § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG bei Erbringung der'ge~ nannten .Kata!agtätlgkeiten verpflichtet sind. unabhängig davon,, ob das Veirtragsverhältnis mit dem einzelnen Rechtsanwalt, Kamrnerrecht~beistand oder Notar .oder mit der K~hzlei bzw. dem.·Nbtariat besteht, für die. bzw. das-' der Rechtsanwalt, Ka,mmerrechtsbeistand oder Notar tätig ist.                                                                                                                                          · zu 1tE-m~i,;1\\rK,0,;~fü.'(D\"~                   11r\"W:\"'.,n,\"lla~'\"Jiei~~~\"ä''l3\"x-#!'i;'iib'ii „b@J\\ll'?Jl:i;;;..,,t§Hl§.~...:·..9_,,;:_~.§.r:l .~, ,'9_!i,Lqtik c{}\\°'l~tt.§.;J~.ft:., ..,. .~ Die. Ergänzung in Buchstabe c setzt                                                          Art.       3 Absatz 2 Bt.ichstabe ··a -1.V.m.- Nummer 9 des Anhar:ig.s-I der Richtlinie 2013/36/EU_um. Es· handelt Sich um Tatig_keiten im B.ereich M_er- gers & Acquisition, d_!e sowohl durch Finanzunternehmen ·(.vgl. § 1 Absatz -24 Nuinmer 5) als- auch insbesondere typischerweise durch Rechtsanwälte oder unter Mitwirkung von Notaren erbracht werden. Die Ergänzung ist erforderlich, um europäisch,e Vorgaben LJm-",
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            "content": "- 82 ---        Bearbslturigsstand: ·10,07.2019· 16:27 Uhr zusetzen, soweit d!eSe Tätigkeiten durch Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1O 1;3r- bracht werden. Die Ergänzung von Tätigkeiten dßr geschäftsmäßigen Hilfe.leistun_g In Steuersachen irn Sinne des § 3 StBerG In B_uchstabe .d) ist .erforderlich, ·da Rechtsanwälte nach· dieser Re- ·gelung berechtigt.'sind, steuerberatend tätig zu werden. Im Gegensatz.zu Steuerberatern,· die per ·se nach §.-.2 Äbsatz 1 Nummer .12 geidwäscherechtlich VerPflichtete s\",ind, slnd Rechtsanwälte nur im Bereich der Ausübur1g der in § 2' Absat.z 1 ~_un,me.r-1.0 genan,nten Katalogtätigkeiten verpflichtet Die Ergänzung von Tätigkeiten im Sinne qes § _·3 StBerG dient der Vermeidung ein8r Gesetzeslücke im Bereich ahwaltlicher Täti~Jkeiten lm. ver- hältnis zur Verl)fliChtetenstellung von Steuerberatern nach§ 2 Absatz 1 Nummer 12. }-:Jach § 44 Absatz. 1 StBerG können Rechtsanwälte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersa- chen zuder_n un~er der Bez~ichnung „landwirtschaftliche Buchstelle\" erbringen.                                                                       · Zu W~i{1ßmlK~f\"½ijj(J~t;t'                                 .lmW'..J!J,o••· .,.,, ,., ,__ .,,. ,.,,.;t..•..JJ... _., -·'\"· ,.,..,m,,_,,/,!. 'tfä61Ei~,JJ~~~:w~\"1~' !1is:.l.. Jlt\"J).9,.J3lr.:u..f1 ... [§ 2 Absatz 1 Nummer 11 - lnkassodienstleistungen] Mit der Anpassung ·in § 1 Absatz f Nummer 11 erfolgt a!s Folgeänderung zur Anpassung des §. 2 Absatz 1 Nummer 1ö ein Voilständ[ger verweis auf den dortigen Tä,tigkeitskatal6g und werden !nkassod[.en_st!els~ tungen voll den die Verpflichte.teneJgenschaf.t begrttnd_end~n Tätigkeiten ausge_nomrri~n. Nach de'r Legaldefinition in·.§. 2 Absatz ·2 Satz 1 -RD.G ist lr-ikaS:5:odi··enstleistu_ng die Einzie- hung fremder oder-zum, Zweck der Einziehung auf frem,de Rechnung abgetretener Forde-. rung·en, Wenn di€r Forderungseinziehung als eigSnständiges. Ges·ci,äft betrieben wird. So- weit .der Rechtsbeistand über lnkassodienstleistungen hinaus Kata'logtät!gkeit~n nach.§ 2 Absatz 1 Nummer ·10 erbringt, treiffen ihn geldw~scherechtliche Pfllchter:, nur in Bezug auf diese Tätigkeiten.                                                                                                                                    · Zu   :Egffi'     ferill~~\"IH'        e:föJBBct'       ::·)',;W.:ffi' a f,1>ffh:'lj:fJ<l!j~iff6~\" 1!f'Wfi\"' .,,, ,,,41,1 .. sl,.~•.~.,Il, .•. i,!,:it.,t\\.\\~ ,QJ§,.U,',J!,ru,,~,.9q;,\"'_!],,_.,9!:i!i!L, ! [§ 2· Absatz 1 Nummer-12 - Dienstleistungen lh· Steuerangelegenheiten, Teilerlaub- nisträger na,ch § 4 StBerGJ Die Regelung setzt Artikel 1 Nuinmer 1 Buchstabe ·8 .der An- derungsricht!in(e um, Neben den nach der bisheri_gen Regefung verpflicht~ten Wirt- schaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern und Steuerbevo!lmächfigten un- teri'iegen zukünftig n~ch den Vorgaben de,r Änderungsriqhtlinle ·-alle Dien$.tleister in Steu- eri;!ngele_genheite·n geldwäSchereChtlichen Pflichten_;· soweit s,!e ,;11s wesentliche·.geschäftli- che Tätigkeit Hilfe in Steuerangelegenhelten lei'sten, Mit der Ergänzung in Artikel 1 Num- mer 1 BUchstabe a der Anderungs_richt!inle ist ·im Hinblick .auf die Verpflichteteneig•en- schaft die tatsäChlich erbrachte Tätigkeit maßgeblich, unabhängig yon der Beru'fsbezG{ch- nung, ·unter der die konkrete Tätigkeit im jeweiligen Mitgliedstaat ausgeübt wird. Hin.ter~ grund si\"nd .unter anderem nationale UnterschieQe In der Ausgestaltung' steuerrechtlicher Berufsbezeichnungen. Nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Ancterungsrichtlinie ist au'ch unerheblich, ob die Tätigkeit LJnmittelbar oder über Dritte erfolgt, mit deinen der Dienstlels- ter' verbt.inden ist. Unter die R(chtlinienvorgabei, des· Artikel 1 Nummer 1 Buchs.tabe a der Anderungsrichtli- h!e ·:fallen ln De1:1tsch!and Lohnsteuerhilfevereine nacp .§ 4 Nummer ·11 StBerG.· Die Be- fugnis zu beschränkter· geschäftsmäß,iger Hilfeleistung in Steuersachen ergibt sich In Deutschland abschließend aus § 4 StBerG'. Di'e übrigen 111 § 4 StBerG genannten und . zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen· erfüllen nicht die in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Änderungsrichtlihie genannten Voraussetzungen, da sie -entweder be- reits hinsichtlich der materiellen Tätigkeit erfy!sst sind oder sie erbringen diese· nicht als w\"esentliche 9eschäftl!che oder gewerbliche Tätigkei't. lnsbesbr'ldere sind die Hllfele!stun~ gen durch die in § 4 Nummer 8 StBerG erfassten landwirtschaftlichen Buchstellen ·_bereits der Sache'. nElch erfasst; da sie ·nur durch Personen mit entsprechender Zusatzb_ezeich- nung nach § 44 'StBerG erbracht ~erden dürfen· und diese bereits als Steue·rberater und Rechtsanwälte (vgl. Begründung zu § 2 Absatz 1- Nummer 10 Buchstabe d)) einer geld- wascherechtlichen Regulierung und Aufsicht unterliegen.",
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            "content": "- 83      K    ·searbeitungsStand: 10.07,2019 ·16:27 Uhr Soweit Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Änderungsrichtlinie auch Tätlgkeiten Dritter in Steuerangelegenheiten umfasst, ist über die Vorgaben des ·stB'erG slchergestel\\t, dass auch diese mittelbaren Dienstleistungen in Steuerange!egenheit9n den Vorgaben des StBerG unterliegen und Pers.onen, dle über Dr\\Üe e11tsp_rechende Dienstleistunge·n in Steuerangeleg·enheiten anbieten, nach.§ 2 Absatz 1 Nummer 12 GwG geldwäscherecht- lich verpflichtet sind. zu R''\"T''\"'l'iR-ilS''fR'lllw\"\"t'!ili'i\"\";i\"\"~\",fc'\"\"I<\"''\"' ,;!,,.,E!W ,§Jt,,t,,J;!®il.:.SL;. ~,_.,_ §JlL,., Ji~J'Ut&},Jtl_f:llf.i-!,fllj,'ll [§ 2· Absatz 1 Nummer 16 - Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter] Die Reg·elung setzt Artike.l 1 Nummer 1 Buchstabe c der Änderungsrichtlinie um. Neben ·den ber'elts blS18.ng als Güterhäntjler ge\\dwäscher6cht!ich Verpflichteten .treffen nunri7El!:Jr auch Kunstverm'itt!er und Kunstlagerhalter gel.dwäs'cherecht!lche Pflichten. Kunstgegenstände sitid alle Gegenstände, die in Nummer 53 der Anlage 2· zu § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgeführt S:ind. Erfasst sind hiernach unter ancte·rem Gemäl- de, Zeiqhrrurigen, Origin?lstiche und Originalerzeugniss_e der· Bildhauerkunst.. Antiquitäten sind, soweit es sich nicht zugleich um -Kunstg·egenstände handelt, nicht erfasst. Auf Kunstragerhalter erstrecken. sich die Vorgaben des GwG, soweit die Lage_rung in einer .so.genannten Fr.elzone im Sinne ·der Artikel 243 ff. Unionszolikodex (UZK) erfolgt. Frelzo- nen in diesem -Sinne ·sind auf deutschem G'ebiet derzeit die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven. Mit Blick auf den Handel mit und die Vermittlung von Kunstgegenständen erfolgt nunmehr eine Differenzierung vom allgemeinen Güterhandel (vgl. Begründung zU § 1 Absatz 2.3). Dies ist insbesondere in ,HiDbli,c:k ,;l_yf. u_iiters.chiedliche_ Schw~ll6nbeträge bedeutsam (vgl. § 4 Absatz 5 und § 10 Absatz 6a).                                                     ·             ·        · Nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c der Änderungsrichtlinie treffen im Kunstsektor Ver- pflichtete geldwäscherechtllche Pflichten nur, Sofern sich der Wert\" einer Transaktlon .oder einer Reihe· verbundener Transaktionen auf 10 000 Euro o'dE/r mehr beläuft. Entsprechend der bisherigen Systematik des Geldwäschegesetzes wird dieser Schwellenbetrag nicht im Rahmen der Verpflichteteneigensbhaft umgesetzt, sondern in Bezug auf die Pflichten . nach Abschnitt 2 des Ge)dwäsc.hegesetzes in § 4 Absatz 5· und in Bezug auf die Pflichten nach Abschnitt 3 des G!:ildwäschegesetzes ln. § 10 Absatz 68.. Die Aufsicht wird nach § 50 Nummer 9 durch die nach Landesrecht zustä'ndlge Behörde· ausgeübt. In Absatz 2 wird der Verweis auf das Flrianztl'ansfergeschäft im ZBh!ungsdiensteauf- sichtsgesetz aktualislert. Die Ergänzung über dle Unterrichtung der EU-Kommission durch· das Bundesministerium der Finanzen für den Fall des Gebrauchs der Verordnungsermächtigung ist'zur vollständi- gen Um·setzung von Artikel 2 f\\bsatz 8 der Vierten Geldwäscherichtlihle erforderlich. H1'1tt!ßn~gjff~fftQY~:;'~,tr\"~/Pkb'l\"''f~\"\"7J1tt3~' Zu .....     ruL.,-,, ______ ,.,,,.,m_,fil_,Jll~,.!l.•.•...ii@lj...... ,g [§ 2 Absätze 3 und 4 -'- Versteigerungen der öffentlichen Hand] Nach § 2 Absatz 3 unterliegen Gerichte, nach Absatz 4 Behörden und Körp.er.schaften und An:stalteil des öffentlichen RE?chts b_ei Durchführung öffentlicher Versteigerungen künftig gBldwäsche„ rechtlichen Pflidhteh., soweit Transaktionen getätigt werden, bei denen es je versteigerter Sache zu B~!'Zahlungen über mindestens 1 o 000 Euro kqmrnt. Der Schw~Uenbetrag ent- spricht dem für Güterhändler nach§ 4 Absatz 5 und § 10 Absatz 6a geltenden Schwel-",
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            "content": "- 84 -              Bearbeitungsstand: 10.07.2019 18:27 Uhr lenbetrag. In diesen Fällen gelten ·die Regelungen des dritten, fQnften und seChsten Ab-. .schnitts Qes GwG. entsprechend. Bezüglich der.Gerichte wird die Regelung dabei dahin- gehend konkretisieri;, dass diese den in den g~n·annten. Abschnitten enthalt13nen ld8ntifi- zierungs- und Meldepflichten sowie der Pflicht zur Zusammenarbeit _mit der Zentralstelle für Finar1ztransaktionsuntersuchungen unterliegen. _Ausgenommen sind Risikomanage- mentpflichten nach Abschnitt 2 GwG. Bel Gerichten gelten die Pflichten nur im Ri;J.hmen von Zwangsversteigerungen von Grundstüc;;ken, Schiffen, SchiffSbauwerken und Luftfahr- zeugen nach dem Gesetz -Ober die Zw~ngsversteigerung und dle Z.,wangsver:waltung · (ZVG). Erf~sst\" Werden dabei Bar.zahlunQen an das_ Gericht bzw. an dle Gerichts- oder Justizkasse durch Ersteher (Bareinzahlungen auf efn Konto der Gerichtskasse); mithin sind nicht etwa sämtliche Bieter lm Rahmen der Sicherheitsleistung van diesen PfHchten betroffen. Erst mit Erte!lung des.Zuschlages .trifft das Gericht bzw. die Gerichts~ oder Jus- tizkasse eine g~!d~scherechtliChe Prüfungspflicht; soweit· Bareinzahlungen erfolgen. Öffentllche Vers.teigerungeri durch Gel'ichtsvol!zieher und die Verwertur::ig von gepf~nde- ten Gegenständen sind van der Regelung generell nicht betroffen: Der Schwellenbet_rag ln ~öhe von 1o-oo_o Euro gilt auch bei Vermittlungstätigkeiten und bezieht sich dann auf das vermltte!te R~chtsgeschäft. Im Rahmen der Nationalen R!Sikoana!yse wurde mlt Blick auf QffentlJche Versteigerungen ein· erhöhtes Anfälligkeitsrisiko für Transaktionen mit Ge!dWäschebezug festgestellt. Im -Bereich· der organl'sierten Kriminalität werden nach Erkenntnissen der n8.tio,nalen R.isiko.- analyse Zwan_gsvei\"steigerungeri zum Erwerb von lmmobU!en- odei' anderweitig öffentliche Versteigerungen zum Erwerb hochwertiger Güter mit inkriminierten Geldern genu~t. lns- besöndere· durch die Veiwendung von Barmitteln sind ge!dwäscherechtliche relevante Vorgehensweisen zu beobachten. Vor diesem Hintergrun.d bestimme.n Absätze _3· und 4, dass für Gericht sowie Körperschafteil und Anstalten des· öffentlichen Re'chts bei .der Durchführung von öffentlichen Versteigerungen ·die wichflgsten geldwäscherechtrichen Pfllch~en entsprechend gelten. § 3· Absatz 2 Satz 5 wird neu gefasst. In der bisherigen Fassung greift der f,.uffangtatb.e'- stand nach seinem Wortlaut in den Fällen nicht 1 in .denen die natürl'ldheti Personen be- kannt sind. Gleiches gilt, wenn keine Zweifel bestehen, dass die natürlichen Personen keine wirt~chaft!ich Berechtigten sind. Ein wirtschaftlich Berechtigter soll gerade in den Fällen fingiert· werden; in denen keln tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter vorhanden • . ,., oder bekannt ist. Die 'Änderung dient -der Umsetzung va'tl Artikel 1 Nummer· 2 Buchsta~e b der Änderungs- richtlinie. Absatz,3 Satz 1 Nurhmer 1 wird aus Klarste!h,.mgsgründr;m hlnslchtlic.h der Auf- nahme des Begriffs ~Settlor\", der aQer bislang schon unter dem Begriff .~Treugeber'' erfasst war, an den geänderten Wortlaut des_ Artikel 3 Absatz 6· Buchstabe b sowie des Artikel 31 Äbsatz 1 suChstabe a der Vierten Geldwäscherichtllnie angeglichen. zu ..t<äh'  ltMr:;eT1\"? ,,....•... 1         1 ~\"iEf'' r'~:1-\"!'P ~\"H'.••• 11 ~       1 ,.,II.Jil.1.~.,!fmJJ!;l',,.\" 1 a:Bt'~,\\@J;fßg 1 ..\"'1...Jl's....• f~W\"'r :\":'B1Wfn'·~ttt1 § .3 Absatz 3 Satz 1 Numn'ler 6 wird neu aufgenommen. Sind ein§! .oder mehrere Vereini~ gungen als Vorstand oder Begünstigte eirler Stiftung eingesetzt, gelten die natürlichen Penmnen 1 die die Vereinigung beherrschen, als.wirtschaftlich Berechtigte. Diese Konstel- lation ist bislang. nicht voti § 3 Absatz 3 erfasst.                                                               ·",
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            "content": "- 85 -       Bearbeitllngsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr zu .Ei~\\tLg~ \"\"'•YiNlf!l,~·1••1'      ~ '~ '  r .]@'     P    1~\"i!ffij\"lk;,,w,!ffl~l'       • ifff\\;t' ...,fß.L@~L.~,;.(lL, ,.,~. ,~at,§!.m~......,t.:.!=L-,. ·,18, ;,..,.01,,  ':/c,i1f&~iß1r& zu i.'~1'!i;7\\       1Km~1Tul~'k\"'l!f'ti:i\\\\i'$'f,'\"BT~!v~\"'\"~1,!11a .t.... ~\"'\"'\"\"\"'-i.~-\"-\"''\"•\"\"' -~,½ViP...,,,,.o,vo'\"\"\" •-·- 1~_.,,..,.,, _____ l,j;! Hl!t           <'<'\"\"'\"\"\"- [§ 4 Absatz 4 - Risikomanagement bei Mietmaklern] Die Regelung setzt den nach Arti- kel 1 Nummer 1 Buchst~be b der Änderungsrichtlinie geltenden Schwel!enbetrag_ Lim. Die Pflicht nach§ 4 Absatz· 1, über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen, greift hier- nach für die ncich § 2 Absatz 1 Nummer 14 verpflichteten Immobilienmakler be1 der Ver- rnitt\\ung_von· Miet-. oder -Pachtverträgen nur in Fällen, in denen der Wert der Transaktion 10 OO'ü Euro oder mehr beträgt. Maß9e:b\\ich ist nach'§ 4 Absatz 4 Nummer 2 der Betrag· der Nettokaltmiete ·oder Nettokaltpacht. bie Umsetzung. der Wertschwelle erfolgt ni'cht im Rahmen der Verpfliöhtetene·igenschaft, SOndern im Rahmen der Risikomanagementpfllcht13n nach § 4 Ab_satz 4 und der Kun- densorgfalts_pflichten nach_§ 10 Absatz 6 n.F. Dies entspricht der Systematik .der nach bisheriger Rechtslage für Güterhändler nach §4 Absatz 4 a.F. und§ 10 Absatz 6 a.F. bestehenden Regelungen. In Bezug auf die Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgeri ist der -Betrag der Netfokalt- 1  miete bzw. der Nettokaltpacht maßg_eblich. Zu ·Rr,·,.1~:rr~ii~:tfiD/f~:U'                        fh·e~;;W:1fri\"är~jJ~)Ffg~ ~t .Jti.,.Ji,'1,,~,.,,.. ,lk .. ,.a.::~, ,., , .. , '\"'\"•\"··'\"'li\\ \"--~-• J_, _ ;~  . ,,~1;ra _,,_. ,,)(j:f.~1:1:JQ . ,. _~-., [§ 4 Absatz 5 --Risikomanagement bei G·Uterhän\"dlern, Kunstvermittlern und Kunst- lagerbalt'ern] Die _Regeluns __ s~tzt den nach Artikel 1 Nummer 1 ·suchgtabe c der Ände- rung·srichtlin\\e geltenden Schwelleribetrag ütri. Dle Pflicht nach ·§ 4 Absatz 1, über S:in wirksames Risikomanagement zu verfügen, greift hiernach für die nach· § 2 Absatz 1 Nummer 16 lm Kunstsektor Verpflichteten nu_r in Fällen, ih denen d0r Wert der TratisakU-. on 1 o 000 E~ro oder mehr beträgt.                                                                                                                          · Die .Umsetzung d9r Werlschwe\\16 im Rahmen der Risikotilanagementpflichten nach § 4 Absatz 5 und der Kundensorgfaltspflichten nach§ 10 Absatz 6a n.F. entspricht der Sys- tematik der nach blsherlger'Re·chtSlage für Güterhähd!er nach§ 4 Absatz 4 a.F. und§ 10 Absatz 6 a.f. bestehenden Regelungen.                                                                                                                     · Aufgrund der Vorgaben des Artikel 1 Nummer 1 Buch~tabe c der Änderungsri_chtllnle gel- ten fur_ den Handel, die Vermittlung und dle Lagerhaltung von· Kunstge9ehständein Risi- komanagementpflichten bei Erreichen des Schwe\\lenbetra-ges unabhärjgig davon, cib es sich um Bartransaktionen handelt. Soweit Kunsthändler bereits r,iach bisheriger Rechtsla- ge nach.§ 2 Absatz 1 Nummer 16 als Gt.l_terhändler verpflichtet waren, greift nunmehr der bargeldunabhäng\\ge Schw~llenbe:trag·nach Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a. Zur·Kunst- verm'ittlung und zur Lagerhaltung von Kunstgegenständen vgl.§ 1 Atisalz 23. Zum Begriff des KuiistgegenstandeS vgl. d\\e Begründung zu §. 2 At)satz 1 !'lummer -16. Im Übrigen gilt für Güterhändler weiterhin der bislan·g bereit$ in § 4- Absatz 4 a.F. geregel- te und den Vorgaben des Artik_e\\6 2 Absatz 1 Numlller ·3 Buchstabe ·e) der Vierten Geld- wäsct}e!richtlinie. entsprechende Schwellenbetrag von Barzafllungen in Höhe_ von mindes- ten$ 10 000 Eurb, Insoweit wird mit der Formulierung 'in Absatz 5 klargestellt, <;iaSs 9-er SChWelleribetrag unabhängig_ davon greift, ob Bargeld ·tatsäch!icli zwischen de_rn Güter- händler und· dem Vertragspartner auSgetauscht wird oder ir,Soweit Dritte eingesch~ltet sirid.                    , Der für Güterhändler geltende Schw1;:1\\lenbetr_ag wird in Bezug ·auf hochwertig!:;! Güter nach § 1 Absatz· 10 Satz_ 2 Nummer 1 .auf Grundlage der Erkenntnisse der n8ti'ona!E:n Ris\\ko- ana!yse ahgepasst. Risikomanagementpfllchten bestehen daher beim Handel mit Edelme- tallen wie Gold, Silber und Platin bei Transaktionen im Wert von mind~$t~ps 2 000 Euro, Für hochwertige Güler nach § 1 Absatz 1O Nummer 2 (Edelsteine) und Nummer 3",
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            "content": "- 86 -             .BearbeitungSstand: 10.07..2019 16:2,7 Uhr (Schirluck und Uhren) gilt weiterhin der\"Schwe!lenwert In Höhe von 1O 000 Euro. Go!d ist vom Begriff des Edelmetalls im Sinne des·§ 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1\" erfasst, wenn es sich· um Anlagegold im Sinne des § 25c Abs, 2 UStG handelt Im.Bereich Edelmetall- handel ist ein starker Bargeldverkehr unterhalb des nach bisheriger Rechtsla.ge geltenden Schwellenbetrages von 10 000 Euro zu beobachten, Zugle!ch jst im Bereich des Edelme- tallhandels von einem erhöhten Ge/dWäscherisiko·auszugehet'), Die Regelung ist erforder- lich, um       .     mögliche              Umgehungsgeschäfte                                  und         Srnurlltig zu UtJterbinden:  . Nach·Satz 2 finden die in Absatz 4 ·geregelten Schwellenbeträge im Rahmen des§ 9 kel~ ne .1-\\r:iwendurig, GrUppenwSite Pflichten best~hen für die· nach § 9 verpflichtete Ges9n~ schaft unabhängig ·davoh 1 ob diese mit Bli.ck auf die SchWel.lenbeiräge, nach § 4 Absatz 5 relevante Tätig·keiten erbringt. zu ,,,,.,J, lf1!ffifl\\rif~t~'lfülB'<Wn111~17ili'l\"ß\"'l'&\\t0Wß\"l,W .• ,.,:,,;J:fe,.,JL. ,,.,.. ,,,,,.,,,_:1eJ1.~,..,_g .., ...~ Zu R~o/titi)1>'e'ill1l11'l'&'ita\"\";'il\\W\"'iaßit't\"~''®i'i'.f,I -~>, .. ,l,il.'\"\" ,,,f;:JM, \"--.~.\"7-,,,,,, ~ ,,0,@\",Ji,L.}?\\.!L,,,. ... ,. .. ,s, ~.-,. fil~ !-f.l::I.IJi. § 6 Absatz 6                     s.      3 - Verpflichtete nach§ 2 Al!satz 1 Nu!'lmer 10 und 12] Verpflichtete ncich § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12· können die Auskunft v13n_,ve)gern, wenn.sich die Anfrage .allf lnformationeri bezieht, die sie da·qurch erhalten haben, ctaSs Tätigkeiten der                                                                     _) Hechtsberatun_g oder Proze.ssvertretung erbracht Werden. Die Anpassung er:f61gt, .um die . Ausnahmeregelung des § 6 Absatz 6 $atz 3 an die Regelung nach § 1.0 Absatz 9 anzu- gleichen. Artikel 32 Absatz 9'_i.V.m. Artikel' 34 Absatz 2 ebehso wie Artikel 14 Absatz 4· U,nterabsatz 2 der Vierten GeldwäscherichHinie sehen Ausnahmeregelungen zum Schutz von Tätigkeiten der Rechtsbei-atung oder Prozess_vertre\"tung vor. Nach Artike.I 32· ~bs,atz ,g der Vierten Ge[dwäscherichtlinie sind Verpflichtete 'nach·§ 2 Absatz 1 Numnier 10 und 12 voti der Pf/it:ht, der FlU Informationen ·z_ur Verfügung zu stellen, ·b6freJt sowi~ nach· }:\\rtike!. 14 AbscltZ 2 Unte,rab·satz 2 der Vierten Geldwäscherichtli11ie von der- PfHch.t, dle Ge- schäftsbeziehung zu beenden. Die ,Regelung des § 6 Absatz 3 s·atz 3 wird mit der Ände:- rung zugleich an den Wortlaut des Artikel 32 Absatz 9 i.V.m. Artikel 34 Absatz 2 der Vier- ten Geldwäscherichtllnie angepasst. Die Ausna_hrr,t;!{egelung knnpft damit nicht mehr an berufsrechtllche Vorgaben zum Umfang der Verschwiegenheitsvc:lrpflichtung der Verpflich- teten nach § 2- Absatz 1 N!Jmrner 1-0 .un·d 1'2, sond~rn entsprechend Richt!inlenvorgaben an die _konkret ausgeühte Tätlgkei1 an. Diese kann auch im Ze\"itraum d\"er Vertragsanbah~ nung ·erbracht werden. Vgl. hierzu die Begründung zu § 4.3 Absatz 2, zu....R:·,·'   0 J~·,;pt}Pyp:,e1;o1r•fu'           '~ \"1:,.,~ ttt?ail1mf$' 1 1\\li .•1\"\"~\"\"1§•••J~.ll!J/il., ...,,.......•1.-., ., J!l! .                   ~  HU9'        9   trm Die Anpassun,g in Satz 4 ist eine Folgeänderung zu der Anpassung des Abs_atzes 6 Satz 3. zu   ~--~·1ri       - ~1~11~-r~~'        \\'0  ,~<~'   -1(\"' :-~mtYäf\"' . s.. 1...•.,. ,.. n..L.'lJ ~m~....... i~l\\i i.J,P!!..g,.,ij,        '-:>:@      1  t-'\"1?tfüMif\"n •       ~J/fiYi',%\\'\"i~•        ·•~-~~,;J\\•.~\"\"1JcRe>'-9.l\\•J:l'i'.'illll'?.:.l::!!IJ·         1•\"\"1,W,'/cW,W~l Zu r-,e.          1et1i'      -i<!i11fe!r.19ol{ument11:?;ir,1~             -    ~,;- .,.\\ll~ ··\"\"'•\"\" --~\"\"\"'~il ...'f., 0,J:-:;~~-,\",..,,.,. • .,,~.l~_._ a,.,.,-~..;, l\"fi•'glf:>:r,,s H _,.J;;t\\i?. [§ 8-Absatz 1 Nummer 1a -Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht lmmobili8n•, maklerJ Die. Ef°9änzung trägt dem ·.UmstS:hd Rechnung, dasS der Kreis der durch den Im- mobilienmakler zu identifizierenden Personen in ,§ 11 Absatz 2 Ober den eig•enen Ver- tragspartner hinaus d!e VertragSp8rteien des Kaufgegenstandes sowie gegebenenfalls für dies_e auftretende Personen ·und wirtschaftUch Berechtigte erfasst. zu ,E@iffi-/Ji'l'-.V'~~.,:,;ti'~lj!\"'\"\"'~kliif.'<''i\"\";-jlf'Oj''\"°\"ll¼t?r'll'''ifl,:ir,;\\\"'f./,..,,,\"i , ,...,), tE:Wl~!!.1.~E~\\~P.i\\Jfil~t.t,,,_gn ij~~~AJLJl9.~efü Zu § 8 Absatz 1 Satz 2 [Aufzeiclinungspftlcht bzgl. Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten]",
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            "content": "• 87 -       Bearbeitungsstand; 10:072019 16:27 Uhr Die- Streichung von 11 bei juristischen Personenu in Absatz 1 Satz 2 ist eJne redaktionelle Anpassung. Die Pflichten zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten _gelten unabhängig von der Rechtsnatur des Vertragspartners. Es sind nicht nur ]ur'istische Personen, son~ dern a_uCh eingetragene Personengesellsch8ften und and6rE;l Vertragspartner wie etwa TrusJs und nichtrechtsfähige Stiftungen erfasst. Der bisherige Veiweis auf § 3 Absatz 2 Satz 1 wurde entspreChend weiter gefasst. Diese Aufzeichnungspflicht umfasst auch, die Elgentums7 und Kontrollstruktur des -Vertragspart- ners nach§ 10' Äbsatz 1 Nummer 2 mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen. Nach Artikel\" 40 Absatz 1 Buchstabe a in der Fassung der Änderungsrlcht!inie ge'!ten Auf- bewahrung.sp_flichten bezüglich aller DokUmente und Informationen, ·die zur Erfüllung· von Soigfaltspflrchten g_egenüber Kunden ·ertorderlich sind. Mit der Änderung wird k!al\"geste\\lt, dass a,µch Maßnahmen zur Abklärung, ob es einen Wirtschaftlich B'er~chtigten gibt'1 und zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 von der Aüfzeichnungspfllcht umfasst sind.                                                                         ·     ·                     · Zu   6'\\~t)W%tl\"?g;~ilä6''·Ftr\"                        0 ~tt~~':i'fffi''iff ·\"~'''' ,JJ~L... ,. ,,,l\\!,llL •.•L ... J .,.. ~JLs .... , ... 9 ~~[:Ji\\'      f fu1lFc\"ä ·) _\"' Die Anpassungen in .Absatz 1 Satz 3 dienen der Umsetz__ung der Artlke! 1 Nummer 8 Buchstabe b der 'Äilderungsrichtlinle. Dort ist in Satz 2 bestlinm\\ dass bei den Angehöri- gen ·d_er _Führurigsebene (also bei den fiktiven wfrtschaftlich Berechtigten nach§ 3 AbS'atz 2 Satz 5) die Maßnahmen aufgezeichnet werden m•üssen, die zur Überprüfung der \\denti~ tät ergriffen wurden sdwie während des Überprüfungsvbr.gangs aufgefreten·e ßchwierig- keiten. Dies geht über die bisherige Aufzeichnungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 (Maß- nahmen zur Ermittlung des·. wirtschaftlich Berechtigten) hinaus. Denn auch· wenn cter flktl- •Ve wirtschaftlich Berechtigte ermittelt worden· iSt, so bleibt die Aufgabe, seine Identität, also die erhobenen Angaben im Sinne von § 11 Absatz 5, zu pr'üfen. Auch dies ist dann zu dokL1mentieren, mitsamt währ~nd dieses Prozesses aufgetretenen Schwierigkeiten. Zu l~:J'   ,11 1 '.i'z'·'~§f~i:i0       1 &~llil'  fiij~i' ir1{rf1     1 ä15r1i~·<r;fff~'               /tf~, ,. 1,.J)t, ,. J:,,,. ,. \"',.,Jil,~t. ,,,,)i'i.'\".'·\"''\"tI,, ,,,.,,,.\"\"•·--•.!§f>-•.§..,. ,.,... 9.,,.,~. ,, (~ Mit der Ahpassung des Verweises auf § 12 .-Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 oder 5 Wird ein redaktionelles Versehßh behoben .. {EVtl. Ergälizung, wenn Zusatz vom BMI zum Vor-Ort-Auslesen drin bleibt. Rückmeldung BMI steht noch aus,]                                                                                                                                  · Die Neufassung im letzten Halbsatz_ bewirkt, dass bei einer vor Ort erfolgenden ldentifizie, rung anhand eines Ausweisddkuments nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 die zu SrheQenden Persönendqten auch im Wege eines Vor-Ort-Auslesens nach, § 18a des Personalaus- weisgesetzes ·bzw, nach.78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder§ 13 des 61D- Karte-Gesetzes •aufgezeichnet werden dürfen. Die ldentlfizierung erfolgt dabei Weiterhin über' den LlChtbildabg!eich·rnit ßinem nach§ 12°Absatz 1 Nummert zu!c;isslQen ~us·we\\s- dokument, also etwa dem deutschen Personalausweis. Was dieSen ldentifizlerun9sschritt angeht, genügt die Vorlage eines elektronischen Aufenthaltstitels oder eiher e!D-Karte für Unionsbürger nicht. Die Erweiterung des § 8 Absatz 2· Satz \"2 bewirkt lediglich, dass dle sich i:l,nsc.h!ießende Aufzeichnung der Personendaten Im Wege des Vor-Ort-Auslesens etiolgen darf. Da es hierbei lediglich um eine eiri_fache, medienbr.uchfreie Erfassung eines berelts dlglta!isierten Datensaties. handelt, darf für dies·en zweiten Schritt neben c!em Per- s_onalausweis. auch ein _elektronischer Aufenthaltstitel oder eine elD-Karte für Unionsbür- ger ausgelesen Werden, wenn die darin niedergelegten Daten mit denjenige\"n im vorgeleg- ten ltjentiflzierungsdokument übereinstimmen}                                                                   ·",
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            "content": "a  .88 -     Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr zu ·ra;ä~!' '·'~iYJiß'rfMl   i~öWYfilf.{rJ' ;-:t,~1~1r ·;: '~'ic:Q'e\"Hlfl;.'fi'ä'\"\\1.HB \"-·\" .lfü., !t. ,..,,.,12 .1' ... , .•,g&.J!!ii.!ll ...,,.a..•.!,,, ,. 01e l;infügung deS neuen Satzes 4 dient der- Klarstellung; dass sich di~ Aufzeichnungsa pflidhten auch auf die im Rahmen des Einsatzes.neuer n~chnoiogien erstellten Vide·o-·und Tonspuren, \\l\\f[e 'insbesondere b6i Qem mit RuhdsChreiben der BaFin 3/2Ö17 zugeja.sse- nen Vldeo_idehHfizierungsverfahren, erstreckt Die· von den Verpflichteten aufzubeWahrenden Aufzeichnungen ur,d Belege unterliegen unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen zwi,schen fünf und zehn Jahren nach dem GwG, steuerrechtlichen Vorschriften und §. 257 HGB. Beispielsweise sind Zahlungsbelege und Kontoeröffnungsunterlagen gemäß H.GB m·indestens Zehn Jahre aufzlibewahren, wenn die Unterlagen zugleich Buchungsbelege sind. Für Verträ_ge, die. keine· Buchungsbel~ge sind, gilt nach§ 147 Absa!z 3 Abgabenordriurig (AO) und § 257 Absa!zA HGB eine Min- destaufbewahrungsfrist von sechs Jahren, Dagegen sind Kopien oder Scans von Identifi- kationsdokumenten g!9mäß § 8 Absatz 4 GwG nach fünf Jahren zu löschen, In der Praxis .unterli9gen dadurch zum Teil Daten ih einheitlichen Unterlagen (wie.' eiriem                                     ( ) Kontovertrag) unterscflied/ichen Auf_bewahrungsfristen und Löschanordnunge_n: Identifika- tionsdaten nach § 154 Absatz 2a ,AO, Wie Steuer-IO/VYirtschaft~-JD von Ko:ntc;,inhabern und aridi:lren verfüg1,m9_sberechtigten, Name, Anschrift, Geburtsdatu'm und Steuer-·IO von wirtschaftlich Berechtigten e· Jahi\"er - weitere Daten zu wirtschaftlich Berechtigten _(z.B. Geburtsort und Staatsang.ehörigkeit). sOwie IQen·tiflkatlonsdaten von auftretenden Perso~ nen r:iach § 11 GwG_5 Jahre· mlt unverzüglicher Löschanordnung. Durch eine AnhebLlng der Möglichkeit der Aufbewahrung nach § 8 Absatz 4 GwG auf zehn Jahre werden -die AufbewahrLJngsfristen angeQlichen. Auqh vor dem Hintergrund der Spefcherdauer der Daten im automatisferten Kontoabruf gemäß § 24c KWG ist d'1es sinn- Voll und· auch mit den Anforderungen des Artikel 40 der-Vierten GeldWäscherichtlinie· konH form. Von d,en Anpassungen des Absatzes 4 Satz 1 bleibt der bestehende § 8 Absatz 4 Satz 2 GwG unberührt, wonach ander'e gesetzliche Bestimmungen Ober Aufzeichnungs- und AufbeWahrungs·pflichten {wie etwa die- ·3ojährige Aufbewahrungsfrist dSs· § 45 Absatz· 2 des. Kulturgutschutzgesetzes} der Verpflichtung zur Vernichtung nach Satz 1 entgegen- stehen können.                                                                                                                   ) Die Neufassung des § 9 GwG differenziert klarer als bis/allg zwischen den jeweiligen Pflichtenträgern in Bezug auf grUppenweite Pflichten: Die in den Absätzen ·1- bis 3- ·ertthal- ·tenen Pflichten gelten für ein ·,verpflichtetes Mutterunternehrnen einer Gn,ippe, wä_hrend die Absätze 4 und 5 sich demgegenüber an gruppenang$hör1ge Verpf!lchtete richten, die . grupp·enweite Pflichten umzUS:etzen haben. Absatz 1: Die.Änderung 'in.Absatz 1 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 45 der Vierten Ge!dwä~ scherichtlinie. Auch solche Gruppenkonstellationen müssen erfasst sein, in dehen · das Mutterünternehmen selbst nicht geldwäschereohtlich verpflichtet ist, sondern n.ur die gruppenangehörigen Unternehmen, Zweigstellen und ZWeigniederlassungen. [Ansonsten käme es zu Wertungswidersprüchen zwischen Gruppen, mit und ohne Mutterwnterneh~",
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            "content": "- 89 -   Elearbeltungsstand:· 10:07,2019 16:27 Uhr men die geldwäscherecht!ich verpflichtet sind: Zudem ließen sich die Vorgabeh zu grup- penweiten .Pflichten im Rahmen des GwG leicht umgehen, indem eine Muttergesellschaft ohne operatives Geschäfts gegründet wird, die selbst nicht Verpflichtete nach dem GwG ist. li'i Absatz 1 Satz :3 wird im Gegensatz ·zur Vorgängerfassung klarer herausgestellt, welc.he Maßnahmen der verpflichteten Mutterunternehmen von welchen ihr nachgeordneten Ein- . h.elten unter welchen Voraussetzungen umzusetzen Sind. Hierzu gehört u.a. die wirksame Utnsetzu,n·g von Verfahren •gemäß § 6 Absatz.2 Nummer 3 GING, Maßstab für die Ange„ miassenheit dieser. Verfahren sind dabei zum einen ·die RiSfkosituation der gesa.mten Gruppe und zum anderen die Mindestanforderungen der Vierten 'GeldW'äscherichtli'nie. Das bedeutet, dass die Vom Mutterunterliehmen geschaffenen Verfahren nicht zwingend den Reglungen \"des GwG entsprechen müssen, jßdoch 'die Mindestanforderw1gen der Vierten Geldwäscherichtlinie nicht unterschreiten dürfen, mit der Folge, dass deren Anfor~ derungen dadurch über-·.ctie Grµppenpflichten auch für gruppenangehörige Einheiten in Drittstaaten Anwendung finden. zu ßJJ~_,.,~-~-. ·- ·s•;;.\\\\''il\"h'f{}:,•uiw,\"'      tiB . ,Q;.,\"., 1\"           Absatz 2: Die Änderungen in Absatz 2 dieneri der Klarstellung und Konkretisierung der Pflicht. $ /tC}i'~ijtt,;,~-s 1 Zu '.·•······,•o.  ..••..,.,... ~,,.,_ .¾\\.... Absatz 3: bie Anderungen ln Absati 3 dienen der Klarstellung und Konkretisierung der ?flicht. Absatz 4: Der neue Absatz 4 überträgt Verpflichteten, die gruppenangehörige Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 si17d und denen mindestens ein anderes Unternehmen nach§ 1 Absatz 16 Nummer 2.bis 4 nachgeordnet ist,. das ihrem beherrschenden Einfluss unterliegt, die .. gleichen Gruppen-Pflichten wie Mutterunternehmen gemäß Absatz 1, so~ ..........,  fern lhre Mutterunternehmen weder nach Absatz 1 noch nach ctelll Recht des Staates, in dem si,e ansässig sind, gruppenweite Maßnahmen ergreifen müssen. Absatz 5: D.er neue Absatz 5 ste'\\lt in Umsetzung von Artikel· 45 Absatz 1 der Vierten Geldwäsche- richtlinie klar, dass neben den Mutterunternehmen gemäß Absatz 1 und gruppenangehö- rlgen Unter11eh~en \\n den Fällen gemäß Absatz 4, die jeweils die in d.en Absätzen 1 bis 3 genartOten Pflichten zu erfüllen haben,, auch gruppenangehörige Verpflichtete, ggf. bei Vorliegen weiterer-Voraussetzungen, gruppenwe!te Pflichten umzusetzen haben.",
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            "content": "§ 10 Absatz 3 .Sätze 2 und 3 finden sich in Absatz 3a wieder. 'B•'\\Wc•· Stäb\"e'tij· Zu aY.ä         11 •......... Der·neu eingefügte Absatz 3a Satz ·3 Nummer 2 und 3 dient ·der Umsetzung von Artrke·I 1 Nummer 9 Buchstabe b der Änderungsrichtl!nie. Es wird wie in den Richtlinienvorgaben spezffiziert1. Wann Kundensorgfaltspflichten bel bestehenden Geschäftsbeziehungan er- net,.1t erfüllt wer:den mCJssen. In Abs1;1:tz 4 wird .der Verweis auf Zahlungsdienste_ nach .dem Zahlungsdiensteaufslchtsge- setz aktualisiert. Zu.  J~J)Jt~§~~J!ig'. Die Ergänzung dlent der- Klarsteliung, dass der Transaktionsbegriff nach § 1 Absatz 5 Anwendung findet: Zu ''./'   fii'ef0f    \"ä\"'~@'irfl)~\"t:nj';t;t~8f''\"J5f~'''g'j;fl~+tra'fr lfi:1. ,•• J,JS.,.rn.,,...••..,.H ,••••o, .... Jffl ••••'IM..••\"'1........~ [§ 1O Absatz 6 - !;orgfaltspflichten bzgl. (neuer) Verpflichteter mit Schwellenbetrag] Die Regelung setzt den nach Artlkel 2· Absatz '1 Nummer 3 Buchstabe d)· geiltenden Schwellenbetrag u.m. Die allgemeinen Kundensorgfaltspf!fchten treffen die nach Af\\ikel 2 Absatz 1 Nummer 14 verpflichteten lrnmobl!ienmakler bei der Vermittlung von Miet~ oder Pachtverträgen nur. in Fälleri, in denen d9r ·wert der Transaktion 1-0 000 Euro oder mehr beträgt. \\/gl. zur.Umsetzung des Schwellenbetr;ags· die Begründung zu § 4 Absatz 4.",
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            "content": "~ 91 -    Bearbeitllngsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr zu \":'g,JCII~,,, 1!!~' ~M\\f~~Y' 11 '          :'·e1ffl5'  R \"'d '¾  ~Jtii'W  :\"·,)tä:Tw' ,. ,f;l,,,,,,,,,,, lll,,,,, ,~,l,J5Jj'l',ey,,,w.,,g,,,        %  :f•~? 55H'\"f.i'.f Die Regelung definiert die bereits nach bisheriger Rechtslage nach§ 10 Absatz 6 a.F. für Göterhändler und die nunmehr nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben i und j In der Fassung der Än~erung_srichtllnie für Kunsthändler und -vermlttler geltenden Schwel- lenbeträge. _Der in§ 10 Absatz 6 a.F.. ··enthaltene. Hinweis auf Absatz_ 3·Satz 1. NUmmer 3 ist aus redakt!one11en Gründen entfallen . Aufgrund dE!r ausdrücklichen Rege.lurig In Absatz 3 S.atz. 1 Nummer 3 gelten die Elllgemeinen Sorgfaltspflichten in di8sen Fällen ungeachtet etwaiger .SchWellenbeträge. Die Aufspaltung de·r Güterhändler in -verschie'dene Berufs- 'gruppen in Absatz 6a Nummer 1 bis 3 erg'ibt s'ich aufgrund jeweils unterschiedlicher Schwellenbetr:äge. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind we'iterhin transaktionsbezogen zu„erfOllen (,.soweir die jeweiligen Verpflichteten entsprechende Transäktiönen durchfüh- ·ren bzw. Barzahlungen tätigen oder entgegennehmen}. Die nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 im Kunstsektor Verpflichteten treffen dle allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 6a nur in Fällen, in denen der Wert ctei Transaktion 1O 000 Euro oder mehr b.eträgt (Absatz 6a Numrner 1 Buch,st~be a) und Numlller 2), · -Für ·den Handel mit hochwertigen Gütern nach § 1 Absatz 1 o Satz 2 Nummer 1 wird der Schwellenwert mit der ~ege!ung in Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b) r!slkoangemessen auf 2 000 Euro reduziert. Richtigerweise haben alle Verpfli.chte'\\en, die fm Edelmetallhandel einschlägige Transakti6nen oberhalb \"die.ses Schwellenwertes durchführen, d!Ei entsprechenden Sorgfaltspflichten einzuhalten. Sie sind bei Dun~hführung dieser Geschäfte Güterhäridler im Sinne des § 1 Absatz 9, Vgl. zur Umsetzung dE!r Schwellenbeträge Im ~inze!nen die Begründung zu § 4 Absatz 5. z.u' ~•:~rfo'i     11~r,¾e.llgf\"lf)'aWt}li~~;;:-m,\\'\"{1\"\"'\"\"\"''\"\"ß'1li*1ff\"\\',Sll;,/;,,,w,~· iii!1,ti,§\"!;&,:,.§ID~.ii.J.~q~.!ll.Ql~n_i~ng,,,\"_§l :str),i_@., §!!1.B Die ·Änderung in § 10 AbSä·tz· 9 Satz 3 dient der· Anpassung der Befreiungsrege1Ung an detI Wortlaut-des Artikel 14.Absatz-4 l)nterabsatz 2· in der Fassung der V!erten Geldwä~ scherichtlin ie.                    · Zu   füi~lß.$J%i~IT!itiJ[q~y,rr1;t~§:rtt1f~i~~®~I,} Zu   l?'  ® 'fü\"~l\\l'f~'irf&f&'    c lf~'ill~'.·*'.r•&tffiiäß\"i~i\\\"wtf!' fL\" , _§ -\"~ ,~,--~~\"~\"\"\"'\"•,l;!\"\"J))\\§.Jt,,,_,__     ,,..8 .. , .. ?jl3I);:' \"c\\.:.1\" \\~L., g\"i''\"\"L. \";t ·Die Ergänzung des Wortes ,,unverzüglich\" ist zur vollständigen Umsetzul'1g von Artikel 14 Absatz 2 SßtZ 2 der Vlerten Geldwäschericht!inie erförderlich. ,I   [§ 11 Absatz 2 - Zeitpunkt, Identifizierung Vermittlungstätigkeiten] Nach Absajz 2 haben Verpflichtete nach§ 2 Absatz 1 Nummer 14 und 16 bei der Erbringüng vcn Vermitt, lun_9stätig·keit~n die Vertragsparteien des vermittelten RechtSgeschäftes, gegebenenfalls für' diese auffretende Personen und den wirtschaftlich Berechtigten zu !dentlfizieren, so- bqld ·eiri emsthaffes lnter$s!S;e der Vertragsparte,ien an der D.urchfl.ihrui,g des vermittelten Rechtsgeschäftes besteht und die Vertragsparteien hinreichend bestimmt -sind: Die Regelu_ng d.es Absatzes 2 wird über die biSher' na~h § 2 Absatz 1 Nummer 14 ver~ p~ichteten· lniiriohi!ienmakler hinaus ·auch auf VennittlungStätigkeiten der n·ach § 2 Absatz 1 Nurrini·~f t6 Verpflichteten .erstreckt. Gelwäsche:rechtlich maßgebliche _,Trahsciktion ist bei'Vermittluhg$~~t\\~keiten dieseryerpflichteten das vermittelte Recht_sgeschäft. Vgl. z.um Tra:nsaktlonsbegrlff'und zum Regelungsbedürfnis· im Einzelnen· die Begründlln·g .zu. § 1 Absatz 5 Satz 2,                                                                     , Die Identifizierung ist wie bereits nach§ 11 Absatz 2 a.F. in diesen Fä!len durchzuführen,. sobald ein ernsth.aftes· Interesse\" der Vertragsparteien an .der purchführung des vermittel- ten Rechtsgeschäftes besteht unct die• Ve\"rtragsparteien hinreidhe'nd bestimmt sind. Hin- sichtlich des Zeitpunkts der ldentifi?-ierung knüpft die Regelung l'n ,Absatz 2 Satz 1 damit\" weiterhin \"an die Bestimmbarkeit der zu ldentifizierenden Personen an, die sich aus dem Kreis der allgemeinen Vertragsirtteressenten erst Pel Vcirliegen der genannten Merkmale",
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            "content": "- 92 -           Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr hervorheben. Eine ldSntifizferungspflicht zw einem früheren Zei~punkt - beispielswei.se für den -!tnmobilien~akler, we'nn die Kaufvertragspartei· auf einer Seite noch nicht bestimmt ist.oder sich 'die Vorverhal1dlungen in einem solch frühen Stadium befinden, dass der Ab- schluss noch _ungew\\ss iSt- besteht n{cht . Nach Satz 2 muss in Fällen 1 in denen für beide Vertragspartei6n des vermittelten ReChts-- geschäftes Verpflichtete nach§ 2 Absatz 1 Nummer 14 oder 1.6 Vermitilungstä\\lgkeiten erbringen, jeder Verpflichtete.nur die Vertl\"c!gspijrtei identifizieren, 'für di.e er .handelt. O!e Regelung ·dient der Vermeidung der Pflicht zur Doppelidentifizierung, wie sie slCh nach 'bisheriger Rechtslage für VerPflichtet~ naCh § 2 Absatz 1 Nummer 14 erg~b. Der neu eingefügte Absatz 5 Satz 2 dient der u,msetzung vori ,Artikel 1 NUmmer Ei Buch- stabe a der Änderungsrichtliriie. Verpflichtet_e haben von ·unternehmen, die dem TrariSpa- retizre,91Ster mitteilungspflichtig. sind, vor Begründun,g der Gesch~ftsbeziehun.g den Nach- weis_ d6r Registrierung oder einen ReQisterauszug einzuh,c;>len. In der Umsetzung dieser Vorgabe haben die Verpflichteten na·c::h Absatz ·'5 nun die Pflicht,. einen Nachweis eiilzllho-                                                              ) . len,.dass d!e-Unte.rnehmen ih~en Pflichten nach§§ 40 und 21\" _GwG na·chgekommen sind.                                                                  ') '\"-·, Entscheidend !st, ob das· Unternehmen $einen Mftteilungspflichten n·achg·ekommen ist, insbesondere ob· es zu recht keine ge.sond.erte Mitteilun\"g an das TransparenZre9ister er- -stattet hat, .da die. lnform·ationen über den wirtschaftlich Berechtigten ,bereits in d(;ln Regls-· tern nach§ 20·Absatz 2· vorhanden sind. Alternativ können· die Verpfiichteteri einen Aus- zug der über das Transparenzfe9ister zugänglichen Daten.eines Unternehmens elnholen, um Informationen zum wirt9chaftlich Berechtigten.zu erlangen. zu 'j:f~fuliel\\Jr~''''~'IJ!tj§öb.'i:f41eft'~''                       1 ' ~~'i;,bl~:t~~,;,;,[Igß1§' .AL.. _. ···-'\" ~-f<\\~!i.,1 .. •*··,·<···•'r,);!.!/l.1 . ~JJ; .,§Jt,:L,, ···-··-''\"P-·-- , , . i;{, ,,=. Der neu angefügte Satz 5 tjien~ der Umsetzung von .Artikel 1 Nurnrher 8 Buchstabe b der Änderllngsrichtl'lnie. Der neo angefügte Satz ·e dient der Umsetzung von Artikef 13 Absatz 6 der Vie•rten Geld- wäscherichtlinie. [§; 11 Absatz. 6 - Mitwirkungspflichten des Vertragspa-rtn~rs des vermittelten Rechtsgeschäftes] Die MitwirkungspfllChten des § 11 Absatz ·e gelten nunmehr t101fas- . send für die ·zu identifizi~renden Vertragsparteien des vermifte'lteri R_Scht_sgeschäftes. Auch \\/e1tragsparteien, die in keiner vertr\"agsrechtl.ichet'l .Beziehung zu dein Verpflichteten stehen, haben diesem diejenigen lnforma~ionen zur vetfügung zu stellen, die der Ver- pflichtete zur Erfüllung seiner ldentifizierungspflichten nach§ 11-Aqsatz· 2 benötigt .               ,, Die Mitwirkungsp'.flichten ~nts.tehe.n zeitgleich m'it der ldßntifizlen,mg~pfllcht nach_§ 11 Ab- satz. 4. Der Verpfüchtete hat die r_,ach § 11 Absatz 6 zur Mitwirkung verpföChtete Vertrags- partei' auf das Entstehen der Jdentifizierungspflicht aufgrund des .ernsthaften Interesses der Vertr.igspa,rtner an der Durchführung des vermittelten RechtsgesChäftes nach § 11 Absatz 2 hinZuwelsen.                                                                                    ·                        · Der .neu angefügte Absatz 7 dient der Umsetzung von Artikel 31 Absatz 2 der Vierten Geldwäsclierichtllnie.",
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            "content": "- 93 -          B'earb~lturigsstand: 10,07.~019 16:27 Uhr zu 'li~-~~~~:~                 11 '''*' .llt!.~.,g,,_,H;L„L,., ~~½ 0 0 §\"8'\"':'tll'ffi:rlffittff~~tffi~iu~wtr'ß~~M aL.,,J}l.,,\"_,l, . ,,M,~•,,.~••'•\"•• ,,,,,,,J.Y,,,,,»\\,r,\" 9,,,,1!'.1\\';,,, I § 11 a Absatz 1 GWG•E ergänzt die durch die §§ 4 bis 15 GwG begründeten gesetzlichen _ Sorgfaltspflichten sowle die. nach § 43 GwG bestehende Meldepflicht um eine allgemeine Befugnisnorm für die Datenverarbeitung. Zugleich trifft die Norm eine .enge Zweckbin- dung. Soweit im Rahmen der geldwäsch~recht!ichen Pflichten personenbezogene Daten verarbeitet werden, dürfen diese ausschließlich für Zwecke der Verhinderung von Geld- wäsdhe und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, Dam!t wird Artikel 41 Absatz 2 der Vierten GeldWäscherichtHnie vollständig umgesetzt. § 11a Absatz 1 GyJG-E entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem Wortlaut des bisherigen § 58 GwG·. Mit.dem neuen Reg·e- lungsstandort soll der Bezug zu den Rechtsgrundlagen, die di_e gesetzliche Datenverar- beltunQSVerpflichtung durch Verpflichtete nach § 2 GwG ausgestalten, hergestellt werden, Die Regelung des {l 11 a Absatz 2 GwG-E dient der Umsetzung von Artikel 4 f Absatz 4 Buchstaben a und b der Vierten Geldwäscherichtllnle. Sie .soll ein einheitliches vorgehen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 51 Absatz 2 GwG-E .und darr:iit den Zweck der Beschränkungen sichern. Bei den Verpflichteten, die in diesen Fällen den Auf- sich~sbehörden; Verwa!tungsi;iehörden oder der FIU die entsprechende~ pe~sonenbezo- genen Daten übermitteln, würden andernfalls .Informations- und Auskunftspflichten ent- stehen. Dies würde ebenfalls eine Bedrohung für die Schutzgüter des Absatzes· 1 darstel- len. § 11 a Absatz 3 GwG-E soll sicherstellen, dass die Absätze 1 und 2 auch für Dritte 'im Sin- ne des § 17 GwG gelten. In Absatz 1 Satz 3 wird der Verweis auf das ZahlungSkonto nach dem Zah!ungsdienste- aufsichtsgesetz aktualisiert. Zu :~]t'      ' 'i~f'fl(&@:~('    li1r,:if\"'.J~''f110t~!tl~if)le1,~e\"':·:11);8ffi'fff% ,•.. ,fü. ··\"\"· Jl.l§...,[. fs!JpJ,., ...•.•..•. ,, ••. •:lf sg .•.•., Die Er.geinzung um Personenges61lschaften erfolgt aufgrund eines redaktionellen Verse- hens, Auch Personengesellschaften können anhand der ·genannten Dokumente ldentlfi- ziert. werden. Dies entspricht der _bisherigen Regelung aus § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes in der Fassung vom 18, Februar 2013 (BGB!. 1. S. 268). Zu ~W~i' ,;JJ....i91ff[?K@i~rß~' ,.,.....- .. , ....9\"•.. r@!ffi~\";;t~8i:l'          iff'~~t~ffi.1<*'6ärt1 1 ,.,,., ffi-. ,ggl,             .~... ,,.• 9L....••. zu l/l!61~11K~ffi'              ~ ö<1!il!!i\".'    : ' !l'\\'f,!'§'/{~\\l'   i '\"·•··-••····' '-\"\"·\" ...• mi,;;..,....•.. ,•.. ,.•.•, .••. !lsU.§ro l!' &  ll\\\\11\";1,\"lli:' § 1.5 Absatz 3 § 15 Absatz 3 wird neu gefaSst. Insbesondere ändert sicl1 die Nummerierung der einzel- nen Tatbestände, die·ein hö\\leres Risiko begründen. § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entspricht dem vorherigen § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a), Der bisherige Einleitungssatz in Nummer 1 trifft für die Koni3tellationen der früheren Nummer 1 Buchstabe b niC:ht mehr zu,, sondern muss künftig au'f die Rege- lung für politisch exponierte Personen beschränkt werden. Der bisherige § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) wird zu § 15 Abs,tz 3 Satz 1 Nummer· 2. Auch inhaltlich wird eine Änderung der Norm vOrgenommen. Die Änderung in Absatz 3 Satz 1 Nummer-2 ist zur Umsetzung.von Artikel 1'.Nummer 11 d_er Änderungs\"· richtllnie notwendig. Dort ist ein Katalog von definierten verstärkten Sorgfaltspflichten „in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, in dehen gemäß Artikel 9 Absatz 2",
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            "content": "- 94 -          Bearbeitungsstand: 10.07.2019 1!3:27 Uhr ermittelte Drittstaaten mit hohem RislkO beteiligt s!nd\", vorgesehen. Damit ist. die· Anwen~ dling der verstärkten Sorgfaltspfiichten nicht darauf be$chränkt, dass der· Vert·ragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte als natürliche oder juristische Personen in einem Drittstaat ·mit erhöhtem Risiko niedergelassen ist. Vielmehr sind awch dann GeschBftsbezlehungen und Tr'ansaktionen verstärkten SorgfaJtspflichten zu unterziehen, wenn D'rittstaaten mit hohem Risiko auf andere Art und W.eise involv1ert sind. Das kann etwa der Fäll sein, wenn die Vermögenswl;lrte einer Transa_ktibn lh einem Drittstaat lilit hohem Rislkp liai;ren, die Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigten selbst aber nicht in_dem Drittstaat ansäs- sig sind. Weiterhin wurden redaktio11eHe Anpassungen bei Veiweisen ?Uf die Änderungs- richtlinie vorgenommen„ § t5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, der im Wesentlichen dem bish1;rigen § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 entspr_icht, wird an den neuen Wortlaut des Artikel 1 Nummer 10 der Ände- rungBrichtlinie angepasst. Die Ähderung in Absatz 3. Nummer 4 dlent-zum. einen der Umsetzung von Artikel 1 Num- mer 12 der Änderungsrichtlinie. Dieser wurde enger gefasst und regelt, dass Korrespon~ denzbankbeziehungen im Sinne der Vorschrift die Aµsführuogen von Zahlungen umfas- sen. Wi~ ·auch Erwägungsgründ 43 ·ausführt, sollen verstärkte\" Sorgfaltspfl!chten be1 Kor~ re5:pondenzban,kbeziehungen angewendet we~den, die auf Dauerhaftigkeit angelegt sind. und wiederholt Transaktiohen, nämlich die Ausführung von Zahlungen, umfassen. Kor- respondenibankbeziehungen umfassen nicht einmalige Transaktionen und den reinen Austaul\\lch von Mitteilungsfunktionen. Die Richtlinie kOnkretisier:t so, Wann· ein höheres Risiko für Geldwäsche und Terrorfsrrtusfinalizleryng gesehen wird und präzisiert den An- wendungsbereich für erhöhte Sorgfaltspflichten bei Korrespondenzbankbeziehu_ngei1. Der:n trägt der angepasste· Absatz 3 Nummer 4 Rechnung. Zum 'ai1deren wird Al;>s·atz 3 Nummer 4 dahingehend geändert, dass fortan auct, Korrespondenzbankbeziehungen innerhalb des· EWR als mit elhe:m höheren Rlsiko behaftet gelten. Dies ist den Vorgaben des Internationalen Standardsetzers, der FATF, geschuldet. Die FATF .sieht Vor, dass bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen erhöhte Sorgfaltspflichten an~ zuwende·n sind. Bislang_ haben S:ich c;liese erhöhten Sorgfaltspflichten nur aüf Korrespon- denzbankbeziehungen bezogen, bei denen der Respondent ~einen Sitz in einem Dritt- staat· hat Als grenzüQerschreitend im Sinrie der FATF gelten aber auoh solche Korres- pondenzbankbeziehung_en, .die zwiSchen Staaten des EWR bestehen. Darüber hinaus zeige_n auch aktuelle Ere!ghisse, dass Korrespondenzbankbezi~hungen ein entsprechen~ des Risiko begründen.                                                                                                     · Zu ,Rf&itrift.             1tSj'f.fäffmjjl'.f-'             1 ·'':'~  '€ffi  tt11t'\"i;1'a:6'~f~~jf'•~/\",'lr,rs ••.• ,,m. -.i~-,_•,,, •. -,.•.,,,.,-.-i!.~,,_,,_,.':ti'!4Xax. __ ,:Y,Jl,,,~h· ,!\\B.,_,,,,, __ ,k!.._.~9J.ti:l!i. ~.,. § 15 Absata 4 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die aufgrund der Ander_ungen in Absatz 3- eriorder!ich ist. ,,.,,_,.,-\"'\\')'''\"\"''.<!\"\"\"'~•I ,'(,.,,,,,7.-i.,.,,~,.,,,.,e~,~·'•i\"'>'\"'\"C'cOr•J''1\"\"'\"\"\"\"\"''·0!1<'1ltfl'Ji%fol . il Zu .,13lflle'iilt-Keffa~tH:).bli'i,ff: ,. '\" ,,. ,, ,.),., ,,.,,..,,,,.,ifL                        :'·Ei'.fü,. ,iihl · ~ra~reX&-Efiff, ... ,, ...,,,,;,,.~liltrart'ti:'ö ,· ..e,.... Der bisherige Absatz 7 wird aus redaktionellen Gründen als Satz 3 angefügt. Somlt regelt § 15 Absatz 4 ausschließlich Einzelheiten zu pol!tisch exponierten Personen. § 15 Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 11 der Änderungsrichtlinie. Dort ist ein fester Katalog von verstärkten Sorgfaltspflichten aufgeführt, die bei Trans·aktionen und Geschäftsbeziehungen, die Drittstaaten mit hohem RiSiko betreffen, anzuwenden sind. Nummer     .                    3 beschreibt die Reichweite, in der zusätzliche                                       .         Informationen einzuholen",
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            "content": "- 95 -              Bearbeitungsstand: 10,07.2019 16:27 Uhr sind, Nummer 4 stell,t sicher, dass die Führungsebene eines Unternehmens bei der Be- gründUng oder Fortführung elner Geschäftsbeziehung beteiligt ist Nummer 5 konkreti- siert,· wie die verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung ausi:ugestalten Ist. Die verstärkte Überwachung der .zugrundeliegenden Geschäftsbeziehung dfent auch dazu, einen besseren Blick d~für zu gewinnen, ob Tr:ansaKtion_eh oder Tätigk_e.iten Innerhalb dieser Geschäftsbeziehung verdächtig sind. Nummer 6' gibt rislkomlndernde Maßnahfnen vor, von denen-die Verpflichten eine oder-mehrere. zuSät_zllch zu den vorgenannten Maß- nahmen zu erfüllen haben. § 15 Absatz 5a dient el;)enf~lls der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 11 der Änderungs- rlchtlinie. Er ermächtigt die zuständige_n Aufsichtsbehörden, zusätzllch zu den in Absatz 5 vorgeseh_enen Maßnahmen, weitere katalogisierte risikomindernde Maßnahlllen anzuord- nen. Öiesen An.ordnungen. habe:n die Verpflichteten Folge zu. !eisten. Die neue Nummerierung innerhalb des Absatzes 3 macht eine Anpassung des Verweises auf Absatz 3 Nummer 3 erforderlich;                                                                                                                   · rne·Ergänzung in§ 15 Absatz 6\" dient-der Umsetzung von Art. 1 Nummer ·10 der Ände- rungsrichtlinie. Bei besonders risikoreiche:n Transaktionen mLiss der Verpflichtete die Tran,saktion, den Hintergrund und den ZweCk untersuchen. F,'ffl8~fäK~i~' Zu ,;,,,-,,,p,,,,,jlj;_,1'.,,_...         efl' ~'~ fciY»erirWa'                    W      !Bl~~,,~:r·' '\"''\"'•'\"''J?,9.,w.J!t,J ,.,~,,~\"'..!.,a~i'-•o}.,Y,.'5!,{i;\\_9, ,.,,          ,w;'       ät$8 •·•·--h•· Die Ergänzut)g in§ 15 Absatz 6 dient d,er Umsetz.üng von Art, 1 Nummer 10 der Ande- rungsrichtlinle. Neben der Geschäftsbeziehung s·ind auch dle einzelnen Transaktionen· zU _untersuchSn. Die VerStärkte Überwachung der zugrµndeliegenden Geschäft~be~iehung dient auch da~u, elnen besseren Blick dafür· zu gewinnen,. ob Trans.aktion~n oder•lätig- ke'iten innerhalb dieser Geschäftsbeziehung verdächti~ sind                                                                                        · Zu 6\"@ff'lgc){Ri1~tföRfil'~iärtr~rre1tJffffi~~'ß'1ffiKJ ,l(,., •. ,,w.,.s••· _1,.b, .. ~c.,,e,:L.,,,.,~., ., ,,,.,,,.,),'.! ,;;,,,,, .• ,.. 8,,,..,,;,,.,.,,..,_u~. 9. ,., . ,. wm M\" zu E')i~r~~,lf'~~0m!F';,:                                    1 'tf'·i'.'.'ff.f,!\\ntfü'~l-,~~~~t\"r~ lli~liJtd.. /, ~J1~f-~.JL lll.O:LD!.~!fül~-- . ,,,tqiMJ:~:n~·-9.- ~.~? Die neue Nummerierung innerhalb des Absatzes 3 macht eine AnpaS:sung des Veiweises auf Absatz ·3 Nummer 4· erforderlich; Die Ergänzung „bei Aufnahme einer Geschäftsbezie·hung\" dient der Umsetzung Von Artl- kel 1 Nummer ·12 ·der Änderungsrichtlinie. Der bisherige Absatz 7 findet sich nun !n Absat-~ 4 Satz 3 wieder. zll Ht'.i,.;;@Ll'f\\iii<.;)'!.~''>t'i','-%%fä'  1 1':\"i-!j'\"'i:,\"ii'It/iY 71 '~\",ill),\\'!l,T1'' 'r-'.\"\"'\"/t'' ,;'\"8~,.,.,,11 J~fa.ii.JL!?.\\11?.,,;,,.':.,2.!s[Qi!§..,1,,.,V,~flf.Ü~J~i:);1.;§,.ttQ9..:.§I'L. Die ileu at.ifgenommene Nummer 2 In§ 15 Absatz 10 schafft eitle Ermächtigungsgrundla- ge für den Erlass einer Rechtsverordnung über di.e Anwendung und Ausgestaltung zu-",
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            "content": "- 96 -                Bearbeitungsstand: 10.07.2019 1s·:27 Uhr sätzlich~r Maßnahmen und Gegenmaßnahmen 'im Sinne des. neu geschaffenen Absatzes Sa.                                                                                                          . Zu. ~äölif)XKf;'fQß!6 ·\"~·-·· ..... . ,--.:.,.,,_,__ .-~,--,9. 1 '.\"ß'\\;L,JiL ;~m,\"'ß..'~·--•·~--... j·~;1n1t[[f~~v:-merg9\"F,rJ -...,\"'1!:l.~ .,JQ. .?.. ._.... · Die Ergänzung des Satzes 2 in§ 16 Absatz 1 dient lediglich der Klarste/lung,-·dass beim Glücksspiel im Internet der Schwellenbetrag des§ 10 Absatz 5 keine AnWendüng'findet und folglich die Sorgfaltspfüchten unabhängig· von einem Schwellenbetrag greifen. Eine Anderung der materie!!en_Redhtslage ist mit dieser Klarstellung nicht verbunden. In Absatz: 3 wird .der Verweis auf das· .Zahlüngsdiensteaufsichtsgesetz aktualis_iert. In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird der Ve'rweis auf das Z8.hlungsdiensteauf- sichtsgesetz a_ktualisiert.                                                                                                                          , In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstab.e b wird der Verwe.is auf_das Zahlungsdiensteauf- sichtsgesetz aktualisiert                                                                                                                       · .  zu ~fi'i'~'EJ.fi?'\"~~ID:b'RTI~w-~,t~\"'iilä'.~tifftr~~-~1?' .,.//,, , .... ,-,e<, ..).;~Jä[l~l,,,\" __ ,.,., ,.. m.-.m . . ,M..,_....,_,,~h-a. __,,_ __g __ ,_\\!i,.,.,,,,s In AbSatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird der Verweis auf das Zahlungsdiensteauf- ·sichts·ges~tz aktualisiert. Zu    i•.~\\IOb.:. f~N1·~p'         ilife1fWätfü~t':';\"\\\"'r.ftrngpffiit;Tl§l1;~P<irqQ~b,g'rJ~B l::'\\,,,h.t.-- ,~-,.-.,-- ..!;l„ J;'\\1@,\". ,/!'.F:\\.~..... ~!i:1.,-, ,t,~,§:1.~,t.l::l ... ,'!1::1,,-¼\";t,,., ·.1n Absatz,4 Satz 1 Nummer 2 wir.d Q6r Verweis auf das· Zahlungsdiensteallfsichtsgesetz aktualisiert. Zu lii;~'       ß   ' 1 ·emtKti'     ff/'~ :ttr'   . 'lr\"!!<t~tratt2~ffi~ß1' W~H ,.. ,..,t.. =.J . ~,.....Q~\\;!JJ;L•. --\"\"\"\" .t.t~,,.....,,ß°\"§füa~L.,........\"-·           ; ft' ') !)!f\\(~ß'       . ä?rtci In, Absatz, 5 wird der Veiweis auf das Zahi'unQsdiensteaufslchtsgesetz aktualislert, In Absi:jtZ 6 wird der Verwe.is auf das Zahlungsdienste.aufsi~htsgesetz aktualisiert. ·.;:-~1ii,,·1••eafilJl\"}/li-r.•,1w,r, ;'·.\"fi';·1 ,:,e,<'al),•/.«·.i\"i'!Wf-'M;,'' ·@'b\"'' l:,,,·:J;J&:i1l;!t;'i:iü.'t11,'li:l~\"''m:,·s,)l 0 Z u ,ra,~v !~ITl.1\\~~.fil!?,_·@,Pijqoosi,P .~.i:!nl1;!. ;,.,!:lj1i{,§,1J\\:. 9.fPijfa~. ~. zu k\"'-:'(ä              1 iilli.K:~Jnlfü~tri?~:tii¼t,,                 1 Ff&il:fJ1' .•,~.!L., ,. ,.,. ,. ·-•·· \" \"\"'\"\" ..§,,, l,.... j! ,. ·~·'\"\"\" ,.....,~;,,§!@. \"''   0 ,6'    l ' \" I~gifüi>j'         ~  \"' 1 'fi,':,ää Der neu eingefügte Absatz 3 Satz 1 Nummer 1dient der Verhinderung Von Aufsichtsarbit- rage iin Inland.                                                                                            .",
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            "content": "- 97 ~                     Bearbeitungs·stand: 10,07.2019 16:27 Uhr §.17 eröffnet die Möglichkeit, ins.besondere eine Kundenidentlflzlerung durch geldwäsche- rechtlich verpflichtete Dritte mit Sitz Im Ausland durchführen zu lassen, regelt jedoch nicht, welches Recht in solchen Fällen durch den Dritten anzuwenden ist. Bislang hatten soiche Fälle in der Praxis nahei:.u keine Relevanz: Kunderi mit Sitz im In- land nutzten keine im Ausland ~msässigeri Dritten zur Identifizierung,. Kunden mit Sitz im Ausland eröffneten kaum Konten Im Inland. Im Zuge der Digitallsierung sind hier in jünge- rer Zeil- Anderunmm zu beobachten. Die. Digitalisierung eröffnet Möglichkeiten der grenzüberschreitendeh Kontoführung unO ermöglicht es Kunden, sich aui::h bei Dr.ittSn Im Ausland Online zu identifizieren. Außer- .dem wird es Geschäftsmodell, Identifizierungen als Dritte ih großer Stückzahl für andere Verpflichtete auch grenzüberschreitend vorzunehmen. bamtt droht aber zukünftig in großem UmfaTlg die Vornahme insbesondere von Kontoer- öffnungen in Deutschland, bei denen Kunden nicht nach dem Geldwäst:hegesetz identifi- ziert werden, und damit im Ergebnis eine systematische Umgehung ·des nationalen G,eld- wäscherechts. Dles wird durch klare Vorgabe, dass die E·inschalturlg eines Dritten nach Absatz 1 oder_ einer !;\\_nderen .geeigneten Person oder Unternehmen nach Absatz q nicht zu einer Umgehung führen dürfen. Die neue Regelung 1st konform mit den Anforderungen der Vierten Geldwäscherlchtlinie. Der neue· W.ortlaut des Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und die Seschränkung auf ldentizie- rung von _im lilland ansässigen Personen bedeutet nicht, dass der VerpfliGhtete nach dem · Geldwäschegesetz b9im Zµrüc~gr~,ifen au~ Dritte na.ch Absatz 1 bei lde·ntiflzierut'lgen in Auslandssachverhalten hinsichtlich der einzuhaltenden Standards vö!Hg frei ·rst. VtE!lmehr gelten insoweit die dort die.nach Absa_tz 1 Satz 1 vorausgesetzten Regulierungs~ und AufM sk:titsstand,atds, und nach Absatz 1 Satz 2 zusätz!ich dle Maßgabe, dass di'e Verantwor- tung _für die Erfüllung .der allgemeinen Sorgfaltspflichten beim Verpf\\!chtelen _nach dem GElldwäschegese'tZ 'blei'9i. Dieser' Veran~wortung für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten wlrd·eln Verptlichteter nach den, Geldwäschegesetze nicht gerecht, wenn er beispielswei- se über die Einschaltung von .Dritten nach Äbsatz 1 Satz ·1 für ldentiflzi_erungen dem Grun,9e nach nicht geeignete Verfahren mit hoher Manipulationsgefahr nutzt o·der sonst erkElrint, dass bei EinschaltLJng des dritten keine ordnüngs\"gemäße Erfüllung der Sorg- . fa\\fapfllchte.n ge\\o\\'ährlei.stet Ist. zu Rl7t~t:l~\"ID~~1H\\~iä'El\"f~'\\N ,•,-,,,JfL,.,ö.'<. ,,_,.,-.<,~-t,_,,,,...,,.,J!L.,.,...._,~~.-o•••~~,,~,.,,.,~~Tif, 7 ~'Tf*ba'ft'c:~;;] .J::l,, ,.,,,,a,ic-,.,,.,g Die Änderung in Absatz 3 S~tz 1 Nummer 1 dient der Bereinigung eines redaktionellen Versehens. § 17 Absatz 1 nimmt auf die Scirgfaltspflichten nach § 10 Absat:z 1' Nummer 1 < bis 4 Bezug, Es muss hier ein GleichlaL1f in Absatz 3 hergestellt werden., denn dieser beM stimmt nähere Bedingungen für die rechtmäßigS Ail.sführ'ung der Sbrgfaltspflichten durch Dritte.                                                                                                                                  · zu .~~~t'llfi\\!~t-~'l?i~~;t1I1,.~'§~:·1ä~~.,,fV~~•,.-·0~·'                                             0 1Y.frifK1' ·\"'' ''•\" ,,___~., .,,_,,a.,,,.,,Jl;t.J)._li!,m,,,-~.,;,.r_,,.J,,.-~, '?.A,-.....tt( . ,g.a_•,_\"'''•\"\" ,,.•           '~ !i Ggf. fürdiese auftretende ~erson ... Zu   _Eijfit11!1fä f[ft;fä,f0':ir[&f~'.'\"'\"~t.Wäiilä6f~'.v'e#iJ~-'6\"'~~W{Bffü ~\" 1 ,, •°' .~.,,.Jß __ ·~~- _, __ ,.... ,,.._, ..~-~.,,.,_._.,,a_, __ ~,_,.,..i&\\, .. ,,.-\"-· 9.... J\\L,, •.. ,~, . Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 14 der Änderungsrichtlinie. Es ist elne Anknüpfung an den bisherigen §' 12 Absatz 1 Nummer 4 GwG vorzunehmen. Au'ßerdem !st zu beachten, dass der Richtlinientext nunmehr besagt, ·dass im Falle des Einsatzes Dritter der OrH:te auch lnformation.en, die „mittels elektronischer Mlttel für die",
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            "content": "Bearbeitungsstand: 10.07.2019 ~6:27 Uhr ldentltätsfeststellung ·oder' mitte'!s · anderer von den ei~schiägigen nationc\\len Behörden akzeptierter sicherer Verfahre,n zur Identifizierung aus, der Ferne oder auf elektronis'chem Weg ei11geholt wurden\", vorlegen muss .. Es besteht lnterprefatlonsspie'lraum, ob „ein- schlägiger nationalen Behörden\" die Behörden des Landeß, in Welchem der Verpflichtet~ seinen Sitz' hat oder dasjenige des Dritten hlei·nt. Hier l_st unter Rekurs auf das T~rritoriali~ tätsprinzip der Geldwäschevorschrlften ·auf das Land des Verpfl!Cht~ten abzustellen, da anderenfalls eine Aushöh.lung dieses Prinzips die Folge wäre. ·\":'~f~',.,,., Zu IL.,        ff1Jß!äl1\"' ·~~1,!Di{~lf~i~' .,. ,.Q/L.,,. ,JE,, .... 11 tii~!&~'~T'/'.l:\"'~~r~ fiY,i!,,.,,.&..J .....iiL0e,\"1,.. Die Einfügung von Absatz 3a ermöglicht eine sinnvolle Vermeidung wiederholten ldentifiu zierungsaufwandes bei ausreichender Wahrung des Grundgedankens des Geldwäsche- gesetzes, dass bei jeder Begründung einer Geschäftsbeziehung eine ldentlfiZierung zu erfolgen hat                                                  · Das GwG erm.ö.glicht bereits unter den Vora_ussetzungen des § 11. Absatz 3· das Absehen von einer erneuten ldentlfizierung, sofern eln Kunde mehrfach ldentifizierungspfüchten bei ein und demselben Verpflk;hteten auslöst. Diese. Mög\"lichkeit -eines Veriichts auf .eine erneute ldenlifizierungsvoriiah111e wird unter angemessenen Voraussetzungen mmmehr auch gesetzlich für· d~rl Fall .verankert, dass ein Kunde von versChiedenen Verpflichteten identifiziert we'rden i'nu'ss. Die Thematik 1 ,,Weitergabe von lde1_1tlfizierungsdaten' ist bislang bereits. in deti Auslegungs- und Anwe,n~ di,mgshinweisen der Bundesanstalt -für F[n<11nzdienstl.eistungsaufsicht -aufgegriffetl. Die nunmehr gesetzlich gereg_elten Anforderungen sind .somit nicht neu, sondern zwischen~ zeitlich etablierte Praxis. Damit folgt der Gesetzgeber auch der in Erwägungsgrund 35 ;rnm Ausdruck gebrachten Intention der Vierten Ge!dwäscherichtlinie, wo zu' einer _gewissen Offenheit hinsichtlich ·d.er mehrfachen Nutzung einer bereits vofgeriommenen Identifikation aufgerufen wird, jedoch ausdrücklich nur unter ·dem VorbehaH der Ergreifung „geeigneter ·sicl\"JE!rungsmaßnah„ men\". Die Voraussetzungen orientieren siCh an folgenden LSitgeQanken: Fü.r die Bekämpfung c;:ler ·GeldwäschS .und Terr.orism,usfin.anzlerung ·ist die erstmalige· Kundemaufnahme ein entscheidr:inder Zeitpuhkt. Hier muss der Aufbau einer gef~lschten ldenti~ät verhindert werden, eventuelle wirtsch.aftlich Berechtigte slnd aufzuklären und die Einstufung des Kundenrisikos ist vorzunehmen. Dfeser Prozess datf ke.inesfal!s ve\"!'Wässert werden. Aus \".diesem Grund müssen die, Daten bzw .. Informationen insbesondere einen möglichst hohen Aktualislerung.sgrad aufweisen. Dass nur· die mehrfache Nutzung von ldent!flkationen durch Verpflichtete nach ·geldwä- sche.rechtlichen Vorschriften gestattet wird, soll verhindern, ·das Dienstleis~er Datenpools aufbauen, die keinet kontinulerllchen Ober_wachung (Monitoring) und den laufenden ÜberR prüfungen einer „lebenden\" G·eschäftsverbin9ung unterliegen. Daraus folgt ferner, dass Absatz 3a nicht aUf Mitgliedsorganisationen ,oder :Verbände anwendpar ·ist. Die VoraUS- setzUng,. dass die Erhebung der Daten bzw. Informationen zur Erfüllung eigener Kun- densorg'faltspflichten ·erfolgt sein muss .beinhaltet schließlich, dass eine Ü.bermlttlung der Informationen irrimer nur durch den erstideiltlfizierendan Drit,ten elfolg_en kann - eine „Kettenweitergabe\" von lnformation'en ist somit nicht geste,ttet. Damit wird einer möglichen Fehlerpotenzierung_ ~'.1lgegengewlrkt.                                        · Die Voraussetzung des Absatzes 3a Nummer 3 erfordert eine Plausibil!tätsprüfung durch den Verpflichteten,",
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            "content": "- 99 -       Bearbeitungsstand: 10.07.20)9 16:27 Uhr Die Einhaltung der Voraussetzyng des Al;>satz 3a Nummer-4 ist nur erforderlich, wenn bei der Identifizierung ·oder Aktualisierung e!n entsPrechendes AusweisQökument verwendet wurde und nlcht beispielsweise eine qualifizierte elektronische Si_gnatur. Zu •beachten- ist, dass die Pflicht zur Abklä,rung, ob ·ein wirtschaftlich Berechtigter vorliegt, bei jedem GesChäftsvortaU neu vorzunehmen ist. Zeigt -sich dabei, dass keine Verände~ rung bei dem wirtschaftllch Berechtigten seit .der Erstldentlfizierung e!ngetreten ist, _braucht auch di8se Identifizierung nicht neu vorgenommen zu werden. zu '%f;i'l1e''lJ\"\"f'ffi~tIDö~~~Wfft'W'~'l'.·j~~ilätfä'~$''7.18· E\"'\":\",t\"~Ji!,):.s'.,t.:...,lr- '·\"•--·,JJi!,.,.,.,,..,.,,...f-~~~-\"\"-''\"\"'-'\"'llJ. . @=•- Zu Buchstabe c ln Ergänzung des bisherigSn Abs·atzes 5 wird die Anforderung aufgenommen, dass beim Rückgriff auf andere. geeignete Personen und Unternehmen zur: Erfüllung von ·sorgfalts- pflichten der Verpflichtete sicherzustellen hat, dass diese den Vorschriften des Geldwä- scheg·eset-zes entsprechen, Vor dehl Hintergrund des .zunehmend grenzüberschreitenden , Rückgriffs_ aLif Dritte im Sin,ne des Absatzes 1 oder andere geeignete Personen und Un- ternehmen und der Gefahr d_er Regulierungsarbitrage bedarf es der der klarstellenden Ve_rpflichtung, dass der Rückgriff nicht.von der Einhaltung der Vorschriften des Geldwä- schegesetzes entbindet, insbesondere. im Bereich von im Ausland oder grenzüberschrei- _tend durchgeführten ldentifizierungsverfahren. ,,,,~~ttn,,;-,t·•we\"\"'.&J;-'r\":~~'\"'-Zi)·'\"ti1-,«Jl'Mß:l,>fä~%:x,-i,lff'iil;~¾,''''•,,1~1a1,m\"11,,-, Zu !i~ic,l@Ilt~eJIR~lf:I9Kfilmefäi!i!füij;JeJ;_e,u!Qgy,!!!i, Die aufgenommene Ergänzung so!I das Nachfragerecht der registerführenden Stelle maßvoll auf unvollständige Mitteilungen erweitern·. Dies ·gibt der reQlsterführenden Stelle die Möglichkeit_, insbesondere in Fallkonstellationen, in denen zwar ein inhaltli,cher Eintrag zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses erfolgt ist, diese AngabSn ·:aber nicht den g·esetzlichen Anforderung_en an die Angaben entspreche·n, .bei der Rechtseinheit nachzufragen und auf eine ordnungsgemäße Eintragung zu dringen. Ohne diese· Ergän• zung besteht die ·eine solche NachfragemöQlichkeit auch dann- nicht, \\1\\/Bnn die .Eintragung nicht den gesetzlichen Mindestanforderunge·n 'ent.sprlct,t. •·',W'il'<A'lli''=;t-;\\c,>1,~\"''Tu;.;t;i.'111!/\"!i<'•~>';;;,,s,:$'f::,'\\i]1Cf;,M,---W.\"11)l--ll\".'t; Zu ,\\=;;f!,bl~r,lTu~\"§J n~s@,g[Qrn~G!i~.1WijPtß.,JM~J.1,I:!9\"'.Jlfi'~: ,: Die notwendige .Ergänzung schließt eine Lücke zur wirksamen Durchsetzung der Mittei~ \\ungspflichteh an däs Transparenzreglster, damit dle Behörde nach § 56 Absatz 5 Sa:tz 2 von den für ihre Aufgabe relevanten Informationen und Unterlagen Kenntnis erlangt. t~:' ri\"'1fl~Zfl' 1 Zu ;.!i;,.WL~t.,,ia,,             felfü' ---·~\"~·•'       ~-fß0~t' -'- Jii'.!~,\".t'.          T~~«\"a'L,W...,,;l~1$;' 1,,!, ....CL,.--.•.       . a•O,,, .'W   •!'N...,oifl;; .lfJi19      ,eo m §  19 Abs$tz 1 $atz 1 Nummier 5 dient u.a. der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 15 Buc·~stabe. c der ArlderungSri\"chtlin!e. Dieser: sieht vor, dass grundsätzlich ·auch zur Staals'anget:iörigkeit des wirts<;:haftiic!l Berechtigten Zugang zu gewähren ist !tri ·zusam- men~p.ng· mit Erwß·gungsgrund 34, der die Aufnahrrie• dei' Staats~mge~örigkeit den Mit- _gliedstaa:t~n ausdrücklich freistellt, 1st dies s0' zu verstehen, dass Zugang nur zu gewäh~ ren ist, sofern diese Angabe vorliegt Deswegen und ulTl _die AuffangfunktiCin des Tra'nspa~ renzte9isters zu wahre.n, soll eine Elntrp;gung \\n das Transpa,t'eni.register gemäß § 20 Absatz 2 :Satz 1 GwG-E nui- erfolgen, wenn die Mitteilungsfiktion nicht greift und daher ohnehin eine Eintragung im Transparenzregister vorzunehmen iSt. Aus Erwägungsgrund 34 der Richtlinie ergibt sich zwar die MögHchkeit, dass die- Mitgliedstaaten davon ausge- hen und vermuten können, dass ein wfrtschaftlicher Eigentümer ihr eigener Staatsange- höriger ist, sofern keine gegenteilige Eintragung In das Trans_parenzregister e!\"folgt. Dlese Regelung soll der Vereinfachung der Registrierungsverfahren dienen, da die übergroße",
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            "content": "- 100 -    Bee;rbeftungsstand: 10.07 .20! 9 16:27 .UJ7r. Mehrheit der wirtschaftlichen Eigentümer Staatsangehörige des Staats: sein werden, der das zentrale Register unterhält. Allerdings führte d(es zu ei11er-Diskrimlnle.rUng ausländi- scher Staatsangehöriger, weshalb von dieser Möglichkeit kein_ ~ebrauch gemacht wtrd. Die im Erwägungsgrund 34 angesprochene Eiritragung e,ines gegebenenfalls. vorhande- ner fikflven wirtschaftllCh Berechtigten gemäß § 3\" Absatz 2 Satz 5 is.t bereits mit §. 19 .Ab- satz 1 Nummer.4 GwG umgesetzt, d.er die Ein~ragung der Art Uhd des· u·mfangs·-des wirt- ·schaftlichen Interesses vorsieht Insbesondere zur Art des wirtschaftlichen l_nteresses ge- hört auch i;:lie Eigenschaft nach § 3 Absatz· 2 Sätz 5 GwG. Bei Eintragung einer mittei~ lungspflichtigen Vereiriigung fragt die reg.isterführende Stelle das Vorliegen eines fiktiven wirtschaftlich B.erechtigten ab und vermerkt. diesen gegebenenf.alls Im Transparenzregfs~ ter. zu 'R.i&s.&~f'  \\t1~1?ß;,.•,~g;fu'           E ~'  M   !ri'e fiiv~f,f~B1EJfJ-·,cF0 1m!;.., ,~~Jl;:t... ~,. ,,, &,.,,..• ~-~'- ,,,.,.~...., .!l.,.~jJ/.1?.-,~- -~_,_,, ~,~ 1·'\"ßä't'l-; zu ...'8';;~ ,\"\"';'l..... iR'Wd~  ~elfRä'    \\ :'rrtö'? l;l';'. 1rritV'  ~ rf~ffir··•tv~~t:i;Tu' ···-·\"'\"''-·K m......- ...,•..• !@:,,,._ •.. g_ ., .. i.       ' ,\"•ß1fd'    .: H'ierdurch soll die Kenntniserlangurig von.Änderungen an det Rechtsgestaltung· und deren AuffiildbarkElit gewährleistet werden. Diese Informationen mossen· bislang nicht v·erpflich~ tend an_die registerführende s·telle gemeldet.werden: Sei nicht register\\ich geführten Ver.:. einigungen kann dies dazu führen, dass diese. weiterhin fm Transparenzre9ister als exis- tent erscheinen, obwohl sie aufgelöst sind oder unter einem alten Namen geführt werden.                                                                     ) 1 ) Zu trirh)'~       1 Ei'nf:~j''t'g{r;'\\dk'':'' ·\"'·\"~-' ...,,._,,,.~.,.,,. 1 ID'eh'l':\":'~/r&H1\"'-');~_grff8''\"'Vr;is @•.• 1~~ ..,..}:.IJ,_     ~-l\"''{, ....L . ,\". ~ ...,.... ,.,.~.9,!:l'.iit_. Die· Änderung in § .20 Absatz 2 Satz 1 soll sicherstelien, dass eine EintragUng der Staats- .angehörigkeit in das Transparenzreg!ster nur erforderlich ist, wenn die Mitteilungsfiktion nicht greift und daher ohnehin eine Eintragung im Transparenzregist'er ·vorzunehmen 1st. Die Auffangfunkt'ion des Transparenzreg!ster's soll damit gewahrt werden. Im Übrigen wird auf die Geset;esbegründung zu § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. verwiesen. AbSatz 3 entsp-richt dem Artikel 1 N.umt'ner 15 Buchstabe a der Änderungsrichtlinie. Die Richtlinie r~gelt nun, dass die {tatsäChllchen) wirtSchaftlich Berechtigten selbst daran mit~ -zuwirken haben,. dass di~ mltfei!ungi;pfHchtige Gesellschaft die nbtwendigen Angaben erhält, um ihren Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister nachzukommen. Die Regelungen sollen nicht für wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 Absatz 2 ·s·atz 5 GwG gelten. For die erstmalige Umsetzung•wird den wirtscht:iftl_lbh BerSchtigten für.die .erstma~ lige Mitteilung über die lnkrafttretensregelung zum 1. Juli ei_ne Übergangsfrist bis zum 30. a: Juni 201 eingeräumt. Weitere Änderungen r:nOssen danach unverzOgli_c;h mitgeteilt wer~ deh. Diese Richtii'nienvorgabßn machen eine Änderung der vorherigen deuts·chen Regelung notwendig. Diese sah vor, .dass .die lnforrnat1o.h'spflicht Im Innenverhältnis .unter· be·stimm- ten Voraussetzungen den Anteilseigner trifft und unter·and_eren den wirtschaftlich Berech- tigten. DieSe Regelung ist iiun mit den europäischen Vorgaben ·nun nicht mehr konform 1 die 'eindeutig die MitteilüngspfliCht g_egenüber der.Gesell~cl').aft ihren wirtschaftlich Berech\" tigten auferlegen. Die pauschale zusätzliche Beibe_haltung. der Mitfollungspf[jcht der An- teil~eigener gSgenüber der GeSe!lschaff bietet sich nicht an. Es würde zu doppelten tylit- teilungspflichten, nämlich durch ·den Anteilseigner und den wiitschaftlich Bsrech~i~ten führen, was vom bürokratischen Aufwand he:r nicht gerechtfertigt wäre, Absatz 3a",
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            "content": "- 101 •           Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr Infolge der Änderung von Absatz 3 ist e1ne Regelung notwendig, die an den Regelungs- gehalt des vorherigen Absatz 3 Satz 1 anknüpft, nach dem auch Aiiteilseigner Unter be- stimmten Voraussetzungen verpflichtet waren; der Vereinigung Angaben· über den wirt- schaftlich Berechtigten mitzuteilen. Infolge v.on Artikel 1 Nummer 15 -Buchstabe a der Än- derungsrichtlinie ist der wirtschaftllch Berechtigte In die Pflicht zu nehmen, AngabSn zu ·seiner wirtschaftlichen Berechtigung zu Ubermltteln. Die Vereinigung rriuss _aber auch ih- rerseits däs Zumutbare in angemessenem Umfang tun, um ihre wirtschaftlich Berechtlg- fen in Erfahrung· zu bringen, Wenn sie keine Mittelung ctes- wirtschaftlich Berechtigten in- nerhalb der gebannten Frist erhalten hat. Dazu geh.ört auch, dass sie unter Beröcksichti-. gung der ihr bekannten Eigentums:.. und KOntro!lstruktl,ir relevante und 'ihr bekannte An- teilseigner in die Pflicht nimmt. und von denen Auskunft verlangt Die Antei1s61gner trifft wiederum eine Pflicht, diE! Aµskuiiftsersuchen zu beantworten. Diese Pfliqht besteht nicht, Wenn ·der Vereinig_ung schon .andeiweitig die Angaben zum wlrtschaft'llch Berechtigten bekannt sind'. Dazu _gehört auch, wenn der Vereinigung bekannt ist, dass es keinen' wirt- soh~~liCh Berechtigten im Sinne von § 3-Absatz· 2. Satz 1 bis 4 gibt (z. B. wegen im streu- besitz geh3Jtene:m, Anteilseigentum und in Abwesenheit anderweitiger KOntrolle), sondern nur eir1en fiktiven wi\"rtschaftlich. Berechtigten ~ach·§ 3 Absatz 2 Satz p, Zwecks NachVoll- ziehbarkSit der BeimOhungen dier vereiinigung hat diese Auskunftsersuchen ur;d eingehol\" te lnfofrnationen zu dokumentieren,                                                                                                    ·      · Absatz 3b Die Regelung nimmt die Anteilseigner einer .Ver8inigung in die .Pf!lcht, wenn diese von einer·Anderung des wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigung erfahren_. In einem sol~ chen Falle haben sie ·die Vereinigung darüb~r zu informieren, Dies gilt nicht, wenn der neue Wirtschaftlich BereC'fitigtEl bereits io, Trahsparenzregister eingetragen ist oder die ·Anteilseigner andeiweitig positive Kenntnis davon haben, dass der Vereinigung die Ände- rung bekannt ist. Diese Regelung bezweckt, dass auch dann die Transpar6nz zum Wirt- schaftlich Berechtigten aufrechterhalten wird, wenn der wirtschaftlich Berechtigte selbst es versäumt,'·seiner Pflicht nach Absatz 3 nachzukommen (und in Fällen von verschachtelten BeteiligtJngsstrukture\"n mit Auslandsbe,z,ug schwer belangt' wer.den kann). Die Re·ge!Ung beabs\\chtlgt kein.e Dopplung ·der Pflicht des. wirtsChaftlich Berechtigte.n nach Absatz .3. Der Anteilseigner kann Innerhalb angemessener Frist das Transparenzregister konsu!tteten, · um zu ert·ahren 1 ob die Änderung schon. elngeitragen ist. E!3 steht ihm aber-auch frei, von der Einsichtnahme abzusehen .und vorsorglich die Vereinigung zu !nformieren. Die Auf- bewahrungsfrist s_oHte sich dabei mindesten.s an der Frist für die Vetio\\gungsverjährung nacl') dem Gesetz über'Ordnungswidrigkeiten or·!entieren. Zü -~l'lliW!Jl[/l<i'f~fül5iJ\"\",'\"\"~li~i!iWi•'W\\''\"lf,l!l7/: ,     /.'ii,.,\"~'\"·'!/tillii,~c:,i.~ ....,..~w\"•~,YJJ;tW1!..... ,•. !,llkJ::!)~-;;.~,PJJ.!¼I,,~.~. ,•,,~ .. Die Erg.ärizung dient\" der Umsetzung von Artlkel 30 Absatz .2 de·r Vi6rten Gäldwäschericht- linie, Absatz 1 Die neu eingefügten Sätze 2 und 3 d\\en~h der Umsetzl-!ng des- Artikel 1 Nunimer ·16 Buchstabe c· der Änderu'nQsrichtlinie. Demn_ach wird die Pflicht, Angaben zum w1rtschaftm, lieh Bereqhtigte·n eines Trusts durch. den Trus,tee .an das Transparenzregister zu liefern, · au9gedehnt. Auch Trustees mit Wohn.sitz Oder Sitz außethalb der EU haben Angaben zum wlrtschaftl.lch Berechtigten zu überniitteln, Wenn Sie ·eine· Ges.chäftsbezlehung in Deutschland aufnehmen oder Immobilien erwerben. Die Richtnnienv.orgabe bedarf der",
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            "content": "- 102 -                Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr Auslegung was darunter zu verstehen Ist, wenn ein Trust~e eine. Ges.chäftsbezie~ung in Deutschland at.ifnimrnt. Nach Syste;matik sowie Sinn und Zweck dieser Bestin,mung kann es nur darauf ank.ommen, dass eihe Geschäftsbeziehung mit ei.ne.m in Deutschland an~ sässigen Vertragspartner auf9enommen wird. In der Richtlinie sind ·etwa die Kun.cleiisorg- faltspflichten .stets auf ein Vertragsverhältnis bezogen. Auch das R·egister über. wirtschaft- l!c)J Berechtigte soll unter anderßm eine zusätzliche lnfOrmatio'nsquell'e für ge!dwäsche~ rechtlich Verpflichtete seln, um i_hin Rahmen ihrer·sorgfaltspf!ichten d6n wirtschaftlic_h Be- ·rechtigten zu ermltteln und ;zu prüfen. Dementsprechend 1st es. sin\"nvol!, däs;s für die Ge- schäftsbeziehung, die die Meldepflicht ·mr Trustees mit Sitz außerhalb der EU_ ausJöst, :auch daran anzuknüpfen, ob der Vertragspartner in Deufachl·and ansässig !St .Der ne.u eingefügte Setz 3 dient der Um_Setzung des Art'ikel 1 Nummer 1613uch::;t8be c der Anderungsricht/inie. Diese Regelung ·ist notwendig,· um Dopl)elmeldl.lng.en zu vermelden,. wenn ein Trustei:p iri. mehteri::n Mltgliedsta8.ten der _Europäischen Union seinen Wohnsitz. oder Sitz hat oder wen~ Trustees mif Wohnsitz oder .Sitz außerhalb der EÜropäische·n Union zu Vertra_gspar:tnern Geschäftsbeziehungen unterhalten; die ·in mehr'?ren Mitglied- staaten ansässig si.nd. fn diesen Fäl!en muss der Trustee· die Angaben nac_h_ § 19· Absatz 1 an d8s iransp9-renzreglster nicht übermitteln, sondern es reicht aus, dass er seine; An- gaben bereits an ein anderes Register näch Artik_el 3·1 Absatz 1 in der Fassung der Aride-. rungsrichtlinie übennittelt·hat Artikel 31 Absatz 1 Satz 3 lst' im.Zusammenspiel mit Artikel                                                      )    ) 14 Absatz 1 Satz 2 'in der Fassurig_ .;!er Anderungsrichtlin!e zu sehen. GeldwäScher.eChtlich Verpflichtete müssen vor\" der Begründung einer Geschäftsbeziehung den Nachweis einet Registrierung in einem Regi~ter nach Artikel ·31 Absatz 1 verlar,gen, Die Richtlinie enthält ·d1e Vorgabe, dass bei ·TrustSes unter den Oben beschriebenen Voraussetzungen dieser Nachw·eis durch Registrierung in e!nem Register eines Mitgli~d~taats genügt.                                                              · Absatz 1a Absatz 1a entspricht.dem früheren§ 21 Absatz 1 Satz 2 und 3. Durch d1e Aufnahme zu- Sätt.lichei- Regelungsgehalte ln Absatz 1 .ist aus ·Gründen der Regelungsklarheit.die. Einfü- gl.lng ein'?s neuen Absatzes 'Sinnvoll, -der Details zur Art und.Weise ~·er.Obermittlung·unc_l . zu Konkretisierung der zu übermJttelnden Daten ~nth~lt. Zu ffiif::\"'if'.'Jii~'f:er,)fl€tlt~e\":1tjlffi\\'P:~e''\\~tFf&'V\"1;j(%. .,,,,~,!liL,c;§,D.,Jii,, __,n,n.,,,,,aJ:l-~,,.,,.,,19\\l,,,_ Durch den neu eingefügten.Absatz 1b seil die Kenntniserlangung von Anderungen an der ,1 Rechtsgest!;\\ltung_ ·und deren Auffindbarkeit ge\\o'{~hrle!stet werden. Diese· Informationen müssen derzeit- nicht verpflicli.tel)d an die\" reg/sterführende Stelle 9emeldet werden. Da Rechtsgestaltungen nach § 21 nicht registerlich g•eführt werden, kann dies dazu \"führen·, dass diese weiterhin im Transparenzregister als existent erscheinen,. ohwohl sie• aufg·eIp'st sind, .oder unter einem alten .Namen ,geführt werden. Weiterhin kann es passieren, dass der Trust nunmehr Im Ausland veiwaltet witd und daher nicht mehr nach dem GwG .\"trans- par~nzpflichtig ist                                                                                                    ' Zu   -.-~~gnr~f' lt,,        .1?K%tc,,i:EN&ir:üi\" \"i ':°\"t,' '•'~ti\"\"''ffi[@i~' 1    1 ,~--t,,,Mli1!,,,.,,.K\\il,,WX.,,,,~---- 1 ,,,,,,,e1ü\".'  \"\"ß'~t1 ,,ä,,,, ,_,.,,,.,,ra\"' ,--ffi~--- ,, ,_.J!L., Zu 'Rlf4~~iiffE~j\"~\"-\"1fü~tf'                1 ':'\"&'t\\f:.:fä' , ,Jl_,_.' W,.~J$l' ,, ä,_, f:'7__Wtf' g ,b~-:cttt{~ ,,, _ _ , Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die durch die Erweiterung des § -21 um die Absätze 1a 'und 1b bedingt ist. •m,,,.·~• 1w1,1~r'i'l1.l'\"0\"¾0\"1,h'•~'u1,,,~~-i0I~i111,~,:i~f:~ i~,;;.~1,1,&b•'11\"1'i!f~li.-\\fi)!Ji;I ZU W,,\\;l\".!Jt~-TT:l;cl;\\§.lQ!zil#,Q.r,,,~4!/Jl;t!i!A'l..~fü§!# ..1~sfaY,\\}U'...L!9.t--~P.-!.:!.i!.H Öle A~derutig ·in § 21 Absatz 2 -Satz 1 Nummer 2 dien~ der Angleichung_ an die Ancte- rungsrichtlinie. Sowohl die englisch$ Version der Vierten GeldwäSche:richtlinie wie auch",
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            "content": "-103 -           Bearbeitungsstand: 10.07.201\"9 16:27 Uhr nun die deiJtsche Version der Ar:iderungsrichtlinle sehen vor, dass solche Rechtsgestal~ tungen erfasst sein sollen, .die Trusts ir\\ ihrer Struktur-oder lhreh Funktionen ähneln. Dem wird durch di\"e Ai,passung des ·Gesetzestexts nun Rechnung getrageii. Zu \\ltTu'!lll1\"\"'fffiiifü'äi?II'\"lillf-Y'JfiäJi\"'lllwi!!/'6\"\"''(\"3 ,, ... iJ. ..,!L,<>!L, ._,,. ,,,,,J!I,.,. ,_,,,E . ,,,,!l:,..t,.,,9 . . ,eL,. Die Ergänzung dient d~r Umsetzung von Artikel 30 Absatz 2 der Vierten Geldwäschericht~ linie. zu ,,.,1;.,J[) \\?e~'n~l!T''.i6~\"~0ß              h 1~~~111~äfüitil~f.Vf]:f:\"tf'?Ji \"'• ,c-•,1~L\"'\"'\"=§,t!. l~~,gj,N,-:_•,    ... ~\"\"•\"\" •\"·\"\"\"\"'\" i:'.! .•,_,,.CT.,.,9,Ji!,~-.::, AbSatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe k der Änderungsricht~ !inle. Demnach sind an .die KClmmission bis zum 1d. Juli 2019 eine ,;Beschreibuiig der Merkmale, dle Namen und·- sofern angezeigt - die geltende Rechtsgrllndlage der \\n Ab- satz 1 genannten Trusts und ähnliche!' Rechtsvereinbarungen\" zu übermitteln. Absatz 4 enthält die Ermächtigl.mg des Bundesministeriums der Finanzen, mlttels Rechtsverord- nung die.Einzelhelterrzu konkretisieren, welche Trusts Lind Rechtsgestaltungen nach§ 21 Absatz 1 und 2 erfasst sind und durch weldhe Merkmale sich ertasste Trusts und Rechts- ·gestaltungen auszeichllen. 1\\ zu   l:ffl~•'·' m\"r1~rr1~r • 'Ei,!:.:!i!h~.J,,,,~••~• 1 :'ffl~et11~1atff~rilirirmu,,,·s~rt \"·\" .,J~,,.~~\"'••'JiK\\L,,.,.,,~,;,. .. _L. .rn, .,._.,,_., '~•''\"\"'g\"'•\"•\"\"'\" zu ~'%\"~l\\1/.Fli'/:)!)'~.'fä1l;.1f~~~~s'it•:rnr,s;/l]if~kt\\e.~:'f''7:fi1)\\i'i'a]' k;tti. §.Fl~~~IK~l:.,QnmtB~JilW,~fil~--' ._J1,.)11E.9. ;..~.1Le zu Fm'     fu1~1rpg.1•:t<iiftfü~\\k11~,4S'             if/.;~1r11,111\\j'          ~ m~~rfiNf' \"'\"' ·~•··•·•Ji~t ..10§L,_~. ,.~Yl,.Ll.~li!,t):s~.,,.ß,....,~l ,. . . ~~\"·g ,.,.,€\\h~ . ,-\",, ~ b*·1~raiä' ~ Die Anderung dient der Klarstellung, dass auch das Bundesverwa!tungsamt als Sehörde nach§ 25 Abs,:\\tz 6.zur Einsichtnahme berechtigt ist. Das Bundesve·rwaltungsamt lst kei~ ne Aufsichtsbehörde im Sihne des GwG.                                                                                                        · zu· c:gw~·~:JrtälWJ@V:r S,,,il~,,J!L,,, .,,QK, 11 ~'t             1 ·1r,\\~N!\"e\"«Q~iffi~:' ,,.§@,N;,,,,,,,                 ,,,,.,89.,,,,,    ß\"ffi1.btiti ,., \" Es. handelt sich um einl;l redaktionelle· Änderung, die durch d\\e Aufnahme der Gerichte. in den-neuen Buchstaben g des § 23 Absatz 1 S.atz 1 Nummer 1 bedingt ist. Die Änderung dient der Einsichtnahmemög.lichkelt von Gerichten in das Transpc!-renzre- _gister, beisple\\sweise im Rahmen anhängiger Bußgeldvertahren .der Behörde ·naGh § 56 Absatz 5 Satz 2. Die Änderung In Absatz 1 ·Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c der Änderungsrichtlinie, Demnach müssen alle Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu bestimmten (eingeschränkten) Daten von wirtschaftlich Berechtigten. erhalten'. Damit ist d.ie bisherige Numm13-r ,3 zu er$etzen, denn dle Personen _und Organisationen mit elnem berechtigten lnteresse geihen in der neuen Gruppe der Zugangsberechtigten (,,Öf- fentlichkeit\") auf. Demgegenüber sirid Nummer 1 und 2 nicht zu streicl1en . Diet;ie Unter- scheidung bleibt relevant, da Behörden und bestimmte ve·rpfliehtete im Rahmen_ der Erfül- lung ihrer Sorgfaltspflichten auch solche Informationen einsehen könne,n, die der Be- schränkung der Einsichtnahm.e nach§ 23· Absatz 2 ·Satz 4 unterliegen. Das bisherige Einsichtnahmeverfahren soll beibehalten werden. Wie auch schon die Vier- fo Geldwäscherichtlinie sieht dle Änderungsrichtlinie vor, dass die Mitg\\iedstaateh ent-",
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            "content": "-104-         Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr schels;ien können, die in ihren nationalen Registern gespeicherten Informationen unter der Bedingung zur V~rfügung zu stellen, da,ss ein~ Onllne-Regls;trierung .erfolgt und eine Ge- bühr zur Deckt.ing der Verwaltungskosten erhoben wird. Die Entscheidu.n·g zu einer dem- entsprechenden Ausgestaltung des Transparenz'registers ·hat der Gesetzgeber erst Im Juni 2017 mit dem Ums·etzungsgesetz zur Vierten Geldwäscherichtlinie getroffen. Dem Is.t ein umfangreicher Konsultationsprozess vorausgegangen. Das Ergebnis ist ein Kompro- mis•s zwischen der Schaff~ng von Transparenz innerhalb. der Richtlinienvorgaben und d6m Schutz der personenbezogenen Daten der Betroffenen. Hierbei wurden.grundrechm- qhe Fragestelluiigen und Verfassungsgbter wie das Recht auf lnforniatlonelle Selbstbe~ stimmung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit In Abwägung gebracht und eine ausgewogene Balance zwischen dem Bemühen um mehr Transparenz und den schutz- würdigen Interessen des Einzelnen an der Wahrung seiner Privatsphäre in wlrtscha~li- chen Angelegenheiten hergestellt. Dabei soll insbesondere die Registrierungspflicht ei- nem möglichen Missbrauch des Transparenzregisters vorbeugen ut1d ist wichtiger Be- standteil für die Wahrung der Rechte der Betroffenen, insbesondere fm Hinblick auf die . Kenntnis, wer Einsicht in die personenbezogenen Daten genommen hat. Es gilt auch zu verhindern, dass wirtschaftlich Berechtigte Opfer von- Strafta.ten werden, weshalb die Re- gisfrierungspflicht auch aus Präventiven Gründen erforderlich ist. Im Hinblick auf die Datenschutz-Grundverordnung stellt die Richtlinie ausdrücklich klar, ·dass- die Datenschtitz-Grundverordnung auch Im Bereich der Geldwäscherichtlinie ·gilt. D.h. der Richtllnlengeber ha·t mögliches K0nfliktpotential zwischen den· Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung und den. Richtlinienvorgaben zum öffentlichen Zugang gesehen und gegebenenfalls abweichende Regelungen getroffen {lex speclalis). Die G6I- tung der Datenschutz-Grundverordnung ·ist. insbesondere, auch für den Umgang von Mit- gliedern der Öffentlichkeit mit den Daten, in die sie Einslpht gent;,mhien haben, ieleveint. Eine :weitere Differenzierung nach den Vorgaben des Artikels 31 Absatz 4 Buchstabe d in der Fassung tjer Änderungsrichtlinie wird nicht getr6ffeh. Die Richfünie bestimmt, dass · Ang_aben · im Register von bestimmten Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen nicht. öffentlich zugänglich sind, .sondern nur den zuständigen Behörden, geldwäscherechtlrch Verpflichteten sowie Personen und Organisationen mit einem sogenann~en berechtigten lrtteresse .. Diese Einschränkung gilt ab·er 'nur, wenn die Trusts oder trustähn!/ohen ·Rechtsgesta!tungen Kontrolle über eine Gesellschaft oder juristische P·erson ausüben, mit Ausnahme der in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie genannten. Denn in diesen Fällen ist die natürliche Person, die eine Rechtseinheit kontrolliert, .ohnehin Ober die Angabeh zu der Rechtseinheit nach Artikel 30 der Richtlihie ersichtlich, also in der deutschen Umset- zung nach § 20 .Absatz 1. Für r·rusts und Rechtsgestaltungen mit' Sitz des Trustees bzw. Treuhänders außerhalb der· EU, .die Geschäftsbeziehungen in DeLJtsch!and unterhalten oder Immobilien etwerben 1 ist niCht l;lrslcht!ich, warum diese gegenüber den anderen Trusts und Rechtgestalt1.,1ngen, die Ko_ntrolle über europäische Gesellschaften und juristi~ sehe Personen im Sinne von Artikel 30 .Absatz i ausüben, privilegiert werderi sollten. Auch für Informationen zu solchen Trusts sollte der öffentliche- Zugang gelten. Die Richtli- nie g_lbt in Artikel 31 Absatz 4 Satz 6 die Möglichkeit, einen' weitergehenden Zugang zu den Angabe·n im Register über wirtschaftlich Berechtigte zuzulassen. Von dieser fv1ög11ch- keit wird in der Umsetzung Gebrauch gemacht. Der Zugang· für die Öffentlichkeit lässt die DarlegunQ.!3pflfcht für Verpflichtete zum berech- tigten Interesse nach§ 23 Absatz -1 Satz 1 Nummer 2 nicht entfallen, insbesondere nicht wegen § 23 Absatz 2 Satz4. Die Ergänzur:ig des Merkmals der Staatsangehörigkeit dient der Umsetzung von Artikel •1 Nummer 15 Buchstabe c der Änderungsrichtlinie. Dieser sieht vor, dass grundsätzlich auch zur -Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten Zugang zu ·gewähren ist. lm Zusammenhang mit. ~rwägungSgrund 34, der die Aufnahme der Staatsangehörigkeit den",
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            "content": "-105 -           Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr Mitgliedstaaten ausdrQckHch frelstel!t, ist dies so zu verstehen, dass Zugang nur zu ge- währen ist, sofern diese Angabe vorliegt. Zu   \" \"' 1   1ffi'\\Ettf&:~j~'   .' .'ll'l,10ait#J~'       '§ql'~l,'.t'# :J'clf·71rwe' ii'.lil .•.J ,.s,, ..\\!L~ . ,.1K,l!:ILJ.i,~'1Mi.~,.. ,1,.,1i/!g .••.,.. !!'       ~ f1 8{N~Wfä~\": Die Ergähzung dient der Schaffung .von Rechtsk!arheit und RechtssiCherhelt im Hinbllck dar~uf, wann schutzwürdige Interessen nicht vorliegen. zu E~~''i@t\\~'ii~1filft;iijtf:'3e1a\"~rrt~1;,~~~tr'Ittmr-\" ,.• i!filJ... ,.\"·\"\\••. ,,.... ,_QL.~-'---··lfil~,,, ..R! •.•1L.........~ . Absatz 2 Satz 4 dient der UmSetzUng vön Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe g der Ände- rungsrichtlinie. Dort lst ~:He jährliche Veröffentlichung von Statistiken, die die Anzahl der Beschränkungen und der Beschränkungsgründ~ zum Gegenst3nd haben, .und deren. Übersendung .                      . an die       . EU-Kommission durch Mitgliedstaaten vorgesehen. Absatz 3 Satz 2 dient der Umsetzung von Artike·I 1 Nummer 15 Buchstabe e der- Ände- . rungsr!chtlinje. Dort ist geregelt, dass die Vereinigungen und Rechtsgesta1tuf1gen n·icht darüber in Kenntnis .gesetzt werden dürfen, wenp zuständige Behörden und die zentralen Meldestellen Einsicht in die An(laben zuni wirtschaftlich Berechtigten genommen haben, Bereits nach alter Rechtslage war dies aufgrund einer fehlenden ausdrüCklichen Ermäch- tigungsgrundlage zu übermitt_e\\n, nicht.möglich. Dle gesetzliche Änderung stellt klar, dass di8 regfaterführe\"hdS Stelle ··ctazu nicht befugt ist, dies gllt auch für die Einsichtnahme.n durch ~eldwäscherechtlich Verpflichtete und die Öffentlichkäit zu ··>ä·       rTt 1f~tgfffi,~lfflfüR~\"''1~ft' 11 li:Ji'L„.Xt!.~.i  •.,.,.•\"', .. ,_.,, ,,,,.,,,,J)iL mf.1tf.1*-\"15l~mm:\"\\;tHJ,{ 11 .,. ,.J:t, , M. ..~-~ _...9.. Jtr-,.. Diese· Anpassung ist aus K\\arstellungsgründen sinnvoll. § 23 Absatz· 5 so\\! eine ausrei- chende                   Ermächtigungsgrundlage                                             für        die    in     der     Tr-ansparenzreg_ister- ·einsichtnahmeverordnung vorQesehene Befristung der Beschränkung nach § 23 Absatz 2 darstellen.                                                                                                · zu ~'ßi'ff;f~ff½~<i\\~~~f(fr,.,:~W\"\":~~ßlit'7ä[ffil0\"i5~f: ,J:t., ,. \"''\"'' §,,,-.,_~ ..§L„M rn,~ ._-.. ~~L . . . . . . ,;t•-~-- '''\"\"9.,,. . .,..1 § 23a Meldung von Un5:timmigkeiten an die registerführende Stelle Absatz 1 -0\\e Rege·lung dient der Umsetzung :von -Artikel 1 Nummer 15'Buchstabe b tjer Anderungs- rlchtlinle. Die Pfllcht Zur Meldung von Unstltnmigkeiten dient der Erhöhu_ng der Date_nqua- lität iin Tran.sparenzregister. Mit'der neu aufgenom~enen Regelung in§ 23a Absat;! 1 ist keii,e neue Prüfpflicht, sondern lediglich eine neue Me.ldepfücht verbunden,. Danach sind Unstimmi_gke!ten, die ihl Rahmen der ge!dwäscherechtlichen, Prüfung durch Verpftle,htete oder im Rahmen tjer Einsichtnahme von B.ehörden auffallen, der registerführenden .Stelle zu melden. Ergibt sich also bei der 'Einsichtnahme in das Register die Erkenntnis der·un- stimmigkeit, So Ist die·se dem Transparenzregister zu t'Tre\\den. -Di.e Einschränkung der Meldepflicht: der Behörden ist notwe\"ndig, damit die Aufgabenwahrnehmung der Beh1lrcte·n dur,ch die :Meldepflicht ·nicht unnötig beeinträchtigt Wird. Dies k-ann etWa der Fa!I -sein, wenn die Mßldung an das Transparenzregister, die u. a. Nachfragen durch die registerfüh- rende Stelle bel einer Vereinigung nach sich ziehen kann, laufende Ermittlungen gefähr~ dei:, würde.                                · Absatz 2",
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            "content": "- 106 -      Bearbeitungsstand: 10.07.2019 1s·:27 Uhr Absatz 2 dient der effizienten und diQitalen Erstattung von Unstimmig~eitsmeldunQen. Zudeni ist geregelt, wie die registerführende Stelle eine Vorkehrung zur Abgabe der Mel~ dung auf'Jhrer Website auszugestalten hat. Es soll für die Behörden und Verpflit:hte.ten _schnell ersichtlich und eiinfach s.e·1n, eine ,Unstimmigkeitsmeldung abzugeben. Absatz 3 Absätze 3 bis '5- setzen Artikel 1- Nummer 15 Buchstabe b der Änderungsrichmn·1e um, wonach die MitQiledstaaten· angemessene Maßnahmen ·zu ergreifen haben, um: dle un·~ stiinmigkeitsmeldungen zu beheben. Absatz 3 besfünmt, d;3ss die registertührende Stelle zunächst mit der PrüfUng der. Meldung betraut is:t und räumt ihr ein Nachfrager!';;!cht bei der betroffenen Vereinigung ein. Absatz4 Absatz 4 regelt1 wann die regiSterführen\"de Stelle das Verfahr.en an das Bundesverwal- tungsamt im Rahmen seiinE:!r Zuständigkeit für dJe· Ordnungswidrigkeit nach·§ 56 Absatz 1 Numt'nei\" 53 zu übergeben· hat. Das ist zum einen dann der Fall, wenn die registerführen- de Stelle die. Prüfung der Unstimmlgkeitsmeldting nfoht abschlie_ßen konnte. Zum ~nderen ist das V!9rfahr~n zu übergeben~. we·nn die t\"egisterführende Stelle zu dem .Schluss- kpmmt, dass. die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Tra_nsparenzregister nicht zutreffe,nd s.inc.f. Absatz 4 dient -auch der Ums.etzung. der Empfehlung -der EU-Kommission aus der supra..,nationalen Risikoanalyse an •die Mitgliedstaaten.- Dort ist vqrgesehen, dass Un- stimmigkeiten, Qfe nicht von der eingetragenen Vereinigung gerechtfertigt werd,en kön_nen, angemessene Geldstrafen oder VerwaltungSsanktionen nach sich ·ziehen sollen. Durch die· Übergabe des Verfahrens an das Bundes,verwaltungsamt zyr weiteren Ermittlung bzw. Ahndung im Rahmen. seiner Zuständigkeit als Ordnung,swidrigkeitenbehörde wird die·se Empfehlung der EU-Kommission umgesetzt. Absatz 5 Äbs8tz 5 regelt, dasS der Erstatter der Unstimmigkeitsmelc:ltmg: _über d_en Ausgang einer abgeschlosseneri Prüfung· _ohne schuldhafte.s Zögern zu informieren ·1st. Diese Vor$chrlft soll auch für den Erstatter der Meldung Transparenz darüber bringen, wie das Verfahren ausgegangen ist. Andernfalls bliebe Ihm nur, in das Transparenzregls.ter Einsicht zu neh- men um zu. erfahren, ob sich die Angaben zum wirtschaftlich-Berechtigten geändert haben (ohne dann aber den Anlass nachvollzlehen .zu können). Oa.s· scheint ln Ahbetracht'der Tatsache, dass ~le. Unstimmig~~ltsmeldungen ZLJ der Erhöhung der Datenqua!ität und                   ) ),-- .. ·damit zu dem Nutzwert des Registers beitragen, nlCht adäquat.                                          1 , Satz -2 bestimmt, wann das Verfahren zur Prüfling der Unstimmigkeitsmeldung als abge- schlossen gilt: Diia·s Ist qann der Fall, wenn die r.egisterführende Stelle oder ·das Bundes- verwaltungsamt, nachdem Ihm der Vorgang übergeben wurde, zu dem Ergebnis kommt, dass die Unstim\"migkeit ausgeräumt, wurde; Dies kann durch Informationen und Ookumen~ -t~·, welche lril Rahm·en, der PrQfung erlangt werden, oder durch eine neue Mitteilung an die registerführende Stelle geschehen. Absatz 6 · Absatz 6 dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b der Anderungsricht- iinie. Der Vermerk1 dass Angabe·n zum wirtschaftlich Berechtigten der Prüfung unterlie~ gen, ist ein•e wichtige .Information für diejenigen, die in der-Zwischenzeit Einsicht in das Register nehmen. Für geldwäscherechtlich Verpflichtete etwa ist dies das Signal, dass sie den Angaber,_ aus. deni Register ·im Rahmen eines .rlslkobasierten Ansatzes bei der Erfül- lung der Kundensorgfaltspflichten ·lediglich weniger Gewicht einräumen können. Au<;:h für BehOrd~n ist. ct·1e Information etwa im ·Rahmen von Ermittlungen relevant, dass die-An_ga,- ben unt6r Vorbehalt stS:hen.",
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            "content": "• 107 •         Bearbeltungsstand: 10,07,2019 16:27 Uhr Ferner 1st geregelt,. dass der Abschluss des Verfahrens zur Prüfung der Unstimm_igkeits- mel.dung auf dem Auszug zu vermerken ist. Durch den Vermerk des Abschlusses ·der Pro~ fung soll die mlt der Einführung der Unstimmfgkeitsmeldung bezweckte Steiigerung der DatenqUa!ität des TransparenzregiSters unterstützt Wi:;!rden, da für die Einsichtnehmenden durch den Vermeik erkennbcirwirct, dass es slch u'm einen überprüften Datensatz handelt. In Absatz 2 S.atz 3 und 4 wird gerege.lt, dass § 8 des Bundesgebührengesetzes nicht an- wendbar ist. ln der Pr~xis hat. 6s s!ch als hinderlich erwiesen, cta·Ss die kostenlose Ein- sichtnahme durch Behörd'eh diivon abhängt, ob die Anforderungen von § 8 BGebG erfüllt sind. zu ;~::~1Wlfll!Ißlät'               ~  ~tjTh     1 i'fl~''fä:fütf?lä1f~Bg~ f,L ..,....S\\C •.• l!J<l...•••.. -~L... ··•··•······'j_······•·•····· .••• § 26 [Eur.opäisches System der Registel'V.ern8tzung, Verordnungsermächtigung] Die Änderungen dienen der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe g der Ande- rungsrlcht\\inie. 'Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass zentralen Register zu den .wirtschaftlich Berechtigten Ober die zentrale Europäische Plattform miteinander vern·etZt wetden. Zu l;'rn.~ .\\'~•.•iifl':th~g·~-~\\:;•:;' L.r,.,, ..             •  e)1met    ~nt~l{t;jgil;!f@o/V:€l·y;füWHä' 1 u11§l~9, ....Jll..., .•,, •.... !!/, ..,, .••.. 9 ......L                  '·'t § 26 Absatz· 1 regelt die Vernetzung des Transparenzreglsters über 'die durch Artikel 22· Absatz 1 der Richtlinie (EU) _20_17/11:32· des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14, Juni\" 2017 geschaffene Ellropäische Plattform. Zur Zugäng·Hchmachung über die zent- rale europäis6he Plattform übermittelt die reglsterführende Stelle die• dem Transparenzre- gister nach § ·20 Absatz. 1 und § 21 mitgeteilten Date11 sowie die Indexdaten nach §. 22 Absatz 2 ·an die zentrale Europäische Plattform nach Artikel .22 Absatz 1 d$r Richtlinie • (EU) 2017/1132 und Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2009/101 /EG des Europäischen Parlaments ur:1d des Rates vom 16. September 2'009 ·zur Koordinierung der ..Schutzbe~ stimrriunge/1,. die ·in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des· A~ikelS 48 Ab- satz 2 deS Vertrags im Interesse der Ge~e!\\schafter sowie Orltter vorgeschrieben Sind; um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABI. L 258 vom 1.10.2009, S. 11)., die zuletzt durch die Richtlinie 2013124/EU (ABI. L 158 vom 10.6.2013, S. 365) geändert war• den 'ist, sofern die Übermittlung für .die Eröffnllng eines Zugangs zu den .Originaldaten Ober den SuChdienst auf dei Internetseite der zentralen Europäischen Plattform eliorder- licti is.t. Zu   .E'l~l~tl~·gin'l?fü~f:~'ITT%~S.:t'ä~;~1:r~t11rrrr\"-:~\"'ffj~' ,,..,. ,m.,_,, . . . . 1.....~.,,.m,.0LY,.•ii1L.L.......!'19.R '·\"'\"\"'\" § 26 AbSatz               -2 reg_elt die technlsche_n Spezifikationen der Vernetzung, zu fil.,~\\l.,.J,~;.M,,~) \\;~'o/i~11:f&-elQ\\e'f~~'rrri~Ä~~fTä'(!(räf~~lftF\"~~yrc -••- • '-\"~• .. -=,- J::L ,,,,., •~ ,, . ~ . ,. ,l',/l~<•·o, M ~ ,., g,. ;.~.Xa - § 26· Absatz 3 regelt Aufbewahrungsfristen. [§ 28 Absatz ·1 Satz 2 Nummer ·10 - Veröffentlichung von Statistiken nach Artikel 44 Absatz 2] Die Ergänzung dient der Umsetzt.ing der Änderung in Artikel 44 Absatz 3 der Vierten GBldwäsclierichtlinle. durch Artlkel 1 Nummer 27 der .Änderungsrichtlinie, d0r die Veröffentlichung einer konsolidierten Zusammenfassung der Statistiken nach Artikel 44 Absatz 2 d~r Richtllnie auf Jahresbasis vors'ieht. Die Veröffentlichung erfolg_t durch die Zentralstelle für Finanz~ransaktionsuntersuchungen, der gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 10 die Erstellung der Statistiken nach Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie obliegt.",
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            "content": "-108 -          Bearbeitungsstand: 10·:07.2019 16:27 Uhr ' zu E·\"'·H~W,'j\\r';         '\"'\"' \"1fü·'  ,\\1' .%_'   1 j;f'_ J;ll''f'/:,w.7,-.,;r;ß' ,,§ .•.,eMlt !iil~---~~KV,,.~fl .~.arl.!'J.. l!>J.11.: •.:.@ : ... fä ·Mtw·ir,tt]?\"ßtfl!; z· u ...gr1~1tp1w.:\"ifKi!f~'     e g't~r-'  }·(ff)' ,lhBr.~t;r      ' ' ifl1'~!1~fj,t\"' d~JiL!.'.!!M;..;,).Q\" . t:~~-Yrn~.~'-~,,:')!:.€1.,i,§L. ,A.:,~,.i,;i:\\9~@!.l~i 1lffW' l15' 1(fW;:~· [§ 31 ·Absatz 4 Satz 1 - Zugriffsbefugnis der FIU auf da_S Zentralen· staatsanwalt~ schaftlichen Verfahrensregister (ZS!V)l Das ZStV dient der effektiven Dlirchführung · von Strafverfahren. ln·sbe~ondere- soll die Ermittlung Oberörtlich handelnder Täter und Mehrfac.htäter und das frühze.itige Erkennen von Tat~ und Täterverblndungen ermöglicht und erleichtert werden. Hierzu übermitte'.ln die· Staatsanwaltschaften und die ihnen gleichgestellten Finanzbehörden umfangreiche Daten -an das Register, sobald ein Strafverfahren bei ihnen anhäng_jg wirc;l. Der Zugriff .der FIU_ auf den Datenbestand des ZStV weiteit die. Analyse der FIU auf den strafrechtlich relevan- ten Datenbestand der Länder aus. Diese Daten sind a\"!derweltig aufgrund der föderaIe·n Struktur-für die. FIU nicht zugänglich. Im Ergebnis Wi'rd durch einen erheblich_en Erkennt~ niSgeWinn der FIU eine Steigerung der Effektivität der operativen An;;llyse und damit .ein6 scl'lnelle ·und adressatengerechtere Steuerung d_er relevanten SachVerhalte gewährleistet. Bereits nach bisheriger Rechtslage wurden Auskünfte aus dem ZStV an Verwaltungsbe-                                                                      -. 1 hörden erteilt.(z.B. Zuverlässigkeitsprüfungen nach dE!m Waffengeset_z oder dem Spreng- stoffgesetz, vgl. § 492 Absatz 3 Satz 3). Es wird auf die Begründung zu Artikel 7 Nummer 1 verwiesen.                         · z u J:~,--),lj,,,!;lcD.,)tJ!il!?,{ r.,g:urw.1:v ' '~'·\"'' ' '{1@'·: .,g_;,;     't\"··~--,i 'IRill. 1_!ll        1~•.,·,;,l? ß'jf:!i-'@i\\\"tf :.'j)\\'%~~\\'ijl) . ,n. K@fä.,c!. ,,,\\?ail:Y'ltJj_gP...,r:,.     '.C\"· [§ 31 Absatz 4 Satz 4 ~ Zµ.9riffsbefugnis der FIU bzgl. besonders geschützter Daten]. Nach § 31 Absatz 4 Satz 3 e/Mlt der datenbesltzende Teilnehmer am polizeilichen lnfor• mationssystem automatisiert die Information über· das Vorliegen eines Treffers, stiwelt Daten a)l:i besonders schlltzwOrdig eingestuft wurden und aus. diesem ·Gn,md ein automa- tisierter Datenabr-uf der FIU n~ch Satz 2 ausgeschlossen ist.. Nach Satz 4 (neu) erhält zukünftig zugleich die F!U in diesen Fällen die Information über das Vorliegen eines Tref- fers sowie die lnformätion, wer datenb_esitzender Teilnehm_er arn polizeilichen liiformati~ onssystem ist. Nach bisheriger R.echtslag_e. erhlelt bei Treffern- im Be~ich beso·nders ge~ schützter Daten nur der ctatenbesitzende· Teilnehmer am polizeilichen Informationssystem automatisiert die Information über das Vorliegen .eines Treffers. Zudem wurde nur eine geringe Rückmeldequote der datenbesitzenden Stelle erzielt(§ 31 Absat:i 4 Satz 4 alt; ca. 20 %). Die Regelung hat sich daher als nlcht praxistau,glich erwiesen. Von eiri,em automa~ tisierten Datenzugriff der FIU wird im Bereich besonders ges·chotzte Daten mit der Rege~ lung In Satz 4 weiterhin abgesehen. Jedoch erhält die FIU zukünftig im Trefferfal! Kenntnis yon dem Treffer U'nd Vpn der datenbesltzenden Stelle. Die lnformatlon erfolgt auch zu- gleich mit der h:1formation des Teilnehmers am polizeilichen Informationssystem nach Satz 3. Darriit besteht für die FIU künftig die Mögiichkeit, den Sachverhalt umgehend und direkt an dle datenbesltzende Stelle abzugeben oder s'elbst Maßnahmen einzUleiten. Zu- . dem wird der FfU die Möglichkelt gegeben, eigenständig mit der datenbesitzenden Stelle Kontakt auf7.unehmeh. Hierdurch Wird sowohl den berechtigten· Interessen der Datenbe- sitzer genüge getan, die Integrität det sensiblen oa·ten a_ufrecht zu erhalten, als auch die FIU In die Lage versetzt, Sachverhalte volls:tänd1g Zu bewerten und zielgerichtet abzuge- ben. Unnö;ige Doppeler/Tllttlungen der Strafverfolgungsbehörden wE!rdenyermieden.",
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            "content": "- 109 -       Bearbeitungsstand: 1'o.07 .201·9 16:27 Uhr Es handelt sich um eine- redaktionelle Folgeänderung                                            zur Einfügung von Satz 4. )3'..1Ywr~~~ie!füij1°WTu\"\".e.t®~\"tx}~~rp;rx Zu Mt,~U,!;!L„1.s-~,~~'•'''Q~,,_                                         0 xv'?iflN'~tfpJI) ...ffi.,, . ffi .•,,,.JJl.§,§t.e,.JiL.9.,..,, __ = Es handelt siC:h üm eine redaktio.neille Anpassung an die nelle BegriffSbestimm,ung in .Arti- kel 4 Nummer .2 der Verordnung (EU) 20161679. zu :·. :,g·,?r~~:m~frn\"\"€Iffrö %B'':' .•i.~i !\"Wff~~i'@fWI9o/ fi~~Hi'c 1                    13 5~ti.ec.k.........., ···-\"··J\\!.EWJ,cijlJ!~s,. ·\"···\"9gp , .... 1 § 31 Absatz- 8 ~teHt eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für den Datenzugriff der Zent-· ralstelle für Finanztrans~ktions,untersuchungen d.iir und konkretisiert die in• AQsatz 1 und 3 festgelegte allg_emeine Ermächtigungsgrundlage. Damit werden die Vorga'ben der FÄ.TF- Empfehlungen zum umfassenden Zugriff auf Daten Umgesetzt. Die nach § 23 mögliche •-Einsichtnahme in ·das Transparenzregister \\edig!lch anhand einer Suche nach Vereinig.un- gen nach §-20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 erlaubt keine Suche nach d_en wtrtschaftli'ch Berechtigten beziehungsweise. natorlich6n Personen µhd ist für die eff1;;1ktive Erfüllung der in § ·2s Absatz 1 Nummer 2, 4 und 8 normierten Aufgaben der Zentralstelle f.ür FinanztransaktiOnsuntersuchungen nicht ausrei.chend.- Das durch Al;lsatz 8 geschaffene Datenzugriffs.recht begründet ~pezie!l .f.ür die FIU neben der Einsichtiiahrrie gemäß§ 23 eine zusätzlich~ Möglichkei~ im Wege ·eines automatisierten vertahrens-die Daten des Ti:-ans].)arenzregisters zu durchsllchen und alle relevanten Daten abzurufen. Der Zugriff erlaubt neben der Subhe nac;h -Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 zumindest auch ein·e Recherch6 nach wirtschaftlich Be- rechtigten einer Vereinigung. nach § 20 Absatz 1 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 über Name, Vornar(le, Geburtsdatum, WOhnort und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten.                                                                                · Die A1:1SgeStaltung des autoni.atisierten Datenzugriffs obllegt dabei der- registerfÜhrenden Stelle ·des Transparenzregisters. Aufgrund des ·technischen Aufwands wird die Realisiew rung·voraussichtlich 0rst zum 1. Juli 2020 abgeschlossen sein.                                                         · zU .0s~~,\\JJ=!. '~',;;:!Sf'\"i~f'{Af'.e'w,q~\\<'.';~\"''·'·,r,s:%1•11,1;-::,1civit>''!l:~iä'ci\"1iif%\")P\" i&), .,lQS!t:J!:19 .:!11X11~D.Mt®.Lc;t\"J!=ls\",:gttl.'.. 9. ,.,~t.§ Zu§ 32 Absatz ·3 Satz 1 [Weiterleitung von Daten an u.a. Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen] Die eingefügte ErQänzung in Satz 1 erfolgt iur Herstellung deS Gleichlaufs mit der Regew IÜn.g des Satze:s 2. Es ist unabdinglich, dass die Zentralstelle fü.r Finanztransaktionsunte.r- su.chungen auch i.h den Fällen des Abs(3.tzeS. 3 Satz 1 von Amts wegen personenbez\"oge- ne 'oatBn an die Strafverfolgungsbehörden, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Bundt;shaCh,richtendienst oder den Milifärischen Abschirmdienst des· Bundesministeriums· d;:i:r Vertefdig·u_i)g mit B_lick auf die dort genannten Aufkl_ärungstätigkeiten über.mitteln Kann, damit diese Behörden ihren Aufgaben zur Aufklärung· von. Gefahren o~er Durchführung von Strafverfahren nachkommen' können, können diese nicht auf Ersuchen an die FIU verwi~~en werden1 da die betroffen Behörd~ regelmä~_ig trotz Vorliegen einsch(ägiger lnfoririatlbnen bei tjer FIU mangels Kenntnis keinen An\\ass„ für ein Ersuchen .erl<erineri l<önnen wird.",
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            "content": "Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr [§ 33 Absatz 1 Satz 2 - Datenaustausch r:nit.Mitgliedstaaten der Eul\"opäisc::hen Union} Die Ergänzung in § 33 Absatz 1 Satz 2. setzt Artlke_l 1 f\\/ummer 32 der Änderungsrichtlinie um. Hiefnach dürfen Amtshilfeersuchen anderer Mitgliedstaaten nicht unter Ve_rweis auf die genannten Gründe abgelehnt werden•. , ..11, ... , • ,..•L ., ., .. o\\:i'il:i Zu 6$'i;'fiim]WfR6'ri)~'T0'8'                   ... , .~l'h...... 'tl:JZtia'   6Jeo'.W?ffiJ.ril:f'       Wb~ 0         1                                         1 I ............... ,.,... s.,.iLc!!. [§ 33 Absatz 1 Satz.\"4 ~ Automatischer Datenaustausch zwischen den zentralen Mel- destellen mJer FiU.net] Geht bei der FIU eine Meldung nach·§ 43 Abs·atz 1 GwG ein, die die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates betrifft, so leitet-sie ~iese Meldung gemäi3. § 33 Absatz 1 Satz: ·3 umgehend an die z~ntrale Meldestelle des betreffenden Mitg!ie/j- staates weiter. bieser Prozess soll zukünftig automatisiert vollzogen werden. Dieser auu tomatisierte Dateriaustausch zwisch6n den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten der EU über FIU.n,et bei Eüropol wird derzeit Von den zuständiQ~n Stell0n. der EU votbereitet. Mit der Ergänzung in § .33 Absatz ·1 Satz 4 wird vor diesem· HTntergrund die erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen, d.imit' die. FIU oder ein Dritter zUkünftig im Verbund mit den Zentralstellen andere·r Mitgliedstaaten -ein .$ystem ·zur verschlüsselten automatisierten Welterleitung einrichten Lmd betreiben kan'n. zu ,-_·;;g5·rw1~            ···.•?t 1 \"'J?>;!fci    1 \":'\"jJ)1,f:,,'.V;1riä. ,T~t~-\"~\"?Bgr1.%1 fü..,_§,o)1$.,,q~l,.,..•.. ll'll§Pl.,... , ..§...., ..!ii,•~llJ... ,,,,,,•. Durch .Ergänzung des Verweises auf§ 35 Af)satz 11, der·Artikel 56 Absatz 1 der Vierten Geldwäscherichtli,riie umsetzt (vgl. Begründung zu§ 35 Absatz 11), In§ 33 Absatz 2 Satz 1 wird sichergestellt, dass auch im Rahmen des Di;it.ena,ustauschs nach § 33 geslcherte Kommunikatibnskanä!e zu nutzen sind. Zu :·'lii.'}...Jfüf~rffil%!&it(r/e'     KID'8..Rürri1it , ,,,,,,8,f:i!<''t('\"':\" 0 1 ,,,,,, ,.,,,,,,,,,...,,,L,.,                   ii\\)ilil,,     ~~~''.'•'?:''ff~f2~W , !i'f~§_,,,,.,.., Die Regelung dient der Umsetz_ung von Artikel 53 Absatz-2 S~tz 1 der Vierten Geldwä~ scherlchtlinie. 1 ' Zu It'-'6l'ef@'~·;{               ·•'t-'1d'it)~fr'i4i ,.§., ... , ..........,.0;,......     ··\"\"\"'L-. ,.. 1 e.hf~\"'':H'':BT';{ij'\"l~/l'.'' a. .l'Ll'I., .e,,,,9.,.~i.f 1 b''n't\" [Absatz: 3 Satz-2 ~ Ersuchen von z~ntralen Meldestellen ander\"er Mitgliedstaaten] Die Regelung setzt Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b der Anderungsrlchtlinle um. Richtet _die zentrale' Meldestelle eines anderen Mltgliedstaates ein Ersuche{) um zusätzliche. lnfoITTla- tionen über einen ·auf Ihrem Hoheitsgebiet tätigen Verpflichteten, de~ [n Deutschlanc;l eln- g_etragen ist, an_ die FIU, so holt diese die entsprechend_en Informationen ein und leitet diese umgehend weiter . Bei der Bearbeitung von Ersuchen der zentralen Me!destelten -ander.er Mitgliedstaaten hat die FIU insbesondere die ihr tiach § 30 Absatz ·3- gegenüber -den Verpflichtete.n zustehend~n Auskunftsrechte auszuschöpfen, Damit soll entspre.chend der Vorgabe in Artikel 5-3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sichel'gestellt werden, dass die FIU bei der Beantwortung von Auskunftsersuchen der zentralen Meldestellen ·anderer M!tglied- staaten sämtliche verfügbaren Befugnisse nutzt, die ihr auch In inländischen Fällen zur · Entgegennahme und Aus_wertung vo.n lnfor'matlonen zur Verft:igung stehen.",
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            "content": "- 111 -              Bearbeitungsstand: 10.07,2Ö19 16:27 Uhr zu '.8t      1 f~114~&1inlfm~lre1:l'tv.fr.t~fgitJ~~~W~rfd' a,l!:. .Llk.,c . ~ ,füL._\"\" .,. ,.~~t'i.,. ,.;, -..,.JY,,__ ,.,._. __.,,,)t ~,. J;u,;19_.,,.. ,_,,. ,.,,. [§ 33 Absatz 4 - Ablehnung eines Ersuchens] Die Regelung setzt Artikel 1 Nummer 35 der Änderungsrichtlinie um, Danach ist nunmehr nach Absatz 4 Nummer 2 ma'ßgeblich, ob die. oa:tenübermittlung bzw. die- Einwilligung zur Weitergiabe von lnfcirm8t\\onen nach Absatz 5 Satz 2 In Widerspruch zu Grundprinzipien des deutschen Rechts stehen .würde. Eine'. Abwägung; die den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person· Vo_rrang .e\\n- räumt, is.t njchtmehr ausreichend für die Ablehnung eines lnformatiorisersuchens. Zu ,,R~ti!~f;lf~~fffiteJ!i)'.g[~\"e~tt: . ,,•. '\"'' .. , _ ,..... m,.n.,,t 11 ·i rw•~e~~Ü' ~:1·•~'. J:i§ 1 , ... JL@'.... ' fulltfa1i' -,,-..., [§ 33 Absatz. 5 Satz-1 - Einwilligµng zur Weiterleitung v:on Informationen] Die Ergän- zung setzt Artikel 1 Nufnmer 35 der Änderungsrichtlinie um. Die Einwilligung der FIU Zur Weitergabe per auf ein Ersuchen erteilten Informationen 1$t unabh·äng_ig· von ·der Art der Vortaten, die damit 1m Zusammenhang stehen können, zu erteilen.                                                                                           · {§ 33 Absatz $ Satz 2 Einwilligung zur Weiterleitung von Informationen] Die Rege- M lung setzt·ebenfal.1s ArtikE;J! __55.Absat2·2 der Richtlinie (EU) 2Ö18/843 um. Di~ Zustimmung zu.r Welterleitung vo'n lnformat!onen ~ann seitens der FIU nach Artikel 55 Absatz 2 der Richtlinie nur verweigert werden, wenn dies nicht in .den Anwendungsbereich lhr.er Best- immungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fällt Octer zur Behinde·rung ei- ner E.rm-ittlun·g führ~n kann oder äüf andere Weise den ßrundprihzipiEln deS ri8tiönalen Rechts dieses Mitgliedsta'ats zuwiderläuft. zu Wgt1lf/i1WKlf\"\"e'lfu~b1\": ,JL\"'\"\"'' . g, , ,,, .l'\\!JI,,,                    l't''t'ii~i'\"' 11 -~b[~i't?'tfäa''tor';if 1 , ,,,;;,.,,,g,li,@~ [§ 33 Absatz 6 - Zentrale Kontaktstelle] Die Regelung in Absatz 6 setzt Artikel 1 Num- mer 34 der Änderungsrichtllnle. um·, DiEl FIU benennt auf ihrer Homepage eine zentrale Kontaktstelle für Informationsersuchen der zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaa- ten. zu ,,·-e11Jm~~l§-Wtfifä'                      .B ' I'.ri~.~~\"' ~ ·'t'f'W   1 H~tl' li„.c, ,,,,,,,,,,L_,,,,.~,Jli\\. . ,.~,.,i~--··'\"' , __ ,.,~,9..• ,,,,,          t &:t~·\"gfri.::,e        1 ~~l [§. 35;' - Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit] zu ~:gh'i~           1 Cs\",\"'\"',\"\"~~(~K?f~r@t-f~ 1 ;.,,,,,,,.l.Q.... \"\"\"\"\"'''~'m., ,A: 1 ÄtViih1~\"' r•'.d~.,,,.,..,.                 .'l'~VeliiJ\"·' ,,..,,.,.J?,_a,,.;,..,,,      IB1fü1ä ,-c,_.9,  ..,...:\"(•. ,s Zu 'i:1-itf~fä1t~iöii«r:\"\"'ft'l<'~~;~''ffl&I\"'\"f'.\"&~1:fäfffa\"ä' ~- .mL.,,.,,.J!Lc,,,.•, !lll ,tY.Jle, ,,,,,,i,c,,~. ,s,,,, _,, - Zu Absatz 2 Satz 1 Zum ilwecke ei_ner effektiven ßekämpfung .von Geldwäsche und Terror1smusfinanzieruhg darf die Übermitt!.ung relevanter personenbezogener Daten an andere ·zentrale Me\\destel~ len nic,ht von ~]!-:lern Ersuqhen ~b.hängig sein.. Daher ist. eine Er'weiterung von § 35' Absatz 2 sati..1 GWG Uni die Zulässigkeit der Datenübermittlung von.Amts wegen notwendig. 'Mit der EN.'.eiterung wi_rd-zum elnen ein Gleichlauf mit§ 32 Absatz 3 Satz 1 GwG~E-bzw. § 32 Absat:Z 3 -~_atz 2 _GwG hergestellt. Zum anderen ist' zu vermeiden, dass dur~h eine Un- t,erschjedllch~ Terminologie von§ 32_Ab&atz·3 und§ 35 Absatz 2 GwG UnSicherheiten im Rahr'nen der Gesetzesanwe:ndung entstehen Und zu ein1:;1r nicht beabsichtigten engeren Ausl€lgu119 Von§ 35-Ab.satz 2 GwG führen. Aus Gründen der Rechtsklarheit empfiehlt sich daher dieselbe Tem1inologie. {?es Weiteren· wird dadurch die gn.mdsätzliche Zulässigkeit",
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            "content": ".-112-                  Bearbellungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr der Spontanübermittlung nochrna·!s explizit her'l!orgehoben. Dies trägt der Bedeutung die- ser Vorschrift im lichte des Artikel 5.3 Absatz 1 Richtlinie (EU) 20151849 Rechnung. ZU ,f,;'     . ,lf:'    / g'  W    i;Iilg\"~-'       g  ifütttiElt~HH/:1°~ ..,. i ...I.I.\" m. ,....K. .,...,. ,, ,,.l!flij_,, ..,xe,, ,..9uijf, ...§,,. g 1 \"'\"ffiKff~•-'il'fi:LlY 1'if\"l!',i.~if1~'fV: Zu § 35 Absatz 2 Satz 2 bis 4: Es handelt sich um Folgeänderungen zu § 3'5 Absatz 2 ·satz 1.. Zu § 35 Absatz 3: Es handelt sich Um Folgeänderungen zu § 35 Absatz 2 Satz.1. D~r .Anwendungsbereich der Rege!(jng \"in, Absa.tz 3 \\)eschränkt s.lC:h aüf F~lle des Ersuchens. Absatz 3 enthä!t die Mindestanforderungen an eingehende Ersuchen 'zur Übermittlung person~nbE!zogener Daten und setzt damit Arti.kel 53 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richillnie (EU) 2015/849 um. Bei einer Übermittlung \"'.On Amts wegen bedarf es dieser Angaben nicht. ln diesen Fällen kommt eine Übermittlung nur. in Betra_cht, wenn di\"e vorliegenden !nforma~i- onen relevant Sirid und einen Zusammenhahg zu Geldwäsche bzw. Teri\"o'risrhüsfinariiie-                                                                                       .     1 rung aufweise.n. Nach§. 35.\"Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GwG ist die Datenübermittlung-nur'                                                                                      ) 1..J zlilässig zur Erfüllung_ der_ Aufgaben einer anderen ausl~ndiSchen öffentlicheri Stelle, die ·der Verhinderung,.·Aufdeckung und B~kämpfung von.Geldwäsche oder von Vortaten der Geldwäsche oder von Terrorfsmusfinanzierung dient. z·u Absatz- 3 Nummer 5: Dle Anpassung ist erforderlich infolge der-AnpasSung in§ 3~ Absatz 5. zu ,.,.,\"'      · ' !{   -~' '\"J:' ;°Kf''·i 1 '·\".-'  \" ffi!f\":· · 1'&'\\\"'i,;,,r,,t\":\"~'~ä''\\l \"\"t?p't'\"' ,'r:;!j'iif\"~I\"\" i;\\~·\"·)1!~., ., ~m~., .•:,9~ .llll'.!!.Y§R..J!!:, ~/ifija ..:.!l!if/l Zu § 35 Absatz 4: Es händelt·sich um eine.Fo\\geän(1erung zu§ 35 Absatz 2. Satz 1. zu .,tieHi~f/f'.~!$·r\\·&rttf: ......... ,mJ ...... 1...• &R&ffiä8BJ·\"''\\Tähf'\"lV,1e'tftt' 1 .......... .s!L. .... !'., ... ,..\"9.siL,,. 1 ~'·\"'tß~ Es handelt Sich Um eine Folgeänderung zu Büchstabe c ·aufgrund der Streichung von Ab- satz 4. zu W,·::·eBi~bfil\"K~·i'                     f fr ·'\"' I-;_ ~olfüffi·e'     fufü~i\"'   : .\\.,,5··1e ............ , .......~,ß:L . , ........... ,. na. . ,...............~.fü1,. . .    1M~&iY:''\"'~;)nw~ Die Regelung ~ient der Umsetzung von Artikel 56 Abs.atz 1 der Vierten Geldwäscherichtli- nie. Die .FIU hat bei der Datenübermittlung nach §- 35 den Kornmunikationsk;mal FIU.net oder\"verg!eichbare gesicher1;e Kommunikationskanäle zu verwenden. Zu ·p:;gffle'               !1~'    1 qäct\"'     \"  c!Jfü~Vt(t:·,;i_ce,c(\"'          f:~~M~'      ff1i~~nf:ii' ,.t.,, ••. ,;,; . .,_ ,,.i fil?i:•..!!l1L...c..~i9.!i\\-~ l]§:.O,)l.~.1, ....,, •.., \"\"'·''-:J:,L. 9.,,,.Jb [f.iliffifJl [§ 40 Absatz 1 ·satz 1 - ·sotortmaßnahmen bei Bezug_ zu. P.roliferationsfinan:zierung]. Nach Artikel 23 Absatz 2 .der VO (EU) 2017/1509 des Rates vom 30, August 2017 über restriktive Mailnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DPRK-VO) erhält die FIU Verdachtsmeldungen in Bezug auf Transaktionen, die 'der Beschaffung einer „proliferationSrelevahterl Ware\" dienen.• Durch die Ei\"gänzung der Bezugnahme auf die DPRK-VO in § 40 Absatz 1 Satz 1 wird sichergestellt, dass die FIU auf den Eingang sol- cher prollferationsrelevanten Verdachtsme!dungen hin Sofortmaßnahmen .ergreifen .Lind insbesondere die DLm;:hführung von Transaktionen nach § 40 Absatz 1_ Satz 1 untersagen kann, um den Anhaltspunkten nachzugehen und die Transaktion zu analysieren. Darüber",
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            "content": "- 113 -       Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr hinaus stehen ihr unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz· 1 Satz ·1 auch die Maß- nahmen nach § 40 Absatz 1 s·atz 2.zur Verfügung, [§ 42 Absatz 2 Satz 2 - Steuergeheimnis] Nach § 42 Absatz 2 Satz 1 benachrichtigt die Finanzbehörde, die von der FIU Informationen erhalten hat, diese über die abschließende Verwendung der bereitgestellten Informationen und ErgebniSse daran anknüpfender Maßnahmen. Gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2 du'rchbrlcht die· Regelung in Satz 1 das Ste'U- erg·ehein)nis nach § 30 Absatz· 1 Abgabenordnung. 01eses steht somit,. der entsprechen- den Benachrichtlgung der Finanzbehörde an die FIU nichj entgegen. [Zu § 43 Abs9:tz ~ und Absatz 6 „ Verdachts:meldepflicht der rec'1tsberatentjen Beru- fe] Nach §· 43 Absatz 2 Satz. 1 sihd Verpflichtete nach §. 2 Abs.atz 1 Nummer 10 und 12 nlchf zur- Meldung nach Absatz. 1 verpfllChtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen von• Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben. Die Anpassung trägt den Vorgaben des· Artikel 34 A_b- satz 2 der Vierten Geldwäsch,erichtlinie Rechnung. Mit der Anderung wird zugleich die vor . Umsetzung der Vierten Geldwäs·cherichtlinle g_eltende Re.chtslage wieder h~rgestellt. Rechts\"beratung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine vertiefte Prüfung der Rechtslage unter. Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfordert. Erfasst ·sind Tätigkeiten, die der Kenntnisse- und Fertigkeiten bedürfen, die durch ein Stu- dium odei lan9jährige ·se·rufserfäh\"i-ung vermittelt we,rden und für eine substantielle Rechtsberatung erforderlich sind. Die Tätigkeiten können auch im Zeitraum der Ver-· trags·anbahnung erbracht werden. Unerheblich ist daher, .ob bereits eil) Mandat für die Rechtsbei\"atung oder Prozessvertretung erteilt wurde. Nicht unter den Begriff der Rechts•• beratung fallen hiernach einfache kaufmännische -Hilfstätigkeiten wie dle Überwachung der Fäiligkeit und der Einzahlung von Patentgebühren (BVerfG, Beschlus·s vom 29. 1 □. 1997 (1 BvR 780-87 -), NJW 199, 3481, 3483). Auch Tätigkeiten der Buchführung fallen nicht unter die Befrelwngsregelung nach § 43 Absatz 2 Satz 1 (vgl. Herzog, .GwG, 3. Aufl. 2018, § 43 Rn. 7p). Im Geg_ensatz zur bisherigen Rechtslage ist damit nicht mehr: die ge- samte Tätigkeit von Steuerberatern erfasst (v_g!. BT-Drs. 1·8/124.05, .S. 166}, sondern ·sind insbesondere rein betriebswktschaftlibhe Prüfungstätig~eiten au$gen0mmen. Der Kreis -der Verpflichteten der freien Berufe·, die in den Anwendungsbereich der Befreiur:igsrege- lung des Absatzes 1 Satz 1 fallen, umfasst die in § 102 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b) AO g·enannten Pe·rsonen. Die An.'passung in•§ 43 Absatz 2 Satz 1 ist erforderlich, um den Wort!aiJt de:r Regelung an diE! Vorgaben des Artikel 34 Absetz 2 der Vierten Ge!dwäsche- rlchtllnie .anzuglel'cheh. Das PriVileg ka_nn von allen in § 43 Absatz 2 S'atz 1 genannten Verpflichteten· in Ailspruch genommen werden. Maßgeblich ist die im Einzelfall konkret erbrachte. Tätigkeit, durch die die Informationen erlangt wurden. Mit der Ergänzung in Satz 2 besteht die Verdachtsmeldepflicht der Verpflichteten nach § 2 · Absatz 1 Nummer 10 und 12 unter bestimr.nten Voraussetzungen auch bei der Mitwirkung an Immobilientransaktionen. Die. Meldepflicht bleibt nach Satz 2 bei\" Erwerbsyorg_ängen nac;:h § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes bestehen, soweit ein durch Rechtsverordnung nach Absatz 6 bestimmter Sachverhalt vorliegt. Nach den Erkenntnissen der Nationa!en Rlsiko~nalyse und der FIÜ weist der lmmcibilieitiseiktdr s·pezifische. Geldwäscherisiken auf. .Die Reg!;:!lung trägt diesen Risiken bei lmmobtlientranSaktionen und der in diesem Bereich maßgeblichen Ei'nbindung von Verpflichteten iiacii § 2 Absatz 1 Nummer 1Ö und 12 ins- besondere im Rahmen der Ve~ragsgestaltung, der juristischen Beratung und .der Beur- kundung. Rechnung. Vor dem Hintergrund der berufsrechtlichen ve·rschwiegenhe:its~ verpflichtung von Verpflichteten nach§ 2 Absatz ·1 Nummer 10 und 12 sieht Absatz 6 die Bestimmung von Sa.chverhalten, die nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2· Satz 3. meldepflichtig sind, durch eine Re.chtsverordnung vor.",
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            "content": "- 114-       Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr Durch die Erstreckung auf Sämtliche Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuer- gesetzes wird sicherges'tellt, dass die Verdachtsn:ieldepflicht nicht nur bei dlrektE!r Über- tragung dinglicher Rechte, sondern auch in fällen des lmmoblllenetwerbs über.die Ver- äußerung von Gesellschaftsanteilen besteht. Auf Grundlage der bisherigen Rec_titslage wurden seitens Vertretern der rechtsberatenderi Berufe in sehr gering~m Umfang Ver- dachtsmeldung$n abgegeben (0,.9 Prozent). -Au~h in denjenigen Fäl!Eln, in denen d_er Verpflichtete nach § 43 Absatz 2 sa·tz 2 zur Ab- . gabe ·der Verdachtsmeldung verpflichtet -bleibt kommt im E.rgebr:trs die Verda.chtsme!de- pflicht nach Absatz 1 zum Tragen. Damit greift aµch·in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2· zugunsten des meldenden Verpflichteten die Regelung des § 48 Absatz 1 GwG, wonach die rheldende Person nicht wegen dieser Meldung. verantwortlich gemacht werden darf. Darüber hi'naus bedarf .es zur Herbeiführung der strafbefreienden Wirkung des § 261 Ab- satz 9 StGB. nicl\")t der zu·sätzllchen Erstattung einer Strafanzeige nach § 158 Absatz 1 StPO. Die Abgabe einer geldwäscherechtlichen Verdachtsmeld1.mg· gegenüber cjer Zent- ralstelle• für Fi\"nanztratiSaktior1suntersuchungen nach § 43 Absatz. 2 Satz 2. LV.m. APS:atz 1 führt - wie auch in sonstigen Fällen einer Meldung nach § 43 Absat;?; 1 „ die strafbefreien- de Wirkung des § 261 Absatz 9 StGB herbei. Nach § 261 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 StGB Wird nicht aus§ 261 Absatz 1 bis 5 StGB bestraft, wer die Geldwäsche freiwillig vor ihrer ihm bekannten O_der erkennbaren Entdeckung dur:ch die Strafverfolgungsorgane an- zeigt oder ihre Anzeige veranlasst. ·Qie Zentralstelle für Flnanzt~ansaktionsul1ter'suchun- gen ist zut_reffenderweise neben den Polizeien, Staatsanwaltsch.aften und Amtsgerichten (§ 158 Absatz 1 StPO) als zuständige Stelle für die Selbstanzeige nach § 261 Absatz 9 Satz 1 StGB anzusehen (Sct1önke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 261 Rn. 34; Her- zbg/Nestler/EI-Ghazi, Geldwäschegesetz, 3. Auflage 2018, § 261 Rn. 154; a.A. BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg/Ruhmannseder, 41. Auflage (Stand: 01.02.2019), § 261 Rn. 66), Dies betrifft insbesondere Fal!'g_e~altungen, ;i_n denen sich ein Verpflichteter Pei ,Nicht- anzeige gegenüber den Behörden nach §- 158 Absatz 1 St.PO einer möglichen Geldwä- , schetat ·unter Umständen der leichtfertigen Geldwäsche gehiäß § 261 Absatz 5 StGB strafbar maChen würde. · Nach Absatz 4 können Verpflichtete zur Erfüllung der Meldepflicht nach \"§ 43 Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 7 auf Dritte -zurückgrelf~n. § 6 Absatz 7 er- .möglicht es den Verpflichteten bereits nach bestehender Rechtslage 1 interne Siche.- rungsmaßnahmen lm Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen -durch einen Dritten durchführen ZLI lassen, wenn dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt wird. E.s ist sachgerecht, eine gesetzliche Grundlage für die lnanspri.tchna_hme Dritter unter·wahl'ung · der Voraussetzungen des § 6 Absatz 7 auch in Bezllg auf die V~rdachtsme!depflicht. Zl,l ·schaffen. Insoweit bes.tand nach bisheriger Rechtslage eine. Lücke, die mit der Regelung in §-45 AbSatz 3a 9.eschlossen wir-d. [Zu § 47 Absa)z 2] Bei den Anpassungen In § 47 Absatz 2 handelt es sich um konkreti- sierende Klarstellungen (NuminElr 2) bzw. um redaktionelle Folgeänderungen (Nummer 3) zu den Änderungen in·§ 9.                                    ·                  ·",
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            "content": "- 115 -                            Bearbeitur,gsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr 19;,\"''·1iffi'14irr~r.\"~1rf-'i0 . Zu '\"e,,,,                                    1f';T;~~ffiW!fif~' ...,,-11.,De,e<P.•~nL.. , .., . ele,,_tf~R ..... ,,. ~',:~tt~:-t~-ri,:riic'   g  ä'w  i3 '[Zu § 47 Absatz 3 Satz 2] Die Einfügung dient der                                                                       Aufrechierlia!tung und Sic_herung der Datenzweckbindung:                                                                                                                     ·       ·                     · [Zu § 49 Absatz 5 und 6 - Beschwerderecht] Nach § 49 Absatz 5 Satz 1 steht einer Person, die aufgruhd ·der Abgabe einer Melduhg nach § 4·3 Absatz 1 Oder aufg~nd der internen Meldung eines solchen Sachverhalts an den Verpflichteten· entgegen dem Be- nachteHigungsverbot des Absatzes 4 einer Be.nachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt !st, bei d€r zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 cta.S _Recht ·der B.est:hwerde zu; Absatz 5 Satz 1 setzt Artikel 1 Nummer 23 der Änderllrtgs- rlchfünie um, der vorsieht, dass Einzelpersonen, die Bedr6hungen, -Vergeltungsmaß.na- men.· oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskrlmin!eren·dert Maßnahmen im Be:. Schäft'igungsverhältnls ausgesetzt sind, weil sie intern oder der zentralen ·Meldestelle ei- nen Verdach~ auf. Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet h~be·n, bei der Aufsichtsl:;iehörde auf sichere Weise eine Beschwere einreichen ~ön'nen. Satz 2 Stellt klar, dass dEir Rechtsweg von de·m Beschwerdeverfahren uilberührt bleibt Dies umfasst insbe- sondere die Möglichkeit der Klage vor den Arbeitsgerichten aufgrund einer Verletzung des Be:nat:hte!ligungsverbotes nach Abs.atz 4. Die Reg_elung e.ines eigenständigen Rechtsbe- helfs· ist wegen des bereits zwr Verfügung stehenden Rechtswegs_ nicht erford.erllch und da bei Beschreiten des Rechtswegs auf das in Absatz 4 statuierte Benachteiligungsyerbot Bezug genommen ·werden kann. Dem Beschwerdeführer ste~,t nach Absatz 5 Satz 3 für die Ein.reichung der Beschwerde nach satz 1 das'. vertrauliche 1nform~ti0ns~y$:tem :der AufSichtsbehörde nach§ 53 Absatz'1 Satz 2 zur Vetfügurig. ·::~\"'.' i\"!;!,, zu ·fä„fi          )'FTUWe',__/h~E1l   { ;'.~~&i: ~tftV~' .•. ,IJL!Ji!'L., 11 :     .... , W \"ä'\\r•~,\\r•· t'\\'EtWäf?ä ,,L.lS<iK 1 ..fil.. R ...,,. .... [Zu§ 50 Nummer 1] zu. 1\\§0,, ,•~~r':'[äflfl'€l'~O~ID'öl{ ,¼,... .J ... -,..•., ...•□ .,.Th~~l~:~;f.l~fß~~.li~ ,, ,, ,Q,Yil. l., J„K@, 1 ''tfttb'.lf:fü;~ .. g . ,.L ....... In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Zahlungsinstitute'' durc'h die Aufnahme eines Verweises auf die entsprechende Vorschrift Im Zahlungsdiensteaufsichtsgeset_z konkreti- siert. Auch wird 'in Num_mer 1 Buchstabe b der Verweis für ·E-Geld-lnstltute auf das Zah- lung sdle nsteaufsichtsgesetz -aktua 11 si ert. 1 Zu Do PP elb'~fiiriFK~r~;\"1f6~ß1f';l;.'IIPifl1it:~mfät~ ai-~.o,c,~,-•a•\"J,C_~c'\"Jf;l1:fä,.=-• ,,,,..l;!:~~\"'\"'\"'\"\"\"l[l,,._,-,,s ,,.•a'gfü[?b'äfi:riIB •Sc••'••,9.,.,,c, ,,,.,c, \"'\"' Die vorgenommene Ergänzung ist bedingt dur·ch die Neuaufnahm·e der Zahlungsinstitute untj_ E-Geld-lnstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über deri Europäischen Wirtschaftsraum als geldwäscherechtlich Verpflichtete 1n § 2 Absatz 1 Nt.immer 4.                                                                                        ' [Zu '§' 5~ Nµmmer 3] 'Die Ergänzung dient cter Klarstellung. Für 'die Rechtsanwaltschaft beim BundeSgerichh$hof lsf nach § 163 Satz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnuhg die RechtsanwaltSkammer bei dem S-undesgerlchtshof als- örtlich zuständi_ge Rechtsanwalts- k?lmrner die n;3.Ch § 50 Nummer 3 zuständige Aufsichtsbehörde.                                                                                      ·",
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            "content": "- 116 -          Bearbeltungsstanö: 10.07,2019 16:27 Uhr ,,--.,,1,, ,,. s<;•i·V~\" :,,;;~,v\"           ',u,wv~\"-8'~' '-\"-~I ,,; \"\"~'IB'1'1<s,i;v•:.;,'Ef '\"<i!''ffiß''ffl'I> Zu E;~fü~N~. :~-...!nJ:Ml9,c~H.00@8t~}:lt!8 . .:. @,\\r,,.:Jtd~9. ~.@:lg [Zu § 50 Nummer 1a] Die Regelung in § 50 Nummer 7a bestimmt die ALifslcbtsbehörde . .für die 'nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 neu verpflichteten. l,.ohnsteuerhilfeverelne nach.§ 4 Nummer 11 des Ste_uerberatungsgese'tzes. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die· Behörde, der die Aufsicbt nach § 27 des Steuerberatungsgesetzes: obliegt. Die Zuständigkeit für die Geldwäscheaufsicht knüpft damit an die· nach dem ·Steuerberatungsgesetz bestehende aufsichtli'che Zuständigkeit der jeWelligen Qbe.r:fin•anzdirektion· oder der jeweils durch die Landesregierung bestimmten L,;:indesfinanzbehörde an._ \"E~'klä:w~eJffi' Zu. ,,,,.-,,,                          1 :,(,~[t'     R  \":'t(~~~,.fcfL'        ~' t ift~W\\ ,/i , ,,,,,,~,,,,,9 ,,~J)),g,,,ss , , ,ile.t,.:I>, ,,91<il,.,, 1 ·!'\\~,&~)j)uü~i~,i\"•i'     r,tl:i [Zu § ·5.0 Nummer ß] Es handelt· sich um eine redaktionelle Klarstellung. Ziel des § 50 Nummer 8 ist es; ·die Dur_chst7tzung der allgemein,en glückspielrechtlichen Anforde- rungen und der. gSldwäsCherecht!ichen Vorgaben für die Verpflichteten gemäß §.?, Absatz 1 Num·mer 15 'bei der gleichen Stelle zu vereinen, da die lrn Rahmen der glOCkssplelrechtlichen Aufsicht erhobenen Sachverhalte zugleich· Voraussetzung für die . .Erfüllung -der _geldw'äscherechtlichen Vorgaben sind. Durch dle Präzisierung des Wor:tlallt~ ·soll mög!iChen Auslegungsschwierigkeiten h!ns!cht!lch, der gesetzgeb~rischen Intention vorgebeugt. werden.                                                                                                                                                  , 1 E'.~-~l~Rf§K~1H8\\~b:itit~'d~1t;ffi''.◊'~\"r•'ffiT~f;§Jt;~ü'\":'t\"1r Zu fl\\    ...,.i-0-~,; ,,s; ,~~;.,e<•·•·•'\".\"'•!{IJ,1~.\"\"-''J:j__,~tJ\"'''\"''~\"'l•-',{,·!,,;;,,9,.\",ij...,§ § 51 Aufsicht zu ,,,,,,,.li\\~,TI,X%~.!0.~,,;',Ql\\q!Jl.~8, ~\"\"\"l\"'H\"'\\':·•1t;.:,':;~,1,v,;;;IQ'''•;,4;,;,<a/~,\"(*'·}ri\":e->·ö[€f'i~/'~'''\"Vll:r:1~(·\\!a::WS:'; f~Q.~,,,, L,~X[ ,~Jl~I!'~ Der neu aufgenommene § 61 \"Absatz· 2 Satz 2 soll sicherstellen, dass sich die entspre- chenden Aufsichtsbehörden bei Fe.ststellung von Verstößen niciht auf eine Systemaufsicht beschränken. Mit Blick auf die Ordhungswidrlgkeitentatbestände, die zu eiriert, großen Teil ebenfalls auf Verletzung der Anfprderungen be! Ei\"nze!transaktionen abste!len, Ist die Konkretisierung der Befug,nisse zu Einzeltra:nsaktionen sinnvoll und folgerichtig. Z ffi'l.'\"' ff '''¼\\'i Wk'~:;,,-i,r,9[D'&f'''\"•q1s:.(G!o• '~,~·.;t:.\",s.,·•,ßf'it{1W~:;r:f~i\"'11)'1-'\"\"'~ß U ~lI~,,,l~ij:,1:,;,:~.1 D.~L-, :St!OO§.ill~i@r.\\!% ;_,,,.§,1W:@,.; !;1€L )~Sr:,._, Die Ergänzung in Absatz 3 Satz 2 dient ·der Klarstellung der Befugnisse und entspricht den Vorgaben_.des Artikel 1 Nummer 27 der Änderungsrichtlinie. Die Festlegung des PrDa fungsortes trifft die AufsiGhtSb_ehörde. 'Der.bisherige Absatz 5 Satz 3 findet sich nun in Satz 1 des neuen Absatzes 5a wieder: Zu   FiEfüle]Rllt' .. 2' ,,•, .... L.,.f, ,i..Mß?ßf'              R...'ili,,·n;111~h•l_.s)·in;i~lß1Uäft' , ,,,, .,....,•..•·'9:,                                                    ' \\'l' Hv,,,,, ... ,, .......~-•\"\"'\"'!::'..... \",,.,,,..,.1H9<,,    .ana... Abs8tz ffi,;1 Der neue Absatz 5a dient der Umsetzung des Artikels 1 Nummer· 30 _Buchstabe c Qer An~ derung'srichtlinie, konkretisiert durch El'Wägungsgrund 53. Die Aufs'ichtsbehörde. wird in die Lage versetzt, bei schweren Versfüßen gegen geldwäschereChtlichen Vorschriften,- die sofortiger Abhilfe bedürfen, ge'eignete und verhältn[Smäßige l;>efristete Abhilfem_aßnahmen zu .ergreifen, die sie- unter vergleichbaren UmStänden .auf inländische Verpflichtete 8nm wenden würde, um· solche schWeren Mängel ·zu beseitig•en. Die Vorschrift findet' Anwen- dµng bei Verpflichteten, di'3 im Wege des. Ei.iropäischen Passes im Inland tätig selri dürfen und deren Zulassungsbehörde eine Behörde In einem anderen ~itglied.staat \"öder einem and.eren Vertragsstaat des Abkommens über ~en EWR ist. Bei der Durchführung der Maßnahmen sind die Grund~ätze der Zusamrilenarbelt mit dein Europäischen Aufsichts- behörden zu beachten.",
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            "content": "- 117 -                  Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr Absatz 5b Der neu aufgenommene Absatz 5b dient der vollst~ndigen Umsetzung von Artikel 47 Ab- sätze 1 und 2 der· Vferten Geldwäscherichtlinie im Hinblick auf Dienstleister für Trusts utid GesellSchaften,. soweit die.Se nicht bereits von anderen Vorschriften etiasst Sind. Zu ~-fr'  .ilet1WK'~Y1:.\\l~rtr01D!§Wlr'.ff1iPl\\@~~ft~~/•;J,/¾~. 1 /JL,Q°l,N.,_,_,.,,,.-,.,.,           ...~, ,.,,.~ ..,!.c,••'~' ,9',,,_, ,,.,J,f,,=~'tcce.,,,)Jg,~.........,,., ln Absatz 7 Wird der-Verweis auf das ZahlUngskonto nach ctelTl Zahlungsdiensteaufslchts- gesetz aktualisiert. Zu -'A-.,J W$1¾ltl!l;\"1Tu       1 !1ft;fit0~äl¾1'~'ä                   ~ 1°W'ii~%tß'i~1 11 Wä~&\"' •• ,! ,iRJ,Oe, f .,., ......,,,<.... IDJ ,,,.,cc......... ,e,,_.o,, .. 9 . '\"\"• ,. , .-'\" fflf'   .1$b' [Absatz 9 - Übe:rmittlung- -aufsichtlicher Daten an die FIU] Daten der Aufsichtsbehör- den zur Dokumentation ihrer Aufsichtstätigkeit nach § \"51 Absatz 9 Satz 1 sind :zukünftig neben dem Bundesministerium der Fihanzen auch an die. Zentralstelle für Finanztransak- tionsuntersuchungen zu melden. Der F.IU obliegt nach § 2a· Absatz 1 Nummer 10 die Er- stellung von Statistiken zu den in Artikel 44 Absatz 2 der Vi.erten Ge!dwäscher\\chtlinie genannten Zahlen und Angaben, Di!S nach § 51 Absatz,.9 Satz 1 vorzuhaltenden Daten zur Aufsichtstätig_k$it sind liunrhehr nach der Änderungsrichtlinie in tjie nach Artikel 44 Absatz 2· Buchstaben e) und f) zu erstellende ·Statistik mlt einzubeziehen und daher auch an die FIU Zu melden.                                                                      · Zu '9~f!ffg,tnr~~r,'                    ~Yfüö~' 1 !,k,s, .. ...,,u.. ,a ..... JJ.J::l,.-~, 1 \"·:Ngnritiitfff~Y~f?rfl)' ...,., , . J;JJDL~.,  . . YJ!L ,,, ...,._:c, -~\"•-,-,,,. g\"'8'äi('.8~ 1 ,.- .....,.,, .., , Die Pflicht zur Mitteilung von Kontaktdaten und Zuständigkelten sämtlicher Aufsichtsbe- hörden in jeweils aktueller Fassung dient der Umsetzung von ·Artikel 1 Nummer 30 Buqh- stabe a der Änderungsrichtlinie. Die Regelung ·sieht .vor, dass die Mitglie_dstaaten eine liste ·der zuständigen Behörden eins.chließlich ihrer Kontaktdaten an die Europäische Kommissif:}n übermitteln. zu m•:',,f/fi(~l/l/~\\\\\";_,'C~:,'1',/f~.,f«'GJ'fl'fi'<'l'\\\\\",c<1,.foWf;'.l)-•fJj,f/'!'Sffl,'t\"\"\"'-l'fffil•~'1ftii;l'J~(\\ fa~fä!J~ft~;l.ffi.~~::.Ji!.Jlmfü'\"Y.ijf!§iffi.:.Jl~))L.,,:. @..: ,a:r}g ,,,...,_  [§ 51.Absatz 10] Der neu aufgenommene Absatz 10 dient de·r Umsetzung ·von Artikel 18a Absatz 5 in·der Fassung der Anderun·gsrichtlinie. Zu N, ~'\"tfrtlffiiW$~. ..,.;_, , . , . .,. .,,,,.,_ ,.,,. [§.51a'Verarb8itung personen·bezogener Daten durch A.ufslchtsbe.hörden] -§ .P1 a Absatz ·1 schafft eine B6fugniSnQrm für die nach diesem Gesetz zuständigen Auf- sichtsbehön:lEln, personenbezogene Daten Verarl;ieiteten zu dQrfen, soweit dies zur Erfül- !uhg ihrer gesetzlichen Aüfgaben n~ch diesem Gesetz erforderlich ist. § 51a Absa~z 2 dient der Umsetzung von ArUk_el 41 Absatz 4 Buchstabe I:? der Vi~rten Geldwäschericht!iriie. Er beschränkt bei bestimmten Maßhahmen der Auf:Sichtsb\"ehÖi\"\"den d(e Auskunfts~ und lnformationspflichtE!n gemäj1_ d_er Adikel' 12 bls 22, di~ Vorgaben zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 5 sowie die Pflichten zur Benachrichtigung betroffener Pe(sonen gem~ß A~ikel 34 de( Verofdnung (EU) 2016/679.                                                                                                            · Die Beschränkung des Absatzes 2 dient im HlnbliCk auf die Nummern 1 'bis 4 der Gewähr- leistung der Funktionsfähigkeit und Aufgabenerledigung der Aufs'ichtsbehörden gemäß § 51 Absatz 1 bis 9, § 52 Absatz 1 bis 5, § 53 Absatz 1 bis 7, § $5 Absatz 1 bis 6 GwG.",
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            "content": "- 118 -    Bearbeitungsstand: 10,07:2019 16:27 Uhr 'bärüber- hinaus dient die Beschränkung in Absatz 1 S~lz 1. Nummer 4 dem Schutzzweck -der Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Stra'fvo!fstreckung g_e- mäß Artikel 23 Absatz 1 Buchsiabe d der Verordnung (EU) 20161679, soweit die Tätigkei- ten. de-r Auf~ichtsbehörden nicht bereits gern, Artike/ 2 Absatz 2 Buchstabe d .i;ler Verord- nung aus dem Geltungsbereich der Verordnung _ausgenommen sind, Der Gesetzgeber rnacN damif von der Möglichkei_t in Artikel 23 Absatz 1 DSGVO Gebrauch, die Rechten .und Pflichten gemäß Artikel 12 bis 22 und Artikel 34 s6wie die ents_prechenden Gruiidsät~ ze (zur Transparenz) in Artikel 5 einzuschränken.                                                                   , Bei den mit den Aufgaben der Aufsichtsbehörden zusammenhängenden Maßnahmen· gegenüber. Verpflichteten kann nicht ausgeschlossen Werden, dass personenbezogene Daten ve_rar-beitet werden, wie beispielswel_se von Bankkunden. Würden ·die·. nach der DSGVQ im Norina!fal,I anwendbaren, weitgehe_nden Informations~ uncl Ausl<unftspflichten gegenüber den betroffenen· Personen. uneingeschränkt gelten; könnten Aufsichtsmaß:-- nahmen vorz~itig· bekannt werden. Gerade wenn deri ZWeck der Maßnahme nicht gefähr- det- werden soll oder in Krlsenfällem sin.d die Maßnahmen der Aufsichtsbehörden rege!'.\" mäßig zeitkritisch. Ihre Vorbereitung erfordert eine hohe Sensibilität. Eine frühz6'itige Kenntnis Ober geplante Aufsichtsmaßnahmen gegenüber einEl!m .oder\"mehreren Verpflich- teten kann in .beSti'mmten Fällen erheb:liche Gefahren für den· Eif.olg.der Maßnahme oder . andere wichtige allgemei~e öffentliche ·Interessen mit .sich bringen. Solche Maßnahmen dürfen deshalb zunächst nicht öffentlich bekannt werden, inSbesondere in .ihrer Vorberei- tur.igsphase .. Die Formulierung j,im Zugeu macht ·deutlich, dass bereits erste Vorberei- tungshandlungen im Vorfeld (beispielsweise die Informationsbeschaffung) ebenso wie nachgelagerte Maßnahmen von einer entsPrechenden Beschr$inkutig betroffen ·sein kön- nen. Gleichzeitig wird über den Wortlaut „im Zuge\"-zllm Ausdruck gebracht, dass die Ein- schränkung für die betroffenen Per!;,or:ien ledigHch solange. urid s6Weit gilt, wie die Errei- chung der übergeordneten Ziele durch die Gewährung der Rechte der betroffenen Perso- nen gefährdet würde.                                                                                                                     · § .51a Abs~tz 3--sichert· die sp.ätere Unterrichtung \\;!er von der jeweiligen Beschränkung betroffenen· Person. Sie .soll gemäß den Mindestvorgaben der Verordnung (EU) 2.016/679 von· der Beendigung der Beschränkung unterrichtet werden, wenn-'sich die Ma_ßnahme in jeder Hinsicht erledigt hat und der Zweck der Beschränkung einer Unterrichtung nicht mehr entgegensteht. .Gerade .auch bei der Bekämpfung Org~misierter Kriininalität -oder _geldWäscherelevanter Strukturen ist es für eirle erfolgreiche Arbeit wichtig, dass über dte Anfragen nicht Informationen .abgerufen werden können·, mit deren Hilfe Maßnahmen der Aufsichtsbehörden behindert .oder g'a.r vereitelt werden können. § 51 a Absatz 4 ist angelehnt an die Regelung des § 34 Absatz 3 des Bundesdaten- schutzgesetzes und des § 4e Absatz 3 des Finanzdienstl.eistungSaufsibhtsgesetzes. Die Bes.chränkur:ig dient dem Schutz. der .öffentllchen Sicherheit (Art1ke! 23 Absatz 1 Buchst.a- be c. der Verordnung (EU) 20161679) und der Verhütung, Ermittlung, Aufde,kung ·oder Verfolgung von Straftaten (Artikel 23 Absatz 1 Buchslabe d der. Verordnung (EU) 2.016/679). Die Regelung sieht auf Verlangen des B.etroffenen eine Auskunft _gegenüber dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder der nach Landesrecht für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde vor; es sei denn s_elbst eine· solc;he Auskunft gefährdete di8 Ziele der entsprechend.an Maßnahme. _9··~' Zu I-\":i,,'       ffrif1\".f~·T' .' 1 i\\ft~rt\\ '8~tJ~~'ffit\\läFi·''.''51\"\"1~~~~•t;\"i;~ 1 1 1 ~tö. ?J, .. ~l ,,,.,,.~_,J;f. ~-~\"'·'\"\"'~ ,!:L,, ''\" ,.,... ,);~ ...,\",§~ ..•~~M!:11~,ii!,,8 zu ~?JH'         i '~YJlfKiifM'    2 fll'.18 1i1w~g';f,•if;•~f:Tällill§fYliflf'f·:,'~t~i Cl!~•·-··\"•·•··· ,,•..••, .~<.>i','··\"•\"'·\" c,,••,., .,.•....• /!\\!. 9R.s••~.      t [§ 52 Absatz. 1 ·satz 2 .- Anfertigung von Kopien bzw. Herausgabe von Daten auf di\"- gitalem Speichermfl!dium] Die Ergänzung ist erforderlich zur Klarstellung, das& die zu- ständige Aufsichtsb9hörde im Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen nach § 51 Absat.z 3 satz 1 e9enso wie zum Zweck .der Prüfung von Unterlagen an· d.er Dienstsfelle verlangen kann, .                                   '",
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            "content": "- 119 -          Bearbeitungsstand: 10.07;2019 16:27 Whr d,;1ss ihr Unterlag_en in Kopie oder in digitaler Form auf elektronischem Wege (z·,B. E-Mall) oder auf einem digltalen Speichermedium zur Verfügung gestellt werden. Zur Verfügung stellen meint ein Vbrlegen oder übersenden der Unterlagen, je na9h Verlangen der Be- hörde. Bei Beschränkung auf Einsichtnahme tn die im Besitz:· des Verpflichteten befindli- chen U~terlagen wäre keine umfassende und na'chhaltige aufsichtliche Tätigkeit gewähr- leistet. Zu .••Ei\"/f~i{j~l{äYfü\"1'  f~11 ~\"Y~t:.,l\\f~lj'      J JNi(1w~~i'     äW,\";;~r:i' B tL... , .•.•.. o,t\"\"· .. -~'11.ll'I . ,.....,......L ,...J\\L.91iL,. ,.,... [§ 52 Absatz 6 - Mitwirkungspflichten/ Auskunfts,anspruch der Aufsichtsbehörde bz·gl. Verpt'nchteteneigenschaft] Die Regelung' enthält .einen Auskunft$anspruch der Aufsichtsbehörde· in Hinblick .aLif die die Verpfllchtete;nelgenschaft be9rondenden Tatsa- chen. Insbesondere iri1 Nichtfihanzsektor sind die nach Geldwäschegesetz Verpflichteten für die Aufsichtsbehörde vielfac;:h nicht eindeutig über Registerdaten zu' bestimmen·, Nach § 52 Absatz 6 haben nunmehr Personen, bei denen nicht auszusC:hließen ist, dass s!e Verpflichtete sein kön_nten, der nach §. 50 zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltllch Auskünfte über alle Geschäftsarigelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzülegen, soweit dlese für die Feststellung der Verpflichteteneigenschaft erforderlich sind. Mit dem Auskunftsanspruch soll den Aufsichtsbehörden der Zugang zu sämtlichen geschäftlichen Tatsachen gewährt werden, um zu bernteilen, ob der Wirtschaftsteilneh- mer unter· den benannten VEirpf!ichtetenkreiS fällt und .damit der Äufslcht der nach § 50 zuständigen BEihörde unterliegt. Zur Auskunft verpflichtet sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Per!:ionenvereihigungen. § 53 Hinwei.se a:uf Ver~töße Oi,e· Ergänzung .in Absat.z 1 dient der Umsetzung vori Artikel 1 Nummet- ·39 der Ände_rungs~ richtlinie, der die Meldung möglicher und tats_ächlicher Verstöß$ durch den Schutz der Identität ·d.es Melden.den fördern· soll, Ein geschützter Kommunikationsweg setzt voraus, dass durch technische Vorkehrungen gewährleistet ist, dass die Kommunikation tiicht durch Dritte einsehbar ist und die Identität der Person, die Informationen zur Verfügungen st8llt, ·nur. den ÄufsichtsbehQrden bekarlnt wird (Artikel 61 Absatz I iri der Fassung der Änct·e:rungsrichtlinie).                   · Die Aufnahme -anderweitiger Benachteiligunge_i:, ist zur Umsetzung von Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b der Ändeir!,1ngsrichtlinie erforderlich. Danach sind Personen wie Angestell- te Lind Vertreter von Verpfllchteten rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder An.feindµngen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Ma.ßnah- m8n im Beschäf(igungsverhält_nis zµ sch.ützen. § 53 Absatz 5a wird Tleu aufgenommen. Na·ch §                                       53 Absatz Sa Satz 1 steht einer Person ir'n Sinne des § 53 Absatz 5, die aufgrund der Abgabe einer Hinweises nach § 53 Absatz 1 entgegen ,dem Benachtelligungsverbot des Absatzes- 5 einer Benachteiligung ausgesetzt 1st, b,e.i der zuständigen AufsichtSbehörde nach·§ 50 das Recht der Beschwerde zu. Ab- satz 5a Satz 1 setzt Ärtike! 1 Nummer· 39 Buchstabe b der Änderüng.srichtlih'ie um. S8,tz 2 steillt-klär, d~ss··der Rechtsweg von dem Beschwerd.everfahren unberührt bleibt. Die's um- fasst insbesondere die Möglichkeit der Klage vor den Arbeitsgerichten aufgrund einer Ver- ·letzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz 5. Dle Regelung· eihes eigenständigen Rechtsbehelfs ist wegen des bereits zur Veliügung stehenden Rechtswegs nlcht erforder-,",
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            "content": "- 120 -      Bearbeitungsstand: 10,07.2019 16:27 Uhr lieh und da bei 'Beschreiten des Rechtswegs auf das in AbSatz 5 statuierte Benac(lteili- gungsverbof Bezi.Jg gendmmen werden kann ..Dem Bes_chwerdeführer ist aufgrund der. ·Richtlini~nvorgaben .                                           nach Absatz Sa                     . Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2_ für ·die Ein- reichung der Beschwerde nach Satz 1 ein sictierer Kotnmunikatlonsk~nal zur Verfügung iu stellen.                                                                                                                          · zu f!  ~·ebr~tJtR~f'                ~ SH§8\"'         'ü '·fne:ifHV~W ..., -·\"·-···•·····n ..... R... ............,J~ ..;:;._,t!),)g~~r; ,,i:15r~   11t$.  1 ·'r'.\":'1'!'1:~ 0 ~i Die Ergänzung in _§ 54 Absatz 1 erfolgt aus Klarstellungs.9ründen. In Bezug genommen werden die zuständigen Au.fsichtsbehörden im Sinne von § 50. e:w,7.füt\";t~.'   i'it·' 1 •'!'\",)\\S~'j('\"''ri'F\"f~IJiS:':%\">,JrJ,\"i!;~~¾•<ir;:tl\"·'1'~'l' Z u me · ,:;,r.1 i..,,eil'le 1:12)0K\".l:lme171w,ar,i,::ip e). · eucr. , .,,,.r.i                 ,!Oi:irfil'!iii'~•~,''4''1, _ii's_,,.__ . -:~\"-'~;)... ,:1,~... ,m ... -,.,.1~~-\"~ ''\"1--,~•;!s.,_ .. , •.~.,., , •. ~ :-,.,.,.,.... \".-,\\iL .. Absatz 3 .§ 54 Absatz 3 regelt Yo{le bfsher .schon, .wann ein unbefugtes Offenbaren oder·verwerten nicht vorliegt. Die Neufassun,g dieses Absatzes erfolgt aufgrund. der Umsetzung von Artl- kef 1 Num_mer 37 der Änderungsrichtlinie.                                                                                        · ·                · Neu aufgenommen wurde· die Nummer 1, wonach 6in u11befugtes Offenbaren ode.r Ver- werten nicht vorfiegt, wenn die Weftergabe von ·Tatsachen· in zusammengefasster oder aggregierter Form erfolgt, so dass e,inzelhe Verpflichtete nicht identifiziert werden können. Die neue Nummer 1 dient der Urhsetzung von Artikel 1 Nummer 37 der Ände~ungsrichtli- _nie bzw. von Artikel 5.7a Absa;tz. 1 Satz 2 ,in der Fassung der-Änderungsrichtlinie. Nach Nummer 2 b'esteht keine Verschwiegenheitsverpflichtung der Aufsichtsbehörd.en gegenüber sämtlichen Behörden, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag. mit qer Bekämpfung,_ Aufklärung und. Vet'hinderung von Geldwäsche 6cter von Terrorismüsfinan~ zierung betraut sind. Dies .gilt auch gegenüber Aufsiqhtsbehördeo über Kredit.:. und. Finan- zinstitute lin Sinn_e von Artikel 3 det. Vierten Geldwäscherichtlinie. Nümmer_ 2 Buchstabe ·a nimmt die Europäische Zeqtralbank auf. Nummer 2 • Buchstab~ b erfasst die zentr!:\\len Me!deste!len im SirJn·e von Artikel 32. Absatz -1 der V Vierten Geldwäscherichtlinle. Num- mer 2 Buchstabe G umfasst alle für Straf„ und Bußg.eldsaChen zuständigen Beh0rden und Gerichte_ urid entspricht damit dem bisherigen Absatz 3 Nummer 1. Damit -s·ind sämtliche für Ordnungswtdrlgkeiten nach § 56 zuständigen· Ver'Waltungsbehörcjen, sei es aufgrund spezlalgesetzlicher Regelungen wie in § 56 Absatz 5 oder in § 1.33d Wirtschaftsprüferord- nung oder sei es aufgrund. der ang·emeinen Zustän'digkeitsregelung !n § 36 OWIG, von der Versch:,viegenheitsVerpflichtung ausgenommen. Absatz 4 Der neu gefasste Absatz 4 regelt die; Vor:aussetzungen für die Weitergabe von Tatsachen an ander:e als die lh Absatz 3 genannten Behörden. '\":Jf'•ff Zu E\\,               1 rt-:JK,\"\\\"fi;i'      'i<lb'   '~ t:att:·:{•ß,fü'   +   {J\"'    ' labi$tVgtfß\":' . Ji.~.,1,-,.~,., ,<e;,,. .9,-,.,!lt ,, ,,.i!lli,,..,. ,,.,. ,..,, ~... ,,,-1 ·\"                      ~ ßh:,$, Absatz 5 Der neue Absatz S entspricht weitestgehend de~ bisherigen Absatz 4, Danach ist eine. Weitergabe von Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 nur, von den in Absatz 3 genannten Behörden und nur unter den Voraussetzungeh des Absatzes 5 zulässig. Absatz 6",
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            "content": "- 121 -              Bearbeitungsstand: 10.07.201\\;! 16:27 Uhr e Der neu auf9enommene Absatz dient der Umsetzung von Artikel 1 Numme'r 37 (Absatz · 5) der Änderungsrichtlinie und rege\\t den AbsohluSs von Kooperatlonsvereiribarungen zum zwecke des lriformationsaustaus_Chs der Aufsichtsbehörde nach§ 50 Nummer 1 ·und 2 mit entsprechenden Aufsichtsbehörden. in Drittstaaten. zu f.t6F,{J~~i~~JS\"·7$f/\"6ill'T~,!~l''rrf~~f~B!6if\"'\"'/ifüTt'i\"\"Mi~ -- , , _J,,, .. _,ITT,,c.,'JlL <,!@l~- ,! -- - ,_, J!J!!, ,,, -9~/i! , - , , 1 Zu ''~tfflh1~t~fu'll\"-\"~~\"f,9-g;'iJtle\\v>ä-\":··.I'l\".-'lffa'Rt IL, ---,\"-- ei!Ist, ,---~----'ill- -fü _,,-~ ,- _,,,,,_,ii;! - g-- ,---- - § 55 Zusammenarbeit mit anderen B_ehörden [Zu § 55 Abs~tz 1 $atz· 3 - Übermittlung von Informationen an Verwaltungsbehör- . den] Nach § 55 Absatz 1 S\"atz ·3 übe_rmitte\\n die Aufsichtsbehörden von Amts wege·n ln- forma:tionen an d1e für: Bußgeldsachen zuständigen Verwaltungsbehörden, soweit diese lnforma:tronen für die Ertü!lung der Aufga\\;)en durch die Verwaltungsbehörde erforderlich sind. Die Regelung zielt darauf ab, die Datenübermittlung in denjenigen Fällen sicherzu- stellen, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde nach spezialgesetzlichen (vgl. § 56 Absatz 5 GwG, § 133d WPO) oder allgerneineri Zuständigkeitsregeln (§ 36 OWiG) von der Aufsichtsbehörde 'abweicht.                                                             ·                           · ,,,.;<,·•:.,-·,;i;0~f&i'\"aw~~\"1'-l'l)\\U\\l\\'~,.-.r1*•~,~·:'i'\"li~m~,;•~;,\",;,.;~,\"\"-t Zu Ji§Jfüi.tiJ.tJ,. ·etr;i~!=Hßi,Qn,~J;.\\~,~Ji!\\S!\\§1 tJ\\!.~-,:~~tt\\l.9Jl~ff Der Verweis auf die Versicherungsverm'\\ttlungsverordr'lung wird ~ktuali•siert. Die bisher in· § fr Versicherungsvermittlungsverordnung· enthaltene Regelung befindet sich nun in .§ 8 · Versicheru11:gsvermlt~lungs'verordnung. s~ '~jEfrll~~W{\"YQ'':'fJdW\"'g\".'\"fti~nl'äffil§tVä~--lfi'J::f'f~B zu .F-•~B-,--,.-' 1 -'\"\"- .,,~, ,9~,Jn„ITT ,,rn - , , ,. Jt s,ß.-,, Der neu aufgenommene Absatz 5 s'atz 2 dient der Umsetzung vo·n. Artikel 48.Absatz 5 der Vierten Geldwäscherichtllnie. Mit Sitz ist der Hauptsitz oder die Hauptnieder\\ass\"ung ·ge- meint. Der neu aufgenommene Absatz 7 dient.der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 38 der An- der.ungsrichtlinie. Die Gesetzesbegründung wird nac~ .Einiguna mit dem BMJV überarbeitet. zu '.HW\"!Tt~~~-~\"o/W,,f•~fNäi'~B'':~~~~'fä7ä ,,._,ID,,,!L,,,._.,,_,,_,,,,,P!ll,i;J!,,,!!l,,l,L,---,--•--- ', r;,,, Jil~l''-gc,,, ,,,,,,_,,__ 9,,, Hl! ,.,-X,--- -------lli:, ,,,,,!!t -, , äa i.TWK-€iFf~l0'         ~ lfl5~;:f$\"/fiß\"'81 . Zu ·-:·,;; 1 o/i''i))1 t~·~1,J1\"' i·'E§'ä ä;'~'l)lttl1 _- Zur .Ermöglichur:ig einer effizienten ,Aufsicht und z.ur wirksamen Sanktionierung von. Ver„ stößen w\\rd die. Ur:iterscheidung zwiScht;ln Leichtfertigkeit und Fahrläs~igkeit aufgegeben. Eine. Abgrenzung zwischen Leichtfertigk~it, also grober Fahrlässigkeit, und einfacher Fahrlässigkeit ist bei den b(;!troffenen Ta.tb!:!Ständen o~ma\\s schwlerig und die Differenzie- rung mit den ausdifferenzierten europarecht\\ichen Sanktionsvorgeiben nicht vereinbar. Die Beurteilung, ob ein schuldhaftes Handeln vorlag, bestjmmt sich künftig nur noch danach, ob das Handeln vorsätzllch oder fahrlässi'g erfolgte. zu- ·71t1\"'       tt1f~''l~t11w-1trawa' fä,,,~,,~-;11,,,,,                             tti'~i~terattsw1g.~~1r.1rwr-~ertJH ,,_,,,,_,,_, ___ ,,,,,,,,,,,_,m,,,,,, . ,,,,,,,,,,,il!,g _..;i.,,,,- ,., , [Zu § 56 Absaiz 1 Nummer 4 • QWiG b,ei Verstoß gegen die Pflicht nach § 6 Ab,satz 1 ,-s. 2, inte.rne ~icherungsmaßliahmen bei Bedarf zu aktualisierei,]",
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            "content": "- 122 -        Bearbeitungsstand: 10,07.2019 16:27 Uhr Die Änd_erung des § 56 Absatz 1 Nunimer 4 iSt erforderlich, um die mit •der Regelung sanktionierte Pflichtverletzung an.den Wortlaut der Pfilcht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 anzu- pasSen. Nach § 6 Absatz 1 S.atz 2 sind interne Siche\"rungsmaßnahmen bei Bedarf zu ak~ . tualisieren. Zu cJL_ 'ii?_~ \\''1t'flr.     :.'/?rlfü,3-   )\\f    1 \"'~ ?;·,_,%'    ' ' ·1··-'r:-~' .K. L 1/l, ,füJme.n v.a,,w_ , _ ,, -------•----,,,, __ _   'r:)~'i,)jätw!rl'i!r~bä?JH,S [Zu § 56 Nummer 11 bis 15b] Bel den Anpassungen in § 56 Absatz 1 GwG handelt es sich um redaktion~Jle Folgeän<;Jerungen zu den Änderungen ln § 9 GwG.. Ef\";A\"/' Z·U ._,i?         1'iJ'''''\"ii''\">' \"''\"ÖÖk' '·\"s>~·-i,,,.\"fjf'•,W'' r\\,j''-'1'\"'·'\"-' ff 1\"''ß:'äW~1J~fj ..,,.~l1i'i.Kt?.!Il$A ·:.,,,, .Jtt!l:@;i:\\ ..: ij 1!§!:f\\?JV:-!iLJ!lQ. . ,. \"..-·L.-:i~--.. Die neu aufgenommenen Bußgeldtatbestände betreffen das Transparenzregister Und sind zur Sicherung der Qualität der Eintragung_en und 'zur Durchsetzting der Mitteilungspflicha ten gegenüber, der registerführenden Stelle erforderlich.                                                                         · '                                                                                     - .zu. ,,,#~~1··'    \" 1:ff\"' \\ ;_' f'. r~;tEf'  ·'~  l:l\"~'  •·trrnrr„     1 •. ,~t- .l'li. D,--ji/. JJ11_ ,,,.••:.,,, _••.•,•.,Jf,_gQlln, --?,i;Hitft~         1 ·\"rtH''\"'ii [Zu Absatz 1 Nummer 59a - Ordnungswidrigkeit bei. Verstoß ·gegen die Pflicbten nach,§. 46 Absatz 1 und 2] Die Ergänzung i_n Abß.atz 1 Nummer 59 Buchstabe a ist erfor- derlich um sicherzus.tellen, dass auch Ver!Stzurjgen der Pflicht, bis zur Durchführung einer Transaktion, wegen der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 ·erfolgt ·ist, -die in § 46 Absatz. 1 Satz 1 geregelte Frist abzuwarten sowie Verletzungen ·der Pflicht zur unverLOgllchen Nachholung der Meldung nach Maßgabe des § 46 _Absatz 2 Satz 2 künftig durch die zu- ständiQe. Aufsichtsbehörde als Ordnungswidrighk,elt.geahrid~t werden können. zu R'     J \"'.ff' !i1:itfliffier:fü~·           ··'1:'G 'ifCl' i3'   ß f½IW\"\"biEl-J;~,g~::i:\"•;;' _ ,J_eL.J>-, ------'------~---- ,,,,, ____,a._ .. ,, -- 1/IJg_~---:!ll                           ,'aiWf' Nummer 63 dient zllr Durchsetzung der neu in·§ 52 Absatz 1 und Absatz 6 aufge11omme- r1en Pflicht. Der neu eingefügte Absatz· 5 Satz 2 dient der Sch~ffung einer Rechtsgrundlage zu Güns- ten des Bundesverwaltungsamtes, um insbesondere bei Kommanditgesellschaften deh Gese/lschaffsvertrag anfordern zu dürfen. Dies ist erfqrderlich,. um ermitteln zu können, ob neben, ·dem Komplementär auCh einzelne Kommanditisten wirtschaftlich Berechtigte die- ser Vereinigung sind. Aus dem Handelsregfster ist nur die hierfpr nicht relevante Haftein~ rage der Kommanditisten (vgl. § 40- Nummer 5c HRV) ersichtlich. Die für die Stellung als wirtschaftlich Berechtlgter maßge.bliChe Pflichteinlage, die erheblich von dE;lr Hafteinlage abweichen kann, wiFd register:technlsch nicht erfasst. ES besteht keine· Pflicht, den Gesell- schaftsvertrag zum Handelsregister einzureichen. Die hierdurch· entstehende Transpa~ re·nz!ücke soll dur1:::h das Recht, Uhter!agen arifördern zu dürfen, geschlossen werden. Diesem Zweck dient auch -das Auskunftsersuchen. Es soll Insbesondere in den Fällen z~m Tragen kommen„in de_nen ·schriftliche•Gesellschaftsverträge nicht bestehen. ZU ,:,,)SE;/:),Jl. fff'iJ(v.cr,\\\\\\i;,,i!:(:  :.\\,.·;:C\\ 08!(:1,,:-,,,,·,.,:\"~tM·CU~fiiii1'' l':,t,; •llr!j~!';tj'1t'\"i\"'-'1·\", ;,-!J-~P.!11~.. -.:'.,,.' ,,:,1;!11;1}:;l'/l :V,~r❖!~-•:,', l;!,~N!;i_.;,,,1;1~8~.r:.~c;~ ber neu aufgenomm_ene AJ)satz 5 Satz 4 stellt eine Folgeänderung zur Ergänzun·g des § 2 Absatz 1 Nummer 12 dar. Danach ist für Vereine nach § 4 Nummer 11 des Steuerbera~, tungsg·esetzes vel'Waltungsbehörde die für die Aufsicht nach § 27 Steuerberatungsgesetz 2:uständige Behörde.                                                                                                                           ·    ·",
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            "content": "- 123 -           Bearbeitungsst~nd: 10.07.2019 16:27 Uhr (§ 56 Absatz 5. Sätze 6 und 7) Nach § 56 Absatz 5 Satz 6 und 7 kann die zuständige Ve1Waltungsbehörde.1 sofern sie nich~ zugleich zuständige Aufsichtsbehörde ist,· aL!f Ersuff chen sämtliche lnformationen einschließlich pers·onenbezogener Daten an. die zuständige Aufsichtsbeh.örde übermitteln, soweit die Informationen für di.e Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde, insbesondere für die Vorhaltung der Statistik nach § 51 Absatz 9, er- ford~rllch sin~i. Oie Regelung schafft die erforderliche Rechtsgrundlage für •die entspre- ch·ende Weitergabe von Daten. Dies umfasst auch die Weitergabe von Daten durch d!e Finanzämter (Verwaltungsbehörde nach § 56 Absatz 5 Satz 3 a.F.). Nach Satz 7 steht das Steuergeheimnis der Datenweitergabe                                            .                     insoweit .     nicht entgegen. · R't' 1F'1m::,.~,~\" 1\"'~\"W'l,~•1'\"··{(•M;'1!~,-,.,,..V.!Jf,t\",..'WtLr1·•,\\i)\"l*'~.\"' · Zu .:,:~..lii,.§th!R<l.trn@I!i!.:,K~,10,~J,fai!D.J!\\ll;c,1!LL .:.s Pi!r:si! Q.ie Aufnahme d_er Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 und der Verwaltungsbehörden ist .zur vollständigen Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtllnie erforderlich, um die Be- kanntgabe von Bußgeldentscheidüngen auch in denjenigen Fä!!en sicher;zustellen 1 in de\" nen Bußgeldentscheidungen durch eine andere Behörde als die Aufsichtsbehörde erge- hen, diese also nicht zugleich Veiwaltungsbehörde ist. Die .Ergänzung nimmt daher die Verwaltungsbehörden und die Behörde na,ch § 56 Absatz 6 Satz 2 mit auf. zu ..Jfli'~ f~,Y~Ke'         f ':'t,t;öB~n~~ä'          fi'i4'   J  tt-J'  l·ß1t~tr~1t1!i1'          .'·:~ä'tti:( nl' .1 ~ .•.,,..~.., .. \" r!@t1. . , , _..!~½l,ro,..........l,_~;;i 11.);h:1@11, ........,,. ..9H. _., .,!:!' Die ~rgänzijng des § ,57 Absatz 1 -S_atz :2 i~t erfqrderl.ich, ~a die bisherige· Vorsc_hrift lE'ldig- lich Süßgeldentscheidungen 'de'r Behörden und nicht _auch gerichtliche El1tscheldüngen erfasst. Öle Veröffentlichungspflicht trifft -wie aus Satz 1 ersichtlich- die zuständige Auf- slch'ts- bzw. Veiwaltungsbehörde, Zu \"1fi~~it:'li'4 1 \" ·\"\"'·'\" ,t,',,, Der bisheriga § 58 findet sich in§ 11a Absatz 1 wieder. Die Änderungen in der Anlage 1 und· 2 zum Geldwäs•chegesetz dienen der Umsetzung von Artikel 1 Nummer :43 und 44 der Änderungsrichtlinie.                                                                                        · j   Zu ~:,~'  ;\"WfW~i§iß'                               t:'; ~·?;r,:0ff~~~ffii,w}f\"\"f:t'               B113Y4 ...J.J>c,.....ä,.,.,.,. \\fIDIS~\\11'          1 e.Jt                                     , .• J1J,.  ...BL.,. ...,. ,. .. ,.,,iiL9,.                .,., (Änderun 9 des Kreditwesen·g esetzes ) § 1 Absatz 1 a Nummer 6 KWG Diese Vorschrift dient der .Umsetzung von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe o, Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 29 der Änderungsrichtlinie. Durch die Aufnahme des- Krjpto- verwahrgeschäftes ln den Katalog der Finanzdienstleistungen werden Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft betreiben, Verpflichtete nach § 2 ·Absatz 1 Nummer 2 Geld- wäschegesetz. Die 'Einordnung als Flnanzdienstle[stung löst eine Erlaubn1spflicht nach § 32 Absatz 1 Satz 1 aus und ·das das KryptoverwahrgesChäft be'treibende Unternehmen untetiällt der Aufsicht der Bundesanstalt. Damit Wird ·slchergestellt, dass die. Bundesan- stalt mit ihrem. aUfsichtsrecht!ichen Instrumentarium laufend die Einha!tling der .geldwä- scherechtlichen Vorschriften überwachen-kann. Weiterhin wird d9n derzeit bei der FATF vorgesehenen- Anpassungen d6r Standards Rechn1.mg getra_gen, die eine geldwäschEl- rechtliche Überwachung oder Aufsicht vorsehen (vgl. FATF/PLEN/RD(2018)20). Schließ-",
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            "content": "- 124 -     Bearbertungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr  .. lieh wird mit den aufsichtsrechtlichen Anforderungen der notwendige Kunderischutz si- chergestellt, der im Hinblick auf _die nicht unerheblichen Risiken für die Kunden beim Kryp- toverwa_hrgeschäft erforderlich ist. Mit der Änderung wird al!ch die Vel'Wahrung, die Verwaltung und d'1e Sicherung von Kryp- towerten oder privaten.ktyptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu hal- ten, zu speichern oder zu übertragen, erfasst. Damit wird möglichen Auswelchb~wegun- gen zum Beispiel auf die für die Nutzer risi.koreichere Verwahrung der Kryptowerte bei den Anbietern selbst Rechnung getr~gen. Nach dem Wortlaut d!9r Vorschrift ist e·s nicht erforderlich, dass Kryptowerte _bder private kryptografiSche Schlüss.el,. die. dazu dienen, ..Kryptowerte zu halten, zu speichern •oder zu ·übertragen, zugleich verwahrt, verwaltet und gesichert werden. Es genügt eine der· Alternativen um die Erlaubnispflicht nach § 32 Ab- satz 1\" Satz 1 auszulös.en. verwahn,mg im Sinne ·dieser Vorschrift bedeutet die Jnobhutnahh1e der Kryptowerte als Dienstleistung für Dritte. Erfas_st sind damit vor allem. Dienstleister, die Kryptowerte ihrer Kunden [n ei'nem Sammelbestand .aufbewahren,' ohne dass die Kunden selbst Kenntnis der dabei verwendeten kryptographis_chen Schlüssel haben. Verwalten isf ini weitesten Sinne die laufende Wahrnehmung der Rechte au.s· dem kryp-                                         •     1 tdwert.                                                                                                                         1:_J Unter Sicherung ist sowohl die als Dienstleistung erbrachte digitale $peicherung der pri- vaten kryptografischen Schlüssel Dritter, als auch die Aufbewahrung physischer Daten- träger (z.B. USB-Stick, Papier), auf denen solche s·chlüssel gespeiChert sind, zu verste:- hen. Die bloße Zurverfügungste!!ung von Speicherplatz, z.B. durch ·Webhosting~ oder Cloudspeiche,r-Anbieter, iSt nicht tatbestandsmäßig, solange diese ihre Dienste niCht aus- drücklich für die' Speicherung der privaten kryptografischen Schlüssel anbieten. Nicht erfasst ist auch die blO'ße B.ereitstel!ung von Hard- oder Software z'Ur :Sicherung der Kryptowerte oder der privaten kryptografischen Schlüssel, die von den Nutzern •eigenver- antwortlich betrieben.wird, soweit die AnbietE!r keinen bestimmungsgemäßen Zugriff auf die damit gespeicherten Daten haben. Erfasst werden im Interesse einer umfass·endeh Geldwäschepräve.ntion ·alle digitalen Wertdarstellungen Im S'inne des neuen §. 1- Absatz 11 ·Satz 1 Nummer 10'... Da die ein- zelnen Klassen-von Finanzinstrumenten mehr.oder weniger große-Schnittme.ngen bilden, k6nnen Kryptowerte aufgrund ihrer konkreten Ausgest8Jt4ng im Einzelfall zugleich auch einer anderen Kat~gorie des Finanzlnstrumente_begriffs Im Sinne des-§ 1 Absatz 11 Satz 1-- 1 zuzuordnen sein: Soweit Kryptowerte als Wertpapiere ausschließlich für alternative In- vestmentfonds im Sinne des § . 1 Absatz 3 Kaplta[ani~gegesetzbuch verwaltet oder ver- wahrt werden, unterfällt diese Tätigkei.t der spezielleren .Regelung des eingeschränkten VetWahrgeschäfts im Sinne des. § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12. Soweit Kryptowerte unter den Wertpapierbegriff des Depotgesetzes fallen, iSt die Verwahrung Depotgeschäft im Sin·ne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5; § 1 Absatz 1 a Satz 2 Nummer 6 tritt dahin~ ter zurück.. zU' Ft\"' ,!l!H..... J'$frl~W9iN\"\\fu'     lf:iOfff''.\"' \"fl+f¼':tf~ijrt'''e:;a;·.;;;\"fifiilfr ,,...•.....•~•···•··\"···DL,,\"      •.,! ... . ~~v...1dJ:1•..•...• [§ 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10] § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 ist ·als Auffan,gtatbestand konzlple~ 1 da auf Grund der vielfältigen Ausgestaltungen von Kryptowerten diese bereits utiter eine der anderen Nummern von § 1 Absatz 11 Satz 1 f~llen können. Gleichzeit\\g sind die bestehenden Nummern nicht ausreichelid, um w!e von Erwägungsgrund 1O der Änderungsrichtlinie vorgesehen, alle patentiell._e Anwendungsfälle voh virtuellen Währungen abz4Qecke:n.",
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            "content": "- 125 -           Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr § 1 Absatz 11 Satz 4 Der Begriff der Kryptowerte, der für das. Kreditwesengesetz ihsgesamt gelten soll, greift die Legald~fi_nition in Artikel 1. N_ummer 2 BuchStabe d der Änderungsrlcht!inle auf. Nach diesSr handelt es sich bei vlri:ueUen Währungen um „eine. dlgitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde odet\" garantiert wird ·und nicht zwangsläufig.an e·ine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetziichen Status einer Währung _oder Von Geld besitzt, aber von natürlichen .oct€lr juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wi,rd und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werde~ kann.\" Die Bezeichnung „virtuene:Währungen\" bildet aber mtt der Beschränkung auf Tauschmit- -te! nur eine Teilmenge der am Markt befindl!chen digitalen Werteinheiten ab, die zume(st als Token cider.cOin bezeichnet werden und interna'tional unter dem Begriff der „Crypto- Assetsu zusammengefasst werdeh (vgL u. a. B.ericht des Finar:icial Stability Board „Crypto- ass.et rnar~efä: Potential cha:nne]s for future flnancial stability implicatlonsu vo.m 10. Okto- ber 2018). Gleichzeitig sieht El'\\NB.gungsgrund 10 der Anderüngsrichtlinie vor, dass alle )Jotentie!len AnWendungsfälle von Virtuellen Währungen abgedeckt werden ·Sollen. Der Definition der Kryptowerte umfasst ciaher neben Token mit Tausch- ulid Zahlungs- funktioh (u. a, Kryptowährungen), die auch bi'sher schon a:\\s R,echnungseinheiten im Sinne von § 1 Absatz_ 11 Sat?= 1 Numriler 7 erfasst sind, auch zur Anlage dienende Toke,n, z.B. sbg, Secur!ty Token und Investment Token, die ggf. als Schultjtitel, Vermögensanlage oder lnvesirnentvermög.e·n nach § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 einzustUfen sein können.                                                                                                                          · Nicht von der Definition ertasst sind ln~ und ausländischen gesetzlichen Zahlungsmittel. Darüber' hin.aus werden von der Definition E-Geld, Verbundzahlüngssysteme ur:td Zahm \\ungsvorgänge von Anbietern .e\\ektrot'listher .Kommunikationsnetze oder -dienste nicht erfasst. Damit wird dem Erwägungsgrund 1oder Anderur.igsrichtlin~e entsprochen. Ebenso nitht erfasst sihd lnsb9:sor:idere reine elektronische Gutscheine auf Bezug von Waren.oder D\\enstleiStungen des Emittenten· oder eines Dritteh im Austausch für die Leis- tung eines entsprt:,ichenden Gegenwerts, denen besti1J1mungsgemäß nur ctµrch Einlösung gegel)Über ctem Emittente~ eine wirtsch~ftliche ·Funktion zukommen soll und die ·ctaher 11\\cht handelbar sind und aufgrund ihrer Ausgestaltung keine invest'orenähnliche Erwar- tungshaltung an die Wertentwicklung des· Gutschein.s oder an die allgemeine 'Unierneh- nien·sentwicklung des Emitt~nten oder efhe·s Dritten wert- oder rechnungsrnäßig· abbilden. . zu 'K~.J?~ffi1~\\lfii~118~IDBJ(lfiffi1' -· ~.,,,_,f'I, ·'\"'\"\"'······•-. -s0 . . . .~. Ett:tW~füibr' '·''\"\"\"\"'\"·~·J;l, ..,~... l.;•.,· ....~@,y~,§ N>\"\\rfb1'   .\"l5fil~' ., -.. @ .. ., . ß.;..• Die Änderung der Definition des Begriffs der Terrorismusfinanzierung in. F0rm eines ve·r- , weise.s auf. ·die Definition im GwG ist aus 'Gründe(J der einh·eitliChen Rechtsa\"nWe.ndung erforderlich. zu .füitrr:~t\".er-·w~··~\"'                ö   1ft\"'    : \":~,;:J·,.~füäH' .__.. Ji!Ln.ilK...QJ,.\\'<....•,qmnt...- •...J ..•. e\"···g··•~i,              ä  -ift\"'   ·W,;):Q:\",,p'   , -:e-;,; E~ handelt sich hierbei um eine r6dakt1onelle Änderung. § 25i Allgemeine SOrgfaltspflichten In Bezug auf E-Geld Absatz 2",
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            "content": "- 126 -          Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr Die Ergänzung in Absatz 2 Nummer 6\" dient .de\"r Umsetzung von Artikel ·1 Nummer 7 Buchstabe b der Änderungsrichtlinie. Dorf ist geregelt„ dass von der Anwendung der Kun- densorgfaltSpftichten bei Fern:Zahlungsvorgäng_en von n,ehr als 50 Ewro pro Transaktion nicht abgesehen w~rden darf. \"Im Rahmen des G,lelchlaufs mit der bereits _bestehenden- . Regelung, die auf ·eine.r entsprechenden Rfsikobewertung beruht; wird ·der Schwellenbe- trag auf 20 Euro pro Transaktion festg~setzt. zu Räi-t1S'         fi'\"~~,.,,.,eM·r,5W:D' ,,,.,.,,!,1.!-. ,_,.,t,A .... 1!1:t . . ,l'JP,, .. c  ttl7i' -,r'i, ,,.,.,.1 E  \\H'   tir~'  W   1 ;'~   'e\"ZVgHB~JB!f1.~, ,-.-,-.'.)\\Y.,, ·\" ,.,~!f'.\\t,a(\"'''•- ,' -~:il .m \"V• Absatz 3              a Absatz 3 a dient der l,Jmsetzung vqn Ari:ikel 1 N1,1mmer 7 Buchstabe c der Änderung_sricht- linie. Die Richtlinie nimmt hins'1chtllch der Uinstände, unter denen anonyme Guthabenkar- ten aus Qrittstaaten akzeptiert werden dürfen, auf Absatz 1 ü.nd 2 von Artikel 12 !3€!Zug. Die Vora!,lsSetzungen aus Artikel 12 Absatz 1 uhd 2_ sind in§ 25 i·Absatz 2 um_gesetzt. Absatz- 3a nimmt daher auf A_bsatz 2 der Vorschrift B.ezug. Wegen der in § 27 Absatz 2 Zahlungsaufsichtsdiei:isteaufsichtsgesetz :angeordneten entsprechenden Anwendung von § 25i KWG. gilt.die Vorschrift auch, für Institute. nach dem Zaf1!ungsaufsichtsdtenstegesetz. Zu   'Fi?ffi' ....        'tFiKäW\\' lii'.,.L,   ...,........,~.. ~~-Q.':·<'1l.'kJt., ,_< .... ,                        ...-Jit.,~.,· rcl' ' !i'.Wi\"iW::,t.-\\lif           .-,..,ä. .ftEF\"Jm'       .?1:ß'••.ä,. }t,.. W. '¼,~....e.:49, Die Regelung bestimmt, dass-ein UnternehmEin nur dann das Kryptoverw?J.hrQeschäft er- bringen kan·n, wenn es keine anderen erraubnispflichtlgen Geschäfte nach derr] Kredit.we~ sellgesetz betreibt. Mit dieser Trennung wird slchergestellt, .dass die 'insbesondere. IT- bezogenen Risiken tj_es Ktyptaveiwahrgeschäftes nicht auf a:ndere, daneben· erbrachte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen .durchschlagen.Plnanzdienstlelster und Kre- ditinstitute, die DlenstleiStungeri .in Zusammenhang mit Kryptowerten .anbieten, bedienen sich für die Very.,qhrung, dle Verwflltung oder dr.e· Sicherung solcher.Assets bzw. krypto\" grafischer Schlüssel Ihrer Kunden sch:on heLite. c_ift e;xterner Dienst\\elster. zu 'R~'ffi~JJij,8ft1Sl~fö[l!W~lfritYä'rlc!!N,• Jo-,,. \"\"\"' ,, ; \"/\"\"' ~•\"\"',\"•··••                        • .- • ,,,.,,, • ,._.,      i\";.BI~ttif1'         1~'rSäm§. S•\" '\"\"\" ,._M!,J_ •o~- .. • Für,c;lie nach Inkrafttreten de_s Gesetzes erlaubnispflichtlge, aber vor Inkrafttreten des Ge- setzes erlaubnisfreien Ban.kgeschäfte u_nd Finanzdienstleistungen bestimmt § 64y Ab~atz 1 und Absatz. 2 aus Gründen· der Re'Chtssicherheit eine über:9at,gsweise erlaubte Tätig- keH bis zur Besta\"ndskraft der En~scheldung über den Erl~ubnisantrag des betreffenden Unternehmens, Wenn dieser innerhalb· voti 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt wird und die AbSicht einen Erlaubnisantrag .zU stellen bis· t Februar '2020 ange- zelgt Wird, Damit soll ti'nter Berücksichtigung der neuen. Eriaubnispf!icht in.diesem BerSich zeitnah und transparent ein ar:igemessener, Übergang E!nnöglicht werden .. Zu Artikel 3 (Änderung des. Anlegerentschädigungsg·esetzes) Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 Nummer 1) Mit der Anderung w~rden· Geschäfte, die siCh auf Rechnungseinheiten oder Kryptowe:rte beziehen, die nicht zugleich Finanzinstrumente im Sinne von Anhang l Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen, Parlaments und des Rates vorn 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zyr Anc!erung der Richtlinien 2002/92/EG, und 2011/61/EU si.nd,· aus dem Allwendungsbereich des An/egl:;lrentsch~digungsgesetzes ausgenommen. Diese· Geschäfte sind nicht in den Krels der geschützten Geschäfte nach .der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und 'des Rates vom 3. März 1997 Ober Systeme für. die EntschädlQ'ung der Anleger (Anle_ger.entschädigungsrichtlinie) einbe- zogen, die mit dem An!e~erentschädigung_sgesetz umgesE?tzt wird. Zu Nummer 2 (§ 4 Absatz 2 S~tz 2)",
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            "content": "- 127 -           Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr s\"  Es handelt sich um eine redaktlonelle· Änderung. Zu Nummer 3 (§ 18.Absatz 5) Der·angefügte Abs<;rlz 5 ·stel\\t klar, dass WertpapiergesChäfte, die sich auf Rechnungsein~ heiten beziehen und die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, dem Schut.z des- Anlege~entschädigung::;geSetzes nicht rückwirkend entzogen wer~ -den, E\"J''.'~..•J;it§@' Zu '\"'\"~'                                    eW&ß' I11!t'?\"~~tV·if'.\"l,if\"ft:?i?'';\"\"l;r'lt\"r\"}\\ Än der Un des r,,,, .,~, , ,, ,., ,o ....llJ. ,.......0..~.. ,@i:L. 9.... • . , (                                   g Zahlungscliensteaufsichtsgesetzes) Zu ~·\";;J\"{ 1 ITkl'\"'''ffll\\o/<ff~(f'~·to/flm~t\"'\"$)~~{i~'Hfü¾' . ,,,. ,,Q. .§:f.,i1~---~--lt~I             .., ,,J:Jlt ··~----\"~J~. ,..m• 1,,, ....., .... l:l..~a~i   --, .,, zu ~-~l'\"~:ru:~~elfüOKli'ftr~tffWa'tilbfe\\lV1t\"·m•':·\"'.\"~\\!f m~ll ~Ji\\lIBS,lfil.,,.,.,. ,,,.,.,,..,,~.. ,.,.,-.. ,.,,.s,-,,!il,9],o , Die neue Bußgeldbewehrung trägt\" der ·Bedeutung angemessener Maßnahmen, wie das Vorhalten von Datenverarbeitungssystemen, bei der Gewährlelstung der Einhaltung der AnforderwnQen des Geldwäschegesetzes untj der Verordnung·(EU) 2015/847 Rechnung. Die Maßnahmen, elnsch!ießllch das Vo.rha!ten von Datenver<;lrbeitungssystemen, sind angemessen, wenn sie der Risikosituation des Instituts entsprechen un~ das Institut in die Lage versetzen, so.wohl Geschäftsbeziehungen als auch einzelne Transaktionen, die als zwelfelhatt und ungewöhnlich anzusehen sind„ zL1 erkennen. zu ~WiFJ8t~[~~~\\{[!$1Af~ltfi{feftt J~fi~1·~~11~~rr-i1iHfä·             1 ~\"';! .. ,\\\\/ \\~.Whl.~. ,~.,~.- ,!, .\"3!•. ,.,,,o• .... ,..... -/1:,.,,., ....... , - ,, •. ,,.N•,, 9.  •\"\" , .. (Änderun 9 des Gesetzes Uber das     . Väi'sichßi'ungswesel'!) Versicherungsaufsichtsgesetz Es handelt sich um eine redaktiohelle Änderung, die dUrch dle Neuaufnahme der Nummer 3a bedingt ist. · zu ··:~'Ml~i'iV!fe\\(,{$rtärJcr:\"~'m1~füätl~';\\rt/;'Jifü':'Hä!l' ,17,,,,,-'~\"\"\"-'•\"\"~~l •, s,-,,,,,.A1it~-!}.)Jl. ,,.,,_,.,., .L,,,,.,.k/,.-, (, ,,,',(,, \"•g .,,•-, /., Die neue Verordnungsermächtigung entspricht Inhaltlich § 29 Absatz 4 des Kreditwesen- gesetzes. Mit ·einer Verordnung kann elne konsistente und besser vergleichbare Prüfung bei den Versicherungsunternehmen erreicht.werden. .   '1,'\\'111.:'l.t'-J'h\\'!1,s'lii'i,1,:; 2 u 1.:tYJnJWim'\\ Die Ergebnisse· sämtlicher Prüf1.,mgen d6r internen Revision sind Gegenstand der Prllfung nach § 35: Absatz 5 und der Berichters.tattung nach § 43b .Absatz 7 PrüN. Die Elnreichung ·des- Berichts• über das Ergebnis einer Prüfung der Internen Revision nach .§ 6' Absatz 2 Num:mer 7 des Ge)dwclschegesetze,s ist daher nur noch auf .Anforderung der Bundesan- stalt verpflichtend. z~ J!~n1~f!l~I~ lil Artikel 175 der Richtlinie 2009/1.38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates'· vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme· iJ.nd Ausübung der Versicherungs~ und der Rilckversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABL L 335 vom 17.12.2009, S. 1) ist die Möglichkeit. :von Abkommen mit Drittstaate.n ih Bezug ·auf die Mitte'! der Beaufsichtigung von RückverSicherLingsun.ternehmen eines Drittstaats1 die Rückversicherungstätigkeiten '",
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            "content": "Bearbeltungsst~nd:. 10.~7.2019 16:27 Uhr ' . in der Gemeinschaft auszuüben, vorgesehen. Mit der Ander.ung von §- 6_7 Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass bestimmte nationale Zugangsvorauss.etzung keine AnwendLJlig fin- den, wenn die Europäische Union mit einem Drittstaat Über~lnkünfte mit Auswirkungen_ auf den Betrieb des Versicherung_sge·schäfts In den Mitgliedsstaaten geschlosseh hat. Derartige Abkommen regeln den Marktzugang von Rbckversicherungsuntemehmen aus Drittstaaten heraus in der. Europäischen Union, Dies kann dazu führen, dass der· Abff Schluss _von Rü_ckve-rsicherungsgeschäft aüs einem Dritt.staat heraus im tnlatid nicht von einer Präsenzanforderung abhangig -gemacht werden darf, ·wenn die im Abkommen ge- nannten Be_dingungen erfülit slr:id und die Bundesanstalt die Im Abkommen genannten Informationen uhd Unterlag·en erhalten ha:t. <1il'i!\\'ii'(\"''Ai Zu i,,,,        ,,~l, Mit Satz 1 ·des neu eingefügten Absatzes-wird ges.etz!ich klargestellt, dass die gemäß·§ 305 Absatz 1 bis 3 des VerSicherungsaufsichtsgesetzes 0JAG) auskunffs- .t1nd vorlage~ pflichtigen Personen und Unternehmen auch Gesundheitsdaten im Sinne des- Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten dürfen, soweit dies zur Erteilung eiiier Auskunft gegenüber eiher zuständigen Auf!S,iC;htsbehörde· (aundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaüfsicht bzw. c!.ie jeweils zuständigen LandesaufsichtS:bShörd.en) erforder- lich ist. Damit wird eine Ermächtigtings'grundlage im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Buch- stabe g der Verordnung (EU) 2016/679 geschaffen. Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, z.u denen auch Gesuhdheitsdaten im Sinne Qes. Artikels 4 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zählen, grundsä!zlich,untersagt. Die Ver- arbe[t.ung lSt nur unter den engen Voraussetzungen des unmittelbar' anwendbar.eri Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a,, c, d; e und f der Verordnung (EU) 2016/679 oder - in den Fällen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstaben b, g, h und i der Verordnung (EU) 2016/679 - durch nationale Erlaubnistatbestände, etwa des-§ .22 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetze.s (BDSG), zulässig. Ohne eine ausdrückliche gesetzliche Verarbeitur:igsgrund!age müsste· der Auskunftsi:;iflichtlge daher in jedem Einzelfall prüfen, ob_ ein Erlaubnistatbestand des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679, ·ein Erlaubnistatbestand näch § 22 Absatz 1 BQSG oder einer sonstigen bereichsspeztfische_n Regelung vorli6gt. Wäre das nicht der Fall, müsste die Ausk1:mft verweigert werden. Eine funktionierende Versiche- rungsaufsicht wäre so nicht gewährleistet. Die mit dieser Vorschrift verbundene Einschränkung des Rechts• der betroffenen Person auf information~lle Selbstbestir:nmung ist erforderlich und verhältnismäßig. We11 die poten- tiell betroffenen Versicherungszweige (Krankena, Lebens~ oder Berufsunfähigkeitsversi- cherurig) besonders existenzielle Risiken· absichern, liegt eine effektive Aufsicht in diesem Bereich im erheblichen öffentlichen Interesse. Die Verarbeitungserm.ächtigung lst ·zum Schutz dieses. Interesses erforderlich, da .keine andere lrYjeaem F8ill -anwendbare Rec_hts- grundlage besteht. Das Problem wird fnsbesondere nicht durch die in' Artikel\" 9 Absatz 2 Buchstabe 8) (jer Verordnung (EU) 2016/679 vor~esehene Möglichkeit, Gesundheitsdaten zu verarbeiten, wenn „dle betroffene Pers.an in die Verarbeitung der [ ... ] Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich elngewll!igt [hat]\", gelöst Der unbestimmte Rechtsbegriff „ausdrücklich\" ist in diesem Kontext ni617t legal definiert, was zu Rechtsunsi- cherheit führt. Außerdem vyürde es die Operative Aufsicht erheblich beeinträchtigen, wenn die Erlangung aufs)chtl'ieh erforderlicher Informationen von der Einwilligung eines (Vom AufsichtsverhältniS nur mittelbar} betroffenen Versicherungsnehmers abhän_g!;':ln würde. Die. Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person Ist dabei bereits bei der behördlichen Anfrage slchergeste!lt. Öffentliche- Stellen dürfen Gesund- heitsdaten für andere als in § 22 Ab$. 1 Nr. 1 BDSG genannte Zwecke nur unter .den Vo- raussetzungen des § 22 Abs. 1. Nr. 2 BDSG verarbeiten, Die dabei anzulegehden stren- gen Maßstäbe ·gewährleisten, dass. bei der Ausübung behördlichen Ermessens eine in- tensive Auseinandersetzung mit den schutzwürdigen Interessen Per betroffenen Person erfolgt und dass personenbe·zogene Gesundheitsdaten nur dann erfragt werden, werin",
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            "content": "- 129 -           Bearbeitungsstand: 10.07.2019 1.6:27 Uhr dies tatsächlich im erheblichen öffent\\jchen Interesse liegt. Mit der behördlichen Verw schwlegenheitspfücht des·§ 309 VAG Ist der Datenschutz auch nach erfolgter Üb'ennitt~ _\\ung gewährleistet. Mit Satz 2 Wir9 die Wahrung des Wesensgehalts des Rechts auf Datenschutz auch im· .Übrigen sichergestel!t1 indem die Verarbeitungsermächtigung des Satzes 1 ln das Gefüge der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften einbezogen wlrd.                                                                            · S'atz   3 ·ordnet           die entsprechende Geltung des § 22 Absatz 2 BDSG an.                                                    Damit  wird der AusKünrtspffipnt/§9,, de, bid!Söndere ICat:eE1UFie11 ~e·enm;beaeg@RQr.,..Qa;t.er:1.)m Shne des Artikels 9 ·Absatz 1 der Verordnung (EU) 2Ö16/679 verarbeit_et, wozU auch Gesundhelts~ daten.rm ·sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung {EU) 2016/679 gehören, zur Schaffung· afige\"messene_r und spezifischer Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen verpflichtet. Damlt ist keine date.nschLitzreChtliche Zuständigkeits- verschiebung hin zu der· versiche'rungsaufs!chtsbehörde verbunden, vielmeh·r bleiben auch in dieser Hinsicht diiq allgemeinen datenschutzrechtlichet1 Vorschriften m~ßgeblich Zu Artikel 6 {.Änderung des F.ina'rrZdiänstleistungsaufsichtsgesetzes} ,  Zu Nummer 1 (§ 16e) Bei den Äriderungen in ·Absatz 1 satz ·1 Nummer 1° handelt es sich um .Folgeänderungen zur)\\nderLinQ des KWG, Dl€ Einordnung des Kryptoverwahrgeschäftes 8.\\s Finanzdienst~ leistunt] löst . eine Erlaubnispflicht na,ch § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG aus·, Daniit unterliegt daS das Krypfoverwahrgeschäft betreibende Unternehmen der Aufsicht der Bundesanstalt und ist't\\ach § 16e.Absatz2 FinDAGumlagepflichtig. Zu Nummer 2 (§ 16g) Die bisherigen Mlndestum\\agebetragsrege!ungen des Absatzes 1 Nunimer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und BUChstabe c Doppelbuchstabe aa werden um die Finanzdi'enst- leistungslnstitute mit eiher Eflaubnis zum Betrieb des Kryptoverwahrgeschäftes (§ 1 Ab~ satz 1a Scitz 2 Nummer 6 KWG) elWeitert, \\)ie Einordnung ertolgt an diesen Stel\\en, da neben •der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften auch der notwendige KLin~ dens·chutZ' im Hinblick auf die nicht unerhebl!chen Risiken beim Kryptoverwahrgesphäft durch··das aufsichtsrechtlich~ lnstrümentarium überwacht wird. (\"\".  Zu Nummer 3 (§ 23) Der neu angefügte f\\bs·atz b1pStimmJ, ab Welchem Um!agejahr die geänderten Umlagevor- schriften anzuwen·den Sind.                                                          . Zu  ·p~~   . ~1~~lf€1fu:öR\"/J~t'~N~Ir~gBr/;r,;efi{'i·R•tf~\\1\\il ft~JJ,E,\\\\,;\"'·····--\"···- ,w, •. ,.,o,,~,~'};l,,,,, ..\\;.Y..... q,.,._l(:,L.,,,.,,,J\\;if,!,. ~-' (Änderun g· der Strafp rozessordnun .         g) Zu § 492 Absatz 3 Satz 2 [Zugriff der FIU auf Daten des Zentralen Staatsanwaltlichen Verfährensregisters] § 492 Absatz 4 Satz 1 StPO regelt die Eiefugnls zur Übermittlung von Daten des staats- anwa!tschaftl\\ch.en VE!rfahrensregisters an ·dcis Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärisch1:m .Abschirmdienst, den Bundesnachrichtendienst und die Verfassungssch1,.1tz- behörden des· Bundes und der Länder .sowie -den Militärischen Abschirmdienst ui;id den Bundesnachrichtendienst. Mlt der Ergänzung in Absatz 3 Satz 2 wird die Befugnis der ZentralsteUe für Finailztransaktionsuntt?rsuchungeh g·eschaffen, Daten des Z.Stitralen- staatsanwalt\\ichen ve·rta)lrensregisters abzurufen. ln der bisherige Arbeit der FIU hat slch gez6igt, dass die Datenzugriffsbefugnlsse der mit Umsetzung der Vierten Geldwäsche- ·richtlfnie a!s administrative Behörde. neu errichteten FlU an einzelnen Stellen zu eiwe.itern sind um sicherzustellen, dass die FlU die ihr übertragen'en Aufgaben umfassend effektiv",
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            "content": "• 130-      Bearbeitungsstand: 10,07.2019 16:27 Uhr w.ahrnehm.en kann. Hierfür Ist ein umfassender' Zugriff auf Daten des Zentralen staatsan- waltl.fchen Verfahrensr~gisters eirforderlidi. Dle FIU hat nach § .31 Absa\"tz· 4 Geldwäschegesetz bislang automatisierten Zugriff auf den Datenbestand .de~· pollzeUi~hen lnformation.ssysterns, also dle s·ögenannten polizeilichen Verbunddateien (INPOL BUND), die durch das BKA geführt werden. INPOL BUND enthält Daten zu in der ZuständiQ'keit der.Länderpölizelbehördel1 geführten Verfahren, die wegen des UrTlfangs und der scliwere· der betroffenen· Delikte länderüberQreifende Bedeutung haben und deshalb über das BKA allen Teilnehmern .des polizellichen lnformationssys~ tems zur Verfügµng ge.stefü werden. Zugriff auf den .,,lokalen\" polizeilichen DatenbßS,fand hat die Zentralstelle daneben r:iicht- Dies folgt dem Umstand,. dass der loka!e po!!zei!iChe Datenbestand b.lslang nicht-ze,ntral bei. einer Stelle vetiügbar gemacht werden 'ka_nn. Auch d[eser Datenbestand ist jedoch inSbesondere zur Kenntnis über örtliche. Besonderheiten und Erkenntnisse im Ri;;thriien der Analysearbeit dE!r FIU erforderlich.                     · Der lokale pol,izeiliche Datenbestand wird ini Wesentlichen durch Zusammenführulig im .zentralen staatsanwaltlichen Vetfahrensregister-abgebildet. Hierauf soll aLich· die Zentral~ stelle für Finanztran:saktiQr,suntel\"Such kanftig automatjslert zum zwecke ihrer Aufgaben- etfüllung nach§ 28 Absatz 1 Satz· 1, ·satz 2 Nummern 2 bis 6 Geldwäs.chegesetz zugrei- fen können. Der .Zug_riff dient vor .allem-dazu festzustellen, ob ;zu der gemeldeten Person Daten vorü handen .sind. Die Bewertung, ob und gegebenenfalls inwieweit es sich bei Vermögenswer- ten, die. mit einer Transaktion oder Gesch~ftsbeziehung· im Zusamm~nhang stehen, um den Ge;,g·enstand einer Straftat. hill\")delt oder VermögensWerte im Zusammenhang mit Ter- rdrisrnusfinanzierung stehen, setzt mit Blick auf. die gemeldeten· natürlichen Personen auch die Kenntnis voraus, ob zu der Person strafrechtlich (relevante) Erkenntnisse mit Bezug ·zu -Geldvy\"äsche, relevante (Vor-) Taten sowie Terrorismus·finanzierulig vorliege~. Andere ·Informationssysteme wie beispielsweise Datenbanken. der Str-afvetfo/gungSbehör- den, mit denen ebenfalls ein automatisierter Abgleich durch die; FIU vorgesehen· ist, verfü- ge·n aufgrund Ihrer -spezialisierten Z[e!rlchtung und wegen e·1nz:e!ner besonder~r R,ele- vanzkrlterien zumindest teUw6ise nicht über ·die Daten, die im zentralen staatsariwalt- schaftlichen Verfahrensregister erfasst sind. Darüber hinaus benötigt die FIU zµr Erfüllung ·der ihr übertragenen Aufgaben D8.ten zu den Tatumständen, z:um Tatvorwurf sowie zum Verfahrensausgang. Auch diese Informa- tionen s1nd für eine aufgabenangemessene Bewertung des gemeldeten Sachverhaltes erforderlich, da auch diese Erkenrltnisse Anhaltspunkte für e·ine l3ewertung·liefe_rn kön- nen, die eine Weiterleitung des S.achverhalts an die zuständige .Strafverfolgungsbehörde zur Folge hat. Auch die Kenntnis d_es Ausgangs des Strafverfahrens lst bei der .Bewertung der gemeldeten und erhobenen Sachverhalte von erheblicher Bedeutung. So würde bei- spielsweise die Einstellung nach§ 170 Absatz ·2 StPO -,insbesondere dann, wenn nur ein einziges Verfahren gegen· die betreffende P_erson geführt wurde - regelmäßig zu einer anderen Bewertung als-bel einem bereits mehrfach verurtellten Täter führen. So.weit di,ese Informationen nicht Ober Datenbanken der Strafverfolgungsbehörden verfügbßr sind, ist die FIU darauf angewiesen, entsprechende Daten im zentralen staats.anwaltlichen Verfah- rensregister abzt_Jru'fen. Daten im zentr'a:le·n staatsanwaltschaftliche.n Verfahrensregister, die Angaben zür zustän- ·dige Behörden nebst Aktenzelchen efltha!ten, ermöglichen der FIU darüber hinaus, im Einzelfall bei Bedarf weitergehen·de El'kenntnlsse Ober Auskunftsersuchen ·bel der ermit- telnden StrafVerfolgungsb.ehö'rde einzuholen. Bislang ist die FIU für die Gewinnung strafrechtliCh relevanter lnformat.ionen darauf be- schränkt, auf Erkenntnisse· des Zplifahndungsdienstes sowie der polizeilichen Verbundda- teien zurückzugreifen. Aufgrund det geltenden Melde-· und Relevanzsehwellen ist damit nur ein begrenzter Zugriff auf Datenbestände der Länder gewährleistet, Ein umfassendes",
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            "content": "- 131 -           Be~rbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr Blld der· FIU ist je~och zur effektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Entsch~idung über dle Weiterleitung des Sachverhalts an die zuständige Strafverfolgungsbehörde unab- lässig. \"1!,&;il'in, Zu c\\:'e,.,,KJ.          1 1'l'il'i\"'$'i\\1il!ill\\fJ!'f.,JL.,,,J;i!,~, ,li,~~S/.!.,,-~~.1ii(..., \"\" !,, , ~,;;~,_ . ötf'\"lf1'!//fTu'/l\"B~rJs (Än deru n9 der Straf9 esetzb uc hs) '~\"\"'•·• . , ,.,., 0 ,~;, • .Zu § 261 Absatz 9 StGB                       . Mit der im Zuge der Umsetzung .der Vierten Geldwä~oherichtl,inie z.um 26. Juli 2017 neu eingerichteten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist es ·ctort zu einem grundlegenden Modellwechse.I gekommen, Neben einer deutlichen Stärkung der Befug- ni$Se und der Ausrichtung· der Zentra\\stel\\e für 'FinanztranSaktionsuhtersucht,mgen als nun einzige zuständige· Stelle für die Entgegennahme und die Bewertung von Verdachtsme!- , dungen ist die dies·e selbst als admiilisttat!Ve Beh_örde eingerichtet worden. · Nach§ 43 Absatz 1 GwG obliegt den Verpflichten gegenüber der Zentralstelle für Finanz- trans·aktiorisuntersuchungen dann eine unverzüglich zu· erfüllende Meldepflicht über den entsprechenden Sachverhalt, wenn Tatsachen vor!legen, die darauf hindeuten, dass 1. ein Vermöi;Jensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft ~   oder einer TranSaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die'eine Vortat der-Geldwäsche darstellen 'kön.nte, 2. ·ein Geschäftsvorf:al!, eihe Transakti- on-oder •ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang·mit Terrorismusfinanzierung -steht oder 3. der VertragSpartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3, geigetiüber dem Ve.r- pflichteten offenzu\\eQenj ob er die Geschäftsbeziehung oder eile Transaktion für einen ·wirtsch_~ftllch \"Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüll~ hat Das rechtzeitige Bewirken der MeldUng war bislang für den Verpflichteten mit der Unge- wissheit Verbunden, ob damit zugleich für den meldenden Verpflichteten die strafbefre!en- dä VVl\"rkung des §'261 AbSatz·g Nummer 1 StGB al$' persön\\lchem Str~faufhebungSgrund eintrat.Nach § 261 Absatz 9 Nummer 1 StGB V1ird n.lcht aus § 261- StGB bestraft, wer er die Geldwäsche freiwillig vor\"ihrer ihm bekann·teri oder erkennbaren Entde'ckung durch 'die Strafverta\\gung9organe anzeigt o,der ihre Anzeige veranlasst. Dle Verdac'htsmeldung .iSt keine SVafanzeige im Sinne-des § 152·stPO. Eine Anzeige im Sinne _der Norm ist die vollstän.dige Mitteili..i'ng aller de'm Täter oder Teilnehmer bekannten Umstä(lde der begangenen rechtswidrigen Tat gegeilüber der zuständigen _Behörde\" (§ 158 Absatz 1 StPO}. Dazu 9ehöreri rieben Polizeidiens{sle\\len, Staatsanwaltschaften untj Amtsgerichten ·auch Zo!I- und Steuerfahndungsbehörden (so , Klndhäu~ ser/Neumann/Paelfgen-Altenhain, StGB, 5. Aufl, 2Q17, § 261 Rdnr. 151). Die Zentralstelle·f0r Finanztransaktionsuntersuch is't als administrative Zollbehörde (vg\\. § 5• Absatz 2 FVG) keine Strafvecfolgungsbehörde im Sinne des § 158 StPO. Zugleich kann di3m Verpflichteten, der .seinen Pflichten nach § 43 GwG nachgekommen ist, nicht abverlangt Werden, die Verdachtsmeldung gegenüb.er der Zentralstelle für Finanztransak- tionsu_ntere:;uchungen_ an die bislang naqh §· 158 StPO für •die EntgeQennah'rTle von Straf- . anzeigen. zuständigen Behörden ohne sachlichen Grund zu „doppeln\", Neben der für den Verpflichteten reSt.1ltierenden Belastung durch eine „doppelte Meldepfllcht\" wäre eiine_so\\- _che vor dem Hiritergrunc;l der von der Zentralstelle für Finanztransak,tionsuntersuchungen gegenüb~r den Staatsanwaltschaften wahrzune;hmenden ;,Filterfunktion\" system- und zweckwidrig. Auch lst eine Schlechterste\\\\i.mg_ der Verpflichteten gegenüber der Re'chts\\,a- g_e vor NeuelnriChtung der Zentralstelle für Finanztra:ns·aktions'untersuchungen zu vermei- den. Vor Neugestaltung_ der Zentralstelle für Finanztransaktions-untersuchunge·n, vormals 1 '.'Zentral!;>telle für Verdachtsmeldungen' , im Zwge der Umsetzung der Viert~rn GeldwäSche- rlchtlinie, kam aufgrund der polizeilichen Ausgestaltung der Zentralstelle bei Abgabe einer Verdachtsmeldullg § 261 Absatz 9- $tGB regelmäßig zur Anwendung. Mit der Neugestal- tung der Z~ntralstelle für Finanztransaktionsuntersu~hungen war seitens des GeS:etzge-",
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            "content": "- 132--                 Bearbeitungsstand:·10,07..2019 1\"6:27 Uhr ber:s aber keine Rechtsänderung und ·insbesondei:e keine Sqhlechterstellung der Ver- pflichteten in .Bezug auf die Anwendun_g_des_§ 261 Absatz 9_SJ<l_s\\boallsichtigt._____ - --- Dis Ergän·zung ist daher erforderlich, um siche'rzustellen, da,ss zugunsten geldwäsche-: rechtlich Verpflichteter im. Fall der Abgabe einer Verclachtsni€!!dung die strafbefreiende Wirkung des.§. 261 Absatz·g eingreift. Die Regelung stellt inso'weit Rechtsslcherheit'für die Verpflichteten her und beseitigt den Widerspruch der bisheri9en Rechtßlage zum                                                                .ziel der mit der Umsetzung der Vierten Ge!dwäscherfchtlinil:) eliOlgten Ausgestaltun_g der Zentral- stelle für .Fina,11ztransaktionsuntersu.t::hungen. und deren Aufgab~n. Ein wesehtnches An- liegen der Neugestaltung .der Zentralstelle für FinanztransaktiOnsuntersuchungen war und ist es, .diese in ihr~r Filterfunktion ·zu stärken. Entgegengenommene Meldungen analysiert s,ie nach Anreicherung durch'. weiter~ Daten und leitet ·de·n Sachverhalt .an- die zliständimm Behörden, -Insbesondere. die $taatsanwaJtschaften weiter. Um die Stärkung der Fllterfu17k- tion Qer Zentralstelle für,Finanztrans.<=1ktionsuntersuchungen und· in die~6m Zuge auch die Entlastuiig der z4ständigen Behörden, insbesondere der Staatsanwaltschaften in der Pra- xis ·zu erreichen, ist es erforderlich, ·die _Abgabe einer Verdachtsmeldung auch hinsichtllch der strafbefreienden Wirkung .des § 261 -Absatz 9 St(,S einer Strafanzeige nach § 158 StPO gleichzustellen_                                                                                                                   · 1 Zu   SirT\"~~II'~J'\\''rtß'CtH'~\"-I\\iH'tV~.H~lf9t.'V'e1ff'?''.~l9'Y~~ä ,,,. . ä~E--\"'J~~- __,Jtlll.\"-- \"·-- _ L,,, ,_,Qg -·~·'··· ( .                                      Ändei'un 9 der   Ab   a g I>  enordnun· .       .· g)         (j § 154 Durch die Anc:lerung Wird das ldentifizierungsverfahren nach § 154 Absatz 2 .Ao· an .die Vorscf'triften. d,es Geldwäschegesetzes. angeglichen, ·Zukünftig erfüllt ein Kreditinstitut' mit der Identifizierung des Kontoinhab.ers, anderer Verfügungsberechtigter und des wirtschaft- lich Berechtigten nach d6n Vorschriften _des Ge!d~äscl').egesetzes zuQ[eich auch die ldEln- tifizierungspflichter., nath §\" 154 Absatz 2 der Äbgabenord,nung, da _die im Gesefz bezeich~ neten Vorscbrifteri des Geldwäschegesetzes entsprechend anzuwenden sind. Unberührt von der Neµregel_ung blei_ben die abgabentechtliche Verpflichtungen dE;,r Kredi~iristitute zur Erhebung der Anschrift de~ wirtschaftl'ich Berephtigten- un_d der steuerlichen Ordnungs- merkmale nach § 154 Absatz 2a. Satz 1 AO. Dles entlastet die:Kreditinstitute, da s}e nur noch ein Verfahren zur !der:itifizierung anzuwenden haben und nur noch eine·n Daten·satz für die ldentifizi_erung de.s Kunden - und dies zugl~lch für zwecke der Bekämpfung der Geldwäsch~ und für steuerliche Zwecke ~ vorhalte,:t müssen. -iif~6' . ~'~f&i~tl~'§~D:&'R Zu !ciLJ.,r:,,,,\"'!l1,,      __, ____ ,_9-(!11_'1'L~O?-.,,.•t,__ J;L_g_!jgr,_,,d 1 •.s;~);e·'···\"~_f'~,·;.v,~biä?i i:Er:\"Cf.-.', . ?,\":,:&.11__ (Änderun g der. PrüfungSberichtevei:ordnung) Mit den neueh Vorschriften in der Praf'ungsberichteverordnung wird ·die Verordnungser- mächtigung des § 39 Absatz 1 $atz ·1 Nummer 3a. des Verslcherungsallfs'ichtsgesetzes ausgelibt, die. mit die·sem Gesetz eingefügt wird. Die Vorschriften Orientieren ·sich an den entsprect,enden Regelungen der fÜr Kreditinstitute .maßgebenden PrüfungsberlChtsver~ ordnung (PrüfbV). zu :ßg'    8\"1' e/11n~r+•,:·  1 Yt;f'  :\\'tH~-'    ~ 'f,i'a H'ä  Hr··%1'    '1 -'--·-\"·\". -,__,,..J/~.W-.~4_,,,JU,V-,,.-·-·--·· .~ -- .,, i,!g _____._,  YfV.,_,.H~'         H Das lnha!tsvi:rzeichnis wird auf GrUn·d eines neu eingefügten Abschnitts a~gepa\"sst. zu   ·'14)tfr      1 ii' •. '$Wf&1 rt-':?i' '0 11\"':'l!t'fQ'i:i'M~ffi'll{iJe~ü'\\\\ li . rn ... lJ1~ .., _·\"\"'- K_rn ...Q..,,...._. , ----···· ···-\"\"··g _, .,,            8ä\"rf .Zu§ 43a Die. Vorschrift entspricht inhaltlich § 26 Absatz 1 bis 4 Satz 1 PrüfbV. zu§ 43b",
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            "content": "- 133 -                           Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr Die Vors-chrift.entspr!cht mit erforderlichen Anpassungen§ 27 PrüfbV.: Auch der in Absatz 9 angesprochene Etiassungsbogen geht auf die PrüfbV zurück. Zu )fäfu'       ,,,. ,,__ , J•Jrrw)1r:r' --· fg-}1!iJ&ifü1i{g                              °· ~·:''W.äli~rblel\\'\"\"':'                             ',:,\"-'.·\\·' :: '· 'r' . 1                1 ...,. m.rL,                 ...·. . •-- ..• ~~tfqgpa. Der Erfassun,gsbogen nach§ 43~ Absatz 9 wird der Verordnung a\\s Anlage beigefügt. fs.i;t_.L,_,_J, ..., ....Qfä' tf'...0:L zu: '\":l~~r~:\\itl~2tb'~5füf!\"                          \"'.\"'§Tut\"äi(klfü\"i~Ni&i' ..Jl .......... ,,.. f1fW'                          :'·':, äf}f                                        .. r::i(f'\"·\"ätü:ftf•'\"hlli\"CI             t ., 17(r)iifri:te· . . , ........ .t·•tcc                                                \"g\" 'il\"''.': 1 ,.,,9~                                                    \\(i(:f . . niL         ,. . IV, ....... . . P,.,.... ,.,.Q.µ __g) Sofern die Zentralstelle für FinanztransaKtionsuntersuchungen \\m Rahmen ihrer operati- ven Analyse Grundbucheinträge abfragt, wird hler~tfüer gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 GBO ein Protokoll erstellt. Nach§ 12 Absatz.4 Satz 2 GBO ist dem. E\\gentüm•er des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksg\\eichßn Rechts auf Verlangen Auskunft aus dem Protokoll zu g0ben, es se! denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtli- cher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmun:g eirier Verfassungssc.hutzbe'hörde, des Bundesnachrichtendienstes oder des Mllltärischen Abschirmdienstes gefährden. Die Aus- kunft w_lrd zukünftig auch abgelehnt'. soweit die Bekanntgabe die Aufgabenwahrnehmung dSr Zentralste!le für Finanztransaktionsu11tersuchungen gefährden würde. Di~ FIU ist in diesen Fällen zur Abgabe €.liher Sperrerklärung in Bezug auf die Bekanntgabe von Grund- r\"'';; buchabfr.agei, befugt Die bei der FlU wahrg(:;nommenen Aufgaben stellen einen Im Hin~ blick auf die 'Strafverfolgung vor9eschalteten Vorgang zur Aufdeckung von Straftaten wie GeldWäsche und Terrorismusfinanzierung dar. Die. Bekanntgi3be einer Grundbuchabfrage kann die effiziente Wahrnehmung der Analyse- und Recherchearbeit der Zentralstelle für Flnanztrans\"aktionsuntersuchungen und da.mit auch den Erfolg eines Ermitt\\ungsverf8h- rens gefährden.                                                                                                                                                          · Zu fi=ifffij\\~t',1,k<1 ___ •• ,•. ,. }f... f.'Fifiß~f'   .' ½ftfjj6W(t1' ..... J:t.,,  \\--·-' \" ......lJil.. :''.\\i'P.t!Jlil' .,. ,f...\\<Ei\"~i&;t;:,\\}' ,,,.-.. ,. , ...,. ,......   .~');fti 9· : b~~.;,~;2:' .., . . . ,·i!,(Änd eru n g                 der Verordn un9                         zur Durchführung der Grundbuchordnung) Nach § ·46a Absatz 1 Satz_ der Ve_rordnung zur Durchführung· der Grundbuchordnung Ist im Rahmen einer Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 die Grundbut:heinsicht durch die· ZentN ralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nicht mitzuteilen,.-wenn die Zentralstelle für Finanztransaktionsu_ntersuchungen erklärt hat, dass die Bekanntga,be der Einsicht ihre Aufgabenwahrnt;:!hmung gefährden würde. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter- suchungen kann insoweit ein~ Sperrerklärung abgeben. Vgl. im Einzelnen die Begrün- dung zu Artikel 8. i,'Piil''l,\"'li\"'@ifü\\\\'~Gl\"\"'' Zu ,_)s=.~t        ~.r....J·) .JR.,,\". ~, . . ,... 1:Hl::i.O.,,,   '1vlil\\*8l1!l' ..-,- ..,,..,,.!\"\"·•   Wei'.... -.iläg·•· .-. ,. .. 15~f:            1'3i[F . ,...- ...... . in DAGKostVJ In den Gebührennummern 1.1.13.1.2.1 und 1.1, 13.1 ;2.2 des Gebührenverzeichnisses der FlnDAGKostV wird der Gebührentatbestand jeweil~ um die- Erlaubnis zur Erbrlngung des Kryptoverwalirgeschäfts im Sinne vo~ § 1 Absatz 1 a Satz 2 Nummer 6 KWG erweitert. zu §'......... g'ffiWifü!®€i\"M'         l ...~~c>e '%B'•... d~'D\"i'DL.,·:tlMY\":~1?~ Y.JaBili:t\\rrtU': .... e ... 9.'b%i                        .. .r·~1,4   CF o I9 eä nd eru n9 en) 1 .. Es werden Verweise in ander'en Gesetzen und Verordnungen angepasst. Zu Artikel~/~ (Inkrafttreten, Außerkralttreten) Das Gesetz soll zurn ·1. Januar 2020 in Kraft treten.",
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            "content": "% '-\\-'c,'2, , 'cdA lh33~'%~1 Melcher, Franziska                                                                                                       ® Von:                                            Baron, Marion Gesendet:                                       Freitag, 12. Juli 2019 14:06 An:                                              ref433 Ce:                                             Ehma·nn, Bettina; L.au, Melanie; Ostendorf,. Katja; Krüg~r, Maxi Marie; Jornitz, Philipp Betreff:                                        WG: G.E Änd-RL 4. EU-Ge.ldw·äscherkhtlinie (DBINr: 19/08070) Aufnahme in Kabinettzeitplanung Kennieichnung:                                  Zur Nachverfoigung Kennzeichliungsstatus:                          Gekennzeichnet Llebe Kollegen, Kablnettbefassung wurde auf 31.07.2019 verschoben. '(G, Marion Baron ----Ursprüngliche Nachricht----- Von: PKP [mailto:pkp-noreply@pkp.intranet.bund.de] Gesendet: Freitag, 12. Juli 2019 ·14:05 An: ~ernhard.Ahlers@bmf.bund.de; Ran.La ugwitz@bmf.bund.de; margit.fu~,hs@bmf.bund.de; Hendrlk.Luchtmeier@bmf.bund.de; Ulf.Koenig@bmf.bund„de; Christian.Hufen@bmf.bunci.de; robert.frit2@bmf.bund .de; ref12l <ref12l@bk.bund.de>; Astrld.Strack@bmf.bund.de Betreff: GE Änd~RL 4. ELi-Geldwäscherlchttinle (DBINr-. 19/08070) Aufnahme in Kcibinettzeitplanung Folgendes Vorhaben wurde in der K.abinettzeitplan_ung vom 17.07. auf 31.07 ,2019 verschoben: Kurztitel: GE Änd-RL 4. EU-Geldwäscherichtlinie DBINr.: 19/08070 Federf. Ressor:ts: BMF C' '_D!rektlink: https :// pkp. intra net. bu nd .de/pk p~gl/km ggv/vorhabe n/vi ew /12 270 1",
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            "content": "Melcher, Franziska Von:                                         Melcher, Fran:z:iska Gesendet:                                    Freitag, 26. Juli 2019 09:46 An:                                          Baron, Marion; refl21 Ce:·                                         ref433;. Schlief, Ludger Betreff:                                     WG: Kabinett 31.07.2019; hier: Nachmeldung_en BMF Anlagen_:                                    20.19-07•-24 Sachstand UmsG 5. Geldwäsche·•RL.doc Kennzeichnung:                               Zur Nachverfolgürtg Kennzeichnungsstatus:                        Gekennzeichnet Liebe Frau 0·aron, anbei der eri)etene Sachstand zum Entwurf e·ines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäsche.richtlinie (RL (EU) 2018/843). ,. .,,..,,. j'::ste Grüße Franziska Mekher Von: Baron, Marion Gesendet: Dienstag, 2·3. Juli 2019 11:04 An: ref43'2. <ref432@bk.bund.de> Ce: Ehmann, Bettir1a <Bettina.Ehmann@bk.bund.de>; Lau, Melanie <Majan[g_.Lau@b~.bund,cJ.t>; Willhaus, Oliver <o)lver,wlllhaus@bk.bund~de>; Krüger, Maxi Marie <Maxi.[rneger@bk.bund.de>; Jornitz, Philipp <.eJ:tllippJoroitz@bk.bund.de> Betreff: Kabinett 31,07.2019; hier: Nachmeldur:ige.n„BM.f Liebe Kol!egen 1 BMF plant die Vorhaben Entwurf eines Gesetzes.zt.ir weiteren steuerlichen Förderung ·der Elektromobllität ur,d zur Ärider_ung weiter steuerlicher Vorschriften (0-TOP) i ,.      Entwurf eines Gesetzes-zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (Share Deals) (0-TOP) e-      Entwurf eines ~esetzes zur Umsetzung d.er Änderungsrichtlinie zur- Vierten Eü~Ge!dwäscherichtlinie (RL (EU} 2018/843) (TOP-1) -in der St~Runde ain 29-,_o1.2019 für die l<abinettsitzung am 31.07.2019 nachzume!den. Wir bitten bereits jetzt-um Sachstände per eMail an das 121-Postfach bis ~reltag, 26.07.2019, 12 Lihr bzw. um entsprechende Vermerke bis Montag, 29.0-7.\"2019, 10 Uhr. Die l(abinettvorlagen reichen wir nach, sobald Sie uns vorliegen. H'inweis: die. Kablnettsitzung .       am 31.07.2019 findet unter  .     dem Vorsltz von BM Scholz .     statt. BM Scholz erhält den Vermerk zur Vorbereitung der Sitzung. Bitte beachten           Sie dies, be\"i der Erstellung Ihres Vermerks. Vielen bank + viele Grüße, Marion Baron 1",
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            "content": "Referat 433 Umseti:ungsgesetz 5. EU~Geldwäsche-RL Der·zustlmmungsbed()rftige Gesetzentwurf (GE) setzt v.a. Vorgaben der 5. EU- Geldwäsche-RL (Umsetzungsfrist: 10. Januar 2020) In nationales Recht um und stärkt die Befugnisse der Zentralstelfe rar Finanztransaktionsuntersuchungen (FJU) . . Die ursprünglfch für 1.7. Juli geplante Kabinettbefassung wurde auf 31. Juli verschoben; da zwischen BMF und BMJV noch Uneinigkeit hinsichtlich mehrerw Punkte· bestand. Zwischenzeit/ich wurde zwische/1 beiden Ressorts folgender Kompromiss abgestimmt: • Aufgrund.BMJV-Widerstand nicht in. den 'GE übernommen wird die Bußgeldbeweh- rung fahr/äs$iger pfJichtverstöße sowie die strafbefreiende Wirkung bei Abgabe einer ge/dwäscherechtllchen Vf!rdachts.meldung (G!eiqhstellung mit Strafanzeige). •   Stärkung der FIU-BefugnisS~: Nach dem GE s9/1 die FIU künftig Ober das Zentrale Staatsanwaltschaftlichf: Verfahrensregister (ZStV) Zugang zu strafrechtlich relevan- ten Informationen der Bundeslfinde_r erhalten. Hiet zunächst Widerstand des BMJV und \"aubh der Länder, u.a. da es um Elußerst sensible Daten geht RefE enthielt. zudem Regelungen zu erhöhten Sorgfaltspflichten bei _grenzüberschrei- tenden Korrespondenzbankbeziehungen innerhalb.des EWR, die angesJchts heftiger Kritik der Verbände aus dem GE gestrichen wurden. Die Thematik soll' vss. Ober ein BaFln-Rundschreiben gelöst werden. Aus Ländersicht kritische Punkte, die zu Disl,wssionen im BR führen können, sind die Erweiterung des Verpffichtetenkreis im Nicht-Finanzsektor·(Länder forderten hier bereits früher Übertragung der Aufsicht auf Bund), die Erweiterung der Datenzugriffsbefugnisse der FIU (s.o.) sowie die Bußgeldzuständigkeit der Finanzämter mit Blick auf Steuerberater und Wirtschafisprüfer (Länder fordern Übertragung der Zuständigkeit auf Steuerberater~ bzw. Wirlschaftsprüferkammer).",
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            "content": ",m. • 1   Bundesministerium dar Finanzen ,-··                                    . Wei'ner·Gatzer Staatssekretär POSTANSCHRlFT    8un!M1llllls1ellum der Finmmri, 11018 llerlln Chef des Bundeskanzleramtes                                               f¾AUSANSCHRlFT Wilbelmstraßa 97 -Kabinett- und Parlamentsreferat -                                                        10117Berlin BEARBEITET.VON\" RD'Rach'steln nachrichtlich;                                                                       TEL .+49{0)3018682-3428 FAX +49 .{0) 30 {8 662-$83428 Bundesnlinisterinnen und Bundesminister                                           EMM.    poststelle@bmf.~und.de DAT1.IM lJ,Jul12019 .· Beauftragte· der Bundesregierung für Kultuiund Medien Chef des Bundespräsidialamts Chef des·Presse- und Infonpationsruntes der Bllildesregierung. Präsident des B~desrecbnungshofes Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Info_n:n.ation_sfreiheit - Kabinett und Parlamentsreferate - BETREFF  Nachmeldung für die Kabinettsitzung am 31, Juli 2019 oz VIIA5-WK5023/17/10008:017 °\"'   2019/06024:!2 (be!Mt.oniwe,, azund DOK •ngobco) Das Bundesmini::.1:erium der Finanzen: beiib.sichtigt, in der Besprechung der beamteten Staats- sekretäre am 29;- Juli 2019 folgende Kabinettvorlage für die Kabinettsitzung am 31. Juli 2019 als Tagesordnungspunkt.im Rahmen der TOP 1-Li'ste ohne Aus!>,prache nachzumelden: Eiitwurf eines Gesetzes .zur Ums~tzu.ng de~ Änderungsrichtlinie zur Vierten EU~ Geldwäscl>erichtlinie (RL (EU) 2018/843) [J)atenblatt-Nr. 19/08070] www.burt<lesli1111n<llllllsleli~m.d& 433-50000-F i-038/10/2019 Hauptre9 ist.rat.ur Bi1ndeskan::z leri;iml",
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            "content": "•••• Die Nachmeldung ist erforderlich, weil llie vorgenannte Richtlinie bis zum 1O. Januar 2020 in natio~les Rec~t umgesetzt werden muss wid der frühzeitige Beschluss des Regietungsentwurfes erfOrderlich ist, um gegenübe1'. .der E~päischen Kommission ein bereits eingeleitetes V ertragsver[etzungsverfabren ·vor Beginn.der deutschen Ratspräsidentschaft zu beellden. Die Kabinettva:rlaße. wird ~tzeitig in den Kabinettserver_ eingestellt. )",
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            "content": ".m , I    Bundesministerium der Finanzen 1 Olai' Scholz Blindesmirlister PQSIANl)Q-lRIFf   a~ni!l,m~ liw: ~ - t,p16 Serun Chef des BU;I1de$~eramtes                                       tw,1$,\\NSClfflllrr Wilhelm.$\\ri!ße ·ai 1'0n1.~ln ORRiifl;iliJemann ,llilehi!chtlich: TEL +49{0}':301.&682-1753 :B.unde_$rihrl$t€irlrtrien tmd''ßuhdemmi:tjster                             '\" <4!.(0) 30 16 662J18 36 90 E-MAIL PQSfülene@bmf,Wlfld,de. .Btmufu'.agt(;: de~. Bundesregierung filrKultur 1.!11d                    DAWM           l!f       ,Jyli'2019 -Medi~n- Chef d~s Pres_se- und Ihfoqhatioaj;a'trites                                        Ka:binettsaCbe- det Bun4e~i'.eg,ie_nmg:                                                            1,)~tenbl~~Nr,: 19/08070 Präsi4erite1} d~s Bund~Chnung,!!hofes Bun4csbe;mfuagten l\\il &en Datenschutz und die Infonnationsfreiheit IIElREl'i' .Entw·Urf eines Gesetzes zut Umsetzung-dei.- Änderu.ngsrJ.ehtlini_e zur Viertf!n. EU~ Cieldwilsc1>erlcb/llnie                                                                              , ~4                                       . \" VIIA.5-W¼'.5023/17/10008 :Q17 OOK 20W/0522984 (wl'Arl~title\"GZuod.~!(l~) AnHeg~den Beschlussvorschlag.(Anlage l )1 den Sprechz.ettel für den.Regierungssprecher (An]age· 2) sowie d.<:n Eµtwttrf ehws Ges.etz,es_ zur Uµm~:tzup.g ~~ Ärn;l(infugstiC:htHnie :zui' Vierten•EU0 Ge!d\\väschericbtlinienebst Vorbl!llf und Begrtindung UJ,ersende leb m.it der Bitte, die Zl'Atfunnung Qer:BUildestegierµng in der Kabinettsitzung am 31. Juli 2019 im Rahmen der TQP 1-\"'L~-_ohn!;!Aµs~prach_e lierb6izµführen. Der Ges~tzeµtwurf setztclie Älidenuigsrlchtlini~ ZUr Vierten .EUaGel4Wi;ischerichtHnie :in nationales Recht um, enthält Regelungen zur Stärkung der Prävention von \"Q\"etdWäsc:he und Terrorisml]sfinanzi~rtmg· und ~~itert die BeriJgnisSe der Zebtraistene. für Finanztrans~ aktlonsuntersuchungen (FIU). 'Die Frist zur Umsetzung der Äuderüngsriphtlinie ertdef am. 10. Januar 2020; Zur Umsef:Zllng der Änderungsrichtlinie sind ih erster Linie Änderungen www.bundesf!ll&il2mirnn:rl\"m.do 4J3-50000-Fi-0~8/9/2019 l-l.1upl.regl st.r..1tL,Jr Bundeskan:.,: ler-amt.",
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            "content": ",,., d~s Gesetzes über das Aufspüren von Gewinn,;,, aus schweren Straftaten (Geldwä~hege, setz \"GwG) sowie Anpassungen im K;editwesengesetz, Arilegeret)tsehildigungsgesetz, VetJiicherungsaufsic1,tsgesetz, Z\\lbJµnzidietisteaufsi\\:h\\sgesetz, Finanzdi<m$tl!,istl!IW\" aufs:i'chtsgesetz, 4-er-$trafpfQzes$Ord'11lPS ·µnd d~ A.biabenordn~g c;r.forderlicP,,_ Wesent~ liehe Regel$geit 4~Gesotzet)twu,ii/ slt(d: .                                    ·                · Der AnWet)dungsbetoich des GwG witd tim einige geldWiischerechtlich Verpflichtet~ erwoi(ert, sodils.s !liese liewsgruppen ers1mlllig nach gel.dwiS~hörechtlichen Moßstöhen . . eiii: RisU<öl\\lanagOJi!et)! einrichnm, Sorgfaltspflichten (insbeson4ete Identifizierm1gspliichten) '     '                               '            . ~dullen-tllld Ver$cht~eld\\l.l1geµ ab~eben mfü!t=;eh•. lm Berej~b, d~S Fin;tnzsek,to:rs b~trifft.-cl!~~:-Di~eiSter,.die;: die Vet}Vahrµng„die Verwa,lJung und.'•die Sicherimff\"1on kryptowerten oder privaten ktypJografischen Sclui.l,s;s61n für '({rypto- weii~ für lli14~'ec:anm~_tej). (KrYP~oVerw~g~~ft).-.Mit (;l~~ ·Regeltjng~~ z~.i:KryptoWetten bestätlgt und erwelt~.-d~· Geset2;1IDtwurf zudem die bisheögi, Verwaltungspr~i's d,er l:3V:ndes- anstalt   für FinanzdienstleistungsaufSlcb~ . . '    '        .        wonach DiC:nstlelster.. d,ie. den Umtitasc~ ' Von vir- tgellen W~gen in. gesetz]iq!)e W~en nnd urnge~hri s9wle in andere virtuelle Wäh- rutigen.ßlib~eteP,1 bereits he~e :regelmäßig ·als Finanzdienstle'istungsunternehmen erfasst und daniit·auch V.eq,flich~ $~nd. I)ies,.ges.c.hieht ituCh.zuj Ü:Qis~tZ)ln.S··d~ VQr\"gaben det FinanC'ial A~tion Task Fotce. (F'ATF). Zudem werden Zählungs- Und ERdeld-.lnstitute mit $i~ im Ausland,. die im Inlanä ilber Vert,iebs!Jelfer (,,Agenien\") tlllig werdet), Vetpfliclttete. lrn Jloieich d<,s NicbH'inanzsek!<)rs werden kiini\\ig auch als Mietmaklor \\tttige Immo- bilienmakler, Kunsthändler und.Kunstlagerhalter VerpfliJIDtete und müsae~ teilwe.ise abhängigvOm Erreichen-b~stimmt~t .Sc4wellenbetr~ge (10.000 EUR), geldwäsoherechtliche Pflichte~ erftlllen. über·Steuetberater bzw. Steuerbeyollntliphtigte hinaus We~n ~µrµ\\~g auch Lo)u)steuerhilfi~vereine a1S wesChtUChe Dienstleister in Steuef!lllgelegenheiten erfasst. 2, Öffeg.tlicher Zµpng zum TransParenzrcgister Das Transparenzregister. wird künftig fi1r die gesam~ 11Öffentl,i.ch.~eit',~ zqgätigiich sein. Das biS})erige E.inslch~everf.ahren .                     (Registriertltlgspfti~ht .                       und .Gebtihretifinanzierung). wird. beibehalt~n. Weitere.Änderungen -in ßeZllg .ai.lf daS 'li'an.$Pate.Qzt~gist~ ~treffen unter-'ai:lde- rem dje verpflichtende Meldwig von Unstimmigkeiten.und die Pfll911t ·zur-'Einholung eines R~gi!?trieruoo:snaCl,i.~ises od~i' Regh:~eqmsztiges ZU, Beginn,eirter-D~ueh Ge·schäftsbeziehtiflg.",
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            "content": "Seiti:J- 3, P,qliffl:ch txp!lQ.ierte Personen (PeP) Ole· i:\\:n#ep:iµg~,tighUiJ#e 1etstet 4ti~h die Schl:J.ffung vqn Ämterlistl!rt einen Beittlig Zur Schaffung von Rechtssicherheit Die Mitgliedstaaten haben bis zum 10. J,muar 2020 Lis.teti mit'kgnkretet1 Fuhktk11.1en i.Ind .Ä.mte,(th die den PeP:.Statu$ begrürtde[),-Vi;ltzulCgen. Die._Eur.o~_äische-K;9'nlmission erstellt,darau!ii ~~e·ge~in_same Liste,.,atif ,die künfq1;rim , Ges~tz,~tt;:xt .V~rWiesen W~i'cl:e_n,s'bll. Dfo Liste.fUr-Deutschl~d Mrd,. ~_glett~1,1.d ~ ö~etz- gebungsverf,jlµ-en erstellt. 4. S\\ärku11g der Befugn~se der FIU ·oe:r-d.e_~~entwurf-l)'ieht e;ine Stä.rkung 4et Befugni~se: der Fru dahipgeJl.end vor, :dass_ die FIU bei automatisjettem Datenabgleich -mit _\"der gerne.insatnen· Patenbankder Polizeiert (IN}JOL Bqnd) von Treffe.m ·auch Im Ber.ei~h besopQ.ers gesChützt~r P.citep (Orga;ni_Sierte 1 ...,          Krimlnälität1. -S.te.atssch'utz) Kenntnis erhait und.dass· die FIU zukü_nftig über einen Zugriff .a.ufdas·-Zerttrale-staa~an-w:altsch~ftlföhe V~fahre:iiSregistet' QUcli Z~gang zu strafrei;htlich .relevante·n In:fq-rtnationen. der Bundesländer haben s.011., 5, ·verda.chtsmel~epfli,cht d~r Vcrp-nichteten'Jr.e;i~r ·~erufe Dje ·Regelung des. GwG. wpnaoh fr(:ie Berufä we~tgebeJ1d von der Ver<.{achtSmeildeptlicht befreit sirtd, soH stärker ~:die·.Richtlinie;nvoq;aben 'an.e;eglichen w~rden;(nur J3efi:eiung Pei Tätigkeiten det Rec;li.tsbe~tµri.g und Pro:Z~$V\\'.!li'ttetµllg)~ Bei ,de_r- NeufRSsi,n:ig:.d~s GwG wurde 2017 die Beft-eiung„ an d'ie.Reichweit~ der--beruflichen Schweigepflicht ang~)m'üpfä. Dknlln vorgeseh~ne Atlp.\\lSl:!ung kann eine Ein$chränk~ng der\" berUfsn:chtlicheU Versöliwfog~e'its- verpflicbtung bedeuten, ist aberfosoWeit koofonn :m:it Rictitljnie1worgUbep, 1l1ld Standards der FATF, _)               6,'Ver~l;tch,tsmeJdepfli~ht f~ier Berufe l)ei In11nobilien(l\".ansaktf9.nen Vot dem Hintetsrund aktueller \"ae!dwlischeveroach!sfäl le ·und erh~hter Oeldwäseherisilcen im ImDlO'biliensektor· wurden die R~gclu:rig~n fü;r. V~rpfl.ichtett ~es JP1IDPbil.ierisefq:ots (iber\" prüft. Der Öesetzenfw:Urf sieht eine Konkretisierung-der Verdachts~eldepflicht: freiqr Ber1,1fe bdi fmnio'qiUentrartSaktioni::n vor. Insoweh werden• eirtSChlägi~e SaChv·erhalte im Sinne von Typologii;:n in ein~r Rec}itsverordn~ng präz,isie.rt.-qfu für-den beti·offenen Fr~i.~rufler -größere Rechtssicherheit i.rn. ·stnsiblert Spannungsfeld zwisch!;!n -V erschwi.egenh~it_spflicht m:td; Ve:r- dachtsrileldepfliCht ~ schaffen lirid Ha:-ftµngsii;;iken zu vermindern,",
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            "content": "''\"·' 7, Senkilng der Bel,a!l;schwelle filr Edelmetallhandel Uer\"Schw~llenwwti •~ d;:m Qliterbliruller geldWäsch<)rechtllcl)en Pflichten !lJl)etliegen, wird in Bezug aufdenEdelmetail1\\imdel •von 1:0.QOO;EUR äuf2.000 EUR abgesenl..'t. Die ,Brkenlil- ni~se 4etN iitiOll~~-R1siko~~lY$_e,.futben: ei,g!;!b~j d:as~- bi dle~n:i aerefoh-~rheb}iChe--Geld°- wl!scherisikerthestehen unchugleich Umtehüngspräktiken hinsichtlich des be~hettden Simwelle·nwert,es_·fe~tellen :s_ind, ~o~s eh~e·risJk.Oorlet_itl~'Ab.~un:g··gebPt,~n-.ist, 8. Ven,tlichtung der Mfentlichen .Hand boi Verstelgen,n!jen .Pt:;!m erhöhten Gel_dwä$che;n:i'fii}l.iglceitsri'siko bei V~rst<.!lgerungen wird-dadt11\"9h begeg114 daSs g:eldwäscherechiUChe':,'Pfiichfo~ entspre~hend auf Ausricliter Von V~s.teige~en\"' und hierinsbeiohde!e a4ch_auf die ö!'fentiicbe m,nd und damltebenfa)ls auf Gerichte im Zwaiigs- v~rsteigerµngsverfahren „ 8.1.1&gede:bnt werd~n.                                                     · 9. Klä'ru~g- offener F-r~gen ~ur vothe_rgehentJ.c.n „Vierl~n5' ElJ„GeJd\"'its~J,~I{ichjlinie Hier ,vitd, ein.e ~ihe lecbnischer ·Ä.nderun_gen vorgenommen. Der Gesetze\"ntWu;rfwur4e mit'~ll~ Ressorts einveqiehmlich abgestimmt. DaS B(lndesministeriun;i der JUstiz. wid fUr·Verhraucherschutz.ha~. in Anbetr:acht des Zeit- 1ahmens eine· vor.Ul.ufigeTec~tsftirmlich~ Prüfuqg vorgenommen .(ReChtsprß:fqng gemäß: § 46 A.b!a!Z 1 GQO) uiid b~biilt ;ich.weitere rechtsförmliche. Hinweise iril Lauf,::. des · ß\"ese:tzgeb.ungsverf'ahrens vor. . Det Na~pnale Notmenkontrolltat wurde beteiligt und hatk~ine Eß1:wendllll;~en erho~n. Sei~e S_telll,lllgnahme\"ist al~ A,nlage'beigefi,igt~ D~r Bündesbeaufuagte f\\11 de,; Datensch~tz 'und die Beauftragte der Bundesregierung für Kuitwund Medien W11rden ebenfalls betei(igt ond, hab.en ÄI\\derungswilrtsche, aber keine . Bea~eq ge;ge1tQen G~~~ttetitwurfgeäüße:tt Die Ländet'und Vetbänd~ wurden beteiligt~ AtJ,s fachlicher Sicht berechtigte ~kµnge_n Wll(den, soweit mzyglicbi. berücksichtigt. Das.,Gesetz·bedarf der Zusfü?m~g des· Bundesrates. Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft betrllgt ca. 3,7 Mlo. BUR und derlau• fende füfüllung$aufwand verringert sich urn ca. 820.000 EUR. Im Sinne der ,lJne in one",
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            "content": ".,., out''•Regelung der Bundesregierung wlrd der nic~t aus BU-Vorgaben.resilltierende EriUl- lungsaufwarid ftlt die Wirtsohaft in l:löhe von 100.000 EUR fossortintern durch vo,hartdenes ,Gutl:uiben· de$ Bunde.'mliri,i~eriums der Finanzen. kor11pensiert. F.ür die V~rw~nmg des Bundes en{$teht ·ein eirünaHg;er ErfQUUhgSauf\\Vand 1n Hö]ie vÖ·µ C?, 855.000 EUR und ein ·laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca, 3,7 Mio .. E\\JR. Für gie Verwaltung der Liin<ler entsteht ein laufeµdet Erfülhmgsaufwand in Höhe von ca, 421.000 EUR. Dili A'nfördertingeri des § 44 000 sind •rlii1It. 6 Abdrucke die$es Scltteibens nebst Anlagen sind.beigefügt. 1 . )",
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            "content": "Bes@Inssvorscbfag. I)ie Suri~esregj_e~g beschließt ·aen Von 'dem }3undesin:4ü_$tei\" der -Fina,izen Vorgelegten .Entwurf eines Gesetzes zur Ulnsetzun~ der Änderungsrlchtlloie zur VfortenEU-Geidwiische- ril>htli~ie.",
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            "number": 217,
            "content": "Anlage 2 Sprei;:b.zettel für den 'ßegierungs'spreyher D~ .l3:und~skabin_~tt hat heu~ Qen Et!twwf eilj.es-Ge·~~es.!zj.it, lJni$~g-der Ändeti.Irt$:srichtli:nie zur Vierten EU-GeldwäscherichtUnie·-b.eschlossen:, Wesentliche Regelungen des Gesetzentwurfs sind: ·• Die E~iterubg des ~ises det gel<J:wäscherechtlich Vew:ti.ichteten. o tm-Beretch der-Kcyptowexte wi~ die rn· D~ijg3ch1ati\"d bereit~ heStehetide getq„ wäschetechtlfohe R.egulietunj_t von ·Ffnanzdienstleistung~n-mit bestimmten Keypt9weden _i:µ,isgeb1:!-Ub.t~.4 um: das'JCryptoyeywahrgeschäft als-heue· etlaUb- nispflkhtigte Fioanzdienstl~istung eiwe~tert.. DmIIit. wird:aµoh_4@·n,otwe~dige 1\\::Uf&ichtsiiiV,~u sjchergestellt, d~ bd der.·zti.erwartenden-stäikeren V~brei- tung von Kiyptowei,ten dUl'Ch'-den 1\\,1:arkt~int;itt gt'Qßer·Te<,h.nolOgiewtten;ieh- µien, .e;rfO_r,dedichJ~t: o Im ·Bereich des Nicht-Finnn7~ektors werd€;n künftig a1,19h .als Mi~~let'- tätige 1rru:iiobi1i~pmakler1 Kunsthändler und Kunstlagerhaher verpflichtet und mi,\\s,sen, teilweise abhängig voni Er'reichen· bestimmter·Schwdlenbe:träge, ge14wäscherechtHche Pflichten erfüllen.                    . o Z1,1s~ci;1i~hvieid~ti-auOh t;,~ QfferitliChen Versteigeruhgen küriftig Pflichten des Geldwäschegesetzes. einzubalt~)l ·sein. • .Das d~rch die Neilf!l5sung <:les Geldwäschegesetzes im Jahr 2017 geschaffe1w Trans- parenzre~ster wird künftig filr die Offentlichl<eit zugljnglich sein. \"'  ber„Gese'tzentwurf-sieht eine St~~g der B:~fugi;ri$s(l\"de:r Zf::ntralstelle fUr Finanz~ transaktionsuntersu,cbungert (FlU) d~hipgeh~l).d vor, i;iass die .F'.):U bei Abg1e1Qh mit p(?lizeiliCh;en 'Datehbanken auch Ubei' Treffer in s·oge.nannt,e:n geschQtzt~ 'D~fti~en :in1ormiert. wird und Zugang zu-dem staatsanw~tschaftl.ichen·Verfährehste~ter·erhfilt. •   Vor dem Hintergrund aktµeller G~ldwäsoheverd;3.cl:).t~le unQ ei-höhter Gel_dW~che~ risiki!n, im Irtunöbiiiensektor sieht der O'esetzentwurf-eine.Korikretlskrung-der Ver- ~achtsmeldepflicht freier B.erufe b~ Immobjlientrans_aktionen vo~. Mit d~ heute b~chlO-S~en~ Regierungsentwurf strehi die BUl\\deSregierung aµ~ die EO- Vorgaben im Bereich der Prävention von Geldwäsche urtd -'i'errori'smusßnanzierurtg frista:erecht bis Janua:r-2020 umzi.:Isetzen.",
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            "content": "Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherich!linie                        · A. Problem und Ziel Die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen· Parlaments und des. Rates vom ·so. Mai 2.01.8 ·zur Änderting der Richtllni!3 (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des „Fi~ nanzsysterns zum Zwecke der Geldwäsche·und der TerroriSmusfinanzierun_g und zur An- derung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (Im Folgenden: Änderungsrichillnie) ist von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 umzusetzen. Die ,Änderungsrichtlinie ändert die Richtlinie. (EU) .2015/849 de.s Europäischen Parlaments   i J und des Rates vqm -20. Mai 2015 ~ur Verhlnderung der Nutzun~ des· Finanzsys_tems zum Zwecke-der Geldwäsche und der Terrorismus:finanzierung, .zur Anderung de~ Verordnung '(EU} Nr. 648/2012. des Europäischen Parlaments und des Rates unQ zur Aufhebung der Richtliriie 2005/60/EG des Et1r0Pälschen Parlaments und des Rates und der Richtllnle 2006/70/EG' der Kommission {im Folgenden: Vierte· GeldWä_scherichtl!nie) und adressiert gez!elt Themen, die im Nachgang zu den ·1erroristifmhen Anschlägen von Paris und Brü.s- sel sowie dem Bekanhtw.ei\"den der Sogenannten „Panama Papers\" in· den Fokus der Auf- merksamkeit .gerieten.· Die VOrgS.Qen für die nationale Gesetzgebung Zur Verhinderung der:Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sln:d erweitert wor_den. Die neuen Rege- luhgen sehen. unte'r anderem vor:         · d!e- Erweiterung des· Qeldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises, insbesondere im Bereich v!iiue!ler Währungen,                                     · die Vereinheitllchung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern, die. KOnkretislerung des Personenkreises „politisch exponierte Personer:i\" durch Usten der Mitgliedstaaten und der Europäischen KOmrnissio11 zu Futlktlonen bzw. Ämtern, den- öffentlich_en Zugang zum elektronischen Ttansparenzre9ister sowie dte· Vernet-' zung der europäisChen Transparenzreglster.                       · Darüber hinaus sltid in den vergangenen Jahren verstärkt GeldWäscherislken iin deut- schen lmmobiliei:isektor in den .Fokus·gerOckt, denen mif geeigneten Maßnahmen begeg- net werden soll. B. Lösung Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Änderungsrichtlinie umgesetzt. Dabei werden das bestehehde Ge\\dwäscheges.etz und andere den Finanzsektor betreffende Gesetze ange- passt. Im Immobilienbereich etWeitett das Gesetz -zudem ge!dwäscherechtllche ff!ichten, · insbesondere durch die Einbeziehung öffentlicher Versteigeirungen und durch Anderun- gen bei der·Verdachtsmeldepflicht. C. Alternativen",
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            "content": "-2- \" Keine. lns)?esondere kommt eine Nichtumsetzung oder eine nicht fristg_erechte Umset~ zung der Anderungsrichtl!nie in nationales Reciht vor dern Hintergrund eines .ansonsten drcihenden Vertragsverletzungsverfahrens nicht In Betracht. D. Haushaltsausgaben ohne Er!Ollungsaufwand Durch die Gesetzesänderung ergeben sich sowohl einmalige als auch iähr!iche zus8-tzli- che Ausgaben für de:n Bundeshaushalt {Etnzelpläne 08 und Ö6}. Im Haushaltsjahr des lnkrafttretens. fallen· für die Zollverwaltung (Kapitel 0813)' einmalige Sachausgaben In 'Höhe von 576 000 Euro und ·einrna!ige Persohalausgaben in Höhe von 21 000 Euro an. Im Haushaltsjei,hr des lnkrafttretens fallen jährliche Sachausgaben in Hö- he von 504 000 Euro und -in den Folgejahren in Höhe. von 544 000 Euro an. Ab dem Haushal_tsjahr ci8s lhkrafttreter:i,s ergeben sich jährllche Personalausgaben In Höhe von 1 624 000 Euro (ca. 23 Arbeitskräfte).                     ' Im Haushaltsjahr des lnkrafttretens fallen für das Informationstechnikzentrum Bund - ITZBund (Kapite_l 081-6) einmalige Sachausgaben in Höhe von 120 000 ·Euro an. Im Haushaltsj~hr des lnkrafttretens· fallen jährliche SachausQ.aben in Höhe. von 78 000 Euro an, in d~n ·F_o)gejahren in Höhe von 82 000 Eurö. Ab dem Halishaltsjahr des .lnkrafttretens ergeben sich jährliche Rersonalausgaben in Höhevan 223 Q00 Euro (ca. 3 Arbeitskräfte). .                                          .           ' Ab dem Haushaltsjahr des· lnk'rafttretens fallen im Bundesverwaltungsamt jährliche Per- sonalausgaben· (inkl. zugehöriger Sachkosten) In Höhe· von ca. 674 000 Euro (ca. ?.Ara beitskräfte} an. Etwaiger Mehrbedarf an Sach„ und Personalmitteln $Oll finanziel! und steiienmäßig_ im jeweiligen ·Einzelplan ausgegl_ichen werden. Einzelheiten zur Deckung der Mehrbedarfe sollen. in künftigen Haushaltsaufstellungsverfahren entschieden .werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es werden keine Pflichten für Bürgerinnen und Büfger neu eingeführt, geändert oder auf~ gehoben. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die-Wirtschaft entsteht eiil einmaliger Erfü!!ungsaufwand in Höhe von ca. 3,7 MIilionen Euro. Davon beruhen ca. 3,5 Millionen Euro auf'EU-recht!ichen Vorgaben. De'r wiederkehren.de ErfÜllungsaufwand ver~lngerr sich um jährlich insgesamt .ca. 820 000 Euro. Der Betrag kommt dadurch zustande, dass die Umsetzuqg von EU-Vorgaben einen zusätzlichen Aufwand von jährlich rund 2,3 Millionen Euro verursacht, zugleich aber durch natiom3Je Änderungen eine Entlastung von ca. 3, i Millionen ELiro geschaffen wird. Diese Entlastung Stellt im Sinne der_,,One in, one out\"~~egel ein „out\" dar. E.in·Teil des· Erfül!ungs_aufwands entsteht aus Informationspflichten. Bedingt durch EU- rechtliche Vorgaben sind fOr die Erfüllung von einmaligen 'lnformationsPflichten 9 000 Eu- ro und für wiederkehrende lnformatlonspflichten 43 000 Euro vorges~hen. D.urch nationa- le Regelungen entsteht für einmalige Informationspflichten ein 'Ert0!lungsaufwand ii:i Höhe von f64 000 Euro.                                                      ·",
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            "content": "\"3.- E.3 Ertüllungsaufwand der Verwaltung Die Umsetzung ·von Reg8lu_ngen beruhend aut\" EU-Vorgaben führt •ZU einem wlederkeh- . renden Erfüllungsaufwand für die Veiwaltung des Bundes In Höhe von insge$amt ca. 3,7 Millionen Euro und zU einem einmaligen EJiüUungsa.ufwand ·in Höhe von insgesamt ca. 855 000 Euro. Der wlederkehr8nde Ertüllungsaufwand der Länder durch die Aufsicht i!lber zusätzliche verpflichtete wegei;1· Umset2;ur:1g VO[l EU-Vorgaben beträgt ca. 4_21 ·000 .E.uro. Der w!Bderkehre·nde ErfüllungsaufWand der '88.Fin .durch die Um~etzung Vo·n EU- Vorgab_en beträgt ca, 558 714!10 Euro, der einmalige Erfüllungsaufwand ca. i37 564 E.u- ro. Der Zollverwaltung. entsteht·ei'n \"einmaliger ErtüÜungsaufwand durCh .die Umsetzung von EU-Vorgaben in HClhe von ca.-597 000 Euro. Darüber hinaus falli:3:n beim ITZBund hierfür . rund 120 öoo Euro elnmalig~:i sachkosten für di~ informationstechnische R_Sa!ISierung an. Für die Zollverwaltung 'beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand Im Haushaltsjahr des. lh- kraittretens ca. 2,13 ·Millionen Euro, in .deti Folgejahren ca·. 2,1.8 Milliori\"en Euro. Darin ist ejn personeller Aufwand von rund 23 AtbEl'i1skräften ·enthalten. Für das ITZBund beträgt der 'jährlic::he Erf.ülluligi;Siaufwand rd. 300 000 Euro. 'Darin ist ein personeller Aufwaiid von rund 3 Arbeitskräften enthalten.               · De~ Betrieb des Transparenzregtsters_ wird durch .die 1?undesanze\\ger Verlag GmbH im Wege der Beleihung durchgeführt. Kosten entstehen d'em Bund w.egen der. .Gebührenfi- nanzierung insoweit nicht .. Das Bundesverwaltungsam't Ist für die Aufsicht. Ober das. Transparenzreglster und dle DUrchfOhrung, von Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen die M!ttellungspflichten und gegen j:lle. Vorgaben zur Einsichtnahme ln:das Transparenzreg·ister zuständig. Aufgrund d_er Umsetzung ~on EU-Vorgaben entsteht ei_n jährlicher Personalaufwand in Höhe von ca. 874 0.00 Euro (ca. 127 ood Euro mittlerer Dienst und ca. 548 ooo· Euro gehobener Oienst),.                                                                               · Einzelheiten können der BegrUndung entn.ommeri werden•. F. Weitere Kosten Keine.",
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            "content": "- 4- Gesetzentwurl der Bundesregierung Entwu.rf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtllnie                11 Vom ... · . Der Bundestag hat mit Zust(mmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlos- sen: Inhaltsübersicht Artikel 1       Änderung des Geldwäschegesetzes Artikel 2       Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 3       Änderung de.s Anlegerentschädigungsgesetzes ! -\"\" Artikel 4       Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Artikel 5       Ähderung des Versicheru_ngsaufslchts_gesetzes Artikel 6       Änderung des Flnanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Artikel 7       Änderung der Strafprozess.ordnung Artikel 8       Änderung der Verordnung Ober den Betrieb des Zentralen Staatsanwa!t- schaftl!chen V.erlahrensregisters Artikel 9       Änderung·-der Abgabenordnung Artikel 1O      Änderung der Prütungsberichteverordn:ung Artikel 11       Änderung der Grundbuchordnung Artikel i2      Änderung der Grundbuchverfügung Artikel 13      Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umle- gung von Kosten nach dem Finanzdle_nstleistungsaufsichtsgesetz Artikel 14       Folgeänderungen Artikel· 15      Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anhang· zu Artikel 10 Nummer 3 Dieses Gesetz dient der Umsetzun_g der Richtllnle (EU) 20181843 d_ss E_uropäl_schen Patlamen_ts und (las Rates vom 30. Mal 2018 zur Anderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der· t--j_ut• zung des Finanzsyst~ms zum zwecke der. Geldwäsche u_nd der Terrorismusfinanzierung und zur An· derung der Richllinlen 2009/138/EG und 2013/36/EU.",
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            "content": ". 5. Artikel 1 Änderung des Geldwäschegesetzes Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBI. 1S. 1822), das zuletzt durch Artikel 10 d,es Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBI. 1 S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt g~ändert: i.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)    Die Ang_abe zu§ 9 Wird wie folgt gefasst: .§ 9       Gruppen~elte Pmchten•. b)    Nach der Angabe zu§ 11 wird folgende.Angabe eingefügt. ,,§ 11 a Ve_r~rbeitung pet'Sonenbezogener Daten durch Verpfllchtete' 1• c)   Nach der.Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt: .§ 23a Meldung von Unstimmtgl(ellem-an die registerfQhrenda Stelle•. d)    Die Angabe zu § 29 wird wie folgt Qefasst: ,,§ 29     Verarbeitung personenbezogener Daten dun::h die Zentrlllst611e für Flnanztransaktionsuntersuchun- g_en\".                   · e)     Der Angabe zu § 43 werden ein Komma und das Weft „Verordnungsermächti- gung'' angefügt. i)     Die AngaQe zu § 45 wird wie folgt gefasst:. -,§ 45     Form der Meldung, Ausführun(!.durch Dritte, VerordntJngsermächiig_unQ''. g)    Nach der Angabe zu.§ 51 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 51a, Verarbeitung parsaitenbezogener Datei'\\ durch Aufsichtsbehörden\", h)     Die.Angabf) zu§ 58 wird gestrichen. 2.   § i wird wie-folgt geändert: a)    Absatz 2 Nummer i Buohstabe b Wird wie folgt gefasst: ,,b)    eine· andere der in den Artikeln 3, 5 bis 10 und. i 2 der Rlchtli~ nie (EU} 2017/541 des· Europäischen Parlaments und des Ra.tes vom 15. März 2017 zur TerrorismuSbekämpfung und zur Ersetzung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates. (ABI. L 88 vom 31.3.2017, S. 6) umschriebenen Straftaten,~. b)      D:em Abs~tz 5 wird iolger,der Satz, angefügt: .,,Bel Vermittlungstät!gkBlten von Verpflichteten nach .§ 2 Absatz 1 Nummer 14 und 16 gilt als Transaktion \\m Sinne dieses Gesetzes das vermittelte -Rechtsge~ schäft.\" c)     In Ab.satz 9 werden die Wörter „jede Person, die\" dutch ein Komma und das Wort ,,wer''· ersetzt und werden die Wörter „sie handSlt'' gestrichen.",
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            "content": "·d)  Absatz 11. wlrd wie folgt gefasst: ,,(11) lmmobi!ienmak!er irn Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich den Ab- schlLiss von Kauf-, Pacht- oder Mietve:rträgeti• über Grundstücke1 grundstücks- gleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt, unabhängig da- von in wessen Np.men oder auf wessen Rechnung.\" e)  Absatz 12 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wlrd wie folgt gefasst „Zu deli politlsch exponierten Personen _gehören lnsbeSondere 1,    Perso.n.en, d!e fofg·ende Funktionen innehaben: a} Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder der Europäi- schen Kommission, st911v8rtretende Miviister und Staatssekretäre, b)     Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer: Gesetzge- bungsorgane; c;)    Mitglieder der Führungsgremien politlscher Parteien, d)     Mitglieder von obersten G·erichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen lrri Regelfall kE:in Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, e)     Mitglieder der ~eitµngsorgane von.Reichnungshöfen, f)     Mitglieder der Leitungsori;Jane von Zeqtralbanken, g)     Botschaft.er, Gesehäftsträger L,mcl Verteldigungsattaches, h)     Mitglieder der Verwaltungs-•, Leitüngsa und Aufsichtsorgane staats~ eigener Unternehmen, i)    Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder des Leitungsor- gans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer 2wi- sChenstaatlichen !nternat\\Ona!en oder europäischen Organlsaticin; -2.    Personen, die Ämter innehaben, welche In der nach Artikel 1 Nummer , i 3 der Richtlinie (EU) 2018/843 des Eurbpäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhlnd~irung der Nutzung des Finanzsystems zu~ Zwecke der Geld- wäsche_.und der Terrorismusfinanzierung und zur Anderung der flicht\\1- n!e·n 2009/138/EG und 2013/36/EV von der E.uropäis·chen Kommission veröffentlichten Liste enthalten sind.\" bb) Di~·fOlgenden Sätze werden ang_efügt: „Das .BundeSmlnisterium der Finanzen erstellt, aktualls!ert und. Übermittelt der Europäischen .Kommission eine Liste. gemäß Artikel 1 Nummer 13 der Richtlinie ·201.8/843. Organi~•ationen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i mit Sitz _in Deutschland übermitteln dem Bun·desministerium der Fin~nzen hierfür jährlich zum Jahresende eine Liste mit wichtigen öffentlichen Amtern nach dieser Vorschrift.\" ·· f)  Dem Absatz 15 wird folgender Satz angefügt:",
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            "content": "i,, - 7.- .. Ein Mitglied d6r FOhrungsebene muss nic.ht zugleich elri Mitglied der Leitungs~ ebene .sein.\" g)    In Absatz 18 wird die. Angabe ,§ 1a Absatz 3\" durch die Wörter .§ 1 Absatz 2 Satz 3 und 4J' ersetzt. .                        · h)    Die folgenden Absätze 23 bis 25 werden angefügt: ~{23) Kunstvermittler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich den Aba schluss von Kaufverträgen über Kunstgegens.tände veri:riittelt; auch als: Auktiona~ tor oder Galerist. Kunstlägerhalter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich Kunstgegenstande lag·.ert. · Unerhebllch .ist, In wessen Namen bder auf wessen Rechnung die Tätigkeit nach Satz 1 ad.er 2 ertolgt. (24).Finanzunternehmen im Sinne dieses Gesetzes !St ein Unternehmer, dessen Haupttätigkeit darin besteht, i.    Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu ver~ußern, 2.     Geldforderl.lngen mit Finanzierungsfunktion entgeltl\\ch zu erwerben, 3. · mit Finanzinstrumenten auf eig_ene Rechnung zu handeln; 4.    Fi.nanzanlagenvermlttler nach § 34f. Absatz 1 .Satz 1 der Gewerbeordhung und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Absatz 1 Satz 1 de'r G_ewer- beordnurig· z1,1 Sein, es sei Qenri, dle Vermittlurig oder Beratung bezieht sich ausschließlich auf Anlag_ein 1 d!e von Verpflichteten nach diesem Gesetz ver- trieben oder emittleri: werden,                  · 5..   Unternehmen Ober die Kapitalstruktur, die Industrielle Strategie Lind d\\e damit verbundenen Fragen zu be_raten sowie bei Zusammenschlüssen und Über- nahmen von .Unternehmen diese Unter,nehmen·.zu beraten und Ihnen Dien·st- leistungE:in anzubieten oder 6.   Darlehen Zwischen Kreditinstituten ?-LI vermitteln (Geldmaklergeschäfte}. Holdinggesellschaften, die ausschließllch Betel!lgungeri an Untamahrnen außer- halb des Kreqftinstituts-, Finanzinstituts- und.Versicherungssektors halten und di6 nicht Llber die mit der Verwaltung .des Beteiligungsbesitz.es verbundenen Aufga- ben hinal,JS unternehmerisch tätlQ sind, sind keine Finanzunternehmen Im Sinne dieses Ge.setzes. (25) Mutterunternehmen rm Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, ·dem mindestens ein ander.es Unternehmen nach.· Absatz i 6 Nummer 2 bis 4 nachgeordnet Ist, und deti1 kein andere$ Unternehmen übergeordnet ist.\" 3..  § ·2 wird wie folgt geändert: a)      Absatz 1 wird wie folgt_geändert: .                    . aa)' In Nurntner .3 wird dle Angabe .. § i Absatz 2a\" durch die Angabe,,§ ·1 Absatz 3\" ·ersetzt.. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:. ,,4.  Agenten nach § 1 Absatz 9 des Zahlungsdlensteaufsichtsgesetzes und E-Geld-Agenten nach § 1 Absatz 1O des Zahlungsdiensteaufsichtsge- . setzes sowie diejenigen Zahlungsinstitute '                           '      .        und E-Geld-lnstitute mit. Sitz",
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            "content": "-8• in einem andere.n Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum, die im Inland über Agenten nach § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufs[chtsgesetzes oder Ober E-Geld-Agenten nach § 1 Absatz 1O des Zahlungs_diensteaufsichtsgesetzes liiedergelassen sind,\", cc) In Nummer 5 werden die Wörter,.§ 1a .Absatz 1 Nummer 1\" durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 2.Satz 1 Nummer 2\" ersetzt. dd) Nummer 6 wird wie folgt gefas-st: . ,.6.   Finanzunternehmen sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweig- niederlassungen von Finanzunternehmen mit 'Sitz im Ausland, sowe!t sie nicht bereits von Nummer 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 oder 13 erfE~sst sind,\". ee) _Numm.er 7 Wird wie folgt geändert: .aaa)    In Buchstabe b wirct·das Wort „oder'< durch eiil Komma ersetzt. bbb)     ln.'Buchstabe c wird das ·Komma am Ende· durch das Wort „oder\" er~ setzt. coo)     Folgender Buchstabe d wird angefügt ,,d)  Kapitalisieru~gsprodukte anbieten,\". ff) In Nummer 8 werden die Wö\"rter ,,§ 34d Absatz 3 oder Absatz 4\" durch die Wörter,,§ 34d Absatz 6 oder 7 Nummer 1\" ersetzt. gg) Nummer 10 wird wie folgt.geändert: aaa~     In _Buchstabe a wird das Wort „ihr.en\" dµrch das Wort „den' ersetzt. 1 bbb)     Die folgenden Buchstaben c bis e werden angefügt „c)   den Mandanten Im Hinblick auf de.ssen Kapitalstruktur,· dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten, _d)  Beratung oder biens~t!elstungen im Zusammen~ang.. mit Zusam~ menschlüssen oder· Ubernahmen erbringen oder e)  geschäftsmäßig Hilfeleistung In Steuersachen erbringen,\". hh) Nummer 11 wird wie f9!gt gefasst: Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, Und .r~gistrierte Perso-nen ·nach § 10 des Rechtsdie17st!Sistungsge$et- zes, sol/i,le]t sie Tätigkeiten nach Numn,er 10 Buchstabe a biS d erbr.in- ,gen, ausgenommen die Erbringung yori lnkassodienstle.lstungen Im Sinne d9s § 2 Absatz 2 Satz 1 des RechtsdienstleiStu~gsgesetzes,\". ii)  In Nummer 12 werden die Wörter „und Steuerbevollmächtigte\" .durch die Wörter .,, Steuerbevbllmächtigte und die in § 4 Nui:nmer 11 des Steuerbera- tungsgesetzes. genannten Verelne\" ersetzt. jj) Nummer 16 wird        wie folgt gefasst:",
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            "content": "-9- ,;1s. Güterhändle_r, ·Kuristvermittler und Kunst!agerhalter, soweit .die Lager- haltung in Zollfreigebieten erfolgt.\" b)    Absa~ 2_wird wie folgt geändert: aa) In Satz ·1 ·werden die Wörter ,,§ 1 Abs!;l.tz 2 Nummer 6\" durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6\" ersetz~. [)b) Folgender Satz wird angefügt: ~ln diesem Fall hat es die Europäische·Kommisslo.n zeitnah zu unterrichten.u c)     Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ~gefügt: ',,(3) Für GerlGhte, die öffentllche Versteigerung_en durchf_ühren, g·elte.n Im Rahmen der Zwangsversteigerwng vOn Grundstücken, im Schiffsreglster\" einge- tragenen· Schiffen, Schiffsbauwerken, die lm Schlffsbauregiste.r eingetragen sind oder in.dieses Register ei\"ngetragen werde(J-können U\\7d Luftfahrzeugen i_m Wege der ZWangsvollstr~ckung die in den •Abschnitten. 3, 5 und 6 genannten ldentifizie- . rungs- und Meldepflichten sowie die Pflicht ·zur Zusammenarbeit mit der Zentral- stelle .für Finanztransaktionsuntersüchungel'.1 entsprechend, soweit Transaktionen mit Barzahlungen über mindestens 10 000 .Euro g_etätlgt werden. Die Identifizie- rung Qes .Erstellers .soll unmittelbar nach Erteilung des Zuschl_ags erfolgen, spä~ testens 'jedoch bei Einzahlun_g des Bargebots; dabei ist bei natürllchen Pe(sonen die-Erh!3bung des Geburtsorts· und der Staatsangehörigkeit sowie bei Personen- gesellschaften und juristischen Personen die .Erh!;;!bung der Namen sämtlicher Mitglieder des Vertretungsorgans oder sämtltcher ·gesetzlicher Vertreter nicht er- forderlich. (4) Für Behörden sowl~ Körperschafteh und Anstalten· des öffentlichen Rechts, dle öf.fentliche· VE!r.steige.rungen durchführen, gelten die in den Abschnit~ ten 3, 5 und 6 genannten. ld8htlfizlerungs- unQ Meldepflichten sowie ·die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Zentralstelle. für F!n!3.n·ztransaktlonsuntersuchungen entsprechend, soweit Transaktionen m\\t Barzahlungen über. mindestens 1O000 Euro getätigt wer:den. Satz 1 ·{:Jllt nicht, soweit\" im Rahmen cler .Zwangsvollstre- ckung gepfändete Gegenstände verwertet werden. Die !dentlfizlerung des Erste- hers ·soll bei Zuschlag ertolgen, spätestens j,edoch bei Einzahlung des Bargebots. Nach $1:!,tz 1 verpflichtete Behörden-spwie Körperschaften und Anstalten des öf- . feritlichen Rechts können b~I der Erfüllung ihrer Pflichten nach S$.tZ 1 auf Dritte zurückgreifen.\" 4.  \"§ 3 wird wie folgt geändert: a)      Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,.Wenn auch nach Durchfuhi-ung umfassender Prüfungefl und Ohne_ d~ss Tatsa~ cb·en· nach § 43 Abs~tz 1 vorliegen von der rneldepflichtlgen Vereinigung nach § 20 Ab\"sati 1 kein wirtschaftlich Berechtigter nach Absatz 1 oder nach Satz t bis 4 ermittelt werden kann, gilt .als Wirtsch;aftliah Bereqhtigter dar gesetzliche Vertre- ter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspart- ners.\" b)      Absatz .3 wird wi!;;! fo.!gt geän~ert:, aa) In Nummer 1 wird nach dem W,ort \"Treugeber\" das Wort \"(Settlor)\" eingefügt. bb) In Nummer 4 wird das Wort „uncl\" gestrichen.",
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            "content": "• 10 • cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und\" ersetzt dd) Fol_gende Nummer 6 wird angefügt: „6.- jede natürliche Person, die unmlttelbar oder mittelbar beherrschenden ·Einfluss .auf eine Vere!ntgung ausüben ·kann, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist _oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt wor~en ist.\" 5.   § 4 wird wie folgt geändert: ·a)  Absatz 4 wird wie folgt, gefasst: ,.(4) Verpfllchtete .nach § 2 Absa~z 1 Nummer 14 müsseh über ein wirksames Risikom_anagement verfügen: 1.     bei der- Vermittlung von Kaufverträgen und 2.     bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Mie- te oder Pacht in Höhe von mindestens 1O 000 Euro. Bel Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 14, die. Mutterunternehmen einer Gruppe sind, bleiben die Vorgaben nach § 9 von Satz 1 unberührt.\" b)   FOigender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 müsse.n über ein wirksames· Risikomanagement verfügen: 1.     als Güterhändler bei folgenden Transaktionen: a)  Transaktionen im Wert von mindestens 1O000 Euro Ober Kunstgegen- stände, b)   Transaktionen über :hochwertige Güter nach § 1 J:\\bsatz 1O Satz 2 Nummer 1, bei welchen ·sie Barzahlungen über mindestens 2 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen oder c)   Transaktionen über sonstige Güter, bei· welchen sie Barzahlungen Ober·· mindestens lO 000 Euro selbst oder durch britte tätigen ·oder entgegen- nehmen, und 2.     als Kunstvermittler und Kunstlagerhalter bei Transaktionen im Wert von min- destens 10 000 Euro. Bei Verpflichteten nach § 2 .At,satz 1 Nummer 16, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, bleiben die Vorgaben nach § 9 von Satz 1 unberührt.\" 6.  § 6 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a)  In Satz 3 werden die Wörter „eines der' Schweigepflicht unterliegenden Mandats- Verhältnisses~ durch dJe Wörte·r nvon Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Pro- zessvertretung\" ersetzt. b}  In Satz 4 werden die Wörter „sein Mandant das Mand1::1tsVerhältn!s tÜr den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismustinanzierung genutzt hat ·o~er nutztu durch",
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            "content": "- 11 • die Wörter „die Rechtsberatung oder Prozessvertretung fÖr den Zweck der Geld- wäsche oder der ierrorismusfinanzierung genutzt wurde· oder wird\" ersetzt. 7. §  awird wie folgt geändert: 8.)  Absatz 1. wird wie folgt geändert: . aa} Satz 1 Nummer 1. Buchstabe a wird wie.folgt gefasst: \"a)     über-die Vertragspartner, die Vertragsparteien des vermlUelten Rechts- geschäfts nach § 11 Absatz 2 und gegebenenfalls über die für die Ver- tragspartner oder die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsge- . schäfts-auftretenden Personen und wlrtschaftiich B'erechtigteh,\". bb) Satz.2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Aufzeichnungen. n·ach Satz 1 Nt.immer 1 Buchstabe a schließen Auf-. zeichnungen öber die get~offen~n Maßnahmen zi.Jr Ermittlung des wirtschaft- lich Berechtigten ein.\" cc) Folgender Satz wird angefügt: „Bel Personen,, die nach § 3 AbSatz 2 Satz. 5 als wlr1$chaHlich Berechtigte gelten, sind zudem die. Maßnahmen :zur Überprüfung der Identität nach § 11 Absatz. 5 und etwaige Schwierigkeiten, die während des Überprüfungsvor- gangs aufgetrete.n sind,- aufzuzeichnen.\"                         · b) Absatz 2 wird wje folgt geändert: aaf Satz 2 wird wie folgt gefasst: ffSoweit zur Überprüfung der Identität einer natürlichen Person Dokumente nach§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 oder 5 vorgelegt oder. zur Überprü- fung der Identität ein6r juristischen Person Unterlagen hach .§ 12 Absatz 2 vorgelegt werden oder soweit Dokumente, die autgFund einer Rechtsverord- nung .nach § 12 Absatz 3 bestimm~ sind, vorg?leQt' oder herangezogen wer- den, haben die- Verpfllchteten das Recht und die Pflicht, Kopien dieser Do- kumen_te oder Unterlager::i anzufertigen oder sie· optisch digitallsiert zu erfas- s.an oder, bel e\"!tiem Vor-Ort-AÜslesen nach § 18a des Personalausweisge- setzes, nach·§. 78 Absatz 5 Sitz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 13 des elD~Karte~Gesetzes,. das dienste- .und kart8nsp_ezlflsche Kennzeichen J sowie die Tatsache aufzuzeichneh, dass .die -Daten Im Wege des Vor-Ort- Auslesens übernommen wurden.\"\"                                              · bb) Nach Satz.3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz i Satz 1 Num- mer 1 Buchstabe a umfasst auch die zur Erfüllun·g geldwäscherech_tlicher Sorgfaltspflichten angefertigten Aufzeichnungen von· Video- und Tonaufnah- men.u c)   AbsatZ. 4 SätZ.e 1 und 2 werden wie folgt ge\"fasst: ,,(4) Die Aufzeichnungen und sonstige Belege nach den Absätzen 1 bis 3 sind fünf Jahre aufzubewahren, sowelt nicht andere gese:tzliche Bestimmungen Ober Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten .elne längere Frist vorsehen. In jedem Fall sind die Aufzelchnurigen und sonstigen Belege ·spätestens nach Ab- lauf von zehn Jahren zu vernichten.\"",
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            "content": "- 12 - 8: § 9 wird wie folgt geändert: · a)   Die Übers6hrift wird wie. folgt gefasst: ,,§ 9 GruppenWeite Pflichteh\". b)   Absatz 1 wfrd wie folgt geändert: aa) lil Satz 1 werden die Wörter „gruppenangehörigen Unternehmen, Zweigstel- len- urfd Zweigniederlassungen\" durch die·Wörter „Zweii;iste!len, Zweignieder- lassungen und gruppenangehörlgen Unternehmen nach § 1 Absß,tz 16 Numn,er 2 bis 4\" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa)     Nümmer i wird wie folgt gefasst: \"1.  die Einrichtung von einh~lt!ichen internen Sicherun·gsmaßnahR men nach § 6 Absatz 2, \". bbb)     In Nummer 3 werden vor dem ·wart )>Verfahren\" die Wärter ndie .Schaffung von\" eingefügt. ccc)     ln Nummer 4 werden vor dem Wort „Vorkehrungen\" die Wörter „dle Schaffung_ voi1\" eingefügt. ·                                    · cc) ln     Satz 3 werde·n d.ie Wörter „Pflichten und Maßnahmen nach den Sätzen i und 2 vot1 ihren· riachgeordn·eten Unternehmen, Zweigstellen oder _Zweignie- derlassungen\" durch die Wörter „von ihnen getn;iffenen Maßriahmen nach Satz 2 Nummer 1, 3 und .4 von ihren ZWeigstellen,. Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4\" ersetzt und werden nach den Wörtern „geldwäscherechtlichen Pflichten\"· die Wörter „und dem beherrschenden Einf!Uss des Mutterunternehmens\" einge- ffl~                                                                      . c)   Absatz 2 wird wie folgt gefasSt: ,,(2) Verpflichtete, die. Mutterunternehmen einer Gruppe sind, hapen sicher~ zustellen, d.3.ss Zweigniederlassung_en und gruppenangehörige Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4, die mehFheltlich iri\" ihrem Besitz stehen und die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi$chen Union ansässig sindi na6h dessen Recht sie Pflichten zur Verhinderung \\(On Geldwäsche und von Terroris·• mus'flnanzierung ume.rltegen, die dOrt gältenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzwng der Richtlinie (EU) 2015/849 einhalten.\"          · d)    Absatz 3 Wird wie folgt gefasst: ,,(3) Verpflichtete, die Mwtterunternehmen einer Gruppe sind, haben sicherzu- stellen, dass Zwelgstellen .und gruppenangehörige Unte(nehmen nach § 1 Absatz 1'6 Nummer 2 bis 4, die mehrheitlich in ihrem sesitz Stehen. und ihren Sitz ln ei- nem Drittstaat haben, in dem die Mindestanforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung geringer sind als die Anforderun- gen für-Unternehmen mit Sitz in Deutschland,' di.e Anforderungen nach diesem .Gesetz erfüllen, .soweit das Recht des. Drittstaats dles zlilässt Soweit eine Um- . setzUng der in Absatz 1. Satz 2 Nummer 1, 3 Und 4 genannten Maßnahmen nach",
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            "content": "-13 - den1 Recht des Dr.ittstaats nlcht zulässi'g · lst1 sind die Muttei-unternehmen ver- pllichtet, ·1. , slcherzustellen 1 dass ihre in Satz 1 genannten Zweigstellen .und gruppenan- · gehörigen Unternehmen, die mehrhei\\lich in ihrem Besitz stehen, zusätzliche , Maßnahmen ergreifen, Um dein Risiko der Geldwäsche und der Terr.orismus- firianzierung ·wirksam i.u begegnen, und 2. · die nach § 50 Zuständige. Aufsichtsbehörde über-,ctie ._g_etroffenen Maßnah- men zu informieren. Reichen die getroffenen Maßriahm.en nibht aus, so ordnet die nach §· 50 zustän- dl_ge Aufsiohtsbehörde E!,O, dass die Mutte·runteri'iehhlen sicherstellen, dass die In Satz 1 genannten Zweigstellen und gruppenangehörige Unternehnien nach § 1 Absatz 1-,6 Nummer 2 bis 4 in diesem Drittstaat weder eine Geschäftsbeziehung begründen oder fortsetzen noch Tranr;;aktionen durc)1führen.\" e)    Felgende Absätze 4 und 5 werden al'lgeifügt: .(4) .Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend . für Verpflichtete, . 1.     die -gruppenangehörlge Unternehmen nach § 1 Absatz 1.6 Nummer 2 .bis 4 sind, sow:eit Ihnen mindestens ein anderes-Unternehmen nach § 1 Absatz.16 Nt.imrher 2 'bis 4 nachgeordnet ist und ihrem beherrschenden Einfluss. unter~ liegt, und                    · 2.      deren MUtterunternehmen weder nach Absatz 1 nach nach ,dem Recht des Staates, in d~m .e·s ansäss!g ist, gruppenweite Maßnahmen ergreifen muss. (5) Verpflichtete, die· ·gruppenangehörige Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 eines Mutterunternehmens Im Sinne von Absatz 1 sind, haben die. in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 ulld 4 geriannten Maßnahmen umzusetzen. Alle anderen gruppenangehörigen Verpflichteten müssen die für sie geltenden gruppenweltan Pflioh1;en· umsetzen, die· insbeso~dere Verfahren für den lnforma- tlons8.t.istausch Innerhalb der Grüppe zur V~rhinderung von Geldwäsche und voh Terrorismusfinanzierung soW!e .Vorkehrangen zum Schutz von personenbezoge- nen Daten umfassen mü'ssen. Die Pflichten nach deti Sät.Zen 1 und 2 gelten 'un- beschadet der von den Verpflichtetetl zu beachtenden eigenen gesetzlichen Ver- pflichtung zur Erfüllung· sonstiger gel,dwäscher1;1chtl!cherVorschriften.\" · 9.  § 10 wird wie folgt.geändert: -a) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird .atifgehoben. b)    Nach Absatz: 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: · .,,(3a)· Die- Verpflichteten müsse;n ·die al!Qemeinen Sorgfaltspfüchteri bei allen neuen Kunden erfüllen. Bei j:ierelts best~henden·Geschättsbeziehungen müssen sie c;!!El allgemeinen Sorgfa!tspflich1en zu geeigneter Zeit aLif •rlslkobasierter . Grundlage erfüllen, ihsbesond6te dann, wenn 1.      sich bei einem Kund~n maßgebliche Umsiände· ändern, 2.      der Verpflichtete rectitlich verpflichtet 1st, den Kunden lm ,Lallfe des Qetref~ fenden Kalenderjahres zu k_ontaktieren, um- etwaige einschlägige lnfor·matlo- nen über den wirtschaftlich Berechtigten zu,überprOfen, oder",
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            "content": "- 14 - 3.     der Verpflichtete gemäß der Richtlinie 2011/'16/EU des Rates vom 1.5. Feb-· ruar 2011 Öber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtl\\nie 77n99/EWG (ABI. L 64, vom 11. 3.2011, S. t) dazLi verpflichtet ist.\" c)  ln Absatz 4 werden die Wörter,,§ 1 Absatz 2·des Zahlungsdiensteaufslchtsgeset- zes~ durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 1 Satz 2 des Zah!ungsdiensteaufsichtsgeset- zes\" ersetzt. d)  lli Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „bei\" ..die Wörter ,;Transaktionen In Form von\" eingefügt. e)  Absatz 6 wird wie folgt gef,asst:· ,,(6) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 haben .die allgemeir1en Sorgfi:l.ltspflichten zu erfüllen: 1.     bei der Verm!tt!ung von Kaufverträgen und ~,.         2.     bel der Vermittlung von Mfet- ·oder Pachtverträgen bei Transaktionen mit ei- ner monatlichen Miel'e oder Pacht in Höhe von mlndeste·ns 1O 000 Euro.\" f)  Nach Absatz 6 wir~ folgender Absatz 6.a eingefügt: ,.(6a) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen: 1.      als Güterhändler bei folgenden Transaktionen:. a)  Transaktionen lm Wert von mindestens 1O 000 Euro über Kunstgegen- stände, b)  Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 1 O Satz 2 Nummer 1, bei welchen sie Barzahlungen Ober mindestens 2 000 Euro selbst oder durch Dritte_ tätigen oder entgegennehmen oder c)  Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen sie .Barzahlungen- über mindestens 1O000 Euro selbst oder· durch Dritte tätigen -oder entgegen- nehmen, 2.      als Kunstvermittler und Kunstlagerhalter bei Transaktionen im Wert von mln- ·deste·ns 10 000 Euro.\"             · g)   Absa1z 9 Satz 3 wir~ wie folgt gefasst: „Die $ätze 1 und 2 geiten für Verpflichtete nach§ 2 Absatz 1 Nummer 1O und 12 nicht, wenn Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessve1iretung erbracht werden sollen, es sel denn, der Verpflichtete weiß, dass die Rechtsberatung oder Prozessvertretung bewusst für den ,Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismus- t!ilanzierung genutzt wurde oder wird.\" 10. § 11 wird wie folgt geändert: a)  In Absatz 1 Sat-z 2 wird nach dem Wort „G~schäftsbeziehung\" das Wo;1 „unver- züglich~ eingefügt. b)  Absatz 2 wird wie fo!Qt gefasst",
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            "content": "- 15 -                                               '·, ,,(2) Abweichend von Absatz 1 haben Verpf!ichtete nach § 2 Absatz 1 Num- mer 14 und 16, die Vermlttlungstätlgkelten erbringen, die Vertrag,spartelen des vermittelten Rechtsgeschäftes, gegebener1falls fQr diese auftreter:ide Personen und den wirtschaftlich Berecht.igten zu Identifizieren, sobald ein ennsth,a.ftes Inte- resse der Vertragsparteien an d0r Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäf- tes bes.teht und die Vertragsparteien hinrelbhend bestimmt sind. Erbringen für beide Vertragspartijien des vermittelten Rechtsgeschäftes Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 o.der 16 Vermittlungstätigkeiten, so mus$ j~der Verpflichtete nur die Vertragspartei identifizieren, für die er h9-ndelt.\" c)   Absatz 5 wird wle folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Bei Begründung 6iner .neuen Geschäfts~eziehung mit einer Vereinigung nach § ·20. oder einer Rechtsgestaltung na:ch § 21 hat der Verpflichtete einen Nac.hwels der Registrierung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 oder einen Aus- zug der ü.ber das Transparenzregister zugänglichen Daten elnzuholen.\" bb) Die folg·enden Sätze· werden angefügt: 11 Handelt es sich um ein.e Person, die nach § 3 Absatz 2 Satz S 1:1,ls wirtschaft- lic~ Berechtigter gilt, so hat der Verpflichtete angemessene Maßnahmen für die Überprüfung der Identität dieser Person zu ergreifen. Werden bel Trusts oder anderen Rechtsgestaltungen nach § 21 die wirtsch8ft11Ch Berechtigten nach besonderen Merkmalen oder nach e!ner K·ategorie bestimmt, so hat der Verpflichtete ausrelch\"ende Informationen über den wirtschaftlich B'erechtig~ ten einzuholen, um ·zum Zeitpunkt der Ausführung der Tra:nsa:ktlon öder der Ausübung seiner Rechte die Identität des Wirtschaftlich Berechtigten feststel- len zu können.\" · q)   Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt: „Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend fü!'. die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäftes lm Sinne des Absatzes 2, die. nicht vertragspartne( des Ver- pflichteten naoh·\"§ 2 Absatz ·1 Nummer 14 oder 16 sind.\" e)   folgender Absatz 7 wird ang·efügt: \"(7) Verwalter von Trusts und anderen Rechtsgestaltungen hach § 21 haben dem Verpflichteten iht'en Status offenzulegen und ihtn die Angaben nach § 21 Absatz 1 ·und 2 unverzüglich zu übermitteln, wenn sie !n dieser Position 9ine. Ge~ schäftsbeziehung au-fnehmßn oder .eine Transaktion oberhalb der .In·§- 1O Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absa·tz 5 oder· Absatz· 6ä genannten Schwellenbeträge du'rchführen.\"                                                                       · 11. Nach § 11 wird fo!gender § 11 a eingefügt: · .. § 11a Ver~rbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete· (1) Verpflichtete nach'§ 2 dürfen personenbezogene Daten nur verarbelten, so- weit dies auf Grundlage dieses Gesetzes 'tür Zwecke der Verhinderung von Geldwä· -sehe und Terrorismusflnanzierung erforderlich ist.",
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            "content": "- 1q - (2) Soweit ein den Vorschriften· dieses Gesetzes unterliegendi:ir Verpflichteter nach § 2 personenbezogene Daten für Zwecke gemäß Absatz 1 an die ·zuständigen Aufsichtsbehörden oder die Personen und Einrichtungen, deren sich dle zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedienen, oder an die Zent~ ralSte·ue für Flnanztransaktlonsuntersuchungen übermittelt, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person n:ach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf· Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (Eli) 2016/679 nicht.                                                      · (3) Absatz 1 und 2 findet entsprechendß AnwendUng auf Dritte im Sinne von § t7, auf die ein Verpfüchteter zur Erfüllung der al!geme!nen So'rgfaltspffü;hten nach § 1OAbsatz 1 Nummer 1 bis 4 zurückgreift.\" 12. § 12 wird wie folgt geändert: a)    In Absatz 1 Satz 3 'werden die Wörter .,§ 1 Absatz 3 de·s Zahlungsdiensteauf~ sichtsgesetzeS\" durch die. Wörter ,,§ 1 Absatz 17 des Zahlungsdfensteaufsichts- g_esetzes\" ersetzt. b)    ln Absatz 2 Satz -1 werden nach den Wörtern „juristische Personen\" die Wörter ,_,oder bei P(;lrs6nengesellschaften\" ein_gefügt_.            · 13, § 15 wird wie folgt geändert: a)  Absatz 3 wird wie folgt gefasst: .,(~) E!n höheres Risikp.liegtinsbesondere vOr, wenn es sich' 1.   bei einem Vertragspartner des Verpflichteten oder bei einem wirtschaftlich Berechtigten um ·eine politisch exponi~rte Person, ein Familienmitglied oder uni elhe bekanntermaßen nahestehend_e Person handelt, 2.    um elne GSscbäftsbeziehung oderTransaktionen handelt, an der ein von der Europäischen Kommission nach Artikel 9 .Absatz -2 der Richtlinie (EW) 20151849, der durch Artikel 1 Nummer 5 der Richtllnl.e 2018/843 geändert worden ist, ermittelter Drittstaat mit l1ohem Risiko oder eine in diesem· Dritt· staat a'ns·assige natürliche oder jur!stlsche Person beteiligt ist; dies glit nicht für ZweigSte!len von In der Europäischen Union niedergelassenen Verpf!lch- teten nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849, der durch Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2018/843 geändert worden ist, und für mehrheit· lieh Im Besitz dieser VerPflichteten befindliche.Tochterunternehmen, die Ih- ren -Standort in einem Drittstaat mit hohem RiSiko haben, söfern sich diese Zw€1igStellen und Tochte~unterriehmen 'uneingeschränkt ari die von ihr,en anzuwendenden gruppenweitein Strategien und Verfahren nach Artikel 45 Absetz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 halten, 3.   um ~iiie Transaktion hai:idelt, .die im Vergleich zu ähnlichen Fällen a)    besonders komplex oder ungewöhnlich groß Ist, b)    einem ungewöhnlichen TranSaktlonsmuster folgt oder c)   keinen offenslchtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zw~ck hat, oder 4.    für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1. Nummer 1 bis 3 uiid Nummer 6 bis 8 um eine grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehung mit Respondenten mit Sitz in einem Drittstaat oder, vorbehaltlich einer Beurteilung. durch die Ver~",
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            "content": "- .17 - pflichteten als erhöhtes Risiko, in ·einem Staat des Europäischen Wirtschafts- raums handelt.\"                                                         · b) . Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „In den Absätzen 2 und 3. Nummer 1 ger;iannten Fällen\" durch .die·Wörter „In einem der in Absatz ·2 und ·3 Nummer 1 genann- ten Fälle\" ernetzt.                                               · · 1 bb} ln Satz-2 wird die Angabe „Buchstabe a gestrichen. '. eo) Folgender Satz wird angetogt: „Bei einer ehemaligen politisch exponierten. Person haben die Verpflichteten für mindestens zwölf Monate nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt das Rlslko zu berückSichtigen, das spezifisch_ für-politisch exponierte Perso- nl:m ist, und so langEl .angemessene und risikoor!entierte Maßnahmen zu trei- fen, bls anzunehmen-ist, da'ss dieses Risiko nicht mehr bes\"teht\"\" c)   Nach Absatz 4 ~erden die iol9enden Absätze 5 und 5a eingefügt:· ,,(5} In dem In· Absatz 3 Nummer-2 gf)nannten Fall haben VerpfHchtete min- . destens folgende„verStärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen: 1.    sie müssen einholen: a)    zusätzliche Informationen über den Vertragspartner und den wirtschaft- lich Berechtigten, b)    zusätzliche lnforlilat!onen über die angestrebte.Art.der Geschäftsbezie- hung, c)     Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte und des Vermö- gens. des Kunden, . d)     lnfortnatlonen über die Herkunft der Vermögenswerte und des Vermö- gens. des wirtschaftlich .Berechtigten mit Ausnahme der Person, die nach § ,3 'Absatz 2 S8.tz .5 ~ls wirtschaftlic~ Berechtigter· gllt, ;    ll, e}     lnformatlonet'l über d!e Gründe für die geplante oder durchgeführte            ···J Transaktion und                                · n·     lnf9rmatlonen Ober die geplante Ve_rwendung der Vermögenswerte, die Im Rahmen der Transa:ktlon oc-;ler Geschäftsbeziehung eingesetzt wer- den, soweit dles· zur Beurteilung.der Gefahr·Von Terrorismusfinanzierung erforderllch ist, 2.    die Begründung oder Fortführung •einer Geschäftsbezle.hung bedarf der Zu- stimmung eines Mitglieds.der Führungsebene und 3.    b_et -el.n9r Geschäftsbez'iehüng müssen sie die Geschäftsbezi(;}hung· verstärkt üperwache'n durch .a)     häufigere und inten~ivere KqrJtrollen sowie b}     die Auswahl von Transaktionsmustern,         die einer weiteren Prüfung be- dürlen.",
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            "content": "- 18 - .(5a) ln dem in Absatz 3 Nummer 2 genannten Fall und zusätzlich zu den In Absatz 5 Qßnannten verstärkten Sorgfaltspflichten können die zuständigen Auf- sichtsbehörden risikoangemessen und Im Eihklang mit den internationa\\Sn Pflich- ten der Europäischen Union eine oder me.hrerB von den Verpflichteiten zu erfül- lende verstärkte Sorgfaltspflichten anordnen, d!e auC:h folgende Maßnahmen um- fassen können; 1.    die ·Meldung von Finanztransaktionen an die Zentralstelle für Flnanztransakn tionsuntersuchungen, ~-    die Beschränkung oder da$ Verbot geschäftlicher Beziehungen oder Trans- aktionen mit naiürliChen Oder juristischen Personen au$ Drittstaaten mit ho- hem Risiko, 3.    das Verbot für Verpflichtete mit sitz In einem Drittstaat ITlit hohem Risiko 1 im Inland Tochtergesellscbaften, Zwelgnied.erlassungen ode'r Repräse'ntanzen zu gründen, .                          · 4.    das Verbot, Zwe,ignieder!assungen oder Repräsentanzen in einem Drittstaat mit hohem Risiko ZLI{lrOnden, 5.    die Verpflichtung für Zwelgniederlaßf;Ungen und Tochtergesellschaften von Verpflichteten mit Sltz In einem Drittstaat mit hoheni Risiko, sf_Ch einer· ver-, ·schärften Prüfung der Einh8.!tung der geldwäschereC:htlichen Pflichten a)   durch die zuständige Aufslchtsbeh6rde zu unterziehen oder b)   durch einen externen Prüfer zu unterziehen, 6.    die Ein_fOhrun_g verschärtter Anforderungen in Bezug auf eine externe Prü- fung nach Nulllmer 4 Buchsfabe b, 7.    für VerJ?flichtete n$ch .§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis_ 9 .die Überprü- tung, Anderung oder ertorderllchenfalls Beeridigung von Korre·spondenz- ban'kbezi6hungen zu ReSpondenten ln einesm 'Drittstaat ni\\t hohem Risiko. Bei der Anordnung dieser Maßnahmen gilt für die zuständi_gen Aufsichtsbe- hörden Absatz 10 Satz 2 entsprechend.\" d)  Der bisherlge·Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: aa) In Qem SatztEiH Vor Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 2\" durch die An.ga- _be „Nummer 3\" ersetzt. bb) In Nurnrner 1 wird da:s Wo.rt „Ist\" durch die Wörter „sowie deren •Hintergrund und Zweck sind mit angemessenen Mitteln\" ersetzt. eo) In Nummer 2 werden nach den' Wörtern „um das mit der Geschäftsbezie~ hung\" -die Wörter .Nund mit eihzelnen Transaktibnen\" eingefO.gt. e)  Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 3\" durch die Angabe· .,Nummer 4\" ersetzt und werden nach der Angabe „6 bis 9\" die w·örter „be_i Be_gründung einer Geschäftsbeziehung\" einge- fügt. f)  Der .bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.",
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            "content": "- 19 - g)    In Absatz 8 werden nach ·dem Wort 11Tatsachen\" ein Komma und die Wörter „ein- schlägige Evaluierungen, Berichte\" .und naCh dem Wort „Sorgfalt~pfllchten\" die Wörter ,;sowie erfarderlic~e Gegenmaßnahmen\" eingefüg_t                      · h)    Absatz 1o v.1rd wie 1olg1 gefasst ~{10) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsve\"rordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1.     Fallkonste!l,;1.Üonen bestim_men, in denen Insbesondere Im Hinbllck .auf Staa- ten1 Kunden, Prodl,lkte, Dlenstleistullgen, Transaktionen oder Vertriebskanä- le eln potenziell höheres Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfirian- _zferung besteht und die· Verpflichteten bestimmte verstärkte Sorgfaltspflich- ten und-Gegenmaßnahmen zu erfüllen haben, 2.    für Fallkonstellationen im Sinne des Absatzes 3. Nummer 2 bestimmte ver- stärkte Sorgfaltspflichten und Gegenmaßnahmen anordnen sowie für ·die Anordnung urid Ausgestaltung verstärkter Sorgfaltspflichten ·durch die zu- ständigen Au~slchtsbehörden nach Absatz 5a Regelungen treffen. Das Bvnctesmlnisterium der Finanzen hat bel Erlass einer Recht\"~verordnu17g nach dieser Vorschrift einschlägige Evaluierungen, Bewertungeh oder Berichte- Internationaler Org·anisationen oder von Einrichtungen für .die Festlegung von s·tandards ITiit Kompetenzen Im Bereich der Verhln,derung von Geldwäsche und .der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittstaaten ausgehenden Risiken zu berücksiohtlgen ..\" 14. § 16 wird wie folgt geän.dert: a)     Dem Absatz .1 wird folgender Satz angefügt: ' ,,Bel der Anwendung der -allgemelnen Sorgfaltspflichten findet der Schwellenbe- t~ag nach§ 10 Absatz 5 keine Anwendung.\" b)     In Absatz 3 werden die Wörter.§ 2 Absatz 2 Satz 3\" durch die Wörter.§ 3 Absatz 3 Satz 3\" ersetzt. c)      Absatz 4 Satz i wird wie folgt geäqdert: aa) Nummer 1 wird wie fol~t geändert: aaa)    ln Buchstabe a werden die Wörter ,,§ 1 Absatz 2 Nummer 2a\" durch die Wörter,,§ 1 Absatz ·1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a\" ersetzt. bbb)    lr, Buchstabe b werden tjle Wörter ,,§ 1 Absatz 2 Nummer 2b\" durch die Wörter,,§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c\" ersetzt. 1 ccc)     In Buphstabe c werden die Wörter,,§ i Absatz 2 Nummer.2c oder 3' durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 1 Satz 2 Numnier 3 Buchstab~ b\" er- setzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 1 Absatz 3\" durch die Angabe ,,§ 1 Absatz 17\" ersetzt.                                          · d)     In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 1 Absatz 3\" durch .die Angabe,,§ 1 Absatz 17\" er- setzt.",
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            "content": "- 20 - e)   In Absatz 6-werden die Wörter,,§ 1 Absatz 10 Nummer 1O\" durch die Wörter,,_§ 2 Absatz i Nummer 1O\" ersetzt. 15. § i 7 wird wie folgt geändert: a)   Absatz 3 wird wie folgt ge·ändert: aci) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: .,,(3) Wenn ein Verpfllchteter auf Dritte..zurückQreift, so muss er sicher- stellen, dass die Dritten 1.    bei ·der Identifizierung von im Inland ansässigen Petsonen den Vorschrif- ten di.eses Ge,Setzes entsprechen, 2.    die !nf9rmatlonen einholen, die für dle Durchführung der Sorgta\\tspf!ich- ten nach§· 10 Absatz 1 Nummer 1 bls 4 notwendig sind, und 3.    ihm diese lnformationet, unverzügli~h und unmittelbar_übermltteln.\" bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Vertragspartners'' ein Komma und die Wcirter „gegebenenfalls für diesen auftretende Personen\" und werden vor .delll Wort „sowieu die Wörter „einschließlich Informationen, soweit diese verw fügbar sind, die mittel.s elektronischer Mittel f.Or die Identitätsfeststellung nach § 12-Absatz i Satz 1 Nummer 4 eingeholt wurden,\" eingefügt. · b)   Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingetüg~: ,,(3a) Der Drit\\e kann zur Identifizierung des Vertragspartners, einer gegebew nenfalls für ihn auftretenden Person und eines wirtschaftlloh Berechtigten auch auf eine 8nlässlich einer zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten ldentlflzierung dieser Person eingeholte· Informationen nach Abs-atz.-3 ·Satz 1 Nummer 2 zurück- greifen, sofern 1.     die Identifizierung Im Rahmen der Begründun·g einer eigenen- Geschäftsbe- ziehung des Dritten und nicht unter Anwendung vereinfachter Sorgfalts- pf!lchten erfo!gt ist, 2.     die. Identifizierung oder C)ie letzte Aktualisierung ünter Einhaltung des § 12 vor nicht mehr als -24 Monaten abgeschlossen wurde, 3.     für den Verptlichteten ·aufgründ äußerer Umstände keine Zwelf.el an der Richtigkeit der Ihm übermittelteh Informationen bestehen und 4.     das Gültigkeitsdatum eines im Rahmen der !dentifizierun'g oder der letzten Aktualisierung unter Einhaltung des § 12 gegebenenfalls verwendeten ldenti- ·flkationsdokuments noch nicht abgelaufen ist. Absatz 3 Satz 2 und 3 gl!t entsprechend.\" c)    In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Vereinbarung'' die Wörter „und .der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die anderen geeigneten Per~onen und Un- terneh·men den Vorschriften dieses G_esetzes entsprechen;' eingefügt. 16. § 18 wird wie folgt geändert: a)   ·1n Absatz 3 Satz 1 Werden vor dem Wort „unklar\"· das. Wort „unvollständ_ig\" und ein Komma eingefügt.",
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            "content": "- 21 - b)  Nach Absatz.3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Die registetführende Stelle ist im Einzelfall berechtigt, der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz. 2 die Informationen und Unterlager:i zu übermitteln, die für di6 Erfüllung der Aufgaben, der Behörde nach § 56 Absatz 5. Satz 2 erford.erlich sind.\"' 17. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)  ,lrl Numnier 3 vvird das Wort ,,und\" durch ein K6mma ~rsetzt. b)   In Nümm.er 4wird de;r Punkt am Ende·d~rch das Wort „und\" .ersetzt. c)   Folgende Nummer 5 wird angefügt:. „5.        Staatsangehörigkeit.  ff 18. § 20 wird Wie folgt geändert: a)   Nach Absatz 1 wlrd·folgender Absatz eingefügt: .,{1 a) Efne juristische· Pen:;or'I des Privatrechts ·oder eine elngetragen·e Perso~ nengese!lschaft, cfie nach Absatz i Satz 1. mltteilungspfllchtig ist und die nicht in einem der in Absatz 2· Satz ·1 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Register eingetragen ,ist, hatder registerlührenden Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn ·1.      sich Ihre Bezeichnung geändert hat, 2.      sie verschmolzen worden ist, ·3.      sie aufgelöst worden i~toder 4.       ihre Rechtsform geändert wurde.\" q) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe,,§ 19 Absatz 1\" durch die Wörter .. § 19 Ab- satz 1 Nummer 1 bis 4\" ersetzt. c)   Absatz 3 wird wie folgt gefasst ,,{3} Wirtschaftlich Berechti_gte von Vereinigungen •nach Absatz 1 haben die• sen Ve,reln(gungeri .die zur Ertq_!lung ·der Pflichten nach Absatz 1 notwendigen Angaben _mitzuteilen und jede Anderung dieser Angaben unverzOg\\ich mitzutei- len. Anteilseigner, die wirtsch.aftlich Berechtigte sind oderdle. von dem wirtschaft- lich Berechtigten unmlttell)ar kontrolliert we.rc;fen, haben den Vereinigungen nach Absatz 1 die zur E.rfüHuhg der Pflichten nach Absatz. 1 notWendlgen Angaben m\\tzute!len und Jede Ände·rung dieser Ahgaben unverzüQ!ich mitzutellßn. Kontrol- liert e:itn Mitglied 6ines Vereins oder einer Genossenschaft me_hr als 25 Prozent der -Stimmrechte, so trifft die Mitte!lung~j:)fücht nach Satz 1 dleses·.Mitglied. Bei .Stiftungen tri!ft die Mitteilungspflicht nach Satz 1 die Personen nach § 3 AbSatz 3.\" d)    Nach Absatz 3 werden die folgende Absätze 3a und 3b eingefügt: ,,(3a) Hat die Vereinigung keine Angaben ·der wlrtsehafilich Berechtigten nach Absatz 3 erhalten, so hat Sie von ihren Anteilseignern, soweit sie Ihr bekannt sind, in angem·essenem Umfang Auskunft zu_ den wirtschaftliph Berechtigteh cjer Vereinigung zu v.erlangen. Die Anteilseigner-sind verpflichtet, das Auskunftsers1.,1- chen illnerhalb angemessener Frist zu beantworteh. Die Pfllcht, Auskunft nach Satz 1 z:u verlangen, gilt nicht, Wenn der Vere!n1gung d!e Angaben zum wirtR",
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            "content": "- 22 - schattliCh Berechtigten nach § 19 bereits anderweitig bekannt sind. Die Vereini- gung· hat die -Auskunftsersuchen sowie •die eingeholten Informationen zu doku- mentleie·n.                                                       · {Sb) G.elangt der Anteilseigner zu der Erkerintn!s, dass sich der wirtschaftlich Berechtigte. der Vereinigung geändert hat, so muss er dles der Vere!nlguhg in- nerha:Jb einer angemessenen Frist mitteilen. Sa_tz 1 gilt nicht, wenn             · 1.     die Angaben zu dem neuen wirtschaftlich Berechtigten bereitS übei' das Tra.nspar8nzregister zugänglich slnd, oder                    · 2.    der Anteilseigner anderweitig positive Kenntnis davon hat, dass der Vereinlü gung der _neue wirtschS:ftl!ch Berechtlgte·.bekannt ist. Der Anteilseigner hat die Mitteilung an die Vereinigung zu dokumentieren und aufzubewahren.\" e)   Dem Absatz' 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Die.Angaben sind ihnen ·unverzüglich ·zur Verfügung zu stellen.\" 19. § 21' w1rd wie folgt geändert: .i) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz I werden die folgenden Sätze. eingefügt: ,,Die Pflicht nach Satz 1 Qilt auch für Trustees, die auße1:halb der ·Europälc sehen Unio·n ihren _Wohnsitz oder Sltz haben, wenn sie für den Trust eine Geschäftsbeziehung mit -einem Vertragspartner -mit Sitz in D.eutschla_nd auf- nehmen Oder eine lmniobi!ie in Deu.tsdbland eiwerben. O!e Pflicht nayh Satz 1 g!ll nicht für die in Satz 2 genannten Trustees, wenn, eln Trustee die Arig;a- ben nach Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a der Richtlinie. (EU) 20187843 be~ reits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Etfropäischen Union übermittelt hat und 1.    der Trustee in diesem M!tgliedstaat der Europäischen Union ebenfalls einen Wohnsitz oder Sitz Unterhält, öder .                         · 2.    einer der Vertragspartner, zu dem ein Trust mit Wohnsitz oder Sitz au- ßerhalb de~ Europäischen Union ebenfalls eine Gesc.häftsbeziehung un- terhält, in diesem. Mitgliedstaat.seinen. Sitz hat.\" bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Absatz 1a. b)'  Nach Absatz 1a wird fplgender Absatz 1b eingefügt: ,1(1 b) Der registerführenden Stelle ist ferner durch den nach Absatz 1 zur Mlt- teilung Verpflichteten unverzüglich m!tzuteilen, we,nn tjer Trui;t 1.     umbenannt wurde, 2.     aufgelöst wurde oder 3,     nicht mehr nach Absatz ·1 verpflichtet ist.\" 6)\" Abs·~tz 2 wird wie folgt geändert:",
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            "content": "- 23 - aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werde·n dle•wärter „des Absatzes·1„ durch die Wörter „der AbSätze 1, 1a und 1b\" .ersetzt.                    · bb) In Nummer 2 wird das Worf„und\"·durch das Wo'rt „oderr' ersetzt. d)    Dem Absatz 3 wird folgender           sa:tz angefügt: ,.Die Angaben sind lhne11 unverzüglich zur Verfügung Zu stellen.\" e)    Felgender Absatz-4 wird angefügt: ,,(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird .ermächtigt, Im Einvern9hrnen mit dem Bundesministerium. der JlJstiZ und füf Verbraucherschutz durch·Rechts~ Verordnung, die nicht der Züstimlllung des Bundesrate!3,._bedarf, d!e. Einzelheiten zu regeln, welche Trusts µnd trustä~nlichen Rechts·ges,taltungen von § 21 Absatz 1 und 3 erfasst sind und durch welche Merkmale sich diese auszeichnen.\" ' 20, § 23 wird wie folgtge~ndert: a)     Absatz 1 wird yvie folgt geändert aa) Satz 1 .wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bei Vereinig_ungen nach§ 20 Absatz _1 Satz 1 und Rechtsge_sta!tun- gen nach § 21 ISt die Einsichtnahme gestattet                              · 1,    den folgenden Behörden, soweit sie zur Erfülluri'g Ihrer _gesetzllchen Aufgaben erforderlich ist: a)     den Aufsichtsbehörden und !=!er Behörde nach § _25 Absatz 6 sowie,' .nach § 56 Absatz 5 Salz 2, , b)     der Zentralstelle für F!nanztransaktionsuntersuchungen, c)     ·den g!;!hläß § 1.3 Qes Außenwirtschaftsgesetzes zuständig8h Be- hörden,             .                 .         . d}     den Strafverto!gungsbehörden, e) . de~ Bund9szentralamt für Steuer~ sowie ctet1 örtlichen Fina~zbe- hör.den na,ch.§ 6· Absatz 2 Nui-nmer 5 der ,Abgabe~ordnung, · f)     den für Aufklärung, VerhütUng und BeseitiQung von Gefahren zu- ständlg~n B0h5~den.sowie g)     den Gerichten. 2.     den Verpflichteten,, sofern sie der registertührenden Stelle dar[8gen, d~ss die Einsichtr')ahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten In einem de(in § 10 Absatz 3 genann,teri Fälle-.erfolgt, und 3,     allen Mitgliedern der Öffentlichkeit\" bb} ln Satz 2 -werden die Wörter „und sein Wohns.ltzlan9\" dl:Jrch ein Komma und die W?;irter „s.ein'Wohnsitz!and und die Staatsangehörigkeit\" ersetzt. b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:",
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            "content": "-24- aa) ln Satz 3 werden die Wör\\er „anderen öffentlichen Registern\" durch die Wör~ ter „den in § 22 Absatz 1 genannten Registern\" ersetzt. bb} Fo!gender Satz wird angefügt: „Die registerführende Stelle h8.t Jährlich eine Statistik über die Anzahl der bewilligten Beschränkungen. und d8.rüber, ob die Beschränkungen nach Satz 1 Nummer 1 odet 2 erfolgt ist, zu erstellen, auf ihrer Internetseite zu veröf~ fentllchen und an die Europäis~he Kommission zu übermitteln,\" c)   Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die reglsterführende. Stelle Jst nicht Qe'fugt, gegenüber Vereinigungen nach § 20 und Rechtsgestaltung,en nach § 21 offenzule:gen, wer Einsicht in die Angaben genommen hat, die die Ve:re!niguh_gen und Rechtsgestaltungen zu ihren wirt- schaftlich Berechtigten g13macht haben.~ d)   In Absatz 5 werden nach dem Wort „Einsichtnahme\" die Wörter „und B'eschrän- kung.\" ein_gefügt. 21. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: ' .. § 23a Meldung von Unst1mmi~keiten an die reglsterführende Stefle (1) Verpflicht.ete nach §. 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 haben der registerfüh- renden Stelle Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwlSchen den Anga- ben Ober die wirtschaftlich Berechtigten,· die im Transparenzregister zugänglich_ S!nd, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen üb.er dle wirt- schaftlich Berechtigten feststellen. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend. Zuständige Be- hörden nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b trifft die Pflicht nach · Sati. 1, sofern dadurch d\\e Aufgabenwahrnehmung der Behörden nicht beeinträchtigf werden. Eine Unstimmigkeit nach Satz 1 .besteht1 wenn Eintragungen riach § 20 Ab- satz 1 und 2 sowie nach§ 21 Absatz· 1 und 2 fehlen, eintelne· Angaben zu den wirt·· schaftlich Berechtigten nach§ 19 Absatz 1 abwelphen oder wenn abweichende wlrt- schaftllch Berechtigte ermittelt wurden. Die der Unstinimigkeitsmeldung Zugrunde lie- gende Ermittl,ung d~r Wirtschaftlich Serechtigte·n h'at nach den Vorgaben des § 3 zu erfolgen. (2) Die registerführende Stelle hat auf der Internetseite :des Transparenzregis- ters ·9eutliCh sichtbar eine Vorkehrung einzurichten, Ober ·die Unstimmigkeitsmeldun- gen nach Absatz 1 abz,ugeben sind. (3) Die registerführende Stelle hat die Unstirnmigkeltsmeldung nach Absatz 1 unverzüglich zu prüfen. Hierzu kann sie von de,m Erstatter· der Uns.timmigkeitsmel- dung, der betroffenen Ver.einlgung nach § 2·0 oder der Rechtsgestaltung nach § 21 die zur Aufklärung erforderllchen Informationen und Unterlagen verlahgen. (4) Die reglstertührende Stelle übergibt die Unstirnmigkeltsme!dung mit allen er- for~erllchen ·unterl.agen der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 im Ftahmen ihrer Zu\" ständigk~it für die Verfolgung Von Ordn.ungswldrfgkeiten nach§ 56.Absatz 1 Nummer 52 ~is 55b, '56a und 56b, wenn 1.   sie zu der Erkenntnis gelangt, dass die im Transparenzreglster enthaltenen An- gaben zum wirtschäftlich Berechtigten nicht zutreffend sind oder",
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            "content": "- 25 - 2.     sie die Prüfung ·der Unstimmigkeitsmeldung aufgrund unklarer Sachl1i9e nicht abschließen konnte. (5) Nachdem -das Verfahren zur Prüfung der UnstimmigkeitsmeJdung abge- schloss·en lstt ist der Erstatte_r der Unstimmigkeitsmeldung durch die registerführende Stelle über d8.s Ergebnis der Prüfung unverzügllph zu informieren. Das Verfahren zur Prüfung der UnstlmiTI!gkeitsmeldung .gilt als abgeschlossen, wenn die regist_ertühren- de Stelle oder-die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 aufgrund der nach Absatz 3 er- langten Erkenntnisse öder einer neuen Mitteilung der Vereinigung näch § 2Ö oder der Rechtsgestaltung nach §,21, die Gegenstand der Unstimmlgkeltsmeldung ist, zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die Unstimmigkeit ausgeräumt ist. · (6) Nach Eingang der Unstimmlgk8itsmeldung, nach Absatz 1 hat di9: registerfü.h- rende Stelle auf dem Registerauszug sichtbar zu vermerken, dass die Angaben zu den wirtschaftlich Bere'chtigten der Vereinigung_ nach § 20 ode·r per Rechtsgestaltung nach § 21 der Prüfung unterllegen. Der Abschluss des Verfahrens zur Prüfung der Unstimmlgkeitsmeldung ist auf dem Registerauszug zu vermerken.\" 22. § 24 Absatz~ Se,tz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Behörden und Gerlc;hte nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nur'nme·r 1 und die Beh.örde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 haben keine Gebühren und Aµslagen nacih den Sätzen 1 und 2 zu entrichten. § 8 Absatz 2 Satz 1 des BundeSgebü!irengesetzes ist nicht anzuwen- den.\" 23. § 26 wird wie folgt geändert, . ·a)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die in § 22 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Dateh sihd, sofern sie juristi- sche Personen des Privatrechts· und eingetragene Per.sonengesellschafteti nach § 20 sowie Rechtsg_esta)tungen nach § 21 betreffen, (jber die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europaischen Parlaments und des Rates· vorn 14. Jun:! 2017 .über .bestimmte Aspekte des. Gl9sellschaft$r~chts ge- schaffene zentrale· Europäische Plattform zugänglibh . .§ 23 Absatz 1 bis 3 gl!t entsprechend. zur Zugänglichi'nachung über die zentrale Europäische Plattform über.mittelt d!e registe!'führende Stelle die dem Transpa:renzregister nach § 20 Absatz 1 und § 21 mitgetellten Daten sowie die liidexdaten nach § 22 A,bsatz 2 an die zentrale Europäische PIEi.lliarm nach .Artikel 22 Absatz ·1 der Richtlinie (EU) 201711132 und Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 20091101/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 16. September, 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die .in den Mitgliedstaaten den 'Gesellschaften im Sin~ ne des Artikels 48 Äbsatz 2, des V9rfra9s im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben slnO, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABI. L 258 vom 1.10.2009, ;3. 11), dJe·zuletzt durch die Richtlinie 2013/24/EU (ÄBI. L 158 vom 10.6.2013,' S. 365) geändert worden ist, sofern die Übermittlung für· die Eröffnung eines Zugangs .zu den Originajdaten über den Suchdienst auf der lriternetse[te der zentralen Europäischen Plattform ertorder\\lch ist.\" b)    Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 u'nd 3 eingefügt: ,,(2) Das Transparenzregister ist mit den Reigistern anderer Mitgliedstaatßn der Europäischen Union ]m Sinne Von Artlkel 22· Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/t 132 ge- schaffene· zentrale Europäische Plattform zu vernetzen.. Dle Vernetzung der Re- gister der Mitg\\iedstciaten über der Plattform erfolgt nach Maßgabe der techni- schen Spezifikationen und Vetiahren, dle dUrch von der Europäischen Kommis~ slon gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 1 Nummer 17",
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            "content": "- 26 - · der Rlchtnnie (EU) 2018/843 erlasse·ne. DurchfOhrungsrechtsakte festgelegt wer• ~~                                                                  . (3) Daten nach § 22 Absatz 1 Satz 1, Soweit Sie jurlstiscl1e Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften nach·§ 20· oder Rechts- gestaltungen nach § 21 betreffen, sind nach Abschluss der Abwicklung und, so- weit sie registerlich geführt sind, nach. Löschung ·Im Register Qer juristischen Per- s·onen des Prlvatrechts, -eingetragenen Personengesellschaften oder Rechtsge- staltungen noch für einen Zeitraum von mindest~ns fünf und höchstens zehn Jahren Ober das Transparenzreg!ster u·nd die dutqh Artikel 22 Absatz ·1 der Rlcht· linie (EU)-2017/1132 geschaffene zentrale Ei-!ropäische Plattfo_rm zugänglich.\" c)    Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die Wörter „Artikel 4c der Richtlinie 2009/101/EG\" werden durch die Wörter „Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 31 a der Richtlinie (EU) 2018/843\" ersetzt.. 24. In § 28 Absatz . i Satz 2 Nu mm.er 1O werden nach dem Wort „Angaben\" .die Wörter ,,und die Veröffentlichung ·einer konsolidierten Statistik auf Jahresbasis in einem Jah- resbericht\" eingefügt. 25. Die Überschrift zu§ 29 wlrd Wie folgt gefasst:· ,,§ 29 Ver9rbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransakti- .     ·            _'o.nsuntersuchungen\" .26. § 31 wird _wie folgt geändert: ä)    Absatz 4 wird wie folgt Q'?ländert: aa) In Satz i wero'en die Wörter.;,lnformationssystem nach_§ 13 in Verbindung mit\" durch die Wörter „Informationsverbund nach\" ersetzt. bb) In Satz 2 wir.d das Wort „Informationssystem\" durch das-vyorf „Informations~ verbund\" ersetzt. ~c)· Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Habe.n die Teilnehmer am pdlizeilichen Informationsverbund Daten als be- sonders. schutzwürdig eingestuft und aus diesem Grund einen Datenabruf der Zentralstelle· tür Flnanztransaktlonsunterst:lchungen nach Satz 2 ausge- schlossen, erhält der datenbesltzende Teilnehme'r .am polizeilichen lnforma- tionsvSrbund automat_isiert die Information über das Vor/legen elnes Tref- fers.\" dd) Nach Sa,tz 3 w'ird folg_ertder Satz eingefügt: „Zugleich erhält die Zentralstelle für Fina·nztransaktlonsuntersuchungen ln den Fällen nach Satz 3 die Information über das Vorliegen eines Treffers sowie die Information, wer datenbesitzender Teilnehmer am polizeilichen In- formationsverbund ist.\"                                               · ee) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „In diesem Falla durch die WOrter „Bei lnformatioll Ober ·das Vorl!egen eines Treffers nach ·Satz 3\" und das Wort ,.lnf6rmationssystems'' durch daS Wort „Informationsverbunds'\" ersetzt. ff)   In dem neuen Satz 6 wird_die Angabe .4\" durch _die Angabe „5\" ersetzt.",
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            "content": "-27- b)    Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: n(4a) Die Zentralstelle für Flnanztran·saktionsuntersuchungen ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben 11ach,§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 er- foq:lerllch ist,.:unter Angabe .des ·vornamens, _des· Nachnamen's sowie zusätzlich de_s Geburtsdatums, des G,eburtsortes oder def letzten bekannten Anschrift' einer natürlichen Person Auskunft aus dem Zentralen .Staatsanwa!tschaftllchen Verftih- n.=msr~g-ister zu dort gespeicherten Straftaten im.Zusammenhang mit Geildwäsche und Terrorismustinanzlerung automatisiert elnzuholen. Wird im Z_uge der Aus- . kUnfts·eJnhOlung nach Satz •1 eine Übereinstimmung übermittelter 'baten mit den trn Zentralen Staatsarnwaltschaftlföhen Verfahrensregister· gespeicherten Daten festgestef!t 1 so erhält di6 Zentralstelle für F\\nanztransaktionsuntersuchunge·n au~ tomatislert- die Information über das Vorliegen eines Treffers und ist be·rechtigt, · die dazu ·im zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrerisregii:;ter vorha.ndenen Daten automatisiert abzurufen. Die aus dem Zentralen .StaatsanWaltschaftl\\cher1 Verfahrensregister erhobenen personenbezogenen Daten dürl'en nur für die zwecke der operativen Analyse verwendet werden.': c)     In Absatz ·s Satz 1 Wlrd das Wart „.Dateien\" durch· das     Wart. ,,Dateisystemen\" er~ setzt. 27. § 33 wird wie folgt g_eändert: a)     Absatz 1 wird folgender Satz ang!3fügt: „Hierzu kann die Zentralsteille für Finanztransaktionsuntersu_chungen mit den . Zentralstellen anderer MitQliedstaaten ein.System zur verschlüsselten automatl~ slerten Wei~erleitung einrichten und betreiben.\"                            · b)     Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgendei: Satz elngefugt: · ,,§ 35 Absatz 2 ,gilt mit der M8ßgabe, dass .öle Zentralstelle. für Finanztrans- aktionsuntersuchungen bei der Beantw_ortung eines Awskuhftsersuchens die ihr nach dies1:,m Gesetz zur. Erhebung und Weiterleitung von ll\"lformationen zustehenden. Befugnisse zu nUtzen hat.\" bb) Folgender Satz wird angef_ü_gt: „Für den o·atenaustausch mit Zentralen Meldestellen ander8r Mitgliedstaaten ,•nutzt die Zent~alste!le 'für .Finanztransaktionsunters:uchungen gesicherte Kommunik~tlonskan~IEl.\" c)     Dem Absatz 3 werden folgende Sätze ang1:3fdgt: „G!qht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ein Ersuchen einer zentra.len Meldestelle eines änderen Mltg!!.edstaates um zusätzliche Infor- mationen über·einen in _ihrem Hoheitsgebiet tätigen Verpflichteten ein, der in Deutschland eing~tragen ist, so nutzt die Zentralstelle für Pil1anztransaktionsun- tersuchen die ihr nach 'diesem Gesetz zur Erhebung und Weiterleitling von In~, formationen -zust8henden Befugn,isse. Die Übermittlung von Arifragen und Ant- worten nach den Sätzen 1 und 2 hat Unverzüglich zu erfolgen.\" · d) .Absatz 4 Sat.z 1 Num'mer 2 wird wie folgt gefasst:",
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            "content": "• - 28 - ~2.    ·im Einzelfall die Informationsübermittlung, auch unter BerücksichtiQüng des öffentlichen lntefesses an der Datenübermittlung, mit den Grundprinzipien des deutschen Rechts nicht in Einklang zu bringen ist,\". e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1· werden nach dem Wort „umgehend\" die Wcirter „und unabhängig von der Art der Vortaten, die damit in Zusammenhang stehen können,\" ein-. gefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Zent~alStelle für Finanztransaktionsuritersuchungen darf ihre Einwilli- . g.ung nur aus dian in.Absatz 4 genannten Gründen verweigern·,\" t)    Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Die Zentralstelle für Fina,nztransaktionsulitersuchungen benennt eine zentrale Kontaktstelle, dle fü,r die Annahme von lnform8.tionsersuchen der zentra- len Meldestellen anderer Mitgliedstaaten nach dieser VOrschrift zuständig ist.\" 28. § 351/Jird wie folgt geändert: a)    Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) ·in Satz 2 werden die Wörter „zur Beantwortung des Ersuchens\" durch das Wort „hierbi:ji'' ersetzt. bb) In Sp.tz 4. werd8n die Wörter „Zur Beantwortung des Ersuc.hens kann die\" durch.das Wort „Die\" ersetzt und nach dem Wort „Finanztransaktionsunter- suchungen\" das Wort \"kann\"- eingefügt b)    In Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort „steht\" das Komma• und die Wör- ter „und die Angabe der mutmaßlich begang_enen Vortat\" 9estr1chen. c)    Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Dies gÜt unabhängig von der Art der Vortat der Geldwäsche und auch, wenn die Art der Vortat nicht feststeht.\" ) 29. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „dient\" ein Komma und ·die Wörter ,,oder erhält sie eine Me'ldung nach Artikel 23· ·Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/150·9 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Dem·okratische Volksrepublik Korea'.' eingefügt. 30. Dem § 42 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,§· 30 Absatz 1 der Al;:lgaberiordung steht ~em nicht entgegen.\" 31. § 43 wird wie folgt geändert: a)     Der Überschrift wird ein Komma und das Wort „Veror.dnungsermächtlgung\" ange- fügt.                                                                   . b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:",
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            "content": "- 29 · aa} In Satz 1 werden die'Wörter „eines .der Schweigepflicht unterUegenden Man- datsverhä.ltnisses\"· durch die Wörter „von Tätigkeiten der R8chtsberatung o- 9er Prozessvertretung\" ersetzt. bb) In Satz 2 Werden die Wörter „das Mandatsverhältnis\" äurch die .Wörter „die Rechtsberatung ·oder Prozessvertretung\" ersetzt und nach dem Wort „nutzt\" di.e Wörter „oder ein Fa!I des·Absatizes B\" vorliegt\" angefügt. c)    Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einv\"ernehmen mit dem Bun·desministerlum der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverord- nung ohne Zustimmung Oes Bundesrates S'achv_erhalte bei Erwerbsvorgängen rach § 1 des Grunderwerbsteuerg·esetzes. bestimmen, die vo·n Ve:rpfüchten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 stets nach Absatz 1 zu melden sind.\" 32 .. § 45 wird wie folgt geändert: a)' In der„ Überschr,ift werden nach dem Wort „Meldung,\" die Wörter „Ausführung durch Dr!tte/ eingefügt.                 ,             ·                        · b)    Nach Abs·atz 3 wird folg.ender Abs_atz 4 eingefügt: .. (4) Bei Ertullung· der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1 .kann ein Verpflichteter entsprechend § s·Absatz 7 aüf Dritte zurückgreifen:\"·                      ' c)    Der-bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 33. § 47 wird wie folgtgeändert: a)    Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und.3 wird,wle folgt gefasst: „2.        zwischen Verpfllchteten nach §. 2 Absatz 1 Nummer\"1 bis ·3 und 6 bis 8, .die derselben Unternehmensgruppe a:ngehören,             · 3\".       zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8, die Mutterun1emehmen nach § 9 Absati i si'nd, und ihren in Drittstaaten ansäs~ slgen und d6rt .Qeldwäschere6htllchen Pflichten unterliegenden Zweigstellen und gruppenangehörigen Unternehmen gemäß § 1 Absatz 16 Nummer 2, , sofern diese die Maßnahmen nach § 9 Satz 2 Numrner 1, 3 und 4 wirksam umgesetzt haben,\".                                       ·                · b)_   111 ·Abs·atz 3 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und durch die Weitergabe dieser lnform_ati.onen der ursprürlgliche Zweck der Verdachtsmeldung nicht\"ve_rändert wird\" eingefügt. 34. Dem§ 49 wird folgender Absatz s·angefügt: ,,(5) Elner Person, die aufgr1:1nd der Abgabe einer Meldung nach § 43 Absatz 1 oder aufgrund der internen Meldung -eines solchen Sachverhalts an den Verpflichte~ ·ten entgegen dem Benachtei\\lgungsverbot des Absaties 4- einer Benach~eiligung !m Zusammenhang mit 1hrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt .ist, steht bei der zu- ständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 das Recht der Beschwerde zu •. Der Rechts- weg bleibt .von dem Beschwerdeverfahren Unberührt; Dem Beschwe,rdeführer steht iür die E!nreichung der Besch.werde nach Satz 1' das vertrauliche Informationssystem der Aufsichtsbehörde nach § 53 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung.\" 35. § 50 wird wie folgt geändert:",
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            "content": "- 30 - a)   Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Zahlungsinstitute\" die Wörter „nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des: Zah!ungsdlenstaufsichtsgesetzes\" einge- fügt und wird die Angabe .,§ 1 Absatz 2a\" durch die Wörter .,§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1~ ersetzt. bb) In Büchstabe g werden vor dem Wort „Agenten\" die Wörter „Zahlungsinstitu- te und E-Geld-lnstltlite mit S!tz In einem anderen Vertragsstaat des Abkom- mens über den Europäischen.Wlrtschaitsraum,\" eingefügt. b)   In Nummer 3 werden nach der Angabe ,,§§ 60, 61\" e\\n K_omryia und die Angabe \"163 Satz 4\" eingetügt                   · c)   Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: „7a. für Verelne ni:i.ch § 4 Nummer 11 des Ste.uerberatungsgesetzes die für die Aufsicht nach § 27 dEis Steuerberatuhgsgesetzes zuständige ~ehörde,\" .. l     d)   In Nummer 8 werden die Wörter „Erteilung der glOckSspie!reGht!ichen Erlaubnis\" Ourch die Wörter .glückssplelrechtllche Aufsicht\" ersetzt. 36. § 51. wird wie folgt geänd~rt: a)    In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingeifügt: .,,Insbesondere können die Aufsichtsbehörden in diesem Rahmen durch erforder- liche Maßnahmen und A.nordnungen sicherstellen) dass die Verpflichteten diese Anforderungen auch im Einze!fa\\l einhalten 1md nicht ent\"gegen diesen Anforde- rungen Geschäftsbeziehungen begründen oder fortsetzen und Transaktionen durchführen.\" b)    In Absatz.3 Satz 2 werden riach den Wörtern „ohne· besonderen Anlass\" die Wör- ter \"vor Ort und anderswo~ eingefügt. c)   Nach Absatz 5 werden folgende Abs.ätze 5a und 5b eingefügt: ,,(5a) 1st die für die Aufsicht über einen Verpflichteten nach § 50 Nummer 1 Buchstabe g und h ·zuständige B9hörd9 eine Behörde .il) einem anderen Mitglied- ,1           staat der Europälschen Unioi't oder ln einem anderen Vertragsstaat des Abkom- mens Über den Europäi~chen Wirtschaftsraum, kann die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, wenn die ausländische Behörde selbst keine Maßnahmen er~ greift oder sich die von 1hr ergriffenen Maßnahmen als unzureichend erweisen . und eine sofortige Abhilfe geboten ist, nach Unterrichtung der zuständigen aus-. lä.ndischen Behörde dle zur Behebung eines schweren Verstoßes. etiorderlichen. Maßnahmen ergreifen. Soweit ertorderlicih, kann sie die Durchführung neuer Ge- schäfte im Inland untersagen. In dringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde nach § ·50 Nummer 1 vor Unterrichtung die ertorder!i6hen Maßnahmen ergreifen. Die Maßnahmen müssen befristet und irri Hinhlick auf den mit ihnen verfolgten Zweck, der Abwendung schwerer Verstöße gegen die BestjrnmUngen dieses Ge- s.etzes, ge·gen die zur Durchführung dieses· Gesetzes erlassenen Verordnungen ·oder gegen Anordnungen der zuständigen Aüfsichtsbehörden,·angemessen sein. Sie sind zu beenden, wenn die festg·estellten schwere'n Verstöße .abQewendet wurden. In dringenden Fällen des Satzes·3 \\st di\"El .ausländh:~che Behörde über dle ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zü unterrichten. · (5b) Verp111chtete nac)1 § 2 Absatz i Nummer 13 haben sich unter- Angabe ih- rer konkreten Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde zu registrieren, wenn sie nicht",
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            "content": "- 31 - bereits nach anderen Vorschriften einer Anmeldung, Elntragun·g, Erlaubnis oder Zulassung bedürfen. Sowe11 nicht nach ·anderen Vorschriften die s'efugnls hierzu besteht, kann die AufsichtsbehOrde Mitglieder der Führungs- und Leitungsebene des Verpflichtete_n abbärufen, soweit beg\"ründete Tatsachen d!e Anr,ahme recht- fert!geh, dass diese nicht die· ertqrderl!che Eignung oder Zuverlässigkeit besitzen. · Die Aufsichtsbehörde kann Verpfllchteten, bei denen begrühdete Tatsachen die Annahme. rechtfertigen, dass der wirtschaftllch Berechtigte die erforderliche Eig~ nung ocier Zuverlässigkeit nicht besitzt,.die AUSübung derD!enstleistung nach§ 2 · Absatz 1 Numr_ner 13 rJritersa:_gen. Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend/ d}   In- Absatz 7 in dem Satztail vor Nummer 1 Wird dje Angabe ,,§ 1 Absatz 3\" du~ch die Angabe ,,§ 1 Absatz 17\" ersetzt              · e)   Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) ln Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird in dem Satzteil vor DoppelbuchStab~ aa das Wort „Aufsic'htsbeh.örde\" durch die Wörter „Aufsichts~ und Verwal- tungsbel:iörde\"·,ersetzt.  ·          · bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzeri'' die Wörter „und der Zentralste!-· le für Finanztransa_ktlonsuntersuchungen\" eingefügt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: nDas Bundesministerium der Finanzen und die• Zer)tralstelle für Finanztrans- aktionsuntersuchungen _können dazu einen gemeinsamen Vordruck vorse.- hen.\" dd) Folgender Sa1z wird angefügt ,,Die Aufsichtsbehörden teilen der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter- suchungen Ihre Kontaktdaten, il)re Anga_ben zu ihrem Zuständigkeitsbereich und ihre Änderungen der Daten unverzügllch rhit.\" f)   .FolgenderAbsa1z 10 wlrcj angefügt: ,,(10) Die zuständlgen Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium der Finanzen vor der Anordnung oder der Anwendung der in § 15 Absatz 5a ge- . nannten Maßnahmen. Das Bundesministerium cjer Finanzen unterrichlet die Eu~ ropälsohe Kommission vor Per Anordnung oder der Anwendung der in § 15 Ab~ satz -Sa genannten .Maßnahmen dürch die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie über. den Erlass Siner ·Rechtsvero·rdni.Jng nach § 15 Absatz 1OSatz 1 Nummer 2.\" 37. Nach § 51 wlcd folgender§ 51 a: eingefügt 11§ 51a Verarbeitung personenbezogener Daten durch' Aufsichtsbehörden (1) die nach diesem Gesetz. zuständigen Aufsichtsbehörden sind befugt, perso~ nenbezogen,e Daten zu verarbeiten·, .S'oweit dies zur Erfüllung ihrer g_esetzllchen Auf- gaben ertorderlich ist. (2) Verarbeiten ·die riach diesem Gesetz zust8ndigen Aufsichtsbehörden im Zu~ ge einer .aufsichtsrechtlli:;:hen MaßnEi.hm.e nach di.esem Ge's.etz oder auf Grundlage der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen personenbezogene Da~ ten, stehen den betroffen·en Personen die Rechte aus den Artikeln 15 bis 18 und 20",
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            "content": "- 32 - bis 22 der Verordnung (EU) 2016/879 nicht zu, -soweit die E'rfüllung der Rechte der betrofferien Personen Folge·ndes gefährden-würde:                                      · 1.      den Zweck der Maßnahme, 2.      die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen WirtschaftSralims, 3.      ein sonstiges· wichtiges Ziel des allgemeinen öffentllchen Interesses der Bundes- republik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten_ des EuroPäi~ _si:;hen Wirtschaftsraums, insbesondere ein wichtiges wirtschaftliches oder flnan- zielles Interesse ·oder             -                                       · _4.      die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des· Schutz6s vor und der Abw~hr von Gefah- ren für-die öffentliche Sicherheit. Unter dlesen Voraussetzungen ist die zuständige Aufs'ichtsbehörde auch von den Pflichten ni;:l.Ch den Artikeln 12 bis 14, 19 und 34 sowie den Transparenzpflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 201\"6/679 befreit. Die Sätze 1 und 2 gelten ent- sprechend .für Personen und Einrichtungen, derer sich die zuständige Aufsichtsp0- hörde. bei der Durchführung lhrer Aufgaben bedient sowie für die registerführende Stelle. (3) 'oie betroffene Per~on ist Über den W8gfall der-Beschränkung zu lnform!eren 1 sofern dies dicht dem Zweck der Beschränkung abtr_äg1ich ist. (4.) Wlrd der betroffenen Person in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 bis~ keine Auskunft erteilt, so ist auf ihr Verlangen je nach Zuständigkeit dem Bun.desbeauftrag- ten für·den Datenschutz·und die lhformatlonsfrelheit oder der nach Landesrecht.für ·. dein Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde-die Auskunft zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festgestellt wird, dass dadurch die öffentl\\che Sicherh~it des BI.Indes o- .der eines Landes oder die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet wQrde. Die Mitteilung das Bundesbeauftrag~en für den Datenschutz und die I11for1Tlationsfrei- · heit oder der nach Landesrecht für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde an diß betroffene. Person übSr-das Ergebnis der datenscllutzrechtllchen Prüfung darf keilie RückschlüSse auf :den ErketmtniSsta\"nd der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Perso_nen und Einrichtungen, deren sich die. zuständige Aufsichtsbehörde bei der Durchführung l~rer Aufgaben bedient, zulassen, sofern diese. nicht einer weiterge- henden Auskunft _zustimmen.\"· 38. § 52 wird wie. folgt 9eändert: a) , Dem Absatz 1 wlrd_folgender Satz angefügt: „Im -Rahmen cler PfliCht nach Satz 1 N.LJmmer 2 hat der Verpflichtete _der Behörde di_e vorzulegend!3n Unterlagen im Orig'inal, it1 Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektron!schem Wege oder auf e\\nem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen.\" b)    FOigend.er Absatz 6 wird an;Qefügt: .,(6) Personen, bei denen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit Tatsachen die Annahme rechtfer-tlg9n, dass sie Verpflichtete nach § 2 Absätz ·1 sind, -haben der nach § 50 zust/3,ndigen· Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltllch Auskunft über alle Geschäftsarig~legenheiten zu erteilen und L!nterlagen vorzulegen, ,so• weit dies _für die Feststellung der Verpfllchtete·neigenschaft ertor(:lerlich ist. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.'~ '",
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            "content": "39. § 53 Wird Wie folgt geändert: a)   In Absatz· 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Das SySte'm hat die Abgabe von Minwelsen über einen geschützten Kommunikaa tionsweg zu ermöglichen:\" b)   In Abs8.tz 5 ·satz i werden nach dem Wort „h~rangezogenl' die Wörter „oder .an- derweitig benachteiligt\" eingefügt c)   Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: ,,(Sa}· Mitarbeitern im Sinn1:;1 des Absatzes 5J die aufgrund der Abgabe eines Hinweises-nach Absatz 1 und. entgegen dem Benachtelligungs,verbot des Absat- zes 5 eiller \"Benachterligung im Zusa1J7menhan9 mit ihrem Beschäftlgungsver- hältnls ausgesetzt sind, steht bei der zuständigen. Aufsichtsbehörde .das Recht der Beschwerde zu. Der Rechtsweg blejbt von-·detTt Beschwer~everfahren unbe- rührt. Dem Beschwerdeführ'er steht für die· l;inreichung der Be~chwerde nach Satz 1 der .geschützte Kommun1kationsweg .                   nach . Absatz_1   Satz, 2 zur Verfügung.\" 40. § 54 wird wie folgt geändert: a)   ln Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die bei den Aufsichtsbehörden beschäftigt sind oder für die Aufsichtsbehörden tätig sind\" durch dle Wörter „die bei den zu- -ständigen Aufsichtsbehörden nach § 50 beschäftigt sind oder für di~se Aufsichts- behörden tätig sind\" ersetzt. b)  Absatz 3 wird wie folgt gefasst: .,,.(3) · Ein .unbefugtes Offenbaren oder Verwerten !legt insbe·sondere riiCht vor, wenn· Tatsachen im Sinne• von Absatz 1 weitergegeben werden, soweit der Wei- tergabe keine ander!3'n Rechtsvorschrlftan entgegenstehen, i.     in zusammengefasster oder aggregierter Form,:so dass einzelne Verpflichte- te rllcht Identifiziert werden können·, oder                   ·          · 2.     an einer der foigenden Stellen,. soweit diese Stellen .die Informationen zur E;r~ füllung ,ihrer Aufgaben benötigen:· a)    an die Strafverfolgungsbehörden; an die für. Straf- und ·Bußgeldsachen zust_ändigen: Behörden und G~richte,                                           · b)    an andere ·stellen, die kraft Gesetzes oder i~ öffentli~hen -Auftrag mit der Aufklärung und Verhinderun·g., von GeldWäsche. oder von Terr6ris- mt1sfinanzierurig oder mit der Aufsicht_ über Kredit- und Finanzlr;1stltute Im Sinne von Artlk.el,\"3· der Rh:;htlinie (EU) 2015/849 bet~aut .sind, sowie an Personen, die von diesen Stellen b_eauftragt werden, c). an die_ Europäisch·e Zentralbank, soweit sie im .E:inklari_g mit der yerord- nung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Ubertra- guhg besonderer Aufgaben im -Zusammenhang mit der Aufsicht über 'Kreditinstitute auf cti·e Europäische Zentralbank tätig wird, · d) · an die zentralen Meld~steiien im Slnne von Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 20151849 und' e)     an andere· Stellen, die kraft Gesetzes oder lm öffflntllchen Auftrag rriit der Aufsicht über das allgemeine Risikqmanagement oder über die",
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            "content": "- 34 - Gompliance von ve·rpflichteten betraut sind, sowie an Personen, die von dies1;m Stellen beauftragt sind.\"              · c)   Absatz 4 wircl wie fdlgt    gefasst ,.(4) Befindet sich eine der in Absatz 3 genannten Stellen in einem anderen Staat oder handelt es s!ch um eine supranationale Stel!e, so dürfen Tatsachen im Sinne von Absatz 1 nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle be- schäftigte,n Pßrsonen oder die im 'Auftrag dieser Stelle handelnden Personen ei- ner Verschwie•genheitspflicht unterl'iegen, die der Verschwiegenheitspflicht nach den Absätzen 1 bis 3 weitgehend entspricht. Die ausländische oder supranatio- nale Stelle lst von der weitergebenden Stelle darauf, hinzllweisen, dass sie die Tatsachen nur zu_ de,m Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung ihr diese übermittelt werden: Tatsachen, die aus elne!Tl anderen Staat stammen, dürfen nur weitergegeben werden 1.     mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die die_se. Tatsa- chen mitgeteilt haben, und 2.     für solche Zwecke, .denen die zuständJgen Behörden zugestimmt haben.\" 41 .. § 55 wir'd wie folQt geändert: a)  Dem Absatz i werden die folgenden Sätze ·angefügt: ,,Die zuständige. Aufsichtsbehörde übermittelt im Einzelfall von Amts wegen sämt- liche lnfor\"mationen an die zuständige Verwaltungsbehörde, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben der Verwaltungsbehörde .erforderlich sind. Bel Anhalts- pUnkten für strafrechtliche Verstöße informieren die Aufsichtsbehörden unverzüg- llch die zuständigen Strafverfolguogsbehörden.\" b)  In.Absatz 3 wlrd die ,Angabe~§ 5\" durch die Angabe,,§ 8\" ersetzt. c)  Dem Absatz 5 wird folgendi;:i:r S.atz angefügt: „Unterhä!t ein Verpflichteter, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der E:uropä!schen Union hat, eine oder mehrere Zweigestellen oder Zwelgfliederlas- sungen in Deutschland, so arbeiten die In Satz 1 genannten Aufsichtsbehörden und Stellen mit den zustätidlgen Behörden des Mitgliedstaats zusammen, !n dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat.\"                                  · ' cj) Die· folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt: n(7) Dem Informationsaustausch m'it den zuständigen Aufsichtsbehörden an- derer Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen nicht entgegen 1.    ein Bezug des Ersuchens zu-steuerlichen Belangen, ·2.    Vorgaben des nationalen Rechts, nach denen die Verpflichteten dl'e Vertrau- llchkeit oder Geheimhaltung zu wahren haben, außer in Fällen, In denen .a)  die einschlägigen lnformatione.n, auf die. Sich das Ersuchen bezfeht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder b)   in denen ein Berufsgeheimnis gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 eingreift, 3.    die Anhängigkeit eines Ermlttlung_sverfahrens, einer Untersüchung oder el~ nes Verfahrens in dem ersuchenden Mitglie.dstaat, es .sei denn, das Erm!tt~",
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            "content": "- 35 - lungsverfahren, die \"Untersuchung oder das Vertahren würde durch die. Amtshilfe beeinträchtigt, 4.   Unterschiede in der Art und Stellung der ersuchenden und de,r ersuchten Behörde. (8) D\\e zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß § 50 Nummer 1 und .2 kön- nen m'it den zuständigen BehEirden von Drittstaaten, d1e diesen zuständigen Auf- s·ichtsbehörden .entsprechen, Kooperationsvereinbarungen zur Zusammenarbeit ünd Austauschs von Tatsachen im Sinne von § 54 Absatz 1 schließen. Solche Kooperationsvereinbarungen werden auf Basis der Gegens6ltigkelt und nur dann . geschlossen, wenn gewährleistet-ist; dass.die übermittelteh Tatsachen zumindest den in §. 54 Absatz i enthaltenen An_forderungen unterllegen. Die gemäß diesen Koope:rationsvereinbarungen weitergegebenen Tatsachen müssen der Erfüllung der aufsichtsrechtl_ichen Aµfgaben dieser Behörden dienen. § 5.4 Absatz 4 gilt entsprechend.\"                                                            '- 42. § 56 wird wie folgt geändert: a)   Absatz 1 Wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 werden die Wörter „nicht regelmäßig oder\" gestrichen. bb) ·oie Nummern 11 bis- 15 ·werde.n durch die folgenden Nummern 11 bis 15b ersetzt: „11. entgegen §- 9 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, keine gruppenweit einheitlichen ·Vorkehrungen, Verfahren und Maßnahmen schafft, 11 a. entgegen § 9 AbSE!,tz 1 Satz 2, auch In Verbindung mit A_bsatz 4, keinen Gruppenge!dwäschebeauftragten bestellt, 12. entgegen §·9 Absatz 1 Satz 3·1 auch In Verl:!fndung mit Absatz 4, nicht dle wirks.ame Umsetzung der gruppenwelt einheltllohen Pflichten und Maßnahmen s!cherstellt, 'i3. entgegen § 9 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, hicht sicher~ stellt, dass dle in einem„and~ren Mitgliedstaat der Europäischen Union befindlichen gruppenangehörigen Unternehmen gemäß·§ 1 A\\;lsatz ·16 Nummer 2 bis 4, dle dort Pfüchten zur Verhinderung von Geldwäs'che und Terrorismusfinanzlerung· unterllegen, die. geltenden natJonalerr Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 einhal- ten, 14, entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, nicht slcherstellt,. ·dass die In einem Drittstaat ansässigen Zweigstellen und grupperiangehörigen Unternehmen nach § ·1 Absatz -1.6 Nummer 2 zu- sätzlfche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terror.lsmusfinanziarung wir~si;mi-zu begegnen, oder die nach § 50 zuständige Aufsichtsbehörde nicht über die.getroffenen Maßnahmen in- forrriiert, 15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3 Satz 3, auch in Va~- .     blndung mit Absatz 41 zuwiderhandelt,· 1.5a. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 1 die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen nicht umsetzt,",
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            "content": "- 36 - 1.5b. entgegen.§ 9 Absatz 5 Satz 2 _gruppenweite Pfllchten nicht umsetzt,\". cc). Nach Nummer 36 werden die folgenden Nummern 36a bis 36c eingefügt; „36a. entge:;igen § 15 Absatz 5 Nummer-1 Buchstabe a bis f In Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 keine Informationen ·einholt, 36b. entgegen § 15 Absatz 5 NÜmmer 2· in Verbindung' rnlt Absatz 3 Num- mer 2 nicht die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einholt, 36c. entgegeri § 15 Absatz 5 Nummer 3 In Verbindung mit Absatz: 3 Num- mer 2 nicht .die Geschäftsbez)ehu.ng keiner verstärkten Überwachung unterzieht,\".                                                        • dd) In Nurnm·er 37 werden die Wörter ,,Absatz 5\" durch die Wörter „Absatz 6\" und die Wörter „Absatz 3 Nummer 2 \"durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 3\" er- setzt. ee) In Nummer 38 Werden die Wörter „Absatz 5\" durch die Wörter „Absatz 6\" und die Wörter „Absatz· 3 Nummer,2'' durch die·Wörter „Absatz 3 Nunimer 3\" er- setzt. ff)    ln Nummer 39 werden die Wörter „Absatz 6\" durch die Wörter „Absatz 7\" und dle Wörter .Absatz 3 Nummer 3\". durch die ~Örter 1,Absatz 3 ,Nummer 4. \"er- setzt. gg) In Nummer 40· werden di~ Wörter „Absatz 6\" durch die Wörter.,.f\\bsatz 7\" und die Wörter „Absatz 3 Nummer 3\"\" durch Oie Wörter „Absatz 3 Nummer 4 ''.er- setzt. hh) In Nummer 41 werdeh die Wörter ,Absatz 6\" durch die Wörter „Absatz r und die _WOrter „Absatz 3 Nummer 3\" durch die Wörter „Absatz: 3 Nummer 4 \"er- setzt. II)    Jn Nummer '42 werden •die WQrier „Ab.Satz 6\" durch die Wärter „Absa1z 7\" und i;:lle Wörter ,,Absatz·3 Nummer 3\" durch:•die Wörter ,,Absatz 3 Nummer 4\" er- s.etzt jj)    In Nummer 43 werden nach den Wörtern ,,§ 15\". die. Wörter ,Absatz Sa u.nd\" 1 einge_fügt.                                                              · kk) Nach Nummer 53 werden die folgenden Nummern 53a b_!s 53b eingefügt: ,,53a:. 6ntgegen § 20 Absatz -ta .seine Mlttei!t:in_gspf!icht nidht, tiicht richtig, nicht vollständig od_er nicht rechtzeitii;J ertollt, 53b. ohne von der mittei!ungspflichtigen Vereinigung• ·dazu ermächtigt wor~ · den zu sein, der registSrführenden Stelle· Angaben zu den. wlrtschaftlic'h BerechtiQten zur Eintragung In das Transparenzregister elektronisch mitteilt,\".                · II)   Nach Num_m/clr 54 werden die folgenden Nummern 54a bls 54b eingefügt ,,54a, entgegen § 20 Absatz 3a Satz 1 bis 3 oder§ 20 Absatz 3b Satz 1 sei- ne Mitteilungspfl!cht nicht, nicht rlshtig, nicht vollständig o<;ier nicht rechtzeitig eliüHt,",
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            "content": "- 37 - 54b. entgegen· § ,20· Absß.tz 3a Satz 4 seiner Dokumentaticinspflicht nicht nachkonimt,~. mm) Nach ·Numm~r 55 werden die folgenden N0mmern 55a und 56b eingefügt: „55a. entgegen .§ 21 Absatz 1a oder 1b seine Mitteilungspflicht nlcht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eriüllt, 55b. eine unrichtige Mitteilung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1 nicht berichtigt,\". nn). Nach Nummer56 werden die folgenden Nummern 56G\\. und 56b elilgefdgt: ,,56a. entge_gen § 23a Absatz _1 Satz 1 seine Mlttel!ungspf!lcht nicht erfüllt, 56b, als Verpfllchteter entgegen .§ 23a Absatz 3 Informationen .oder .Doku~ · mente ri!cht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt/'. bo) NaCh Nummer 59 wird folgende Nummer 5.96. eingefügt: ,,59a, entgegen § 46 Absa_tz 1 Satz 1 eine Transaktion durchführt' ode_r ent~ gegen§ 46 Absatz 2 Satz 2 die Meldung nicht unveriüglich nachhqltt. - pp) N1.1mmer 63 wird.wie folgt gefasst: \"63. entgegen§ 52 Absatz 1 und Absatz 6 a)    Auskünfte· nicht nipht richtig, r:iicht vollständig .oder nicht rechtzeitig .: erteilt bder b)    Unterlagen nicht, nicht richtig·, nicht vollständig öder 11icht rechtzei~ tig vcirlegt oder\".      · b)   Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden _die Wörter ,)n § 50 Nummer 1\" durch die Wörter ,jeweils in § 50 Nummer 1 und Nummer .7a bis g~ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „56.\" durch d?l,sVifort „5?b\" ersetzt.. eo) Der bisherige.Satz 4 wird_aufgehoben. dd} Folgender Satz wird angefügt „Die zuStandige .V.erwaltungSbehörd_e übermlitelt, sofern sie nicht ·zuQleich zuständige Aufs!chtsbehöräe. Ist, auf Ersuchen sämtliche lnfqrmationen ein~ schlie.ßlich personenbezogener ,Daten an die zuständige Aufsichtsbehörde, soweit die· lnformatlonen für die Ertüllung: der Aufgaben der Aufsichtsbehör- de, insbesondere iür die Vorhaltung der SfatlSttk nach § ·51 Absatz 9, erfor- derlich Sind.\"       '                                                           · 43. § 57 Absat, 1 wird wie folgt geändert: a)   ln .Satz 1 wird das Wort „Aufsichtsbe_h.örde_n\" durch die Wörter „zus.tändlgen Auf- Sichts- und Verwaltungsbehörden .und die Behörde· nach· § 56 Absatz 5 Satz 2\"· ersetzt b)   Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:",
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            "content": "- 38 - ,,Dies gilt' auch für gerichtliche Entscheidungen, soweit dies!:! unanfechtbar ge- worden sind und die Verhängung eines Bußgeldes zum G~enstand haben.\" , 44. § 58 wird aufgehoben. 45. In Anlage 1 Nummer 3 wird der Safzteil vor Buchstabe a wie folgt gefasst ,,3.   Faktoren bezüglich des ge_ografischen RisikOs - Registrierung, Niederlassung, 1 Wohnsitz In:\". .46. An!~ge 2 wird wie folgt geändert: a)  Nummer 1 ½'.ird wie folgt geändert: aa) In l:3uchstabe f wird das Semlkölon am Eride durch ein Komma ersetzt. bb) Folgender Buchstabe gwirdangefügt: . „g)    der Kunde ist etn Drittstaatsangehör'lger, der Aufentha!tsrechte·oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats im Austausch gegen die Über- tragung von Kapltal, den Ka:uf von lmmobil_ien oder Staatsanleihen od_er Investitionen In Gese!lschaftet1 in diesem Mitgliedstaat beantragt;\". b)  Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „c)    Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte untj ohne t;iestirnmte S!Cherungsmaßnahinen wi,e elektronlsche Mittel für die Identitätsfeststellung, ·einschlägige Vertrauensdienste gemäß der Definition tn ·der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder andere von den einschlägigen nationalen Behörden· regulierte, anerkannte, gebilligte oder akzeptierte sichere Verfahren zur ldehtifizlerung aus ·der_ Ferne oder auf elektronischem Weg,\". bb) In Buchstabe e wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) Felgender Buchstabe wird angefügt: .,f)  Transaktionen In Bezug auf Qr, Waffen, Ed.elmetaHe,. Tabakerzeugnis~ se, Kulturgüter und andere Artikel von archäOlogischer, historischer     1 kulture11$r oder rellgJöser Bedeutung oder von außergeWöhnlichem Y'l'.i~- senschaftlichen Wert sowie Elfe'nbeill und geschützte Arten.\" Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vorn 9. SS;ptemb.er 1998 (BGSI. 1 $. 2776), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBI. 1S. 357) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.  ·§ 1 wird w!e folgt geändert: a)  1n Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:",
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            "content": "• 39 - „6.    die Verwahrung_; die Verwaltung und die Si.cherung van Kryptowerten oder privaten kryptografischen SchlUsseln, die -dazu dienen, Kryptowerte zu -hal~ ten, ·zu speichern oder zu übertragen, für andere '(Kryptoverwahrgeschätt),\". b)   Absatz 11 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie ,folgt g_eändert aaa)      .In Nummer 8 wird das Wor~· ,,sowie\" durch_ ein Komma: ersetzt. bbb)       In Nummer g· wird der Punkt durch das Wort ,;sowie\" ersetzt. ccc)       Folgende Nummer 10. wird angefügt: ,,1 O. KryptoWerte.\" bb) Nach Satz 3 werden d!e·folgenden Sä~Ze eingefügt: „Kryptowerte im Sinne dieses Ges6tzes sind ·digitale Darstellungen eines wertes, der von kelner·zentralbank oder öffent!lchen:·Ste!!e emittiert wurde oder garantiert wird .und. niChi den g~set.i:HChen Status einer Währung :oder von Geld besitzt, aber von natürlichen ...oder j1,1ristischen Personen a,ufgrund einer Vereinbarung oder tatsächllchen Ubung als Tausch- oder Zahlungsmit- tel akzeptiert wlrd oder Anlagezwecken dient und der -auf elektrotlischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine Krypto- werte im Sinne dieses Ges_etzes sind ,                                         · 1\".   E-Ge!d im Sinne des §_ 1 Absiatz 2 Satz 3 des Zahlung_sdlensteaufsichts- gesetzes oder 2.   ·ein mon~tärer Wert, der die Anfo(derLmgen des § 2 Absatz. 1 Nummer .1 O des ZahlL1ngsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahl.ungs- vorgänge nach § 2_ Absatz 1 Nummer 11 des Zah!ungsdiensteaufsichts- gesetzes eingesetzt wird.\"                  · c) . Absatz 32 wird w~e folgt gefasst: , ,,(32) Terror!smusfinanzierung Im Sirni.e dieses Gesetzes ist. Terrorismusfinan- zierung nach § 1 Absatz 2 Ge!dwäschege·setz.\" 2.   In § 25h Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Geldw.äsche, Terrorismusfinanzlerung oder sonstigen'' ge::strichen. :).  § 251 wird wie folgt geändert: a)    In AbSat.t 2 Satz 1 Nummer 6 we'rt;ien nacti den Wörtern „ausgeschl.ossen ist\" die Wörter noder·bef Fernzahlungsvorgängen in, Sinne des§ 1 Absatz 19 des 'Zah~ lungsdiensteaufsichtsgesetzes der gezahlte Betr~g 20 Euro pro Transaktion nicht übersteigt\" e\"ingefügt. b)   Nach Absatz 3 'Nlrd   ,,  folgender Absatz  3a eingefügt: ,,(3a) Kreditinstitute dürfen :Zahlungen mit in Drittstaaten ausgestellten ano- •nymen Guthabenkarten nur akzeptieren, wenn diese Karten dle Anforderungen erfüllen, die den In Absatz 2 genannten gleichwertig slnd.\" 4.   In § ·32 wird nach Absatz 1f folgender Absatz 1g eingefügt:",
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            "content": "- 40 - ,.(1 g} Die Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft Im Sitine des § ·1 Absatz 1a Satz 2' Nummer 6 kann nur erteilt werden, wenn das Unternehmen keine anderen nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeiten erbringt; die spätere Erteilung einer weiteren Erlaubnis nach diesein Gesetz ist ausgeschlossen, solange das Un- ternehmen ·nicht ausdrdcklich auf ei_ne bestehende Erlaubnis für das-Kryptoverwahr- geschäft. verzichtet hat oder die. Erlaubnls nicht auf anderem Wege erlos6hen ist oder . aufgeh.oben wur\\'.le.\" 5.   Nach § 64x wird folgender § 64y eingefügt: .§ 64y Überg_angsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vier- ten EU-Geldwäscherlchtllnie (1) Für ein Unternehmeh, das auf Grund des neuen Tatbestands in§ 1 Absatz 1a S;atz 2 Nummer s· am 1. Januar 2020 zum Finanzdi'enstleisfüngslnstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Befrieb des· Kryptoverwahrgeschäftes als ;zu diesem Zeitpunkt vorläufig 'erteilt, wenn es bls zum_ 30. Juni '2020 einen vollständigen Erlaubnlsantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, .auch in Verb!ndung mit ·einer Rechtsverardn.ung nach § 24 AbsaJ:z 4, stellt urid wen·n es die Absicht, einen Erl,;1ubnisantrag zu stellen, bis zum 1. Februar 2020 der Bundesanstalt schriftlich anzeigt.         · (2) Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweiterung des 'Begriffs des Fi- nanzinstruments. Im Sinne des § 1 Absatz 1i um Kryptowerte .am 1. Januar 2020 eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 benötlgt, gilt. die Erlaubnis für das Betreibem der dann nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte a!s zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 30. Juni 2020 einen vollständ!gen Erlaubnlsantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Ve:rbindung mit einer Rechtsverordnung na,ch § 24 Absatz 4; stellt und. wenn es die Absicht, einen Erlaubhisantrag zu stellen, bis zum 1.. Februar 2020 der Bµndesanstalt schriftlich anzeigt.\" Artikel 3 Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes Das Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBI. 1 S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 dt;.1s Ge;setzeis vom 28. Mai 2015 (BGBL I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: i.    § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden n'~ch dem Wort „kre:ditwesengesetzes\" die Wörter „soweit sie sich nicht auf Rechnungseinheiten lm Sinne· des §. 1 Absatz 11 Satz 1 Nummet 7 des Kre.ditwesengesetzes oder auf Kryptowerte im Sinne des·§ 1 Abßatz 11 Satz 1 Nummer i0 des Kreditwesengesetzes bezlehen'i e!ngefügt. 2.    ln § 4 Absatz 1 Satz 2 .werden die Wörter „Einlagen oder'' gestriche_n. 3.    oe·m § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,.(S)- Wertpapiergesch~tte· im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 die sich auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 1l Nummer 7 des Kreditwesengeset- zes beziehen und die vor dem [Datum des Tags des lnkrafttretens] abgeschlossen worden sind, gelten als Wertpapiergeschäfte im Sinne dl.eses Gesetzes.\"",
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            "content": "- 41 - Artikel 4 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Nach§ .64 Absatz 3 Nummer 5 des. ZahlungSdlensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGB!. 1S. 2446), das durch Artikel 9. des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBI. 1S. 357). gt;1ändert worden ist, wird folgende Nu111mer 5a eingefügt: ,,5a. entgegen § 27' Absatz 1. Satz 1 und- Satz 2 Nummer· 5 keine angemessenen Maß- nahmen, einschließlich Datenverarbeitungssysteme, zur Gewährleistung der Einhal- tung · der Anforderungen des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EUr 2015/847, verfügt.\" Artikel 5 Änderung des Versicherungsaufsichtsg_esetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGB!. 1 S., 434), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes. vom 25. März 2019 (BGBI. 1s. 367) geändert w:orden ist, wird wie folgt geänder:t: 1.   §'3'9-A~satz 1 Satz.1 wird wie folgt geändert: 'a)   In. Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 1, 2 und 5'' durch d1e Wörter „Absatz 1 und 2'' ersetzt.                            ·                          · b)' Nach Nurnmei 3 wird folgende Nummer 3a eing~fügt: „Sa. d_en Zeitpunkt der Prüfung nach § 35 Absatz 5 sowie den Inhalt, die Form und dle Frist des Berichts über dies1;3 Prüfung, zu. erlassen, soweit dies Zur Eiiüllung d~r Aufgaben der Bu.ndes·anstalt er.forderlich ist;\". 2.    In § 53 Ä.bsatz 2 Werden nach den Wörtern „dem Geldwäschebeauf'tragten sowie\" die Wörter ,_,auf Anforderung\" eiiigefügt. 3.    § 67 Absat; ·1 wird wie folgt gefasst: ,.(1). Verslcherungsunternehm~n e!nes D'rittstaats, die im Inland das Erstw oder Rückversicherüngsgeschäft betreiben wollen, bedürfen zum Geschäftsbetrieb der' Erw laubnis der Aufsichtsbehör'de. Satz 1 gilt n!Cht für Versich_erungsunternehmen eines. Drltt~taats, dle vqn ihrem Sitz aus Im Inland ausschließlich das- Rückvers\\ch.erungs~ ge~chäft betreiben, wenn 1.   dle Europäische Komm_ission gemäß Artikel 172 Absatz 2 oder 4 der Richtlinie 2009/.138/EG entschie'den hat, dß.SS die Solvabi\\itätssysteme für Rückversiche- rungstätigkeiten von- Unternehmen in d!esem Dr!ttstaat dem in dieser Richtlinie beschriebenen System gleichwertig-sind oder 2.   auf Grund ·eines Abkommens der Europäischen Union mit .einem Drittstaat Versl- cherun.gsunterne,hi:nen aus dem jeW~iligen Drittstaat ohne das Erfordarnls ein~r Erlaubnis oder einer Niederlassung Rückverslcher.ungsgeschäfte im Inland täti- gen dürfen und dle im Abkommen geregelten Voral!ssetzungen ·erfüllt sind.",
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            "content": "- 42 - Im Fall des S~ltzes 2 Nummer 1' werder1 Rückversicherungsverträge mit dies~n Un- ternehmen genauso behandelt Wie ROckve:rsicherungsverträge mit Unternehmen, die in ·einem Mitglled- oder Vertragsstaat zugelassen sind; il',n Fall des Satzes ·2 Nummer 2 erfolgt die Behandlung nach-Maßgabe des Abkommens.\" ' 4.   Dem § 305 wird fo!Qender Absatz 7 angefügt \"(7) _ Soweit es zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen er- forderlich Ist, dürfen die gemäß. Absatz i bi_s 3 auskuntts- untj vor!agepfllchtlgen Per- sonen und Unternehmen G.esundheitsd13.ten Im Sihne des Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten. Die allgemeinen datenschutzrechtl!chen Vor- schriften bleiben unberOhrt. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt ent- sprechend.\"                                                                 · Artikel 6 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Das Finanzdienstleistungsaufsich1sgesetz vom 22. April 2002 (B_GBI.' 1 S. 1310), das zuletzt durch Artikel 14 Abs.atz 3 des Gesetzes· vom 17. Juli 2017 (BGBI. 1 S. 2446} geän- dert worden ·ist, wird Wie folgt geändert: 1. In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden d!e Wörter ,,§ 1 Absatz 1a S_\"atz 2 Num- mer 1 bis 5, 7, .9 u'nd 11 des Kreditwesengesetzes\" durch di•e Wörter ,,§ 1 Absatz 1 a Satz 2- Nummer 1 bls Y und 9 bis 1\"1 des Kr9ditwesengesetzes\" ersetzt. 2.    In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ,;la und in Buchstabe c. Doppelbuchstabe aa werden jeweils die Wörter,,§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nurnmer 1, 1c, 2, 3 oder 11 des Kreditwesengesetzes'' durch di6 Wörter ,,§ 1 APsatz 1a Satz 2 N~mmer 1, 1c, 2, 3, 6 oder 11 des Kr~d!twesengesätzes\" ersetzt und werden jeweils die Wörter „Besitz an Geldern oder Wertpapieren\" durch die. Wörter. ,,Besitz an Gel- dern, Wertpapieren oder Kryptowerten\" ersetzt.                           · 3.    Dem § 23_\"Wird folgender Absatz\" 11 angefügt: · ,.(i 1) Die .§§ 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 16g Absatz 1. Satz 1 Nummer i Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa In der ab · ·dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung .$lnd erstmals auf die U_mlageerb!?bung für das Umlagejahr 2020 anzuwenden.\"              - Artikel 7 Änderung der Strafprozessordnung In § 492 Absatz 3 Satz .3 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma- chung vom 7, April 1987 (BGBL I S, 1074, 1319), die. zuletzt durch A~ikel 12 .des Geset- zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. 1 S-. 2639:) geändert worden ist, wird das Wdrt „und\" durch ein Komma. ersetzt und werden nach dem Wort „S!cherheltsüberprüfungsgesetzes\" die Wörter „und§ 31-.Absatz 4g..Satz 1 des .Geldwäschegesetzes\" elngefüQt.",
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            "content": ". - 43 - Artikel 8 Änderung der Verordnung Qber den Betrieb des Zent.ralen .Staats- anwaltschaftllchen Verfahrensregisters ·                            · _Die Verordnung über den Betrieb des zent~a!,en 'Staatsanwa:itschaftllchen Verfahrens- registers vom 23. September 2005 (BGBI. 1 S. 2885), die zuletzt durch ArtiK•I 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBI. 1 S. 1634) .geändert worden Ist, wird wi& folgt geändert: '         .            . 1. § 4 Abscl,tz 2 wird wie folgt geändert a)   In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch e\\n Komma ersetzt. b)   Folgende Nummer 7 wird angefügt: ,,7.  die Angabe, ob. die Tat im Sinne des-§ 31 Absatz 4,a des Gelqwäs.c.hegeset- zes im Zusammenhang mit Geldwäsche oder, Terrorismusfinanzierung steht\" 2.    ln § .6 Absatz 1 wlrd nach Nummer 5hfolgende Numm~r.Sc eingefügt: ,,5c. die Zentralstelle: für FlnanztransaktlonsuntersuchunQen nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung unQ des § 3_1 Absatz 4a des. Geldwßse:~egesetzes,\". · Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung §. 154 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassu'ng der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGB!. 1 S. ·3866; 2003 1 S. 61 ), die zuletzt durch Artikel 15 des Ge-• -setzes vom.1-8. Dezember 2018 (BGB!. 1 S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt ge- fasst: i) ,,Für Ve:rfügungsberechtigte sind § 11 Absatz 4 und 61 § 12 Absatz 1 und 2 und § 13 Ah- saJz 1 des GelOwäschegesetzeS ·sowie zu § 12 Absatz 3 .und § 13 Absatz 2 des GeldWä- •.sche9esetzes ergangene R.eChtsverordnungen, -für wirtschaftlich Bererihtlgte der § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § J3 Abs·atz 2 des Geldwäscheg'esetzes ergangene R~chtSverordnungen entsprechend anzuwenden,'' Artikel 10 Änderung der Prüfungsberichteverordnung Die Prüfungsberlch1everordnung vom 19. Juli 20.17 (BGBI. 1 S. 2846) wird wie folgt geändert: 1,    Die Inhaltsübersicht wird wle folgt _geändert:",
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            "content": "• 44 - a)    Nach der Angabe zu § 43 werden die folgenden Angaben e1ng8fügt: .•Abschnrtl Sa Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Ta'rrorlsmusfinanzlerung 1 43a     Zeitpunkt der Prüfung § 43b     Darstellung und Beurteilung der ge1roffamen Vo~{ehrungen -zur Verhinderung von Geldwäsche und Ter- roriSmus11nanzierung\", b)    Folgende Angabe wird angefügt: ,.Anlage.(zu .'§ 43b Absatz 9)~. 2. Nach § 43 wird folgender Abschnitt Sa eingefügt: „Abschnitt Sa Vorkehrungen zur Verhinderung von· Geldwäsche t1nd Terrorismusfinanzierung § 43a 'Zeitpunkt der Prüfung (1) Die Prüfung der Einhaltung de!' Pflichten nacf1 dem Geldwäschegesetz sowie nach den §§ 53 bis 56 des Ve:rsicherungsaufslchtsgesetzes durch die verpflichteten Unternehmen lm Sinne von § 52 des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet einmal jährlich ·statt. Der Prüfer legt den Begi'nn der Prüfung und den Berichtszeitraum vor• behaltfich der nachfolgenden· Bestimmung0n nach pflichtgemäßem Ermessen fest. (2) Der- Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag. der letzten Prüfung und dem Stichtag der folge,nden Prüfung. Das Ende des Berlchtszeitr~ums darf nicht mehr als sechs Monate vom Stichtag des jeweilig eh Jah~ resabschlusses abweichen. {3} Die Prüfung muss spätestens 15. Monate nach dem Anf9ng des für .sie maß- geblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein. (4) Dle Elnhaltung der Vorschriften des Geldwäsche_gesetzes sowie der §§ 53 bis 5ß des Versicher_ungsaufslchtsgesetzes ist bei verpflichteten Unternehmen, deren versiCherun~stechnische ROckste'llungen 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht überschreiten, nur in zweij~hrigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Ge• schäftsjahr der Erbringung van Versioherungsgeschäften, zu prüfen, es sei_ denn, die RlsJkolafle des Unternehmens erfordert ein kü~zeres-Prüfintervall. § 43b Darstellung und Beurteilung der ge'troflene;n Vorkehrun_gen zUr Verhlriderungvon ·Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (1) Der Prüfer hat Im Prüfungsbericht die Vorkehrungen da:rzust~llen, die das verpflii:htete Unternehmen im Berichtsz.eJtraum zur Verhinderung von Geldwäsche uhd voh Terrorismusfinanzierung getroffen hat. Dle Austohrungen des Prüfers mOs•",
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            "content": "-45 - sen sich auf sämtliche im Etiassungsbogen nach Anlage relevanten und einschlägi- gen PfllC:hten im Hinblick auf das Geschäftsmodell erstrecken. {2) Hfnslchtllch der getroffeneri Vorke.hrungen hat der Prüfer im PrüfunQsbericht deren Anf:Jer'nessenhelt :ZU beurteilen:        · (3) Bei Mutteruntern8hmen von Gruppen hat der Prüfer zudem die Vorkehrun- :gen nach § 9 des Cle!dwäschegesetzes Oahingehend_zu beurtelleh, ob i. ·die Pflicht mich §. 9 Absatz 1·Satz 1 des Geldwäschegesetzes, eine Risiko8.naly- se durchzuführen, Wirksam erfüilt wurde und die Maßnahmen. nach § ·g Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden und Ihre. wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des GeldWäschegesetzes sjche~gestellt 1st, und 2.    Im Fall das § 9 AbSatz .3 Satz 2 des Geldwä5,chegesetzas sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansä:sSige□ g'rU_ppenangehörigen Unternehmen zu-· sätz!lche Maßnahmen ergreifen, um dem Rlslko der' Geldwäsche und der Terr.o- rlsmusflnanzierung wlrksElm zu begegnen, und die Bundeisanstalt über die inso- weit getroifenen Maßnahmen informiert-wurde. (4) Der Pr.üte·r hat bei de.r Be.urteilung nach den Absätzen 2 und 3 -auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die· das Unternehmen im Rahmen des Risikoma- nagements ·zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorisrnusfinanzlerung g·e- mäß § 5 des GeldwäsChegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen Risikbsituation des Unternehmens entspricht. .(5) lti Bezug auf die- Pflichten e.ine.s Untern_ehmens im Zusammenhang mit:§§. 5? bis· 56 Versicherungsaufsloht-sgesetz hat ·der Prürer bel der Beurteilung-nach Absatz 2· insbesondere darauf einzugehen, ob der konkrete Umfang der getroffenen Maßnah~ men den Risiken angemessen ist, denen das Unternehmen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung a.usgesetzt 1st. (6) Hat die Bundesanstalt _gegenüber dem verl)flichteten Unternehmen n'aoh deri1 Geldwäsch_egesetz oder dem V.erSioherLlhgsauisichtsgesetz Anordnungen ge- troffen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten des Unternehmens zur Ver- hinderung von Geldwäsche und von Terrofismusfinanzlerung, so ·hat der P-rüfer dar- über im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. Zudem hat der PrO- fer zu beurtellen, ob das verpfl!chtCite Unternehmen diese Anqrdnungen ordnungs~ gemäß befolgt hat (7) Bel der Darstelll,mg der getroffenen Vorkehrungen zur Verhlnderun_g von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzlerung · nach Absatz 1 und der Beurteilung dieser Vorkehrungen nach-deri Absätzen 2 bis- 6 hat .der .Prüfer die Ergebnisse sämt- licher Prüiungen 9er internen Revision zu berücksichtigen, die im Berichtszeitraum der. PrOfung durchgeführt worden sind. (8) Bei der .Oar.stellung der Risikosituation des Unternehmens hat der Prüferzµ- dem ahhand der -aktuellen Und vo.llständigen Rlslkoana!yse des Unternehmens die folgenden Angaben In die Anlage aufzune~1men: 1. sämtltche vom Unternehmen atlgebotene Hochrisikoprodukte, 2.    Qle Anzahl aller Kunden des Unternehmens mit -Verträgen zu .pfllohtenauslösen~ den Produkten im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes, den prozentualen Anteil der Kunden mit geringem Risiko und den prozentualen Anteil der Hochrlslkokimden sowie die Anzahl der polltisCh exponierten Personen unter d8n Kunden,",
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            "content": "- 46 - 3.   zu der.i Korrespondenzbeziehungen des Unternehmens lm Sinne des § 1 Absatz 21 des <3.eldwäschegesetzes: a.)   die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen -des Unternehmens mit Unter- nehmen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union .oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens Ober den Europäischen Wirtschafts- raum ansässig sind, sciWie b)    die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Unternehme·ns mit Unter- nehmen, die in •einem Drittstaat .ansässig slnd, und von di8sen Korrespon- denzbeziehungen di8 Anzahl der KOrrespoDdenzbeziehun·gen, die das Un- ternehmen mh Unternehmen hat, die in einem Hochrisikostaat im Sinne des § ·15 Absatz 3 Nummer 1 BuChstabe b d9s Ge!dwäschegeSetzeS ansäss!Q ,sind, 4.. zu den NiederlaSsu_ngen und den sonstigen nachgeordneten Unternehmen ·des Unternehmens: · · a)    deren A'nzahl im Inland, b)    deren Anzahl 'in den a.rideren Mitgliedstaaten der Euro\"päischen Union und · aridenm Vertragsstaate!l des Abkommens über den Europäi'sc;:hen Wirt- schaftsraum, c)    deren.Anzahl in Drittstaaten und von 9iesen Niederlassungen und sonst\\gen nachgeordneten Unternehme_n die Anzahl der Niederlassungen und sor,Sti- gen nachg8ordnetE!n Unternehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Abs.atz 3 Nummer 1 Buchstabe· b des: Geldwäschegesetzes ansäs,sig sind, sowie 5.   die Anzahl der ausschließlich für das Unternehmen tätigen Vermittler im Inland und Im Ausland. · (9) Der PrOfer hat die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zu.sätzlich in ei- nen Erfassungsbogen nach Anlage dieser Verordnung 1:1inzutragen unci dort zu be~ werten. Für dle ..Bewertung ist die für den Etiassungsbogen vorgegebene Klassifizie- rung zu verwenden. Sofern die jeweiligen zugrullde!iege_nden Pf!i6hten im Einzelfall im Hlnbl\\ck auf Qie Geschäftstätigkeiten des Unternehmens nicht relevant sind, hat der Prüfer dies mit der Feststellung F 5 .zu vermerken. Der Erfassungsboge'n ist Teil des Prüfungsberichts_ und.vollständig auszufüllen. (10) Die Vorschrift' zum Prüfinteryall nach § 43a Absatz 4 bleibt durch die vorste- henden Absä.tze unberührt.\" 3.  Die Al)lage au$ dem Anhang zu diesem Gesetz wird angefügt. Artikel 11 Änderung der Grundbuchordnung In_§ 12. Absatz 4 Satz 2 der Grundbuchcirdnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1s: 1114), die .zuletzt durch Artikel 11 Aosatz 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (B.GBI. 1-s. 2745) geänd·ert worden iSt, Wird nach Qem Wort ,,Buiides~ ~aphrlc,htendienstes\" das Wort „oder\" durch e!n Komma ersetzt und werden nach dem",
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            "content": ".47. Wort „Absohirmdienstesl' dl$ Wörter „oder die _Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu- chungen\" •eingefügt.. Artikel.12 Änderung der Gründbuchverfügung In. §· 46a· Absatz 3a Satz 1 der G.n.mctbuohverfügung in der. fc,l.ssung vöm der_ Be- kanntmachung vom 24. Januar. 1995 (BGBI. 1 S. 114), die zuletzt purch Artikel 1.1 Absatz 19 des Gesetzes von, 18~ Juli 2017 (BGB!. 1 S. '?.745) g~änderf worden ist, .•.- wird nach dem Wort: ,.Bundesnachrichtendienst\" das Wo'~t „oder\" durch ein Komma .er.setzt und Wer- den nach dem Wort ~Absohi'rmdi.enstes' die Wörter „oder die Zentralstelle für Finanztrans- 1 , aktionsuntersuchungen\" eingefügt.                                         ·· .Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Erhebung von. Gebühren und die. Umlegung von Kosten nach dem Finanzdlenstleistungsauf, sichtsgesetz In den Nummern 1_.1.13; 1.2.1 und ·1.1.1·3.t.2·.2. der Anlage (Gebührenverzeichnis) ..der Verordnung Ober die Erhebung Von GebOhren und Oie Umlegung ·van Kosten nach dem Flnanzdienstlelstungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBI. 1 s. 150>t 1847), die zu- letzt durcti ArJ:°ikSI .6 Absatz 4 des G~setzes vom i 9, Dezember 2018 (BGBl. 1 S, 2672) ge,ändert worden, ist, werden jewells in ··.der Spalte „GebÜhr'~ntatbestand\" dle Wörter ,,§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1 a, 1b, 1c, 1d, 2, 3 oder 11 KWG'' durch die Wörter,,§ 1 Ab- satz 1a. Satz .2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, _1d, 2, 3, _6 oder 11 KWG\" und die Wörter .Besitz an Geldern oder WertpapierEln\" durch die Wörter „Besitz· an Geldern, Wertpapl~ren. oder· Kryptowerten\" ersetzt. Artikel 14 Folgeänc!erungen In §· 1a t\\)umrner 4 der Verordnung zur.Übertragung v~ri Befi.Jgn!ssen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dl9 Bundesanstalt für Finanzdleilstleistun·gsautsicht vom 1_3. Dezember 2002 (BGBJ. 2003 1 S. 3), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 19. oez6mber 20.18 · (BGB!. 1. S. '2672) geändert worden ist, werden die ·Wörter ,,Nummer 1, 3 und 4\"· durch die Wörter „Nummer 1., ·3, 3a und 4\" ersetzt. Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz ·tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.",
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            "content": "- 48 - Anhang zu Artikel 1O Nummer 3 Atd•.:rzu '§ :qb. ~~~-~>· ~11llns·urit!            =;.r:.tr;=~rfYO~ll~•fa~. ·;zur,Y~iJi.lrJdert11'!$ Van .llrl-1~~ µn:t;l._'l'art~rr;i~nil,itzje~u.ng: 1..1/lf-anij~~i· '8aricli\\GZ9 il1Ji\\ITIT: Piriliull1!l:lsilc,llmg: P~~r.VorM ,A,_ .Afl\\liibe'~ ,,ru, fciiö&ii!fäii    Flislkorllii;tö11!tr ':inlmnii' &r Itkii:mHt1ll'-tji,d ·Vp11$15rji;lk@u'iiffii!.'ilietiraiästfüia00i( ffi;jiw\\ifalvmi . l§·@'-~-P(\"s\"t'i9NJ;-                                                     -            .                           .             .                    . 1; A!.irustJn~-sämtllclxir anQllbolGl!llf HoclJtislkoprodi'.lk\\9 (l'llrtfliliikoan'i,),,100): -'-----------'---------~ ·r.     AniaUtlorKuOO!lri mtt·~Mngmi, RisikD II. Ant'!:!~-ile[floc:11(!sff\\Of.tirnl0fl                                                             ...........:,__-0% in•.Anz.i.lll .. \\Jlli:\\ ~sei'/ w:po!IIQ<',eri f'!.'n;i,rjlln ·(I/_Grl/a.g8P:m-lnilr1wrrtsetlaw1c11 ~~liilj,:l)'              -·~ _ 2, Aralll1i           ffllr _l\"i.bff{)Spol1Qem!J.9z~ngon               mit i.Jiit.unil,hma11-ro1t-sfi.d11; t,      ~eyif'l;:S_~t.in lt.     Ortfistllal.ln                                                                             d:won i11 Hi.ii::11iisiko&1a' '     \"· -,,.  '\"' amn · 4. ~atJI . .                   . ~r                 tf;.;d,!.rl_il§5.ll~nl nactiga~rdn'il;\\GD ]Jnl1u1191uit8m 1:, ·-Imin,~!)[! II, lrn 'Eö:iEW~IJ~lrnid 111. ITT I;)_lj~\\iµ~n                                                                              d:i.irim i-l1xirirtsi!<iJslanl!m s. !~            1J:~tttu'!/:rn:ti~:;~hman ..   ~               ••'••   ,,,   ,'     ,,  '          ,, 1,     !m k,1~Fld                                                              Anzahl                                              .Ali18il\"lri% Ariiallfü.¾",
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            "content": "• 49 - B, .        -~nilp vqn Prtlpmgriasts1.iuprmn Fnr d'e' l<lassirri!swrn. W11-Pfllfungs'1il~Glhmg•m, lst dsr 1mifunnsJeillirvQI\" 6r1.11era11iwcr!ll'cl,. Fl,fi!fl!-a~~-F D -·kelrs M/lngel · ~iste.uim··i:-1-'. ., .. ,.... 11            • \"o'111~.~i• IJ-·-'·     :-.. ,ül11'1[19l ~:ieJi·~ ~2 .:.:•!~~ra-MS!jgei Festal-!ll!UW F a...:.ge.,.,iciJUgr:tMrui9>1l ~6.ta~ F4~-~~~~J~~ '~3iiüai- Rl~~UU'111 F-6 - iliclü ~ Boa F o-Rlststa~ buat:lm!bl ein VOii~ Fstllim-von ~sti,Boo. ~ F t-ij;S~mljg 't·IEidif~ihl:.GMn Nci~rst:.6 ~- ~lcil~n A~i!ku1igvruill dil! Wlrksamlmit~r •?raiiGnl!oilamiiBJ1!1hma.1E'/; dei.Pfffi';g11u·orrsWtlr&hniila-             ·     ·           ··         ·    · · :u;~~~~~,;:.lt11~~~~ftt!ichen.~lkungm:wi dfG_~it -:S~~~-}1~-~~too~~~~~-.flJ.~ .,r ., . •·.:·,·-~ ...,.. _.                        ; --~\\:!... .. ~liio!Um A™1~~-aui oovr~samlwit . ...... ~ ' f,4-f'.i,lstste\\luQ:g b!lsc_hll,Gll jiiootl Nilh'rN;ll.~ki!'i,,:$r.dia W~i!•dar PI\\WniloOSfflnßnahm,;i tllW. mr PiaVenl:IDl15'11Dlft.4hrung.t!liteblillh b:!~l!Qf.Mlrvc,!ls!andii;i i:R:ilijgl                   · Eibe F ~iii!&JlurQ ba~ibl ~~- ,-&:1\\l~~a,raeit,·_ dee ß\"ciiq_~~ ·trti gepmlkm IJnl!lfm!hmlln.             ·                                      · ·                ·                     '    · Nr•. V-oradlli~                              PrOOJngsptilcht13n                                                  .~lslaDtmg    filnclslal~ Al'ill'lkfwtsi:ß:lli'-terroristnusftllllmrung_ - ,.   l 11 te·.·rnll SIC~Gi'lJngi,~aßMl'lmi.! n .1.     !l·B,tJli;.11.11Jil2SwG             iänil!illoog,       Doll1Jm11nlalron,      Obinprllftmg,       ggfc Akfualißleru         Glrier Risiliiim~ :.in BBzl!9 _aiif ßiiJl!WascOOll{l     Und      · aiaf ,    ll!TQ~l!Siinarizll'lrilng . •      §6f,b<J..2Nf,1u.rnf4, Abs:%Hl)'IG                         Durcin~l!T8ipn            illarrutn Slcila~sma!lna!mm1 in Barug ,llU{ , ~ ur:td auf TG . , !1l~im!;l1m1~g ~      ·§ _6)1}$, 2 Nr. 21. Va·m. § 7GNG                                 Errollu,ng 11on , ,Pllk;l.ill!fl 'In laVzug ~klwasch@baaullragl!tn · ,(Beslalllll\"llJ; Aus.sfattur111,                                      -n,~ ~iju%1- -",
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            "content": "- 50 - 1 fli. \\io.r,s,:;1'11'1~                    P!i)fllr,gs~flfcMe.n                                                  fiststa_ll!ß1!J1 ~llndtlll!li ••       §'.öAbil. 2:ffr.;5 G\\yG Dilrchf{Jhiun_g \"\"           Zu,rsr\\äSS~ilsp~n 5.       §6~.;;!..Nr.:6QwG               Dul'chfnhrrin_g vcn                    .u~    Urm'r_ni;hlun~. von· ~-II Mlta'rbEii-ar'f-mooh . •• . 53Abs. '2.'VÄG § 6\" AbB, -2 NI'. 7 GWG; ·§ i:l:u~.filhrung w_n _Pi!lfurig11p       ~ir:ch :~i~,\\lrj.~p~v\\si-i;i:i in Bm:u1;i, alll Mlßnril1men zuiVe\\tiitiOOrunQ. von ·.Gsldw.asjIDS ui1d            · von · · ·- · ·Tarronsm.itslirianzktjkjng -                                             ,,,.~ 7.                                       nkht ••      ·§-6-Al:ls. 7 GwG                VBrtmglicile S1nh!m~5maßm!lujmh Auslaganm[I · ·VOll         ll1tsriien K1r·nd'en II., ScH)ffal tsp.fl !chtGn '\"     BGz 119 '\"' § 10. Abs .. 2. ~G, § 1'4 D1.1rciiui:ti~g              VOii       Aisl~l)!Jewartilr.igan ••      ~G 1 e.vG, § tEi' Abs. 2 Gi:lstfiäfrobB:liehun~il u(!d Tratmakllone n                            '°\" 10. § toAb!i:; 1 Nr. i (1. v.-m. ldsnlifimlnm11 -das y.utrn~sp!lffl1!1ra tllld 9G(·la~ <IIE~TI His.'9 1t'bia· 1sGwGJ, GwG\" § iri 11iJUmteOOBr1 ~r.:oooll \\ii!l'JsC.'!it Nk:l1,fd1.m:hff!h(Uligi.,. IBoond!1Jtmg$yt!rpllk:llliJ!)9)                             . 11„ § 10 j'llis. ·1 Nr,; 2 GwG U. y,_m:.-§,1,~~-~µru:J._ ~    -:=~~rtd 11~ ß\\::~=~  9 Be~~== GwGJ~§.1,() .. _ ., wß.,§ (.eln5rihl. · idu[ci:lfilhtungs./BooridigµTlg&vi,rpiloc:h)WlgJ 5'1-/ibs. 1.:VAG                                                                                                                  , 1.2 ..   § 10 Abs.. 1 Nf    a -G'M3, §    Ein\"holur,g von lnl,:irmaliofl;lln zum ZWscir/zur Art ··.dar 11JAns..-gGWG,                  ·GG~1l.tt&tlirbln_~ijg {e!nsbtil.           Nlchh:ii.Jrcnlo~rungs./ Boorn:![QUri\\1sv1miTifcbtunl1} 13. , § 10 Abi;. 1 Nt. 4 ~ , - ~ Abklar'u:i 00.r P.oDilsc:h {l':(p,)l\\~rta Plltson-Elygrii,ch!Ill 10-Abs. 9 GNG, :§       Abs. (eiiischf. 'lchld\\lrc:hfolirunQ:HBoondigungswrp'ifrciJtLITT.lil· 2VAG.                   . 14. § 1-0 jlbl:·.'1 Nt,.15 SatrlQjt·1 Lauten~ Obtlrwa,;;tumg de1 Gaschällm,z~hungQll GwG'                 . 15.      ~ ro Abs. 1 Nr, 5 ~flli'li! 2   Darchfllhrung 1/(Jn Ak1L1alfsllinmg:.in GwG",
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            "content": "- 52 - Begründung A. Allgemelner Tell 1.        Ziel~tzung und Notwendigkeit d~r Regelungen Die RichtH[lie .(EU) 2018/843 des· Eu~op8ischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2'01'8 zur Anderung der Rlchtlinie (EU) 2015/849 zu( Verhiliderung.der N1,1tzung des Fi- nanzsystem$ zu!i) Zwecke der Ge!dwäSche und der Terrorismusfir:ian2;ierung ·und zur Än~ derung der Richtlinien 2009/138/EG und 20'13/36/EU (im Fo\\g·enden: Är1derungsrichtfinie; ABL vom 19. Juni 2018, L 156/43) ist bis zum ·10. Januar 2020 von den ·Mltgliedstaat€!n umzusetzen. Sie ändert die Richtlinie (EU) 201.5/849 des Europäisc_hen Parlaments und des Rates vom -20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzütig des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusflnanzien.mg, zUr Änderung 'der Verordnung {EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Pai'laments und ·des Rates und zur Aufhebun_g der Richtlinie 2005/60/EG des E.uropäischen Parlaments und des Hates und der Richtlinie 1 2006/7Ö/EG der Kommission (Im Folgenden: Vierte G.eldwäsChertchtl!nie). Die V!erte Ge'ldwäscherichtlinie und die Änderungsrlchtlinie sehen eine Minijestharmonlslerur:ig· vor. Das bedeutet, dass auch strengere Regelungen möglich sind. II.       wesentlicher Inhalt des Entwurfs 1.• Erwelterun_g des Kreises der geldwäscherechtllch Verpflichteten Finanzsektor Virtuelle. Währung_en haben in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Die We1tweite Marktk8pita\\lslerung erreichte im Januar 20i 8 mit rund 700. Mrd. Euro· ihren Höh'epunkt, bevor sie in den letzten Monaten wieder zurückgegangen ist. Mit der _s.tfükeren Verbrei- tung sind -auch die:mif vfrtuellen Währungen verbundenen Risiken gBstiegen. Insbesonde- re die Anonymität virtueJler Währungeii ermöglicht ihren potenziellefl Missbrauch für kri- minelle und terro.ristische Zwecke. Die G20 haben ·daher v1;1l'einbart, virtuelle Währlingen zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorisri1usflnanzierung zu regulle- -·~,_  ren. Äüch d!e Änderungsrichtlinie trägt dieSer Zielstellung Rechnung. Sie weitet den saph- UchElr.i AnWendungsbereich der Vierten GeldwäsCherichtliniß auf Dienstleisti.JngSanbieter aus, die den Umtausch voll gesetzlichen WährLing.en in ·v!rtue!le Währun·gen und _umge- kehrt ausführen, sowie auf Anbieter ,von elektronischen Geldbörse_n. Damit sollen zur Be- käm'pfUng q·er Geldwäsche u.nd der Terrorismusfinanzierung die zuständigen Behörden. in · die· Lage Versetzt' wSrderi, die Verwendung virtueller Währungen mlttels Verpmchteter Zu überwachen. Dle Änderungsrichtlinie definiert virtuelle Währtingen als „eine digitale Dar- stelluflg eines W-erts, die von keiner Zentr'albank oder öffentlichen Ste·lle erriittiert wurde oder garailt_iert wird und nicht zwangsläufig an elrie gesetzlich festQelegte Währung ange- bunden ist und dlE;J: nicht deri gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juriStischen PerMnen als Tauschmittel akzeptle·rt wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehartdeh werderfkann.\" lin Hin~ blick auf Erwägungsgrund 10 der Änderungsrichtlinie, der vorsieht, Pass-alle potentiElllen Anwendungsfall~ von Virtuellen Währur:igen abgedeckt werden ·sollen und als Beispiel auch· d_ie Verwehdung als Investition aufführt, Ist der Beg_rift „Virtuelle Währung_en\" Weit zufassen. lnterilatiohal werden die verschiedenen Arten von ·digitalen Werteinheiten, die a:uch als Token oder Coin bezeicihnet werden, unter dem Begriff der ,;Crypto~Asset~i\" zu- sammengefasst (vgl. Bericht des Financial Stabl!lty Board ~Crypt9-asset ma:rkets; Potent1~ al _chanriels for future financial. stability implicati9nsu vom i 0.. Oktober-2018). Vor diesem Hintergrund wird im Weiteren de,r Begriff der Kryptowerte verwendet.            ·",
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            "content": "-53 - ln Deutschland sin_cl Dietistleisiwngsanbleter, d!e den Umtausch von Krypfowerten In ge~ setzliche Währungen und umgekehrt sowie in andere Kryptowen;e anbieten, regelm_äß!g be,reits Finanzd!enStleistungsunternehmen und dainit Verpflichtete nach· § 2 Absatz ·1 . Geldwäschegesetz (GwG), o·enn KryptoWerte können 'je nach Ausgestaltung FinanZin- strumente nach § 1 Absatz 1i Satz 1, insbesondere· Nummer 2, 3, 5 oder 7 Kreditwesen- gesetz (K\\NG) s_eln. Die Einordnun_g Von Kryptowerten, _die als Zahlungs~ oder TEluschmitM tel dienen, als Rechnungseinheit nach § ·1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 7 KWG ergibt s.ich · aus ihrer bestimmungsrriäßlf)eri EiQnung zur buch- und technungsmäßigen Darstellung von Poslt!Onen zwischen Parteien und In multifateralen Verrechnungskr'e!Sen. Musterbei:- spiel derEtrtiger kryptowerte ist _der BitC.oin. Dieser wurde na.ch dem Whitepaper -seiher Entwick.le-r als „A Pe8r-to-Peer E!ectron'ic Caslrl ·-s.ystem\" kcinzlp!eM. Zu d!;!n allgemein an- erkannten .Geidfunktlonen gehört nebe.n der ..Zahlungs- t,'.lnd Wertaufbewahrul'.lgsfµnktton die Funktion als ·:RechnungSeinr)eit. Kryptqtoken ih· Färm ycin „virtuellen .Währungen\" sol- len regelmäßig zµm s·ezlig vo'n Ware.n urid Dienstleistungen Verwendet-wen:len Und stel- l_en damit RechnUngseinh81ten zur Pre1sbeStimmuiig dieser Wq.ren und.Dienstleistungen dar. Zudem ·ist zu b_erücksichtigen, dass sich selbs.t die ältesten KryptoW~rte wenlger·als zefin Jahre-nach, ihrer Erschaffu11g·noc_h in eiit!;lr Prei~flndungsphas.e befinden.       · Der Umtausch von als Fin~nzinstrumente im Sitine des KWG einzu_o_rdnendel) Kryptower- ten fällt in d9n Katal6g .der Bank- oder Finanzdlenstleisiungen nach § 1 Absatz 1, 1a KWG. Er kann z. B. als Flnanzköm/lllsslorisg$:schäft (§' 1 Abs.atz 1 SaJz. 2 Nummer 4 KWG) zu qualifizieren sein, wenn der .Diens·tlei~ter den Kiyptowert in Kommission nimmt, um ihn für Rechnung dEIS Kunden _am Markt- an einen Dritten zu ve·rä.ußern. Im Falle einer offenen Ste!lvertrEltung wäre die Die.nst!elstung als Absch!ussvermlttli.mg nac_h § J Ab- satz 1a Satz ·2. Nummer 2 KWG einzustufen. Wirt! die Transaktion über .einen Kaufvertrag zwischen Dlenstle!~ter unci. Kunden geregelt; \"ist das Geschäft als Eigenhandel iiach § 1 Absatz i a Satz 2 NummerA Buchstabe c, KW~ ·einzuordnen .. Unter „die .Anschaffung Lind die Veräußerung von Finanzinstrumenten\" tn den.vorgenannten Tatbeständen fällt jedes RechtsgeSchäft, das auf den Erwerb des Eigentums an Finanzinstrumenten zielt; ·daz1.1 zäh-len auch TauschgeSchäfte. Wird der Umtausch von K(yptowerten 8.uf eihem mültilate- r.alen System mit automatischem Abgl_eichen von Tratisaktionen (matchlng) angeboten, ist der Beirleb eines .multilateralen H13.nda_lssystems,gemäß § 1„Absatz ia Satz'·2 Nummer 1 Buchstabe b KWG g(:!geben. Dies gilt auch In d.en Fällen, in denen die Kryptowerte nicht gegen ges.efallche ?ah)ungsmittel ge- oder verkauft, sondern gegen andere. Kryptowerte getauscht w.erden, ·da § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 Buchstabe. b KWß nach $inn und Zweqk der y-orschrift weit auszulegen ist. Die jeweiligen Flnarp)ienstleis_ter sind. nach § g Ab$atz 1 GwG bereits g81dwäschf,lrec.ht- Jich Verp~ichtete un.~ u~terfallen insofern der UbeiwachunQ dur9h die Bundesanstalt- für Fin_anzdienstleistuhgsaufsicht (Im Folgenden: Bundesanstalt oder BaFin): Geldwäsohereohtlioh bisher nicht erfasst sind hingegen der g($lw~tbliqhe Handel von. Kryp- tqwerten, die keine Rechnungseinheiten sind und auch' nicht unter die sonstigen Katego- rien des § 1 Absatz 11 _Satz 1 . KWG fallen sowie die VerWahruiig von kryptogr?fisch8n Schlusseln und Kryptowerte.n; im letzteren· Fall jedoch mir. insoweit wie § 1 Absatz 1a Satz 2· NUn'lmer i 2 kWG bzw. _§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nu_mrrier B· KWG nicht einschlägig sind. In Umsetzung der Änderungsrichtlinie sieht. daher der Gesetzentwurf zur .Erfassung aller Verwandungsformen von virtuellen Währuflgen die .Schaffung einer weiten Definition des KryptOw'ertes, vor. W6ite~hin w_erden ·das Kryptoverwa:hrgeschäft als neue Flnanzdlenst- ·leistu'ng sowie. der Kryptowert a!s neues Flnanzinstrunient eingeführt. Dies führt zusam- m,en mit den bestehEinderi Regelungen iii §- 1 Absatz 1~ KWG und § 2 Absatz 2 GwG ·da- zu, dass die Jeweiligen Dienstleistungsanbieter als .erlaubnispflichtlge Flnanzdienstlefs„ tung$1nstitute geldwäscherechtlich vSrpfllchtete· werden, soweit sje nlcht bisher bereits Verpflichtete-sind.         · Nlchtfinan;sek;tor",
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            "content": "- 54- D!e Änderungsrlcht!lnle sieht zudem an mehreren Stellen die Erweiterung des Kreises der geldwäscherechtlich verpflichteten Unternehmen außerhalb des Finanzsektors vor. Mietmakler Dies betrifft nach Artikel 1 Nummer 1 Buchst8.be b der Änderungsrichtlinie nun lmmoblli- enrnakler nicht nur .bei Tätigkeiten in Bezug auf den Erwerb bzw. die Veräußerung von Immobilien, sondern auch Makler, dle gewer-bllch Rec~1tsgeschäfte zur Vermietung oder Verpachtung von Immobilien vermitteln ·(Erweiterung der Definition des lmmobiHenmak\\ers in § 1 Absatz 11 GwG). Kunstsektorverpflichtete Nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c der Änderungsrichtlinie sind zukünftig Personen geldwäscherechtlich verpflichtet, die mit Kunstwerken handeln oder beim H8.nde.\\ mit Kunstwerken als Verm!ttler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser, sowie Personen, die Kunstwerke lagern, wenn die Lagerung in Zollfreigebieten ausgeführt wird. Die Vorgaben des GwG werden daher auf Lagerer von Kunstwerken erweitert {§ 2 Absatz 1 Nummer 16 GwG). Umsetzung des S9hwellenbetrags Für die im Kunst~ektor Verpfllchteten ebenso·wle für Mietmakler gilt nach der Änderungs- richtlinie, dass diese nur verpflichtet sind, sofern sich der Wert einer TransaktiOn oder ei- ·ner Reihe verbundener. Transaktionen auf 10 000 Euro oder mehr beläuft. Die Erweite- rung des Verpfllchtetenkreise·s wird inne,rhalb der .für .Güterhändler bereits :bestehenden Systematik umgesetzt. Das heiß1, der Verpflichtetenkreis ·wird in Umsetzung der Richur~ nienvorgaben schwellenbetragsunabhänglg in Bezug· auf die genannten Perspnenkreise erweitert (§ 2 Absatz 1 Nummer 14 und 16 GwG). Einzelne Pflichten greifen nach den entsprech.enden Vorgaben -des GwG jedoch nur, soweit einzelne Geschäfte den jeWeili- gen Schwellenbetrag ü!;?erschre1ten (Verankerung der Schwellenbeträge in § 4 Ab~atz 4 und 5 und § 10 Absatz 6 und ·sa GwG), RisikoB.ngemessEln und entsprechend der bisheri- gen GwG-Systematik beste.ht daher ·eine Verpfllchtung zur Verdachtsmelctun·g für alle Verpflichteten unabhängig vom Transaktionswert des jewelllgen Geschäfts· und somit auch bei geringwertigen Transaktionen, s9weit Tatsachen auf Geldwäsche oder Terroris- musfl,nanzierung hindeuten .. PersoMn,_ dle mit Kuns~erken handeln, ,waren .bereits naCh bisheriger Rechtslage a!s- Güterhändler (§ 2 Absatz 1 Nummer 16 GwG) geldwäscherechtlich verpflichtet. Insoweit J   belnhaltet Artikel t Nummer 1 Buchstabe c der Änderungsrichtlinie für das GeldWäsche- ge_setz keine· Erw.eit\"erurig des Verpflichtetenkreises; allerdings waren Risikomanagement~ und Kundensorgfaltspflichten bislang weitgehend auf Transakttonen rilit s·arzah\\ungen von mindestens 10 000 Euro begrenzt, _während der Schwellenbetrag in Umsetzung der. Richtlihienvorgaben bei diesen Verpflichteten nunmehr unabhängig daVoti greift, ob Bar- zahlungen getätigt werden. Die Aufsicht über die im Künstsektor Verpflichteten obliegt der jewells nach Bundes- Oder Landesrecht zuständigen Stelle {§ 50 Nummer 9 GwG). UnterstQtzung in Steuerangelegenheiten Nach ·Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a. der Änderungsrichtl!nie erweitert sich der im Steu- erb.ereich nach den Richtlinienvorgaben erfasste Verpflichtetenkrels über Ab.sch1usspr0- fer, externe Buchprüfer uhd $teuerberater hinaus um jed6 aiidere' Person, die als Wesent- liche geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Bera- tung irn Hinbllck auf Steuerangelegenheiten leistet. Nach det.itschem Recht zt.ilässige we~ , sentliche Tätigkeiten in Steuerangelecienheiten sind abschließend Im Steuerberatungsge-- setz (StBe'rG)\" geregelt. Aus diesern Personenkreis nach dem StBerG unterliegen in UinM setzung der Vorgaben des-Artlke!s zukünHig auch Lohn$te'Uerhilfevereine (§ 4 Nummer 11",
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            "content": "- 55 • StBeirG) den Vorgaben des GwG. Die Aufsicht' obliegt für Lohnsteuerhilfevereine: der für die Aufsicht nach § 27 SIBerG zuständigen Behörde (§ 50 Nummer 7a GwG). 2. Transparenzregister Öffentllcher Zugang: D8.s TransparenzregistElr Wird künftig gemäß den Richtlinienvorga- ben für die \"Öffentlichkelt\" zugänglich sein. Das bisherige E!nslchtnahmeverf~hren soll dabei be'1behalten werden. Vor allem wird da,mit innerhalb der, Richtnnienvorgaben der dort a.ngelegte· Ausglelph zwischen dem· Einsichtnahme- und Uberprüfungslnteresse im Hinblick auf Transparenz .und Richtigkeit der Daten einerseits und dem Interesse der wirt- s:chaftUch Berechtigten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten andererseits erreicht. Meldung von Unstimmigkeiten: Geldwäs,chetechtllch VerpfllchtSte, Aufs!chtsb'ehörden und die Zentralstelle fOr Flnanztransakt,ionsuntersuchunQen (FIU) müssen künftig ihnen nach.Einsichtnahme in das Transparenzregister auffallende. Unstimmigkeiten bzw. Abwei- chungen der reglsterfüt1renden Stelle melden. Dies soll die Richtigkeit und Q!Jalität der Eintragungen sicherstellen. Nachwelspflicht: Darüber hinaus· haben geJdwäscherechtlich· Verpflichtete künftig bei Begründung einer neuel'l. Geschäftsbeziehung mit mitteHungspfUchtiQen Vereinigungen b4w. Rechtseinheiten einen Nachweis de'r Registrierung· oder einen Auszug aus dem Re- gister einzuh'Olel'l. 3. Vereinheitlichung der verstärkte~ Sorgfaltspflichten be1 Hochrisikoländern Die Beharidlung. van Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Bezug zu von der EU-Kommission festgest$1lten Drittstaaten mit hohem Risiko wird u. a. durch Vorgabe verstärkter Sorgfaltspflichten harmonisiert. 4:, Politisch exponierte Personen (PeP) Bel Transaktionen mit PeP gelten bereits erhöhte Sorgfa!tspfllchte.n. Die Mitglledstaaten haben der EU-K6mrril5:slon bis zum 1Ö. Januar 2020 Listen mlt konkreten Funktionen und Ämtern, die den PeP-Status begründen, vorzulegen. Die EU-Kommission erstellt dara1,1s eine gemeinsame Liste, auf die künftig im Gesetzestext verwiesen werden soll. Die Liste für Deutschland wird begleitend zun:i Gesetzgebungsverfahren erstellt. 5•. Technische Änderungen Im Nachgang zur Vierten EU•Geldwäsche,RL (2015/845) Im Rahmen einer Reihe technischer Änderungen adressiert der Gesetzentwurf 8in'1ge Put:ikte, · di6 bere!1s in der Vle'rten Geldwä.Scher[chtlinie angelegt Waren und bei denen Klarstf;l,[lungsbedarf lm geltenden 'GwG besteht. 6, Verdachtsmeldepflicht der .Verpflichteten freier s·e:rufe Die Regelung des GwG, wo.nach freie Berufe weitgehend von der Verdachtsmeldepfllcht befreit S!nd, soll. näher an die Richtlinienyorgaben ·angepasst werden (PrivHeg·1erung bei Tätlgteiten der Rechtsberatung und Prbzessvertretung). Die·Anpas.surlg hat in den mel- .depflichtigen Fallkonstellationen eine- Einschränkung_ der berufsrechtlichen·. Verschwle- genhel1sverptlichtung zllr Folge. 7. VerdaChtsmeldepflicht freier Beru1e bei_ lmmqbilientransaktlonen Vor dem Hintergrund aktueller Geldwäscheverdachtsfä,lle und ·erhöhter Geldw'äscherisiken im Immobiliensektor' _sowie massiver öffentlicher Kritik wurden die. Regelungen fUr Ver- pflichtete des lmmobiliensektdi\"s überprüft. Der Ges,etz8ntwurf sieht die Erweiterung der. Verdachtsmeldepflicht freier Berufe b6! Immobilientransaktionen (Erwerbsvorgänge nach Grunderwerbssteuergesetz ~ GrErwStG -.) vor.",
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            "content": "- 56 - 8. Stärkung der Befugnisse der FIU Der Gesetzentwurf·siehteine Stärkung der Befugnisse der FIU dahlnge~end vor, dass die FIU bei autolllat\\Slertem Datenabgleich mit der gemeinsamen Datenbank der Polizeien (!NPOL Bund} von Treffern im Bereich ·besonders geschützter Dateri (b~isplelswe!se or- ganisierte Kriminalität, Staatsschutz) ·Kenntnis ethält und dass die FIU zukünftig über-ei- nen Zugriff auf das. Zentral,e Staatsa_nwaltschaftliche Ve·rlahrensreglster (ZStV) auch Zu- gang zu strafrecht\\lch relevanten Informationen der Bundesländer haben soll . .9. SenkUng der Betrag;:;schw~lle für Edelmetallh~ndel Der Schwellenbetrag, ab dem Güterhändler geldw/3-ScherechtlichE1n Pf.lichten unterliegen, soll in B.ezug auf den Edelmetal!hande! abgesenkt .Werden. Die Erkenht'nJsse der n.atio'na- len Risikoanalyse haben ·ergeben, dass. lnsbesondere im Bereich des Goldhandels e_in starker Bargeldverkehr khapp \"unterhalb der gegenwärtigen Schwelle für ldent\\flzierungs- pflichten von 1-0 000 Euro stattfindet und, offensiv damit geworben wlr_d, wie viel Edelmetall identifizierungsfrel eingekauft. werden kann. Die' im Gesetzentwurf avisierte Schwelle von 2 0.00-Euro zielt Par'auf ab, \"diesen Umgehungshande! Zü u,nterbinden bzw. slg_n!flkant zu beschränken.                                                                      • 10. Verpflichtung_ der öffentlichen Händ bei Versteigerungen Im Rahmen der nationalen Risikoanalyse wurde Versteigerungen e(n erhöhtes G'eldwä- sche~Anfälligkeitsrisiko zugeschrieben, insbesondete auch im Hinblick auf in diesem $.e- reich anzutreffende hohe Bargeldzahlungen. Laut Auskunft der Pol\\zeien nutzt die organi- •sierte Kriminalität (beispielsweise · im Bereich der Clan-Krtminalltät) unter ähderem Zwangsversteigerungen zum Erwerb von Immobilien oder hochwertlgen Gütern mit inkri- minierten Geldern. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, Versteiger.l:lngen durch die ölfentli- _che f-:!Md geldWäscherechtlichen Pflichten zu unterweJ1en (§ 2 Absati 3 und 4 GwG). 111,      AlternatlVen Keine. Insbesondere korrimt eine Nichtumsetzung oder e.ine nicht fristgerechte Wmset- zung der \"Änderungsrichtlinie ln nationales Recht vor dem Hintergrund eines°' ansonsten drohenden Vertragsverletzungsverta.hrens nicht in Betracht. IV.      Gesetzgebungskompetenz Für die' Äriderung des Geldwäschegesetzes, des KreditwesenQesetzes, des ·Anlegerent- schädigungsgesetztes, des Zahiungsdienstaufsic'htsgesetzes·, des · Versicherungsauf- sichtsgesetzes und ·des Flnarizdienstleistung_saüfsichtSgesetzeS ergibt slch die Gesetzge- bungskompetenz des Bundes au.s Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1\"'1 des Grundgesetzes {GG). Für die Änderung der Abgabeiiordnung ergib~ sich die Gesetzg.ebungskompetenz. des Bundes aus Artikel 108 Absatz 5 Sa,tz 2. GG. Für die Änderung der Str8.fprozessordn nung ·ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz ·1 Numrner 1 Alter-· native 2-G'G. Für die Gegenstälide der konkurrierenden GE:lsetzgebung h_at der Bund nach Artikel ?2 Absatz 2 GG das Gesetzgebungsrecht, da die Regelungen zur Wahrling der _Rechts- und Wirts·chaftseinhelt Im Qesamtstaatlichen·lnteresse erforderlich ·sind. Angesichts der inter- nationalen und zugleich innerstaatlich länder,0bergrelfenden Dimensionen ·der Geldwä- sche und des Terrorismus kann eine effektive Verhinderung 'der GeldwäsChe sowie der Terrorisml;Jsfinanzlerung· nur durch burideseinhe\\t!iche Regelungen hinreichend ge·währ- leistet werden. Auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit sind die Regelungen erforderlich, da abweichende Länderregelungen erhebllche Nachteile für die Gesamtwirts·chaft mit sich",
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            "content": "brächten; ·unterschiedliche., Umsetzungen in .den einzelnen -Bundesländern würden . Schranken und Hinderrilsse für den Wirtschaftsverkehr Im s·undesgebiet schafferi. Die Einfügung -des neµeh Absatzes(;> in § 43 GwG-führt dazu, dass das G!9Setz zustim-· mungspflichtig ist. Der. Zustimmung des Bundes-rates bed'ürfen u. a. Rechtsverordnungen auf. Qrund von Bundes9esetzen, die von· den Ländern- als._eigene Angelegenheit aüsge~ führt werden.. Die. gilt jedoch „nur\" vorbehaltlich anderweitiger bundesges·etzlicher·Rege- lung (Artikel 80 Absatz.2• Grundgese.tz).• Gemäß der 'Rechtsprechung des _BVerfG etfqrdert die .anderweitiQe· bundesgesetzliche Regelung ein Zustimmungsgesetz (vgl. -BVeri'GE 28, 66·[77]}_. Der neue Absatz_6 in •§-43 GwG enthält eine .entsprechende andetweltlge. gesetz- lich6 Regelung und führt dami! zur Zustimmungs,bedülitigkeit des Gesetzes. V.          Verei~barkeit mit dem Recht der .Europäischen U~ion und völkerrechtlichen Verträgen Die Regelungen stehßn mit Qem Recht der Europäischen Union und mit völ.kerrecht!ichen Verträgen, die-die Bundesrep_ubllk Deutschland abgeschlossen hat,. Im Einklang. VI.         Gesetzesfolgen 1.      ~echts- und Verwaltungsvereinfachung Der Gesetzentwurf leistet lm Hinblick .auf die Fl,exibilis\"ierung der AUfbewahrungsfris.ten-'in § 8 Absatz 4 Satz 1 Und 2 G_wG. einen ~eitra,g zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. 2,      Nachh~ltlg!<eitsa:spek1e Das Gesetz bezweckt eine. nachhaltige· und langfristige Stärkung der Aufsicht und. Kontra!~ le irn Bereich GeldwäSche und-Terrorismusfinanz!erung. Das Gesetz entfaltet kein\"e Wir- kungeti,.dle irn_WiderSpruch zu· einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne derNachha!tig-. keitsstrategle der Bundesreglerung_stehen. 3.    _Haushal_tsau$gaben·.ohne Eriüllungsaufwand Durch di,e Geset:zesänderung (;!rgeben sich sowohl_ einmalige als auch jährlicih6· zusätzli:- . ehe Ausgaben .  ' für den Bundeshaushalt    (Elnzeilp!an  0'8 . und 06). ' · Im Haushaltsjahr des lnkrafttretens fallen für die Zollveiwaltung (Kap'rtel 0813) für die Be- autfragung Exterher +ur Er$t6llung der erforderlichen .IT-_Schtiittstellen einmallge Sa,ch- ausgaben in Höhe von insges8,mt rd. 597.000 Euro an. für die (extern$) .Pflege_ Lind Vl(ei- tei-<;lntwiCkluilg der IT-Schnittstellen fälle.n · in der Zollveiwaltung (KapJ1eI p8t3) ~b dem Folgejahr nach Inkrafttreten jährlich ca. weitere Sachausgaben in Höhe voli 50.000 Euro· an. Ab dem Haushaltsjahr des lnkrafttretens ergibt sich für di~ Zollverw.Jlung (Kapitel 0813) ·ein erforQerl!cher Personalmehrbedal'f von 23,25 Ar:be!tskräften (0, 15 einfacher Dienst. (eD}, 4,29 mittlerer Diensl (mD}, 18,62 gehobener Dienst (gD} und 0, 19 höherer ,Dienst (hD)). Die hiertür entstehenden Personalausgaben belaufen sich auf jährlich 1.624,392 Euro.                                                                                        ·· - Verteilung Arbeitskräfte aüf Laufbahn .         0,15 eD             4,29 mD            18,62 gD      0,19 hD .. Personalausgaben·           47,336             '57.406             72.574       103,641",
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            "content": "- 58 - in Euro/Jahr Summe j'e Laufbahn in Euro/Jahr              7.100       246.272          1.351.328         19,692 Gesamtsumme In Euro                                    1.624.392 Die entspreche.nden Sachausg.9.ben bel?-ufen sich auf jährlich 504.516 Euro. Gesamt Arbeit~kräfte                   22,59 (GZD)           0,66 (HZ/1 FKS) Sachausgaben pauschal in Euro/Jahr                 21.400 Erhöhte Sachausgaben infoltre besonde-                                        31.954 rer .Auf.gaben in f;uro/Jahr   . Summe !n Euro/Jahr                      483.426                  21.090 Gesamtsumme in Euro                                   504,516 Im Haushaltsjahr des !nkrafttretens fallen für das ITZBund (Kapitel 08\"16} für den Erwerb ·Von Anlagen, Geräten, Auss_tattungsgegenständen sowie Software einmalige Sachausga- ben in Höhe von 120.000 Euro an. Für Geschäftsbedarf und .Kommunikation sowie Soft- ware und wart.ung fallen beim ITZBund (Kapitel 0!316) im Haush~ltsjaiir des. lnkraf.ttreteris 78'.000 Euro, ab dem Folgejahr jährlich 82 000 Euro ·an. Ab· dem Ha:usha!tsjahr des lri~ krafttretens ergeben sich für- da~ ITZBund jährliche Personalausgaben in Höhe von ca. 223.000, Eum (ca. 3 Arbeitskräfte). Ab dem Haushaltsjahr des lnkrafttretens fallen im su·ndesverwaltungsamt jährliche Per~ son.alausg·aben (inkl. zugehOriger Sachko'steri) in Höhe von ca. 674.000 Euro· (ca. 7 Ara beitskräfte) ail. Etwaig_er Mehrbedarf an Sa_cha und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Jeweiligen· Einzelplan ausgeglichen .werden. Einze!helten zur Deckung der Mehrbedarfe sollen in kbnft\\gen Haush8.ltsaufste1lungsverfahren entschieden-werden, 4.    Erfüllungsaufwand ) a) für Bürgerinnen und Bürger       „ Für Bürgerinnen und Bürger werden keine lnforinationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abpe.schafft. b) für die Wirtschaft Für die B.erechnun_g des Erfüllungsaufwands wurde der Standardlohnsatz gemäß Anhang Vl „Lo!inkosteritabelle Wirtschaft\" des Leitfadens zur Ermittlung ·und Darstellung des ErlOl- lungsaufwands in Regeh;mgsvarhaben der Bundesregierung, Stand Dezember 2018, für die „Erbringung von Fina,nZ- und Versicherungsdienstleistungen'' zu Grunde· gelegt Zu- sätzlich· wurde neben dem Personalaufwand auch eine IT- und Sachkost6npauscha!e (55 Prozent Finanzsektor bzw. 30 Prozent Nicht-F\\nanzsektor) berücksichtigt. .. Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in H5h'e von ca. 3,7 Millionen Ewro. Davon ·beruhen ca. 3,5 Millionen Euro auf EU-rechtlichen Vorgaben.",
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            "content": "- 59- Der wlederkehrelide· ErfO!lung_saufwand verringert sich um jährlich insgesamt ca. 820 000 Euro. Der Betrag k0l1')mt dadurch zustande, dass die Urilsetzung von EU-Vorgaben einen zusätzlichen Allfwand vo_n jährlich rund 2,3 MIiiionen Euro verursacht, zugleich·aber duri;::h natlonale Änderungen jedoch eine Entlastung von ca. 3,1. Millionen Euro Qeschaffen wird. Durc.h die nationalei -Aus_gestaltung der EU-Richtlinie .IJ...'.lrd· der Kreis der Verpflichteten ein- gesc_hränkt; Was. eirie ve·rringerung des Erfüllungsaufwandes zur Folge h~t. lnkass.o- di9nstleister sowie die lndustriehaldlngs werden nicht mehr v.om, Verpflichtetenkrefs des. GWG umfasst. Die 9.~schaffene Entlastung von ca·. 3, 1 Milliorien _Euro stellt daher Im Sin·- ne der One ·in, ans out-Regel efn \"ou,t\" _dar. Ein Teil des Erfüliungsaufwand_s entsteht aus: ·1nrormationspflichten. Bedingt. durch EU- rechtliche Vorgaben sind für die Erfüllung von E.3lnm8.llgen l_nformatibnspflichten 9 ooo·Eu~ ro und für wiederkehrende lnfor.matlonspflichten 4~ 000 Euro vorgesehen. Durch natipna- le R!:1ge[ungen antstebt für einma)ige lnfQrmationspflfqhten eh:, ErfO\"tlungsaufwand in· Höhe von 164 0Q0 Euro. Überblick Ober wesentliche ~rfOIIUngsaufwendungen der- Wirtschaft (Erfüllungsaufwand j. e. S, und lnformation~pfnchten):             ·          · I.A Ftnanzsek1or • Ragelung~n, die'auf EU•Reoht-basieren Regelungen, die auf !:U-.Recht basreren ') ErfüllunQsaufWand 1. e. S. W']rtschaft \\!ll'l!!!d.erkehrender Erfüllungsaufwand §      8 Aufzeichnungs- und einfach                  191    3.368      A58.664,34 € GWG            Abs. 1 Aufbewahrungspflicht §      9 Gruppenwei_te- Einhai· mittel               632        40        27.363,49 € GIVG           Abs. 4 tUn vo.n Pflichten §      9 Gruppenweite Einhai· 'mittel·                632       40        27,363,49 € Abs. 5 tung von Pfnchten GIVG                     und lnformattonsau:$- tausch §     11 Ziehen des Transpa- e!nfa.ch                    6    800          9.002,40 € Abs. 5 renzregisterauszugs GwG                      zu wirtschaftl. Be-                                                         ' ,) rechti ten ---- §     15 Verstä~kte Sorgfatts- mittel                 632      140        95.772,23 € G>vG          Abs. 5       föchten § 15 Verstärktl3 Sorgfalts- mittel                    6.32      20        13.681,75€ GwG,          Abs.       pfllch1en Sa §' 17 ldentifiz.ferung     durch mittel             . 632       20        13.681 ,75 € G'IV(l        Abs.       Dritte 3a § 21      Transparenzpflichten mittel                632       40        27.363,49 € Angaben zum; _wlrt- G>vG                     schaftlichen Bereqh- tl ten § 29 Durchführung.           der hoch             3.675         20       95,886,B.8 € KWG           I.V.m. Abschlussprüfung",
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            "content": "- 60 - PrüfbV (hier: Ertüllungsauf- wand für Institut, neLI für Kryptoverwahrge- schäfti §     29 Durchführung         der hoch          4.155     20  207.750,00 € i.V.m. .Abschlussprüfung PrüfbV (hier: Ertüllungsauf- KWG               wand für Wirtschafts- prüfer, neu für Kryp- toveiwahraeschäft) 976.529,82 € §_ 25a    Implementierung ei- h_och            5.175     20  135.024,38 € ner ordnungsgemä- ßen Geschäftsorga- nisation nach § 25a KWG, einschließllch KWG                Dokumentationen und                 IT- Anforderungen    (neu für Kryptoverwahrge- schäft 135.024,38 € Wiederkehrender Erfüllungsaufwand                                     976.529,82.€ Einma!lger Erfüllungsautwand                                          135.024,38 € Erföllungsaufwand 1. e. S. Wirtschaft                               1.111.554,19€ lnformationsPflichten Wirtschaft w· ) § 23a      Meldung     von Un- einfach      18      350        2.898,00 €. stimmigkeiten an die GwG                registerführende Ste!- le ·-·--- §   44c Auskunftserteilung         eirifach 18      10             82,80 € · Abs.1 auf Verlangen der Bundesanstalt · oder KWG                Deutschen BundesR bank bei ·verdacht auf unerlaubte. Ki'ypR toverwahrgeschäite",
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            "content": "• 61 - § 44c Mitwirkung· bei der einfach           18   10              82,80 € Abs. 2 Prüfung durch Bun- desanstalt        · oder KWG              Deutsche      Bundes.: bank weg~n Vera                                '' dacht auf unerlaubt Kryptciverwahrge-                                 ' schäfte                          ' §     2c lnhaberkontrollver-      hoch      1060 5           4.460,8:J € KWG    Abs.1 fahren (neu für Kryp- toverwahrg~schäft) §     24 Absichtsanzeige; der mlttel        64   10             446,93 € Abs. 1 Best.ellung von Ge- Kv'/G  Nr.1     schäftSleitern (neu für Kryf)tove'rwahrge- schäft) §    26  Einreichung      aufge- einfach    20   20             184,00 € Abs. 1   stellter     Jahresab-                       ' Satz 1   schluss durch Institut KWG    1. Alt   gegenüber BaFln un·d Bundesbank {neü für Kryptoveiwahrge- schält) §     26  Elnreiohung · festge- einfach      20   20             184,00 € Abs. 1    stellten     Jahresab-\" Satz 1   sch[uss ·durch Institut KWG   2. Alt.   gegenüber BaFin und                                  ' Bundesbank (neu für Kryptoverwahrge- schält) §     26 Einreichung des Prü- einfach        790  20        21.593,33 € Abs. 1 'fungSbericht . durch KWG   Satz2 den ·Abschlussprüfer (neu für _Kryptaver~ wahrgeschäft) 29.932,70 € §     32 Beantragung        einer hoch       520     20      8.753,33 € Abs,- 1 Erlaubnis (.neu für i. V. m. k;ryptoverwahrge~ KWG   §       1 schält) Abs. 1a  s.  2 Nr. 6",
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            "content": "- 62- 8.753,33 € Wiederkehrende .lnfortnationspf)lchten            2.9.932,70 € Einmalige lhf.ormationspflichten            8.753,33 € lnformatlc;mspflichten Wirtschaft             38.686,03 € Wiederkehrender Erfüliuhgsaufwand              976.529,82 € Einn:i.aliger Erfü!lungsautwand        1-35.024,38 € Erfüllungsaufwand 1. e. S. Wirtschaft             1.111.554 119 € Wiederkehrende Informationspflichten               29.932,70\" € E!nmallge lnformationspf!ichtel')           B.753,33-€ lnformati'onspfllchten Wirtschaft             38.686,03 € Etfüllungsaufwand gesamt ErfÜ!lungsa_ufwand i. e. S, Wirtschaft gesamt      · i .111.554j 19 € lnform·ationsp!!_ichten Wirtschaft gesamt           38.6.86,03. € ------------------ ErfüllungSaufwand inkl. Informationspflicht               1.150.240,23 € Wiederkehrender Erfüllunqsautwand Wlederkehrender Erfü\\lungsautwand i. e. S. Wirtschaft                             976.529,82 € Wiederkehrende lnformatlönspfHchten Wirtschaft                                      29.932,70 € Erfüllungsaufwand inkl.. lnformationspfl.lcht                                   1.006.462,52 € Einmaliger Erfüllunqs~ufwand Einmaliger ErfOilungsaufwand i. e. S. Wirtschaft                                  135.024,38 € Einmalige fnformationspflichten Wirtschaft                                           8,753,33 € -~------'-----'------------~- Erfüllung$aUfWai'ld inkl. lnfbrmatlonspflichi                                     143.777_1_71 €' 11.A Nlcht-Flnan:isektor: Regelungen 1 die auf nationalem / lnternatlorrn,lem Recht basieren Erfüilungsaufwand 1. e. S. Wirtschaft             .",
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            "content": "• 63 - ~ ·.Einmallger Eriüllungs@iyfwf!!1.Q. Gesetz    Paragraf         Inhalt                  Komplexität Zelt   Fallzahl   CrfüllungHufwand .                                   In                gesamt- Min GwG       alt: § 5         Anpassung      wirk~ mittel         540    250               81.900,00 € neu:--.§' 5      sames' Risikoma- i.V.m. §        'llageme:nt • (Edel   0 4 Absatz 5     · metallhähdler) Nllmmer 1 Buchstabe baa GV'/G     §   ro   Ab· AhjJassung Verfah- mittel               540    250               81 .900,00 € satz      6a reri zur Einhaltung Nummer 1 Sorgfaltspflichten Buchstabe. (Edelmetallhändler) b 163.800,00 !; e--- Wlederkehrender Erfüllungsaufwand                                                              0,00 € Einmaliger Erfütlungsaufwand                                                          163.800,00 € Er:tüllungsaufwand 1, e. S. Wirtschaft- Entlastung-Nlcht•Finanzsektoi' wlederkehrendei- Erfüllunasaufwand Gesetz     Paragraf      Inhalt .                     Komple-    Zelt in Fa\\J;zahl  'Erfüllungsauf- xltl:U     Min.                wand gesamt §          5 Durphführ.ung Risiko• einfach            72      5.081.         -153.771,38 € Nummer management (lndust- 2          + rieholdings, Inkasso-                              . GwG        Nummer unternehmen)' .3 1. V. m. §4                                            . § 5 Ab-       Pflicht zur Aufzeich- einfach ·        181     5.081          -396.527, 17 € satz       2 nung und Aufbewah- GwG        Nummer       rung_       (lndustriehol- · 1 i.V.m.     din:gs. ·lnkassounter- §8 .          nehmen)               . § 6 Ab-      Abklärung ·des Ver- einfacr             18      101.620        -788.672,82 € sa:tz      2 tragspartners und des Nummer       .Zwecks und der Art 1b)           der GE!schättsbezie- GwG        i. V. m. §    hung       (lndustriehol- 10       Ab-  dings, lnkassounter- s~tz·  .   1  n_ehm.en) Nummer 1-4",
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            "content": "-64 • § 6 Ab· Sorgfaltspflichten         (In· einfach      77   50,810      -1.644.499,52 € satz       2 dustrleholdings,       In- Nummer kassounternehmen)                                           . j b) 1.V.m § . 10       Ab· GwG         sa\\z       6 Nummer +      Num- mer        3 !, V.m .. § 10      Ab· satz 1 ' i.---~- § 6 Ab· Interne           Sicherungs- mittel        32   5.081           -98.639,15 € satz       2 maßnahfne . Maß- Nummer nahmen zur Prüfung GwG        5             der      Zuverlässigkeit der Beschä_ftigten (In- 1                            d1,1strieholdings,    In- kassounternehmen) Nicht-Finanzsektor wiederkehrender Erfüllur:igsaufwand Entlastung -3.082.110,04 € 11.B Nicht-Finanzsektor: Regelungen, die au1 EU-Recht basieren Erfüllungsaufwand 1. e. S. Wirtschaft Wiederkehrender Erfüllungsaufwand                               . G'esetz     Paragraf   lnhall                     Komplexltät  Zelt Fallzahl   Erlüllun_gsauf• In              wand _gesamt Min. GwG         §5         Durchführung Risi-         elrifaoh     72 i. V. m.   komanagement                                 3.028            91.639,39 € §4         {Mietmakler, Kunst- Absatz     vermitt!er,. Lohnsteu- 4 Num-     erhilfevereine) Num- mer·2. GwG         §5         Pflicht.zur Aufzeich-      einfach      181  300              23.412,35 € Absatz     nüng unO Aufbewah- 2 Num-     rung (Lollnsteuerhi!- Num-       fevereine) me.r 1 i. V.m. 1 ß8 GwG         §6         Abklärung des Ver-         einfach      18   6.000            46.566,00 € Absatz     ttagspartners und 2 Num-     des Zwecks- und der Nuin~       Art der Geschäftsbe- mer1b)     zlehung {Lohnsteu- \\. V. m.    erhilfevereine) § 10 Absatz 1 Num--",
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            "content": "- 65- -     Num- tl1er1-4 . GwG  §6          kontinuierliche             einfach      18    600        4.656,60 € Absatz•     Überwachung der 2Num-       Geschäftsbeziehung NUm-        (Lohnsteuerhilf~ver- mer 1b)     eine) 1. V.  m. §10 Absatz 1 Num-                                1 . Nllm- mer5 GwG  §6          Sorgfaltspflichten          einfach      77 Absatz      (Mietmakler, Kunst-                            27.280   882.935,39 € 2 Num-      vermittler) Num- mer 1b) i.  V. m §10 Absatz 6. Num- Num- me·r 1 + Num- mer3 i.V.m. § 10 Absatz 1 GwG  §6          Interne SiCt1erungs- .. mittel - -   32    300        5.824,00 € Absatz      maßnahme Maß- u 2Num-       nahmen zur Prüfung Num-        der Zuverlässlgkeit mer 5       der Beschäftigten . (Lohnsteuerhilfever- elnel ·                                              . GwG   §6         lnteme Sicherungs-          mittel       60    300       10.920,00 € -Absatz      maßnahme - Schu- 2 Num-     lung der Mitarbeiter N.urn-      (Lohnsteuerhitfever- mer 6      eine) GwG   §8         Aufzeichnungs- uhd          einfach ·    191   2.000    164:705,67 € Absatz      Aufbewahrungs~ 1 Sa,tz     pflicht 2 und 3 GwG   §       9 Gruppenweite        Ein- mittel           632   1              383,41 € Absatz      haltung von Pfllch- 4           ten; Pflicht des grup-· penangehörigen Un- ternehmens,      wenn                                     ,. ·Mutterunternehmen keine Gruppenpflich- ten hat GwG    §      9 Pflicht zur Umset- mittel                  632   1             383,41 € Absatz zung von Maßnah- 5            men für nachneord-",
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            "content": "- 66 - nete Unternehmen GwG     § 11        ldentifiz!erung/          einfach      6      1.600               13,499,20 € Absatz      Nachweis der Ae:g.lst-• 5 Satz.     rierung, 2 . 1.244.925 42 € Einmali er Erfüllunnsaufwar:id Gesetz  Paragraf    Inhalt·                   Komplexität  Zelt  Fallzahl   l;::rtüllungs8.ufwancl In Min gesam, GwG     §5           Entwicklung wirksa-      mittel       900                    1.753.666,20 € i. V. m.    mes Ris'ikomanage-                          3.028 §4          ment (Mietmakler, Absatz      Kunstvermittler, 4 Num-      Lohnsteuerhilfever- Num-        eine) m13r 2 GWG      §6          Entwicklung Verfah-      mittel       930 -- Absatz      ren zum EJnhalten                           2.728            1.632.585,24 € 2 NUm-      Sorgfa:!tspfllchten Num-       (Mietmakler, KLlnst- mer 1b)    vermittler) i,V.m § 10 Absätz 6 Num- .Num- mer3 i.V.m. § 10 Absatz 1                                                       .                                  . -                                                         3.386 251 44 € Wiederkehrender Erfüllu!lgsaufwand                                 ,.             1.244.925 42 € )  Einmaliaer Erlüllunasautwand         ,                                            3.386.25,1,44 € lnförmationspflichten Wirtschaft Wlederkehrende fo~mattonsnflichten                         .                                 ·- ---,- Gesetz   Paragraf    Inhalt                   Komplexität  Zelt   Fallzahl   Informations- In               Piilchten gesamt Min GwG       §5         Ube:rmittlung der        einfach       9     300                     895,50€ Absatz.    Rlsikoanalyse an 2          Aufsichtsbehörden (Lohnsteuerhilfever- eine) GwG       § 10    . Verpflichtung, die        mittel        32     175.                 2.613,33 € Absatz-    Angemessenheit der . 2 Satz     getroffenen Mq.ß- 5           nahnien im Hinblick auf Oie Risiken der GeldwäSche und der T6rrorismusfinanzie--",
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            "content": "• 67 • rung gegenüber der                                            . Aufsichtsbehörde darlegen.zu können (Loh,nsteuerhilfever- eine) . GwG      § 14       Verpflichtung ·die        mittel       47   60                1.316,00 € Absatz Anfjemessenhelt der 1 Satz · ·getronen·en Maß- . 2          nahmen irh Hinb!lck i.V.m. auf die Rls!Ken de·r          . §10        Geldwäsche und der Absatz ·Terrorisml)Sfit:iaflzie- 2 Satz     rung gegenüber der. 4          AUfsichtsb_ehörde bei ve·relnfachten Sorg-- faltspfllcht_en darle- ..                    aen zu können GwG      § 20       Mltteilung der Anga-      einfach      6    10                   19,90 € Absatz ben über den wlrt- 11 Abs     schaftllch Berochtlg• 3, Ab-    ten e:n Transearenz- satz 4,    register (be! Änd9~ § 21       rung) (Lohnsteuerhil- I.V.m. fevere!nB.) § 19 Absatz . 1 GwG      § 23 a     Meldung von Un-           einfach      18   1.150             6,865,50 € stimmigkeiten an qie re9.istetführende Stelle GwG      § 43       Meldepflicht bei Ver•     einfach      21   15                  104,48 € dacht auf Geldwä• sehe oder Finanzfe- rul1g ·e:lnei terroristi~        . sche('I Vereinigung {rechtsbe.ratende Berufe\\ GwG      § 52       Auskunft der Ver-         mittel       92   30            '   1.288,00€ pflichteten an-die zUstäntjige Auf- · .:3ichtsQehörde zur. Prüfung der Einhai- tung der gesetzlichen Anfbrderuntien '    13.10271 € Elnmali e lnformationsnfliohten Gel:letz Paragraf   Inhalt                     Komplexität Zelt Fallzahl  Informations- ;.            pfllch1en gesamt Min                 . ·GWG      ~ 20       Mitteilung. der Anga- ·    einfach     6    300                 597,00 € Absatz     ben über den wlrt- 1, Ab-     schaftllch Bereohtlg- satz 3,    ten an Transparenz- . Absatz   , register (Lohnsteuer- 4, ß 21  · hllfevereinel",
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            "content": "- 68,- i..V.m. § 19 Absatz 1 597.00 € Wiederkehrende ·1nformationsoflicbten                                              13.102,71 € Elnmaliae lnformatioMnfllchten                                                        59,7,00 € c) für die Verwaltung- Die Umsetzung von Regelungen beruhend auf EU-Vorgaben ·führt zu einem wiederkeh- renden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des. Bundes (Zollvetwaltung, Bia.Fln, ITZ- Bund, Bundesverwaltungsamt) in Höhe von insgeSamt ca. 3,7 MHlionen Euro und zu ei- nem einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von Insgesamt.ca. 855 000 Euro. Per wiederkehrende Erfüllungsaufwand der Länder düroh die Aufsicht Ober zusätzliche Verpflichtete wegen Umsetzung von EU-Vorgaben beträgt ca·. 421 000 Euro. (\"\" Der wiederkehrende 'Erfüllungsaufwand der BaFin d.urch die Umsetzung von EU- Vorgaben beträgt ca. 558 714, 10 Euro, der elnmali•ge ErfQ!lung~aufwand ca.. i 37 564· Eu- ro. D\"er Zollverwaltung entsteh_t ein einmaliger Erfü\\lungSaufwand durch die Umsetzung von EU-Vorgaben in Höhe von ca: 597 000 Euro. Darüber hinaus fallen beim ITZBu,nd hit;1rfür rund 120 000 Euro elnmalige Sachkosten für die Informationstechnische Reali.sierung an. Für die Z0:llverwaltung beträgt der.jährliche Erfüllungsaufwand_ im Haushaltsjahr des lr71- krafttretens ca. 2, 13 Ml\\!lonen Euro {Ca. 1,62 Millionen Euro P·ersonal~ .und 505 0.00 Euro Sachkosten), in den Folgejahren ca. 2, 18 Millionen Euro (ca. 1162 Millionen Euro Perso- nah und 550· 000- Euro Sachkosten). Darin Ist ein personeller Aufwarid von rund 23 AK enthalten.- Für das ITZBund beträgt der Jährliche Erfüllung_saufwand ca. ·soo 000 Euro. Darln ist ein personeller Aufwand von rund 3 ArbeitSkräften enthalten. Der FIU ent_stehen durch die Neuregelung des Gesetzes Mehraufwendungen in verschie- denen Bereichen. DurCh eine Vergröß,erung des- Verpflichtetenkreises und zus-ätzliche Sorgfaltspf!icht_en für die Verpflichteten 1st. mit einer Erhöhung de,$ Me!du,ngsaufkommens zu rechnen. lm Bereich der operativen Analyse entsteht weiterhin. ein Mehraµtwand durch einen e,rhöht8n nationalen und internationalen Informationsaustausch sowie einen erhöh- ten Prüfungsaufwand bei der MeldLingsbEiarbeitung. Zudem fällt zusätzlicher Aufwand durch erweiferte Aufg_aben ·im Statistikberelch sowie die Einrichtung von IT-Schnittstellen an. Insgesamt beläuft Sich hier der zu erwartende Mehraufwand auf jährlich ca. 1,83 Milli- onen Euro. Di;ineben entsteht ein einmal!ger Mehraufwand in Höhe von ca,. 597 000 Euro. Dem Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) entstehen Mehraufwendungen durch eine eiwelterte AufQabe (Meldung von Unstimmigkeiten .an die registerführende Stelle), Insgesamt beläuft -sie~ der zu E!TV.J.artellde Mehraufwand auf jährlich 62 100 Euro (4i 100 Euro Personalkosten und 21 000 Euro Sa:chkoSten; ohne Mehraufwand für' die Querschnl1tsaufgaben Organisation, Personal, Haushalt, Service, und Aus• und Fortbil- dung).                      · Dem Bund- (Zollverwaltung) entsteht für die Berei.che_ Organisation, Personal, Haushalt, Service, Bildung und Service~Cent\"er ein jährlicher Ertüllun·gsaufwand durch zusätzlich benötigtes Personal.In Höhe von ca. 279 000 Euro (211 000 Eur6 Personalkosten, 68 000 Euro Sachkosten): .Der Betrieb des Transparenzregisters wird durch die· Bundesanzeiger Verlag GmbH im Wege der Be.leihung_ durchgeführt Kosten entstehen dem Bund Wegen der Gebührenfiu nanzierung insoweit nicht.",
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            "content": "- 69 - Das Bundesverwaltungs·amt !st für die Aufsicht über das Transparenzregister und c;l!e Durchführung von ~ußgeldverfahren bei Verstößen gegei, dfe Mitteilungspflichten und ge§en die Vorgaben zur Elnsidhtnahme' in das· Tr~nsparenzregister zuständi'g. Aufgrund der Umsetzung van EUNorgaben entsteht ein jährlictier P.ersonalaufwand in. Höhe von ca. 674 000 Euro (ca. 127 000 Euro mittlerer Dlerist 'und ca. 548 090 Euro gehobener Dienst). Überblick über wesentlfohe Erfüllungsaufwendungen der Verwaltung (Erfüllungsaufwand i. e. S. und lnformationspfllchten): I.A 'Finanzsektor - Regelungen, die ~uf EU-Recht basieren Erfüllungsautwan~ Verwaltung - BaFin Wiederkehrender Erfüllunas·a,ufwand § 23a     Mel~ung       von Un- einfach-.     231   350   '43.389,50 € GwG               stlmmlgkei~en an die                                                ' '    ) registerführend_e Stel- le § 49 Beschwerderecht                 hoch     2415  50     162.851,50 € GwG      Abs. 5 § 51 Übermittlung              .auf~ einfach  20    10     107,33€ GwG       Abs. 9 sichtllcher Daten an die FIU --- § 51 Übermittlung              auf- eiiifach 240   20     2.576,00 € Abs.     s{chtlicher Maßnah- GwG      11       men an die eurOp. Komniisslon GwG      §. 54 Kooperatic,ns-                mittel   640   5      2.359,47  € Abs.6 Vereinbarungen ---- § 37 Veröffentlichung von ·mittel            640   5      .2,359,47.€               ) Abs. 1 Maßnahmen · durch                                                        -.!_,! S.3       die Bundesanstalt bei KWG                Einschreiten gegen Linerlaubie     Krypto- verwah'rgeschäfte § 2c Durchführung               von hoch      4910  5      33.109,77 € Abs.1 1nhaberkdntrollver- KWG                fahren (neu für Kryp- toverwahrgeschäft) §     24 Bearbeitung .der Ab- mittel          1390  10     10.248,93 € Abs. 1 sichtsanzei~_e           der Nr. 1    Bestellung von Ge- KWG                scihäftsleitern (rieu für Kryptoverwahri;ie- schält)",
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            "content": "- 70 - § 25a      Überwachung         der' hö'ch      5030   20  135,675,87 € Einhaltung einer ord- nungsgemäßen Ge- KWG schäftsorg8.nisation (neu für Kryptover~ wahrgeschäft)                                         . §      26 Auswertung des auf- mittel           1130   20  16.663,73 € Abs. 1 gesteljten Jahresab- Satz 1 schluss un9. Fristen- KWG 1.Alt      kOntrolle (neu fÖr Kryptoverwahrge~ schäft) §     .26 Auswertung des fast-. mittel         1130   20  16.663,73 € Abs. 1 ges~el!ten Jahresab- KWG Sat~ 1 schluss und Fristen- 2. Alt. konirolle        (neu für Kryptoverwahrge- schäft) §      29 Auswertung des Be-         hoch      4920   20  132.708,80 € Abs. 1 richts über die Ab- i. V. m. schlussprüfung ·(hier: KWG PrüfbV ErtüllungsaufWand für Institut, neu für Kryp-         .. toverwahrgeschäft) ---- . 558.714,10 € .,~----   § Abs. 1 32   Bearbeitung Erlaubnlsantrages eines hoch        5100   20  137,564,00 € 1. V. m.   (neu fOr. Kryptover- KWG      §       1  wahrgeschäft) Abs. 1a  s. 2 Nr. 6 137.564,00 € Wiederkehrender Erfüllungsautwand                                  558.714,10€ Einmaliger ErfO!lungsaufwand                                       137.564,00 € ErfüllungsaufwB.nd Verwaltung                                      696.278,10 € I.B Nicht:.flnanzsektor: Regelungen, die auf EU~Recht basieren Crfü.llun_gsaufwand Verwalturig",
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            "content": "- 71 - \\/1/ieQe[~e!)render ErfQllungSaufwand Ge-       Para-       Inhalt                    Komplex!-  Zelt  Fall-    Erfüllungsaui- setz      graf                                  tät        in·   zahl     wand gesamt Min GwG       § 23a       Meldung von Un- einfach              111   350      28.736,05 € stlmmigkeiten an d'1e reg!sterführende Stelle GwG       § 26.       Datenübermittlung         einfach     11   365      2.969,76 € an        europäisches· . Justizportal . GwG      § 44        Meldepflicht von Be- einfach         .20   3        44,38€ hörden an FIU GWG      .§    51 .Aufsicht hinsichtlic'h mittel           815  470      387.901.97€ Absatz der Einha!tung der 1           Pflichten nach dem GwG· durch ,die Ver~ pflichteten GwG       §    51 lnformationsweiter-           mittel     345   1.      349,37 € Absatz gabe der zuständi- 8         · gen s·ehörde ·an die Verpflichteten .. GWG       §     55 Zur Verfüguiig Ste!-, einfach           141   1        104,29 € Absatz lung aller relevant1:m 6           Informationen      auf Verlangen der euro- pälsc;hen· Aufsichts-                   • behörden                                      . GWG       §     51    vorübergehende Un- mittel             815  1        825,32 € . Absatz      tersagung des Be- 5           rufs~· oder' der Ge- sc,häftstatigkeit/ Wi- derruf der Zulassung durch        Aufsichts- /ZUiassungsbehörde - 42Q.93l, 14 € Wiederkehrender Erfü'!lungsaufwand                                       420.931,14.€ ~ Elnmali_ger Erfül!ungsaufwand                                            0,00€ . 5. Weitere Kost~n Für die Fühn,mg des Transpa'renzre1;i'isters ·Und bei Einsichtnahme in das. Transparenzre':' glster kann die regtsterführehde St0lle Gebühren erheben. Diese Gebühren fallen zwm einen an bei dl9njenigen Unternehmen, zu deren wlqschaftlich Berechtigten das· Tr~spa- renzreglster lnfarmati9nen zugängl!c,h m.acht Zum anderen treffen die Gebühren diejeni- gen, die Einsicht in das Register ne.hmen, Wobei hier die Höhe auf die Deckung des Ver~",
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            "content": "- 72- waltungsautwands begrenzt Ist Daneben entstehen weder sonstige Ko.sten für die Wirt- schaft noch Kosten .für soziale Sicheruiigssysteme. ·s.   Weitere GesetzE!sfolgen Aus· gleichstellimgspolit!'scher Sicht sind die Regelungen neutral. DemQgrafisChe Auswirft kungen sind nicht ersichtlich, · VII.     Befristung; Evaluierung Eine Befristung des Gesetzes erSch•eint nicht. sinnvoll. Die Regelungen sind größtenteils durch di~ Änderungs,rit:htlinie: vorgegeben, die keine Befristung vorsieht. Eine· Evalülerung erfolgt nach Artikel 1 Nummer 4_1 der Änderungsrlc::ht\\ln!e durch die Eu- ropäische Kommission. Diese hat bis zum 1i. Januar 2022 dem EurOpälschen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie. vorzLllegen. o'as· Bun~ desminlsterium der Finanzen wird der EU-KommiSsion in diesem Zusammenhang seine Erkenntnisse zur AnWendulig der EU-Vorschriften mitteilen. Die Ergebnisse werden ge- mä_ß der Konzeption der Bundesregierung zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben an . den Nationalen Normenkontrollrat übermittelt. Diese 'Ergebni_sse werden auch Erkenntnis- se zur Anwendung der nationalen Vorgaben enthalten. Um die Evaluierung der .EU·· .Kommission und den 'Ausgang der. Deutschlandprüfung_ der Finandal Action Task Force· im· Jahre 2021 berücksichtigen zu können, soll die Uberprüfung nationaler Vorgaben nachge!Bgert erfolgen, spi,%testens im Jahr- 2023 bzw. nach der Durchführung der nächs- ten Nationalen Risikoanalyse (NRA), die gemäß Artikel 7 der Vierten Geldwäscherichtlinie der regelmäßigen Akiuali'sierung bedarf.                '                          1 Zu.r Überprüfung der nationalen Vorgaben wird die Bundesregierung bei der .nächsten NRA die Bedrohung·s\\age In allen relevanten Sektoren analysieren. Dabei wird auch die Wirksamkeit der zur Verfügun·g stehenden Abwehrmechanismen von großer Bedeutung sein. lm Einzelnen richtet sich die Analyse nach der für dlB kommende NRA festzulegen- den Methodologie. lhl Wesentlichen werden dabei statistische Daten soWie qua[!tatiVe Erfahrungen analysiert und bewertet. Zucte·m soll die NRA dabei helfen, bestehende und zukünftige Risiken zL1 erkennen und zu· kartieren,, um dlese unter anderem regulatQrlsCh adressieren und mindern zu können. 1     B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über das· Aufspüren von Gewinnen aus schweren Strafta:teri) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die '{orschrift.regelt die in der-lnhalisübersicht vorgen.ommenen Änderungen.",
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            "content": "- 73 - Zu Nummer2 (§ 1 Begriffsbestimmungen) ·Zu BuchS1abe a   ' (§ ·1 Absatz 2 - Terrorismusfin·anzlerung) Die Änderung in § 1 Absatz 2 Nummijr 1 ·Buc'hstabe b ► dient der Umsetzung von Artikel' 1 Nummer 2 Buchstabe a Punkt ii der Än- 2 .d_erungsr!cht!inie. Die Bezugnahme auf den vorherige.n Rahmenbesch!Uss wurde in der Richtli'nle gestrlct:ien und durch den Nachfolgerechtsakt ersetzt. Zu Buchstabe-b (§ 1 Absatz 5- Satz 2 - Transaktion) Die Ergänzung In ·§ 1 Absatz 5 Satz 2 stellt klar, c!ass ·sich der Begriff der Transaktion bei Vermittlungsgeschäfte'n nach § 2 .Absatz: 1 Nummer 14 und 16 auf- das vermittelte Geschäft und nicht d~s Vermittlllngsges9häft be- zieht. ·Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer- 14 .er.gab sich bereits· nach bisla17g -geltender Rechtslage aus§ 11 Absatz 2., dass.Sich .dfe PfliCht des Immobilienmaklers .zur Identifizierung auf Qie Veriragsp·artelen des Kaufvertrages ünd im Hin.blick -aüf den (\"J'IS:ß- geblichen Ze:itpun_kt auf deren ernsthaftes Interesse an der Durchführung des lmfnobilien- kaufvertl'ag_es .be;izieht.und s_omit dsr lmm·obllienkaufvertrag die geldwäscherechtlich maß- gebliche Transaktion ist. § 1 Absatz 5 Satz 2 regelt diese B.ez.ugnahme des Transaktions-' begrlffs auf das vermittelt~ Geschäft nu11 auch für VerniffilUiigSgeSCITTfife• nach §. 2 Absatz -1 .Nu.mmer.. 1.6, so dass der Geltl!ngsberelch der R·egelung 'auf Immobilienmakler nach ·§ 2 · Absatz 14 sowie Kt,mstvermittler und Gü.terhändler nach·§ 2 Absatz 1 Nummer 16, soweit diese als Vermittler tätig werden, e~streckt wird. In Bezug auf d[ese·Vermlttlungstätigkel- ten besteht ein besonder·es Regelurigsb.edürfnis hinsichtlich des- Transciktionsbegrifts·, da· bei Transaktiorien diElser V.erpf!!chteten 1Jach § 4 Absatz 4 und 5 und nach § 10 A_bsatz 6 und 6a einzelne Pflichten .erst bei Erreichen der Schwellenbeträge greifen. -zugleich wird mit der K!a:rstellung auch der Erwelterung der unter .das GwG fallenden Vermittlungsge~· schäfte nach der Änderungsrlchtlini9 Rechnung _getrager:i (vgl, Artikel 2 Abscitz 1 Nummer 3 Buchstabe d, i und J der Anderung.sriphttlr:1ie):        · zu Buchstabe c {§ f Absatz· 9 - Güterhändler) Mit der Änderung in· Absatz 9 Wird k!a_rgest9!1t, dass der Begriff des Güterh•ändlers natütli.che und juristische Personen sowie_ rechtsfähige Perso- nenvereinigungen 1,1mfaSst. Zu Buchstabe d {§ 1 Absatz 11 - lmmobillenmakler) Nach § 1 Absatz 1i ist Immobilienmakler im Sinne• des Gw:G, wer gewerblich den Abschluss von Kau_f-, Pacht- oder Mietverträgen über GruridstOCke, grundstücksgleiche Rechte, gi;9werbliche Räume oder Wohnräume verlT]it~. telt. UnerhebUch ist, in wessen Namen und aLJf we·ssen Rechnung der Immobilienmakler \"tätig wird. Die Regelung [n -AbSatz i i setzt Artikel 1 Nummer 1 auchstabe b der Ände- rungsfichtl!nle um. Hiernach untertallen als lmmobllienmakler im Sinne des Artikel .-2 _Ab- satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der-R.ichtlinle zukQnftlg nicht mehr nur diejenigen lmniobili- ellmakler -den Regelungen des GwG, deren Tätigkeit sich auf den El\"Werb \\/On lmmo~ilien b~zieht, sondern auch Makler, die gewerblich RBchtsg~schäfte zur Vermietung oder Ver- pachtung von lm'mobilien vermitteln (also auch ~Mietmakler\"). Die Definition des lmmobili~ enmaklers !n § 1 Absatz 11 weicht - wie be.reits bislang für den Kaufmakler - von ct:er ge- werberephtlichen. Definition des lmmobillenmaklers nach §. 34c Absatz 1 G\"ewo ab, ind9rri der Makler, der lediglich d_ie Gelegenheit zum Abschluss efltsPreC~Elnder Verträg8 nach~ Weist (Nachwelsniakl'er), ·weiterhin nicht von der geldwäscherechtllchen Def!nltlon umfasst ist und Im Gegensatz zur geWerberechtlicheh Definition nicht-auf den bloßen WUien einer 2 G'Elsetzesangaben ohne nähere Gesetzesbezeichnung be:dehen.slch-auf-das GwG",
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            "content": "- 74- entsprechenderi Tätigkeit; sondern deren tatsächliche Erbringung abzustellen ist. Die Nennung des Verkaufs neben der Tätigkeit zur Vermittlung des Kaufs von Grundstücken ist allein aus redaktionellen Gründen entfallen. Die Verpflichtetenstellung des Immobili- enmaklers greift unabhängig davon, ob der Immobilienmakler auf Käufer- oder Verkäufer- seite bzw. Mieter- oder Vermleterseite tätig_ wird. Mietmakler sin'd zukünftig nach § 2 Ab- satz 1 Nummßr 14 geldwä.scherechtlich Verpflk:htete. Die Definition des § 1 Absatz 11 Umfasst natürliche oder juristlSche Personen wie auch rechtsfähige Pel'sbnenges·e!lschaf- ten. Zur Umsetzung des Schwellenbetrages nach Artlkel ·2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d vgl. zu § 4 Absatz 4 und § 10 Absatz 6. Zu Buchstabe e (§·1 Absatz 12 - PeP) Die Änderung in § 1 Absatz 12 dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 13 der Äriderungsrichtlinie. Demnach hat jeder Mitgliedstaat der EU-KOmmlssion ·eine Liste mit genauen Funktionen zur VerfügunQ. zu ·stellen, die gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften als wichtige Amter im Slnne von Artikel·.3 Nummer 9 de'.r V\\erten GeldwäscheriChtllnie gelten. Die geme'.insame Liste wird von der EU- Kommiss'ion veröifentllcht. Sie soll grenzüberschreitend in der EU die Rechtsanwendung erleic\\ltern durch Konkretisierung, welche Funktionen nach den jeweiligen R9chts- 'Und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates den Status a!s politisch exponierte Person begründen. D'arüber hinaus werden ·auch die Im Inland ansässigen akkreditierten interna- tionalen und europäischen Organisati0nen verpflichtet, dem· Bunde~ministeriurr, der Fi- nanzen eine Liste mit wichtigen öffentlichen Ämtern bei diesen Organisationen zu über- mitteln und auf d$m neuesten Stand zu halten. Diese List.e wird Bestandteil der an die EU~Kumniission .zu _üQermittelnden Liste.· Zu Buchstabe f {§ 1 Absatz 15- Mitglled der Führuiigsebene) Die Ergänzung in§ i Äbsatz 15 Satz 2_ ·d!ent der vollständigen Umsetzung von Artikel 3 Nummer 12 der Vierten Geldwäscherlcht- llnie und stellt klar, dass· ein Mitglied der Führungsebene nicht zugleich ein· Mitglied der Leitungsebene sein m.uss. Zu Bu_chstabe g (§ 1 Absatz 18 - E-Geld) In§ 1 Absatz 18 wird der Verweis auf die &Geld-Definition im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vom 17. Juli 2017 (BGBI. 1 S. 24~6) aktualisiert. Zudem wi_rd den-Vorgaben des.Artikels 3 Nummer 16 ln der Fassung der Anderungsrlcht- l!nie. R8chnung getragen, Indem auch ein Verweis auf.§ 1 Absatz ·2 S~tz 4 ZAG aufge- .1   nommen wird, der ausdt'üoklich regelt, was·nioht als E-Geld q,nzusehen Ist. Zu Buchstabe h (§ 1 Absatz 23,.... Kunstvermlttler und Kunstlagerhalter) § 1 Absatz ·23 defliilert d!e zu- künftig nach § 2 Absatz I Numm_er 1. 6 verpflichtet1:1n Kunstvermltt!er und Kllnstlagerha!ter. Nach der De.finition in § 1 Absatz 23 Satz 1 ist Kµnstverm_ltt!er im Sinne des GwG, wer gewerblich den _Abschluss von Kaufverträgen über Kunstg_egenstände verrriittellt. Die_ser Begriff des -Kunstvermittlers schließt nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe l der Rict)tlinie irJpbesondere _K_unstga,lerien--und Auktionshäuser mlt. ein, Unter dem Begriff des Gü~erhandel.s waren .bereits n8ich· bisheriger Rechtslage auch Kommissionsgeschäfte ·(Handßln in .e\\g,enem Namen auf fremde Rechnung) und Vermlttlwngstätigkeiten. (Handeln in fremdem Namen auf fremde Rechnung) e~asst (vgl. BT-Drs. 18/11555, S:. 103). D.le Abgrenzung voll ·Güterhandel und Kunstvermittlung ist lnsoWe\\t bedeutsam mit BJick. auf die jeWeils unterschiedlichen Schwellenb.eträge (vgl.·§ 4 Absatz 5 und § 1O Absatz Sa). Kunst!a:g·erhalter tri, Sinne des GwG 1st, wer gewerblich Kunstgegenstände lagert. Der Begriff des Lagerhalters entspricht dem ·des § 497 Absatz ·1 Handelsgesetzbuch (HGB). Lagerhalter unterfallen den Regelungen des Geldwäschegesetzes nur, soweit die Lage-",
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            "content": "- 75 - rung ln .Zollfreigebieten erfolgt (vgl. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c der Änderungsr\"iohtl!~ nie). .                                                          · (§ 1 Abs~tz 24 - Finanzunternehmen) Der Begriff des Finanzuntern6hmens wird mit der flegelung. In § 1 Absatz 24 neu definiert urid vom KWG~Begriff des Finanzunternehmens fosge[öst.. lnrierhalb geldwäscherechtlicher Sezüge hat sich die Definition ,des Fi'nanzunM \\ernehmens na:ch § 1 Absatz3·KWG als nicht zweckdie:nlich erwiesen, da.im Rahmen der banken- und wertpapierrechtllchen Vorgaben des KWG geldwäscherechtliohe Belange keine angemessene Berücksichtigung fanden. • Vor diesem Hintergrund enthält Absatz 24 nunmehr eine eigenständig~ ,ge!dwäscherecht- liche Definition des Begriffs des Finanzunternehmens. Bei der Neudefinition des Begriffs ist neben Richtlinien- und FATF-Vorgaben sowie -Risikoerwägµngen ·zu btmicksichtlgen, dass Unternehmen; ·die vormals Ober. die Norm des § 1 Absatz 3 KWG als- Finanzuriter- nehmen geldwäschBrechtlich verjJflichtet.waren, inzwischen teilweise als Finanzdienstleis- tungSinstitute nach § 2 Absatz 1 Nummer 2· den Vorgaben des- Geldwäschegesetzes un- terfallen.                                       · Nach ._Artikel 2 Absatz r Numri:ter-2 der Vierten Ge!dwäscherichtlin!e sind „Finanzinstitute\" geldwäscherechtlich Verpflichtete. Der Begriff des Finanzinstitut8s ist in Artikel 3. Nummer 2 Buchstabe a der Vler~n Geldwäscherichtlin'1e d(;}flniert als _,,ein ander_es Unternehmen als ein Kredlt!nstitut, das elne oder mehrere-der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 20'13/36/EU des EuropäfSchen Parlaments ürid' des Rates aufgeführten Tä- tigkeiten ausübt, e)nsChlleßlioh der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux- de change).\" § 2 Absatz 1 Nummer 6 !. V. m. § 1 Absatz 24 GwG- unterwirft diejenigen Unternehmen geldwäscherechtlichen Pflichten, die FinanzlnsUtut lm -Sinne des Artikel 3 Nummer 2 E3uchst'abe a der Vierten Geldwäscherlchtlinie sind, ohne anderweitig, Insbesondere nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 GwG als Fina.nzdienstleistungsinstltut, geldwäscherechtlich ver- pflichteter zu st:ln. Kfeditlnstitute sind nach der R!cht!inie definitionsgemäß keine Finan• zinstitute.                                                                            · § 1 Absatz 24 Satz 1 Numm'?r 1 regelt den Beteiligungserwerb. Ho_!dinggesellsChaften sind unter den VOraussetzungen des Absatzes 24 Sa~ 2 vom Begriff. des finanzunter- nehmens .und hier insbesondere- vorn Be.telligungserwerb nach Satz 1 Nummer 1 ausg'e- nommen. Die Ausn'ahme nach Satz 2 t~mfasst Holdinggesellschaften, soweit. diese aus- schließlich ·Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kredl11ns'tltuts~, Flnan:zinstituts- und Versicherungssektors halten und nicht Ober die mit der. Verwaltung ,des Beteilig1.,1ngs- be_sitzes verbundenen Aufgaben hinaus unter.nehmerlsch tätig sind. BeteUigungen .an ·un- ternehmen Qes Kreditinstituts-, Finan_zinstituts- und Versicherungssektors oh·ne. wesentll- clien .Umfang {max. S o/o) sowia operative TätiQkeiten voli völlig untergeordneter ·sedeu- tung sind ins6weit unschädlich. Dfe Definition nach Satz.2 entspr!cht weitestgehend dem BeQ'rlff der „reinen Industrieholding'\\ wle·er dem Rundschreiben iS/99 d~r Bµndesan~talt für- Finanzdienstleistungsaufsicht vo/Tl 23. Dezember 1999 zugrunde liegt. Innerhalb des Vervvelses des'§ 2 Absatz 1 Nummer 6. a.F. auf§ 1 Abs'atZ 3 Satz 1. Nummer 1 KWG war 'die Erfassung von reinen Industrieholdings umstrltten, da d!·e BaFin diese auf Grundlage des Single Rulebook· Q&A der EBA ber9its selt 2014 vom Anwendungsbereich des § 1 Absatz 3 KWG ausgenommen hatte. Holdinggesellschaften unterliegen nicht den Vorga- ben der Geldwäscherichtli'nie. Sie hetrelben regelm.äßlg kein eigenes operatives G_eschäft, so dass sich die ldantiflzierungspflioht nach§ 10 Absatz·1 Nummer 1 im Rahmen der all- gemeinen Sorgfaltspflichten auf die eigenen Tochte'rQesellschaften besGhränken würde. Zukünftig sall,en Industrieholdings nach den Vorgaben der Capital Requirements. RegUlaD tion (CRR) auch innerhalb des Kreditwesengesetzes nicht mehr vom Begriff des Finan- zinstitutes umfasst sein. Satz 1 .Nummer 2 regelt den Forderungserwerb Und umfasst den entgeltlichen Eiwerb von G6Idforderungen rriit Finanz!erungsfunktion.' Unternehmen, dl~ entgeltlich Geldforderun• gen erwerben, sind Finanzinstitut lm Sinne des Artlkels 2 Absatz 1 Nummer 2 i. V, m.",
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            "content": "- 76 • Nummer 2 des Anhang l der Rlchtlinle 2013/36/EU. des Europä\\schen Parlaments und des Rates vom 26·. Juni 2013 .(Capltal Requirement Directive - '\"CRD IV\"-). Es handelt sich hierbei insbe.sondere um Tätigkeiten im Bereich der Forfaitierung und des Factoring. Viel- fach hand.elt. es sich um F\"inanzdlenst!eistungslnstltute, die nach § 1 Absatz. 1a' Satz 2 Nummer 9 KWG der Erlaubnlspflicht ·nach KWG und. nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 den Vorgaben des GwG unterl!egeti. '§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 KWG-regelt .das Factoring aufgrund von Rahmenverträ- gen: Die Regelurfg ·1n· § 1 Absatz 24 Satz.1 Nummer 2 ist ·darüber hinaus erforderlich um sicherzustellen, dass über den engen Factoring-BegriH des §-1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 KWG hinausgehende Tätigkeiten im Rahmen der Definition in § 1' Absatz .24 abgedeckt und so die Vorgaben der Geldwäscherichtlihie und der FATF .vollständig um.gesetzt wer- 'den. Dies ·betrifft insbeson'dere Verbriefungstransaktlonen und Fäl!e des, Fälligkeitslacto- ri'ng. Satz 1 Nummer.2 erfasst nur Tätigkeiten des Forderurigserwerbs mit Finanilerungs- funktion. Dies entspricht den·vorgaben nach FATF un.d Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 der Vierten Geldwäscherichtllnie, lnsbe\"sondere lnkassotätigkeiten sind vor diesem Hinter- grund in der Rege! nicht von Numm~r 2 erfasst. § 1 AbsatZ 24 Satz 1 Nummer 3 (~trlit Finanzinstrumenten auf eigene Recihnung zu han- deln\") setzt vorgaben nach Nummer 7a des FATF-Glossary und nach Anhang-1 Nummer e 7a pis der -CRD IV-Richtlinie um. Nach § 1 Absatz 24 Satz_ 1 Numi:ner 4 slnd Flnanzanlagenvern,ittler nach § 34f GeWO soWie .Honorar-Finanzani~genberater nach § 34h Gewö Finanzunternehmen. Ausge- nommen sind• Finanzarilagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater, die aus~ schließlich .. Tätigkeiten ltl Bezug auf Anlagen erbringen, die von g_eldwäscherechtliCh Ver- pflichteten emltt!ert oder vertrieben werden. Insoweit ist über diese Verpflichteten die Be- achtung QeldwäsCherechtlicher Vorgabßn gewährleistet. Finanzanlagenvermittlern· und Honorar-Finanzanl9-genbe!\"ater$ steht es dar'nit frei, ihre. Tätigkeit auf Anlagen zu be- schränken, die von GwG-Verpflichteten vertrieben oder emittie_rt werden. In diesen Fällen entstehen keine geldwäscherechtlichen Pflichten. Zu_gleich wird eine DoppelvBl\"pfli'Chtur;ig von Anbieter und Vermittler eines Produktes verrnieden. Die Regelung der Verpflichte- teneigenschaft von 'Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern erf\"olgt für diese Unternehmen auch mit Blick. auf die nach dem Koalitionsvertrag vorQesehene Aufsichtsübertragung auf die 'Bundesanstalt für Flnanzdlenstleistungsaufsicht. G_eschlos• sene lnves:tmentvermögen unterllegen 9-ls Kapitalverwaltungsgesellscbafteti nach § 2 AQsatz 1 Nu,mmer. 9 der') Vorgaben des G~ldwäsyhegesetzes . .Soweit Handelsplattforfnen nicht die für- eirie Kapltalverwaltungsgeselfschaft erforderliche Struktur aufweisen, richtet Sich die Verpflichtete,ne,!genschaft nach_§ 1 Absatz 24 Satz-1 Nummer 4. §  1Absat~_24 Satz 1.Nu~m~r 5 ·setzt Arihang I N~mrner 9 der GRD IV-Richtlihle um. §- 1 Absatz 24-Satz 1 Nummer· 6 (,,Darlehen zwischen Kreditinstituten vermittelt\") umfasst Geldrnaklergeschäfte und-setzt Anhang I Nummer 1.0 der CRD IV-Richtlinie um. (§ 1 ~satz 25 - Mutter~nternehmen) Mit der Definition, was unter ~ii:,em Mutterunter- nehmen Im Sinne .Von.§ 1 Absatz 16 Nummer 1 GwG zu versteheri ist, wird i'nSbe'son'd~re kl8rQestellt, dass ,es Innerhalb einer Gruppe nur elii Mutterunternehmen geben kann'. Dies ist insbesondere für die Neuregelung in § 9 Absatz 4 GwG von Bedeutun·g, det unter be- stlmmten Voraussetzungen die nur für Mut1;erunternehmer1 geltenden Pflichten gemäß'§ 9 Absatz 1 biS 3 GwG au~h für bestimmte nachgeordnete gruppenangehödge Unternehmen entsprechen_tj Anwendung finden. lässt.",
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            "content": "- 77 - Zu Nummer 3. (§ 2 Verpflichtete,'Verordnungsermächtigung) '                .      ' · Zu ·Buchstabe a Zu Dopf)elbuchstßbe aa (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 .,.. Zahlungsinstitute und E-GE!ld-lnstitute) D!e Änderuhg In § 2 Absatz 1 Nummer 3 dient der· redaktionelien Bereln!Qu.ng eines Verweises auf Zahlungs- institute und E-Geld-lns!ltute nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsge,setz.                         · Zu Doppelbuchstabe bb (§' 2 Absitz. 1 Nummer 4 - Agenten und E~Geld-Agenten s_owie .ZahlungsinS;titu~e Ulld E-Geld-lnstltlite} Im ·Rahm~n der Aüfslcht über dle .Ageaten wurdeh ve~mehrt aµch Organisationsrl1ä11gel festgestellt, deren Behebung• in -der Verantwortung_ des ;grenzüber:- schr~iten.d tätig werdElnden .Instituts l!egt. Systeniische M8.ngel bei der· Umsetzüng der ge!dwäsCherechtHchE:in Vorschriften In einem Netz von Agenten., können ledigliC~ an .das Institut adressiert werden, das dle Ager.iten in ihre ZahlungSdienSte. elnbinde.t. Durch. die~e Erweiterung können künftig systemische Mängel an das grenzüberschreitend t_ätlg wer- dende l_nst1tut adress'iert, abgestellt und gegebenenfalls s_anktloniert werden; Für die FIU ist 6$ zudem zweckmäßig, die Verdachtsmeldungen mlt ln!and_sbezug von den aus[ändischein Instituten, die _im Inland. ein Netz von AQentf!_n· unterh81t~n und.in ihre Zah!üngsdienste einbinden, unmftte!bar_i.u erh~!ten. Zwischen den zentralen Meldestellen der M,itgll~dstaaten.be:;;tehen Untersphiede ~ trotz der über die Vl~rte Ge!dwäscherlchtliniEI und 'dle Anderurigsrichtlinie :verankerl;e Zusammenarbßlt - aufgrund fehlender verbindli- cher Stand~tds. in, Bez_ug auf ihre Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnis_se. z~ Doppelbuchstabe c<: (§ 2 Absa1z 1 NLimhier 5 - selb~tändige' Gewerbe.treibende) Der VerWeis auf das Zah- l_ungsdiensteaufsich~sges'!:tz wird aktualisiert. Zu Doppelbuchsiabe dd (§ 2 Absatz 1 Nutnmer 6 - Finanzunternehmen) Nach § 2 Absatz 1 NÜmmer 6 Sind Fi- nanzunternehmen: ilTl Sinne der De.finltion dGs § 1 Absatz 24 Verpflichtete. Der· Verweis auf § 1 Absatz 3 KWG' entfällt. NaCh -Absatz 1 Nummer ·s .Sind diejenigen Unternehmen. nic'1t verpfllc~itet, dle bereits nach § 2 Absatz 1 Nurnn,er i bis .5, 7, 9, 10, ·12 otler 1'3 GwG geldwäscherechtlich, be!sple!swelse aufgrund Ihrer Eigenschaft a1$ FinanzdienStle.istung·s- institut,. verpflichtet-sind_. Zu Doppelbuchstabe ee (§ 2. ÄbSatz 1 Nummer 7 - Versictaerungsunternehmen), Dle ÄiiderunQ ln Numm~r 7 dient der Bereinigung eineS.rectakti6nellen VerSeheris, da auch .Kapitalisierungsprodukte vom Sinn und Zweck der Narm ~rfasSt sind. Zu Doppelbuchstabe ff {§ 2 Absatz 1 Nummer          ß - Versicherungsvermittler) Mit de~ Änderung Wird der Veiwels auf die seit dem 23. 'Februar 2018 geltende Fassung des § 34d GewO angepasst. Hiermit ist keine Änderung der materiellen 'Rechtslage verbun~en.                 ·",
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            "content": "- 78 - Zu lioppelbuchstabe gg {§ 2 Absatz 1 Nurilmer 10 Buchstabe.c, d und e ~ Anwaltstätigkeiten-Im Bereich M&A und Steuerberatung) Zu Dreifachbuchstabe aaa Die Anpassung ertolgt zur Klarstellung, dass Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeis~ände, Patentanwälte und Notare· nach § 2 Absatz 1 Nummer 1O GwG bei Erbringung der ge- ·nannten K_atalogtätlgkeiten verpflichtet sind unabhängig da'.von, ob das Vertragsverhältnis mit dem einzelnen Rechtsanwalt, Kammerrechtsbelstan'd oder Notar oder mit·der Kanzlei bzw. dem No~arißt besteht, für ·d!e bzw. das der Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand oder Notar tätig lst. .. Zu Dr.eifachbuchstabe. bbb Die Ergänzung In § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe .c und d. setzt Artikel 3 Absqtz 2 Buchstabe a i. V. m. Nummer 9 des Anhan·gs I der Rlchtlinie 20·13/36/EU um. Es handelt sich um Tätigkei.ten im Bereich Merg·ers & Acquisition, die sowöhl durch Finanzunterneh- men (vgl. §· 1 Absatz 24 ~ummer 5) als auch Insbesondere typischerweise QurCh Rechts- anwälte oder unter Mitwirkung von Notß,r.en erbracht werden. Die Ergänzung ist erforder- lich, um europäische Vorgaben umzusetz.en, soweit diese Tätigkeiten durch'Verpflichtet_e nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 erbracht werden. Die Ergänzung von Tätigkeiten der geSchäftsmäßigen HHfelt;iistung in Steuersaphen Im Sinne des § 3 StBerG in Buchstabe e ist erforderlich, da Rechtsanwälte nach dieser Re~ g_elung berechtigt sind, steuerberatend tä.t!g zu werden. lm Gegensatz zu Steuerberatern, die pei- se nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 geldwäscherechtlich Verpfllchtete sind, sind ftechtsanwälte riür lrn Berelch der Ausübung der in §' 2 Absatz 1 Nummer 10. genannten Katalogtätlgkeiten verpflichtet. Die Ergänzung von Tätigkeiten !m Sinne des § 3 StBerG dient der Ve.rmeidung einer GesetzeS[ücke Im Bereich anwalt!icher Tätigkeiten frn Ver~ hältnis·zur Verpfllchtetenstellung von Steuerberatern nach §.2· Absatz.1 Nummer 12. Nach § 44 Absatz i StBerG könn,en Rechtsanwälte geschäftsmäßige Hilfeleistung ln St6uersa- chen zudem unter der Bezeichnung „Landwlrtschaft\\iche Buchstelle\" er~ririgen. Zu DOppe_lbuchstabe hh {§ 2 Absatz .1 Nummer 11 ~ lrikassodienstleistungen) Mit der Anpassung \"in § 1 Absatz 1 Nummer 1.i. erfolgt als Folgeänderung zur Anpassung des§ 2 Absatz 1 Nummer 10 ein 1     vollständiger Ver.weis auf _d!;:!n dortigen Tätigkeitskatalog und werden lnkassodlenst!eis- tungen· von den die Verpflichteteneigenschaft begründenden Tät!gkeiten ausg_enomrnen. N,ach der Legaldeflnltion in § 2 Absatz 2 SS.tz t RÖG..tst lnkassodienstleistung die. Einzie- hung fremder.· oder zum Zw6ck der Einziehung auf fremde Rechnun,g abgetretener Forde- rungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges \"Geschäft betrieben wird. So- weit der Rechtsbeistand über lnkassodienstlelstungen hinaus Katalogtät!gkelten nach§ 2 Absatz 1 Nummer 1Oerbringt, treffen ihn geldwäs6herechtl1che Pflichten nur in Bezug auf diese Tätigkeiten. Zu Doppelbuchstabe II .(§. 2 Absatz-1 N_ummer 1\"2 Dienstleistungen in ·Steuerang_elegenheiten, TeilElrla~b- _M nlsträger na.ch § 4 StBerQ) Die Regelung setzt Artikel 1 Nummer 1 Buchst~be a der An- deru11gsrlchtlinle um . .Neben den· nach· \"der bisherigen Regelung verpfllcheten Wirt- schaftsprüfern,. vereidigten Buchprüfern 1 Ste_µerberatern und. Steuerbevöl!mä,chtigten un- terliegen zukünftig nach den Vprgaben der Anderungsrichtlinie alle Dienstleister In Steu~ erangelegenhe.iten geldwäscherechtl\\chen Pflichten, sowe!t sie als wesentliche geschättli-- .che Tätigkeit Hilfe in Steuera:nge!egenheiten leisten. Mit der Ergänzung in Artikel 1 Num- mer ! Buchstabe a der Änderungsrichtlinie 1st •im Hinb!lck auf die V~rpflichteten~lgen-",
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            "content": "- 79 - schait die tatsächlich erbrachte Tätigkeit maß9eblich, unabhängig von der Berufsbezelch- rrnng, unter der die konkrete Tätigkeit im jeweiligen Mitgliedstaat ausgeübt wirct: Hinter- 1grund Sihd unter anderem nationale Unterschiede In der Ausg~StaltunQ st~uerrechtllcher Berufsbezeichnungen. Nach Artikel 2 Absatz 1 N\\Jmmer 3 der Anderungsrichtlinie ist auch un~rheblich, ob die· Tätigkeit unmittelbar oder über Dritte erfolgt, itllt denen··_der Dienstleis- ·ter ve_rbunden ist. Untet die Richtlinlenvorgaben des Artlkel·1 Nummer 1 Buchstabe a der ÄnderungSrichtli- ·nre fallen !n Deutschland Lohnsteuerhilfeverelne nach § 4 Nummer 1'1 StBerG. Dje Be- fugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen ergibt sich in Deutschl.and abschließend aus§ 4 StBerG. Die übrigen 1.n §. 4 S.tBerG genannten und zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten .Personen erfüllen nicht die in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Änderungsrichtlinie genarinten Voraussetzungen, da sie entweder be- reits hinsichtlich der materiellen Tätigkeit erfasst sind oder sie erbrlnge_n diese niCht als· wesentliche geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit. Insbesondere sind die' Hllfeie·lstun- gen durc_h qie iri· § 4 Nummer 8 StBerG erfassten landWirtschaftlichen BL,Jc_hstellen bereits ·der Sache ·nach e•rfasst, da sie nur d[,Jrch Personen niit entsprechendet:Zu.Satzbezeich- nung nach § 44·StBerG erbraCht werden dürfen und diese bere;iits als Steuerberater und Rechtsanwälte (vgl. Begründurig zu § 2 Absatz 1 Nummer 1o Buch€1_tabe d) einer geldwä.- scherechtlichen Regullerung und Aufsicht unterliegen.                        · Soweit Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a·der Änderungsrichtlinie auch Tätigkeiten Dritter in Steuerangelegenheiten umfasst, Ist über die Vorgaben des StI;,erG sichergest911t, dass auch diese mittelbaren Dienstlialstungen in ·steuerang,elegenheiten deri V_org_aben des StBerG unterliegen unct· Personen, die Ober Dritte eiltspr~chende Dienstleistungen in S.teuerangelegenhel1en anbieten, narih § 2 Absatz 1. Nummer 12· GwG geldwäscherecht- lich verpfli.chtet sind,                      · Zu Doppelbuchstabe jj (§ 2 Absatz 1 Nummer 16 - Güterhändler, Kunstverinittler und Kunstlagerhalter)-Die RegelUng setzt Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c der Änderungsrlchtlin.ie .um. Neben den bereits bislang·. als Güterhändler geldwäscherechtllch Verpflichteten treffen ni..inm6hr aw6h Kunstverriiittler und Kunstfagerhalter geldwäscherechtllche Pfllchten. Kunstgegenstände sind alle Gegenstände, die In Nummer 53 der Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 Nummer 1 ünd 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgeführt s)nd. Erfasst sind hlernach wllter anderem Gemäl- de1 Zeichnungen, OriglnalStiche und Origina!erzeugnissa der. Bildhauerkunst. Antiquitäten sind, Soy,Jeit es sich nicht zugleich um Kunstgegenstände handelt, nicht erfasst. Auf Kunstlagerhalter erstrecken ·sich die Vorgaben des 'GwG, soweit die Lag_erung in einer scigenannten ·Freizorie im Sinne der Artikel 243 ff. Unionszollkodex {UZK) erfo.!gt. Frelzo~ 1) nen !n diesem S!nne sind. aüf deutschem Gebiet derzeit dle Freihäfen Bremerhave_n und Cuxhaven. Mit Blick auf den Handel ml1 und dle Vermittlung von Kunstgegenständen erfolgt nunm\"ehr elne Differenzierung vom allgemeinen Güterhandel (vgl. Begründung zu § 1 Absatz 23). Dies ist insbesondere In Htnbiick auf unterschledllche -Si;:hwellenbeträge b8deutsam (vgL § 4 Absatz 5 und § 1OAbsatz 6a). •                                           · Nach Artikel 1 Nummer i Buchstabe c der Änderungsrichtlinie treffen im Kunstsektor V~r- pflichtete geldwäsc~erechtliche Pfllchten nur, sofern sich der Wert elner Tr.ansaktiqn oder einer Reih.e,verbunderier Tran·saktiqnen auf 10 000 .Euro oder mehr beläuft. EntsprElchend der bisherigen Systematik des Gektwäscheges·etzes wird dieser Schwellenbetre.g nicht im Rahmen der Verpfllchteteneigenschaft umgesetzt, sondern ln · Bezug a~f die Pflichten nach Abschnitt 2 Qes Ge!ldwäschegesetzes in § 4 Abs.atz 5 und in_ Bezug aui die Pfliqhten nach Abschnitt 3 des G~ldwäschegesetzes in § i O Absatz Sa. Die Aufsicht wird nach § 50 Nummer 9 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde .ausgeübt.",
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            "content": "- 80 - Zu Buchstabe b (§ 2 Absatz 2 - Verordnungserm·ächtigung) Zu Buchstabe aa ln §. 2 Absatz -2 Satz 1 wlrd der Verweis auf das Flnanztransfergeschätt im Zahlungs- diensteaufsichtsgesetz aktualisiert. Zu Buchstabe bb Der neu aufgenommene §- 2 Absatz 2 Satz 2 über die Unterrichtung der EU-Kommissipn durch das Bundesministerium der Finanzen für den Fall des Erlasses einer Rechtsverord- nung aufgrund der Verordnungserm.ächtigung nach Satz 1 Ist zur ·vollständigen Umset- 'zung von Artikel 2 Absatz 8 der Vierten GeldWäscher-ichtllnie erforderllch.                       · Zu Buchstabe c (§ 2 Absätze 3 und 4 - Versteigerungen 'der öffentlichen Hand) Nach § 2 Absatz 3 unterllegel7 Gerichte, nach Absatz· 4 Be.hörden und Körperschafte·n und Anstalten des ·öffentlichen Recihts be·i Durchf.ühwng öffentlicher Versteigerungen künftig geldwäsche- rechtl!chen Pf!ichten, soweit Transaktionen getätigt werden, bei denen es je versteigerter Sache zu Barzahlungen über niindestens 10 000 ·Euro kommt. Der Schwellenbetrag ent- spricht dern für Güterhändler nach § 4 Absatz 5 und §- 1□ -Absatz Ba geltenden Schwel- lenbetrag. In diesen Fälle.n gelteh die ·Regelungen des dritten, fünften und sechsten Ab- schnitts des GWG entsprechend. Bezüglich der Gerichte wird die Regelung dabei dahln- gehend konk.retislert, dass diese den In den genannten Abschnitten ·enthaltenen Identifi- zierungs- und Meldepflichten sowie der Pfliriht zur Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen unterliegen. Aus_g·enommen slnd Risikom,anage~ mentpflichten nach Abschnitt 2 .GwG. Bei Gerichten gelten die Pflichten nur im Rahrrien von Zwangsverstelgerung_en von qrundst.ücken, Schiffen,· Schiffsbauwerken und Luftfahr- zeugen nach dem Gesetz. über die Zwangsverstei_gerung und cl!e Zwangsverwaltung (ZVG). Erfasst werden dabei Barzahlung-en ah das Gericht bzw. ·an die Gerichts- oder Justizkasse durch Ersteher (Bareinzahlungeri auf ein Konto der Gerichtskasse); :·mithin slnd nicht etwa .sßmtllche Bieter Im 'Rahmen der Sicherheitsleistung von diesen Pflichten betroffen. Er-st mit Erteilung des Zuschlages· trifft das Gerii::ht bzw. die Gerichts- o.Oer Jus~ t_i_zkasse eine geldwäscherechtllche PrOfungSptlicht, s'owelt Bareinzahlungen ertOlgen. Offentllche Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher und die VerwertI,mg von gepfände~ ten Gegenständen sind von der RegeJung gene.rell nicht betroffen. Der Schwellenbetrag in Höhe von 10 Ö00'E:üro gilt au'Ch.bel Vermittlungstätigke!ten und bezieht siph dann auf das verlll!ttene· Rechtsges·chä~t- lm Rahmen der Nationalen Risikoanalyse wurde mit Blick auf öffElrit!iche Verstei_gerungen ein ·erhöhtes Arifälligkel-tsrislko fÜr Transakti'onen mit GeldwäschebeZug festgestei!lt., !'m Bereich der organisierten Kriminalifät werden nach Erkenntnissen der nationalen Risiko- analyse Zwangsversteigerungen zum Erwerb von lmmob!lien oder anderweitig öffentliche VersteigerunQen zum Erwerb hochwertiger Güter mit inkriminierten Geldern ge'h,utzt. Iris- besondere durch •die Verwendung von Barmitteln sind geldwäscherecht!iche relevante Vörgehensweisen~zu beobachten. Vor diesem Hintergrund bestimmen Absä;tZe 3 und 4, dass für ·GeriChte sowie Körperschaften und Anstalten des öffentli6hen Recht$ Pei .der Durchführung von öffentlichen Versteigerungen -die wichtigsten geldwäscherechtliChen p·flichten entsprechend gelten.",
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            "content": "-.81 - Zu Nummer4 {§ 3 Wirtschaftlich Berechtigter) Z,u Buchstabe a § ·3 Absatz 2 Satz 5 w!rd neu gefasst. In der bisherigen Fassung 'greilft der Auffangtat.be- stand nach seinem Wortlaut in den Fällen nicht, in denen die .natürlichen Personen be- kannt. sind. Gleiches g'i!t, wenn keine Zweifel bestehen, dass die• natürl!c.hen Personen keine wirtschaftlich Berechtigten sind. Ein wirtschaftlich Berechtigter soll gerade in den Fällen fingiert werden, in denen kein• tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter vorhanden oder bekannt. ist. Zu B;uchstabe b zu Doppelbuchstabe aa Die Ergänzung ·in § 3 Absatz 3 Nummer 1 dlent der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b der Änderungsrlclitlinie. ·§ 3 A.bsatz 3 Nummer 1 wird aus Klarstellungsgrün- den hinsichtlich Qer Aufnahme des· Begriffs \"Settlor\", der aber bislang .schon unter de.m Begriff \"Treugeber\" erfasst war, .an den Wortlaut des Artikel 3 Absatz s·suchstabe· b sowie• ~es Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a dßr Vierten GeldWä_scherlchtlinle in der .Fassung ·der Anderu ng~richtlinie -angeglichen. Zu Doppelbuchstabe bb-dd § 3 Absatz ·3 Nummer .6.-wird neu aufgenommen. Sind eine oder mehrere Vereinigungen alS Vorstand oder Begünstigte einer Stiftung eitigesetzt, gelten d!e na:Hirlichen Pe·rsonen, di~ die Vereinl_gU'ng beherrschen, als wlrtschaftliGh Berechtigte• .Dies·e Konstellation ist bislang nicht von § 3 Absatz 3 erfasst. ·Für das Bestehen eines beherrschenden Einflus- ses gilt § 3 Absatz 2 Salz 4.                           · Zu Nummer5 {§ 4 Risikomanagement) Zu Buchstabe a {§ 4 ·Absatz 4 „ Risikor'nanagE!ment bei Mietmaklern) Die Regelung setzt den nach Arti~ kel 1 Nummer 1 Buchstabe b der Änderungsricht!inle geltenden SChwellenbetrag um. Die Pflicht ·nach§ 4 Absatz 1, über ein w.irksames Risikomanagement zu verfüge·n, greift hier- nach für die nach'§ ·2 Absatz 1 Nummer 14 verpflichteten ltnmobllienmakler bei der Ver~ mlttlung von Miet- oder Pachtverträgen nur in Ffe.llen, in denen der Wert derTransa.ktipn -10 000 Euro oder mehr beträgt Maßgeblich ist nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 der Betrag der N9ttokaltmiete oder Nettokaltpacht •. Die Umsetzung ·der W8rtschwelle erfolgt nicht Im Rahmen· der Ver))f!ichteten•eigenschaft, ·sondern im Rahmen tjer Risikomana,gementpfllchten nach.§ 4 Absa:tz 4 1,md der Kun- densorgfaltspflichten nach § 1O Absatz 6 n.F. Dies entspricht -der Syst.einatik der .nach bisheriger i;:te,chtslag0 für. GüterhänQler nach § 4-Absatz 4 a.F. und § 10 Absatz 6 a.F. bestehenden Regelungen. ,In Bezug auf die Verm\\ttlung von -Miet- oder Pachtverträgen !s\\ der Betrag der Nettokalt- miete· bzw. der Nettokaltpacht maßgeblich.",
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            "content": "- 82 - Zu Buchst3be b (§ 4 Absatz 5 - Risikomanagement bei Güterhändlern, Kunstvermittlern _und Kunst- lagerhaltern). Die Regel\\.Jng setzt den nach Artikel i Nummer 1 Buchstabe c der Ände- rungsrichtlinie geltenden ·Schwellenbetrag um. Die Pflicht- nach § 4 Absatz 1,. über ein wirkSames Risikomanagement zu verfügen, greift hiernach für 'die nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 im Kunstsektor Verpflichteten nur in Fällen, in denen der Wert der Transakti- on 10 000 Euro oder mehr beträgt. Die Umsetzung dar Wertschwelle Im Rahmen der Risikomanagementpf!lchten nach § 4 Absatz 5 und der\" Kundensorgfaltspflichten nach § to _Absatz 6a n.F. entspricht der Sys- tematik der nach ·bisheriger Rechtslage für Güterhändler nach-§ 4 Absatz 4. a.F. und § 1O Absatz 6 a.F. bestehen.den Regelungen. Aufgru1.id der Vorgaben des Artikel 1 NumiTier 1. Buchstabe c der Änderungsrichtlir:iie gel- ten für den Handel, die Vermittlung und die Lagerhaltung von Kunstgegenständen Risi- komanagementpflichten bei Erreichen des Schwellenbetrages unabhängig davon,_ ob· es. sich um Bartransaktionen handelt. Soweit K(msthändler bereits nach· bisheriger Rechtsla- ge nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 als Güterhändler verp,fllchtet waren, greift nunmehr der 1  bargeldunabhängige Schwellenbetrag nach Absatz 5 Nu,mmer i Buchstabe a. Zur Kunst- vermittlung und zur Lagerhaltung von Kunstgegenständen ygl. § 1 Absatz 23. Zum Begriff des Kunstgegenstandes vgl. die Begründung zu § 2 Absatz 1 Nummer 1.6. Im Übrigen gilt für GOterhändler weiterhin der bislang bereits in§ 4 Absatz 4 a.F. geregel- te. unc! deii Vorgaben, des ·Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e) ·der Vlerten Geld- wäscherichtlinie entsprechende Schwellenbetrag von 8arzahlungen In Höhe von mlnd0s~ tens 1.0 000 Euro. Insoweit wird mit der Fqrmulierung. in Absatz 5 klafgestellt, dass ,der Schwe!lenbetrag unabhängig davor, greift, ob Bargeld tatsächlich zwischen dem Güter- hän'dler und. dem Vertragspartner ausgetauscht Wird oder lnsowe.lt Dritle ei,ngeschaltet sind. Der fü'r Güterhändler geltende Schwellenbetrag wird in Bezug auf hochwert!_ge. Güter nach § 'I Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 auf Grundla,ge der Erkenntnisse der natiOnalen Risiko~ analyS:e angepasst. Risikomanageinentptlichten bestehen daher beim Handet·m·it Ede\\me~ tallen wie Gold, Silber und Platin bel Transaktionen im Wert Von. niihdestens„ 2 000 Euro. Für den Handel mit hochwertigen Gütern nach § 1 Absatz 10 Nummer 2 (Edelsteine) und Nummer 3 (Schmuck Und Uhren) gilt weiiterhln der Schwellenwert in Höhe von 10 000 Euro. Im Bereich EdelmEltallhandel ist' ein Starker .Bargeidverkehr unterhalb des nach bis- heriger Rechtslage_ g_eltenden Schwe!l~nbetrages von 1O 000 Eu,ro· Zu b9obachte_n. ZiJ- glelch Ist im Bereich des Edelmetallhandels von einem-·ei\"höhten· GeldwäscheriSiko aus- ztlgehär. Die Regelung ist etiorder!ich, um mögliche Umgehungsgeschäfte und.Smurflng zu' Unterbinden. NaCh Satz 2 finden die in Absatz 4 geregelten Schwellenbeträge im Rahmen des'§ 9 kei- ne Anwendung. Gruppenwelte Pflichten bestehen für die nach § 9· verpftichtele· Gesell- schaft unabhäh9Jg davon, ob diese mit Blick aüf die Schwellenbeträge nach-§ 4 Absatz 5 relevante TätiQkeiten erbringt.. Zu Nlirtimer6· (§ 6 Interne Sicherungsmaßnahmen) ZU Buchstabe a (§\" 6 Absatz 6 Satz 3 - Verpfllchtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 .und 12} verpflichtete nacih § 2 .Absatz 1 Nummer· 10 und i2-können die Auskunft verweigern, .Wenn sich die Anfrage auf Informationen bezieht,. die s.ie dadurch erhalten haben, dass Tätigkeiten der Rechtsberatun_g oder' Prozessver;retung erbracht werden. Die Anpassung etiolgt, um. die",
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            "content": "- 83 • Ausna~meregelung des § 6 A,bsB.ti: 6 Satz ·3 an diEI Regelung nach § 10 Absatz 9 anzu- glelcheli. Artikel 32 Absatz 9 1. V. m. Artikel 34 Absatz 2 ebenso wie ArtikeI·14 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Vierten Geldwäsche:richtlinie seheii Ausri13,hmeregelungen zum Schutz von Tätlgkeite:n der Rechtsberatung oder Prozessvertretung vor. Nach ArtlkEil 32 Absatz 9 der V!erten Geldwäscherichtlinie sind Verpflichtete nach§ 2'A,bsatz 1 Nummer 10 und 1-2 von der Pfllcht1 der FJU )nformationen_zur Verfügung zu stellen,-betrelt sciwie nach Artlkel ·14 Absatz ·2 Unterabsatz 2 der Vierten GeldWäscherichtlinie. von der Pflicht, di~ Ge~ schäftsbeziehung zu beenqen. Dle Regelung des§ 6 Absatz 3_ Satz -3 wird mit.der Ande- rung zugleich 'an deii Wortlaut des A~ikel 32 Ab_satz 9 i. V„ m. \"Artikel 34.Absatz 2 der :Vler- ten Geldwäscherichtlinie angepasst. D!e· Ausnahmeregelung knüpft damit nicht mehr an berufsrechtllche Vorgaben zum Urnfang d9r Verschwiegenh•eitsverpfllcihtung der Verpflich- teten nach § 2 Absatz, 1 Numm~r 10 und 1.2, sondern entsprechend. Rlchtllnienvorgaben an die. konkret ausgeübte Tätigkeit an. Diese kann auch lrn Zeitraum der Vertragsanbah- nung erbracht werden. Vgl. hierzu die Begründung zu § 43 Absatz 2. Zu Buchstabe b Die· Aripassung in Absatz 6 Satz 4 ist eine Folge·änderung zu der Anpassung des Absat- zes 6 Satz.3. zu Nun,mer7 (§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten)· Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa (§ 8 .Absatz 1 Satz.1 Nummer 1.a - Aufzljichnungs- und Aufbewahrungspflicht Im• mobiliehmakler) Die Ergänzung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kreis der durch ,den Immobilienmakler zu Identifizierenden Personen In § 11 'Absatz 2 Ober den eigenen Vei:tragspartner hinaus die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes sowie gegebenenfalls 1ür diese auftretende Personen und w[rtscflaftllch Berechtigte erf!:j.sst. ·                  · · Zu Doppelbuchstabe bb (§ 8 Absatz 1. Satz 2.• Aufzeichnungspflicht bZgl. Identifizierung des wlrtschaftllch Berechtlgtf!n) Die Streichung von „bei juristis:chen· Personen\" iri § 8 Absatz 1 Satz 2 ist eine redaktioneile ·Anpat:isung. Die Pflichten zLir Ermittrurig, des wirtschaftllch ·~erechtlgten gelten unabhängig von der Rechtf;natür des Vertragspartners. Es sind nicht nur juris~ische        .J Personen, sontjern auch eingetragene. Personengesellsphaften und andere Vertrags- partner. wie etwa Trusts Und nicht recht~fähige Stiftungen erfasst, -oer blsheri~e zu enge Verweis auf     § 3 Absatz 2 Sa,tz 1 wurd9 ges_trichen. Die. Aufzelch- nungspfllcht umfasst daher auch, die Eig,entums~ und Kontrollstruktur des Ve,rtragspart~ ners nach§ 1O Absatz 1 Nummer· 2 mit angemessenen Mitteln In Erfahrung zu br!rrgen. Nach Artikel ·1 Nummer 25 der Änderungsrichtlinie ·gelten -Aufbewahrungspflichten b_e,iüg-, lieh aller Dokurriente und lnformatione,ri, d.ie zur·Erfüllung Von Sorgfaltspflichten gegen- über Kunden erforderlich sind. Mit der Anderung wird klargestellt., dass auch Maßnahmen zur Abkfärung, ob es einen wirtschaftlich Berechtigten gibt, Lind_ zur ldentiflz!erung. _des wirtschaftlich Berechtigten nach § 1O Absatz 1 Nummer 2 vori der Aü.fzeii::hnungspflicht u·mfasst Sind. Zu DoppelbuchStabe CC (Zu·§ 8 A.bsatz 1 Satz .2 - Aufzeichnungsplllcht bei sog. fl~tl~en wlttschaltllch Be- rechtigten)                                    ·",
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            "content": "-84- Der neue § 8 Absatz 1 Satz ·3 dient der Umsetzung des Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b der Änderungsrichtlinie. Dort ist in Satz 2 bestimmt, dass bei den Angehörigen der Füh· rungsabene {also b_ei den sogenannten fiktiven wirtschaftlich Berechtigten na.ch § 3 Ab- satz 2 Satz 5) die· Maßnahnien aufgezeichnet werden müssen, die zur .Überprüfung_ der Identität ergriffen wurden sowie während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten. Dies geht über die bisherige Aufzeichnungspflicht nach Absatz 1 Satz ·2' (Maßnahmen zur Ermittlung des.·wir\\schaftlich Berectitigten) hinaus. Denn auch wenn der sogenannte fiktive wirtschaftlich -Berechtigte eirmlttelt worden Ist, so b!elbt die Aufgabe, seine Identität, also die erhobenen Angaben \\m Sinne von § 11 Absatz 5, -zu prü.fen. Auch. dies Ist dann zu dokumentieren, rTlitsamt während dieses Prozesses aufgetretenen Schwierigkeiten.                                                                         · Zu Buchslabe b ZLi Doppelbuchstabe aa (§ 8 Abs_atz 2 Satz 2·- D0kumente zur Überprüfung· der ldentität) Mit der Anpassung des Verweises auf§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 oder 5 in der Neufassung wird ein redaktlonelles Versehen behoben. Die Neufass.ung im letzten Halbsatz bewirkt, dass bei einer vor Ort erfolgenden ldentifizie· -rung anhand eines Ausweisdokuments nach § 1-2 Absatz 1 Nummer 1 die zu erhebenden Personendaten auch im Wege eines Var~Ort•Aus!esens nach .§ 18a des Personalaus~ weisgese.tzes b.:;w. nach 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 13 des elD· Karte-Gesetzes -aufgezeichnet werden ·dürfen. Die ldentifii.ierung erfolgt dabe.i weiterhin über den Lichtbildabgleich mit einem nach§ 12· Absa,tz ·1 Nummer 1 zulässigen Ausweis- dokument, also etwa dem deutschen Personalausweis. Was diesen ldentifizierungssc_hritt angeht, genügt die Vorlage eines elektronischen Aufen1haltstitels oder. einer elD-Karte für Unionsbürger nicht. Die Erweiterung des § 8 Absatz 2 Satz 2 bewirkt lediglich, dass die sich anschließende Aufzeichnung der Personendaten im Wege des Vor•Ort-Auslesens erfolgen darf. Da es hierbei lediglich um eine elnfache, medi~ribruchfrele Erfassung eines bereits digit'alislerten Datensatzes hatidelt, darf für diesen zweiten Schritt.neben dem Per• sonal.ausweis auch ein elektronischer Aufenthaltstitel oder eine elD-Karte fOr Un!onsbür- ger a,usge!es~n werden, wenn die darin nledergelegten Daten mit denjenigen im ~orge!eg~ t~n. ld91ltifizie'r'ungsdokument übereinstimmen. Zu Doppel,bilchstabe bb (§ 8 Absatz 2 Satz 4 ~ Video~ und Tonaufnahmen) Die Einfügung des neuen § 8 Absatz 2 Satz 4 dlent der Klarstellung, dass sicr die Aufzelchnungspflichten auch auf die Im ·Rahmen des Einsatzes neuer·Techno!ogien erstellten Video- und Tonspuren, wie inSbe- sondere bei dem mit dem Rundschrelben 3/2017 der Bun,;lesahstalt für Flnanzdienstleis- tungsaufsicht zugelassenen Videoldentlflzierungsverfahren, erstreckt. zu Buchstabe c. (§ 8 Absalz 4 - Aufbewahrungsfristen) Zu Doppelbuchstabe aa· _D!e Ähderungen in Absatz 4 Satz 1 und 2 flexiblllsleren die, Äufbewp.hrungsfristen, wobei die Richtlinienvorgabe Von mindestens 5 Jahren beibehalten wird. Die von den Verpflich- teten aufzubewahrenden Aufzeichnungen und Belege unterliegen teilweise unterschledli· · chen Aufbewahrungsfristen zwischen fünf und zehn Jahren nach dem Geldwäschegesetz, der Abgabenordnung (AO) und dem Handelsgesetzbuch (HGB)_. Beispielsw·eise sind Zah- lungsbelege und Kontoeröffnungsunter!agen nach dem HGB mindestens zehn Jahre auf- .zubewahren, wenn die Unterlagen zugleiCh Buchungsbelege· slnd. Für Verträge, die keine Buchungsbelege sind, gilt nach§ 147 Apsa1z 3 AO und§ 257 Absatz 4 HGB eine Min-",
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            "content": "- 85 - destaufbewahrungsfrist von sechs Jahren. Dageg_en sind beispielsweise Kopien von Iden- tifikationsdokumenten gemäß.§ 8 Absatz 4 nach fün'f Jahren zu löschen. In der Praxis unterliegen dadurch i!:Um Tell Daten· In elnhßit!ichen Unterla,gen (wie ei'r,iern Kontövertr~g) unterschiedlichen Au.fbewahrungsfristen und Löschanordnungen. Durch die Fl13xibilisierung der. Aufbewahrungsfrist auf einen Zeitr_aum zwischen· mindest~ns 5 uni:! höchstens 1O Jahren. wird die Aufbewahrung in der Praxis erleichtert.. Dem :st6hen auc.h die Anforc;ierungen von Artikel i Nummer 25 der Änderungsrichtlinie nicht entgeg~n~ Wie: bisher stellt auch der new_forrnul.ierte § 8 Absatz 4 Satz 1 klar, dass andere gesetzli- che Bestimmµngen Ober Aufzeichnungs~ und Aufbewahrungspflichten (wie· etwa die 30jährlge Aufbewahrungsfrist des §. 45 Absatz 2 des KuJturgutschutzgeseties) der Ver- pflichtung zur Vernichtung nach Satz 2 eritg1:3genstehen können. Zu Nummere (§· 9. Gruppenweite Pflioh!en) Die N8ufa.5sung des § 9 differenziert klarer als bislang zwischen den jeweiligen Pflichten- ttäg~rn In Bezug auf gruppenweite Pflichten, Die ln den Absätzen i b_ls 3 enthaltenen Pfltchte·n g.elten für ein verpflichtetes Mutterunternehmen einer Gruppe, während die .Air sätze 4 und 5 sii;:h demgegenüber .an gruppenangeffö\"rige Verpfllchtete richten, die grup- penweite Pflichten umzusetzen haben. Zu Buchstabe a · Dle. Vorschrift regelt.die Änderung der Überschrift. Zu Buchstabe b Die Änderllng in § 9 Absatz· 1 Satz 1 dietit der Umsetzung von Artikel 45 der Vierten Geldwäscheflchtlinie. Auch.solc~e Gruppenkonstellationen müssen e'.rfasst sein, in .denen das Mutterunternehmen s.elbst .nicht geldwäsoherechtlich verpflichtet ist, sondern nur die- gruppenangehörigen Unternehmen, Z:weigstellen .bzw. Zwelgnisderlassungen. Ansonsten käme es zu Wertungswid\\:;!rsprQchen zwischen Gruppen mit und ohne Mutterunterneh- - men, die g8Idwäscherechtllch verpflichtet sind, Zudem ließen sich die Vorgaben zu grup- penweiten Pflich1en lm Rahmen des GwG lefcht umgehen, lnpem eine Muttergesells.c.haJt ohne öperatives Geschäfts gegründet wird, die selbst nicht Verpflichtete nach dem GwG . Bei den Änderungen in § 9 Absatz 1 Satz 2 handelt es sich um redaktionelle Anpassun- gen. . In § 9 Ab$,atz 1 ·satz 3 wird im Gegensatz zur Vorgängerfas.sung klarer herausgestellt, welche Maßnahmen der verpflichteten Mutterunternehmen unter welchen Vor8u,ssetzun~ gen umzusetzen sind. Hierzu gehört u. a. die wlrksame.Umsetzun·g von Verfahren gemäß § 6 Absatz 2 NL!mmer 3 GwG, Maßstab für ·die Arigemesserihelt dieser Verfahren .sind dabel zum einen die R!slkosltuatl.on der gesamten Gruppe und zum anderen die Mindest~ anforderungen der Vierten Geldwäscherlchtlinie. Das bedeutet, dass die vom MutterunR ternehmen gesc.haffenan Ve1iahren nicht zwingend den Reglungen des GwG entsprechen müssen, jedoch die Mindestanforderungen der Vierten Geldwäscherichtlinle nicht unter- s.chreiten dürfen,.mif der Folge, dass deren Ar'lforderungein dadurch _Ober die GruppenR pfllehten ·auch für gruppenangehörige Einheiten in Drittstaaten Anwendung finden. zu Bucl;lstabe c Die Änderungen In §. 9 Absatz- 2 dienen der Klarstellung lind Konkretisierung der Pflicht.",
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            "content": "- 86 • Zu Buchstabe· d Die.-Änderungen In§ 9 Absatz 3 dienen der Kl:arstellung_ und Konkretisierung· der Pflicht. Zu. Buchstabe e Der neue § 9 Absatz 4 überträgt Verpflichteten, die gruppenangehörige Unte\"rhehmen n·ach § 1 Absatz 16. Nummer 2 bis· 4 sind und denen mindestens ein ander$S Unterneh- men. nach § .1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 nachgeordnet ist, das ihrem beherrschenden Einfluss unterliegt, die· gleichen Gruppenpflichten wie Mutterunternehme)l gemäß Absatz 1, sofern il1re Mutterunternehmen weder nach Absatz -1 noch nach dem Recht des Staa- tes, in dem sie ansässig Sind, gruppen_weite Maßnahmen ergreifen müssen. Der neue § 9 -Absatz ·5 Satz 1 stellt in Umsetzung von Artikel 45 Absatz 1 der Vierten Geldwäscherichtlinie klar·, dass neben den Mutterunternehmen gemäß Absatz 1 deren gruppenangehörigen ·unternehmen, die_ Vet~flichtete nach ~em GwG-sind, zur Umsetzung der fÜr .Sie bestehenden Gruppenpflichten verpflichtet sind uncl be! Nlchtb'eachtung dieser Pflicht aufsicl:itllche Maßnahmen gegen sie getroffen .werden können. 'Gleiches' gllt nach Satz 2 für solche grüppenatigehö1ige Verpflichtete, qeren Mutterunternehmen nicht Ver- pflichtete nach dem GwG ist: sie müssen die· für sie gehenden gruppenweit6n Pflichten (z. B, Gruppenpflichtein .eines ausländischen Mutterunternehmens) umsetzen. Diese Gruppenpf!ichten müssen gemäß Artikel 45· Absatz 1 ·der Vierten Geldwäsc_herichtllnie Insbesondere Verfahren für deil Informationsaustausch innerhalb der- Gruppe zur Verhin- derung vön Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie Vorkehrungen zum Schut'.?- von personenbezogenen Daten .umfassen. Sonstige eigene geldwäs.cherechtliche Pflichten der Verpflichteten (z. 8; Aufzeichnungs- und Aufbewa)1rungspfli.cht) gelten dane- 1:)en ebenfalls (Satz 3). zu Nu.mmer 9 (§ 10 Allgemeine Sorglal1spfllchten) Zu Buchstabe a Der bisherige § 1O Absatz 3 Satz 2 und· 3 findet sich aus redaktionellen Gründen in Ab-•- . satz 3a wied~r. Zu Buchstabe b (§ 10 Absatz 3a -.Erfüllung der allgemeinen Sorgfalispfllchten) § 1O Absatz 3a Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 entsprechen dem bisherigen §. 1O Absat;z 3 Satz 2 und 3. Der neu eingefügte §. 10 A\\)satz 3a Satz 3 Nummer 2 und 3 dient .der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b der Änderungsrichtlinie. Es wird wie in den Richtlinlenvorgaben spezifiziert, wann Kut')densorgfaltspflichten· bei bestehenden Geschäftsbeziehungen er- neut erfüllt werden müssen. Zu Buchstabe c In § 10 Absatz 4 wird der Verweis auf Zahlungsdienste nach dem Zahlungsdiensteauf- sichtsg·esetz aktua:lisiert.                 , Zu' Buchstabe d Die ErQänzung in § 1O Absatz 5 Satz 1 dient der Klarstellung, dass der Transakt\\onsbe~ · griff nach § 1 Absatz 5 Anwendung findet.",
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            "content": "· 87 · Zu- Buchstabe e (§.10 Absatz a· - Sorgtaltspfllchten bzgl. (neuer) Verplllchleter mli Schwellenbetrag) Die Regelung setzt den nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d) geltenden Schwellenbetrag um. Die allgemeinen Kundensorgfa!tspf!lchten treffen· dle hach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 14 verpfflchteteh lmrhob!Uenmakler bei der Vermittlung.von' Miet- oder ·Pachtverträg.en nur fn· Fällen, In denen der Wert der Transaktion 10 000 Euro oder mehr betr~t. Vgl. zur Umsetzung des ·Schwellenbetrags d!e Begründun·g zu § 4 Absatz 4, Zu Buchstabe f Die Regelung des§. 10 Absatz 6a definiert die.bereits nach bisheriger Rechtslagß nach§ 10 Absatz 6 a.F. f_Or Goterhändler und ·die nünmehr nach Artikel ·2 Abs.atz 1 Nurnmer ~ Buchstaben i und j in der Fassung der Änderongsrlchtlinle für Kunsthändler tmd - Verr)'.iittler geltenden Schwellenbeträge. Der in § 10 Absatz 6 -a.F. enthaltene Hinweis ·auf . AbsE.tz 3 'Satz 1 NLtmrner ·3 ist aus t'SdaKtionellen. Gründen entfallen. Aufgrµnd der aus„ ·drücklichen Reg_eJung in Absa:tz .3 Satz 1 Nummer 3· gelten di_e allgemeinen Sorgfalts- pflichtlS,n in diesen Fällen ungeachtet etw:aiger Schwellenbeträge. b!e Aufspaltung- def Güterhändler .in verschiedene . Berufsgruppen in• Absatz Sa Nummer 1 bis 3 ,ergibt s_lch aufgrLI\"nd jeweils unterschledlicher Schwe!!eribeträQe. Die allgemeinen- Sorgfaltspflicht~n sind weiterhin transaktionsbezog.en zu erfüllen {,,soweit\" die jeweiligen Verpfl!chtet_eri ent- sprechende Transaktionen· durchfuhren bZ:w.. B8.rzahlurigeri tätigen ,oder entgegenheh-. men). Dia ·nach § ~ Absatz 1 Nummer 16 .im Kunstsektor Verpflichteten. treffen die allge- meinen Sorgfaltspfli,chten nach Absatz 6a nur in Fäl!en,-ili denen der Wert der Transaktion 10 000 Eur.o oder mehr beträgt (Absatz. 6a Nummer 1 Buchstabe a) und Nummer .2). Für den Handel rn·it hochwertigen Gütern nach § 1 Absätz- 1o Satz 2 ·Nummer 1 Wlrd. ·der Schwellenwert mit der R9:gelung in Absatz Sa Nummer 1 Buchstabe-b)\"rlslkoangemessen auf·2 000 Euro reduziert. Richt_igerweise haben all.e Verpflichteten; die im Edelm~tallhan- del ei'nschlägige Transaktionen oberhalb· dieses Schwe!lenWertes durchführen, die. erit~ sprechisnden Sorgfaltspflichten einzuhalten. Sie sind bei DLirchführung, dieser Geschäfte Güterhätldler im Sii:ine .des § i Absatz 9, Vgl. zur Umsetzung der Schwellenbeträge im· Einzelnen die Begründung zu § 4 Abs'atz 5. Zu Buchstabe g Die Änderung in § 10 Absatz· 9 Satz 3 dient ·der Anpaasung der BefrelungSregelung an den yVQrtlaut des Artikel 14 Absatz 4-Unteral:,satz 2 der Vierten Geldwäscherichtlinie. \\\" Zu Nummer 1o                                                                                   ., •'     1fl '',./ (§ H ldentlflzlerung) Zu Buchstabe a Die Ergänzl:lng des Wörtes ,;unverzüglich\" in § 'I 1 Absatz 1 Satz 2 -ist .zur vollständigen Umsetzung vcin Artikel 14 Ab~,3.tz 2 Satz_2 der Vierten Geldwäschericht!lnle etiorderlich. Zu Buchstabe b · (§ 11 Absatz 2 - Zeitpunkt Identifizierung Vermlttlungstlitigkelten) Nach Absatz 2 haben Verpflichtete nach§ 2 Absatz.'1 Nummer 1_4 urid.16 bei der !=rbringung von Verm_itt- lu.ngstätigkelten die• Vertragspq.r):elen des vermittelten Rechtsg_eschäftes, gegeöenenfalls für diese auftretende Personen und den Wirtschaft!i0;h Berechtigten zu ideritlflzleren, so- bald ein ·ernsthaftes Interesse der Vertr8.gsparteien an der Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäftes besteht und die Vertragspa1ieien hinieichend bestimmt sind. D1.e Rege- lung des· Absatzes 2 wird über die bisher nach .§ 2 Absatz ,1 Nummer 14 verpfliChteten lmmobll!enmaklSr hinaus auch auf Vermittlungstätigkeiten der nach § -2 Absatz 1 Num·mer 16 Verpflichteten- erstreckt. Gelwäsch.erechtllch ma~gebliche Transaktion ist bei Vermltt-",
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            "content": "- 88 • lungstätlgkeiten dieser Verpf\\ich_teten das vermittelte Rechtsgeschäft.,Vgl. zum Transakti- onsbegriff -und zum Regelu,ngsbedürfnis ·im Einzelnen die Begründung zu § 1 Absatz 5 Satz 2. Die lde·ntrriZ.ierung ist .wie bereits nach § 11 Absatz 2 a.F. In diesen Fällen durchzuführen, sobald ein ernsth8.ftes Interesse der Vertragsparteien an der Durchführung des Vermihel~ ten Redhtsgeschäftes besteht und die Vertragsparteien hii1relchend bestimmt sind. Hin- sichtlich des Zeitpunkts der Identifizierung knüpft die RegeliJng in Absatz 2 S~tz 1 darnlt weiterhin an die Bestimmbarkeit der zu identifl:zierenden Personen.an, die sich aus dem Kreis der allgemeinen Vertragslnteres.senten erst bei Vorllegen der genannten Merkmale hervorheben.· Eine ldentifizlerungspfllcht zu E)inerh früheren Zeitpunkt • beispielsweise für den lmrnobilienmakler, .wenn die Kaufvertragppartei auf einer Seite noch nicht·beStinimt ist oder- sich die Vorverhandlungen in einem solch frühen Stadium ·befinden, dass der Ab· schluss noch ungewiss 1st ~ besteht nicht. · Nach ·satz 2 muss in Fällen, In denen für beide Vertragsparteien des vermittelten Rechts· geschäftes Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 oder 16 Vermittlungstätigkeiten erbringen; jeder Verpflichtete nur die· Vertragspartei lctent\\flzieren, für die er handelt. Die Regelung dient de~ Vermeidung ·der Pflicht zur Doppelideritifizien.ing; wie sie sich nach blsh~riger Rechtslage für. Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 ergab. Zu Buchstabe c ZU Doppelbuchstabe aa (§. 11 Absatz 5 Satz 2 ~ Nachweis der Registrierung oder Registerauszug) Der neu' eingefügte §: 11 Absatz 5 Satz 2 die•nt der Umsetzung von Artikel 1- ·Nummer 9 Buchstabe a der Änderungsrlcht!in!e. Verpfl!chtete haben zu Beciinn bzw. bei Begründung einer Ge• .schäftsbeziehung mit mitteilungspflichtig·en Vere1'nlgungen ·nach § 20 oder Rechtsgestal~ tungen n~ch §\" 21 einen Nachweis• der Registrierung im Transparenzregister oder einen Regist,erausz:ug .einzuhole;in. In der Umsetzung dieser Vorgabe haben die Verpflichteten nach § 11 Absatz 5 Satz 2 nun die Pflicht, einen Nachweis 'darüber einzuholen, dass der Vertragspartner, soweit es sich dabei um eihe Vereinigung bi.W. Rec_htsgestaltung jm oben genannten Slnne handelt, seinen Pflichten aus den §§ 20 und 21 nachgekommen i'st. Alternativ können diB' Vefpflichteten einen Aus~ug der Ober das Transpare·nzregister zugänglichen Daten der Verein\\gung bzw. Rechtsgestaltung einholen, um lnformatlonen zum wirtschaftlich Berechtigten zu erlangen. Aus der Zusammenschau zwischen dem Transparenzreglster ·und anderen Registern wie beispielswe!se dem Handelsregister ergibt $ich ein vollständtges Bild über die wirtschaftlich Berechtigten. Zu Doppelbuchstabe bb Der neu angefügte §· 1-1 Absatz 5 Satz 5\" dient cler Umsetzung von Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b der Änderungsrichtllnie·. Der neu angefügte·§ 11 Absatz 5 Satz· 6 dient der Umsetzung von Artikel 13 Absatz 6 der Vierten Geldwäscherichtllnie. Zu Buchstabe d {§ 11 ·Absatz 6 - Mitwirkungspflichten des Vertragspartners des. vermittelten Re~htsgeschäftes) D\\e Mitwirkungspflichten des § 11 Absatz 6 gelten nunmehr umfas~ .send. für die zu identifizierenden Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäftes. Auch Vertrai;lsparte!en, die in keiner vertragsrechtlichen Beziehung zu dem Verpfllchteten .stehen,. haben diesem' Piejenigen lnformatlonen zur Verfügung zu st€1!1en, die der Ver~ pflichtete zur Erfüllung seiner ldentifizierungspflichten nach§ 11 Absatz 2 benötigt.",
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            "content": "-89 - Die Mitwirkungspfl!chten entstehen zeitgleich mit der ldentiftzierungspflicht,nach § 11 Ab- satz 2. Der Verpflichtete hat die hach § 11 .Absatz 6 zur Mitwirkung verpflichtete Vertrags- partei auf c;las Entstehen der ldentiflzlerungspflicht aufgrund des ernsthaften Interesses der Vertragspartn_er ap der Durchführung des Vermittelten Rechtsgeschäftes nach § 11 Absatz 2 hinzuweisen, Zu Buchstabe e Der neu angefügte§ f1 Absatz 7 dient der Umsetzung von Artikel 31 Absatz 2 der Vierten Geldwäscherichtlinle, Zu Nummer 1·1 (§.11~ Verarb8itung persOnenbezo~ener Daten durch Verp.flic;htete) Absatz 1 ergähzt die durch di.e §§ 4.bis 15 GwG i;J_egründ0ten gesetzlicher:i .Sorgfalt~pflich- ien sowie die nc1,ch § 43 bestehende Meldepflicht um eine allgetneiOe Befugnisnorm für die Datenver~rbeitung. Zugleich :trifft die_ Norm eine- enge Zweckbindung. Soweit im Rah- mer:i der gelQwäschei-echtH.Chen Pflfchteh .persone~bezog~nig Daten V.erarbEtitet w19i:deti, · dürfen diese ausschlleßl!ch für Zwecke der-Verhinderung von Geldwäsche und Terrqris- musffnanzierung verarbeitet werden. Damit wlrd Artikel 41 Absatz 2 der Vierten Geldwä- scherichtlinle vollständig umgesetzt. Absatz t entspricht -inhaltlich lrh Wesentlichen dem- Wortlaut des bisher'Igen .§ 58 GwG. Mit dem neuen Regelungsstandort soll der Bezug zu den Rechtsgrundlagen, die die gesetzliche Datenverarbeitungsverpf[iphtung durch Ver- pfllchtete. nach§ 2 ausgestalten, hergestellt werden.                                      ' Die He_gelung des Absatz 2 dient der ·Umsetzung von Artikel 41 Absatz 4 Buchstaben a und b d8r V!erten· Geldwäscherichtlinie. Sie soll ein einheitliches -Vorgehen im Zusama menhang mit tjen Maßnahmen nach § 51 Absatz 2 1,md damit den Zweck der Beschr&n- kungen ·9ichern. Bei den Verpflichteten, die in dit:isen Fällen den Aufslc,h1sbehördeh; Vera Waltungsbehörden oder der Fll) die entsprechenden personenbezogenen Daten Obeqnit- teln, würder:i andernfalls lnfo-rmationsa und Auskunftspflichten entstehen. Die1s würde ebenfalls.eine Bedrohung für die Schutz,Qüter des Absatzes 1 darstellen. Absatz ·3 soll slchers.tellen, dass die Absätze 1 und 2 auch für Driite im Sinne des §' 17 gelten. zu Nummer12 (§ 12 ldenti1ätsüberprüfung, Verordnungsermä'c;htlgung) Zu Buchstabe a In Absatz 1 Satz. 3 wird der Vervvels auf Qas Zahrungskanto nach ·dem Zahlungsdienste~ aufsichtsg_esetz aktualisiert. -Zu Buchstabe b D!e Ergänzung um Personengesellschaften erfolgt zur .Bereinigung eihes redakttonellen Versehens. Auoh Persoriengesellschaften können anhand der genannten Dokumente Identifiziert werden. Dies entspricht tjer bisherigen Regelung aus § 4 Absatz 4 N,ummer 2 des Geldwäschegesetzes in der Fassung vom 18. Februar 2013 (SGBl.1 S. 268).",
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            "content": "• 90 • Zu Nummer 13 (15 Verstärkte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigl,!ng) Zu Buchstabe a § 15 Absatz 3 wird neu gefasst. Insbesondere ändert sich· die Numm13rierung der einzel· nen Tatbesfände, die ein höheres Risiko begründen.·Die neue Nummerierung ist erford6r· lieh, weil für dle bisher .unter§. 15 Absatz 3 Nummer 1 8. und b erfassten politisch· eX:po•· nierten Personen und die Drittländer rriit hohem Risiko nun unterschiedliche verstärkte Sorgfaltspflichten gelten. , § 15 Absatz 3 Nummer 1_ entspricht dem bisherigen§ 15 Absatz 3 Numrher 1 Buchstabe' a. Der bisherige Einleitungssatz in Nummer~ trifft-für die. Konstellationen'der früheren Nummer 1 Buchstabe b ·nicht mehr zu;· sondern muss künftig a:uf die Regelung für poli• 1isch exponierte Personen beschränkt we,rden. D.er bisherige § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Drittländern m!t hohem Risiko erfasst, wird zu § 15 Absatz S- Nummer \\  2. Auch inhalt!ich wird elne Änderung der Norm vorgenommen. Dle Änderung in:'§ i 5 Ab- satz 3 Nummer. 2 ist zur Umsetzung von Artikel 1 Nummer 11 der Änderungsrichtlinie notwendig. Dort ist ein Katalog von definierten verstärkten Sorgfaltspfllchten 111 Bez;ug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen ein gerriäß Artikel 9 Absatz 2 der Vierten Geldwäscherlchtlini_e von der EU-Kommission ermittelter brittstaat mit hohem Ri- siko b819illgt ist vorge_sehen. Damit ist die Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflichten nicht mehr darauf beschränkt, dass der Vertragspartner ode'r wirtschaftlich Berechtigte als natürliche oder juristische P'ersonen in einem Drittstaat mit erhöhtem Risiko niedergelas- sen sein rnuss._ Vielmehr Sind auch dann Geschäftsbezl~hungen und Transaktkinen ver- stärkten SorQfa!tspfllchten zu unterziehen, wenn Drlttstaaten mit hohem R!siko auf andere Art. und Weise involviert (,,beteiligt\") sind. Das kai:m etwa .der Fa!\\· s_ein, wenn die Vermö- genswerte einer Transaktion in einem Drittsta'.at mit hohem Risiko liegen, die. Vertrags- partner und wirtschaftlich Berechtigten selbst aber nicht In dem Drittstaat ansässig 'slnd. Weiterhin wurden redaktionelle Anpassungen bei Verweisen auf dte Änderungsrichtlinie vorgenommen. § 15 Absatz 3 Nummer'3 eriasst besondere Transaktionen und war bislang in § 1.5 Absatz 3 Nummer 2 geregelt. Der neue.§ 15 Absatz 3 Nummer 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 15 Absatz 3 Nummer 2. Es werden lediglich die Anderungen im Wortlaut des Artikel 1 Numr:ner 10 der Änderungsrichtlinie übernommeli. Die Transaktion muss somit gemäß § .15 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a· besonders komplex dder ungewöhnlich groß-seiri, um Verstärkte Sorgfaltspflichten auszulösen. Gemäß§ 15 Absatz 3. NumrT1er 3 Buchstabe b 1st sle erfasst, wenn sle einem ungewöhnlicihen Transaktionsmuster 'folgt s·isla\"ng War dies mit § 15 Absatz 3 Nummer 2 ·suchs.tabe b durch einen ungewöhnlichen Ablauf d8r Transaktion 8rfaSst. W!e bislang schon l_öst elne Transaktion auch geni.äß § 15 Absatz 3 N'urhmer 3 Buchstabe c verstärkte SorgfaltspfliChten aus, wenn sie keinen offen- sichtlichen wirtschc\\ftlichen oder rechtmäßigen Zweck hat.               · ..§ ·15 Absa:tz 3 Nummer 4' entspricht d~m biSher!gen § 15 Absatz 3 Nummer ·3. Artikel· 1 Nummer 12 der Änderungsrichtlinie stel!t zwar ergänzend und nun Sl']ger gefasst klar, dass 'Korrespondenzbankbeziehungen im Sinne der Richtllnle die Aüsführungen von Zah- lungen umfassen, Allerdings. führt Erwägungsgrund 43 der Änderungsrichtlinie er·gänzend aus, ·dass verstärkte Sorgfaltspfllchten bei· Korrespondenzpankbezlehungen angeweridet werden sollen, die auf Dauerhaftigkelt angelegt .sind und wiederholt Trarisaktiorien, also die Ausführutlg von Zahlungen, umfassen. Die Richtlinie konkretisiert ·so, wann ein· höhe- res Rlslkö für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gesehen wird und präzisiert den AnwendLlng·sbereich für· erhöhte Sorgfaltspflichten bei Korrespondenzbankbezi~hunge,_n. Korrespondenzbankbeziehungen im Slnne von § 15 Absatz 3 Nummer 4 umfassen ge-",
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            "content": "- 91 - mäß der Legaldefinition des § 1 Absatz 2i nicht einmallge Transaktionen und den reinen Austausch von Mitteilungen. Im Ergebf\")IS stellt. der unveränderte Wortlaut des§ 15 Absat- zes-3 Nummer 4 auf diese Weise e!ne richtlfnien- und FATF-konforrile Urrtsetzung sicher: zu Buchstabe b § 15 Absatz 4 regelt, welche verstärkten Sorgfalts~flichten In den Fällen des§ 15 Absatz 2 und Absatz 3 NL!IJlmer 1 einzuhalten sind_. zu Doppelbuchstabe aa § 15 Absatz.4 Satz 1 regelt die verstärkten SorgfaJtspflichten in Fällen des § 15 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1. Es handelt sich bei der in Satz 1 vorgenommenen Änderung um eine_ redaktionelle Fo!geänderuhg, .die aufgrund. der neuen Nummerierung in §, 15 Absatz 3 erforderl_ich Ist. Die·verstärkten Sqrgfaltspfliohten des§ 15 Absatz-4 _gelti3h nun ·nicht mehr für Geschäftsbeziehungen undTransakt!onen mit Drittländern mit·hohem Risiko, da d!eSe neue· verstärkte Sorgfaltspflichten auslösen, die in§ 15 Absatz-5 und 5a geregelt sind. · . Zu Doppelbuchstabe bb                                                                          ) Es handelt sich bei der In § 15 Absatz 4 Satz 2 vo.rgenommeneh· Änderung um eine l'e.~ daktiqn~lle Folgeänderung, die ebenfalls aufgrund dßr neuen Nummerierung in§ 15 Ab- satz-3 ertorderll~h ist, der keine Num_mer 1 Buchstabe a mehr kennt. Zu Doppelbuchstabe cc Der bisherige·§ f5 Absatz 7, der Regelungen iar ehemalige pol!Üsch e:xponierte Personen trifft, wird. aufgrund des thematischen Zusammenhangs zu politisch exponierten Personen nun in§ 15 Absatz 4 als.Satz 3 angefügt. zu Buchstabe c § 15 Absatz 5 dient der Umsetzung von Art!kel 1 Nummer 11 der Änderungsriohtllnie. Dort ist ein fester Katalog von verstärkten Sqrgfal~spfllchti;in aufgeführt, die bei Geschäftsbe- ziehungen oder' Trans~tionen mit Drittstaaten, dle von der Euröpälscheri ~9mmlssion nach Artikel 9 Absatz 2 der Vierten Geldwäscherichtllnle in der Fassung_ der Anderungsw richtlinie als Drittstaat mit hohem Risiko ermttteltet worden sind, au.saelös\\ werden. Die Voraussetzungen des Absatzes 5 sind kumulativ anzuwenden. § 15 Absatz 5 Nummer 1. Bwchstabe a bis f regelt, wel_che Informationen in welcher ReidhWelte durch die Verpflic~teten einzuholen sind. Gemäß Buc~stabe a und b sind z1;1- sätzliohe lnforinatlonen über den Vertragspartner und deti WirtschaftliCh Berechtigte:r.i so- wie Ober die angesti'ebte Art der Geschäftsbeziehung· ~inzuholen. Z1..1sätzHch m_eint insow weit, dass die .Informationen ·ober die ohnehin Im Rahme.n der Erfüllung der allgeme!nen Sorgfal(spfllch.ten nach §' iO Zu erheb.enden· Informationen .hinausgehen hiüssen. Nach auchstabe c. sin(l Informationen Ober die Herkunft der Vermögenswerte und des Vermö- gens des- Kunden e\"inzuholen, wobei statt des recht engen Rl9htlin!enwortlauts „Herkunft der Gelder\" im Einklang mlt d€!m bisherigen·§ l5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 a1.,1f die Her- kunft. der Vermögenswe.rte abtustellen ist. Au.eh bei Buchstabe d i_St insoweit auf die Ver~ mögenS1werte und das Vermögen dte.S! .wirtschaftlich Ber:ect)tigten abzustellen, wobei diese Pf!icht nicht irt Bezug auf diS sogenannten fiktiven w!rtschaftllch Berechtigten n~ch § 3 Absatz ·2 Satz 5 gelten soll. Nach Buchstabe e sind zudem Informationen über die Grün.de für die geplante. oder durchQatührte Transaktion einzuholen. Soweit dl_es .zur B.eL!rteilung der Gefahr von TerrorismLI$finanz1erung erfqrderlich 'ist, müs·sen g13rt\"lä~ Buchstabe fauch lnforrt\"latior,:en Qb8r die geplante Verwendung der Vermögenswerte, die Im Rahmen der Transakt!on oder Geschäftsbeziehung eingesetzt werden, eingeholt werden. Bei Buchsta- be f handelt es sich nicht um eine Richtlhiienvorgabe. In Bezug auf die Verhinderung von",
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            "content": "- 92 - Terrorismusfinanzierung Ist die AufnaQme diese.rVorauss~tzung geboten und gfü nur mit der Maßgabe, dass die Einholung derartig-er Informationen n·ach Elnsc.h~tzung des· Ver- pflichte~en zur Beurteiluhg der Gefahr von Terrorlsmusfinanzier.ung erforderlich sein·muss·. § 15 Absatz 5 Nummer 2 best!rrimt, dass für dle Begründung oder Fortführung der Ge~ •sc~äftsbeziehung die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einzuholen ist Damit lfl:'ird s!chergestel!t, dass 'die Führungsebene eines Unternehmens bei der Begrün• dung oder Fortführung einer Gesch~ftsbezlehung·beteiligt ist.' Diese Voraussetzung 1st für derartige Geschäftsb~ziefiungen nicht neu und g_alt bereit_s n:iit dem bisherigen § 15 Ab- ·-satz 4 Satz 1 Nummer 1.                                           · § 15 Absatz 5 Nummer... 3 bestimmt die verstärkte. Überwachung ·der einschl8.gigen Ge- schäftsbezie{1wr:ig unq konkretiSi~rt1 wie die vefstä(kte Überw~~hung_ der Geschäftsbezie- hung auszugestalten ist. Auch die Voraüssetzung ·der verstärkten Uberwachung ist nicht ne_u und ga'Jt bere'its über den bisherigen_§ 15 Absatz 4 Satz.1 Nummer 3. .Die verstärkte Überwachung hat durch häufigere Uhd intensivere Kontrollen sowie durch eine Auswahl an Transaktionsmustern, dfe einer weiteren Prüfung bedürfen, zu erlalgeh. Diese ver- stärkte Überwachung der zugrundeliegenden Geschäftsbeziehung dient auch dazu, einen b6sseren Bllck dafür zu gewinnen, ob Transaktlonen oder Tätigkeiten innerhalb dieser Geschäftsbeziehung verdächtig sind. §. 15 Absatz Sa dient ebenfalls der. Umsetzung 'von Artikel 1 Nummer 1 ~ der Änderullgs- rlchtllnle. Er ermächtigt die zuständigen Aufsichtsbehörden, zusätzlich zu den nach Ab- satz 5 von den Verpfliqhtelen einzuha:Uenden_ verstärkten SorQfalt$pflichten rislkoar,Qe- messen weitere tlSikominderhde Maßnahmen bzw. verstärkte Sorgfaltspflichten anzuord- nen. Die Systematik des Absatzes 5a rnacht deutlich, dass die enumerative Aufzählung d6r Nummern 1 bis 7 nicht abSch!ießend ist Ünd dass insbesondere auch an_dere M_aß- nahmen angeordnet. werden können, dle möglloherweise nicht- gleich das Niveau. der Maßna,hmen ·der Null1mern 3 ff. erreichen, aber auch tier Risikominderung dienen. Diesen Anordnungen haben die Verpfllchteten Folge zu leisten. Sofern das Bundesministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung nach ·§ i 5 Absatz I O mit Vorgaben für die Anord- nung_ und Ausgestaltung derartiger M_aßnahmen erlassen hat, sind diese .bei der Anord- nung_ der Maßnahmen durch die iuständ[gen Aufsichtsbehqrden zu beachten. Nach§ f5 Absatz.5q Satz 1 Nummer 1 kann die Meldung van _Finanztransakti0nen an die Zentralstelle für ·Finanztransaktionsuntersuchungen angeordn~t werden. Die katalogisier- ten verstärkten Sorgfaltspflichten der Nummern 1 bis 7 entsprechen den Vorgaben von Artikel 1 Nummer 11 der Änderungsrichtlinie. ' 1   zu Buchstabe•d Zu Doppelbuchstabe aa Der· bisherige § 15 Absatz 5 wird Absatz 6. Es handelt sich bei der iii § 15 Absatz 6 in dem Satzteil vcir Nummer i vorgenommenen Änderung um eine redaktionelle Fo!geände- rung, die aufgrund der neuen Nummerierung In§ 15 Absatz.3 erforderlich Ist. Dies macht eine Anpassung des. Verweises auf den.neuen§ 1S Absatz 3 Nu,mmer'3 notwe·ndig, in dem· jetzt die bes.anderen Trahsaktlönen.    geregelt .   sind. Zu Doppelbuchstabe bb Dle Ergänzung in§ 15 Absatz 6 Nummer 1 diSnt der Umsetzung von Artikel 1 N_ummer 10 der Änderungsrich11inie. Bei besonders risikoreichen Transaktionen muss der Verpfilchtete die Transaktion, den Hintergrund und Qen Zwec.k mit angemessenen Mitteln .untersuchen. Neu sind ln Nummer 1 die Ergänzung des Hlnterg_runds und Zwecks, der mit angem·esse- rien Mitteln Z\\J untersuchen ist.",
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            "content": "- 93 - Zu. Doppelbuchstabe eo Die Ergänzung in § 15, Absatz 6 Nummer 2 dient ebenfalls der Umset~üng von Artikel 1 Nummer· 10 der -Änderungsrichtlinie. Ne(!en der Geschäftsbeziehung sind auch die ein- zelnen Tr.ansaktioheli zu untersuchen. Die verstärkte Oberwachun_g ·der zugrundeliegen- den Geschäftsbeziehung dient auch dazu, einen besseren Blick dafür zu. gewinnen, ob.' Transaktionen oder Tätigkeiten Innerhalb dieser Geschäftsbeziehung verdächtig sind. Zu Buchstabe e , D_er bisherige§ 15 Absatz 6 wlrd Absatz 7. Die neue. Nummerierung innerl1a.lb des§ 15 Absatz 3 m_aCht .eine Anpa'ssun_g des Verweises In § 15 Absatz 7 ln dem Satzteil vor Nummer .          i .auf Absatz 3 Nummer  4 erforderlich. Darüber hinaus dient die vorgenommene Ergänzung „bei Aufnahme einer Geschäftsbe- zie_hung\" der Umsetzung von Artlkel 1 Nummer 12 der Änderungsrichtlinle. zu Buchstabe 1 _Der blsherlg.e § 15 Absatz 7, der RegelunQen für ehemalige politisch exponierte. P~rsonen trifft, wird aus redaktionellen. Gründen .aufgehoben und findet sich nun in § 15 Absatz 4, Satz 3 yi.,ieder. zu Buchstabe g . bie Ergähzung in § 15 Absatz. B um elnschläQlge_ EvalUierungen und Berichte dient ·der · Umsetzung von)wtikel 1 ·Nummer 11 der Änderung_srichtlinie. Die darüber hinaus ·auch erfolgte Ergänzung der mögllchen Anordriung erforderlicher Gegenmaßnah.men s~ll unter. ancl€lrem.de17 Anforderungen der Financial Action Task Force Rechnung tragen. Zu Buchstabe h Mit§ 15 Absatz iO Satz ·1 Nummer 2 ~ird die besteh8nde VerOrdnungsermächtlgung·f;'r- weitert. Satz 1 Nummer 1 entspricht der bereits bestehenden VerOrdnungsermächti_gung, die um 'Gegenmaßnahmen erweitert wird. Mit der 'Erweiterung um Nummer 2 kann das Bundesministerium der Finanzen In Umsetzurlg von Artikel 1 Nummer· 1.1 der Änderungs-· rlchtlinie Regeiunmm\"treffen„ di6 d!e zuständigen AufsiC:htsbehörden t;,ai der Anordnung ul1d ALlsgestaltung von Maßnahm·en nach §. 15 Absatz Sa zu_ beachten haben. Darüber h,inaus kann das Bundesmin!sterlllm der Finanzeri für Fallkonstellationeri nach § 15 Ab- satz 3 Nummer 2 die Einhaltung von bestimmten verstärkten Sorgfa!tspfltc!iiten im Si'nne des. Absatzes Sa oder darüber hinaus gehende verstärkte Sorgfaltspflichten sowie ··0eM _genmaßnahmen anordnen. Zu Nummer 14 (§ 16 Besondere Vor.schrittEln für das Glü,ckssplel im Internet} Zu Buchstabe a Die Ergänzung des Satzes· 2 i·n § 16 Absatz 1 tjlent lediglich de·r Klarstellung, dass :be'im GjlücksSple! im Internet der Schwelleri'petrag des § 10 Absatz 5 keine Anwendung findet und folglich die- Sorgfaltspflichten unabhängig von. einem ·Schwellt:i'nbetrag greiifen. Eine ÄnderÜng der materiellen Rechtslage Ist mif ~ieser .Klarstellung nicht verbunden,. Zu.Buchstabe b . In § 16 Absatz 3 wird der Verweis_ au'f das iahlungsdiensteawfslchtsgesetz aktualisiert ..",
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            "content": "- 94- Zu B.uchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Zu Dreifachbuchstabe aaa In §'-16 Absatz 4 Satz 1' Nummer ·[ Buchstabe a vvlrd der Verweis auf das Zahlungs~ diensteauf_sichtsgesetz aktualisiert. Zu Dreifachbuchstabe bbb In §' 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird der Verweis auf das Zahlungs- dienstea.ufsichtsgesetz aktualisiert. Zu Dreifachbuchs,tabe ccc In _§ 16 Abs.atz 4 Satz 1 Nummer i B_uchstabe c wird der Verweis auf da'S Zat}!ungs- diensteaufsichtsgesetz aktualisiert. Zu Doppelbuchstabe bb In § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird der Verweis auf das Zahlungsdlensteaufslchtsge- se'tz aktualisiert. ZU Buchstabe d In § 16 Absatz 5 wird der Verweis auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz- aktuallsiert. Zu Buchstabe e In § 16 Ab.satz  ~  wird der Verwei_s auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz aktualisiert. Zu Nummer 15 (§ 17 Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragllC:he Auslagerung) Zu auchstabe a zu Doppelbu_chstabe ~a .1   Der neu- ejn'gefügtEI § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 -dient der Verhinderung von· Auf- sichtsarbitrage Im lnla:nd. § 17 eröffnet die Möglichkeit, insbesondere eine Kundenidentifizierun_g durch geldwäsche~ rechtlich verpflichtete Dritte mit Sitz Im ALis\\and durchführen zu lassen. Bislang hatten solche Fälle !h der Praxis nahezu. keine Relevanz. Kunden mit Sitz im Inland. nutzten kei- ne im· Ausland ansässigen Dritten zur Identifizierung, Kunden mit Sitz im Ausland eröffne- ten kaum Konten irn !nland. Im Zuge der Digitalisierung sind hier ln jüngerer Zeit V1?rände- ru·nQen zu beobachten.                         · Die Digitalisierung eröffnet Mögllchkeiten der grenzüberschreitenden l(oritoführung uhd ermöQlicht es Kunden, sich auch bei Dritten im Ausland Önllne -zu identifizieren . .Außer- dem wird es Geschäftsniodell, Identifizierungen als Drltte in Qr.oßer Stückzahl für ·andere Verpf!iChtete auch grenzüb.erschreltend vorzunehmen. Damit einher geht die Zunahme von Kontöel'öffnL!ngen in Deutschland 1 bei dehen Kunden nicht -nach dem Geldwäsphege- setz identifiziert werden und damit Im Ergebni~ eirte systematische- Umgehung des natio- , na\\en ~eldwäscherechts. Dies wird durch klare Vqrgab(;l, dass die Einschaltung eines Dritten nach Absatz 1 oder einer aiideren geeigneten Person oder Unternehmen nach",
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            "content": "- 95 - Absatz 5 nicht zu einer Umgehung führen dürfen. Die neue Regelung ist konform mit den Anforderung·en der Vierten Geldwäscherichtlln!~. Der neue Wortlaut des Abs·atz 3 Satz 1 Nummer 1 und die Beschränkung-auf ldentifiziea rtmg von im lnlal1d ansässigen Personen bedeutet nicht, dass der Verpflichtete nach dem Geldw8.schegesetz beim Zurückgreifen auf Drltte nach Absatz 1 ~ei ldentifizterungen in AuslandssaChverhalten hinsichtlich der einzuh9-!tenden Standards völlig frei 1st Vielmehr gelten Jnsowelt die dort die nach Absatz 1 Satz 2 vorausgesetzten Regulierun'gs- und Auf- sichtssfähdards, und nach Absatz .1 Satz.3 .zusätzlich die Maßgabe, dass die Verantwor- tung für die Erfüllun·g der allgemeinen Sorgfaltspflichten beim Verp'fliqhteten nach dem Geldwäscheges,etz blelbt.. Dieser Verantwortung für die Erfüllung von Sqrgfaltspflichten wfrd ein Verpflichteter na:ch dem Geldwäschegesetze nicht gereciht, wenn er beispielswei- se Ober die Einschaltung von Dritten nach Absatz i Satz 1 Verfahren für ldentlflzlerung_en nutzt, die nicht gleiche Sicherheitsstandards wie die sonstigen naC:h diesem Gesetz zu- lässiQen ldentiflzlerungsverfahren.er1ülleri. Es· handelt sich zum einen um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der In Absatz 3 Satz 1 neu eingefügten· Nummer 1, weshalb die bisherige Nummer 1 zui-- neuen Nummer 2 _wird. Zum anderen dient die Änderung in Absatz .3 Satz 1 Nummer 2 der Berelnigu~g eines redaktionellen-Versehens.§ 17.Absatz 1 nimmt B\\Jf die Sor\"gfaltspfli_chten nach §·10. Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Bezug. Es muss daher hier ln Absatz ·3 ein Gl8iqhlauf mit Ab- satz 1 hergestellt werden,. denn dieser bestimmt nähere ·Bedingungen für die rechtmäßige Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte. '                       ' Es handelt sich um eine redaktloneJle Folgeänderung aufgrund der in Absatz 3 Satz. 1 neu eingefügten Nummer 1, weshalb die bisherige Nummer 2 zur neuen Nummer 3 wird. Zu Doppelbuchstabe bb Die Ergänzuri•g in § 17 Absatz 3 $atz 2 um ·die gegebenenfalls für den Vertragspartner auftrende Person dient der Bereinigung eines redaktionellen Versehens. ·Gemäß § 1·0 Absatz 1 Nummer 1 ist dies.e selbstvGrständllch auch vor:i Dritten zu ·identifizieren. Die weitere-Änderung dient der Umsetz_ung von Artikel 1 Nummer 14 der Änderungsr_icht- !inie. Es Ist .eine Anknüpfung an den bisherigen § 12 Absatz 1 Nummer 4 GwG vorzun9h- men. Außerdem ist zu beachten, dass der Richtlinlentext nunmehr besagt, .dass im Falle des Einsatzes Dritter der Dritte aÜch Informationen, die „mittels elektronischer Mlttel fOr die Identitätsfeststellung oder m'lttels anderer von den einschlägigen natlonalen Behörden akzeptierter sicherer Verfahren zur ldentifizieri,mg aus der Ferne otjer auf 01ektronischem Weg einge:holt wurden\", vorlegen muss. Es besieht Interpretationsspielraum, ob \"ein:.. schläglger natl0:nalen Behörden\" die Behörden des Landes, In welchem der Verpflichtete seinen Sitz hat- oder-dasjenige deS Dritten meint. Hier ist unter Rekurs auf das T9rritoriali- tätsprlnzip der Geldwäschevorschriften auf das Land des. Verpfl!chteten abzustellen, da anderenfalls ·erne-Aushöhlung dieses Prinzips di6 Folge wäre. Zu Buchstabe b ·Die Einfügung von.§ 17 Absatz 3a ermöglicht eine sintiVol!e Verineidung wie.derholten ldentifizierungsaufwandes bei ausreichender Wahrung des Grundgedankens _des Geld- wä'schegesetzes, dass bel jeder Begründung einer Geschäftsbeziehuhg elhe ldentlflzie- rung zu erfolgen hat.                                                             . Das GwG ermöglicht bereits unter c:len Voraussetzungen des § i 1 Absatz 3 das Absehen von ,einer e·rneuten ldentifi~ierung, sofern ein Kunde mehrfach ldentifizierungspflichten bei ein und ·demselben Verpflichteten auslöst. Diese ·Möglichkeit .eines Verzichts auf eine erneut$ lde11tifizierungsvornalime wird unter angemassem:';n Vora,ussetzun~en nunmehr auch gesetzl!ch fÜr den Fall verankert, dass",
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            "content": "e_ln Kunde von verschiedenen Verpflic~teten Identifiziert werden muss. ore The.matlk ,,Weitergabe von ldentifizlerungsdaten\" ist blslang bereits in den Auslegungs- und Anwen- dungshinweisen der Bunde'sanstalt für Finanzdlenstlelstungsaufslcht aufgegriffen. Die . nunmehr gesetzlich geregelten Anforderungen sind somit nicht neu,. sondern zw!schen- zeltlich etablierte Praxis. Damit-folgt .der Gesetzgeber auch der in Erwägungsgrund 35 zum Ausdruck gebrachten lnten,tioh der Vierten Geldwäsoherichtllnle, wo zu einer gewissen Offenheit hinSlchtlich der mehrfachen Nutzu'ng· eiher bereits v0rgenommenen Identifikation aufgerufen wird, jedoch ausdrückliCh nur -unter dem Vorbehalt der Ergreifung „geeigneter Sicherungsmaßnah- men\". Die· Voraussetzur,gen ·odentieren sioh an folgenden Leitgedanken: Für· dle Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorlsniusfinanzierung ist die erstmalige Kundenaufnahme ein entscheidender ·zeitpunkt. Hier muss' der Aufbau einer gefälschten !den_tität verhindert vverden, eventuelle wirtschaftlich Berechtigte sind aufzuklären und die Einstufung des Kundentisikos ist vorzunehmen. Dieser Prozess darf keines.falls verwässert werden. Aus diesem Grund müssen die Date·n bzw. Informationen inSbesondere einen möglichst hohen AkttJalislerungsgrad aufweisen. Dass nur. die mehrfache Nutzung von ldehtifikatlo_nen durch Verpfl!ohtete nach geldw?,u scherechtlicherJ Vorschriften gestattet__ wird, soll verhindern, das DienSt\\els.ter Dateneools aufbauen, die keiner kontinuierlichen Uberwachu.ng {Monit_oring) un~ den laufe_nden Uber- prüfungen einer ,.lebenden\" ·Geschäftsverbindung unt$rliegen.· Daraus folgt ferner 1 dass § 17 Absatz 3a nicht auf Mitg!ledsorQanisationen oder Verbände anwendbai- ist. Die Voraussetzung des § 17 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1, .d8.ss die E.rhebung der Daten bzw. Informationen zur Erlüllung eigener Kundensorgfaltspfücliten erfolgt sein muss, be.- inhaltet schließlich, dass eine Übermittlung der lnformatiorien 'immer nur durch den erst- ident!fizierehd8n Dritten erlo!gen kann - eine „Kettenweitergabe\" von Informationen_ ist ~omit nicht gestatte!. Damit wird einer möglichen Fehlerpotenzierung entgegeng·ewirkt. Die Voraussetzung des§ 17 Absatz 3a.Satz 1 Nurnrner 2 soll die angesprochene Aktuali- tät der Daten sicherst8llen. Die v·0ra,ussetzung des § 17 Absatz 3a Satz 1 Nummer 3 ertprdert eine Plausibi!itätspr0- fun·g durch den Verpflichtetell.                 · Die Elnha:1tung der Voraussetzung c!es § 17 Absatz Sa.Satz 1· Nummer 4 ist nur erforder- lich, wenn be! der Identifizierung oder Akt.uallslerung ein entsprechendes AusWeisdoku- ment verwendet wurde uhd nicht beispielsweise eirie quaHfizieirte e!ektroni.sche Sign·atur, Zu beachten ist, dass c;lle Pflicht zur Abklärung, ob ein wlrtschaftlich Berechtigter vorliegt, bei jedem Geschäftsvorfall: neu vorzunehmen ist. Zeigt sich dabei, dass kein_e Verände~ rung b~i dem wirtschaftlich Berechtlgt19n seit der Erstidentifizierung eingetreten 'ist, braucht auch diese'JdentifizierunQ nicht.neu vorgenommen ·zu werden.                   · _Zu Buchstabe c tn Ergänzung des bisherigen § 17 Absatz 5 Satz. 2 wird die Anforderung. aufger.ior11men, dass beim Rückgriff auf andere geeignete Personen _und Unternehmen Zur Erfüllung von Sorgfaltspf1Jchten der Verpflichtete sicherzustellen hat, dass diese den Vorschriften des Gel<;iwäscheges·etzes entsprec_hen. Vor dem Hintergrund des zunehmend grenzüber~ schreitenden Rückgriffs auf Dritte im-Sinne des Absatzes 1 oder.andere geeignete Perso- nen _und UnternBhmen und der Gefahr der Reguli'erungsarbitrage bedarf-es der der klar~ stellenden Verpflichtung, dass der Rückgriff nicht Von der Einhaltung der Vorschriften des Geldwäscheges~tzes entbindet, insbesondere- im Bereich von im Ausland oder grenz- überschreitend 9urchgeführten ldentifizierungsv~rfahren.",
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            "content": "-97 - Zu-Nummer 16 . ·(§ 18_-Elnrlchtung des Transparenzregisters und·registerführende Stelle) .                                                     . Zu Buchstabe· a Die In § 18 Absatz· 3    sStz  1 aufgenommene Ergänz~ng ~oll daS·- Nachfrag'erech~ der regis- terführenden Stelle-maßvoll .auf unvo!lständ_ige· Mitteilungen erweitern. Dies gibt der reigis- terführenden Stelle die· Mö.gl!chkelt., insbesondere in Fallkonstellatlonenl in 9e.nen zwar ~in inhaltlicher Eintrag zu Art u'nd Umfang d6s wirtschaftlichen Interesses erfolgt !st, 'diese Angaben a~er nicht den gesetzlicheo Anforderungen an die Angaben entsprechen,. bei der Rechtseinheit nachzufragen und auf eine ordnungsgemäß'e Eintragung zu dringen. bh_ne d!ese·Ergänzung besteht die·eitie solche Nachfragemögllchkeit.auch dann nicht, wenn die Eihtragung n!cht den. g~$etzlichen Mindestanforderungen entspricht, Zu Buchstabe b Die notwendige Ergänzung ulll den rleüen § 1·s. Absatz 3a schl_ießt eine Lücke zur IJl{irk~ sc~.men Durchsetzung der Mitteilungspflichten 13.n das. Transparen2register, damit die Be~ hörde riach § 56 Absatz 5 Satz 2_ von den für ihre Aufgabe relevante.n Informationen und Unterlagen Kenntnis erlangt. Zu Nummer17 (§ 19 Angaben :Zu.wirtscha~lich s·erechtigtell)_ § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer t5 Buchsta- be·c der Änderungsrichtllnle. Dieser sieht vor, dass.9tund.s.ätz!ioh ·auch zur Staatsang_ehö-· rigkeit des wirtschaftlich Berechtigten Zugang zu .gewähren Ist. Im Zusammenhang mit Erwägungsgrund 34, der die·.Aufnahme de~ Staat$angehörlgkelt den Mitgl\\edstaaten al.!S- drücklich frelstellt, Ist dies so 24 verstehen, da.ss Zugang nur zu gewähren ist, sofeni die- se Angabe vorliegt. DeS-..yegen- und um die Auffangfunktion deS Trans~arenzregisters ·zu wahrer\\ ·soll eine' Eintragung in das Tra·nsparenzregister gemäß der Änderung in § 20 Absatz 2 Satz 1 GwG .nur erfolgen, w_enn die Mitteilungsfiktion· nicht gre!ft und daher oh-· nehin eine Eintragung im Transparenzregister vorzunehrrien ist. Aus Erwäg_ungsgrund 34 der Rk:htlinie ergibt.sich zwar die\" Mö,gllchkeit, daps die· Mitgliedstaaten davon• au5:gehen und Vermuten können, dass ein wirtschaft!lch!:lr Eigentümer ihr eigener Staatsangehörige~ ist, sofern kelne gegenteilige Eintragung iri das· Transparenzregis.ter erfolgt. Diese Rege- lung· soll der VereJnfach~ng der Registrierungsvertahren dienen, da die überg'roße, Mehr- heit der w!rtschaftlicherJ Eigentümer $ta8.tsangehörige. des Staats. sel.n werden, der das zentrale Register . unterhä.lt. Allerdings führte- dies zu Biner· Diskriminierung ausländischer Staatsangehöriger, weshalb:von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird. Dle Im Erwägungsgrund 34 angesprochene Eintrag.Ung eines ge.gebenenfalls vorhande- ne'n fiktiven Wlrtschaft\\ich· Bere.6_h~lgten gema\"ß § 3 Absatz 2 Satz 5 ist b.erelts- m)t § 1g· Ah· satz 1 Nummer 4 GwG umgesetzt, der die Eintrag_ung der Art und des Umfangs de$ wlrt-· schaft\\ichen Interesses vorsieht. Insbesondere zur .Ärt des wlrtsohaftlichei:-i 'Interesses ge- hört\" auc.h die ElgenSchaft-naoh § 3 Absatz 2 S'atz 5 GwG. Bei Eintragung einer mitt'ei- lungspflichtigen Vereinigung fragt die registertührende $teile das Vorliegen eines fiktiven w\\r_tf;chattlich Berechtigten.",
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            "content": "-98 · Zu Nummer 18. (§··20. Transpar.enzpfllchten im Hinblick ·auf bestimmte Verei.nlgungen) Zu Buchstabe. a § 20 Absatz 1a wird neu aufgenommen. Hierdurch soll die Kenntniserlangung von· Ände- rungen an der Ver'e!nigung und deren Auffindbarkeit gewährleistet werden. Diese lnforrna- liohen müssen bislang nicht verpflichtend a,n die .reglstetiührende Stelle gemeldet werden. Bel nicht r.egisterlich geführten Vereinigungen kann dies dazu führen, dass di9:se weiterhin im Transparenzregister als existent erscheinen, obwohl ·sie aufgelöst sind oder' unter ei- nem alten Narnen geführt werden.                                        · Zu Buchstabe_b Die Änderung in § 20 Absatz 2 Satz i soll ·sicheri?tellen, dass eine Eintragung der Staats~ ailgehörigkeit In das Tr~nspareniregister nur erfor'd.erlich ist, wenn die· Mlttellungsf,iktion nlcht ·greift i.i:nd d8.her ohhehin eine Eintragung im Transpar~nzreg_!ster vorzu.!1ehmen 1st. Die Auffan_gfunktion des Transparenzregisters soll damit gewahrt werden,. Im Ubrlgen·wird auf die Gesetzesbegründung zu § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 verwiesen. Zu Buchstab~ C § 20 Absatz       $ wird .neu gefasst und setzt Artlke_\\ 1 Nummer 15 Buchstabe a der Ände- rungsrlchtlinle um. Die Ricl1tlinie regelt n'un, dass ·die (tatsächlichen) .wirtschaftlich Berechw tlgten selbst daran mitzµwlrken haben, dass die mitte!lungspflichtige Gesellschaft die not- wendigen Angaben erhält, um \"ihren Mlttellungspf!lchten gegenüber de_m Transparenzre~ glster nachzukommen. Die Regelungen sollen nicht für wirtschaftlich Berechtig~e nach § 3 Absatz 2 Satz 5 dwG gelten. Diese Richtlinlenvorgaben machen eine Änderung der vorherigen deutschen Regelung notwendig. Oiese sah vor, dass die lnformationspfllcht im lnnenverhältnis unter bestimm- ten Voraussetzungen den Anteilseigner trifft und unter anderem den wirtschaftlich Berech- tigten-. Diese Regelung ist nun mlt·den europäischen Vorgaben nun nicht melir konform, die eindeutig ·die Mitteilungspflicht gegenüber der Gesellschaft ihren wirtschaftlich Berech- tigten auferle(Jen. Dle paUscha!S zusätzliche Beibehaltung der Mitteilungspfllcht der An- tells01gener gegenüber der Gesellschaft bietet sich nicht an. Es· würde zu· doppelten Mit- teilungspflichten, näm!icli durch den Ant9ilseig~er und• d0n wirtschaftliCh :Berechtigten führen, was vom .bürokratischen Auf~a,nd her nicht gerechtfertigt wäre • .Zu Buchstabe.·d § 20 Absatz 3a Wird neu aufgenommen. lrifolge der Änderung von .§ 20 Absatz 3 ist eine .Regelung,notwendig, ·die an den Regelungsgehalt des vorherigen§. 20 Abs'atz 3, Satz 1 anknüpft, .nach dem auch Anteilseigner unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet waren, der Vereinigung Angaben über den W)_rtschaftlich BerechJigt_en mitzuteilen. lnfolge von Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a der Ande.rungsrichtlinle Ist der wirtschaftlich Be~ rechtiQte iri die Pflicht .zu nehmen, Angaben zu seiner wirtschaftlichen Berechtigung- zu . Ob~rmitteln. Die Vereinigung muss· aber auch ihrerseits das Zumutbare: ·in angemessenem Uni.fang tun, um -ihre wirtSchaftlich Berec.htigten \\n Erfahrwng zu bringen, wenn sie keine Mmelung des wirts.chaftlich Berechtigten innerhalb der genannten Frist erhalten· hat. Dazu ·gehört auch, dass sie unter Berücks!chtlgung. der lhr bekannten Eigentums- Lind Kontroll- struktur relevante und ih·r bekannte AnteilS:eigner'in die Pflicht nimmt.und von denen Aus- kunft verlarigt. Die Anteilseigner trifft w·iederum eine Pflicht, die Auskunftsersuchen zu beantwot1en. Diese Pflicht besteht nlcht, wen17 der Ver'einigung schon anderweitig die Angaben zum wirtsch.aftlich Berechtigten bekannt sind. ·oazu gehört au_ch, wenn der Ver- einigung bekann1 ist, dass es keinen·wirtschaftlicl1 Berechtigten im ·Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 bis 4 gibt (z. B. wegen im Streubesitz gehalter:em Antei!seigentum und In Abwe~",
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            "content": "• 99 - senheit anderweitiger Kontrolle), son'dern nur. einen. fiktiven wirtschaftlich Berechtigten nac~ § 3 Absatz 2 S8.tz 5. Zwecks Nachvollziehbarkeit der Bemühungen der Vere.inigUng hat diese-Auskunftsersuchen und eingeholte· lnf.ormatlonen zu,dokumentieren. § 20 Absatz 3b wird ebenfalls neu aufgenommen. Die Regelung nimmt die Anieilseigner eln0r Vereinigung in die Pflicht, .wenn diese von einer Änderung des wirtschaftlich Berech- tigten der Vere·lnigung erfahren. In einem solchen Fal)e haben sie die Verelnigllhg darübl9r zu informieren. Dies gilt nicht, wenn der neue wtrfschaftlirih Berechtigte bereits im Trans~ parenzre.gister elngetrage\"n· Ist oder die Anteilseigner anderweitig P.ositive Kenntnis d~von haben, dass der Vere!nlgung die ÄJ\"!derung bekannt-Ist. D_lese Heg_elung bezweckt, dass auch dann die Transparenz zum wirtschaftlich\" Berechtigten aufrechterhalten wird, wenn der wirtschaftlich Berechtigte selbst es versäumt, seiner Pflicht nach Absatz 3 nachzu- kommen (und in Fällen van verschachtelten Beteiligungsstrukturen mit Auslandsbezug schwer belangt werden kann), Die R\"egelung beabsichtigt keine Dopplung der Pflicht des · w!rtschaf~ich Berechtigten nach Absatz„ 3. Der Antellselgner kann innerh§l.lb angemesse- ner Frist das Transparenzreglster- konsultieren, um .zu etiahren, ·ob die Aliderüng schon eingetragen ist. Es-steht ihrn aber auch frei, von der Einsichtnähine•.,abzuseh~n und vor- sorglich die Ve'reiniQung zuJnformieren. Die Aufbewahrungsfrist sollte ~ich dabei mindeS- -tens ari der Frist fur d!e Verfolgungsverjährung 'nach dem Gesetz über 0t'dnüngswldr!gkeim ten orientieren.- Zu Buchstabe e Die Ergänzung in § 20, Absatz 5 Satz 2 dient der vo!lst'ändlgen Umsetzung von Artikel 30 Absatz 2:der Viertel, G~ldwäscherlchtlinie.                                               · Zu Nummer 19 (§. 21 Tra11sparenzpflichten Im Hlhbllck auf bestimmte Rechts_gestaltungen) Zu Buchstabe a zu Doppelbuchstabe aa Die neu eingefügten Sätze 2 und 3 111 § 21 Absatz 1 dienen der Umsetzu.ng des Artikel 1 Nuinmer 16 Buchstabe c der Änderungsrichtlinie. Demnach wird dle Pflicht, Angaben zum wirtsch~ftlkh Berechtigten eines Trusts dur\"ch·den Trustee an das Transparenzregister zu liefern, ausgedehnt Auch Trustees mit Wohnsitz oder Sitz a,Liß'erhalb. der EU haben An- gaben zum wirtschaftlich Berechtigten zu übermitteln„ wer:m Sie eine Geschäftsbeziehung in 0eutschland aufnehinen oder Immobilien eiwerben.- Die Richtlinienvorgabe bedati d_er Auslegung was daruriter zu verstehen ist, wenn ein Trustee eine ·Gescttättsbeziehun·g in Deutschland aufnimmt. Nach Systematik sowie .Sinn und Zweck dieser-Bestimmung katin es nur darauf ankommen, dass eine Geschäftsbeziehung -mit einem-in Deutschland ·an- isässlgen Vertragspartner aufgE1no_mmen wird. ln der Rlchtlinle sind etwa die ·Kundenso'rg- fa!tsplllchten stets a\\_lf ein• Vertragsverhältnis bezogen. Auch das Register übe.r wirtschaft- lich Berechtigte soll ·unter anderem eine zusätzliche _lnfol'matlon·squelle für geldwäsche- recht!lch Verpflichtete sein, um lm Rahmen Ihrer Sorgfa!tSpfllchten den. wlrtsch8.ftllch Be- rechtig~en ·f;lrmitteln und prüfen zu ·könnei,. Dementsprechend ist es sinnvoll, tür die 'Ge~ schäftsbezlehung, die die Meldepflicht für T(uste·es mlt Sitz' auGerhalb der EU a_Lls!ö$t, ,auch daran anzuknüpfen, ob der Vertragspartner in Deutschland ansässig ist Der neu eingefügte § 21 Absatz i Satz 3 dient der Umsetzung deS Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c der Änderungsrichtl!nie, Diese Regelung ist notwendig, um Doppelmeldun- gen zu vermeiden,. wenn eln Trustee in mehreren Mltg!iedstaaten der Europäischen Union seinen Wohnsitz .öder Sitz hat oder wenn Trustees mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb der Europäischen Union zu Vertragspartnern Geschäftsbeziehungen unterhalten, die ln meh- reren Mitgliedstaaten ansässig sind. In diesen Fällen muss der Trustee die Angaben nach § 19 Absatz i an das Transparenzregiste~ 11icht übermitteln, sondern es reicht aus, dass",
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            "content": "· 100 • er seine Angaben bereits an ein anderes Register nach Artik_el 31 Absatz 1 der Vierten Geldwäscherichtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie Obetmlttelt hat. Artikel 31 Absatz 1 Sat;z 3 ist im Zusammenspiel mit Artikel .14 Absatz 1 Satz 2 der Vierten Geldwä- scherichtlinle in der Fassung der Änderungsrichtlinie zu sehen. Geldwäscherechtlich Ver- pflichtete müssen vor der Begründvng einer Geschäftsbeziehung den Nachweis einer Registrierung in einem Register nach Artikel -31 Absatz 1 ein.holen. Die Richtlinie enthält die Vorgabe, dass ·bei Trustees unter d0n oben beschriebenen Voraussetzungen dieser Nachwels durch Registrierung in einem Register eines Mitg\\iedstaats genügt. Zu Doppe,! buch:Stabe bb § 21 Absatz i a entspricht dem früheren.§ 21 Absatz .1 Satz 2 und 3. Durch die Aufnahme zusätzlicher Regelungsgehalte in Absatz 1 ist aus Gründen der Regelungsklarheit die Einfügung e!nes neuen Absatzes 1a sinnvoll, der Details zur Art und Weise der Übermitt- lunp und zur Konkretisierung der ·zu über'mittelnden Daten enthält. Zu Buchstabe b Durch den neu eingefügten § 21 Absatz 1b soll die Kenntniserlangung von Änderungen an der Rechtsgestaltung und cleren Auffindbarkeit gewährleistet werden. Diese !ntormatl- onen müssen derzeit nicht verpflichtend ali die registerführende Stelle gemeldet werden. Da Rechtsg·~staltungen naCh § 21. nic~t registerllch geführt werden, kann di0s dazu füh- ren, dass diese wett8rhln lm Transparenzregiste.r als ex!stent erscheinen., obwohl sie auf- gelöst sind ·oder unter einem alten Namen geführt werden. Weiterhin kann es passieren, dass der Trlist ·nunmehr lm Ausland verwaltet wird und daher riicht mehr nach dem Geld- wäsChegesetz transparenzpflichUg ist Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung In § 2i Absatz 2, die durch die Er- weiterung d~s \"§ 21 um die Absätze 1a und 1b bSdir'lgt ist.. Zu Doppelbuchstabe bb Die Änderung_ in § 21 Absatz 2 Nummer .2· dient der Angle!chung an die Änderungsrlchtll- •nie; Sowohl dle englische Version der Vierten Geldwäscherichfünie wie auch nun· die deutsche Version der Änderung,srichtlinie sehen vor, dass solche Rechtsg_e:staltung.en erfasst Sein sollen, die_ Trusts in ihrer Struktur oder ihren Funktionen ähneln. Dem wird durch die Anpassung des Gesetzestexts nun Rechnung getragen. Zu Buchstabe d Die Ergänzung des § 21 Absalz 3 Satz 2 dient de( Umsetzung von Artikel 30 Absatz 2 d.er Vlerten G~ldwäscherichtl!nle. Zu Buchstabe e § ·21 Absatz 4 dient der Umsetzu.ng von Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe k der Änderungs- richtlinie, Demnach sind der EU~Kommlss:ion eine „Beschreibung der Merkmale, d.ie Na- men und ~ sofern angezeigt - die geltende Rechtsgrundlage der In Absatz i genannten Trusts und ähnlicher Rechtsvere!nban.mgen zu überrnltteln. Absatz 4 enthält die Ermäch- tigung des BundestTlin·lsteriums de!' Finanzen, irn Einvernehmen mit dem Bundesministe- rium der Justiz und für Verbraucherschütz mittels Rechtsverordnung die-Einzelheiten zu konkretisieq3n, welche Trusts und Rechtsgestaltungen nach § 2:i Absatz 1 und 2 erlasst sind und durch welche Merkmale sich erfasste Trusts und Rechtsgestaltungen auszeich- nen.",
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            "content": "- 101 - zu Nummer20 (§ 23 Einslchtnah,me 1n·das Transparenzreglster, Verardnungsermäc~tigung) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa § 23 Absatz 1 Satz 1 wird neu gefasst. Die Änderung in .§. 23 Absatz 1 Sc!,tz 1 Nummer 1 Buchstabe a dient-der Klarstellung, dass auch dß_s Bundesverwaltungsamt als Behörde nach § 25 Absatz 6 _ynd als Behörde nach § 56- Absatz 5 Satz 2 zur Einsichtnahme berechtigt ist. Das Bundesver-ivalt_ungsamt ist keine. Aufsl9htsbehörde ini Sinne des Geldwäsche·gesetzes und damit 'dem Grunde nach vom bisherigen Wortlaut nicht erfasst. Darüber hlnaus wird deh Gerichten ilach § 2_3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchst!IDe·g. eln Zllgang zum Transparenzreglster gewährt, damit diese beisple[sweise lin Rahmen l:!fä: ·hängiger Bußgeldverfahren der Behörde nach§ 5'6.Absatz 5 Satz 2 Einsicht ln das Regis- ter nehmen können. Qle· Änderung in §. 23· Absatz 1 Satz 1 Nummer :3 dient der Umsetzung von Artikel 1 ~ummer 15 Bl!chstabe c der ÄnderunQsrichtlin_ie. Demnach müssen alle MltgUeder der Offentllchkeit Zugang zu bestimmten (elngeschränkten) Daten vpn wirtschaftlich Berech- tigten ertialten. Damit Ist· die bisherige Nummer. 3 zu ersetzen, denn die Personen urid Organisationen rn!t e,[nem berec,htlgten Interesse gehen in der neuen Gruppe_. der Zu- gangsberechtigten {,,Offentlichkeit\") auf. Demgegen0ber Sind Nummer 1 und 2 nicht zu streichen. Diese Unterscheidung bleibt relevant, da ·Behörden und bestimmte Verpf!,ichtete .im Rahmen der Eriüllung Ihrer Sorgfaltspflichten aLich ·$□!ehe lnformation·en einsehen - können, die .der Beschränkung der Einsichtnahme nach § 23 Absatz 2 Satz 4 unterllegE;Jn. Das bisherige Einsichtnahmeverfahren soll beibehalten werden. Wle auch schon die Vier- te Geldwäscherfr~htllnie sieht die Änderungsrfcht'linie vor, dasS tjie Mltgliedstaaten ent- scheiden können, die- in lhre_n natlonalen Regi$tern gespeiche1ieri Informationen unter der Beding_ung zur Verfügung zu stellen, dass eine On!lne-Reglstrierung erfolgt und eine Ge- bühr zur Deckung d_er Verwaltungskosten .erh6ben wird. Die Entscheidung zu (;!lner dem- entsprechenc(en Ausgestaltung des Transparenzregisters hat der GesetZgeber er$t l,m Juni 2017 mit dem Umsetzungsgesetz.zur Vi9rten G.eldwäscher(cht!inie getroffen. De~ ist ei11 umfangreicher Konswltationsprozess vorausgegangen. Das Ergebnis ist •ein. Kompro-· miss zwischen der Schaffung von Transparenz innerhalb der Richtlin!envorga_ben· und            _) -dem Schutz der personenbezogenen Daten der .Betroffenen, Hierbei sind grundrechtliche Fragestellungen und V_erfassungsgüter wie das Recht auf informationelle Selbstbestim- mung und der Gn,mdsatz der Verhältnismäßjgkeit in Abwägung zu bringen und eine aus- . gewogene Balance zwlschen dem Bem0h9n um mehrTransp·arenz und den Schutzwürdi- gen Interessen des \"i::inzelnen an der Wahrung ·seiner Privatsphäre In wirtschaftlichen An~ gelegenhelten herzustellen. Dabei soll Insbesondere die Registrierungspfllcht einem mög\" liehen Ml.ssbrau9h des Tran_sparenzregisters vorbeugen und ist wichtiger Besfändte!I für die Wahrung d\\;>r Rechte der Betroffenen, .auch in präventiver Hi_nsicht. l.rn Hinblick auf die Verordnun·g  (.EU) 201'6/679 (batens~hutz-Grundverordnur:ig) stellt die Anderungsridhtlinie ausdrücklich klar, dass die Datenschutz-Grundverordnung auch Im Bereich der Ge[dwäscherichtllnie gilt. D.h. der Richtliniengeber hat vor dem Hintergrund der Geltung ·der Datenschutz\"Grundverordnung die HichtlinienvorgS:ben zum öffentllChen Zugang varge§iehen. D_le Gelturig der Datenschutz~Grundverord,nung ist insbesondere auch für den Umgang von Mitglle.äern der Öffentlichkeit mit den Daten·, In die sle Einsicht genornmeri haben, re!eva:nt.                              ·",
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            "content": "- 102 - Eine weitere Differenzierung nach den Vorgaben des Artikels .31 Absatz 4 Buchstabe d der Vierten Geldwäscherichtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie wird nicht g_etrnif- fen. Die Richtlln!e bestimmt, dass Angaben im Register von bestimmten Trusts und ähnli- chen Rechtsgestaltungen nicht öifentlich.zugänglich sind, sondern nur den zuständigen Behörden, geldwäscherechtlich Verpflichteten sowie Personen und Organisationen rnlt einem sogenannten berechtlgten Interesse. Dle~e Einschränkung gilt aber nur, wenn die Trusts Oder trustähnllchen Rechtsgestaltungen Kontrolle über eine-Gesellschaft oder juris- tische Person aus\\Jben, mit Ausnahme der In Artikel 30 AbSatz 1 der Vierteri Geldwäsche- r.ichtlinie ge,nannten. Denn in diesen Fällen i~t die naiürliche Person, die e!ne Rechtsein- heit kontrolliert, ohnehin über die Ang.aben zu der R'echtseir'lheit nach Artikel 30.der Vier- ten Ge!dwäscherlchtlinie ersichtlich, also in der deutschen .Umsetzung nach § 20 Absatz 1. Filr Trusts und Rechtsgestaltungen mit Sitz des Trustees bzw. Treuhänders auße•rhalb der EU, die ~eschäftsbezlehungen In Deutschland untarhalten oder Immobilien erwerben, ist nicht, ersichtlich, warum diese. gegen übet' den anderen Trust~ und Rechtgestaltun9en, die Kontrolle. über europäische GesellsChaften und juristische Personen im 'Sinne von Artikel 30 Absatz 1 ausüben, privilegiert werden sollten. Auch für Informationen zu sol- chen Trusts sollte der öffentliche Zugang gelten. Die Richtlinie-gibt \\n Artike11 Nummer 16 BuChstabe d der .ÄnderungSrlchtlin.le ·di6 Mög!lchkeit, eillen weitergehenden Zugang zu den Angaben im Register Uber wirtSchattlich Berechtigte zuzulassen. Von dieser Möglich- . keit wird in der Umsetzung Gebrauch gemacht. Oer·Zugan9 ton:lie Öffentlichkelt-läSst die Darlegungspfllcht für Verpflichtete zum berech- tigten lnt!3res·se nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht entfallen, insbesondere nicht wegen§ 23 Absatz,2 Satz 4. Zu Doppelbuchstabe bb Die Ergänzung des Merkmals der Staatsangehörigk~it in § 23 Absatz 1 Satz 2 dient der Umsetzung van 'Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c der Änderungsrichtlinie. Dieser sieht vor, dass grundsätzlich auch.zur Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten Zu- gan·g zu gewähren ist. Im Zusa:mnlenhang.m'it Erwägungsgrund 34, Qer die Aufni.:i.hme der Staa·tsaligehörigkelt den Mitgliedstaaten ausdrü·cklich frelstellt, ist dies so· zu' verstehen, dass Zllgang nur zu gewähren ist; sofern diese· Angabe vorliegt. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Die Änderung ·1n § 23 Absatz 2 Satz 3 dient. der Schaffung \\(On .Rechtsklarhelt. und Rechtssicherheit-im Hinblick darauf, wann schutzwürdige Interessen nicht vorliegen. Zu Doppelbuchstabe bb § 23 Absatz 2 Satz 4 di6nt der UmSetzung .von Artikel 1 Nummer 15. Buchstabe g der -Än- derungsrichtlinie. Port'ist die -jährlic::he Veröffentlichung von Statistiken, die die Anzahl der Be'Sehränkungen und der Beschränkungsgl'ünde zum .Gegenstand haben, und deren Übersendung an die EU-Kommission durch Mitgliedstaaten vo·rgesehen. Zu Buchstabe c § 23 Absatz 3 Satz~ dient der Umsetzung voh Artikel 1 Nummer 15 Buchstab·e. e· der Än~ derungsrichtlini.e-. D.ort ist geregelt; dass .die Vereinigungen ·und Rechtsgestaltungen nicht darübe·r in Kenntnis gesetzt werderi dürfen, wehn ·zuständige Behö.tden und d!e zentralen Meldestellen Einsicht In die' Angaben zum wirtschaftlich- Berechtigten genommen haben. Die gesetzliche Ergänzung stellt klar, dass -dte reglsterfOhrende Stelle dazu nicht befugt ist. Dies gilt auch für eiiolgfo Einsic_htnahrnen durCh geldwäsoh$rechtlich .Verpfllchtete und die Öffentlichkeit.. Allehfalls der Betroffene selbst, dessen Daten e!nge~ehen wurden, kann ein bere'chtlgtes Interesse daran haben.                      ·",
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            "content": "-103 - Zu B1,Jchstab.e d Di~ Erg~nzung in§ 23 Absatz ·5 soll eine ausreichende Errnät:htlgungsgrundlage für die in der Transparenzregistere1nsichtnahmeiverordnung vorgesehene Befrislung der·. Beschrän- kung nach §. 23 Absatz 2 darstellen. Diese Anpassung· !St aus Klarstellungsgründen sinn- voll.          · Zu Nummer21 (§ 23a Meldung. von Ullst1mmigk8iten an die reg·lsterführende Stelle} ,Die Regelung dient dSr Umsetzung von.Artik~I 1 Nummer .15 Bu~hstabe b. der Är:id~rungs- richtlinie. D!e Pflicht zur-Meldung von Un~ttmn1Igkeiteri dient der Erhöhy,ng der .Da1enqua- lität im Transparenzregister: Artikel i Nummer 1_5 Buchstabe b der A.ncierungsridhtlinie gibt zudem vor, dass die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen zu ergreifen haben, um die, UnstimmigkeltsmE!ldün!iJen zu beheben.                                                · Mit ·der neu aufgenommenen Regel urig i·n §· 23a Absatz 1 ist keine neue PrütPflicht, ·son- defti\" ,l~dlgUch· elne neue Melde,pflicht verbunde·n. Danach sind Unstin:,migkeitel1, die IIJl Rahmen äer geldW~scher.echtlfchen Prüfung 'durch Ver.pfl!Chtete oder im Rahmen der Ein- sichtnahme von. Behörden auffall~n, der regiS:fetiührendeii Stelle zu melden. Ergibt sich also bei der Einsichtnahme-In das Register die Erkenntnis der Unstimmigkeit, so ·ist diese dem TransparenzregiSter zu m8lden. Die Einschränkung de.r Meldepfl!chi ·der Behörden ist notweindig_, .dam!t die Aufg8.Qenw_ahmehmung der Behörden durch Qi'e Meldepflicht · nicht unnötig beeinträchtigt-wird. Dies kann etwa der Fall Sein, wenn die Meldung ari das Transparenzregister, die u. a. Nachfragen durch die tegisteriühretide Stelle bei einer Ver~ elnlgung nach sich ziehen kann; lau'fende Ermittlungen gefährden würde. § 23a Absatz 2 dient der 9tftzient~n .und. digitalen Ers_tatturig voh UnstlmriiigkeltsrlleldLJn~ gen. Zudem ist ger~elt, wie die registertühr.eqde Stelle eine Vo'rkehrüng zur .Abgabe.der Meldun·g auf Ihrer Website auszuge_stalten hat; Die Abgabe einer Unstimmlgkeitsmeldung· soll-für die 'Verpflichtete·n und B1?hördeh ·durch eihe gut's!chtbare Vorkehrung schnell unä' einfach möglich sein. § 23a; Abs.!;\\tz 3 bestimmt, dass die_ regist~rführende' Ste.lle zunächst mit der Prüfwng der Meldung betraut is't und räumt i\\:ir. ein Nachfragereoht bei dem Erstatter der UnstimmiQ- keitsmeldung und der betröffenen Vereinig_urig ode_r Rechtsgestaltung ein. § 23a Absatz 4 ·regelt, wann die registerfOhrende Stalle das Vetiahren an das Bundes- verwa!tLJngsamt im 1\"4.ey.hmen der Zuständigkeit für Ordriungswidrigkeiten nach § 56 Absatz 5 'Satz 2 zu übergeben hat. Das ist zum einen dann der Fall, wenn die registerfOhrende Stelle die· Prüfung der .Unstiriimlgke!tsmeldung nicht abschlleßen konnte (Nummer 2). Zum anderen ist das Verfahren zu übergeben, wenn die registerführende Stelle zu dem Schluss kommt dass die Angaben zum wirtschaftlich Bere.chtlgten Im Transparenzregis- ter nicht zutreffend sind. § 23a Absatz 4 dient auch der U,msetzung der Empfehlung der EU-Kommission aus der supra-nationalen Risikoanalys,i an dle_ Mitgli~dstaaten. Dort ist vorgesehen,,daSs Unstimmigkeiten, die _nicht von der ein.getragenen Vereinigung gerecht- fertigt werden können, angemessene Geldstrafen oder .Verwaltungssanktlonen nach sich ziehen sollen. Durch die Übergabe des Verfahrens an das Bundesverwaltungsamt zur weiteren Ermittlung bzw.-Ahndung im Rahmen sefner Zuständigkeit als Ordnungswidrig- keltenbehörde wird diese Empfehlung der EU-Kommission umgesetzt. '§ 2~a Absatz 5 Satz 1 regelt, dass d0r ErStatter der Unstimm!gkeltsmeldung über den Ausgang einer abgeschlossenen Pn:ifung ohne -schuldhaftes, Zögern zu Informieren ist. Diese Vorschrift soll auch für den Erstatter der Meldung Transparenz darüber bringen, wie daS Vertf).hre,n ausgegangen ist. Anderenfalls bllebe ihm nur, in das Transparenzregister Einsicht.zu nehme11 um zu erfahren, ·ob sich die Ang_aben zum.wirtschaftlich Berechtigten geändert haben (ohne dann .aber den.Anlass na:chVollziehen zu können). Das scheint in",
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            "content": "- 104 - Anbetracht der Tatsa.che, dass die Unstimmi_gkeltsmeldungen zu der Erhöhung der Da- tenqualität und damit zu dem Nutzwe.rt des Registers beitragen, nicht adäquat. -Satz· 2 bestimriit, wann: das Verfahren zur Prüfung der Unstimmigkeit.smeldung als abgeschlos- sen gilt Dies ist dann der Fall, wenn die registerführende Stelle oder das Bundesverwal- tungsamt, nachdem ihm der Vorgang übergeben wurde, zu dem Ergebnis kommen, dass die Unstimmigkeit ausgeräurht wurde. Dies kann durch lntormab'onen und Dokumente, welche Im Rahmen der Prüfung erlangt werden, oder durch eine neue Mitteilung an die registerführende Stelle geschehen. § 23a Absatz_ 6 dient ebenfalls· der Umsetzung von Artikel ·1 Nummer 15 Buchstabe b der Anderungsrichtlinie. Der Vermerk, dass die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten der Prüfung unter.liegen, ist elne wichtige Information für diejenigen, die in der ZwiSchenzeit. Einsicht in das Register nehmen. Für geldwäschereChtHch VerpfliChtete etwa ist dies das .Signal, dass sie den Angaben aus d_am Register im Rahmen eines risikobasieFten Ansat- Ze's bei der Erfüllung der Kunde11sorgfaltspflichten ledlglich weniger Gewicht einräümen 'kö_nnen, Auch für Behörden ist dle Information etwa im Rahmen von Ermittlungen rele- vant, dass_ die Angaben unter Vorbehalt ·ste.hen .. Ferner ist geregelt, das_s der Abschluss des Verfahrens zur Prüfung der Unstimrrii9keitsmeldung au-! dem Aüszug zu ven'nerken lst.. Durch den Vermerk des Abschlusses·der Prüfung soll die mit der Einführun_g der Un- stimmigkeitsmeldung bezweckte Steigerung der Datenqualirät des Transparenzregisters Unte·rstützt werden, \"da für die Elnsichtnehme\"t1den .durch den Vermerk erkennbar wird, dass es sich um einen überprüften Datensatz handelt. ZuNummer22 (§ 24 Gebühren und Auslagen, Verordnur'lgsermächtlgung) § 24 Absatz 2 Satz 3 und 4 geregelt, dass § 8 des Bundesgebührengesetzes nicht an~ wendbar ist. tn· der Praxis hat es· sich als hinderllch erwiesen, dass die kostenlose Ein- sichtnahme durch Behörden davon abhängt, ob die Anforderungen vcin § 8 BGebG etiüllt sind. Zu Nummer 23 (§ 26 Europä,isches System der RegistervernetzUng, Verordnungsennächtigung} Die Änderungen dienen der Umsetzung-von Artikel 1 Nummer 1.5 Buchstabe g der Ände- rungsrichtlinie. Danach haben die Mltgliedstaaten sicherzustellen, dass die zentralen· Re~ gister zu den wirt:schaftllch Berechtigten Ober die zentrale Europäische Plattform mltel- .1   nander vernetzt werden, Zu Buch_stabe a § 26 Absatz 1 regelt, dass die.in§ 22 Absatz 1 Satz 1 aufgeführt~n Daten, sofern sie jurls• tische Personen des Privatrechts und eingetragene Personehgesellschaften nach, § 20 sOwie RechtSgestaltungen nach § 21 betreffen, über die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vorn 14. Juni 2017 über bestimmte-Aspekte' des Gesellschaftsrechts gescha_ffene zentral\\;) EuropäiSche Plattform ?-Ugänglich sind. Zur Zugängl!chmachung übermittelt die reg!sterführende Stelle die dem Transparenzregister nach § 20 Absatz 1 und § 21 •mitgetellten Daten sowie •die Indexdaten nach § 22 Absatz 2 an die zentrale Europäi'sche Plattform nach Artikel 22 Ab- satz 1 der Richtlinl.o (EU) 2017/1132 und Artikel 4a. Absatz 1 der Richtlllile 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der ~chutzbestimmungen, die in_ den Mitglledstaaten den Gesellschaften lm Sinne -des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags lro Interesse .der Gesellschafter sowie Dritter vorge- schrieben slnd·, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, die zuletzt durch die Richtllnie 2013/24/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien auf dem Gebiet äes Gesell- schaftsrechts aufgrund des Beitritts der Republik Krqatien geändert worden ist, sofern die",
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            "content": "-105 - Überm!ttlung für die Eröffnung eines-Zugangs zu den Orlginaldaten über den.Suchdienst auf der lntetnetsei.te der zentralen Europäischen Plattform. erforderlich Ist. ' Zu Buchstabe b Der neu get.asste § 26 Absatz 2 r·egelt, dass rjas Transparenzregister mit den Registern anderer Mitgliedstaaten ·der Europäischen Union über die durch Artikel 22 .Absatz 1 der Richtlinie {EU) 2017(1132 geschaffene zentrale Europäische Plattform zu vernetzen Ist. Die Vernetzung der ?entralen Register der Mi,g!iedstaaten mit der Plattform erfolgt nach !\"J'laßgabe der technischen Spezifikationen· und Verfahren, die· durch von der Europäischen Kommission gernäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 1 Nummer 17 der ÄnderungsriChtlinle erlassene· Durchführu,ngsrechtsakte festgelegt werden. '§ ·26··Absatz 3 regelt, dass Daten nach §. 22 Absatz 1. Satz 1, soweit sie juristische Perso- nen des Privatrechts und eingetragene: Personengesellschaften nach § -20 oder Rechts- ge.staltungen nach § 21 betreffen, nach Abwicklung und, soweif.\"sie registerlich gefQhrt sitid, nach Löschung im R8gister der juristischen-Personen des Ptivatrechts, eingetrage- nen Personengesellschaften oder Rechtsgestaltu.ngen noCh· für einen Zeitraum von min- dest~hs fünf und h6;qhstens· zehn Jahren üb:er das Transparenzreglster und die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 geschaffene zentrale Europäische Platt-      ( ,, ' form ·zugän_glichslnd.                                · zu Buchstabe c Der neu ·eingefügte.§ 26 Absatz 4 entspricht dem b!sherigen § 26 Absatz- 2 Und regelt die Verordnungsermächtigurig zur Regelung der erforderlichen Bestimmungen über die- Ein- zelheiten des elektronischen ÖatenverkE!hrs und seiner Abwicklung, soweit keine Rege- lungen von der EU~Kommission erlassenen 'Durchführungsrect:itsaktei:,· enthalten sind. Die· . einzige in Absatz· 4 vorgenommene Änderung ersetzt den bislang zitierten Artikel ·4c der Richtlinie 20091101/EG durch Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und durch Artikel 1 Nummer 17 der Änderungsr!chtllnie. Zu Nummer24 (§ 28 Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit) {§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 ~ Veröffentllchu~g von Statlstil~en nach Artikel 44. Al.)satz 2) Die Ergänzung dient der Umsetzung ·der AnderunQ !'n Artikel 44 Absatz 3 der Vierten Geldwäscherichtllnie durch ArtikeiJ 1 Nummer 27 tjer Änderungsrichtlinie, der dia Veröffentlichung einer konsolidierten Zusammenfassung der Statistiken nach Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie auf ·Jahresbasis vorsieht. Die Veräffentlfchung erfolgt durch die. Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, der .gemäß ·§ 28 Absat_z 1 Nummer 10 die Erstellung der Statistiken nach Artikel 44 Absatz 2 der Riotitlinie obliegt. ·",
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            "content": "- 106 · Zu Nummer 25 Die Vorschrift regelt die Änderung d$r Übersc.hrlft zu § 29, die aus redaktionellen Gründen ertolgt. Zu Nummer 26 {§ 31 Auskunftsrecht gegenüber Inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht) Zu Büchstal:>e a Zu DoppelbüchStabe aa (§ 31 Absatz 4 Satz 1 - Zugriffsbefugnis der FIU auf das Verbundsystem des ·polizeiM liehen ln'formationsverbundes (INPOL) und das Zentrale Staatsanv,.,altschaftliche Verfahrensregister (ZStV)) Es h8ndelt sich um •eine Folgeänderung zur Änd8rung des Gesetzes über das Bundes- kriminalamt und die. Zusammenarbeit des Bundes und der Länder !n kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Butideskrlminalamtgesetz - BKJ;I.G). Artikel 1      des   Gesetzes zur Neu- strukturierung des. Bundeskrlminalgesetze.!;i, mit dem das BKAG neu verkünd!:lt wurde, ist am. ·2s. Mai 2018 ln Kraft getreten. Mit der Neureg_elung ist ·das polizeiliche lnformationsü system nach § 11 BKAG a.F. durch, den polizeilichen Informationsverbund nach § 29 BKAG n.F. ersetzt worden, an dem 'das Bundeskritninalamt mit seinem lnformati6nssys~ tem teilnimmt (vgl. § 13 Absatz 1 und 3 BKAG n.F.).                           · Zu Doppelbuchst?be bb Zur Ersetzung des Wortes \"lnformat!onssysteim\" d.urch das Wort \"Informationsverbund\" In § 31 Absatz 4 Satz 2 vgl. die Begründung zu Doppelbuchstabe aa.            · Zu Doppelbuchstabe cc Zur Ersetzung des Wortes ''Informationssystem\" durch da-s Wort \"Informationsverbund\" In § 31 Absatz 4 ·satZ 3 vgl. die Begründung zu Doppelbuchstabe aa. ES handelt slch um eine red_aktionellS Anpassung an die neue.·ßegriffsbestimmung· in § 2~ BKAG. , Zu Doppelbuchstabe dd (§ 31 Absatz 4 Satz-4 :- Zugriffsbefugnis der FIU bzgl. besonde,rs geschOtzter Daten) Nach§ 31 Absatz 4 S\\'.l,tZ 3 erh~lt der daten.besitzende Teilnehmer am polizeilichen lnforw mationsverbund .automatisiert die Information über das Vorliegen eines Treffers, ·soweit Daten ·als bespnderS schutzwürdig elngestl.lft wUrd8n und aus ·diesem Grund ein automaw jislerter Datenabruf .der FlU nach Satz 2 ausgeschl.ossen ist. Nach Satz -4 (neU') erh~lt zukünftig zugleich die FIU in diesen Fällen die Information über das Vorliegen eines Trefw ter$ sowie •die, ·Information, y,,e,r datenbesitzender Teilnehmer am pojlz81!1chen lnfol'matiw onsverbwnd ist. Nach bisheriger Hechts!a9e.. erhi'elt bei TreffElm im Bereich besönders ge-- schützter Daten nur der datenbeSitzende Teiinehmer am polizeilichen lnformationsver- bund automatisiert die Information- über das Vorliegen eines Treffers„ Nach §. 31 Absatz 4 Satz 4 alt wurde nur eine geringe Rückme!dequote· der datenbesitz_e_nden s·telle- erzlelt. Die Regelung hat sich daher a!s nicht praxistauglich erwiesen. Von einem automatisiert~n· Datenzugriff der FIU und der Übermittlung •des Inhalts des Treffers, wlrd lm BerelCh bem s_onden~ geschützte ~aten mit der Regelung in Satz 4 weiterhin abge.Sehen. Jedoch erhält die FIU zukünftig li11 Trefferlall Kenritnis von dem .Treffer und von der datenbesitzenden Stelle. Dle Information erlolgt auch zug!ei'ch m!t der Information des Teilnehmers ·am.poli~ zelllchen -!nform8.tlon.sverbund nach Sa:tz· 3. Damit wird der FIU' die_ Möglichkelt gegepeni",
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            "content": ", 107 - eigenständig mit der datenbesltzenden Stelle Kontakt -aufzuhehmen. Die FlU wird nach erfolgter Kontaktaufnahme den Sachverhalt umgehend und direkt mit der datenbesltzen- den Stelle bewerten, notwendige Absprachen treffE!n und die· ihr vorlleg~nden lnformatio~ nen ggf. an die datenbesitzende .Stelle weiterleiten. Hlerdurch·wirq sowohl den berechtig- ten· Interessen der Datenbesitz9r genüge ,getan, die Integrität der sensiblen Daten auf- recht zu erhalten, als auch die FIU in die Lage verse):Zt, Sachverhalte voUständ!g zu be- werten.                                                                                     , Zu Doppelbuchstabe·.-ee Die Änderungen In §.31 Absa_tz 4 Satz.5 sind redaktlone!le Folgeänderurig~n. • zu Doppelbuchstabe ff ·, ~s handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung von Satz 4. Zu Buchstabe. b (§ 31 Absatz 4a Satz 1 - Zugriffsbefugn_is' der FIU auf das Zentrale Staatsanwalt• schaftllche Verfahreristeglster)                           ;                                            ·1 ) Mit der hier vorgeseheiien Erweiterung der· Zugriffsbefugnis der FIU auf das Zentrale Staat~anwaltschaftliche. Verlahrensregister (ZStv) soil der FIU die Möglichkeit elngeräur:nt werden, ~in(;ln Abgleich !,\\Uch m\\t den Daten des ZStV vorzunehmen. D\\a Erlaubnis. zum Zugriff erfolgt nicht generell, sondern. bezogen. auf dle jawel!s vorliegende Meldµng. Durch die hier vorgeseh0ne beschränkte Zugriffserwei1erung soll dem ursprOngHchen Kernanlle- g~n de$ ZS1V Rechnung getragen werden. Dieses Verzeichnis dient der effektiven Durch~ führung von Strafverfahren. lnsbesondei\"e soll· die Ermittlung überörtlich \"h.indelnder'.Täter und Mehrfachtäter und das frühzeitige Erkenneh von Tat- und Täterverbindungen ermög·~ licht ünd. erleichtert werden, Hierzu überm'itteln· die Staatsanwaltschaften und ,die ihnen gleichgestellten Finanzbehörden umfangreiche Daten a'n das Reg[ster, sobald ein Straf- verfahren bei ihnen anhängig wird. Der Zugriff cjer FIU wird auf baten zu Straftaten be- ·schrä_nkt, di~ im Zu.sammenhang r:nlt Geldwäsche und Terrol'ismusfin8:nzi9rung stehen. Der Zugriff _der FliJ auf den Datenbestand des ;zstV weitet somlt d)e An?,lyse der FIU auf den strafrechtltch relevante·n· Datenbestand der Länder- aus. Vergleiche hierzu auch im · Einzelnen die Begründung_ z_u § 492 Absatz 3 Satz 3 dElr Strafprozessordnung. Im Ergebnis wird durch einen erheblichen ·Erkennthis_gewinn der FIU eine• Steigerung der-       -;___ ) · Effektivität der operativen Analyse Und darnit eine sChnel_le und acjres.satengerSChtere Steuerung der relevanten Sachvetha!te gewährleistet. Bereits nBch bisheriger· Rechtslage wurden. Auskünfte aus dem ZStV an Verwaltungsbehörden erte.ilt {z. B. Zuverlässlgkelts- prOfungen 'nach dem Waffengesetz oder dem_.Sprengstoffgesetz, vgl. § 492 Absatz 3 Satz 3 der Stratp·rozessordnung). Die Auskunft an äie'.FIU wird wie die Auskunft ·an die Verwal- tungsbehörden nach § 6 Absatz 3 und_. 4 der Ve~ordriung über den Betrieb ·des Zentrnlen Staatsanwaltschaftlichen VeiiahrensregiS\"ters erteilt, jedoch ·nur über Daten, die für die. anfragende Stelle von Belang sind. Ein·e Gesamtauskunft ist damit ni'cht verbunden. Dies wird auol'.) durch die VorQaben hinsichtlich der in der Anfrage zu übermittelnden ldentifizie- rungsd1;1.ten Sichergestellt. Sci sind bei· der Anfrage als ldentifizierungsmerkmale einer Per- . son mindestens ihr~ Vor- und Nachnahieh soWie zumindest ein weiteres eingrenzendes· \\dentifizierungsrnerkmal anzugeben. Dieses b!3Steht alternativ aus dem Geburtsdatum, dem ·Geburtsort oder der letzten bekannten Anschrift- der Person. Auf diese Weise kann ··die Person im Register hinreic~end. indi\"'.idualisiert und somit identifiziert.w~rden. Nach dem Vorbfld dieser Regelungen erfolgt .die ·vorliegende Beschränkung der Auskunft für· die FIU auf Straftaten Im Zusamm~nharig mit -Ge\"ldwäsche und Terrorismusfinanzie- rung hinsiChtlich·kollkretei\\ der FIU vorliegender, Verdac.htsmeldungen. Die FIU hat im Rahmen der operativen Analyse zu prüfen, ob ein Vermögensgegenstand mit· Ge.ldwä-",
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            "content": "• 108 • sehe, mit Ter.rorismustlnanzierung oder mit einer sonstigen Straftat im Zusammenhang steht, § 32 Absatz 2 Satz 1. Aufgrund der vielseitigen ErScheinurigsbi!der der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzieru.ng ist die Begrenzung auf 'Straftaten ·eines bestimmten Straftatenkatalogs nicht. möglich. Aus- diesem Grund obliegt es der eintragenden Stelle anhand des Ihr vorlieg·enden SachverhaltS zu entscheiden, ob die konkrete Tat im Zu- sammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismustlnanzie_rung steht und der batensatz in- sofern 'bei einer etwai_gen Abfrage durch d\\e FIU an diese übermittelt werden soll. Strafta- fen im: Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Sinne des '§ 31 Absatz 4a Satz 1 sind Geldwäsche (§ 26'1 StGB) und terrorlsmusfinanzlerµng (§ 89c StGB). Daneben kommen als relevante Straftaten insbesondere (und neben weiteren De- likten) etwa Eigentums- und Vermögensdelikte, einschließlich der Steuerdelikte sowie der Terrorismusflnanzi.erµng und Geldwäsche nahestehende Straftaten in Betracht, die typi- sqherweise Vortateh einer ~eldWäsche oder Terrorismusflnanzi'erung s!nd. (§ ·31 Absatz 4a Satz 3: VerwendungSbeschränkung) Durch dlese Regelung soll klargestellt Werden; dass die aus dem Zentralen Staatsanwalt- . schattlichen_ Verfahrensregister gewonnenen personenbezogenen Date.n nur 'für die Zwe- cke der operB.tlven Analyse verwe'ndet werden· dürfen. Eine zweckändernde Verwendung wtrd damit ausgeschlossen. Keihe zweckändernde Verwendung liegt tn der Übermittlung der Ergebnisse und zusätzlicher relevanter Informationen TT8:Ch § 32 Absatz 2 _Satz 1 -an die Str8.lverf6!_gungsbehörden. Eine darüber hinausgehende Weitergabe der Daten an andere nationale. oder interm;ttionale Behörden wie beispie\\sWeise Polizeibehörden; Nach- richtendienste oder Ze.ntra!ste]len für' Finanz:transaktion·suntersüchungen anderer Staaten ist damit ausdrücklich ausgeschlossen. Unabhängig davon gilt auch hier ·der Grundsatz, dass vor jeder zweckändernden Verwendung di~ jeweilige StaatSanwaltschaft vorab \"Ihre Zustimmung erteilen muss. Zu Buchstabe c ßei der Änderung In § 31 Absatz 6. Satz 1 handelt es sich um eine redakt\\onell6 Anpas- sung· an die neue Begriffsbestln;imung In Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung {EU) 2016/679. ZuNummer27 (§ 3-3 Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der·Europälschen Union) Zu Buchstabe a (§ 33 Abs.atz 1 Satz 4 - Automatische!' Datenaustausch zWischen _den zentralen Meldestellen) Geht bei der FIU eine Meldung nach § 43 Absatz 1 Gw.G ein, die die Zu- ständi9keit eines anderen Mitgliedstaates betrifft, so leitet sie diese Me!du_ng gemäß § 33 Absatz i Satz 3 umgehend an die zentrale Meldestelle des betreffenden Mitgliedstaates weiter. Dieser Prozess soll zukünftig automatisiert vollzogen werden.-Dieser automatisier- te Datehaustausch zwischen den zentralen Me!de\"Stellen der Mitgliedstaaten der EU über FIU.net bei Europol wird derzeit von den zustänQigen Steilen der EU vorbereit9t Mlt der Erg,änZung_ in § 33 .Absi;ttz 1 Satz 4 wird vor diesem Hintergrund die erforderliche Hechts- gr\\Jndlage geschaffen, damit die FIU mit den ze·ntra!stellen anderer Mitgliedstaaten ·ein System zur verschlüsselten automatisierten Weiterleitung einrichten und betreiben kann. Zu Buchstabe 'b Zu Doppelbuchstabe aa Die Regelung dient-der Umsetzung von Artikel 53 Absatz 2 Satz 1 der Vierten Geldwä- scherlcht!i'nie. Bel dem Verweis auf §\" 35 Absatz 2 handelt es. sich- um eine Rechtsgrund-",
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            "content": "- 109 - Verweisung, so dass sämtliche Voraussetzungen zur Erhebung und Weiterleitung der Da- .ten zu be:achten sind. Zu Doppelbuchstabe bb Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 56 Absatz 1 der Vie~ten GeldwäscherichtH- ,nie. E!n gesicherter- Kom.munikatipnskanal im .Sinne des § 33· Absatz 2 Satz 4 sind das FIU.net oder vergleichbare gesicherte Kommunikationsl~anäle. Zu Buchstabe c (§ 33 Absatz 3 SatZ 2 und 3 ·- Ersuchen voi, Z~ntralen Mei'destellen ~nderer Mi_tQlled- staaten)· Die Reg.elung .setzt Artikel 1 Nummer 33 -Buchstabe h der Ändert.lngSrichtliriie· um. Richtet die zentrale Meldestelle· eines anderen Mitgliedstaates ein Ersuchen -um zu- sätzliche Informationen -Ober einen. aµf Ihrem Ho~eitsgeb!et •ätigen Verpfllchteten, dar in Deutschland eingetragen ist, an die FIU, so holt dies.e die entsprechenden Informationen ein und leitet diese. umgehend weiter. Bei der Bearbeitung. von Ersu6ben der zentral.an Meldestellen anderer Mitgliedstaaten .hat die FIU insbesondere die ihr- nach § 30 Absatz 3 gegenüber ·den Verpflichteten: zustehenden Auskunftsrechte auszuschöpfen .. Pa,mit ,soll entsprechend der Vorgabe lri Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz .1 sichergestellt werden, dass die FIU .bei -der Beantwortung von Auskunftsersuchen der zentralen Me!Gestellen anderer MltQlledstaaten sämtliche verfügbaren Befugnisse nUtzt, die ihr auch in inländi~ sehen Fällen zur Entgegennahme und Auswertung von· Informationen Zur Verfügung .ste~ !Jen. Eine Erhebung und eine. Weiterleitung von Informationen ist ausgeschlossen, soweit Ubermittlungs~ und Verwendungsbeschränkungen entgegenstehen. Zu Buchstabe d (§ 33 Absatz 4 „ Ablehnung eines Ersuchens) Die Regelung setzt Artikel 1 Nummer 35 der Änderungsrichtlinie um. Danach ist nunmehr nach Absatz 4 Nummer 2 maßgeblich, ob die Datenübermittlurrg bzw. die Einwilligung zur Wei~ergabe von Informationen nach Absatz 5 Satz-2· in Widerspruch zu Grundprinzipien des deutsc.hen R$chts stehen würd.e. In diese Betrachtung fließen soniit auch die im EinZelfall schutzwürdigen lnter.ess.en cter betroffenen Person mit ein.                                 .     . Zu Buchstabe e zu Doppelbllchstabe aa (§ 33 Absatz 5 Satz 1 „ Einwilligunij_ zur Weiterleitung von lnformati.onen) Die Ergän-      ,. /) -zung setzt Artikel 1 Nummer 35 der- Ahderungsrlchtllnie um. Die Elnwllligung der FIU zur' Weitergabe der auf ein Ersuchen erteilten Informationen ist unabhängig Vo'n der Art der Vortaten, 'd!e damit im Zusammenhang stehen· können, zu erteilen. Zu     Doppelbuchstabe bb (§ . 33 Ab$atz 5 ·safa 2 - Einwilligung ~ur W~iterleitung von lntormatlonen) Die Rege- lung setzt ebenfalls Artikel 1 Nummer as der Anderungsrichtlinle um. Die zust\\mm.ung zur Weiterleitung von lhformationen kann seitens der FIU nach Artikel 1 Nummer 35 der Richtlinie nur verweigert wer.cjen, _wenn c!les n_icht in den Anwendungsbereloh ihrer Best- immungen· über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fällt oder zur Behinderung ei- ner Ermittlung führen kann oder auf _andere Weise .den .Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgl!edstaats zuwiderläuft. Dem wird mit dem VerWeis auf Absatz 4 Rech- nung getr&gen, .der insoweit die G:ru_ndprinzipien des nationalen Rechts repräsentiert.",
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            "content": "• 110 • zu Buchstabe t (§ 33 Absa1z 6 , Zentrale Kontaktslelle) Die Regelung in Absatz .6 setzt Artikel 1 Num· mer 3.4 der Änderungsrlchtllnie um. Die. FIU benennt auf lhrer Homepage eine zentrale Kontaktstelle für Informationsersuchen d8r zentralen Meldestellen anderer Mitgl!edstaa- ten. Zu Nummer28 {§ 35 Datenübermittlung Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa und bb (§ 35 Absat• 2 Satt 2 und 4) Es handelt sich um redaktionelle· Änderungen aus Gründen ·der sprachlichen Vereinfa- chung. Zu Buchstabe b .(§ 35 Absat, 3 Nummer 5) Die Änderung setzt Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe a der Änderungsrfohtlinie um, de'r Arti~el 53 Absatz 1 Unterabsatz ·1 der Vierten GeldWäscherlchtlihie ergänzt. Hiernach tau- schen die ·zentralen Melde.stellen spontan oder auf Ersuchen sämtliche Informationen aus, die für die zentralen Meldestellen bei der Verarbeitung oder Auswertung von lnformatlc,- nen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und bezüglich der .beteiligten natürllch~n oder juristischen. PSrsone:n ·von B~lang sein kOnnen, selbst wenn zum Zeitpunkt des Austauschs die Arfder Vortateh, d!e damit im Zusammenhang, stehen könne11, nicht feststeht, und unabhäng'ig von der Art dieser Vortaten. Nach Absatz 3 Nummer 5 dürfen personenbezogene Daten an eine ~entrale Meldestelle eines an.deren Staates ge_genwärtig nur weiter geleitet \"Yerden, wenn das Ersuchen unter ande_rem An- gaben dazu enthält, inwieweit der Sachverhalt mit Geldwäsche oder mit Terrorismusfi~ narizierung Im Zusammenhang steht sowie die Angabe der mutmaßlich begangenen Vor- tat. Nach den- Vorgaben des Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe a der Änderung_sricht!inie kann die Angabe der mutmaßlich begangenen Vortat nicht verlangt werden, so dass die- ses 'Erfordernis zu streichen iSt. .1 zu Buchstabe c (§ 35 Absatz 4 Satz 2) Der neu aufgenommene § 35 Absatz 4 Satz 2 setzt neben der Änderung unter Buchstabe ·b Artikel 1 Nummer 3:3· Buchstabe a der Änderungsrichtlinie um; der Artikel 53 Absatz· 1 Unterabsatz 1 der Vierten· Üeldwäscheri.chtlinie · ergänzt. Nach § 35. Absatz 4 kann die Zentrals~elle für Finanztra'ns.aktlonsuntersuchungen auch ohne Ersuchen personenbezoa gene Daten an· eine zentrale Meldes_tel\\e .eines ander'en Staates· übermltte\\n, wenm Tatsa- chen darauf hindeuten, ·dass natürliche oder jurlStische Personen auf dem Hoheitsgebiet dleses Staates. Handlungen, die wegen Geldwäsche oder Terror!smuSfinanzierUng straf- bar sind, begangen haben. Aufgrund der: Vorgaben des Artikels 53 Absatz 1_ Unterabsatz 1 der Änderungsrichtlinie gilt dies unabhängi'g von der Art der Vortat der Geldwäsctie und auch, wenn die Vortat niCht feststeht, und ist·dies entsprechend zu el'gän·zen. Zu Nummer29 (§ 40 Sofortmaßnahmen)",
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            "content": "-111 - § 40 Absatz 1 Satz 1 - Sofortmaßnahmen bei Bezug zu Prollferationsflnanzierung] Nach Artikel 23 Absatz 2 der VO (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 Ober restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DPRK-VO) erhält die FIU Verdachtsmeltjungen In Bezug auf Transaktionen, die der Bes·chaffung einer ,,pr61iferationsrelevanten Ware\" dienen. Artikel 23 Absatz 1 Buch~tabe g) DPRK-VO ver- pflichtet die Kredit- und Finanzinstitute bei Grund zur Annahme,. dass Transaktionen einen Bezug zur Proliferationsfina,nzierung aufweisen könnten, dl_e Transaktion so. lange nicht durchzuführen, bis die v'orgeschriebElne' Maßnahme nach Artikel 23 Absatz ·'1 Buch.sta- be e) abgeschlossen ist _und etwaige Anweisungen der FIU dem nicht widersprechen. Durch die Ergänzung der Bezugnahme auf die ·oP.RK-VO in § 40 Absatz· l Satz 1 wird klargestellt„ dass „etwaige Anweisungen der FIU\" somit auch Sofortma:ßnahmen im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 B.uchstabe g) DPRK-VO umfassen und. dass die FIU auf den.Ein'. gang· solcher proliferationsreleva:nten Verdachtsmeldungen hin insbesondere d[e Durch- führung von Transaktionen nach § 40 Absatz I Satz '1 untersagen kailn, um den Anhalts- punkten nac.hzugehtm Ünd di.e Transaktion zu analysieren. Darüber hinaus stehen ihr un- ter den Voraussetzungen des § 40 Absatz ·1 Satz 1 auch die Maßriahmeri nach.§ 40 Ab- satz 1 Satz·2 zUr Verfügung_. ·                                                     · Zu Nummer30 (§ 42 Benachrichtigung von Inländischen öffentlichen Stellen an die zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) (§ 42 Absatz 2 Satz 2 - Steuergeheimnis) Nach § 42.Absalz 2 Satz 1 benachrichtigt die Finanzbehörde, die von der FIU Informationen .erhalten hat, diese Ober die abschll9ßemde Verwendung :d8r bereitgestellten Informationen und über die Ergebnisse daran anknüp- Tet:ider Maßnahmen'. Gem.äß Absatz 2 Satz 2 durchbricht die Regelung in Satz 1 das Steuergeheimnis nach § 30 Absatz 1 Abgabenordnung. Dieses stefi1 .somit der .entspre- chenden Benachrichtigung der Finanzbehörde an die F)Ü n!cht entgegen.                    · zu Nümmer 31. (§ 43 Meldepflicht von Verpflichteten) Zu Buchstabe a Die· Vorschrift reg~Jt die Ergänzung der Überschrift um den Zusatz „Verordn!Jngsermäch- tigung\".                  · Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa (Zu § 4.3 .Absatz 2 - Verdachtsmeldepflicht der rechtsberatenden Berufe) Nach § 43 Absatz 2 Sa.tz 1 sind Verpfüchtiate nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 .und 12 nicht zür- Me'l- dung nach Absatz 1 VE!rpfliChtet, wenn sich der me!depf!lchtige· Sachverhalt auf Informati- onen bezieht, die sie im Rahmeii von· Tätigkeiten der Rechtsb_eratung oder Prozessvertre- tung erhalten.haben. Die Anpassung trägf den_ Vo~gaben des Artikel ?4 Absatz 2 der Vier- ten Geldwäscherichtlinie Rechnung. Mit der Anderung wird zugleich. die vor Umsetzung der Vierten Gsldwäscher!cht!inie geltende Rechtslage wled_er hergestellt.. Re~htsberatung ist jede Tät!gkeit tr, korikrfl'ten fremden 'Angelegenheiten, die eine vertiefte ·Prüfung der' Rechtslage unter Berücksichtigun·g Qer Umstände des Einz~lfq.l1s e.rtordert. Erfasst sind Tätigkeiten, die der Kenntnisse und Feftig~e!ten bedürfen, die dLlrch ein ·Stu- dium 'oder langjährige Berufserfahrung vermittelt werden Lind für elne substantielle -Rechtsberatung erforderllch sind . .Die Tätigkeiten können auch .im Zeitraum der Ver- tragsanbahnung erbracht werden. Unerheblich Ist daher, ob bereits ein Mandat für Pie Rechtsberatuhg-oder Prozessvertretung erteilt wurde. Nicht unter den Begriff der Rechts-",
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            "content": "- 112 - beratung fallen hiernach elnfache kaufmännische Hilfstätigkeiten wie die Überwachung ·der FäUigkeit, und der Einzahlung von Patentgebühren (BVerfG, Besch!uSs ,vom, 29. 10. 1997 (1 BvR 780--87 -), NJW 199, 3481, 3483). Auch Tätigkeiten de.r Buchtülirung feilen nicht unter die Befr6iungsregelung nach § 43 Absatz 2 Satz 1 (vgl. Herzog, GwG, 3. Aufl. 2018, § 43 Rn. 70). Im Ge·gensatz zur bisherigen Rechtslage Ist damit nicht mehr die ge- samte Tätigkeit von Steuerberatern erfasst (vgl. BT-Drs. 1-8/12405, S. 166), sondern sind- insbes·ondere rein betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeiten, ausgenommen. Der Kneis der Verpflichteten der freien Berufe, d\\e iri den Anwendungsbereich der Befreiungsrege- lung dE;Js AQsatzes 1 Satz 1 fallen, umfasst die in §· 1\"02 Absatz 1 Nummer ·3 Buchstabe b AO ·genannten Persarien. Die Anpassung in § 43 Ab$atz 2 Satz 1 ist erforderlich, um ,den Wortlaut der R·egelu_ng an die Vorgaben des Artikel 34 Absatz 2 der Vierten Geldw'ä:sche~ ribhtlinie an_zugiefohen. Das Privileg·kann von allen-in§ 43_Absatz 2 Satz 1 g·eriarlnten verpflichteten iri Anspruch genommen Werden. Maßgeblich ist die- im Einzelfi311.konkret erbrachte Tät'l_gkeit, durch die d!e lnform_ationen erlahgt wurden. Zu Doppelbuchstabe bb Mit der Ergänzung in Satz 2 besteht die V~rdachtsmeldepfliCht der VerPflichteter:i nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und i 2 unter bestimmten Voraussetzun_gen auch bei der Mitwirkung_ an lmmobi!ientransaktlonen. Die.Meldepflicht bleibt nach Satz 2 bei Erwerbsvor'gängE!n nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes bestehen, soweit ~in dürch Rechts_verordnung • nach Absatz 6 bestimmter Sachverh·alt vorl_iegt. Nach den Erkenntnissen der Natlonalen Risikoanalyse und der F!U weist der Immobiliensektor spezifische Geldwäscherisiken auf. Die Reg·elung trägt dieseh Risiken bei lmmobilientransaktion·en-und der irl diesem Bereich maßge_blichen· _Einbindung von Verpflichteten ncJ,ch·§ 2 Absatz 1 Nummer 1.0 und 12 ins- be·soadere. im Rahmen der' Vertrs,gsgestaltung, der juristischen Beraturig und der Beur- kundung Rechnung. Zu Buch~tabe c Vor dem Hintergru\"nd der berufsrecht!ichen VerSchwiegenheitsverpfliCtitung von VerPflich- te1en nach § 2 Absatz 1 Nummer 1'0 und 12 sieh_t Absatz 6 die Bestimmung von S'achver- halt~n, die nach Absatz 1 in Verbindung m1t Absatz 2 Satz 2 meldepflichtig sind, durch eine Rßcl1tsverordnung vor. Durch die Erstreckung. auf sämtliche Erwerbsvorgänge naCh § 1 d\"es Grunderwerbsteüer- gesetzes wird s!chergestellt, dass die Verdachtsmeldepflicht nicht. nur bei direkter Über- tragunQ·dinglicher Rechte, sondern auch in Fällen des lmmobilienerWerbs Ober di·e Ver- äußerung von Gesellschaitßa:ntt;iilt;in b.este_ht. Auf Grundlage. der bisherigen Rechtslage 1 wurden v_on den Angehörlgen der rechtSberatenden Berufe in sehr geringem Umfang . Verdachtsmeldungen abQegeben (0,9 Prozent).                                       · Auch in denjenigen Fällen, in d,enen der- V19rpflichtete nach § 43 Absatz-2 Satz 2 zur Ab- gabe der ve·rdachtsmeldimg verpflichtet bleibt, kon,rTit im Ergebnis. die Verdachtsmelde- pfllcht nach Absatz 1 zum Tragen. Damit greift auch i.11 den Fäl!en dEls Absatzes 2· Satz 2 zugunsten des -nieldenden Verpflichteten_ die Regelung_ des § 48 Ab~atz 1 (;wG, WoriB.ch die rn.eld9:nde Person nicht wegen di~ser Meldung· verantwortlich i;Jemacht wt;irden darf. Im. Ül:ltigen.l<ann· au·s dem VOrliegen eines durch„Rechts,verordnung nach Absatz 6 vdri;J.e~ g·epe(leri' _S\"achv·erhalt~ aus dem lm,m9blliensektar, d6r zwr· Ab~abe ·einer ve·rdach\\srr,el- dung: 'verpflichtet, nicht gefolgert wer.den, dass in Vergleichbaren Fällen außerbal.P des Immobiliensektors mangels ausdrücklicher Vorgabe· keine· Verdachtsmeldun-g ab:Z.Ugeben is~, Im-Gegenteil legt dies nahe, dle ~bgabe einer Verdachtsmeldung genauer zu prüfen. ZuNummer'32",
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            "content": "- 113 - (§·45 Form der Meldung, V~rord.nungsermächtigung) zu Buchstab~. a . ·Die Vorschrift regelt di.e ErgänZung der Überschrl!t um dein Zusatz „Aus·t6hrung dUrch Dritte. Zu Buchstabe b · Nach§ 45. Abs.atz 4 können,,Verpflichtetä zur Erfüllung der Meldepflicht nach.§ 43 Al:)satz l Unter den VorB.usseitzungen des § 6 Äbsatz ,7 auf Dritte zurückgreifen. § 6 Absatz 7 erw möglicht es den Verpflichteten bere'\\ts nach bestehender Rechtslage,· interne Slchew rungsmaßnahmen im Rahmen: von vertra91lchen Ver!:)lnbarungen durch ·einen Oi\"itten dufChführen zu lassen, wenn qles vorh€/r der Aufsichtsbehör_de angezeigt ·wi.r9. Es 1.st sachgerecht, eine gesetzliche, Grundlage,für. die Inanspruchnahme Ddtter unter Wahrung der Voraussetzungen des § 6 Absatz 7 a:uch in Bezug auf die Ve.rdachtsi:neldepflicht ·zu s.:;:haffen. Insoweit bestand nach bisheriger Rechtsiage \"eine Lücke, die mit der Regelung in § 45 Absatz 4 geschlossen wird. Zu Nummer33                                                                                     ) {§ 47 Verbot der lnformationsweitergab.ei Verordnungsermächtl.gung) Zu Buchstabe a (§'47 Abs~tz 2)\" Bef der Ergänzung in§ 47 Absatz..2 Satz 1 Nunimer 2 handelt es sich Um eine Anpassung an den Wortlaut von Artik6l 39 Absatz. 3 9er Vierten Geldwäsch.erichtlinle sqwie von Artikel'1 Nummer 24.der Änderungsrichtlinie. Bei der Äriderut:ig In§ 47 Absatz 2 Satz: 1 Nummer 3 handelt es sich Lim korlkretislerende Klarstellungen um redaktionelle FoiQeänderungeQ zu deil Änderungen irr§ 9~ ·zu Buchstabe b (§ 47' Absatz-3· S.atz 2) Die Einfügung In Absatz 3 Satz 2 dient der Au1rechterhaltung und Sicherung der Dateryzweckbindung. Zu Nummer 34· (§ 49 Informationszugang und Schutz der meldenden .Beschäftigten) (§ 49     Absatz 5 .... Beschwerde~echt) Nacti § 49 Absatz 5 Satz 1 st6ht einer Pe.rson, die aufgrµnd Per Abgabe eine_r Meldung nach § 43 Absatz 1 oder aufg~und der internen Mel- dung eines-solchen Sachverhalts an den Verpflichteten enigegen dem BenachteiliQungs- verbot des Absatzes 4 einer Benachtelllgun·g \\rn Zusammenhang mlt ihrem Beschäftl- gungsverliältnis ausgesetzt Ist, bei der Zuständigen Auisichtsbehörde nach § 50 das Recht de.r .Beschwerde zu. Absatz 5 Satz 1·s\"etzt Artikel 1 Nummer ·23_ der Änderungsrlcht- !inie urrt, der v'orsieht,. daSs· E1nzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnamen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminterenden Maßnahmen h:n Beschäfti- gungsvefhältnls aüsgesetzt sind, weil sie intern oder der zentralein Mel_destel!B ßlnen Ver- dacht auf Geldwäsche oder Terrcirismusf!nanzien.ing genieldet haben, bei der Aufs!chts- behö'rde auf sichere Welse 9ine BeSchwere ~inreichen könrien. Satz 2 stSllt klar, dass ~er- Rechtsweg von dem Beschwerdeverfahren Wnberührt bleibt. Dies umfasst insbesondere -die Möglichkeit der Klage vor den Arbeitsgerichten aufgrund elnE;ir Verletzung des. Benachteiligungsve~botes nach Absatz 4. Dies gilt unabhärigig v6n der Durchführung eines Bes·chwerdeverfahrens. Die Regelung. eines eigel'l'ständlgen R6chtsbehetts ist vor diesem Hintergr1;md rilcht erford9rlich. ·",
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            "content": "• 114 • Nach Satz· 3 steht dem Beschwerdeführer für die Einreichung der Beschwerde nach Satz 1 das vertreluliche Informationssystem- der Aufsichtsbehörde nach § 53 Absatz 1 Satz 2 zur Ve1iügung. Zu Nummer35 (§ 50 Zuständige Aufsichtsbehörde) Zu Buchst0;be· a (Zu§ 50 Nummer 1) In Nummer 1 Buchstabe b wird die.Angabe uZah\\ullgsinstitute:• durch die Aufnahme eines Verweises auf die ent~prechende Vorschrift im Zah!ungsdiensteaufslchtsgesetz konkreti- siert. Auch wird in Nummer 1 Buchstabe. b der Verweis für E~Geld-lnstitute auf das Zah-· lungsdie,nsteaufslchtSgesetz aktualistert. Die vorgenommene Ergänzung ist bedingt Qurch die Neuaufnahme der Zahlungsinstitute und E-Geld-lnstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Eurqp'äiSchen Wirtschaftsraum als ge!dwäscherechtlich Verpflichtete In § 2 Absatz. .1 Nummer 4. zu ·B'''!W!S'i'.;,,)''>''iW(lf'\\''i) -_,,.IJ..P,i,!..~l~. .JL.\"'. (Zu § 50 Nummer ·a) Die Ergänzung d!ent der Klarstellllng. Für die Rechtsaliwa!tschaft beim Bundesgerichtshonst nach § 163 Satz 4 der Bundesrechtsaowaltsordnung die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof als örtlich zuständige Rechtsanwalts- kammer die nach § 50 Nummer 3 zuständige Aufsichtsbehörde. (Zu § 50 Nummer 7~) Die Regelung in § 50. Nummer 7a bestimmt die Aufsichtsbehörde für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 neu verpflichteten Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Numm.er 11 des Steuerberatui-i_gsgesetzes. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die ·sßhörde, d~r die Aufsicht nach§ 27' des Steuerberatungsgesetzes. obliegt. D!e Zuständlgk6it für dle Geldwäscheaufsicht knüpft damit -an dle nach, dem Steuerberatungsgesetz bestehende aufsichtllche Zuständigkeit der jeweHigen Oberfinanzdirektion oder der j~wells dun;:h die .Land~sreglerung bestimmten Landesflnanzbehörde an. (Zu § 50 Nummer 8) Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Ziel des §. 50 Nummer 8 ist es, die Durchsetzung der allgemeinen g!Ockspielrecl1tlichen Anforde- rungen und der -g·eldwäscherecht!ichen Vorgaben· für die Verpflichteten gemä,ß § 2 Absatz _1 Nummer\" 15 bei der gleichen Stelle ·zu vereinen, da die Im Rahmen der glücksspielrechtlicheri Aufsicht erhoben~n Sachverhalte zugleich Voraussetzung für die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Vorgaben sind. Durch die Präzisierun·g des Wortlauts soll möglichen Auslegungsschwfer!gkeiten hlnsichtlich der gesetz.9eberlschen Intention vorgebeugt werden. Zu Nummar36 (§ 51 Aufsicht)",
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            "content": "- 115 - Zu BuchS1abe a Der neu aufgenommehe § 51 Absatz 2 Satz 2 soll slcherstellen, dass sich die entspre- chend.an AufslchtsbehörOen bei der Feststellung von Verstößen n.lcht auf eine Systemauf~ sieht beschränken. Mit Bilck auf die Ordnungswidtigkeitentatbestände, die zu einem .gro~ ßen Tell ebenfalls auf eine Verletzung der Anforderungen bei Einzeltransaktionen abstel- len., Ist die Konkretisierung der Befugri1Sse ·zu Einzeltransaktionen sinnvoll und folgerich- tig. Zu Buchstabe b , Die Ergänzung in § 51 Absatz 3 Satz 2· dient der KOnkretisierung und Klarstellung der Befu_9nisse der Aufsichtsbehörden und entspricht den Vor.gaben des (\\.rtike! 1 Nummer 27 der Anderun_gsrichtlin!e. Der bestehende Satz 1 macht bere.its deutlich, dass· die Prüfun- gen _bei den Verpfliyhteten vor Ort stattfinden können. Mit- dem· neuen Satz 2 wird klarge- .stellt, ·dass die Prüfungen auch außerhalb der Geschäftsräume oder anderer Räumlichkei- ten der Verpflichteten stattfinden. können, belsplelsweise bei der Aufsichtsbehör_de selbst (~SchretbtischprO'fung~), Die FestlegunQ d6s Prüfungsortes trifft. die Aufsichtsbehörde. Zu Buchstabe c Der neue Abs·atz 5a dient der Umsetzung ·des Artikels i Nummer 30 Buchstabe c der Än- derungsrichtlinie. Die Aufslctitsbehörde wird ln die Lage versetzt, bei schweren Verstößen gegen ge!dw&schere\"chtliche Vorschriften, die sofortiger Abhiffe bed0rfetl, geeighetia und verhältnismäßige befristete Abhilfeni.aßnahmen zu ergreif~n, die sie unter vergleichbaren Umständen auf Inländische Verpflichtete anwenden Würde, 'um derartige schwere. Mängel zu b~seitig(m; Die Vorschrift findet Anwendung bei Verpflichteten, die im Weg·e des Eura- päisi::hen Passes irn Inland tätig ·sein dürfen und deren Zulassungsbehörde eine Behörde in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen VertragsStaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum is_t. Bel der Durchführung der Maßnahmen sind die· Grundsätze der Zusammenarbeit mit deri Europäischen Aufsichtsbehörden zu beachten. Der neu aufgenommene Absatz„5b dient der vollständigen Umsetzung von Artikel 47\" Ab~ satze 1 und 2 der Vierten Geldwäscherichtlinie im Hinblick auf D!enstleister für Gesell~ schatten und für Treuhandvermögen und Im Hinblick auf Treuhänder ih1 Sinne von .§ 2 Absatz i Nummer i3, soweit diese hinsichtlich einer Verpflichtung zur Registri6rung, E'r~ laubnfs oder Zulassung nlcht berelts von andere'n VorSctlriften erfasst sind. Die. Vierte· ·Geldwäscherichtlinie Qibt insoweit vor, dass dieser Personenkre!$ eingetragen oder zuge- lassen sein muss und dass·durch die zuständigen Beh{\\rden die Zuverlässigkeit und fach- liche Eignung der Personen mit 1e\\tenden Funktionen und der wirtschaftlich Berechtigten sicherzustellen lst. Es handelt_ ·sich bei· Absatz 5 b Um eine Auffangvorsch.rlft, die greift, wenn dle Verpflichteten Im Sinne von § 2 Absatz 1\" Nummer 13 ,nicht bereits nach anderen Vdrschrlften· {z. B. Rechtsanwälte) einer Regis'trierung, ErlaubnlS oder Zulassung bedür- fen. Eine Eintragung nach der Gewerbeordnung stellt eine Registrierung im Sinne dieser Vorschrift dar. Zu Buchstabe d. In§ 5i Absatz7 wird .der Verweis auf das Zahlungskonto nach dem Zahli.mgsdiensteauf- sichtsgesetz aktualisiert. Z_u Buchstabe e Zu Doppelbuchstabe aa In § 51 Absatz 9 Satz i wird die Verwaltungsbehörde neu aufgenommen, da es sich bei den in Buchstabe d genannten Maßnahmen auch um Maßnahmen der Verwaltungsbe-",
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            "content": ", , 116 - hörde handelt. Das redaktiOne!le Versehen„ wonach Verwaltungsbehörden bislang zumin- dest vom Wortlaut der Norm nicht fasst sind, wird damit beh_oben. Zu Doppelbüchstabe bb Daten der Aufsichtsbehörden zur Dokumentation ihrer Au'fslchtstätigkei.t nach § 61 .Absatz 9 Satz 1 sind zukünftig neben dem Bundesministerium der Finanzen auch an die. Zentral- stel)e für FinanztransciktionsuntersLichungen zu melden. D,er FIU obllegt nach § 28 Absatz 1 Nummer 1O die Erstellung von Statistiken zu den In Artikel 44 Absatz 2 der Vierten .Geldwäscherichtllnle genannten Zat,len· und Angaben . Die nach •§ .61 Absatz 9 Satz. 1 vorZuhaltenden Daten iur Aufsichtstätigkeit sind nunmehr nac;h der Ällderungsrichtlinie in die nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe e und f zu erste\"!!ende Statistik mit einzubeziehen und daher auch an .die FIU zu melden. zu Doppelbuchstabe cc Die Neufassung des § 5i Absatz 3 Satz 3 regelt, dass das Bundems_inisterium der Finanzen und die ZentralStelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hierfür einen gemeinsamen Vordruck vorsehen können. Zu Doppelbuchstabe dd Die in· dem neu aufgenommenen § 51 Absatz 3 Satz 4 vorgeseh.ene Pfücht sämtlicher AIJfsich:tsbehörderi zur Mitteilu.ng von Kontaktdaten und Zµständlgkeiten in jeweils aktuel- ler Fassung an die FJU' dient der Umsetzung voh Artll<el 1 Nummer 30 Buchstabe a der ÄnperunQ.srichtlinle. Die Regelung sieht vor, d;::i.ss die Mltgl!edstaaten eine Uste der zu- ständigen Behörden einschließlich ihrer Kont.aktdaten an die Europäische Kommission übermitteln. Zu Buchstabe f ' Der neu aufgenommene § .51 Absatz 10 dieht der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 1-1 (Absatz-.5) cler ÄnderungsrichtUnie. Danacfl uri.territ:hten die Mitgliedstaaten die Europäi- sche Ko·mmisslori Ober-Maßnahmen im Sinne von§ 15 Absatz.5$. und 10. Sofern die zu- ständigen Aufsichtsbehörden hiern_ach. verstärkte Sorgfalt$pfl!ohten anor.dnen, unterrichw ten sie hlerrüber das Bundesministerium. der Finanzen. Das Buridesmlriisterium der Fi- n·anzen unterrichtet die Europäisbhe Komn:,issioh über die Anordnung verstärkter ,Sorg- faltspfl!chtEm nach § ,15 Absatz 5a und gegebenenfalls über den Erlass einer Rechtsver- ordnung nach.§ 15 Absatz 1Q. Satz 1 Nummer 2. J Zu Nummer37 (§ 51a Verarbeitung Personenbezogener\"t>aten         durch Aufsi.chtsbe_hörden}    · §· 51 a ,A9sat~ 1. schafft eine Befugnisnorin für die nach diesem Gesetz zuständigen Auf- sichtsbehör.den, personenbezogene Daten verarbeiteten zu dürfen, soweit dies . zur Erfülw lung ihrer·gesetzlicl)en Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich !st. .§. 51 a Absatz 2 dient ·der Umsetzung von Artikel 41 Absatz 4. Bu~hstabe b der Vierten ·Geldwäsc~erlcht\"linie. Er besChränkt bei bestimmten Maßnahmen der Aufs!chts_behörden die Auskunfts- und Informationspflichten ·gemäß der Artlkel 12 bis 22, die Vorgaben zur \"oatenverarbe'itung gemäß Artikel 5 sowie die Pflichten zur Benachrichtigung betr6ff_ßner Personen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU} 201'6/679. Die Beschränkung des Absatzes 2 die.nt im Hinblick auf. J:)ie Nummern 1 bis 4 der Gewähr- leistung_ der Funktlon.sf,ähigkelt und Aufgabenerledigung der Aufslchtsbehörder:i gemäß § 51 Absatz 1 bis 9., § 52 Absatz.1 bis 5, § 53 Absatz 1 .bis 7, § 55 Absatz 1 bis 6 GwG. Darüber hinaus dient die Beschränkung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dem Schutzzweck",
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            "content": "- 117 - der _Yerhütung, Aufdeckung' oder Verfolgung von Straftaten oder Strafvollstreckung ge- mäß Artikel 23 Absetz 1 Buchstabe d der Verordnung ·(EU) 2016/679, soweit die Tätigkei- ten der Aufsichtsbehörden n!cht bereits gemflß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Ver~ ordnung (EU) 2016/679 aus dem Ge]tungsbf;lrelch der Vercirdnung auSgenommen ,sind. Der Gesetzgeber macht darriit von der Mögllchkeit in Artlkel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch, die R.echte und Pflichten ·gemäß Artikel 12 bis 22 und Artikel 34 sowie die entsprechenden Grundsätze (zur Transparenz} in Artik~I 5 E!.lnzuschränken. Bei den mit den Aufgaben der Aufslchtsbehöfden zusammenhängenden Maßnahmen gegehüber· Verpflichteten kann _nicht ausgeschlossen werden, ·dass perso'nenbezogene Daten verarbeitet werden, wie beispielsweise von Bankkul'lden._. Würden die ·nach der Verqrdnung (EU) 2016/679 Im Normalfall anwendbaren,. weitgehenden lnform·ations~ und Auskunftspflichten gegenüber den betroffenen Personen uneirigeschränkt gelten, könnten _Aufsichtsmaßnahmen vorzeitig· ~ekannt werden. Gerade wenri der Zweck der Maß·nahme nicht gefährdet werden soll oder In Krisenfällen sind die Maßnahmen der Aufsichtsbehör.::. den regelmäßig zeitkritisch. Ihre Vorbereitung ert\"ordert eine hOhe Serlsibilität. Eine früh- z8itige ·.Kenntnis über geplante AI.Jfsichtsmaßncihmen ,gegenüber einem oder mehreren· _verpflichteten kann in bes_timmten Fällen erhebllche G6fahten für den Erfbig der Maß~ nahh1e oder andere wichtige. allgemeine öffentliche Interessen mit sich bringen. Solche Maßnahmen, dürfen d_esh·alb: zunächst nicht öffentlich bekannt werden, lnsbesonc;l~re in ihrer VorbereitungSphase. Die Formulierung „Im Zuge\" macht deutlloh 1 dass bereits ··erSte Vorbereitungshan4Iungen im_ vo·rfeld {beispielsweise die lnformatioriSbeschattung) _eben- so wie nachgelagerte·· Maßria.hmen von eln6r- entsprechendeh _Beschrän_kutig betroffen sein können. Gleichzeitig wird über den Wortlaut „im Zugeu_ zum AuSdrllck gebracht, dass die Einschränkung für die betroffenen Per&onen lediglich ·solange und ·soweit gllt1 wte die Erreichung der überge0rdneten Ziele durch die Gewährung dei' Rechte der betroffenen Personen gefährdet würde.                                             ·                     · ·§ s1·a Absatz· 3 sichert ·die spätßre Unterrichtung der von der jeweillgen Beschr-änkllng betroffenen Person. ~i~ seil\\ gemäß den Mlndestvorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 von der Beendigung der Beschränkurig uilterrlchtet werden, -wenn sich· die Maßnahme in jeder Hinsicht erledigt hat urid de·r Zweck der Beschränkm:ig Eiiner Unterrichtung· nicht rriehr entgegensteht. Gerade· auch bei der Bekämpfung Organislerter Krirninaiftät odet . geldwäscherelevanter Strukturen ist. es für- elne erfolgreiche Arbe lt wichtig·, dass über die · Anfragen nicht Informationen abg·erµ_fen werden kön'nen, mit deren Hilfe Maßnahmen cter Aufslchtsbehörde·n behindert oder gar\" v·ereit~lt werderi können. §. 51a Absatz 4. ist angelehnt an die Regelurig deS § 34 Absatz 3 de_s Bundesdaten~ schutzgesetzes untj des §' 4e Absatz 3 des Finanzdienstleistohgsaufsich,tSgaset~es. Die Beschränkung dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit (Artikel 23 Absatz 1 Buchsta~ be. c der Verordnuhg (EU) 2016/679) ~nd der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung ·od~:r Ve'rfolg_U'ng von Straftaten {Artikel 23 Absatz · i Buchstabe d der .Ve.rordnung (EU) 2016/679). Die R'egelung sieht auf Verlangen des. Betroffenen eine AuSkunft gägenOber dem BundeSbeauft_rar;jten für den Datenschutz urid die· lnforinationsfreiheit oder der nach L'andesrecht für den Da)enschutz zuständigen Aufaichtsbehör9e Vor, es Sei denn selbst eine sol_Che Auskunft:gefährdete die Ziele d_!~J entsprechenden Maßn8.hme. zu Nllmmer38 . (§ 52 Mitwirkungspflichten) . Zu Bl.ichstabe a (§ 52 Absatz 1 Satz 2 -·An.fertigung vqn Kopien bzw. Herausgabe von Daten auf di- gitalem Speichermedium) Die ErgänzÜng· ist e:rforderlich zur KIEirstellung, dass die zu- stä.ndige AufslchtSb!;lhörde lrn Rahmen von Vor-Ort-Prüfullgen nach §·.51 Absatz 3 Satz i ebenso wie zum Zweck der Prüfung von Unterlagen an der Dienststelle verlangen kann,",
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            "content": "- 118 - dass ihr Unterlagen !n Kopie oder ln digitaler Form auf elektronischem Wege (z. B. E-Mail) oder auf einem dlg)talen Speichermedium zur Verfügung gestel\\t werden. Zu.r Verfügung stelren meint ein Vorlegen oder Übersenden 'der Unterlagen, ]e na:ch Verlangen der Be- hörde (vgl. Satz 1). Bei Beschrärikung auf Einsichtnahme- in die im Besitz· des Verpflichte- ten befindlichen Unterlagen wäre kelt'te u'mfaSsende ·und nachhaltlge aufs\\cht!iche Tätig- keit gewährleistet. Aüfgrund der in Satz 1 bereits gereg·elten Unentgeltlichkelt der Zurver- fügungstellung darf der Verpflichtete durch das Verlangen der Behörde nlcht ü_ber Gebühr belastet werdeni Hierbei ist. zu berücksichtigen, in welcher Form di19 Unterlagen im Rah- me·n·selner GeSchä,ftsführunQ vorliegen. Zu Blichstabe b (§ 52 Absatz·6·-- Mitwirkungspflichten und Auskunftsanspruch der Aufsichtsbehör- de bzgl. Verpflichteteneigenschaft) Die Regelung enthält elnen Ausku,nftsan_spruch cjer Aufsichtsbehörde .in Hinblick auf die die Verpflichteteneige·nschaft begründenden Tatsa- chen. Insbesondere im Nichtfinanzsektor sind die nach Geldwäschegesetz Verpflichtet~n für die Aufsichtsbehörde vielfach nicht eindeutig über. Registerdaten ·zu bestimmen. Nclch § 52 Absatz: 6 haben nunmehr Personen, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie Verpflichtete sein könnten, der nach § .50 zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen r  unentgeltlich AuskCinfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu ertellen und Unterlagen vorzulegen, soweit diese für die Feststellung der Verpfllchtetenelgenschaft ertorde'rlich sind. Mit dem Auskunftsanspruch soll den Aufsichtsbehörden der Zugang zu sämtlichen geschäftlichen Tat~achen gewährt we·rd_eh, um beurteile!1 zu könn·en, ob der Wlrtschafts- teilnehmer·unter den benannten Verpflichtetenkreis-fällt und da.mit der Aufsicht der nach.§' 50 zuständigen Be.hö'rde unterliegt. zur Auskunft verpflicihtet sind natürliche und 'jurlsti- sche Personen sowie rechtsfähige Personenvereinigungen. Zu Nummer 39 (§ 53 Hinweise auf Verstöße) Zu -Buchstabe a Die Einfügting des neuen § 53 Absatz 1 Satz 2 dient der Umsetzung· voll Artikel 1 Num- mer 39 Buchstabe a der Äriderungsricht!inie, der die Meldutlg möglicher und tatsächlrcher Verstöße durch d_en s·chutz der ldentltät des· Meldenden fördern so!!. Ein geschützter Kommunikationsweg setzt'voraus, dass duwh technische Vorkehrungen gewährleistet ist, dass· die. Kominun·!kation nicht durch Dritte einsehbar ist und die Identität der Person, die· Informationen zur Verfügungen stellt, nur den Aufslchtsbehörden bekannt wird. Zu Buchstabe b Die Aufnahme anderweitiger BenachtEliligungen in § 53 Absatz 5 Satz 1 ist zur Umset~ zung von ArHkel 1. NL\\mmer 39 Buchstabe _b der Änderungsrichtlinie erforderl\\ch .. Danach sind .Perso'nen Wie Angestellte und Vertreter von Verpflichteten ·rechtlich vor Bedrohun- gen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen Und insbesondere vor nachteiligen oder diskri'minierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis .      . zu schützen.. Zu _Buchstabe c (§ 53 Absatz Sa - BeschWerder&cht) § 53 Absatz 5a wlrd neu aufgenommen. ·Nach Satz 1 steht eh'i'er Person \\m Sinne des Absatzes 5, die aüfgrund der Abgabe efnes Hinweis~s nach AbSatz· 1 ·entgegen dem Benachteiligungsverbot des Absatzes 5 einer Benat::hteili- gung ausgsSetzt ist, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 daS Recht der·Be~ schwerde zu. Absatz 5a Satz 1 setzt Artikel 1 Nummer' 39 Buchstabe b der ÄnderunQs- richt\\inie um.",
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            "content": "-11.9- Satz 2 ste.llt klar, da~s der Rechtsweg von- dem BeschwerdeVerfahrEin unberührt bleibt. Di'es umfasst Insbesondere die Mög_lichkeit der Klage ·vor det'I Arbeitsgerichten .aufgrund ,einer Verletzung des Benachtejligungsverbotes nach Absatz 5. Die~ gilt uria,bhängig von der D.urchfül:irung eines Beschwerdeverfahrens. Pt~ Regelung eines. eigenständigen Rechtsbehelfs-ist vor diesem Hlntergrund nicht erforderlich. 'Satz 2 soll mit seiner·Klarstel- lung dem Ge,danken von Artlkel-1 Nummer 39 Buchstabe b der Änderungsr!ohtlinle Rech- nung tragen.                                        · Nach Satz-3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 jst dem Beschwerdeführer aufgrund der Richtl'inlenvorgaben für die Einrelchung der Beschwerde nach Satz· 1 ein ·sicherer Kam~ munikat!onskanal zur Verfügung zu stellen. Zu Nummer40 (§ 54 Verschwie~enheltspfllcht) Zu l3uchstabe a Die Ergänzung in § 54 Absatz 1 Satz 1 um die zuständigen Aufsichtsbe_hörden nach § 50 erfolgt aus·· Klarstellungsgründen. In Bezug genommen werden die zuständigen Aufsichts- behörden im-Sinne von § 5.0.             ·                                         · Zu Buchstabe b § 54 Absatz 3 regelt Wie· bisher schon, wanfl e!n unbefugtes Offenbaren oder Verwerten nicht vorliegt. Die Neufassung dieses Absatzes.erfolgt allfgrund der Umsetzung von Arti- kel 1 Nummer 37 der Änderungsrichtllnie.                                                   · Neu 8.uf~enommen wurde die· Nummer 1, wonach ein unbefugtes Offenbaren edel\" ,Yer~ werten nicht vorliegt, wenn c;lie Weitergabe von Tatsachen in zusammetlgefasster oder aggreglerter Form etiolgt, so da,ss einzelne Verpflichtete nicht ic;lentifizlert werden können. Die .neue Nummer 1 dient der- Umsetzung von Artik'el 1 Nummer 37 der Änderungsrichtlf- nle bZW. von Artikel 57a Absatz 1 Satz 2 In der Fassung der Änderungsrichtiinie. Nummer ·2 Buchstabe a übernimmt lril W1?sentlichen den Inhalt der bisherigen Nummer 1 ,des Absatzes 3. lm Hlnbllck auf_die Weiterleitµng an Bußgeldbehörden ist die bisherige Beschränkung au_f § 56 Absatz 5 ZLl Elr:19 und wird awf fQr _Bußgeldsachen zuständige Se- hörden geändert, weil andere Zusfändlgkeitsregelungen wi.e §· 133d Wirtsohaftsprüferord- nung oder di_e ·allgemeine Zt1ständ'1gkeitsregelung des § ·ss· Ordnungswldrigkeitenges_etz vom bisherigen W0rtlaut nicht erfasst Sind. Damit Sind sämtliche für Ordnungsw!drfgkelten nach § 56 zuständigen Verwaltungsbehörder.i, sei es aÜfQrund spezialgesetzlicher Rl,7Q'e~ lungen oder der allgerneinen Zuständtgkeftsregelung, von der VerschwiegenheitsV~rpfllch\" tung ausgenommen. Nummer 2 Bu.Chstabe b wird in UmsetzUng von Artikel 1 Nummer 37 der. Änderungsrioht- lioie ergänzt tim die f.O'r die Aufsicht über Kredit- u,nd Finanzlnstitu,te Im Sinne von Artikel ·3 Nummer 1 und_ 2 de~ Vierten Geldw/3.scherichtlinie zustäncllgen Behörden. Von diesen Aufsichtsbehörden -sind grundsätzlich natf6na.!e als· auch entsprechende Behörden der Mit91iedstaaten etiasst. Die Bekämpfung vor.i G'eldwäsche oder-Terrorlsmusfinanzle_rung umfasst als Oberpeg_riff die Aufkläruhg, Verhinderung und Verfolgung dieser Taten. Die fü( die Aufklärung„ Ver- hinderung und Verfolg.ung derartiger Taten ·zust.ändigen Stellen s!rd v□ n Numm€)r 2 Buch~ stabe- a und_ b erfasst. und-diar _Bekämpfungsbegriff rm· Sinne der A~derüngsrlchtlfnle damit vollständig aogeblldet. Nummer·· 2 Buchstabe c ninimt ln Umsetzung von Artikeil 1 Nummer 37\" der Änderungs- richtlinie die Europäische Zentralbank als Empfänge_rbehörd_e auf, Soweit sie !m E:.lnklang",
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            "content": "- 120 - mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 de.s Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertra~ gµng beson_derer Aufgaben ir,:i Zusammenhang mit der Aufsicht Ober Kreditinstitute auf die Europ$.ische Zentralbank tätig wird. Nummer 2 Buchstabe d erfasst wie bisher schon die Nummer 3 des-Absatzes 3 die Zent~ ralsteUe für Finanztransakt!onsuntersuchun·gen und darüber hinaus auch die zentralen Meldestellen der anderen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 der Vierten G'eldwäschericht!i'nle. Dies ·dient ebenfalls de~ Umsetzung von Artikel 1 Nummer 37 der ' Änderungsrichtlinie.                                               · Nummer 2· Buchstabe e entspricht dem bisherigen Absatz 3 Nummer 4. Zu Buchstabe c § 54 Absatz 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 4 und enthält nur kleine- re redaktionelle Änderun_gen. Zu Nummer41 {§ 55 Zusammenarbeit mit anderen Behörden) Zu Buchstabe a (iu § 55 Absatz 1 Satz 3 und 4 ~· Übermittlung Von Informationen an Verwaltungsbe~ hörden} Nacih § 55 Absatz i Satz 3 übermitteln die Aufsichtsbehörden von Amts· wegen lnfor'matlonen an die für Bußgeldsachen zuständigen Verwaltungsbehörden, soweit diese Informationen für ·die .Erfüll.ung der Aufgaben durch· die Verwa;Jtungsbehörde ·erforderlich sind. Dle Regelung\" zielt in erster Linie darauf ab, die Datenübermittlung in denjenigen Fällen sicherzustellen, in d9nen die zuständige Verwaltungsbehörde nach spezialgesetzli- chen (vgl. § 56 Absatz 5, § 133d Wirtschaftsprüferordnung) oder allgemeinen ZuStändig- keitsregeln (§ 36 OWiG) von der Aufsichtsbehörde abweicht. Der neu aufgenommene§ 55 Absatz 1 Satz 4 dient ,der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 38 der Ände.rungsrlchtlinle. § 41 Ordnungswldrigkeitengesetz erfasst nur die Verwal- twngsbehörden und nicht die Aufsichtsb0hörden, soda_ss Qie Regelung für Aufsichtsbe- hörden erforderlich ist.         · Zu ·Buchstabe b ln Absatz 3 wird der Verweis auf die VersicherungsV~rmittlungsverordnung aktualisiert. Die bisher in § 5 Versicherungsvermittlungsverordnung enthaltene Regelung befindet Sich n·un in§ 8 Verslcherungsvermittlungsverordnullg. Zu Buchstabe c Der neu aufgenommene § 55 Absatz 5 Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 48 Absatz 5 der Vierten G91dwäscherichtlinie. Danach haben die zuständigen Behörden des Mit- g\\iedstaat.s, In dem der Verpflichtete Niederlassungen unterhält,. mit den zuständigen .Be- hörden des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat; zum Zwecke einer WirkSanieh Aufsicht zuSammenzuarbSlten, Mit Sitz iTTt Sinne des Absatzes: 5 Satz 2 ist der Hauptsitz oder die Hauptniederlass.ung gemeint. zu Buchstabe d Der neu aufgenommene § 55 Absatz 7 setzt Artikel 1 Nummer 32 der Änderungsrichtlinie um. Hiernach dürfen Amtshllfeersuchen- anderer Mitgliedstaaten von den· zustäridigen Aufsichtsbehörden nicht unter Verweis auf die genannten Gründe abgelehnt werdeti.",
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            "content": "• 121 • · Der neu aufgenornmene Absatz 8 dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 37 der Än- d0rungsri6htllnie bzw. von Artikel 57a Absatz 5 •ln der Fassung der Änderungsrichtlinie und regelt den Abschluss von KooperaUo_nsverel'nbarung·en _zum_ Zwecke des lnformati- onsaustaus~hs der Aufsichtsbehörde iiach § 50 Nummer_ 1 und 2 mit .entsprechenden Aufsichtsbehörden in Drittstaaten, Grenzüberschreltende Kooperationsvereinbarungen zwischen Aufsi_chtsbeh.örden etitSprechen einer langjährigen und bewährten Praxis. Sie sind für ein ·effektives· und schnslles Auf.slchtshandeln notwendig, Geldwäsche und Terro- rlsmusfinan,zierutig stehen häufig im Kontext Qrel1Zaberschr6iterider Sachv8rhalte. ·Hier Ist es wichtig, _In konkreten Praxisfälleh mit lriternatlonalem Be:Zug auf b.estehende K'oopera- tiOrlsvereinb_arur:igen zurückgreifen zu können, die zuvor ein gemeinsames Verstäildnls beisp!elsweise von 08flnitionen, ArQeitsprozes·sem, .Oatenaustausch 1 Vor-Ort-Prüfunge_n oder Ansprechpartnern festgelegt haben. Zu Nummer 42 · (g 56 Bußgeldvorschrilten} Zu-Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa (§ 56 Absatz 1 Nummer 4 • OWiG bei Verstoß gegen die PfllcM nach § 6 Absatz 1             s. 2, int_erne Si.cherungsmaßnahmen ·bei Bedarf zu aktualisieren) Die Änderung des §, 56 Absatz 1 Nummer 4 ist erforderlich, um die mlt der Regetung sanktionierte Pflichtverletzung an den Wortlaut der Pflicht nach § 6 AbSatz 1 Satz 2 anzu- passen. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 sind Interne Sicherungsmaßnahmen bei Bedarf zu ak- tu~lisieren.                                                     ·                 · Zu Doppelbuchstabe bb (§ 56 Absatz 1 Nur,,mer 11 bis ·15b) Bei den ~npassungen in § 56 Absatz 1 handelt ·es sich um redaktionelle:Folg'?änderungen zu.de_n Anderungen In§ 9. -Zu Doppelbuchstabe cc {§ 56 Absatz 1 Numiner 36a bis 36c) Die neu aufgenommenen.Bt:lßgeldtatbestände be~ ziehe.n sich.aüf die ne.u [n § 15 Absatz 5 In Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 aufgeM nommenen verstärkten Sorgtiiltspfüchten bei Hochrisikoländein. Zu D,oppelbuchstabe dd-ee (§ 56 Absatz 1 Nummer 37 bis 38) Die redaktionellen Änderungen bei diesen Bußgeid- tatbeständen, die-sich auf Verstöße bei Transaktionen Im .Sinne von§ 15 Absatz 3 NUm- mer 3 beziehen, sind.aufgrund der Änderungen in§ 15 Absatz 3, 5 und 6 erforderlich. zu Doppelbuchstabe 11-11 {§ 56, Absatz 1 Nl,lmmer 39 bis 40) Die· redaktionellen Änderungen bei diesen Bu_ßgeld- tatbeständen, die sich auf Verstöße bei Korrespondenzbankbeziehungen Im Sinne voh § f5 Absatz 3 Nummer 4 beziehen, sind aufg·rund der Änderungen In§ 15 Absatz 3 und 5 bis 7' erforderlich. Zu Doppelbuchstabe II (§ 56 Absatz 1 Nummer 43) Die Ergänzung in diesem Bußg81dtatbestand um den Absatz 5a ist- erforderlich, um auch Verstöße gegen vallziehbare :Anordnungen der Aufsichtsbi:i~ hörden nach § 15 Absatz 5a zu erfassen.",
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            "content": "-122 .. Zu Doppelbuchstabe kk Die neu aufgenommenen 'BußgeldtatbeStände betreffen das Transparerizregister und slnd zur Sicherung der Qualität cler Eintragungen und zur Durchsetzung       der   Mitteilungspflich~ ten gegenüber der regis~erführenden Stelle·erforderlich. (§ 56 Absatz 1 Numm.er 53a) ner Bußgeldtatbestand wird neu. auf.genommen und dient der Sanktionierung ·eines Verstoßes gegen die neu autg·enommene Verpflic.htung' -aus § 20 Absatz 1a.                             ·                                        · (§ .56 Abs8tz 1 Nummer 53b) Der Bußg(91dt8.tbestand wird, neµ ·aufgenommen· und trägt den Erfahrun·g·en aus der Praxis Rechnung. Teilweise ist Vereinigungen nicht bekannt,- wer Meldürigen in Ihrem Namen abgegeben hat. Zu bappelbuchstabe II (§ 56 Absatz f Nummer 64a) Der Bußgeldtatbestand wird neu aufgenommen aufgrLind der neu eingeführten· Pfl!chteh in § 20 Absatz Sa Satz 1 bls 3 und § 2\"0 ÄbSatz 3b. {§ 56 Absatz 1 Nummer 54b) Der Bußg•eldtatbestand wird neu aufgenommen aufgrund der neu e\\ngeführte'n Dokumentationspflicht in § 20 Absatz 3a· Satz. 4. iU Doppelbuchstabe mm {§ 56 Absatz 1 Num.mer 55a) Der Bußgaldtatbestand wird neu aufgenommen aufgrund der aus § 21 Absatz 1 Satz 2 bis 4,' nach Absatz 1a verlagerten ·und aufgrund der in·§ 21 Absatz 1b neu eingeführten Mitteilungspflicht. (§ 56 Absatz 1 Nummer 55b) Der Bußgeldtatbestand \\Nlrd neü aufgenom·men ·und trägt den Erfahrungen aus.der Praxis Rechnung. Trotz Aufforderung'wird eine unrichtige Mittei- lung nach § ~0 Absatz 1 -oder§ 21 Absatz ·1 teilweise nicht berichtigt. Zu Dc,ppelbuchst.abe nn (§ 56 Absatz 1 Nummer 56a und 56b) Diese neuen Bußgeldtatbestände dien'en zur Sanktionierung von Verstößen gegen die neu aufgenommenen. Pflichten nach § 2$a Ab- satz 1 Satz 1 und Absatz.3 und richten sich an Verpflichtete. Zu Doppelbuchstabe oo ) {§. &6 Absatz 1 Numiner 59a - Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen di8 Pflichten · nach § 46 -Absatz 1 und 2) Die Ergänzung in Abs'atz 1. Nummer 59 Buchstabe a ist ertor- ·derllch urn sicherzustellen, dass auch Verletzungen der Pflicht, bis zur l;}urchführung einer Trans.aktion, wegen ·der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 erfolgt ist, die in § 46 Absatz 1 S'atz 1 geregelte Frist abzuwarten sowie Verletzungen der Pflicht zur unverzÖglichen Nachho\\ung der Meldt!ng nach Maßgabe· des § 46 Absatz 2 Satz' 2 kü!lftig durch die zu- ständige Aufsichtsbeh~rde als Ordnungswldrigk\"eit geahndet werden können. Zu Doppelbuchstabe pp {§ 56 Absatz-1 Nummer 63 • OrdJlungswidrigkeit bei Verstoß gegen d\\e Pflichten n·l;\\ch § 56 At,sa~:z: 1 und 6) Nummer 63 dient zur Durch~etzur:ig der neu ln § 52· Absatz 1 und-6 aufgenaminenen Pflichten. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa",
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            "content": "- 12.3 - (§ 56 Absatz s· Satz 1 - Verwaltungsbehörde) Die Änderung in § 56 Absatz 5 Satz 1 regelt, dass die in§ 50 Nummer 7a bis-9 genannten Aufsichtsbehörden zugleich Verwal- tungsbehö\"rden nach § 36 Absatz. i Nummer-'! Ördnungswidrigkeitengesetz sind . .Der neu aufgenommene § 50 Nummer 7a stellt eine FOigeänderung ·zur Ergänzung des § 2 Absatz-1 Nummer 12. dar. Dl,:lnach ist für Vereine ri8.ch § .4 N_ummer 11 des 'Steuerbera- tungsgesetzes Verwaltungsbehöfde die für d!S Aufsicht nach·§ 27 Steuerberatungsgesetz zuständige Behörde.                                                        · Die EtgänzUng v'on § 50 Nummer a·und 9 in Satz ·1 ecfolgt a~s redaktionellen Gründen und führt zur Streichung von Absatz 5 ~atz 4. Zu Doppelbuchstabe bb (Zu :§ 66 Absatz 5 Satz 2 - Bunde·~verw'altungsamt) Die Änderung in § 56 Absatz 5 Satz 2 ist allfgrund der neu hinzugekommenen Bußgeldtatbestä_n_de und der damifver- bun.denen· Erweiterung der Zust~ndfgkeit des· Bundesverwalfungsamtes erfordSrliCh, Zu Doppelbuchstabe cc [ZU § 56 Absatz 5 Satz 4] Satz 4 wird aufgehoben, weil die bisherige Regelung nun In Absatz \"5 _Satz i  untergebrac.ht ist. Zu Doppelbuchstabe· dd (§ ·56 Absatz 5 Satz 4) Nach § 56 Absatz 5 Satz 4 kanri die zuständige Verwallungsbe~ hörde, sofern sie nicht zwg!elch zlls.tändlge-Aufsichtsbehörde ist, auf. Ersuchen· sämtliche lnformation~n einschließlich personenbezog~nei- Daten an die zuständige Aufsichtsbe.~ hörde übermitteln, soweit die lnforh7ati6nen 'für die Erfüllung der Aufgaben ·der Aufsichts- behörde; Insbesondere für di6 Vorhaltung der Statistik nach § 51 Absatz 9, ertorderlich ·Sind. Die Regelung schafft die erforderliche Rechtsgrundlage·t0r die entsprechelide Wei- tergabe von .lnformatlonen \"und Daten.· Dles ·ur!1fa'sst, auch die Weiterg\"abe. Von Daten durch die FinanzE)mter (Verwaltungsbehörde nach Absatz 5 .Satz,3). Zu Nu1Tlmer43 (§ 57 Bekann~machun·g von beta.ridskräftigen Maßnahmen und vOn unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen) Zu Buchstabe .a Die Aufnahme <!er Behörde nach §-56 Absatz 5 Satz 2 und der VGrwaltungsbehörden in den Anwendungsbereich der Norm Ist zur vollständigen Umsetzurig von Artikel 60 der Vierten Geldwäscherichtlinle erforderlich,. um die Bekanntgabe von Bußgeldentscheidtin- gen auch in denjenigen Fällen slcherzuste!len, in denen Bußgelderitscheidµngan .durch eine andere. Behörde- als die Aufsichtsbehörde· ergehen, diese als.o rilcht zugleich Verwal• tungsbehörde jst. Die Ergänzung nimmt dS:her die verwaltungsbehörden und die Behörde nach § 56 Absatz 6 S8.tz-2 mit auf. Zu BÜchStabe b ··01e Ergänzung -des § 57 Absatz 1 Satz 2 Ist erforderllc_h, da die bisherige Vorschrift ledig- 6ch Bußgelden1soherdungen der Behörden· und nicht auch gerichtliche Entscheidungen erfasst. Werden Ordnung~Widrlgk~lten mit Straftciten ·in einem gemeinsamen gerichtlicheh StraJverfahren abgeurteilt, gilt die Veröffentlichun·gspfllcht nicht für die Teile des Strafur- teils, die den Straftatenvorwuti betreffen. Wie aus· Absatz 1 Satz 1 ersichtlich, trifft die Veröffentllchuiigspflicht die zustä_hdige Aufsichts~ bzw. Verwaltungsbehörde.",
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            "content": "-124 - Zu Nummer 44 (§ 58 Datenschutz) Der biSherige § 58 wird aufgehoben und findet sich in § 11 a Absatz 1 wieder. Zu Nummer45 (Anlage 1 Faktoren für 6in potentiell geringes Risiko) Die Änderung in .der Anlage 1 zum Ge!dwäschegeSetz dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer\" 43 der Änderungsrlchtllnie. Zu Nummer46 (Anlage 2 Faktoren für·ein potentiell höheres Risiko) Die .Änderungen in der Anlage 2 zum Geldwäschegesetz dienen der .Urnsetzung von Arti- kel 1 Nummer 44 de.r Änderungsrichtlinie. Zu Artikel ::!° (Änderung des Kreditwesengesetze·s) Z\\J_ Nummer 1 (§ 1 BegriffsbeStimmungen} Zü Buchstab~ a § 1 Absatz 1 a Nummer 6 KWG DlE!Se Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 1 Numnier 1 Buchstabe c, Nummer 2 · Buchsta\\:le d und Nummer .. 29 der Änderungsrichtlinie. Durch die Aufnahme des.Krypto- verwahrgeschäftes. in den Kata1·og der Finanzdienstleistungen werden Unternehtnen, die das Kryptoverwahrgeschäft betreiben, Verpflichtete nach § 2 AQsatz 1 Nurnrn,er 2 Geld- wäschegesetz. Die Einordnung a!s Fln,anzdienstleistung löst eine Erlaubnlspfliqht n.ach § 32 Absatz 1 Satz 1 aus und das das Kryptoverwahrgeschäft betreibende Unternehmen untertä'ilt der Aufsicht der Bundesanstalt. Damit wird sichergestellt, dass die Bundesan\" stalt mit ihrem aufsichtsrechtllchen Instrumentarium laufend die Einhaltung der geldwä-• scherechtlichen· Vorschriften überwachen kann. Weiterhin wird d.en deizeit bei der FATF vorQeseh1;3Qen Anpassungen der Standards Rechnung getragen, die ein~ geldwäsche- rechtliche Uberwachung oder Aufsicht vorsehen (vgl. FATF/PLEN/RD(2Q18)2D). Schließ- lich wird mit ·den aufsicht~rechtlichen Anforderungen der notwendige Kundetischutz si- chergestellt, der im ·Hinblick auf d\\e nicht unerhebllchen Risiken für die Kunden beim Kryp- to\\leiwahrgeschäft erforderlich ist. Mit d6r Änderung wird auch di.e Verwahrung, die Verwaltung und die Sh;herung von Kryp- \\owerten otj6r privaten kryptogr~fischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu ha\\- tE;in, z.u Speichern oder zu übertragen, erfasst. Damit .wi'rd möglichen Ausweichbewegun- gen zum Beispiel auf die für dle Nutzer risiko.reichere Verwahrung der Kryptowerte bei den Anbietern selbst Rechnung getragen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist es nicht erforderlich, dass Kryptowerte oder private kryptog·rafische Schlüssel, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, zugleich verwahrt, verwaltet und g:esichert Vl,'.erden. ·Es ·genügt •eine der Alternatlven um die Erlaubnispflicht nach § 32 Ab- satz 1 Satz 1 au.szulö$en. Verwahrung Im ·sinne ·dieser Vorschrlft bedeutet die lnobhu_tnahme· der Kryptowerte als Dienstleistung für Dr!tte. Erfasst sind. damit vor allem Dienstleister, die Kryptowerte ihrer",
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            "content": "• 125 • Kunden In einem Sammelbestand aufbewahren, ohne dass die Kunden selbst Kenntnls der dabei verwend9ten kryptographischen Schlüssel haben.                                 · Verwalten Ist Im weitesten Sinne die laufende. Wahrnehmung der ·Rechte aus deni Kryp- towert. Unter Sicherung ist s·owohl. die als Dienstleistung erbrachte digitale Speicherung der prl~ vaten kryptografischen Schlüssel _Dritter, als auch die Aufbewahrung physischer Daten- träger (z, B. USB-Stick, Papier), auf denen solche Schlüssel gespeichert •sind, 2.u verste- _hen. Die bloße Zt.Jrveriügungstellung von Speicherplatz, z. B. durch Webhösting- oder CloudSpelcher-Arlbleter, ist nicht tatbestandsmäßig, solange diese ihre· Dienste nicht aus- drücklich für die Speicherung der privaten kryptografischen Schlüssel anbieten. . Nicht erfasst-ist auch die bloße Bereitstellung von ·Hard~ oder Software zur Sl_cherung· der Kryptower.te oder der privaten kryptografischen Schlüssel, ·die Von den Nutzern eigenverw antwortlich betrieben wird, soweit die Anbieter keinen bestimrmmgsgemäßen Zugriff ·auf di.e damit ge_spelcherten Daten haben. · Erfasst werden Im Interesse einer umfassenden Geldwäschepräv:ention ·alle digitalen Wertdarstellungen \\m Sinne de$ n~uen § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10. Da dle eirizel~ nen Klassen von FlnanzinStrumenten mehr· oder weniger große SChnlttmengen b1Iden, können Kryptowerte aufgrllnd Ihrer konkreten Ausgestaltung im Einzelfall .zugleiph auch eitier anderen Kategorie des Finanzinstrumentebegrlffs im Sinne des § 1 Absatz 1'1 .Satz 1 zuzuordnen sein. Soweit Kryptowerte E1ls Wertpapiere ausschließl!c.h für aJternativ.e In- vestmentfonds !m Sinne des § 1 Absatz 3 Kapltalanlagegesetzbuch ve·rwaltet oder ver- wahrt werden, unterfällt dies~ Tätigkeit der spezielleren Regelung des eingeschränkten Verwahrgeschäfts, im Sinne des § 1 Absatz 1 a Satz 2 Nummer 12. ·soweit Kryptawerte Unter den Wertpapierbegriff des D.epotgesetzes fallen; ist die Verwahrung Depotgeschäft im Sintie des§ 1 Absatz i Satz: 2 Nummer 5; § 1 Absatz 1 a Satz 2 Nummer 6.tritt dahin~ ter -zurück.                                                                               · zu Buchstab:e b (§ 1 Ailsatz 11 Satz 1 Nummer 10) .§ 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 ist als AuffangtatbeS:tand.konzlpiert, da auf Grund der vielfältigen Ausgestalturigen von Kryptowerten diese, bereits unter eine der ahderen Nummern von § 1 Absatz 11 Satz 1 fallen könlien. Gleichzeitig sind die. bestehenden Nummern nicht austeichend, wm, w!e von Erwägu_ngsQtund 10 der Änderungsrlchtllnle· vorgesehen, -alle potentielle, Anwendungsfälle von virtuellen Währungen abzudecken. (§ 1 Absatz 11 Satz 4) · Der .Begriff der Kryptowerte, der für das Kreditwesengesetz insgesamt gelten soll, .greift die Legaldefinition in Artlk.el 1 Nummer .2· ßuchstabe d der Ändarungsrichtl'lnie auf. Nach dles·er handelt es ·sich bei virtuellen Währ'ungen um „eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank.bder öffentlichen· Stelle emlttle~t wurde oder gar.antiert wird und nicht zwangsläufig an· eine gesetzlich festgeleQte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung· oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und dle auf elektronischem W6ge 'überfragen,' gespeiChert und gehandelt werden kann.\" Die Bezeichnung „virtuelle Währungen\" bildet aber mit der Beschränkung auf Tauschmit- te! nur eine Teilmenge de·r am Markt befindlichen .digitalen Werteinheiten ab, die zumeist als Token oder Coin bezeichnet werden und International unter dem. Begriff der „Crypt_o- Assets'' zusammengefasst werden (vgl. u. a. Berich~ des financlal Stablllty Board „Crypto- asset markets: Potential channels for futur~ financlal stability impllcat!ons\" vom 10. Okto-",
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            "content": "- 126 - ber 2018). Gleichzeitig sieht Erwägungsg·rund 10 der Änderungsrlchtlln!e vor, dass alle potentiellen Anwendungsfälle von vfrtuellen Währungen abgedeckt werden sollen. .                                      . Der Deflnltlon der Kryptowerle. umfasst t;Jaher, neben Token mit Tausch- und Zahlungs- funktion {u. a. Kryptowährungen), die auch bisher. schon als Rechnüngseinheiten li-n Sinne von§ i Absatz 11 Satz 1 Nummer'? erfasst sind, auch zur Anlage dienende T6ken, z.:B. sog, Seourity Token und Investment Token, die ggf als Schuldtitel, Vermögensanlage oder Investmentvermögen nach § i Absatz 11 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 \"einzustufen se·in .können.                ·                          · Nicht. von der- Definition erfasst slnd in- und ausländischen gesetzlichän Zah\\ungsmlttel. Darüber hinaus werden von der Definition E~Geld, Verbundzahlungssysteme Lind Zah· Jungsvorgänge von Anbietern elektron[scher KommunikatiOnsnetze oder -dienste hicht erfasst. Damit wird dein Eiwi'=i,~ungsgrund ·1 Oder Änderungsrichtlinie entsprochen. Ebenso nicht erfasst sind insbesondere reine elektrOnisch.e Gutscheine aOf Bezug VM · Warein oder Dienstleistunger1 des E,mlttenten oder eines □ ritten im Austausch für die. Leis- tung eines entsprechenden Gegenwerts, denen bestimmungsgemäß nur durch Einlösutig gegenüber dem Emittenten eine. wirtschaftliche Funktion .zukommen soll und die daher nicht handelbar sind ui7d aufgrund ihrer Ausgestaltung keine lnvestorenähnliche Erwar- . tungshaltung an die Wertentwicklun·g des Gutscheins oder an die allgemeine Ut'lterneh• mensentwicklung d6s Emittenten oder eines Dritten·wert~ qder rechnungsmäßig abbilden. Zu Buchstabe b Die Änderut)Q der D_eflnltlqn des Be_griffs der TerrorismusfinanZier,1,mg in Form eines Ver- weises· auf die Definition lm Geldwäschegesetz ist aus Gründen der elnhe!tli.chen Rechts- anwendung erforderlich.          · Zu Nummer2 (§ 25h lriterne Sicherungsmaßnahmen) Es handeit sich hierbei um eine redaktionelle Änderung. ZuNummer3 (§ 251 Allgemeine Sorgfaltspflichten .              in Bezug  . auf E-Geld) · Zu Buchstabe a Di~ Ergänzung i~. Absatz 2 Numrner 6 dient der Umsetzung von Artikel- 1 Nummer 7 Bu_ch,stabe h der Anderungsrlchtlinie. Dort ist geregelt, dass von der Anweridung der Kun- densorgfaltspfllchten bei Fernziahlungsvorgängen von mehr ais 50 Euro-·pro Trans'aktion nicht abgesehen werden darf. rm Rahmen des Glelchlaufs mit bereits bestehenden Reg6-< lungen Ünd SchweHe_nwerten, die auf 13!ner entsprechender\\ RISikobewertung beruhliln, wird der Schwellenbetrag auf 20 Euro P'.O Transaktion festgesetzt. Zu Bllchstabe a Absatz 3 a dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe ri der Äriderungs'rlcht- linie. Diese Norm ändert.Artikel i2 Absatz 1 und 2 der Vier!en Geldwäscherichtlinie und· regelt, unter welchen VorauSsetzungen anonyme ,GuthabenkartBn aus Drittstaat.en akzep- tiert werden 'dürfen .. Die Voraussetzungen des Artikel i 2- Absatz 1. und 2· der Vierten Geldwäscherichtlinie Sind in § 25 i Absatz 2 umgesetzt. Absatz 3a. nimrilt daher auf Ab\" satz 2 der Vorschrift Bezug. Wegen der In § 27 Absatz, 2 Zahlungsdienstea'µfsichtsgesetz angeordneten entsprechenden Anwendung von § 251 gilt die Vorschrift. auch für Institute nach dem Zahlun,gsdiensteaufsichtsgesetz.",
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            "content": "-127 - zu FJ'   ..Y\"' ·•ITt\"\"' lll.!lJ\"' f!P· ,\\1 (§ 32 Erlaubnis) Die Regelung bE':)stimmt, dass Elin Unternehmen nur dann c;fas Kryptovetwahrgeschäft ·er- bring·en kann; wehn es keir.ie anderen erlaubnispflichtigen Geschätle. nach dem Kreditwe- sengesetz betreibt. Mit dieser Trennung· wird sichergestellt; dass dfe ln'sbesondere IT- bezogenen- Risiken des Kryptovetwahrgesohäftes nicht auf andere., daneben erbrachte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen durchschl8.gen. FinanzdienstleJster. und Kre- ditinstitute, die Dienstleistungen· ·in Zusamnienhang mit Kry'ptoWerten anbieten, bedlehen, .sich für die Verwahrung, die Verwaltung· oder die Sicherung solcher AssetS bzw.. krypto- graflScher Schlüssel ihrer Kunden Schon heute oft externer DiensJleister. ·                · zU .ßi\"'    \"' ~  'ffl' •,J!Q'.'L_JaJL.'·%°f5 .fä 64y            Übergangsvorschriften .zum Gesetz zur Umsetzung der ÄnderungSriChtllnie · zur Vierten EUaGeldwäscherJchtlinie)· Für die nach Inkrafttreten des Gesetzes ·erlaubnlspfllChtige, aber·vor Inkrafttreten des Ge- setzes erla_ubnlsfreien Bankg8schäfte urid Finanzdlenstleistungeri beStim,mt § ·64y Absatz 1-und 2 aus-Gründen der Rechtssicherheit .eln,e übergangsweise .erlaubte Tätl'gkelt bis zur Bestandskraft der Entscheidung üQer den ErlaubnlSantrag des betr6ffen9en. Unterneh- mens, wenn dieser innerhalb voi\"l 6 Monaten nach. Inkrafttreten des Gesetzes gestellt wird und die Absicht einen Ei'laubnlsantrag zu .stellen bis 1. Februar 2020 angezelgt wird. Da- •fl'.lit soll unter .BerückSichtigung der neuen Erlaubnispflicht in diesem Bereich zeitnah uhd transpare~reln angem,essener Übergang ermögllcht werden.                              · Zu Artik.el 3 (Ände,rung (Jes Anlegerentschädigungsgesetzes) ' Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 Nummer 1) (§ 1 Begriffsbestimmungen) Mit-der ,Änderung werden Geschäfte, :die sich, aUf RechnUngseinhelten :oder Kryptowerte beziehen, die_ nicht ;z:ugleich Finanzinstrumente lin Sinne von Anhang 1. Abschnitt C der Richtlln!e 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 Ober- Märkte 'für Flnanzlnstruhlent_e und zl.lr Änderung der RJChtlinien 2002/92/EG und :2011/61/EU sind,. ·aus dem AnwendungsQereich des Anlegerentschädlgungsges$tzes ausgenommen. bies~ Geschäfte ·sind nicht in den Kreis der geschützten Geschäfte nach der Richtlinie 9717/EG des Europä{schen' Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der- Anleger {Arllegerentschädigungsrichtlinie) einbeM zogen, die i'nlt dem.Anleger·entschädlg'ungsgeSetz umgesetzt wird.              • · Zu Nummer 2 (§ 4 Absam 2 Satz 2) (§ 4 Umfang des Entschädigungsanspruchs) ES handelt sich um e'iri.e redaktionelle Änderung; Zu Nummer 3 (§ 18 Absatz 5) (§ 1a' Anwendungsbestlminung und Übergangsregelung) Der angefügte Absatz 5 stellt klar, dass Wertpapiergeschäfte, die .sich auf Rechnungse:inM heiten beziehen und die vor dem Inkrafttreten .dieses Ges:etzes abgeschlossen worden s!nd, dem SchUtz des Anlegerentschädigungsgesetzes nicht rückwirkend entzogen werM den.",
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            "content": "- 128 - Zu Artikel 4 (Änderung des Zahlungsdlensteaufslchtsgesetzes) zu Nummer 1 (§ 64 Bußgeldvorschrlften) Zu Buchstabe a Die neue ·Bußgeldbewehrung trägt der Bedeutung angemessener Maßriahmen. wie das Vbrhalten von Datenverarbeitungssystemen bei der Gewährleistung der Einha,Itung der .AntorQerungen ·des Geldwäschegesetzes .und der Vierten GeldwäscherichtliniE! Rech- nung. Di0 Maßnahmen, einschließlich das Vorhalten von Datenverarbeitungssystemen, sind angemessen, wenn sie der R1s1kosl1uation des- Instituts entsprechen und das· il\")stitµt in die Lage versetzen, sowohl Geschäftsbeziehungen als auch 8inzelne Transakiionen, die als zweifelhaft und ungewöh.n!ich anz.usehen sind, zu erkenn.an·. · zu Artikel 5 (Änderung des verslcherungsaufSichtsgesetzes) Zu    NW\")~•' ,,\"MmJit,w,! i', 7-~•etr\" (§ 39 Vorordnungsermächtigung) Es handelt sich um ein,e redaktlonelle .Änderung, die durch.die Neuaufnahnie der Nummer 3a, bedingt Ist.                      · Die neue Verordnungsermächtigun_g entspricht inh8.ltlich § 29 Absatz 4 des Kreditwesen\" gesetzes. Mit einer-Verordnung kann eine konsistente und besser vergleichbare Prüfung bei den Versicheru.ngsunternehmen erreicht werden. Z ~·.-.\\;,,,,,.,t_.,,,,,,,1%,c-l':'\"' u t,l,U!l'IJ'.L,Ml (§ 53 Interne Sicherungsrnaßna:hmen) Die Ergebnisse si3:mtlicher Prü_fungen der Internen Revision sind Gegenstand 9er PrOfung nach§ 35 Absatz 5. und der Berichterstattung nach§ 43b Absatz 7 Prüf V. Die Einreichung .d0s Bßrichts über da.s \"Ergeb!lls einer Prüfung der internen Revision nach § 6 Absatz 2 Nummer 7. ·des :Geldwäsche_gesetzes ist daher nur noch auf Anforderung der Bundesan- stalt verpflichtend. (§: 67 Erlaubnisj Spartentrennung) In Artikel 175 der Richtlinie 2009/1'38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ·25·_ November 2009 betreffend die Aufnahme. und Ausübung der VersicherunQs- 4nd der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilltät II) (ABI. L 335 vom 17.12,2009, S, 1) isl die Möglichkeit von Abkommen mit Drittstaaten In Bezu_g auf die Mittel der Beiaufsichtigung von_ Rü<:;:kverslC:herungsunt_efnehmen eine,s Drlttstaats.i die Rück'ver:;;lcherun:g·stät!Qkelten in der Gemeinschaft auszu.Oben, vorgesehen. Mit der Anderung von § 67 Absatz 1 Satz 2 Wird k!argestelft, dass bestimmte nationale Zugangsvoraussetzung ke:in·e Anwendung·fin- den; wenri die Europäische ·union mit einem Drittstaat Übereiri_künffo mit ALisWirkungen· auf den Betrieb des Versicherungsgeschäfts in den MitgliedsStaaten geschlossen hat. Derartige Abkommen regeln d.en Ml3.rktzug·ang von Rückversicherul'lgsunternehmen aus Drittstaaten heraus in der Europäischen Union. Dies kann dazu· führen, dass der Ab-",
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            "content": "- 129 • schluss 'von' Rüqkverslc~erungsgeschäft a:us einem Drtttstaai heraus lm Inland t:1lcht von einer Prä,senzanforde'rung abhängig gemacht werden darf, wenn die .im Abkommen· ge- nannteri Bedingungen erfüllt sind und die Bundesanstalt die im 'Abkommen genannten Informationen und Unterlagen erhalten- hat (§ 305 Befragung,,Auskunftspflicht) Mit Satz 1 des- neu eingefügten Abs~tzes wird ges~tzllch klargestellt, dass die gemäß § 305 -Absatz 1 bis 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes· (VAG) auskunfts- und vor!age- pflichtlgen- Personen ,und Unt_e~nehmen auch Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 4 NL.Immer 15 der Verordnu11g (EU). 2016/679 verarbeiten dürfen, soweit dies zur Erteilung · einer Auskunft ge_genüber, einer·zuständigen Aufsichtsbehörde (Bundesanstalt für FinatiZ- d!enstleistungsaufs,ich1 bzw. die. jeWeilS zustä:n.Plgen Landesaufsiohtsbehördei1) erforder- iich ist. Damit wird e.ine EfmäqhtlgungsQrundlage im Sinne des Ar:tikels 9 .Absatz 2 Buch- stabe g der Verordnung (EU) 2016/679 geschaffen. Nach Artikel· 9 Absatz.1 der Verordnung .(EU) 2016/679 ist die Verarbeltun_g besonderer Kategorien personenbezogene.r Daten, zu denen auch GeSundheit&dat~n ·1m Sinne des Artlkels-4 Nummer 15 der Verordnung {EU) 2016/S?e zählen; grundsätzlich untersagt.·· Die Verarbeitung ist nur unter deh engen Voraussetzungeh df.lS, unmittelbar -anwendbaren Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a, c, d, e un'd f der Verordnung (EU) 2016/679 oder - in den Fällen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstaben b, g, h und I der Verordnung (EU) 20·16/679 - durch .nationale 'Erlaübnistatbestär:ide 1 etwa des§ 22 Absatz 1 des Bundesda- tenschutZgesetzes (BDSG), zulässig. Ohne ei'ne aus.drückl!che gesetzliche Verarbei~ tungsgrund!age müsste der Auskunftspflichtige daher !n jedem Einzelfall prüfen, ob ein Erlaubi1istatbeStand des Artike:ls 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679_, ern ErlaUb- niStatbest~i1.d nach § 22 Absatz 1 BDSG oder einer sonstfger:i ber61chsspeziflschen Rege- lung vorli1;1gt Wäre das nicht der Fall, müsste· di\\3'. Auskun\"ft verweigert werden. Eine funk~ tionier~nde Vers'.iChetungsaufsicht wäre So nicht gewährleistet.         · Dle mit dieser Vorschrift verbundene Einschränkung des Rechts. ·Qei\" betroffenen P~rson auf informatfon~l!e Selbstbestimmung ist eliorde'rlich und verhältnlsmäßig. Weil d,ie_ poten- tiell betroffeneri Versicherungszweige (Kranken~, Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversl- cherung) besonders existenzielle \"Risiken absichern, liegt eine effektive•A.ufslcht in ·diesem Bereich im erhebllchen öffentlichen Interesse .. Die Verarbeitungsermächtigung ist zum Schutz dleSes Interesses erforderlich, d\"a keine andere in jedem Fall anwendbare Rechts- grundlage besteht. Das Problem·wird insbesondere niqht durch die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe ä) der Verordnung (EU) 2016/6.79 vorgesehene Miiglichkelt, Gesundheitsdaten zu verarbeiten, wenn „di.e be.troffene Person in die Verarbe[t]-!rig der [; •. J Da.ten f~r einen oder mehrere festg·elegte Zwecke ausdrücklich eingewllllgt '[ha.t]'', gelöst. Der unbeStimi'nte RechtSbegriff „ausdrücklich\" ist !n diesem Kontext nicht legal definiert, was zu R~chtsunsl- cherheit führt. Außerdem würde es die operat!Ye Aufsicht erhebllch beeihträdhtigen, wenn die ErlaOgt.in·g .aufsichtlich erforderllciher ·Informationen von der Elnwilligung eines (vom AufSlc)itsverhältnis ·nur n:iitfelbar} 'betroffenen Verslcherungsnehnie.rs abhängen würde. Die BerO'cksichtigung der schutzWOrdig,en Interessen dßr betroffelien Person ist dabe•i bereits b0i der behördlichen Anfrage slchergestel!t. Öffentllche Stellen düden ·Ge·sund~ heltsdaten fÜr. andere alS iri _§. 2·2 Absatz i Nu.mmer 1 Bl;)SG genannte Zwecke nur unter. den VQraus~etz~ngen des § 2~ Absatz 1 Nummer 2 ,BDSG verarb~ften. Dii;) dabei anzule- genden strengen Maßsti3,be geWährleist.en, dass bei der Ausübung Qehördlichen Ermes- sens eine intensive Auseinandersetzung mi.tden schutzwürdigen Interessen der betreffe~ nen Person• erlolgt und das$ personenbezogebe Gesundheitsdaten nu,r dann ertragt w~r- den, wenn dies tatsächlich im erheblichen öffentlichen Interesse liegt. Mit der b9tiördll- chen Verschwiegenheitspfli.cht des §.309 VAG ist der Datenschutz auch ·nach erfolgter Übermittlun·g ·_gewährleistet.                                ·                       , · '·",
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            "content": "- 130 - Mit Satz 2 wird die Wahrung des Wesensgehalts des Rechts auf Datenschutz auch im Übrigen sichergestellt, Indem die Verarbeitungsermächtigung des Satzes 1 in das Gefüge der allgemeinen datenschutzreohtllchen Vorschriften einbezogen wird. Satz 3 ordnet di'e entsprechende Geltung des § 22 :Absatz 2 BJ?SG an. Damit wird der Auskunftspflichtige, der besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet, Wozu auch Gesundheits- daten' im Slnne des Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 gehören, zur Schaffüng angemessener und spezifischer Maßnahmen zur Wahrung der Interessen ct·er · betr.offenen Personen verpflichtet. Damit Ist keine datenschutzaufsichtsrechtliche Zi.)stän- digkeitSverschiebung hill zu der Versicherungsaufsichtsbehörde verbunden, vielmehr bleiben auch in dieser Hinsicht die allgemeillen datenschutzrechtlichen Vorschriften maß- geblich. Zu ·jSJ:UR.~11$~ (Änderung des Flnanzdiens1\\eistungsaufslchtsgesetzes) (§ 16e Kostenermittlung und Umlagepfllcht Im Aufgabenbereich Banken und sons~ tlge FinanzdlenStlelstt,Jngen) ' Bei gen ÄndB'rlmgen in Ab$atz 1 Sa.tz.1 Nummer 1 handelt es sich um Folgeänderungen zur Anderung des_. KWG. Die Einordnung des Kryptoverwahrgeschäftes als Finanzdlenst- lelstung löst eine Er!aubnlspfllcht nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG aus. Damit uriter!legt das das Kryptoverwahrgl;)schäft betreibende-Unternehmen der Aufsicht der Bundesanstalt und ist nach·§ 16e Absatz_2 FinDAG umlagepflichtig. zu N\"dffi1rt'ö1fr~ \"'\" ,,,.,,.,,,,.,,,,,? (§ 16g Mindestumlagebeträge Im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanz~ dlenstleis.tungen}' Die bisherigen Mindestumlagebetra,gsr.egelungen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchs~ab.e c Dopp01buchstabe. aa werden um die Finanzdienst- leistungsinstitute mit einer Erlaubnis zum Betl'ieb des Kryptoverwahrgeschäftes- (§ i Ab- satz. 1a Satz 2 Nummer. 6 KWG) erweitert. Die Einordnung· .erfolgt an diesen Stellen, da neben der Einhaltung der g_eldwäschere.chtlichen Vorschriften auch der notwendige Kun- denschutz im Hinbllck auf die riicht unerheblichen Risiken beim Kryptoverwahrgeschäft durch das al.ifs1chtsrechtliche Instrumentarium Ober.wacht wird. zu f;Jüniffi'g~\" \"\"\"'\";~·,,,,.,,•• ,J;:',l?; (§ 23 Über9an·gsbestimmungen zur Umlageerhebung) Der neu angefügte ,Absatz bestimmt, ab welchem Umlagejahr die geänderten ·Umlagevor- sch_ritten anzuwetlden sind. Zu  ir~R~rtt (Änderung 'der Strafprozessordnung) (§ 492 z~'ntrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister) Mit der Ergänzung iri Absatz 3 Satz 3 um die Angabe des'§ 31 Absatz.-4a Satz 1 des Ge.ldwäschegesetzes wird die Befugnis der Zentralstelle für· flnanztransaktionsuntersu- chunger, geschaffen, Daten des ZStV abzurufen. Bereit~ nach dem bestehenden.Absatz. 3 Satz 3 sind .Auskünfte an die Sprengst6ffbehörden, WaffenbehQrden und Behörden zum Zwecke.der Slcherheitsüberprüf.ung möglich.",
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            "content": "- 131 - l In der bisherigen Arbeit der FIU hat sich gezeigt, dass die Datenzugrlffsbefugnfsse der mit Umsetzung der Vie.rten Geldwä9:cherichtlinle als adn:,inistrative Behörde neu errichteten flU an einzelnen St6ll6n.zu erweitern ~ind um sicherzustellen, da.5s die FIU die ihr-über~ tragenen Aufgaben umfassend effektiv' wahrnehmen l<ann. Hierfür iSt die Einrichtung des Zugriffs auf Daten des ZStV etforderlich. ' Die FIU hat nach§ 31 Absatz 4 Geldwäschege~etz bislang automatisierten Zugriff auf-den Datenbestand .des polizeilich~n lntormationsverbul1ds, also die sogenannten pö!izeillchen Verbunddateien (INPOL BUND), die.durch däs BKA geführt werden. INPOL BUND enth.iilt Daten zu in -der Zuständigkeit der Länderpolizeibehörden geführten Verfahren, die weg~n des Umfangs und der Schwere der beir6ffeneri Delikte länderübergrerfende s·edeutung haben und deshalb .über das B~ allen Teilnehmern .des pcil'lzei!ichen lnfotmatlanssys~ tems z.ur Verfügung gestellt werden. Zugriff auf den „lokalen\" polizeilichen Datenbestan9 hat die Zentralstelle daneben nicht. Dies folgt dem Umstand, dass der lokale polize!liche Datenbestand bislang nicht zentral bei einer Stelle verfügbar gema6ht werden kann. Au.eh dieser Datenbestand ist jedoch ln~besondere zur Kenntnis Ober örtliche Besonde,rhe1ter:, und Erkenntnisse im Rahmen der An·alysearbelt der FIU erforderlloh. Der lokale polizeiliche Dateribestand Wird im.Wesentlichen durch Zusam·menführung ·im ZStV abgebildet. Hierauf soll auch· di'e Zehtralstelle für Fi'nanztransaktionsuntersuchen =künftig 8.utomatisiert zum Zwecke ihi-er Aufgabenerfüllung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer2.des.Geldwäschegesetzes zugreifen können. Der Z1,.1grlff dient vor allem dazu festzustellen, ob zLi der gemeldeten PerScm Dat(;ln vor\" han9er, sind., Dle·Bewertung, ob und gegebenenfalls inwieweit es sich bei Vermögenswer~ ten,. die init einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat handelt oder Vermögenswerte Im Zusammenhang mit Ter- rorismusfinanzierung. s.tehen, . setzt mit B_lick a,uf die gemeldeten natürlichen Personen auch die Kenntnis vor~us, Cib ·zu der· Person strafre.chtli9h (rieleVante) Erkenntnisse. mit Bezug zu Geldwäsche, relevante (Vor-), Taten sowie T8rro'rismusfinanzierung vorliegen. Andere lnformatiönssysteme wie beispielsweise Datenbanken der $trp.fvertolgungsbehör- den, mit deneii ebenfalls eln automatisierter Abgleich durch die FIU vOrgesehen Ist, verfü- gen. aufgrund ihrer spezialisierten Zielrichtung und wegen einzelner besonderer Reie- vanzkriterien zumindest teilweise nicht Qber die oa:ten, die im ZStV erfasst sind. Darüber hinaus benötigt die FIU zur Erfüllung der ihr übertragenen· Aufgaben Daten zu den Tatumständen, Zum Tatvorwurf sowie zum Verfahrensausgang. Auch· diese Informa- tionen sit1d -für e!11e aufgabenangemessene ße'!Vertung des gemeldeten Sachverhaltes · erforderlich, 'da ·auch diese Erkenntnisse Anhaltspunkte für ~ine Bewertüng liefern kön- nen, die eine Weiterleitung des Sachverhalts an .die zuständige Strafverfolgungsbehörde zur Folge hat. Auch die Kenntnis de_s ,Ausgangs des Strafverfahrens bei· 6iner nicht rechtskräftigen Verurteilung. ist bei der- BewertUng der gemeldeten und erhobenen Sach- verhalte von erhE!bllcher Bedeutung. Soweit dle~e illfarmatlonen nicht über D8.te'nbanken der Strafverfolgun,gsbehörden oder des Bundeszentralregisters verfügbar s!nd, ist die FIU darauf angeWleseri,.entspr9chende Daten ir'n ZStV abzurufen, Daten im ZStV, die .Angaben zur zliständigen Behörde nebst Aktenzeichen enthalten, ermöglichen der FIU darüber hinaus, im ElnzS:lfa,11 bei Bedarf weitergehende Erken.ntnisse· • Ober Auskunftsersuo~en bei der ermittelnden Strafverfolgungsbehörde einzuhole'n. Bislang ist die FIU für die Gewinnung strafrechtlich relevanter Informationen darauf be- sch~änkt, auf Erkenritnlsse des Zollfahndungsdienstes sowie der polizeillchen Varbundda- . teien zurüCKZugrelfen,. Aufgrund der geltentjen Melde- und Relevanzschwellen ist damit nur eiO begrenzter Zugriff auf Datenbestände der Länder gewährleistet.- Ein umfassendes BIid der FlU unter Berücksichtigung der Beschränkungen von ge$chützten Datensätzen ist je.doch zur effektiven Wahrnehmung ihre·r Aufgaben und. der Ents,cheidung über die Weiterleitun·g des Sachverhalts an die zuständige Strafverfolgungsbehörde unablässig.",
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            "content": "• 132 • Zu Artikel 8 (Änderung ,der Verordnung über den Betrieb des :Zentralen Staatsan... waltschafllichen Verfahrensregisters) (§ 4 Zu speichernde Daten) (§ 4 Absatz 2 Nummer 7 - Geldwäscherelevanz) Durch. diese Ergänzung wird klargestellt, dass d!e zuständige Staatsanwaltschaft bei der Eintragung in d8.s Register auch eine Angabe eintragen kann, ob die Tat Im· Slrin~ des § 31 Absatz 4a Satz t des Geldwäschegesetzes im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrori:Sm usfinanzierung steht. Zu Ntrw.,,.~ ~Hi 1 •.....rom. . . . . . (§ 6 Auskunft an Behörden) (§ 6 Absatz 1 - Auskunft an Behörden (ZStVBetrV)) Es_handelt'sich um eine Folgeänderung aufQrL1nd des erweiterten .Zugriffs der FIU auf das ZStV. Zu Artikel 9 (Änderung der Abgabenordnurig) (§ 154 Kontenwahrheit) Durch die ~nderung wird das ldentifizierungsverfähren nach § 154 Absatz 2 AO an die Vorsch~iften des .Geldwäschegesetzes angeglichen. Zukünftig erfi.l!lt eln Kreditlnstltut m\\t der ldenfülzierung des Kontoinh~bers, aliderer Verfügungsberechtigter und des wirtschaft- lich Ber~chtigten· nach den Votschr_itten des Geldwäschegesetzes zugleich auch d!e lden- tifizierungspflich'ten nach§ i54 Absatz ·2-,der Abgabenordnung, da die im Gesetz .bezeich- neten Vorschr'iften des Geldwäsche_gesetzes entsprechend anzuwenden si'nd. Unberührt von der Neuregelung bleiben die abgabenrechtliche Verpflichtungen der Kreditinstitute zur Erhebung der Anschrift des wirtsChaftllch Berechtigten und der steuerlichen Ordnungs- merkmale nach§ 154 Absatz 2a Satz 1 AO. Dies 'entlastet die· Kreditinstitute, da sie nur noch ein Verfahren zur ldentiflzierung•anzu'wenden haben und nur noch einen Datensatz für die ld0ntifizietung des K;unden „ und diEls zugleich für Zwecke der Bekämpfurig der G.eidwäsChe und für steuerliche ZWeclse ~ v·orha!ten müssen,                        · Zu ~io/üRJJffQ {Änderun_g der Prütur_i9sberiohtevero~dnun.9) Mit den neuen Vorschrifte~ in der P~üfuhgsberlchteverordnung wird die Verordnungser- mächtigung des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a des Versicherur:igsautsichtsgesetzes auSgeübt,· die mit dlesem Gesetz eingefügt Wird. Die Vorschrlftßn orient!eren sic_h an den entsprechenden Regelungen der für Kreditinstitute_ maßgebenden PrüJungsberichtsYer- ordnung (PrüfbV). Das !nhaltsverzei~tm!s wird auf Grun_d e'ines neu einQefüg~en Abschnitts angepasst. 1 '' t{'\"'\"lil''8fk2 Zu .1,•.m.....>•···· (§ 43a Zeitpunkt derPrüfung) Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 26 Absatz 1 bis 4 Satz 1 PrüfbV.",
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            "content": "' -133-                                              ,' '§ 43b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Vert,ln~erung von ·aeldwäsche und Terrorfsniusfln8nzierul1g Die VPrschrift entspricht mlt .erforderllchEln Anpassuni;ien § 27. PrüfbV. Auch der, in Abs.atz· 9 anges·pröchene Erfassungsbogen geht auf die PrüfbV zurück·. {Anlage zu § 43b Absajz 9 - Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismus~ flna:nzierung) Der Erfassungsbogen nach'§ 43b Abs.atz 9 wird der Verordnung als Anlage b_ejgefOgt. Zu    ~1f!ii1i~1 (Änderung der-.GrundbUchordnung) (§ 12) Sofern die Zentra1Stelle für Finanztransaktlonsuntersuchungen iin Rahmen ihrer operati- . ven Analyse Grundbucheinträge a_bfragt, wird hier..:.ober gemäß § 12 Absatz 4 Satz 1 GBO         1      11, ein Protokoll erstellt. Nach § 1·2 Absätz-_4 Satz 2 GBO-ist:derh E;:igentümer des betroffenen      ·-._, \"Gtundstücks oder dem Inhaber eines gtundstücksglBiohen Rechts au.f Verlan·gen Auskunft aus d.em Protokoll zu geben, es s~i denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg .strafrechtli'- {?her\" Ermittlungen Oder die AufgabenWahrnehrhung einer V0rt.a:ssUngSschutzbehör.de, des Bundesnachrlchter'ldienstes oder des Militärischen AbsQhlrmdienstas gefährden •. Dle Aus- kunft wird zukünftig auch abgelehnt, SOwelt die Bekanntgabe di.!3 AufgabenWahrtlehmung der 'Zentra!steille für FinanztransaktJonsul\")te,rsuchungen gefährden würde: Dil? FIU ist ln die·sen Fällen zur Abgabe einer Spetrelrklärun·~ in.Be'zug auf tjie· Beikanntgabe von-Grund- but:habfragen befugt. Die bei der FlU wahrgenommenen Aufgaqen .stellen einen' ]!Tl Hin- blick auf die Strafverfolgung vorgeschalt~ten .Vorgang_ zur AUfOeckung von Straftaten wie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dar,. Die Bekanntgabe· einer· Grundbuchabfrage .k~nn die• eff!zlent.e Wahrnehmung der Analyse„ un0 Recherchearbeit der Z6ntralstel\\e für. Fh,anztrarisaktionsuntersuchüng·en und d\"amit· auch den Ei1oig eines Ermitt!_ungsverfah- ren~ gefährden, . zu   iJ:ifRi(i;f? (Änderung, der Grundbuchverfügun~) (§ 46a) Nach-§ 46a Absatz 1 Satz der Ver·0rdnung zur Durchführung d~r Grundbu\"chordnung ist ini Rahmen Binar Auskunft nach Absatz 2 Satz ,1 dlß Grundbucheinsicht durch die Ze'nt- ralstelle für Flhanztransaktionsuntersuchungen nicht mitzuteilen, wenn diEl Zentralstelle für Fin~nztransaktlonsuritersuchungen erklärt hat,. dass die Bekanntgabe der Eirislcht ihre Aufgabenwahrnehmung gefährden Würde. Die Zentralstelle für Flnänitransaktionsunter- suchungen kann insoweit eine Sperrerklärung abgeben. Vgl. Im Einzelnen ·die _Begrün- dung zu Artikel 8. Zu  imRili.ij.   (Änderung der Verordnung ül?er die Erhebung von Gebühren und· die Umlegung von' Kosten nach dem. FinanzdienstlelstungsaufslchtsgesetzJ In den Gebührennummern 1.1.13.1.2.l und 1.1.13,1.2.2.des Gebührerwerzeichnisses der FinDAGKostV wird der Gebührent.itbestand jeweils· ulTl die Erlaubnls zur Erbringung de$ Kryptoverwahrgeschäfts im Sinne von§ 1 Absatz 1a_$atz 2 Nummer 6 KWG erweitert. Zu  e;1{/R~fäfä {Folgeänderungen) In dieser Vorschrift werden Verweiise_in anderen Gesetzen und Verordnungen angepasst..",
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            "content": "- 184 - Zu ;iff!kiJ%1':& (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Die Vorschrift reg_elt das Inkrafttreten _des Gesetzes im lichte der Artikel 1 NuITlmer 67 und Artikel 4 der Anderun1;1srichtlinie. Das Gesetz so.II zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. )",
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            "content": "-135 • Dokumentenname Zuleitungsexemplar_1908070.docx Ersteller      BMF Stand          29.07.201910:59",
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            "content": "41, W 1  Nationaler . Normankontrotlrat Bund•sXan.!erarn~ 11012B&Jlln Bundesministerium der Finanzen                           HAUSANSCHRIFT BundeskaRZleramt Willy„Brandt..straße 1, 10557 Berlin 11016 Berlin TEL +49 (0) 30 18 400-1008 FAX +49 (0) 301810400-1848 - ausschließlich per Mail - ~-MAIL n.kr@bk.bund.de Berlin, 12, Ju!i2019 Stellung_nahme des Nationalen Normenkontro'llrates .gern.§ 6 Absatz 1 NKRG Entwu.rf ·eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU- Geldwäschertchttlnie (NKR•Nr. 4808, BMFJ Der Nationale Normenkotitrollrat hat·den Entwurf des oben genannten Regelungsvorha- bens geprüft. 1.        Zusammenfassurig Bür9erinnen und Bürger                              .                     ·Keine AllSwirkuT1gen . Wirtschaft .Jährlicher E:rfüUungsaufwand:                                • 820.000. Euro d~voh aus lnfonnationspflichten:                                       45.000 Euro Einmaliger Erfüllungsaufv.tand'.                                  3,7 Mio, Euro J                           d~von aus lnformationspfli'chten:                                     175,000.EUro Verwaltung .Bund Jährlicher Erfüllungsaufv\\iand:                                  3;7 Mio. Euro Einmaliger Ert'Ollllngsautwand:                                   855.000 Euro Länder Jährltcher Erfüllungsaufv.tand:                                  420.000 Euro .",
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            "content": "SEITE2V6Nt0 Umsetzung von EU-Recht                         Mit dem Vorhabe·li soll dle Geldwäsche- rk:htlini!;I-Änd9rungsrichtlinie umgesetzt werden. Über dies~ Umsetzung hinaus· sollen einzelne, b!:lreits· E!Ufgrund früherer Rechtsakte bestehende-Regelungen .               .    ver- · schärft werden. Zugleich wird das Vorha- ben für einzelne Gesetzesänd~ryngen genutzt, die die Wirtsch~ft,von 'AUfwand entlasten. 'on·e in one out1.:Regel                        Im Sinne· der ·,one in one out'-Regel der Bundesregi_eirung stellt der jährllche ErfOI„ lungsaul\\rvand der Wirtschaft in d_i8s6ril Regelungs'vorhaben ein · \"Out\" vo'n rund .                             3, 1 Miö-. Euro dar. KMU-Betroffe.nheit                              Von dem Regelungsvorhaben sind Unter~ nehmen aller Größenklassen und mithin ·auch KMU betroffen. Ausnahmen oder weniger belastende Regelungen für KMU sind jedoch nicht ersichtlich. EValuierung                                      Die Europäische. Kommission wird bis zum· 11.• Januar 2022 dem Europäischen Parlamen·t und d6m Rat einen ·sericht : über die Durchführung .         der Richtlfnie .        vorw legen. Das l;lundesministerium der Fllian- Zen wird der EU-Kommission in diesem Zusammenhang seine- Erkenntnisse zur Anwendung der EU-Voi-scht\"iften mitteilen. 'Die Ergeibri.1Sse werden ·gemäß. de;r Kon:- zeptlon der. Bundesregiert1Jig zur Evaluie.- rung neuer· RegelllnQsvorhaben an ~en Nationalen NormenkontrOllrat- übermittelt. D\\ese Erg€lbni$se werden a.uch Erkennt- nisse zur Anwendung der natlonalen Vor- gaben enth.alten. Weitere Oberprüfung nat'ionale\"r Vorgaben wird nach -der Prü- fung der Financial Action Task Force im Jahre- _2021 und nach der DtJrchfOhrung der nächsten Nationalen Risik~analyse st.;i;ttfihden. Ziele: VerhilidEirung von Geldwäsche und Terro- ris~usfinanzierung. Kriterlenllndikatoren:, Anzahl von Verdachtsmeldungei:-i; Bedrt;>- 'hungslage in einzelnen Sektoren Datengrundlage: Befragung und Datenerhe~ung bei Beh6r- den und Vertretern der betroffenen :Sekto- ren im R6hmen der Nationialeri Rlsikoana- lyse. Das Ressort. hat den aus diesl;;lm Vorha_ben entstehenden Etfülllingsaufwand nachvoll- ziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt ini Rahmen seines gesetz- liehen Auftrags ·keine- Einwände gegen die, Darstellung der' Gesetzesfolgen .In dem vor~ liegenden Regelungsentwurf.",
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            "content": "$!:ITE3VON 10 11.     Im Elnzelpen · Da.s Gesetzesvorhaben dient der Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten Geldwä• scherichtlinie {RL (EU) 201'8/843; im Folg.enden ,,Änderungsrichtlinie\") in deutsches Recht. Das Vorhaben bezweckt insbesondere Allderungen des Geldwäschegesetzes (GWG), des Kreditwesenge:setzes (KWG) sowie weiterer Gesetze. Mit der Richtlinie sollte· Insbesondere den Entwicklungen im Zusammenhang mit terroristi- schen Anschlägen sowie den sog. ,.Panarpa Papers\" Rechnung getragen werden. In Umsetzuhg der·Änderungsrichtlinie wird ·der Kreis der geldwäsctierechtnch Ver- pflichteten er.veltert: Erfasst.werden künftig auch Dlenstleist_ungsa_nbieter insbesondere r-\"'~                  Im Bereich des Kryptoveiwahrgeschäfts. Damit\" sollEln die zuständigeTl Behörden Zur Be- l l<ämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfü1anzierung in die Lage versetzt werden, die Verwendung virtueller Währungen      zu überwachen. Auch im Nichtfinanzsektor wird der Kreis der Verpflichteten eiweitert; künftig sind a,uch Mietmakler, Kunsthändler und Kunst~ vermittlereinbezogen. Gleiche.s gilt für die neben Abschlussprüfern, externen Buchführern bisher nicht erfassten Personen, die Unterstützung in Steu6rangeleg_enheiten.anbieten. Zudem sollen die Befugnisse der FIU gestärkt werden. 'Zu tjlesen RegeliJngen ist die Ab- sti.mmung innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Daneben sind einige weitere Regelungen vorgesehen: In Um_Setzung der Richtlinienvorgaben soll das elektronische Transparenzregister künftlg der „Öffentlichkeit\" zugänglich Sein; das bisherige Verfahren der Ein-sichtnahm_e soll je- doch beibehalten werden. Zudem sollen die geldwäschere.chtlich Verpflichteten ebenso wie die zuständigen Behörden daz~.verpfllch_tet_ ,, werden, Unstimmigkeiten zu melden, die ihnen auffallen, Bislang waren freie Berufe weitgehend vo.n der Verdachtsrr1eldepflicht' ausgenommen, Zwecks richtlinienkonformer Umsetz_un·g„soll diese Ausnahme und mit ihr·die berufsrecht- liche· Verschwiegenheltsverpflichtung entsprechend-eingeschränkt werden. Bei !mmobili- entransaktlonen we.rden die Verdachtspfllchtet1 erweitert. Erkenbtnisse aus nationalen Risikoan~lysen sind Hintergrund weiterer An·passungen: So sollen die Schwellen, ab denen Güterhändler Im Bereich des. Edelmetallhandels dein geldwäscherechtlichen IQentlfizierungspflichten un,terliegen, abgesenkt werden. Auch Versteigerungen d.urch dle öffentliche Hand sollen künftig geldwäs~he,rechilichen Pflichten unterliegen.",
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            "content": "SEITE 4VON 10 In Umsetzung der Richtlinie.sollen künftig auch fahrlässige Verstöße gegen geldwäsche- rechtlfchen Pflichten bußgeldbewehrt werden. Weitere Regelungen dienen der Konkretisierung d9s Personenkreises \"politisch exponier- te Personen~ und der Vereinheitlichung .der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisiko- ländern. 11.1. Erfüllungsaufwarid Wirtschaft Für die Vy'irtsch.aft entsteht ein einmaliger Ert:üllungsa~fwand in Höhe v·on.ca. 3,7.Millionen Euro. Der laufende Erfüllungsaufwand der Wirtschaft verringert sich mit die- sem Vorhaben dagegen· urn rund 820.000 Euro jährlfch. Diese Entlastung bezüglich des laufenden Aufwands ·ergibt sich lm Saldo -aus der ~umme ; von Belastungen sowie Entlastungen: Durch die Umsetzung von EU-Recht entsteht ein zusäfzllcher laufender ErfüllunQsauf- wand 'in Höhe von ca. 2,3 Mio. Euro, Davon entfallen rund 1 Mio. Euro auf den Finanzsek- tor: -• Ein wesentlicher Teil des ·Aufwands entsteht mit rund 460.0ÖO Euro jährlir;h ir;n Zu~ . •Sammenhang mit den Aufzeichnungs~ und Aufbewahrlingspflichten bezüglich aller D.ok1,1mente und Informationen, die zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden erforderlich slnd (§ 8 Abs.     1 GWG-E). Das BMF rechnet aufgrund bisheriger Erfahrungen mit rund 3_.400 Fällen (Zeitaufwand: 191 Minuten). Bei .dem für. das einfache Qualifikationsniveau veranschlagten Lohnsa\"tz 'handelt es sich um die vom Statistischen Bundesamt eri'nlttelten Durc_hschnittsvyerte; allerdings i~t da- ·von auszugehen, dass die real entstehenden Kosten beispielsweise:in\"einigen kleinereri Un.terriehmen darüb_er lieQen dürften. •  Ei_n Mehrau_fwand von rund 110.000 Eµro entsteht künftig zudem durch die ln der Ander~ngsrichtlin'ie erithaltenen verStär\"kten Sorgfaltspflichten, die bei Transaktio- nen ,und Geschäftsbezlehungeh, die Drittstaaten mit hohem Risiko betreffen, an- zuwenden sind(§ 15 Abs. 5, 5a GWG-E):Beisplelsweise müssen zusätzliche In- formationen Ober Vertragspartner urid die Herkunft von Vermögenswerten einho~ len, die Geschäftsb·eziehun·g unter Einbindung e!rles Mitglieds der Führur'lgsebene stärker überwachen und ggfs. bestimmte, ·n~u in den Gesetzestext aufgeinomm~ne risikomindernde Maßnahmen wie die Meldurig von .Flnanztransaktione.n an die FIU.",
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            "content": "SEITE 5 VON lO           ergreifen. Zu rechnen Ist mit 140 Fällen biW. davon   20 Fällen{§ 15 Abs, 5a GWG). •  Weiterer Erfüllungsaufwand von rund 4~0.000 Euro jährlich entsteh.t durch weitere Änderungen {insbes. gruppenweite Einhaltung von Pflichten Und Erfüllung der Transparenzpfl!chten bezüglich der Angaben zum wlrtschaftlic~en Berechtigten). In and<;1ren -Sektoren {,,Nicht-Finanzsektor\") entsteht ein jährlicher Mehraufw1;:1nd vo,n rund 1,3 lytio. Euro. Hintergrund ist insbesondere die Ausweitung d_er Verpflichtetenelgenschaft auf Mietmakler, Kunstvermittler und Lohnsteuerhilfevereine: •   Unter anderem gelten neue Sorgfaltspflichten für schätzungsweise mehr a!s 25.000 Wirtschafts:tellnehmer; dad_urch entsteht ein Aufwand von rund 885,000 Euro )ähnlch (§ 6 Abs, 2 Nr. 1b GWG). •   Rund 90.00,0 Euro jährlich fa,llen zudem dadurch an, dass die neuen Verpflichteten laufend Risikomanagem~nt betreiben müssen (§ 5       i: V. m. § 4 Abs. 4 Nr. 2 GWG). •   Wie auch im Finanzsektpr entsteht zusätzlicher·AuflNand zudem.durch die neuen Aufzeichnungs- .und _Aufpewahrungsfristen (rund 165.ÖOD Eu_ro; s. o.). Zugleich wir~ durch nationale Ausgestaltung der EU-Richtllnle der Kreis der Verpflichteten eingeschränkt, was eirie Verringerung des ErfOllungsaufvvandes um ca. 3, 1 Mio. Euro zur Folge hat: Durch Än'derung des GWG·sollen Industrieholdings und Inkassounternehmen aofgrund der·Erkenntnisse der nationaleri RisikoanalySe· wieder aus-dem Kreis der Ver- pfllchteter1 ausgenommen werden. Der Ulnfang der Entlastung e'rgibt sich aufgrund der hohen Fallzahlen von z. T. bis zu ·100.000. Die Berechnl.Jngen sind a~s Sicht des NKR nachvOllziehbar und plausibel. Einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 3,5 Mll!lonen -Euro beruht auf der Umsetzung von EU-rechtlichen Vorgaben; ursächlich sind die für Mietmakler, Lohnsteuerhilfevereine und Kunstmakler neu geschaffene Pflicht zur Ent\\rvicklung von wirksamen ·Risi\\<on:ianagement- systemen bzw. Verfahren zur E,inhaltung der Sorgfaltspflichten (s, o.). Die Absenkung des Schwellenwertes für Edelmetallhändler (s. o.) verursacht einen ein- maligen Aufwand von rund 164.000 Eliro. Verwaltung (Bund} Durch die Umsetzung von EU-Vorgaben entsteht für die Bundesverwaltung zus.ätzlicher laufender Etfüllungisaufwand von ca. 3,7 Mio. Euro sowie ein einmaliger- Erfüllungsauf- wand in Höhe von ca. 855.000. Euro .. Der Aufwand betrifft die Bundesanstalt für Finanz- clienstleistungsaUfsicht (BaFin), verschiedene Bereiche der Zollverwaltung, das lTZ Bund ·sowie das Bundesverwa!t:ungsamt; und umfasst insbesondere die folgenden Be:träge:",
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            "content": "Bei der BaFin entsteht der Z!,lsätzlicihe laufende Erfüllungsaufwand von ründ 560.000 Euro, v.or Bllem im Zusammenhang mit der Pflicht zur Meldung von UnstimniigM keiten an   die regi~terfOhrende Stelle (run~ 45. ooo Euro) sowie aufgrund voraussichtiich auftretender Beschwerden (circa 165.ooo Euro). Für die Zollveiwalti.mg des Bundes beträgt der zusätzlich~ jährliche Erfüllungsaufwand knapp 2,2 Millionen Euro:· •   In der „FinanclaJ lntelligence Unit~ (FIU) der Zollverwaltung entsteht zusätzlicher Aui\\,vand in verschi,edenen Bereichen. Durch die Vergrößerung des Verpfllchteten- kreises und (jie Schaffung zusätzlicher·Sorgfaltspfl!chter'l'für die Veirpflichteten ist mit einerErhahung des Meldung·saufkommens zu rechnen. Im Bereich der opera- .                                       . tiven Analyse entsteht weiterhin ein Mehraufwand durch einen erhöhten nationalen und lhternatronafen fnformationsau~tausch sciwle ·eihen ertiöhten··prufungsauf- wand bei der MeJdungsbearbeitung, zudem:fällt zusätzlicher Aufwand durch erwei- terte Aufgaben im Statistikbereich sowie die Einrichtung von -zwei IT-Schnittstellen an. Insgesamt beläuft sie~ hi9;r der zu eiwartende Mehraufwand. auf-jährlich .ca. 1,83 M!o. Euro. •   Im Arbeitsbereich Flrianzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) entsteht zusätzlicher Erfül- lungsaufwand von jährlich rund .    60.000  Euro durch  eine Erweiterütig  des  Aufga- bengebiets um die Meldung von Unstimmigkeiten an dl,e registerführende Stelle. •  Zudem entsteht in ~er Zollverwaltung durch zusätzri_ch benötiQtes Personal auch in den Bereichen OrganiSatfon, Personal, Haushalt, Service, Bildung· und Service- Center ein zusätzlicher jährf1cher Erfül!ungsaufwand in Höhe von ru11d 280.000 Euro. Das BUndesverwaltungsamt ist für die Aufsicht übe·r das Transparenz.register und die Durchführung von Bußgeldverfahren .                bei Verstöß~n gegen di6 .MltteHungspflichten und· gegen dle V~~gaben zllr Einsly:htnahme in das Transparenzregister zuständig. Da die ÖfM fentlichkeii: künftig auch ohne berechtigtes lntetesse in das Register E_insicht nehmen . können 'soll, entsteht ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von schätzungsweise ca. 675.000 Euro. Darüber hinaus fallen beim ITZ Bund ruhd 300.000 Euro für die informa:t!:. onstechrfIsche Realisierung an. Der Zollverwaltung entsteht bei der FIU neben dem laufenden Aufwand auch-ein einmali„ ger Erfülli.mgs'aufwand von knapp 600.000 Euro. Für die.lnformatlonstechnlsche R.eali- sferung fallen beim ITZ-Bund'hierfür rund 1'20.000 Euro elnmalige S.ac:hkosten an; Bei der BaFin entsteht einmaliger Aufwa·nd für .Erlaubnisanträge im' Krypfoyerwahrgeschäft von rund 140.000 Euro.",
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            "content": "SWETVOfl 10 Verwaltung (Länder) Bel den·verwaltungen der Länder entsteht zusätzlicher Aufwa'nd im Zusammenhang mit· den NeuregelunQen für den Nichtfinanzsektor. Dazu gehört die Meldung von Unstimmig- keiten an diei regi~terfQhrende Stelle (rund 3Q.000 Euro jährl!ch be! der angeinommenen Fallzahl von 350 Meldurigen). Durch d_ie Allsweitung des-Kreises der Verpflichteten wird- sich die Zahl der Fälle, in der die Einhaltung der Pflichten nach dem GwG beaufsichtlQt werden muss, un:-i schätzungsweise rund 470 Fälle jährlich erhöhetii der dadurch entsten hende Aufwand beträgt je nach Komplexität ~ei einer durchschnittlich'e·Be_arb1;;iitung~zeit von 815 Minl.lten knapp 390.000 Euro jährlich. ~r„            11:2. Umsetzung von EU-Recht Über die· Umsetzurig der Minimalvorgaben der Geldwäschel'ichtlinie-Anderungsrichtlinie hinaus sollen einzelne· bereits bestehende Regelungen aufgh.md ·der Ergebhisse einer nationalen Risikoanalyse verschärft_,werden. Fsilgende nationale Maßnahmen ·sind enthal- ten; Eine sp_ezifische Regel_una für Edelmetallhändler' sieht vor, dass diese abweichend von dem seit der Vierten Geldwäscherichtlinie allgeme!n·geltenden Schwellenwert bereits bei einem Handelsbetrag vori 2.000 .statt 10.Q00 Euro nach dem Geldwäschegesetz verpflich- tet sein soller1. Für elektrohisChe Geldbörsen für-Kryptowährungen sieht die Fünfte EU- Geldwäscherichtlinie eine Erfassung der Betreiber als geldVl_'~scherechtlich V\"erpflithtete· vor. Zusätzlich zur Umsetzung d_iese·r Richtlinlenvorgabe Sieht der Gesetzentwurf vqr, dass elektronische G~ldbörsen auch der,solvenzrec.htlichen l<WG-Aufsicht unterliegen sollen·. Da die KWG-AufSicht nicht direkt mit der Richtlinienvorgabe in Verbindung steht,. versteht die Bi.lndesregierung die Regeluni;i_en nicht als überschieß~nde Ümsetzung Im Sinne ei- nes „Gold Plating\". Aus NKR-9icht sind die. diesen Entscheidungen der Bundesregierung zugrunde li.egenden Ki-iterlen nachVoll:ziehbar. Bei den weiteren Vorgaben liegen dem NKR keine Anhaltspunk- te dafür vor,. da$S über _eine 1:1 lJms.etzung ~on EU-Recht hinausgegangen wird.",
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            "content": "SEITE8V0~10 11.3. ,One In one out'-Regel Die Einschränkung des Kreises der Verpflich.teten durch die nati.onale Ausgestaltung der EU-Richtllnfe führt zu einer Entlastung vpn Aufwand von r.und 3, 1. Mio.. Euro. Diese Entla's- tung -stellt im Sillnäder „One in, one 0ut''-Risgel ein „out\" dar. Da deir zugleich entstehende zu~ätzliche faufencler Erfüll,unQsaufwand in Höhe von ca. 2,3 Mio. Euro auf der Umset- zung von EU-Recht ben.mt;. fliE~ßt di_eserAufwam;I nicht In die .one in, 0ne out\"-Bilanz ein. 11.4. KMU-Betrofferiheit Von dem RElgelung,vorhaben ,sind Unternehmen aller Größenklassen und mithin auch KMU betroffen. Ein_ige Regelungen gelten nur.bei Überschreitung bestimmter Schwellen- werte, die sich aufg_rund der damit bezweckten Ziele jedoch am Risikoprofil und ntcht an Ausnahmen oder weniger belastenden Regelungen sind jedoch nicht ersichtlich: Zum einen sind die Vorgaben EU-rechti'ichen Urspi:-u.ngs;.zum anderen beziehen sich di'eZiele der.Geldwäschebekämpfun~ glelc~e.rtnaßen auf KMU. Aus Sicht.des·.NKR.ist nachvoll- ·zJehbar, dass sich die AÜsnahniel') am Risikoprofil und .nicht-an Unternehmensgrößen orientieren. 11.5. EvaiulerunQ , Eine Evaluier~ng erfolgt nach.Artikel 65 in der Fassung der Änd~rungsrlchtlinie. Dan8ch .                   .                             . hat die Europäische Kommi.ssion bis zum 11. Januar· 2022 dem EllropäisC:heri Parlament und· dem _Rat einen Bericht.Ober die Durchführung d\\:ir Richtlinie vorzulegen. Das ~un-· deSmlnlS1tarium der Finanzen wird der. EU„Kommission in diesem    . Zusammenhang .            seine Erkenntnisse zur Anwendung der EU-V6rschriften mittellen. Die Ergeb.nls.se werden ge- mäß. der. Konzeption der Bundesregierung zur Ev_aluierung neuer RegelungsVorhaben an, den Nationa_ien Nor.mehkontrOllr9-t übef-mittelt. Diese Ergebnisse werden \"auch Erk6nntnisD se zur Anwen.dung der nationalen Vorgaben enthalten. Weitere Überprüfung .           nationaler .    Vorgaben wird ~ach der Prüfung der Financial Action Task Force Im -Jahre 2021 und nach der Durchführung der nächstel'I Nationalen Risiko~.· analySe stattfinden. Zur·Überprtlfung der nationalen Vorgaben wird die Bundesregiert/ng_ bei der nächsteh Nationalen Risikoan~lyse die BedrohungslaQ\"e in allen relevanten s·ekto- ren analysier:en sowie die Wi!'ksamkeit. der zur Veifügüng stehenden Abwehrmech.fi!.nis- men untersuchen. Dabei werderi bei den Behörden -und Vertretern der betroffenen S~kto- ren Daten erhoben- uri~ qualitative Erfahrungen g_esammelt.",
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            "content": "SE.1TE0vON10 III.  Ergebnis Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollzil:lhbar dargestellt. Der Nationate Nor- menkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. Dr. Ludewig                                              Schleyer Vorsitzender                                             Berichterstatter",
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            "content": "SEITE 10VON 10 Dokument: 190712_4808_Schreiben an Ressort mit U+ID.doc Stand: 12.07.2019 11 :32, NKR",
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            "content": "U-U-t ~ ~at433                                                           Berlin, 29. Juli 2019 433 - 55000 - Fi 038 RD'in Dr. Melcher (2425) V.ermerk für die St-Runde am Montag, den 29. Juli 2019, und ;( lko'1\\.twa :tl. für die Kabinettsitzung am Mittwoch, den 31, Juli 2019              . . a;_ .I:>('$- . 2.,,f'~(S~ . - TOP-1-Liste -                                   ?,3/ 3, ~'-t-36 ,t:,::I.,', Betr.:         Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie [EU] 2018/843) Bezug:         Kabinettvorlage des BMF vom 29. Juli 2019 Datenblatt-Nr. 19/08070 Referate 121,122,131,132,412,431,432,504,623 und 714 haben mitgezeichnet. 1.     Votum Zustimmung zum Beschlussvorschlag II.    Sachverhalt Der zustimmungsbedürftige Gesetzentwurf (GE) setzt Vorgaben der 5. Geld- wäsche-RL in nationales Recht um und stärkt die Befugnisse der Zentral- stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), Dazu sind Anpassungen im Geldwäschegesetz (GwG), Kreditwesengesetz, Anlegerentschädigungsge- setz, Versicherungsaufsichtsgesetz, Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, Finanz- dienstleistungsaufsichtsgesetz, des Strafgesetzbuchs sowie der Strafprozess- ordnung und Abgabenordnung erforderlich, Wesentliche Regelungen des GE: - Erweiterung des Verpllichteterikreises: Ausdehnung auf „Verwahrer'' vir- tueller Währungen, auf Dienstleister beim Tausch von virtuellen Währun- gen/gesetzlichen Zahlungsmitteln, auf als Mietmakler tätige Immobilien- makler, Kunsthändler, Kunstlagerer sowie auf LohnsteuerhilfeVereine. - Öffentlicher Zugang zum Transparenzregister: Künftig wird das Register für gesamte Öffentlichkeit zugänglich sein, es ist kein Nachweis eines be- rechtigten Interesses mehr erforderlich. Das bisherige Einsichtnahmever- fahren (Registrierungspflicht und Gebührenfinanzierung) wird beibehalten. 433•50000-Fl-038/11/2019 Hauptregislratur Bundeskanzleramt",
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            "content": "- Erstellung einer Liste der politisch exponierten Personen (PEP}: MS müssen Listen mit Funktionen und Amtern vorlegen, die PEP-Status be- gründen. KOM erstellt daraus eine gemeinsame Liste. - Stärkung der FIU: FIU wird bei Abgleich mit gemeinsamer Datenbank der Polizeien (INPOL Bund) über Treffer in sog. geschützten Dateien informiert. Zudem erhält FIU über das Zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensre- gister Zugang zu strafrechtlich relevanten Informationen der Bundesländer. - Ausdehnung Verdachtsmeldepflicht Angehöriger freier Berufe, die be- rufsrechtlicher Schweigepflicht unterliegen, soweit sie nicht Rechtsberatung oder Prozessvertretung nachgehen; Konkretisierung der Verdachtsmelde- pflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen in Rechtsverordnung. - ldentifizierungspflicht im Edelmetallhandel: Senkung des Schwellen- werts von 10.000 € auf 2.000 €. - Ausdehnung der Meldepflicht auf Ausrichter von Versteigerungen: insb. auch auf die öffentliche Hand und Gerichte. - Bereinigung von Punkten aus-4, EU-Geldwäsche-RL, die KOM wegen angeblich unvollständiger Umsetzung gerügt hatte. Der GE wurde mit allen Ressorts abgestimmt. Aufgrund BMJV-Widerstand nicht in den GE übernommen wurde die Bußgeldbewehrung fahrlässiger Pflichtverstöße sowie die strafbefreiende Wirkung bei Abgabe einer geldwäscherechtlichen Verdachtsmeldung (Gleichstellung mit Strafanzei- ge). BMJV hat den GE gemäß § 46 Abs. 1 GGO in rechtssystematischer und rechtsförmlicher Hinsicht geprüft. Die Länder und Verbände wurden nach§ 47 GGO beteiligt (Anhörungszeit- raum: 20.-31. Mai 2019). Aus fachlicher Sicht berechtigte Anmerkungen wur- den berücksichtigt. Die Regelungen zu erhöhten Sorgfaltspflichten bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen innerhalb des EWR wurden angesichts heftiger Kritik der Verbände aus dem GE gestrichen. Aus Ländersicht kritische Punkte, die zu Diskussionen im BR führen kön- nen, sind die Erweiterung des Verpfllchtetenkreises im Nicht-Finanzsektor (Länder fordern hier Übertragung der Aufsicht auf Bund), die Erweiterung der Datenzugriffsbefugnisse der FIU sowie die Bußgeldzuständigkeit der Finanz- ämter mit Blick auf Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Länder fordern Zu- ständigkeitsübertragung auf Steuerberater-NVirtschaflsprüferkarnmer). 2",
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            "content": "Der Nationale Normenkontrollrat wurde beteiligt und hat keine Einwände er- hoben. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Beauftragte der BReg für Kultur und Medien haben keine Bedenken gegen den GE geäußert. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt einmalig ca. 3, 7 Mio. €, der laufende Erfüllungsaufwand verringert si~h um ca. 820.000 €. Im Sinne der „one in one out\"-Regel der BReg wird der nicht aus EU-Vorgab,m resultie- rende Erfüllungsaufwand von 100.000 € durch vorhandenes Guthaben des BMF kompensiert. Für die Bundesverwaltung entsteht ein Erfüllungsaufwand von einmalig ca. 855.000 € und von laufend ca. 3,7 Mio.€. Für die Verwaltung der Länder entsteht ein laufender Erfüllungsaufwand von ca. 421.000 €. Die Anforderungen des § 44 GGO sind erfüllt. Zeitglan: BR1: 20.09., BT1: 17.10., BT2/3: 7./8.11., BR2: 29.11., Inkrafttreten im Januar 2020 (Umsetzungsfrist der RL endet am 10. Januar 2020). III. Bewertung Die formalen Voraussetzungen der§§ 22, 51 GGO sind erfüllt. Durch den GE werden Schlupflöcher bei der Bekämpfung _von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geschlossen, was zu begrüßen ist. Die Regelungen des GE haben z.T. heftige Kritik ausgelöst. So wird etwa von den Familienunternehmen insb. die Öffnung des Transparenzregisterzu- gangs für die Allgemeinheit (1: 1-Umsetzung) aus Datenschutzgründen kriti- siert. Befürworter von mehr Transparenz kritisieren hingegen den Fortbe- stand von Registrierungspflich!, Einsichtnahmegebühr und fehlender )       Möglichkeit einer Personensuche. Die im GE gewählte Lösung ist ein Kom- promiss im Rahmen der EU-Vorgaben, mit dem eine - bereits im Zuge der Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-RL gewählte - Balance zwischen mehr Transparenz zur effektiven Geldwäschebekämpfung und dem Schutz personenbezogener Daten beibehalten wird. Die Behandlung im Rahmen der TOP-1-Liste ist angemessen. 3",
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            "content": ".Melcher, Franziska Betreff:                                     WG: 2019-07-31 ·sz Änderung EU-·Geldwä~chericht!inie.docx Anlagen:                                     2019-07-31 SZ Änderung EU-Geldwäscherichtlinie.docx Von: Kiekenbeck, Wolfgang Gesendet: Mittwoch, 31.- Juli 2019-U:06 1 Ati: 'Claudia .Walpuskl@bpa.bund.de <Cli:!U.dia.Walpusk!@bpa.bund.de> Ce: Röller, Lars-Hendrik <Lars•Hendf'ik.Roell~r@bk.bund.de>; Schlief, Ludger <Ludger.Schlief@bk.bund,de>; Koikkara, Sonia <Soni·a. Koikka_ra@bk.bund ,de>; Melcher, .Fra n~iska <Fra nziska:Melcher@bk. bund .dE!>; Papageorgiou, M!chael <Michael.Papagedrgiou@bk.bund.de> Betreff: WG: 2019-07-31 SZ Änderung EU-Geldwä'Sctierichtlinie.docx IJ(?be Frau Walpuski, ,-, Jfh übersende den bellfegenden; von AL 4 i,V. gebiUigten Sprechvorschlag. Mit freuiidlichen Grüßen Wolfga\"ng Kiekenbeck Leiter des· Refe.rates 433 (Flnanzrnark!politJk; 'Finanzmarktrecht) Bundeskanzleramt Willy-Brandt-Straße 1 10557'Berlin Tel.: 03014000-2490 Fax:-.030 14000-1811 l;:·POilt: Wolfg;rng.Klekenb€ck@bk.by0d de l",
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            "content": "Sprechzettel: AKTIV ·Kabinett-TOP 1- Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäsche- Richtlinie 311 / Claudia Walpuski / Tel.: -1202.                                    30.07.2019 abgestimmt mit: BK-Amt, Referat 433, RL Wolfgang Kiekenbeck, -2490 Anlass: Das Kabinett.hat die Umsetzung der Änderungsrichtlinie beschlossen; • Das Bundeskabinett hat heute den Gesetz~ntwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten. EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen. ·• Mit dem Gesetzentwurfwerden die Änderungsrichtlinie in ;,.ationales Recht umgesetzt, Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismus-finanzierung gestärkt und die Befugnisse der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) erweitert. • Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist ein zentrales Anliegen der Finanzmarktpolitik der Bundesregierung. Damit trägt die B1.1ndesregierung det staatlichen Aufgabe Rechnung, Bürger und Wirtschaft vor Verbre.chen und _Terror zu schützen. Für denKampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist es gut und effizient, dass auf europäischer Ebene einheitliche Standards festgelegt worden sind. • Wesentliche Regelungen: • Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten wird um Finanz- dienstleistungen mit bestimmten Kryptow_erten und das Kryptoverwahrgeschäft als neue erla.ubnispf!ichtige Finanz- dienstleistung erweitert. 1",
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            "content": "• Im Nicht-Finanzsektor werden als Mietmakler tätige Immobilien- makler, Kunstgalerien und Kunstauktionsltäuser sowie Kunstlagerhalter in den Kreis der Verpflicltteten einbezogen, die geldwäscherechtliche Verpflichtungen erfüllen müssen. • Bei öffentlichen Versteigerungen sind künftig bei Barzahlungen ab 10000 Euro bestimllite l'flichten des Geldwäschegesetzes einzuhalten, insbesondere bei Zwangsversteigerungen von Immobilien durch Gerichte. • Das 2017 geschaffene Transparenzregisterwird für die gesamte Öffentlichkeit zugänglich sein; ein Nachweis eines berechtigten Interesses ist nicht mehr notwendig • Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) wird beim Abgleich polizeilicher Datenbanken auch über Treffer in geschütz-ten Dateien informiert, und sie erhält Zugang zum Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister. • Die Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransak- tionen wird - angesichts aktueller Geldwäscheverdachtsfälle und .erhphter Geldwäscherisiken in diesem Sektor - konkretisiert. • Zu weiteren Einzelheiten: Abgabe an das BMF ·2",
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            "content": "Melcher, Franziska Von:                                       Mekher,. Franziska Gesendet:                                  Montag, 9. se·ptember 2019 16:46 An;                                        von Bar, Christian-Moritz Ce:                                        ref122; ref433; Schlief, Lüdger Betreff:                                   WG: Bitte um Bewertung; hier: GE Umsetzung Vierte EU~ Geldwäscherichtfinie Anlagen:                                   TOP 28_GE üms~tzung Vierte EU-Geldwäscheri'chtlinie Bewertung.doc Kennzeichnung:                             Zur Na.chverfCliQung Kennzeichnungsstatus:                      ·Gekennzeichnet Lieber Mor1tz, · anbei die Bewertung zu den BR-Ausschussempfehlungen zum GE zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscher.ichtlinie, ,---.  ·soweit in der Kürze der Zelt möglich. 1 Beste Grüße Franziska Referat 433 Tel. -24.25 Von: vorl Bar, Christian-Moritz Gesendet: Montag, 9, September 2019'08:36 An: ref433 <ref433@bk.bund.de> Ce: ref122 <ref122.@~bk.bund.de> Betreff: WG: Bitte .um Bewertung; h,ier: GE Umsetzung Vierte EU-Geldwäscherichtllnie Liebe Kolleginnen und Kollegen, ,-,.c:\"•·;;inbei nun das Fz~Protoko!l zwV. \\ Viele Grüße Moritz v. Bar Von: von Bar, Christian-Moritz Gesendet: Freitag, 6. September 2019 14:16 An: r.ef433· <ref433@bk.bund.de> Ce: refl22 <ref1i2@bk,bund,de> Betreff: Bitte um Bewertung; hier: GE Umsetzun,g Vierte EU-Geldwäscherlchtlinie Uebe Kolleginnen und Kollegen, anbei übersende ich Ihnen die BR-Ausschussempfeh!ungen zum o.g. Gesetz. Die Empfehlung des Fz~Ausschusses liegt uns le!der immer noch nicht vor. Wir werden Sie voraussic.htllch am Montag kurzfristig nachreichen. Ich bitte um eine Bewe\"!tung für die BR-Koordinieirung in beigefügter Maske bis Montag, 09. September, 15.00 Uhr {Dienstag findet die erste Koordinierungsrunde mit den Läridern statt). 1",
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            "content": "Hinweili;: Bitt$ n·ennen Sie diejenigen Ziffern der jeweiligen Ausschussempfehlungen, die Sie in Ihrer Bewertung_ ansprechen. Kennzeichnen Sie bitte in der. Bewertung diejenigen Ziffern1_ die aus Ihrer Sicht besonders wlchtig/krit\\sch sind. Gerne können·Sie.auch den „wesentiichen Inhalt\" in der Bewertungsmaske präzisieren oder ergäm:en, falls erforderlich.                                                         ·                                  · Bitte senden Sie Ihre Antwort an das Referatspostfach 1'22. Vielen Dank und Gruf~ Morltz v. Bar Referat 122 Bund~Länder-Angelegenheiten, Bundesrat Tel.:2l19 2",
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            "content": "Initiative:      zustlmmungsbedürftig:           Verfahrensstand:            Sonstiges: BReg             ja                              1. Durchgang Wesentlicher Inhalt Der GE dient der Umsetzung der9ie Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom.30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhihde- rung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfi- nanzierung und.zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EÜ (im Felgenden: 5. EU-Geldwäsche-RLAnderungs_r1cAilime), dle -lst-•von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Ja- nuar 2020 umzuse,tzen Ist Der GE schließt Schlupflöcher bei der Bekämpfung. von Geldwä- sche und Terrorismüsfihanzierung und stärkt die BefLignisse der Zentralstelle 'für Finanz- transaktlonsµntersuchlingen (FIU). Dazu,slnd Anpassungen im Geldwäschegesetz, Kredjtweseng_gsetz,._Anlegerents·chädii;lungs- 9§.setz, Versicherynqsaufsichtsgesetz, Zahlungsdlensteaufsichtsgesetz, Finanzdienstleis: tüngsaufsichtsgesetz, des Strafgesetzbuchs sowie der Strafprozessordnung und.Abgaben- ordnuog erforderlich.Die AndCNR!J5fiGRtfusie..äR<lefklie..Rishllinie .(EU) 2016/849 des Europäi 5-GAen Parlaments und des Rates vorn 20·. Mai 2016' zur Verhinderung der Nutzung des FI nanzsyst,öms zum Zv:ecke-der Geldwäsche und der Terrerisrilusfinanzierung, zur Änderiing. der Verordnung '(EU) Nr. 64812012 dos Europä.ischen Pärlaments und des Rates und zur ~ g · d e r Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlame;mt-s-.u-R€1--e~ R.fohtlinio·\"2:006~'7o/EG dor Kommission (im FolgenQeA.:-Vierte-Geldi..väscherich!linie) uAG adressiert gezieilt Hiemen, die-ih1' Nachgang zu den terroristischen Ansel=!lägen von Paris und Brüssel so.wie dem Bekannt\\verden der sogenannten „Panama Papern\" iri den Fal(us der .Aufmorksam_keit. gdr~otea- Die Voi:9aben -füf. die nationale--0.esetzgebung·zur Verhinderung der Gcldviäsche und def TcrrOrismusfinanzierung sind ef\\veitert •.vorden.' Die neuen Rege- lungen sehen unter anderem. vor. - die.Erweiteruhg des g,eldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises, insbesondere· im Bereich Virtueller Währungen, - die Vereinheitlichung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern, - die Kotikre_tisierung des Personenkreises „politisch exponierte Personeri\" durch Listen der Mitgliedst.aaten und der Europäischen Korilmissiön zu Funktionen bzw. Amtem 1 =-den öffehtlich.en Zugang zum elektronischen Transparenzregister .(kein Nachweis ei.: nes berechtigten Interesses mehr erforderlich)sewle-die Vernetzung der europäischen Tränsparer)Zregister. - Stärkling ·der FIU: FIU wird bei Abgleich mit gemelrisamer Datenbank der Polizeien (INPOL.Bund) über Treffer 1n sog. -geschützten Dateien informiert. Zude·m erhält FlU über das Zentrale Staatsanwaltschaftllche Verfahrensregister Zugang zu strafrechtlich rel8Vanten Informationen der Bundesländer. - Ausdehh\"Ung Verdachtsmeldepflicht Angehöriger freier Berufe, -die berufsrechtlicher Schiiveigepflicht unterlieQen, soweit sie nicht Rechtsberatung oder Prozessvertretung nachgehen.                                                                 · - ldehtlfizierühgspflicht im Edelmetallhandel: Senkung des Schwellenwerts Von 10.000 € ~2~~                    .                    .   .                            . -  .ALtsdehhUng der Meldepfllcht,auf Ausrichfer von Versteigerungen, lnsb. auch auf die öffE!ntlich9: Hand und .Gerichte. - Bereinigung von Punkten aus 4. EU\"Geldwäsche-RL, die KOM wegen angeblich un- vollständiger Umsetzung gerügt hatte, Darüber hil7aus· Sind in den vergangenen Jahren verstärkt Geldwäsche:risiken im äoutschen Immobiliensektor In den Fokus gerückt, denen mit geeigneten Maßnahmen begegnet werden soll.               . 980. BR\"Sltzung, 20, September 2019",
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            "content": "Ausschussempfehlungen Fz:                                                 In: Stellungnahme,                                      Stellungnahme, überwiegend breite Mehrheiten                       µberwiegend breite Meh.rheiten ~.                                                  M       . e---------~--------1-----~------------- Stellungnahme, Mehrheit'en                          Stellungnahme, überwieQend breite Mehrheiten H~ltung der BReg                           Referat 433\"(131. 132,412,431,432. 504, 623, 7141 Ejne abgestimmte Haltung der BReg liegt noch nicht vor. Soweit nachstehend eine Bewer- tung vorgenommen wird, handelt _es sich ~-m vorläufige, erste_ EinSchätzung'en. , Die BR-ÄllsScbüsse haben den GE grds. begrüßt,..jedoch Vfe.lzahl von Änderuiigsvorschlägen und P(üfbitten forrpuliert. Von besond§ter Relevanz dü~en 'i_nsb. folgende Aoträg~ se·in: · • · Ablehnung einer zugriffsbefi.JgniS\" der FIU au.f.besondgrs Qeschützfo-Daten de§ Verbundsystems des·poli:Z:ei!ichen lnformaflorisverbunde§ (INPÖL): Nach bisheriger Recbtslage erhielt'bei Treffern im Bereich besonders geSGhützter,baten nur der da- tenbesltzende. Teilriehrriei\" am pol/zeilic~en Informationsverbund die fnformatjon aber das Vorliegen eines Treffers. ZuQriffsmöglichkelt .derFIU sei' a'us „aUs- p61lzeifaChli- chen Gründen\" abzulehnen; Informationen dQrften aufgrund der Sensibilität (z·.B. -in laufenden Verfahren der organisjerten Kriminalität) nur eng betjrenztem AdresSaten- •kreis zur Verfügung,stehen fZiff, 10 IQ-Ausschuss]. -+ Zugriffmöglfchkeit soll Schlagkraft der FlU stärken._Zu dieser Thematik fand bereits ' vor ßegE .ein G_e:spräch zwlSchen BM Scholz und BM Seehofer statt, it1 dem SM Seehafer eiller ZygriffsinöQlichkeit der FIU zugestimmt hat. BMF lotet aktuell aus, wie verhindert-werden kanii, dass BR dies·em.Antrag zustimmt, Auch BMI hat ggü. BMF angeboten, mit demselben AriliElgen zusätzliCh auf ausgewählte Länder zuzugehen. '           ·.   .                          .         '                    ' •-  Forderung nach Schaffyng einer zentralen Beschwerdestelle des Bundes [Ziff, j 1 VVi-AusSchuss, Ziff. 11 In-Ausschuss): ber GE sieht vor, -dass EinZeIpersonen, die im seschäftiqungsverbältnis zum Verpflichteten Benachteiligungen ausgeSetzt.sintl, weil sie bei den Ayfsichtsbehörden· einen Hihweis 8.uf Verstöße gegei, das GWG gemeldet baben, bei der jeweillgen zuSt8ndigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen können. Antrag z1elt daraLif ab, dass eine zentrale BeschWerdestelle. des Bundes die Prüfung ·von Beschwerden vornimmt. Hintergrund: 8ngesichts d6r Vielzahl          an unter-   ) sChiedlichen Aufsichtsbehörden sei für Beschwerdeführer nlcht ohne Weiteres er~ kennbar, wer zuständig ist; zudem Hinweis auf .begrenzte Arbeitskapazitäten .der Auf- sichtsbE';hOrden~                            ·             ·                ·           · ➔ Laüt i3MF steht Antrag im Widerspruch zu ·den VOrgaben- der' 5. EU-Geldwäsche-~ RL. Zudem müssteri BeschWE.lrdet1 von Mitarbeitern primär der zuStändiQen· Aufsichts- behörde b_gkannt ·sein, um im .Rahmen der Äufsichfst'ätigkejt 'BerOCksiChtfgunQ zu fln- deri. Der AY:f.yand der Aufsichtsbehörden wDrde dllrch Al.Jsgestaltung des §-48 Abs. 5 GwG bereits -reduziert.                                        · '                                                    . •   Forderung, Aufsicht Ober FlnanzunternelJmen auf Bµndesanstaltfür Finanz- dlenstleis·tunQsaufsicbt (BaFin} zu übertragen [ZifL 12 Wi-Aus-schuss]. -+ Finaiizuntemehm'en unterliegen oicht d@r Aufsicht der B'aFiQ i'narlgels Erlaubnis. Im KoaV ist ledigfich vorgesehen, die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin zu übertragen. e Forderung .nach e·1ner Verpflichtung, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten dem Transp·arenzregi.ster mitzuteilen, wetfn eitle lürlstjsche Pe·rson deS Privatrechts oder Personengesellschaft eihe Immobilie in DEU erwirbt [Ziff .. 8 Wi~Ausschuss]. · -¼ Im weiteren Verfahren zu nrüfen. Asoekte wie Transnarenz vs. D:::itenschutz (. l'\"l!ä- · 980, BR-Sitzung,-20. September2019",
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            "content": "secner.Bürger\") relevant. Die weiteren Anträge und ErQfbitte□ betreffen unter anderem .folgende Reqe1un9sbereiche: .· •     Forderung nach wettei'er Absenkung des Schwellenbetrags im E~elmetallhandel (auf 1.000 €): Die im GE vorgeseherie Verringerung des Schwellenwerts von 10.000 € ayf 2.000 § Sei zwar Signal In die ric'htige Richtung, jedocb sei.Schwelle von 1.000 € vorzugsWürdig. -J lm weiteren Verfahren zu prüfen.                     . •     Mehrere Prüfbitten zu Ktygtowerten: Der im GE zugrundegelegte BE!griff „Kry12tower- te\" geht über ciie Definition von ·=virtu811en Währungen\" der 5. EU-Geldwäsche~RL hin- ays und ents~richt Definition der Fi_na □ clal P:,ctibo ,Task Force (FATF) von !,virtual as- sets~- auf internationaler Ebene. BR.:.Fz.:..AUssi::huss begüßt .Vorreitertoll'eU, die gamlt eiogenommen wlrd-1 sieht ab.er Notwendigkeit für weitere AbStufungen in dei] .aüf- sjchtsreCbtlk::henVOrgabeh ('16:0} [Ziff, 3 Fz~Ausschuss]. Zudem Bitte um Prüfung·, ob bei''Fin·anzdienstleistern das K!'YetoverwahrgesCh!!ft bei der Ja:hresabschlüsSgrü- · fung besonders geurüft werden sollte (in Anlehnwng an jährliche DeQotQrüfung) [liff„ 4:Fz~Ausschuss] und ob se·garate Ei-laubniSQfli'Cht für Krvg;toverwahcgeschäf- te tatsächlich erforderlich ist [Zif{. 5 Fz-AusschusS].- Hlotergrund: .Entwicb;fuii9 der GeschäftsO]odelle Von Finanzdienstleistern ym Krv'gtowerte sei abzuwarten; eS sei !Je'r'1kbaf. dass· Marktteilnehmer das KNRJ;overwahrgeschäft mit and19r:en Eirläubnis- Qflichtigeh Tätigkeiten .(z.B. Betrieb e!nes Handelsg]atzes) ve[binden, dann seien nach dem GE zwE!i ·Erlaubnise[leilungeri erforderlich.                          · .➔• Im Qarlamsmtarischen Verfahren nQch zu QrOfen, insb. genaue ·Reichweite des Be- 1 .griffes ,;Ktygt0Werte '·:       .. •     Forderung nach kostenfreier Einsichtnghmemöglichkeit ins Irans·Qarenzregister i □ Fä!!eri, in denen bei der Begründling einer neuen Geschäftsbeziehung der Nact)- weis. der Registrierung des Geschäftsgartners im TransRarenzregiSter .           . eingeholt Wer-. den muss.[Ziff. 10 Wi-Ausschuss]. ➔· Im weiteren verfahren zu 12rofen, grds'. bewusst§ l;:.ntscheidL!nQ, Gebühren°l;?flicht b8izubehalt6h.        - •     Steuerberaterkammer alS zuständige Aufsichtsbeh0rde soll zugleich Verwaltungsbe- hördefür die Durchführutig·der OrdnunQswfdrigkeitsvertahren bei den in ihre·Aufsicbt fallendenden Vergflichteten seiti. Hintergrund: Steigerung der Effektivität Qer G.eldwä- scheaufsicbt, zud§m verwaltung·sö!:s,onomiSche Gründe [Ziff: 2·Fz-Ausschuss]. ~ Im weiteren Vertahren.zu grüfetJ_,_ •     Bitte um Prüfung, ob mit Blick auf die lrn GE vorgesehene Zugriffsbefugnis der.FI!,,! auf Di3ten dSs Zentralen StaatsanWaltschaftlichen Verfahrensregisters {ZStVl eine· ßusQestal!ung eritsgrechend der RElgelung in§ 12 Absatz 1 NLlmmer 2 S:icberheits- überQrüfüngSgesetz (SÜG} vorzugswürdjg wäre; hi!fsweise sei eine volfständige Strei- chuog des Zugriffsrechts der FJU aüf das .ZStV zu grüfetl [Ziff. 4 R-AusScbuSs]. ➔ Im weiteren Verfahren zu Qrüfen.' ~     Ausdehnung Verdachtsmeldeoflicht Angehöriger freier Berufe, die berufsrechtlicher Schwei.geQflicht unterliegen: -Sitte um.Prüfung, in weichet!] Maße die „GewlssheitS- schweUeu'in § 43 Absatz 2 Satz 2 GWG soweit abgesenkt werden kan □, um der bs1;- sonderen Bedeutyng der Schwe·[gegflicht der Berufsgeheimhisträger Rechnung zu tragen [Ziff. 5 R~Ausschuss]. ➔ lm weiteren Verf9hre□ zu grüfen. GE schafft hier nach Ansicht der BReg grds. ei- nen angemessenen Ausgleich,                                                           · Forderungen bzgl. Vergfüchteteneige □§cbaft: ·. •      Lohnsteuerhilfevereine .s·onen keine geldwäscherechtlichen Ver1;2flichteteo sein, da insb~e;n. benfündetei:: Geldwäscherisiko ersichtlich sei rziff. 1 Fz:..Ausschllss1 . .980, BR•Sitzung, 20. September 2019",
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            "content": "➔ Der B~eg ist das Anllegeri\"bekannt. Die BReg wird noch einmal prüfen, ob mit .B\\ick ayf Einschränkung-eo bzgl. der Tätigkeit der Lohhsteuerhilfevereine wie auch des Personenkreises, den die Vereine beraten, eine „wesentliche· !:!ilfe in Steuerangele-· genheitSn\" zy vernein6n j$t.                 , •  Bei der 9eldwäscherechtljch8n Verp:flichteteneigenscbaft von Immobilienmaklern Streichung des Einschubs unabhä'ngig. davon, in wessen Namen uf\\d auf wessen 0 Rechnung\" (=keine Ausyi,eifur:ig der VerQflichtE!tenelgenschaft auf-freiS Mitarbeiter). Die bestehende Regelung habe sich bewährt, Lücken-bestünden nicht [Ziff. 1'Wi~ Ausschuss}:                                                                           · -+ im weiteren Verfahren zu prüfen .. Laut BMF wurde in der Länderkonsultatiot:1 (y,a. seitens HE) mit Blick· auf bundesweit tätige 1m·mobilienmakler Lücke bei· Franchise- Unternehmen vorgetragen. Soweit andere Länder bestätigen, dass keine .Lüt::ke be- steht,: könnte Ergänzung gestrichen werden, •· Beschränkung des Kreises der Verpflichteten im Bereich der Versicherungsvermitt- lung auf PersOnen und Uhternehri,en, die Verslch8rungsprodukte\"von Anbietefn vera treiben, die ihrerseits nlcbt den Vorschriften :des Ge.ldWäschegesetzes unterliegen Jlo. Anlehnung an Situation bei FiiJarizanlagenvermittjern) [Ziff. 2'Wi-Ausschuss]. ➔ Petitum vss. abZulelinen: widerspricht laut l3MF Vorgaberi tjer 4. EU-Geldwäscbe- RL; mit der antragsgemäß8n ReqEllynq würden faktisch nahezu alle Versicher'ung§: vermittler aus dem VerQflichtetenkreis fallen. Die Formulierung, die.d€r GE für-Finanz-· an\\ag:evermitt!er wählt, !St nidht auf Vers!·ch8rungSvermltller übertragbar, da Finanzan- lagevermittler nicht unter .die Geldwäsche~RL fallen.                          · •   Ausweitung der Verdaiehtsmeldepflicht auf sog, ,.Auslandsnotare\" (= Konsular: beamte, die nach dem KonsG 1n ihrer Tä119keit inländischen Notaren gleichstehen) @ff. 4 Wi-Ausschuss]. -+- ·rm weiteren verfahren zu prUfen, e  Bitte· um 'Prüfung, ·ob Rentenberater 8us dem Kreis-der Verpflichteten nach§ 2 GwG ausgenommen werden sollten [Ziff. 1 R-AusschussJ. ➔ Rentenberater erbringen ggf. rechtSberatende Tätigkeiten im Sinne der Geldwä- s·che-.RL (.,Angehörige von rechtsberatenden Berufen'') und Siod-daher grds. vom Ver- pflichtetenkreis erfasst. Sie sind. wie alle reChtsberatenden- Berufe- nur verpfüchtet, soweit sie Katalogtätiqkeiten nach §. 2 Abs, 1 Nr. 1OGwG erbringen. 980. BR.Sitzung·, 20. September2019",
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            "content": "1 • Bundesrat                                                                  Drucksache                352/19 (Beschluss). 20.09.19 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinle Der Bundesrat hat in seiner 9&0. Sitzung am 20. September 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artilcel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 9 GwG) In Artikel 1 Nummer 2 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen: ,,c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: ,,(9)      Güterhändler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Güter gewerblich erwirbt und veräußert, unabhängig davon, .in wessen Namen oder auf wessen Rechnuhg. \"\" ) ßaegründung;_ Unter Hap.de.J Wird im Allgemeinen der Austauschv_on wirtschaftlichen Gütern verstanden. Dieser ist von dem Erwerb tmd der Veräußerung von Wirtschaftsgütern geprägt. Das Geldwäschegesetz definiert Güterhändler bislang_ als- Person'en, dk gewerblich Güter veräußern um:\\ erfasst lediglich eines der beiden Tätigkeitsfelder. · Die neue Definition führt gleicl,sam · zu einem Gleichklang mit den Anforderungen im Rahmen des seiten~ der GUterhändler zu erfiiilenden Risikomanagements. Die Risikoanalyse (§ 5 GwG) sowie die· tntemen Sicherungsrn,aßnahmen (§. 6 OwG) -müssen sowohl auf die, Risiken beim Erwerb, als auch bei der Veräußerung von. Gütern ausger(cht~t sein. Ferner schließt die neue Definition Auslegungslücken und führt- zu mehr Rechtssicherheit· in der Aufsichtstätig, Verbiab: B'-!r'lde&ani:elgw' Vorl!'9 Gmbl:f, PO$\\tach 10 05 34,'ö0445 K<iln Telefon (02 21) e7ß0 83 40, P'<l~'(O221) 97680$A4, www.~ ' ··-            \" ISSN an_O..l!9~6 433-50000-F 1-,.038 / 12 i2019 Hauplregish·alur· B'undeskan~ler:-aml",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss)               -2- 2. Zu Artikel! Nummer2Buchstabed(§ !.Absatz 11 GwG) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d sind die Wörter „unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung\" zu streichen.                        · Begrü.ndumr: Bislang unterfallen Immobilienmaklei· (nur) dann den Vorschriften des Geldwäschegesetzes, yienn sie in eigenem. Namen und auf eigene· Rechnung_ tätig werden. Die Verant\\.vortung für die- vollumfängliche Einhaltung aller geld- wäscherechtlichen Vorgaben liegt bei. dem Makleruntemehmen, in dessen Namen die Tätigkeit erfolgt und. _das letz~ndlfoh Q.em Kunden die Maklercourtage in Rechnung stellt - unabhängig- davon, ob das Unternehmen seine Dienstleistung durch abhängig Besch_äftigte oder dµrch freie Mitarbeiter erbringt.                                                                      . Diese Regelung hat sich bewährt. Die Pflichten nach dem Geldwä~·chegesetz .sind filr die betroffenen WirtsChaftsakteure und die Aufsichtsbehörden klar\"und n·aohvollziehbar ·Zugeord.net, Lücken bestehen nicht. Pie Ausweitung der Verpflichteteneigenschaft auf freie Mitarbeiter führt nicht nur zu unnötigen Doppelverpflichtungen, sondern auch einer iniranspareliten Zuordnung der Verantwortlichkeiten und Rechtsunsicherheiten bei· der Durchführung von Kontrollen und Bußg'eldverfahren. Sie. sollte. daher nicht erfolgen. 3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 1 Absatz 26 · neu_- GwG) Dem Artikel 1 Numm.er 2 Buchstabe h ist folgender Absatz ~gen: ,;(26) Gewerblich im Sinne dieses Gesetzes ist insbesondere jede. selbstständige, planmäßig auf eine gewisse·oauer ange1egte, nach.außen gerichtete Tätigkeit in entgeltlicher Absicht oder wirtschaftlicher Tätigkeit am M.arktc\" Folgeänderung: In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h. ist im Änderungsbefehl die Zahl „2,5\" durch die Zahl ,;26'' zu ersetzen.",
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            "content": "•                                                -3-            Dmcksache 352/19 (Beschluss). Begründung: Der Begriff „gewerblich'' ist klarer zu konturieren, 4a er bisher ohne eine Erläuterung · in der PraxiS .Zu ..Ä.nwendungsschwietigkeiten' bei den Aufsichtsbehörden führt. Bei einer .gewerblichen Tätigkeit kÜmmt es nach der neueren Rechtspt\"echung nicht mehr -auf die Gewinner.iielungsabsfoht an, sondern aufdie EntgeltlicJ-ikeit (BGH ZIP 2017, 2153, Rn. 40; OLG DUSseldorf ZVertriebsR 2017, 313, Rn. 16). Dufch das Wort „insbesondere ' wird deutlich 1 gemacht, dass schematische LösJ.!llgen nicht arrgebracht sind (so au9h EuGH,.c 105/17, Urteil vorn 4. Oktober 2018, GRUR 2018, 1154), sondern die angeführten Begriffe ·ein(;) HtlfesteHung bei .einer Einzelfallbetrachtung etmöglicheh sollen. 4.   zu Artikel 1 Nuimer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff (§ 2 Absatz l Nmrner 8 GwG) Artikel l Nummer 3 Buchstabe a Doppelbu~hstabe ff ist Wie folgt zu: fassen: . ,,ff) In Nummer 8 werden die Wörter,,§ 34d Absatz 3 oder Absatz 4\" durch die Wörter,,§ 34d Absatz 6 oder 7 Nummer 1\" erse~ und nach den WQrtem „Sitz im Ausland die Wörter.,,, es sei denn, die Vermittli.mg bezieht sich 1 ' ausschließlich auf Tätigkeiten, Geschäfte·, ~rodukte oder Dienstleistungen, die von Verpflichteten llach diesem ..Gesetz angeboten oder vergeben werden:\": eingefügt.\" Begründung: Nach Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h des Gesetzentwurfes unterfallen Finanzanlagenvennittler und Honorar~Finanzanlageoberater dci.nn ·nicht den R,egularien des Geldwäschegesetzes,_ wenn sich ihre Tätigkeit auss_chließlicb auf Anlagen bezieht, die von Unternehmen aus dem Finanzsektor Vertrieben oder emittiert werden, ,die ihrerseit'3 die gefdwäscherechtlichen Vorschriften zu beachten haben. Zur Begründung ftlhrt die Buridesregierung _aus~ in diesen Fäl~en sei die Beachtung der geldwäscherechtlichen Vorgaben bereits ilber diese Verpflichteten ·gewährleistet. die Doppelverpflichtung von Ar)..bieter und Vermi~ler eine_s Produktes würd~ vermieden (Seite 73 AbSatz 4), · I)iese Erwägungen treffen v0HumfängHch auch für die Vermittlup.g von den de1,11   Geldwäschegesetz       unterfallenden     Versicherungsprodulctetl    zu. Dementspr~chend        ist     es      sinnvoll,   auch     _im     Bereich   der Versicherungsvermittlung den Kreis der Verp.tlichteten risikooifontjert auf die Personen und Unternehmen zu beschränken, die Versicherungsprodukte von Anbietern vertreiben, die: ihrerseits · nicht _den Vorschriften des Geldwäschegesetzes unterliegen,",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss)           -4- 5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe§ Doppelbuchstabe gg (§ 2 Absatz 1. Nummer 10 GwG) Der Bun(lesrat bittet, im \\Veiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Rentenberater im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset.zes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) aus dem Kreis der nach§ 2 deß Geldwäschegesetzes (GwG) Verpflichteten ausgenommen werden sollten. Begr(indung: Bei Rentenbetatem nach § lO Absatz 1 S,atz 1 Nummer 2 RDG ist nach Einschätzung der gerichtlichen 'Praxis kein relevalltes RiSiko ersichtlich, dass sie· an der· Planung oder Durchführullg von Geschäften naCh § 2 Absatz ·.1 Nummer 1O Buchstabe a. GwG mitwirken, oder :im Namen und· auf Rechnung des Mandanten 'Finanz- oder Immebilientransaktion:en durchführen. Es sollte daher ge}?rüft- werden, ob diese - wje die Inkassodie11stleister durch den YQrli_egenden Gesetzentwurf - vom Kreis der Verpflichteten ausgenommen werden sollten. 6. Zu Artikel 1       Numnier 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe. ii Nummer 35 Buchstabe c Nnmmer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG) Artikel ! ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer_ 3 Buchstabe .a ist Doppelbuchst~.be ii zu· streichen. b) In Nummer 35 ist Buchstabe c zu streichen. c) In· Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist die Angabe ,,Nummer 7a bis 9\" Ourch die Angabe „Numm_er 7 bis 9\" zu ersetzen. Begründung: Der· geldwlfacherechtliche Verpflicbtetenkreis des § 2 Absatz 1 Nummer 12 GwG:.E soll durch die Änderung in Nummer3 Buchstabe..a.Doppelh1,1.chstabe ii um die Lohnsteuerhilfevereine ~lVleitert werden. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, dass diese Erweiterung der Umsetzung des Artikels 1 Nummer lader Änderungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 20)81843) diene.",
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            "content": "Drµcksache 35;\\il9 (Beschluss) Artikel 1 Nummer la besagt nach der Änderung _d_urCh die Richtlinie (EU) 20I.8/843i Verpfüchteter sei neben Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern ,J\"ede andere Person, die - ·Lmmittelbar oder über Dritte:, mit denen diese andere Person verbunden ist - als wesentliche geschäftliche oder gewerbliche. Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung· im Hinblick, auf Steuerange~egenhelten leistet.\"· Die Lohnsteuerhilfovereine werden nicht von der Änderungsrichtlinie erfi:isst. Sie haben-eine nur beschränkte Befugnis zur. Hilfeleistung in Steuersachen, die in §' 4 Nummer 11 StBerG klar abgegrenzt wird, Als .Verein führen die Lohnsteuerhilfevereine zwar eine geschäftliche Tätigkeit aus, von einer wesentlichen Hilfe in Steue~angelegenbeiteri kann dagegen nicht ausgegangen werderi. Mit der Intensität der Beratungsbefugnis der in der Richtlinie könkret benannten Abschlussprtlferj exterrien Buchprüfer-i.md Steuerbt3rater ist die der LohnstetLerhilfeVerein·e nicht vei-gleichbar. In erster Linie berät der Lohnsteuerhilfeverein im Bereich der Arbeitnehmer~ einkUnfte. Eine Versteuerung dieser Einkünfte findet. regelmäßig im Wege des Lohnsteuerabzugs statt. DarUber hinaus besitzt der Lol).nstetierhilfeverein ·eine Beratungsbefugnis nur für gariz bestimmte weitere Einlmnftsarten, die zusätzlich in der i-Iöhe gedeckelt sind. So darf eine Beratung hri BetElich der Überschusseinkup_ftsarten i. d, R. nur stattfinden, wenn die Einnahmen höchst~ns 13.000 Euro im Jahr be:tragen. Die Hilfeleistung in Steuersachen bei Gewinneinkunftsarten nach den§.§ 13 ff EStG fot den Lohnsteuerhilfevereinen insgesru:nt untersagt. Rechtlich ist es dem· Lohn:Steuerhilfäverein nach § 4 Nummer 11 StBerG sogar dann nicht erlaubt, die ,Einkomm6nsteuerkl!irung zu erstellen, wenn die Gewinneinkünfte gesondert· (und einh6itlich) festgestellt werden. Neben dem beschränkten sachlichen Tätigkeitsbereich ist bei Lohnstellerhilfe- vereinen auch der Personenkreis eingeschränkt, für den sie beratend t_äti'g werden dÜrfen. Erlaubt. ist die Beratung. nur für Mitglieder des Lohnstriuerhilfevereins, Aufgrund der. doppelten Einschränkung des UmfangS der, Hilfeleistung in Stellersache_p für Lohnst~uerhilfev'e1:eine kann eine wesentliche Hilfeleistung i. S. v. Artikel 1 Nummer 1a der Änderungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 20'18/843) nicht angenommen werden. Darüber hinaus ist auf Grundlage dieser beschränkt~n Beratungsbefi,tgnis- kein          begründe~es .Geldwäscherisiko ersichtlich. Dem Zweck der Richtlinien (EU)2015/849 und (EU) 2018/843, Geld\\.Väsche sowje dje Finanzi'emng · ·des Terrorismus und organisierte Kriminalität auf.zudecken urid zll bekämpfen, wird die Aufbilbme der Lohnsteue11lilfevereine in den Verpflichtetenkreis nicht gerecht:",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschiuss) Demgegenüber stehen          die mit den . Vorgaben im Geldwäscheies·etz ,verbundenen Auflagen für die· Lohnsteuerhilfevereine sowie. der zusätzliche :verwaltungsaufivvand fü.r die vorgesehenen ·Aufsichtsbehörden- hierzu in . keinem Vethältnis. In den Ef.Wägungsgdlnden 2 und 5 z.ur Richtlinie (EU) 2018/843 wird herausgestellt,. dass die -getrp:ffeq.en Maßnahmen. in einem angemf.:ssenen Verhältnis zu den Risiken stehen sollen sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten· und angewendet werden.soll .. Die _Aufuahme der L1?hnsteuerhilfeverein~ als Verpflichtete i. S. des,GwG 'würde diesem Grundsatz nicht entsprechen. Aus diesem Grund ist NU.mmer 3 Buchstabe a Doppelbgch~tabe ii des Gesetzentwurfs verbunden mit den entsprechenden Folgeanpassungen im Gesetzelltwurf zu streichen. 7: Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii, (§ 2 Absatz 1 - Nummer 15 GwG) In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a ist hach Doppelbuchstabe ii folgender Doppelbuchstabe. einzufügen: „iii)      In Nummer 15 werden na:ch dem Wort ,,Glücksspielen/' d~e Wörter .,,.sofern diese Spielern im tnland. die Möglichk.eit 1zur Spie,lteilnahme _eröffnen,'' eingefügt/' Begründung: .Mit der letzten Änderung des Geldwl4;chegesetz~s ist der Verpflichtetenbereich im Glücksspielsektor erheblicl,i et'Weitert worden. In Umsetzung der Dritten · ElJ-Geldwilsoherichtlinie waren vormals lediglich Spielbanken, Veranstalter und Vermittler von· Ohline-Glücksspielen geldwäschere\"chtlich Verpffü;:htete. Im Rahmen det.Umsetzi.mg der Vierien EU-Q~ldw_äscherichtlinie wurde der Gli.\\.cksspielbere.ich.nahezu in Öänze;im Geldwäschegesetz erfasst. · Gemäß § 1 Absatz 8 GwG '!Vird rils Glücksspiel jedes Spiel defiriiert, bei dem eü;i Spieler für den Erwerb einer Gewinnchance.ein Entgelt entrichtet und der Eintritt von Gewinn oder\" Vl!du$t ganz oder überwiegend vOm Zufall abhängt. Geldwll,scherechtliCh Verj)flichtete im Glücksspielbereie:h sincl .soWohl alle unter den Glücksspielsta.atsve.rlrag fallende~ GlUcksspiele als auch solche, die Uber keine entsprechende staatliche .Erlaubnis verfügen. (vgl. BT-Drucksliche 18/11555, Seit~ 103). Um diesem w6itei1 Anwentj.ungsl;iereich gerecht. zu werden, sqllte- ein „Gleichklang\" mit dem im Glücksspielstaatsvertrag vom 15. nezember 201 l (GlüStV) geltenden Auswirkungsprinzip hergestellt werden. Gemäß· §- 3 Absatz 4 GlUStV wird ~in Glücksspiel dort veraristaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zuv Teilnahme eröflhet wird.",
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            "content": "-7•         Drucksache 352/19 (Beschluss) Mit der vorgeschlagenen Änderung wird da's sonst im Geldwäschegesetz geltende· Herkunftslandprinzip im.Be.reich des Glücksspiels durchbrochen. Eine gesetzliche Regelung schafft .ejne höhere Rechtssicherheit für Verpflichtete und Aufsichtsbehörden. 8. Zu Artlkel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj (§ 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu- GwG) Dem Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj § 2 Absatz 1 Nummer 16 ist folgender Satz anzufügen: ,,_Das gilt auch für im Inlarid gelegen.e Zweigniederlassungen, Filialen oder Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Gilterhändle111 1 KUJ1stvermittlem· und Kunstlag~rhaltern.\" Begründung: Nichtdeutsche Händler, die in der Bundesrepublik Deutschland Ladengeschäfte betreiben oder auf Messen tätig sind, sind rechtlich den deutschen Händlern glejch zu stellen. Di;s ergibt sich aus der Rechtsprechung, beispielsweise für das Fernabsatzgeschäft oder aber auch für den stationären Handel. (KG, BeckRS 2015, 16208, Rn, 23). Auf ausiändische Unternehmen, die sich klar an den deutschen Verbrauchermarkt' richten und dcirt auch eine Auswfrkung haben, ist dann auch deutsches Re_·cht anwendbar (vgl'. LG. Karlsruhe vom 6. Dezember·2011, Az.: 0 27/11 KfH III). baher ist eine Anpassung erforderlich. 9- Zu Altikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 2 Al!satz 4 Satz 1 und2 GwG) In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe. c ist§ 2 Absatz 4 wie folgt zu ändern: a) In Satz l sind die Wörter „mit Barzahlungen'' zu streichen. J b) Satz 2 ist zu streichen. Begründung: Mit dem Gesetz ist eine Verbe·sserung der Geldwäschebekärllpfung in Deutschland beabsi.chtigt. Soweit es die beabSichtigten Änderungen im Bereich der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen betrifft, erscheint die mit Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe· c des Entw~rfes niedergelegte Einbeziehung der Behörden sowie Körperschaften und Anstalten d~s öffentlichen Rechts, ·di_e Zwangsverste_lgerungen vornehmen, in den Kreis der nach dem GwG Verpflichteten folgerichtig. Der Entwurf greift jedoch an zwei Stellen zu kurz.",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss)               - 8- Deshalb wurden in der mit dieser Änderung· vorgeschlagenen Fassung von § 2 Absatz 4 GwG-'.E in Satz 1 nach dem Wort Transaktionen d,ie Wörter ,,-mit Barzahlungen\" ge$trichen. ZU.dem wµrde .Satz 2 gestrichen. _Die Streichung der Wörter „mit BatZahiullgeh' in Satz .1 erfolgte, weil die 1 Beschränkung der Pflichten der Versteigerer·,auf den Fa.II von Bari:ahlungen (von über 10 Ö00 Euro) mit ~lick auf e~ne m~glichst effektive Bekämpfung der Geldwäsche rticht zielfUhrend erscheint .. Offenbar gehen die Verfasser des Entwurfes davoi:i: aus, dass im Falle. µnbarer Transaktionen die · Einzahler gegebenenfalls zweifelsfrei dürch. d~ Einzahlungsvorgang festgestellt werden können. Es erscheint indessen in je.dem .Fall für eine mögliche spätere Aufklärung des Sachverllalte~ unerUisslich, jene Person, die im Zuge der Versteigerung als Bieter auftritt, vollständig zu identifizieren. Auch w.enn etwaige Transaktionen nicht in bar etfolgen, ist nicht mit genUgender Sicherheit gewährlei$tet, dass der Einzahler vollständig identifiziert wetden kann. Denn gerade im Fall konspirativen Vorgehens -ist zu erwarten, dass die      ..     ') Einzahler im Falle: unbarer Einzahlungen es durch Verschleierungstaktiken            .!'·- verstehen, \"ihre [dentität zu verschleiem. Schon aus diesem Grund erscheint es erforderlich, die vor Ort auftretende Person auch in Fällen zu ident;i.fizie'ren, und zwar vollständig. Denn maglicherweise bietet diese Person den einzigen Ansatzpunkt um gegebenenfalls. die Hintei.:männer zu emi.itteln. Selbst .wenn der Einzahler identiftzlert sein sollte, erscheint es notwendig; die vor Ort auftreten.de Person in.jedem Fa1l zu ennitteln, um diese gegebenenfalls zu den Hintergründen ihres Auftretens befragen zu körinen. In dem mit dieser Änderung-zu streichenden § 2 Absatz 4 Satz 2 GwG-E wird bestimmt, .dass die Pflichten nach dem GwG für vetsteigerilde Behöiden oder· Ktirpersch:iften beziehungsweise.Anstalten·des öffentlicheri Rechts nicht gelten sollen, wenn es sich um dx°e Verwertung von gepfändeten Gegenständen handelt. Fur eine solche· Einschränkung ist kein ßachlicher Gnind ersichtlich und wird .in .der Begründung des Gesetzes, aus dem die Pflichten. nach dem GwG im Falle· der Verwertung von gepfändeten Gegenständen für versteig~mde Beh5rden oder Körperschaften ·beziehungsweise Anstalten des affentlichen Rechts nicht gelten sollen. Im Sinne einer m.öglichst umfassenden Bekämpfung de?'. Geldwäsche erscheint 'diese Ausnahme k;ontraproduktiv und sollte entfallen.. 1O. Zu Artikel ! Nummer 3 Buchstabe c (§.2 Absatz 3 GwGl Der Bunde:;;rat b_ittct, im weiteren Gesetzgebungsve1f~en zu prüfen, wie sichergestellt werde:q. · _kann., dass auch Erfüllungssurrogate, irtsbeson4ere •Hinterlegungen, die durch Barzahlungen über mindestens i O 000 Euro aufgebracht werden, von der Regelung des § 2 Absatz 3 GwGCE bei .öffentlichen Versteig«;lrungen durch Gerichte erfasst werden.",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss)_ Die Iden~ifizierung des Erstebers soll nach dem Gesetzentwmf '~pätestens bei · Einzahlung des Bargebots erfolgen. B~i Zwß,t1gsversteigerungen nach dem Gesetz über die. Zwangsverste\\gerung und· die Zwangsverwaltung (ZVG) hat der Ersteber das. Bargebot durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse zu .entrichten (§ 49 Absatz 3 ZVG). Der Ersteber wird von sein.er Zahlungspf)itiht jedoch auch durch Hinterlegung des Bargebots unter Ausschließung der Rücknahme befreit (§ 49 Absatz 4 ZVG). Diese Hinterlegung kann auch durch Einzahlung de_s Bargeldbetrages bei der Hinterlegungskasse erfolgen. Die Neuregelung sollte zur Klarstellung und Venneidung von Umgehungen dabinge~end ergänzt 'werden, dass auch Er:füllungs_stmogatei ins.besondere Hinterlegungen, geldwäscherechtlic·he Pflichten Qegründen. 11. ;/:µ Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 2 Absatz 4 Satz 5             neu- GwG In Artikel I Nummer 3 Buchstabe c ist § 2 Absatz 4 folgender Satz anzufügen: „Die Meldepflicht von Verdachtsfälleri erstreckt sich auch auf Mitarbeiter der konsularischen·Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, S?Weit diese geinäß § 10 Absatz 2 des Konsulargesetzes \"in ilu;er Tätigkeit inländischen Notaren gleichstehen.\" Begründung: Nach Durchsicht des Gesetzentwurfes kann man fests.tellen, dass die Meldepflicht. sich lediglich auf Behörden erstreckt, ,,die öffentliche. Versteigerungen durchführen\". Es hat sich nach einem Austaus<::h mit anderen -Behörc{en ergeb<;m, dass _durch die Begrenzung auf die öffentfiche Versteigeru.ii.g eine· erhebliche . Gesetzeslücke geschaffen Wl,lrde. . . Aus der Praxis ist bekannt gewol'Qen, dass natürliche Person·~n sich von. Konsularbeamten im Ausland in.der deutschen Botschaft Vollmachteri· ei-stellen lassen, ohne· dass durch die Beamten zuvor Identlfizieruo,gsmaßnahtilen, .durchgeführt worden siU\"d. Die Vollmachten berechtigten die natürlichen Personen,'       Grundstücksgeschäfte      oder . ~uch       'v:ermC(genstechtlkhe Angelegenheiten jegliciher Art zu tätigen, Mithilfe dieser Vollmachten konnt\"e · die bevollmächtigte· Person dann in Deutschland juristische Personen zum. ErwerQ v.on Grqndstücken gründen. Auf diese Weise koJJ.nte verschleiert werden, welche · tatsächlich wirtschaftlich berechtigte Person hinter dem . jeweiligen Rechtsgeschäft steht.",
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            "content": "Drucksache 352/l9(Beschluss) · · ·N;tch §· 2 und § 10 Absatz 2 KonsG treten die Konsularbeamten ~ei solchen Handlurigen, wie Beurkundungen oder Beglllubigungen, als· ,,AUslandsnotare\" auf.. 'Zu d'eren Aufgaben zählen dann· Beurkunduilgen,. Vorn.ahme. von Legislationeµ · ausländischer und Eehtheitsbesllitigungert inländischer Ufki.mden. In. § i 0. Al.Jsatz · 2 KonsG hei~t · es dann, dass die von einem Kon·Sularbeamten aufgei1ommenen Urkuri.den defi von einem lnländischert Notar auf-geno~erien gleich stehen. Dles hat -zur F~fge, ,ia'Ss ·e~~ vo'm Konsularbeamten ·ausgestellte Urkunde dann durch einen inländischen. Notar; zum Beispiel beim Erwerb vo_n Immobilien 1 nicht noch einmal g~prUft wird.. Oft werden dann in solchen-Fällen auf dem deutschen Markt die Immobilien unter dem: Nanien von .StrohleUt~. di~ sich aus deri l::eurkUn&ten.Vo\"llmachten ergeben, ~rworben. Alls dem Umkehrschluss ergibt Sich im vorliegenden Fall, dass inländische' Notare Verpflichtete nach § 2 Absatz 1_ Nunnner 10 GwO Sind und ·somit gemäß- § 4'.f Absatz 2 GwG Verd.a:c1ttsmeldungen an die FID abgCben müssen'. Die Konsulatbeamten, die nach dem KonsG wie „Auslandsnotare\"_ behandelt werden, -unterliegen solch einer Pflicht nach dem GwG llicht, da sie zutt1. einen weder in den Verpflichtetenkt'eis .des 'GWG fallen noch:.na:ch § 2 Absatz 4 GwG als· BehC:frde yerpflichtet werden· können, eine Verdachtsmeldung abzugeben, denn. durch § 2 Absatz 4 GwG werden le_diglich Behörden, ·die öffentliche Versteigetungen durchführen im Rahmen von Zwangsversteigerungen von G,rundstücken, im SchiffSregister eingetragenen Schiffei:I, Schiffsba~werken . sowie Luftfahrzeugen erfasst und Verpflic_l~.tet. Es wird irt diesem Fall _angeregt, die Möglichkeit zu eröffuen, dass auch KOnsularbbamte· als Behörde Verdachtsftille an die ,f'tu melden kfü1l'len. Dazu müsste der § 2 Absatz_ 4 GwG dahingehend ergänzt werden; dass das, Konsularamt lm Ausland als Behörde Verdac;htsfällr.'; melden kann. 12. ZU Artikel ! Nummer 4 Buchstabe b Doppelhuchstabe dd (§ 3 Absatz 3 Nummer 6 QwG) Der Bundesrat -bittet, im weiteren GesetzgebUhgsverfabren tun Prüfung einer Kcinlrr66sierung zuth TatbestandSmerkmal des „beherrschenden Ein.flusses'1' in § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG-E ansteÜe des bloßen Hinweises in der Einzelbegründ1'11g.        Er      bittet,' hierbei       eine   verständlichere      und ap.wendetfreundlichere Fonnulierung als nur den Verweis. auf die entsprechende Anweridung .         der Vorschrift des .HGB ~u prüfen. .",
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            "content": "- 11 -        Drucksache 352/19 (Beschluss) Begründung; 'Mit § 3 Absatz 3 Num,mer 6. GwG-E soll die Aufzähhmg der wirtschaftlich Berechtigten ergänzt werden. Dies betrifft jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbai beherrschenden Einfluss auf. eine Vereinigung ausüben kann; die Mitglied des Vorstands 'der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist.             ·· In der BegrUndung zu der Änderung wird ausgeführt, dß,ss für das Bestehen eines beherrschenden Einflusses § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG gelten soll. Dort wird auf eine Vorschrift des Handelsgesetz:buchs verwiesen (§ 290 Absatz 2 bis 4 HGB). Da § 3 Absatz 2 GwG Jedoch nicht für rechtsfa.hige Stiftungen gilt~ erscheint der Hinweis fö. der Begri.indung nicht ausreichend. Vielmehr sollte eine K.onkretisie.rung zum Begriff des „beherrschenden.Einflusses\" in§ 3 Absatz 3 · Nummer 6 GwGaE aufgenommen werden. Hiefbei sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine. verständlichere und anwenderfreundlichere Fonnuli_erung als nur der Verweis .auf die entsprechende Anwendung der Vorschrift des HOB gefunc:len werden. Hintergrund ist die komplizierte Formulierung_der Regelung des § 290 Abs·atz 2 bis 4 HGB und der Umstand, 'dass die· Eintragung im Transparenz.register durch die Stiftung vorgenommen werden muss. Die Stiftungslandschaft ist sehr vielfältig. Neben grQßen Stiftungen gibt e_s eine Vielz.'ihl kleinerer Stiftungen. Die für diese handelnden Personen dürften in der Regel jedoch nicht über vertiefte Kenntnisse des Handelsgesetzbuchs verfügen, Daher wird die eritspfechende Prüfbitte an die Bundesregierung gerichtet; 13. Zu Artikel ! Nummer 5 Buchstabe a (§ 4 A]:,_satz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG) In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a sind in § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die Wörter „Mfete oder Pacht'' durch die Wörter „Nettokaltmiete oder -paCht\" zu ersetzen. Begründung: Der Zusatz ist zur Vermeidung von Auslegui1gsproblemen hinzuzufügen. Vorliegend ist zu begrüßen, d!l,SS· auch die Makler von gewerbliChen Vermietungen und Verpachtungefl zu den GwG-Veipflichte~n gehören. Al~erdings ist ·aus der Nonn selbst nicht erkennbar, ob die Brutto- oder Netto- Miete gemeint ist. Dies kann trotz der GesetzesbegrU.ndung, aus der hervorgeht, dass -sowohl die Nettokahmiete. ·als auch -pacht gemeint- sind, zu Anwendungsschwierigkeiten führen. Es wird vorgeschlagell, dass hi. den Gesetzeswortlaut die Präzisie_rung mit einbezogen werden soll.",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss)                - 12 - 14. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG), Nummer 9 Buchstabe f (§ 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG) In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe·),§ 4 AbsatzSNummer 1 Buchstabe b und in Nununer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nununer 1 Buchstabe bist jeweils die Angabe „2 OOÖ Euro\" durch die Angabe „.1 000 Euro\" zu. ersetzen. Begründung: Die Arbeitsgruppe C (Geldwäsche - Vulnerability: Nichtfinanzsektor) hat im Rahmen ihrer Arbeit an der Nationalen Risikoanalyse gerade beim I{andel mit Edelmetallen ·eine hohe An,fäJligkeit für Geldwäsche festgestellt. ·zwar ist die Verringerung des ScbWeneriwerts von 10 000 Euro auf2 000 Euro ein Signal in die ricµtige. Richtung, dütfte in der Praxis aher genauso . unwirl~arii. gegen deldWäsche sein wie die- bisherige Schwelle von 10 000 Euro, da die Barzahlung nach wie vor bei der 'üblichen Handelsgröße von einer Unze (etwas über I 000 Euro) beliebig iri anonyme Recmiungen gestückelt Werden kcinn, Mit 'der Absenkung des Schwellenwerts auf 1 000 Euro wUrde erreicht, dass die Aufstückel\"l!ng der 'Barzahlung auf unterhalb ·des Sch~vellenwerts von 1 000 Eu,ro liegende· Goldmtinzen wirtschaftlich· uninteressant ist, da Uberproportionale-Prägekosten :dafP.r·.anfatl~ .. 15 . .Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe.a /§ 6 Absatz 1 Satz 4              neu     GwG) In Artikel 1 ist Nunuuer 6-wie. folgt zu fassen: .. .,6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die• internen Sichenmgsmaßn:ilunen sind zu dokum~ntieren/' b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 ... < weiter wie.Vorlage>... _bb) In Satz 4 •.. < weiter wie Vqr)age > .. ;\"",
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            "content": "- 13 -       Drucksache 352/19 (Beschluss) Begründung: Die Pfltcht Zur Dokumentation :fehlt bislang. Nach § 56 Absatz· 1 Nummer 4 GwG ist. jedoch eine Bußgeldbewehri.mg festgesetzt, wenn interne Sicherungsm•aßnahmert nicht geschaffen werden. Ein. solche_r Nachweis ist für· die Aufsichtsbehörde;n nur mciglich, wenn eine Dokumentationspflicht besteht, Sonst geht die Vorschrift ins Leere. 16. Zu Artik~l 1 Numther 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 9 Absatz 1 GwG) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass nach dem Wortlaut des§ 9 Absatz 1 des GeldWäschegesetzes künftig auch solclie Gruppenkonstellationen erfasst werden, in denen das Mutteruntemehtnen selbst nicht geldwäscherechtlich verpflichtet_ ist, sondern nur die gruppenangehörigCn Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlasslingen verpflichtet sind. Insoweit wäre der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren für eine Klarstellung dankbar, welche Gruppenkonstellationen von § 9 Absatz 1 Geldwäschegesetz erfasst Werden sollen. Begründung: Der GesctzeswOrtlaut, der ausschlicßHch auf Muttenmterneh~en abstellt, die selbst nach dem Geidwäschegeseti verpflichtet sind, steht insoweit im Widerspruch zur GeSetzesbegrllndung. 17. Zu Artikel !       Nummer 8 Buchstabe e Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 9 Absatz 5 und 6 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 15b GWGl Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nlitnrnet 8 1st Buchstabe e wie folgt zu fas.sen:, ,,e) Folgende Absätze 4, 5 und 6 werden angefügt: (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Verpfl\\chlete, (Weiter ;yie Gesetzentwurf)",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss)               -14 - (5) Verpflichtete, die grUppenangehörige Untemehmeu nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bi'S: .-4 eines Mutteruntemehrnep.s im Sinne von Absatz 1 sind, haben die in Absatz 1 Satz 2 Nnnnner 1, 3 nnd 4 genannten Maßnahmen umzusetzen. Die Pflichten nach Satz 1 .gelien unbeschadet der von den. Verpflichteten zu beachtenden eigenen gesetzlichen          Verpflichtung       zur      Erfilllnng        sonstiger geldwäscherechtlicher Vorschriften. (6) Alle anderen gruppenangehörigen Verpflichteten mllssen .die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Maßnahmen ergreifen. Soweit erforderlich sind die in Absatz 1 Satz 2 Nnnnner 1 nnct· 2 genannten Maß:q.ahmen risikoangemessen .zu· ergreifen. 'Absatz _5 Sitz 2 gilt entsprechend.'~ b) In Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist Nnnnner !Sb wie folgt .zu fassen: „15b. entgegen§ 9 Absatz 6 Satz 1 die in Absatz 1 Satz 2 Nmmner 3 und 4 genannten Maßnahmen.nicht urn.s~ti,t,\". Begründung: Zu Buchstabe a: Die· Gesetzesänderung sieht in Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e ausweisliqh der Begründung (Seite 83)-die Umsetzung von Artikel 45 Absatz l der Vierten Geldwäscherichtlinie vor. Mittels des neuen Absatzes 5 Satz 2 s0llen für solche gruppenangehörige         Verpflichtete,  deren    Mutterunternehmen: , njcht Vef,Ptlichtete nach dem GeldWäschegesetz s.ind, ebenfalls die gmppenweiten Pflichten gelten.                            · Die. Regelung im Gesetzentwurf setzt diese Vorgaben nicht um. Durch die Fonnulierung im neuen AbsRtz 5 .Satz 2 1 dass alle anderen gruppenangehörigen Verpflichteten „die für .sie geltenden gruppenweiten Pflichten urn[Zu]s.etzen\" hätten, werden die nachgeorchteten Tochterunternehmen nicht zur Einhaltung gruppenweiter GeldwäsCheregelungen verpflichtet. Nach dem Wortlaut müsSen · bereits filr die' Muttei:unternehmen gruppenweite Pflichten gelten, o.bwobl diese in der zu regelnden Konstellation gerade nicht Verpflichtete naCh dem. Geldwäschegesetz· sind. Die Verpflichtung für die Tochterunteinehrnen zur Einhaltung gruppenweiter Pflichten liefe in diesen Fällen ins Leere. Der; Änderungsantrag setzt die Vorgaben aus Artikel 45 Absatz 1 der Vierten Geldwäscherichtlinie in systematischer Hinsicht in zwei Absätzen .um. Der neue Absatz 5 besteht aus den in d~r G~setzesvorlage ·enth~ltenen bisherigen Sätzel]. 1 und 3. Der neue Absatz 5 verpflichtet die nachgeordneten Unternehmen, die gruppenweiten Regelungi;in der Absätze l bis 3 tunzusetzen.",
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            "content": "- 15 •       Druc)::sache 352/19 (Beschluss) Der neue Absatz 6 nimmt den Gedanken aus Absatz 5 Satz 2 auf. Hierdurch wird eih Glei_~hklang zu Absatz 5 hergestellt. ln Unterschied ;w Absatz 5 erklärt Sätz 1 nur die Umsetzung der Maßnahmen in Absatz 1 Numtner 3 und 4 für verbindlich. Die Verpflichtung zur Ergreifung gruppenweiter i;nterner Sicherungsniaßnahmen         für ·gruppenangehörige UnterneUl!len, . deren Mµtteturitemebtnen sel~st nicht Verpflichtete ist und Welcher auch keine ·Tochterunternehmen nachgeordnet sind; erscheint unVerhältnism~ig. Nach· · Satz 2 solleri die Maßnahmen nach AbSatz. 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des risikoba'sierten Ansatzes ergriffen werden. Satz 3 erklärt.Absatz 5 Satz 2 für anwendb_ar, '<lles enµ,pflcht der Regelung in der Gesetzesvo,rlage iin Absatz 5 Satz J. Die Umsetzung in einem eigenen Absatz·6 dient der Lesbarkeit und fübrt die Struktur 'in §- 9, die jeweiligen Konstellationen in eigenen Absätzen zu regeln, fort. Zu Buchstabe b: · Es handelt sioh'uril eine Folgeändei;ung im neuen Bußgel_dtatbcst.and, 18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ ll Absatz 6                Satz 1, Satz· .1 a - neu - .sowie Satz 5 - neu - GwG) Altikel 1 Nummer. IQ Buchstabe d ist wie folgt zu fassen: ,,d) Absatz 6 wird w\\e folgt geilndert: a) In ·satz ·1 werden nach dem Wort „Identifizierung\" die Wörter „sowie zur D.Okument.atiqn nach§ 8\" eingefügt. b) Nacl;t Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Der Vertragspa,rtner hat dem Verpflichteten die Anfertigung von Kopien bzw. die optisch digitalisierte Erfassung nach § 8 Absatz 2 zu ermöglichen und di.ese zu dulden.'' c) Folgender Satz wird angefugt:      .. „Die Sätze 1,- la bis 4 gelten entsprec~1end fti.r die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäftes im Sinne des Absatzes 2, die nicht Vertragspartner des Verpflichteten nach § 2. Absatz I Nummer 14 oder 16 .sind.\"\" .",
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            "content": "Drucksache.352/19 (Beschluss)              - 16 - . Begrlindung: Aus dem Geldwäschegesetz. ist derzeit. nicht eindeutig ersichtlich, dass der Vertragspartner des verpflichteten verpflichtet .ist, dem Verpflichtet1m die Anfertii?;ung Von KÜpien beziehungsweise: .d.ie optisch digitalisierte Erfassung Zu ennögliCheh, GleichWohl erfüllt der Ver.Pflichtete eineµ B'ußgeldtatbestand, soweit er eine Kopie nicht anfertigt beziehungsweis,e die. optisch 4igitalisierte Erfassung nicht. vornimmt. Eine Handhabe gegen den Vertragspartner hat. er hierbei derzeit nicht. Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass der Vertragspartner die Anfertigung von ·KOpier;i b'ezlehungsweisei eine optisch dlgitalisiette Erfassung zu ermöglichen u,nd zu diilden hat. 19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe \"11 . neu-(§ 20 Absatz 1 Satz 1 GwG) 1n Artikel 1 Nummer 18 ist Buchstabe a folgender Buchstabe voranzustellen: ,,,ao)    Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: \"Juristische Person!:)n des Privatrechts                  und    eingetragene ~ersort.engesellschaften sowie ·ausUindiSche juristische Perso~en, die in Deu~schland Eigentihner einer Immobilie oder dinglicher Rechte an einer Immobilie ~ind oder. sich als Eigentümer einer Immobilie öder tµnglicher Rechte an einer Imniobilie ins Grimdb~~h eintragen lassen wollen, ·haben die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu den wirl$cbaftlich .Berechtigten dies.er Vereiri.i~ngen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich · zur Eintragung . in ·das Transparenzregistier· mitzuteilen,'\"' Begründung: Das GeldWäschedsiko ist im Immobiiiensektor aufgrund der Vielzahl recht- licher Gestaltungsoption_en filr in-· und ausländische judstische Personen, die. die Verschleierung von Mittelherkunft..und zugehöriger Eigentumsverhältnisse ermöglichep. · a:ls hoch zu bewerten. Internationale Unternehmensgeflechte erschw~ren ·die Emiittlung_ des dahinter stehenden wirl:schaftli~h Betechtigte:n erheblich,. dfl: die. Verpflichtung zur Ennittlung• und Eintragung des · wirtschaftlich Berechtigten nur für Unternehmen mit Sitz in Deutschland _gilt. Es wird daher vorgeschlagen, dass die Vflrpflfohtung, Angaben zum '\\Virtschaftlich .Berechtigten -dem Transparenzregister mitzüteilen, auf ausländische juristische. Personen ausgeweitet wird, die Eigentümer einer Immobilie in Deutscihland ·sind oder eine hnmobilie bzw. dingliche Rechte hieran erwerben, wollen. Letzteres· lässt sich durch die Tatsach~ begründen,",
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            "content": "- 17 -       Drucksache 352/19 (Beschluss) dass bemakeltes Schwarzgeld nicht nur zum Erwerb von Grund. und Boden oder Schwarzgeld, sondem ebenso zum Erwerb von dinglichen Rechten ·hieran - beispielsweise dem Erwerb eines Erbbaurechts, eines dinglich besicherten Wohnrechts       oder   ani:Ierer Dienstbarkeiten,       d,fogliCh   besichertem Brµchteilseigetitum an Ferienwohnungen, Bürogebäuden oder ähnliches - eingesetzt werden kann. 20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c (§ 20 Absatz 3 Satz 4 - neu- GwG) In Artikel 1 NuIIl111er 18 Buchstabe c § 20 ist Absatz 3 folgender Satz anzufügen: ,;Die Mitteilungspflicht nach Satz l findet bei wirtschaftlich Bere·chtigten nach § 3 Absatz2 Satz 5 keine Anwendung.'' Begründung: In der EinzelbegrUndurig auf Seite. 95 des Geset:i;entwurfs wird ausgeführt, dass § 20 Absatz 3 GwG:.E nicht für wir:tschaftlich Berechtigte nach § 3 Absatz 2 Satz 5 OwG gilt. Der vorgelegte Gesetzentwurf berücksichtigt dlesen Ausschluss im Regelungstext bislang nicht . . 21. Zu Artikel l Nummer21 (§23aAbsatz 1 Satz 1 GwG) In § 23a Absatz 1 Satz 1 sind nach ~en Wörtern „die sie\" die Wörter „bei Einsichtnahme in das Transparenzregister\" einzufügen und die Wörter,,, die im Transparenzregister       zugänglich       sindt     durch      die       Wörter    _,,im Tranzparenzreg'iste.r~ zu ersetzen. ) Begrllndup.g;_ Klarstellung des laut Gesetzesbegründung (Seite 100 BR~Drucksaohe· 352'/19, zu Nllmmer 21) Gewollten; ,,Mit det neu aufgenommenen Regelung in § 23a Absatz 1 ist keine neue Prüfpflicht, sond.e.m lediglich eine neue Meldepflicht verbunden. DaQ.ach sina' Unstimmigkeiten, die \"im Rahmen der geldwäscherechtlichen Prüfung durch Verpflichtete oder im Rahmen der Einsichtnahme von Behörden auffallen, der register:fü\\Jrenden Stelle zu melden. Ergibt sich also bei ·der Einsichtnahme in das Register die Erkenntnis der Unstimmigkeit, so ist dies·e dem Transparenzreg_ister zu melden.\"",
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            "content": "· Drucksache 352/19 (Beschluss) Da die Einsichtnahme für die Ver.pflichteten kostenpflichtig ist und die Verpflichteten nach der EU-Richtlinie den Nachweis der RegistriefUllg oder eineirAuszug aus dem Register n'ur „gegebenenfalls\" einholen müssen (Arti~el 14 AbSatz 1 Satz 2 ElJ-Richtlinie); sollte die Meldung einer. Unstimmigkeit nur dann verpflichtend sein,.wenn ·sie bei'Einsichtnahme in da'$ '\"(ran:sparenzregistcr erkennbar wird.. 22. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 24 Absatz 2 ·Satz 3 - neu - GwG) In Artikel 1 ist der Nummer 22 folgender Satz. anzufügen: „Verpflichtete nach diesem Gesetz haben keine Gebühren und Auslagen zu entrichten, wenrt ·die Einsichtnahme auf Grund von § 11 Absatz 5 Satz 2 erfolgt.\" Begrtindung: Nach Artikel 1 Nummer 1O Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzentwurfes müssen .Verpflkhtete künftig - unabhängig Vo_n der tatsächlichen Notwendigkeit für die Erfüllung dei: geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten - bei der Begründung einer n·euen Geschäftsbeziehung den Nachweis der Registrierung Ihres Geschäftspartners im Transparenzregister oder einen Auszug der •über den Geschäftspartner dort· zugänglichen Daten einholen .. Diese Verpflichtung ·dient im Zusammel1spiel mit der· Pflicht, Unstimmigkeiten zwischen eigenen Erkenntnissen und den Angaben im Transparenzregister zu roelden (siehe Artikel 1· Nummer 21 des Gesetzentwurfes) in erster \"Lin,ie dem öffentlichen Interesse an der Vcillständigkeit und Richtigkeit der im Transparenzregister erfassten Unternehmensdaten. Die Einsichtnahme: in das Transpa:renzregister sollte daher in diesen Fällen für die Verpflichteten kostehfrei sein.",
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            "content": "- 19 -       Drucksache 352/19 (Beschluss) 23. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a. Doppelbuchstabe dd (§ 31 Absatz 4 Satz4 GwG), Doppelbuchstabe ff (§ 31 Absatz 4 Satz6 GwG) In Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a s.ind Doppelbuchstabe dd und ff zu streichen. , Be2:rt'indung: Die beabsichtigte Änderung des§ 3l Absatz 4 ~G - eine•Treffermitteilung an .die Zentralstelle fifr Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) sowie die Information,      wer     d\\itenbesitzender   Teilnehnier   am     polizeilichen Infonnationsverbund im Bereich \")<ritischer Dateien\" ist - wird aus pQlizeifaChlichen Grllnd\"en abgelehnt. Die Differenzierung in § 31 Absatz 4 GwG hinsichtlich ,)cri.tis~her\" und „niobt:.kritischer'' Dateien wurde vom Gesetzßeber be'!-~sst vorgenommen. Die beabsichtigte Gesetzesänderung würde. diese· Unterscheidung unterlaufen und der FlU Informationen geben, die aufgrund der Sensibilität (zum Beispiel in laufenden Verfahren der organisierten Krimi~alität) mn: einem eng begrenzten Adressatenkreis zur Verfügung ·steh_en dilrfe'n. Bereits der bloße Rückschluss auf eint:n ·Treffer in einer „kritischen Datei'-' würde der besonderen Schu.tzbe?ürftigkeitder darin gespeicherten Daten im fönzelfäÜ zuwiderlaufen. Eine Kontaktaufnahme mit der Fru bei einem etwaigen Tre:fferfäll fu' kritischen Dateien soll vor dieSem Hintergrund weiterhin einzig und allein ·der datenbesitzenden Dienststelle obliegen._ 24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b (§ 31 Absatz 4a GwG), Artikel 8 Nummer 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren - vor- allem aus Gründen der rechtssicheren Anwendung - die in § · 3·1 Absatz 4a GwG-E vorgesehene Zugriffsbefugnis der Financial Intelligence Unit (FIU) auf Daten des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensr~gisters (ZStV) daraufhin zu prüfen, ob eine Ausgestaltung entsprechend der Regelung in § 1.2 Absatz 1 Nummer 2 ~icherheitsüberprüfungsgese!z (SÜG) vorzugswü.rdig wilre und daher die Be&chränknng auf Straftaten, die im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinapzierung Stehen, zu streichen.",
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            "number": 394,
            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss)           -20 - Begründung: Das ZStV dient cj.er effektiven I)urchführung· von Strafverfahren und soli insbes.Ondere die Errriittlung überört.liCh handelnder Täter und Mehrfachtäter und d~ ·frühzeitige Erkennen von Tat- und Täterverbindungen ennöglichen und· erleichtern (vergleiche MCyer~G?ßner, StPO, 62. Auflage 2019, § 492 -RdNummer 1). Hierzu übermitteln die Staats~mwaltschaften ,und die ihnen. gleichgestellten Finanzbehörden i,rmfangreiche Daten an das Register, S_obald ein Str~fyerfährell bei ihnen anhängi$ Wird.·                                       · Mit der Neuregelung d;es § 31 Absatz 48. GwG~E soll eine Zugriffsbefugnis der FIU auf das ZStV geschaffen werderi. Ziel ist -es, durch einen erhebliChen Erkenntnisgewinn _der FIU eine .Steigerung der Effektivität der operativen. Ani;ilyse und damit eine-· schnf:lle und adress~tengerechtere .Steuerung der relevanten. Sachverhalte zu gewährleisten. oer. Gesetzentwui:-f\"E,:leht Jedoch vm:, diese Zµgriffsb.efugnis der· FIU auf Straftaten. -zu · beschränkin, -die. im Zusammenhang .mit GeldWäsche o(ler Tet'roris·musfina:nzierupg Stehen. Straftaten lm Zusanirhenhang mjt GeldW~sche und Terrorismusfinanzierung im · Sinne des § 31 Absatz· 4a GwG-E sind nach der Begründung des Gesetzentwurfs 9\"eldwäsche (§·-261 StGB) und Terrorismusfinanzierung(§ 89.c StGB). Daneben sollen als relevante Straftaten insbesondere (neben weiteren Delikten) etwa· Eigentufils- und Vermögensdelikte, einschließlich der Steuerdelikte·· sowie. der Terroi:ismusfinanzi.erung und Geldwäsche nahestehende Straftaten, die· t-ypisCherweise .Vortaten einer..Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sind1 fu. Betracht koinmen. Dies dürfte einen weiten Oeliktskatalog eröffnen. Dlese. Beschränkung der Zugriffsbefugnis für die FIU begegnet Bedenken:. Es -mag zWar grundsätzlich „zutreffend sein, dass aU:fgnind der vielschlchtigen Erschein~mgsbilder der Geldwäsche Und det Terrorismusfinanzierung eine . ,B!;lgrenzung auf Straftaten eines bestimmten· Straftatenkatalogs nur schwer möglich ist. Es dürfte indes nicht. -Uberzeu_gen, •dass es aus· diesem. Grund den Staatsanwaltschaften obliegen . söll, anhand dfls ihnen· vorliegenden Sachverhalts in jedem Einzelfall ~ entschejde4, ob die· konkrete Tat im ZusammenlJ.ang mit Geldwäsche .oder T6rrorismusfinanzierung steht. Die in § 3.1 Absatz 4a GwG-E und§ 4 Absatz 2 ·Nummer 7 der Verordnung tlber den Betrieb 'des Zentralen S:taatsanwaltschaftlicq.erl. Verfahrensregisters (ZStVBetrV-E) vorgesehenen. Neuregelungen sollten sich in die grundsätzliche Systematik des Regis'.ters eir,.riassen. Die bish~r nach ~ 4 Absatz 1 bis 4 ZStVBefyV Zu speicherntlert Infon'.pationen betre(fen 14entifizie~gsdaten. und V0rgangsdaten sow~e Daten z.ur · Straftat und züm. Verfahrensstand, die nicht' einer besonder.en B~wertung im Einzelfall bedürfen. DieS 'ist bei der nach § 4 Absat~;, .2 Nummer 7 ZStVBetrV-,E vorgesehenen Prüfung anders: Es handelt sich nicht um ·,.quasi\" feststehende Daten, sondern vielmehr um das Ergebnis e4J,er · einzelfallbezogehen 'Prüfung mit · einem gewissen Beurteilungsspielraum. Vorgenommen wird· diese Pdlfung voll der Staatsanwaltschaft im Votgriff auf- eine mögliche Bedeutung für die Aufgabe der FIU. Die vorgeschlagene Änderung würde daher ili.e Struktur der- ZStVBetrV grundlegend Verändern.",
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            "content": "- 21 -       Dmcksache 352/19 (Beschluss) Überdies muss in .den Biick .genommen werden, dass die ohnehin starlc betasteten Staatsanwaltschafte,::t nahezu alle Verfahren im Hinblick dar.auf zu .bewerten hätten, ob die konkrete Tat im Zusammenhang •mit GeldWä~che oder Terrorismusfina07Jenn:ig steht. Eine solche VerpfliChturtg wäre für die Staatsanwaltschaften mit einer erheblichen Mehrbelastung verbunden und betrifft zudem llicht die Kernaufgabe der Staatsanwaltschaften, nämlich di~ Strafverfolgung. Dabei ist auch zl.1 berücksichtigen, dass die Meldung der fdentifizierun8sdaten, der Vorgangsdaten. sowie der Daten zur Straftat nach § 4 AbsAtz 1 bis. J ZStVBetrV an .das ZStV bereits bei Erfassung des Verfahrens bei den Siaatsanwaltschaften erfolgt, also in einem sehr frühen Verfahtensstadiurn. Dies wäre ,hlnsi9htlich des Eintrags nach § 4 Absatz 2 NuIUmer 7 ZStVBetrV•E nicht der Fall, da die Prüfung eines etwaigen Zusamme.nhangs. erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden kanh. •  Ungeachtet .der Frage~ was überhaupt unter dem Begriff eines ,~usammenhangs tnit Geldwäsche und Terrodsmusfinanzierung\".zu ve~st_ehen ist, wird es den Staatsanwaltsc4aften - ausgenommen. in klassischen Fälle der Geldwäsche und der Terrorismlisfinanzietung. nur seihr eingesdhräniµ mögllch sein, einen, s·otchen Zusammenhang &bschließepd zu beu~eiilen; nicht selten dürfte ein Zusammenhang erst .in Verbindung mit dem Sachverhalt einer Verdachtsmeldun_g·erkennbar werden, die den Staatsanwaltschaften regelmäßig nicht vorl.iegt. Wenn d~er ein Zugriff auf das ZStV eine Steigerung der Effektivität der operativen Analyse gewährleistim sol1, könnte es. vorzugswürdig sein, der FIU einen umfassenderen Datenzugriff, zum Beispiel entsprechend § 12 Absatz 1 Nummer 2 SÜG :Zu ermöglichen. Auf der Grundlage dieser Daten ktinnte ctle HU in eigener Zuständigkeit. und Verantwortung eine Bewertung·vomelunen und w.eitere Maßna.hmen. ergreifen. Mit Blick auf.den Umstand, dass jedenfalls ein beschränktes Zugriffsrecht der FITJ abzU:lehnen ist, sollte eine· Ändenmg des Geset;lentwurfs .,geprüft werden. Vorzµgswürdig erscheint vor dem Hintergrund der dargelegten Bedenken; das Zugriffsrecht entsprechend der Regelung in § 12 Absatz I Nummer 2 SÜG zu. gestalten unQ. daher di_e Beschränkung au.f Straftaten, •ctie im Zusammenhang .i     mit Geldwäsche und Terrorism:usfinanzierung stehen, zu streichen„ •",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss)              -22- 25. Zu Artikel 1 Nummer 31 (§ 43 GwG) Per Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, in welchem Maße die Gewissheitsschwelle in § 43 Absatz 2 Satz 2 GwG soweit abgesertkt werden kann, dass die mit dem Gesetzentwurf zu erwartende Effektivleruog der Geidwäschebekäm.pfung noch weiter gesteigert und ,zugleich der besonderen .Bedeutung der Schweigepflicht der Berufsgeheimnisträger · Rechnung getragen wird. Zudem wird die Btllldesregierung gebeten, die Sachverhalte betreffend 1:,estimmte Erwerbsvorgähge nach § 1 GrEStG, die sie auf Gruodiage der Veroi:dnungsermächtigting .in § 43 Ab.salz 6 GwG-E zu regeln haben wird, möglichst zügig, möglichst konkret und. möglichst alle relevanten Fallkonstellationen aus der Praxi~ timfassend, festzulegen, Begfündµng: Nach den Erk_enntnissen der Nationalen Risi~oanalyse und der FIU weist der Imtnobiliensektor spezifische Geldwäscherisiken auf (vergleiche B:egründung des Gesetzentwurfs, BR-Drucksache 352/1'9\", Seite 109). Immobiliengeschäfte und das Baugewerbe geltert als Hochrisikobereiche, weil größe .Geldbeträge unauffiillig konvertiert weiden können, hohe 'J'.ra:n_saktionsbett:.Cige typisch s'ind · und weil Strohmänner relativ leicl1t eingesetzt werden können. Der Immobiliensektor eignet sich demnach .lm besönderei1 Maße zur Verschleierung·der Herkunft iUegal erlangter Gelder. Neb.en .Immobilienmaklern: und Rechtsanwälten sind insbesondere Notare in diese Geschäfte -eingebunden. Dennoch geht aus denjährÜohen Jahresberfohten der FID hervor, dass aus dem Notarwesen 5:0 gut wie gar keine Geldwäschev·erdacbtsanzeigen kommen. hn Jahr 2018 gab es ausweislicih des aktuellen. Jahresberichts bundesweit gerade einmal acht Meldungen. Dieser Zustand ist in hol'iem Maße un.befüedigend, denn neben ·dem bereits ·skizzierten enormen Geldwäschevolumen hat das Einschleusen illegal erlangter Geldmittel in den Immobilienmarkt auch erhebliche Auswirkung~n auf die Preisbildung und führt zu ·sozialpolitisch .nicht hinnehmbaren Folgen für Woh(lungssuchende. 'Dass es 'präktisch keine· Geldwäscheverdaohtsanzeigen aus dem Notarweseri gibt, liegt darin· ~gründet, dass zum Schutz des Vertrauensverhältni'sse.s zwischen dem Notar und seinem Mandaten. grundsätzlich keine Meldepflicht des Notars be.steht (§ 43 A:bsatz 2 Satz I GwG) und er gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 GwG l).ur ·1m Ausnahrllefall zur Meldung verpflichtet ist. Hiertür muss er .alle1'9ings wissen, dass „der vertragS:partner ·das Mandatsverhältnis für den · Zweck der Geldwäsche[~ .. ] nutzt\"-'(sogenannte Gewissheitsmeldepflicht). Schon diese sehr hohe Schwelle wird in der Praxis offensichtlich kaum überwunden.",
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            "content": "-23 -         Drucksache 352/19 (Beschluss) Zudem beeinträchtigt die. unsichere Rechtslage hinsfohtlich der Meldebefugnis die Anzeigebereitschaft der Notare: Es ist nicht mit der für die Praxis. erforderlichen     Sicherheit      klar,   dass    sich Notare       bei    einer GeldWäscheve.rdachtsmeldung nicht wegen § 203 StGB (Verletzung der Schweigepflicht) selbst strafbar machen. Für diese Konstellation gibt es.zwar mit§ 48 Absatz 1 GwG eine Schutzn,orm. Die ReichwCite dieser Vorschrift ist aber !liebt endgültig geklärt, die Rechtslage mithin ·unklar. Der Gesctzenrn'.urf sieht im Wesentlii;hen folgende Änderung_svorschläge zu §43GwGvor: ~ in § 43 Absatz 2 Satz 1 GwG sollen die Wörter ,1eines der Schweigepflicht unterliegenden MandatsYerhältnisses'i durch die W~rter „von Tätigkeiten d_er Rechtsberatung oder Prozessvertretung\" ers·etzt 'werden (Artikel 1 Nt.Immer 31 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa - gleiche Zielrichtung~ Nummer 31 Buchstabe b Doppelbuchstabe Pb). Dadur:ch werden sich aber je\"denfalls für den pr'axisrelevanten Bereich der Tätigkeit der Notare keine nennenswerteri Änderungen ergeben, ausweislich der Begründung betrifft diese Ändenm'g insbesondere. die Tätigkeit· von Steuerberatern (vergleiche Begründung des Gesetzen~rfes, BR-Drucks<).Che 352/19, Seite 109); - mit Einfügung eines neuen Absatzes 6 wird die bislang_ sehr enge Gegenausnahme in Absatz 2 Satz 2 zur Ausnahme von der Meidepfltcht in Absatz 2 Satz 1 fUr den Bereich der Bekämpfung det Geldwäsche itn Imrhobiliensektbr dadurch ausgeweitet 'und voraussichtlfoh erhöht, dass eine Verordnungscrrrtächtigung geschaffen wird-, mit der ,1Sa;;hverhalte bei Erwerbsvorgängen .nach § ,l des Gruild\"erwerbsteuergesetzes\" bestimmt werden können, ,1die von Verp:flichte[te]n nach § 2 Absatz 1. Nummer 10 und 12.stets nach Ab;mtz 1 zu melden sind.\" Die bereits genannte Gewissheitsschwelle in § 43 Absatz 2· SatZ 2 OwG soll jedoch u.nverändert bleiben .. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist daher zu prüfen, in welchem Maße• diese Gewissheitsschwelle soweit abgesenkt werden kann, dass die mit- dem Gesetzentwurf zu ei-wartende Effoktivierung der Geldwäschebekämpfup.g noch weiter gesteigert Wird.. Utn 'die Rechtssich~rheit für die Notare. (und die weiteren Verpflichteten) zu er}lOhen, sol)te. iri diesem Zusammenhang die in §- 48 GwG nonnlerte beziehungsWdse aus der jeweiligen Meldepflicht ableitbare Freisteli11ng von der Verantwort\\ichkeit klarer geregelt we,rden; Qies dient nicht zul~tzt ebenfalls dem Ziel, die generelle Anzeigebereitschaft _ zu erhöhen und die Geldwlischebe~pfung zu effektivieren, Schließlich wird die Bundesregierung gebeten, die Sachverhalte betreffend bestiinmte Erwerbsvorgänge nach §. 1 Gr~StG, die sie auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 43 Ab.sat?. 6 GwG zu «:geln hab~n wird, möglichst zügig, möglichst. konkret und möglichst alle relevanten Fallkonsleilationen aus der Praxis umfassend, festzulegen.",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss)                -24- Nur durch eine derart konkrete., praxisrelevante und weitg~hende Festlegung der Sachverhalte kann .die neue Verordnungsermächtigung in Verbindung mit- der Erweiterung der Gegenausnahme in § 43 Absatz 2 Satz 2 GwG ~u 'beitragen,, dass die Zahl derVerdachtsmeMungen im Immobiliensektor spürbar steigt. Ein möglichst zügiges Gebrauch machen von der Verordnungsermächtigung ist darllber hinaus schon deshalb geboten, weil dadurch zu einem guten Absclmeideri Deutschlands bei der anstehenden Länderprilfung 2020/2021 durch die Financial Action Task Force (FATF) beigetragen werden karin. 26. zu Artikel 1          Nummer 34, Nummer 35a --1'.1:eu - und · Nummer 39 Buchstabe c          (§ 49 Absatz 5. § 50a-neu\"-und § 53 Absatz 5a.ÖwG) Artikel 1 ist wie folgt zu iindem: a) In Nummer 34 ist § 49 Absatz 5 wie folgt zu fassen: ,,'(5}       Einer Person, die aufgrund der Abgabe einer Meldung nach § 43 Absatz 1 oder aufgrund der inter_:nen Meldung eines solchen Sachverhalts      an       den     Verpflichteten     eµtgegen  dem BenachteiligungsVerbot des Absatzes 4 eit).er B.enachteiligung iin · Zµsammenl).ang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt ist, steht bei einer- Zentralen. Beschwerdestelle des Bundes dß.S Recht der : .Beschwerde zu._ Der Rechtsweg bleibt von dem 1 Beschwerdeverfahren unberlihrt. ' b) NachNummer 35 i~t folgende Nwnmer einzufügen: ,,35a.      Nach§ 50 wird folgender§ 50a, eingefügt: ,,§ 50a Zentrale Beschwerdestelle des Bundes Das Bunde&ministerium der Finanzen wird_ ermäphtigt, durch Rechtsverordnuhg die erfor~erlichen Bestirruriungen über die Errichtung einer Zentralen Beschwerdestelle des Bundes nach § 49 Absatz 5 und § 53 1 Absatz Sa ZU treffen. '~'",
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            "content": "-25 -       Drucksache 352/19 (Beschluss) c) In Nummer 39 Buchstabe c ist§ 53 Absatz Sa wie folgt zu fasse11; ,,(Sa)      Mitarbe.item im Sinne des Absatzes 5, die aufgrund der Abgabe eines Hinweises· na9h Absa\\z 1 und entgegen -dem Benachteiligung_sverbot des Absatzes 5 einer Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis a,usgesetzt .sind, steht bei einer Zentralen aeschwerdest6Ile des B:t.indes das Recht der Beschwerde zu. Der Rechtsweg bleibt von ·dem Beschwerdeverfahren unberührt.\" BegrUndung: Zu Buchstabe a: Vorgesehen ist, dass Einzelpersonen,, di'e im Besch~ftigungsverhältnh:; zum Verpflichteten Benachteiligungen ausgesetzt sind, weil sie intern oder der zentralen      Meldestelle      einen    Verdacht    auf     Geldwäsche      oder Terrorismusfinanzierung gemeld.et haben,· bei der jeweiligen zuständigen Aufsichtsbehörde eirie Beschwerde einreichen köhilen. Dies soll· de_r Umsetzung der VOrgaben auS ArtU<ef 1 Nurilmer 23 der .Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 dienen, , Aus fachlicher Sicht erscheint es sinnvoller, wenn nicht die jeweils .zustäridigc Aufsichtsbehörde;, sondern eine Zflntrale Beschwerd~stelle des 1;3undes die Jlrüfung/Bearbeitu1-1g ·von eingehenden .Beschwerden in ZusalUmenhang mit verdachts111,eldu.ngen bzw. internen Hinweisell'vornimmt. nie zu prüfende und gegebenefi.fälls festzµstellende  Benachteilig\\J,ng setzt eine Verdachtsmeldung nach § 43· Absatz I G~G-voraus, die ausschließlich an die Zentralstelle ftlt Finanztransaktionsuntersuchungen zu richkn ist und von dort geprüft.wird. Den Aufsichtsbehörden liegen hier..Gil jedoch keinerlei Unterlagen vqr, sie riiüssteli bei den Betroffenen beziehungsweise del' FIU erst angefordert werden. ,1 Aufgrund..der Zuständigkeitsregelungen ·in § 50 GwG sowie der föderalen Zuständigkeits-Verteilung - teils auf ministerieller Ebene, teilS bei Mittelinstanzen und te'ils 'be'i 'örtlicheh Ordnungsbehörden -- .existieren eine Vielzahl an unterschiedlichen Aufsichtsbehörden: Welche Aufsichtsbehörde im Einzelfall jeweils zuständig :ist, ist :für den Beschwerdeführer· nicht ohne Weiteres erkennbar. Die vom Gesetzgebe:r eingeforderte· n!:)ue· Aufgabe- der Bearbeitung von Beschwerden gegen das Benachteilfgungsverbot bedeutet, :für jede zuständige Aufsichtsbeharde. zude11l .eineh blirokratischeh Mehrau:f\\vand~ der wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen ist.· Auch führt die fdderale Zustiindigkeitsverteilung zu einer uflnötigen Vel'Vielfachung des zu etablierenden Fachwissens und .der vorzuhaltenden Pe'rsohalressourcen bei den Aufsichtsbehöl'den,",
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            "content": "Drucksache. 352/19 (Beschluss)             -26 - Die Bearbeitung derartiger .Beschwerden sollte daher zentral bei eJner Stelle auf Bundesebene erfolgen. Dies hat den Vorteil, dass der Beschwerdeführer unschwer erkennen kann, an welch~ Stelle er seine Beschwerde richten muss. Durch die ·zeritrale Aufgibenede_digung kann das .:für .die Bi;:arbeitung erforderliche Fflehwissen etabliert und Pe~sonalressOurcen geschont werden. Danebep. gilt eS filr die. Aufsichtsbehörden zu berüCksichtigen, dass diese. durch die ohµehin schon bestehenden vielfältigen Aufgaben und 4et Vielzahl der von ihn~n zu prüfenden Verpflichteten mehr als ausgelastet sind. Es steht zu. erwarten, dass- durch die mit der beabsichtigten B_eschwerdebearbeitung verbundene Aufgabenmehnmg ·die' ohnehin begrenzten ArbeitSkapazitäten· der AufsichtSbehördell bei ihrer eigentlichen Aufgabenerftillu'ng, zum Bei.spiel bei der Durchfuhrung von Kontrolien, fehlen werden; Dies kann nicht im Sinne- des·Gesetzgebers sein. Zu Buchstabe h: Di~ notwendigen Änderungen ergeben .sich aus .den Änderµngen J,ei § 49              ) Absatz 5 GwG (Buchstabe a) und § 53 Absatz 5a GwO (Buchstabe c) und der dariri enthaltenen \\lllbestimmten. Angabe einer Zentralen Beschwerdestello des Bq.ndes._ WO der Bund diese Zentrale· Beschwerdestelle einrie;hfet, s011 diesem. überliissen. bleiben.     · Zu Buchstabe c: Siehe auch Begrtlndung von Buchstabe a, da es sich um einen ges.etzesimmanenten V erweis handelt. VOrgesehen ist, dass Einzelpersoneni die im Beschäftigungsverhältnis zum Verpflichteteri Benachteilig_ll.Ilgen .ausgesetzt _sind, weil sie bei den, Aufsichtsbehörden einen Hin'\\3/e.is auf Verst()ße gegen das GwG gemeldet haben, bei der jeweiligen zrtstä;ndigen · .Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen k91men. Dies soll der Umsetzung der Vorgaben aus Artikel l . Nu1:11mer 39 Buchstabe b der Änderungsrichtlini~ (EU) 2018/8~3 .dienen. Aus f::\\'chlicher Sicht erscheint es shmvoller, wenn nicht die Jeweils zustänQ.ige Aufsichtsbehörde, sondern eine Zentrale Beschwerdestelle des Buhdes ·die Ptilfung oder Bearbeitung von eingehenden Beschwerden in Zusammenhang mit 1-Iinweisen a~f Versfüße gegen das ~WG vornimmt. Aufgrund der Zusttl'.ndigkeitsregelungen. in § 50' GwG sowie de+ .füderalen Zl.lständigl<eitsverteilung - teils auf ministeriellyr Ebene, teils bei fy_[ittelinstanzen und teils bei örtlic'hen Ordnungsl,ehörclen. - existieren eine Vielzahl an unterschiedl~chen Aufsichtsbehörderi. WelChe ~ufsichtsbehörde im Einzelfall jeweils zuständig ist, ist ftlr den Be.schwerdefilhrer nicht ohne Weiteres eikennbar. Die vom Gesetzgeber eingeforderte neue Aµfgabe der Bearbeitung -von Beschwer~en gegen das Benachteiligungsver~o~ bedeutet für jede zuständige Aufsichtsbehörde z1,1dem einen bürolqatischen Mehl'aufwand. d,er _wirtschaftlich nicht Zu rechtfertigen ·ist. Auch ·-führt die föderale Zuständigkeitsverteilung ·. zu einer qnnatigen Vervielfachqng des zu etablierenden Fachwissens und der vorzubattenden Personalressourcen bei den Aufsichtsbehörden.",
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            "content": "-27 -        Dmcksache 352/19 (Beschluss) Die 'Bearbeitung derartiger Beschwerden sollte daher zentral bei einer Stelle a,uf Bundesebene erfolgen. Dies hat den- Vorteil, dass .der Beschwerdeführer unschwer erkennen kann, an· welche Stelle er seine Beschwerde richten muss. Durch die zentrale Aufgabenerledigung kann das für die Bearbeitung erforderHche Fachwissen. etabliert und Personalresso.urcen geschont werden. · Daneben gilt es für die Aufsii::htsbebörden zu berücksichtigen, dass diese durch die ohnElhin schon bestehenden vielfältigen Aufgaben und der Vielzahl der von ihnen zu prüfenden Verpflichteten t11ehr als ausgelastet sind. Es steht zu erwarten, dass durch die mit der beabsic:'htigten Beschwerdebearbeihmg verbundene-Aufgaben_ffiehrung die ohnehin begrenzten Arbeitska_pazitji.ten der· Aufsichtsbehörden bei ihrer eigentlichen Aufgabenerfüllung, zum BeiSpiel bei der Durchführung von Kontrollen, fehlen werde:n. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. 27. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a D0p:pelbuchstabe eo· peu (§ 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu- GwG) In Artikel 1 Nummer 35 ist Buchstabe a folgender Doppelbuchstabe anzufügen: „cc)    · Folgender Bucbstabej wird angefügt ,j) Finanzunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 6\"\" Begründung_:_ Die Aufsicht über Finanzunternehmen sowie im 'Inl~Qd gelegene Zweigstellen und Zweign'iederlassungen, die nicht Qereits unter den Verpflichtetenkreis von § 2 Absatz 1 Nummer I bis 5, 7, 9, 1.0, 12 oder 13 zu Subsumieren sind, unterHegen derzeit der Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Im Übrigen er-streckt sich 'die Aufsicht der Länder riur auf Verpflichtete aus dem Nichtfinanzs~kto.r. Die Definition der Finanzunternehmen richtet sich hingegen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes (KWÖ). Die ebenfalls untei.- das K\\VO zu · subsuniierenden Kredit- und Finanzdienstleist:ungs_institute unterliegen      hingegen      der    Aufsicht     der     Bundesanstalt      ftir Finanzdienstleistungen (BaFin). Aufgrund dct Nähe der Finanzuntemehinen nach § 1 Absatz 3 K.WG zu den Kre'dit- und Finanzdienstleistungsinstiiuten, Kapitalverwaltungsgesellschaften ·und ZahlungSinstituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz Ist ·es folgerichtig, alich die Aufsichtstätjgkeit ftlr die Verpflichteten nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 dwG auf die BaFin zu übertragen, um so eine einheitliche Geldwä\"scheaufsicht..zu gewährleisten,",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss)                 - 28 • 28 zu   Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb                         neu (§ 51 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5 - neu GwG) In Artikel ! Nummer 36 ist Buchs.labe b wie.folgt zu fassen: ,,b) Absatz 3 wird wie folgt geändert.: aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „ohne besonderen Anlass\" die Wörter „vor Ort .oder an einem Ort, den die Behörde ·bestimmt'' eingefügt, bb) Folgender Satz wird angefügt: , .~Die ,erforderlichen Unterlagen sind am festgesetzten PrUfungsort vorzulegen.'~\" ,,) Begründung:· . Zu Doppelbuchstabe_ aa: Die Einfügung des Wortes „anderswo•·• kann zu erheblichen Auslegungsschwierigkeitert führen. Aus der Norm.selbst ist nicht erkennbar, was mit dem. Wort „anderswo\" g'emeint ist. Eine Konkretisierung fehlt. Aus .diesem Grund entspricht dieser Begriff nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgebot. ,,Anderswo\" ist zu weit gefasst Und somit zu unbestimmt. Das Betretungs- und Nachschaurecht (§ 52 Absatz 2 und 3 GwG) beschränkt sich gmndsätz1ich auf die Geschäftsräume. Jedoch ist es anerkannt, dass auch. private Räumlichkeiten erfasst sein können, •wenn dort die Geschäftstätigkeiten 0der Dienstleistungen des Verpflichteten stattfinden, es sich um die Geschäftsadresse handelt oder die Geschäfts-unteriagen dort aufbewahrt w:~rden. AllerdQlgs muss bei der Kontrolle dahn der verfassungsre\"chtliche Schutz des Artikel 13 Grundgesetz (Unverletzlichkeit der Wohnung)\" beachtet werden (Zentes / Glaab, ,,GWG-Kommetar\", § 52 GWG, Rn.. 12) . .Efue Konkretisierung ist erst in der Gesetzesbegründung vorzufitlden. Dort wird. Bezug darauf genoi,nme~ dass &e ~ehörde auCh eine Prüfung außerhalb · der Geschäftsräuirte stattfinden oder· im Rahmen einer sog'enannten ,,Sd1reibtischprlifür~.g'' die Kontrolle durchführen lassen kann, · Es sollte- daher die vorgeschla&ene 'Ergänzung in die Norm aufgenommen werden.",
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            "content": "-29 -         Drucksache 352/19 (Beschluss) Zu Doppelbuchstabe bb: Es bedru.f der Klarstellung im Ges.etz~ dass die erforderlichen Unterlagen, die für eine Prüfung ben&tigt werden, am festgesetzten PrUfungsort, der auch bei der Aufsichtsbehörde sein kann1 vorgelegt werden müssen. Eine solche Reg<;:lung ist für Prüfungen, die\" nicht am Geschäftsort erfolgen, · von · Bedeutt1ng. Dadurch sin4. Prllfungen effektiver durchführbar. 29. Zu Artikel ! Nummer 39 Buchstabe a (§ 53 Absatz 1 Satz 2 GwGl In Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a lst § 53 Absatz 1 Satz 2 wie folgt zu .                  .                          . fassen: ,,Die· AufsichtsbehOtden ·fragen_ dafik Sorge, dass die Anonymität gewahrt_ bleibt.\" Begründung: ' Die Regelung dient der Umsetzung, der Vorgaben aus A.11:ikel l Numm~r 39 Buchstabe a der Änderüngsrichilinie (EU) 2018/843. Dana_ch soll bei. der Entgegennahme von Hinweisen durch sichere K~:nnmunikationsweg~ sichergeste'Jlt. werden, dass die Identität der Personen, die Informationen zur Verfügung stellen, nur den zuständigen Behörden bekannt ist, Dieses Anliegen· wird geteilt. Die derzeitige Formulicirimg im 'Gesetzentwurf kann jedoch dahin ~ersfandert werden, dass die .Entgegennahme von Hinweisen. µur noch über technisch besonde~s gesicherte, elektronische Kommunikationswege möglich sein soll. Dies würde zu einem unverhäliliismäßig großen Umsetzungsaufwand bei den Aufsichtsbehörden führen. Dies kann weder vom ·Richtliniengeber noch vom Gesetzgeber gewollt sein. Die- Verpflichtung zur Gewährleistuµg eines hinreichenden Dat~nschutzes bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch technische Maßnahmen 'ergibt sich ll)1 Übrigen bereits aus- der DSGVo (vgl.. zum BeispiCI Attikel 32 DSGVO) wid_ :den · jeweiligen Umsetzungsgesetzen zur Richtlin'ie _(EU) 201-6/680 (vgl. zwn Beispiel § 64 BDSG, Artikel 32 BayDSG).",
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            "content": "Drucksache 352119 (Beschluss) 30.. Zu Attikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe !ll\\Q ~ neu - (§ 56 Ab- satz 1 GwG) Dem Artikel i Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ist folgender Doppelbuchstabe voranzustellen: 1 i',aa0)    Das Wort „leichtfertift' wird.durch das Wort „fahrHissig' ersetzt.'' Bigründung: Die im Reforentenentwurf enthalWne Änderung. ' von „leichtfertig\" .in „fahrlässig\" iS:t beizubehalten. Damit wird die Festlegung der Abgrenzung Von grOber und leichter · Fahrlässigke.it entbehrlich.· Per Nachweis 1.md die Abgrenzung von grober Und leichter ·Fahrlässigkeit ist .für die Aufsichtsbehörden nur schwer mögn'ch; mit ·dem: Wegfall wird die Arbeit erleichtert und auch nachvollziehbarer. Das dient der Rechtsklarheit und Somit auch den Betroffenen. Eine Erweiterung der Bußgeldvorschriften ist un~lässlich. Eine Abgrenzung zwischen Leichtfertigl<eit ·und -einfacher Fahrlässigkeit i!ft bei den bett'Offenen Tatbeständen oftmals schwierig und' die Differenzie~ung          mit    den      ausdifferenzierten    europarechtlichen Sanktiansvo~gabell nicht vereinbar. 3 i: ZuArtilcel l Nurm~ner 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 1 - neu - (§ 56 Absatz 1 Nummer 16 GwGl Iri Artikel 1. Numme, 42 Buchstabe a ist nach Doppelbuchstabe bb folgender Doppelbuchstabe-einzufügen: ,,bb 1)    In Nummer 16 Werden die Wörter „nicht vollständig oder nfoht in der vorgeschriebenen Weise· vornimmt,\" durch die ·wörte·r „nicht . völlständig, nicht in der vorg'eschriebenen :Weise vornimnit oder nicht prüft, ob dfo für den Verlragspartller auftretende Person hierzu berechtigt\" ist,\"· ersetzt!\" Begründung: Gemäß dem 'bisherigen Bußgelduitbest8.nd in§ 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG handelt zunächst nur ordnungswidrig,. wer entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 , GwO eine Identifizierung (nach Maßgabe des § 11 Abs8.tz 4 und des § · 12 Absatz 1 und 2 GwG) d,es Vertragspartners oder einer für den Vertragspartner aUftreteriden Person nicht, nicht richtig, nicht vollständig o.der nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt. Die unterlassene Prüfung, ob die für den Veitragspartner auftretende Person hierzu auch tatsächlich berechtigt ist,. ist . hingegen 3.uswelslich des Gesetze.swortlauts nicht.bußgeldbeWehrt.",
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            "content": "- 31 -        Drucksache 352/19 (Beschluss) 32. Zu Artikel l Nummer 42          Buchstabe b     . Doppelbuchstabe filh Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe·c -neu- ~56 Absatz 5 Satz 1, Satz 3, Absatz 6 GwG) Artikel 1 Nummer 42 ist wie folgt zu ändern: a) Buchstabe bist wie folgt zu ändern: aa) In Doppelbuchstabe aa ist in § 56 Absatz 5 Satz 1 die Angabe ,,Nummer 7a bis 9H durch die Angabe „Numm~r 7 bis 9\" zu ersetzen. bb) F.olgender Doppelbuchstabe bb 1 ist einzufügen: _,,bb1)   Der bisherige Satz 3· wird gestrichen.'' c) Nach Buchstabe bist folgender Buchstabe c anzufügen: ,,c) Der bisherige Abi,mtz 6 wird aufgehoben.\" Begiündung: Di~ Steuerberatetkammer als· zuständige Aufsichtsbehörde             sollte aus. verwalt1.1ngsöJmhomischen Gründen auch Venvaltungsbehön:I;e für die Durchführung der Ordnlmgswidrigkeitsverfah.L'en bei den unter § 2 Absatz l Nummer 12 GwG genannten Verpflichteten seinj da sie bereits fachlich in die Prüfung der Anforderungen, die das Geldwäschegesetz an die Verpflichteten stellt, eingebunden ist. Eine Konzentration beider :Zuständigkeitt;:n bei einer Stelle erscheint ztir Steigel'Uilg der Effektivität der Geldwäscheaufsich_t geboten. Pies entspricht auch dem Grundsatz,. wie er in § .50 Absatz, 5 Satz 1 GwG · nfodergelegt ist und für vergleichbare Angehörige der freien Berufe, wie z.B. Wirtschaftsprüfer, _gilt. Die für die Angelegenheiten des Steuerberatungsrechts und der Steuerfahndung zuständigen obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich fachlich ebenfalls hierfür ausgesprochen. Die rechtliche Umsetzung ist im ·Gesetzentwurf noch nicht enthalten.",
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            "content": "Drucksache 352119 (Beschluss)             - 32 - 33. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b (§ 57 Absatz 1 Satz 3              .neu , 4      neu GwG) In Artikel 1 Nummer 43 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen: ,,b) Nach. Satz 1 werden folgende Sätze. eingefügt: ;,Dies gilt .... < Weiter wie Vorlage> ... Gegenstand haben. Zu diesem Zweck teilen . die Gerichte 4en A_usgangsbescheid eistattenden Aufsichts-- unci Verwaltungsbehörden den Ausgang des .Verfahrens .. einschließlich aller Einste)lungsenischeidungen mit. Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung einer Kopie.-der Einstellungsentscheidung oder des Urteils.\"\" Begriindung: Ohne eine entsprechende Mitteilungspflicht der Gerichte betreffend den Ausgang des Verfahrens einschließli~h allet Einstellungsentscheidungen ist es den Aufsichts- und. Verwaltungsbehörden nicht n;töglich, ·der ihnen auferlegten Pflicht - Bekanntmachung von unanfechtbar gewordenen gerichtlichen Entsc:he'idungen - nachzukOmmen. 34, Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c             neu     (§ 57 Absatz 1 ~atz 3 · neu .GwG) Dem Artikel 1 Nummer 43 ist folgender Buchstabe anzufügen: ,,c) Folgender Satz Mrd angefügt: -,,Abweichend von Satz 1 kann eine Veröffentlichung auch auf einer gemein~mmen Internetseite der Aufsichtsbehörden erfolgen.\"\" Begründung;_ § 57 Absa1z 1 Satz 1 GwG verpflichtet die. Aufsichtsbehörden, bestandskrltftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie Wegen eines Verstoßes gegen dieses Ges.etz odel.\" die auf sei.per Grundlage·.'erlassenen Rechtsverordnurige:n verhängt haben, µach Unte1Tichtung des Adressaten .der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu _ machen. Die Regelung ((EU) 2015/849) dient der Umsetzung von Artikel 60 der- Vierten EUaGeldwäschedchtlinie. Darin heißt es in AbSatz· 1 Satz l:",
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            "content": "----~---------=-:.c3:c3c_-_ _--'D\"'ru=ck\"'s\"'a\"'che:e=352/J9 (Beschluss) „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unanfechtbare Entscheidungen, mit denen .eine verwaltungsrechtliche Sankticin oder Maßnahme wegeh des Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie· ve,rhängt wird, von den zuständigen Behörden unverzflglich1 nachdem die von der ~inktion betroffene Person über diese Entscheidung unterrfoht~t wurde, auf ihrer Offiziellen Website Veröffentlicht werden.u Statt. e_iner Veröffentlichung auf der Homepage·               der   jeweiligen Aufäichtsb~hörde sollte auch eine Veröffentlichung .auf einer gemeinsamen Internetseite der Aufsichtsbehörden aller Länder mögli<,:h sein. Im Sinne eines so genannten Single Pöint auf Contact wird gewährleistet, dass die Öffentlichkeit noch schneller und umfassender iib~r alle bestands- und rechtskräftigen Entscheidungen unterrichtet wird. Eine gemeinsame Inte~netseite aller Aufsichtsbehörden würde auch den negativen generalpdiventiven ZWeck d\"'r Regelung fördern. Eine _gemeinsame Internetseite dient zugleich der in·§ 52 Absatz 1 Satz 1 GwG normierten Zusammenarbeit der AtifsichtsbehBrden im Sinne einer gegense'itigert Information über abgeschlossene Verfahren. Hierdurch werden die Qualität und die Rechtssicherheit des Vollzugs gestärkt. 35. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, BuchStabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc {§ 1 Absatz Ja Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG) Der Btindesrat bittet, im weiteren.Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, Pb Altikel 2 Nummer 2 § 1 Absatz Ja Satz 2 Nummer 6 KWG-E uu4 § 1 Absatz 11 Satz 1 Nti.rnmer 10 KWG-E aus Gründen der Rechtsklarheit weiter konkretisiert werden können. Im Einzelnen sollte geprüft. werden, a) ·ob in § 1 Absatz la Satz 2 Nummer 6 KWG-E der Vorrang von Depotgeschäft(§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KWG) und eingeschränktem Verwahrgeschäft (§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 12 KWG) gegenüber dem lµyptoverwahrgeschäft im Ges~tzestext. festgeschrieb.en werden -sollte, wenn ein Kryptowert ZU.gt:lch als Wertpapi\"er zu qualifizieren ist und, b) ob in § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1.0 KWG-E der in der Gesetzes\" begrüadung zum Ausdruck gebrachte Wille, das Finanzinstrument „Ktyptowerte\" als Auffangtatbestand zu .konzipieren, ebenfalls im Gesetzestext verankert Werden sollte.",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss)             . -34- . !)egriindung: .Es ist positiv zu bemrlen, dass der Gesetzentwurf die Umsetzung der Änderungsrichtlinie der 4. EU-GeldwäschCrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) zum Anlass nimmt, uni einen finanzmarkt- sowie geldwäsoh,erechtlfohen Aufsichtsrahmen füt Kry_ptowerte in Deutschland zu schaffen.                                                         , Dreh- und Angelpunkt des neuen Aufsichtsrah:mens im KWG ist der Begriff ;,Kryptowerte\" in § 1 Absatz .11 KWG~E. Dieser Begriff geht ·über die Definition vo'n ,;virtuellen Wähnmgeil\" ·in. Artikei 1 Nummer 2 Buchstabe d der .Rlchtllitle (EU) 2018/843 hinaus und erfasst entsprechend Erwägungsgrund Jli der Richtlinie, nach dem alle potenziellen Verw~ndungszwecke von virtuellen Währungen abgedeckt werden sollen, -8-uch deren Nutzung zu An,\"lage_zwecken. Insbesondere entf;pricht die- Definition ·deth aktuellen Ver.ständnis der Fin~cial Action Task Force· (FATF) yon „virtual ·assets\" auf .internationaler Ebene. Damit fügt si~h der -Gesetzentwurf gleichzeitig in das internationale Verständnis ein. Die Richtlinie (Eµ) 20'18/843 regelt allerdings nur die Geldwäscheaufsicht für Kryptowerte. Indem der:vorliegende Gesetzen.twurfKi-.yptowerte im KWG und dainit ebenfalls in der Finanzmarktregulierung erfasst, nhnmt er. eine Vorreiterrolle in der· EU ein. Um ein~ solche Vorreherrolle adäquat ausfüllen zu können, Dedarf es angeme·ssener sowie ptaktikabler Regelungen. Dazu _gehöretl zum einen Abshtftmgen in. den aufsichtsrechtlichen Vorgaben. Die Al:)stufungen müssen dabei nicht nach der äußeret). Gestalt. sondern vielmehr nach dem. materiellen Gehalt ein~s Kxyptowerts. erfolgen (,;Substance over Fonn\"). Eine derartige Unterscheidung bei:tb_sichtigt .auch der Oe·setzentwurf etwa bei den Frlaubnisanförderungen.1--Iarn;l.elt ~s sich um die Verwahrung eines Kryptowerts, der gleichzeitig ein Wertpapier ist, so so)l dies nach dem gesetzgeberischen Willen (vgl. Seite 122 der Vorlage) im Gegensatz zur Verwahrung vo'n übrigen Kryptowerten (Finanzdienstleistung} als Bankgeschäft gelten und. die strengeren. Regeln des Depotgesetzes ftlr die Verwahrung Anweo;dung finden. Genauso \"Wichtig ist zum anderen ein Rechtsra,hmen filr Krypiowerte,; der klar und verständlich gestaltet ist - gerade .mit•,Blick auf Ansiedlungen und Oiüp.dungen dWCh atlßländiSphe Marktteilnehi;ner. Aufgrund des dynamischen. und innovativen Charakters ·der erstmals im KWG weitreichend bemlfsichtigten „Kryptowerte\" sind . Rechtsunklarheiten zu vermeiden. Sie WUrdCn den Finanzstandort Deuj;s<;;hlan_d weniger attraktiv .mach!m. Dies gilt auch vor d,em Jlintergrun<l, dass ein Verstoß gegen die -Erlaubnispfüchten des § 32 KWG strafbewehrt ist(§ 54 KWG).",
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            "content": "- 35 -       Drucksache 352119 (Beschluss) Allet-dings filgt sich der neue Begriff „Kryptowerte\" im Gesetze1,1;twurf nicht widerspruchsfrei ill § 1 KWG ein. ·oer Begriff \"Kzyptowerte im Sinne dieses GesetzeS\" erfasst nach § 1 Absatz 11 Sätze 4 und. 5 KWG~E - auch· nach der Gesetzesbegründung - sämtliche ivyptowerte unabhängig davon, ob es sich iugleic,h um Schuidtitel, Vermclgen~anlagen odef e.in anderes Finanzinstrument nach'§ 1 Absatz 1.1 I(WG_ handelt. Diese Überschneidung· beruht darauf, dass 11 der Begriff ,,Kryptowerte anhartd von technologischen Merkmalen definiert ist, .während ane anderen Finanzinstrumente einen rechtlichen Anknüpfungspunkt, etwa \"im WpHG (MiFID) oder im Verm5gensan1agen- gesetz haben. Dadurch· ergeben sich bei der Verwendung des Begriffs „K'ryptowerte\"· folgende EinordnungsschWi'erigkeiten: · l.      Der Begriff „Kryptowerte\" findet sich im Rahmen des ,,Kryptoverwahrgeschäfts\" (§ 1 Abs,itz I a Numm.er 6 KWG-E). Dort Crfasst der BegHff- ,,Kry_ptowerte'\" vom Wortlaut. h6r · •sämtliche Kryptowerte im Sinne von § 1 Absatz 11 Sätze 4 und S KWG-E, unabhängig davon, ob diese zugleich Wertpapiere sind. Lediglich aus der · GesetzesbegrUndung ergibt sich, dass die _Erlaubnistatbestände zur Verwahrung y'on Wertpap'ieren (Depotgeschäft, §, '1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 · und eingeschränJctes Verwahrgeschäft,, §' 1 Absatz l a Nummer 12) vorrangig sein sollen. Das Depotgeschäft sowie das eingeschränkte Verwahrgeschäfi knüpfen tatbestandlic,h an den Wertpapierbegriff an. Deshalb sollte· gep_rüft werden, Wertpapiere vom Ktyptoverwahrgeschäft ausdrücklich aUszunehmen, um d~n VoIJfillg der Verwahrvorschrrften für Wertpapiere gesetzlich zu verankern. 2.     Konsequenterwei'se müsste ,das neu vorgesehene F-in~nzinstrument „Kryptowed' (§ 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG-E) ebenfalls entspr~chend _den Sätzen 4 ~n4 5 KWG~E verstanden werden. Im Ergebnis könnte danach jeder Krypt0\\lfe1t. gleichzeitig ein anderes Finanzinstnunent nach §· 1 Absatz 11 ·Satz l KWG sein (z.B. ein Schuldtitel).- Hinsichtlich der Rechtsfolgen s'in:d die verschiedenen Finanzinstrume~te jedoch nicht gleich. '.Beispielsweise sini:l Tätigkeiten in Bezug auf Finanzinstrumente, die Wertpapiere (z.B. Akt-ien, S.chuldtitel,. Derivat.e) oder Vermögensanlagen -sind, regelmäßig mit höheren aufsi~htsrechtlichen Verpflichtungen ver~unden· (WpI-fG1 VerrnAnlG). Diese müssen auch fUr KryPtowerte g~lten, ·die ·materiell als ,ein so\\ches Finanzinstrument zu ·qualifizieren sind. Entsprechend soll§· 1 Absatz lt Satz 1 Nummer 10 KWG-E laut der Gesetzesbegrllhdung als Auffangtatbestand fungieren, alls dem Gesetzestext geht dies jedoch , bisher' nicht hervor. Aufgrund der stark differierenden Rechtsfolgen der verschiedenen Firianzinstrumenfe sollte ge_prUft werden,' ob die gewollte · Subsidiarität im Gesetzestext veranke11·werden sollte.",
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            "content": "Drucksache 352i/9 (Beschluss)             -36 - 3.     Schließlich sollen· Geschäfte mit Kryptowerten i. S. d. § 1 Ab.salz 11 Satz 1 Nummer 10. KWG-E von der AnlegerentSchäcligung ausgeschlossen sein (Artikel 3 des Gesetzentwurfs). f'ür V erb taueher genauso wie für Marktteilnehmer .ist auch ar:i. dieser Stelle nicht aus dem Wortlaut, sqndem nur unter Hinzuziehung des gesetzgeberischen Willens •erkennbar,· welche Kryptowcrte. damit. gemeint 'sind. Denn weiterhin mUssen Kryptowerte, \\l.ie bereits bisher wegen ihrer materiellen Ausgestaltung · in den Geltungsbereich des AnlegerentsChädigungs~ gesetzes (Ahl.EntG) (allen, von der Anlegerentschädigung, -erfasst sein . (siehe auch Oesetzesbegründung Vorlage S.124). Eine \\reratikerung (;l~r SUbsidiarität 'im Gesetzestext (S.o. 2.) würde \"hier ·aufgrund des Verweises des An!EntG auf§ 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG-E ebenfalls klarstellend wir~en. 36. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a (§ 1 Absatz la Satz 2 Nummer 6 KWG) Der B1mdeSrat bittet,     1m. Weit;ren Gesetzgebungsverfahren zu prlifen,           ob be'i Finanzdienstleistern das Kryptoverwahri;eschäft nach § 1 Absatz la Nµmmer 6 KWG'E im Rahmen der Jahresabschlussprüfung besonqets geprüft werden sollte - angelehnt an die jährliche Depotprüfung des § 29 Absatz 2 Satz 3 KWG. Begründung: Ein· P.rÜfer hat· nach ·§ 29 _Absatz 2 Satz 3 KWG im Rahmen der Jahresabschlussprüfung von Instituten, die das D~potgeschäft betreiben,- dieses besonders zu prüfen. Dabei dient dle regelmäßige Prüfung.des Depotgeschäfts der Binha1tung der Bestimnlungeµ des Depotgesetze~ und damit dem Schutz. der Depotkunden. Das Kryptoverwahrgeschäft fat ein,e neue Finanzdienstleistung, für die es bislang keine dem Depotgesetz vergleichbaren Bestimmungen. gibt. Tl'otzdem muss den Risiken, die sich aus Verwahrung, ·V6rwaltung oder Sicherung von Kryptowerten oder. ~tografischen Schlüsselµ ergeben, Rechnung getragen werdet).. Insbesondere 'ist zu .erwart~n. dass entsprechende Geschäftsmodelle den Umgang mit sensiblen L(.undendaten beinhalten werde11, was hohe IT• Sicherheitsstandards voraussetzt .. Es spricht daher viel \"qafür, eine ··intensive Prüfung der Tätigkeit und der ·systeme zu 1, et.ablieren. Auch. könnten so gewoi:inene Informatione;n für die· zQgige Weiterentwicklung der Verwaltungs~ praxis zu Kryptowerten von Vorteil sein:",
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            "content": "-37 -          Drucksache 352/19 (Beschluss) 37. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 32 Absatz Jg KWG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob von der Beschränkung der Erlaubnis für das Kryptoverwabrgeschäft, die mit § 32 Absatz lg KWG~E vo!'genommen wird, Abstand genommen werden kann. Hilfsweise ·sollte z'eitnah für eine klare             Verwaltungspraxis    bei dem Kryptoverwahrgeschäft gesorgt werden. BegrGndung: Es kann heute noch nicht beurteilt. werden, wii;. sich GesChäftsmc-tlelle von Fillal1Zdienstleistem um Kryptowerte entwickeln werden. Von daher ist es auch denkbar, dass Marktteilnehmer das K.l'yptoverwahrgeschäft mit anderen er.laubnjspfüchtigen Tätigkeiten (z. B. Betrieb eines Handelsplatzes (Multilaterales Handelssystem - MT.F)) verbinden. Nach dem Gesetzentwurf wären dazu zwei Geselfa·chaften, zwei Erlaubniserteilung'en und entsprechend paralleJe Antragsvertragen erforderlich; Dementsprecheild sollte .die Tendenz dazu, dass. bei erlaubnispfüchtigen Geschäftsmode1len um Kryptowerte oft auf externe Anbieter für die Verwahrung, Verwaltung oder Sicherung zurückgegriffen wlrcl- (so in ,der Gesetzesbegründung zu · § 32 KWG ausgeführt), in einem so jungen, dynamischen Marktsegment kein Maßstab sein, Zudem liegen dem Bundes.rat keine Hinweise· fi,ir die Ausfüh.J;ungen in ~er Gesetzesbegründung vor~ nach denen das Kryptoverwahrgeschäft für Kreditinstitute und Finanzdienstleister mit stark erhöhten IT-Risiken verbunden wäre, die _auf ~ndere Geschäftsfelder übergreifen könnten.. Vielm_ehr ist d_er Umgang mit sensiblen Daten Alltagsgeschäft für finanzinstitute. Vor diesem Hintergnind bedarf die vorgesehene, separate Erla:ubnispfücht für Kryptoverwahrgeschä:fte (§ 32 Absatz 1g KWG) einer Überprüflmg.                               . Sollte von. der Regelung. ·nicht Abstand genommen werden, muss in der Aufsichtspr~xis da;für Sörge getragen werden, dass diese separate Erlaubnispflicht keine \"Kollateralschäden\" hervorrqft. Bisher ist weitgehend unklar, Welche Tätigkeiten im Detail von der Verwahrm1g, Vel'Waltung oder Sicherung von Kryptowect;en oder kryptografischen Schltisseln erfasst werden und ob .insbesondere eine geschäftsbedingte, vorübergehende ZUgriffsmöglichkeit auf diese Instrumente davon erfasst ist. Beispielsweise isf fraglich, ob eitl Krypto~Handelsplatz, der a:ls erlaubnispfüchtiges MTP qualifiziert ist, auch das Kryptoverwahrgeschäft betreibt, wenn im Rahmen von Kµndentransalctionen ...., zumindest für eine juristische -Sekunde -· über kryptografische. Schlüssel oder einen Kryptowert verfugt      wird.    Eine    zeitnahe,     klare     Verwaltungspraxis     zum 1 \"Kryptoverwahrgeschäft' ist dahet· - auch für den Fina11Zstandort Deutschland - unerlässliC:h.",
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            "content": "Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie A. Problem und Ziel Die .Rlqlitlir,iie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates Vom 30. Mal 2018 zur Anderung der Rlchtllnle '(EU) 2015/849 zui- Verhinderung der Nutzt.,mg des „Fi- nanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und i:u'r An- derung der Richtllnien 2009/138/EG und 201.3/36/EU (im Folgenden: Änderungsrichtlinie) Ist von deri Mitgliedstaaten . bls zum 1b. Januar 2020 umzusetzen. . Die Änderungsrichtllnie ändert die Hichtl!nle (EU) .2015/849 des Europäischen Parl?,ments und des Rates-vom 20. Ma,i 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldw'äsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Anderung der Verordnung (EU).Nr, 648/2012 dßs Europäischen Parlaments und de·s Rates. und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG de.s Europäist:hen ParlamenJs · und des Rates und der ·R_ichtl_lnie 2006/70/EG der Kommission (im Folgenden: Vierte Geldwäspherichtlinie) u'nd. adress_iert gezielt Themen, diS im Nachgang zu den terroristischen Anschlägen von Paris und Brüs- sel sowie dem Bekanr:rtwerden der sogenannten „Panama Papers\" in den Fokus der Auf- m~rksamkeit ge~ieten. Die Vorgaben für die nationale Gesetzgebung .zur Verhinderung der GeldwE\\sche und der Terrorismusfinanzierung sind erweitert worden. Die neuen Rege- lungen seh!3n unter anderem·vor: die Erweiterung des geldwäscherecht!ichen Verpflichtete_nkreise~, insbesondere im' Bereich virtueller Währungen, -    die Vereinheitlichung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern, -    die Konkretisierung des Personenkreises ,;politisch exponierte Personen\" durch Listen der Mitgliedstaaten und der Europäische'n Kommission zu Funktionen· bzW. Ärritern, -·   den ·öffentlichen Zugang zum elektronisc;hen Tran·sparenzregister sowie die Vernet- zung der europäischen Transparenzregister.         · Darüber hiriaus sind in den vergangenen J.ahren verstärkt Geldwäscherisiken Im deut- schen lmmobiliensektor·in den FoktJs gerückt, denen mit geeigneten Maßnahmen be_geg~ net werde~ soll.                                                                      · B.Lösung Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Änderungsrichtlinie- ürrigesetzt Dabei werden das bestehende Geldwäschegesetz und andere den Finanzsektor betreffende Gesetze 8.nge- pas.st Im lmmobi!lenberek:h erweiter't das Gesetz zudem geldwäscherechtliche Pflichten, insbesondere durch die Elribezlehung öffentlicher Verstelgeruhgeh lJO.d durch Änderun- gen bei der Verdachtsmefdepf!icht. C. Alternativen",
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            "content": "·2· .. KSlne. Insbesondere kommt eine Nichtumsetzung oder eine nicht ,fristgerechte Umset- zung der Änderungs_rlchtllnie in riatfonales ·Recht vor dern Hintergrund elne:s ansonsten drohenden Vertragsverletzungsverfahrens nicht. in Betracht D. Haushaltsausgaben ohne Erlüllungsaufwand Durch die Ge.setzesänderung ergeben ,sich sowohl einmaliQe als auch jährliche zusätzli- che. Ausgaben für den Bundeshausr)alt (Einzelplän.e 08 und ()6). Im Haushaltsjahr des lnkrafttretens fallen für die Zdllverwaltung (Kapitel 0813) einmalige Sachallsgaben in Höhe von -576 000' Ellro und einmalige P·erson·a.Jausgaben in Höhe Von 21 000 Euro 8.n. Im 'Haushaltsjahr des lnkrafttre1ens fall9n jährliche SaC:hausQaben iri Hö- he von 504 000 Eurq und _In den Folgejahren in Höhe von 544 .000 Euro an. Ab dem Ha_ushaltsjahr des lnkr.afttretens ·ergeben $ich jährljche Person_alausgab_en in Höhe von 1 624 000 Euro (ca. 23 Arbeitskräfte). Im Hausha!'tsjahr des, lnkrafttretens fallen für. das lnforrnatlonstechnikzenti'um Bund ~ ITZBund (K~pite! 0816) einmalii;Je Sachausgaben In Höhe von 120 000 Euro an. Im Hallshaltsjahr des lhkrafttretens fallen jährHche Sachausgapen. in .Höhe vOn 78 090 Euro an, in den Folgejahren In Höhe von 82 000 Euro. Ab dem Haushaltsjahr des lr;ikrafttretens e~geben sich jährliche Personalausgaben in Höhe vori 223 000 Euro (ca. 3 Arbeitskräfte), Ab dem Haushaltsjahr des lnkr~fttretens fallen im B_undesverwaltungsamt jährliche Per- sonalausgaben (inkl. zugehöriger Sachkosten) In Höhe von ca. 674 000 Euro (ca. 7 Ar~ beitskräfte) an. Etwaiger Mehrbedarf an -S'ach- und 'Personalmitteln so!I finanziell und .stellenmäßlg im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. Einzelheiten .zur Deckurlg der Mehrl;>edarte sö!len in künftigen Haushaltsaufstellungsverfahren entschieden werden. E. Erfüllungsaulwand E.1 Erfüllungsaufwarid für Bürgerinnen und Bürger Es werden keine Pflichten für .6ürgerinnen und Bürger neu eing_eführt, geändert oder auf~ gehoben.                                                                                      . . ,_) E.2 .Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für dle• Wirtschaft entsteht ein einmal_!ger Etiü!lungsaufwand in 'Höhe von ca. 3,7 Millionen Euro. Davon beruhen ca. 3,6 Mllll,onen Euro auf EU~reohtlichen Vorgaben. Der wiederkehrende Erfüllungsaufwand verringert sich um jährlich- insgeSamt ca. 820 000 Euro. Der Betrag kommt dadurch zustande·, dass dle Umsetzung von EU-Vorgaben einen . zusätzlichen. Aufwand v6n jährlich rund 2,3 Millionen Euro. verursacht, .zugleich aber durch nationale Änderun_gen elne Entlastung von ca. 3, t Milllonen· Euro geschaffen wird. Diese Entlastung stellt Im SiMe· der „One In, one ·out\"-Rege! ·ein „ol_\\t\" dar. ,Ein Teil des EFfüllungsaUfwands entsteht aus lnforr'nationspflichten. Bedingt durch EU· rechtliche Vorgaben sind für die Erfüllung Von einmaligen lnformatiö.nspfllphten ~ 000 Eu- ro und für'wlederkehrende lnformatldnspflichteh 43 000 Euro vorgesehen. Durch nationa• le Regelurigen _entsteht für einmalige Informationspflichten ein Erfüllungsaufwand ln Höhe von 164 000 Euro.",
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            "content": "-3- E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Umsetzung von Regelungen· beruhend auf EU-Vorgaben 'führt. zu .einem ·wl'ederkeh- renden Erfüllun·gsaufwand für· die Verwaltung des ·sundes in Höhe van· insgesamt ca. 3;7 MIiiionen Euro' und zu eitlem •einmaligen Erfül!ungsaufw,and in Höhe von insgesam1 ca. 855 000 Euro. Der wiederkehrende Erfüllungsaufwand der· Länder durch die Aufsicht Uber zusätzliche Verpflichtete_ wegen Umsetzung von EU-Vorgaben _beträgt ca. 421 000 Euro. Der wiederkehrenc!e Etiüllungsaufwand d_er BaFln durch die um·setzµng von EU- Vorgaben beträgt ca. 558 714,10 Euro, d_er ei'nmalige Erfüllungsaufwand ca. 137 564 Eu- ro. Der Zo[lverwa!tung entsteht ein eiiimaliger ErfüllungsaufWand durch d!e Umsetz:u.ng von EU~Vorgaben In Höhe von ca ..59.7 000 .Euro.·Darüber hinaus fallen-beim lTZBund hierfür rund 1.20 000 Euro einmalige Sachkosten für die informationstechnische Realisierung an. Für dle Zollverwaltung ·'beträgt der jährliche Erfül!ungsaufwand Im Haushaltsjahr des ln- krafttretens ca. 2,13 Mill!onen Euro, in den Folgejahren ca. 2,18 MIiiionen Euro. Dafin ist ein personeller Aufwand von rund 23 Arbeitskräften enthalteii. Für das ITZBund beträgt der ]äh!'!lche Erfüllungsaufwand·rd. 300 000 Euro. Darin Ist ein personeller· Aufwand von rund 3 Arbeitskräften eflthalten.                                                 · Der Betrieb des TranspareniregiSters wlrd durch d!e Bundesanzeiger Verlag GmbH im Wege der Beleihung durchgeführt. Kosten entstehen dem Bund wegen .der Gebührenfi- nanzierung Insoweit nicht. Das Buridesverwaltungsamt lst für die Aufsicht über das Transparenzregister .und die Durchführung von Bußgeldverfahren bei Verstoßen gegen· dle Mitteilungspfl!chten und gegen die Vorgaben zur Einsichtnahme in das Trlinsp·arenzregister zuständig. AufgnJnd' der Umsetzung von EU~Vorgaben entsteht eiri jährlicher Persona!aufl;l.(and In Höhe von C,?I. 674 OÖO Euro {ca. 1'2~ 000 Euro mittlerer Dienst und ca. 548 000 Euro gehob(;mer Dienst), Einzelheiten könnsn der Begründung e·ntnommeh werden. F. Weitere Ko·sten Keine.·",
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            "content": ". 4. Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzun·g 'der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherlchtlinie                    11 Vom ... .Der Bundestag hat m!t Zustimmung des Bundesrates das folgen9e Gesetz-beschlos- sen: Inhaltsübersicht Artikel 1       Änderung des G~ldwäsche:gesetzes Artikel 2       Änderung des Kredltwesengesetzes Artikel 3       Änderung des An!egerentschädigur19sgesetzes Artikel 4       Änderung des Zahlungsdiensteaufstchtsgesetzes Artikel 5       Ändeiung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel ·s      Änderung ·ctes Flnanzdienstteistungsaufslchtsgesetzes • Artikel 7       Änderung der Strafprozessordnung Artikel 8.     '_Änderung der Verordnung über\" den Betrieb des Zentralen Staatsanwalt- schaftlichen Verfahrensregisters Artikel 9       Änderung· der ·Abgabenordnung Artikel 1O Änderung der Prüfungsberlchteverordm1ng Artikel 11     Änderung der Grundbuchordnung Artikel 1'2    Änderu.ng der Grundbuchverfügung Artikel 13     Änderung der Verordnung über di'e Erhebung von Gebühren und die Umle~ gung von Kosten nach dem Finanzdlenstlelstungsaufsichtsgesetz Artikel 14      Folgeänderungen Artikel 15      lnkraf:ttreten, Außerkrafttreten Anhang zu Artlke( 10 Nummer 3 Dieses Gesetz dient der UmsetzUl')_g der Richtllr'l!e (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates·vom 30. Mal 2018.zur Anderung der Rlohtllnle (EU) 2015/849 z1,1r Verhinderl)ng'de(Nut- zung d!:!S Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorlsmusfinanzlerung und zur Än• derung der Rlchtllnlen 2009/138/EG und 2013/36/EU.",
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            "content": "-5- Artikel 1 Änderung des Geldwäschegesetzes Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBI. 1S. 1822}, das zuletzt durch Artikel ·10 deS Gesetzes vom 10. Juli               2018 (BGBI. 1 S. 1102) geändert worden 1st, wir.Q wie folgt geändert:                                                                       · 1.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: ' a)    Qie Angabe zu§ 9 wird wie folg~ gefasst: ,§ 9        Gruppenweite Pflfchten\". b)    Nach der Angabe zü § 1i wird folgende Angabe eingefügt: .,§ 11a     Verarbeitung personenbezogener qaten durch V/!rplllcll1ete\"; c)    Nach der Angabe zu §'23 wird folgende.Angabe eingefügt: ,§ 23a Meldung von Unstlinmlgkei!en an dle reglster10hiende Stelle\". d)    Die Angabe zu § 29 wird wie folgt g·etasst: ,,§ 29     , Verarbellung personenbezogener Daten durch die Zentrafätello für Finanztransakllonsuntorsuchlln- geri\". e)     Der Angabe zu § 43 werden ein Komma und das Wort „Verordnungsermächti- gung'' angefügt. · f)_    Dle Angabe zu § 45 wird wie _folgt gefasst: ,.§ 4~       Form der Meldung, 'AusführUn9 durch Drltle, Verordnungsermächtigung\". g)     Nach der Angabe zu § 5·1 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 51a     Verarbeitung personenbezOgener Daten dumh Autsich1sbehörderl\", · _h)    Die· Angabe -zu§ 58 wird gestrichen. 2.   § ·1 wird wie folgt .geändert: a)    Absatz_ 2 Nummer 1 Buch~tabe b wird wie folgt gefasst: ,,b)     eine andere der in den ·Artikeln ·-3, .5 ·bis 1O und 12 der Richtli- nie (EU) 2017/541 des- Europäischen Parlamen~s und .des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABI. L 88                   vom .31.3,2017,       S, 6) umschriebenen ·Straftaten,\".                                          '  · b)     ~em Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Bel Vermittlungstätlgkeiter) von_ Verpfllchteten nach § 2 Absatz 1 Nummer i 4 und, 16 g!lt ·als Transaktion im _Sinne dieses Gesetzes das· vermittelte· Rechtsge~ Schaft,\" o)    In Absatz 9 werden die Wörter „jede\"Persori., die\" durch eln Komma und das Wort ,,wer\" ersetzt und we_rden die Wörter „sie handelt\" gestrichen.",
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            "content": "-6- d)  Absatz.11 wird wie folgt gefasst: ,,(11) lmmobilienmak!er lr'n Sinne dieses Gesetzes, ist, wer gewerblich den Ab-· .schluss vq·n Kauh Pacht- oder Mietverträgen über _GrundstüCke, grundstücks- _gleiche Rechte, gewerPllche Räume oder WOhnräurr_ie vermittelt, unabhänglg da- von in wessen ~amen oder·auf wessen Rechnung.\" e)  ~s_at2 12 Wird Wie toigt geähdert: aa) Satz 2 wird w!e fcilgt·gefasst: „Zu den p_o!itisch expon_ierten Personen gehören insbesondere 1.    Personen, die folgende Funktionen inilehab0n: a)      $taatsch~fs., A_egierungschefs, Minister; Mitglieder der. Eüropäl- schen Kor'nnilsslon, stellvertretende Minister und Staat~sel<retäre, b)      Parlanientsabgeordnete und Mitgliede~ Vergleiohbare.r .Gesetzge-· bl\\ngsorganf!, c)       Mitglieder der FDhn:mgsgremien po!lt!scher Parteien, d)      Mftg!ieder von obersten· Gerichtshöfen, Vertass,ungsgerlchtshöfen oder sOnstigen.-hohen Ge'ilchten, g_egen· deren Entscheidungen Im Regelfall ke1n Rechtsmittel mehr eingelegt werdei:1 kann,, e)      Mitglle.der Qer L,eitungso.rgane von RechnunQShöfen, f)      Mltglieder der Lel~ungsorgane von Zentralb8.nke!n, g)      Botschafter, .Geschäftsträger und V.erteldigungs.attachEls, .h)      Mitglieder. der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane· Staats- eigener Unt.ernehmen,                                   · 1) . Direktoren, stellvertretende. Direktoren, Mitglieder des Leitungsor- gans oder sonstige Leiter mit vergletchbare_r Funktion in einer z_wl- . schensta·atlichen li;iternationaleri oder europäischen Organis~tion: 2.. Personen, die Ämter innehaben 1 welche in der _nach·. Artikel 1 Nummer · 13 der Fllchtllnie (EU) 20181813 .des Europäischen Parla!]lents unel des Rates Vol)l 30. Mai 2018 zur Anderung der Richtlinie (EU} 2015/849 zur Verhinderung der Nutzüng. des Finanzsy?tems ZU[O Zw~ck(3: der Geld- wäsche und der Te~rorismusfinanzlerung und zur.. Anderung d~r Rlchtli- l\"lien 2009/138/EG und 2013136/EU von \"der Europä!schen Kommission veröffentlichten Liste enthalten sind.\"                                     · bb) Die folgenden Sätze werde,n angefügt: „Das Bundesministerium der Finanzen erstellt, aktuallsie~t und· übermittelt der Europäischen ·Kammlssion eine Liste gemäß ~rtlkel 1 Nummer 13 der ·Richtlinie 2018/a4~. Organisationen nach Satz 2 Numm·er 1 Buchstabe: i mit Sitz in Deutschland übermitteln dem Bundesministerium tjer Fin~nzen hierfür jährlich zum Jahresende eine Liste mit wichtigen öffentlichen Amtern nach dieser Vorschrift.\" f)   'Dem Absatz 15 wird folgender Satz angefügt:",
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            "content": "-7- ,,Ein Mitglied der Führungsebene muss nicht zugleich ein Mitglied der Leitungs- ebene sein.\" . g)   In Absatz 18 wird die Angabe ,.§ 1a Absatz 3\" durch die Wörter ,,§ 1 Absatz ·2 Satz 3 und 4\" ersetzt. h)   Die folgenden Absätze 23 bis 25 werden a:ngefQ_gt: .,(23) Kunstvermltt!er im Sinne dif;:lses Gesetzes ist, wer gewerblich den Ab- schlllss von Kaufverträgen üb~r Kunstgegenstände vermittelt, auch· als Auktiona- tor oder Galerist. Kunstlagerhalter im Sinne .dieses _Gesetzes Ist, wer gewerbll,ch KuiiStgege·nstände lagert.. Unerheb\\lch Ist, ln wessen Namen oder auf wessen Rechnung die Tätigkeit nach Satz 1 oder 2 erfolgt. ' (24) Finanzunternehmen Im Sinne die~es Gesetzes ist ein Unternehmen, ~essen Haupttätigkeit darin besteht, 1.    Betei!lgungen zu el'WBrben, zu halten oder zu veräußern, 2.-    Ge!dforderungen·mit Finanzierungsfunktion entge!tllch zu erwerben, 3.    mit-Finanzi'nstrumenten auf eigene.Re'chnung zu handeln, 4.    Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewer- beordnung zu sein, es sei denn, die Vermittlung_ oder Beratung bezieht sich ausschlleßllch auf Anlagen, dle von Verpflichteten nach diesem Gesetz ver- trieben oder .emlttlert werden, 5.    Unternehmen über die Kapitalstruktur; die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu berat'en sowie bei Zusammenschlüssen und Über- nahnien von Unternehmen diese Unternehmen zu beraten und ihnen Dienst- !eistun~en anzubieten oder 6.     Darlehen zwischen Krediti.nstltuten zu vermitteln ((3eldmaklergeschäfte_). Holdlnggesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen 'an Unternehmen außer- h.alb 'des· Kreditinstituts-, Finänzlnstituts- und Verslcherungssektors halten und die nicht über. die mit der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbunde_nen Aufga- ben hlflaus unternehmerisch tätig slnd, sind keine Finanzunternehmen im Sinne dieses Gesetzes. (25) Mutterunternehmen Im Sinne die.ses Gesetzes ist ein Unternehmen, dem mindestens ein anderes Unternehmen nach Absatz 16 Nummer· 2 b\\s 4 nachgeordnet Ist, und dem kein anderes Unternehmen übergeordnet ist.\" 3.  § 2 wird wie folgt geändert: a)   Absatz i wird wie folgt ge_ändert: aa) In Nummer .3 IJf.ird die Angabe,,§ '! Absatz 2a\" dµrch die• Angabe ,,§ l Absa:tz 3\" ersetzt.                                               · bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4.   Agenten nach I} 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufslchts9esetzes und E-Geld-Agen,ten nach § 1 Absatz 10 des Zahlungsdiensteautsichtsge- setzes sowie diejenigen Zahlungsinstitute und E-Geld-lnst\\tute m'it $ltz",
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            "content": "-8- in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens• Ober den Europäi- schen Wirtschaftsraum, die im Inland .Ober Ag~nten nach § 1 Absatz 9 des ZahlungsdlensteaUfslchtsgesetzes oder .über E-Geld-Agenten _nach § 1 AbSatz· 10 des ZahlungsdiensteaufsiChtsgesetzes· niedergelas~en sihd,\". eo) In Nummer 5 werden die Wörter 1,§ 1a Absatz 1 Nummer 1\" durch die Wörter ,1§ 1 Absatz 2· Satz 1 Nummer 2\" ersetzt. dd) Nummer·6 wird wie folgt gefasst: ,,6.   Finanzunternehmen sowie .im Inland _g_elegene Zweigstellen un_d Zweig- niederJa·ssungen von 'Finanzunternehmen mlt ·sitz im Ausland, soweit sie nicht bereits Vori Nummer 1 bis 5, 1;-e, 10, 12 oder 13 erfasst sind/'. ee) Nümmer 7 wird wie folgt geände1t: 1 aaa)      In Buchstabe b wird das Wort „oder d,urch ein Komma ersetzt. ' bbb).     In BuchStabe c wir.d c;las Komma am Ende durch das Wort \"oder\" erR setzt. ccc)      f:=olgender Bucl)stabe-d wird angefügt: ,,d)   Kap[talisierungsprodukte anbieten,\". ~)_  In Nuinmer 8 werden die Wörter .,§' 34d Absatz 3 oder Absatz 4~ durch die wOrter ,,§ 34d Absatz 6 oder 7 Nummer 1-\" ersetzt. gg) Nummer 10 wi~d wie·folgt geändert: aaa)      In Buchstabe a wird das Wort „ihren\" durch das Wort „den\" ersetzt. bbb)      Die_ folgenden· Buchstaben c.' bls e werden angefügt: ~o)     den Mandanten lIT) Hinb!ick' auf dessen K_a,pitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten, .d)· Beratung qder Dlenstleistungen· -irtl Zusammenhang mit ZusamR menschlüssen od~r Übernahmen erbringen oder e)   geschäftsmäßig HIifeieistung in Steuersachen erbringen,\". hh) Nummer 11 wird wie folgt gefasst ,,11. Rechtsbe!stände, die nicht\" Mitglied ~!ner Rechtsanwaltskammer sind, · und registrierte Personen nach.§ i O des RechtsdlenstlelstungsgesetR zes; soweit sie Tätigkeiten _nach Nummer fD Buchstabe a bis d erbrinR gen, ausgenommen die Erbringung vqn lnkassodienstleistungen im $.inne des §·2 Abs'atz 2 Satz i des RechtSdiSnstleistungsg13setzes,\". ii)   In Nummer 12 werden die Wörter \"und SteuerbevollmäChtigte\" durch d_le Wör):er \"' Steuerbevollmä.chtigte und die In § 4 Numm·er 11 des Steuerber~R tungsgesetzes genannten Vereine\" ersetzt.                   · i))   Nummer 16 wird wie folgt.gefas.st:",
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            "content": "-9- ,,16. Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lag~r- . haltung in Zollfreigebleten erfolgt\" b)   Absatz·2 wl,rd wie folgt-geändert: aa) In Satz 1 werden di•e Wörter·,,§ 1 Absatz 2 Nummer 6\" durch die Wörter,,§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6'' ersetzt. bb) Felgender Sa~ wird angefügt: ,,In diesem Fall hat eS die Europäische KOmmlssion zeitnah zu uhterrichten.\" c)    Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt: ,.(3) Für· Gerfchte, die· öffentliche Versteigerungen durchführen, gelten im Rahmen der Zwangsversteigerun_g von Grundstücken, lm SChiffsregister einge- tragenen Schiffen, Schiffsbauwe,rken, die im Sc_hiffsbawreglster eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können und Luftfahrzeugen im.Wege der Zwangsv,ollstreckung .die in den Abschnitten '3',. 5 und 6 genannten Identifizie- rungs: und Meldepflichten sowie die· Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Zentral- stelle für Finanztransakti'onsuntersuchungen entsprechend; sowe,it Transaktionen mit Barzahlungen über mi.ndest~ns 1O000 Euro getätigt ·werden. Die ldentlfizie- .rung des Erst,ehers soll unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags e·rtolgen, ·spä- testens jedoch bei Einzahlung_ des. Bargebot~; dabei ist bei natürlichen Personen die .Erhebung des Geburtsorts und der St~rntsangehörigkeit sowie bei Person_en- gesellschatten und juristischen Person·en die Erhebung der Namen sämtlicher MitQ\\_ieder des Vertretungsorg.ans oder sämtlicher gesetzlicher Vertreter nicht er- forderlich.      · (4) Für B.ehörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die öffentliche VersteigerUngen durchführen, gelten die in den Abschriit~ ten 3, 5 und 6 genannten Identifizierungs- und Meldepflichten sowie di.e Pfllcht\" zur Zusammef')arbeit mit der Zentralste!le für Finanztransaktionsuntersuchungen entsprechend, soweit Transaktionen mit Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro getätigt werden. Satz ·1 gilt nicht1 soweit Im Rahmen der Zwangsvo\\l~tre- ·ckung-gepfändste Gegenstände verwertet werd0n. Die Identifizierung des .Erste- hers -soll bei Zuschlag_ etiolgen, späteSteris• Jßdoch be! _Einzahlung des Bargebots. Nach Satz 1 .Verpflichtete Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öf- fent!lche·n Rechts können be! der Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 1 auf Dritte zurückgreifen.\" 4.  §  3 wird wie-folgt geändert: a)     Absatz~ Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Werin auch nach Durchführung ui11tassender Prqtungen und ohne_ ci8ss Tatsß• chen .nach § 43 Absatz i vorlle.gen von der melde'pfliC:htigen Ve,reln!gung nach § 20 Absatz i kein wirtschaftlich Berechtigter· nach Absatz 1 oder nach _S_atz 1·bis 4 ermittelt werden kann, gilt als whischaftlioh Berechtigter der gesetzllche· Vertre~ ter, der geschäftsfühtende Gesellschaf-ter oder der Partner des Vertragspart• ners.\" b)     Absatz 3 wlrd,wie folgt geändert aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort ,.Treugeber\" das·Wort ,,(Settlor)\" eingefügt. bb) !n\"NumlTier 4 wird das    wart „und\" gestri.chen.",
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            "content": "- 10 - cb) In Nummer 5 wi,rd der Punkt an, Ende durch eirJ Komma und das Wort.,,und\" ersetzt.                                    · dd) Folgende Nwmmer 6 wird angefügt: ,,6'.  jede natürliche Person, die Lintnittelbar oder mittelbar beherrschenden Einflu~s auf eine Vereinigung ausüben kann; die /Vlitglled des. Vorstands der Stiftung Ist oder die als Begüi'tStigte der Stiftung bestimmt worden Ist.\" 5. § 4 wird wie fo!gt geändert: a)    Abs.atz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Verpilichtete nach§ 2 Absatz 1 Nummer 14 müssen über ein wirksames Risikomanagement verfü_gen:                                · 1.    bei der V~rmittlung von Kaufverträgen und 2.    bei der Vermittlung von Miet- oder PaChtvarti-ägein mit einer-monatlichen Mie~ te· otjer Pacht In Höhe ·von mindestens ·1 O000 Euro. Bei Verpf!tchteten nach §. 2·Absatz 1 Nummer 14,. die Mµtterunternehmen einer Gruppe sind, blEllben die v'. □ rgaben nach'§ 9 von Satz. i unberührt.\"· b) . Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Verpflichie1e nach § 2 Absatz 1 Nummer i 6 m()ssEln über ein wirksames Risikomanagement verfügen:. 1: als· Güterhändler bei folgenden Tr8.nsaktlonen: a)   Transaktionen im Wert    VO!)  mindestens i.O 000 Euro über Kunstgegen- stände, b)    Transaktloneri über hochwertige Güter nach ·§ i · Absatz. 1O Satz 2 Nu.inmer 11 bel welchen ·sie Ba,rzahlungen über mlnde.stens 2 000 ·Et.Ho selbst odei durch Dritte tätigen oder entgegennehmen oder. ·c)    Transaktionen Qber sonstige Güter, bei welchen sie Barzahlungen Ober mindestens 10 00Q Euro selbst oder .durch Dritte tätig~n oder entgegen- nehmen, und 2.     a!s Kunstvermitt!er und KunstlaQerhalter bei Transaktionen Im Wert von min- destens 1O OÖO Euro.              · Bei Verpfllchteten _nach § 2 Absatz 1 Nummer 1.6, die Mutterunternehmen einer Gruppß sind, blelben die Vorgab.an nach§ 9 von Satz 1 unberührt,\" 6, §  ·e Absatz· 6 wird wie folgt geändert: a)     In Satz 3 werden die· Wörter „elhes der Schweigepflicht unterliegenden Mandats~ verhältnlsses'' dun;:h die Wörter „von Tätigk6i1en der Rechtsberatung oder Pro~ zessvertretu ng\" ersetzt. b)    ·1n·Satz 4 werden dle Wörter „sein Mandant.das Mandatsv.erhältnis für den Zweck der \"Geldwäsche oder der Terrorismusfirian:zierung genutzt hat oder nutzt\" durch",
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            "content": "• 11 - dle Wörter „die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geld- wäsche oder derTerror!smusflnanz!erung genutzt wurde .oder wird\" ersetzt. 7, § 8 wlrd wie fo!gtg·eändel't: a)   Absatz 1 wird wie folgt geändert aa) Satz· 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wte folgt gefasst: ,.a)    über die Vertragspartner, die Vertragsparteien des vermittelten Rechts- geschäfts nach § 11 Ab.Satz 2 und gegebenE!nfalls über die für die Ver• tragspartner oder die Vertragspartei8n des vermltteJt.en Rec_htsge- schäfts auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten,\". bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Aufzeichnungen nach Satz i Nummer ·1 BuchS:tabe· a s.chließen Auf- zeichnungen Ober die getroffenen MS.ßnahmeih zur Ermittlung des wirtschaft- llch Bere,chtigteil ein.\" cc) Folgender Satz wird angefügt; „Bel Personen, .die n·ach § 3 Absatz 2 Satz 5 als wirtschaftllcl1 Berechtigte gelten, sind zuOem die Maßnahmen zur Überprüf.ung der Identität hach § 11 Absatz 5 und etwalge Schwierigkeiten, die während d1;is Oberprüfungsvor- gangs aufgetreten-sind, aufzuzeichnen.\" b)   Absatz 2 wird wie folgt.geändert aa) Satz 2 wird wie folgt getasst: „S_oweit zur Überprüfung der ldentltät einer natürlichen· Person Dokumente nach § 12 Absatz 1 Satz i NulTimer' 1, 4 oder 5 vorgelegt oder zur Überprü- fung der Identität einer juristischen Person- UnterlaQen riach § 12 Absatz 2 vorgelegt werden oder soweit Dokumente, die aufgrllnd einer Rechtsverord- nung nach§ i2 Absatz 3 bestimmt sind, vorgelegt odef. herangezogen wer- den, haben· die Verpflichteten das Recht und die Pflicht, Kopi~n dieser po- kumente oder Unterlag·en ·anzufertigen ode·r sie optisch digitallslert zu erfas- sen oder, bei einem Vor-Ort-Ausle~en nach§ 18a des Personalauswelsge~ setzes, nach § 78 Absatz 5 Sat?- 2 .des Aufenthaltsgesetz.es oder nach § 13 des e.lD-Ka:rte-Gesetzes, das 'dienste- und kartenspeziflsche Kennzeichen s9.wie _d.l~ ·rat.~_~c_hß ..J~,µf~uiß.iCh·n!;ln., d.asS dle Date·n lm Weg<?. des Vor-Ort- AL.lslesens übernommen wurden.\"                                           · bb) .Nach ·Satz 3 wird folgender     .       Satz. eingefügt: ,.Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 Satz i Num- mer 1 Buchstabe a umfasst auch die zur Erfüllung geldwäsd1erechtlicher Sor_Qfaltspfllchten an_gefertigten Aufzeichnungen von 'Video- LirJd Tonaufnah- men.\" c)   Absatz 4 Sätze i und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(4) Die Aufzeichnungen und sonstige Belege nach den Absätzen 1 b!s 3 sirid funf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere gesetz11che Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Au,fbewahrungspflichten eine 1/:ingere Frist vorsehen. In jedem Fall sind. die Aufzeichnungen und sonstigen Belege spätestens- nach Ab- lauf von zehn Jahren zu vernichten.\"",
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            "content": "- 12 - 8. § 9 wird wie folgt geändert:· · a)   Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,.§ 9 GruppenwE'llte Pflichten\". b)   Absatz 1 w]rd wie folgt geändert: aa) In Satz· 1 werden die Wörter „gruppenangehörigen Untefnehmen, Zweigslel- len und Zweigniederlassungen\" durch die Wörter ,,Zweigst.e!!en, Zweignieder~ lassungen und gruppenangehörlgen Unternehmen nach § · 1 Absatz. 16 Nummer 2 bis 4\" erSetzt. .bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa)    Nummer 1 wird_wie folgt gäfasst: ,,1. die Einrichtung von einheitlichen Internen Sicherungsmaßnah- men nach§ 6 Absatz 2,\", bbb)    In Nummer 3 werden vor dem Wort „Verfahren\" die Wörter „die Schaffung von\" eingefügt. Ccc)    In Nummer 4 werdeh vor dem Wort „Vorkehrungen'' die Wörter „die Schaffung von\" elngefügt.- cc) l'n Satz 3 werden die Wörter „Pflichten und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 von. Ihren nachgeordneten Unterr,ehmen, Zweigstellen oder Zwe!gnie-· derlassungen\" durch die Wörter „von ihnen getroffenen Maßnahmen nach Satz 2 N~mmer 1, 3 und_ 4 vOn ihren Zweigstellen, Zweignlederlassungerl untj gruppenangBhörigen U.nternehmen nach § 1 _Absatz.16· Nummer 2 bis 4\" ersetzt und werden liach den Wörtern „geldwäscherebhtlichen Pflichten\" die Wörter „und dem beherrschenden EiriTluss des Mutterunternehmens\" e!nge~ fügt. c)   Absatz 2 wird wie folgtgefässt ,.(2) Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind,. haben sicher- zustellen, dass Zweignlederl,assungen und gruppenangehOrige un,ernehmen ·nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4, die mehrheitlich In ihrem Besitz· stehen ünd die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, nS:ch dessen Recht sie Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und vo.n Terroris- musfinanzierung unterliegen, dle dort geltenden r:,a,tionalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 einhalten.\" · d)   Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Verpflichtete, di13 Mu1.ter\"unternehn1en elnor Gruppe sind,. haben sicherzu- stellen, dass Z~eigstellen uncj gruppenangehörige. Unternehmen nach § 1 Absatz i 6 Nummer 2 bis-4, die• mehrheitlich in ihrem B~sitz stehen und ihren Sitz' ln ei- nem Drittstaat ·haben, in dem die Mindestanforderungen zur Verhinderung von Geld_wäsche und von Terrorismw~finanzierung geringer' sind als die Anforderun- g·en für Unterhehmen mit Sitz In D.eutschland, die Anforderungen nach diesem Gesetz erfOJl~n, soweit das· Recht des Drittstaats dies zulässt. Soweit eine Um- setzung der in• Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen naCh",
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            "content": "- 13 - ·dem Recht des Drittstaats nicht zulässig Ist, sind die Mutterunternehmen ver- pflichtet, 1.     sicher.zustellen, dass ihre In Satz 1 gena11nten Zweigstellen und gruppenan- gehörigen Unternehmen, die mehrheitlich ln Ihrem Besitz stehen, zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorlsmus- flnanzierung wirksam zu begegnen, und 2. .die nach §. 50 zuständige Aufsichtsbehörde über die getroffenen Maßnah- men zu informieren, Reichen die getroffenen Maßnahmen nicht aus, so ordne\"t die nach § 50 zustän- dige Aufsichtsbehörde an, dass die Mutterunternehmen Sicherstellen, dass die in Satz 1 genan·nten Zwe1·gste11en und. gruppenaligehörlge Unternehmen nach § 1 Absatz 1.6 Nummer 2 bis 4 in diesem Drittstaat weder\" eine Geschäftsbezleh.ung begründen oder fortSetzen noch Transaktionen durchführen.\" ' e)  Folgende Absätze 4 u,nd 5 werden angefügt: ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend·far VerpfliChtete, 1.     die gruppenangehörlge Unternehmen nach § 1 Absatz 16\" Nummer ·2 bis 4 s'ind, soweit.ihnen mindestens ein anderes Unternehmen nach§ 1 Absatz 16 Nurilmer 2 bls 4 nachgeordnet ist und ihr-em beherrsche~deri Einfluss unter- liegt, Und 2.      deren Mutterunternehmen weder nach Absatz 1 noch nach dem Recht de·s Staates·,. In dem es ansässig ist, ·grllppenwelte Maßnahmen ergreifen muss. (5) Verp.flidhtete, die gruppenangehörige Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 eines Mi.itterunternehmens im Sinne von Absatz 1 slnd, ha:ben die in Absatz 1 Satz 2 Nurnme:r 1,. 3 und 4 genannten Ma~nahmen umzusetzen. All~-- and~ren gruppenang_ehörl!}Eln Verpf!lqhteten müssen die für sle ·geltenden grup·pen'weiten Pflichten µr.nsetzen, dle insbesondere Verfa~iren für den Informa- tionsaustausch innerhalb der Gruppe Zur Verhinderung von Geldwäsche Und von Terrorismusfinanzierung sowie Vor!<ehr1:1ngen zum Schutz von p·ersonenbezoge~ min Daten umfassen meissen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 gelten un- beschadet der von den· Verpflichteten zu beachtenden eigenen gesetzllC:hen Ver- pflichtung zur Erfüllung sonstiger-9eldwäscherechtllcher Vorschriften.\" 9, §-10 wird wie folgt geändert: a) AbSatz a.$8.fa: ·2'\\T~crj'\\!Ji'rd a~fgehoben. b)   Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein_gefügt: ,,(3a) Die Verpflichteten müssen die· allgemeinen Sorgta!tspflichten bel allen neuen Kunden erfül!_en. Bei bereits bestehenden GeschäftSbeziehung·en •müssen sie \"die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu geeigneter Zeit auf risikobasierter Grundlage erfüllen, insbesondere dann, wenn 1.      sich bei eiryem Kuflden maßgebliche Umstände ändern, 2.      der Verpfli~htete rechtlich verpflichtet ist, den Kunden fm laufe des betreif- fenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einSchläglge Informatio- nen über den Wirtschaftlich·se·rechtigten zu überprüfen, oqer",
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            "content": "- 14 - . 3.    der Verpflichtete gemäß der Rlchtllnle 201.1/16/EU des Rates vorn 15. Feb- ruar 2011 .Ober. die Zusammenarbeit der Verwaltungshehörden im Bereich der Besteuerung.und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABI. L 64, vom 11. 3.2011, s. 1) dazu verpflichtet Ist.\" c)    In Absatz 4 werden die Wörter,,§ 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset- zes\" durqh die Wörter,.§ i ·Absatz-i· Satz 2 des ZB.hlungsdiensteaufsichtsQeset~ zes\" ersetzt. d)    In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „bei\" die, Wörter „Transaktionen .in Form von\" _eingefügt. e)   Abs.atz 6wird w!e folgt gefasst: .,(6) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten 4u ertüllen: 1.    bei der Vermittlung von Kaufverträgen und 2.    bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen bei Tri3.nsaktlonen mit ei- ner mo_natl_lchen Miete o~er Pacht in Höhe von mindestens 10 000 Euro.\" f)    Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: ,.(Sa) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 haben die allgemeinen Sorgfaltspfllcht9n zu erfüllen: 1. als Güterhändler bei folgenden Transaktionen: a)    Transal$tlonen lrn Wert von mindestens 1O000 (;:uro- über Kunstgegen- stände,                                     · b)     Transaktiqnen über hochwertige Güter nach § 1 :Absatz 10 Satz 2 Nummer· 1, bei welchen sie Bar.Zahlungen über mindestens 2 000 Euro selbst oder durch Dritt~ 'tätlgei:, oder entgegennehmen oder c)    TranSaktio:nen Ober sonstige GOte,r', bei welchen sie earzah!ungen über mindestens 10 ODÖ Euro selbst oder durCh Dritte tätigen oder entgegeri- . nehmen,                             · 2.     als KUns.tverrnitUer und Kunstlagerhalter bei Transaktionen Im Wert von min- destens 1o 000 Euro ..,.                                               · g) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Sätze 1 und 2 geltefl für Verpflichtete nach§ 2 Absatz 1 Nummer. 10 und 12 nic.ht, wenn Tätigkeiten 'der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erbracht werden sollen, es- s.ei denn, der Verpflichtete wei~, dass die Rechtsberatung oder Prozessvertretung bewusst-für deri Zweck-der .Geldwäschr,t\"oder der Terrorish1us~ finanzleri.mg genutzt wurde ·oder wird.\" 1O. § 11 wird wie folgt geändert: a)    In Absatz 1· Satz •2 wird nach dem Wort „Geschäftsbeziehung\" das Wort „unver- züglich\" eingefügt. b)   Absatz 2 wird wie folgt g.efasst:",
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            "content": "- 15 - ,,(2) Abweichend voh Absatz 1 haben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num- mer 14 und· 16, die Vermittlungstätigkeiten erbringen, die V0rtragsparteien des Vermittelten ·Rechtsgeschäftes; ge·gElbenenfalls für· diese auftretende Personen und den Wir\\schaftl\\ch Berechtigten zu identifizieren, sobald ein ernsthaftes lnte- . resse der Vertragsparteien an der Durchführung des vermlttl;llten Re·chtsgeschäf- tes besteht und die Vertragsparteien hin•reichend bestimmt sind. Erbringen für beide Vertragsparteien des vermlttelten Rechtsgeschäftes Verpflichtete nach § .2 Absatz 1 Nummer 14 oder 16 Vermittlungstätigkeiten, so muss .jeder Verpflichtete nur die Vertragspartei ldElntiflzleren, für die.er handelt.\" c)    Abs_atz 5 wird wie folgt geän_dert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Bei Begründung elne'r neuen Geschäftsbeziehung mit einer ,Vereinigung nach §·20 oder:ein-er Rechtsgestaltung nach§ 21 hat der Verpflichtete elhen. Nachwei's der Registrierung nach § 20 Absatz 1 oder '§ ·21 oder einen Aus- zug .der Ober das Tra:nsparenzregist_er zugänglichen D~ten einzuholen.\" bb) Dle folgenden Sätze.werden angefügt ,.Handelt es- sich urr,1 eine Person, die nach § 3 Absat,z 2· Satz 5\" als wirtschaft- lich 'Berechtigter gilt, so hat der Verpflichtete angemessene Maßnahmen für die Üb_erpr.üfung der Identität dieser Person zu ergreifeii~ Werdeii bei Trusts· oder anderen Rechtsgestaltungen nach § 21 die wirtschaftlich Berei;:htlgten nach besqnderen Merkmalen oder nach einer Kategorie· bestimmt, so hat der Verpflichtete ausreichende Informationen über den wirtschaftlich Berechtig- ten einzuho]en, um ZL!m ZeJtpunkt der Ausführung der Transßkti'on oder der Ausübullg seiner Rechte 9ie Identität des wirtschaftllch Berechtigten feststel- len zll können.\" d)     Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt „Die Sätze 1 l:)\\s., 4 gelten entSprechend für. die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäftes- Im' Sinne· des Absatzes .2, · die nicht Vertragspartner des Ver- pflichteten nach§ 2 Absatz 1 Numme_r 14 .öder 16 sind.\" e)     Fdlgend~r Absr:itz 7 wird angefügt: ,,Cl) Verwfilfer von Trusts onci   anderen Rechtsgestaltungen nach § 2i haben del11 Verpflidhteten ihren Status offenzulegen Lind ihm die Angaben nach § 21 Absatz 1 und 2 ·tmverzQgliCh zu überniitleln, wenn sie in dieser Position eine: Ge.- schäfts_beziehung aufnehmen o·dßt eine Trar:isB:ktion oberha\\b,der in,§ 10 Absatz 3 Sati 1 Nummer 2, Absatz 5 oder AbSatz 6a g-enannten Schwellenbeträge durchführen.\"                                             · 11. Nach § 11 wird folgender§ 11 a eingefügt ...§ 11a Verarbeitung person13nbezogener Dateri durch Verpflichtete (i) Verpflichtete nach §. 2 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, so- weit dies auf Grundlage dieses Gesetzes für Zwec.ke der Verhinderung von Geldwä~ sehe und Terrorlsmusfinanzierung erlorderlich ist.          ·",
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            "content": "- 16 - (2) Soweit ein den Vorschriften dieses Gesetzes unterlle.gender Verpflichteter nach.§ 2 personenbezo.gene Dat13n für. Zwecke gemäß.Absatz 1 an die zuständigen Aufsichtsbehörden oder dl\"e· PersOr,en und· Ein,rlchtungen,. deren sich die zuständigen Aufsii::-htsbehörden bei dElr\" DurchfO!irung Ihrer Aufgaben bedienen, Oder an-die·.Zent- ralstell,e· für Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person na6h Arfü~~I 1.3. Al;>satz 3 der Verordrn:mg (EU) 201.6/679 und das RElcht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel f5. der Verordnung (EU) 2016/67B nicht. _(3) Absatz :1 und 2 findet\" ent_sprechende Anwendung auf Drifte im Sinne von § 17, .auf die .ein Verpflichteter zur Erfüllung-der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § ) 0 Absatz i Nummer 1 bis 4 zurückgreift.\"                          · 12. § 12 Wird wie folgt geändert: a)    In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter .,§ 1 Absatz· 3 dEis Zah!ungsdlensteauf- Sichtsgesetzes\" durch die Wörtern§ i .Absatz .17 ·des. Zahlungsdienst1;1aufsfchts- geset~es\" ersetzt..                                                 -     · b}    In Absatz 2 Satz 1 werden- nach de_n Wörtern Jurlstli,che Personen'' die Wörter ·,,oder bei p·ersonengese11schaffen\" eingefügt 13. § 15 wird wie folgt geändert: a)    Absatz 3 wird wfe folgt gefasst: ,,(3) Ein höhe'res Rjsiko liegt insbesom:fere vor, .wenn ,es sich 1,     bei einem Vertrag_spartner des Verpflichteten oder bei einem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, ein Famllienn)ltg!ied oder um eine bekanntermaßen nahestehen.de Person handelt, 2.     um eine··Geschäftsbeziehung oder•Transaktionen handelt, an der ein von der EurOpä\\schen Kommission nach Artikel' 9 Absatz 2 der Ri.chtlinie (EU) 2015/849, der durch Arlil,el 1 Nummer 5 der Richtlinie 2018/843 gei\\ndert worden ist, ermittelter Drittstaat mit hohem Rlslko oder eine in diesem Dritt- staat .ansässige natürliche. oder juristische _Person bet6iligt ist: dies gilt nicht für Zweigstellen von In der EuropäiSchen Union nleder·gelass.enen Verpf!ich~ teten nach Art.lkel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849, der durch Artikel 1 Nummer 1 der Rlchtliiiie 2018/843 gt;,ändert worden ist, und für mehrheit- llch·rm ~esltz dieser Verpfllchteten befindliche Tochteri.mternehmen, die ih- ren Standort in elnem D'ri~tsta,at. mit hohem Risiko h,;1.beri, sofern sich diese · Zweigstellen un~ Tochterwnternehmen uneingesbhränkt an ä1e von ihnen Ä~~~~e~~~~~~h~{~feP(~n~~~n ~~;t~~/~enn uhd Verfahren nach Artikel 45 151           1 3.    um . '3ine· Transaktion handelt, .die Im Vergleich .         zu ähnlichen .        Fällen a)    besonders komplex oder un·gewöhnlicih groß· ist, b)    einem ungewöhnllchen Tnansakti.o.nsmuster folgt oder c)    keinen C)ffeiisichtlichen wirtschaftlichen od9r rechtmäßigen Zw~ck hat, oder 4.    für Verpflichtete· nach § 2 Absatz 1 Nummer i bis 3 und Nummer 6 bis '8 um eine grenzüberschreitende Korresponden'Zbe;zlehung mit Responde'nten mit Sitz In einem Drittstaat odar, vorbehaltlich einer Beurteilung durch die V.er-",
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            "content": "- 17 - pflichteten als erhöhtes Risiko, In einem Staat des Europäischen· Wirtschafts- raums handelt.\" b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden di.~ Wörter „In deri Absätzen 2 und 3 Nummer 1 genannten Fällen\" durch die Wörter „In einem der \\n Absatz 2 und 3 Nummer 1 genann- ten Fälle\" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a\" gestric~en. cc) Folgender Satz wird angefügt: „B'el einer ehemaligen politisch exponierten Person haben die Verpflichteten für mindestens zwölf Monate nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt das Risiko zu berücksichtigen, das spezifisch für pollt!sch exponierte Perso- nen ist, und so lange angemessene und risikooriet'ltierte Maßnahmen.-zu tref- fen, bis:.anzunehrnen ist, dass dieses Risiko nicht mehr besteht.\" c) Nach Absatz 4 werden die ··1olgenden Absätze 5 und Sa eingefügt: ,.(5) In dem ·in Absatz ·3 Nummer 2 genannten Fall haben Verpflichtete min- destens folgende verstärkte Sorgfaltspfl!chten zu erfüllen: 1.    sie müssen einholen: a)   zusätzliche lnformatlonen über den Vertragspartne'r und den wirtschaft- lich Berechtigten, b) .zusä1zliChe Informationen .über die angestrebte Art der Geschäftsbezie- hung, c)   Informationen über .die Herkunft der Vermögenswerte und des Vermö- gens des Kunden, d)    Informationen über d\\e Herkunft der Vermögenswerte und des Vermö- gens des wirtschaftllch Berechtigten mit Ausnahme der Person, die nach § 3 .Absatz 2 Satz 5 als wirtschaftlich Berechtigter gilt, e)    Informationen über die Grürn;:!e für die. geplante 9der durchgeführte Transaktion und f)    Informationen über die geplante Verwendung der Ven11ögenswerte, die lm Rahmen der Transaktion oder Geschäftsbeziehung einges.etzt wer- den, ·soweit dies zur Beurteilung der Gefahr von Terrorlsmusfinänzlerung erforderlich ist, \"2.   die Begründung oder Fortführung einer 'Geschäftsbeziehun·g bedarf der Zu- stimmUhg eines Mitglieds der Führungsebene und 3.    bei einer G'eschä_ft$beziehung müssen sie die Geschäftsbezi.ehung verstärkt . überwachem· durch a)   häufigere un~ intensivere Kontrollen sowie b)    die Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung be- dürfen,",
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            "content": "- 18 - (5a) In dem In Absat? ~ Nummer 2 genannten Fall und zusätzlich zu pen !n Absatz 5 genannten verstärkten Sorgfciltspfllchten können dle zuständigen Auf- sichtsbehörden rlSikoangemessen und Im Einklang mit den ln.ternationa!en Pfllch~ ten der EurOpäischen Union eine oder mehrere von den Verpflichteten zu erfül- lende verstärkte Sorgfaltspflichten anordiien, die auch folgende Maßnahmen um- fassen können: 1.   Qie Meldung von Firianztransaktionen an die Zentralstelle für Finahztransak- tlonsuntersuchungen, 2.   die Beschränkung oder das Verbot geschäftlicher Beziehungen oder Trans- aktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus Drittstaaten mit ho- heir) Risiko, 3.   das Verbot für Verpflichtete· mit Sitz in elnl;l!m DrHtstaat mit hohem Risiko, Im Inland To~hterges.ellschaften, Zweigniederlassungen oder Rep~äsentanzen zu gründen, 4,    das Verbot, Zweigniederlassungen oder\" Repräsentanzen in einem Drittstaat mit hohem Risiko ~u grOnden, 5,    die Verpflichtung für ZWelgnleder!assungen und Tochtergi;isellschaften von Verpfl!ohteter, mit Sitz ti,· Elinem Dr'1ttstaat mlt hohem Risiko, sich einer ver- schärften Prüfüng der Elnhal.tung. der geldwäscherechtllchen Pflichten a)     durch die zuständige Aufsichtsbehörde.zu unterziehen oder .b)     durch einen externen Prüfer z.u unterziehen·, 6.   die Einführung verschärfter Anforderungen In Bezug auf eine externe Prü- fung nach Nummer 4 B_uchst~be-b,                                       · 7.   für Verpflichtete nach§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und\"6 bls·9 die Oberprü- fung, Anderung oder erforderllchenfalls Beendigung von K'orrespond<:inz- bankbezlehungen zu .R'esPonderiten -in einem brittstaat mit hohem .Risik_o. Bel der Ano.rdnung dieser Maßnahmen gilt für die zuständigen Aufslchtsbe~ hörden Absatz 10 Satz 2 entsprechend.\". d)  Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und.wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe .Nummer 2\" durch die Anga- be 11 Nummer 3\" efset-zt.                                               · bb) In Nummer 1 wird das Wort .ist\" durch dle Wörter „sowie• deren Hintergrund und Zweck sind mit angemeSsenen Mitteln\" ersetzt. cc) In Nummer 2 we(den nach den WOrtem „um das ri1it dBr Geschäftsbezie- hung'1 die Wörter ,,und m_it einzelnen Transaktionen\" eingefügt. e)  Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Numm·er 3\" durch: die Angabe .~Nufnmer 4\" ersetzt und werden nach der Angabe ,,6 bis ·g\" die Wärter ~bei Begründung eil\"ler Geschaftsbez!ehung\" einge- fügt. f)  Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.",
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            "content": "- 19 - g)    In· Absatz 8 werden nach dem Wort „Tatsachen\" e\\n Komma und dle Wörter „ein- schlägige Evaluierungen, Berichte\" und nach dem Wort „Sorgfaltspflichten\" die · W.örter „sowie erfo'rderliche Gegenmaßnahmen\" eingefügt. h)    Absatz 1O Wird wie folgt gefasst ,,(10) Das. Bund_esmililsterium der Finanzen kann d.urch Rechtsverordnung, dle nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1.     Fallkonstellationen· bestimmen, in denen insbesondere im Hinblick auf Staa- ten, Kuhden, Produkte, Oienstlejstungeh., Tra,nsaktionen oder Vertriebskanä- le ein .potenziell höheres Risiko de.r Geldwäsch0 oder de_r Terrorismusflnan- zierung besteht und· die Verpfllchteten bestimmte Verstärkte Sorgfa!tspflich·, teil und Gegenmaßnahmen zu erfüllen haben, 2,     für Fallkonstel\\atia'nen im .Sinne des Absatzes 3 N_ummer 2 bestimmte ver~- stärkfe Sorgfaltspflichten Und Gegenmaßnahmen anordnen sowie für die Anordnung und Ausgestaltung verstärkter Sorgfaltspflichten durch die zu~ 1                  s_tändig.en 'AÜfslchtsbehörden nach Absat2 5a Regelungen treffen. Das Bundesministeri1,1m· der Finanzen hat bel Erlass elner' RechtsVerordnung nach dieser Vorschrift .~lnsch!ägige Evaluierungen, Bewertungen ·oder Berichte internationaler Organisationen .od0r- von Einrichtun'gen für die Festlegung von Starida\"rds mit Kort)petenzen im Ber01ch der .Verh(nderung von Geldwäsche und der Beikärnpfun·g vOn rerrorlsmustinanzierung h!nsichtlich der von einzelnen Drittstaaten ausgehenden Risiken zu berücksichtigen.\" 14. § 16 wird wie folgt geändert: a)     Dern Abs.atz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der Anwendung der allgemeinen Sorgfaltspfllchten findet cte·r Schwellenbe- trag r:,.aph § 1OAbsatz 5 keine Anwendung.\" b)    ln Absa_tz ·3 werden, die Wörter,,§ 2 Absatz 2 Satz 3\" durch Ple Wörter,.§ 3 Absatz' 1 3 Satz 3' ersetzt. c)    Absatz 4 S.atz 1 wird wie folgt geä~dert:. aa) Nummer 1 wlrd wie folgt geändert: aaa)    \"In Bu~hstabe a werden _die· Wörter ,,§ 1 Absatz 2 Nummer 2a\" durch die Wörter,.§· 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a\" ersetzt. bbb)     In BUc.hstabe b werden .die Wörter,.§ 1 AbSatz.2 NumlT)er 21;i\" durch die Wörter ... § 1 ~b~atz 1 Sa,tz 2 Numrn9r 3 Bwchstabe c\" ersetzt. ccc).    In Buchstabe c werden dle Wörter_;,§ 1 Absatz 2 Nummer ~c oder 3\" durch die Wörter .,§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer ·3 Buchstabe b\" er- setzt.                         · bb} lri. Nummer 2 wird die Angabe .,§ 1 Äbs·atz 3\" durch die Angabe.,§ i Absatz i7\" ersetzt d)     In Absatz 5 wird die Angabe,,§ 1 Absatz·3i• durch die Angabe,.§ 1 Absatz 17\" er- se.tzt.",
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            "content": ". • 20 • e)' In Absatz _6 werden. die Wörter ,.§ 1 Absatz 10 Nummer 1O\" durch die Wörter.,§ 2 Absatz 1 Nummer 1O\" ersetzt.                                                      · 15, § 17 wird wie folgt geändert:, a)   Absatz 3 wird wie folgt geändert: • aa) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgi_gefasst: \"(3) Wenn ein Verpflichteter. auf Dritte zurOCkgre!ft, so muss er sioher- s,tellen; daSs die Driften                                        ·· 1.     bei der identifizlernng Von Im Inland ansässigen Personen den Vorsctirif-. ten dieses Gesetzes entsprechen,- 2.     die lnformat!Onen elnholen, die_ für di.e Durchführung cter Sorgfaltspfllch- ten nach.§ tü' Absatz 1 Nummer 1 bis 4 notwendig sind_, Und 3.    ihm diese Informationen unverzüglich.und unmittelbar dbermltte!n.'' · bb) · ln Satz 2 werden nach den Wörtern „des Vertragspartners\" ein Kom,ma und die Wörter- .,gegebenenfalls für diesen auftretend$ P.erspneii\" und werde·n vor dem Wort „sowie~ die Wörter ,,Biilsch!ießlioh lnformation·en, söWeit diese ver- fügbar sind, die mittels elektronischer Mittel f!'.lr die idehtitätsfeststellung nach § 1'2·Abs~tz 1 Satz 1 Nummer 4 ein·geholtwurden,\" eirigeifügt b)  Nach. AbE;atz 3 wird folgel1de'r Absatz.3a elnQetogt:. ,,(3a:) Der Dritte kann zur ldentifizierun9 deS Verti-agspartners·, einer gegebe- ni:mfalfs für ihn auftretenden Person .und. eines w!rtschaftlich Her.echtigten auch. auf eine anrässlioh einer zu einem früheren Zeitpunkt- erfplgten ·Identlfizierung dieser Person eingeholte Informationen nach Absatz. 3 $atz 1 Nummer 2 zurück- greifen, sofern 1.    die Identifizierung im Rahmen der Begrün\"dung einer eigenen Geschäftsbe- Zi\"ehüng -tjes Dritt.en und nicht unter· Anwendung vereinfachter Sorgfalts- pflichten etio1gt ist, . 2.     die !d.entifizlerun~ oder cti·e letzte Aktualis!erung unter Einhaltung de·s ·§ 12 vor nicht mehr als 24 Monaten. abgeschlossen wurde 1                            · '                     ' 3.     für den Verpn'ichteten c:iutgru_nd .äußerer Urilstände keine Zweifel an .der Richtigkeit der ihm üb.ermittelten Informationen bestehen und 4.    d1;1,s Gültigkeits_datum eines 1m Rahmen der Identifizierung oder der letzten Aktual!~lerung unter E'inhaltung des § 12· gegeb_enenfalls verwendeten ldenti~ fikatiohsdokuments noch nicht abgeiaufefl !st. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entspr_Elchend.'' o)   In Absatz 5 Satz 2 werden np.Ch dem. Wort „Vereinbarung\" die Wörter „und der Verpf!!chtete hat sicherzustellen, dass die anderen geeigne·tan Personen und Un~ tern.ehmen deh Vorschriften diese$ <:3esetzes· ent'sprechen\" eingefügt,                    · 16. § 18 wird wie folgt geändert: a)  In .Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort .,_unklar\" das Wort ,,unvollständig\" un.d -ein Komma eingefügt.",
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            "content": "• 21 - b)   Nach Abs~tz 3 wird folgender Absatz. 3a- eingefügt ,,(Sa) o·ie reg!$terführende Stelle ist lm Einzelfall berechtigt, der Behörde nach § 56' Absatz 5 Satz·2 die Informationen und Unterlagen zu übermitteln-, dle für die Erfüllung der Aufgaben der Behörde nach§ 56 Absatz.5 Satz 2 erforderlich sind.\" 17. § i 9 Absatz 1 wird wie f o!gt geändert: a)   ln Nummer 3 wird d_as Wort „und\" durch ein Komma ersetzt. b)    In Nummer 4 Wird der Punkt am Eride durch das Wort ,;un,d\" ersetzt. c)    Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5.       Staatsangehörigkeit.\" 18. § 20 wird wie folgt geän_dert: a)   Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt ,,(1 a} Eine juristische Person des· Privatrechts oder eine eingetragene Perso- nengesellschaft, die nach Absatz 1 Satz 1 m\\tteilungspflichtig ist und die nicht l.n einem der in Absatz 2 Satz 1 Nummer i bis 4 aufgeführten Register eingetragen Ist, hat der reg·istertührenden Stelle unverzüglich m!tzl.Jtei!en, wen.n 1.      sich· Ihre Bezeiohnung geändert hat, 2.      sie verschmolzen. worden ist, 3.      sie aufge'löst worden ist oder 4.       ihr,e Rec,htsform geändert wurde.\" 1 . b)     In Absatz 2 Satz 1 wird \"die Angabe,.§ 19 Absatz 1 durch die Wörter-,,§ 19. Ab- ' satz 1 Nummer 1 bis 4\" ·ersetzt. c) · Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,_(3) Wirtschaftlich Berechtigte von Vereinigungen nf!ch Absatz 1 haben d\\e·- sen Vereinigungen-die zu·r Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 notwendigen Angaben :mitzuteilen' und jede Äh9erung dieser Angaben unverzüglich mitzutei- len. Anteilselgner, die wirtschaftlich Berechtigte sinQ oder die von dem wirtschatt- . lieh BerechtiQten Unmittelbar kontrolliert werden, haben den Vereinigungen nach Al:isatz \"I · die zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz ·1 notwendigen Angaben mitzuteilen und jede Änderung dieser Angaben 1mverzüglich mitzuteilen. Kontrol- . liert ein Mitglied eines Vereins oder einer Genossenschaft mehr als 25 Prozent der Stlmm·rechte, so trifft die Mitteilungsptlicht nach Satz i -d!eses Mitglied. Bei Stiftungen -trifft die Mitteilungspflicht nach Satz 1 die Personen nach § 3 Absatz 3.\" d)     Nach Absa~ 3 werden ·dte folgende Absätze 3a :Uno 3b eingefügt: ,,(3a) Hat die V~relnlgung keine Angaben der wirtschaftlich Bf!rechtlgten nach Absatz 3 erhalten, so hat sie :von ihren Anteilseignern, soweit sie ihr bekannt sind, in ange,messenem Umfang. Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigung zu verlangen. Die Antellseigner sind verpfli.chtet, da~ Auskunftsersu- chen innerhalb angemessener Frist zu beantworten. Die Pflicht, ALlskuntt nach Satz ·1 zu verlangen, gilt nicht, wenn der Vereinigung d!e Angaben zum wirt~",
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            "content": "- 22 - schaftlich Berechtigten flach § 19 bereits ande_rweitlg bekannt sind. Die Verein!• gung hat die.Auskunftsersuchen sowie di_e eingeholten Informationen zu. doku• mentieren.. (3b) Gelangt der Anteilseigner zu der Erkenntnis-; dass sich _der wirtschaftlich Berechtigte der Vereinigung geändert hat, So _muss er dies der Verein(gung in•. nerhalb ·einer-angemessenen Frist mitteilen. Satz 1 gilt nicht, wenn . 1.    die Angaben zu dem neuen wlrtsbhaftfich Beredht!gten be,r~its Ober das Transparenzregister zugänglfoh sind, oder· 2. · der Anteilselg,ner anderweltlg p6sitlve Kenntnis davon hat, dass. der Vereini• gung der neue wirts'chaftlich Berechtigte bekännt Ist. Der Anteilseigner hat die Mitteflung an d'1e · Vereinigung zu dokumentieren und aufzubewa;hren.\" ·                    · e)  Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Angaben sihd ihnen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.\" 19. § 21 wird wie folgt geändert: a)  Absatz 1 Wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 y,;erden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Die Pflicht nach Satz 1. gilt auch für Trustees, die außerhalb der EUropäi- schen Union ihren Wohnsitz oder·Sitz haben, wen·n sie für den Trust-eine Geschäftsbeziehung mit einem Vertragspartner mit. Sitz in Deu'tschland auf~ nehmen oder eirie Immobilie iri Deutschland erwerben.. Die Pflicht nach Satz 1 gilt niChrfür die in Satz·2 _genannten Trust~es, wenn ein Trustee die Anga- ben nach Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a.·der Richtlinie (EU) 2018/843 bß- reits an ein anderes Reg_ister e!nes Mitgliedstaates der Europäischen _Union übermittelt hat und 1. \" der Trustee ·in diesem Mttgliedsta:at der Europäischen Union ebenfalls einen Wohnsitz oder Sitz unterhält, oder 2.   einer der Vertrag:spartner, zu dern ein Trus\\ m[t w·ahnsitz o.der 8/tz au- ßerhalb der Europäischen Union ebenfa.11s eine Geschäftsbeziehung un„ terhält, In die'sem Mitgliedstaat seinen Sitz hat.\". Qb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Absatz 1a. b)   Nach Absatz 1a wird fo!ge~der Absatz 1b elr-igefügt: ,,(1b) Der registerführenden Stelle ist ferner durch den nach Absatz 1 zur Mit- teilung Verpflichteten unverzüglich mitzute!len, wenn der Trust 1.    umbenannt wurde, 2.     ~ufgelöstwurde oder 3.     nipht mehr nach Absatz 1 verpf!lchtet Ist.\" c)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:",
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            "content": "• 23 • aa) Ir, dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „des Absatzes 1\" durch die Wörter „der Absätze 1, 1a und 1b\" ersetzt bb) In Nummer 2 Wird das Wort „und\" durch das Wort '\\oder\" ersetzt. d)  Dem .Absatz 3 wird folg0nder Satz angefügt: .,Die Angaben sind ihnen unverzüglich zur Verfügwng zu stellen.~ e)  Folgender Absatz 4 wird angefügt ,,(4) Das Bundesm!n!sterlum der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechts- verordnurlg, d!e··nlcht der Zustimmung des Bündes·rates beda:rt, die Einzelheiten ~u regeln, welche Trusts und trusfähnlichen Rechtsgestaltur:igen,von § 21 Absatz i und 3 erfasst .sind und durch welche· Merkmale sich diese auszeichnen.\" 20. § 23 wird wie folg! geändert: a)  Absatz 1 wlrd wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bei Vereinigungen. nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltun- gen nach § 21 ist die· Eins[chtnahme gestattet 1.    den folgenden Behörden, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist: · a) . den .Aufsichtsbehörde:n und der- Behörde nach § 25 Absatz ·.6 sowie nach § 56 Absatz 5 Satz 2, b)   der Zentral~telle für Finanztransaktionsuntersuchungen, c)   den gemäß. § 13 ·des Außenwirtschaftsgesetzes. zuständigen Be- hörden, d) den Strafverfolgungsbehörden, e)   dem Bundeszentralamt für Steuern sowie den ört!lchen Finanzbe- hörden·naCh § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung, f}   den für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von .Gefahren zu- ständigen Behörden sowie g)   den Gerichten . . 2.    den Verpflichteten, sofern sle der registerführenden Stelle darlegen, dass -die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfalispflichten in einem der ln § 1'0 Absatz 3 genannten Fälle· erfolgt, und 3.   allen Mitgliedern der Öffentlichkeit.\" bb) In Satz 2 werden die Wärter „und sein Wohnsitzlandu durch ein Komma und die Wärter „sein Wohnsitzland und die Staatscingehörigkeit\" ers·etzt b)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:",
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            "content": "- 24 - aa) In Satz 3-werden die Wörter .anderen öffentlichen Registern\" durch die Wör- ter „den In § 22 Absatz 1 genannten Registern\" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ~Die reglsterführende Stelle hat jährlich eine Statistik über die· Anzahl der bewilligten Beschränkungen und darüber, ob die Beschränkungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfolgt .ist, zu erstellen_, auf lhrer Internetseite 21.:J veröf- fentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln.\" c)   Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die registerführend6 Stelle ist nichf befugt, gegenüber Vereinigungen nach § 20 und ReChtsgestaltungen r:i_ach § 21 offenzulegen, wer Einsicht in die Arigaben genommen hat, die die Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zu ihren wirt- schaftlich Berechtigten gemacht haben.\" .d) .In Absatz 5 werden nach dem Wort „Einsichtnahme\" die Wörter „und Beschrän- kung\" eingefügt.           • 21. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: ,.§ 23a ~eldung-von Unstlmmigkeit'e'n an die registertührende Stel,ie (1) Verpflichtete r:iach § 23 Abs.atz 1- Satz 1_Nummer 2 haben de.r registerfüh- renden Stelle Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen den Anga~ ben über die wirtschaftlich Berechtlgten, die im Trah,sparenzreg!ster ·zugänglich sind, und den ihnen zur VertQgung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirt- schaftlich Ber.echtigten feststellen. § 43 .Absatz 2 gilt .entsprechend. Zuständige Be- hörden nach §'23 Ab_satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b trifft die Pflicht nach Satz 1 1-sofern dadurch die Aufgabenwahrnehmun_g der Behörden nicht beeinträchtigt werden .. Elne Unstimmigkel~ nach Satz-1 besteht; wenn Eihtragungen nach § 20 Ab- satz 1 und 2 sowie nach§ 2i Ab.Satz 1 und 2 fehlen, .einzelne Angaben zu.den whi~ schaft!ich Berechtigten nach § 19 Absatz ·1 abweichen oder wenn abweichende wirt- schaftlich Berechtigte ermittelt w~irden. Die der Unstlmmlgkeitsmeldung .zugrunde. lie- gende Ermittlung der wlrtschaftllch Berechtlgten hat nach den Vorgaben des § 3 zu erfolgen. (2). Die registerführe·nde .Stelle hat auf der Internetseite des Transparenzregls~ ters deutlich sichtbar eine Vorkahrurig ,einzurichten, über die Unstlmmigkeitsmeldu/1- gen·nach Absatz 1 abzugeben sind, (3) Ö!e reglstertOhrende Stelle hat die Unstimmigke.itsmeldung nach Absatz 1 unverzllglich zu prüfen. Hier:w kann .sie von dem Erstatter d.er Unstimmigke1tsmel- dung, der betroffenen Vereinigung nach § -20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21 die iur Aufklärung etiorderUchen Informationen und Uhter!agen verlangen. .     (4) .Die reglstertOhrende Stelle übergibt die Unstlmmigkeitsmeldung mit allen er- forderlichen Unterlagen der Behörde nach § 5_6 Absatz 5 Satz 2 im Rahmen Ihrer Zu.- ständigkelt für dlß VerfOlguhg von Ordn,ungswidrlgkelten nach.§ 56 Absatz 1 Nummer 52 bis 55b, 56a'. und 5Gb, wenn          ·· 1.   sie zu der Erkenntnis gelangt, dass die im Transparenzreg1ster enthaltenen An~ gaben _zum wirtSchaftl\\ch Berechtigten nicht zutreffend sind oder",
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            "content": "- 25 - 2.   sie die Prüfung der' Unstirnmlgkeitsrneldi.mg aufgrund 1:,1nklarer Sachlage nicht abschließen konnte. (5.) Nachdem das Verfahren zur Prüfung der Unstirnmlgkeltsme!dung abge~ schlosSen ist, ist der·Erstatter d0r Unstlmmigkeitsme!dung durch Pie registerführe'nde Stelle über das·Ergebnis•der Prüfung unverzügllch zu informiere·n. Das Verfahren.zur PrQfung der Unstimmigkeitstneldung gilt als abgesc~ilossen, wehn die reQlsterführen~ ·de Stelle .oder die Behörtje nach§ 56 Absatz 5 Satz-2 aufgrund der nach Absatz 3 er~ lanQ_ten ·Erkenntnisse oder einer neuen Mitteilung der Ve.relnigung nach § 20 oder der Rechtsgesta!tung nach § 21, dle GegeriStand der Unstimmlgkeitsmeldung ist, zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die Unstimmigkeit ausgeräurnt ist. {6) Nach Eingang detUnstirnrnigkeitsmeldung nach Absatz ·1 hat die reglstertüh~ rende· Stelle auf dem R8gisterauszug_ sichtbar zH vermerken, dass die Angaben zu den wirtschaftlich ·s_erechtigten der Vereiriigung· nach § 20 oder der..RechtSgestaltung nach § 21 der Prüfung unterliegen. Der Abschluss des Verfahrens zur Prüfung der Unstimrn_igkeitsmeldung ist 8.uf dem Registerauszug zu vermerken.\" 1•. 22. § 24 Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt; ,,Behörden un·d Gerichte nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer ·1 uncl die-Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 haben k9ine Gebühren und Auslagen nach den Sätzen 1 und 2 zu entrichten. § 8.Absatz 2 9atz '1 des Bundesgebührengeseti:es ist _nicht anzuwen~ den.\" 23. § 26 wird wie folgt geändert: a)   Absatz 1 wird Wi!9 folgt gefasst: ·,,(i) Die in § 22 Absatz 1 Satz 1 aufgeführt~n Daten sind, sofern sie juristi~ sehe Personeri des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften nach. § 20 sowie Rechtsgestaltungen nach § 21 betreffen, Ober die durch Artikel 22 Absatz i der Richtlin'ie· (EU) 2017/1132 des ELiropäischen P·arlaments urid des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Ge·sellsch~ft_srechts ge-- schaffehe ·zehtrale Europäische Plautorm zugänglich. § 23 Absatz· 1 bis_ 3 gilt entspreqhend. Zur Zugänglichmachu.ng Ober die Zentrale Europäische Plattform ·obermltte!t die reglsterführende Stelle die dem Tr,;J,n'sparenzregister nach § 20 Absi3.tz i· und § 21 mitgeteilten Daten SO'v'.'.ie die. lnd·exda:t{?n nach § 2? Absatz 2 )              a:n die ze_n_trale Europäische p!attform nach Artikel 22 Absatz i der Richtlinie (EU) 20171113i und Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäi- schen Parlanient.s und des Rates vom 16. September 2009· zur Koordini'er.ung der Sdhutzbe'stimmungen, die in' den Mitglledstae;ten deh G_ese!lschaft,!;)n im Sin~ ·ne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrag's im Interesse der Gesellschafter soWie Dritter vorgeschrieben sind, um dlese Be$tlmmungen ·g!eichWertig .zu gestalten (ABI. L 258 vom 1.10.2009, S. 11), die zuletzt durch die Ri.ohtlinie 2013/24/EU (ABI. L 158 vorn 10.6.2013, S. 365) geändert worden isl, sofern die. Übermittlung für -die Eröffnung eines Zugangs zu den Orlglnaldaten Ober den Suchdienst au'f der lr:it~rnetseite der zentralen Europäischen Plattform erforderlich Ist.\" b)   Nach Absatz 1 werden die. folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt: •,.(2} Das Tratisparenzregister ist mit den Regis1ern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im _Sinne. von Artikel ·:22 Ab$S:tz 2 der Richtlinie {EU) 2017/1132 über die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 ge- schaffene zen_trale Europäische Plattform. zu verne1zen. Die ·verrietzung der Re\" giste-r ·der Mitgliedstaaten über ·der Plattforlll erfolgt nach Maßgabe der techni- schen Spezifikationen und Verfahren, die durch von der Europi;i'ischen Kommis- sion gemäß Artikel .       24 der Richtlinie {EU). 2017/113_2 und Artikel 1 Nummer 17'",
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            "content": "- 26 - der Richtlinie (EU) 2018/!343 er.lassen·e D.urchführungsrechtsakte 'festgelegt wer- ·cten.                                         · (3} Daten nach § 22 Absatz 1 Satz 1, soweit sie juristische Personen des PriVatrechts und eingetrage_ne Personengesellschaften nach .§ 20 oder Rechts- .. gestaltungen hach § 21 betreffen, sind nach Abschluss der Abwicklung und, so- weit sie regjsterlich geführt sind, nach Löschung im Register der juristischen Per- sonen· des Privatrechts, 8Ingetragenen Personeng6sells6haften oder Rechtsge- staltungen nrich für einen Zeitraum von mindest~iis .fünf und höchsten$ zehn · .Jahren über das Transparenzreglster und die durch.Art'lke[ 22 Absatz 1 der Richt- linie (EUY 2017/11.32_ geschaffene zentrale Europäische Plattform zugängllch.\"· _ . c)     Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die Wörter „Artikel 4c der ·Richtlinie 2009/101/EG'' werden durch die Wörter .Artikel 24 der .Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 31 a der Richtlinie (EU) 2018/843\" ersetzt 24. In § 28 Absi;i.tz 1 Satz· 2 Nummer i O werden na:ch dem Wort .,,Angaben\" die Wörter ,,und die Veröffentlichung einer konsolid!erten Stati'stik auf Jahresbasis 'in einem J_ah~ resberlcht'' eingefügt. 2'5. ~ie Überschrfft zu·§ 29 wird wie folgt gefasst: .§ 29 Verarbeitung perSonenöezogeller Daten durch die Zentralstelle fOr Finqnztrat1sakti~ onsuntersuchungen'' 26, § 31 wird wie folgt geändert: a) - Absatz 4 wlr.ct\"wie folgt geändert: .       . aa) In Satz 1 werden- die Wörter „Informationssystem hacli § ·13 in Vel'blndung mit\" durch di.e Wörter „l,nforrnatio~sverbu.nd ~ach'' ·ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „lnformat,lonssystem\" durch das Wort „lnforrnations- verbund\" erse_tzt. cc) _Satz 3 wird wie folgt geifasst: ,,Haben_ dl9 Teilnehmer am pollzeHichen.lnformationsverbynd Daten als be~ sonders· schUtzwürdlg eingestuft und aus diesem Grund· einen Datenabr.uf der Zentralstelle für_ Finanztransaktionsuntersµchungen _nat:h Satz 2 a,l.ls·ge• schlossen, erhäl_t der ·datenbesitzende Teilnehmer' arri pölizeiHchSn lnforma· tlonsverbund autqmatlsiert die lrtformation über das Vorliegeh· eines lref- fers,\" dd) Nach Satz· 3-wtrd fo_lg8nder Sat~ eingefügt: „Zugleich erhält die ZentralStelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in den Fällen naqt1 Sa.tz 3 .die lnformatio'n Ober das Vorliegen eines· Treffers Sowie die .Information, Wer datenbesltzender. Teilnehmer am pollzelllchen In- formationsverbund Ist.\" ee) In dem neuen Satz 5 werden •die Wörter „In diesem Fall\" durch dle Wörtet \"Bel Information Ober da$ Vorliegen elr,es lreffers nach Satz· 3\" und das Wort „lnformationssysterns\".durch das Wort „Jnformationsverbllndsi• ersetzt.- 'ff)   In dem neUen Satz 6 wird die Angabe. ,,4~ durch die· Angabe „51' ersetzt.",
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            "content": "• 27 · b)   Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4,;t) Die .Zentralstelle für. Finanztransaktionsuntersuchungen ist berechtigt, soweit dies zur -Erfüllu·ng ihrer Aufgaben nach §         ·2a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 er'\" forderlich ist, unter Angabe des Vornamens, des- Nachnamens sowie zusätzllch des Geburtsd_aturns 1 des Geburtsortes oder der letzten bekannten.Anschrift einer natürllchen Person Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwa]tschaftlichen Verfah• rensregi•ster za dort g(;'lspeicherten Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung .automatisiert einzuholen. Wird 1m Zuge der Aus- kunftseinholung nach Sa1z 1 eine Übereinstimmung _übermittelter Daten mit den im Zentralen Staatsanwaltschaftllchen Verfahrensregister gespeicherten Daten festgestellt, so erhält die Ze;ntralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen au~ tornatisie'rt die !nforma:tion über das Vorliegen eines Treffers und Ist berechtigt, die dazu im Zentralen Staatsanwaltschaft!ichen Verfahrensregister vorhandenen Daten automatisiert abzurufen. Dle aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftl!chen Verfahrensregister erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke der operativen Analyse verwendet werden!' c)    In Absatz 6 ·Satz 1 wird das Wo_rt „Dateien\" durch d.as Wort „Dateisystemen\" er- setzt. 27. § 33 wird wie folgt geändert: a)    Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: HHierzµ kanr:1 die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit den Zentralstellen anderer Mitgliedstaaten .ein Syste·m zur. verschlüsselten automati- sierten Weiterleitung einrichten und betreiben.\" b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)    Nacr1 satz 1 wird folgender     Satz e·inge'fügt: ,,§ 35 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, Qass die _?entralsteUe für Finanztrans- aktionsuntersuchungen bei der Beantwortung eines Auskunftsersuchens die ihr nach diesem Gesetz_ zur Erhebung und We'iterleitung voo Informationen zustehenden Befugnisse zu nutzen hat.u bb) Felgender Satz Wird angefügt: , Für den Datenaustausch mit Zentralen Meldestellen anderer Mitgliedsfaaten 1 nutzt die -Zentralstelle für Finanztransaktio.m;untersuc_hungen gesicherte Kornmunikationskanä!e.\" c)    oe·m Absatz 3 werden folgehde _Sätze angefügt: „Geht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ein Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines arlderen Mltgliedst8ates um zusätzllche Infor- mationen Ober einen· In Ihrem Hohe!tsgebiet\" tätigen Verpflichteten .ein_, der in Deutschland -eingetragen ist, so nutzt die Zentralstelfe für Finanztransakfü,msun- tersuchen die ihr nach diesem Gesetz zur _!::r'hebung und Weiterleitung von .In- formationen zustehenden Befugnisse. Die Ubermittlung von Anfragen und Ant- worten nach den Sätzen 1 und 2 hat unverzüglich zu erfolgen.\"                         · d)    Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wir~ wie folgt gefasst:",
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            "content": "- 28 - „2.      Im Einzelfall die lnforrriationsübermittlung, auch unter Berüc.ksichtigung des offentlichen Interesses an, der\" Datenübermittlung, mit den Grundprinzipien des ·deutschen Rechts· nicht in Einklang zu bringen ist,\". e)      Absatz 5 wii'd wie folgt g~ändert aa) In Satz i werQen nach dem Wort »umgehend\" die Wörter „ui:id unabhängig von der Art der· Vortaten, die damit in Zusammenhang stehen können,\" ein- gefügt.                                       · bb) Satz 2 wird wie   .  folgt gefasst: . ,,Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf .ihre Eillwilli- g_ung nur aus den in AbsatzA genannt~n Gründen vetwelg_ern.\" 1)     Folgender Apsatz 6 wird angefügt: .,(6) Die Zentralstelle fUr Finanztransaktionsuntersuchungen benennt eine zentrale Kontaktstelle, die für die Annahme von lnforml;l,tlonsersuchen der ze,ntra- len Meldestellen .anderer Mitgl113dstaaten nach dieser Vorschrift zuständig ist.\" 28. § 35 wird wie folgt geändert: a)      Absatz 2 wird wie folgt ge&ndert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „zur Beantwortung des Ersuchens'' dur,ch das Wort „hierbei\" ersetzt. bb) In· Satz 4 werden cti'e Wörter „Zur Beantwortung des Ersuchens kann dte'.' durch das Wort „Die\" ersetzt und nach dem Wort „Finanztrans~ktionsunter-· suchungen\" das Wort „kann\" eingefügt. b)      In Absatz .3 Nummer 5 werden nach dem Wof't „steht\" das Komma und die WQr- ter 11 und die Angabe der mutrnaßHch begangenen Vortat\" gestrichen. c)      Dem Absätz 4 wird folgende.r Satz angefügt:. „Dies gilt ur:,abflängig von der Art der Vortat der Geldwäsche und .auch, wenn 'die Art der Vortat nicht feststeht.\" · 29. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „dient''. ein Komma und die Wörter ,.oder erhält' sie eine Meldung -nach Artikel 23 Absatz 2 .der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 Ober restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea:\" eingef~gt. 30. Dem § 42 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,§ .30 Äbsatz 1 der Abgabenordung steht dem niöht entgegen.\" ~ 1. §   43 wird wie folgt geändert: a)      Der Überschrift wird ein Komma und das Wort ~Verordnungsermächtigung\" ange- fügt.                                                    . b)     Äbsatz„2 wird wie folgt geändert:",
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            "content": "- 29 - aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,eines der Sc.hwelgepfllcht.unterliegenden Man- datsverhältnisses01 durch die Wörter „von Tätigkeiten der Rechtsberatung o- der Prozessvertretungu ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Mandatsverhältnis\" durch die Wörter „die 1 Rechtsberatung oder Prozessvertretung\" ersetzt und nach dem Wort \"nutzt' die Wörtrpr „Oder ein Fall des Absatzes 6 vorli_egt\" ange.fQgt. · · c)   Fo!gender Absatz 6.wird angefügt: ,,(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann Im Einvernehmen mit dem .Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durcl;i Rechtsverord- nung· ohne Zustimmung· des Bundesrates Sachverhalte -bei Erwerbsvorgärig€ln nach § 1 des Grunderwerbsteueigesetze:S bestimmen, die von Verpflichten nach § 2 Absatz 1 Nummer.10 und 12 stets nach AbSa1z 1 zu.melden· sind.\" ,32, § 45 wird wie folgt geändert: a)    In der Überschrift werden naqh dem Wort „Meldung_,\" die Wörter \"Ausführung durch Dritte,\" eingefügt. ' b)   Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,.,(4) Bei Erfüllung der Meldepflicht nach§ 43 Absatz 1 kann eln Verpflichteter entsprechend§ 6 Absatz 7 auf Dritte zurückgreifen,\" c)    Der blsherlge Absatz 4 wird Absatz 5. 33. § 47 wird Wie folgt geändert: aJ   Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst „2.      zwischen Verpflichteten naCh § 2· Absatz t Nummer. 1 bis 3 und 6 bis 8, die derselben Unternehmensgruppe angehören, 3.      zwischen Verpflichteten nach § ·2 Absatz 1 Nummer 1 biS 3 und 6 bis 8, die MutterLJnternehmen nach § 9 Absatz 1 sind, und ihren in Drittstaaten ansäs~ sigen, und dort geldwäscherecht\\ichen Pflichten unterliegenden.ZwelgBteHen und gruppenan.gehörlgen Unternehr:nen gemäß § i Absatz i 6 Nummer 2, sofern diese die Maßnahmen nach § 9 Satz 2 Nummer 1, 3\" und 4 wirksam umgesetzt haben,\". b)   In AbsS.tz ·3 Satz 2 werden· vor dem Punkt am Ende die Wörter „und durch die Welt€rg8.be dieser Informationen der ursprüngl,lche Zweck der Ve-rdachtsmeldung nicht verändert wird\" e·ingefügt. 34. D'em § 49 wird·folgendel' Absatz 5 angefügt: ,.(5) E!ner Perso'n, die aufgrund der Abgabe einer Meldung nach ·§ 43 Absatz 1 oder aufgrund der internen Meldung ·eines solchen Sachverhalts an den Verpflichte~ ten entgegen dem BenachtelligungSverbot des .Absatzes 4 einer S:en8.chtelligung im Zusammenhang mit' ihrem Besbhäftigungsilerhältnis ausg€$etzt lst, steht, bei der zu\" ständigen· Aufsichtsbehörde nach § 50 das Recht. der B€s\"chwerde ·zu. Der Rechts• ·weg bleibt von dem BeschWerdeverfahren unberührt. Dem Beschwerdeführer steht fOr die Einreichung der Hes·chwerde nach Satz 1 das vertraullche lnformatlonssystetn der Auf\\:,ichtsbehörde.naoh § 53 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung. \" 35. § 50 wird wie folgt g_eändert:",
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            "content": "- 30- a)    Nummer 1 Wird wie folgt.geändert: aa) In Buchstabe b werden ·nach dem Wort „Zahlungsinstltute\" die Wörter' \"nach § 1 Absatz-1 Satz I Nummer 1-des ZahlUngsdle'nstaufsichtsgesetzes\" elnge~ · füQt und wfrd die Angabe ,,§ '1 Absatz ~·a''. ·durch die Wörter ,,§ 1 .Absatz 2 Sat?-·i Nummer 1·\" ersetzt.       ·    · · bb) In Buchstabe g werden vor dem Wort „Agent9n\" die Wörter „Zahlungsinstitu- te und E-Geld-lnstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des· Abkom.: mens über den. EuropälsChen Wirtschaftsraum,\" eingefügt.. P)    In Numm6r-3 Werd9n nach der.Angabe,,§§ 60, ·a1\" ..eih Komma.un'd die Angabe ,,163 s.atz 4\" eingefügt.· .c) Na'ch Numm.er 7 wird folgende Nummer 7a eing_efüg.t: . ,,?a. für Verei·ne nach § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes die für die Aufsicht .       nach§   27 des  Steuerb~ratungsgesetzes     zuständige, Behörde.,' '      . 1 • d)    i_n Nummer. 8 werden die Wör:ter „Erteilung' der glücksspielrechtlichen .Erlaubn'is'' durch dle Wörter „glücksspleli'echtliche Aufsicht\" ersetzt 36. §51 wird wla folgt geändert: a)    In Abs~tz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz .eingefügt: ,,lnst?esonclere können, die Aufsichtsbeh()rden in dles.em Rahmen. durch erforder- liche Maßnahmen und Anordnurrgen slch0rstellen, dass· die Verpflichteten diese · Anforderungen ··auCh im Einzelfall einhalten Unct nicht entgegen diesen ·Anforde- rungen Geschäftsbeziehungen begründen oder fortsetzen und Transaktionen. durchführen,\"                 ·                                · b)    ln. Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „ohne bes·onderen Anlass~' dle WOr- ter „vor Ort und an·derswo\" eihgefOgt.                                            · c)    Nach Absatz 5 werdeh folgende 'Absätze Sa.und 5b eingefügt: ,:(5a) fst die für die Auf$iC:ht übe.r einen Verpfl!chteten nach § ·so Nummer 1 Buch~tabe g und h zuständige Behörde eine Behörde Jn ein·em anderen Mitglied- staat. der -Europäischen Un!qn oder ,in einem !'a.nd6ren Vertragsstaat des Abkom- mens Ober\" den Europäischen Wirtschaftsraum, kann die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, wenn die ausländische Behörde $elbst keine Maßnahmen er- greift oder slch die von ihr ergf!ffenen Maßnahmen als unzureichend_ erweisen und eine sofortige Abhilfe geboten· i'st, nach Unterr!c~tung· der zu?tändigen ·aus- ländischen Behörde die zur Behebung eines schweren Verstoßes erforderlichen . .Maßnahrrien ergreifen. Sow?it erforderlich, kann sie die Durchführung neuer Ge- schäfte im. Inland untersagen. _In dringenden Fällen kann ..dief A!,jfsichtsbehörde nach § Sb Numrner-1 vor, Unterrichtung die erforderlichen Maßnahmen .ergreifen. Die Maßnahmeri müssen befristet unr) lm Hl1!blick auf den mit Ihnen verf9lgten Zweck, .der Abwendµng schwerer Verstöße.gegen die Bestimmungen dieses Ge~ setzes, ·gegen die .zur Durchführung dieses ·Gesetzes erlassenen Verordnungen oder g·egen Anordnungen. ·d9r_zust_ändig6n Aufsichtsbehörden, ang'emessen sein. Sie Sind zu beenden, wenn ö1e festgest!;!llten ·schweren Verstöße abgewendet wurden. In dringenden Fällen des Satzes 3 ist die ausländlsche Behörde über die erf]riffenen Maßliahm6n unverzüglich-zu unterrichten.· (Sb) Verpfl!chtete nach § 2 Absatz 1 Nummer~ 3 haben sich unter Angabe ih- rer konkreten Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde zu registrieren, Wenn sie nicht",
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            "content": "- 31 - bereits nach anderen Vorschriften einer Anmeldung, E'intragung, Erlaubnis oder Zulassung bedürfen. Soweit nicht nach anderen Vorsdhriften die Befugnis hierzu besteht, kann die Aufsichtsbehörde Mitglieder der Führungs- und LeitungsePene des Verpflichteten abberufen, soweit begründete Tatsach~:m die Annahme recht- fertigen, dass diese nicht·dta .erforderliche Elgnung oder Zuverlässigkeit besltzen. Die· Aufsichtsbehörde kann VerpfliC:hteten, bei denen begründete TatsaOhen die Annahme rechtfertigen, dass der wirtschaftlich Berechtig_te die erforderliche Eig- nung ,oder Zuverlässlgkelt nlcht besitzt, die Ausübung der Die.nstleistung nach§ 2 Absatz 1 Nummer ·13 untersagen. AbSatz 5 Satz ·1 und ·2 gilt.entsprechend.\" d)   In Abi:mtz 7 in dem Satzteil. vor Nummer 1 w!rd d1e Angabe ,,§ 1 Abs8.tz 3\" durch die Angabe,,§ 1 Absatz·i?\" ersetzt. e)   Ab.satz·s wird wie folgt geändert: ·aa) _In Satz 1 Nummer 1 Buohs~abe. d wird in dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa das Wort Aufsichtsbehörde\" durch die Wörter \"Aufsichts- .und Verwal- tungs_behörde\" ersetzt. bb) In Satz 2 wE!rden nach dem Wort ;;Finanzen\" die Wörter „und der Zentralstel- ·Ie für Finanztransaktionsuntersuchungen\" ein•gefOgt cc) Satz 3 wird wie folgt g~fasst: ,,Das BunQesminls)erium der Finanzen und die Zehtralslelle für Finanztrans- aktionsuntersucbungen können dazu einen gemeinsamen Vordruck vorse- hen.\" · dd) Folgender Satz wird angefügt: ·,,Die Aufslchtsbehön;len teilen der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter- suchungen ihre Kontaktdat,en,. ihre Angaben zu ihrem Zuständlgkeitsbereich und Ihre Änd_erungen der Da:ten unverzüglich mit.\" f)    Felgender Absatz 1Owird angefügt: ,,(1'0) Die zuständ_igen Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium ·'\"--           der Finanien vor der AnoränunQ oder der Anwendung der· in·§· 15 Absatz 5a ge- mmnten Maßnahmen. Das Bundesministerium der Finanzen unte'rrichtet die Euw i'opälsche Kommission vor der Anordnung·oder der'AnwendUng der in§ 15 Ab- satz 5a genannten Maßnahmen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie über den Erlass·elner Rechtsverordnung nach§ 15 Absatz 10 Satz 1 ·Nummer 2.\" 37. Nach § 51 wird folgender§ 51 a eingefügt: .,§ 51a Verarbeitung personenbezog·ener Daten durc.h Aufsichtsbehörden (1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsbehörden sind befugt perso- nenbezogene Daten ZLI ver~rbeiten, sdWeit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf- gaben erforderlich ist.                          · (2) Verarbeiten die nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsbehörden im Zu- ge einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme Mch ctle'!?er'rl Gesetz oder auf' Grundlage der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen pei-sorienbezogene Da- ten, stehen.den betroffenen Personen die Rechte. aus den Artikeln 15 bis 18 und 20",
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            "content": "- 32 - bis 22 der Verordnung (EU) ·20·16/679 nicht zu, soweit die Etiüllung der Rechte der betroffenen Personen Folge_ndes gefährden würde: 1.   den Zweck d0r Maßnahme, 2.   die Stabilität der Fi'nanzmärkte der .Bundesrepublik Deutschland oder ~ines oder mehrerer Mitgliedsta~ten des.Europätschen Wirtschaftsraums, ·3.   ein sqnstiges wichtiges Ziel. des a.llg9me!nen öffentli.chen Interesses der BundesR republik Deutschland oder\" eines oder _mehrere'r Mitgliedsta,aten. dEls Europäl~ sehen Wirtschaftsraums, insb~sondere. eiri wichtiges wirtschaftl!Ches oder flrianR z!elles Interesse oder                               · 4.   die Verhütung, Ermittlung; Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschlleßlich des Schutzes vor und der Abwehr vo'n Gefah- ren für die öffentliche Sicherheit. Unter diesen Voraussetzungen ist die ·zuständige Aufsichtsbehörde auch von den Pflichten nach den Artikeln 12 bis· 14, 19 und 34 sowie ·den Transparenzpfllchten nach Artikel .5 der Verordnung (EU) 20161679 befreit.. Die Sätze 1 und ? gelten ent- sprechend für Personen und .Einrichtungen, derer sich die zuständige Aufsichtsbe- hörde bel der Durchführung ihrer Aufgabe'n bedient soWle für die registerfOhrende Stelle. (3) Die b_etroffene Person i?t über den Wegfall der Beschränkung zu informieren, sofern· dies nfcht dem Zweek der Beschränkung abträg'lich Ist (4) Wird der betr.offenen Person in den Fällen des Absatzes 2· Sati :1 bis 3 keine Auskunft _erteilt, so Ist auf ihr Verlangen je nach Zuständigkeit dem Bundesbeauftra:g- ten für den Datenschutz und die. lhformat!onsfreihelt oder der nach Landesrecht für den DatenSchwtz zuständigen Aufsic.hfabehörde die Auskt:1nft zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festgest~l!t wird,. dass dadurch dle öffentllqhe Sicherheit des Bundes o- der eir,es Landes oder die Stabilität und lritegrität der Finan·zmärkte gefährdet wqrde. Dle Mitteilung ·des Bundesbeauftragten für den _Datenschutz und die lhformatlonsfr~t- heit oder der nach Landesrecht für den Datenschutz :z;ust~n_digen Aufsichtsbehörde an die betroffene Person über das Ergebnis der dat\\mschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Personen und ~inrichtungen, deren sich die. zuständige. Aufsichtsbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, .zulassen, sofern· diese nicht einer welterge-                  : henden Auskunft zustl_mmen.\"                                    ·                          ·. ... (,_) 38. § 52 wird wie folgt geändert: a)   Dem Absa'tz 1 wlrd folgender Satz angefügt „Im Rahmen der Pflicht nach Satz 1 Nummer 2 hat der Verpflichtete de-r Behörde die vorzulegenden U.nterlagen ·Im Original, In Form von Kopien od~r in digitaler Form auf elektronlschem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen,\" b) , Folgender Absatz. 6 wird angefügt: ,,(6) Personen, bei denen aufgrund ihrer ·Geschäftstätigkeit Tatsachen. die Annahme rechtfertigen, das.s sie Verpfli~htete nach § 2 Absatz 1 sintj, haben der nach § 50 zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über alle GeSchäftsangelegenhelten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, so~ weit dies für die Feststellung der Verpfllchtetenelgenscha1t erforderlich ist. Absatz i Satz 2 sowie die Absätze 4 und 6 gelten entsprechend:''",
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            "content": "· 33 · 39, § 53 wird wi'e folgt geändert a)  In Absatz• 1 w!rd nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Das System hat die Abgabe von Hinweisen über einen geschützten Kommun1ka- tionsweg zu ermöglichen.\" b)  In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „herangezogen\" die Wörter „oder an- derweitig benachteiligt\" eingefügt. c)  Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: ,,(5a) Mitarbeitern im Sinne des Absatzes 5, die aufgrund der Abgabe eines Hinweises nac.h Absatz 1 und entgegen dem Benachtelligungsverbot des Absat- zes 5 einer BenachteJHgung Im Zusammenhang mit ihrem Beschäftlgungsver- häitnis ausgesetzt sind, steht bei der zuständi_gen Aufsichtsbehörde, das Recht der Beschwerde zu. Der Rechtsweg bleibt von •dem Beschwerd_eve~fahren ·unbe- rührt. Dem Beschwerdeführer steht für die Einreichung der Be1?chwerde nach Satz i der geschützte Kommunikationsweg nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung.\" 40. § 54 wird wie folgt' geändert: a)   In Absatz ·1 Satz· 1 werden die Wörter .,,die bei den AufsichtsbeQörden beschäftigt sind oder für die Aufsichtsbehörden tätig slnd\" durch die Wörter „die bei den zu- ständigen Aufsichtsbehörden nach § 50 beschäftigt' sind oder für diese. Aufsichts- behörden tätig $1nd\"' ersetzt.                      , b)   Absatz·3-wird wie folgt.gefasst ,,(3) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten liegt Insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen im Sinne von Absatz 1 weiterge_geberi werden, soweit der Wei- tergabe keine _anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, 1.     in zusammengefasster oder aggregJerter Form, so dass einzelne Verpflichte- te nicht identifiziert werden können, oder 2,     an einer der folgenrjet'l Stellen, soweit diese Ste.llen die Informationen zur Er- füllu_ng ihrer Aufgaben benötigen:         · ) a}    an die Strafvetio!gungsbehOrden, an die für Straf- und BiJßgeldsachen zu$tä'nd!gen Behörder1 und Gerichte, , b)    an andere Stellen, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Aufklärung und Verh!nd~rung von Geld'!Vä:sche oder von Terroris- musfinanzierung oder mit der Aufsicht über Kredit~ und Finanzinstitute im Sinne von Artikel .3 der Richtlinie (EU) 2015/849·betraut sind, sowie an Personen, die von diesen Stellen beauftragt werden, c)   an die Europäische Zentralbank, soweit sie irn Einklang mit der Verord- nung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 201.3 zur Übertra- gung beSbnderer· Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute ·auf di\"e Europäische Zentralbank tätig-wird, d) · an die zentralen Meldestellen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 und e)   an andere Stellen, ·die kr'aft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mlt der Aufsicht Ober das allgemeine Rlsikomanagement oder über die",
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            "content": "- 34 - Compliar:ice von Verpflichteten betraut slnd, sowie 8.n Personen, die von diesen 'Stellen beauftragt sind.'~ c)  Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Befindet Slch eine der in Absatz~ genannten Stellen in .einem anderen Staat oder handelt es sich um elna.supranatioriale-Stelle, so dürfen Tatsachen i'm S1nne von Absatz 1 nur weitergegeben werden, wenn die· bel die$er Stelle be- sch\"ä:ftigten PersOnen oder die lm Auftrag dieser St~lle handelnden Personen ei~ ner Verschwiegenheltspfllcht unterliegen, die der Verschwlegenheitspflicht nach. den Absätzen 1 bis 3 weitg6hend entspricht. Öle ausländisc.he oder supranatlo- nale Stelle ist voll der weitergebenden Stelle darauf hinzuweisen, d_ass. siE! die Tatsachen nur· zu dem Zwec;k verwenden darf, zu d.essen Erfüllung ihr diese übermittelt werden. Ta,sachen, die aus einem ander-en Staat. stammen, dürfen nur w~itergegeben werden             · 1.· mlt ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behö\"rden, die diese tatsa~ ohen mitgeteilt haben, 1.,Ind         · 2.    für solche zwecke, denen. tjie zuständigen BElhörden zugestimmt haben ..\" 41. § 55 wird wie fo.lgt geändert: a)  Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze.angefügt „Die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt im Elnzelfall vor:i -Amts wegen sämtM liehe Informationen an die zuständige Ver\\Jl/altungsbehörde, soweit diese fü'r die Erfüllung der Aufgaben der Verwaltungsbehörde etfor(;lerllch sind., Bei AnhaltsM punkten für strafrechtllche Verstöße informieren die Aufsichtsbehörden unverzügM lieh die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.\" b)  In Absatz 3 wird die Anpq.be ,.§ 5\"-durch die Angabe,,§ 8\" ersetzt. c)  Dem·Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Unterhält ein Verpfltchteter, der seinen Sitz !n einem anderen .Mitgl1Eldstaa1 der Europäischen. Union hat, eine ·oder mehrere Zweigestellen .oder Zweigniederlas- sungen in Deutschland, so arbeiten die in Satz i g~nannten A,ufsichtsbehörden und Stelle·n mit den, zuständigen Behörden des Mltglledstaats zusammen, in dem        , der Verpflichtete. Seinen Hauptslti hat.\"                     ·                 ·    \\) d)  Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt: ,,(7) Dem lnform_atlonsaustaµsch mit den Zuständigen Aufsichtsbehörden anM derer M!tglledstaaten der Euro.pälschen Union stehen nicht entgegen 1.    ein Bezug dSs Ersuchens zu steuerli_chen· Belangen, 2.    Vorgaben des nationalen Rechts, nach denen die Verpflichteten die Vertrau- lichkeit oder Geheimhaltung zu wahren haben, außer in Fä!len 1in denen ' a)   die elnsc.hlägigen Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder b)   In denen ein Berufsgeheimnis gemäß §.43 Absa,tz 2·s.atz i eingreift, 3.    die Anhängigkelt eines Ermittlui1gsverfahrens 1 einer Untersuchung oder ei- nes Verfahrens in dem ersuchenden Mitgliedstaat, es sei denn, das Ermitt~",
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            "content": "- 35 - !ungsvertahren, die Untersuchung oder •das Verfahren würde durch die An,tshilfe beeinträchtigt, ·4,  Unterschiede in der. Art und Stellung der ersu9henden und der ersuchten Behörde. (8) Die zuständigen Aufslchtsbehörden gemäß § 50 Numm_er 1 und 2 kön- nen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten, dle diesen zuständigen Auf- sichtsb13hörd~n entspri9-chen, ~ooperS.tionsvere!nbarungen zur Zusamm8r1arbeit und Austauschs von Tats·achen im Sinne von § -54 Absatz· 1 schl!eßen . .Solche Koopera:uansvereinbarungen werdeh auf Basis der Gegenseitigkeit und nur dann. geschlosseh, wenn gewährleistet ist, dal?S die 'übermittelten Tatsachen zumindest den in §' 54 Absatz 1 entha,ltenen Anforderungen unterliegen. Die gemäß diesen Kboperationsverelnbarungen weitergegebenen Tatsachen müssen der Eliüllung der aufsichtsrechtlichen AufQaben dieser Behörden dienen. § 54 Absatz. 4 gilt entsprechehd.\" 42, § 56 wird wie folgt geändert: a)   Absatz 1 wird wie !9lgt gSändert: aa) In Nummer 4 werden die Wörter „nicht rege_lmäßig oder\" gestrichen. _bb) Die Nummern· 11 bis. i 5 werden durcJ, die folgenden Nummern 11 bis 15b ersetzt: „11. entgegen§ 9 Absatz 1 Satz 2, auch in. Verbindung mit Absatz 4, keine gruppenwelt einheltllchen Vorkehrungen, Ve1iahren und Maßnahmen schafft, .11 a. entgegen § 9 Absatz· 1 Satz _2, auch in Verbindung mit Absatz 41 kein_en GruppengeldwäsC~ebeaüftragten bestellt, 12. en,tQegen § 9 ,Absa:tz i Satz 3, auch, ln Verbindung mit Absatz 41 nicht die,·wlrksame Ums,etzung der gruppenwelt einheitllchen Pfl!ct\\ten und Maßnalihlen sicherstellt, - 13. entgeg·e·n § 9 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, riicht sicher- stellt, dasS die, In einem anderen Mitgliedstaat der Eur.opäis·chen Union befindlichen g'fuppenangehörigen .Unternl;lhnien Qemäß § 1 Absatz 16 Nu.mmer 2 bls 4,. die dort Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, die geltenden nationalen Rechtsvorschrifter, zur Um~etzung der \"Richtlinie· (EU) 2015/849 einhal- ten, i4. entgegen§ 9 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, nicht sicherstellt, dass die in einem Drittstaat ansässigen Zweigstel!en und gruppenangehörigen ÜnternE':hmen iiactJ. § 1· Absatz 16 Nummer 2' zu-\" sätzliche Maßn•a,hmen ergteifen·, um dem Risiko äer Geldwäsche· öder der Terrorismusfln'an·zierung ·wirksam ,zu begegnen, oder die nach § 50 1 zuständige AufsichtsbEihörd6 nicht Ob6-r die _getroffenen Maßnahme,11 in- formiert,                 ·               · i 5.   einer vol!ziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3 Satz 3, auch in Ver- bindung mit Absatz 4., zuwiderhandelt, i 5a. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 1 die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 Lind 4 genannten Maßnahmen nicht umsetzt,",
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            "content": "-36 - 15b. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 gruppenweite Pt!lchten nicht umsetzt,\". cc) Nach Nummer ·35 werPen die folgenden Nummern ·3s·a bis 36c eingefügt: „36a. entgegen§ 15 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a bis f in Verbindung lllit Absatz 3 Nummer 2 keihe Informationen einholt1 ' 36b. entg9iJen §. 15 Absatz 5 Nummer 2 In Verbindung mit Absatz 3 Num- mer 2 nicht_ i;:iie Zustlmm~ng einElS Mitgiieds der Fü~rungsebene. einholt, 36c. entgegen_ § 15 j\\bsatz 5 Nummer 3 in Verbindung mit Al?,satz· 3 Num- mer 2 nicht die Geschäftsbeziehung keiner verstärkten Uberwachung 1 unterzieht, '. dd) In Nummer 37 werden die Wörter „Absatz 5;, durch dle Wörter „Absatz 6\" und· die Wörter ;,Absatz. 3 Nümmer 2 \"durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 3u er- setzt, ee) lti Nummer 38 werden-die Wörter „Absatz 5\" durch die. Wörter _,,Absatz au .und die Wörter ·,,Absatz 3 Nummer 2\" durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 3\" er- setzt. ·ff)    In Nummer 3.9 werdep die Wörter „Absatz 6'' durCh die Wörter „Absatz 7\" und die Wörter „Absatz 3 NuiTimer 3\" durch dl8 ·wörter „Absatz 3 Nummer 4 '!er- setzt. 1 gg) In Nummer 40 werden die Wörter „Absat-z ·s,, durch die WOrter „Ab~atz 7' und die Wörter ,,At;>satz 3 Nummer 3\" dUrch die Wörter „Absatz ·3 NummEir 4 ''er- , s.etzt.             · hh) ln Nummer 41 werden die. Wörte,r „Absatz 6\"_ durch die Wörter „Abscitz 7\" und die Wörter „Absat;i; 3 Nummer 3\" durch die Wörter „Abs'atz 3 Nummer 4 \"er- setzt. ii)     In Nummer 42 werden die Wörter „Absatz 6\" durch die Wörter „Absatz 7'' und die Wörter ,;Absatz 3 Nummer 3\" durch die Wörter „AbSatz 3 Nummer 4\" er- setzt.              · iJ)    ·(n Nummer 43 werden nach. den Wörtern ,,§ ·15\" die Wörter „Absatz Sa und~ eingefügt. · kk) Nach Nummer 5·3 we:rdan die folgenden Nummern· 53a bis 53b .eingefügt: _,,53a. entgegen §' 20 Absatz 1a seine Mitteilungspflfcht nicht,· nicht richtig,· nicht .vollständlg oder .nicht rechtzeitig erfüllt, 53b. ohne v'on der mittei.lungspflichtigen Vereinigung dazu ermächtigt war~ den zu ·sein, der registerfUhrenden Stelle Angaber:1 zu .den wirtschaft[ich · Berechtigten zur. Eiritri:i,gung in ~as \"fransparenzreg[ster elektronisch mitteilt,\". 11)    Nach Nummer 54 werd~n die folgenden Nummern 5~a bis 54b e_ingefügt: \"54a, entgegen § 20 Absatz 3a Sat.z 1 bis 3 oder § 20 Absatz 3b Satz 1 sei- ne Mltteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,         ·",
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            "content": "- 37 - 54b'. entgegen § 20 Absatz 3a. Satz 4 seiner Dokumentatlonspflicht nicht nachkommt,\" . . mm) Nach Nummer 55 werden die folgenden Nummern 55a und 55b eingefügt: ~55a. entgegen .§ 21 Absatz 1a oder 1b seine Mltteilungspfllcht nicht, nicht r'ichtig, nk;ht vollständig oder nicht rechtzeitig .erfüllt, 55b. eine unrichtige Mitteilun·g nach§ 20 Absatz 1 oder_§ 21 Absatz 1 niciht berichtigt,\". .nn) Nach Nummer 56 werden die folgenden Nummern 56a und 56b eingefügt: „56a. entgegen § 23a Absa.tz 1 Satz 1 seine Mittel!ungspfücht nicht erfüllti 56b. 8.1s Verpflichteter entgegen §_23a. Absatz 3 iilformationen oder Doku-. mente nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\". oo) Nach Nummer 59 wird folgende Nummer 59a eingefügt: .,59a, entge_gen § 46 Absatz 1 S_atz 1 eine Transaktion durchführt oder ent- gegen § 46 A_bsatz,- 2 Satz 2 die MelOung nlcht unverzügli.ch nachholt,\". pp) Nummer 6~ Wird wie folgt gefa&s't: „63„ entgegen § 52 Absatz 1 und Absatz 6 a)    Aüskünfte nicht, nicht richtig, nicht.vollständ!g oder nicht rechtzeitig erteilt oder b)    Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vol15:tändig oder nicht rechtzei- trg .vorlegt o.der\". b)     Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa} In Satz 1 werden die Wörter „in § \"50 Nummer 1\" durch die. Wörter- ..ieweils in § 50 Nummer ·1 und Nummer 7a bis 9\" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,56\" durch das Wort „56b\" ersetzt. eo) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben_. dd} folgender Satz wird angefügt „D!e zuständige Verwaltungsbehörde überrnlttelt; sofern sie nicht zugleich zuständige Aufslchtsbehördt::1 ist, auf Ersuchen sämtliche Informationen ein\" schliElßlich personenbezogener Daten an die zuständige Aufsichtsbehörde, soweit. die Informationen für die Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehör- de, insbesondere für die Vorhaltung der Statistlk nach .§ 51 Absatz 9, erfor- derl!ch. sind,\" 43. § 57 Absatz 1 wird wie folgt goändert: . a)     In Sati 1 wird das Wort' ,,Aufsichtsbehörden\" durch dl~ Wörter „zuständi~en Auf~ sichts- und Verw8.ltllngsbehörden urid dle Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2'' ersetzt.                                            · b)     Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:",
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            "content": "-.38 - ,,Dies gilt auch für gerichtliche Entscheidungen, soweit diese unanfechtbar ge-· worden sind und die Verhängung eines Bußgeldes zum Gegenstand haben.\" 44. § 58 wird aufgehoben. 45. In Anlage 1 Nummer 3 wird der Satzteil vor.Buchstabe. a wie folgt gefasst: ,;s.    Faktoren bezügl!ch des geografischen Risikos - Registrierung, Niederlassung, Wohnsitz in:''. 46. Anlage ·2 wird wie folgt geändert: 8.)   Nummer 1 wird Y:'ie folgt geändert aa} In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende. durch S_in Komma ersetzt. bb.) Folgender \"Bllchstabe g wird angefügt: „g)   d!3r Kunde ist eJn Drittstaatsangehöriger, der Aufe.nthalt$rechte oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats im Austausch' gegen die Über~ tragung von Kapital, den Kauf von lmmobi!ien oder Staatsanleihen oder lnve_stitlonen in Gese!lschafteti in diesem Mitgliedstaat beantragt;\". b)    Nu_mmer 2 wird wie folgt geändert aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: .. „c)   Ges_chäftsbezieilllngen oder Transaktionen: ohne persönliche Kontakte und ohr:ie bestimmte S_icherun·gsmaßn_ahmen wie elektronische Mittel für _die ldentitätsfeststeUung, einschlägige Vertra~ensdlenste gemäß· der Definition In der VerordmIng (EU) Nr. 910/2014 oder andere von den einschlägigen 1 nationalen Behörd·en regulierte, anerkannte, gebilligte oder akzepti_9rte sichere Verfahren zur Identifizierung ~us· der Ferne oder auf elektronis.chern Weg,\". bb) ln Buchstabe e. wird das 'Se!T)ikolon am Ende durch ein Korilma ersetzt. oc) Folgender Buchstabe wird angefügt: ,.f)  Transaktionen in Bezug a11f Öl, Waffen, Edelmetalle, Tab'akerzeugnls- .se, Kulturgüter und .-andere Artikel von a,rchäolqglscher, historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung oder von außergewöhnlichem wisn .sanschaftl!ohen Wert sowie Elf.enbein und geschützte Arten.N Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes D9.s. Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom -9. S~ptember 1998 (BGBI. 1 S. 2776), das zuletzt .durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBI. 1S. 357) geändertworden Ist, wird wie folgt geändert: 1.  § 1 wird wie folgt geändert:· a)    ln·Absatz 1a Satz 2 Nurr:,mer 6 wird wie folgt gefasst:",
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            "content": "- 39 - ,,6.    die Verwahrung, die Vef\\Naltung und die Sicherung von Kryptowerten oder .prlva,ten-kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerle zu hal~ ten, zu speichern oder zu übertragen, für andere (Kryptoverwahrgeischäft),\". b)     Absatz 11 wird wie folgt.geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa}       In Nummer 8 wird das Wort „sowie\" durch eln Komma ers.etzt. bbb)       In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort nsowie\" er'setzt. ccc)       Fo)gende N_umrner 1O wird angefügt: ,,) O. Kryptowerte.'' bb) Nach Satz 3 werde.n die folgenden Sätze elngefü_gt „K.ryptowerte i~ Sinne- diese's ·Gesetzes sind digitale Dars'tenungen eines Wertes, der ·V.an keiner 'Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber· voh natürlichen pder juristis•chen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Ubung alS Tausch- oder Zahlungsmit- tel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der -auf elektron,ischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine Krypta- werte !m Sinne:dleS-es Gesetzes sind , 1.   E-Geld im S1nne des_§. 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlung_sdiensteaufsichts- gesetzes oder 2.   ein monetärer Wert, der dii;; Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1' O des- Zah\\ungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahlungs- vorgänge nach § -2 Absatz 1 Nummer 1 i des Zah!wngsdiensteaulsichts- gesetzes eingesetzt wlrd.\"           , c) - , Abs.atz 32 wird wie folgr gefasst: .,(32}Terrorisniusfinanzierung im Sinne dleses Gesetzes ist Terrarismusfipan- )          . zierung nach§ i Absatz 2 Geldwäschegesetz.\" 2. In § 25h Absatz i Satz 1 werden die Wörter „GeldWäsche, Terrorismusfinanzierung od~r sonstigen\" gestrichen. 3.. § 25i wird wie folgt geändert: a)      In Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werdein nach den Wörtern ~ausgeschlossen ist\" die W.ört~r „oder bei Fernzah\\ung_svorgängeh Im Sinne des § 1 Absatz-19 des Zah- lungs_diensteaufsichtsgesetzes der gezahlte Betrag :20 Eüro prO Transaktion nicht übersteigt'' eingefügt. b)      Nach Absatz 3 wird fo!g·ender AOsatz 3a eingefügt: ,,(3a} K_reditinstltute dQrlen Zahlungen mit In Drittstaaten ausgestellten ano- nymen Guthabenkarten nur al<zeptieren, wenn diese Karten die Anforderungen erfüllen, die den in Absatz 2 ~r~nannten Qleichwertig sind.\" 4.  In § 32 wird nach Absatz 1f folgender Absatz 1g .eingefügt:",
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            "content": "' -40 - .,(1g) Die Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft Im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz- 2 Nummer 6- kann nur erteilt werden, wenh das Unternehmen keine anderen n.ach diesem Gesetz erlaubnlspflichtigen Tätigkeiten erbringt; die spätere Erteilung einer w\"eiteren Ertaubn1S nach diesem Gesetz ist ausgeschlosse·n, solange das Un- ternehmen nicht ausdrüoklioh auf eine bestehende Erlaubnis für das .Kryptoverwahr- geschäft verzichtet hat·oder die Erl.etubnis nicht q.uf anderem Wege er,loschen ist oder aufgehoben wi.Jrde.\"· 5.   Nach § 64x wird folgender § 64y eingefügt: .•§ 64y ÜbergangsvorsChriften zum Gesetz zur Umsetzung d8r Änd8rungsrlchtlinle :2·ur Vier- .ten EU~Geldwäscherlc~tlinle (i.) Für ein Unternehmen, das auf Grund. des neuen Tatbestands In § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 am 1. Januar 2020 zum Fii18.nzdienstleistungsinstitut wird, gilt .die Erlaubnis f0r den Betrieb des Kryptoverwahrgeschäftes ~Js· zu diesem Zeltpur:ikt       . ,__ ·_·~- vorläuflg erteilt, wenn es· bis zum 30.' Juni 2020 ·einen vollständigen 'Erlaub11isantrag·           ; nach § 32 Absatz- 1 Satz 1 und 2, auch In Verbindung mit einer ~echtsverordnung nach §·24 Absatz 4, stellt und wenn es d!e Absicht, e'rneh Erlaubnisantrag zu stellen,· bis z~m 1. Februar 2.020 der Bundesanstalt-sch·riftlich anzeigt. •> (2) Für eln.JJn~ernehrneil, d8.s .auf Grund der Erweiterung des Begriffs des Fi- rlanzinstrumen.ts im Sinne des § 1 Absatz 1~ um Kryptowerte am 1. ,Januar .2020 eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz i benötigt, gilt die Erlaubnis· für das Betreiben der dann nach diesem Gesetz erlaubnispfllchtlgen: Geschäfte als zu diesem Zeitpunkt voriäufig ertellt, wenri es bis zum 30. Juni 2020 einen vollständigen. ErlaubnlSantrag nqph § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch In Verbindung ml.t einer Rechtsverordnung nach § ·24 Absatz 4, Stellt ·und wenn es. die Absicht, einen. Erlaubnisantrag zü stellen, bis zum 1. Februar·2020 \\:fer Bundesanstalt schriftlich ahzel~t.\" Artikel 3 Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes  .                  . .            . Das Aitlegerentschädlgungsg~setz vom 16. Juli 1998 (BGBI, 1 S. 1842), d'l-S zuletzt durch Artikel 2 des G.esetzes vom 28. Mal 2015 (BGBI. 1S. 786) geändert worden ist. wird wie folgt geäntjert: 1.   § 1 Absatz 2 Nµmmer i werdein nach ·dem Wort ~Kredltwesengesetzes\" die Wörter ,,soweit•sle sich nicht auf Rechnungseinh.eiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 7, des Krediiwesengesetzes oder auf Kryptöwerte .ifl'.1 Sinne des § i Absatz 1'1 Satz 1 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes beziehen'' eingefügt. 2.    In§ 4 Abs,atz 1 Sat? 2 Werden die Wärter „Einlager, oder\" gestrichen. 3.    Dem§ 18 wird folgender Absatz 5 angefügt: .,(5) We1ipapiergeschäfte im Sinne des §. 1 Absatz 2 Nummer 1 die sich auf Rechnungseinheiten lm Sinne des § 1 Absatz 11 Nümmer 7 des Kreditwesengeset~ zes beziehen und die vor dem [Datum des Tags des lnkra~tretensJ abgeschlossen worden sind, gelten als Wertpaplergeschä~te Im ~inne dieses Gesetzes.\"",
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            "content": "• 41 • Artikel 4 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Nach § 64 Absatz 3 Nummer 5 des Zahlungsdlensteaufs1chtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBI. 1. $. 2446), das durch Artikel 9. des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBI, 1S, 3!;>7) geändert worden ist, wird folgende Nummer Sa elngefÜgt: \"5a. entgeg_en § 27 Absatz 1 S'atz 1 und Satz 2 Nummer 5 k8ine angemessenen Maß- nahmen, einschließlich ·oatenverarbeitungssysteme_, zur .Gewährleistung de_r Elnhal- tung· der Al'lford.erungen des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847, vertügt.\" Artikel 5 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGB'I. \\.S, '434), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2019 (B_GBI. 1 S. 357) geänd.ert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.   §'39 Absatz 1 Satz 1_ w\\rd·wte·tolgt geändert: a)    In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 1, 2 und 5\" durch die Wörter-,,Absatz 1 und 2\" ersetzt. b)   Nach Nummer 3 wlid folgende Nummer 3aeingef.ügt: „3a. den Ze_itpurikt der Prüfung nach·§ -35 Absatz 5 sowie den Inhalt, die: ·Form _urid dle Frist des Berichts Ober diese Prüfung, zu erlassen, soweit dies zur Ertül!Ling der Aufgaben der Bundesanstalt erford_erli'oh ist;\". 2.. In § 53 Absatz 2 werden nach den Wörtern 11dem Geldwäschebeauftragten sowie\" die Wörter „auf Anforderung\" eingefügt.                                 · ) 3. .§ 67 AbSatz 1 wird wie folgt gefasst: n(1) Versicherungsunternehmen eiihes Drittstaats, die im Inland das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben woilen, bed.ürfen zum· Geschäftsbetrieb der Er- laubnis der Aufsichtsbehörde. Satz 1. gilt. nicht für Ve1•sicherungs.unternehmen eines Drittstaats, die von ihrem Sitz aus tm lhland ausschließlich das Rückversicherungs- geSchäft betreiben, wenn 1. dle- EuroPäische Kommlsslon gemäß Artikel 172 Absatz 2 oder 4 der Richtlinie 2009/i 3l?/EG entsChieden hat, dass dle Salvabil\\tä:tssysteme für ROckvers!che~ rungst~tigke:lten von Unternehmen in diesem Drittstaat dem ln di.es.er Richtlinie beschrlebenen System glelc_hwertig sind oder 2.    auf Grund eines Abkommens der. Euraf)äischen Union mit einem_ Dritt'staat Vers1-- Cherungsunternehmen aus dem jeweiligen Drittstaat _ohne das Erfordernis einer Erlaubnis oder einer Niederlassung Rückversicherungsgeschäfte Im Inland tät.i- gen dürfen und dle im A~kommen geregelten Voraussetzungen e'rfOllt sind,",
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            "content": "- 42 - Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 \\!\\'.erden ROckversicherungsvetträge mit diesen Un- ternehmen Qenauso behandelt wie Rür;:kvers!cherungsverträge mit Unternehmen, dfe in einem Mitglied- odj3r Vertragsstaat zugelassen sind; im Fall des Satzes 2 Nummer 2 erfolgt die Behßndll!ng·nach Maßgabe des Abkommens.\" 4.   Dem § 305 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) • Soweit es zur Erteilung von AuskQnften und zur Vorlage von Unterla,gen er- forderlich ist, dürfen die gemäß Absa\\Z 1 bis.S auskunfts- und Vorlagepflicht!gen Per- Soner und LJnternehmen Gesundhe!isdaten Im Sinne des· Artikels 4 Nummer 15 -der Varo'rdnung (EU) 2016/679 verarbeiten. Die allgemeinen patenschutzrechtlichsn Vor- schriften bleiben unberührt. § 22 Absatz 2 des ·Bundesdatenschutzgesetzes gilt entn sprechend.''.             · Artikel ß . Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Das Finanzdienstlelstungsaufslchtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBI. 1 S. 1310), das zuletzt durch AMlkel 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 17, ,Juli 201.7 (BGBI. 1S. 2446) geän- dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1'.   ln § 1Be Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 1 Absatz 1,a Satz 2 Num~ rner 1 bis 5, 7, 9 und 11 des Kreditweseng·e.setzes\" durch .d!e Wörter,,§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 7 ulld 9 bis 11 des Kreditwesengesetzes\" ersetzt. 2.    In§ 16g Ab.satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und in Buchstabe c Doppelbuchstabe aa werden jeweils.die Wörter.,§ 1 Absa,tz.1a Satz 2 Nummer 1, 1c, 2, 3 oder 1i des Kred!twesengesetzes\" dllrch die Wörter § 1 Absatz 1a Satz 2 11 Nummer 1, iq, 2, 3, 6 oder 11 des Kreditwesengesetzes\" ersetzt und w·erden jeweils die Wörter·.,Besitz an Geldern oder Wertpapieren\" durch die ·wörteir ;,Besitz an GelM dern, Wertpapieren oder Kryptowerten'' ersetzt. 3,    Dem § 23 wird folgender Absatz 11 angefügt:. .,(11) Die §§ 1Be Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 16g Absatz 1 Satz t Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchsta[?e aa in der ab dem 1. Jai1uar 2020 geltenden Fassung· sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2020 anzLlwenden.'' Artikel 7 Änderung der Strafprozessordnung Ir:, § 492 Absatz 3 Satz ·3 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanhtma•· chung vom 7. A~rll 1987 (BGBI. 1 S; 1074, 1319), die zuletzt durch Artil<el 12 des Geset- ·zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. l ·s . .2639) geändert worden·ist, wird das Wort- .,und\" durch_ ein Komma ersetzt und werden naqh dem Wort „Sicherheitsüberprüfungsgesetzes\" die Wörter \"und § 31 Absatz 4a Satz 1 des Geldwäschegesetzes\" eingefügt.",
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            "content": "- 43 - Artikel 8 Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staats- anwaltschaftlichen Verfahrensregisters Die Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Vertahrens- registers vom 23. September 2005; (BGBl. 1S. 2885), die zuletzt durch Artikel ~ Absatz 5 des Gesetzes vom 16, JLitii 2017 (BGB!. 1 S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ~.    §•4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)    In Nummer 6 wird der Punkt El.m En.de durch ein Komma ersetzt. b)    Folgende Nummer'7 wird angefügt: ,,7.  die Angabe, ob die Tat im Sinne des§ 31 Absa1z 4a des Ge!dwäsch9Qeset- zes im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung steht.\" 2.    In § 6 Abs.atz 1 wird. na,ch Nummer 5b folgende N1.,nnmer Sc eingefügt: ,,Sc. ·die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Maßgabe des .§ 492 Absatz 3 S~tz 3 der Strafprozessordnung und des § 31 Absatz 4a des Geldwäschegesetzes,\".\" Artikel 9 Änderung der.Abgabenordnung § 154 Absatz 2 Satz 2 der Abgi;ibenordnung ln der Fassung der Bekanntmachung vom 1'. Oktober 2002 (BGBI. 1S. 3866; 2003 1S. 61 ), die zuletzt durch Artikel 15 des Ge- se_lzes vorn 18. Dezember 2018 (BGBL 1 $, 2639) geändert worden isJ, wirä wie folgt geu fasst                                                                            · ) ,,Für Verfügungsberechtigte sind§ 11 Absatz 4 und 6, § 12 Absatz 1 und 2 und§ 13Ab- satz 1 des Geldwäschegesetzes- sowie .zu§ 12 Absatz 3 und§ 13 Absatz 2 des Geldwä- sch1:;1gesetzes ergangene ReChtsverordnun·gen, für wirtschaftlich Berechtigte der_ § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 13 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden.\" Artikel 10 Änderung der Prüfungsberichteverordnung Die Prüfungsberichteverordnung vorn 19. Juli 2017 (BGBI. 1 S. 2846) wird wie folgt geändert: 1.   Die lnhaltsübers!Cht-wird wie folgt geändert:",
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            "content": "- 44 •. a)     Nach der Anga~e zu § 43 werden dle fOlgenden Angaben eingefügt ,,AbsChnttt Sa. Vorkehrungen zur Verhinderung vo'n Geldwäsche. und Teri\"orlsmustinanzlerung § 43a   Ze!tpunkt der Prüfung § 43b    Darstellung und 8eurtellu11g der gllltrolfenen Vo(kehn;hgen zur Verhindenmg von G(,ldwäsche und Ter- rorismu~flnanzierung\". b)    Folgende Angabe wird angefügt: ,Anlage {zu §-43b Absatz 9)'. 2. Nach § 43      wird folgender Abschnitt Ba eing.etügt: . ,Abschnitl 8a Vorkehrungen zur Verhinderung-von Geldwäsche und Terrorism.usfinanzierung § 43a Zeltpunkt der Prüfung (1) D!e Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach dem·Ge!dwäscheg_eset;:: sowie nach den·§§ 63 bis 5'6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die verpflichteten 'Unternehmen 1111 Si1:m1? van § 52 des Vers!chBrungsaufsichtsgesatzes findet ·einmal jährlich statt Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung Und den Berichtszeitraum vor~ behal11ich der nachfolgenden Bestimmungen nach pfHcht9emäßem Ermessen fe.st. (2) D9r Berichtszeitraum der Prüfurig 'ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzte'n Prüfung und dem Stichtag der-folgenden Prüfun·g. Das Ende des Berichtszeitraums da'rf nicht mehr als sechs Monate vom Stichtag des jeweiligen Jati~ resabschlusses abweichen. (~) Die· Prüfung r:nuss spätestens 15 Monate nach der,n Anfang des für sie maß- geblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein. (4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie der §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes lst•bei verpflichteten Unternehmen, deren 'versicherungstechnische· Rückstellungen 400 Millionen Euro zum ·suanzstichtag nicht überschreiten, nur in zweijährigem Turnus, begfnnend mit dem ersten vo[len Ge.- schäftsjahf der Erbringung von Versicherungsgeschäften, zu prüf.en, es sei de.nn, die Risikolage des Unternehmens· erfOrdert ein kürzeres Prüf!ntervall. § 43b oa:rstellUng und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Ver~inderung von Geldwäsche und Terrorlsmusfinai:1zierung ('I) Der Prüfer hat Im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzuste!l,en, die 'das verpflichtete Unternehmen im Berichtszeltraum zur Verhlnderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung getroffen hat. (?ie·Ausführungen des Prüfers müs~",
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            "content": "• 45 • sen sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach Anlage n:Hevanten und elnschlägl~ gen Ptllchten im HinQlick auf das Geschäftsmodell erstr~cken. (2) Hinslchtlioh der getroffenen Vorkehrungen hat der Prüfer im Prüfungsbericht' deren Angemessenheit zu beurteilen:                    · (3) Bei Mutterun·ternehmen von Gruppen. hat der Prüfer zudem d1e Vbrkehrun~ gen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob 1..    die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Sa.tz 1 des Geldwäschegesetzes, e!ne Risikoanaly- se Qurchzuführen, yvfrk5;am erfüllt wurde und die Maßnahmen nach § 9 Absatz. 1 Satz 2 des Ge\\dwäschegßsetzes wirksam umgesetzt Werden und ihre wirksame Umsetzung· gemäß § 9 Absatz 1 -Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und                ·                            ·      · 2.     im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des G.eldwäsch9g_esetz8s sicherge$te!lt ist, dass die lm betreffenden Drittstaat ansässigen ·gruppenangehörlgen Unternehmen .zu• sätzliche Maßnahmen ergreifen, i.Jirl de111 Risiko der 'Geldwäsche und der Terro- rismusfinanzlerung wirkseit'n zu begegnen, und diS: Bundesanstalt über d,ie •inso- weit geiroHenen Maßnal1men informiert wurde .. (4) Der Prüfer hat bei der Beurteilung nach den Absätzen 2 und 3· auch dari;iuf einzl.lgehen·, ob die Risikoanalyse; die das Unternehmen Im Hahmen des Rlsikoma- ·nagements zur Verhinderung .von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung ge- mäß § 5 des Geldwäscheges,etzes erstellt. hat', der tatsächlichen Rislkoslt'uat!on des Unternehmens entspricht. (5) In Bezug auf die Pflichteh eines Unternehrilens im Zusam·menhang mit§§ 53 bis 56 VersicQerungsaufs!chtsgesetz hat der PrOfer bei der Beurtellung 'nach Absatz 2 insbesöndere darauf einzugehen, ob der kOnkrete Umfang der getroffenen Maßnah- men den Risiken ang_emessen ist, denen ·das Unternehmen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung· ausgesetzt ist,                        · (6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem verpflichteten Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz oder de;m Versicherungsaufsichtsgesetz Anordnungen ge- troffen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten des Unternehmens zur Ver- hinderung Von Geldwäsche und Vo_n Terroriimiusfinanzierurlg, so hat der Prüfer dar- .über im Rahm·en seiner Darstellllng nach Absatz 1 zu berichten; Zudem hat der Prü- )   fer z:u beurteilen, ob das verpflichtete Unternehmen diese AnordnLinge\"n ordnungs- gemäß befolgt hat. '. (7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von · Ge!dw~sche und von Terrorlsmu_sfinanzlerüng· nach Absatz ·1 und der Beurteilung dieser Vorkehrung_en nach den Absätzen 2 bis s· hat der Prüfer die Ergebnisse sämt- licher P-rOfungen der interne\"n Revision· zu berücksichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung durchgefo-hrt worden sind. (8) Bei der Darstellung der R!si.kosi1Uatlon des Unternehmens hat der Prüfer zu- dem anhand der aktuellen und vollständigen RlSlkoanalyse des Uriternehmens die folgenden Arigaben in die An\"rage aufzun9hmen: 1.     sämtliche vom Unternehmen angebotene Hochrlslkoprodukte, 2.     die AnZ:ahl aller Kunden des .Unternehme_ns mit Verträgen zu pflichtena:uslösen- deri Produkten im Sinne von§ 2 Absatz 1- Nummer7 des G\"eldwäschegesetzes, den prozentuellen Anteil der Kunden mit geringem Risiko und den prozentualen Anteil der Hochrisikokunden sowie· dfe Anzahl der pollt\\Sch exponierten Personen unter den Kunden,",
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            "content": "-46 - \\ 3.       zu den· Korr.espondenzbeziehr:mgen des Unternehmens im Sinne tjes § 1 Absatz 21 des Geldwäschegesetzes: ·a)    die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Unternehmens mit Unter~ nehmen, äie ii,• einem Mitgliedstaat c;ler Europäischen Union. oder .in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über Qen Europäischen Wirts9hafts- raüm ans~~sig sind, sowie b)    die Anzahl·_ der Korrespondenzbezi•ehurigen des .-Unternehmens· mit UnterM nehmen, die in einem Drittstaat ansä,ssig sind, und von diesen KorresponM denzbeziehun_geti ._die Anzahl der Kori-espöndenzb~ziehLIRge11, die das UnM terh_ehmen mit Unternehmen hat, die in einem Ho9hrisikostaat Im Sinne de·s § 15 Absatz 3 Nummer i BuchStabe b des Geldwäschege_setzes ansässig · sind, 4.       zu den N!ederlaf;,sungen _und ·den sonstigen n~chgeordneten Unternehmen des Unternehmens: a) · deren Anzahl im Inland, .b) deren Anz~I ln -den ande_ren Mitglieds~aaten ,der Europäischen Union und and_eren Vertragsstaaten des Abkommens. über den ·Europäischen Wirt- sch8.ftsr-aum,      ·                      · c)    deren Anzahl in Drittstaaten und   von diesen Ni0derlassunge,n und sonstigen nachgeordneten Unternehmen dle Anzahl der Niederlassungen und. sonsti- g~rl nachgeordneten Unternehmen,.di~ In Hochrisikostaaten lm. Sinne des§ 15 Absat_z 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetze$ ar:,sässig sind, sowie 5.      die, Anzahl der ausschlleßlich für das Unternehmen tätigen Vermittler im Inland und im Au.sland, (9) Der Prüfer hat die wesentlichen Erg·ebnis_se· selne·r Pr,üfung- zusätzlich in ei- nen Erfassungsbogein nach Anlage dlisser Verordnung einzu'tragei, uhd dort zu be- werten. Filr die Bewertung 1st die für den Ert8.ssungsbogen vorgegebene Klass!fizie- rung zu verwenden._ Sofern dfe jeweiligen zugrundeliegenden' Pflichten im Elrize!fall im Hlliblick auf die Geschäftstätigkeiten des Unternehm~ns nicht relevant sind; hat der Prüfer dies mit der Feststellung F 5 zu vermerken. Der Erfassüngsbogen ist Te·u ·des Prüfungsbei\"ichts und vollständig auszufüllen.              • ('10) Die Vorschtift zum Prüfintervall nach § 43a Ab_sat?- 4 _bfeibt durch die vorste- henden Absätze unberührt.\". 3.   Die Anlage aus dem Anhang zu diesem Gesetz wird angefügt. Artikel 11 Änderung der Grundbuchordnung 11'1 § ·I2Absatz 4 ·satz.2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 18 des Gesetzes ·vom 18. Juli -2017 (BGBI. 1 S. 2745) geände·rt worden Ist, wird nach dem Wbrt ;,Bundes- nachrichtendien$tes\" das Wort ,pder\" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem",
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            "content": "- 47 - Wort „Absch\\rmdienstes\" dle Wörter ffoder die Zentralstelle für Finanztr.ansaktlonsuntersu- chungen\" eingefügt. Artikel 1.2 Änderung der Grundbuchverfügung In § 46a Absatz 3a Satz 1 der Grundbuchverfügung In der F,;1.ssung vom der Be- kanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBI. ! S. 114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 19 des Gesetzes vom 18. JUii 2017 (BGBI. l S. 2745) geändert-worden 1st, .... wird nach dem Wort „8,undesnachrichtendienst'' das Wort „oder~ durch eln Komma ersetzt und wer- den nach dem Wort „Abschirmdienstes'' die Wörter „oder d!e ZSntraistelle für ·Finanztrans- aktionsuntersuchungen\" ·elngefüg't. Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Erhebung-von Gebühren und die Umlegung von Kosien nach dem Finanzdienstleistungsauf- sichtsgesetz In den Nummern 1.1.13.1.2.1 und L 1.13. i .2.2 der Anlage (GebührenVel'zeichnis) der Verordnung über .die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufslchtsgesetz vom 29. Aprll 2002 (BGBl. 1 S. 150'4, 1847}, die_ zu- letzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGB!. 1 S. 2672) geändert worden ist, werden jewe\\ls in der Spalte „Gebührentatbestand\" die Wörter ,.§. 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3 oder 11 KWG\" durch die Wörter,,§ 1 Ab- satz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, fb 1 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG\" und d]e Wörter „Besitz an Geldern oder Wertpapieren\" durch die Wörter „Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten\" ersetzt..                                               · Artikel 14 Folgeänderungen In § 1 a .Nummer 4 der Verordnuiig .zur Übertragung von Befugnissen ZLJm Erlass von Rechtsverordnungen auf dle Bundesanstalt für F!.nanzdienstlelstungsaufsicht vom 13, Dezember 2002 (BGBL 2003 1 S, 3), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 19. Dezefr1ber 2018 (BGBI. 1 8. 2672) geähdert worden Ist, werden die Wörter ,,Nummer -1, 3 und 4\" durch die Wörter ,.,Nummer 1, '3, 3a und 4\" ersetzt. Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt.am 1.. Januar 2020 in Kraft,",
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            "content": "- 48 • Anhang zu Artikel 1o Nummer 3 ·lh:i.~Ji~Etj; :fiuricit~)#ii>lit: '. '..f'Jii!Ä!JSdic!1~o: 'f.lr!l!\\i~ki1tor,Y<Jri0rt t,       Antll'.i!tWtKunckiri'r;iij,~fi~·R!9D(o\\ ·1i_.· .Aiiiii:_w~r:?wcli~C!~i:i. 111:,-,'A.    a11r.111Jr:f·,polit!~Clr ·,n;-' rll9'rls!'l':'•'.Pöf00i\\i:IIP '    _:<,;Jt,,;.··i(       ~-:,..;;~~•,c-• •-•-:,; .. ';;P.flJ~\"-'1!,,;\"; .. lLl·J·;,;1;,;•;;.···. .. 1•·1\"'\"4,.gj,_\"\"'/',.....,,. ' '.,11:n~,.~...... ~ ,\\j_?J• ~ - - .. :li A~I - der ~-~pon&,;,.buiähtlngan t:ln~.mammif:$!\\;qro r, ~9i~fl~)'i:iil li; OtJ«s~1a-11 ..                                                                                   d@rtm,i~ 4'  .Ä~J                             dar,                     .&l.,a~assJ.JngGn.l A.~~~~~ri.UntarriDllrn~ii!; .ft   ' ._11;11.,li.tJ,!!~ ir. '·tm :E!J4EWR-A~~ild _         .Äat~~·W¼. -'----'-- 4iiiän/O:!f(,,.",
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            "content": "- 49 - B, •.---'\"\"\"\"\"\"\"'_,•·..,,oo'\"'\"\"n,Pe,m\"™ru\"\"\"'•\"•'\"\"\"\"\"i1u,mwl!ll!!I\" FOr dkl Krl.lsllilizf~rllng von f?rJ!f!rn[!Sf1ästsl0llun~n· iit oor Prnloolffel9il8'f \\NX Ort veranWorllich. Fllstst.iuung F o-Jwioo Manllgl RlslslllY1.m1J'F 1 - gl!llngloglgs Mängel FQsts~llüng F:2- mfflalscb\\l'Gl'la Mäfl[IQI Fealst>rllu.ng F 3-{lewlciltlga MMJ(io! RlslstoEung F 4- sdmol'g!!wlchll!ll;l ManQl)I R;slsi;;imung F i;i.- nichl ar,rw;mdlmr Eirm ·f 0-Hl~tliW!!Ufll'l ba:1elirllbl ein vlllligss Rll'll~n·von Ncmrwerol$11. Eme F 1-KJsblellUl\"Q b(ischroibl oln,m Normveralo13 ITJil k,iChlll n AuswilkungQIJ auJ db Wi!!u:=/cQlt ck.r PJavanlklnsmaßri;;hlU8 bz.v. d!ir P1tm:mDMSVOlMhnmg.                                                                       · E\"me F 2-Foslaln1lun~·oow11relb1. efnQn NOtmVilralo-0 mit llll!!klfclmn Auswl~,1Ungsn au1 dlo Wirttsnmlmtt ~ Pr~nlloqsmw3mihrrw b.iw. dor Pr.av.:infüJmvotkohrun11.                         · F,na F 0-:Fqs!ITTl!lluno 09&:hl'llibl eirnm Normvoratoß mtt OOutm::hi.ri .AtlswirKung_on auf dis Wl'rllsamkGit diir Pr1M1nlionsmaßllnhm11 b:1:w. dl!rPravenliönsvotkohrung,                                . Eloo F 4-F.:iatsl0!Jung beschmlbt GIMn Hornwmlo~ dor tfig W!rk$/Utlkeil diir P1a.,.i11!1onsmaßtlatin» j:mY. der P111.11entlonsv0iltllchnmg arhrl_bBcti h!lalnlraci1!11)1 odarvoJlslandl~ oooomgt. 800         F 5-Risllll!!ll~rm bascilr.iibl dis NIDhllll7'MHl!!ba!K!l!I des ?rufllllCSg@!B!S Im 11eprufl1m unternehmen. Ne. Vorscllrift'                               Prafungspmct1t.i11                                                          F.i~loWtiung   Fundsl9llil A. GQkfwhcJlel T1mori1rmuslloonzk111mg ,_'·    In lar'ri G S Ich er u .ng s m II B n 11 II me n ·-------~ ,.      §5Abs:1 und2-GwG EM.illung,          l)o\\\\lJIOOll!afüm,       Üboqwof1.m[I,             ggf. Alctl.lalillioriing            RlsilllJanatv:,a m J3a7.ug· allf Geklllasctw           \"\"\" '\"' tmtl ·               T1:1rro1ilml_tisfinruu:Ummg •       §_ 6 Al:/$.. 2 Nr. 1 und ,t\\ Abs.SGwG                              OurchfO!lMlil von illWfnen Slch1m.mgsmaßrmhfogn .In Bm:ug aul Geldwascilll lind ll!JI l1111-orE!lU1SfITTillll:Wrun1J, ) '·      §-6 Abs. 2-Nr. 2 l V. m. § 7.,.0                                 ~O:lhing von Pllichlen irt ls!zug G:tri:m lltrohobs.iluflj-ag\\g n        {Bes!a'HLmg,          '\"' \"'\" Mill,/Jilung, AusslllUU!ll:),                                              Kordrollen).",
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            "content": "- 50 - --- Nr.   Vomehrilt                     P<OliJflllli!pHichten                                                  Fieislsm~ung Fund'.lla!JG 4.    § 6.Ab&. 2 NI. 5Q.tG Curcliftlhrtmg                           Zuve~lwitspltlfUng:m ''\" ,.    § 6-Abs. 2 Nr. 6 o.,iQ -- Durchl~hrung         VO!l   Schulußll!ln uml Unt:m'lcfliung VD!1 Mf1lll'Otliklr/.:jrmiin ,. . .§..6 Abs. 2 Nr. 7 GWG,. § DurtitifO.ti.lUJ'IQ vµn Pi1lf1Jngen dllrcfl ((\"[II. ln~nrevia[on ITT 53Abs.-2VAG                   Bszu!l'•lil.uf l&!:ßfl!lhmem zur Verbindiirulil!J von Get<t.YascOO. und                     \\!Qn               1:ii-r~~Jinal)Zlmllng - 7,                                 hklil . ... ~ ••    §6Abs., 7GwG                 VQr\\ragik:l)G, . AllslagQrung Slclmn.mgsmaßn!ihr@n                            '\"'          1nfsrrnm II. Soritfa!tsptl'i.ciitQn ln S.:izug o:.uf K(fndgn ,.   ·§ 10 Abs. 2 GWG, § 14 Durchrahrung'                     von       Fll:s.lkobrm'Grn.J~n Abs. 1 Q,vS., § 15 Abs. 2 G,l~OOZN;!lllmgen. und·TrnM{lkflpOOn GwG       . \"\"' . .§ 10.Aoo.1 Ml\".111. V. m. ldoolffizisnm11 illis Wlrfragsparlrn!~ pn!'.l de.i itlr ölesan \"·     §§ 11 bis. 1-a' GwG}, ·§ 1o aulml·l.iflOOn Pli~n {ilkmchl. Nichtdurchrtlhrungs-- Abs. OG'.IO                  teo.:indlgunas,verpm::hrung)           · .11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG Abklan!DQ und ggf. ldtmtlra:larungi dllr -wlrl:scl!l1ftlich m. \\!, v.. § u Atis.1 uncJ.5 69rn~tii;Jlan um:I .®s. a1;,..gktmJ'K!an ßllzugsb.1:michtjgIDn GwG}, §10Abs. 9GWG, § l&Insehl NlcllldurcilfOtirungS,IBQe.rnfigungSMa~flichlOOJ]} -54:Abs. t VAG ·12. § 10 Abs, 1 Nr. 3 GWG., § ElnhoKmg von lnf'.lrmallo!,i;n zum Zwedti/Z;Ur Art ö:ir 10.Ahs.-~GwQ                G.i:!cllä.ftmri;irblnd1.m11     (eim1chl.      Ni!:hldurcillilhrungs./ Baandigungs11.aipmChtlµl;g} §- fo Abi t Nf. 4 G.-.'G, § A!Jkläru~ der Polffisch Gipooierta Psmon..Bgen~ \"·     t O Ab$. 9 GwG, § 54 Abs • ~inschl. N\"ichltfure'h!Oh1<Jnga-lBee11d!gung,:i.imip!IJchtung) 2'VAG                   . ' .     . 14. ~ 10 Abs. 1 Ni. 5Sati.1:sll 1 l.au!&nds Obsr.i'l'iohunll! dar Glscllallsbs.:\\G\\hun\\};,n wG. ,~     § 10 Abs. 1 Nr. is Satooi 2 DurchfOhnmg 'lffln Akluaällll'!!lf!R GwG",
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            "content": "• 52 • Begründung A. Allgemeiner Tell 1.        Zielset:z:~ng und Notwendigkeit der Regelungen Die Richtlir,iie (EU} 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates„vom 30. Mai 2018 .zur Anderung der RiGhtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des „Fi- nanzsystems zum zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur An- dei-unQ der 8.ichtlinieti 2009/138/EG und 2013/36/EU (Im Fo_lgenden: Änderungsrichtlinie; ABI. vom ·19. Juni 2018, L 156/43) ist bis zum 10. Januar2020 von den Mitgliedstaaten .umzusetzen. Sie ändeJ1 die R.ichtllnie (EU) 201\"5/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verh_lnde.rung der Nutzung.des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorfsmusfinanzierung, zw Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Und zur Aufl1ebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und Qes Rates und der Richtlinie 2006n □IEG der Kommission~ (Im Folgenden: .Vierte Geldwäscherlchtlinie). Die Vierte Gel_dwäscherlchtl111ie und die Anderungsrichtrinie sehen eine Mindestharmonisierung vor. Das bedeutet, das~ auch strengere· Regelungen möglich sind. II.      Wesentlicher (nhalt des Entwurfs 1. Eniveiterung des Kreises der geldwäscherechtlich Verpflichteten Finanzsektor Virtuelle Währungen· haben in den letzten-.Jahreri an 13edeutung gewonne;n. Dle weltweite Marktkapitalisierung erreichte im Januar 2018 mit rund 700 Mrd, Ewro ihren Höhepunkt, bevcir s[e ·Jn.den letzten Mona,ten wieder zurückgegan·ge·n ist. Mit der stärkeren Verbrei~ tung sind auch die mit virtuellen Währungen verbl.lndenen Risiken gestiegen. Insbesonde- re diS Anonymität virtueller Währuhgen ermöglicht ihren potenziellen Missbrauch für kri- mrnelle und· terroristische Zwecke. Di8 G20 haben daher verelrlbart,• virtuelle Währungen zum Zwecke q_er Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu regulie- ren. Auch die Anderungsrichtllnie .trägt dieser Zielstellung Rechnung. Sie weitet den sach- lichen Anwendungsbereich der Vierten {3eldwäscher!chtlinie auf Dienstleistungsanbleter aus-, dle ·cten· Umtausch van gesetzlichen Währungen in virtuelle Währungen und umge- kehrt ausführen, sowie auf Anbieter von elektronischen Geldbörsen, Daniit sollen zur Be- kämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierüng die zuständigen Behörden in die Lage versetzt_ werden, die Verwendung virtueller Währung_en mittels Verpflichteter zu überwachen. Die Änderungsrichtlinie defin'1ert v!rtuelle Währungen als „eine digitale Dar- stellung eines· Werts, die von keiner Zentralbank Oder öffentlichen 'Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine ge,setz!ich festgelegte Währung ange~ bÜnden ist und die nicht den gesetzlichen St,;1.tus eine.r Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen alS Tauschmittel akzeptiert wird und dle auf elektronfschem Wege .übertrag_en, gespeichert und gehandelt-werden kann.j' ln'l Hin~ blick auf Erwägungsgrund 10 der Anderungsrichtlinie, tjer vors;ieht, dass alle potentlellen Anwendungsfälle von virtuellen Währungen abgedeckt werden soUen' und als Beispiel auch die Verwendung als Investition aufführt, ist der Begriff „vfrtuelle Währungen\" weit zufa$sen. International werden die verschiedenen Arten von di_gltalen Wert1;3:lnhe_iten, die auch als Token oder Coln bezeichnet werden, ·unter dem Begriff der „Crypto-Assets\" zu- sammengefass, (vgl.: Bericht-des financial Stabl!ity Board „Crypto-asset markets; Potenti- al channels for future fin~ncJa!' stability lmplicatfons\" vom 10. Oktober 2018). Vor diesem Hintergrund wird irn WeiterfJn der Begr.iff der Kryptowerte verwendet",
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            "content": "- 53 - In Deutschland sind Dienstleistungsanbieter, die den Umtausch von Kryptowerten in ge- setzliche Währungen und. umgekehrt sowie in andere· Kryptowerte anbieten, -regelmäßig bereits Finanzdienstlelstungsunternehmen und damit Verpf!lcht6te„ nach § 2 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG). Denn Kryptowerte können je nach· Ausgest:altung Finanz\\n- strumer,te nach § 1 Absatz 11 Satz i, Insbesondere Nummer 2, 3, 5 oder 7 Kreditwesen- gesetz (KWG) sein. Die Einordnung von Kryptoweden, .die als Zahlungs~ oder Tauschmit„ tel dienen, als RechnungSeinhelt nach § 1 Absatz 11 .Satz 1 Nummer 7 KWG ergibt\" sich aus ihrer bestimmunQsmäßigen Eignung zur buch- und rechnungsmäßigen · Darstellung von Positionen zwischen Parte!en und In multllateralen Verrechnungsk!'eisen, Musterbei- spiel derartiger Kryptowerte 1st der ßitcoin. Dies.er wµrde nach dem Whitep·aper ·seiner Eiltwick\\er als .A Peer-to-Pe.er Electronlc Cash System\" konzipiert. Zo den allgemein. an~ erkannten Geldfunktionen gehört neben der Zah!ung·s~ und WertaufbewahrungSfunktion die Funktion als Rechnungseinheit. Krypfotoken. l'n Form von „virt.uellen Währyngi;m\" ~al- len reg_elm~ßig zum Bezug von Waren Und Dienstleistungen verwendet we:rden und stel- len dfl_mit. Rechnungseinheiten zur Pr.eisbestimmung dieser War'en und Dienstleistungen dar·. Zudem ·1st zu berOcksich_tigen, dass sich selbst die ältesten Kryptowerte weniger ·als Zehn-Jahre nach ihrer Ersehaffung noch in einer Prelsf!ndungsphase befinden. Der Umtausch von als Finanzinstrumente [m Sinne des KWG einzuordnenden Kryptower- ten fällt In den Katalog der Bank-- oder Finanzdienstleistungen nach ·§ i Absatz 1, i a KWG. Er kann z. B: a\\s Fthanzkommissiohsgeschäft (§ 1 Absatz 1 S8.tz 2 Nummer 4 KWG) zu qu\"aliiizieren sein, wenn der Dienstleister den Kryptowert In KOmmlssion nimmt, Um ihn für Rechnung des_ Kunden arn Markt an äinen Dritten zu veräußern. Im Falle eiher offenen Stellvertretung_ wäre die Dienstleistung als Abschlussven:nittlung n\"ach § 1 Ab- satz 1a Satz ·2 Nummer 2 KWG einzustufen. Wird die Tri;it:1saktion über ·einen Kaufvertrag zwischen Dienstleister und Kunden gere(;felt, ist das Geschäft als Eigerihandel n·ach § 1 a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c KWG einzuordnen. Unter „die Anschaffung und die Veräußerung von Flnanzinstrumenten\" in den vorger,annterJ Tafüeständeri fällt jedes RechtsgSschäft, das auf den. Etwe.rb des Eigentums· an F'inanzinstrumente!l zleU; dazu zählen auch Tausc::hgesöhäfte. Wird der Umt.8.usch von Kryptowerten auf ein.em mLJltilate- ralell ·system mit automatischem Abgleichen von Transaktionen (r:natohing) angebqten, Ist der Betr)eb eines multilateralen Handelssystems gemäß §. 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer f Buchstabe b _KW~ gegeben. Dies gilt auch In den •Fällen, in denen die. Krypto.we:rte nis:ht gegen gesetzliche Zahlungsmittel g·e- oder verka,Lift, sond19rn gegen andefe KtyptoWerte getauscht we'rd\"en, da§ 1 Absatz ia Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b KWG näch Slnn und Zweck der Vorschrift weit auszulegen Ist. Die jeweiligen Finanzdienstleister s\\nd nach § 2 Absatz 1 GwG bereits geldwäscherecht~ lieh Verpflichtete und unt!;lrfallen insofern der Übe·1wachl.Jng durch die BÜ,ndesans:tait für FinanzdienstlalstungSaufsicht (im Fo!getiden: Bundesanstalt oder BaFin). G'eldwäscherechtlich_ bisher nicht erfasst sind. hingegen der gewerbliche Handel von Kryp- towerten, die keine Rechnungseinheiten sind und au.eh nicht unter die sonstigen KategoD rien des § 1 Absatz 11 Satz 1 KWG. fall~n sowie die. Verwahrung von kryptografis_chen Schlüsseln· und Kryptciwerten; im l.etzteren Fall jedoch nur insoweit wie § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 KWG· bzw. § 1 Absatz 1 Satz. 2 Nummer 6 KWG nicht einschlägig sind. In Umsetzung der Änderungsrichtlinie sieht dE\\her d_er Gesetzentwuti zur ErfaSsung. aller Verwenduligsformen von virt_uel!en Währungen die Schaffung einer ·weiten Definition des KryptowEirtes vor. Welterhin werden das Kryptoverwahrgeschäft als neue .Finanzdi'eGst- leistung· spwie der Kryptowert al$ neues Fin8.nzhstrument eingeführt Dies fuhrt zu$am~ men mit den bestehenden Regelungen in § 1 Absatz 1a KWG und § 2 Absatz ·2 Gw'G da~ z\\.!, dass die jeweili9en Diehst!eistungsanbleter als erlaubnispfliCht1ge 'Flna:nzdlenstleis- tung_sinStitute ge!dwäscherechtlich Verpf!iChtete weiden, sow8it sie· nicht' bisher bereits Verpf)ichtete sind. Nichtfinanzsektor",
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            "content": "- 54 '· Die Än!;lerungsrichtllnie sieht zudem an mehreren Stellen die Erweiterung des- Kreises der geldwäsct,erechtlich verpflichteten Unternehmen außerhalb des Flnan.z.sektors vor. Mietmakler .- DieS betrifft nach Artikel 1 Nuffimer 1 Buchstabe b der Änd~r-ungsrichtllnle nun' Immobili- enmakler .nicht. nur bei Tätlgkelteii iri Bezug auf den E/'Werb bzw. di& Veräußerung von lmm_qt,ilien, sondern auch Makler, die ge;i,werblich Rechtsge·schäfte ?Ur Vermietung oder Verpachtung 'v'.On lrrim·obllien vermitteln (Erweiterung der Definition des. lmm.obi'll8nmaklers in § 1 Absatz 11 GwG). Kunstsektorverpflictitete N~c:h Artikel 1 Numm.ei- 1 Buchstabe c der Äl\"lderungsrichtlinie sind zukünftig Personen geldwäscherechtiich v·erpfliohtet, die mit Kunstwerken handeln .Oder beim Handel mit Kunstwerken a!s Vermittler tä.tiQ we„den, auch Kunstgalerien und ALlktlonshäu.ser, s;owie Personen, die Kun.st\\,yerke lagem, wenn di~ Lagerung ln Zo!lfreigebieten ausgeführt' wird. Die Vorgaben des.GwG werden· daher auf Lagerer von Kunstwerken eiweitert (§ 2 Abs·atz 1 Nummer 16 GwG).              · Umsetzung des Schwellenbetrag$ Für die i/11 Kunstsektor Verpfllchtete·n ebenso 1,,Vie für Mietmakler gilt nach de_r Änderungs•• rlchtlinie, dass diese nur verpfllchtet sind, sofern ·sich der Wert einer Transaktion oder ei• ner Reihe verbundener Transaktio•neti. auf 10 000 Euro oder mehr beläuft. Die Erweite• rung des Verpfllchtetenkr6ises wird il1nerhalb der für Güterh,ändlt!r bereits ·bestehenden Systematik umgesetzt. Das heißt, per VerpflichtetenkrE!is wi'rd in ·ums~tzung der Richtll• nienvorgabe.n sch_wellenbetragsunabhängig in Bezug auf di.e genannten Personenkreise erweitert (§· 2 Absatz 1 Nummer 14 und 16 GwG), Einzelne Pfüchten greifen ·nach den entsprechenden Vprgaben tjeS GwG jedoch .nur, soweit. einzelne Geschäfte den jeweili· gen Schwellenbetrag überschreiten (Verankerung der Schwellenbetr'~ge in § 4. Absatz 4 und .5 und §· fO Absatz 6 und 6a·GwG). Risikoangemessen uhd entsprechehd ·der bisher!• gen GwG_-Systematik besteht daher eine Verpf!ich1ung zur Verdä.chtsmeldtlng für alle Verpflichte.ten unabhängig vom Transaktionswert des jeweiligen Geschäfts und somit auch bei geringwertigen Transaktionen, soweit Tatsacheh alif Geldwfümhe o·der Terroris- musfinanzierung hindeuten. Personen, die_ mit Kunstwerken handeln, waren 'bereits, nach bisheriger Rechtslage als Güte~händlE.'l:r (§. 2 •Absatz' 1· Nummer f6 GwG) g_!:lldwäscherechtlich Verpflichtet. Insoweit           1- belnha!te.t Artikel 1 Nummei- 1. Buch.stabe c der Anderungsrjchtlinie für das Geltjwäsche•        -... \\.-:) gesetz keine Erweiterung des Verpfllchtetenkrelses·; allerdings waren Rislkoma:11agem·ent-· und Kun_densor,gfalt_spflichten b[slang weitgehend 8uf Transaktionen· mit Barzahlung,en von mlnd.estens 1O00.0 Euro begrenzt, während der Schwellenbetrag in· Umsetzung der Riclitlrnienvorgaben bei dies.an Verpflfchteten nunmehr unabhängig davon greift, ob Bar· zahlLihgen getätigt werden. Die Aufsi9ht über dle im Kunstsektor Verpfllchte.ten o~liegt dar jeweils nach Bundes· oder  . Landesrecht .zuständigen Stelle (§ 50 Nummer 9 GwG).        . Unterstützung i'n Steuerangelegenheiten Nach ArUkel 1 Nummer 1 Btlchstabe a·der Änderungsrlchtljnie erweitert sich der tm .Steu• erberelch nach .den Rlchtlin'\\envorgaben erfasste Verpflichtetenkrels über Abschlussprü- fer, externe Buchprüfer und Steuerberater-h!nalis um jede andere Person, die als .wesentm UChe geschäftliche oder gewerbliche Tätig'keit materielle 'Hllfe, Unterstützung oder Sera• tung 111) Hjnblick ,auf Steuerangelegenheiten leistet. Nach deutscheni Recht zulässige we- sentl!che Tätigkeiten In Steuerang_elegenheiten sind abschließend Im Steuerbe~atungsge- setz (StBerG) geregelt: Aus diesem P.ersonenkrels nach dem StBerG unterllegen ·in UmM setzun_g der Vorgaben des Artikels zukünftig auch Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 Numm·er 11",
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            "content": "-55 - ' StBerG) den Vorgaben 'des GwG. Die Aufsicht obliegt für Lohnsteuerhllfeverelne der für die Aufsicht nach § 27 Stser~ ·~uständigen Behörde·(§ 50 Nummer 7a GwGr 2. Transparenzregister ,.                   '                 •    i                                   • Offentlicher ~.u,gang: Das Transparenzregister wird künftig gemäß den. Richtllni.envorga- ben für -die „Offentlichkeit\" zugänglich sein. Das bisherige Einsichtnahmeverfahren so\\l dabei belbehaUen ·werden. Vor anem wird damit innerhalb der Richtlinienvargaben der. dort angelegte Ausgleich zwischen dem Einsichtnahmeg und Überprüfungsinteresse im Hinblick auf Transparenz, Und Richtigkeit der Daten einerseits ~nd dem Interesse der wirt- schaftlich Berechtigten ~m ·schutz·ihrer personenbezogenen Daten anderersßits.erreicht. Meldung von Unstimmigkeiten: Geldwäscherechtlich Verpflli::htete, Aufsichtsbehörden und die Zentralstelle für F\"inanztransaktionsuntersuchungen (FlU) m'üssen künftig ihnen n·ach 'Einsichtnahme in das Trans·parenzregister auffallende UTis.timmigkelte'n bzw. Abwel~ chµngen der registerführenden Stelle melden. Dies soll die Ri.chtigkeit und ·oua'iität .der Eintragungen sicherste-llen,                          ·                           · Nachweispflicht: oarQber .hin.aus haben ge!dWäsche\"rechtlich Verpflichtete künftig ,bei·- Be_gründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit mitteilungspflichtlgen Vereinigui-igen bzw. RechtSeinheiten einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Re•. gister einzuholen. 3. ve_retnheitlichung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern Die· Behandlung von G!9sChäftsbezi'ehungen oder Transaktionen mit Bezug zü von der EU-Komni.ission festgestellten Drittstaaten mit hohem •Risiko wird u. a. durch ·Vorgabe verstärkter Sorgfaltspfl!chten harmonii,iert. 4. Politi!?Ch exponierte Personen (PeP) Bel Tr~nsakti □ nen r:nft PeP gelten bereits erhöhte Sorgfaltspflichten. Die MitgliedStaaten haben der EU-Kommission bis zum 10. Januar 2020 Listen mit kohkreten Funktionen und Ämtern, die- den P:8P~Status begründen, vorzulegen. Die EU-Koml)lission' erstellt daraus eine gemeinsame Liste·, auf die künftig •im Gesetzestext verwiesen werden soll. Dle·tlste für. Deutschland . wird begleitend  zum Gesetzgebungsverfahren ' erstellt. 5. Technische Änderungen im Nachgang zur Vierten EU-Geldwäsche-RL (2015/845) Im Rahmen ein.er Reihe technischer Änderungen adn:~ssiert der Gesetzentwurf .einige Punkte, die bereits ln der· Vierten Geldwäscherichtilnle angelegt' waren und be! de_nen Klafstellungsbedarf im geltenden GwG besteht. 6, verdachtsrrieldepfllcht der Verpfll.chtet8n 'freier Berufe Die Regelung des GwG, wonach freie Berufe weitgehend von der VerdachtSme!depfllcht befreit siild, soU näher an die Rtcht1in1envorgaben angepasst werdeo (Privilegierung bei Tätigkeiten ·der Rechtsberatung und .Prozessvertretung), Die Anpassung hat in den mel- depflichtigen Fallkonste!,!atlo·nen eine Elns.ohränkung der betufsrecht\\lchen Versohwle- gerJheltsverpflit:htung zur Folge . .7. Verdachtsmeldepmcht freier Berufe bei Immobilientransaktionen Vor dell) Hintergrund aktueller Geldwäscheverdachtsfälle und erhöhtf;!r Geldwäsc,her1siken im lmmoblllensektor sowie massiver-öffentlicher Kritik. wurden die Regeluhge·n für Ver- pflichtete des Immobiliensektors überprüft. De\"r Gesetzentwurf sieht die Erweiterung der V«prdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen (E!We~bsvorgänge nach Grunderwerbssteuergesetz-- GrErwStG -) vor.                                                ·",
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            "content": "8. Stärkung der ~efugnisse der FIU Der Gesetzentwurf sieht eine Stärkung· der.Befugnisse der FIU dahingehend vor, dass die · FIU bei automatisiertem Datenabgleich· mit der gemeinsamen Datenb.an~ de.r Polizeien (INPOL Bund) von Treffern itn Bereich besonders geschützter Daten (beispielsweise or- ganisierte Kriminalität, Staatsschutz) Kenntnls-erbält .und 'dass die FIU zukünftig. über,el- nen Zugriff auf das Zentrale Staatsanwa!tschaftllche·vertahrensregister {ZStVj auch Zu- gang zu strafrechtlich r.elevanten-lnfqrma.tionen d.er Bundesländer haben soll. 9. Senkung der Betragssphwelle für Edelm_etaflhan_d\"7I .                                           '                 . Der Schwe!len.betrag, ab .dem Güterhändler ge!dwäscher9chtlichen Pflichten ynterliegen, soll in Bezug auf den Edelmetallhandel abgesenkt werden. Die ·Erken,ntnisse der nationa-· !en Risikoana.lyse haben ergeben, da~s insbesondere li-n .Bereich .d.es --~_old_handels ein· stark8r Barg61dyerkehr·knapp unterhalb der gegenwärtigen Scihwelle für Identifizierungs- pflichten von 1o ooo Euro stattfindet µnd off9nsi\\, damJt geworPen wird, wle ·vi'el E.dB]meta.11 identitizierungsfrel eingekauft werden kann. Dle im Ges·etzentwurf avisierte .Schwell8. von· 2 00.0 Euro zielt darauf aQ, dlesi;,n Umgehungshandel zu unterbinden bzw. signifika_nt zu beschränken. 1'0. V'erpfllcht_un9 der öffentiichen Han~ bei Verste.lgerung'en Im Rahmen der nationalen Risikoanalyse wul'd_e Versteigerungen ein_ erhöhtes Geldwä- sch~-Anfälligkeltsrisiko zügeschdeben, insbesondere auch im Hin.blick auf in diesem Be.- reich anzutreffende hohe Bargeld?..ahlungen. Laut Auskltnft der Polizeien nutzt die drganlR sierte Kriminalität (beispielsweise Im Bereich der Clan-Kriminalität) unter ·angerem Zwangsversteigerunga_n zum Erwerb von lmmo_bi!ien oder hochwe'rtigen Gütern mit inkrl- minler:ten Gelder11. Der Gesetzentwurf sieht daher vor,. Versteigerllngen durch die öffentli- che Hand geldwäscherechtliche'.n .            Pflichten  Zu unte;iwerfen .        (§ .   2 Absatz 3 Lind_4 GwG). III.     Alternativen Keine: Insbesondere kommt eine Nichturrisetzung· oder eine nicht fristgerechte Umset- z.ung der ÄnderU,r::igsrichtllnle in nationales RElcht vor dem Hintergrund eines an_sonsten drbhehden Vertragsverletzuhgsvertahrens nicht in Betracht. IV.      Gesetzge,bun·gskompeten~ , Für die Änderung des Geldwäschegesetzes, des kreditwesengesetzes, des Anlegerent- , schädigungsgesetzfes, 'des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes, des Ve~stcherungsauf- sichtSgesetzes und .des Finanzdienstlelstungsattfslchtsgesetzes ergibt sich die. Ges0tzg_e- bungskompete·tJz des Bundes aus Artikel 74 Absatz _1 Nµmmer 11 des Grundgesetzes (GG): Für die Anderung der Abgabenordnung erglbi sich .~ie Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 GG. •Für die Anderung der S_trafprozessord- nung ergibt s·lch die Ge~etzgebungskompeten~ aus Artik~! 74 Absatz 1 Nummer 1 Alter- nativ,e 2 GG.                                  ·                                    · FÜr die Gege.ristände der konkurrier.enden Gesetzgebung hat der Bond nach Artikel 72 Absatz 2 GG das Gesetzgebungsrecht da die Regelungen zur Wahrung der Rechts- und Wirt'schaftselnheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sind. -Ange·sichts der Inter- nationalen und zugleich Innerstaatlich länderObargreitend6:m Dimensionen der Geldwä- sche und des Terrorismus kann eine effektive Verhlnderun_g· der Geldwäsche sowie der Terrorismusfinanzierung nur durch bundeselnheitHct;ie Regelungen hinreichend Qew,ähr- leistet werden. Auch zur W8.hr.üng der Wirtschaftseinheit sind die Regelun·gen erfor.qerlich, da abweichende Länderregelungen ethebl!che Nachteile für i;!ie Gesamtwirtschaft mit sich",
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            "content": "• 57. brächten; unterschiedliche Umsetzungen in den einzelnen Bundesländern würden Schranken und Hindernisse für den Wlrtschaltsverkehr im Bundesgebiet schaffen. Die E'intügung des neuen Absatzes 6 iri § 43 GwG führt d.azu, _dass das Gesetz zustim- mungspf!ibhtig Ist. Der .Zustimmurig des Bundesrates bedürfen u. a. Rechtsverordnungen auf Grund von BundesQesetzen, die von den Ländern als eigene Angelegenheit ausge- führt werden. Die gilt jedoch „nur\" vorbehaltllch anderweitiger bundesgesetzllcher Rege- lung (Artlkel 80 Absatz,,2 Grundgesetz). Gemäß der Rechtsprechllng des BVerfG erfordert die. anderweitige bundesgesetzliche Regelun_g ein Zustimmungsgesetz {vgl. BVerfGE 28, 66 [771). Der neue Absatz 6 In§\" 43 GwG enthält eine entsprechende anderweitige gesetz- lich·e Regelung Ur:Jd-führt-damit zur Zu.$flmmungsbedürftigkelt des Gesetzes, V.        Vereinbarkeit mit dem Aecht der Eur_opälschen Union und völkerrechtlichen Verträgen· Die Regelungen stehen mit dem Recht der. Europäischen Union u_nd n:i_lt völkerrechtlichen Verträgen, die die Bund'esrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang. VI.       Gesetzesfolgen 1.    Rechts~ und Verwftltungsverelnfachung Der Gesetzentwurf' leistet 1m Hinblick auf d\\e FIEixlbilisierung der Aufbewahrungsfristen In § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG einen Beitrag zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. 2~ Nachhaltlgkeitsaspekte Das Geset_z bezweckt eine nachhaltige und langfristige Stärkung der Aufsicht und Kontrol- le Im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das 'Gesetz entfaltet keine Wir- klingeili, die Im Widersprud1 zu einer naahhaltigen Entwicklung (m Sinne der NMhhaltig- keltsstrategie der Bundesregierung stehen. 3,    HauShaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Gesetzesänderung ergeben sich sowohl einmalige als auch jährliche .zusätzli- che Ausgäben für den Bundeshaushalt (Einzelplan 08 und 06}. ) liTI HaushaltsJahr des .lnkrafttreter.1s fallen für die Zollverwaltung (Kapitel 0813) fQr die Be~ aufüagung Externer zur Erstellung der erforderlichen IT-Schnlttstel!en_ einmalige Sach- ausgaQ.en l.n Höhe von ·'insgesamt rd. 597.000 Euro an. Für die (externe) PH~ge und Wei- terentwicklung der IT-Schnittstellen fallen ln der ZOl\\verwa.Jtung (Kapitel 0~13) ab dem Folgejahr nach lhkratttreten jährlich ca. weitere Sachausgaben ln Höhe von 50.000 Euro an. Ab dem Haushaltsjp,-hr des lnkr9,fttretens ergibt sich für die Zollverw8.1tung (Kapltel 0813) ßin erfor<;lerlicher Personalmehrbedarf von .23,25 Arbeitskräften (0, 15· e·infacher Dienst (eD), 4,29 rn.ittlerer Dienet (mD), 18,62 gehobener Dienst (gD) und 0, 19 h,oherer Di,enst {hD)). Die hierfür entstehenden Person;:1lausgaben belaufen sich auf jährlich 1.624.392 .Euro. , Verteilung Arbeitskräfte auf Laufb,ahn             0, 15 eD         4,29 mD           18,62 gD         0, t9 hD -· Personalausgaben             47,336           57.406      .     72.574          103.641 .",
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            "content": "- 58 - In Euro/Jahr Summe']e Laufbahn ·in Euro/Jahr·           7.100          246.272          1.351.328          19.692 Gesamtsumme in Euro                                     1.624.392 Die entsprechenden Sachausgaben belaufen sieh auf jährlich 504.516 Euro. Gesamt Arbeitskräfte                   22,59 (GZD)            0,66 (HZÄ FKS) · Sachausgaben p·auschal In ~u(o/Jahr                  21,400 Erhöhte Sachausgaben irifolge·besonde-                                          31 ;954 rer Aufgaben in Euro/Jahr Summe in Euro/Jahr                       483.426                  21.090 Gesamts'Umme In Euro                                   504.516 Im Haushaltsjahr des lnkrafttretens fallen für das ITZBund (Kapitel 081.6).für den Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungsgegenständen sowfe. Software elnmallge Sachausga- ben in Höhe von 120,000 Euro an. Für .G~schäftsb.edarf und KotnmLif\"!ikatlon sbW_ie Soft- ware und Wart!Jhg fallen beim ITZBurld (Kapitel '0816) im Haushaltsjahr des li1krafttretens 78.000 Euro, ab dem Folgejahr jährlich 82 000 Euro an. Ab dem Haushaltsjahr. des ln- krafttretens ergeben· siCh für das ITZBund jährliche Persona:lausgaben in Höhe .v0n ca. 223:000 Euro (ca. 3 Arbeitskräfte).                                                     · Ab dem Haushaltsjahr des lnkratttretens fallen rm Buhdes.verwa:ltungsamt Jährliche Per- sonalausgab'en (inkl. zugehöriger Sq.chkosten) in Höhe i/on ·ca. 674.00o· Eur9 {ca. 7 Ar- beitskräfte) an.                                  · Etwaiger Mehrbedarf an .Sach- und Personalmitteln soll flna.nziell und stellenmäßig im jeweiligen Elnze!plan ausgegUchen werden. Elnze'lhe[ten zur Deckung der Mehrbed8.rfe · .soi'len !n künftigen HaushaltSaufstellungsverfahren entschieden werden. 4.    Erfüllungsaufwand a) für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen .und Blir'ger werden keine [nformationspfllchten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.                · b) für dle· Wirtschaft Für die Berechnung des Erfüllungsaufwands würde der Standard/oh'nSatz gemäß Anhang VI. ,,Lohnkostentabelll? Wirtschaft~ des Leitfadens zur Ermittlung und Darstelluiig des Erfül- lungsaufwarids- in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, st~nd Dezember _2018, für die „Erbringung von Finanz~ und VerSicherungsdienStlelstungen\" zu Grunde gelegt. zu~ sätzllch wurde neben dem Personalaufwand auch eine IT~ und Sachkostenpauschale (55 Prozent Flna:nzsektor bzw. 30 Prozent-Nicht-Finanzsektor) berücksichtigt. Für die Wirtschaft entsteht ein e!nmallger Edüllungsaufwand in Höhe von ca. 3,7 Mil!!onen Euro. Davon beruhen ca. 3,5 Milljonen Euro auf EU-rechtlichen· Vorgaben.·",
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            "content": "• 5ß • Der wiederkehrende El'fülll.lngsaufwand verril1gert ..sich um jährlich Insgesamt ca. 820 000 Euro. Der Betrag kommt dadürch zustande, dass die Umsetzung von EU-Vorgaben einen zusätz!icheri Aufwand von jährlich rund 2,3 Millionen Euro Verursacht, zugleich aber durch ·nationale Änderungen jedoch eine Entlastung Von ca. 3, i Millionen Euro geschaffen wird. Durch. ~ie nationale Ausgestaltung der EU-Hlchtlinie wird der Kre\"is der Verpflichteten ein·. geschränkt, was eine Verringerung des Erfüllungsaufwandes zur Folge hat. lnkaS_so- dienstleister sowie dle· lndustrieholdin_gs werden nlch1 mehr vom Verpflichtetenkreis- des GwG umfasst Die geschaffene Entlastung von ca. 3,1 Milllonen ·Euro stellt dahe·r lm Sln-. ne der One in, one out-Regel ein „out' dar. E\\n Tell des Erfüllungsaufwands entsteht ~us Informationspflichten. Bedingt .durch EU- rechtliche·Vorgaben sind für die Erfülluhg von elnmal\\gen Informationspflichten 9 000 Eu~ ro und für wiederkehrende 1riforma1ionsptlichten 43 000 Euro vorge_se'he,n. Dur-eh nationa- le Regelungen entsteht für\" einmalige !nformationsptilchten eln Erfüllungsaufwand. in Höhe von 164 000 Euro.                                                                  ' Übe'tblic_k über wesentliche Erfü\\lungsautwendungen .der Wirtschaft (Eriüllungsaufwahd i. e. S. und Informationspflichten): ·1,A Flnan:ZSaktor - Regelungen, die auf EU-Recht basieren Regelungen, die auf\" EU-Recht basieren Erfüllungsaufwand \\. e,   s. Wirtschaft Wiederkehrender ErfüllupgsaufWand §      8 Aufzeichnungs~ und einfach              1 ß1   3.368     458.664,34 € GWG        Abs.1 Autbewahrun s flicht §      9 ·Gruppenweite Einha1- mittel            632        40       27.363,4ß € GwG        Abs. 4 t ~ von Pflichten §      9 G_ruppenweite Einhai- mittel          · 632        40       27.363,49 € Abs.5 tung v0n Pflichten GwG                  und lnformationsaus- tausch· §    11 Ziehen des Transpa- einfach                 6      800          0:002,40.€ Abs. 5· renzregisterauszugs GwG                 zu, wirtschaftl.. Be· recht\\ ten §     15 Verstärkte Sorgtalis- mittel            632       140     . 95.. 772,23 € GwG · Abs.5 tllchten §     1.5 Verstärkte Sorgfalts- m!ttel           632        20       13.681 ,75 € GwG       Abs.      pflichten 5a §     17 ldentifiz\\et'ung_ durch mittel          632        20       13.681,75€ GwG       Abs.       Dritte 3a § 21       Transparenzpfllchten mittel           632        40       27.363,49 € Angaben. -.zum wirt- GwG                  schaftlichen Berech~ ti te·n §    29 DurchfOhi-ung .·· der hoch            3.675        20       95.886,88 € KNG        i,V.m. Abschlussprüfung",
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            "content": "PrütbV (hier: Erfüllungsauf- . wand für lnStltut, neu für KryptoverWahrQe- schäftl §     29 Durchführung , der hoch                    4.155      20  207. 750,00 € i. V.m. Abschlus.sprüfung · PrüfbV (hier: Etiüllung·sauf~ KWG wand für Wirtschafts- prüfer, neu fQr Kryp- . toverwahn::ieschäft) ~ . 976.529,82 € § 25a.    Implementierung           el- hoch         5.175     20   135.024,38 € ner, ordnungsgemä- -ßen Geschäftsorga- nisation nach § 25a KWG, einschließlich KWG                  Dokumenta,iionen und                   · .IT- Anforderuhgen        {neu für Ki:yptoverw8.h,rge- schäft 135.024,3B € Wiederkehrender Erfüllungsaufwand                                             976.529,82 € Elnrilaliger Erfüllungs.aufwand                                               135.024,38 € Erfüllungsaufwand i. e. s. Wirtschaft                                       1.111.554,19 € Informationspflichten Wirtschaft § 23~     Meldung von Un°- einfach               18       350        2.898,00 € stimmigke'1te_n an die GwG registertührende St91~ le §   44c Auskunftserteilung               einfach 18       10.            82,B0 € Abs. ·1    auf Verlangen der Buhdesanstalt oder KWG                  Deu~schen Bundes- bank bei Verdacht auf u_nerl~ilbt!;!c Kryp- toverlli(ahrgeschäfte ·",
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            "content": "• 61 • §    44c Mitwirkung bei der einfach        18   10             82,80  € Abs. 2 Prüfung durch Bun- desanstalt         oder KWG              Deutsche      Bundes- bank Wßgen Ver- .            dacht auf unerlaubt KryptoVerwahrge- schäfte §     2,Q lnhaberkontrollver-      hoch    1060 5           4.460,83  € KWG   Abs. 1 fahren (neu für. Kryp- toverwahrgeSchäft)                                       . -c §     24 Absichtsanzeige der mittel .·     64   10            446,93 € Abs. 1 Bestellung von Ge- KWG   Nr. 1      schäftsleitern (neu für Kryptoverwahrge- schäft) §     26 Einreichung        aufge- einfach 20   20            184,00 € Abs. 1 stellter         Jahresab- Satz 1 schluss durch Institut KWG   1. Alt     gegenüber Ba_Fin und Bundesbank {neu für Kryptoverwahrg~- schäft) ~ §     26   Einreichung festge- einfach     20   20            184,00 € Abs. 1     stellh,m     Jahresab-          . Satz 1     sch!uss durch Institut KWG   2. Alt.    gegenüber BaFin und Bu.ndesbank (neu für Kryptoverw8.hrge- schäft) ~. . §     26 Einreichung des Prü- einfach      790  20       21.593,33 € Abs. 1 fungsbericht          durch                        ' KWG    Satz 2 d_en Abschlussprüfer (neü für KryptoverM wahrgeschäft)                            . 29.932,70    € §     32 Beantragung         einer hoct1   520        20    8.753,33 € Abs. 1 Erlaubnis (neu für i. V. m. KryptoverwahrgeM KWG    §       1 •schält) Abs. 1a S. 2 Nr. 6",
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            "content": "· 62 - B.753,33 € W!ederkehrende Informationspflichten             29.932,70 € Einmalige lnformat!on~pf]Jchten             8.753,33 € Informationspflichten Wirtschaft             38.686,03 € Wiederkehrender Erfüllungsal!fw~nd·           976.529,82 € Einnialiger Erfüllungsaufwarid         135.024,38 .. .         € ErfÜllungsaufwand i. e. S. Wirtschaft            1 ..111.554,19 € Wiederkehrende lnfarmationspfli6hten             29.932,70 € Einmalige Informationspflichten            8.753,33 € Informationspflichten \\iyirtschaft           38,686,03 .€ Er'fOliyngsaufwand gesamt Erfüllungsaufwand /. e. S. Wirtschaft.gesamt       1.111.554, 19. € Informationspflichten Wirtschaft _gesamt           38.686 103 € · Erfüllungsa~fwand illkl. lnformationsptlicht            1.150.240,23 € Wiederkehrender Erfüllungsaufwand Wiederkehrender Etiüllungsaufwand i. e. S. Wirtschaft                              976.529,82 € Wiederkehrende lnformatlMspflichten Wirtschaft                                       29.932,70 €- Erfüllungsaufwan·d inkl. lnformations(Jflicht                                  1 .006.462,52 € Einmaliger Erfü/lyngsaufwand Einmaliger Erfül!ungsaufwand 1. e, S. Wirtschaft                                   135.024,38 € Einmalige lnformatio'nspf!ichten Wirtschaft                                           8.753,33 € Erfüllurigsaufwand inkl, Informationspflicht                                       143.777,71, € 11.A Nicht-r-:1nanzse1s,tor: Regelungen, die ayf nationalem / ·internatigr'lalem Recht basieren                                                   ' Erfüllungsaufwand i. e. s. Wirtschaft",
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            "content": "- 63 - Einmaflger Erfü!\\ungsaufwand . Gesetz   Paragraf         Inhalt                    Komplexität Zelt   Fallz8hl   Erfüllungsaufwand In                gesamt Min GwG       alt: § 5 Anpassung                Wirk~   mittel      540    250               81.900,00 € neu: § 5 sames Risikoma- 1. V. m. § nagement (Edel- 4 Absatz 5 rnetallhändler) Nummer 1 Buchstabe b aa GwG       §     1o·Ab-     Anpassung· Verfah- mittel             540    250               81 .900,00 € satz 6a          ren zur Einhaltung Nummer 1        Sorg'faltspfllchten Buchstabe       (Edelmetallhändler) b 1 163.800,00 € Wiederkehi\"ender Ertüllungsaufwand .                                                            O,OQ € Einmaliger Erfüllungsaufwand                                                            163.800,00 € -- Erfüllun~saufwand 1, e,-S, Wirtschaft- Entlastung•Nlcht-Finanzsektor wl ederkehre nder Erfüllu ngsa ufwarid Gesetz     Paragraf      Inhalt                      Komple-     Zelt In Fallzahl    Erfüllungs auf- xltät       Min.                wand gesamt §           5 Durchführung Risiko- einfach            72       5.081          -153.771,38 € Nummer        management (Indus)- GWG         2          + rieholdings, Inkasso~ .Nummer unternehmen) 3 i. V. m. §4              ' § 5 Ab-       Pflicht zur Aufzeich~ einfach           181     5.081           -396.527,17 € satz       2  nung und Aufbewah- GWG        Nummer        rung       (lndustriehol- 1 I.V.m.      dings, lnkassounter\" §8            n_ehm·en) § 6 Ab- Abklärung des Ver\" einfach                     18      101.620        -788.672,82 € satz       2 tr.agspartners und des Nummer zwecks und der Art 1b)          der Geschäftsbezle- GwG         i. V. rn. § hlJng       (lndustr!eho!- 10      Ab- dings,. lnkassounter- satz       1 nehmen). Nummer 1-4 .",
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            "content": "- 64 - § 6 Ab- .Sorgfaltspflichten         (In-    einfach    77   50.810    0 1.644.499,52 € satz       2 dustt'leholdings,       In- Nummer         kassounternehmen) 1b) i.V.m      § 10      Ab- GwG          satz       6 Nummer +    Num- mer        3 •. i. V.hl. § 10      Ab- satz -1 § 6 Ab- Interne. Sicherungs~ mittel                    32    5.081         -98.639, 15 € satz       2 maßnahme - Maß- Nummer . nahm8n zur Prüfung                                                              . GwG       ·5                der     Zuverlässigkeit der Beschäftigten (In- dustrieholdingS-,     1·na f<ä.ssountemehmen) Nlcht~Finanzsektor wiederkehrender E,rfüllung&aufwand Entlastung -3.082.110,04 € 11.B Nicht•Firi.anzi.ektor: Regelungen, die auf EU-Recht basieren ErfüllungSaufwand 1, e; S. Wirtschaft              . e---- Wiederkehrender Ei\"füllungSaufwand - ae·setz    Paragraf      Inhalt                       Komplexität Zeit Fall.zahl Erfüllungsauf; ;n             wand ·gesa_mt Min. GwG        §5            Durchführung Risi-           einfach     72 i. V.m.       komanagement                                  3.028          91.639,39€ §4            (Mietmakler, Kunst- Absatz        vermlttler, Lohnsteu- 4 Num-       erhilfeverelne) Num~ mer 2 \" GwG        §5            Pflicht ;zur Aufzeloh-       einfach     181  300            23.412,35 € Absatz        nung··und Aufbewah- 2 Num-        rung (Lohnsteuerhil- Num-          f~verelne)          · mer 1 .i.V.m. 88 1.GwG        §6            Abklärung des Ver-           einfach     18   6.000          46.566,00 € Absatz        tragspartners und 2 Num•        des Zwecks_ und der Num.,         Art der Geschäftsbe- mer 1b)       zlehung .(Lohnstau- I.V.m.        erhiffe.vereine) § 10 Absatz 1 Num-",
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            "content": "• 65 - Num- ffier 1-4 GwG   §6          kontinuierliche            einfach 18     600        4.65B,60 € Absatz       Überwachung der 2 Num- Geschäftsbeziehung Num-       .(Lohnsteuerhi!feve.r- mer 1b) eine) 1. V.m. §10 Absatz ·1 Num- Num- ,merS                                                                        . GwG    §6           SQrgfaltspflichte_n       einfach 77 Ab~ci.tz    (Mietnrakler, Kunst-                      21.280 . 882.935.39 € 2 Num-      verm!ttler.) Nurn- mer 1b) i. V. m § 10 l\\bsatz 6 Num- Num- mer 1 + Num- mer 3 i. V. m. § 10 Absa1Z 1 GwG    §6          Interne Sicherungs-        mittel  32     300        5.824,00 € Absatz       maßnähme ~ Mar3'- 2 Nüm-      nahme·n zUr PrüfÜng Num-        der Zuverlässigkeit mer5         der Beschäftigten {Lohnsteuerhilfever-                     . eine) GwG    §6          Interne Sicherungs-        mittel  60     300       10.920,00 € Absatz      maßnahme - Schu- 2-Num-      Jung der Mitarbeiter • Num-        (Lohnsteuerhilfever- mer6         eine) GwG    §8          Aufzeichnungs- und         einfach 191 - 2.000     164. 705,67 € Absatz       Aufbewahrungs- 1 Satz      p11lcht 2 und 3 GwG    §       9 Gruppenweite           Ein- mittel   632    1            383,41 € ·.        Absatz      haltung von Pf lieh- 4           ten: Pflicht des grup- penangehörig.en Un- , ternehmens,        wenn                 1 Mutte·runternehmen keine Gruppenpf!ich- ten hat .Gw.G  §       9 Pflicht zur Umset,-          mittel  632    1            383,41 € Absatz · zung von Maßnah- 5           mel'.1 für nachneord-",
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            "content": "nete Unternehmen .                                                     . GwG        § 11        Identifizierung/        einfach       6      1.600           13.499,20 € Absatz       Nachweis der ReglS:ta 5 Satz       rierung 2 1.244.925 42 € . E   ali er E .. saufwa                - Gesetz      Paragraf    Inhalt                  Komplexltät   Zelt Fallzahl Erfüllun~saufwand In Min           gesamt GwG        §5           Entwicklung wirksa-     mittel        900               1.753.666,20 € •i. V.m. m,:;s Rlsiko'manage-                            3.028 §4           ment (Mietmakler, Absatz -Kunstvermittler, 4 Num- Lo·hnsteuerhilfever- Num- . einß) .mer2 GwG        §6           Entwicklung Vertah•     mittel        930 Absatz       rei:, zum ~inha!ten                        2.728        1.632.585,24 € 2 Num-      S.orgfaltspflichten Num-         (Mietmakler, Kunst- mer 1b)      vermittler) LV. m § 10 Absatz 6 Num- Num- rner 3 · i. V. m, § 10. Absatz t ----,   '                                                                        3,386.251 44' . -Wiede'rk'ehrender Erfüllunasaufwand                                             1.244.925,42 € Ei'nma:liqer Erfüllur:igs·aufwand·                                              3.386.251,44 € lnformatlonsgflichten Wirtschaft Wlederkehrenne lnformationsnf!ichten                          -  . Gesetz     Paragraf    Inhalt                   Komplexltät   Zell Faltzahl ln1orma11ons• In            pflichten gesamt Min GwG        §5           Ubermittlung der        e'Jnfach                                      -- 9    300                  895,50 € Absatz       Risikoanalyse an 2            Aufsichtsbehörden (Lohnst!,3,uerhilfever- ·S!ne\\ Gw.G       § 10         Verpflichtung, die      mittel        32.  175                         ·- 2.613,33 € Absatz       Angemessenheit der 2 Satz      g.etroffenen Maß- 5            nahmen im Hinblick auf ct!·e Risiken der 1 . Geldwäsche u,nd der 1 Terr.orismusfinanzie-                                                .",
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            "content": "- 67 • rung gegenüber der Aufsichtsbehörde darlegen zu können (Lcihnsteu erhl lf ever- elne) GwG      §14        Verpflichtung die            mittel       47     60               1.316,00 € Absatz     Angemessenheit der 1 Salz     getroffenen Mar3- 2          nahmen im Hinblick i. V.m,    auf die Risiken der § 10       Geldwäsche und.der Absatz     Terror!smusfinanz!e- 2 Satz     rung gegenüber der 4          Aufsichtsbehörde bei vereinfachten. Sorg- faltsj:iflichten darle- nen zu können GwG      § 20       Mitteilung der Anga-        einfach      .s     10                   19,90 € Absatz     ben über ·den wirt- 1, Abs     schiaftlich Berechti'g- 3, Ab-     ten an Trans[?ar·enz- satz 4,    register (bei Ande- § 21       rung) (Lohnsteuerhil- J. V.m.     feverelne\") § 19 . Absatz --~       1 GwG      §23 a       Meldung von Un-             einfach      18     1.150            6.865,50 € stimmigkelten an die registerführende. Stelle GwG      § 43        Meldepflltht bei Ver- einfach            21     15                 104,48 € ·dacht auf Geldwä- sehe oder FIManzie- rung einer terroristi- sehen , Vereinigung (rechts beratende Berufe\\ · GwG       § 52       Auskunft der Ver-           mittel       92     30               1.288,00 € pflichteten an die- zuStändige Auf- .slchtsbehör\"de zur Prüfung der Ein_hal- 1ung der gesetzlichen Anforderunnen 13.102 71 € Einmali e lnformationsrifllchten Gesetz   Paragraf    lllhalt                    Komplexltät   Zelt  Fallzahl Informations- In             pfliohten gesamt '                                                          Min GwG      §20         Mitteilung der Angau        einfach      6     300                 597,00 € Absatz      ben über den wlrt- 1 Ab-       s<;:haf:tlich Berechtig- ' 3, satz        ten an Transparenz- Absatz      register (Ldhnsteuer- 4, s 21     hilfevereine)",
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            "content": "- 68- 1. V.m. § 19 Absatz 1 '\"7 00 € Wiederkehrende ·1nformationsbfllchten                                            13.102,71 € Einmaliae lnformationsnfli,ohten                                                     597 00 € c) für die Verwaltung Die Umsetzung von Regelungen beruhend :auf EU-Vorgaben führt zu einem wiederkeh- renden Erfüllpngsaufwand_ für .die Verwaltung des Bu~des {Zollverwaltung, BaFin, .ITZ- Bund, Bundesverwaltungsamt) in Höhe von insgesamt ca. 3, 7 Millionen Eu'ro und zu ei- nem einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von Insgesamt ca. 855 QOO Euro. o·~r wiederkehrende Erfüllungsalifwand der Länder durch die .Aufsicht über zusätzlJche Verpf_lichtete wegen Umsetzung von EU-Vorgaben betr~t ca. 421 000 Euro. Der wiederkehrende ErfüllungsaufWand der BaFin durch die Umsetzung von EU-- Vorgabe~ beträgt ca. 558 714, 1o Euro, der einmalige Erfüllüngsaufwarid ca.. 1.37 564 Eu- ro. Der Zollverwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand durch die Umsetzung von EU-Vorgaben in Höhe vOn ca_. 597 000 Euro. Darüber hinaus fallen beim ITZBund hierfür · rund 120 000 Euro einma_lige Sachkosten für die· informationstechnische Realisierung an. Für die Zollver·wa!tung beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand Im Haushaltsjahr des In„ krafttretens ca. 2, 13 MIiiionen Euro (ca. 1.,62 Millionen Euro Persona].- und '505 .000 Euro sa:Chkosten), in den Folgejahren ca. 2,18 M!lli0nen Euro (ca:. 1,62 Millionen Euro Perso- nal- und 550 000 Euro Sachkosten). Darin ist ein personellar .Aufwand von rund .23 AK enthalten. Für das ITZBund beträgt. der jährliche ErfOllungsaufwand ca. 300 000 euro. Darin ist ,ein personeller Aufwand von rund 3 Arb8itskräften enthalten, Der FIU entstehen durqh die Neurege:lung des Gesetzes Mehraufwendungen in verschie- denen Bereichen. Durch eine Vergrößerung des Verpflichtetenkreises und zusätzliche Sorgfaltspflichten für die Verpfllchteten i.st mlt einer Erhöhung des Meldungsaufkommens· zu rechnen. Im Bereich der operativen Analyse-entsteht welterhin·ein Mehraufwand durch einen erhöhten nationalen und internationalen Informationsaustausch sowie ·einen erhöh- ten Prüfungsaufwand bei der Mß[dungsbearbeitung . .Zudem fällt zusätzlicher Aufwand           ,.    J~t durcb erweiterte Aufgaben im Statistikberelch sowie die Einrichtung vcin IT~Schnfü~h:lllen       \"- ,I an. Insgesamt beläuft sich hier der zu erwartende Mehraüfwand auf jährlich ca. 1.,83 Milli- onen Euro. Daneben entsteht ein einmaliger Mei:hraufwand in .Höhe von ca. 597 ÖOO Euro. Dem Arbeitsbereich Flnanzkontrolle Sohwarzarbe.it (FKS) entstehen Mehraufwendungen durch eine erweiterte Aufgabe (Meldung von UnstlmmiQkeiten an die reg!steliührende Stelle). Insgesamt beläuft Sich der zu erwartende Mehraufwand auf jährlich 62 i 00 Euro '(4'1100 'Euro Personalko.sten und 21 000 Euro Sachkosten; ohne Mehraufwand für.die Ouerschnittsaufgaben Organisation, Personal, Haushalt, Service und Aus\" µn,d Fortbil- dung). Dem Bund (Zollverwaltung) entsteht .für die Bereiche· Organisation, Personal, Haushalt; Service, Bildung ·und Service-Center· ein jährlldher ErfOllungsaufWand durch zusätzlich benötigtes ·Per.Sonal in Höhe von ca. 279 000 Euro (211 000 Euro Pers·onalkosten, ·aa 000 · Euro Sac~k,osten),                                   ·   ·         · Der Betrieb des Trarispar.enzreg!sters wird durch die Bundesanzeiger Verlag 'GmbH Im Wege der Beleihung durchgeführt. Kosten entstehen dem Bund wegen .der GebOhrenf!~ nanzlerung insoweit nicht.",
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            "content": "- 69 - Das Bundesverwaltu'ngsamt Ist fü.r die Aufsicht über das TranSpi3.renzregister _und die Durchführung von Bußgeldverf~hren be! Verstößen gegen dle Mitteilungspflichten und gegen die Vorgaben zur Einsichtnahme in das· Transparenzregister zuständig. Aufgrund der Umsetzung von EU-Vorgaben entsteht ein jährlicher Personalaufwand in Höhe von ca. 674 000 Euro (ca. 127 000 Euro mittlerer Dienst und ca. 548 000 Euro gehobener Dienst). Üb.erb,lick über wesentllohe Erfül!ungsaufwendungen der Venvaltung (Ertüllungsaufwand i. e. S'. und Informationspflichten): I.A Finanzsektor - Regelungen 1 die auf EU-Recht basieren Edüllµngsaufwand Verwaltung-- BaFin Wiedei'ke_hrender Ertüllungsaufwand § 23a    Meldung von Un- einfach         231      350      43.389,50 € y                         stimmigkelten an die GwG re_gisterführende Stel- le §    49 Beschwerdere.cht        hbch    2415     50       162.851,50 € GwG Abs. 5 §     51 Übermittlung       auf- einfach 20       10       107,33 € GwG        Abs. 9 sichtlicher Daten an die FIU §     51 Öberrnlttlung      auf- einfach 240      20       2.576,00 € Abs,    sichtlicher Maßnah- GwG        11      men an die europ. Kommission GwG       .§    54 Kooperations-           mittel  640      5        2.359,47 € Abs. 6 vereinbaruncien ,r-·, '  \\                §    37 Veröffentlichung von mlttel     640      5        2.359,47 € Abs .•1 Maßnahmel'.1     durch KWG        S.3     die Bundesanstalt bei Einschreiten     gegen unerlaubte      Krypto- verwahrgeschäfte §    2c Durchführung       von hoch     4910     5        33.109,77€ Abs. 1 lnhaberkontrnllver- KWG tahren (neu für Kryp- tovetwahrgeschäft) §    24 Bearbeitung der Ab- mittel      1390      10       10.248,93 € Abs. 1 ·sichtsanzeige       der Nr. 1   Bestellung von Ge- KWG schättsleltern (neu für Kryptoverwahrge•· schält)",
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            "content": "- 70 - . § ·25a        Überwachung         der hoch        5030    20  1.35.675,87 € Einhaltung einer ord- nungsgemäßen Ge- KWG                   ·schäftsorgahisation (neu für Kryptover- wahrgesChäft) §      26 Auswertung des auf- mittel              1130    20  16.663,73 € 1 Abs. 1 gestellten J_ähresab-·              . Satz 1 schluss und Fristen- KWG     ·1. Alt. kontrolle (neu für KryptoverwahfQe~ schält) § 26          Auswertung des fest- mittel·        .1130   20  16.663,73 € Abs. 1        gestellten · jahresab~ Satz .1       schll,!ss und Frlst'en- KWG      2.Al1.        kontrolle · (neu fllr Kryp!öVerwahrge- schäft)                                   . § 29          Ausy-.,er.tung des Be- hoch     .   4920    20  132.708,80 € Abs. 1        richts über die Ab· i.V,m.        schlussprüfung (hier: KWG      PrüfbV         Er'füllungsaufwa.nd fQr Institut, neu für Kryp- . taverwahrgeschäft)                                               . 958.714,10~ §      32 Bearbeitung           eines hoch        5100    20  137.564,00 € Abs, 1 Er!aubnlsantrages i., V. rri. (neu für Kryptover- KW(,     §        1 wahrgeschäft) Abs. 1a S. 2 Nr. 6 137.564,00 € Wiederkehrender ErfG!lungsaufwand                                      558.714,10€. Einmaliger Erfüllungsaufwand                                           137.564,00 € .. ErlOllungsa-ufwand VerwaJtung                                          696.278, 10 € I.B Nlcht„Flnanzsektor: R~gelungen, die 8uf EU-Recht basieren. · Erfül!un·gsaüfwand Verwaltung",
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            "content": "• 71 • . Wiederkehrender Erli,)llungsaufwantj Ge-      Para-      Inhalt                     KOmplexi-   Zelt Fall-    Erfüllungsauf~ setz     gr8.f                                 tät         in   zahl     wand gesamt Min GwG      § 23a      Meldung      von    Un-    einfach     111  350      28.736,05 € st!mmigk~iten an ·die registerführende Stelle GwG.     § 26       Datenübermittlung          einfach      11  365      2.969,76 € an        europäisches Justizportal GwG      § 44       Meldepflicht von Be-        einfach.    20  3         44,38€ hörden an F!U ·--- GwG      §     51   Aufsicht hinSichtlich mittel            815 470       387.901.97 € Absatz     der Einhaltung der 1           Pflichten nach dem GwG durch die Ver- pflichteteh GwG       §    51    lnformatlonsweiter-        mittel      345  1        349,37€ Absatz      gabe· der zuständ!-                              . . 8           gen Behörde an die Verpflichteten GwG       §    55 Zur Verfügung Stel- einfach               141  1        104,29 € AbSatz     lung aller relevanten 6          lnforniationen      ·auf Verlangen der .euro- päiSchen Aufsichts- behörden ··- GwG       §    51    vOrübe'.rgehende Un· mittel            815  1        .825,32€ Absatz     tersagung des 'Be- 5          rufs- oder der Ge-                          . schäftst.atigkeit/ Wi- derruf der Zulassung durch        ALifslchts- /Zulassungsbehörde 420.931,14€ Wi_ederkehrender Erfüllungsaufwand                                        420.931 :14 € - Einmaliger Erfü!lungsaüfwan·d                                          · 0,00 € . 5, Weitere Kosten Für die Führung des Transparenzregisters und bei Einsichtnahme in das Transparenzre~ glster kann die registert'ührende Stelle Gebühren erheben. Diese Gebühren fallen zum einen an bei denjenigen Unternehrnen, zu deren wirtschaftlich S-erechligten das Trahspa- renzreglster Informationen zugänglich macht. Zum anderen treffen die Gebühren diejeni- gen, die Einsicht in das Register nehmen, wobei hier die Höhe auf die Deckung des Ver-",
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            "content": "• 72 • waltuhgsaufwands begrenzt Ist. Daneben entstehen weder sanstlge Kosten für die Wirt- schaft noch Kosten für soziale Sicherungssysteme. e.   Weitere Gesetzesfolgen Aus gleichstellungspo!itischer Sicht sind.die Relge!Ungen neutral. Demografische Auswir„ k:ul1ge;li sind nicht erslchtljch. VII.      BefristunQj Evaluierung Eine Befri~tung des Gesetzes erscheint nicht sinnvoll. Die Regelungeri .sind größtenteils durch die Änderungsrichtlinie vorgegeben, die keine Befristung vorsieht. Eine EValuierung erfolgt nach Artikel 1. Nummer 41 der Änderungsrlchtllnfe durch die Eu- ropäische Kommission. Diese hat bis zum 11. Januar 2022 dem Europäischen Parlament und dem Rat .einen Ber1clit Ober die DurctlfQhrung der Richtlinie vorzulegen. Das Bun- desministerium der Finanzen wird der EU-Kommission in· diesem Zusammenhang seine Erkenntnisse zur AnwS\"ndung der EU~Vo,rschrlftan mitteilen. Die Ergebnlsse werden _ge- mäß der Kohzeption der Bundesregierung zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben an             ') den Nationalen Normenkontrollrat überm!ttelt. Diese Ergebnisse werden auch Erkenntnis-    '' _.,., se zur AnwenPung. der nationalen Vorgaben enthalten, Um die Evaluierung der EU- Kommission und den Ausgang der Deutsohlandprüfunq der Financial Action Task Force im Jahre 2021 berücksichtigen zu können, .soll die Ube(prüfung nationaler Vorgaben n~chgelagert eliolg!Sn, spätestens im Jahr 2023 bzw. nach der Dwchfü.hrung_ der nächs- ten Nationalen Risikoanalyse (NRA), die gemäß Artikel· 7 der Vierten Geldwäscherichtllnle der regelmäßigen Aktualisierung bedarf. Zur Überprüfun·g der_ na:tiOnß.len Vorgaben wird ·dJe Bundesregierung bei der nächsten NRA die Bedrohungsiage in allen relevanten Sektoren- .aria:!ysleren. Oabei wird auch die Wirksamkeit der zur Verfügung stehenden AbWehrmech~nlsmen von._großer Bedeutung sein. Im Einzelnen richtet sich die Analyse nach der für die kommende NRA festzul,egen- den Methodo!ogle, l'm Wesentlichen we·rden dabei statistische Date/l sowie qualitative Erfahrungen analysiert 'und bewertet. Zudem soll die· NRA dabei helfen, bestehende und zukünftige Risiken zu· erkennen und zu kartier13n, um diese unter andeirem regulatorlsch adressieren und mindern zu können. B. Besonderer Tell                                                                       , '., 'J Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetze~ über das Aufspüren von Gewinnen aus ·schweren Straftaten) ·Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Vorschrift regelt die In der tnhaltsübers.icht vorgenommenen Änderung_en.",
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            "content": "- 73 - Zu Nummer2 (§ 1 Begriffsbestimmungen) Zu Buchstabe a (§ 1 Absatz 2· - TerrorismuSflnanzierung) Die Änderung tn· § 1 Absatz 2 Nummer 1 auchstabe b2l dient der ·Umsetzung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a .Punkt II der Än- derungsrichtlinie. Die Bezugnahme auf den vorherigen Rahmenbeschlus·s wurde in der Richtlinie gestrichen und durch den Nat:hfo!gerechts~kt ersetzt Zu Buchstabe _b (§\" 1 Absatz 5 Satz 2 - Tra,nsakti0n) Die Ergänzung 1n §' 1 Absatz 5 Satz 2 stellt klar, daSS' sich det Begriff der Transaktlon bei Vermittlungsgeschäften nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 und 16 auf das vermittelte G)eschäft Und nicht das Vermittlungsgeschäft be- zieht. Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 ,ergab sich bereits nach :bislang geltender Reclitslaga aL(s § 11 Absatz ·2, dass· sich die Pflicht des lmmob11ienmaklers-·zür ldent_if.izierung .auf die Vertragsparteien des Kaufvertrages .und im Hinblick auf den .maß\" geb!!che·n Zeitpunkt auf deren ernsthaftes Interesse- an der Durchführung ·des Immobilien- kaufvertrages bezieht urid somit der lmmobflienkaufvertrag dle geldwäscherechtllch maß\" gebliche Transaktion Ist § 1 Absatz .5: Satz 2 reg·e1t diese Bezugnahme des Transaktions- begriffs -auf das vermittelte Geschäft nun auch für Vermittlung~geschäfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 16, so·d8ss der Geltungsber_eich der Regelung auf Immobilienmakler nach§ 2 Absatz 14 sowie Kunstvermittler und Güterhändler nach § 2 Absatz i Nummer i 6, ·soweit diese als Vermittler tätig werden, erstreckt wtrd. In .Bezug i;tuf diese Vermittlungstätigkei- ten besteht ein besonderes Rege!ungsbedürtnis hinslchtlich des Transaktionsbegriffs, da bei Transaktlonen dieser Verpflichteten nach § 4 Absatz 4 und 5 und nach § ·10 Absatz 6 und 6a einzelne Pflichten erst bei Erreichen der Schwellenbeträge greifen. Zugleich wi1·d mit der Klarstellung auch der Erweiterung der unter das GwG fallenden Vermittlungsge\" schäfte nach der Änderung_srichtlinle Rechnung getragen (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d, i unP j der Anderungsrichtllnie), zu Buchstabe ·c (§ 1 Absatz 9 - Güterhändler) Mit der Änderung in Absatz 9 Wird klargestellt, dass der Begriff des· GQterhändlers natürliche und jllristische- Personen sowie rechtsfähige Perso- nenver~inigungSn um·tasst. ·Zu Buchstabe d (§ 1 Absatz 11 - lmmobitlenmakler) Nach § 1 Absatz 11 Ist lmmobilienmakler Im Sinne des GwG, wer gewerbli~h den Abschluss von Kauh Pacht- oder Mietverträgen Ober Grundstücke, grundstücksglelche Rechte, gewerbliche Räume pder Wohnräüme ve'rmit- telt. Unerheblich ist, ln wes·sen Namen und auf wessen Rechnung der lmmobili'Bnmakler tätl'g Wird. Dle Regelun·g in' Absatz 11 _setzt Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe· b'. der Ände- rungsrichtlinie uin. Hiernach unter/allen als Immobilienmakler im Sinne. des Artikef·2·Ab- satz i NUmme'r 3 Buchstabe d. der RiOhtlinle zukünftig nicht-mehr nur diejenigen .lmmobill\" enma.kler den Regelungen des GwG, deren Tätigkeit Sich auf den Erwerb von Immobilien b·ezlähl, -solidem auch Makler, die gewerblich· Rechtsgeschäfte ·zur Vermietung· oder Ve~\" pachtung von. Immobilien ve,rmi_tteln (a_lso .auch \"Ml~trnakler\"), Dle Definition des lmmobi!i\" enma;klers in§ 1 Absatz 11 weicht -wie bereits b!slang {ür den Kaufmakler- von der ge-- w werberechtliChen Definition des lmmobi!ienmak18rs nach § 34c Absatz 1 GewO ab, Indem der Makler, der lediglich die Gelegenheit zum Abschluss entspre:chender Verträge nach\" weist {Nachwelsmak!er), weiterhin nlcht von d~r geldwäscherechtlichen Definition umi~sst \"Ist Lind irn Gegensatz zur gewerberechtlichen Definition nicht ai.lf den bloßen_ Willen einer Gesetzesangaben ohne nähere Gasatzesbezeichnung b_eziehen sloh·auf das GwG",
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            "content": "- 74 - entsprechenden Tätigkeit, sondern deren tatsächliche Erbringung abzuSte!len !st. Die Nennung des Verkaufs neben der Tätigkeit zur. Vermittlung des Ka:ufs von GrL.indstücken Ist allein aus redaktionellen Gründen entfallen. D!e Verpflichtetenst.ellUn_g des lmtiiobili- enmaklers greift unabhängig davon, ob .der lmmobilienma.kler auf Käufer- dder Verkäufer- serte bzw. Mieter- oder Vermleterselte· tätig_ wird. Miettnakler sind zukünftig nach §·2 Ab• satz 1 Nummer 14 geldwäscherechtlich Verpflichtete. Die Definition des § 1 Absatz 11 umfasst natürliche oder juristische Pers9nen wie auch rechtsfähige .Personengese'llsch·af- ten. Zur Umsetzung des Schwellenbetrages. nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d vgl. zu § 4 Apsatz 4 und § 1Q Absatz 6. Zu Buchstabe e (§ 1 Absatz 12- PeP) Die Änderung in§ 1 Absatz 12 dient der Umsetwng von Artikel 1 Nummer 13 der Änderungsrlchtllnie. Demnach hat jeder Mitgliedstaat der EUwKommisslon .ejne Liste mit ge_nau_en Funktionen zur VerfügunQ_ zu stellen, die gemäß den nationalen Rechtsw un,d VerwaltungsvorSchriften als wichtige Amter Im Sinne van Artikel -3 Nümmer 9 der Vierten Geldwäscherichtlinie gelten, Die gemein.s.ame Li~te· wrrd von der EUw Kommission veröffentlicht. Sie soll grenzüberschreitend in der EU die Rechtsanwendung erleichtern durch Konkretisierung, welct'1.e ·Funktionen nach den jeweiligen Rechtsw und VerWaltungsvorschriften eines. Mitgliedstaates den $tatus als ·politls·ch exponierte Person begründen, Darüber hinaus werden auch die im Inland an$ässlgen akkreditierten interna- tionalen und eu,ropäischen Organisationen verpflichtet, dem Bundesministerlui:n der Fi- nanzen eine Liste mit wichtigen· öifentllohen Ämtern bei dieSen Organisationen zu über- mitteln und auf dem neuesten Stand zu halten. Diese 'Liste wird Bestandtell der an· die· EO-Kommission zu übermitteliiden Liste. Zu Buchstabe f (§  1 Absata 15- Mitglied der Führungsebene) Die Ergänaungin § 1 Absatz 15 Satz 2 dient d6r vollständig~.li Umsetzung von Artikel 3 Nummer 12 der V!ertan ·Geldwäse_herioht- llnle und stellt- klar,, dass ein Mitglied der Führungsebene nicht zugleich .ein Mitg_lled der Leltungsebene.seif'l muss. Zu Buchstabe g (§ 1 Absai. 18·- E-Geld) In§ 1 Absatz 18 wird der Verweis auf die E-Geld-Definition Im Zahlungsdiensteaulslchtsgesetz (ZAG) vorn 17. Juli 2017 (BGBI. 1 S. 2446) aktualisiert. Zudem'i..vird den Vorgaben des· Artikels 3 Nummer 16 In der Fassung der Änderungsricht- linie Rechnung. getragen, indem auch ein Verweis a.uf § 1 Absatz 2 Satz· 4 ZAG aufge- nommen wird, der a~sdrüCklich regelt, was nicht als E-Geld anzüsehen i.st. Zu Buchstabe h (§ 1 Absatz 23 - Kunslverml1tler und Kunstlagerhalter) § 1 Absatz 23 definiert die zu- künftig nach § 2 Absa:tZ 1 Nummer 16 Verpflichteten K1.,1nstvermlttler und Kunstlagerha:!tcir. Nach der Definition ·in § 1 Absatz 23 Satz ~ Ist Kunstverm_lttler im Sinne des GwG, ,wer gewerblich den Abs·chluss vpn Kaufverträgen über Ktmstgeg~nstände vermittelt, Dieser B(:!griff des Kuri·stvermittlers schließt' nach Artikei 2 Absatz 1 Nummer 3. Buchstabe .i der Richtllnie insbesondere Kunstgalerien Und Auktionshäuser tnlt ein. Unter de:m Begr)ff des. Guterhandels waren bereits nach bisheriger Rechtslage auch Kommissio·nsgeschäfte (Handeln in eigenem Namen auf fremde RechnLing) und Vermlttlungstätigkeiten (Handeln ·1n fremdem Namen auf fremde Rechnung) erfasst (vgl. BT-Drs. 18/11555, S. 103). Die Abgrenzung von Güterhandel und Kun5:tvermlttlung ist Insoweit bedeutsam r:nit Blick a1,1f die jeweils unterschiedlichen Schwellenbeträge (vgl. § 4 Absatz 5 und § 1O .Absatz Sa). Kunstlagerhalter Im Sinne des GwG· ist, wer gewerblich KullS:tgegenstände lagert. Der Begriff.des Lagerhalters entspricht dem des§ 467 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Lagerhalter unterfallen den Re_gelunge:n d~s Geldwäschegßsetzes nur, soweit die La~e~",
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            "content": "• 75 • rung in Zollfreigebieten erfolgt (vgl. Artikel 1 Nummer 1· Buchstabe c der Äriderungsrichtli- nle), (§ 1 Absatz 24..: Finanzunternehmen} Der Begriff des Finanzunternehmens wird mit der Regelung in § i .Absatz 24 neu definiert und vom KWG-Begriff des Finanzunternehmens losgelöst. Innerhalb geldwäscherechtllcher Bezüge hat sich die Definition des Flnanzun- ternehmens nach:§ 1 Absatz 3 KWG als nibht zweckdien11_ch ·erwiesen, da im Hahrneh der banken~ und wertpapierrechtlichen Vorgaben dßs KWG geldwäscherecht\\lche' Belange keine angemessene Berücksichtigung fanden,                                     ' · Vor d!esem Hintergrund enthält Absatz 24 nunmehr eine eigenständige geldwäscherecht- liche Definition des Be;gr!ffs ·des Finanzt.internehmens. Be.i der Neudefinition des:·Begrlffs ist neben Rlchtllriien- und FATF~Vorgabeh sowie R!s1koerwägt.irigen zu berdck1?ichtiQen, dass Unternehmen, die· vormals über dte Norm des § 1 Absatz 3 KWG als Finanzünter- nehmE:in geldwäscherechfüqh verpfllchtet waren,· lnzwischßn teilweise a!s Finanzdienstlels~ tungsiilstltute· nach § :;! Absatz 1. Nummer 2 den Vorgaben des Geldwäschegesetzes Un- terfallen. Nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 der Vierten Geldwäscherlchtlinie sind „Finanzinstitute\" geldwäscnerechtlich Verpflichtete. Der Begriff des Finanzinstitutes ist ln Artik01 3 Num.m·er 2 Buchstabe a der Vierten Geldwäscherlchtlinie defihiert·als „ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, ·das eir1e oder mehrere der in Anhang I Num_mern 2 bis 12, i 4 und 15 der Richtlinie· 2013/36/EU des Europäischen ·Parlaments und des Rfites aufgeführten Tä~ tlgkeiten ausüb~, einschließlich der Tätigkeiten van Wechselstuben (bu.r6ziux de ·change).\" § 2 Absatz 1 Nummer 6 i. V. m. § 1 ·Absatz 24 GwG unterwirft diejenigen Unternehmen geldwäscherechtllchen Pflichten, die Finanzinstitut 1111 Sinne des Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a der Vierten Geldwäscherichtllnie .~lnd, ohne· anderweitig, insbesondere nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 GwG als FinanzdienstlE;!istungsinstitut, geldwäsc.herecht!ic.h Ver- pflichteter zu sein. Kreditinstitute ·sind nach der Rich,tlinie definitionsgemäß keine Finan- zinstitute. § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 regelt den BeteiOgungserwerb. Holdinggesellschaften slnd unter den VcirausSetzungen des Absatzes 24 Satz 2 .vom. Begriff des Flnanz1,tntßr· -hehmens und hier _insbesondere vom Beteiligungserwerb nach Satz 1 Nümmer i ausge- nommen. Die .Ausnahme nach Satz 2 umfasst Holdinggese\\lsbhafte_n, soweit diese aus~ schließlich Betelllgungen an Untern~hmen a'ußerhalb des Kreditinstitut'~-, FinanzinSfüuts- und Versich.erllngssektors halten uri·d nicht über die mit der. Verwaltung de5: Beteiligungs- besitzes verbundenen Aufgaben hina'.us unternShmerisch· tätig S\\nd: Betel!igungen an Un- ternehmen des Kreditinstitut~-, Flri\"anzlhslltutf,3~ und VerslcheFUngsSektorS ohne wesentli- chen Umf_ang (m.ax. 5 i\"/o) sowie operative Tätigke\\teh von völlig_ untergeordneter Bedeu- tung· sind insoweit wnschädlich. Die· Definition nach Satz 2 entspricht weite_stgehend dem. Begriff der „reinen lnclustrieholdlrtg\", wle er dell] Rundschreiben 19/99 der Bµndesanstalt für. Finanzdienstlei.stungsaufsicht vOrn 23. Dezember 1999 zügrunde 11egt. lnnerhillb ·oes V9iweiseS' des§ '2 Absatz 1 Nummer 6 ·a.F. auf§ 1 Absatz 3 Sati 1 Nummer ·1 KWG war die Erla\"ssung vcin reinen Industrieholdings_ umstritten, da die Ba.Fin diese auf _Grlihdlage des Slngle Rulebook ci&A der EBA bereits seit 2014 vom AnwendunQs:bereich 'dE!S § 1 . Absatz 3 KWG a_us_g~nonimen hatte. Hold!ngg8sellschafti;:n unterliegen· richi den Vor~a- ben der GElldwäsch.erichtllnle. Sie betreiben regelmäßig kein elg.enes operatives Geschäft, so 'dä~s sich die lcte·nt1fizieru_hgspflicht nach § ·1 O Absatz 1 Nummer 1 .Im Rß,hm9:n d~r .a:11~ gemehien-S'drgfaltspflichten auf die•·eigetieli Tochtergesellschaften Qesc.hränken Würde. Zukünftig sollen Industrieholdings nach den Vorgaben der Capita! Requ!rements Regula- tion (CRR) aµch Innerhalb des l\\reditwesengesetzes nicht mehr vom Begriff des· Finan- zinstitutes umfasst sein. Satz 1 Nu.mmar 2 regelt den Forderungserwerb und umfasst den entgeltlichen Erwerb van Geldforderungen mit Finanzierungsfunktion. Unternehmen, die entgeltlich Geldforderun- gen erwerben, sind Finanzinstitut im Sinne des Artlk~ls 2 Absatz 1 Nummer-~ i. V. m.",
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            "content": "- 76 - Nymmer 2 des Anhang_ 1der A.ichtiin!e·.2013136/EU des Europäisch~n Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 {Capital .Requ!remer.it Directlve N„CRD IV\" N). Es handelt sich hierbei insbesondere uni Tätigkeiten im Bereich der Forfaitier.ung und des Factoring, VielN fach handelt eS .sich um Finanzdienst!eistungslnstitute, die na9h § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 KWG ·der ErlaubnlSpf!icht nach KWG und nach §· 2· Absatz 1 Nummer 2 den Vorgaben des· Gw~ unterliegen.                                 · § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 KWG r_egelt cia,8 Factöring aufgrund von Rahmenv.erträ~ gen. Die Regelung rn § 1 Absatz 24 S.atz 1 Nummer 2 ist darüber hinaus erforderlich um sfoherzustellen, dass über·den engen FactoringNB.egriff des§ 1 Absa\\z· 1.a. Satz 2 Nummer 9 KWG hinausgehende Tätigkeiten im Rahmen_der:Oeflnition in'§ 1 Absatz 24 al:)ge_deckt und so die Vorgaben der GeldwäschE!richtHnie und der FATF vollständig umgesetzt wer- den .. Di9s betrifft !nsbesond~re Ve.rbri_ef.ungstransakti'onen und Fäile des Fälligkei1Sfacto- ring. Satz 1 Nummer 2 erfaS_st. nur Tätigkeiten des Forderungserwerbs mit Finanzierungs- funktion. D!E;ls entspricht den Vorgaben nach FATF und Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 der Viertery Geldwäscherichtl!nle, Insbesondere lnkassotätigk,eiten sind vor diesem Hinter- grund in der Regel nichfvon Nummer 2 erfasst.                         · § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer :3 (,,m!t Finallzinst_rumenten auf eigene Rechnung zu han- d~!n\",)-setzt Vorgaben nach Nummer 7a des FATF-G[ossary und riach Anhang ·i Nummer 7a bis·e der CRD IV-RJchtllnie um. Nach .§ ·1 Absatz .24 Satz 1 Nummer 4 sind Finanzanlagenvef\"niittler nil.oh §. 34f GewO sowie Ho_nora:r-Finanzan!agenberater nach ·§_ 34h GewO Finanzunternehmen. Ausge- nomr:nan •sind Finanzanlagen\\/ermittler _und Honorar-Finanianlagenberater, die aus- schllElßJich Tätigkeltet1 in BeZug auf Anlagen erbringen, die vO_n geldwäscherechtlich Ver- pflichteten emlttie.rt oder'vertri8ben werden. Insoweit ist Ober. diese· Verpflichteten' die Be- achtung. geldWäsoherechtliclier Vorgaben gewähr[elstet. Finanzanlageiwerm!tt!ern und . Honorars-Finanzanl~genl:;leraters· steht es ·damit frei, ihre Tätigkeit auf Anlagen zu be- sChränken, die von GwG-Verpfllchteten vertrleb~n oder elTlittiert Werden. In diesen Fällen entstehen -keine geldwäscherechtlichen Pfl!chten. Zugleich wird e'ine Doppelverpflichtung von Anbieter ünd Vermittler . eines Produktes, vermieden.· Die. Regelung der Verpflichte~ ·teneigenschaft von Finanzanlagenvermittlern Lind Honorar-Ftnanzanlagenberatem :erfolgt für diese Unternehmen auch mit Blick auf die nach dein Koalitionsvertra.g vorg_esehene AufsichtsübE::rtrag_ung auf cti•e Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufslcht. (3eschlos~ sene lnvestmentvermög8n unterllegen als Kapitalverwaltungsge·sellSchaften nach § 2 Absatz 1 N_ummer 9_den VOrga_ben des Gß[dwäschegesetzes. Soweit Handelsplattformen nicht die füt eine Kapitalverwaltungsgese11Schaft erfoiderliche Struktur aufweisen„ richtet sfch die Verpf!ichteterieigenschaft nach § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 4. _§ 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 5 setzt Anhang I Nummer 9 der CAD IV~R!chtllnie• um. § ·1 Abs.atz  24 Satz 1. NummE?r 6 (.,Darlehen zwischen KrecUt.instituterl. vermittelt\") umfasst Geldmak!ergeschäfte u_nd ·setzt Anha:ng 1~umm·er 10 der CRD IV~Richtlinie um. (§ 1 Absatz 25 - Mutterunternehnien) Mit der Definition, was unter einem Mutterunter- nehmen im Sinne von §. 1 Absatz 16 Nummer 1 GwG zu verstehen ist. wird insbeS\"Ondere klargestellt, dass es innerhalb einer Gruppe nur ein Mutterunternehmen„geben kann. Dies Ist insb?sondere für die Neuregeltmg !n § 9 Absatz 4 GwG von Bedeutung, der unter be- stimmten Vorawssetzungen die nur für Mutterunternehmen gelte:nden PfliGhten gemäß § 9 Absati 1 bis 3 GwG au'ch für bestimrrite nachgeordnete gruppanarigeh'örige Untern.ßhtnen entsprechend Anwendung finden lässt.                ·",
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            "content": ". 77. Zu Nummer 3 (§ 2 Verpflichtete, Ver.ordnungsermächtigung) zu Buchstabe a · Zu Doppelbuchstabe aa ·(§ 2 Absatz 1 Nummer ·3 - Zahlungsinstitute und E~Ge!d~lnstitute) Die Änderung in § 2 Absatz· i Nufnmer 3 dient der redaktionellen Bereinigung eines -ver\"weises auf Zahlungs- institute und E-Geld-instltute nach dem Zah!ungsdienste·aufsichtsgesetz. Zu Doppelbuchstabe bb (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 - Agenten und E-GeldaAgenten sowie Zahlungsinstitute und E-Geld-.lnstltute) Im Rahmen der' Aufsicht über die Agrmten wurden vermehrt auch OrganisationS:mätige! festgestellt, deren Behebung in der Verantwortung des gr9nzüPer- schr9itend tätig werdenden Instituts liegt. Systemische Mängel bei der Ürhsetzung der · ·geldwäscher9chtllchen V.orschriftsn ln elnem· Netz von·' Agenten können ledlgllch an das lnStltut adressiert werden, das die Agenten in Ihre Zahlungsdienste einbindet. Durch-diese E!Weiterung können künftig systemische Mängel an das grenzüberschreiterid tätig wern dende Institut adressiert,. abgestellt und gegebenenfalls sanktioniert werden. Für dle. ,FIU ist ~s zudem zweckmäßig, di'e Verdachtsmeldungen mit Inlandsbezug von den ausländischen- lm;tituten, die im Inland ein Netz Von Agenten unterhalten und in l,hre Zahlu'ngsdienste. ~inbihden, unmittelbar z.u erhalten. Zwischen· den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten bEistehen Unterschieden trotz der Ober die Vierte Ge\\dwäscherichtlinl·e und die Änderungsrichtlinie verankerte Zusammenarbeit ~ aufgrund fehlEinder verbindli- cher Standards in Bezug auf ihre Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse. Zu Dc;>pp·elbuchstabe cc (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 - selbständige Oewerbetreibende) Der Ve'rvve1s auf das Z_ah- lungsdiensteaufsichtsgesetz wird aktualisiert. Zu Doppelbuchstabe dd (§ 2 Absa'tz:·1 Numtper 6 - Flnanzunterrtehmen) Nach § 2-Absatz i Nummer· 6 sind· Fi- nanzunternehm,en im Sinne· d.er Definition des § 1 Ahsatz 24 Verpfllchtete, oer Verweis aüf § i Absatz 3 KWG elitfällt. Nach Absatz 1. Nummer 6 sind diejenigen Un'ternehmen nicht verpflichtet, die bereits nach§ 2 Absatz 1 Nummet 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 oder 13 GwG geldwäScher'echtlich, beispielsweise aufgrund ihrer Eigenschaft als: Finanzdienst!eistungs- inStltut1 verpfljCht'ft sind. Zu Doppelbuchstabe ee (§ 2 Absatz 1 Nummer 7 - Versl.cherungsunternehmen) Die Änderung in Nummer 7 dient der Bereirligung e.ines redaktionellen Versehens, da auch Kapltaltslerungsprodµkte vom Sinn und Zweck der Norm erfasst sind. Zu Doppelbllch~tabe 11 (§ ·2 Absätz 1 Nurilmer 8 - VerSlcherungsvermltUer) Mit der .Änderung wird der Verweis auf dle sei,t den:i 23. Februc1,r 2018 geltend9· Fassung des § 34d GewO angepasst. Hiermit iSt keine Änderung der mat9rie!len Rechtslage verbunden.",
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            "content": "- 78 - Zu Doppelbuchstabe gg (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c, d und e- Anwaltstätigkeiten im Bereich M&A und Steuerberatung)                                            . . zu Dreifachbuc;hstabe aaa Die Anpassung erfolgt zur Klarstellung, dass RechtSan'wälte, Kammerrechtsbeistähde, Patentanwälte und Notare. nach § 2 Absatz 1 N.ummer 1O GwG bei Erbrihgung der ge~ naiinten Katalogtä.tigkeiten verpfliohtef sind· unabhänQlg davon, ob dS:s Vertragsverhältnis mit dem einzelnen Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand od9r Notar oder mit der Kanzle! .bzw. dem Notariat besteht, fOr die bzw, das der Rechtsanwalt; KammerreOHtsbeistand oder- N_otar tätig ist.          · Zu Dreifachbuchstabe bbb Dfe Ergänzung in § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c und d setzt Artikel 3 Abs·atz_ 2 Buchstabe a i. V. m. N1,.1mmer 9 des Anhangs l der Richtlinie 2013/36/EU um. Es handelt sich um Tätigkeiten im Bereich Mergers & Acqu!sltlon, die s_o!iyoh·I durch FinanziJn'ter'neh- . men (vgl. § 1: Absatz 24 Nummer 5.) als auch lns_besoridere: typi.s.CherWeise durch' Hechts- anwälte oder unter Mitwirkung von Notaren erbracht werden. Dle Ergänzung ist erforder- lich, um europäisqhe Vorgaben umzüseti:en, sowE!it diese Tätigkeiten dur~ VerpfliChtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1Oerbracht werden. Die Ergänzung von Tätigkeiten- der Qes9h~ftsniäßigen Hilf.eleistung in Steuersachen Im Sinne des § 3 StBerG in Buchstabe e ist ertord8r!lch1 da Rechtsanwälte nach dieser Re- gelung berechtigt sind, steuerberatend·tät19 zu werden. Im Gegensatz zu Steuerberatern, die ,per se n,aoh .§ 2 Absatz 1 Nummer 1-2 geldwäscherechtljcf1 Verpflichtete' sind, sind Rechtsanwälte nur im Bereich derAusü.bung der in§ 2 AQsafa 1 Nummer 10 genannten Katalogfätigkeiten verpflichtet. Die Ergänzung von Tätigkeiten im Sinne des § 3 StBerG dient der Vermeidung einer Gesetzeslücke im Bereich anwaltllche'r Tätigkeiten lm Ver- hältnis zur Verpfllchtefenstellung von Steuerberatern nach § 2 Absatz 1 Nummer 12. Nach § 44 Abs.at_z 1 StBerG können Rechtsanwälte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersa- chen zudem unter der Bezeichnung „L8.ndwlrtschaftllohe Buchstelle\" _erbringen, zu Doppelbuchstabe hh (§ 2 Absatz 1 Nummer 11 -!nkassodlenstlelstungen) Mit der Anpassung in§ 1 Absatz 1 Nummer ·11 erfolgt als Folgeänderung :zur Anpasß.Uf19 des § 2 Absatz 1 Nummer t Oeiin ,vollständiger Verweis auf den dortigen TätlgkeitskS.talog und werden lnkassoäienst191s-      i) tungen von den die Verpflichteteneigenschaft.begründenden Tätigkeiten ausgenommen, Nach der Legaldefinition In §. 2 Absatz 2 Satz 1 RDG ist lnkasso·dienstleistung die Einzie- hung fremdßr oder zum Zweck der Einziehung Eiuffremde Rechnung abgetretener Ford8w rungen, wenn die Forderungseinzlehw.ng als elgenständlge:s Geschäft betrieben wird. So- weit der Rechtsbeistand Ober lnkassodlenstleistungen hinaus Katalbgtätigkeit8h nach § 2 Absatz 1 Nummer 1Oerbringt, t.refferi ihn geldWäscherechtllche Pf!lchteri nLir in Bezug auf diese Tätigkeiten. Zu Doppelbuchstabe li (§ 2 Absatz 1 Nummer, ·12 „ Dienstleistungen in steuer~ngelegenheit'en, Teilerlaub• nisträger nach § 4 StBerG) Die R'egelung setzt Artikel 1 Nummer 1 Buchst8.be a der Än- derungSrichtllnle um. Neben den nac~ der bisherigen Regelung verpflichteten Wirt- schaftspn1fern, vere'!digten Buchprüfern, SteuerPeratern und 'SteuerbevollmächtlQten un- terliegen zukünftig nach den Vorgaben der Änderungsrich1!1ri'1e alle Dienstleister in Steu~ ·erangelegenheiten geldwäscherechtlichen Pf1ichte11, soweit sie als wesentliche geSchäft!lw ehe Tätigkeit Hilfe In Steuerangelegenhelten leisten. Mi.t der Ergänzung in Artikel 1 Num• mer 1 Buchstabe· a der Änderungsrichtlinie Ist im Hinblick auf die Verpflichte.tenefgenM",
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            "content": "• 79 • schaft die tatsächlich erb.rächte Tätigkeit maß.geblk:h, unabhängig von _der Berufsbezeich- nung, unter der die kcmkrete Tätigkeit im jeweiligen MitglledStaat ausgeübt wl,rd. Hinter- grund sind uriter anderem riationale Unterschiede ln der ·Ausgestaltung steuerrechtlicher Berufsbezeichnungen. Nach Artll~el 2·.Absatz 1 Nummer 3 der Änderungsrlchtlinie· ist au6h unerheblich, ob ~le Tätigkeit unmitt~lbar oder über Dritte erfolgt, mit denen der· Dienstleis- ter verbunden Ist. Unter. die Richtlinietlvorgaben de·s Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe,· a d_er Änderungsrichtli- nie fallen in Deutschland Lohnsteuerhilfeverelne nach § 4 Nummer ·11 StBer(3. Die· Be- fugnis zu beschränkter geschäftsmäJ~!ger Hilfelelstung in Steuersachen etgibt $ich tn Deutschland abschließend aus § 4 StBerG. Diei übrigen in § 4 StBerG genannten und zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen erfüllen nicht die in Artikel 1 Nummer· 1 .Buchstabe a der Änäerung_srichtllnle genannten Voraussetzungen, da s16 entweder be- reits hinsiChtllch der materiellen Tätigkeit erfasst sind oder sie erbringen 'diese nicht als wesentliche geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit. Insbesondere sind die Hilfeleistun- gen durch diEl In § 4 Nummer 8 StßerG erfassten landw!rtschaftlichen Buchstellen bereits der ·sache nach erfasst, da sle nur durch Personen mit .entsprechender ZusatZbezelch- nung nach § 44 StBerG erbracht werden dürfen und dlese bereits als Steuerberater und Rechtsanwälte (vgl. Begründuiig zu § 2 Absatz. 1 Nummer 1D Buchstabe d)· einer,geldwä- _sdherecht\\lchen Re·gulierung und AufS\\cht unteill.9:gen .. So~elt Artikel i Nummer i Buchstab8 a der Änderu_ngsr!chtlinie auch Tätigkeiten Drltler ln Steuerang_eleg_enheiten umfasst, i_S't über clie Vorgaben d_es StBerG slchergestellt, da,ss auch diese m'ittelbaren Dienst!elstungen ln Steuerangelegenheiten den Vorgaben- des StBerG· unterlieg_en und Personen, die Ober Dritte entsprechende Dienstleistungen ln Steuerang_elegenheiten anbieten, nach_§ 2 Absatz 1 Nummer 12 GwG ge!öWäscherecht- lich verpflichtet sin_d.. ·                 · zu Doppelbuchstabe II (§ 2 Abs~tz 1 Nummer 16- Güterhändl.er, Kunstvßrmittler und Kunstlagerhalter) Die ·Reg·e[uhg setzt Artikeyl· i Nummer 1 Buchstabe- c der_ Ä'nderungsdcht!inie- uri1. Neben den bereits blS!ang als Güterhändler gE!ldwäscherech11iCh Verpflicht.e\\~n treffen nunmehr auch KUnstvermittler Und Kunstlagerhalter ,geldwäsCherechtliche Pflichten. KunstgegenStände · .sirid a,lle G0genst~nde, die in Nummer 53 der Anlage 2 zu § 12 ·Absatz 2 Nummer' 1 und 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgeführt s!nd. ·Erfasst sJnd. hiernach unter andEil'eri1 Gemäl- · de, Zeichriunt1en, OrlQir:ialstiche und Originalerzeugnisse d1Sr Bildhg,uerkLinst, Antiquitäten sind, SQW§!it ·es sich nicht zug_leich um KunS1g8genstände han.delt, riicht -~rfasst. Auf Kunstlagerhalter ~rstrecken sl_ch die Vorgaben· des GwG, soweit die La·gerüng in einer sogenannten Freizone im Sin~e der Artikel 243 ff. Unionszollkodex (UZK) ·erlol9t. Freizo• nen in diesem Sinne Sind auf deutschem Gebiet derzeit die Freihäfen Brem_erhaven und Cux,haven. · Mit BliCk. auf den Hflndel mit und die Vermittlung von ~unstgegenstäncien e(folgt nunmehr e1ne bifferehzierung vom allgemeinen GÜferhandel {vgl. BegründUng zu § i Absatz 23). Dies ist Insbesondere-In Hlllbllck aut unterschiedliche Schwellenbeträge bedeutsam· (vgl. § 4 Absatz 5 und § 1OAbsatz Ba). Na\"C,h Artikel 1 _Nummer 1 Buchstabe c der Ähderungsrlcht\\lnle treffen im. Kunstsektqr Ver• pflich~ete geldwäscherechtllche· P'fiichten nur,. sofern sich der Wer:t einer Trarisaktion oder einer Reihe verbLindener Transaktionen auf 1O 000 Euro oder mehr beläuft. Entsprechend der bisherige_n Systematik des Geldwäschegesetzes wird dlS'Ser SöhweUenbetrag niCht Im Rahmen -der Verptlichtetenelgenschaft umgesetzt, sondern in Bezug auf die Pflichten nach Abschnitt 2 des Geldwäschegesetzes ·1n § 4 Absatz 5 und ln Bezug_ auf die Pflichten nach Abschnitt 3 des Geldw_äschegese.tzes in§ 10 Absatz 6a. Die Aufsicht wird naCh '§ 50 Nummer 9 durch d_19 nach Landesrecht zuständige .Behörde ausgeübt.",
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            "number": 492,
            "content": "Zu Buchstabe b (§ 2 Absatz 2 -Verordnungsermächtigung) zu Buchstabe aa In §. 2 Absatz 2 Satz. i wfrd der Verweis auf. das· Flnanztransfergeschäft Im Z'ahlungsM diensteaufs\\chtsgesetz aktualisiert.                ·· zu Buchstabe bb Der neu aufgenommene § 2 Absatz ·2 Satz 2 Ober di'e Unterr'lchtung der EUMKommission durch das ßt,md_esministerlum ·der Finanzeri für de·n Fall des Erlasses einer Rl?ch:tsvl3ro.rdM nung aufgrund der Veror_(lnungsennächtlgung -nach Satz· 1 ist zur. vollständigen UmsetM zung ·von Artikel .2 Abs~tz 8 der Vierten 'Geldwäscherichtlh:,J_e erforderli~h. zu Buchstabe c '  ' (§ 2 Absätze. 3 Und 4 - Versteigerungen der öffentlichen Hand) Nach § 2 Absatz 3. unterliegen Gerichte, nach Absatz 4 Behörden und K,örperschatten und' Anstalten des öffentlichen Rechts bei Durchführl.lng öffentlicher Versteigeruhg'?n künftig gelc;iwäSche~ re.chtllchen Pflich_ten, soweit Transaktionen getätigt- werden, bei denen es je versteigerter Sache zu Barzahlung_en über mind.estens. 10 obo Euro kommt. ber Schwe!lenbehag ent- spricht_ dem für Güterhä_ndler nacih '§ 4 Absätz 5 und § 1O Absatz Ba geltenden SchwelM lenbetr.ag. In diesen Fällen gelten die Reg01ungen des dritfon, füt1ften und sechsten Ab.M schn_itts· des GWG entsprcichehd .. Bezüglich dSI' Gerichte w!rd die Regelung dabei dahin~ gehend_ konkretisiert, dass· diese den in den genannten Ab.schnitten enthalten_en ldentifi~· ·zierungsM und Meldepfüchten sowie der Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Zeritralstell.e fur Fln'anztransaktlonsuntersuchungen unterliegen, Ausgenommen g;ind RislkomanageM men'tpflichtei,· nach Abschnitt 2 GwG. Bei GeriChten gelten die Pflichten nur im R~hmen vo·n Zwa,ngsverstelgerungen '!OIJ Gru,t1d$tück_en_, Schiffen, Sqhiffsbauwerken und. Luftfahra zeugen nach dem. Ges·etz über die Zwangsversteig·_eruhg und. die Zwangsveiwaltung (ZVQ). Ertasst we:rden 'dabei Barz·ahlungen an das ,Gerk:ht bzw. an die GerJchtsM oder JuSti~kasse durch ErSteher {Bareiflzahlüngen auf ein Konto der Gl;lrichtskasse); rriithiti sind nicht etwa sämtllche Bieter im Rahm~m 9er· Sicherhelts!eistung von c;liesen Pflichten betroffen. Erst mit .Erteilung des Zuschlages trifft das. Geticht bzw. ·cfie Gerichts- oder JusM ·1izkasSe eine· geldwäschereChtliohe PrüfungspfUcht, soweit Bareinzahlungen e_rtolgen. Öffentl!che VE!rsteigerungen durch·.-Ge~ichtSvollzteher und ·dl_e Ve~ertung vpn gepfätide'M ten Gegenständen Sind von der Regelung generel! nicht betroffeh. oer Schw811enbetrag In Höhe von 10 OÖO E'uro-gilt auch bei Vermitt)Ungstät!gkeit9n Und bezieht sich dann auf das ver~ittelte R~chtsgeschäft. lrn Rahmen de~ Nationa!en Risikoanalyse wur.de· mit Blick auf öffentliche Versteigerungen ein erhöhtes. Anfälligkeitsrisiko .für Transaktionen mit Gefdwäschebe.Zug festgestellt. Im Bereich der organisierten Krimlnallfät werden Flach Erkenntnissen- cjer natlonafen Risiko-· analyse Zwangsversteigerungen zum Erwerb von Immobilien oder. anderweitig öffentliche Ver'stei_gen.ir:iger'r zum Erwerb hochwertiger Güter mit inkriminierten Geldern genutzt. 1.ns- besondere duroh die Verwendung von. Barmitteln sind geldwäscherechtllche relevante VorgehensWeisen zu beobachten. Vor diesem Hintergrund bestimmen Absätze· 3 und 4, _dasS.für Gerichte sowie Körperschaften t_md .Anstalte·n ··des öffentlichen Rechts bei der Durchführung von öffentlichen· Versteigerungen· die wichtigsten ge!dwäscherechtllchen Pflichten entsprechend gelten.",
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            "content": "- 81 - Zu Nun:imer 4 (§ 3 Wirtschaftlich Berechtigter) Zu Buchstabe a § 3 Absatz 2 Satz 5 wird neu gefasst. In de~-blsherigen Fassling greift der Auffangtatbe\" stand nach seinem Wortlaut in den Fällen nicht, In denen die natürlichen Personen be\" kannt sind. Gleiches gilt, wenn keine Zweifel bestehen, dass die natürlichen Personen keine wirtschaftlich Berechtigten sind. Ein wlrtschaftlich Berechtigter soll gerade in den Fällen fingiert werden, 1n denen kein tatsächlicher wi_rtschaftlfth BerechtigtE:lr vorhanden oder bekannt ist.                                                        - Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Die Ergänzung in § 3 Absatz 3 Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b deir Änderungsrichtlinie. § ·3 Absatz 3 Nummer i wird aus K!arstellungsgrün\" den hinsichtlich .det Aufnahme des .ßegrlffS \"Settlor'', der aber bislang schon unter dem Begriff „Treugeber'! erfassi war, an den Wortlaut das Artikel 3 Absatz. 6 Buchstabe b sowie des Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Vierten 'Geldwäs.cherichtlinle in der Fassung der .Änderungsricht,Hni.e an9eg\\lche:n.        - Zu Doppelbuchstabe bb-dd §'_3 Absatz 3 Nummer 6 wird neu aufgenommen. Sind eine oder mehrere Vereinigungen als Vorstand ode·r Begünstigte einer Stiftung eingesetzt, gelten d\\e natürlichen Personen, die die Vereinigung beherrschen, als wirtschaftlich Berechtigte. Diese Konstellation ist bislarig nicht von §. 3 Absatz 3 erfasst. Für \"das Bestehen eines beherrschenden Einflus- ses gilt§ 3 Absatz 2 Satz 4. Zu Nummer5 (§ 4 Risikomanagement) zu·· Buchstabe a (§ 4 Absatz-4· - Rlsikor:nanagement bei Mietmaklern) Die Regelung setzt den nach ArtlH 1  k~1 l Nummer 1 Buchstabe b der\" Änderungsrichtlinl~ geltenden Schwellenbetrag um. Die Pfllcht nach,§ 4 Absatz 1, über ein wirksames Risikomanagen1ent zu vetiügen, .greift hier- nach für die· nach§ 2 Absatz 1 Nummer 14 verpflichteten lmmobHienmaklet bei der Ver- mittlung von Miet- oder Pachtverträgen nur in Fällen, in denen_ der Wert der Transaktion 1O000 Euro oder- mehr betragt. Maßgeblich lst nach § 4 Absatz 4 Nummer ·2 der Betrag dl:lr Nettokaltmiete oder Nettokaltpacht.                                         · Die-·Umsetzung,der Wertschwelle erfolgt nicht im Rahmen der Ver\"pflichtetenei'gensch~ft, sondern im Rahmen der· Rii=i°ikomanagementpfllchten nach § 4 Absatz 4 unä der KunH densorgfaltspflichten nach § iO Absatz 6 n.F. Dies entsPrioht der Systematik der ,nach bisheriger Rechtslage für Güterhändler nach§ 4 Absatz 4 a.F. und § 10. Absatz 6 a.F. bestehenden Regelungen. In Bezug auf die Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen ist der Betrag der Nettokalt- miete bzw. der Nettokaltpacht maß~eblic:h.",
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            "content": "- 82 • Zu Buchstabe b (§ 4 Absatz 5 - Risikomanagement bei Güt~rhändlern, Kunstvel'mittlern und Kunst- lagerhaltern) Di8 .Regelung setzt den na:ch Artikel 1 NLimmer ·1 Buchstabe c der Ände- rungsrichtUnle geltenden Schwellenbetrag um. Die 'Pflicht nach § 4 Absa\\z -1, über elri wirksames Risikomanagement zu verfügen, grelft h_iernaöh für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1.6 im Kunstsektor Verpfüchtete·n nur in Fällen., in denen der Wert tjer Transakti- o~ 1O000 Euro oder mehr beträgt. Die Ums·etzung der Wertschwelle im Rahmen der Risikomanagementpflichten nach § 4 Absatz 5 und der Kundensorgfaltspflichten nach § ·10 Absatz Ga n.F, entspricht der Sys- tematik der nach bisheriger Rechtslage fÜr Güterhändler nach§ 4 Absatz·4 a.F. und§ 10 Absatz 6. a·.F. besteh8nder, Regelungen. Aufgrund der Vorgaben des Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c der Änd.erungsr!chtllnle gel- te_n für den Handel, die Vermittlung und die Lagerhaltung_ von Kun_stgsgenställden Hisi- komanagementpflli::hten bef Erreichen des. Schwellenbetrages unabhänglg davon, ob es sich um Bartransaktionen hand_elt. Soweit Kunsthändler bereits nach bisheri\"ger Rechtsla-:- ge nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 als Güterhändler verpflichtet warer:i, 9reih nunmehr der bargeldunabhähg_ig_e Schwellenbetrag nach Absatz 5_ Nummer 1 Buchstab1;1. a. Zur Kunst-:- vermitflung und zur Lagerhalturig von. Kunstgegenständen vgl •. § 1 Absc}tz 23. Zum Begriff des K;unstgegenstandes vgl. die 88gr0nduhg zu § 2 Absatz 1 Nummer 16~ Im .Übrigen gilt f.ür GOterhänd!er weiterhin der bislang bereits In§ 4 Absatz 4 a.F. geregel- te und den Vorgaben des ArtikBls-2 Absatz 1 Nummer 3 $uchstabe e) der Vierten Gefd- wäscherichtlinie entsprechende Sch~ellenbetrag von Barzahlungen In Höhe von mindes- tens 10 000 Euro. Insoweit w)rd mit d~r Formulierung 111 ·Absatz 5 klargestellt, dass. der Schwellenbetrag unabhängig davon greift, Ob Bargeld tatsächlich zwischen dem Güter- händler und dem Vertragspartner ausgetauscht wird .oder !nsoweit Dritte. einge~chalt8t sind.                                     · Der für Güterhändler geltende Schwelleribetrcig wird in Bezug auf hochwertige Güter nach § ·1 Absatz 1O Satz 2 Nummer 1 auf ßrundlage der Erkenntnisse der n8.tlonaIen Risiko- a.nalyse angepasst. Risikomanagementpflichten bestehen d8.her beim Handel mit Edelme- tallen wie Gold, SIiber und Platin bei Transaktionen im Wert von mindestens 2 .000 Euro. Für den Handel mit hochwertigen Gütern nach § 1· Absatz 1ONummer 2 (EdelsteJne) und Nummer 3 (S.chm_uck und Ui:,ren) g/lt weiterhin der Schwellenwert In Höhe von 10.000 Euro. Im Bereich Edelmetallhandel Jst ein starker Bargeldverkehr unterhalb des nach bis- heriger Rechtslage geltenden SchWellenbetrages von 1Ci 000 E:uro zu beob;;ichten. zu- gleich ist Im Bereich ·des. Edelmetallhandels Von einem erhöhten GelQwäscherisiko aus- zugehen. Die Regelung. ist etiOrderlich,   um  mögliche UmgehungsgesChäfte und Smurfing zu unterbinden.                                                                  , ·         · Nach Satz 2 finden die in Absatz 4 geregelt~n Schwellenbeträge im Rahmen des.§ 9 kei- ne Anwendung. Gruppe,nweite Pflichten bestehen -für 'die nach § 9 verpflichtete Ges.eli- schaft unabhängig.davon, ob diese mit Blick aL1f die ·SchweJlenbeträge nach§ 4 Absatz 5 , relevante. Tätigkeiten erbrlhgt.                                                        · .Zu Nummer6 (§ 6 Interne Sicherungsmaßnahmen) zu Buchstabe a (§ 6 Absatz 6 Satz 3 - Verpflichtete nach§ 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12) Verpflichtete nach·§ 2 Absatz. 1 N,ummer 1O und 12 können ~ie Auskunft verweigern, wenn sich die -Anfrage •i:\\Uf Informationen bezieht, die sie dadurch erhalten haben,. dass Tätigkeiten d9r Rechtsberatung oder. Pro:zessvertretung erbracht werden. Die Anpas_sung erfolgt, urr( die",
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            "content": ", 83- Ausnahmeregl;llung des § 6 Absatz 6 Satz 3 .an die Regelung nai;:h § 10 Absatz 9 anzu~ g·leichen. Artikel s·2 Absatz 9 i, V. m. Artikel 34 Absatz 2 ebenso· wie Artikel 14 Absatz 4 Unter9,bsatz 2 der Vierten Geldwäscherichtlinie .sehen Ausnahmeregelungen .zum Schutz von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung vor. Nach Artlkel 32 Absatz .9 der Vierten G81dw8schericht!inie sind V~rpflichte'te nach § 2 Absatz 1 Nummer 1Ound 12 von der Pflicht, der FIU lnformatlonen zur Verfügung. zu stelle·n, befre.lt sowie nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Vlerten Geldwäscherichtlinie von der Pflicht, •die Ge~ schäfisbeziehung zu beenden. Die R'egelung des § 6 Absatz 3 Satz 3 ·wird mit der -Ände~ rung zugfelbh an den Wortlaut des Artikel 32 Abs'a:tz 9 i. V. m. Artikel 34 Absatz 2 der Vier- ten Ge\\dwäscherfohtlinie angepasst. Die Ausnahmeregelung· knüpft damit nicht mehr an berufsrechlllche. Vorgaben Zum Umfang der Versohwiegenheltsverpf!ichtung der Verpflich- teten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12, sondern entsprechend R-lchtlinienvorgaben an die konkret ausgeübte Tätigkeit ·an. Diese kann auch im Zeitraum der Vertragsanbah- nüng erQracht werden. Vgl. hierzu die Begründung zu.§ 43 Absatz 2. Zu Buchstabe b Die Anpassung in Absatz 6 Satz 4 ist eine Folgeänder.ung zu der Anpassung des Absat- zes 6 Satz 3. Zu Nummer 7 (§ 8 Aufzeichnung•- und Aufbewahrungspflichten) -zu Buchstabe a Zu DoppelbuChstabe aa (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a - AufzeichnungsR · und Aufbewahrungspflicht lm- mobillenmakler) Die Ergänzung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kreis der durch den Immobilienmakler zu ident!flzlerenden Personen 'in § 11 Absatz 2 über den eigenen Vertragspartner\"hlnalls die Vertragsparteien des Kaufgegenstan·des sowie. gegebenenfalls' für diese a1-:1ftre.tende Personen und wirtschaftlich Berechtigte erfasst. Zu Doppelbuchstabe bb (§ 8 Absatz 1 Sat~ 2       R Allfzeichnungspflicht bzgl. Identifizierung ·ctes Wirtschaftlich Berechtigten} Die Streichung von „bei juristischen Persotien\" in § 8 Absatz 1 Satz 2 iSt eine redaktionelle Anpassung. Die Pflichten zur Ermittlung-des wirtschaftlich Berechtigten g·elten unabhängig vqn der Rechtsnatur des Vertragspartners. Es sind nicht nur jurlstiSche Personen, soildern auch eingetragene. Personengesellschaften und andere Vertrags- partner wie etwa Tr-usts und nic_ht rechtsfähige Stiftungen erfasst Der bisherige zu enge Verweis auf § 3 Absatz 2 Satz. i wurde gestrichen. Die At.ifzeioh- nungsp11icht umfasst daher auch, Qie Eigentums~ und Kontrollstruktur deS' Vertragspart- ners nach § 10 Abs~tz i Nummer 2 mit angemessen·en Mltteln in-Eriahrung zu bringen. Nä'Ch Artikel 1 Nummer 25 der Änderungsrichtlinie gelten Aufbewahrungspflichten bezüg~ llch aller Dokumente und Informationen, die ZLJr Erfüllung von Sorgfa.ltspflichteh gEi'Qen~ über Kunden ertorcierlich sind~ Mit der Änderung wird klarg_estellt, ·dass aLich Maßnahmen zi.Jr Abkläruhg, ob es einen wirtschaftlich Berechtigten gibt, -und zur ldentiflzierung des- wlrt_schaftlich 'Berechtigten nach § 10 Absatz 1- Nurrimer 2 von der Aufzelchnungspflicht umfasst sind. Zu Doppelbuch·s_tabe cc (Zu·§ a AbSatz 1 Satz       ? - Aufzeichnungspflicht b8i sog. fiktiven Wirtschaftljch Be- rechtlg\\en)",
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            "content": "- 84- Der neue.§ 8 Absatz 1 Satz 3 ·dieht der Umsetzung des Artikel 1- Nummer 8 Buchstabe b der Änderllngsrichtlinie. Dort ist in Satz 2 bestimmt, dass bei den .Ängehörige·n der Füh- rungsebene (also bei den sogen~nnten fiktiven wlrts.chaftllch Berechtigten nach § 3 -Ab- .sati: 2 Satz 5) die Maßnahmen aufgezeichnet. werdeö m'üssen, die .~ur ÜberprUfüng der Identität ergriffen .wwden sowie ·Während des ÜberprOfungsvor.gangs aufgetr_etene .Schwier'1gkelten. Dies geht über die bisherige Allfzelchnungspflfcl1t nach Absatz 1 Satz 2 (MaßnElhfTien zur Ermittlung des Wirtschaftlich B1:;1rechtigten) hinaus. Denn auch wenn der sogenannte fiktive wlrtschaftlrch Berechtigte ermittelt worden [st, so bleibt die Aufgabe, seine ldeintltät, also-die erhobenen Angaben im Sinne von § 1i Absatz 5, zu prüfen...Auch dies 1st dann zu dokurilentieren, .mitsamt während dieses Prozess·es ·aufgetretenen Schwierigkeiten. Zu Buchstabe b zu Doppelbuchs~abe -aa . (§ 8 Absatz_ 2 Satz 2 - Dok1_..1mente zur Überprüfung der l_dentität) Mit der Anpassu.ng des Veiweises 8.uf § 12 Absatz i Satz 1 Nummer 1, 4 oder 5 in der Neufassung wird ein. redaktionelles Versehen behoben, · Die Neufassung im letzten Halbsatz bewirkt, dass bei einer vor Ort erf_olgenden ldent!fl~ie- rurig anhand ein.es Ausweisdokuments-nach § 12 Absatz 1 Nurnmer i die zu erhebenden Personendaten auch im Wege eines Vor-Ort-Auslesens naqh § i.8a des. Personalaus- weisgesetzes bzw. nach 78 Absatz 5 Satz 2 des Atifentha1tsgesetzes oder§ 13 des· elD- Karte-Geset-t:es .aufgezeichnet werden dürfen. Die Identifizierung erfolgt .dabei weiterhin Ober den Uchtbrldabg\\eich fnlt eirlem nach § i 2 Absatz 1 Nummer 1 zulässig eo Ausweis- dokument, also etwa dem deutschen Personalausweis. Was d)esen ldentifiz,ierungsschritt angeht, genügt die Vorlage ·eines elektronischen Aufenthaltstitels ·oder elner elD-Karte.für UnionsbQrger nicht. Die Erweiterung des §, 8 Al:)satz 2 Satz 2 bewirkt ledig_!fch, dass die sich ansc,hlleßende Aufzeichnung der Personendaten Im Wege des Vor-Ort-Auslesens erfolgen··darf. Da es hierbei ledig!lch Um eine einfache, medienbruchfreie Erfassung eines bereits digitalisierten Datensatzes· handelt, darf für diesen·zweiten S'chrltt; neben dem Per- sonalauswel\"s auch ein elektronischer AUfenthaltstitel oder eine ·€!ID-Karte für• Unionsbür- ger ausgelesen werden, wenn die darin niedergelegten Daten mit denjenigen im vorgeleg- ten ldentiflzlerun_gsdokument übereinstimmen. Zu Doppelbuchstabe bb (§ 8 Absatz 2 Satz 4 - Video- ·und Tonßufnahmen} Die Einfügung des ·neuen § 8 Absatz                1\\ 2 Satz 4 dlent der Klarstellung, dass sich die Al,lfzelchnung'spflichte\"n auch auf die im     ,. , _j Rahmen des Einsatzes neu.er Techliologien .erstellten Video- und Tonspuren, w!e insbe- sondere be! dem mit-dem. Rundschreiben 3/2017 der. Bundesanstalt fOr Ftna,nzdienatleis- tungsaufsicht·zugelassenen Videcii~fontifizierungsverfahren, .erstreckt. ZU Buchstabe c (§ 8 Absatz 4- Autbewahrungstriste~) Zu Doppelbuchstabe aa Die Änder-uhgen ln Absatz 4 Satz ·1. und 2 flexlbilisieren die Aufbewahrungsfristen, wobei . die Richtllnienvorgabe von mindestens 5 Jahren beibehalten wird. Die von den Verpflich- teten ~ufzubewahrenden Auf29ichnUngen und Belege unterliegen teilweise unterschiedli- chen Aufbewahrungsfristsn zwischen fünf und zehn Jahren nach dem Geldwäschegesetz, der Abgabenordnung (AO) und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Bel!:';pielsweise sind.Zah- lungsbelege und Kontoeröffnungsunterlagen nach dem HGB mindestens zehn Jahre auf- zubewahren, wenn die Unterlagen Zügleich Buchungsbelege sind. Für Verträ_ga, die keine Bucnungsbelege sind, gilt nach § 147 Absatz 3 AO und § 257 Absata 4 HGB eine Min-",
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            "content": "- 85 - destaufbewahrungsfrist von sechs ,Jahren. Dagegen sind b8\\Splelsweise Kopien von lden- tlfikationsd_okumenten gemäß § 8 Absatz 4 nach fünf Jahren zu löschen·. In der Praxis unterl!egen dadurch zu.m Tell Daten in einheitlichen Unterlagen (w!e einem Kqntovertrag) unterschied\\ichim Aufbewahrungsfristen und Löschanordnungen. Dur.eh die FleXibillsiE;irung der AufbewahrungsfriSt auf einen Zeitraum zwisthen mlndeslel)s 5 .und höchstens i O Jahren wird d\\e Aufbewahrung 1n der Praxis erleichtert. Dem stehen auch · d!e Anforderungei: von Artikel 1 Nummer 25 der Änderungsrichtlinie nicht entgeg_en. 8 Wie bisher st811t auch der neu formulierte§ Absatz 4 S~tz 1 klar, dass andere gesetzli~ ehe· Bestimmungen über Aufzelchnungs-, und AufbewEi.hrungspfl,ichten (wle etwa die 3Djährige Aufbewahrungsfrist des·§ 45 Absatz· ~ des Ku,lturgutschutzg(;:lsetzSs) der Ver- pfli9htung zur Vernichtung nach Satz 2 entgegenstehen können.             · Zu Nummera (§ 9 Gruppenweite Pflichten) Die Neufassung des§ 9 differenziert klarer als bislang zwischen den jeweUigeh„Pflichten- trägern in Bezug auf gtuppenwe!te Pflichten. D!e In· den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Pflichten· gelten für ein Veirpfllclitetes Mutterunternehmen einer Gruppe, während die Ab~ ·sätze 4 und 5 sich demgegenüber an gruppenangehörige Verpflichtete richten, die grup- penweite Pfllchten umzus.etzen haben,                             ·               · Zu Buchstabe a , Die Vorschrift regelt die Änderung der Überschrift. Zu Buchstabe b Pie Änderung in §. 9 Absatz i S~tz i dient der Umsetzung vcin Artikel 45 der Vierten Geldwäscherichtltnie. Auch-solche Gruppenkonstellatlonen müssen erfasst seln, !n denen das Mutterunternehmen selb.st nicht geldwäschere_chtlich verpflichtet ist, sondern nur die grwppenangehörigen Unternehmen, Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen ..Ansonsten käme es zu .Wertungswidersprüchen zwischen Gruppen mit und ohne Mutterunterneh- men, d!e geldw~scherechtlich .verpflichtet sind., Zudem ließen ·sich die Vorg8.b8n zu grup- penweiten·Pflichten im Rahmen des GwG leicht umgehen, indem eine Muttergesellschaft ohne operatives Geschäfts -gegründet wird, die selbst nicht Verpflichtete nach dem- GwG ist Bel den 'Änderungen in § .9 Absatz i Sati. -2 handelt es sich um redaktionelle Anpassun- gen. In § 9 Absatz ·1 Satz 3 wird im Gegensatz .zur Vorgängerfassung klarer herausgestellt; welche Maßnahmen der verpflichteten Mutterunternehmen unter welchen. Voraussetzun- gen umzusetzGn sind. Hierzu gehört u. a. die wirksame Umsetzung von Verfahren gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 3 GwG, Maßstab für die Angemessenheit dieser V13rfahren sind dabei zum einen die Risikosituation der gesamten Gruppe und zum anderen die Mlndest- . anforderungen der Vierten Geldwäscherichtlinie. Das bedeutet, dass die vom Mutterun- ternE!hmen.geschaffenen Verfahren nicht zwingend den ReglUngen des GwG entsprechen müss.en, jedoch die M·indestanforderunge_n der Vierten Geldwäscheriqhtlinie nicht u.nte~- schreiten dürfen, mit der Folge, dass derel\"] Anforderungen da~urch über die Gruppen- pflichten auch für gruppenangehörige Einheiten ln Drittsfaaten Anwendung finden. zu Buchstabe c Öie ÄnderunQen in§ 9 Absatz 2 dienen der Klarstellung und Konkretisierung der Pf_llcht.",
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            "content": "- 86 - Zu ·Buchstabe d Die Änderungen !n § 9 ;?J)satz 3 dienen der Klarstellung, und Konkretls'lerUng der Pflicht. Zu Buchstabe e Der neue § 9 Absatz 4 übetträgt · Verpflichteten, die 'gruppen8.ng$hörlge Unternehmen nach _§ 1 Absatz ·1 a Nummer 2 bis -4 sind und denen m!ndestens ·ein anderes Unterneh-: m_e.n nach §. 1 Absatz 1S Nummer 2 bis 4 nachgeordnet ist, das _ihrem beherrschenden . Einfluss unterliegt, diEl .gleichen Gruppenpflichten wie: Mutterunternehmen gemäß Absatz 1, sofern Ihre Mutterunternehmen weder nach Absatz 1 noch hp.oh _dem Recht des Staa- tes, In dem sle ansässig sind, _gruppenWeite Maßnahmen ergreifen müssen._ Der n·eue §. 9 Abs.atz 5_ Satz 1 stellt in Umsetzu_ng von Artikel 45 Absatz 1 der Vierten: 'Geldwäscher!chtllnie klar, dass neb.en den Mutterunternehmen gemäß Absatz 1 deren gruppenangehörlgen Unternehmen, die Verpflichtete :nach dem GwG sind, zu~ Umsetzung der für sie bestehenden Gruppenpflichten verpflrchtet sind und bei Nlclifüeachtung diE!ser Pflicht aufsichtliche M8.Bnahmen geg_en 'sie getroffen werden können. Gleiches gilt nach Satz 2. für solche gruppenange'.hörlge. Verpflichtete, deren Mutteruf!terriehmen nicht Ver~ pflicht_ete nach dem GwG ls~: sie müss'en die tür sie geltenden gruppenwelten Pflichten (z. R Gruppenpflichten. eines ausländischen Mutterunternehmens) umsetz~n. Diese Gi'uppenpflichten müssen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Vierten GeldwäsctierichtOnie insbesonder.e.Verfahren fü(den lnformationsaustallsch .innerh8.lb der. Gruppe zur Verhin- derun_g von Geldwäsche un.d von Terrorismusf1nanzierung .sowie Vorkehrun,9en zum Schutz: von personenbezogenen Daten umfassen. Sonstige eigene geldwäscherechtliche Pflichten der Verpflichteten {z. B. Aufzeichnungsw und Aufbewahrungspflicht) gelten datle;. ben ebenfalls (Satz 3).              · Zu NUmnJer 9 (§ 1OAllgemeine Sorgfaltspl!ichten) Zu Buchstabe-a Der bisherige § 1'0 Absatz 3 Satz 2 und 3 flhdet sich aus redaktionellen Gründen in Abw satz 3a wieder.                                                                    ·     · Zu Buchstabe b (§ 1O Absatz 3a - Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten) § 1o Absatz 3a Satz 1 und Satz 2 Nunimer 1 entsprephen dem bisherigen § 1d Absatz 3 S_atz 2 und ·3. Der neu eingefügte § 10 Absatz 3a Satz ·3 Nummer 2 und 3 dienf der Ums.etzung vbn Artikel 1 NllJT1'!1€W 9 Buchst11b6 Q der Änderungsr!chtlinie. Es wird Wie In den Richtlinienvorg&ben spezifiziert, wai:in Kundensorgfaltspflichten bei bestehe11den Gesch.äf.tsbezlehungen er- neut erfüllt werden müssen. , Zu Buchstabe c In § 1O Absatz 4 wird dSr Verweis auf Zahlungsdienste nach dem Zahlungsdiensteaut- sicbtsgesetz aktualisiert.                                                   ' Zu .Buchstabe d Die Ergänzung In § 10 Absatz 5 Satz ,1 dient der\"K!arstel!_ung, dass der Transaktlonsbe~ griff nach § 1 Absatz 5 Anwendung findet.",
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            "content": "· 87 · Zu Buchstabe e (§ 1 O Absatz 6 - Sorgfaltspflichten bzgl. (neuer} Verpflichteter mil Schwellenbetrag) Die Regelung setzt den nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d) geltenden Schwellenbetrag um. Die. allgemeinen Kundensorgta:1tspflichten treffen die nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 14 Verpflichteten lmmoblllenmakler bei der\" Vermittlung Von M!Elt- oder Pachtverträgen nur ln Fällen, !n denen der Wert der Transaktion 10 00\"0 Euro oder mehr beträgt. Vgl .. zur Umsetzung des 'Schwellenbetrags die Begründung zu § 4 Absatz 4. Zu Buchstabe f Die Regelung d.es §. 10 Absatz 6a def!rilert diEl bereits nach bisher-lger Rechtslage nach.§ 10 Absatz 6 a.F. für -Güterhändler und. die nunmehr nach Artikel ·2 Absatz 1 ·Nummer 3 Buchstaben I und j in der Fassung· der Änderun_gsricht\\lnie fDr Kunsthändle_r und· - vermitiler geltenden Schwellenbeträge, Der in§. 10 Absatz 6 a.F. enthaltene-Hinweis auf Absatz 3 sa:rz 1 Nummer -3 ist aus redaktionellen Gründen entfallen. Aufgrund der aus- drücklichen Regelung in Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 gelten die allgemeinen Sorgfalts- pfliChten in diesen Fällen ungeachtet etwaiger Schwellenbeträgei. Die. Aufspaltung der Güterhändler in verschiedene B\"erufsgruppen in Absatz 6a Nummer 1 bis 3 erQib~ sich aufgrund jeweils _unterschiedlicher Schwel!enbeträge. Die a!lgeme!nen Sorgfaltspflichten s,ind weiterhin.transaktlo11sbezog·en zu_ erfüllen (.,soweit\" die jeweiligen Verpflichteten en~- sprechende Transaktionen durchtühren bzw. Barzahlungen tätigen oder ·entgeg9nheh- men). Die nach § 2 Absatz· 1 Nummer I s· im Kunstsektor Verpflichteten 'treffen· dle allge- meinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 6a nur in F~llen, in denen der Wert der Transaktion 1O 000 Eur.o oder mehr beträgt (Absafz. ßa Nummer ·1 Buchstabe a)-und Nummer 2). Für den Handel mit hochwertlgeii Gütern hach § ·1 Ab:fätz 1O Satz 2 Nummer 1 wird der Schwellenwert mit der Reg'elung In Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b) rlslkoangemessen auf 2 000 Euro reduziert. Richtigerweise haben alle Verpflichteten, die im Edelmetallhan- del ejn$chläglge Transaktionen oberhalb dieses Schwellenwerte$ durchführen,· die ent~ sprechenden ·sorgfaltspfliChten einzuhalten. Sie sind bel Durchführung dieser Geschäfte Güterhändler im Sinne des § i Absatz 9. Vgl. zur Umsetzung der Schwellenbeträge im Einzelnen die Begründung zu § 4 Absatz 5.                                          · zu Buchstabe g Die Änderung in § 10 ·Absatz 9 Satz 3, dient der Anpassung der Befrelungsrege\\ung an dSn Wortlaut des Artikel 14 Absatz 4 Unterfl,bsatz 2 der Vierten Geldwäscherichtlinie. zu Nummer 10 (§ 11 Identifizierung) Zu Buchstabe a Die Erg·änzung _des Wortes u-nverzüglich\" in § i i Absatz 1 Satz. 2 ist zur vollständigen 11 Umsetzung von Artikel 14 Absatz 2· Satz 2 der Vierten Geldwäscherichtlinie erlorderllch. Zu Buchstabe b (§ 11 Ab!;iatz 2 - Zeitpunkt Identifizierung Vermittlungstätigkeiten) Na:ch Absatz 2 h8.ben Verpflichtete nach§ 2 Absatz 1 Numni8r i4 und 16 bei der Erbringung von VermittM lungstätigkeiten die v8rtragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäftes, gegebenenfalls für diese auftretencje ·Personen und deli wirtschEiftllch Berechtigten. zu identifizieren, s.oM bald ein ernsthafteS Interesse der Vertragsparteien an der- Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäftes besteht und die Vertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Die Rege- \\t,mg deS AbSatzes 2 wird über die. bisher ·nach § 2 APsatz 1 Nummer 14 verpflichteten Immobilienmakler l11naus auch auf Vermittlungstäti_gkeiten der nach § 2 Absatz 1 Nummer i 6 Verpflichteten erstreckt Gelwäscherechtlich maßgebliche Transaktion ist bei Vermitt-",
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            "content": "- 88 - , lungstätigkelten dieser Verpflichteten. das verm\\ttelte Rechtsgeschäft. Vgl. zum TransaktiM onsbegrlff und zum Regelungsbedürfnls im E!nzelnen die Begründung zu § i Absatz 5 Satz 2. Dlß Identifizierung-ist wie: bereits nach§ 11 Absatz 2 a.F. in diesen Fällen durchzuführen, sobald ein ernsthaftes Interesse d6r y'ertragspartelen an der Durchführung des vermittelM ten Rechtsgeschäftes besteht .und dle-Vertragspartelen hinreichend bestimmt sihd. HinM sichtlich ·des Zeltpunkts der ldentiflzierung·kr:iüpft die Regelung In Absatz 2 Satz i damit weiterhin an die. Bestimn1barkeit der zu identifizierenden Personen an, die sich alis ·de!TI , Kreis der allgeme!nen Vertragsinteressenten erst bei Vorliegen der genannten Merkmale hervorheben. Eine ldElntifiz!erungspflicht.zu einem früheren Zeitpunkt ~ beispielsweise ·rnr d1:m lmmobllienmakler„ wenn die Kaufvertragsparte'i .auf ei_ner Seite no.ch nicht bestimmt Ist oder sich .die Vorverhandlungen in einem solch frühen Stadium befinden, dass der Ab- schluss-noch ungewiss ist besteht nicht. w Nach Satz 2 muss in Fällen, In denen_ fOr beide Vertragsparteien._des vermittelten Rechts- geschäftes Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer i 4 oder 16 V.ermittlungs·tätigkeiten erbringen, Jeder Verpflichtete nur die Vertragspartei ldentlflz-ieren,, für die er handelt. Die Reg~lung dient der Verrreidung der Pflicht zur Doppelident!f!Z!erung, wie sie sich nach bisheriger Rech~slage für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer i 4 ergab . . Zu Buchstabe c Zu Doppelbueahstabe aa (§ 11 Absatz 5 Satz 2 - Nachw~ls der Registrierung oder .Re~isterauszug) Der neu eingefügte.§ 11 Abs(:ltz 5 Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a der Änderungsrichtllnie. Verpflichtete haben·· zu Beginn bz-w. bei Begründung einer ~e- schäftsbezlehung mit mitteilungspflichtigen Vereinigungen nach § 20 ·oder Rechtsge~tal~ tungen nach § 21 einen Nachweis der Registrierung lm Tra:nsparenzreglster oder einen Registerauszug elnzuholer;. In der Umsetzung dieser Vorgabe haben die Verpflichteten nach § 11 Absatz 5 $atz 2 ·nun die Pflicht, einen Nachweis darüber einzuholen, dass der Vertragspartner, soweit es sich dabei um eine Vereinigung bzw. Rechtsgestaltung Im oben genannten Sinne handelt_, seinen Pflichten aus- den §§ 20 und 21 nachgekommen ist. Alternativ können die Verpflichteten einen Auszug der über das Trahsparenzregistet' zugänglichen Daten der Vereinigung bzw. Rechtsgestaltung einholen, um Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten zu erlangen. Aus. der Zusammenschau zwlsch~n dem Ti\"a,nsparenzreg!ster und anderen Registern wie beiSpielsweise dem Handelsregister ergibt sich ein vollständiges ~iJd über die wirtschaftllch Berechtigten. Zu Doppelbuchstabe bb Der neu. angefügte § 11 Absat.! 5 Satz 5 dient d8r Umsetzung           von Artikel 1 Nummer ß. Buchstabe b ~er Änderungsrichtlinie.                      .                 . Der neu angefügte§ 11 Absatz 5 Satz a· dient der Umsetzung vön Artikel 13 Absatz 6 ,der Vlerten Geldwäsoherlchtllnie. zu Buchstabe d (§· 11 Absatz 6 - Mi1Wirkungspflichten des Vertragspartners des vermittelten Rechtsgeschäftes) Die MitwirkLirigspfliohten des § 11 Absatz 6 gelten nunmehr umfas- send für ·die zu identifizierenden Vertragsparteien des vermittelten Recihtsgeschäftes. Auch Vertragsparteien, die, in keiner·vertragsrechtlichl(3n Beziehung_ zu dem Verpflichteten stehen, haQen diesem diejenigen Informationen zur Vierfügung zu ste,llen, die der Ver► pflichtete zur Erfüllung ·seiner ldentifizlerungspfllchten nach §.11_ Absatz 2 benötigt.",
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            "content": "- 89 - DiS Mitwirkungspflichten entstehen zeitgleich mit der ldentifizierung13pf!icht nach § 11 Ab- satz 2. Der Verpflichtete hat die nach·§ 11 Absatz 6 zur Mitwirkung verpflichtete Vertrags- partei ·auf das Entstehen der ldentifizierungspflicht au-fgrund des ernsthaften lnte:resses der Vertragspartner an der 'Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäftes_ nach § 11 Absatz 2 hinzuweisen. Zu Buchstabe e Der neu angefügte§ 1i Absatz 7 dient der Umsetzung von Artikel 31 Absatz 2 der Vierten Geldwäscherichtlinie. Zu Nummer 11 (§ 11a Verarbeitung perSonenbezogener Daten durch Verpflichtete) Absatz 1 ergänzt die dur.ch die §§ 4 bis 15 GWG begründeten gesetzlichen Sorgfaltspfli<;:'h- ten sowie .d\\e nach § 43 bestehende Meldepflicht um eine allg·emeine Befugnisnorm für die Datenverarbeitung. Zugleich trifft die Norm eine enge Zweckbindung. Soweit im Rah- men der geJdwäscherechtllchen Pflichten personenbezogene Daten verarbeitet werPen,. Qürfen diese ausschließlich für Zwecke der Verhinderung von G:eldwäsche Und Terroris- musfinarizierurig verarbeitet werden. Damit wird Artikel 41 Absatz 2 der Vierten Geldwä- sch9richtlinie vollständig umgesetzt. Absatz: 1 entspricht 'inhaltlich im Wesemllchen dem Wortlaut des bisherigen § 58 GwG. Mit dem neuen Regelungsstandort soll der Bezug zu den Rechtsgrundlagen, die die g·eseti/rche Datenverarbei'tungsverpflichtung durch Ver- pflichtete nach § 2 ausgestalten, hergestellt werden.       · .Die Regelung des Abs~tz 2 dient der Umsetzung von Artikel 41 Absatz 4 Buchstaben a und b der ViElrten Ge!dwäscherichtlinle. Sie soll ein elnhe.itliches Vorgehen im Zus·arn- menhang mit den Maßnahmen nach § 51 _Absatz 2 und ·damit den ZweCI< der Besdhrän- kungen sichern. B'ei d6n Verpflichteten, die In diesen Fällen den Aufsichtsbehörden; Ver- waltüngsbehörd.en oder de_r F!U die entsprechenden· personenbezogenen Daten übermit~ teln, würden andernfalls· Informations- und Auskunftspflichten entstehen. Dles würde E!benfa\\ls eine Bedrohung•für die· Schutzgüter des Absatzes 1 darstellen .. Absatz 3 soll slcherstellen, dass die Absätze 1 und 2 auch für Dritte Im Sinne des § 17 · gelten. Zu Nummer 12· (§ 1-2 ldE!htltätsüberprüfung, Verordnu.rigsermächtigung) Zu Buchstabe a ln Absatz 1 Satz 3 wird der'Verwels aüf das Zahlungskohto nach dem Zahlungsdlenste- aufs!chtsgesetz al<tuallsiert z;~ Buchstabe b Die Ergänzung um Personengesellschaf,ten erfolgt zur Bereinigung eines (edaktlonellen Ve_rsehens. Auch Personengesellschaften können anhand der genannten Dokumente Identifiziert werden. o·ies entspricht der bisherigen Regelung aus § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes in der Fassung· vom 18. Februar 2013 (BGB!. I' S. 268).",
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            "content": "- 90 - Zu Nummer 13 (15. Verstärkte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung) Zu Buch.Stabe a § 15 Absatz 3 wird neu Qefasst. Insbesondere-ändert sich die Nummerierung der einzel- nen Tatbes.tände, die ein höheres Risiko· begründen. Die neue Nummerierung ist erforder-· lfch, we/1 für_dieblsher unter§ 15 Ab.satz 3 Nummer 1 a und b erfassten poJ!tisch expo- nierten Personen und die Drittiändef mit hohem Risiko nun unterschi8dliche verstärkte Sorgfaltspflichten gelten. § 15 Absatz 3 !'Jummer i entspricht dem bisherig~n ij 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a. Der bisherige Einleitungssatz·. in Nummer i 'trifft für die Konste!latlänen der früheren Nümmer i Buchstabe b ·nicht mehr zu, sondern muss küliftig auf die Regelung für poli- tisch ex,D<;mierte Personen b:eschränkt werden.                                    · -Der blsherlge § i'S Absa.tz: 3· Nummer 1 Buchstabe .b, der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit o·rittländern mit, hohem Risiko erfasst, wird zu § 15 Absatz 3· Nummer 2 .. Auch !niialtllch wird eirie AnderunQ der Norm· voigenominE!n. Dl.e Änderung lh § 15 AbN Satz 3 Nummer 2 ist zur Urris·etzung von ArtikEll 1 Nummer 11 der Änderungsrlbhtllnie hötwend!g. Dp,rt. lst e!n Katalog vqn definierte!\") verstärkten Sorgfaltspiljohten i'n Bezug ,auf ~eschäftsbe_zfohungen oder Transaktionen, an· denen Elin geniäß Artikel 9 Absatz 2 .der Vierten G~ldwäscherjchtlinie von der EU-Kommission ermittelter Prittstaat mit hohem RIN siko bete\"ilig,t Ist, vorgesehen. Damit ist die Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflichten nicht mehr darauf beschränkt, -dass der Vertragspartner oder wirt_schaftHch Berechtigte als· natürliche oder juristische Personen In eihetn Drittstaat mit erhöhtem R_lslko niedergelas- sen sein mµss. Vfelmehr sind aucb dann Geschäftsbeziehungen und Transaktionen verN stärkten Sorgfaltspflichten zu unterziehen, wenn Drittstaaten mit hohem Risiko auf andere Art urld Weise irivolv'iert (,,beteiligt\") sind; Das kari.n etWa. der Fall sein, wehn di8 Vermö- genswerte einer Transa,ktion in einem Drittstaat. mit hohem Risiko lieg(;ln, die VertragsN partner und wirtscha'ftlii::h Berechtigten selbst Bber nicht in dem Drittstaat ansässig .sind. w'eitethin wurden redakti'onelle Anpa~sungen bei Verwe:isen aUf 'die Änderungsrk:hllinie vOrgenommen. § 15 AbSatz 3 Nummer 3 erfasst bes□ndere Trarrsaktloneri und war bislang In § 15 Absatz 3 Nummer 2 geregelt. Df;lr neue § 15 Ab.satz 3 Nummer _3 ents_pricht im Wesentlichen dem bisherigen § 15 Absatz 3 Nummer 2. Es werden lediglich die Anderungen Im Wortlaut des Artikel 1\" Nummer 1O· der Änderungsrichtlinie übernommen. Die Transaktion muss somit gemäß § 15 Absatz 3 Nummer -3 Buchstabe a besonders komplex oder ur,gewDhnllch g·roß sein, um verstärkte: $orgfa1tspf!ichten ·auszulösen. Gemäß§ i5 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b ist sie erfasst, wann sie einem ungewöhnltclien Transaktionsmuster folgt Bislang war dies mit § 15\" Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b durch einen ungew:öhnlJchen Ablauf der Transaktion erfasst. Wie bislang :sch6n löst eilie Transaktion auch gemäß§ 15 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c verstärkte Sorgfaltspflichten aus, wenn sie keinen offen- · slchtlfchen wirtschaftl!chen o(jer rechtmäßigen ZW.eck hat. § 15 Absatz 3 Nummer 4 entspricht dem bisherigen.§ 15 Ab~f;l.tZ 3 Numme·r            3. Artikel 1 Nummer, 12 der Änderungsrichtlinie stellt zwar ergänzend. und nun enger gefasst k!ar, dass Korrespondenzbankbeziehungen im Sinhe der-Richtllnie. die Ausführungen von Z.ahN lungen unifassen. Allerdings fOht't Erwäg_ungsgrund 43.der Änderungsrichtllnie ergänzend at1s, dass verstärkte Sorgfaltspflichten bei Korrespol'ldenzbankbeziehungen angewendet werden ·sollen, die auf Dauerhaftigkeit angelegt sind und wiederholt Transaktionen, also die Ausführung von Zahlungen, umfasseh. D!e Rlcht!!nle konkretisiert so, wann ell'l höheN res Risiko für Geldwäsche und TerrorismuSf!nanzierurig gesehen wird und prazlsiert den Anwendungsbereich für erhöhte Sorgfaltspflichten bei KOrrespondenzbankbeziehungen. · Korrespondenzbankbeziehung_en im Sihne von § 15 Absatz 3 Nummer 4 umfassen ge-",
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            "content": "- 91 • mäß der Legaldefinltion de.s § 1 Absatz 21 nicht einmalige Transaktionen und.den reinen Austausch von M!tte!lungen. Im Ergebnis stellt der unveränderte Wortlaut des•§ 15· Absat- zes      a Nummer 4 auf diese Weise ~ine·richtlinien- ~nd FATF-konforrne Umsetzung sicher. Zu Buchstabe b §. 1S Absatz. 4 reg eh, welche verstärkten Smgfaltspflichten ln den F/ällen des § 15 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 einzuhalten sind. Zu Ooppelbuchstabe-aa § 15 Absatz 4 Satz 1. regelt die verstärkten Sorgfaltspflichten lri Fällen des§ ·15 Abs.atz 2 and AbSatz·3 Nummer 1'. Es handelt sich bei det In Satz 1 vorgenommenen Änderung u.m · e\\ne redak.tionelle Folge~nderung, die aufgrund der neuen Nummerierung i11 § 15 Absatz 3 erforderlich ist: D.i'e verstärkten Sorgfaltspflichten des § 15 Absatz 4 gelten nWn nicht mehr fO_r .Geschäftsbeziehungen und Transaktioneh mit Drittländern mit hohem Ri$ikö, da diese neue verstärkte Sorgfaltspilichten auslösen, dle In § 15 Absatz 5 und 5a geregelt sind.                          ·                                                             · Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt si'ch bei der in §_ 15' Ab:satz 4 Satz 2 vorgenommenen Änderung um eine re- daktionelle Folgeänderung, die ebenfalls aufgrund der neuen Nummeri'erung in § 1'5 Ab- , satz 3 erforderlich ist,. der keine Nummer i Buchstabe a mehr kennt. Zu Doppelbuchstabe cc -Der bisherlg·e § i5 Absatz 7, der Regelungen für ehemalige politisch exponierte Personen trifft, wird autgründ des\" thematischen Zusammenhangs z'u politisch exponierten Personen nun·Jn § 1s· Absatz. 4 als Satz 3 angefügt.                                      ·        · Zu Buchstabe··c § 15 Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 1-1,der Änderungsrichtlinie. Dort iSt ein fester Katalog von verstärkten· Sorgfaltspfllchten aufgeführt, die bei GeschäftSbe- . ziehungen oder Trar:isaktionen mit DrittStaaten, die von <1!er Europäischen Kommission ·nach Artikel 9 Absatz 2 der Vierten Geldwäscherichtllnie ln det Fas.sung der Änderungs- riohtlinle als Drittstaat m!\\ ho'hem Risiko ermitteltet worden sind, ausgelöst werden. DIE! Voraussetzungen des Absatzes 5 sind kumulativ anzuwenden. § 15 Absatz 5_ Nummer 1 Buchstabe a bis f regelt, welche Informationen in welcher Reichweite durch die Verpflichteten elnzu8o!en sind. Gemäß Buchstabe-a Und \"t, Sin,d -zu- sätzliche Informationen über den Vertragspartner und den Wirtschaftlich .Berechtigten so- wie über die arigesfrebte Art d~r Ge_schäftsbetiehung einzuholen. Zusätzlich melnt lnSb- welt, dass die lnforrnatidnen über die ·ohnehin im Rahmen der· ErtQllung der allgemeinen SorQfaltsptnc!iten· nach § 1O,zu erhebenden -Informationen hinausgehen inüsiien. Na:ch Buchstabe c ·Sind lhformationel1 über di'e. He~kunft der Vermög·enswe~te .und d€!S Ver.hlö~ gens des Kunden einzuholen, wobei statt des recht-engen R!chtlihienwortlauts· .,Herkünft der Gelder\" im Einklang mit dem bisherigen § 15 Absatz 4 Satz ·1 Nu_mmer 2 auf die Her- kunft_ der Ven:nögenswerte abzustellen ist. Auch bei Buchstabe· d ist inSoWeit auf die Ver- mögenswerte· und das Vermögen des wlrtschaft!ich B'erechtigten abzustellen, wobei diese Pflicht nk:ht'in Bezug aIJ(di.9\"Sögenanfltell fiktlv9n wirtschar°tlfch· Berechtigt8n\"nach § 3 'AbScltz 2: Sali 5 i;ielten ·s011'. Nach .Buchstabe e sind Zudem lr1tormatloneti über die Gr'ünde ta'r' di_9 ge·pla_rite-_oder dur'chg6führte Tran_saktion e'inzuholen. Soweit dies zl.lr 'Beurteilllng der 'Gefahr vön Terrorismu$finanilerung ·erforderlich Ist, müssen gemäß Buchstabe f auch Informationen über die geplante Verwendyng der Vermögenswerte, die im Rahmen der Transaktion oder Geschäftsbezlehulig eingesetzt werden, ·eingeholt werQen. Bei Bucf.1sta- b'e f. hand9!t es_.slch nicht um eine Richt\\inienvorgabe, ·1n Bezug auf die VerhinQerung von",
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            "content": "- 92 - Terrorismusfinanzierung Ist d_ie. Aufnahm,e dieser Voraus:setzung geboten und gilt nur mit der Maßgabe, dass die Einholung derartiger lnform8.tioriel') nach Einschätzung des Ver- pflichtet(:1n zur Beurteilung dier G_efahr von Terrorisitlusfinanzierung erforderlich ·s•ein muss. § 15 Absatz 5 Nummer 2 bestimmt; dass·für die Begründung oder Fortführung der Ge- schäftsbeziE!hung die Zustimmung eines MitglfeOs der Führungsebene. einzUho!en ist. Damit wird sichergestellt, dass die_ Führungsebene e·lnes Urlternehme,ns bei der BegrQn_- dung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung.beteiligt ist. Diese VOraussetzung· ist für derartige Geschäftst:,eziehun·geh nicht neu und galt bereits mit dem bisherigen·§ 15 Ab- satz 4 Satz 1 Nummer 1. § 15 Absatz 5 Nulllmer 3 bestimmt die Versfärkte Überwachung der 8insch[ägtgen Ge• schäftsbe;zlehung und kohkr-etisiert, wie d;le verstärkte Überwac~ung der Geschäftsbezie- hung aus~ugestalte:n ist. Auch die Voraussetzung der verstärkten Ub.erwachung jst nicht _JJeu und galt bereits über den bisherigen \"§ 1~ Absatz 4 Satz 1 Nummer 3. Die· ver9tärkte- Uberwa:chung hat durch häufigere und inten'sivere ~ontrol!en sowie 9urch eine Auswahl an Tr.ans,aktipnsmustern, die .einer wel\\eren PrLif1.1rJg bedürfen, zu· erfolgen. Diese ver- stärkte Überwachung .der zu·grundeliegenden Geschäftsbeziehung dient. auch dazU; ein~n besseren Blick dafür zu gewinnen, ob Transaktionen oder Tätigkeiten innerha'/b dieser Geschäftsbeziehung verdächtig Sind; § .15 Absatz 5a dle:nt ebenfall::; der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 11 der Änderungs- richtlinie, Er ermächtigt die zuständigen Aufsichtsbehörden, zusätzllch zu den nach Ab~ satz 5 von den Verpfllchteten einzuhaltenden verstärkten SOrgfaltspfliehten· rislkoange- messen weitere ·risikomindernde Maßnahmen bzw. verstärkte SorgfaJtspfl!chten ar:izuord- nen. Die Systematik des Absatzes 5a macht deutlich, dass die: en\"Umerl:itive Aufzählung der Numinern 1 bis 7 nicht abschlie_ßend· ist und dass insbesondere auqh. an_Oere Maß- nahmen angeordnet .wercfen können, die möglicherweise nicht gleich das Niveau der .Maßnahmen_d_er Nummern ·3 ff,. erreicheri, aber quch·der Risikominderung dienen. Diesen Anordnu'ngen h~ben die Verpflichteten Fo,lge zu-leisten. Sofern. das Bundesministerium der Finanzen. ~hie Rechtsverordnung nach § -15 Absatz i O mit Vorgaben für die Anord~ nung und Ausgestaltung derartiger Maßnahmen erlassen hat, sind diese bei der Anord- nung der Maßnahmen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden zu. be~phten. Nach § 15 Absatz _5a Satz.1 Nummer 1 kann die Meld1.mg von Finanztransaktionen an die Zentralstelle tar Finanztransaktlonsuntersuchunger\\ angeordnet werden. Die ~ataloglsier- ten verstärkten Sorgfaltspflichten .der Nummern 1 bis 7 entsprechen den Vorgaben von Ai\"tik~I i Numme·r 11 der Änderungsricihtlin'ie.           · Zu Buchstabe d zu DoppelbuchStabe aa Der bisherige·§ 15 AbS:,:ltz 5 wird Äbsatz: 6. Es händelt Sich bei der: In § 1'5 Absatz 6 In dem Satzteil Vor Nurrimer i vorgenommenen Änderung um ~ine redaktionelle Folgeände- rung, die aufgrund der neuen Nummerferung in § 15 Absatz 3 erfdrderlich ist. Dies macht eine Anpassung des Verweises auf den neuen .§• 15 Absatz 3 Numm.e~ 3 notwendig, in dem jetzt die besohderen Transaktionen geregelt sind. Zu Doppelbuchstabe bb Die ~rgänzung 1n § 15 Absatz 6 Nunirller j dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 10 der AnderUrigsrichtlinie. '?ei besonders rfs!kor8k:hen Transaktio0en muss der Verpflichtete die Transaktion,. den Hintergrund und den Zweck mit angemesseneii·Mltteln untersuchen. Neu· slnd in Numnier 1 dl\"e Ergänzung .des Hir'lterg·runds und Zwecks, der mit angemesse- nen M_itte!n zu untersuchen ist.",
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            "content": "Zu Doppelbuchstabe cc Dle Ergänzung in:.§ ·i 5 Absatz 6 Nummer 2 dient ebenfalls der Umsetzung -von Artikel 1 Nummer i_O der Anderungsrlchtlinie. Neben der Geschäftsbeziehung sind auch die eina zeinen· Transaktronen zu untersuc_h.en. Die verstärkte Überwai;;hung der zugrundeliegen- den Geschäftsbeziehung dient auch dazu, elnen besseren BHck dafür zu gewinnen, ob Transaktiönen .oder lätigkeiten innerhalb dieser Geschäftsbeziehung verdächtig sind. Zu Buchstabe e Der bisherige§ 15 ·Absatz 6 wird Absatz. 7. Die neue Nummerierung innerhalb des§ i5 Absatz 3 macht eine Anpassung des Verweises In § 15 Absatz 7 in dem Satztei) vor Nummer 1 ·auf Absatz 3 Nummer 4 erforderlich. Darüber hinaus dient die vorgenommene Ergänzung „bei Aufnahme einer Geschäftsbe- ziehung\" der Umsetzung von Artikel 1 Nummer i 2 der ÄnderungsriChtlinie. Zu Buchstabe f Der bls,herige § 15 Absatz 7, der Regelungen für ehemalige pOlltlsch exponierte: Personen . triift, wird aus redaktionellen Gründen aufgehoben und findet sich nun in § 15 Absatz 4 Satz 3 wieder. ZU Buchstabe g Die Ergänzung in § ·15 Absatz ,8. um ·einschläglge Evaluierungen und Berichte dient .der UmsetzLing von Artikel 1 Nummer 11 der Änderun_gsrichtlinie. Die darüber hinaus auch erfolgte Ergänzung der möglichen Anordnung erforderlicher .Gegenmrißnahmen so!I unter anderem den Anforderungen der Firiancial Action Task Force Rechnung tragen. Zu Buchstabe h Mit § 15 Absatz 1O Satz 1 Nummer 2 wird die bestehende ·verordnungsermächtlgung er~ wettert. Satz 1 Nummer 1 entspricht der bereits Oestehe_nden Verordnungsermächtigung, die um Gegenmaßnahmen erweitert wird. Mit der Erweiterung um Nummer 2 kann das Bundesministerium der Finanzen in Umsetzung von Artikel 1 Nummer 11 der Änderungs~ richtllnle Reg_elungen treffen, die dle zuständigen Aufsichtsbehörden be\\ der Anordnung und Ausgestaltung von Maßnahmen nach § 15 Absatz 5a zu beachten haben. Darüber hinaus ]:<ann das Buncte·sministerium der Fihanzen für Fa!lkoristel!at\\onen nach § 15 Ab- satz 3 Nummer 2 die Einhaltung von bestlmm.ten verstärkten .SorQfaltspflichten im Sinne des· Absatz.es 5a oder darüber hinaus gehen.de· verstärkte S'orgfaltspfllchten sowie Ge- ge':lmaßnahmen anordnen.                                          · Zu Nummer14 (§.16· Besondere: Vorschriften für das Glücksspiel 1111 Internet) Zu Buchstabe a Die Ergänzung des Satzes 2 in § 16 Absatz 1 dient ledi_gllch der Klarstellung,. dass beim Glückssp·iel Im lnt~rnet der Schwellenbetrag des §\" i O Absatz 5 keirie Anwendung findet ~nd folglich die Sorgfaltspfüchten unal)hängig von einem ·schwe\\lenbetrag greifen. Eine Anderung der materiellen Rechtslage ist mit diese;r Klarstellung nicht verbunden. Zu e.uchstabe b In§ i 6 Absatz 3 wird der Verweis ~uf das Zahlungsd!ensteaufslchtsgesetz aktuallslert.",
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            "content": "- 94 - Zu Buchstabe c , zu Doppelbuchstabe aa zu Dreifachbuchstabe a·aa In § 16 Absatz 4 Satz .1 Nummer 1 Buchstabe a wird der Verweis auf das Zahlungs- diensteaufsichtsgesetz aktu.a!isiert~ zu Dreifachbuchstabe bbb In § 16 Absatz 4 Satz i Nummer 1 Buchstabe b wird der Verweis auf das .Zahlu_ngs- d!ensteaufsiohtsgesetz aktualis19rt. Zu Dreifachbuchstabe c_cc In § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird der Verweis auf das Zahfungs- diensteaufsichtsgesetz aktualisiert. .zu Doppelbuchstabebb                                                                           !·') · In§ 16 Absatz 4 Sa,tz i Nummer 2 wird der Verweis auf das Zahlungscfiens1eaufsichtsge- setz aktualisiert. zu Bu.chstabe d In§ 16 Absatz 5 wird der Verweis auf das Zahlungsdlensteaufsichtsgesetz aktualisiert zu Buchstabe e. In § 16 A~satz 6 wird der Verweis auf das. Zahlungsdiensteauf_sichtsgesetz aktualisiert. Zu Nummer 15 (§ 17 Ausführung der .Sbrgfaltsptlichten durch D.rltte, vertr'agllche Auslagerung) zu Buchstabe a Zu. Doppelbuchstabe aa. Der n~u elngefÜgte § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer· 1 dient der Verhinderung .von Auf- sichtsarbitrage im Inland. ·§ 17 eröffnet die Möglichkeit, ·i~sbesondere ein·e Kun·denldentifizlerung durch geldwäsqhe- recht!ich verpfllohtete Dritte rillt· Sitz im Ausland durchführen zu lassen·: B!slan_g hatten solche Fälle ln der Praxis nahezu keine Relevanz. Kunden mit Sttz lm Inland nutzten kei- ne Im Ausland ansässigen Dritten zur !dentiflzierung, Kunden rnlt Sitz im Ausland eröffne- ten kaum Konter:i im Inland. Im Zuge-der Dlgitalisie.rung sind hier in jüngerer Zeit Verände- rungen zu beobachten.                     · Dle Digitalisierung eröffnet Möglichkeiten dsi' grenzüberschreitenden Kontoführung und ermöglicht ßS ·Kun,den, sich auch bei Dritten im Ausland Online zu identifizieren. Außer- dem wird es Geschäftsinode/1, ldentffii.ierungen als □ ritte ln großer Stückzahl für andere Verpflichtete auch grenzüberschreitend vorzunehmen. Damit einher geht die Zunahme von Kontoeröffnungefl in _Deutschland, bei.denen Kunden nicht nach dem Geldwäschege~ setz identifiziert werden und dal)lit, im Ergebnis eine systei:natlsc.~e Umgehung des natio- nalen Geldwäscherechts. Dies wird durch klare Vorgabe, dass die Einschaltung eines Dritten nach Absatz 1 oder einer aryderen gei_eigneten Person oder Unternehmen nach",
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            "content": "- 95 - Absatz 5 nicht Zu einer Umgehung führen dürfen. Die neue Regelung ist konform.mit.den· Anf.orderungen der Vierten Ge1dwäscherichtlin1e.                                              · ,Der oeue Wortlaut      des Absatz 3 Satz I Nummer ·\\ und d!.e Beschränkung auf Identifizie- rung von Im Inland ansässigen Personen bedeutet nicht, dass der Verpfllchtete nach dem G·eldwäschegesetz beim Zurückgreifen auf .Dritte nach Absatz 1 bei ldElntlflzterungen in Auslandssachverhalten hlnslqhtlich der einzuha\\tElnden Standards völlig frei \"ist. Vielmehr .. gelten irisowe\\t die dOrt die hach Absatz 1 Satz 2 vorausgesetzten Regulierungs-. ur:,d Auf- .sichtsstandards, und nach Absatz 1 Satz 3 zusätzlich die Maßgabe, dass die Verantwor- tung für die Erfüllung der allge_meiner.1 · SorQfaltSPflichten beim Verpflic!1teten .nach' tjem GeldwäsCh~gesetz. bleibt. D'ieser Verantwortung.für d,le Erfüllung von Sorgfaltspfä.chten wird ein Verpfl!chteter nach dem Ge.ldwäschegesetze rijcht·gerecht, wen·n er beispieiSwel• se· über die Einschaltung vori Dritten nach Abs'atz .1 Satz 1 Verfahren für ldenfüliierungen nutzt, die riloht gle\\che Slqherheitsstandards wie die Sonstige:n nac~ die_sem GE!setz zu--· !äsiilgen l_dentif!zlerungsverfahren erfüllen . .Es .händelt sfoh zum einen um ·eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der in Absatz 3 Satz 1 neü eingefügten Nummer 1, weshalb die bisherige Nummer l zur neuen Nummer 2 wird. Zum anderen dient d\\e Änderung in Abs.atz 3 Satz 1 Nummer -2 der Ber91nlgung eines redaktionellen Versehens. § 17 Absatz 1 nimmt auf die Sorgfa!tspf\\icl'nen naoh § 1O Absatz 1° Nurnr:ner i bis 4 Bezug. 'E;s muss daher hier in Absatz 3 ein Gl.\"eichlauf mlt Abw satz 1 hergeStellt Werden, denn dieser bestirrimt nähere Bedingungen für die rechtmäßige AUsführung ·der SorgJa\\tspflichten dutch .Ddtte. Es handelt sich um ·eine r'edaktloilelle Fölgeänd,erung aufgrund der iri Absatz 3 Satz 1 ~Gu e1n·g~fügten Numme_r 1, weshalb die-bisherige Nummer 2 zur neueri Nummer 3 wird .. '.      '                     ' Zu D'oppelbuchstab_e bb Dle Ergänzung in § 17 'Ab.satz 3 Satz 2 um c;lie gegeb.enenfalls für. den Vertragspartner auftrende Person dient der Bereinigung eines re·daktionellen Versehens.· Gemäß § 1O Absatz 1 Nummer 1 ist diese selbstverständlich aUch von Dritten zu identifizieren. Die weitere Änderung dient der Umsetzung Von Artikel 1 ·Nummer ·14 der Änderungsricht- linie. Es ist eine Anknüpfung an deh bisherigen§ -12 Absatz 1 Numfner 4 GwG' vorzunehw men. Außerdem ist zu beachten, dass der Rlcht!inlenteXt nunmehr besagt, da:ss Im Falle d1;1s Eins?,tzes Dritter der Dritte 8.uch Informationen, die „mittels· elektr'o17ischer Mittel für die ldentit8.tsfeststeHung 'oder t'l')ltte\\s anderer von de·n eitiscli!ägfgen nati6nale_n Behörden akZ.eptlerter sicherer Verl~hren zur Identifizierung _aus der F.erne oder auf elektfonlschem Weg eingeholt ·wurden\", vorlegen muss. Es besteht lnterp_retatlonsspielr<?um, .·ob „ein.- schlägiger nationalen Behörden\" die Behörde_n des Landes; [n welchem der Verpl!ichtete seilnen Sitz hat ode,r dasjenige des Drltten melrit. Hier ist unter-Rekurs auf das Territorlall~. tätsprinzip .der GE!ldwäsohevorschriften auf das Land des Verpfli9hteten abzustellen,..da anderenfalls eine Aushöhlung dieses Prlnz(ps die Folge wäre.                              · zu BucJistabe b Die Einfügung vot1 § ·17 Absatz. 3a erfJ1öglicht eine sinnvolle Vermeidung wielderholten ld~ntlfizlerungs~utwandes b~i ausreichender Wahrung des :Grundgedankens des Geld- Wä$~h13g.esetzes, dass· bei Jede·r BegrQndung einer Geschäftsbeziehung eine ldentif,izie- nmg zl;l erfolgen hat, Da~ GwG ermöglicht ·bereits unter den Voraussetzungen des § i 1 Absatz 3 da$ Absehen von einer erneutän Identifizierung, sofern eirl Kllnde m·ehrfach ldentiflz19rungspilichten bei . eln und-Qemselben Verpflichteten auslöst. Die'se Möglichkeit eines Verzic_hts auf eine erneute ldetitiiizierungsvor~ahme wlr.d unter angemessenen Voraussetzungen nunmehr auch gesetzlich für,den Fall verankert, dass",
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            "content": "- 96- ein Kunde von verschiedenen Verpflichteten identifiziert Werden m'uss~ Die Thematik ~Weitergabe von ldentifizierungsdaten\" ist bislang berelts ln den ·Auslegungs- und .Anwen- dungshinweisen der. Bundesanstalt für Flnanzdlenstleistungsaufslcht aufgegriffei,. Die nunmehr Qesetzllch m~rngelten Anforderungen sind somit nicht neu, sondei'n ,zwischen- zeitlich etablierte Praxis. ·                                         · Qa:m!t folgt der G~setzge_ber. auch d8r in ErWäg~\"hgsgrund 35 zum _Ausdru,ck gebrachten Intention der v·ierten Geldwäs'cherichtllnie, Wo zu einer gewissen Off8rlheit hinsichtlich der mehrfachen „Nutzung Eilner. bereits vorgeiiommenen lc:;lentlfika,t1on aufgerufen wird, jedoch ausdr0Gk1ich nur unter den:, vorbehalt der Ergreifung· .,geeigrieter Slcherungsmai3nah- men\". ·oie v0raussetzungen orientieren Steh an folgenden Leitge9anken: Für die Bekämpfung där Geldwäsch.e ·und T_errorismusfinanzierunQ ist die erstm.alige Kundenaufnahme ein eritScheidender Zeitpunkt. Hier muss der Aufl;lau e'iner g·e.fälschten Identität verhindert werden, eventuelle wirts6haftlich se·rechtigt€l ··sind aufzuklären und die :Einstufung deS· Kunde:nrislkos ist vo~zunehinen. Dieser Pioz.ess darf keinesfalls verwässert werden, Aus diesem Grund müssen die Daten bzw. hiformatio.nen insbesondere eineri r.nögHchSt hohen .Äktuallsierungsgrad aufweisen. Dass nur .d10 mehrfat:he Nutzung von lcte·ntifikatiönen durch Verpfllchtete nach geldwä- scherechtllchen yorschrif!en. g~stattet„wird, sol_l Verhlride~n, das Dlenstlels_ter OatenP,ools aufbauen., dle keiner kont1!1u1erl_1chen Ube_rwachung (Mo,nitorfng) und den taufenden Über- prüfungen einer .,lebenden\" Geschaftsverb!ndung unterliegen. Daraus folgt ferner, .dass § 17 Absatz. 3a nicht auf Mltgliects·organisatlonen oder Verbände anwendbar ist. Die Voraussetzung des § -17 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1, dass die Erhebung c::ler Daten bzw. lnformatlonen zur Erfüllung· eigener Kundensor9fa)tspflichten erfolgt sein muss, be- inhaltet schließlich_, dass elrie Übermittlung der Informationen Immer nur dur6h den erst- Identifizierenden Dritten erfolgen· k'ann .:... .eine „Kettenweitergabe\" von Informationen ist somit nicht gestattet. Damit w!rd einer mÖgflchen FehlerpotenzierunQ' entgegengewirkt. Die Voraus.setzuhg des§ 17 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 soll die angesproch~ne Aktüal!- tät der Daten sicherstellen.                             ·                                       · Die Voraussetzung d~s § 17 Absatz .3·a Satz: 1 Nummer 3 erfordert' eine Plau,sib!litätSprü- , fung durch p'en Verpfl!chteten.                                · Die Einhaltung der Voraussetzung dEls §· 17 Absatz 3a Satz 1 Nummer 4 Ist nur erf.order- tloh, wenn bei der Identifizierung ·oder Aktualisierung ein entsprechendes Ausweisdoku- mfimt verwSndet wu_rde und nicht b'eisple!sweise 13ine)qüaliflzlerte: elektroniSChe .Signatur. Zu be·achten ist, dass· die Pflicht zur Abklärung, ob ein wirtschaftlich Berechtigter vorliegt, bei _jedem· Geschäftsvorfall neu vorzunehmen ist. Zeigt slch dabei, dass ke.[ne Verände~ rung .bei deni -wirtschaftlich Bere6htigten seit der Ers~identifizierung eii:igetreten !St, braucht auch diese Identifizierung nichf neu vorgenommfn zu werden.                   , Zu Buchstabe c In Ergänzung des bisherigen § 17 Absatz 5 S.atz 2 wird die Anforderung aufgenommen; d~ss beim Rückgriff auf andere geeignete Personen und Unternehmen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten der Verpflichtete sleherzustellen hat; -dass diese den Vbrschrtften des Gefdwäschegeseti:es entsprechen •. Vor dem Hintergruna des zunehmend grenzüber- schreitenden Rückgriffs auf Dritte in, 'Sinne des Abs<;1.ti:es 1 oder andere geeignete Perso- nen und Unternehmen und der Gef.ahr der Regulterungsarbitrage bedarf es der der .klar• stellenden Verpflichtung, dass der Rückgriff nicht VOh der Einhaltung der Vorschriften des, Geldwäschegesetzes enlblndet, Insbesondere im Bereich von Im Ausland oder grenz• überschreitend durchgafOhrten ld9ntifizierungsverfahren.",
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            "content": "• 97 • zu Nummer 16 (§ 18 Elnrlcht\\,lng des Transparenzregisters und registerführende Stelle) Zu Buchstabe a Die in §' 18 Absatz 3 Satz 1 aufgenommene Erg·änzung soll das Nachfragerecht der regis- terführ.efide·n Stelle maßvoll' auf u_nvollständlge Mitteilungen erweitern. Dies gibt der r_egis- terfOhrenden Stelle die Möglichkeit, Insbesondere In Fal\\kon~tellatlonen, in denen zwar ein inhaltlicher. Eintrag i.u Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses erfolgt ist, dieSe Angaben ,aber nlCht den gesetzlichen Anforderungen an die Angaben entsprechen, bel der Rechtseinheit nachzufragen und auf elne ordnungsgemäße EintragUf1Q zu dringen. Ohne diese Ergänzung besteht die ·eine sdlche NachfragemöQlichkeit auch ·dann nicht, weinn die Eintragu_ng nicht deri gesetz.llchen Mindestanforderungen entspricht. ,zu Buchstabe. b Die .notwendige Ergänzung um den neuell § 18 Absatz 3a schl\\eßt eine Lücke zur wirk- samen Durchsetzung der Mitteilungspflichten· an das TranSparenzregister, damit die Be- hörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 von den für ihre Aufgabe relevanten .lnformati'ohen und Unterlage.n Kenntnis erlangt~ zu Nummer 17 (§ 19 A~g·aben zu wlrtschattlfoh Berechtigten) § 19.Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 15 Buchsta- be ·c der Änderungsrichtlinie. Dieser sleht·vor, dass grundsätzlich auch zur Staatsangehö- rigkeit_ des wirtschaftlich Be,rechtigten Zugang zu gewähren !st. lm Zusammenhang mit Erwägungsgrund 34, der dle· Aufnahme der Staa1$angehörigkelt den Mitgliedstaaten aus- drück!lbh freistell!, ist dies so zu verstehen, dass Zugang nur zu gE)währen· i~t, sofern die- .se Angabe vorUeQt. OesWegen und um die Auffangfunktion des Trarisparenzregisters zu. wahren, soll eine Eintragung !n das Transparenzregister gemäß der Änderuhg 'in § 20 Absatz 2 Satz -J GWG nur erlolge·n, wenn die Mitteilungsf!ktion nicht greift und daher oh~ nehin eine Eintragun·g Im Trarisparenzreg!ster vorzunehmen ist Aus Erivägungsgrund 34 der Richtlin!e ergibt sich zwar die Möglichkeit, dass die Mitglie'dsta.~ten davon ausgehen und vermuten.können, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer Ihr eigener Staatsangehöriger ,,-\"···   ist, sofern keine gegenteilige Eintrag_unfl in ·das Transparenzregister etiolgt. Diese Rege- lung soll der Vereinfacihung der Registrierungsverfahren dienen, da die übergroße Mehr- heit der wirtschaftlichen Eigentümer Staatsangehörige des Staats sein werden, der das z_entrale Register ui:iterhält. Allerdings führte dies zu einer Diskrlminierung ·ausländisch.er Sfaatsangehö,ri1;1er, weshalb von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird. Die in, Erwäguhgsgrund 34 angespr_ochene Eintragung eines gegeben.enfal\\s vorhande- nen fiktiven Wirtschaftlich Berechtigten gemäß§ 3 Ab5;atz '2 Satz 5 ist bereits rnit § 19 Ab~ satz 1. Nummi:lr 4 GwG umgesetzt, der die Eintragung dE3r Art und des Üinfangs des wirt- schaftlichen lriteresses vorsieht. lnsbeso'nQere zur Art des wirtschaftlichen Interesses g·e- ~öi-t aL!ch die• ~!gen~chaft nach § 3 Absatz 2 Satz 5 GwG. Bel Elntrei.gung einer mittei- l~ngspfliChtigeh Vereinigun{] fragt die. regis)erlührehde \"Stelle das· Vorliegen eines- fiktive.n wirtschaftlich Berechtigten.",
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            "content": "- 98 - zu Nummer 18 (§ 20 Transparenzpflichten im Hinblick a_uf bestimmte Vereinlglingen) zu Büchstabe a § 20 Absatz    1a wird  neu auf.genommen. Hierdümh soll die Kenntnlserlangun_g von Ände- runQen an der Vereinigung und deren Auffihdbarkelt gewährleistet werden. ·Diese lnforrna:- tionen müssen bislang nicht verpfl!chtend an d1e .registerfÜ~rende Stelle gemeldet werden. Bei nicht registerlich geführten Vereinigungen kann dies da~u fOhren, dass. diese weite(hln im Transparenzregister als existe.nt erscheinen, obwohl sie aufg\"elöst sind oder unter ei- nem alten Namen geführt werden. zu Buchstabe b Die Änd'?rung in §-20.-Absatz 2 Satz 1 soll $icherstellen, dass eine Eintragung der Staats- angehörigkeit lt:1 das Tr.anspS.reniregister nur erforderllch ist, wenn die Mitteilungsflktron nicht greift un'd daher ohnehin eine Eintragung im-Transpare-nzregister vorzu,pehmen ist. Die Auffar:igfunktion des Transparenzregisters soll damit gewahrt werden, Im Ubrigen wird aut die Gesetzesbegründung. zu § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 verwies eil. Zu Buchstabe c· § 20- Absatz 3 wird neu gefasst uhd setzt Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a der Ände-· rungsrichtlinia um. Die Richtlinie regelfnun,· dass die {tatsächlichen) wirtschaftlich Berech- tigten selbst daran mltzuwirken hal;len; dass die mittellungspflicht'ige Gesellschaft die not- wendlgen Angaben erhält, um. itiren Mittel!ungspflichten geg_enbber dem Transparenzre- glster -r:1aohzuk_ommeri: Die· Regelungen sollen nicht für wirtschaftlich Berechtigte nach'§ 3 Absc!.tZ 2 Satz 5 GwG gelten, Diese A/chtlinienvorgaben machen eine Änderung der Vorherigen deutschen Regelung notwendig. Diese sah vor, dass die lnforrriationspflicht Im lnne)Jverhältnis unter bestimm- ten Voraussetzungen den Anteilseigner trifft und. untefanderem den wirtschaft!ich.Berech- tigten. Diese Regelung ist nun· mit den europäischen Vorgaben nun nicht mehr konform, diß eindeutig die Mitteilungspflicht gegenüber der ·Gase·11schaft ihren wirtschaftlich Berech- tigten auferlegen. Die pauschale zusät.zliche Beibehaltung der Mittellung·spflicht der An• tellseigener gegenüber der Gesellschaft bietet sich nicht an. Es Würde zu doppelfen Mit- teilung_sp_flichten, nämlich dUrC:h den Ante11seigner und den wirtschaftlich Berechtigten führen, was vom bür.okratischen Aufwand her nicht gerechtfertigt wäre: Zu Buchsta~ d § 20 Absatz 3a wird neu aufgen.or:nmen. lnfolQe der Änder_ung von § 20 Absatz 3 Ist eine Regelung notwendig, dlE;l an den Regelungsgehalt des vorheri_geri § 20 Absatz 3 Satz\" 1 anknüpft, nach .dem auch A'nteilseigner unter besti_mmten Voraussetzungen verpfllcht~t waren,. der Verefn!gung Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten mltzuteilen. infolge von Artikel 1 Nummer 15 .Buchstabe a der Änderungsrichtli_n(a ist der wirtschaftlich Be- rechtigte 'in die Pflicht zu nehmen, Ai,gaben zu seiner wirtschaftlichen. Berechtigung -Zu übermlttelri, Die Vere1n!gung_ muss ab9r-auch ihrerseits das Zumutbare in angemessenem · Umfang tun, um ihre wirtschaftlich Berechtigten in Erfahrung zu bringen, wenn sie .keine Mittelung des wirtschaftlich Berechtigten Innerhalb der genannten Frist erhalten hat. Dazu gehört auch, dass sie unter Ber0cksicht1gung der ihr bekannten Eiger.iturns- und Kontroll- struktur relevante und ihr bekannte Anteilseigner in die Pflicht nimmt und vori denen Aus- kurift verlangt. Die Antellseigne1'. trifft wiederum eine Pflicht, die AuskLJnftsersuchen zu beantworten-. Dies'e Pflicht besteht nicht 1 wehn der Vereinigung schon anderweitig die Arlg8ben zum wirtschaftlich Berecht!gten bekannt sind. Daiu gehört auch, wenn der Ver- einigung bekannt ist 1 dass es keinen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von § 3 Absatz 2 -Satz 1 bis 4 gib.t (z. B. Wegen im Streubesitz gehaltenem Anteils8!gentum und in Ab.we~",
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            "content": "- 99 - senheit anderweitiger Kontrolle), sondern nur einen fiktiven wirtschaftlich Berechtigten nach§ 3 Absatz 2 Satz 5. Zwecks Nachvollziehbarkeit der Bemühun:gen der Vereinigung · hat diese Auskunftsersuchen und eingeholte Informationen zu dokumentieren. \"§ 20 AbSatz .3b wird ebenfalls neu aufgenommen. Die Regelung nimmt die Anteilseigner einer Vereinigung in die Pflicht, wenn dlese von einer Änderung des wirtschaftlich Berech~ tlgten der Vereinigung erfahren. In einem solchen Falle haben sie die Vereinigung darüber zu informieren, Dies gilt nicht, wenn der neue wlrtschaftlich Berßchtigte bereits im Trans~ parenzregister elngetragen 1s1 oder die Anteilseigner anderweitig positive. Kenntnis davon haben, dass der Vereinigung die Änderung b8kannt Ist. Diese Regelung bezweckt, ·das..<\"; auch dann die Transparenz zum wirtschaftlich Berechtigten aufrechterhalten ,wird, .wenn det wirtschaftlich Berechti.gte .selbst es versäumt, seiner Ptllcht nach Absatz 3 nachzu- kommen (untj in Fällen von verschact)telten _BElte!llgungsstruKturen mit Auslai:,dsbezug schwer belangt werden kann). Die Regelung beabsichtigt keine Dopplung der Pflicht des wirtschaftlich Berechtigten nach Absatz 3. Der Ahteils.elgner kann lnnerh~\\b angemesse- ner Frist das Transparenzregiste~ konsultieren, um zu erfahren, ob die .Änderung schon eingetragen ist.- Es steht ihm aber auch frei, von der Einsichtnahme abzusehen und vor- sorglich die Vereinigung zu informie.ren. Die Aufbewahruligsfrlst so!lte sich dab·eI. mlnde:s- ·1,      tens an der Frist für die Verfolgungsv6rjährung nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei- ten orientieren. Zu Bµchstabe e· Die Ergänzung in§ 20 Absatz 5 Satz 2 dient der vollständigen Umsetzung von Artikel-30 Absatz 2 der Vierten Ge\"ldwäscherlchtlinie. ·Zu Nummer 19 (ij 21 Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Rechtsgestaltungen) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die neu 'eingefügten Sätze 2 urid 3 in§ 2i Absatz ·1 dienen der Umsetzung des Artikel i Nummer 16 Buchstabe c der Änderungsrichtlinie, DeiT1nach wird 'die Pfl!cht, Angaben zum wirtschaftll'ch Berechtigten eines Trusts durch den Tru_stee an das Transparenzregister zu .•\"·~-.,     lleferh, ausgedehnt _Auqh Trustees mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb der EU haben An- gaben zum Wirtschaftlich Berechtigten zu Übf;:)rmitteln, wenn Sie e·ine· Geschäftsbeziehung In O'E':lutschland aufnehmen ode.r lmrnoblllen erwerben. Dle Rlcht\\inlenVorgabe bedarf der Auslegun'g was darunter zu v·erstehen ist, wenn· ein Trustee eine G·eschäftS:beziehung in Deutschland aufnimmt. Nach Systemat_ik- sowie Sinn und Zweck dieser Bestimmung kann es nur darauf ankommen, dass eine Geschäftsbeziehung mit einem In Deutschland an- sässigen Vertragspartner aufgenommen w'ird. ln der Richtlinie sind etwa die- Kundensorg- f8Itspilichten slets auf ein Vertragsverhältnis bezogen. Auch das Register über wirtschaft- lich se·rechtigtEl soll unter anderem eine zusätzliche .Infbrmationsque1Ie für _geldwäsche~ rechtlich Verpflichtete sein, um im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten den wi~ts.ohattlich Be- rephtlgten ermitteln und prüfen zu können, Dementsprechend Ist es sinnvoll, für die· Ge- _schäftsbeziehung, die die Meldepflicht für Trustees mit Sitz außerhalb der EU auslöst, auCh da,T?,11 ariiuknüpfen, ab der Vertragspartner in Deutschland ar1säss!g lst. D,er neu eingefügte § 21 Abs~tz 1 Satz 3 dient .der Umsetzung     dE3s Artlkel 1 Nummer' 16 Buchstabe c der Änderuogsrichtlinle. Diese Regelung ist notwendig, um Doppelmeldun- gen zu vermeiden, wenn ein Trwstee. in mehreren Mitgl!edstaaten der Europäischen Union seinen ·wohnsitz oder Sitz hat oder wenn Trustees mit Wohnsitz oder ·sitz auß8rhalb der Europäischen Union zu Vertfagspartriern Geschäitsbezlehungen unt6rhalten, die in meh- reren Mitgliedstaaten ansässig.sind. In diesen Fä.\\len muss der Trustee die Angaben nach '§ 19 Absatz 1 an das Transparenzregister nicht übermitteln, sondern es reicht aus, dass",
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            "content": "- 100 - er seine Angaben bereits an ein a:nderes Register nach Artikel 31 Absatz 1 der Vierten Qeldwäscherichtlinie in der Fassung der Änderungsricht!!nie üb.errn\\ttelt hat. Artikel 3.1 Absatz 1 Satz 3 ist im Zusammen~piel mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Vierten Gefdwä- .schericht1inie in der Fassung der Anderungsricht!tnie.zy sehen. Geldwäscherechtllch Ver- pflichtete_ müssen vor der Begrü_ndung einer Geschäftsbeziehung den Nachweis einer Registrierung in einem Register nach A,rtike.1 31 Absatz 1 einholen. Die. Richtlinie enthält die Vorgabe, dass bei Trustees unter den oben beschrlet)enen VorauSsE!tzuhgen dieSer Nachweis durch RE:lgistrierung In einem R_eg!_ster eines Mitgliedstaats-genügt. Zu Doppelbuchstabe bb § 21 Absatz 1a entspricht dem f~üheren § ·21 Absatz 1 Satz 2 und 3, Durch die•Aufna.hme zusätzllclwr Regelungsgehalte in Absatz 1 Ist aus Gründen der Rege!ungskl~rheit die Eirifügung eines neueh Absatzes 1a sinnvoll, der Details zur Art und Welse ·der U.berm'itt- lung und zur Kbnkretisierung .der zu übermittelnden Daten enthält. Zu Buchstabe b Durch ·.den neu eingefügten § 21 Absatz· 1b soll die Kenntniserlangung von Änderungen an der Rechtsgestaltung wnd dereh Auffindbarkeit gewährleistet werden. Ojese lnformati~ onen müssen derzeit nicht verpflichtend· an die registeliührende Stelle gemeldet werden. Da Rechtsgestaltllngen nach §. 21 nicht· registerllch geführt Werden, kann c;iies dazu füh- ·ren, dass diese weiterhin im Transparenzregister als existent erschelnen, obWohl s'1e auf- gelöst sind oder unter einem alten Namen gefQ,hrt werden. Weiterhin kann es passieren, dass der Trust nunmehr im Ausland verwaltet wird und ~ah_er nicht mehr nach dem Ge!d· wäschegesetz transparenzpflichtig lst.                                          ' Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um eine,redaldionelle Folgeänderung in § 21 Absatz 2·, die durch die Er~ weiterüng des§ 21 u.m die Absätze 1a. und 1b bedingt Ist. Zu Doppelbuchstabe bb Die Änderung in·§· 21 Absat•z 2 Nummer 2 dient der Angleichuhg an die Änderungsr!chtli- nie. Sowohl d!e englische Vßrslon der Vierten GeldWäscherichtlinie wie auch nun die deutsche Version der· Änderungsrichtlinie sehen vor, dass $Olche Recfüsg.estaltungen·                   1 .,,, ', ~ ' -erfasst sein Sollen, die Trusts in, il1r.er Struktu~ oder Ihren Fi.tnktionen ähneln . .Dem wird durch die.Anpassung.des G6setzestexts nun Rechnung getragen.                             · Zu Buchstabe d Die Ergänzung des § 21 Absatz 3 Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 3.0 Absatz 2 der Vierten Geldw~scherichtlinie. Zu Buchstabe e § •21 Absati: 4 dfent der Umsetzllng von Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe k ·der Änderung·s- richtl!nle. Demnach sind der EU-_K9mmlssion eine „Beschreibung der Merkmale, die Na- men und - sofert1 angezeigt -· die geltehde Rechtsgrundlage· der in Ab,satz 1 genannten Trusts wnd ähnlicher Rechtsvereinbarungen zu übermitteln. Absatz 4 enthält di8 Ermäch- tigung des Bundesmlnlsterlums der Finanzen, Im Einvernehmen mit dem BundeSmlniste• fium der Justiz und für Verbraucherschutz mlttels Rechtsverordnung die Einzelheiten zu konkretisieren, wel9'he Trusts· und Rechtsgestaltung6n nach§ 21 Absatz 1 und 2 erfasst sind ·und durch welche Merkmale s!Ch erfasste TruS:ts und Rechtsgestaltungen aüszelch~ nen.",
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            "content": "- 101 - zu NUmmer.-20 (§ 23 Elnslchtl\"lahme in das Tran·sparenzregister, Verordnurigsermächtigung) Zu Buchstabe a· Zu Doppelbuchstabe aa . § 23 Abs~tz 1 Satz i wird neu g·efasst. Dle Änderung in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nl,Jmmer i Buchstabe a dlent-'der Klarstellung, dass auch das Bundesvetwaltungsamt als Behörde nach § 25 Absatz 6 und als- Behörde nach .§ 56 Absatz 5- Satz 2 zur Ein.sichtnahme .berechtigt ist. Das Bundesvei\"waltungsam't Ist kelne Aufsichtsbehörde im Sinne deis Geldwäschegesetzes· _und damit dem Grunde na;ch vom bisherigen Wortlaut nicht erfasst. Darüber hinaus wird (,len Getichteh nach § 23 Absatz 1. Satz 1 Nummer i Buchstabe g ein Zugang zum Transparenzregister gewähr~-, damit diese bels.PielsweiSe im Rahmen ·an~ · hängiger Bußgeldverfahren der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 Einsicht in das Regls- \\'•. .   ter nehmen können.                  · Die Änderung in § 23 Absatz } S'atz .1 Nümmer 3 dient der Umsetzung von Artikel 1 Numrner i 5 Buchstabe· c der Änderungsrichtlinie, Demnach müssen alle Mitglieder der Öffentlk:hkeit Zugang zu bestimmten (eingeschränkten) Daten '.von wirtschaftlich Berech- tigten e;irhalten. o·amit ist die bisherige Nummer 3:· zu ersetzen, denn die Personen und Organisationen mit .einem berechtigten lntereSS'e gehen in der neuen Gruppe der Zu- g_angsb.erechtiQten (.,Öffent!i'chkeit\") auf. Demgegenüber sind Nummer 1 und 2 nicht zu streichen. Diese Unterscheidung bleibt relevant, da Behörden und bestimmte Verpfllchtete im Rahmen der !=,rfüilung ihrer S.orgfaltspflichten auch solche Informationen einsehen können, die der 80pchränkung der Einsichtnahme .nac.h § 23 Absatz 2 Satz 4 ~nterliegen. Das bisherige Elnslchtnahmeverfahren soll beibehalten werden; Wie auch schon die Vier- te 'Ge\\dwäscherlcht\\inie sieh~ die Änderungsrichtlinie vor, dass diE! Mi\\g!iedstaaten ent- scheiden können, die in· Ihren nationalen Registern gespeicherten lnformatlonen unter der Bedingling zur Verfüguhg zu stellen, dass eine Online-Registrierüng erfolgt und eiile.:.Ge- bühr zur Deckung der· Verwaltungskosten erhoben wird. Die Entscheidung zu .einer dem: entsprechenden Ausgestaltung des Transparenzreglsters hat der Geseti:g·eber (;lrst im Juni 2017 rryit dem Umsetzungsgesetz zur Vierten Geldwäschericht!!n!e getroffen. Dem ist ein umfangreicher Kcinsµltationsp_rozess vorausgegangen. Das Ergebnis ist ein Kompro- ·miss zwischen der ·Schaffüng Von Transparenz iflherhalb der Rlchtlin!en\\/orgabetl· und dem Schutz der personenbezogenen Daten der Betroffenen. Hierbei sind grundrechtliche Frage_stellLlngen und Verfassun·gsgüter wie das Recht auf infonTlatlonel!e Selbstbestim- mung und der Gtundsatz der Ve·rhältnis.mäßigkeit in Abwägung.zu b,rlngen und eine aus- g·ey,iogen6 BalanCe zwischen dem Bemühen um mehr Transparenz' Lind diirn SchutzWürdi- gen Interessen des. Einzelnen an de·r- Wahrung se'iner Privatsphäre in wirtschaftli9he'n An~ ge!egenheiten herzusteUen. Dabei Soll fnsbesond.ere ·die Reg!strierungspfli_cht einem ri10g- llchen Missbrauch des Transparenzreglsters vo.rbeugen und ist wichtiger Bestandteil für dle Wahrung der .Rechte der Betroffenen, auch in präventiver Hinsicht. 1:!11 Hinblick auf die Vei-ordnung (EU) 20i 6/6?9 (Datenschut?-Grundverordnung) _stellt 910 Anderurigsrk:htllnie ausdrüCl{\\lch klar, dass die Datenschutz-Grundverordnung auch im B~i'.e)ch der G'ekiWäsCherichtllnle gilt. D.h-. der RichtllhlengE!_ber hat· vor.-.\"dem H.intergrund der 'Geltung der Datens·chutzkGrundverordnung die R\\chtlfnie_nvorgaben ·.zum öffentlichen Zugang vofgesehen. Die Geltung det. Datenschütz-G,rundverordnung 1st im;besondere auch ·1',ür d.en UIT1_Qangyor:i Mltgllederri der Öff~ntllchke!t mit den Delten, in die··sle Einsicht g_enomme~ habeh, relevant.",
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            "content": "· 102 - Etne weiten~ Differenzierung· nach den Vorgaben des Artikels 31 Absatz 4 Buchstabe d d.er Vierten Geldwäscherlchtlinie in der Fassung dEW .Änderungsrichtll,nie wird il!cht getrof~ fen. Die. f:l,ichtlin,ie bestimmt, dß,Sß Angaben Im Register von bestimmten Trüsts und ähnli- chen Rechtsgestaltungen nicht öff9ntllch zugänglich sind, sondern nur den zuständigen Behörden, geldwäscherecht/Jch Verpflichteten sowie Personen und Oi\"ganisation.en mit einem sogenannten ·berechtigteh Interesse. Die'se Einschränkuhg gilt aber-nür,. wenn die Trusts· oder trustährilichen R_echtsgestaltungen K,ontrolle über eine Gesellschaft- oder juris- tische Perscin ausüben, rnit Ausnahme der ln Artikel 30 Absatz 1 -der Vierter, Geldwäsche- richtlinie ·genannten, Denn 'In diesen Fällen ist die natür!lche·Person, die eine Rechtsein- heit kOntrolliert, ohnehin über die Angaben _zu der Rechtse·inhelt nach ArtlkE::I. 30 der· Vfer~ ten GeldWäschedchtlinie ersic.htllch, also. in der deutscheh Umsetzung nach § 20 AbSatz \"1. Für Trusts :und Rechtsgestaltungen mit Sitz.des Trustees bzw. Treuhänders außerhalb der EU, die GeschäflsbeziElhungen in Deutschland unterhalten oder lmmObUien .erwerben; Ist nicht ersichtlich, warum diEi'.se gegenü!:;>er_·den anderen Tr.usts u_nd Rechtgestaltung_en, die Kontrolle über europäische Gesellschaften und juristische Personen im Sinne van Artikel -3'0 Absatz 1 ausüben, privilegiert' werden sollten; Auch für lnformaticirien zu sol- chen Trust$ sollte der öffentliche Zugang gelten. Die Richtlinie gibt in Artikel 1 Nummer 1B Buchst8.be d der Änderungsrichtllnie ·die MöQlichkeit, einen weitergehenden Zugang zu den Angaben Im Register Ober wlrtschaftlich Berec;htigte zuzulassen. Von. dieser Möglich- ke!t wird in der Umsetzung Gebrauch gemacht.                                                          ~I) 1 Der Zl.Jgang· fÜr Pie Öffentl!chkeit lässt die Darlegungspflicht für. VerpfliChtete zum be.rech- tigten Interesse nach § 23· Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht entfallen, insbesondere nicht wegen § 23 Absatz 2 Satz 4. Zu Doppelbuchstabe.bb Die Ergänzung des Merkmals der StaatsangehÖrigkeit In § 23 Absatz 1 Satz .2: dient-der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c. der Änderungsrlchflinie. Dies.er Si.ßht vor, dass grundsätZlich auch zur Staatsangehörigkeit deS wirtschaftlich Berechtigten Zu- gang zu gewähren Ist. Im Zusammenhang mit Erwägungsgrun·d 34, der die Aufnahme der s'taatsangehörfQkeit den Mitgliedstaaten' ausdrücklich freistellt, ist dies so zu verstehen, d_ass Zugang nur zu gewähren ist, sofern diese AfIQabe vorliegt. zu Buchstabe b Z,u Doppelbuchstabe aa. Die Änderung in § 23 Absatz 2 Satz 3 dient d,er Schaffung -~an R.~chtsklarhSit und Rechtssiqherheit im I-Hnblick darauf, wann schutzwüräige Interessen nicht vorliegen.              '·, .:) Z□  Doppelbuchstabe bb § 23 AbSatz 2 Satz 4 dient der Umsetzung von Artjkel 1 Null1mer 1S BuchstS:be g dar Än- derungsrichtlinie, Dort ist die jährliche VeröffentJichung von Statistiken, die die Anzahl der Beschränkungen und der Beschrätikungsgründe zum Gegenstand haben, urid deren Übersendung an die EU-Kommission durch M'itgliedstaaten vorgesehen. Zu Buchstabe c § 23 Absat~ 3 Sa~z 2 dient <;ler UmSetzUng von Artikel 1 Numnier 15 Buchstabe e der Än- derl.fngsrichtlinie. Dort ist geregelt, cjass .die Vereinigungen und Rachtsgest8.lfüngen· nicht . darüber in Kenntni$ gesetzt werden· dürfen, wenn zuständige Behörden· und die zentralen M~lde·stellen Einsicht in die Angaben zLim wirtschaftlich _Berechtigten genommen haben. Die gesetzliche Ergänzung stellt klar, dass die reglsterführende Stelle dazu nicht befugt ist. 010$ gilt auch für ertolgte Einsichtnahmen durch geldwäschßrechtllch Verpflli::htete und dle Öffentllchkelt. Ällenfall::; der Betroffene selbst, dessen Daten, eingeSehen wurden, kann 81t1 berechtigtes lnteress·e daran haben.                              ·",
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            "content": "- 103 - Zli Buchstabe d Die Ergänzung In § 23 Absatz 5 soll eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die in der Transpatenzregistereinsichtnahmeverordnung vorgesehene Befristung der Beschrän- kurig nach.§ 23 Absatz 2 darstellen. Diese Anpassung ist aus KlarstellungsgrünQen sinn- . voll. Zu NL!mmer ·21 (§ 23a Meldung vqn Unstimmigkeiten .an die reglsterführende Stelle) Dle'RegeJung dient der Umsetzung vo·n Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b der Änder~ngs- rlchtlirlle. Die Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten dient der Erhöh~ng der Datenqua- lität im Transparenzreglster. Artikel 1 N1:1mmer i 5 Buchstabe b der An·derungsrichtlln!e gibt zudem vor, dass die Mitg!ledstaaten angemessene Maßnahmen zu ergreifen haben, um die Unstimmigkeitsmeldun~en zu beheben.                · Mit der neu aufgenommenen Regeluhg in § 23a Absatz 1 Ist keine heue Prüfpflicht, son- dern lediglich E!i17e neue Meldepflicht verbunden. Danach sind Unstimmigkeiten, die im Rahmen der' geldWäscherechtlichen Prüfung durch Verj:)flichtete oder im Rahmen der Ein- sichtnahme von s·ehörden auffallen, der registertührenden Stelle zu melden. Ergibt sich also bei der Einsichtnahme in das .Register die Erkenntnis ~er Unstimmigkeit, sö ist diese dem Transparenzregister zu melden. Die Einschränkung der Meldepflicht der Behörden ist tiotwendlg, dam\\t dle Aufgabenwahrnehmung der Behörden durch die Meldepflicht nicht unnötig beeinträchtigt wlrd. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Meldung an das· Transparenzregister, die u; a: Nachfragen durch dle tegisterführende Stelle bel einer-Ver- einigung nach sich ziehen kann, laufende Ermittlungen gefährden würde . .§ 23a ·AbSatz 2 dient der effizienten und digitalen Erstattung von Unstiri1migkeltsme1dun- gen. Zuctem ist gere:gelt, wie die reglstE!rführende Stelle eine Vorkehrung zur Abgabe der Meldung aLif Ihrer Website auszugestalten hc!,t. Die Abgabe einer Unstlmmigkeitsmeldung soll für die Verpfllchteten und Behörden durch eine gUt sichtbare Vorkehrung schnell und einfach möglich sein. § 23.a Absatz 3 bestimmt, dass die reglsterführende Stelle zuriächst mit der Prüfung der Meldung betraut ist und räumt ihr ein Na:chfrager8cht bei c;lem Erstatter d~r Unstimmlg- keitsme!dung und per betroffenen Vereinigurig oder Rechts·ges.taltung ein. § 23a Absatz 4 regelt, wann die registerführende Stelle das· Verfahren an das Bunde:is~ :verwalt~ngsarnt' Im Rahmen der Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten nacli § 56 Absatz 5·.Satz 2 zu ·obergelben hat. Da,s \\st zu_m einen dan_n ·der Fall, wenn die regis,terführende Stelle d!e· Prüfung der Unstimmigkeitsme!dung nicht abschließen konnte (Nllmmer. 2). Zum anderen i$t ·das Verfahre.n zu übergeben, wenn die registerführende Stelle zu. d_em Schluss. kommt, dass die Angaben zum wlrtsrihaftllch Berechtigten im Tran·sparenzregis- ter rilcht zutreffend, sind. § 23'a Absa:tz 4- dient auch der Umsetzung der Elllp'fehlung der EU~KomrTllssion aus der supra-nationalen Risiköana!yse a'n die Mitg.iiedstaaten. Dort iSt vorgesehen, ·dass Unstimmigkeiten, die nicht von der eingetragenen Verein!Qung gerecht- fertiQt ·werd617 können, angemessene Geldstrafen oder Verw8.!tungssanktio·neri nach Sich .ziehen soHen. Durch die Übergab1;1 des Verfah_rens an d.as Bundesverwaltungsamt- zur weiteren Ermittlung bi.w, Ahndung im Rahmen seiner Zuständigkeit als OrdnL!ngswid_rig- keitenbehörde wird diese Empfehlung der EU-Kommission umgesetz~. § 23a Al;>satz 5 Satz    i r~gelt, dass der Erstatter der UnstimmiQkeitsmeldung über den A~sgang einer apgesch!ossenen Pr.üfung ohne sc_huldhaftes Zögern zu informieren_ ist. DiSse Vorschrift soll auch .für den Erstatter der Meldung Transparenz darüb.er bringen, wie das Verfahren ausgegan_gen ist. Anderenfalls bliebe ihm nur, in das Transparenzr~giste.r (;insicht zu nehmen um zu erfahre_n, ob sich die Angaben zum wirtschaitlich Berechtigten geändert haben (ohne dann aber deri Anlass .nachvollziehen zu können). Das. sche!iit in",
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            "content": "-104- Anbetracht der Tatsache, dass d!e Unstimrnlgkeitsmeldungen zu der Erhöhung der Da- tenqualltät und damit zu .dem Nutzwert des Registers beitragen, nicht adäquat. Satz 2 bestilTlmt, wann das Verfahren zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung als abgeschlos- sen gilt. D.1es ist. dßnn der Fall, wenn die reglsterführende Stelle oder das Bundesverwal- tung.samt, nachdem ihm der Vorgang übergeben wurde, zu dem· Ergebnis kommen, dass die Unstimmigkeit ausgeräumt wurde. Dies kann durch Informationen und Dokumente, welche Im Rahmen der P'rüfung erlangt werden, oder .durch eine neue M!tteilung an die registerfi:lhrende Stelle geschehen. §. 23a Absatz 6 dient ebenfalls der um·setzung von Artikel 1 ,Numtl1e_r ·15 81,Jchstabe b der Ander.un·gsrichtllnle, Der Vermerk, dass die Angaben zum wirtschaftllch Ber.echt!gten der ·prüfung unterliegen, ist eine Wichtige Information tci~ di6jeniget'l, die In de(Zwischenzelt Einsicht iri das_ Regi_ster nehmen. Für ·geldwäscherechtllch Verpflichtete etwa lsf dies das Signal, dass. sie den Angaben aus dem- RElgister- im Rahmen eines rlsikobaslerten Ansat- zes bef der Erfüllung der Kundensorgfaltspflichten lediglich wclnigei Gewicht einräumen· können. Auch für Behörderi ist. die. ·Informatlon etwa lm Rahmen von Ermi.ttlungen rele~ vant,· dass die Angaben unter Vorbehalt stehen. Ferner !St geregelt, dass der Abschluss deS Vert.il.ht13ns zur PrCifung der ·unstimmigkeltSmeldung auf .dem Auszug zu vetmerken Ist. Durch den Vermerk des Abschlusses der Prüfung soll die mit der Elnführung der Uh- stlmrnigkeitsrneldung bezweckte Steigerung d.er Datenqualität des Tran,sparenzregisters unterstützt werden, da für die Einsichtnehmenden du~ch den Vermerk -erkennbar .wird, dass es sich um einen überprüften Datensatz handelt. zu Nummer 22 (§ 24 Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung) § 24 Absatz 2 Satz ·3 und 4 geregelt1 dass § 8 des Bundesgebührengesetzes nicht an- wendbar ist. In der Praxis h.&t es. sich als hinderlich erwiesen, dass die kostenlose Ein- sicht.nahme durch Behörden davon abhängt, ob die.Anforderungen von§ 8 BGebG erfüllt sind.                                        · Zu Nummer23 (§ 26 Europäisches System der Registervernetzung, Verordnungsermächtigung} O!e Ähderungen dienen det Umsetzung von Artlkel t Nummer i 5 Buchstabe g der-Ände~ rungsrlchtlinie. Danach haben die Mitglledstaaten sicherzustellen, dass die zentralen Re- gister zu den wirtschaftlich Berechtigten über die zentrale ·6uropälsche Plattform ·mitei- nander vernetzt werden. Zu Buchstabe a § 26 Absatz 1 regelt, dass die in§. 22 Absatz 1 Satz 1 aufgeführtei:, Daten, sofern si€! juris-- tische Personen des P_rivatrechls und eingetragene Personenges_ellschaften nach § ·20 sowie Rechtsgestaltungen nach § 2) betreffen, Ober die durch Artik'el 22 Abs.atz 1 der Richtlinie (EU) 2017/11.32 des Europä!schen Parlaments und des Rates vom 14. Jurii 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts geschaffene zentrale Europäische Plattform ·zugänglich slhd. Zur Zugänglichmachung übermltte!t-die reglstetiührende Stelle , die dem Transparenzregister nach § 20 Absatz 1 und § _2.1 mitgeteilten Daten sowie die Indexdaten nach § 22 Absatz 2 an die zentrale Europäische Plattform nach Artikel 22 Ab- satz 1 der Richtlinie (EU) 201711132 und Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die In den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des V~Htrags ini lnt.eresse qer Gesellschafter· sowie Dritter vorge- schrieben sind, um diese B$stimmungen gleichWertlg zu gestalten, die zuletzt durch dle Richtlinie 2013/24/EU zur Anpa.Ssung bestimmter Richtlinietl. auf dem Gebiet des Gesell- .schaftsrechts aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien geändert worden ist, sofern die",
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            "content": "- 1.05 - Übermittlung für die_Eröffnung eines Zugangs ~V den Originaldaten Ober den Suchdienst auf der Internetseite 'der zentralen Europäischen Plattform erforderlich ist. _Zu Buchstabe b Der neu gefasste § 26 Absatz 2 regelt, dass das Transparenzreglst~r niit den Registern anderer Mitglledstaaten der Euroi,äischen Union über dle durch Artikel 22 Absatz 1 de·r Richtlinie (EU) 2017/1132 geschaffene zentrale Europäische Pla~tform .zu vernetzen ist. Dle Vernetzung dar zentralen Rei•gister der Mitglir;,dstaaten· mit der Plattform erfolgt nach Maßgabe der technischen Spezifikationen und Verfahren, die durch von der Europäischen JSommisslan gemäß Artil<el .24 der Richtllnie (EU) 2017/1132 und Artlkel 1- Nummer 17 der AnderunQsrichtllnie erlassene Durchfü_hrungsrechtsakte festge.legt werden. § 26 Absatz 3 regelt, dass- Daten nach § 2·2 Absatz 1 Satz 1, soweit sie juristische Perso- ·nen· des 'PrivS:trechts und eingetragene Personengesellscha,1ten na,?h § 20 oder RElchts- gestaltungen ·nach §: 21 betreffen,- nach Abwlcklung und, soweit sie reglsterlioh Qeführt sind, nach Löschung im Register der juristischen Personen des Privatrechts,· eingetrage- nen Personengesellschaften oder Rechtsgestaltungen noch für eiinen·ze!traum von min• destens fünf und höchstens zehn Jahren Ober das Tra.nsparenzregister und die dur'ch Artikel 22 Absatz ·1 der Richtlinie (EU) 2017/1,132 geschaffene zentrale Europäische Platt- _form zugänglldt)sind.                                   · zu Buchstabe· c Oe'r neu eingefügte§ 26 Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 26 Abs8tz 2 uhd regelt die· \\i'eror.dnungsEirmächtigung zur Regelung der ertordE!rlichen Bestimmungen über die Ein· -zelheiten des e_lektronischen Datenverkehrs und. seiner Abwicklung, soweit keine Rege~ lungen von der EU-Kommission erlassenen DurchführungsreC:htsakten enthalten sind, Die einzige in Abs8.t2 4 vorgenommene Änderung ersetzt den bislang zitierten Artikel 4c der Richillnie 2009/191/EG durch Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und durch Artikel 1 Nummer 17 der Anderungsrichtlinie. Zu Nummer24 (§ 28 Aufgaben, A.ufslcht und Zusammenarbeit) (§ 28·Absatz 1 Satz'2 f\"ul11m8r 10 - Veröffentlichung von Statistiken nach Artikel 44 Absatz 2) D_le Ergänzung dient der Umsetzung ·de.r Änderung, in .Artike·1 44 .f,.bsatz .3 der Vierten Geldwäscherichtlinie durch Artikel 1 Nummer 27 der Änderungsrichtlinie, der die Veröffentl!C):lutig ~lnE;ir kon~o!id/erten Zusamm_enfas&ung der St,atlsttken na.ch .Artlk~I 44 Absatz 2 der Richtlinie auf Jahresbasis vorsieht. Die Veröffentllchung erf.Olgt durch die Zentralstelle für FinanztransaktionsuntersuchunQi;;,n, der ge,mäß § 28 Absritz 1 Nummer 1o· die Erstellung d_er Statistiken nach Artik€11 44 Absatz 2 der Richtlinie obllegt.",
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            "content": "- 106 • Zu Nummer 25 Die Vorschrift regelt d!e Änderung der Überschrift ziJ § 29,.:die aus redal<Uonellen Gründe'n erfolgt. -Zu Nummer 26 (§ 31 AL(skunnsrecht gegenüber lriländischen öffentlichen stelll!n, Datenzugi\"iffsrecht) zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa (§ 31 Absatz 4 Satz 1 „ Zugriffsbefugnis der FIU .auf das Vefbundsystem des polizel- licheli ·lnformatlonsverbundes (INPOL) und das Zentrale S_taatsanwaltschattllche Verfahrensregister (ZS\\V)) Es handelt sich um_ ein.e FOigeänderung zur Änderung des Gesetzes über das B,um;fes~ · kriminalamt und die·:Zusamm.eni3.rbeit des B'undes und_ der· l.,._änder· in krlmlnalpolizeiUchen. Angelegenheiten (Bundeskrimfnalamlgesetz -. BKAG). Artikel 1 des Gesetzes zur Neu~ strukturlerung des: Bundes_kriminalges.etzes, mit dem das BKAG neu verkündet wurde, ist am 25. Mai 2018 in Kraft getreten·. Mi't der Neuregelu·ng ist das polizeiliche lriformations- s\"ystem nach § 11 B!'(AG a.F. durCh den poli;!'.e'Hichen lnformationsverbw_nd nabh ·§ 2~ BKAG n.F. ers.etzt worden, an dem .das Bµnd6skriminalamt mit seinem Informationssys- tem teilnimmt (vgl. § 13 Absatz 1 und 3. BKA(1 n.F.). Zu Doppelbychstabe bb Zur ErsGtzung deS Wortes \"irtformat\"1onssystehl\" .durch das Wort \"lnformat)onsverbund\" ih § 31 Absatz 4 Satz ·2 Vgl. die Begründung zu Doppelbuchstabe aa.                    · Zu Doppelbuchstabe ·cc Zur Er::iietzung des Wortes \"lnformatiorissystem\" durch das Wort \"Informationsverbund\" in § 31 Absi;l.tz 4 Satz 3 vgl. die Begründung zu Doppelbuchstab~ aa. Es handelt s!ch um eine redaktionelle Anpassung a~ die neue Begrlffsbestill)mung In§ 29 BKAG, Zu Doppelbuchstabe dd (§ 31 Absatz 4 Satz 4 .• ZOgriffsbefugnis der FIU bzgl, bes'on~ers geschützter Daten) Nach§ 31 Absatz 4 Satz·3 erhält der·dateribesitzende Tellnehiner am polizeillcheii ·1nfor- mationsverbund. automat.isiert die lnformatioh über das Vorliegen eines Treffers, soweit Daten als besonders· schutzwürdig eingestuft wurden und aus. dlese.m Grund· ein automa- tis•Jerter Dateriabruf der F/U riach Sa:tz 2 ausgeschlossen ist Nach Satz 4 (neu) erhält zukünftig zugleich die FIU in diesen l=ällen die lriforrnation über das Vorliegen eines Tref~ fers sowie die Information, wer datenbasitzender Teilnehmer am polizeUichen lriformati- onsverbund ist. Nach bisheriget Rechtslage erhielt bei Treffern im Bereich besondSrs· ge.- schützter Daten i1ur der datenbesitzende Teilnehmer am poll.z~llichen· Informationsver- bund automatisiert· die Information über das Vorliegeri eines-Treffers. Nach.§ 31 Absatz 4 Satz 4 alt wurde nur eine gerlnge Rückmeldequqte der datenbesftzenden Stelle ßrzie!t. Dle Regelung hat sich daher al~ nicht praxistauglich erwiesen. Von einem automatlslarten Datenzugriff der FIU und der U[?ermittlung des Inhalts des Treffers Wird im Bereich be- · sonders geschützte Daten mit der Regelung in Satz 4 weiterh!n abgesehen. Jedoch erhält Qie FIU zukünftig im Trefferfall Kenntnis von dem Treffer urid von der datenbesitzenden Stelle. Die rnfoFmation erfolgt auch zugleich mit der Information cteS Teilnehmers am poli- zeilichen Informationsverbund n,ach Satz 3. Dan'iit Wird der Ff~ die Möglichkeit gegeben,",
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            "content": "- 107 - eigenstät'rdig mit d.er datenbesltzenden Stelle Kontakt aufz1mehmen. Die FIU wird nach erfolgter Kontaktaufnahme· den Sachverhalt umgehend und direkt mit der datenbesitzen- den Stelle bewerten, notwendige- Absprachen treffen und die ihr vorliegeriden Informatio- nen ggf. an die datenbesitz~nde Stelle welter1eit8n. Hierdurch wird sowohl den berechtig- ten Interessen der Datenbesltzer genüge getan, die Integrität der sensiblen Daten auf- recht zu erhalten, als auch die FJU !n die Lage versetzt, Sachverhalte vollständig zu be- werten.                  ·                                                  · Zu DoppelbuChstabe ee Die Änderungen in§ 31 Absat.z 4 Satz 5 slnd redaktionelle Frilgeäriderungen, Zu Dopp.elbuchstabe ff Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung von.Satz 4. Zu Buchstabe· b (§ 31 Absatz 4a Satz 1 \"· Zugriffsbefugnis der FIU au'f das Zentrale Staatsanwalt~ schaftllche VerlahrensrE!gister) Mit der hier vorgesehenen Erweiterung de'r Zugrlttsbefugnis der FlU auf das Zentrale . Sta~tsanwaltschaftllche Verfahrensreg(ster (ZStV) soll der FIU die Möglichkeit. eingeräumt werden, einen Abgleich auch mit den Daten d~s ZStV vorzunehmen. Die Erlaubnis zum Zugriff erfolgt nicht Qenerell, sondern bezogen al.11 die jew0ils vorliegende Meldung. Durch die hier vorgesehene ·bes_ctiränkte Zugriffserweiterung soll dem ursprünglichen Keman!ie- gen des ZStV Rechnung getragen werden. Dieses Verzeichnis dient der effektiven Durch- führung von Strafverfahren. Insbesondere soll die· Ermittlung überörtllch handelnder Täter und Mehrfachtäter und das frühzeitige Erkennen von Tat- und Täterverbindunge·n ermög- licht und erleichtert werden. Hierzu überrn'itteln die Staatsanwaltschaften und die lhnen gleichgestellten Finanzbehörden umfangreiche Daten an das Register, sobald ein Straf- verfahren bei ihne.n anhängig wird. Der Zugriff der FIU wird auf Daten zu Straftaten be- schränkt, die im Zusamrllenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen. Der Zugriff ·der FIU auf den Datenbestand des ZStV weitet somit die Analyse der FIU auf de-n strafrechtlich relevanten Datenbestand der LänPer aus. Vergleiche hierzu auch im Einzelnen d]e· Begro·ndung z;u § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung. Im Ergebnis wird durc,h einen erheblichen Erkenntnlsg6winn der FIU eitie Steigerung der Effektlvität der operativen Analyse und d;.m1it eine schnelle und adressatengerechtere Steuerung der relevanten Sachverhalte gewährlelste1. Bereits nach bisheriger Rechtslage wurdEi'n Auskünfte ~us dem ZStV an Verwaltungsbehörden erteilt (z. B. Zuverläs;S]Qkeits- prufungen ·nach dem Waffengesetz öder detn Sprengstaf_fgesetz, vgl. §, 492· Absatz :3 $atz 3 der Stra:fprozessordnuhg). Die Auskunft an di0 FlU wird wie die Auskunft an die Verwal- tungsbehörd8n nach § 6 Absatz 3 und 4 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen StaatSanwa!tsGhaftlichen Verfahrensregisters. erteilt, jedoch nur über Daten, diEl für die ~nfragende .Stelle von Belang sind, l;:ine 'Gesamtaus\\<unft ist daniit nicht verbunden, Die\"s w\\r~ au~h_·durch 018 Vorgaben hinsichtlich der ln der Anfrage zu·übermiJtelnpen ldentlfizie- rungsdaten sichergestellt. ·so sind bel der Anfrage als ldentifizie.rungsmerkmale einer Per- son mindestens ihre Vor- und Nachnamen sowie zumindest ein weiteres eihgl'en·zendes !dentlfizierungsmerkmal anzugeben. Dieses besteht alternatlv aus deni Geburtsd!:l,tum, dem Geburtsort oder der letzten bekannlen An\"schrift der Person. Auf diese Welse kann die Person iin Register hinrelchend lndividualisie1·t und· somit lde·ntifiziert werden. Nach dem Vorbild dieser Regelungen erfolgt die vorliegende Beschränkung der Auskllnft für die FlU auf Straftaten ·im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorlsmusfin'anzie- rung hinsichtlich konkreter, der FIU vdrliegender, Verdachtsmeldungen. Die FIU hat im Rahmen der operativen Analyse zu prüfen, ob ein Vermög~llsgegenstand mit Geldwä-",
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            "content": "- 108 - sehe, mit Terrorismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat 'irn Zusammenhang stel,1, § 32 Absatz 2 Satz 1 .. Aufgn.,md der vielseitigen E;,rschEllnungsbl!der der Geldwäsche und der ·rerrori:Smusfinanzjerung !St die Begrenzung a:uf Straftaten eines bestimmten Straftatenkatalogs nicht möglich. Aus diesem Grund obliegt es der elntrage_nden Stelle. anhan_d' des ihr vorliegenden Sachverhaits zu -entscheiden, ob di~ konkrete Tat im ZU· sammenhang mit Geldwäsche oder Terrorism.usflnanz'1erung st6ht und der Datensatz in- sofern bei einer etwaigen Abfrag·e durch dle FIU ·an diese übermittelt. werden soll. Strafta· ten im Zusarnmenhang mit Geldwäsche und Terrot'ismusfü:i_anzlerung Im Sinne des § 31 Absatz 4a Satz 1 sind Geld~äsche (§. ·2a1 StGB) und Terrorismusflnanzierun_g (§'89c StGB). Oaneben kommen als relevante Straftaten insbesondere {Und neben weiteren De- llkten) etwa Eigentums~ und Vermögensdelikte, einschließlich der-Steuerdelikte sowie der Terrorismusfinanzierung Und Geldwäsche nahestehende Straftaten ln Betracht, di.e typi- scherweise Vortaten einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sind: {§ 31 Absatz 4a $atz 3: verwendunQ'sbeschränkung) Durch diese Regelung $Oll klargestellt werden, dass die aus dem Zentralen Staatsanwalt~ schaftlichen Verfahrensregister gewonn9nen personenbezogenen Daten-nur für die Zwe- cke der operativen Analyse verwendet werden dürfen. Eine zweckä,ndernde Verwendung wird dafnit ausgeschlossen, Keine zweckändernde Verwendung liegt in der Übermittlung der .Ergebnisse. und zusätzlicher relevanter lnforff!;ationen nach § 32 Absatz 2 Satz 1 an die Strafverfolgungsbehörden. Eine darObßr hlnausg·ehende Weitt;\"!rgabe der Daten an andere nationale oder interna:tiona!e Behörden wie be!spielsweise: P,olizelbehörden, Nach- rlchtenOisnste oder Zentralstellen für- FinanztransaktlonsuntersUchungen· ande'rer Staaten ist danili ausdrLickl!ch ausgeschlossen. Unabhängig davon· gilt auch hier der Grundsatz, dass Vor jeder zweckändernden VerWendung die Jeweilige. Staatsanwaltschaft vorab ihre 2ustltr:imung erteilen muss. Zt,1 BuchStc!,be  C Bei der Ände'rung in·§ 31 Absatz 6 Satz 'l handelt es sich um eine redaktlonel!e Anpas- sung an die neue Begr!ffsbestlrnmung in Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Zu Nummer 27 (§' 33 batenaustausCh mit Mitgliedstaaten der Europäischen UnlOn) Zu Buchstabe-a (§ 33 Absatz 1 Satz 4 ~ Automatischer Datenaustausch zwischen den zentralen Meldestellen) Geht bei der \"FJU eine· Meldung nach § 43 Absatz 1 GwG ein,· die dle Zu- Ständigkeit ~ines anderen Mitgliedstaates betrifft, so leitet sie diese Meldl!ng gemäß § 33 Absatz 1 Satz 3 umgehend an die zentrale Meldestelle des betreffenden Mltgliedstaates weiter. Dieser Prozess soll zukünftig automatisiert-vollzogen werden. Dieser automa:tisler~ 10 Datenaustausch zwischen den zentralen Meldestellen der Mltgiledstaaten der f:U über FIU.net bei Europol wird derzeit von den. zuständigen Stel!en der\"EU vorbereitet. Mit der E'rgänzung in § \"33 Absatz i $atz 4 wird vor diesem Hintergrund die erforderliche Rechts~ grundlage geschaffen, damit -die FIU mit den Zentralstel!en anderer- Mitgliedstaaten ein System_zu'r. verschlüsselten automatisierten We_iterl.eitun_g einrichten und betreiben-kann. Zu Buchstabe b zu Doppelbuchstabe aa Di~ Regelung dient .der Umsetz'ung von Artikel 53 Absatz 2 Satz· i der Vierten Geldwä- scherlchtliri!e, Bei dem Verweis auf § 35 Absatz 2 handelt es sich um eine Rechtsgrund\"",
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            "content": "- 109 - verweisung, so dass sämtliche Voraussetzungen zur Er,hebung und Weiterleitung der Da- ten zu beachten sind. zu- Doppelbuchstabe bb Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 56 Absatz.1 der Vierten Geldwäscherichtli- nie. Ein gesicherter Kommunikationskanal im Sinne des § .33 Absatz 2 ·Satz 4 sind das FJU.nef od~r vergleichbare gesicherte Kommunikationskanäle. zu BuchSfa.be c· (§'33 Absatz·3 Satz 2 und 3 - Ersuchen von zentralen Meldestellen anderer Mitglied- s:taaten) Die Regelung setzt Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b der Änderungsrichtlinie um. Richtet die zentrale Meldestelle eines anderen Mitgliedstaates ein Ersuchen um zu- sätzliche \\nformatlonen über einen auf ihrem Hoheitsgebiet tätiger:i Verpfllchteten, der in Deutschland eingetragen ist, an die FIU, so holt diese die entsprechend9n lnform·ationen ein µnd leite;t QieE.le umge;hend weiter. Bel der .Bearbe.ltung von Ersuchen der zentralen Mei!destelieri and0rer Mitgliedstaaten hat die FIU insbesondere die ihr nach§ 30 Absatz 3 gegenüber den Ver-pflichteten zustehenden Auskunftsrechte auszuschöpfen. Damit soll entsprechend der Vorgabe in Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz i sichergestellt werden, dass d!e Fl_U b~I- der Beantwortung von Auskunftsersuchen der zentrale.n Meldestellen anderer Mitgliedstaaten sämtliche verfügbaren Befugnisse nutzt, die ihr auch in inländi~ seihen Fällen-zur Entgegennahme und Auswertung von Informationen zur Verfügung ste~ hen. Eine Erhebun_g und _eine Weiterleitung van Informationen Ist ausgeschlossen, soweit Übermittlungs- und Verwendungsbeschränkungen entgegenstehen. Zu Buchstabe c;j '(§ 33 At;,sätZ 4- ~ Ablehnung eines Ersuche11s) Die Regelung setzt Artikel 1 Nummer 35 der Änderungsrichtlinie· um. Danach Jst nunmehr nach Absatz 4 Nummer 2 maßgeblich, ob dje oatellüb.ermittlung bzw. die Einwilligurig zur Weitergabe. von Informationen nach Absatz 5 Satz 2 in Wider~pruch zu Grundprinzipien des deutschen Rechts. stehen würtje. !n diese !3etrachturig !ließen somit auch die. im Einzelfall schutzwürdigen lnteresser:i der betroffenen -Person mit eih._ Zu Bu~hstab~ e ,---~,.,   Zu DoppelbuchStabe aa {§ .33 Absatz 5. Satz 1 ~ EinwilliguntJ. zur Weiterleitung vo_n lnfo.rmationen) Die Erg_än- zung setzt Artikel i Nummer 35 der Anderungsricht.!lnie um. Dle Elnwilllgung der FIU zur Weitergabe· der auf ein Erswchen erteilten Informationen ist unabhängig· von der Art der Vortaten, die damit im Zusammenhang stehen können, zu erteilen. Zu Doppelbüchstabe bb (§ 33 Absa_tz $ S;atz·2 ~ Elnwllligung zur W8lterleitung .von lnformatlcinen} Die Rege- !ung setzt ebenfalls Artikel 1 Nummer 35 der Änderungsrlchtlir'lie um. Die Zustimmung zur Weite'rlt'l!tung v.cin lnformatlonet1 kann ·seitens der FIU nach Artikel 1 Nummer 3·5 d.er RiChtiinie nur l,'.erwelg.ert werden, wenn dies nicht In den Anwendungsbai-eich ihrer Best~ lrrimungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fäilt Oder zur Behinderung, ei- ri~_r Er.mittluti·g· fÜhren kaiin oder auf andere ·Weise den Grundprinzipien des nationaten Rechts dieses Mttgliedstaats zuwiderläuft. Dem ,wird mit dem Verweis auf AbSatz. 4 Rech- nung getragen, der· insoweit. die Grundprinzipien des nationaien RSchts repräsentiert.",
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            "content": "- 110- Zu Buchstabe f (§ 33 Absatz 6 - Zentrale Kontaktstelle) Die Regelung in Absatz 6 setzt Artikel 1 Num- mer 34 der Änderungsrlchtlinle um. Die FIU benennt :auf Ihrer Homepage eine 2':Sntrale Kontaktstelle für Informationsersuchen der zentralen .Ml3!destellen and·erer Mitgliedstaa7 ten.                           ·                     ·                          · Zu Nummer28 (§ .35 Dat_enilbermittlung Im Rahm8n .der internationalen Zusammenarbeit) Zu Buchstabe a Zu Dop_pelbuchstabe aa und bb (§ 35 Absa1z 2 Satz 2 und 4) Es h.andEllt sich ·um redaktionelle ·Ähderungen aus· Gründen der sprachlich·en Verelnfa- chun·g.                 · Zu Buchstabe b (§ 3,5 Absatz 3 Nummer 5) Dia· Änderung setzt Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe a der Änderungsrlchtlinie um, der Ar\"tikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 ·der Vierten Geldwäscherichtllnie ergänzt. Hiernach tau- schen dte zentralen Meldestellen spontan oder auf Ersuchen sämtliche lnfopliationen aus, die. für die zentralen Meldestellen bei der Verarbeitung oder Auswertung von Informatio- nen im Zusai:nmenhang mit Geldw:äsche•·dder Terrorismusflnanzlerung und bezOglich ·cter beteiligten natürlichen oder juristisch~n Pefsonen voh B.elang sein können, s~lbst wenn zum Zeitpunkt des Austauschs die Art der- Voftate.n, die damit Im Zusammeri~ang s_t8hen können, nicht feststeht, und unabhärigig von der Art dieser Vortaten. Nach. Absatz 3. Nummer 5-dürfen persanenbezo.Qene Daten an eine· zentrale Meldestelle eines anderen Staates gegenwärtig nur weiter geleitet werden, wenn das Ersuchen unter anderem An- ·gaben dazu enthält, Inwieweit de\"r Sachverhalt mlt G·eldwäsche oder m!t, Terrorismusfl- .nanzierung im Zusammenhang steht sowie die Angabe der mutmaßlicf! begangenen Vor- tat. Nach den Vorgaben des Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe a der Anderungsrichtlinie kann die Angabe der mutmaßlich begangenen Vortat nicht verlangt werden, so dass die- ses Erfordernis zu streichen ist. zu BüChstabe· C (§ 35 Absatz 4 Satz 2) Der neu aufgenommene·§ ~5 Absatz 4 Satz 2 setzt neben der Änderung unter Buchstab9. b Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe a der Änderungsrichtlinie um, der Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Vierten Geldwäscher'ichtlinie ergänzt. Nach § 35 Absatz 4 kann· die Zentralstelle für Fln8.n?transaktionsUnterSuchungeh auch_ öhne. Ersuchen perS:onenb,ezo- gene. Dat~n an eine zentrale· Melde!;!tel\\e eines anderen Staates übermitteln, wenn Tatsa- chen darauf hindeuten, da~s natürliche oder juristische Personen auf dem Hoheitsgebiet · . dieses -Staates Handl.Üngen, die wegen 'Geldwäsche. oder Terrorlsmusfir'lar't:z_ierung straf- bar sind, begangen haben. Aufgrund der Vorgaben des Artikels: 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 def Änderun9srichtlinie gilt dies'ur'iabhängig von der Art der Vertat der Geldwäsche und auch, Wenn die Vertat nicht feststeht, und ist dies entsprechend zu ergänzen. Zu Nummer 29 (§ 40 Sofortmaßnahmen)",
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            "content": "- 111 - § 40 Abs'atz 1 Satz 1 -.Sofortmaßnahmen bei Bezug zu P·roliferationsflnanzlerung} Nach Artikel 23 Absatz 2 der VO (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über r,estriktive Maßnahmen gegen die Derhokratlsche Volksrepublik Korea (DPRK·-VO) ·erhält die FIU VerdachtslliElldungen in Bezug auf Transaktionen; die de~ Beschaffung_ einer ,.pr,oliferationsie!evantan Ware\" dienen, Artik_el 23 Absatz i Buchstabe g) DPRK-VO ver- pflichtet die Kredit- ui1d Finanzinstitute bei Gru_nd zur Annahme, dass Transaktionen einen Bezug ZL!f Pro\\lferatlonsflnanzierung aufweisen könnten, dfo Transaktion so lange. nlc_ht .durClizuführen, bis die vorg.eschrlebene Maßnahme ni:1ch Artikel 23 Absatz. 1 BuchS:ta-. be.e) ·abgeschlossen ist und stwalge P,.nwel_sungen <;Jer FlU dem nicht widersprechen. Durch die· Ergänzüng der Bezugnahme auf die DPFiK-VO in § 40 Absatz 1 Satz' 1 Wird klaigeStellt, d9.ss „etwaige Anweisungen der FIU\" somit auch Sofortmaßna~men im Sinne des Aüikel 23 Absatz· 1 Buchstabe g) DPRK-VO umfassen und, dass dle FIU aUf den Ein- garig ·s01·cher prci\\iferationsrelevantel') Verdachtsmeldungen hin insbesondere die Durch- führung von Transaktionen nach § 40. Absatz 1 Satz 1 untersagen kann,. um den Anhalts- punkten nachzugehen und die Transaktion zu analysJeren. Dar.über hin8.us stehen ihr ·un- ter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 Satz 1 auch d_ie Maßnahmen nach·§ 40 ,Ab- satz 1 Satz 2 Zur Verfügung.                          · Zu Nummer 30 (§ 42 Benachrichtigung Von Inländischen öffentllchen Stellen           an die Zentralstelle für FinanztratiSSktiOnsuntersuchungen) {§ 42 Absatz ·2 S~ti 2 - Steuergeheim:nls) Nach § 42 Abs\"atz 2 Satz 1 benachrichtigt die FinMzbeliÖ'rde, die von der FIU Informationen erhalten hat, diese über die absol11ießende Verwendung der\" bereltgestellten 1):1format\\onen und über die Ergebnisse daran anknüp• fen_der Maßnahmen. Gemäß .Absätz 2 .Satz 2 Qurchbrlcht dle Regelung in Satz 1 das Steuergeheimnis nach§ 30 Absatz-1,Abgabenordnung. Dieses Steht somit der entspre- chenden Benachrichtiguiig der Firianzbehörde an die FIU nicht.entgegen. Zu Nummer ·.31 (§ 43 Meldepflicht von Verpflichteten) zu Buchstabe a Die Vorschrift regelt die .Ergänzung der Überschrift um Pen Zusatz „VerordnunQserrnäch- tigu·ng'1. Zu Buchst_abe b ZU o·oppelbuchstabe aa (Z_u §_?13 Abs_atz 2 Verdachtsmeldepfllcht der rechtsberatenden Berufe) Nach§ 43 w Absatz 2 Satz 1 ·slnd Verpf!lchtete nach§. 2 Absatz i NLimmer iO und 12 nicht zur Mel- dung nach Absatz 1 Verpflichtet, wenn sich d_er meldepflichtige Sachverhalt auf lnforhlati~ onen bezieht, diesle im-Rahmen von Tätigkeiten der RechtsbElratung oder Prozessvertre- tung erhalten tiaben. Die Anpassung trägt den Vorgaben des Artlkel 34 Absatz 2. dei- Vler- teli Geldwäscherichtlinie Rechnung. Mit der Ändertmg wird zugleich die vor Umsetzung der Vierten ~eltjwäscher1Chtlli11e geltende Rechtslage wieder hergestellt.             · R8clltsberatung ist iede Tätigkeit in konlq~ten ffemden Angelegenheiten, die eine Vertiefte Prüfung der Rech~slage· unter Berücksichtigung der Umstä)lde: 'des Einzelfalls erforderf. Erfasst sind Tätigkeiten, die der Kenntnisse und Fertigkeiten bedürfen, die- durch ein Stu- dium oder langjährige· Berufserfahrung vermittelt ·werden · und für eine substanti'ell0 !=l.echtsberatung erforderlich sind. Die Tätigkeiten können auch im Zeltraum der Ver- tragsanbahnung erbracht werden. Unerheblich ist daher, ob bereits ein Mandat für die Rechtsberatung oder Prozessvertretung erteilt wurde. Nicht unter den Begriff der Re.chts-",
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            "content": "- 112 - beratung fallen hiernach einfache kaufmännische Hllfstätigkelten wle die Überwachung der Fälligkeit und d$r E;inzahfun~ von Patentgebühren (BVerfG, Beschluss vom 2~. ·10. 19S7 (1 BVR 780-87 -), NJW 199, 3481, 3483), Auch Tätigkeiten der BuchfOhrung fallen · nicht unter die Befreiungsregelung nach § 43 Abscltz 2 Satz 1 (vgl. Herzog, GwG, S, Aufl. 2018, § 43 Rn. 70). Im Gegensatz zur b.isherigen Rechtslage ist damit 11ICht mehr die ge- .s.amte Tätigkeit von Steuerberatern erfasst (vgl. BT-Drs. 18/12405, $. 166), s·ondern .s.ind lnsbesoilde:re rein betr!ebswirtschaftHche Prüfungstättgkeite·n auSgenommen, Der Kreis der Verpflichteten der.freien BerLlfe, d'1e ln-d_er, A~Wendllngsbereich ~er BefreJungsrege- lung des Ab~atzes 1 'Satz 1 'fallen, wmfasst die in §· i 02· Absatz 1 Nummer 3 BLichstaba b AO genannten Personen, Die Anpassung In § 43. Abe;;atz 2 Satz.1 ist ertordertlcli, uh1 den Wortlaut c;le.r R~gelung an die Vorgaben des Artikel 34·Absatz· 2 der Vierten Geldwfü,;Che- rfChtllnie anzugleichen. Oas Privileg ·kann von a:llen in § 43 Absatz 2 Satz- f genannten Verpflichteten· In Anspruch gen_omme!'.} werden. Maßgeb!iph Ist die im .Elnzelfal/ konkret E;)rbrachte· Tätigkeit, durch die die [nform9-tianen erlangt wurden. zu Doppelbuchstabe bb Mit der Ergänzung·in Satz 2· besteht die Verdachtsmeldepflicht der Verpflichteten nach§ 2 Absatz 1 Nummer 1O und 12· Unter besJimmten VOraussetzungen auch bei der M!lwlrkung an lmmobilientransa.ktion·en. Die Meldepflicht bleibt nach Satz• 2 bei ·Erwerbsvorgängen nach•§ 1 de:s GrunderwerbSteuergesetze·s bestehen, soweit Sin· durch _Rechtsverordnung nach Absatz 6 besti.t'l1mter .Saphverh?It vorliegt. Nach d~n Erkenntn!ss~n der Nationalen . Risikoanalyse und der FIU weist der lmmo.billensektor.spezlfische Geldwäscherisiken c3.uf. Die Regelung trägt diesen Risiken bei Immobilientransaktionen und <;]er ln diesef)1 Bereich: maßgeblichen Einbindung von Verp'flibhteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 ins• besondere im Rahmen der Vertragsgestaltung, der juristisChen Beratung und der Beur- kt.Jndung Rechnung. Zu. Buchstabe c Vof dem Hintergrund der berufsrechtlichen Verschwi~ge'nheltsverpflichtu_ng von Verpflich• teten nach § 2 Absa:tz· 1 Nummer 1o und 12 sieht Absatz. 6 die Bestimmung von Sacihver- halti3n, die: nach Absatz. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 meldepflichtig sind, durch eine Rechtsverordnung vor.                 · Durch die Erstreckung auf sämtliche Erwerbsvorgän\"ge nach§ 1 des Grunderwerbsteuer- gesetze.s, wird sichergestellt, dass dle Verdachtsmeldepflicht nicht nur bei direkter Über~· ·tragung dinglicher Rechte, sondern auch in Fällen des Immobilienerwerbs über die. Ver- äußerung vo_n. Gesellschaftsanteilen, besteht. Auf Grundlage der bisherigen Rechtslage       ) würden· von den Angehörigen der rechtsb.eratenden Berufe In sehr geringem UmfS:ng Verdachtsmeldungen .a\\)gegeben (0,9 .Prozent). Auch in d~njen!gen Fällen, in denen der Verpflichtete nach § 43 Absatz 2 Satz 2 .zur Ab- gabe der Verdachtstnelduhg .verpflichtet bleibt, kommt im Ergebnisi die Verdachtsmelde- pflicht nach Absatz 1 zum Tragen. Damit greiTt auch iii den Fällen des Absatzes 2 .Satz _2 zugunsten des meldenden VerpflichJeten die Regelung des-§ 48 Absatz 1 GwG, Wcinach die meldende Person nicht wegen dieser Meldung verantwortliCh gemacht _werden da_rf. Im. Übrigen karln aus dem Vorliegen eines dul'.ch Rechtsverordnung nach Absatz •6 vofge-• gebenen Sachverhalts aus dem. Immobiliensektor, der zur Abgabe· ~lner yerdachtsme/~ dung verpflichtet, nicht gefolgert werden, dass In Verg!elchbareh Fällen außerhalb des Jmmobillensektors -m·angels ausdrüo.klipher VOrg8.be keine Verdachtsme!dung abzugeben _ist. Im Gegenteil legt dies nahe, di'e Abgabe einer Verdachtsmeldung genauer-zu prüfen. Zu Nummer 3;2",
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            "content": "- 113 - (§ 45 Form der Meldung, Verordnungse~mächtigung) Zu Buchstabe a Die Vorschrift regelt die Ergänzung der Überschrift um den Zusatz „Ausführung durch· Dritte. Zu Buchstabe b Nach §. 45 Absatz 4 können Verpflichtete zur Erfüllung der Meldepflicht nach,§ 43 _Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 7 auf Dritte zurUckgreifen. § ff Absatz 7 er- möglicht es den VerPflichteten bereits nach bestehender ReChtslage, interne Siehe~ rungsr'naßnahrnen Im Rah_men von vertrigllcheri Vereinbarungen durch einen Dfitten durchführen zu lassen, wenn dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt wird. Es ist sachgere·ch1, eine gesetzliche Grundlage für die Inanspruchnahme· Dritter unter-Wahrung der Voraussetzungen deS § \"6 Absatz 7 auch In Bezug auf die V_erdachtsmeldepfüCht zu schaffen. lrisoweit bestand nach bisheriger Rechtslage eine Lücke, dle mit der Regelung !n § 45 Absatz 4 geschlossen wird.                       · \\.' Zu Nummer 33 (§ 47 Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungsermächtigung) Zu Buchstabe a {§ 47 Absatz 2} Bel der Ergä_nz'ung. ln § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 handelt,e.s sJch um eine Anpassung an den Wortlaut von Artikel 39 Absatz -3 der Vie1ien Geldwäscherichtlinie so~ie von Artikel 1 Nummer-24 der ÄnderungsrichÜinle.                           . B·ei der Änderung in § ·47 Abs.atz 2 Satz 1 Nummer 3 handelt es. sich um konkretisi,erende Klarstellungen um redaktionef!e Folgeänderungen zu den Änderungen·in § 9. Zu Buchstabe b (§ 47 Absatz 3 Satz 2) Dle Einfügung in Absatz 3 S'atz 2 dient der Aufrechterhaltung und Sicherung der DatenzweckbindunQ. Zu Nummer· 24 (§ 49 Informationszugang und Schutz der meldenden Beschäftigten) (§ 49 Absatz 5 - Beschwerderecht) Nach § 49 Absatz 5· Satz 1 steht einer Person, die auigrund der Abgabe einer Meldung nach § 43 Absijtz 1 ode_r aufgruryd der internen Mel- dung eine·s solchen Sachverhalts an den Verpflichteten entgeg.en dem B8nächtei1igungs. verbot des Absatzes 4 einer Benachteiligung im Zusamrnenhang mit lhrem Besch_älti- gunQsverhältnis ausgesetzt Ist, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 das R:echt de-r Beschwerde zu. Absatz 5 Satz 1 setzt Artikel 1 Nummer 23 der Änderungsricht- linie um, der vorsieht, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Verge!tur'lgsrnaßnamen oder Anfeindungen· oder n·ac:hteiligen .oder diskriminierenden Maßnahmen· -im Beschäfti- gungsverhaitnis ~usgesetzt sind, weil. sie lnt_ern 'oder der zeritralen Meldestelle einen Ver- dacht auf ~eldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der Aufsichts- behörde auf Sichere Weise eine Beschwere einreichen können. SatZ 2 stellt klar, dass der Rechtsweg vbn dem Beschwerdever'tahren unberührt bleibt. Dies umfasst insbesondere d\\e Mögllchkeit der Klage vor den Atbeitsgerichtian aufgrUnd einer V~rletzung des ßenachtei!igungsverbotes nach Absatz 4, Dies gilt UnE'\\bhängig von der Durchführung eines Beschwerdeverfah_rens. Die Regelung eines elgenständigen Rechtsbehelfs ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich·.",
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            "content": "- 114 - Nach Satz 3. steht dem Beschwerdeführer für die Einreichung der Beschwerde nach Satz. 1 das vertraultohe Informationssystem der Aufsichtsbehörde nach § 53 Absatz 1 Satz 2 ·zur Verfügung. zu Nummer 35 (§ 50 Zuständige Aufsichtsbehörde) zu Buchstabe a (Zu§ 50 Nu.mmer 1) zu t;,.w\"·' .....PH. 1 '\"etat~c'hstäbera~ .....~ ....•.....•,,,.-. lh Nummer 1 Buchstabe b w!rd die Angabe ,,Zahlungsinstltute\"· durch die Aufnahme eines Verwe:!ses auf die entsprechende Vorschrift im Zahlungsdlensteaufsichtsgesetz konkreti- siert. Auch wird in Nummer 1 Buchstabe b der Verweis· für E-Geld-lns_titute auf das Zah- lungsdie~steaufsichtsgesetz aktualisiert. zu ,•,-,i'i8'\"\"•ib'ilir\"iita!l'il'r\"6 ,,.,HI{!,,,.-' ,.,,_,,,_g, ',,.,,.,,-\"'•a-sA rn                                   ' '  '). '- Die vorgenommene Ergänzung ist. bedln\"gl durch die Neuaulnahme der Za:hlungsinstltute und E-Geld-lnstltute m!t Sitz. in· e!nem ahdereh Vertragsstaat des Abkommens üb_er den EÜrop:äisChen Wirtschaftsraum als geldwäschereqhtlich Verpflichtete· in § 2 Absatz· 1 Nummer 4. (ZU § 50 Nummer 3) Die Ergänzung dient der Klarstellung. Für die Rechtsanwaltschaft beim Bµndesgerichtshof ist nach § l63 Satz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof als örtlich zuständige Rechtsanwalts- kammer die liach § 50 Nummer 3 zuständige Aufsichtsbehörde. (Zu § 50 Nummer 7a) Die Regelung in § 50 Nunimer 7a bestimmt die Aufsichtsbehörde für die nach§ .2 Absatz 1 Numrner i2 neu verpflichteten Lohnsteuerhllfeverelne nach§ 4. Num·mer.11 des Steuerberatungsgesetzes. Zuständige Au.fsit:htsbehörde ist die Behörde, der die·Aufslcht nach§ 27 des· St~uerb8ratungsgesetzes. obliegt. Die Zuständigkeit für'd[e Geldwäscheaufsicht knüpft damit an die nach dem Steuerberatungsge$etz bestehende aufsichttiche Zuständigkeit der Jeweiligen Oberfinanzdirektlon oder der jeweils durch die Landesregierung bestimmten Landesfinanzbehörde an. ,'\"'\"'\"W\";Jj'!l:onr;n,w1,~ Zu .,ij,Mf        ~m,~g'.. (·Zu § 5Ö Nummer 8) Es hatidelt sich ·LI!TI eine redp.ktion6lle Klarstellung. -Zlel des § 50 Nummer 8 lsl es, .die Durchsetzung der allgemeinen glückspielrecht!ichen Anforde- rungen und · der geldwäScherechtlichen Vorgaben Wr die· Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 15 bei der gleichen Stelle zu vereinen, da die im Rahmen d9r glücksspielrechtlichen Aufsicht er~obenen Sachverhalte zugleich Voraussetzuhg für die Erfüllung der geldwäscherEichtliqh~n' Vorgaben slnd. Durch die Präzislerüng des Wortlauts· soll möglichen Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich der gesetzt.Jeberiscben Intention vorgebellgt werden. zu Nummer 3·5, (§ 51 Aufsicht)",
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            "content": "- 115 - Zu Buchstabe a Der neu. auigenommene _§ 51 Absatz 2 Satz 2 soll sicherstellen, dass sich die entspre- . chenden Auf~ichtsbehörden bei der Feststellung von Verstößen nicht awt elne .Systenlaut- sicht beschränken. Mit Blick ai.Jf die Ordnungswldrl_gkeitentatbestände, die zu elnem gro- ßen Tel! ebehfa\\ls auf eine '1'.e·r1etzung der. Anforderungen bei Elnieltransaktlollen abstE!I~ lall, ist die Konkretisierung der Befügni_sse zu .Elnzeltransaktionen sinnvoll L:lnd folgerich- tig. Zu Buchstabe b Die·E:rg•änzung in§ 51 Absatz 3 Satz 2 dient der Konk~.etisierung und Klarstel!~ng der Befu.!JnisS:e der Aufsichtsbehörden wnd entspricht den Vorgaben des Artikel 1 Nummer 27 der Anderungsrichtlini'e. Der bestehende Satz 1 macht berelts sJeutlich, dass die Prüfun- gen bei den Verpflichteten vor Ort. stattfinden können. Mit dem neuen Satz 2 wird k\\argew stellt, dass dle Prüf1,.mgen auch außerhalb der Geschäftsräume oder anderer Rä\\.l_m\\1chkel~ ten der verpflichteten .stattfinden könneri, beispie!sWelse bei der Aufsichtsbehördl:l selbst (,,Schreibtischprüfung\")'. Die .Festle9ung des Prüfungsortes triffr die AI.Jfsichtsbeliörde. r-- • zu Buchstabe c Der neue Absatz 5a dient der Umsetzling deS Artike1s·1 Nummer 30 Buchstabe C der Än~ Qerungsrlchtlinie. Die Aufsichtsbehördewird in die Lage versetzt, bei schwereh Verst9ßen gegen geldwäsche,rechtllche Vorschriften, die sofortiger Abhilfe bedürfer-i, geeignete und verhältnisrnä~ige befristete Abhllfemaßnahm€in Zu .ergreifen, die sie unter vergrekhbaren Umständen auf irl!ändische Verpflichtete anwenden würde, um derartige·-schWere M&hge\\_ zu beseitigen. cl,Jle Vorschrift findet Anwendung bei Verpflichteten, ·diEl inl Wege des. Elfro- pälschen Passes lm Inland tätig sein dürfen und deren Zulassungsbehörde 0ine Behörde in einem anderen· Mitgliedstaat ·Oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den. Europäischen Wirtschaftsraum ist. Bei der Durchführtmg der Ma~nahrnen sind die Grundsätze der Zusammenarbeit.        mit den, Europäischen .Aufsichtsbehörden zu be9,cht~n. Der nel.l aufgenommene .Absatz 5b ·dient der vo!\\ständ1gen Ums_etzung von Artikel 47 Ab- satze 1 und 2 der Vie.rten Geldwäscherichtlinie Im Hinblick auf D!enStleister für Ge'se!l- schaften -und fbr Tr'euh8ndvermögen uni im Hinblick auf. Treu.händer t'n, Sinne von § 2 Absatz: 1 Nummer 13, soweit· diese hinsichtlich einer Verpfl!cfitung · zur Registrierung, Er- la.ubriis oder Zulassung nicht bereits von anderen Vorschriften erfasst sii:,d. Die Vierte Geldw'äscherichtllnie Qibt'insoweit vor, dass dieser Personenkreis elngetragSn od8r zuge- !       .18.ssen sein m'Uss und daSs durch .die zuständigen Behörden die'. Zuverläss\\Qkeit und fach- liche Eignung der Personen mit leitenden Funktionen und der wirtschaftlich _Berechtigten sich.er;wstellen ist. Es handelt sich bei Absatz 5, b um eine Auffangvorschrift, _die g·reift, wenn die Verpflichteten im Sinne von·§ 2 Absatz 1 Nummer 13 nicht bereits nach anderen Vorschriften (z. B. Re.chtsanwältS) einer Registrierung, Erlaubnis oder Zulassung bedür• fen. Eine Eintragung nach Qer Gewerbe'ordnullg stellt.eine Registrierung im Sint1e·dieser Vorschrift dar:-                                     · Zu Buchstabe d ln § 51 Absatz 7 wird der Verweis auf das Zahlungskonto nach dem Zahlwngsdiensteauf-:- sichtsQesetz aktualisiert.                              · · Zl! Buchstabe e . _. Zu Oöppelbuchstabe aa In§ 51 ·Absatz 9 Satz 1 wird die \\(erwaltungsbehörde neu aufgenommen, da es sich bei den in Bl.Jchstabe d genannten Maßnahmen auch um Maßnahmen der 1/l;\")r..Naltungsbe-",
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            "content": "-116-. hörde handelt. Das redaktionelle Ver.sehen, wonach Verwaltungsbehörc{en bislang zumin~ dest vom Wortlaut det' Norm nicht fasst.sind, wird damit behoben.                · · zu Doppelbuchstal;>e bb Dateti der _Aufsichtst;>ehörden fUr Dokumentation ihrer Aufslchtstätlgkeft nach§ 51 Absat,Z 9 Satz 1 ·sind zukünftig neben dem Bt:mdesmlnfsteriurn der Finanzen auch an die Zentral~ stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden. Der FIU oblie:gt nach § 28 Absatz 1 Nummer 10 die Erstellung von Statist!ken zu d9n in Artikel 44       Absatz  2· der Vierten Geldwäsc_heriohtlinie genannten Zahlen· ur:1d Ar:igaben. Die nach § ..51 Absatz 9 Satz 1 vorzuhaltencte·n Daten zur Aufslchtstätigkeit sind nwnmehr nach der AndetUngsrichtlinie In die nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe e und f zll erstellende Statistik mit einzubeziehen und daher auch an die FIU zu meiden. zu Doppelbµchstabe cc Die Neufassung des § 51 Absatz 3' Satz .3 ·regelt, dass das Bundem·sin'rste.rium der Finanzen und die Zentralstelle für Finanztr.ansakt!onsuntersuchungen hierfür einen ,gemeinsamen Vordruck vorsehEln 'können.                   · Zu Doppelbuchstabe dd Die !n. dem neu aufgenommenen §. 51 Absatz 3 Satz 4 vorges.ehene Pf!i_cht sämtlicher Aufsichtsbehörden zur Mitteilung von .Kontaktdaten und· Zuständigkeiten in Jeweils aktuel- ler Fassung an die FIU dlent der Umsetzung von.Artikel ·1 Nummer 30 Buthstab0 a der Änderungsrichtlinie. Die· Regelung sieht vor, dass d!e Mitgliedstaaten eine Uste der zu.- ständigen Beihörden einschneßlich ihrer Kontaktdaten· an die Europäische KommlSsi.on· übermitteln.                                                           · Zu Buchstabe f Der neu a,ufgenommene § 51 Absatz 10 dient der Umsetzung von Artikel.1 'Nummer 11 (Absatz. 5) der Äncterungsrlchtlinie. Danach unterrichten ·die Mitgliedstaaten die Europäi- sche Kommission über Maßnahrneii im Sinne von§ 15 Absatz 5a und 10. Sofern die zu- ständigen Aufsichtsbehörden hfernaQh verstärkte .Sorg'raltspflichten an9rdhen, unterrich- ten sie h/errOber das• Bundesministerium der Finarizeri~ Das Bundesministerium der Fi- ·nanzen unterrichtet .d,ie Europäische Kommission Ober die An<;irdnurlg verstärkter S_org~ faltspfllchfen nach § ·15 Absat;:; 5a und gegebenenfalls über den ·Erlass. einer Rechtsver- ordnung nach§ 15 Absatz 1OSatz 1 Nummer 2. zu Nummer37 (§ 51 a Verarbeitung personenbezo~ener Daten durch Aufsichtsbehörden) § 51a Absatz 1· schafft eine Bef1.,1gnisnorm für die nach diesem Gesetz: zUständfge·n Auf- si6htsbehörden, personeribezogene Daten vera,rbe'iteten zu dürfen, $QWeit dies zur Erfül- lung ihrer gesetzfichen Aufgaben nach diesem Gesetz eti6rderltch ist.· § 51 a Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe b der Vierten Geldwäscherfchtlinie. Er beschränkt bei bestimmten Maßnahmen der Aufsichtsbehörden Qie A_uskunfts- und lnformationspfllchtan gemäß der Artikel fa bis 22, die Vorgaben zur Datenverarbeitung .gern&ß Artikel 5 ·-sowie die Pfl!chten zur Benach.richtlgung betroff9r:ier Personen gern aß Artikel 34 der Verqrdnung {EU) 201 ~/679. Die Beschränkung des Absatzes 2 dleht im Hinblick auf die Nüll7mern 1 bls 4·der Gewähr- leistung der Funktionsfähigkeit und Aufgabenerledigung der AufsibhtsbehOrderi gemäß § 51 Absatz 1 bis 9, § 52 Absatz 1 bis 5, § 53 Absatz 1 bis 7, § 55 Absatz 1 bis 6 GwG. Darüber hinaus dient die Beschränkung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 d~m Schutzzweck",
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            "content": "- 117 - der Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Stratvo\\lstr'eckung ge- mäß Artikel 23 Absatz 1 B.uchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679, soweit die Tätigkei- ten ·der Aufsichtsbehörden nicht bereits gemäß. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verff ordnung (EU) 2016/679 aus dem Geltungsberelch der„ Verordnung ausgenornrnen sind. Der Gesetzgeber macht damit von der Möglichkeit in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch, die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 12 bis 22 und Artikel 34 sowie die entspreGhenden Grunc)Sätze.{zur Transparenz) in Artikel 5 ·einzuschränken,. Bei ·den mit den Aufgaben der Aufsichtsbehörden zusammenhängenden Maßnahmen gegenüber Verpflichteten kann· n'icht -ausgeschlossen werden, da~s. personenbezogene Daten verarbßitet werden, wie beispielsweise von Bankkunden. Würden die nach der Verordnung (EU) 20i 6/67~ im Norma\\fa!I anwend~ren, weitgehenden lnformat\\ans- _und A1,Jskunftsptllohte·n gegenüber -de_n:·betrotfenen Persc,nen uneingeschränkt gelteh, könnten Aufsichtsmß,,ßnahmen vorzeitig bek1font werden. Ger~de wenn der Zweck der M8.'ßtiahme nicht gefährdet werden soll oder in Krisenfällen sind die Maßnahmen-der A\\.lfSlchtsbeQör- den rege!mäß'.lg zeitkritisch. Ihre Vorbereitung erfordert eine hohe Sensibilität. E\\ne früh- zeitige Kenntnis .Ober geplante Aufsichtsmaßnahmen gegenüber einem oder mehreren Ve:rpllichteten kann in bestimmten Fällen erhebliche G8fahren für cjen Erfolg der Maßw \\-. nahme oder andere wichtige allgemeine öffentliche Interessen ni\\t sich bringen. Solct1e Maßnahm·en dürfen deshalb zunächst nicht öffentllch bekannt werden, insbesondere ln ihrer Vorbereitungsphase. Die• Formu\\ierurig „lm Zuge'' macht deutlich, dass bereits erste VorbereitunQshandlung,en tm Vorfeld (beispielsweise die Informationsbeschaffung) eben~ s.o wie nachge!agerte Maßnahmen von einer entsprechenden Beschränkung betroffen sein können, Gleichzeitig wi_rd über den Wortlaut ,,lrn Zuge zum Ausdruck·gebracht, dass 1 ' die EinS:chränküng für die be\"tro1fenen Personen lediglich solange: und so\\Neit gilt, wie;, die. Erreichung der' übergeordneten Zie1e ~urch· die Gewährung der Rechte der .betrbffenen Personen ·gefährdet würde. § -51 a Absatz 3 sichert die spätere Unterrichtung der von der jeweiligen Bescihränkung betroffe_nen Person. Sle soll gemäß· den Mindestvorgaben der Veror.dnung (EU) 2016/679 von der Beendigung der Beschränkung un1errichtet werden, wenn sich die Maß,nahme in jeder Hinsicht erledigt hat und der Zweck der Beschränkung Ei\\ner Unterrichtung nicht mehr ~ntgegensteht. Gerade auch bei der Bekämpfung Organisierter Kriminalität- oder geldwäschere\\evanter Strukturen ist es für eine erfolgreiche Arbeit wichtig, dass über die Anfragen nicht Informationen abgerufen werden· l{önnen, mit deren Hilfe Maßnahmen der AufSichtsb\"ehörden behindert oder gar vereitelt werden können. § 51a Absatz 4· ist ang_e!ehnt an die Regelung des § ~4 Absatz 3 des Bundesdaten~ )      schutzgesetzes und des § 4e Absatz 3 des Flnanzdienst\\eistungsaufsichtsgesetzes. Die B\\;lschränkung dient dem Schutz der öffentlichen Sicherhelt (Artikel 23 Absatz 1 Bu_chsta- be c der Veirordnung (EU) 2016/679) und der Verhütung, Ei\"mittlu.ng, Aufdeckung oder V~rfolgung von Straftaten (Artikel 23 Ab_satz i Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679Y. Die Hegelung sieht auf Verlangen des Betroffenen _eine Auskunft gegenüber dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die, Informationsfreiheit oder der nach Landesrecht für de·n Datenschutz .zuständigen Aufsichtsbl3hörde vor, es sei denn selbs.t eine solche Auskunft gefährdete die Zlele der entsprechenden Maßnahme. zu ~ummer38 (§ 52 Mltll'/irkungsptlichten) Zu Buchstabe a (§ 52 Absatz ·1 Satz 2· - Anfertigung von Kopien bzw. Herausgabe von Daten auf df- gi,alem Speichermedium) Die Ergänzung ist erforderlich zur Klarstellung, dass die zu- ständige Aufsichtsbehörde im Rahmen von Vor•Or:t·P·rüfunge'n nach § 51 Absqtz 3 Satz 1 ebenso wie zum Zweck der Prüfung von Unterlagen an der Dienststelle verlangen kann,",
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            "content": "- 118 • dass ihr Unterlagen in Kopie oder in digitaler Form au.f elektrorlis,chem Wege {z. B. E-Mail) ocfer -auf einem digitalen Speichermedium zur Verlügung gestellt werden. zur VetfOgung stellen- meint ein Vorlegen oder Übersenden der Unterlagen, je nach Ver!angeh der Be- hörde (vgl. Satz 1). Bei Beschränkung· auf Einsichthahme in die im Bes'rtz des Verpflichte- ·ten befindl!chen Unterlagen wäre kelhe umfassen·ae und nachhaltige aufsicht/lche Tätig- keit gewährleistet. Aufgrund der Jn Satz i bereits geregelten 'Unentgelt!iohkeit der Zurver- fügungstellung darf der Verpflichtete durch das Verlangen der B.ehörde nicht über Gebühr belast8t Werder:i. Hferbe.i ist zu berücksichU,gen, in welcher Fbrm die Unterlagen jtn Rah- men seiner Geschä,ftsführung vorlleg'en, Zu Buc'hstabe b (§ 52 Absatz 6 - Mitwirkungspflichten und Auskunftsanspruch der Aufsichtsbehör- de bzgl. Verpfllchtetenelgenschaft) Die Regelung enthält ei·nen Auskunftsanspruqh der Aufsichtsbehörde In Hinblick .auf die die Verpflichteterieigen~chaft begründenden Tatsan chen. Insbesondere im. Nichtfinanzsektor sind die nabh Geldwäschegesetz Verpflichteten für die Aufsichtsbehörde vlelfach nicht' einde·ut'rg Ober Registerdaten. zu. bestimmen, Nach § 52 Absatz 6 haben- nunmehr Personen, b.ei denen niCht auszus'chließen ist, (jass si_e Verpflichtßte s.ein könnten, der nach § 50 zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich ALlskOnfte· über alle 'Geschäftsangelegenheiten zu erte:iilen und Unterlagen vorzulegen, soweit diese für die Feststellung der Verpflichte.teneigenschaft erforderlich sind. Mit dem Auskunftsanspruc.h soll den Aufsichtsbehörden der Zugang zu sämtlichen geschäftllchen Jatsachen gewährt wärden, um ,beurteilen .zu können, ob der W]rtschafts- teilnehmer unter den benanriten Verpflichtetenkreis fällt und damit der Aufsicht der nach § 50 zuständigen Behörde unterliegt. _Zur Auskunft ver.pflichtet' sind na:türllChe und Jurlsti• sehe Personen sowie rechtsfähige _Personenver~inigungen. Zu Nummer39 (§ 53 Hinweise auf Verstöße) Zu Buoh.stabe a Die Einfügung d('>,s neuen.. § 53 Absatz 1- Satz 2 dient der Umsetzut\"'!g vori Arf1kel 1 Num- mer 39 Buchstabe a der Anderungsrichtlinie, der die Meldung möglicher u,nd tatsächlicher Verstöße durch den Schutz der Identität des Meldenden fördern soll. !=in geschützter Kommunikationsweg setzt voraus, dass durch technische Vork_ehtungen gewährleistet ist, · ·dass ·die Kommunikation nicht durch Dritte elnSehbar ist uni;] die Identität.der Person, die Informationen z.ur Verfügungen stellt, nur den Aufsichtsbehö\"rden bekannt wird,                   .\\ .,J '• Zu Buchstabe b Die' Aufnahme anderweitiger Benachtelllgungen in § 53 Absatz 5 'Satz 1 ist zur' Umset~ zung von Artikel 1 NummeT 39. Buchstabe b der ÄnderungsriChtlinie erforderlich. Danach sind Personen wle Angestellte und Vertreter von Verpflichteten rechtlich vor 1;3edrohun• gen, Vergelfungsm~ßnahmen oder Anfelndul1gen und insbesondere vor nachteiligen oder dlskrim!'nierenden Maßnahm,en Im Beschäftigungsverh~!tn[s zu schO'tzen. Zu Buahstiibe c (§ 53 Absatz 5a - Beschwerderecht).§ 53 Absatz Sa wird neu aL!fQenommen. Nach Satz ·1 steht einer Person im Sinn~ des Absatzes 5, die aufgrund der Abgabe eines Hlnweis.es nach Absatz 1 entgßgen dE!ni Benachteiligungsverbot des Absatzes 5 einer Benachteili~ gung ausgesetzt ist, be.i der zuständigen Aufsichtsbehörde naph § ·so das Recht der Be• schwerde zu. Absatz 5a Satz 1 setzt Aftikel· 1 .Nummer 39 Buchstabe b der Änderungs• rlcht!inie um„",
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            "content": "- 119 - Satz 2 .stellt klar, dass der Rec~tsweg von dem Beschwerdeverfahren unberührt blelbt. Dies umfasst insbesondere diEI Möglichkeit der Klage vor den Arbeitsgerichten aufgrund einer Verletzung des· Benachtei\\igungiwerbotes nach Absa!z 5. Dies g!lt ur:iabhängig von der Durchführung e\\n·es. Beschwerdeverfahrens. Die Regelung eines eigenständigen Rechtsbehelfs \"ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Satz 2 soll mit seiner Klarste!\" lung dem Gedaliken von Artikel 1 Nurnmer 39 Buchstabe b der Änderungsrlclitllnie Rech\" nung tragen. Nach Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 ist dem Be.schwerdeführer aufgrund der Richtllnienvorgaben für die Einreichung der Beschwerde nach Satz 1 ein slt:herer K,om\" munikationskanal zur Verfügung zu stellen. Zu Nummer40 (§ 54 Verschwiegenheltspfllcht) zu Buchstabe a Die Ergänzung in § 54 Absatz i Satz 1 um die zuständigen Aufsichtsbehör0e.n nach § 50 erfolgt aµs Klarstellungsgründen. In Bezug genommen werden die zuständigen Aufsichts- behörden Im Sinne von§ .!50 .. zu Buchstabe b § 54 Absatz 3 ri:;ige!t wie bisher schon, wann Eiin unbef.ugtes Offenbaren oder Verwerten nlct:it vorl\\'egt Die Neufassung dieses Absatzes erf.olgt aufgrund der Umsetzung von Arti- kel 1 Nummer 37 der Änderungsrichtlinie.                   ·                          · Neu aufgeno\"mmen wurde die Nummer 1, wonach eln unbefugtes .Offehbaren oder' Ver- werten nlcht, vor!i~gt, Wenn die Weltergabe von Tatsachen in zusammengefasster od6r aggregierte1: Form erfolgt, so dass einzeine Verpflichtete nicht identifiziert werden können. Die neue NumlTler i dient der Umsetzung von Art!kel 1 Nummer 37 ctSr'Änderungsrlcht!i- n.i(;l bzw. voil Artikel 578\" Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Änderungsrichtlinie. Nurrrrrier 2 Buchstabe a überni.mmt lm Wesentlichen den Inhalt der bisherigen Nummer 1 des Absatzes 3. Im Hinblick auf die Weiterleitung an Bußgeldbehörden ist dle bisherige Beschränkung auf § 56 Absatz 5 zü eng und witd auf für Bußgeldsachen zuständige ·se~ hörden geändert, weil andere ZuständigKeitsregelungen wie § 133d WlrtschaftsprOferord- )   nung oder die a,llgerneine ZuStändigkeitsregelung des § ·3s Ordnungswidrlgkeltengesetz vom bisheriQen ,Wortlaut nicht erfasst sind. Damit sind sämtliche· für Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Zuständigen Verwaltungsbehörden, sel es aufgrund s_pezialgesetzlicher Rege~ lungen oder der allgemeinen Zuständigkeitsregelung, Von der Verschwiegenheltsverpfllch- tung ausgenomm_en. Nummer 2 Buchstabe b wird in Umsetzung von Artikel 1 Nummer 37 der Änderungsricht- linie ergänz,\\ um die für d!e Aufsicht über Kredit- und Fini3.nzinstitute im Sinne vo_n ,Artikel 3 Nummer 1 und 2 der Vie'rten Ge!dwäscherichtlinle · zuStändlgen Behörden. Von diesen Aufsichtsbehörden sind grundsätzlich natior:iale als auch entsprechende Behörden der Mitgliedstaaten erfasst. .. Die Bekämpfung von GeldwäSche, oder TerrOdsrt1usfinanzlerung umfasst als Oberbegriff die _Aufklärung, Verhinderung und Verfolgung ·dleser Taten. Die. für die Au.fklärung, Ver- hinderung und ve·rfolgung derartiger Taten zuständigen Stellen sind von Nummer2 Buch- stabe a und b erfasst und-der Bekämpfurigsbegrlft im Sinne der Änderungsrichtlinie damit vollständig abgebildet. Nummer 2 Buchstabe c nimmt in Umsetzung von Artikel l Nummer 37 der Ände_rungs- richtlinie Qie Europälsohe Zentralbank als Empfängerbehörde auf, soweit sie lm Einklang",
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            "content": "- 120 - mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des. Rates vom 15. Oktober 2013- zur Übertra- gung besonderer Aufgaben irn Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditihstltute. auf die Europäische Zentralbank tät.lg wird.                                                · Nummer 2 Bu0hstabe d erfasst wie bisher schon die Nummer 3· des Absatzes 3 ;die Zentw ralstelle für- F1nanztransaktionsuntersuchun·gen und darüber h.l,naus auch die Zentralen Meldestellen der anderen Mitgliedstafj.ten Im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 der Vierten Ge!dwäscherichtlinie·, Dies dient ebenfalls der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 37 der · Änderungsrichtlinie. Nummer 2 Buchstabe e entspricht dem bisherigen Absatz 3· Nummer 4. zu Buchstabe c §·•54 Absatz 4 entspricht Im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 4 und enthält nur klefne~ rB\" redaktionelle Änden,ingen • .zu Nummer 41 {§ 55 Zusammenarbeit mit anderen Behörden) Zu Buchstabe a (Zu § 55 Absatz 1 Satz 3· !.!n.d 4 ~ Übermittlung von Informationen an Veiwaltungsbe~ hÖrdenj Nach § 55 Al;lsatz 1 Satz 3 übermitteln die Aufsich1sbehörden von.Amts wegen · lnformatlonen an die für Bußgeldsachen zuständigen Verwaltungsbehörden, soweit diese Informationen fOr die Erf0liunQ'·der Aufgaben durch d_ie Verwaltun·gsbehörde erfor'derllch sind. Die Regelung zielt ·in erster Linie darauf ab, die Datenübermittlung in denjer:ilgen Fällen sicherzustellen, In· derien die zuständige VerWaltungsbehörde nach spezlalgBsefzli- chen {vgl.§ 56 Absatz· 5, § 133d WirtschaftsprüfEirorq'nung) oder allgemeinen Zuständig- ·kettsregeln (§ 36 OWiG) von der Aufsichtsbehörde abweicht. . rJ'er·neu aufgenommene § 55 Absatz 1 Satz -4 dieht der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 38 der ÄnderungsrichtliniS. § 41 OrdnunQswidrigkeitengesetz erfasst nur die Verwal· · . tungsbehötden und. ·nicht ~le.· Aufsichtsbehörden, sodass die Regelung 'für Aufsicht~be- härden erforderlich ist, zo Buchstabe b In Absatz 3 wird der Verw:eis auf die Versicherungsvermittlungsverordnung aktualis!ert. Die bisher in § 5 Versicherungsvermittlungsverordnung enthaltEine Regelung befindet slC:h nun in § 8 Versicherungsvermitt!ungsverord.nung.             · zu Buchstabe c. Der neu aufQenommerte § ·5_5 Absatz 5 Satz 2 dient der Umsetzung von -Artil<el\" 48 Absatz 5 der Vierten Geldwäschericht!inie. Danach haben die zuständigen Behörden des Mit- glledstcla:ts; in dem der VerpfliChtete Niedi;!rlassung~n unterhält, n;tit den zuständig,an Be- hörden des Mitgliedstaats; in dem der verpflichtete· seinen Hauptsitz .hat, zum zwecke einer wirksamen Aufsicht zusammenzuarbeiten. Mit Sitz im Sinne ·des Absatzes 5 Satz 2 ist der Hauptsitz oder d'1e· Hauptniederlassung gemeiJ'.lt. Zu Bi.Jphstabe d Der neu ·aufgenommene § .55 Absatz 7 s.etzt Artikel 1 Nummer 32 der ÄnderUngsrlchtlinle · um. Hiernach dürfen AmtsliUfeersucher'l andere·r Mitgliedsta,aten von den zuständigen Aufslcht~behörden _nicht unter Verweis auf die genailnteri Gründe abgelehnt werden.",
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            "content": "• 121 • Der neu aufgenommene Ab.satz 8 dient der Umsetzung von Artikel ·1 NLimrriei\" 37 der Än• derungsrlchtlini.e bzw. .von Artikel 57a Absatz 5 ·in der Fassung der Änderungsrichtlinie und regelt den Abschluss von Kooperationsl/erei17barungen zulTI Zwecke des lnformati• onsaustausdhs der Aufsichtsbehörde nach § 5.0 Nurnm·er 1 und 2 mit entsprechenden Aufsichtsbehörden in Drittstaaten. Grenzüberschreitende Knoperatlonsvereinbarungen zwischen Auislchtsbehörden entsprechen einer langjährlgen und bewährten Praxis, Sie sind'für· ein effektives .und schnelles Aufsichtshandeln notwendig: G.eldwäsche und Terro- rismusflnB.nzierung stehen häuflg lm- Kontext' grenzüberschreitender s·achverhalte, Hier ist es· wichtig, in konkreten Praxisfällen. mit internationalem Bezug .auf bestehende Koopera- tionsvereinbarungen zurückgreifen zu können, die zuvor ein ·gemeinsames Verständnis J:)eiSpielsWeise von Definitionen, Arbeitsprozessen•, Da:tenaustau'Sch, Vor-Ort~Prüfungen oder Ansprechpartnern festgelegt haben. Zu Nt.Immer 42 · (§ 56 Bußgeldvorschriften) · zu Buchstabe a Zu DOppelbuchstat;:,e aa (§ 56 Absatz 1 Numm~r 4 - OWIG bei Verstoß gegen die Pflicht nach § 6 Abirntz 1 S. 2, interne Sicherungsmaßnahmen bei Bedarf zu aktualisieren) Die 'Änderung des § 56 Absatz. 1 Nllmmer 4· ist erforderlich, uin die mit der Regelung sanktionierte PfllchtverletzlJng 8.n den Wortlaut der Pfllcht nach§ .ß Absatz 1 Satz 2 anzu- passen. Nach § 6 Absatz I Satz 2 Sind Interne Sicherungsmaßnahmen bei Bedarf zu ak- tualisieren.                                     · Zu Ooppelbuchstabe bb ·(§ 56 Absatz 1 Nummer i i bis 15b) Bel den Anpasswngen in§ 5.6 Absatz 1 handelt !='S sich· um redaktionelle• Folgeänder.ungen zu den Änderungeii in § 9.· Zu Doppelbuchstabe cc (§ 56 Absatz 1 Nummer 36a bis 36c) Die rieu aufgenommenen Bußgeldtatbestände be- ziehen sich auf die neu in § 15 Absatz 5 in Verbindung mit. Absatz 3- Nummer '2 aufge- nornmenen v,erstärkten Sorgfaltspflichten bßi Hochrlsikoländerii.                 · Zu Doppelt!uchstabe dct-·e_e (§ 56. Absatz 1 Nuinmer 37 bjs. 38) Die redaktione!l$n Änd_erung13n bei diesen Bußge1d- tatbes1änd~n, dle sich· auf'Verstöße bei Tr.arisaktionen im Slnn0 von § 15 Absatz 3 Num- mer-·$ beziehen, sind aufgrund der Änderungen In~ 15 Absatz 3, 5 und 6 erforderlich. Zu DoppelbLichstabe         tt-ii (§ 56 Absatz 1 Nummei' 39 bis. 40) Dle redaktionellen Änderungen bei diesen Bußgeld~ tatbe_stänc:le,n,. dle sich auf Verstöße bei Korresponde1Jzbankb0zie:~ungen _im $,inne von § 15_ Absatz 3 N'ummer ·4 beiiehen, s!tid aüfgrtJnd der Ariderurigen in § _15 Absatz 3- und 5 bis 7 etibi\"derHch. zu Doppelbuchstabe jj (§ 56 AbsatZ 1 Numm-er 43): Die Ergänzung In diesem Bußge!dtatbestand um den Absatz 5a ist ertorder!lch, um auch Verstöße gegen vollzlehbare Anordnungen der Aufsichtsbe- hörden nach § 15. Absatz Sa zu erfassen.",
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            "content": "- 122 - Zu Doppelbuchstabe kk Die neu aufgenommenen Bußg_eldtatbesfände betreffen das TransparenzrElgister _und sind zur Sicherung d.er Qualität der Elntr.agungen unct·zur Durchsetzung der MltteIIun·gspflich- ·1en gegenllber der-registerfühi'enden_Stel!e erforderliCh. (§ 5J:r Absatz 1 Nummer 53~) Der Bußgeldtatbestand wird neu ~ufgenommen und dient der Sanktiory!erung eines Verstoßes gegen _die neu aüfgeh6himene Verpflichtling aus § 20 Absatz 1a. (§ 56 Absatz. 1 Nummer 53b) Der Bußg'eldtatbestand wird neu aufgenommer _und trägt den Erfahrungen aus der Praxis Rechnung. Teilweise ist Vereinigungen· nicht bekinnt, wer Meldungen in· ihrem Namen abgegeben hat.                          ·        ·        · Zu Doppelbuchstabe II (§ 56 Absatz 1 Nummer 54a) Der Bußgeldtatbestand ,wird ·neu aufgenommen aufgrund der neu eingeführten Pfl!chten !n § 20.AbSatz 3a Satz 1 bis 3 und§ 20 Absatz 3b. (§ 56 Absatz 1 -Nummer 54b) Der Büßgeldt!;l,tbestand wird neu aufgenommen -aufgrund der neu erngeführten Dokumehtationspflicht ili. §.20 Absatz 3a Satz 4. Zu DoppelbuchstabE! mm \"(§ 56 Absatz· 1 Nummer 55a) Der Bußgeldtatbestand wird neu. aufgenommen aufgrund der aus § 21 Absatz•:1 Satz-2 b_is .4 nach.Abs.atz .1 a verlagerten unQ aufgrund der in §·. 2·1 Absatz 1b neu eingeführten Mitteilu.ngspfllcht.                                                 · (§ 5_6 Absatz· 1 Numnler 55b) Der Bußgeldtatbestand wird neu autg·enommen. und trägt den Erfahrungen aus der Praxis Rechnung. Trotz Aufforderung wird eine unrichtige Mittei~ lung nach § 20 Absatz 1 oder§ 21 Absatz 1 teilweise rilcht beric[Jfigt.       .. Zu Doppelbuchstabe nn (§ 56 Absatz 1 Nummer 5ßa lind 5Gb) Diese neuen Bußgeldtatbest~nde. dienen zur Sanktionierung von Verstößen gegen die .neu aufgenommenen Pflichten riach § .23a Ab- satz ·1 Satz 1 und Absatz 3 und richten sich an Verpflichtete. Zu OOppelbuchstabe oo (§ 56 Absatz 1 Num':ller 59a - Ordnun9swidrlgkeit bei Verstoß· gegen- die Pfllcl,1ten nach §.46 Absatz 1 und-~) Die Ergänzung in Absa:tz 1 Nummer 59 Buchstp.be a ist !3rfor~ derllch u,m siche,rztistelfen, dass auch Verletzungen der-Pflicht, bis zur Durchführung einer rrans~ktion, wegen der eine Meldüng n?tc.h § 43 Absatz.1 8rf01_gt ist, ,die !n § 46 Absatz 1 Satz 1 g·eregelte .Fr!St abzuwarten sowi~ •Verlet,zung~n. _der Pfücht.:zur unverzügllchen. Nachhalu11g der Meldung nach Maßgabe des § 46 Absatz. 2 Satz 2 künftlg durch die zu- , ständige Aufsichtsbehörde als Ordnungswidrigkeit geahndet werd!3n können.             · . Zu Doppelbuchstabe pp '(§ 56 Absatz 1 Nummer 63· - ördnungswldrig~eit bei. 'verstoß gegen die Pflichten naCh § 56 Absatz i und 6) Nummer 63 dient zur Durchsetzung der neu In § 52 Absatz 1 und 6 aufg~no_mmenen Pflichten. ·zu Buchstabe b zu Doppelbuchstabe aa.,",
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            "content": "- 123 - (§ 56 Absatz 5 Satz -1 - VerwaltunQsb6hörde) Die Änderung in § 56 Absatz 5 Satz 1 regelt, dass die in § 50 Nummer 7a bis 9 geriannten Aufsichtsbehörden zugleich Verwal- tungsbehörden nach§ 36 Absatz 1 Nummer 1 OrQnungswidrigkeitengesetz sind. Der neu aufgenommene § 50 Nummer 7a stellt eine Folgeänderung .zur Ergänzung des § 2 Absatz .1 Nummer 12 dar. Danach ist für Vereine nach§ 4 Nummer 11 des Ste~erbera- tungsgesetzes Verwaltungsbehörde die für die Aufsicht nach § 27 Steuerberatl:)ngsgesetz zuständige Behörde; Die Ergänzung von § 50 Nummer 8 und 9 in Satz .1 erfolgt a,us redaktionellen Gründen und führt zur Streicht1ng von Absf:ltz 5 Satz 4. Zu Doppelbuchstabe bb (Zu § 56 Absatz 5 S'atz 2 - Bundesverwaltungsamt) Die Änderung in § 56 Absatz 5 Satz 2 Ist aufgrund der neu hinzugekommenen Bußgeldtatbestände und der damlt ver- bu'ndenen .Erweiterung der Zuständigkeit des Bundesverwa!tungs.amtes erforderlich. Zu Doppelbuchstabe cc [Zu § 56 Absatz 5 Satz 4] Satz 4 wird aufgehoben, weil die bisherige Regelung nun in Absatz 5 Satz ~ untergebr~cht'ist. Zu Doppelbuchstabe dd (§ 56 Absatz 5 Satz 4) Nach § 56' Absatz 5 Satz. 4 kann die zust.ändige Verwa!tungsbe- hörde, sofern sie nicht zugleich Zuständige Aufsichtsbehörde ist, .auf Ersuchen sämtliche Informationen einschließlich personenbezogener Daten an di'e zust~ndige Aufsjchtsbe- hörde übermitt_eln, soweit die lnformatiqnen für die Ertüllung der Aufgaben der Aufsichts- behörde·, Insbesondere Hlr dle Vorhaltung der Statistik !)ach·§ 5l Absatz 9,_ erforderlich slnd. Die Regelung schafft'die erfarderlich.e Rechtsgrundlage für die entsprechende Wei- tergabe von lnforniationen und Daten. Dies uhlfasst auch die Weitergabe von Daten ·durch die Finanzämter (Verwa\\tungsbehörd.e nach Absatz 5 Satz· 3). Zu Numn:ier 43 {§ 57 88kanntrrfachung von betaridskräftigen Maßnahmen und voll unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen) Zu Büchsta.be a Die Aufnahme der-Sehörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 und der Verwaltungsbehörden in den AnWendungsberelch der Norm is:t zur vollständigen Um5:etzung von Artikel 6Ö der Vierten Ge\\dwäschertchtlinie erforderlich, um die Bekanntgabe von· Bußgeldentscheidun- gen auc_h in .denjenigen Fällen sicher:zuste!len, In denen Bu'ßgeldentscheidurig_en durch e\\he andere Behörde als die Aufsichtsbeihör(fo ergehen, dieSe also nicht zugleich Verwal- tungsbehörde ist. Die Ergänzung f:'limnit. daher die. Verwaltungsbehörden und di_e Behörde nach§ 56 AbSatz 6 Satz-~ mit auf. Zu Bllchstabe b Die Ergänzung .des §.57 Absatz f Satz 2 ist erforderllch, da die bi$h_erlge Vorschrift ledig- lich Bußgeldentscheidungen d_er Behörden und nicht auch geridhtliohe Entscheidungen erfasst Werden OrdnungswidriQkeiten mit Straftaten in einem gemelhsamen-gerichtllChen Strafv?rfahren abgeurteilt, gilt die Veröffentlichung_spf!ioht nich.t für die Teile des Stratur- tells, dle den Straftatenvarw·urf betreffen. Wie au.s Absatz 1 Satz 1 ersichtlich, trifft die . Veröffentlichungspfltcht die. zuständige Aufsichts- bzw. Verwaltungsbehörde.",
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            "content": "• 124 • Zu Nummer 44 (§ 58 Datenschutz) Der bish<9rlge § .58 wird.aufgehol:>en und findet. s1ch In § 11 a Absatz 1 wieder. Zu Nummer 45 (Anlage 1 Faktoren für ern _potentiell geringes Risiko) Die Änderung· in _per Anlage 1 zum Ge!dwäsqhegesetz 91ent der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 43 der Anderungsrichtllnie.                    · zu Nummer 46 (Anlage 2 Fakto.ren für ein potentiell höheres Risiko) Die Änderungen ln der Anlage 2 zum Geldwäschegesetz dienen der Umsetzung von Arti~ kel 1 Nummer 44 der Änderungsrichtlinie.           ·      ·                  · zu Artikel 2 (Ändei\"ung de.s Kredltwesengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1 Begriffsbestimmungen) Zu Buchstabe a § 1 Absatz 1 a Nummer 6 KWG Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel       i Nummer 1 Buchstabe c 1 Numrner 2 Buchstab'e d und Nummer 29 der Änderungsrichtlinie. Durch die. Aufnahme des Krypta~ verwahrgeschäft~s 1n den Katalog der Finanzdienstleistungen w:erden Unternehmen,, ä1e das Kryptoverwahrgest:häft betreiben, VerpfllChtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Geld- wäschegesetz. Die Einordnung als Finanzdienstleistung löst eine Erlaubnlspfllcht nach § 32 Absatz 1 Satz 1 aus und das das Kryptoverwahrgeschäft betreibende Unternehmen unterfällt. der Aufsicht der Bundesanstalt. Da111it wird sichergestellt, dass die Bundesan- stalt mit- !hrem aufsichtsrechtl!chen Instrumentarium laÜfend die Einhaltung der g_Sldwä~ scherechtlichen Vorschriften überwachen kann. Weiterhin wird den derzeit bei der FATF vorgesehenen Anpassungen der Standards ·Rechnur,g getragen, die eine geldwäsche- rechtliche Überwachung oder Aufsicht vorsehen (vgl. FATF/PLEN/RD(2018)20). Schließ- lich wird mit den aufsichtsrechtlichen Anforderungen der n·otwendrge Kundenschutz si- chergestellt, der im Hinblick auf die nicht unerh~blichen Risiken für die Kunden beim Kryp- tovel'Wahrgeschäft erforderlich ist. Mit ·der Änderung wird auch die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von K'.ryp- towerten oder privat~n kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte .zu hal- ten, zu speicherr;i oder zu .übertragen, etiasst. Damit wird möglichen A'usweichbewegun- gen zum Beispiel auf die für die Nutzer risikoreichere Verwahrung der Kryptowerte bei den Anbietern selbst Rechnung getragen. Nach dem Wortlaut der Vorschrlft Ist es nicht erforderlloh, dass Kryptowerte oder private kryptografische Schlüsse!., di~ dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, zuglßich verwahrt, verwaltet und gesichert werden. Es geriügt eine der Alternativen um die Erlaubt'lispflicht nach § 32-Ab- satz 1 Satz. i auszulösen. Verwahrung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet die lnobhutnahme der Kryptpwerte als Dienstleistung für Dritte .. Ertasst sind damit vor aue·n\"l Dienstleister, die Kryptowerte ihrer",
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            "content": "- 125 - Kunden .Jn einem Sammelbestand.. aufbewahren, ohne dass die Kunden selbst Kenntnis .der dabei verwendeten kryptographischen Schlüssel haben.                  · Verwalten ist im weitesten Sinne die laufende· Wahrnehmung der ·Rechte aus dem Kryp- towert Unter Sicherung ist sowohl die als Dienstleistung erbrachte digitale Speicherung der' pri- vaten kryptogr.afischen Schlüssel Dritter, als auch die Aufbewahrung physischer Daten- träger (z. 8. USB-stick, Papier); auf denen solche Schlüssel gespeichert sind, zu verste- hen. Die bloße Zurverfügungstellung von Speicherplatz, z. B. durch Webhosting- oder Cloü_dspeicher-Anbieter, Ist nicht tatbestandsmäßig, solange d!ese Ihre Dienste nicht aus- drücklich tor die Speicherurig der privaten kryptografischen Schlüssel anbieten. Nicht erfasst ist auch die bloße Bereitstellung von Hard- oder Software Zur Si'cherung· der Kryptowerte oder der privaten kryptografischen Sphlüssel, die von den. Nutzern eigehver- antwortlich Qe:trieben wird, Soweit die :Anbieter keinen bestimmungsgem'iiiß_en Zu(;friff auf die damit gespe:lcherten Daten habe,n.                    · Erfa.?st .werden im Interesse einer umfassenden Geldwäsohepräventiqn alle digitalen Wertdarstellungen Im Sinne des neuen§ 1 Absatz 11 Satz 1 ·Nummer 10. Da die einzel- r:ien Klassen von F1n8.nzinstrumenten mehr oder weni9er große SGhnlttmeng·Sn bilden, können Kryptowerte aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung_ im Einze!fal[ zUQle!ch aLlch einer anderen Kategorie des Flnanzinstrumentebegdffs im Sinile des § 1 Absatz i 1 Satz 1 zuzuordnen sejn: .So.weit Kryptowerte als Wertpapiere ausschließliÜh für. alternative In~ vestmentfot:ids im Sinne des,§ 1 Absatz 3 Kapitalanlagegesetzbuch verwaltet_ oqer' ver• wahrt we~qen, unterfällt' diese Tätigkeit der Spezielleren Regelun·g des eingeschränkten Ve:rwahrgeschätts im_ Sinne des §_ i Absatz 1a Satz 2 Nummer ·12. Soweit Kryptowerte unter den W6rtp0.p!erbegriff des Depotgeseties fallen, ist die Verwahrung Depotgeschäft im Sinne des·§ 1 Absat.z 1 Salz 2 Nummer 5; § 1 Absatz 1 a Satz 2 Nummer 6 tritt dahin- ter zurück. Zu Buchstabe b (§ 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10) § 1·Absatz 1 i Satz 1 Nummer 1O ist als Auffangtatbestand konzipiert, da auf GrUnd der Vielfältigen Ausgestaltungen von Kryptowe:rten cjiese .bereits unter .eine der anderen Nummern von §. 1 Absatz 11 Satz 1 fallen können. GleichZeitlg sind die bestehenden Nummern nicht ausreichend, um wie von Erwägungsgrund 10 der Änden.ingsr,lchtllnie vorg·esehen, alle potentielle. Anwendungsfälle von virtuellen Währungen abzudecl<en. (§ 1 Absatz 11 Satz 4) Der ·s~gr_ifl der Kryptowerte·, der für das· Kreditwe'sengesetz lnsgesar'nt.gelte'n soll, .greift die l,.egaldefjnitio11 in Ardke!' 1 Nummer 2 Buchstabe d der Änderungsrichtlinie auf. Nach dieser haridelt Els sich bei virtuellell Währungen urn „elne digitale Darstellung eines Werts., die von ·keiner Zentralbank oder öffer:,tlichen Stell_e em\\t{lert wurde oder g·arantlert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung _angebunden 1st und d!e nicht d~n gesetzltchen Status. einer Währung oder vori Geld besitzt, aber von na1ürlichen oder juristischen.Personen_ a!s Tauschmitterakzeptiert Wird und die auf elektronischem Wege i1bertragen 1 gespeic~ert und gehandelt werde~ kanr,.\" Die,.Bezeichnung ;,virt!,.Jelie \\fYährungen\" bildet aber'rnit der aeschränkurig auf Tauschmit- tr! nur eine Teilmenge der 8.m Markt befind!lchen difiitalen Werteinheiten. ab, die zumeist als. Toke.n oder C.oin bezeictinet werden und inlern.atlonal unter d6m Begriff der uCrypto- Assets\" zusammengefasst werden (vgl. u, a. Bericht des Flnan_cial Stability .Board „Crypto~ asset markets: Potential channels for future financial stability. implicat.iolis'i vo\"ru 10. Okto-",
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            "content": "- 126 • ber 201'8). Gleichzeitig sleht·Erwägungsgründ 10 der Änderungsrichtlinie vor, .dass alle po1ent1ellen Anwendungsf;llle von virtuellen v'.'Jährungen abgede·ckt werden sollen.· Der Definition der Kryptowerte umfasst _daher ·neben Token mit Tausch- und Zahlungs- funktion (u. a. Kr}(ptowäh'rungen), die auch bisher s·chon als Rechnungseinheiten Im Sinne von§ 1 Absatz .11 Satz 1 Nummer 7 erfasst' sind, auch zur Anlage dienende Token, z.B. sog. Sec.urity Token und lm,estrrient To_ken, die ggf~ ·als Schuldtitel, Vermögensanlage oo'er lnves~r:n,entvermö_gen nach§ 1 Absatz 1\"1 Satz 1 Nummer 2, 3 und'5 elnZustufen seiri können. Nicht von der Definition erfasst sind in- und ausländischeh gesetzliche!\"! Zahlungsmlttel. Darüber hinaus werden von der Definition E-Ge!9, Verbundzahlungssysteme und Zah- lungsvorgäni;Je von Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dlens.le nicht erfa1;,st. Da:mitwird d~m Erwä_gungsgrund 1O der Änderungsrichtlinie ehtsProch~n.. Ebenso nicht erfasst sind fnsbesonder'e reine e!ektroniSchEl Gutscheine auf Bezug von Waren oder .Dienstleistungen des Emitten1en oder eines Dritten im Austausch für die Leis~ tung eines entsprechenden Gegenwerts, denen bestimmungsgehläß riur durch Einlösung gegenüber dem Emi.ttenten. e,ine wlrtschaftlic~e FunktioQ zuko~men soll und die daher nicht handelbar sind und aufgrund ihrer A.usgestalt1,1ng keine_ lnvestorenähnllche Erwar- tungshaltung an dle Wertentwicklung des Gutscheins oder an di? allgemeine Uhterneh\" mensentwicklung des--Emlttenten ·oder eines Dritten wert- Oder rechnungsmäßig abbilden, Zu Buchstabe b D!e Änderung der Definition des.Begriffs der Terrorismusfinanzierung in Form eines Ver- weises 8.uf die Definition ini Geldwäschegesetz ist aus Gründen der einheitlichen Rechts\" anw·andung erforderli_ch. ·zu Num.mer 2 '(§ 25h Interne Slcherungsmaßnahnien) Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Änderung. z:u_Nummer3 (§ 251 Allgemeine Sorglalt•plllch1en In-Bezug auf E-Geld) Zu Buchstabe a Die Ergänzung II! Absatz .2, Nummer 6 dient ,der Umsetzun'g von ·Artikel 1 Nummer 7 Buchstabo b der Anderungsriohtlinie. Dar~ ist _geregelt, dass von der Anwendung der Kun- densorgfaltspflichten bei Fernzahlungsvorgängen von mehr als 50 Euro pro Transaktion nicht abgesehen werdEln darf. 1.rii Rahmen des Gleichlaufs mit bereits bestehenden Rege- lungen und Schwellenwe:rten, die·auf \"einer entsprechenden Rlsikobewertu.ng beruhen, wird der .Schwellenbetrag auf 20 Euro pro Transaktion festgesetzt. Zu Buchstabe a Absatz 3 a dient der Umsetzung von Artikel i Nummer 7 Buchstabe c der Änderungsricht- linie. Dles·e Norm ähdert Artikel 12 Absatz 1 und 2 der Vierten Geldwäscherichtlinle und regelt, Unter welchen Voraussetzungen anonyine-Guthabenkarten aus prltJstaat~n akzep- tiert werdeh dürfen. Die Voraussetzungen des Artikel 12 Absatz i und 2 der Vierten Geldw~scherlchtlinle sind in § 25 i Absatz 2 umgesetzt. -Absatz äa nftrlmt dahBr auf Ab- satz 2 der Vorschrift Bezug. Wegen der In§' 27 Absatz 2 Zahlungsdlensteaufslchtsges.etz an_geordneten .entsprechen~en Anwendung vön §. 25i gllt die VorsChrift auch für Institute. nach ·dem Zahlungsdiensteaufslchtsges.etz.",
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            "content": "- 127 - (§ 32 Erlaubnis) Die Regelung bestimmt, dass ein Unternehmen nur dann das Kryptoverwahrgeschß,ft er- bringen kann, wenn es keine anderen erlaubnispflichtiQen Geschäfte- nach dem Kredltwe- sengesetz betreibt. Mit dieser Trennuhg wird .sichergestellt, dass die. insbesondere IT- bezogenen Risiken des Kryptoverwahfgeschäftes nicht auf andere, daneben erbrachte Bankgesi::häfte oder Finanzdienstleistungen durchschlagen. Flnanzd!enst!eiSter und Kre~ ditinstitute, die Dienstleistungen in Zusammenhang mit Kryptowerten anbieten, bedienen sich für di<:!\"\\terw.ahrung, die Verwaltung oder die Slc_herung solcher Assets bzw. krypto- grafisch.er Schlüssel Ihrer Kunden ·.schon heute oft externer Qlenstleister.  · Zu '.... f:1M'l!llm '\"-.i~m~;r5 ...., .. {§  64y      Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU•Geldwäscherichtlinle) Für die nach Inkrafttreten des Ges.etzeS erlaubnispfüchtlQe; ·aber vor Inkrafttreten des Ge- setzes erlaubnisfrei.en Bankgeschä;tte und Finanzdienstleistungen bestimmt§ 64y'Absatz 1 und'2 aus Gründen der Rechtssicherheit eine übergangsweise eirlaubte'Tätigkelt b!s Z!Jr Bestandskraft der Entscheidung über den Erlaubnisantrag des betreffen.den Unterneh- mens1 wenn dieser innerhalb Von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes .gestellt wird und !,\"lie Absicht einen Erlaubnlsantrag zu stellen bis 1. Februar' 2020 angezeigt wird. Da- mit soll unter Berü6ksichtigung der neuen ·Erlaubnispflicht in diesem Bereich zeitnah und transparent ein angemessener Übergang ermöglicht werden. Zu Artikel 3 (Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes) zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 Nummer 1) (§ 1 Begriffsbes_timmungen) Mit der Änderung werden Geschäfte, die sloh auf Rechnungseinheiten oder Kryptowerte beziehen, die nicht zugleich Finanzinstrumente im -Sinne voh Anhang I Abschn1tt ·C der Richtlinie ·2014/65/EU des E~rdpäischen Parlaments und des Rates vom fö. Mal .20f4 .Über Märkte für Finanzin,strurnente und· zur ÄnderLing der Richtlinien 2002/92/EG und 20i 1/61/l=U si.nd, _aus- dem Anwendungsbereich des .Anlegerentschädigungsgesetzes ausgenommen. Diese C;leschäfte sind nich\\ in den Kreis der geschützte.n Geschäfte nach der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen ·Parlaments und des Rates vom 3. -März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (An!egerentschädlgungsrichtlinie) elnbeh zogen, d[e mit dem Anlegerentschädigungsgesetz umgesetzt wird.                     · Zu Nummer 2 (§ 4 Absatz 2 Salz 2) (§ 4 Umfang des Entschädigungsanspruchs) Es handelt Sich um eine redaktionelle Änderung, Zu Nummer 3 (§ 18 Absatz 5) (§ 18 Anwendungsbestimrnung und Übergangsregelung) Qer angefügte AbSatZ: 5 ste\"llt klar, dass-Wertpapiergesc~äf.te, die sich auf Rechnungsein- heiten beziehen und die vor dem lnluafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind,. dem Schutz des Anlegerentschädigungsgesetzes nicht rückwi~ke.nd entzogen wer- den.",
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            "content": "- 128 - Zu Artlkel 4 (Änderung .des Zahlungsdiensteaufslchtsgesetzes) Zu Nummer1 (§ 64 Bußgeldvorschrlften) Zu Buchstabe a Die neue Bußgeldbewehrung trägt .der B'edeutung angemesse·ner Maßna:hme.n _wie das Vorhalten von Datenverarbeitungssystemen bei der Geyvährlelstung der Einhaltung. der Anforderungen des Geldwäschegesetzes und der Vierten Geldwäscherichtlinle Rech~ nung·. Dle Maßr.iahrnen,. einschließ.lieh das Vorha!te:n von date·nverarbeitungssystemen, sind angemessen, wenn sie der Risikosituatton des Instituts entspret:_hen und das ·1nstitut in die Lage versetzen, sowohl Geschäftsbeziehungen als auch einzelne Transaktionen, die als zweifelhaft und .ungewöhnlich anzusehen sind, zu erkennen: Zu Artikel      S: (Änderung des VerslcherungSaufsichtsgesetzes) (§ 39. VerordnungsermächUgung) Es handelt sich um eine redaktloneile .Änderung, die durch die Neuaufnahme der Nummer 3a bedingt Ist. ·             · Die neue Verordnungsermäc.htigung entspricht inhaltlich § 29 Absatz 4: des Kreditwesen- gesetzes. Mit einer Verordnung kann eine kOnslstente u_nd besser vergleichbare .Pfüfung bei den Versicherungsunternehmen erreicht werden. zu ,~urn·~~w,.,· ,,.. ··'''····\" ,. (§ 53 Interne Si\"cherungs,maßnahmS:n) - Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der internen Revision sind Gegenstand der Prüfung naah § 35 Abs8.tz 5 und.der Berichterstattung.nach§ 43b Absatz 7 PrOfV. Die l=inreichung de$ Berichts über das Ergebnis einer Prüfung der _internen Revision nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 de's Geldwä1;;chegesetzes ISt daher nur noch auf Anforderung der Bundesah- stalt verpfllcht9nd. {§ 67 Erlaubnis; Spartentren~ung) ln Artikel 175 der ~_ichtlinle 2009/138/EG des Europäischen Parlam6nts und des. Rate.s vom 25. November 2009 betreffend dle Aufnahme und Ausübung der Versicherungs~ und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabl!ität 11) (ABI. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) ist die Möglichkeit v:on Abkommen mit Drittstaaten iri Bezug auf die Mittel der Beaufsichtigung von Rückverslcherungsunternehnieri eines Drittstaats, die Rückversich_erungstätigkeiten In der Gßme\\nschaft auszuüben, vorgesehen. Mlt der Änderung von § 67. Absatz 1 Satz 2 wird k!argest.ellt, dass bestimmte nationale Zug,angsvaraussetzung keine Anwendung fin- den, wenn die Europäische Unlon rnlt einen'! Drittstaat Übereinkünfte mit AuswlrkÜngen aut den Betrieb des Versicherungsgeschäfts in den Mltgliedsstaaten gesChlossen .hat. Derartige Abkommen reg.ein den Marktzugang von Rüclwersicheru.ngsunternehmen aus Dritl!;,taaten heraus in der Europäischen Uriion. Dies kann dazu führen, dass der Ab-",
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            "content": "- 129 - schlu$s von Rückversicherungsgeschäft .aus einem Drittstaat heraus im Inland ·nich~ von einer Präsenzanforderung abhängig gemacht werden darf, wenn die im Abkommen ge- nannten Bedingungen erfüllt sind und die Bundesanstalt die im Abkommen genannten Informationen und Unterlagen erhalten hat. (§ 305 Befragung, Auskunftspflicht) Mit Satz 1 des neu eingefügten AbSp.tzes wird gesetzlich klargestellt, d,ass die' gemäß § 305 Absatz 1 bis 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) auskunfts- und vorlage- ·pfilchtlgen Personen und Unternehmen au.eh Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten dürfen, soweit dies zur Erteilung einer Auskunft gegenüber einer zuständigen AufSichtsbehörde. (Bundesanstait für Finanz- dienstleistungsaufsioht bzw; cjfe jewells zustän(.l\\gen Landesaufsichtsbehörden) erforder- lich ist. Damit wird eine Erm•äciitigungsgrund!age im Sinne des Artlkels 9 Absatz 2 Buch- stabe g der Verprdnung (EU) 2016/679 ·geschaffen.                                           · Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 20·16/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener D'aten, zu dene·n auch Ge:Sandheltsdaten Im Sinne des , Artikels 4 Nummer 15 tjer Verordnung (EU) 2Di 6/679 zählen, grundsätzl!ch untersagt. Die Vera~beltung ist nur unter den engen Vciraussetzungen des unmittelbar anwertdbaren Artik.e_ls 9 Absatz 2 Buch~tabe a, c, d, ·e und f der·Verordnung (EU) 20·16/679 oder - in deh Fällen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstaben b, g, h und i der Verordnung (EU) 2016/679 - durch nation·ale Erlaubnistatbestände, etwa des § 22-A~satz 1 des BuhdeSda- tenschutz9esetzes (BDSG), zul9.ssig. Ohne eine· ausdrückliche· gesetzliche Verarbei- tungsgrundlage müsste der Auskunftspflichtige daher in jedem Einzelfall prüten,_ ob ein Erlaubnistatbestand des Artikels 9 AQsatz 2 der Ver.ordnung (EU) .2016/679, ein Erlau~- nistatbestanci na.ch § 22 Absatz 1 BDSG oder einer sonstigen bEireichsspezifischen Rege- lung vorlieQt. Wäre das.nicht der Fßll, ·müsste die Auskunft verweigert werden. Eine funk- tionierende Versicherungsaufsicht wäre $0 nicht gewährleistet. Die mit di.eser Vorschrift verbundene Efnschr/3:nkung des Rechts der betroffenen Person auf lnformation,elle Selbstbestimmung Ist erforde1'1ich ·und verhältnismäßig. Weil die p_oten- ·uen betroffenen Versicherungszweige (Kranken-, Lebens- oder Befufsunfäh]gkeitsversl- cherung) besonders ex.istenzlei!le Risiken absichern, liegt eine effektive Allf~icht in diesem Bereich im ·eyrh0b!ichen öffentllchen lnt~resse. Die Verarbeitungsermächtigung ist ·zum Schutz dieses Interesses erforderlich, da keine andere in jedem Fall anwendbare Rechts- _grund/ager besteht. Das Problem wird insbescindere nicht durch die it1 Artikel 9 Absatz 2 Büchstabe a) der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehene Möglichkeit, Gesuridheitsdaten zu verarbeiten, wenn „die betroffene Person in die Vetarbeitung dElr [ ... ] Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich elngewi!ligt-{hat]\", gelöst. Der-unbestimmte Rechtsbegriff „aus~rückllch\" ist ·in diesem _Kontext nicht legal definiert, was zu Recht~unsi- cherheit führt.. Außerdem würde es die operative Aufsicht erheblich beeinträchtigeyn, wen,n die Erlangung aufsiqhtlich erfor,derlicher Informationen von der EinWilllg.ung eines (vom Aufsichtsverhältnis nur mittelbar} betrottenen Versicherungsnehmers abhängen würde, Die B.erückslchtigung der schutzwürdigen lntere.ssen der .be_tro.ffetien Person ist dabei bereits b~i der behördlichen Anfrage- sichergestellt. Öffentliche Stellen dürfen Gesund- heit~daten für andere als. In § 22· Absatz 1 Nummer 1 _BDSG genan.nte Zwerke nur. unter den Voraussetzungen .des § 22 Absatz 1 Nummer 2 BDSG verarbeiten. Die dabei anzule- genden ·strengen .Maßstäbe gewährleisten, dass bei der Ausübung behördlichen Ermes• sens 0ine intensive Auseinandersetzung mit den.schutzwürdigen Interessen der betroffe- nen Person erfolgt-und dass personenbezogene Ges.undheitsdaten nur dc,J.nn erfr-agt wer- de\"n, wenn dies tatsächlich im erheblichen öffentlichen lnte.resse liegt Mit der behördli· ~hen Verschwiegenheitspflicht des § 309 VAG ist tler Datenschutz aüch nach erfolgter Ubermittlung gewährleistet.",
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            "content": "- 130 - Mit Satz 2 wird .die -Wahrung des Wesensgehalts des Rechts auf Datenschutz ·auch 'im Übrige:i, sichergestellt,. lndern die Verarbeltuligs,errnächtigung des Satzes 1 in\" das Getüg6 der allgemeinen d8.tenschutzrechtlichen Vorschriften einbezogen wird. Satz 3 ordnet dle entsprechende Geltung d€1s § 22 AQsatz 2 BDSG an. Dam!l wird der . Auskunftspflichtlg·e, der besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinhe des Artikels 9 Absatz ·1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet, wozu auch Gesundheits~ dater:r lm Sinne 'des Arfü~els 4· Nummer 15 der V.erordnu.ng (E,U) 2016/679 gehören, zur Schaffung angemessener und spezifischer Maßnahmen zur Wahrung der lt:1teressen der betroffenen Personen verpflichtet. Damlt ist k_elne datenschutzaufsichtsrecht!iche. Zustän- .digkeitsverschiebung hin zu der Vers\\cherungsaufsichtsbehörde verbunden, vielmehr bleiben auch in dieser Hln_sicht die al!gemeihen d8.tenschutzrecht'lich~n Vorschriften r'naß- geblich.                                                     . Zu   ~1!,~ftlt§ {Änderung des FlnanZdtenßtleistun_gsaU\"fslchtsgesetzes) Wti~' Zu ••.              ~  i\\~~~ ,_),UTI!!..., ..•~ .~ .          i (§ 16e Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Bank!:!n und sons- tige Flnanzdienstlels.tungen) Bei den Änder.ungen in Absatz 1 Satz ·\\ Nummer i h8.ndelt es .sich um Folgeänderungen zur Anderung des KWG; Die E!n.ordnurig des Kryptoverwahrgeschäftes als Flnanzdlehst- Jeistung !ö.st eine Erlaubnispf!icht nach .§ 32 Absatz 1 Satz 1 KWG aus. Damit unterliegt · das das.Kryptoverwahrgeschäft betrei\\:)ende Unternehmen der Aufsicht der Bundesanstalt und ist nach § 16e Absatz 2 FinDAG umlageptllchtig. ,;~,;~il<\\:ft\"JiL/2 zu ijym,~J!J·:L„ (§ 16g Minde_stumlage:beträge im Aufgabenbereich Banken und·.sonstig_e Finanz- dienstleistungen) . D]e bisherig,en MindeStL.imlageJ)\"etragsrege!ungen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe· aa und Buchstabe c Dpppelbuchsfabe aa werden um die Flnanzdlens.t- le!sti.ingslnstitute mit eJner Erlaubr,is zum ·Betrieb des Kryptoverwahrgeschäftes {§ 1 Ab- satz 1a -Satz 2 Nummer· 6 KWG) ·erweitert. Ditp Einordnung erfo!Qt an diesen Stellen, da neben der Einhaltung der geldwäscherechtllchen Vorschriften auch der notwendige Kun~ denschutz lm Hinblick auf dle· nicht un.erheblichen 'Risiken beim Krypto,Verwahrgeschäft- durch das aufslchtsreohtliche Instrumentarium überwacht wird. zu ~ti(J[tfmij'i'f':i. . \\1 .•-. .....•~,.... Al~ (§ 23 Übe~~angSbes.timmungen zur UmlaQeerhebung) Der neu angefügte. Absatz bestimmt, ab welchem Umlagejahr die geänderten Umlagevor- sohrlften anzuwenden sind. Zu   lfim.i!i (ÄnderlJnQ der St~afprozessordnung) , (§ 4.92 zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister) Mi{ der Ergänzung !n Absatz 3 Satz 3 um die Ängabe des § 31 Absatz Aa Satz 1 des 'Geli::lwäschegesetzes wird die Befugnis der Zentralstelle für Fln·anztransaktionsuntersU~ chungen.gesChaffen, Daten des· ZStV abzurufen. BereHS nach dem bestehenden AbsatZ.3 · Satz ·3 slnd Auskünfte an die Sprengstoffbehörden, Waffenbe~ördet'l und B0hörden· zum Zwecke der Sicherheitsüberprüfung möglich.                           ·",
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            "content": "- 131 - ln der bisherigen Arbeit dE!r FIU hat sich gezeigt, dass die DatenzuQrlffsbefugnisse der mit Umsetzung der Vierten· Ge!dwäscheriohtllnie als administrative Behörde neu errichteten FIU   an einzelnen Stellen zu erweitern sind um sicherzustellen, dass die FIU die ihr über- tragenen Aufgaben umfassend effektiv wahrnehmen kann. Hiedür Ist die Einrichtung des Zugriffs auf Daten des ZStV erforderlich.                    · Die FIU hat 'nach § 3i AbsatZ 4 Geldwäschegesetz bislang aut6matisierten Zugrlft au_f den Datenbestand des polizeilichen lnformationsverbun·ds, also die sbgenannten Polizeilichen Verbunddateien (INPOL BUND), die durch das BKA geführt werden. INPOL BUND enthält Daten. zu 1n_. der .Zuständigkeit der Länderpolizeibehö(den.getohrt_en Verfß,hren, die Wegen des Umfangs ·und der .SChw:ere der, betrofferien Dellkte lß,nderübergreifende Bedeutung haben und deshalb über das BKA allen Teilnehmern des po\\izellichen lnfor'rnatlonssys- tems zur Verfügung gestellt werden. Zugriff auf den „l.okalen\" polizeillchen Dätenbestand .hat die Zentralstelle daneben nicht. Dies folgt dem Umstai:id, dass der lokale pölt:zeiliche Datenbestand bislang nicht zentral bei einer Stelle verfügbar gemacht werden kM.n. Auqh dieser Datenbestand ist jedoch insbesondere Zur Kenntnis über örtliche Bßsonderheiten und Erke~ntnlsse im Rahmen der Analysearbeit der FIU erfÜrder!ich. Der lokale polizeiliche Datenbestand wlrd 1m Wesentlichen durch ZUsammenfühi'ung Im ZStV abgebildet. Hierauf soll auch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchen künftig autotnat\\Siert zum ZW.eck:e ihrer Aufgabenerfüllun~ nach § 28 Absatz. f Satz 2 Numme'r 2 des GeldwäscheQesetzes zug·reifen können. Der Zugriff dient vor alle'ln dazu festzustellen, ob zu der gemeldeten Person Daten vor- handen sind. Di.e Bewertung, ob und gegebenenfalls inwieweit es slch bei yermögenswer- . ten, dle mit einer Transaktion oder ·Geschäftsbezlehung im Zusammenhang stEihen, um den Gegenstand einer Straftat handelt oder Vermögenswerte lm Zusammenhang mit Ter- · rorismusflnanzierung e;;tehen, setzt rriit Blick auf d!e .gerneld(;lten natürlichen Personen auch die• Kenntnis vomus, ob zu der Person strafrechtlich (relevante) Erkenntnisse mit Be.zug zu GeldWäsch0,. re_levante (Vor-) Taten so.wie. TerroriSmusfi_nanz\\erung vorl!egen. Angere Informationssysteme w!e beispielsweiS'e Datenbanken der s,rafverfolQLir')gsbehör- .den, mit den~n ebenfalls ein a~tornatisierte~ Ab9\\eich durch die FIU vorgesehen ist, verfü- gen a.ufgrund . Ihrer speziallsierten.· Zielrichtung und wegen elnzelner· besonderer. Rele- vanzkri_terien-zumindest teilweise nicht Ober die Daten, die Im ZStV ·erfasst siTld~ Darüber hina9s benötigt die F1U zur ErfO\\!ung der ihr übertr,agene.n Aufgaben Dat_en zu den Tatumständen, ·Zi.Jm· Tatvorwurt sowie zum Verfahrensausgang. Auch diese lnforma• _.,-,.,.-, ,__    ·tlonen sind für. eine aufQabenan9emessene Bewertung des gerrteldeten Sachyerhaltes erfbrderlich, da auch diese Erkerlntnisse Anhaltspunkte für eine Bewertung liefern kön- nen, die eine Weiterleitung del:J S&chverhalts• an die· zUständige s·tra.fverfolgu,ngsbehörde zur Folge hat. Auch die Kenntnis des Ausgangs des· $trafverfahrens bei einer ·nicht rechJskräftigen Verurteilung ist bei der Bewertung· der gemeldeten und erhobenen_ Sa9h- verhal~e-von erheblfcher Bedeutung. Sawe,it ·dieSe Informationen nicht über Datenbanken d0r $tratv.erf6IgUngsbehörden oder des Bund.eszentralre_gisters verfügbar sind, ist c;lie FIU darauf ahgewlesen, entsprec~ende Dateh im ZSIV ab.Zurufen.            ·           ' Daten Im ZStV, die Angaben zur'· zus~ändigen Behörde nebst Aktenzelch·en enthalten, ermöglichen- der F\\U. darüber hinaus, im Elnzelfall b6i. Bedarf weiterg~hende. Erkenntnisse übe_r Auskunfts_ersuchen bei .der ermittelnd~:m Strafverfo.lgungsbehörde einzuholen. Bislang ist die\" FIU für die Gewlnn'ung strafrechtlich relevanter lnformatlonen cjaraut be· schrätikt, auf Erkenntnisse des· ZöllfahndungSdienstes sowie der polizeilichen Verbundd.a• ·teien zurückzugreifen. Aufgrund der geltenden Melde-- und Relevanzschwellen ist damit nur ein begrenzter Zugriff auf Datenbestände der Länder _geWährleistet,-Ein umfasseni;les Bild der FlU u_nter Be_rücksichtigung der Beschränkungen von geschützten Datensätzen ist jedoch zur effektiven Wahrnehmung· ihrer Aufgaben und der Entscheidung über.die Weiterleitung des Sachverhalts an dle·zuständige..'Strafverfolgungsbehörde unablässlQ,",
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            "content": "- 132 - Zu Artil~el 8 (Änderun_g der Verordnung übe'r den Betrieb des Zentralen StaatsanR waltschaftllchen VerfahrensregiSterl?) •f'l'tt'?'{e')!l;~(l\\\\'Ji:;1, ZU, _,·;.,YJJJ!.!J.~i.X . (§ 4 Zu speichernde Daten) {§ 4 Absatz 2 Nummer               . 7 -·Geldwäschereleva:nz) . Durch diese. Erg~nzung wird klargestellt, da,ss die zuständige St8.r;ttsanwa_ltschaft bei der Eintragung in das Register auch eine Angabe eintragen kann, ob. die Tat im S\\r\\ne des § 31 Absatz 4a Satz j deS Geldwäschegesetzes Im ZL!sammen~ang rillt Geldwäsche ode'r Terrorismusfinanzierung steht. 2    J.;t'',,,t,,1%!\\s~J.<,f~ u ..J~.mrr!Ji!!'L (§ 6 Auskunft an Behörden) (§ 6 Absatz 1 - Auskunft an Behörden (ZSIVBetrV)) Es hahdS!t sich um eine F:olgeänderung aufgrunä des erweiterten· Zugriffs der FlU ·auf das ZStV. zu Artikel 9 (Ä.nderung der Abga.benordnungr, (§ 154 Kontenwahrheit) Durch die Änderung wird däs ldentlf!zierungsverfahren nach.§ 1!:;i4 Absatz 2 AO an die Vorschriften des Geldwäschegesetzes angeglichen. Zukünftig ·erfüllt ein _Kieditinsjltut n:iit der Identifizierung des Kt:mtciintiabers, anderer Verfügungsberechtigter und de~ wirtschaft- lich ßfire%:htigten nach den Vorschriften deS Geldwäscheges.eti:es .zuglei\"ch auch die ·1cten- tifizlerungspfllchten nach§ 154 'Absatz 2 der AbgabsnordnL1ng, da die im Gesetz beZeich- neten· Vorschriften des Geldwäs'chegesetzes entsprechend anzuwenden sind. Unberührt' von der Neuregelung ·bleiben die abgabenrechtllche Verpflichtungen der Kredltrnstitute· zur Erhebung der Anschrift des wirtschaftlich Bere9htlgten und der steUl;lrllchen Ordnungs- merkmale nach §\"154 Absatz 2a Satz 1 AO. Dies entlastet die Kredltinstltute, da sie nur- ·noch ein Verfahren zur .Identifizierung anzuweliden haben urid nur noch einen Datensatz für die Identifizierung des Kunden - und dies zugleich für Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche Und für st13uerllche Zwecke - vorhalten müssen. Zu ii{ij'~~J,ijjj.{Änd,erung der Prüfungsberlp,hteverordnun~) Mit den neuen Vorscrirtften iri der Prüfungsberichte\\ierordnung wird die Verordnungser- •mächtigung des §' 39· Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a -des Versicherungsaufsichtsgesetzes aljsgeübt, die mit dlesern Gesetz eingefügt wird. Die Vorschriften orientieren sich ·.an der:i entsprechenden Re.gelungen der für Kredltit:istitute maßgebenden Prüfungsberichtsver- ordnung (PriifbV),                      · • c,,,•:'i'•«;,,,l>S'~,••'•'i~, Zu .~,\"~,!:1'.l.l!!!!fMc Das Inhaltsverzeichnis wird auf Grund eines neu elngefügteh Abschnitts angepasst. (§ 43a Zeltpunk1 der Prüfung) Die Vorschrift entspricht inhaltlich§ 26 Absatz 1 bis 4 Satz 1 PrüfbV.",
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            "content": "· 133 • §· 43b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhlilderung von Geldwäsch!! und Terrorismusfinanzierung Die Vorschrift entspricht mlt erforderlichen Anpassungen§ 27 PrüfbV .. Auch der in Absatz g· angesprochene Ertassungsbogen geht auf die PrüfbV·zurück. (Anlage zu § 43b Absatz 9 - Erfassungsbogen fur die Darstellung und Beurteilung d~r· getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismus- finanzierung) o9r Erfassungsbogen nach § ·43b Absatz 9 wird der Verordnung       als Anlage beigefügt. Zu   (,ffi'1],'.~.fifül (Änderung der Grundbuchordl1ung) (§ 12) Sofern die Zentralstelle für Ftnanztransaktlonsuntersuchungen im Rahmen ihrer operati- _i'\\ ven Analyse Grundbucheinträge abfragt, wird hier-über gemäß § 12 Abs'atz 4 Satz 1 GBO ein ProtOkoll erstellt. Nach§ 12 Absatz 4 Satz 2 G.BO ist dern Eigelltümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts auf Verlangen Auskuiltt aus dem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde pen Erfolg strafrechtll~ eher Ermittlungen öder dl.e Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, d.es Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen AbsChinndlenstes gefährden. Di_e Aus• Kunft wird zukünftig auch abg.elehnt, soweit.die Bekanntgabe- die Aufg_ab.enw.ahrnehmung der· Zentralstelle für 'Finanztransak-tionsuntersL1chungen gefährden würde. Die F!U ist in diesen Fällen zur Abga()e einer Sperrerklärung i,n Bezug auf die Bekanntgabe von Grund• buchabfrag_en befugt. Die bel der FIU wahrgenommenen Aufgab~m stellen einen im• H_inw blick auf ·die Strafverfolgung vorgeschalteten Vorgang .zur Aufdeckung von Straftaten wie GeldWäsche und Terro'rismusfin8nzierung dar. Die Bekanntgabe einer Grundbuchabfrage kann die effiziente Wal1rriehmulig der Analyse~ und Recherchearbeit der Zentralstelle für Flnanztransaktionsuntersuohungen und damit auch den Erfolg eines Ermitt!ungsverfah~ rens ·gefährden • .Zu   -ijßf~]:Hfg· (Änderung der Grundbuchverfügung) (§ 46a) Nach.§ 46a Absatz 1 Satz der Verordnung zur Durchführung ·der Grund'puchordnung ist im· Rahmen einer Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 die Grundbucheit:1slcht durch die Zent- ralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nicht mitzuteilen, wenn die Zentralste'lle für Finanztransaktionsuntersuchungen erklärt hat, dass die Bekanntgabe der Ei'nsicht ihre Aufgabenwahrnehmung gefährden würde. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter- suchungen kann insoweit eine Sperrerklärung abgeben. Vgl. im Einzeliien die Begrü·n~ dung zu Artikel 8. Zu lfiU[~.[l\\~ (Änderu·ng d.er Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die UITllegUng von Kosten nach dem Finanzdlens.tleistungsaufslchtsgesetz) In den Gebührennummern 1.1.i 3.1.2.1 und 1. 1:.13.1.2.2 des Gebühr.enverzeichnisses der FinDAGKostV wird der Gebührentatbestand jeweils um die Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahrgeschäfts im Sinne-von§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG erweitert. Zu   ~!iL[!\\(M:ll (Folgeänderuligen) In dieser Vorschrift werden Verweise ln andeten Gesetzen und Verordnungen angepasst.",
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            "content": "-134 - Zu  ~t)1R~llfl! (Inkrafttreten, Außerkraftlreten) D!e · Vorschrift reqelt das Inkrafttreten des Gesetzes im l!chte der- Artikel 1 Nummer 67 µnd Artikel 4 der Anderungsrichtlinle. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten ..",
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            "content": "- 135 - ,,.,.,:.- ) Dokumentenname Zuleitungsexemplar_i 908070.docx Ersteller      BMF Stand          29.07.2019 10:59",
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            "content": "Melcher, Franziska Von:                                           Haupt-Reg Gesendet:                                      Dienstag, 24. September 2019 13:06 An:                                            ref433 Betreff:                                       WG: Frist 25.9.: Entwurf der Gege~ußen.mg der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 20.09.2019 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vi€rten EU- Geldw~scherlchtlinie Anlagen:                                       TOP030 :03 52-19(8) =980.B R\" 20.09 .19 .pdf; Reg ieru ngsentwu rf. pdf; 20190924_Gegenäußerung,BReg.GWRL.docx Kennzeichnung:                                 Zur Nachverfolgung Kennzeichnurigssta1:us:                        Gekennzeichnet Jon: Poststelle Gesendet: Dienstag, 24. September 2019 12:01 An: Haupt~Reg <Haupt-Reg(o/bk.bund,de>; Hetzer, Christina <Christina.Hetzer@bk.bund.de>; Pietsch, Claudia <Claudia.Pietsch@bk:bund.de>; Retschkau, Silke <Silke.Retschkau@bk.bund.de>; Richter, Annett <An nett. Rlchter@bk. bund .de> Betreff: WG: Frist 25.9.:-Entwurf der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des ~undesrates vom 20.09.2019 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie Von: Step hanie .Enge man n@lt;p;fil>u nd .de· [m~i lto: Stepha n(e. Engemen.u@..Qmf. bu nd .de] Gesendet: Dienstag, 14¾\"S~t1mJ:pg~Q;li:~LJ:-1:40 An: ·ooststelle@bmjv.bund.d~ busch-ma@bmjv.bund.de; poststelle@bm,wl,bund,de; buero-ib4@bmwi.bund.de; §tabPLG@brni.bund.de; OeSlll@bmi.bund.de; Vll4@bmi.bund.de; bmbf@bmbf.bund.de; poststelle@auswaertiges- iU.nt.de; P,oststelle@bmas.bund.de; 421@bmel .bund.tje; boststelfe@bmel.bund.de; postaj;el!e@bmvg.bynd.de; ~tstelle@bmfsfj.bund.de; poststelle@bmg.bunQ,.dei poststelle@bmvi.bund.de; Kl13@bmub,bund.de; ,-.~oststelle.berlin@bmub.bund.de; RL121@bmz.bupd,de: poststelle@bmz.bund.de; poststelle@bfdi.bund.de; fbeitsgruppe22@bfdi.bund.de; poststell~@bkm.bund.de; bundespraesldialamt@bpra.bund.de; Poststelle <poststel!€@bk.bund.de>; LA3@bmf.bund.de                                                         · Ce: Olaf.Ra chstei n.@bmf. bun d.d e; !fill.Ziegne r@b mf. bund.de; Barbara. Friedrkh@bmf. bund.d e; Nikolas.Hecht@bmf.bund.de; Dominic.Steinro.de@bm.f.bund.de; Birgit,Hellmuth@bmf.bund.de; Doris.Schroeter@bmf.bynd.de; Sven.Berger@bmi.tiund.de; Hanna.Burmeister@bmi.bund.de; Uta. Kied rowski@bm 1. bu nd .de; An ja.Wich man n@b mi.bu od ,de·; sii ogm eister-cb_@bm IV. b und .de; _or05- 0@auswaertiges-amt .de; V1IA5@bmf.bund.de; (.joreen.geyer@bmwi.bund,de Betreff: Frist 25.9.: Entwurf der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungn~hme des Bundesrates vom 20.09.2019 zum Entwurf eines Gesetzes zllr Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-GeldwäscherichtlJnie ***HTML*** Sehr geehrte Damen und Herren, beiliegend übersende ich Ihnen den Entwurf der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 20. September 2019 zu;m Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie - BR-Drs. 352/19 (Beschluss) - mit der Bitte um Prüfung. Bitte senden Sie Ihre schriftlichen Stellungnahmen zum Entwurf der Ge2en.iinßP>rUng der Bundesregierung bis 433-50000-Fi-03~!25l2019 Hauptre9isLratur Bund~skan%1eramt",
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            "content": ". Mitt~och, den 25. September-201.9, DS (Verschweig·ensfrist) per E-•Mail anVIIA5(@bmf.bund.de. Die kurze Frist bitte ich zu entschuldigen Mit freundlichen Grüßen Stephanie Engeniaon Referentin Bundesminister'i um der Finanzen Referat Vll A 5 • Präventior:l von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Tel.:+49 (0) 3018 682 1753 Fax:,,t49 (Q) 3018 68288 1753 mailto: stephanie.engemann@bmf.buri.d.de· ( ) () 2",
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            "content": "-Entwurf- Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates voin 20. September-2019 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU- Geldwäscherichtlinie - BR-Drs. 352/19 (Beschluss) - Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des 'Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU--Geldwäscherichtlinie wie folgt: Zu Ziffer 1 (Artikel° 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 9 GwGJ [Definition düterhändlerJ Die Bundesregierung lehnt den VorschJ_ag ab. Der Vors.chla,g aus dem Kreis ~er Länder zur-Aufnahme der Erwerbsseit.e in die Definition des q-uterhändlerbegriffs .wurde bereits mit dein Referentenentwutf aufgegriffen und konsultiert. Im Rahmen der ~onsultati~n wurden von Seiten einiger Länder aller9ings Bedenken_ d~ngehend geäußert, dass eine Erweiterung <}er Definition in der Fassurig des f  ReferentenentwtAfs . (,,veräußcirt Oder erwirbt\") den Verpflichtetenkreis zu sehr ausweite. Mit dem vorliegenden Vorschlag WUrde nach Ansicht der Bundesregierung der Verpflichtetenkreis hingeg_en dahingeheb.d einschränkt, dass der Güterhändlerbegriff nur bei ku:mu;Iativ veräußernder wie auch erwerbender Tätigkeit erfüllt Wäre und nicht mehr die reine veräußernde Tätigkeit genügen würde. Damit Wären insbesondere Personen, die ausschließlich aufVeräußeretseite im fremden Namen oder auf fremde Rechmll).g tätig werden, nicht mehr vom Güterhändlerbegriff umfasst (z.B. Vermittler und Kornmissionare). Eine solche Einschr·~ung des GüterhändlerbegriffS ist zu ';e:r.tileiden. Insgesamt sollte an_ der aktuell geltenden Definition festgehalten werden, Zu Ziffer 2 Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d (§ 1 Absatz 11 GwG) [Defmition lmmo bilienmakler]",
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            "content": "2 Die Bundesregiening stimmt derh Vorschlag zu. Mit dem Zusatz ,;unabhängig davon, in wessen Namen oder aufweSsen Rechnung\" wurde ein Länq·erpetitum,aufgegriffen. Hintergrupd war, dass eine R,egeluö.gslüCke, in Bezug auf FranChlse~Unternebmen angenommen wurde. Da sich ipsoweit der angep.orrunel).e Regelungsbedarf durch.die Stelh~gllahme des Bunde~ates nicht bestäti'gt hat', kann dieser Zusatz gestrichen werden. ·. ZuZiffer3      Artikel 1 Nummer 2 Buchstabeh (§ 1 Absatz26-neu-GwG) [Definition ge'Yerblich] Die Bundesregienmg wird den Vorschlag prüfen, Zu Ziffer 4   Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff (§ 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG) · [Versicherungsvennittler] Die Buhdesregierung lehnt den VorSChJag ab. Die Ergänzung siünde im Widerspruch zu den Vorgaben de~ Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe e der Vjerten Geldwäscherichtlinie, Hiernach sind Versicherimgsvennittler 'im ·sinne des Artikel 2 N~er 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorn 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung geldwäscherechtlich Verpflichtete, wenn sie im ,?;iisannnenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit     \\. :J Anlagezweck tätig werde~-- Diejenigen Versichernngsuntemehrnen, ·die geldwäscherelevante Produkte vertreiben, unterliegen dem Geldwäschegesetz als v·erpfl.ichtete, Lediglich Versicherungen, die _keine Produkte.im Sinne des§' 2 Absatz 1 Nummer 7 (h,vG vertreiben, sind keine Verpflichteten des. GwG. Die vOrgeschlagerie B~schränkung hätte daher zur Fo°Ige, ~ass Versichenmgsvermittler nur·noch dann Verpflichtete·wäreli; wenn s.ie Produkte.von· Krank~iverSicbererri  und  S~ha:den- und Ünfallversich~rern o~e eigenständige GwG- Verpflichtung anbieten, di.e eine geringe bis gar keine Geldwäscherele~anz. haben. Die Formulierung, die der Gesetzentwurf für Finanzanlagevermittler wähltJ ist nicht auf· Versicherungsvermittler ilbertragJ,ar, da FinallZanlagevernlittlet nicht unter die",
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            "number": 553,
            "content": "3 Geldwäschetichtlinie fallen, sondern lediglich nur andere als ,,Finanzuntemehmen\" definierte Unternehmen. Zu Ziffer 5      Artikel ! Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg (§ 2 Absatz 1. Nummer 10 GwG) [Prüfbitte Herri.usnahme Rentenberater] Die Bundesregierung lehnt den VOrschlag ab. Rentenberater nach§ 10 Ab.satz 1. Nummer 2 Re.Chtsdienstleistungsgesetz {RDG) fällen unter den Verpflichtetenkreis des Artikel 2 AbSfl.tZ 1 Nummer 3 Buchstabe b der Vierten GeldWäscherichtlinie, soweit sie Techtsberate11.de Tätigkeiten (,,Angehörige von rechtsberatenden Berufen\") im Zusan.unenbang mj.t b.estimi,nten Transaktionen. erbringen. Sie sind daher-wie alle techtsberatem;len Bernfe- Verpflichtete Ilach GwG, soweit sie Katalogtätigkeiten nach§ 2 Absatz 1 Nummer, 10 GwG erbringen. Im Rahmen dieser Katalogtätigkeiten ist die Verpflichtung nach'GwG-nii:ben der Richtlinhmvorgabe auch sachgerecht und risikoangeme~sen. Inkassodienstleistun,gen nach§ 10 Absatz 1 ·Nummer 1 RDG fallen hingegen ~cht unter die von der Geldwäschericht1inie erfässt~n rechtsberatei:J.den Berufe. Zu Ziffer 6      Artikel 1 Nummer 3~Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 3:>. Buchstabe c Nummer 42.Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 Gwtl) [Lohnstetierhilfevereine] Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab .. Die Tätigkeit der Lohnsteuerhilfeve~eine erfüllt den Wortlaut der Richtlinfonvorg~ben des Artikels 1 Nummer 1 Hµchstabe & der Änderungsrichtlinie. I:-Iiema.ch ist neben Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern jede Person verpfli~htet, die als' wesentliche geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratup.g im Hinblick aufSteuerc;tngelegenheiten leistet. Dies trifft aufLohnsteuerhilfevereine zu. Ihl'e Tätigkeit umfasst gerade die- Beratung im Hinblick auf die Versteuerung von Einkü~en Ihrer Mitglieder. Die Ber::i.tung erfolgt auch nicht lediglich ergänzend zu einer andenv~itigen Haupttf\\tigkeit, wie dies bei anderen zur beschränkten Hilfeleistung in· Steuersachen befugten Personen der Fall ist. Es handelt sich mit der Vereinnahmung von Mitgliedsbeiträgeµ um eine entgeltliche Tätigkeit. Da die Berattmg in Einkommenssteuerangelegenheiten die zentrale Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen bildet,",
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            "content": "4 ist auch·das Wesentlichkeitsmerkmal nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Ändetungsrichtlinie erfüllt. Dass Lohnsteuerhilfevereine danel;ien ei:heblichen Einschr~gen unterliegeµ, ·für wen und zu welchen Einkunftsarten sie Herat1U1gsleistungen erbringen, steht dem nicht entgegen. Zu Ziffer 7     Artikel 1 Nmmner 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe iiI (§·2 Absatz l Nummer 15 GwG) [Glücksspielteilnahme im Inland] Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Zu Ziffer 8     Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj (§ 2. Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu-GwG) [ausländische Güterhändler] Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen, Es ist.zu berücksichtigen, dass sich aus der vorgeschlagenen Regelung möglicherweise Einschränkungen ergeben könnten, inwieweit in Bezug aufVerpflichtete des Nichtfmanzsek.tors das· Aus\\Vl.rkungsprinzip greift, insbesondere auch soweit sie nicht unmittelbar von dem Änderungsvorschlag„erfasst werden. Zu Ziffer 9 Artikei 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwGj [Streichung Barzahlungen] Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Ziffer 10 Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 2 Absatz 3 GwG) [Prüfbitte Erfülhmgssurrogate] Die Bundesregierung wird der Prüfbitte entspr'echen. [AnBMN: Bitte prüfen.] Zu Ziffer 11 . Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG)",
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            "content": "5 [Einbeziehung KoP.sularisch.e Vertretung] Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Zu Ziffer 12 Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe bDoppelbuchstabe dd (§ 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG} [Ptiifbiite öehensch~nder Einfluss] Die Bund~sregierung lehnt den Vorschlag ab. Eine Klarstell-ung ist bereits in die Gesetzesbegründung des Regienmgs~ntwurfs dahingehend aufgenommen worden, dass sich da:s Bestehen eines beherrschenden EinfltL':lses nach § 3 Absatz 2 Satz 4 GWG richtet. Der neu aufgenommene § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG soll-die Fälle erfassen, in denen eine Vereinig11ng im Sinne des § 20 Absatz 1 GWG Mitgiied des Vorstands einer Stiftung oder als·Beglinstigte der Stiftung bestimmt worde:µ ist. Demzufolge gelten_ für die Be·siimmung des bebe1Ts_chenden Einflusses auf die Vereinigung auch 'die Regelungen des-§ 3 Absatz~ Satz 4 GwG. Zu Nummer 13           Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG) [Nettokaltmiete] Die Bundesregienmg lehnt den Vorschlag ab. Aus Sicht der Bundesregiemng besteht keine Notwendigkeit, die Begrifflichkeiten anzupassen. Grun<l.sätzlich handelt es sich bei dem Begriff Miete in Anlehnlmg an die · Vorschriften aus dem Zivilrecht immef um eine „N ettokalttniete\". Das BGB schafft durch di6 Differenzierung zwischert .        Miete   und . Betriebskosten bereits eine unmissverstär).d1iche . Trennung. Da der Begriff ,;Nettokaltmiete\" kein Rechtsbegriff i~t s·ondem lediglich dem branchenüblichen Sprachgebrauch· entstamtnt, wurde er daher in Abstimmung mit dem · Bundesministerium.der Justiz und für den Verbraucherschutz lediglich in die Gesetzesbegründung Ubemomm1;:n. Z,t Ziffer 14 Artikel 1 Nummer.5 Buchstabe b (§ 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG), Nummer 9 Buchstabe f(§ 10 Absatz 6aNummer 1 Buchstabeb GwG) [Edelmetallhändler 1.000,- EUR]",
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            "content": "6 Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfe.q.. Zu Ziffer 15 Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a (§ 6 Absatz 1 Satz 4 - neu- GwG) [Dokumentation interne Sichenmgsmaßnahmen] Die Bundesregierung -wird den Vor:schlag prüfen. Zu Ziffär 16 Artikel J'N\\lmmer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 9 Absatz 1 GwG) [Klarstellungsbi!te Gesetzesbegründung § 9] Die-Bµndesregienmg stellt klar, dass sich§ 9 Absatz l GwG~E gern:äß seinem \\Vortlaut. a,uf   ) Mutterunternehmen hez:ieht, die selbst geldwäscherechtlich Verpflichtete sind. Der in der Gesetzesbegründrntg enthaltene Hinweis auf das Erfassen weiterer. Gruppenkonstellationen ist im Zusarnmenhang·mit .§ 9 Absatz- 4 :GwG zu verstehen. Zu Ziffer 17 Artikel! Nunnner 8 Buchstabe e, Nummer 42 Buchstabe.a Doppelbuchstabe bb.(§ 9 Absatz 5 und 6 -peu-,§ 56 Absatz l Nummer 15b GwG) [Gruppenweite Pflichten § 9] Die Bundesregierung wird den Vorschlag'prüfen. ) Zu Ziffer 18 Artikel 1 Nununer 10 B,ichstabed(§ 11 Absatz 6 Satz 1, Satz la - neu - sowie Satz 5 - neu - GwGl [Vexp:flichtung des Vertra_gspartners zu Kopien etc.] Die i3undesre·$ierung wird.den Vorschlag prüfen. Zu Ziffer 19 Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe ao neu             (§ 20 Absatz 1 Satz 1 GwG) [Eintragung Immobiliener.werb· durch ausländische juristische Personen. ins Transpatenzregister] Die. Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.",
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            "content": "7 Zu Ziffer 20 Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c (§ 20 Absatz 3 Satz4 - neu- GwG) [Mitteilungspflicht bei fiktiven wirtschaftlich Berechtigten] Die Bundesregierung'lehnt den Vorschlag ab. Die vorgeschlagene Klarstellung ergibt si~h bereits aus der: Gesetzesbegrühdung des Regierungsentwurfs und wird .aus Sicht der· Bundesreßierung für ausreichend erachtet. Das GwG verwendet in entsprechenden Regelim$szusammenhängen einheitliqh den Begriff des wirtschaftlich Berechtigten ohne Zusatz. :cuZiffer21 Artikel 1 Nummer21 (§ 23aAbsatz !'Satz 1 GwG) [Meldepflicht von Urtstimmigkeiten nur· bei Einsichtnahme] . Die Bundesregierung iehnt den Vorschlag ab. pie vorgeschlageny Ergänzung ist nicht zielführcnd. Grundsätzlich kann eine Unrichtigkeit nur auf Grundlage eirier Einsichtnahme in das Transpareil.Ztegister festgestellt werden. Es-sind jed.och Fälle denkbar, in denen der Verpflichtete nicht selbst Einsicht in das Transparenzregister nimmt, sondern sich insbesondere -von seinem Vertragspartner eineil Res;isterauszug aushändigen lässt. Auch in diesen Fällen soll eine Meldepflicht bestehen, während nac~ dem Vorschlag des Bundesrates die Pflicht zur MeJdung.von Unstimmigkeiten ohne erkennbaren sachlichen Grund entfallen könnte. Zu Ziffer 22 . Artikel I Nummer 22 (§ 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwQ} [Gebührenfreiheit für Verpflichtete] Die ~undesrea;ierung iehnt den Vorschlag ab. Das Transpa,re~tegister ist gebühr.enfinanziert. Gemäß § 24 Absatz 1 erhebt die registetfi.ihrende ~telle' gemäß § 24 Absatz 2 unter anderem für die Eiµsichtnahm.e .Gebii.lrren zur Deckung des Ve~altungsaufwandes (Einsichtnahmegebühr). Die Einsichtnahm.egebühr deckt die mit der EinSichtnahme im Zusammenhang stehenden Kosten ab und ist dementsprech,end kalkuliert. Der Vorschlag des Bundesrates stellt das·Uebßhrenfinanzien)ngsm·oc:ieU des Transparenzregisters entgeg~n dem gesetzlichen Leitbild. des § 24 GwG in Frage, da der · GroßteU der Einsichtnahmen von Verpfli.Chteten uicht mehr gebührenpflichtig wäre_, was",
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            "content": "8 einen erheblichen Gebührena1.1sfall zur FÖlge hätte. Dem Vorschlag des Bundesrates ist nicht . zu entnehmen, wie dieser Gebührenausfall kompensiert we.rden. soll. Der Gebührenausfall müsste auf den verbleibenden Personenkreis der Öffentlich)ceit und auf die yerpllichteteh, die nicht aufgrund eirter.etstrualigen Begründung einer Geschäftsbeziehung EinSicht ·nehmen, U+ngelegt werden, was einen spürbaren Anstieg der Einsichtnahmegebührfür diese Personenkreise zur FOige hätte. Unabhängig von der Frage; ob dies ~achlich gerechtfertigt werden kann~ wäre seitens _der Verpflichteten bei Einsichtpahm,e auch nachzuweisen, dass sie diese aufgrund der erstmaligen Begrtindung effi:er-Geschä:ftsbeziehung EiriSicht.nehmen. Dies wilrd~ .zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen, der mit weiteren Kosten verbunden wäre. Die Bundesregierung erwartet aufgrund der verpflichtenden Elil.sichtnahme in das Tiansparenzregisterfür die geldwäscherechtlich V.erpflic,hteten nach§ 11 Absatz 5 GwG und aufgrund des neuen Zugangs für alle Mitglieder der qffentlichkeit·ein,e· Steigerung der Eirtsichtnahmezahlen, was eine spürbare Senkung der Einsichtnahmegebühr zur Foige haben kann, Zu Ziffer 23 Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd f§, 31 Absatz 4 ·      Sittz4 Q\\yG), Doppelbuchstabe ff(§ 31 Absatz 4 Satz 6 GwG) [Streichung Trefferanzeige]           ·                                     · Di_e Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. :Öie· im Regienmgsentwurf enthaltene Änderung.des.§ 31 Absatz 4 GwG schließt eine LüC~e bei der schnellen-und umfassenden Zusammenarbeit von Zentraler Meldestelle und den am polizeilichen Informationsverbund teilne~enden St_ellen, die sich in der Praxis sezeigt bat.\" Dabei wird auch weiterhin zwischen kriti;,chen und nicht kritis.chen Dateien deS Infortnatiorisverbundes unterschieden. Ein Treffer löst in Abhäng_igkeit davon unterschiedliche Folgeschritte aus. Während b~i einem Treffer jn nicht kritischen Dateien die FIU zum automatisierten Abruf des Datensatzes (inhaltliche Kenntni~) betechtigt ist, erhält .die Fi:tJ bei einem Treffer in kritischen Dateien l_ediglicl'). di~ Informatj.on über das Vorl~egen eines Treffers vom datenbesitz'enden Teilnehnier am Inf<:>rmationsverb?TI-d, jedoch keinen Zugang zu den Daten ·selbst. Sinn un_d Zweck_-der Neuregelung ist die schnellere tmd giezieltere Abgabe an die, datenbesitzende Stelle, die auch im Interesse. der Polizeien liegt. Es .                  '                  '                            '                . ' ist nicht davon auszugehen, dass bereits die Kenntnis der Pill vom Vorhandensein eines Treffers im. sensiblen Datenbestand den jeweiligen Ennittlun.gserfolg :gefährdet nte angestrebte automati:Sierte Inforrnation der FIU ül?er das Vorliegep_ eines Tr-effe:(s im kritischen Datenbestand erfolgt zur Verdachtsmeldung insgesamt tmd nicht zu· einzelnen abgefragten. Personen. N1U' aus 'dem Wissell um das Vorhandensein eines Treffers wird es der",
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            "content": "9 FIU regelmäßig nicht_ möglich se~ Rückschlüsse auf ein einzelnes Ermittlungsverfahren zu ziehen. Zu Ziffer24 Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b (§ 31 Absatz 4a GwG), Artikel 8 Nummer 1 (§4Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV). [Prüfbitte unbeschränkter Zugriff ZStV] · Die Bundesregierung wird der Prüfbitte entsprechen. Die Bundesregienmg ist gegenüber einer in der Praxis gut handhabbaren R:egelung aufgeschlossen.· Zu Ziffer 25 Artikel 1 Nummer 31 (§ 43 GwGl [Prüfbitte Gewissheitsschwelle § 43 Absatz 2 GwG] Die Bundesregierung lehnt den Vorsc_hlag ab. Die Bundesregienmg teilt das Anliegen, im Bereich der freien Berufe die· Verdachtsmeldepflicht zu koukretisiereii und stärker für Verdachtsfälle zu sensibilisieren, auch mit dem Ziel einer höheren ~abl von Verd\"achtsmeldungen im Immobiliensektor. Jn diesem Sinne sieht der Regierungsentwurf Änderungen des § 43 GwG vor. Die Bundesregierung sieht jedoch keinen Bedarf, das subjektive Merkmal de;r positiven Kenntnis anzupassen. Das Merkmal der' positiven Kenntnis deckt sich mit den Vorgaben des einschlägigen Berufsrechts, in welcheIT.Fällen. beispielsweise Notare eine.Amtstätigkeit zu c·  versagen haben (vgl. §'14 Absatz 2 BNotO) . Dies ist der Fall bei positiver Kenntnis von unerlaubten oder unredlichen Zwecken .. Den Geldwäscherisiken im Immobiliensektor trägt der Gesetzentwurf dadutch Recbrn.mg, dass im Wege der Rechtsverordnurig Sachverhalte bei Immobilientransaktionen geregelt werden sollen, die stet.';l meldepffichtig sind. Damit werden Risiken im fuunobiliensektor gezielt adressiert, ohne über Gebühr in die Verschwiegenheitsverpflichtung der frei~n Berufe und beruf$rechtlichc Bezüge einzugreifen. Zu Ziffor26 Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a-neu-und Nummer 39 Buchstabe c (§ 49 Absatz 5, § 50a --neu - und § 53 Absatz Sa GwG) [Zentrale Beschwerdestelle] Die Bundesregierung lehnt den: Vorschlag ab,",
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            "content": "10 Aufgrund der Sachnähe und der bei den ZU.ständigen AufsiChtsbehörden aus der-laufenden Aufskht vorhandenen Einblicke in die Abläufe geldwäscherechtlich Verpflichteter ist es sachgerecht und im Einklang mit den Richtlinienvorgaben, die Zuständigkeit für· Be·schwerden bei Verstößen gegen das Benacl;i.teiligungsverbot bei-den AufsichtSbehör'den anzusiedeln. Eine zentrale Beschwerdestelle des Bundes hätte weder die erforderliche Sachnähe noch ein belastbares Bild von dem Verpflichteten beispiel_sweise aus Ailffalligkeiten im Rahmen der laufenden Aufsicht. Sie müsste hier zunächst ermitteln und benötigte hierfür auch entsprechende Befugnisse, die mit den Befugnissen der Aufsichtsbehörden kollidieren ½önnen. Darü~er hinaus käme es zur Überschneidung yon Zustähdigkeitell zwischen den Aufsichtsbehörden der Länder und der Zentralen Beschwerdestelle. des Bundes. Zu Ziffer 27 Artikel ! Nummer 3 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc                 neu (§ 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu- GwG) [Aufsicht Finanzunternehmen] Die Bundesregierung lehnt den.Vorschlag ab; Bei. den Verpflichteten des Nichtfinanzsektors und hierbei auch den F:i)i~teme:hmen handelt es sich um eine große Anzahl k1einer bis mittlerer Unternehmen.. Aufgrund der großen Anzahl relativ kleiner Verpflichteter ist di.e Verortung der Zuständigl{eit bei den Aufsichts~_ehörden. der Länder sachgerecht. Nur auf diese Weise kann die -flächendeckende · Präsenz der Au:E.:;ichtsbehörden gewährleistet werden, Mit Umsetzung des vp;rliegenden Gesetzentwurls ist det-Begiiff des Finanzunternehmens nach GwG zudem. nicht mehr deckungsgleich mit dem Begriff nach§ 1 Absatz 3 des Kreditweseugesetzes, · .1 Z\\\\Ziffer28 Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b (§ 51 Absatz 3 Satz 2 GwG) [Prüfungsort vor Ort und anderswo] Die Bundesregienmg wird den Vorschlag prüfen. Zu Ziffer29 ' Artikel  1 Nummer   39   Buchstabe    a (§ 53 Absatz  1 Satz  2 QwG) . [Anonymitätsgewährleistuqg statt gesichertem Komrm.inikationsweg] Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.",
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            "content": "11  ' Der Vorschlag des Bundesrates entspricht nicht den.Vorgaben des A1tikel l Nummer 39 Buchstabe a der Ände111~1gsrichtHnie, wonach ein oder m;hrere sichere Kori:ununika:tionskanäle für die.Meldung von Verstößen zur Verfügung-zu stellen sin4, Zu Ziffer 30 Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aao-- neu              (§ 56 Absatz 1 GwG) [Fahrlässigkeit] Die Bundesregierung lehnt den VorsC:hl~g ab. Der Miridestverschu1densmaßstab der Fahrlässigke~t wurde seitens: der Bundesregierung im Referentenentwurf konsultiert. In der weiteren Prüfung hat sich gezeigt, dass die Fahrlässigkeit nicht ohne weiteres auf die Bußgeldtatbestände des § 56 Absatz 1 OwG anwendbar ist. Zu Ziffer 31 Artikel !Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1- neu- (§ 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG) [Bußgeldtatbestand Berechtigung der .flir VP auftretenden Pet.son] Die BundesregienUJ.g stimmt dem Vorschlag zu. Zu Ziffet 32 Artikel ] Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa. -Doppelbuchstabe bb - neu -, Buchstabe c -neu- (§ 56 Absatz 5 Satz 1, )                 Satz 3; Absatz 6 GwG)                                             - [Steuerberaterkam:niEl.t als- Verwaltungsbehörde] Di6· BU:ndesregierung· wird dEln Vofschlag prüfen. Zu Ziffer 33 Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b /§ 57 Absatz 1 Satz 3 neu 4                  neu -GwG) [Mitteilungspflicht deT Gerichte an Aufsichtsbehörde über Au13gang Bußgeldvetfähren] Die Bundesregienllig_stimmt dem Vorschlag zu..",
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            "content": "12 Zu Ziffer 34 Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c· neu            (§ 57 Absatz 1 Satz3   neu GwG) · [Veröffentlichung B~geldentscheidung auf gemeinsamer ln-l:!;lmetseite der Aufsichtsbehörden] Die Bundesregiernng wird den Vorschiag prüfen. Zu Ziffer 35    Artikel 2 Nllmn1er 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc (§ .1 Absatz laSatz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz l Nummer 10 KWG) [Prüfbitte Kryptöwerte als Auffangtatbestand] Die Bundesregienmg wird 4en Vorschlag prüfep. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass aufgrund der subsidiären A~g~stal11.mg des · . Kryptoverwabrgeschäfts diese Subsidiarität für sämtliche Bank- und Finanzdienstlei.stungsgeschäfte gilt., Zu Ziffer 36 Artikel 2-Numriler 1 Buchstabe a (§ 1 Absatz la Satz 2 Nummer 6 KWG) [Prüfbitte Be~cksichtigllng Kryptoverwahrgeschäft bei Jahresabschlussprüfung] Die Bundesregierung wird den Vdrschlag prüfen-. Zu Ziffer 37 Artikel 2 Nummer.4 (§ 32 Absatz lg KWG) [Prüfbitte Tremrnngspflicht Kryptoverwabrgeschäft] Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.",
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            "content": "/26<(..33 ''!d-1' \"'-~~-'1lo3/l Melcher, Franziska @ Vo_n:                                       Melcher, Franziska Gesendet:                                   Mittwoch, 25. September 2019 18:55 An:                                          'stephanle.engemann@bmf.bund;de' Ce:                                         'olaf.rachstein@bmf.bund.de'.; ref433'; 'VIIAS@bmf.b.und,_de' Betreff:                                    WG: Frist 2_5.9..: Entwurf dEr Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vorn 20,09.2019 zum EiltvVurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie·zur Vierten EU-· Geldwäscheric:htlinie Anlagen:                                     20190924_Gegenäußerung.BReg.GWRLdocx 'Kennzeichnung:                               Zur Nachverfolgung l{ennzeichnungsstatus:                      Gekennzeichnat Liebe Stephanie, \\yon unserer.Seite anbei ledig'lic:h 8in·ige wenige redaktionelle Anmerkungen unseres Kabinettrefera_ts. 'Beste Grüße Franziska Referat 433. {Finanzmarktpolitik; Finanzmar'ktrecht) Bundeskanzleramt Willy-Brandt-Straße 1 10557 Berlin Tel.: 030 / 4000-2425 E-Mall: Fra~ziska.Melcher@bk.bund.de Von: Stepha nie. Engem ann@ bm f. bu nd ,de [tnaj lto :S tephanie, Enge man n@bmf,bu nd .de J /Gesendet: Dienstag, 24: September ·2019 11:'40 An: poststelle@bmjv.bund.de; busch~ma@bmjv.bu..Q.9.,Qg: poststeJle@bmwi.bund.de; buero-lb4@bmwi.bund.de; Sta~ PLG@bm j. bu nd. de; OeS 11 l@bm i.bu nd .de; VI !4@bm i.b und .de; bmbf@bm bf. b und .de; postste 11e@auswaertiges- .a mt. de;. Postste Ue@bmas.by nd. de; 421@bmel.bund.de; poststelle@bmeJ:bund.de; poststelle@bmvg.bund.de; poststeUe@bmfsfj.bund.de; poststelle@!bmg.bund.de; postste!1e@bmvi.bund.de: Kll3(cilbmub.bund.de; gostste11e.berlin@bmub,bund.de;· RL12l@bmz.bund.de; Poststelle@bmz,.bund.de; {!ostste!!e@bfdi.bund.de; arbeitsgruppe22@b.fdl.bund.de; .Q_Oststelle@bkm.bund.de; bundespraesid1a1amt@bPra.bund.de; Poststelle <f.Qststelle@bl(.but1d.de>; LA3@bmf.bund.de Ce: Olaf.Rachstein@bmf.bund;de; Jan.Ziegner@bmf.bund.de; Barbara.Frietjt[c.h@bmf.bund.de; Nikolas.Hecht@bmf.bund.dei Dominic.Stelnrode@bmf.bund.de; Birgit.He1lmuth@bmf.bund.de; Dorls.Schroetef@bmf.bund.de; Sven.Ber.g__er@bmi.bund.de; Hanna.Burmelster@bmi.bund.de; Uta.Kiedrowski@brilJ.bund.de; Anja, Wicbmann@bmi.bund.de; saogmeister;ch@bmjv.bund.de; orQS~ O@auswaert1ges~amt.de; VllAS@bmf.bund.de; doreen.geyer@bmwi.bynd.de Betreff: Frist 25.9.: Entwurf der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 20.09.2019 zuni Entwurf e!nes,Gesetzes zur ~msetzung der ,Änderungsrichtlinie zur Vierten EÜ-Geldwäsc_heri.cht)Jnie ***HTML*** Sehr geehrte Dalllen und Herren, @.-,- 433-50000-Fi-038/25/2019 He~plrF.l~isl.ralur Bundeskan~ Lerem~.",
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            "content": "beiliegend übersende ich Ihnen den Entwurf der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme dE!s. Bunde.srates vom 20: September 2019 zum Entwurf eines-Gesetzes zur UmS\"etzung der.Änderungsrichtlinie Zur Vier~en EU-Geldwäsch_erichtlinie - BR-Drs. 352/1~ (Beschluss)~ mit der Bitte um Pli.'tfung, Bitte senden Sie Ihre schriftlichel1 Stellungnahmen ·zum Entwurf de:r Gegenäußerung der Bundesregierung bi_s .- Mittwoch, den 25. September 2019, DS (Verschwelgensfrist) per E-Mail an V1IA5@bmf.bund.de. Die kurze Frist bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen Stephanie Engemann Referentin Bundesministerium der Finan:,wn Referat VII A 5 - Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Tel.: +49 (0) 3018 682 1753 .}'ax: t49 (0) 3018 68288 1753 hailto: stephanie.engemann@bmf.bun(L(Je                                                                      / i 2",
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            "content": "-Entwurf Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme de.s .Bundesrates vom            io. Sei,tcmher 2W9 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsctzu11g der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie ~fBR-Drs, 352/19 :JBeschluss)- Die Bundesregierung äußert. sich zu der Stellungnalune des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur UmseP,ung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwfüicherichtlinie Wie folgt: Zu Ziffer 1      (Artikel ! Nummer 2 Buchstabe \\efü.. Absatz 9 GwG) [Definition Güterhändler] DkBu'ndesregierung lehnt den Vorschlag ab, Der Vorschlag aus dem Kreis der.Länder zur AUfnahme det Erwet'bsseite .in die Definition des Güterhändlerbegriffs 'Wt1rde bereits mit dem Referentenentwurf aufgegriffen uhd konsultiert. Im Rahmen der Konsultation wurden von Seiten ehtiger Länder allerdings '                                                  ' .Bedcnkeil dahingehend geäußert, dass eine Erweiterung der De:finitiön in der Fassung des Referentenentwurfä (,,veräußert oder. erwirbt\") den Verptlichtete.rikreis-zu sehr ausweite. Mit dem vÜrliegenden Vorschlag-würde nach Ansicht'der Bundesregiernng der Verpflfobtetenkreis hingegen dahingehend einschrllirkt, dass. der Gtherhändlerbegriff nur bei kürrtulativ veräußernder. wie auch erwerbender Tätigkeit erfüllt wfue und nicht'ntehr <lic reine veräußernde Tt\\.tigkeit -genügen WUrde. Damit wären insbesondere Personen, die ausschließ-Uch aufVeräußererseite im fremden Namen oder auf fremde Rechnung tätig werden, ni'cht mehr vom Güterhändlerhegri(fumfasst.-(z.H. Vermittler uhd K.ömmissionarc). Eine solche Einschränkung des Güterhändlerbegriffs ist zu·vermeiden. Insgesamt sollte an ~er aktuell geltenden Definition festgehalten werden. · Zu Ziffer 2     Artikel I Nummer 2 Buchstabe d (§ l Absatz 11 GwG) [Definition Immobilienmakler]",
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            "content": "2 Die Bundesref:,rierun~ stimmt dem Vorschlag 7;u. Mit dem Zusatz „unabhängig davon, in wessen Name11 oder aufwessen1-lechmmg\" wurde ein Länderpetitum aufgegriffen, Hintergrund war, dass eine Regelungslücke in Bezug auf Franchise-Unternehmen Uilgenotnm~n vVUrde, Da sich insoweit de.r angenommene. Regdllllgsbedarf durch die Stellungnahme cles-Bundesrates nicht bestätigt hat, kann dieser Z~satz gestrichen werden. Zu Ziffer 3    Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h (§ 1 Absatz 26 - neu-GwG) [Definition gewerblkb.1 Die Bundesregierung wird ~en Vorschlag.prüfen. Zu Zi fferA    Artikel 1 Nunin)cr 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff (§ 2 Absatz I Nummer 8 GwG) [Vcrsichenmgsverniittlei] Dfo B:undesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Ergänzung ·stunde im Widerspruch zu den Vorgabe.p. des Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe e der· Vierten Geldwäscherichtlinie. Hiernach sind Versicherungsvermittler im. Sinne des Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom .9. Dezember 2002 t~ber Vcrsicherungsvermittlung geldwäscherecht1ich Verpflichtete, wenn sie im Zusammenhang mit Lc_bensversichenmgen ltnd anderen Dienstleistungen mit        ) Anlagezweck tätig werden. D~ejenigen. yersicherungsunternehm.en,.die geldwäscherelevante Produkte vertreil;ien, unterliegen dem Geldwäschegesetz als Vcrpflichtete. Lediglich Versicherungen_, die keine· Produkte im Sim1e des § 2 Absatz 1 Nummer 7 GwG vertreiben, sind keine Vetpföchteten des GwG. Die vorgeschlagene Beschränkung hätte daher zur Folge~ dass yersicherW1gsv.enni.ttler nur noch dann Verpflichtete wären, werin ·sie Produkte. von Krankenvet:\"sicherern und Scha~en- und Unfallversicherern ohne eigenständige GwG- Verpflichtung anbieten, die eine geringe bis gar keine Geldwäscherelevanz haben. Die Formulietung, die der Gesetzentwurf für Finanzanlagevermittler wählt,_ist nicht auf Versichenmgsvennittler übertragbar, da Finanzanlagevermittler nicht unter die",
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            "content": "3 GeldWäsc.herichtlinie fallen, sondern lediglich nur andere als „Finanzunternehmen\" definierte Unternelurien. Zu Ziffer 5     . Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg            rn 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG) [Prüfuitte Herausnahme Rentenberater] · Die Bun~esrcgierung lehnt den Vorschlag ab. Rentenberater nach§ 10 Absatz·! Nummer 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGJ fallen unter den Verpflichtctenkreis des Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b. der VieLte.n Geldwä:;;Cherichtlinie1 soweit sle rechtsberatende Tätigkeiten (,,Angehörige von rechtsberatendcn Berufen\") im Zusammenhang mit bestimmten Transaktionen erbrin_gen, Sie . sind daher - wie alle reC:htsberatenden Berufe -Verpflichtete nach Gwo', soweit sie Katalogtätigkeiten nach§ 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG erbringen. Im Rahmen dieser Katal~gtätigkeitcn ist die Verpflicht1.~ng nach GwG neben der Richtlinienvorgabe auch sach.gerecht und rlsikoangemessen. lnkassodienstleistungen nach§ 10 Absatz· 1 Nummer 1 RDG fällen hingegen nicht unter die von der Geldwäscherichtlinie erfassten rechtsberatendcn Berufe. Zu Ziffer 6       Artikel ! Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 3 5 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 2 Absatz 1 Numnier 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG) [Loh:hsteuerhilfcver:eine] Die Bundesregierung 16hnt den Vorschlag ab. Die Tätigkeit der Lohnsteuerhlli'evereine erfüllt dep.. ·Wortlaut der Richtlinienvorgaben des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe a der Änderungsrichtlinie. Hiernach ist neben Abschluss]?rüfcm;. externen Buchprüfern und Stenerberaternjede Person veipflichtet, die als wesentliche geschäftliche öder gewerbliche Tätigkeit matetielle.Hilfc, Unterstützung oder Beratung im IJjnblick auf Steuerangelegenheiten leistet. Dies trifft auf Lohnsteuerhilfevereine zu, Ihre Tätigkeit umfasst gerade die Beratung im Hinblick auf Q.ie Versteuerung von Einkilrtften ihrer Mitglieder. Die Beratung erfolgt auch nicht lcdigli_ch ergänzend zu einer ariderweitigen'Haupttätigkeit, wie dies_bei anderen zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte11 Personen der Fall ist. Es- handelt sich mit der Vereinnahmung von Mitgliedsbeiträgen um eine entgeltliche Tätigkeit. Da die Beratung in Einkommenssteuerange~egenheiten die zentrale 1,'ätigkeit von.Lohnsteuerhilfevereinen bildet,",
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            "content": "4 ist auch das·wesentlichkeitsmerkmal nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Änderungsrichtlinie erfüllt Dass Lohnsteuerhilfcvereine daneben erheblichen Einschränkµngen 1.µ1terliegen, für wen und zu welchen Einkunftsarten, sie Beratungsleistungen erbringen, steht dem nicht erit&egen., Zu Ziffer 7      Artikel I Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe iii (§ 2 A~~K.l Nu1mner 15 GwG) [Glücksspielteilnahme im Iriland] Die-BWldesregierung wird.den Vorschlag prüfen. Zu Ziffer 8      Artikel 1 Nummer 3 Bucb,slabe a Doppelbuchstabe H(§ 2 AJ,satz_l Nummer 16 Satz 2_-neu- GwG) [ausländische Güterhän:dlerJ Die BundesregienU1g w'ird den Vorschlag prüfen. Es. is.t zu berücksichtigen, dass sich aus de:r vorgeschlageJ1en Regelung möglicherweise Einschränkungen ergeben könnten, inwieweit in Bezug auf Verpflichtete des Nichtfinanzsektors das Auswirkungsprinzip greift, insbesondere äuch soweit sie nicht unm~ttelbar von dem Änderungsvorschlag e1asst werden. Zu Ziffer 9 Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG) [Streichung Barzahlungen] Die Bundesregierµ.ng stimmt dem Vorschlag zu. Zu Ziffer 10 Artikel 1 Nummer    .    3 Buchstabe    c.1§_2 Absatz -      3 GwG) [Prüfbitte ErfüllungssurrogatcJ Die Bundesregierung wird der Prüfbitte entsprechen, [An BM.JV: Bitte prüfen.] Zu Ziffer 11    Artikel I Nummer 3 Buchstabe c (§ 2 Absatz 4 Satz 5 - neg - GwG)",
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            "content": "5 [Einbeziehung Konsularische Vertretung] Die Bundesregierung wird den Vorschlag p!üfen. Zu Ziffer 12 Artikel l Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd (§ 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG) [Prüfbitte beherrschender Einfluss] Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Eine Klarstellung ist bereits in die Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs dahingehend aufgellommen worde11, d_ass sich das \"Bestehen eines beherrschenden Einflusses nach § 3 Absatz 2·satz 4 GwO richtet Der neu aufß:enomrn_ene ~ 3 Absatz.3 Nummer 6 GwO soll die Fälle erfasse~, in denen.ei~e.Veieinigungim Sinne des§ 20 Absatz l GwG Mitglied des Vorstands einer Stiftung oCter als Begü_nstlgte der Stiftung he::.iimmt worden ist. Demzufolge gelten für die Bestimmung des beheri\"schenden Einflusses auf die. Vereinigung auch die s Regelungen des 3 Absatz.2 Satz 4 ÖwG. ,Z~u~N~u~m~m~e~r~,1=3~~~Art=i~k=ell Nummer 5 Buchstabe a (§ 4 Absatz 4 Satz l Nummer Z GwG) [Nettokaltmiete] Die Bundesregicrw1g lehnt den Vorschlag ab. l    Aus Sicht der Bundesregierung besteht keine Notw~ndigkeit, die Begrifflicl:tk.,eiten anzµpassen. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Begriff Miete in Anlehnung an die Vorschriften.aus dem Zivilrecht immer um eine „Nettokaltmiete\". Das BGB schafft durch die Differenzierung zwischen Miete 1.md Betriebskosten bc.reits eine unmissverständliche Trenmmg. Da dtr Begriff BNcttokahmiete\" kein Rechtsbegriff ist, sondern lediglich dem . branc~enüblichen S.pracli.gebrauch eritstammt, Wurde er dah~r, in: Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für den Verbraucherschutz lediglich in die Gesetzesbegründung übemommen-. Zu Ziffer 14 Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 4 Absatz 5 Nummer I Buchstabe b GwG). Nummer 9 BuchStijbe f (§ 10. Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b. GwG) [Edelmetallhändlei· l .000,- EUR]",
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            "content": "6 Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen, Zu Zi(!j,r 15 Artikel I Nummer 6 Buchstabe a (§ 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG) [Dokumentation interne• Sicherungsmaßnahmen] Die Bundesregicnmg wird den Vorschlag prüfen. Zu Ziffer 16 Artikel I Nummer 8 Buchstabe b Doppelhychstabe aa (§ 9 Absatz 1 GwG} [Klarstellungsbitte Gesetzesbegründung § 9] 1 Die Bundesregierung stellt klar, d~ss sich§ 9 Absatz 1 GwG-E gemäß ·seinem Wortlaut auf Mutterunterneh1';1-len bezieht, die selbst geldwäscherechtlich V_erpflichtete ~i.nd. Der in der Gesetzesbegründung enthaltene Hinweis. auf ~s Erfassen weiterer Gruppenkonstellationen ist im Z11satnmenhang_ mit § 9 Absatz 4 GwG zu verstehen. ;/;~1 Ziffer 17 Artikel I Nummer 8 Buchstabe e, Nummer 421:ll!chstabe 1\\ Doppelbuchstabe bb (§ 9 Absatz 5 und 6 - heu -. § 56 Absatz 1 Nummer J5bGwG) [Grnppenweite Pflichten§ 9] Die fä.mdesl,'egierung wird den Vorschlag prüfen, . 1 Zu Ziffer 18    Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 11 Absatz 6 Satz            L !)atz la - neu - sowie Satz 5 - neu - GwG) [Verpfl~chtung des Vertragspartners zu Kopien etc.] Die Bundesregierung wird den Vorschiag prüfen. Zu Ziffer 19 . Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe ao- neu--(§ 20 Absatz I Satz 1 GwG) [Eintragung Immobilienerwet'b durch ausländische juristische Personen ins Transparenzregister] :Oie Bund~sregierung wird den V-orsch.lag prüfen.",
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            "content": "7 Zu Ziffer 20 Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c (§ 20 Absatz 3 Satz 4 - neu-· GwG) (Mitteilungspflicht bei fil~tiven wirtschaftlich Berechtigten] Die Bundesregierurig_Iehnt de).1 VQrscblag ab. Die vorgeschlagene Klarstellung ergibt sich bereits aus der GesetzcSbegrllndimg des Regierungsentwurfs Und wird aus Si~ht der Buhdesregietung für ausreichend erachtet. Das ·O-wG verwendet in entsprechenden Regelungszusammenhängen einheitlich den Begriff des wirtschaftlich Berechtigten ohne Zusatz. Zu Ziffor 21 Artikel 1 Nu1nmer 21 (§ 23a Absatz 1 Satz 1 GwG) [Meldepflicht von Unstimmigkeiten nur bei Einsichtnahme] Die B1.mdesregierung_lehnt den Vorschlag ab. Die vorgescl;ilagcne Ergänzung ist ni~ht zielführend. Gmndsätzlich kann eine Unrichtigke,t mu- auf Grundja:ge einer Einsichtt1ahme in das Transparenzregi.3ter festgestellt werden. Es sind jedoch I~ällc denkbar, in denen der Verpflichtete nicht selbst Einsicht in das Transparenzregistpr nimmt, sondern sich insbesondere von seinem Vertragspartner einen· Registerauszug aushändigen lässt. Auch in diesen Fällen soll eine Meldepflicht. bestehen, während nach dem Vorschlag des Bundesrates die Pflicht zur Meldung von Ui1stimmigkeiten ohne erkennbaren sachlichen Grund entfallen könnte. j  Zu Ziffer 22 Artikel 1 Nummer 22 (§ 24 Absatz 2 Satz 3 • neu - GwG) [Gebührenfreiheit für Verpflichtete] Die Bundesregierung lehnt.den Vorschlag ab. Das Transparenzregister ist gebühren:finanziert. Gemäß § 24 Absatz 1 erhebt die registerfülirende Stelle gemäß § 24 Absat:z; 2 unter anderem für die Einsichtnahme Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwandes (Einsichtnahmegebiihr). Die Einsichtnahmegebühr deckt.die mit der Ei,nsichtnahme ifil Zusammenhang stehenden Kosten ab und-ist dementsprechend kalkuliert. Der-Vorschlag des Bundesrates stellt das GebQ.hrenfinanzierungs1nodell des Tr~sparenzregisters entgegen dem _gesetzlichen Leitbild des § 24 GwG in Frage, da der Großteil der Einsichtnahmen von Verpflichtete[!. nicht mehr gebührenpflichtig wjire, was",
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            "content": "8 einen erheblichen Gebührenausfall zur f'.olgc h§ttc. Dem Vorschlag de·s Bundesrateß ist nicht zq. entnehmen, wie dieser Gebilhrenausfall kompensiert.werden soll. Der Gebührenausfall mf,isste auf den verbleibenden Personenkreis der Öffentlichkeit und !').uf die Verpflichteten, die. nicht aufgrund-einer erstmaligen Begrf.lnd1,1ng einer, Geschäftsbeziehung Einsicht nehmen, umgelegt werden, was. einen spürbaren Anstjeg der Einsicht11ahmegebühr für diese Personenkreise zur Folge hätte, Unabhängig von \"der Frage, ·ob dies sachlich gerechtfertigt werden kann, wäre· seitens der Verpflichteten bei Einsichtnahme auch nachzuweisen, dass sie diese aufgrund der erstmaligen Begründung einer Geschäftsbeziehung Einsicht nehmen. Dies würde Zu einem erhöhten Vcrwaltungsaufwand \"führCn, der mit \"'.eiteren Kosten verb1mden wäre, Die B.undesregierun,gerwartet aufgrund der vetpflichtenden Einsichtnahme in das Transparenzregi ster. für die geldwä~cherechtlic:h Verpfüchtet~n.nach § l 1. Absa_t~ 5 GwG und aufgrund des neuen Zu~angs für alle Mitglieder der Offentlichkeit eine Steigerung der EihsiChtnahmezahlen, was eine spürbare Senk.1,mg der Einsichtnahme gebühr zur Folge h.ilien kann. Zu Ziffer 23     Artikel I Nunimer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (§ 31 Absatz 4 Satz 4 GwG),.Doppclbuchstabe ff(§ 31 Absatz 4 Satz 6 GwG) [Streichw1g Trefferanzei_geJ ·                                 ·          · Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die im Regiemngsentwurf enthaltene Änderung des §_ 31 Absatz 4 GwG schließt eine Lücke bei der schnellen und umfassenden Zusammenarbeit von Zentraler Meldestelle und den am polizeilichen Informationsverbund teilnehmenden Stellen, die sich in der Praxis gezeigt hat. Dabei wird auch weiterhjn zwischen kritischen und nicht kritischen Dateien des Informatjonsverbundes unterschieden. Ein-Treffer löst in Abhängigkeit davon ·unterschiedliche Folgeschritte aus. Während bei einem Treffer in nicht kritischen Dateien die FIU zum.autom_atlsierten Abruf des Datens8tz~s (inhaltliche Kenntnis) ben;chtigt ist, erhält die FIU bei einem Treffer in kritischen Dateien lediglich die-Infonnrition \\iber das Vorliegen eines Treffern vom datenbesitzenden Teilnehmer am Infonnatio.J;1Svcrbund, jedoch keinen Zugang zu den Daten. selbst Sinn'lli1d Zweck der Neuregelung ist die schnellere und gezieltere-Abgabe an die datenbesitzende Stelle, die auch im Interesse der Polizeien liegt. Es ist nicht davo,n auszugehen1. das;; bereits die Kenntnis der FIU vom Vor~andensein eines Treffers ·im sensiblen Datenbestand de1,1Jeweiligen Ermit~ungserfolg geOOu;det. Die angestrebte automatisierte ln~onnation der 'FIU über das Vorliegen eines Treffers im kritischen Datenbestand erfolgt zur Verdachtsmeldung insgesamt und nicht zu einzelnen abgefragten Personen. Nur aus dem Wissen um. das Vorhandensein eine.s Treffers wird .es der",
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            "content": "9 FIU regelmäßig nicht möglich sein, Rückschlüsse auf ein einzelnes Ermittlungsverfahren zu ziehen. zu Ziffer 24 Artikel \\ Nummer 26 Buchstabe b (§ 31 Absatz 4a GwG). Artikel 8 Nummer 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV) [Prülbitle unbeschränkter Zugriff ZStV] Die Bundesregierung wird der-Prütbitte entsptechen. Die Bunde~regie):1.mg ist gegenüber einer in der Praxis gut handhabbaren Regeluilg aufgeschlossen. ZuZiffer25 Artikel !.Nummer 31 (§ 43 GwG) [Prüfbitte Gewissheitsschwelle § 43 Absatz 2 GwG] Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die· Bundesregierung teüt das Anliegen, im 'Bereich der' freien. Berufe die Verdachtsmeldepflicht zu konkretisieren und stärker für Verdachtsfülle zu Sensibilisieren, auCh mit dem Züd einer höheren Anzahl von Verdachtsmeldungen im Immobiliensektor. In diesem Sinne sieht der Regierungsentwürf Änderungen des§ 43 GwG vor. Die Bundesregierung sieht jedoch keinen Bedruf, das subjektive Merlmml der positiven Kenntnis anzupa.~sen, Das Merkmal der positiven Kenntnis deckt sich mit den Vorgaben des- einschlägigen Berufärechts., in welchen Fällen_beispic:lsweise Notare eine Amtstätigkeit zu Y'· . versagen haben (vgl. § 14 Absatz 2 BNotO). Dies. ist der Fall bei positiver Kenntnis von unerlaubten oder w1redlichen Zwe·oken. Den Geldwäschedsib;m im Immobiliensektor trägt; der Gesetzentwurf dadurch Rechnung, dass im Wege der Rechtsvcrordmmg Sachverhalte· bei lmmohilientransaktioncn·.geregelt werden soll'en, die stets meldepflichtig sind. Damit Werden Risiken.im Immobiliensektot gezielt adressiert, ohne über Gebühr in die Verschwiegenheitsverpflichtung der freien Berufe und berufsrec~tliche Bezuge einzugteifen. Zu Ziffer 26 Artikel ! Nmnmer 34, Nummer 35a -neu- und Nummer 39 Buchstabe c (§ 49 Absatz 5. § 50a :_neu-- und§ 53 Absatz Sa GwG) [Zentrale Beschwerdestelle] Die Bundesregietung- lchnt .den Vorschlag ab.",
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            "content": "10 Aufgrund der Sachnähe und der bei den zuständigen Aufs:ichtsbehörden aus der laufenden Aufsicht vorhandenen Einblicke in die' Abläufe geldwäscherechtlich Verpflichteter ist es ·sachgerecht:und iill Einklang mit den Richtlinienvorgaben, (lie Zuständigkeit fiir Beschwerden bei Verstößen gegen das.Benachteiligungsverbot_ bei den Aufsicht$behörden anzusiedeln. Eine zentrale Beschwerdestelle des Bundes hätte\"weder die erforderliche Sachnähe noch-ein belastbares Bild von dem Verpflichteten beispielsweise aus Auffälligkeiten im Rahmen der laufenden Aufsicht. Sie müsste hier zun·ächst ermitteln und benötigte hierfür auch entsprechende Befugnisse, die mit den Befugnissen der Aufsichtsbehörden kollidieren können. Darüber hinaus käme es zur Überschneidung von Zuständigkeiten zwischen den Aufsichtsbehörden der Länder-und der Zentralen Beschwerdestelle deS Bundes. Zu Ziffer 27 Artikel I Nummer 35 Buchstabe.a Doppelbuchstabe cc- neu-(§ 50 Nummer I Buchstabe j - neu - GwG) [Aufsicht Finanzunforn~lunen] Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Bei den Verpflichteten des Nichtfinanzsektors und hierbei auch den Ffoanzunternehmen handelt es sich qm eine große Anzahl kleiner bis mittlerer UiJ.ternE:hmen. Aufgrµnd der großen Anzahl relativ kleiner Verpflichteter ist die V erort1mg der Zuständigkeit bei den Aufsichtsbehörden der Länder sacl).gerecht. Nur auf diese Weise kann die flächendeckende Präsenz der Aufsichtsbehörden gewährleist~t werden. Mit U.rnsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfs ist der Begriff des Pinanztmiemehmens nach Gv,,,G zudem nicht mehr deckungsgleich mit dem Begriff nach§ 1 Absatz 3 de_s Krl;lditwesengesetzes. Zu Ziffer 28 Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b (§ 51 Absatz 3 Satz 2 GwG) [PrüfungsOrt vor Ort und anderswo] Die ßundesregierung wird.<lEm Vorschla.g pri.ifen, Zu Ziffer 29 Artil,el 1 Nummer 39 Buchstabe a (§ 53 Absatz 1 Satz 2 GwG) [Anonymitätsgewährleistung statt gesichertem Kommunikationsweg] Die Bundcsregienmg lehnt den y orschlag ab.",
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            "content": "11 Der Vorschlag des Bundesrates entspricht nicht den Vorgaben des Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a der .Änderung!:lrichtlinie, wonach ein oder mehrere sichere Kommunikationskanäle für die Meldung von Verstößen zur Verfügung zu stellen sind. • Zu Ziffer 30   Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a. Doppelbuchstabe aao- neu - (§ 56 Absatz I GwG} [Fahrlässigkeit] Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Der Mindestverschuldensn;i.aßstab der Fahtlässigkeit ·wurde seitens der Bundesregierung im Refe:rentenentwurf konsultiert Tn der weiteren Prüfung hat sich ge7.eigt, dass ?ie Fahrlässigkeit nic.:ht ohne. weiteres auf die Bußgeldtatbestände des § 56 Absatz 1_ GwG anwendbar ist. Zu Ziffer 31   Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - (§ 56 Absatz .1 Nummer 16 GwG)                          · r_Bußgeldtatbestand ;Berechtigtmg .der für VP auftretenden Person] Die B1.mdesregierung stimmt dem Vorschlag zu. z:_u·Z,iffer32 Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, r                Dowclbuchstal)e. bb- neu-, Buchstabe c -neu-(§ 5(\\ Absatz 5 Satz 1, Satz 3, Absatz 6 GwG) [Steq.erberaterkammer als Vcrwaltungsbehörde] Die Btmdesi'egierung witd den Vorschlag prüfen. Zu Ziffs,r 33 Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b (§ 57 Absatz! Satz 3 - neu-, 4 -· neu -GwG) [Mitteilungspflicht der Gerichte an Aufsichtsbehörde über Ausgang Bußgeldverfahren] Die Bundesregierung Stimmt dem Vorschlag zu.",
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            "content": "12 Z11 Ziffer 34 Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu -- (§ 57 Absatz 1 Satz 3 - neu~ GwG) [Vei:öffontlichung Bußgeldentscheidu1;1g auf gemei1:1samer Internetseite der Aufsichtsbehörden] Die Bundesregierung wird-den Vorschl_ag prttfen. Zu Ziffer 35 · Artikel 2 Nummer.! Buchstabe a, ·sucbst_abe hDoppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc (§_j_Absatz la Satz 2 Nummer 6, Absa~ 11 Satz 1 Nummer 10 KW.ill [Prüfbitte Kryptowerte als Au:ffang(atbestand] Die Bundesregierung wird dell Vorschlag pmfen. , ·Hierbei ist jedoch zu beachten, dass. aufgrund der subsidiären Ausgestaltung-des Kryptoverwahrgeschäfts diese Subsidlarität für sätn:t}iche Bank\" und Finanzdienstl~istungsgeschiifte gilt. Zu Ziffer 36 _Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a (§ 1 Absatz la Satz 2 Nummer 6 K~). [Prüfbitte Berücksichtigung Kryptoverwahrgeschäft bei Ja}lresabschlussprufung] Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Zu Ziffer 37 Artikel 2 Nummer 4 (§ 32 Absatz lg KWG} [Pr.üf;bitte Trennuug·spflicht K.ryptoverwahrge.scl:läft) Die Btllldesregienmg wird den Vorschlag prüfen.",
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            "content": "Melcher, Franziska Von:                                          Melcher, FranziSka Gesendet:                                     Montag, 7. Oktober 2019 08:14 An:                                           Höse, Uwe Ce:                                           ref121; ref433 Betreff:                                     WG: Nachmeldung des BMF für Kr.ibinett am 9.10.; hier. GÄ zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Ge!dwäscherichtfin\\e Anlagen:                                      2019,:..10-02 Sachstand Ums'G 5, Geldwäsche-RL_ Bundesrat.doc Kennzeichnung:                               Zur.Nachvetfolgung Kenlizeichnung_ssta_tus:                     Geker'! nz'eichnet Lieber Herr Höse, von unserer Seite kein Aktualisle\"rungsbedarf (uns 11egen keine neuen lnforrnatton~n vor, insb. noch nicht die Kabinettvor!age). '·seste Grüße Franziska Melcher VOn: Me'lcher, Fra~ziska Gesendet: Mittwoch, 2, Oktober 2019 18:12· An: Höse 1 _Uwe <iJwe.Hoese@bk,bund.de> Ce: ref121 <ref121@bk,bund.\"de>; ref433 <ref433@bk.bund.de> ·Betreff:.WG:· Nachm~ldung des BMF für Kabinett am 9.10.; hier: GÄ zur Umsetzung der Änderungsr!chtlinle zur ·vierten EU-Ge'l'dwäscherfchtllnle lieber Herr Höse~ anbei der__erbetene Sachstand zum Entwurf eines G·esetzes zur Umsetzung der 5. EU-Geldw·äscherichtllnie (hier: Entwurf einer Gegenäußerung der BReg zllr Stellungnahme des BR).. Beste Gr'üße _,,.....,'>ranzlska Mekher 1 Referat 433 TeL -2425. Von: Höse,. Uwe Gesendet:. Dienstag, 1. Oktober 20~9 18:08 An: ref433 ,:;ref433@bk.bund.de> tc: ref121 <ref121@bk.bund.de> Betreff:·NachmeJdung des BMF für-Kabinett am 9.10.; hier: GÄ zur Umsetzun_g der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtllnie Liebe Kolleginnen und Kollegen) BMF plant das folgendeVo'rhaben In der St-Runde am 7.10.2019 für dle· Kabinettsitzurfg am 9.10.2019 für die TOP-1- Liste Qachzumelden: ftJ.... 433-5©000-Fi-03~/25/2©1~ HauplrE!g iml.r;;,.tur Bui,deskan2l eraml",
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            "content": "Entwurf e_ines Gesetzes zur Umsetzung der Ähderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtllrile; hier: Entwurf elner Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates iBR-Drs. 352/19 -' Beschluss) Wir bitten um entspr. Sachstar'ld per eMail an 121.bis MI.:. 2.10.2019, DS sbwle um ggf. aktualisierten Sachstand bis Montag, 7.10.2019, 9.00 Uhr:Dle Vorbesp·rechu,ng b~i ChefBK findet am Montag, 7.10.2019, 10.00 Uhr statt: Den entspr. TOP-1-Vermerk für die St-Runde wird dann bis Montag, 7.10.2019, 11 Uhr benötigt. -□ie Kabinettvo~!age reichen wir nach, sobald sie uns vorliegt. Dank und Gruß. . Uwe Höse Uwe Höse Bundeskanzleramt                 Tel.:- t49 (0)30 18400~2147 Kabinett- und Parlam'entreferat. Fax: +49. (Ö)30 18400-2377 Willy~Brandt-Str. 1, 10557 S-erlin ,--9'~mai1: Uwe,H(jese(fübk~bund.de                       ·              · 1:********************************************************* 2",
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            "content": "Referat 433· Umsetzungsgesetz 5. EU-Geldwäsche-RL hier: E_ntwurf einer Gegenäußerung d_er BReg zur Stellungnahme des Bundesrats (SR-Drs. 352/19 ~ Beschluss) Der zustimmungsbedQrftige Gesetzentwurf (GE) setzt Vorgaben der 5. EU-Geldwäsche-. RL (Umsetzungsfrist: 10. Januar 202·0) fn natfonafes Recht am und enthält da.rüber hin.aus weitere Anderungen, die insb, auf eine Stärkung der Befugnisse der Zentralstelle für Fi- nanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abzielen. Der BR unterbreitet in seiner Stellungnahme 37 Vorschläge bzw. PrOfbltten, die fnsb: Bei-eiche betreffen, bei denen Länderbehörden für die Aufsicht nach dem GwG wständig sind bzw. bei denen Länderbehörden mit. der FIU Informationen austauschen. Im Ergebnis wird in der Gegenäußen,mg der BReg zwei Vorschlägen des BR zuge- stimmt• (betrifft y,a. Definition von Immobilienmakler), in eiriem weitereri Fall wird eine Klarstellung vorgenommen. Bei 14 Vorschlägen bzw. Prüfbitten wird .etne Prüfung durch die BReg zugesagt. Dies öetrifft insb. drei Anderungsvorschlf!ige zu den Regelungen zu Kryptowerten, Pie Prüfung eines uneinge:,chi'änkten Zugriffs Buf Daten des Zentralen Btaatsanwaltschaftf~chen Ver~ fahrensregfsters; die.Pr()fung einer Eintragungspflicht im Tra'nsparenzregister für auslän- dische-Gesellschaften bei lmmobJfiene!Werb in DEU so'wie die Empfehlung, für Steuerbe- rater die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde von den Finanzämte.m auf die Steuerbe•- raterkammer tu übertragen. !nsg. 20 Empfehltingen des BR werden in der Gegenäußerung abgelehnt. Hierzu gehört u.a. die Empfehlung des BR, die vorg.esehene Trefferanzeige bei der FIU,. wen/1 seflsible . Dateien in INPOL Bund betroffen sind, zu streichen. Ebenfalls abgelehnt werden die ge- forderte Verlagemng von Zµständigkeiten auf den Bund bfil der Aufsicht über Finanzun- ternehmen llf'/d der Einrichtung von 1;3esohwerdestellen, eine we,itere Absenkung des Schwellenbetrages für Edelmetall/1ändler (auf 1.000 €) sowie die Empfehlung, die Ein- sichtnahme ins TransparenzregiSter rar Verpflichtete bei Begrt)ndung ei'ner neuen Ge- schäftsbeziehung gebührenfrei zu stellen. Aufgrund derRL-Vorgaben sollen zudem-Lohn- steuerhilfevereihe entgegen dem BR als verpflichtete ins GwG aufgenommen werden. Die Gegenäußerung ist aµs fachlicher Sicht nachvollziehbai' und grds. sachgerecht. Mehrere Petiten des BR betreffen ';m GE vorgesehene Anderungen, die Ober die RL- Vorgaben hinausgehen (u.a. Stärlwng der Befugnisse der FIU, Stärkung der Meldepflicht im lmmobilienberefch, Senkung der Betragsschwefle Edelmetallhandel). Die EU--                   . Gelc;lwäsche-RL gibt allerdlngs.nur einen Mindeststandard .vor; mft Blick auf die Prüfung DEU's durch die Financial Action Task Force (FATF) 20201.2021 sollen durch den GE Qber die RL-Vorgaben hina.us Bereiche adressiert werden 1 in denen Mä.ngel erkannt wurden Der Entwurf .der Gegenäuß.erung wurde mit BMJ, BMJV und BMW! abgestimmt. die übri- gen Ressmts wurden ebenfalls· beteiligt. Weiterer Zeitplan: BT1: 17.10.2019, BT2/3: 15.11.2019, BR2: 29.11.2019.",
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            "content": "41..1 YB · Finanzen BundeSminlsterium der '. $ ' Olaf.Scholz Bundesminister POSTANSC!1Rli'T   8ufuJemlnbteii,rn ,Jer F:llarwn, 11-016 !Mdln Chef des Bundeskarizle$tes                                              HAU$AN8CHIIIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin BF..AR8ErrETVON ZOlin Hemnann nachrichtlich:                                                                        TEL +49 (Q) 30 18 682-31 97 FAX +49 (0} 3018 682-88'31 97 Bundesministerinnen                                                                E-MAJL poslStel!e@bmf.blmd.de und Bundesminister                                                                DATUM        \";t . Oktober 2019 Beauftragte der -Bundesregierung für Kultur und Medien i                             . Chef des Bundespräsidialamtes                                                             · Kabinettsache: Datenblatt-Nr•.: 19/08070 Chef des Presse- und Infqrmationsamtes der Bundesregierung                          · Präsidenten des Bundesr~chnungshofes BW1desbeauftragten für ~en Datenschutz und die Informationsfreiheit. BETR~FF·     ·Entwurf eines Gesetzes .Zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU- Geldwäscherieh,tlinie · Hll:R     Gegenäußerung der Buhdesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vo·m 20, September 2019                                         ·                        · ANLAGEN       4 GZ     ViI.As-WKso:2311,11:ooos :007, \"\"' 201910797675 (bel,w,.,,o,tblllil GZ und DCK ~n!lllben) Anliegenden.Beschlussvtjrschlag (Anlage 1), den Sprechzettel für den Regierungssprecher (Anlage 2), den .Enhvurf ~iner G~genäußerung' der B1JI1de::::regierung zur SteJtUß.gnahine·des Bundesrates sowie die St6llungnahme des Bundesrates v0ln 20. SepteIIlber 2019 (BR-Ors~ 352.il 9 - Bes9hi.uss) zum En~ eines Gesetzes zur U~setzung der .fulderungsrichtlinie zur Vfortcn EU-Geldwits.che~chtlinie übersende ich mit der Bitte, die Zusfümnuri.g der Bundes- regierung in der Kabinettsitzung am 9. Oktober 2019· im Rahmen der TOP 1:Liste ohne AusM sprache herbeizuführen, 433-•5e000-F i.-038/1512019 Hauplregislrat.ur Bund,eskl:\\nz leraml",
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            "content": "Der Entwurf der Oegenäijßerung der Bundesregierung hat im Wesentiichen folgenden Inhalt: Im Bereich des.Finanzse~tors hat der BundesFat ~e'i Änderungsvorschläge in B'ezug auf die Regelung'en zu K.rypti.'..r);':'qten (Definition .des .Kryptoverwapl'gescliliftes Qnd der Kryptowerte, Berücksichtigung des Kr¾i,toverwahrgeschilftes bei der Jahresabschlussprüfung und Aufgabe der organisatlonsrechtiic~en Separierimgspllicht fUr das Kryptoverwahrgeschll.!.l, Ziff. 35 ~ 37) eingebracht, die von der ~undesregierung. ~eprttft werden. !.                     . Im Berei~ des l'.'lichtfin~nzsektors.schlägt der .Bundesrat eine über ·den Regierungsentwurf .hinaus .gehende Absenkullg      1   des Schwellenbetrages      für Edelmetallhändi.er .                       auf   1.000   EUR vor (Ziff. 14). Dies ist aufgi:und·der im Regierunisent.)vurf bereits VOt'gesehenen erheblichen Absenkung des Schwellebbetrages von ;o.ooo EUR ouf2,000_EUR abzulehnen. Darüber hin- al.1s sind entgegen dem V~schlag des Bunderates Lobnsteuerhilfevereine aufgrund der . . Richtlinienvorgabeil als• Ve_rpflichtete· ! in   das  Geldwä.schegesetz .     . aufzunehmen . (Zi.ff.   6). Bei den Regelungen zur ~tiirkung der Befugnisse der. zCritl\"alstelle ffir Finanztl'ans~- '                      '                   '                        . tionsuntersuchungen (FfU) ist von besonderer Relevnnz•die ~pfeblung des Bundesrates, die·vorgesehene Tre:ffer*ei_ge bei der.FIU, wenn sensible Dateien in, INPÖL Bµnd betroffen '                                                 . sind, zu streichen (Ziff. 2f). Diese Empfehlu)?.g ist abzulehnen, da die TieffeITJ?zeige ein wichtiges Anliegen zur S(ärkung d,r FIU-Befugnisse ist. Auch der im Bundestag federfüh- rende Finanzausschus~ ·h~t bereits diutlich gemacht, dass er die im Regi,erungsentwurf Vorge- sehene Erweiterung der F~U-Befugnisse unterstützt. Bezüglich der Regelungen zum Zugriff auf Daten des Zentralen ~taatsanwaltschaftliche~ Verlahreilsregisters wird die Bundesregie- rung (]er Bitte um PrOfunt1. eines uneingeschränkten • Zugriffs. (Ziff, 24) nachkommen. Die Länder ;    . empfehlen , mft  I· Blick  auf die   Aufsicht  über Finanzunternehmen, • und    die , Pflicht zur Einrichtung von Bescpwerdf!stellen eine Verlagerung von Zuständigkeiten auf Oe~ B.und (Ziff. 26 und 27), Dies   ,    ist im Sinne    der  bestehenden   Aufsichtszuständigkeiten      . der Län- der\"pehörden abzulehnen. Pie Empfehlung, fUr S1:eucrbeiater die Zuständigkeit det Verwal- .              .            \\                                               .               .       . tungsbehörde von den F\"1anzämte111 auf die Steuerberaterkan;imer zu übertragen, wird hingegen· geprüft (Ziff. 3:p.                                                                 · Dje Empfehlung des Bundesrates,..eine Eintiagungspflicht in,. Transparenzregist(:r für aus- ländische Gesellschaften, ~ei Immobilieilenverb in Deutschland vorzusehen, wird geprüft. ·(Zlff. 19). Die Etnpfeh1'1~,   1 die Einsichtnahme      fus Transpareiizregister     für Verpflichtete     bei ·Begrilndung eh1er neuen .Geschäftsbezit::hung gebilhrenfrei zu stellen (Ziff. 2_2), ist aufgrund det Geb~enfinanzierun~ des Transpare~gisters und dem mit dem VorSchlag verbwidenen erheblichen Gebtlhrenausfa!l abzulehnen.",
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            "content": "Seltcl   Der Entwurf der Gegenä~erung WUI'de im gesamten Ressoitkreis konsultiert und mit ·den enger betroffenen Ressort.s· Bundeskanzleram¼ Bundesmini'stedum des Innern, ·Btmdesmi- nistenum der Justiz und fti.r Verbraucherschutz, Bundesministerium für Wirtschaft .und Energie einvernehmlich a~gestimmt. . 6 Abdrucke dieses Schrei~\\;lllS nebst Anlagen sind beigefügt.",
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            "content": "Anlage 1 BeschlussyOrschlag Die Bundesregienmg bes9hließt die Von dem: Bundesm:jrii51:er-der Finanzen vorgelegte Gegen~ äußerung der Bund~sregi6rung zu.der Stellungna,hnie des Bundesrates Vo~ 20. September 2019 (BR-Drs. 352/19 - !leschluss) zu den:t Entwun' eines Gesetzes ZUr Umsetzung der ' ÄnderWJ,gsrichtlinie .       .       zur Yierteri EU-GeldwäsCherichtlihie. .    .",
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            "content": "Anlage 2 Spre\"chzettel für den RegierUngssprecher Die Bundesregierung hat heute die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur' Vierten EU-Geldwäscherichtlli::rle beschlossen. Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie setzt europäische Vergaben um, enthält Regelungen zur Stärkung.der Prävention Vm,1 ·Geldwäsche und Terrorismusfinanzie- rung und .erweitert die Befugnisse det Zen~alstelle_ für Finanztrnnsaktionsuntersuchungen , (FIU). Die Änderungsrichtlinie ist bis zum i O. Januar 2020 umzusetz_en. ) Die Stelhmgnahme de~ Bundesrates unterbreitet eine Reihe von Änderungsvorschlägen, die insbesondere auch die Bei;-eiche. betreffe14 bei denen Länderbehfüden für die Aufsicht .pai:h . dem Geldwäschegesetz zuständig sind bzw, bei denen Länderbehörden mit der Flli Infor- mationen austauschen. Die Forderung des Bundesrates, die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Verbesserunm gen be.l,m Infönnationsaustausch zwischeil den Polizeieri. und der FIU nlcht umzusetzen, vVird abgelehnt. Die Bl.).11desregienwg ist der Auffassung, dass entgegen den Überlegungen des Bundesrates bestinunte Aufsichtszuständigkeiten und.Beschwexdefunktione:n ortsnah bei den zustän~.gen Länderaufsichtsbehörden im Niohtfinanzsektor angegliedert und nicht ,auf zentrale·-Stel~~:n des Bundes übe.rtrag;en \"Yerde11. sollen. Bei einer Reihe technischer Punkte hat die BündesregierµIlg zugesagt, die Vorschläge im weit~ren G~se~gebungsverfahren zu pi:üfen. Bei zwei\"konkreten Änderungsvqrschlägen hat di_e '.Bundesregierung ihre Zustimmung signalisiert, diese Änderungen nacl::i Möglichkeit inr laufenden Verfahretl ;m;ich aufzunehmen. Gemeinsam mit den Ländern is~ der Bundesregierung daran geleg~n, mit dem konstruk1;iven und fristgerechten Abschluss des. GesetzgebungSverfahrens einen wichtigen Beitrag zur Ver- besserung des deutschen .Anti-Geldwäscheregimes zu ~eisten,.",
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            "content": "Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates ,ium Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur . Vierten EU-GeldwäscherichtUnie ·(BR:Drsc 352/19 - Beschluss) Die Bundesregierung äußert sich zu der StcillungnahJ!le:des ·Bundesrates zum Entwurf·eines Gesetzes zur Umsetzung der Än_derungSdchtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie wie folgt: Zu Ziffer 1       (Artikel ) Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 9 GwG) Die Bundesregierut1g'~ehntden Vorschlag ab .. Der Vorschlag zur Au:fqahme der Erwerbsseite in die Definition des Güterhändlerbegriffs wurde bereits mit dem Reifärenten.entwurf aufgegriffen. Im. Rahn1en der Beteiligung der Län- der und Verbände wurden von Seiten einiger Länder allerdings Bedenken 9,ahliigehend geäu- ßert, dass eine Erwe'iterung der Definition in der Fassung des Referentenentwurfs (,,veräußert oder erwirbt') den-Vei'pflichtetenkrefs zu sehr ausweite. Mit dem vorliegenden Vorschlag Würde nach Ansicht der Bundesregierung der V ~rpflichtetertkr.eis hihgegeti dahingehend .ein- schränkt, dass der Güterhändlerbe:griff nur bei krimtilativ Ver~ußernder wie auch ·erwerbender Tätigkeit erfülit ~äre und nic~t m:eht die reine veräußernde Tätigkeit genügen würde. Damit wären insbesondere.Per~onen, die ausschließÜch atifVeräußererseite im fremden Namen oder auf fremde Rechnung tätig werden, nicht mehr vom Güterhändlerbegriff umfasst (z.B. Ver- mittler und Ko:111missionare), Eine solche Einschränkung des Güterhändlerbegriffs ist .zu ver--· meiden. Insgesamt solfre daher an der aktuell geltenden Definition unter Berücksichtigung der geplanten 'redaktionellen Änderungen durch den Gesetzehtwurffestgehalten werden. i!,!_Ziffer 2     Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d (§ 1 Absatz 11 GwG) Die·Bundesregierung.5tiill1llt dein Vorschlag zu. Mit dem Zusatz „unabhängig davon, jn wessen Namen odctaufwessen Reclurnni' wurde ein Länderanliegen a1:1fgegriffen. Hintergrund war, .dass eine Regf:lungsli.icke in Bezug· .auf Fran- chise-Unternehmen angenommen wurde. Da si~h insoweit der angenommene Rege:iungsbe• darf durch, .die Steliungnahme Pes Bundesrates nicht bestätigt hat, kann dieser Zusatz gestri. _chen werden.",
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            "content": "Zu Ziffer 3     Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h (§ l Absatz 26- neu - GwG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Zu Ziffer 4     Artikel l Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff (§ 2 Absatz 1 Nmer 8 GwG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Ergänzung stünde irrt Widerspruch zu den Vorgaben des Attikel 3 Nummer 2 Buchstabe e der Vierten Geldwäscherichtlinie. Hiernach sin4 Versicherungsvermittler im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlurig .geldwäscherecbtlich Verpflichtete, wenii\"sie im Zusammenhang mit Lebensversicherungen tmd anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden. Zudem unterlie~en Versicherungsurttemehmen nur soweit dem Geldwäschegesetz als Ver- pflichtete, Wie sie geldwäscherelevante Produkte im Sinne des § 2 Abst!,tz· l Nummer 7 GwG -vertreiben. Öie yorgeschlagene ·Beschränkung hätte daher zur Folge1 dass Versich~rungsver- mittler nur noch dann Verpflichtete wären, wenn sie Versicherungsprodukte ohne oder mit geringer Geldwäscherelevanz von KrankenversichererTl und Schadens- und lJnfallYersiche.- rem anbieten würd-en, die keine Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz sind. Die Fonnulierung, die det Gesetzentwurffüt Finanzanlagevermittler enthält, ist.nicht auf Ver- sicherungsvermittler übertragbar, da Finanzanlagevennittler im Gegensatz zu Versicherungs- vermittlern in der .Geldwä.scherichtlinie nicht.ausdrticklich als Verpflichtete genannt sind . .1  Zu Ziffer 5     Artikel  r Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg (§ 2 Absatz 1 Nmnmer 10 GwGl Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Rentenberater nach§ 10,Absatz 1 Null)ll1er 2 Rechtsdienstleistl!ngsgesetz (RDÖ) sind Ver~ pflichtete nach Artikel 2 Absatz l Nummer 3 Buchstabe b der Vierten Geldwäscherichtlinie, 1 soweit sie rechtsberatende Tätigkeiten (,,Angehörige von rechtsberatenden Berufen ' ) ~n Zusammenhang mit bestimmten Transaktionen erbringen. Sie sind daher - wie alle rechts- beratenden Berufe Verpflichtete nach GWG, so;weit sie Katalogtätigkeiten nach § 2 Absatz 1 D Nummer 10 GwG erbringen. Im Rahmen dieser Katalogtätigke:iten ist die ~erpflichtung n8.ch GwG auc~·s·achgerecht·und risikoangemessen.· Inkassndienstleistungen nach§ 10 Absatz-1 Numiner l RDG fallen hingegen nicht 1.mter die vo:p. der Geldwäscherichtlinie. erfassten rechtsberatenden Berufe.",
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            "content": "Zu Ziffer 6       Artil,;el 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbychstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, 1\\ 56 Absatz 5 Satz 1 GwG) Die Btmdesregierurtg. lehnt den Vorschlag ab .. Die Tätigkeit di;:r Lohnsteuerhilfevereine erfüllt dtin Wortlaut der Richtlinienvorgaben des Artikels 1 Nummer i Buchstabe a der Änderungsrichtlinie. Hiernach ist neben Abschluss- prttfern, externen Buchprüfern Und S~euerbefaiernjede Person verpflichtet, die als wesent- liche gesehäftlicl\\e oder geWerbiiche Tätigkeit materielle· Hilfe, UnterStUtzU1;1g oder Beratung im Hinblick aufSteuerangelegenheite~ leistet. Dies trifft au_fLohnsteuerhiltevere\"ine Zl,l.. Ihre. Tätigkeit umfasst gerade die Beratung im Hin;blick auf die Versteuerung von Einkilnf'.ten ihrer _Mltglieder. Die. Betattmg erfolgt auch nicht lediglich ergänzend zu. einer atiderweitigen Haupttä,tigkei\\ wie dies bei ~nderen zur beschränkten Hilfeleistung 'in Steuersachen befugten Personen der Pali ist. Es handelt sich mit der Vereinnahmung von MitgliedsPeiträge.u um ·eine ·entgeltliche Tätigkeit, Da die Beratung in Einkommenssteuerangelegenheiten die zentrale Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen bUdet, ist auch das Wesentlichkeitsmerlanal nach Artikel 1 Nummer 1. Buchstabe~ dor kderungsrichtli~ie erfiiIIt. Dass Lohnsteuer,hilfevereine daneben erheblichen EinsCbränkungen unterliegen, für wen. und zu welchen Einkunftsalien sie Beratungsleistungen erbringen, steht dem nicht entgegen. Zu Ziffer 7      Artikel .1 Nummer3 Buchstabe a Doppelbudhstabe ij, (§ 2 Absatz l Nummer 15 GwG) Die Bundesregienmg wird den Vorschlag prüf~n .., Zu Ziffer 8     Artil,;el I Nummer 3 Buchstabe a DQ!lpelbuchstabe ii       /§ 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG) ' 'Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen . .Es ist zu beriicksichtigen, dass sich aus der vorgeschlagenen Regelung- möglicherweise Einschränkungen ergeben könnten, inwieweit 'in Bezug aufVerpfliChtete des Nichtfinanz- sektors das.Auswirkungsprinzip greift, insbesondere auch·soweit.sie·nicht mmiittelbar von dem Ändenmgsvorschlag eifasst werden. Zu Ziffer 9     Artikel .1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG) Die Bundestegierung wird den Vorschlag1 in § 2. Absatz 4 Satz 1 GwG die Wörter „inlt 1 Barzahlungen' zu streichen, prüfen.",
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            "content": "Die B,undesregieiung lehnt den Vorschlag, § 2 Absatz 4 Satz 2 GwG zu strefohen, ab, Öffentli.che Versteigerungen dllrch Gerichtsvollzieher und die Verwertung von gepfändeten Gegenständen sollen von der Regelung in § 2 AbsatzA ·satz l GwG nicht betroffen sein. Zu Ziffer 10 Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 2 Absatz 3 GwG) Die B.tindesregierµng wird der Prüfbitte entsprechen, wobei jedoch darauf,birizuw~isen ist, da:ss sich die Durchführung.der Hinterlegung selbst nach Landesrecht bestimmt._ Zu Ziffer 11 Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Zu Ziffer 12 ··.Artikel! Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd.(§ 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG) Die Bundesregierung-lehnt den Vorschlag ab. Eine Klarstellung ist bereits in die GesetzesbegrUndung 4es Regierung-sentwurfs dahingehend aufgenommen worden, dass sich das Bestehen eines- beherrschenden Einflusses nach §. 3 Absatz 2 .Satz 4-GwG richtet. Der neu aufgenommene § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG soll die Fälle erfassen~ in denen ·eine Vereinigung im Sinne des § 20 Absatz 1 GwG Mitglied des Vorstands eine\"r Stiftung oder als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist. Demzufolge gelten für die Bestimmung des beherrschenden Einflusses auf die Vereinigung auch die Regelungen des § 3· Absatz 2 Satz 4 GwG. Zu Nummer· 13          Artikel l Nummer 5 Buchstabe a (§ 4 Absatz4 Satz 1 Nummer,_ GwG) Die :Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Der Antrag des BunQ.esrates dient. laut Begründung dazu;,Auslegungsschw'ierigkeiten zu vermeiden. Mit :Blick auf die Begründung· des Regehmgse,ntwu~s des Bundesrates ist die Bundesregierung der Auffassung, dass derartige Auslegungsschwierigke1tcn nicht bestehen, da die Anregung des Bundesrates sich bereits aus der Gesetzesbegri.iridung des Gesetzent~ wurfs ergibt. Zu Ziffer i4 Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b Qy,,G), Nummef 9 Buchstabe f (§ 10 Absatz /ia Nummer 1 Bui::hstabe b GWG) Die Bundesregierung lehnt den Vors.chlag ab.",
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            "content": ", . Es sollt,;::- aus Sicht der Bundesregierupg zunächst abgewartet uncl z1:1 gegebener Zeit überprüft .werden, wie sich die erhebliche Senkung des Schwellenbetrags von 10.000,- EUR aur2:ooo,- EUR tiuswirkt. Mit dem.Schwell~ribetrag von 2.000,- bleibt der Kauf.de'r-handelsübliohen. Menge von einer Unze Gold identifizie~gsfrei mögiic_h. Zu Ziffer 15 Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a (§ 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG) Die e·undesregierung lehnt den Vorschh,.g ab. Eine unterlassene oder auch Ilur mangelhafte-Dokumen,tation wäre nicht geeignet, den Beweis · für eine Ordi1Ul1gswidrigkejt nach § 56'Absatz 1 Nummer 4 GwG Zu erbringen. Ein danach . ordnungswidriges Verhalten knüpft an die-Pflicht zur Schaffung uml A,.ufrechterhaltung\"von nach§ 6 Absatz 1 GwG-erforderlichen SJchernµgsmaßnahmen an. Ob di6:5e Pflic'~t erflillt ist, lässt sich nicht .an.band von D9kumentationen beurteilen. Das. Ziel des Regelungsvorschlags einer-Beweiserleichterung beiµi N~ohwe·i~ einer Ordnungswidrigkeit nach.§ 56 Absatz 1 Nummer 4 GwG rechtfertigt es nicht, eine entsprechende DokumentationS:pflicht ei.µzu:filhren .. Zu Ziffer 16 Artikel I Nummer 8 Bnchstabe b Doppelbuchstabe. aa (§ 9 Absatz 1 GwG) Die Bundesreg'ierung steqtklar, dass Sich§ 9 Absatz 1 GWG ~emäß seinem Wortlaut auf Mutterunternehmen bezieht, die. selbs:t gel4wäscher~'chtlich Verpflichtete sind. Der. in der GesetzesbegrUndung enthaltene Hinweis auf das Erfassen weiterer Gruppenkonstellationeti. ist im Zl.lsaminenhang mit § 9 Absatz 4 GwG zu verstehen, .zu Ziffer 17 Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e,Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 9 Absatz 5 und. 6 • neu •, § 56 Absatz 1 Nummer ! Sb GwG) Die B.undesregieruilg wii-d den Vor~chlag prilfe:ri.. Zu Ziffer 18 Artikel 1 Nununer 10 Buchstabe d (§ 11 Absatz 6 Satz!, Satz la - neti - sowie Saiz 5 „ neu - GwG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Der Vertragspartner ist grundsätzlich nicht Verpflichteter nach dem GwG. Wenn der Ver- , 'tragspartner· den Verpfüch,teten bei der Identi:fiZieruQ.g. Dicht unterstützt, gilt die Rechtsfolge des § 10 Absatz 9 Gv_VG. Nach Ansicht der '~undesregierung- sollte- davon abgesehen werden, in_ Bezug auf den Verti:agspartner über den allgemeine~ Grundsatz des § 11 Absatz 6 GwG . hinaus weitere konkretisierende Pflichten deS Ve1:1ratispartners .auf.zunehmen.",
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            "content": "Zu Ziffer 19 Artikel! Nummer 18 Buchstabe ao- neu - (§ 20 Absatz 1 Satz 1 GwG) Die Bundesreg_ierung wird den Vorschlag prüfen. Zu Ziffer 20 Artikel ! Nmnrner 18 Buchstabe c (§ 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG) [Mitteilungspflicht bei fiktiven wirtschaftlich Berechtigten] Die_Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die vorgeschlagene Klarstellung ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung deS Gesetz-· entwurfs und wird aus Sicht der Bundesregierung für ausreichend erachtet. Das GwG ver- wendet in entsprechenden Regelungszusammenhängen einheitlich d~n Begriff des wirtschaft- lich Berechtigten.ohne Zusatz. Zu Ziffer 21 Artikel ! Nummer 21 (§ 23a Absatz 1 Satz 1 GwG) Die Btindesregierung lehnt:den Vorschlag ab. Die vorgeschlagene Ergänzung ist nicht zielführend. Gnmdsätzlich kann eine Unrichtigkeit nur bei Kenntnis der Eintragungen im TransparenzregisterfestgeStellt werden. Es sind jedoch Fälle denkbar, in denen der Verpflichtete nicht selbst Einsicht in das Transparenzregister nimmt, sondern-die Kenntnis vom Inhalt durch einen Registerauszug erhält, der ihm bet- spiel&weise vom Vertragspartner ausgehändigt wird. Auch in diesen Fällen soll eine Melde- pflicht bestehen, während nach dem Vorschlag· des Bundesrates diese Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten ohne erkennbaren . sachlicl;ten Grund entfallen würde. . ,,       Zu Ziffer 22 Artikel ! Nummer 22 (§ 24 Absatz 2 Satz 3 - neu- GwG) 'c'\" ' ) Die Bµndesregierullg· lehnt den Vorschlag ab. Das Transparenzregister ist gebUhrenfinanziert. Gemäß § 24 Absatz 2 GwG erhebt die regis- terführende Stelle unter anderem für die Ein\"sichtnahme Gebühren zur Deckung des Verwal- tungsaufwandes (Einsichtnahmegebtihr). Die Einsichtnahmegebühr deckt die mit der Ein.: sichtnahrne im Zusammenhang stehenden Kosten ab·:und ist d.ementsprechend kalkuliert. Der Vorschlag des Bundesrates stellt cias Gebührenfinanzierungsmodell des Transparenzre·~ gisters entgegen des gesetzlichen Leitbildes des § 24 GwG in Frage, da der Großteil-der Ein- sichtnahmen vön Verpflichteten nicht mehr gebührenpfliChtig wäre 1 was einen erheblichen GebührenauSfall zur Folge hätte. Deth Vorschlag des Bundesrates ist nicht zu entnehmen, Wie. dieser Gebühienausfall kompensiert wer.den soll. Der Gebilhrenausfall müsste auf den ver„ bleibenden Pe~sonenkrei.s der Öffentlichkeit und auf die Verpflichteten, die nicht aufgrund",
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            "content": "einer erstt:naligen Btgr:ündung ei1;1er Geschäftsbeziehung. Einsicht ne~en, umgelegt-werden, was einen spürbaren Anstieg der Einsichtnahmegebühr für q.i.ese Personenkreise zlli: Folge hätte. Unabhängig von dt!r 'Frage, ob dies saphlich gerechtfertigt werden kann, wäre s~itens der Verpflichteten bei Einsi\"chtnahme auch nachzuweisen, dass sie aufgrund der erstmaligen. Begründung· . einer .Geschäftsbeziehung .               Einsicht .       nehmen. Dies :führt zu einem erhi:lhten ver~ waltu:\\'lgsaufwand, der .mit weiteren Kosten -verb~den ist. Die Bundesregierung erwartet aufgrund der verpflichtenden Einsichtnahme in das Transp~- renzregister für die geldwäscherechtlich Verpflichteten ·nach-§ 11 Absatz 5 GwG urid auf- gr.und des·ne\\1en Zuga.Qgs für allci MiJgliedf:r der. Öffentlichkeit eine Steigerung der Einsicht- nahmezahlen, was eine spürbare Senkung de_r Eiosichtn,ahmegebUhr zur Folge haben 'kann. Zu Ziffer 23 Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd{§ 31 Absatz 4 Satz 4 GwG). Doppelbuchstabe ff(§ 31 Absatz 4 Satz 6 GwG)                       · Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die im Regierungsentwurf enthaltene Änderung des § 31 Ab:Siltz 4 GwG schließt eine Lücke bei der schnellen un.d umfassenden Zusamme11arbeit:von Zentraler Meldestelle und den am polizeilichen Infor~ationsverbund teilnehmenden StelJen, die sich in der Praxis g~zeigt hat. Dabei Wird auch wei~erhin zwischen kritischen und flicht kriti.schen Dateien des Informati'\" onsverbundes unterschieden. Ein Treffer löst in Abhängigkeit davon unterSchiedliche FOlge~ schritte aus, Währ~nd bei einem Tt\"effer in nicht kritischen Dateien die FIU zum auto.mati- ·Sierten Abruf des. Dat(;lnsatzes berechtigt ist (inhaltliche Kenntnis), ·erhält.sie bei einem Treffer in kritischen Date\"ien lediglich die Information über· das Vorliegen eines Treffers und vom datenbesitzenden Teilnehmer am Infonnatio-psverbund, jedoch keini::n Zugang zu den Daten selbst. Sinn .und Zweck der ·Neuregelung ist di'e FIU .in die Lage zu ve~etzen, selbstständig mit der datcnbesitzenden Stelle in.Kontakt treten zu können und so im Ergebnis eine schnelM lere und gezieltere Abgabe aq. die daten~esi~ende Stelle zu ·ermöglichen. Dies liegt auch im Interesse der POlizeien. Es ist nicht davon auszugehen, dass bereits die Kenntnis der·FW vom Vorhi:tnclensein eines Treffers-.im sensiblen Datenbestand ·den jeweiligen Ermittlungserfolg gefährdet. Die angeStrebte automatisierte Infonn_ation der PIU über das ·vorliegen.eines Tref- fers im kritischen Datenbestand erfolgt Z.Ur Verdachtsmeldung insgesamt unQ nfoht zu einzel- nen abgefragten Personen. Nur aus. de.tn Wissen um das Vorhandensein eiries Treffers wird es der FIQ regelIU~ßig nicht möglich sein, Rückschlüsse ail.f ein einzelnes Ennittlungsverfahren zu.ziehen. Zu Ziffer 24 Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b (§ 31 Absatz 4a GwG), Artikel 8 Nummer 1 {§ 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV) Die Bundesregierung wird der Prilfbitte entsprechen.",
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            "content": "Zu Ziffer 25 Artikel I Nummer 31 (§ 43 GwG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die-Bundesre_gierungte~lt das Anliegen, im B~reich der freien Berufe die Verdachtsmelde• pfücht zu konkre~isieren und' stärker filr·Verdachtsfälle zu sensibilisieren, auch mi,t deni Ziel einer höheren Anzahl von Verdaohtsmeldtmgen ·im Immobiliensektor. In diesem Sinne s_ieht der Regierungsentwurf Änderungen des §·43 GwG vor. Die Bundesregierung siehtjedO'ch kein:en B_edarf, das s1.1bjektive Merkmal. der positiven Kenntnis anzupassen. Das Merkmal der positiven Kenntnis deckt sich mit den V ergaben des einschlägigen Berufsrechts, in welchen Fällen beispielsweise Notare eine Amtstätigkeit zu versagen haben (vgl. § 14 Absatz 2 BNotO). Dies ist der Fall bei positiver Kenntnis von une.rlaubteh oder unredlichen Zweciken, Den Geldwäscherisiken. im fu1m9biliensektor trägt der Gesetzentwurf dadurch Rechnung, )  dass im Wege der RechtsVerordnung Sachverhalte bei Immobilientransaktionen geregeltwer-. den sollen, die stets meldepflichtig sind. Damit.werden RiSiken illl Immobiliense'ktm: gezielt adressiert, ohne über Geblibr in.die VerschwiegenheitsVerp.flichtung der·freien Be:r_ufe und berufsrechtliche Bezüge einzugreifen. Zu Ziffer 26 .Artikel 1 Nummer 34, Num);ller 3Sa- neu~ und Nummer 39 Buchstabe c (~<19 Absatz 5. § SOa- neu - und § 53 Absatz Sa GwG) Die Bundesregierung lehrtt den Vorschla:g ab. Aufgrund der Sachnähe_ und der bei den zuständigen Aufsichtsbehörden aus der lau(enden Aufsieh~ vorhandenen Eiilblicke in die Abläufe geldwäschetechtlich Verpflichteter 'ist e_s sachgerecht und im Einklang mit den Richtlinienvo~gaben, die Zuständigkeit für Beschwer- den bei Verstöße)l_gegen das Benachteiligungsverbot bei den Aufsichtsbehörden anzusiedeln. Eine zelltrale Beschwerdesteile des Bundes hätt~- :weder die erforderliche Sachnähe noch ein 1 belastbares Bild von dem Verpflichteten \\7eispieisWeise ·aus Auffälligkeiten im Rahm~ri der lal!,fenden Aufsicht. Sie ritliss~e hier-zunächst ennitteln und benötigte hierfür auch entspre- chende Befugnisse, die mit defi·Befugnissen der Atifsichtsbehörden kollidieren kö~men. Dar~ über hinaus käme ·es zur Überschneidut;1g_von Zuständigkeiten zwischen den Aufsichtsbehör- den der-Länder. µnd der Zentralen Beschwerdestelle des Bundes. Zu Ziffer 27 Artikel·l Nummer 35 BÜchstabe a Doppelbuchstahe cc-- neµ - (§ 50_ Nummer 1 Buchstabe i - neu - GwG) Die Bundesregierµng lehf)t den Vprschlag ab. Bei.deh Verpflichteten des Nichtfinanzsektors und hierbei'auch den FinaÖzunternehmen han- delt es sich Um eine·große Anzahl kleiner bis mittlere!' Unternehmen. Aufgrund der großen",
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            "content": "Anzahl relativ kleiner\" Verpfüchtete.r ist die Verortung der:Zuständ,igkeit bef den AufsichisR . b,ehörden der Lähder sachgerecht. Nur auf di.es.e Weise kaJm die flächendeckende I\\äsenz d~- Aufsichtsbehörden gewährleistet werden. Mit Umsetzung des vorljegen.den Gesetzentwurfs ist der Begriff des FinaJJ,Zuntemehmens nach GwG zude.tn nicht mehr deckunß'sgleich mit ctCm Begriff nac.h § 1 Absatz 3 des Kreditwesengei9etze~, Zu Ziffer 28 Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b (§ 51 Absatz 3 Satz 2 GwG} Die Bundesregierung lelmt den V?rschfag ab. Di~ Prüfungen.dürfen . mll' im Rahmen   des_geltenden  ReChts, •' . insbesondere  unter Beachtung von Artikel 13 Grundgesetz, erfolgen. ZuZiffer 29 Artikel l Nummer 39 Buchstabe a (§ 53 Absatz 1 Satz 2 GwG} Die Bund'e.sr.egierung lehnt den Vorschlag ab. Der Vorschlag des Bundesr.ates entsp'ric,ht nicht. den Vorgaben. des Artikel 1 Nummer 39. Buchstabe a der Änderungs~ichilinie, wonach ein ._oder tnehrere si,chere Kommunikations~ •, kanäle.für die Meldung von Verstpßen ZUr Verfügung zu stellen sind. Zu Ziffer.30 Artike!J Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aao- n.eu - (§ 56 Absatz 1 GwG) Die Bundesreg_ie_rung lehnt den Vorschlag ab. Die Buildesregierung·hat im Rahmen der Abstimmung.des .GeSetzentwurfs ausführlich . geprüft, ob der yerschuidensmaßstab von Leichtfertigkeit-auf Fahrlässigkeit abgesenkt werd.en !~. Es hat sich gezeigt, dass eine derartige·,pausc~ale Absenkung des Verschul~ denstnaßstabs nicht' sachgereCht und rechtlichen.:Bedenken -ausgesetzt wäre. Zu Ziffer 31 Artikel! Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu. (§ 56 Absatz l Nummer 16 GwG} Die Bundesregierung stimmt ·dem Vorschla'g zu. Zu Ziffer 32 Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Dogpelbuchstabe bb - neu•, Buchstabe c -neu- (§ 56 Absatz 5 Satz !, Satz 3, Absatz 6 GwG) Die. Bundesregierung wird den Vorschla,g prüfen ..",
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            "content": "Zu Ziffer 33 Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b (§ 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - 4 'neu\" GwG) Die Bundesregienmg lehnt den Vorschlag ab. Es wird auf die Regelung.des § 76. Absatz 4 OWiG verwiesen. Zu Ziffer 34 Artikel l Nunuuer 43 Buchstabe c - neu - (§ 57 Absatz l Satz 3 - neu - GwQ) Die Bundesregierung wird den Vorschlag-prüfen. Zu Ziffer 35 Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe·b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc (§ l Absatz  la Sa1Z 2 Nummer 6, Absatz 1 t Satz 1 Nummer 10 KWG) Die Bundesregierung wird den vorschlag prüfen. Zu Ziffer 36 Artikel 2 Nmnmer I Buchstabe a (§ 1 Absatz Ja Satz 2 Nunrmer 6 KWG) Die Bundesr.egi_erung wird den Vorschlag prüfen. Zu Ziffer 37 Artjkel 2 Nummer 4 (§ 32 Absatz lg KWG) Die Bundesregierung wird, den Vorschlag prüfen.",
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            "content": "Dokumentenname Gegenäµß·erung der· Bundesregieru ng',docx Ersteller      BMF Stand          07.10.2019 10:39",
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            "content": "' Bundesrat                                                                Drucksache                352/19 (Beschluss) 20.09.19 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinle Det Bundesrat hat in seiner 980. Sitzung am 20. September 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: l. Zu Artikel 1 Nummer 2 lluchstabe c (§ [ Absatz 9 GwG) In Artikel 1 Nummer 2 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen: ,,c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: \"(9)     Güterhändler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Güter gewerblich erwirbt und vel'ä.ußert, unabhängig davöh, in ·wessen N arn~n oder .auf wes·sen Rechmlng. •       111 Begründung: U11ter Handel wird im Allgemeinen de,r AustauSch von wirtschaftlichen Gütcirn verstandeil. Dieser ist von dem Erwerb -und der Veräußerung von wirtschaftsgi.itern_ geprägt. Das Geldwlischegesetz definiert GüterMndlbr bislang als Personen, die gewerblich Güter verl:iµßem und erfasst lediglich eines der beiden Tätigkeitsfelder. Die neue Definition führt· gleichsam zu einem Gleichklang mit den Anfordernngen im Rahmen des seitens der Güterhändler zu erfüllenden Risikomanagements.. Die Ri15ikoanalyse (§ 5 GwG) sowie die inte11;1eu· Sichenmgsmaßnahrm;n (§ 6 GwG) müssen sowohl auf die Risiken beim Erwerb, als.auch bei der Veräußerung von Gütern ausgerichtet sein._ Ferner schließt die n.eue Definition Ausle_gungslücken und führt zu mehr Rechtssicherheit in der Aufsichtstätig. Vci'Uleb: BundesanzelgerV~rlag GmbH, Poottacl'l 10 06 34, $0445 Kcin 1'elefön (92 21) 97 66 8'3 40, Fax (02 21) 97 68 Bl 44, WWW.bo\\rlffl-geaelz~.d• ISSN 0720-2946",
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            "content": "Drucksache 352/19 {Beschluss)                -2- 2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d (§ 1 Absatz 11 GwG) )n Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d sind die Wörter ,;unabhängig davon,                        in 1 wessen Namen ad.er auf wessen Rechmmg' • ;r.u streichen.· ~egrj.in?ung: Bislang unterfällen· Immobilienmakler (nur) dänn den Vorschriften des Geldwäschegesetzes, wenn sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig werderi: Die Verantwortung fü,r die voilurriftlriglicht;: Einhaltung aller geld~ wäscherechtlichen Vorgaben· liegt bei dem M8.klerunternehmel1, in· dessen Namen die Tätigkeit erfolgt und das letztendlich dem Kunden die Maklercourtage in Rechnung stel.lt - unabl:Jängig davon1 Ob das Unternehmen seine Dienstleistmi.\"g:_ durch abhäligig BesChäftigte oder durch freie Mitaibeitet erbringt. Diese· Regelung hat sich bew~rt. Die (>föchten n_ach deht Geldwäschegesetz sihd für die betroffenen Wirtschaftsakteure und die Aufsichtsbehörden klar und na\"chYOIIziehbar zugeordnet, .. Lilcken bestehen nicht. Die Ausweitung der Verpflichteteneigen~chaft .auf freie Mitarbeiter führt nicht nur w unnfüigen Doppelverpflichtungen,.- sondern auch ~iner in1.nmsparenten Zuordnung der Verantwortlichk~ten und Rechtsunsicherheiten bei der Durchführung von Kontro11en und Bußgeldverfahren, S\"ie sollte daher nicht erfolgen. 3. ZuArtikeU Nummer2Buchstabeh(§ 1 Absatz26                         neu      GwG) Dem'Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h ist folgender Absatz anzufügen: ,,.(26) Gewerblich im Sinne dieses·Gesetzes ist.in~besonderejede selbstständige, planmäßig auf eine gewisse Dauer angelegte, nach außen gerichtete Tätigkeit iu entgeltlicherAbsicht oder wirtschaftlicher Tätigkeit am Markt.\" Folgeänderung: In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h ist im Änderungsbefehl die Zahl „25\" durch die zahl „26\" zu·ersetzen.",
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            "content": "-3-          Drucksache 352/19 {Beschluss) Begründung; 1 Der Begriff „gewerblich\" ist klarer •zu koritur.iere,n, da er bisher ohne eine Erläuterung      in   der  Praxis   zu    AnwendungsschWierigkeiten    bei    den Aufsichtsbehörden führt. Bei einer-gewerblichen Tätigkeit.kommt es nach der ·neueren RePhtsprechung nicht mehr auf die Gewinnerzielungsabsicht an, sondem auf die Entgeltlichkeit (BGH Z!P 2017, 2153, Rn. 40; OLG Düsseldorf ZVertriebsR 2017 1 313, Rn. 16). Durch das Wort „insbesondere'' Wird deutlich .gemacht, dass .schematische.Lösungen nicht angCbraoht sind (so aucih EuGH, C 105/17, Urteil v.om 4. Oktober 2018, ·oRUR 2018, 1154\\ sondern die angeführten Begriffe eine Hilfestellung bei' einer · Einzelfallbetrachtung ermöglichen sollen. 4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff (§ 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff ist wie folgt zu fassen: „ff)InNummer 8 werden die Wörter,,§ 34d Absatz 3 oder Absatz 4\" durch die Wörter,,§ 34d Absatz 6 oder 7 Nummer!\" ersetzt und nach den Wörtern ,,Sitz im Ausland'\" die Wörter,,, es sei denn, die Vermittlung bezieht sich ausschließlich auf Tätigk~iten, Ges·chäfte_, Produkte oder Dienstlejstungen,- die von VcirpflichtE;ten nach cliesem Gesetz angeboten oder vergeben -werden\" eingefügt.~' Bemündung: Nach Artikel 1 No.mm.er 2 Buchstabe h d'=!s ·Gesetzentwurfes unterfallen. Finanzanlagenvermittler und Honorar~Finanzanlagenberater dann nicht den Regularien des Geldwäschegesetzes, wenn sich ihre Tätigkeit ausschließlich auf Anlägen bezieht. die von Unternehmen aus dem Fiminzsektor vertrieben · oder_emittiert werden, die ihrerseits die geldWäscherechtlichen Vorschriften zu beachten habert. Zi.µ- Begründung führt die Bundesregierung aus, In diesen_ Fällen sei dfo Beachtung der geldwäschereohtliohen Vorgaben bereits über diese- VerpfliChteten gewährleistet, die Doppelverpflichtung von Apbleter und· Vero:iittler·emes Produktes WUrde vem1ieden (Seite 73 Absatz 4). Diese ·Erwägungen treffen vollumfänglich auch für die Vermittlung· von den dem      Geldwäschegesetz      unterfai_lenden   Versi~henirtgsprodUkten     zu. Dementsprechend        ist    es     sinnvoll;   auch     im    Bereich      der Versicherungsvermittlun,g den Kreis der Verpflichteten risikoorientiert auf die Personen und Unternehmen zu beschränken, die Vers'iche·rungsprodukte _von Anbietern· vertreiben,- die ihrerseits nicht den .Vorschriften des Ge\\dw!ischegesef:zes unterliegen.",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss)              -4- 5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 GwQ:l _Der Bund·esr~t ?ittet, im weite!en ·, Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Rentenberater lm Sinne des§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nunnner 2 c;les Ges!'lzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) aus dem Kreis der nach § 2 des Geldwäs_ch~ges'etzes (GwG) Verpflichteten ausgenommen werden sollten. Begründung; Bei Rentenberatern nach §' 10 Absatz 1 Satz· 1 Nummer 2 RDG ist nach Einschätzung der. gerichtlichen Pr8-xis kein rel\"evantes ·Risikp efs~chtlich, das$ Sie aß. der Planung oder Durchführung von Geschäften nach § 2 Absatz 1 :Nummer 10 Bllchstab\"e·a GwG mitw\"irken oder.im Natnen und auf Rechnung des Mandantel1 Finanz- oder hnmobilientransaktionen ·durchführen. Es sollte .diaher geprüft werden, ob diese - wie .die Inkassodienstleister durch den . vbrlirigenden Gesetzentwurf - vom KreIS der Verpflichteten ausgenommen , werdert sollten.                                                            · _6. Zu Artikel 1       . Numiner3 Buchstabe aDoppe1buchstabeii \"Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchst~be b Doppelbuchstabe aa (§ 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nunnner 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG) Artikel 1 ist wie folgi zu ändern: a) In Nummer 3 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe ii zu streichen. b) InN,nnmer 35 ist Buchstabe c zu streichen. c) In Nummer -42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist die Angabe                             C! ,,Nummer 7a bis 9~' durch.die Anglibe „Nummer .7 bis 9\" zu ersetzen. Begrllndtlng:_ Der ge1dwäsCherechtliche Verp:flich~ete~eis des § 2 Absatz r Nummer ,12 GwG-E soll durcP, die Änderung in Nitmmer 3 Buchstabe. a· Doppelbuchstabe ii . um die Lohnsteuerhilfevereio:e .etweitert werden. In der Ge·setzesbegrtindung wird hierzu ausgeführt. dass di~se Erweiterung der Umsetzung des Artikels·1 }fummer 1a der Änderu;ngsdchtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) diene.· _",
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            "content": "-5-          Drucksache 352/19 (Beschluss) Artikel 1 Nunnner la besagt nach der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2018/843, Verpflichteter sei neben Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern ,Jede an<l~re Person, die - unmittelbar oder über Dritte,.mit · denen diese andere Person verbunden -ist - als wesentliche geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit materielle· Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick aur'Steuerangelegenheiten leistet.\" D'ie Lohnsteuerhilfevereine werden nicht .von det Änderungsrichtlinie erfasst. Sie haberi eine nur beschränkte Be:fµgnis zur Hilfelei:fü.mg in Steuersachen, die in- § 4 Nummer 11 StBerG klar abgegrenzt wird. Als Verein führen die. Lohnsteuerhilfevereine zwar eine _geschäft1iche Tätigkeit atis,_ von eirier wesentlichen Hilfe in Steuerange1egenheiten kann dagegen nicht ausgegangen werden. Mit der Intensifät der Beratungsbefugnis der in der Richtlinie konkret benannten· Absohlu~sprüfer, externen Buchprüfer und Stetierberatet ist die der L_ohnsteuerhilfevereine nicht vergleichbar. In erster Linie berät der Lohnsteuerhilfeverein im Bereich der Arbeitnehmer- einkünfte. Eine Versteuerung dieser Einkünfte fmdet regelmäßig im Wege des Lohn~teuerabzugs statt. Darüber hinaus besitzt der Lohnsteuerhilfeverein eine Beratungsbefugnis nur für ganz bestimmte weitere Einkunftsarten, die zusätzlich in der Höhe gedeckelt sind; So darf eine Beratung im Bereich der Überschusseinkunftsarten i. d. R. nur stattfmden, wenn die Einnahmen höchstens 13 ..000 Euro im Jahr betragen. Die Hilfeleistung in Steuersachen bei Gewinneinkunftsarten na:ch_ den §§ \"13 ff EStG ist \"den LOhnsteuerhilfevercinen insgesamt untersagt. Rechtlich isi es dem Lohnsteuerhilfeverein nach § 4 Numm:er 11 StBerG sogar dann nicht erl~.ubt, die Einkommenstellerklärung zu erstellen, wenn die Gewinneinkünfte gesondert (und einheitlich) festgestellt .werden. Neben dem beschränkten sachlichen Tät,igkeitsl;,ereich ist bei LohJ;lsteuerhilfe- vereiiien auch der Personenkreis eingeschränkt, für den sie beratend tätig werden dürfen. Erlaubt. ist die Beratung ··nur für Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins .. Aufgrund der doppelten Einschräµk:ung des Umfangs der Hilfeleistung in Steuersachen für Lohnsteuerhilfevereim:: kann eine wesentliche Hilfeleislung L S. v. Artike1 1 1\"-Jummer la. der Änderungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) nicht angenommen werden.. Darüber hinaus ist auf Grundh1,ge dieser beschränkten Beratungshefugnis ke!n begtUndetes Geldwäschedsik.o ersichtlich. Dem Zweck der Richtlinien (EU) 2015/849 und (EU) 2018/843, Geldwäsche sowie. die Finanzierung des Terrbrism1,is und organisierte Kdm!llalität aufzudecken und zu bekämpfen; wird die Aufnahme ·der Lohnsteuerhilfevereine \"in den Verpflichtetenkreis nicht gerecht. ·",
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            "content": "Dmcksache 352/19 (Beschluss)             -6- Demgegenüber steheJ1 die mit den Vorgaben im Geldwäschegesetz verbundenen Auflagen für die Lohilsteuerhilfevereine sowie der zusätzliche VerwaltUngsau-fwand für die vorgesehenen Aufsichtsbehörden hierzu in keinem Verllältnls .. Tn den El\"WägungsgrUnden 2 upd ~- zur Richtlinie (EU) 2018/843 wird herausgestellt,: dass die getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den-Risiken stehell sollen sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,eingehaJten und angewendet werden soll. Die Aufnahme r;l.et Lohnsteuerhilfevereine als Vetpflichtet\\:l i. S. des GwG Würde diesem Grundsatz nicht-entsprechell. Aus diesem Gnmd ist Nummer 3 Buchstabe .a. Doppelbuchsta_be ii des Ges.etzentwurfs verbunden lriit den entsprechenden Folgeanpa.<isungen im Gesetzentwurf zu streichen. 7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe iil (§ 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG) lh Artikel 1 Nummer .3 Buchstabe a ist nach Doppelbuchstabe ii folgender Dop!)elbuchstabe ell).Zuf'Ugen: „ii1)    Ih Numm~r 15 werden nach dem Wort ,1Glücksspielent die Wörter „sofern diese Spielern im Inland die Möglichk,;it zur Spielteilnahme 1 .eröffnen, ' ~ingefügt.\" Begründung; Mit der letzten.Änderung deS Geldwäschegesetzes ist der\"Verpflichtetenbereich im Glü,cksspielsektor ei:heblich erweitert worden. In Umsetzung <,ler Drittert EU~Geldwäscherichtlinie waren vormals lediglich Spietbflnken, Veranstaltef und .Vermittler von OnUne-GlücksspieJen ge]dwäscherechtlich Verpflichtete. Im Rahmen der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurde der Glücksspielber'eich nahezu_ in Gänze im Qeldvl{äschegesetz erfasst. Gemäß-§ l AJ,satz 8 GwG wird als Glücksspiel jedes Spiel defmiert, bei dem ein Spieler für den Erwerb elner Gewinnchance ein Entg~lt ·entrichtet und der Eintritt von Gewinn odetVerlust ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Geldwäscherecihtlich Verpflichtete im .Glücksspielbereich s'ind sowohl alle Unter den Glücksspielstaatsvertrag. fafümden Glllcksspiele als auch solche, die über keine .entsprechende staatliche gdaubnis V:er:filgen (vgl. BT~Drucksaclie 18/ll555, -Seite 103). Um diesem weiten Anwendungsbereich gerecht zu werden, sollte ein „Oleichklang'1. mit dem im GlUcksspielStaatsvertrag vom 15. Dezember 201-1 (GllL.':itV) geltenden Al(swh;kungsprluzip ·he1:gestellt werden, Gemäß- § 3- Absatz 4 GlüStV wird ein Glücksspiel dort veranstaltet und v~rmittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird.",
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            "content": "-7-         Drucksache 352/19 (Beschluss) Mit der vorgeschlagenen Änderung wird das sonst im GeldwMsch~gesetz geltende Herkunftslandprinzip im Bereich des Glilcksspiels durchbrochen. Eine gesetzliche Regelung schafft eine höhere Rechtssicherheit fU-r- Verpflichtete und Aufsichtsbehörden.                                  · 8. Zu Artikel 1 Nummer. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj (§ 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 neu GwG) Dem Artikel 1 Numrrter 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj § 2 Absatz 1 Nummer 16 ist fÜlgender Sa.tz anzufügen:: nDas gilt .auch für im Inland gelegene Zw~igniederiassungen, Filialen oder Betriebsstätten von im _Ausland ansa5sigen Güterhändlern, Kunstvermittlern und Kunstlagerhalteffi. •~ ßegründun$: Nichtdeutscl;le_Händler, die in der Bundesrepublik Deutschland Ladengeschäfte betreiben oder Ruf Messen tätig sind,' sind rechtlich deff deutschen Händlern gleich zu stellen. Das ergibt sich aus ·der Rechtsprechung; beispielsweise für das Fernabsatzgeschäft ·oder aber auch für den stationären H~del (KG, BeckRS 2015, 16208, Rn. 23). Auf ausländische Unterqehmen, die sich klar an den deutschen Ve1·brauchermarkt richten und dort auch eine Auswirkung. haben; ist dann auch deutsches Recht anwendbar (vgl. LG Karlsruhe vom 6. Dezember 2011, Az.: 0 i.7/11 KfH III). Daher ist eine Anpassung .erforderlich, 9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 2 Absatz 4 Satz 1 un~d 2 GwG) In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c ist § 2 Absatz 4 wie folgt zu ändern: .a) In Satz.1 sind die Wörter „mit Barzahlungen\" zu streic.1:ien. b) Satz 2 ist zu streichen.· _Begründung: Mit dem Gesetz ist eine Verbesserung der GeldwäsChebekämpfung in Deutschland heabsfohtigt. Soweit es die beabsichtigten Änderungen im Bereich ·der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen betriffti erscheint die mit Miti;el 1 Ni:mimer 3 Buchstabe C des Entw\\1rfes niedergelegte Einbeziehung der Behördel.1 s·owie Körperschaften und Anstalten des 'öffentlichen. Rechts, die Zwangsversteigerungen. vomehnien, ·in den Kreis der nach dem GwG Verpflichteten fo1gerichtig. Der Entvvurfgreiftjedoch an-zwei Stellen zu kurz.",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss) ,Deshalb WUrden in der mit dieser Änderung _vorgeschlagenen .Fass1m1t-vori § 2 Absatz 4 GwG~R in Satz 1 nach dem Wort Transaktionen die Wörter „mit Barzahlu.ngt;;n\" -gestrichen. Zudem wurde ·satz 2 gestrichen.· Die Streichui:ig- der. Wörter ,,mit Barzahlungen'' i'n Satz _l erfolgte, weil die Beschränkung der·Pflichten der Versteigerer auf den Fall vo·n Barzal;tlungen (von über lQ 000 Euro) mit Blick auf eine möglichst effektive Bekämpfung der Geldwäsche. niCht ·zielführend erscheint. Offenbar gehen die Verfasser\" de·s Entwurfes davon aus, dass itti ':Falle unbarer Trapsaktionen. die Einzahler gegebenenfalls. zweifelsfrei durch den Einzahlungsvorgang festgestellt werden können. Es· ·erscheint i'ndessen i;n jede'm Fall fµr eine mögliche· spätere Aufkl~ng des .Sachverhaltes unerlässlich, Jene PerSon, die: im Zuge der Versteigeri.1.qg als Bieter auftritt, vollständig zu. identifizieren. Auch wenn etwa,ige Tr.atjsriktibneri nicht in bar erfolg~n, ist niöht m,it genj1g_erider Sicherheit gewährleistet, dass der Einzahler vollständig identifiziert werden kann. Denn gerade im Fall konspirativen Vorgehens ist zu etwarteri, da~s-die Einzahler im Falle -unbarer Einzahlungen es durch Verschleierungsfakttken verstehen, ihre Identität zu verschleiern. Schort aus diesem Grund ·erscheint es erforderlich, die vor Ort auftretende PeI1,on auch in Fällen zu identifizieren, und zwar voilständig. Denn_möglich·erweise bietet diese Person ~en einzigen Ansatzpunkt um gegebenenfalls die Hintermänner zu ermitteln. Selbst werui der' Einzahlet identifiziert sein ·sollte, erscheint es notwendig-, ·die vor 'Qrt auftretende Person inje\"dem Fall ·zlJ. ermitteln, uin diese gegebenenfalls\" zu den Hintergrilnden ihres_ Auftretens. befragen zu können.                 · · In de1n mit di,e_ser Änderung zu streichenden § 2 Absatz 4 Satz 2 GwG-E wird hestimmt1 dass die Pflichten nach d~m GwG für versteig~mde Behörden ·oder Körperschaften beziehung&weise Anstalten des 0ffentlichenRechts nicht gelten sollen, wenn es Sich um die Verwertung ·von g~pfündete,i Gegenständen handelt. Für eine s.olche Einschränkung ist kein sachlicher .Grund ers_ichtHch und wird in der Begründll-llg des Gesetz~s, aus dem die .J;>flichten nach dem . GwG im Fa11e der Verwertung: von ·gepfändeten Gegenstltriden fllt versteigemde Beh~fde11: odet'. K.örpefschaflen beziehungsweise Anstalten cles öffentlichen Rechts nicht gelten sollen. Im Sinne einer mö_glichst umf~ssendetl Bekämpfung· der Geldwäsche erscheint diese Ausnahme kontraproduktiv und sollte entfallen.                                                    · 10. Zu Artikel ! Nummer 3 Buchstabe c (~ 2 Absatz 3 GwG). Der Bundesrat bittet, ,im weiteren Gesetzgebungsverfahrell z.u prUfen, wie sichergestellt werden 'kann, dass auch Erfüllungssurrogate, insbesondere Hinterlegungen, die· durch Barzahlwigen über :tniridestens 10 000 Euro aufgebracht werden, von der RegelWlg des § 2 Absatz. 3 GwG'E bei öffentlichen ' Versteigerungen      durch Gerichte  erfasst. werden.",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss) · Die Identifizierung des Erstehers soll nach dem Gesetzentwurf spätestens bei Einzahlung des Bargeböts erfolgen. Bei Zwangsversteigerungetl nach. dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal\\1-mg (ZVG) hat der Er~teher das Bargebot··cturch Überweisung oder Einzahlung ~uf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten (§ 49 Absatz 3 ZVG). Der ErSteher wird von seiner Zahlungspflicht jedoch auch durch Hinterlegung des Bargebots unter Ausschließung der Rücknahme · befreit (§ 49 Absatz 4 ZVG). Diese Hinterlegung kann auch durch Einzahlung des Bargeldbetrages bei der Hinterlegungskasse erfolgen. Die Neuregeh.mg sollte zur Klarstellung und Vermeidung von Umgehungen dahingehend ~rgänzt. werden, dass auch Erfilllungssurrogate, insbesondere Hinterlegungen, geldwäsche:rechtliche_ Pflichten begründen. 11. Zu A1tikel l Nummer 3 Buchstabe c (§ 2 Absatz 4 Satz 5 - neu          GwG In Artikel ! N1unmer 3 Buchstabe c ist § 2 Absatz 4 folgender Satz anzufügen: „Die Meldepflicht von verdachtsfällen erstreckt sich auch auf Mitarbeiter der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, soweit diese gemäß § 10 Absatz 2 des Konsulargesetzes in ihrer Tätigkeit inländischen Notaren gleichstehen.\" BegrUndung: Nach Dufchsicht des Gesetzentwurfes kann man feststellen, dass die Meldepflicht sich lediglich auf Behörden erstr.eckt, ,.,die öffentliche Verstei_gerungen durchführen<(. Es hat sich nach einem Austausch mit anderen Behörden ergebe,n, dass durch Qie Begrenzung auf die öffentliche Versteigerung eine erhebliche Gesetzeslücke gesQhaffen wurde. Aus der Praxis ist bekartnt geword~n, dass ·natürliche :?erson·en sich von Konsul11-rbeamten. im Ausland in der deutschen Botschaft Vollmachten erstellen lassen, ohne dass durch die Bearriten zuvor. Identifizierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. ·u1e Vollmachten berechtigten die natUdichen Persoi1en,    Grundstücksgeschäfte       oder    auch · vertni:igensrechtliche Angelegenheiten jeglicher Art zu tätigen. Mithilfe die$er Vollmachten konnte die Qev.ollmächtigte .Person dann in Deutschland juristische Personen zum Erwerb von Grundstilcken gründen. Auf diese Weise konnte verschleiert wer.den, welche tatsächli'ch wirtschaftlich berechtigte Person hinter dem jeweiligen Rechtsgeschäft steht.",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss)             -10- Nach § 2 und §· 10 Absatz 2 KonsG treten die K.orisularbeamten bei solchen HandlungeO,, wie Beurkundungen oder Beglaubigungen, als „Auslandsnotare\" auf. Zu deren Aufgaben zählen dann .Beurkundungen, Vornahme von Legj'slationen ausländischer und Echtheitshestätigungert inländischer ; Urkunden. In § 10 Absatz .2 KonsG heißt es dann, dass d.ie -von einem · Konsularbe,amten aufgenOmrnenen Urkunden· del1 von einem .inländischen Ncitar aufgenommenen gleich stehen, Dies hat zur Folge, dass eine vom _Konsularbeamt,;:m ausgestellte Urkunde dann durch einen inländischen Notar,. , zum. Beispiel beim- ErWerb von Immobilien, riicht ·noch ei:nmal geprüft Wird. Oft werden dann in solchen Fällen ·auf dem deutschen Markt· die hnmdbilien unter·dem Namen vou·strohleuten, die sich aus den beurkundeten Vollmachten ergeb~n, erworben.             ·                                        , Aus dem U~kebrschluss ergibt sich im vorlif;)genderi FaU,. dass inländjsche Notare Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer '10 GwG sind und somit gemäß§ 43 Absatz 2 GwG Verdachtsmeldungen an die FIU abgeben milss,en. Die Konsularbeamten, .die nach dem KonsG wie „f\\.uslandsnotare\"· behandelt werden,- unterliegen solch einer· Pflicht n_ach dem GwG nicht, da sie zum einen weder in dem Verpflichtetenkreis des GwG fallen noch nach § 2 Absatz 4 GwG als Beh<;b:de verpflichtet werden können, eine Vetdachtsmeldung abzugeben, denn durch § -2 Absatz 4 OyvG werden lediglich Behörden, die öffäntljche Versteigerungen durchführen im Rahmen von Zwangsversteigerungen von Grundstücken, im Scihiffsregister 1:;ingetragenen Schiffen, Schiffsbauwerken sowie Luftfahrzeugen erfa~st und ve:rpflichtet, Es Wird in Q.iesein Fall angeregt, die Möglicihkeit zu eröffl).en, dass auch Konsularbeamte als Behörde Verdachtsfälle an dk FIU m;elden ke>nn:en. Dazu müsste der § 2 Absatz 4 GwG dahingehend ergänzt werden, dass das Konsularamt im Ausland.al:S B~hörde Ver,:l,achtsflille melden-kann. 12. Zu Artikel 1 Nmmner 4 .Buchstabe b Dqppelbuchstab~ dd (§ 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzge.bungsyerfähren lll11 Prüfung einer Konkretisi~g zum Tatbestandsmerkmal des „behetrschenden E°influsses\" in § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG-E anstelle des bloßen Hinweises in der Einzelbegründung.        Er bittet,        h\\erbei      eine   verständlichere und anwenderfreundlichere Fonnulierung als.nur den Venveis auf die entsprechende· Anwendung der Vorschrift des HGB zu prüfen.",
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            "content": "- 11 -          Drucksache 352119 (Beschluss) BegrUndti.ng: Mit § 3 Absatz 3 Nummer '6 GwG-E soll die Aufzählung· der wirtschaftlich Berechtigten ergänzt werden. Dies betrifft jede. natürliche Person, die .unmittelbar· oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereihi_g_ung ausüben kann, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als · Begiinstigte der Stiftung bestimmt worden ist. In der.. Begründung zu der Anderung wird ausgeführt, ·dass für. das Bestehen. eines beherrschenden Einflusses.§ 3 Absatz ·z Satz 4. GWG gelten -soll. Dort wird alJf eine Vorschrift des Handelsges~tzbuchs verwiesen (§ 290 Absatz 2 bis4HGB). Da§ 3 Absatz 2 GwG jedoch.niybt für i-echtsfähige Stiftungen gilt, erscheint der Hinweis in der Begründung nicht ausre_ichend. Vielmehr sollte eine Konkretisierung, zum, Begriff des .,,beherrschenden Einflusses\"· in § 3 Absatz,-3 Nuinmer 6 GwG-E aufgenommen werden. Hjerbei so11te im weiteren_ GeSetz,gebung~verfahren eine verständlichere . und anwenderfreundlichere F°onnulierung a1s nur der. Velweis auf die entspreChende Anwerid1~ng der Vorschri'ft des HGB gefunden werden. Hintergrund ist. die komplizierte Fonmtlierung der·Regelung des§ 290 Absatz 2 bis 4 HOB.und-der Umstand, dass 'die EintrigUrig im„TI'lillspar'ellzregister du.tob di~ Stiftung -Votgenominen werden muss. Die Stiftungslandschaft ist sehr vielfältig. Neben großen Stiftungen gibt es eine Vielzahl kleinerer Stiftung·en. Die für diese handelnden Petsonen di.irf1en in der Regel jedoch nicht über vertiefte Kenntnisse des Handelsgesetzbuchs verfügen. Daher :Wird\" die entsprechende Prüibitte an. die Bundesregientitg .gerichtet. 13. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG.l In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a sind irt § 4 Absatz 4 Satz 1· Nummer 2 die Wörter „Miete oder Pacht\"' durch die Wö~er „Nettokaltmiete oder, -pacbt\" zu )     ersetzen. Begründung: Der Zusatz ist zur Veimeidung von Auslegungsproblemen hinzuzufügen. Vorliegend ist zu begrüßen, dass auch di.e Makler von gewerblichen Vennietungen und Verpachtungen zu den GwG-Verpflichteten gehören. Allerdings ist alls .der Norm selbst nicht, erkennbar, ob die Billtto,- ·oder Netto- Miete gemeint ist.. Dies kann trotz der Gesetzesbegründung, aus der hervorgeht, dass sowohl die Nettokaltmiete als auch -pacht gemeint sind, -zu Anwendungsschwil;!rigkeiten führen, Es. wird vorgeschlagen, dass in den Gesetzeswort1aut die Pr~zisierung mit einbezogen werden soll.",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss)             • 12 - 14. Zu Artikel ! Nummer 5 Buchstabe b (§ 4 Absatz 5 Nummer !Buchstabe b GwG), Nummer 9 Buchstabe f (§ 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b QlYQ} In Artikel ! Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b und in Nunjme, 9 Buchstabe f § fO Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b ist jeweils die Anga,b.e i,2 000 Euro\" durch die Angabe ,1 1 000-Eurd' zu ersetzen, Begründung: J:?\\e Arbeitsgruppe C (Geldwäsche- - Vulnerability: Nichtfinanzsektor) hat im Rahmen ihrer Arbeit an der Nationalen Ris1~analyse gerade beim Handel rriit Edelmetallen eine hohe Anfälligkeit für Geldwäsche fest~estellt. Zwar ist die Verringerun,g des Schwellenwerts von„ 10 OÖ,O Euro ·auf 2 000 Euro ein Signal in die richtig!O Richtung, dürfte fa der Praxis aber genauso unwirks~m geg~n Geldwäsche sein wie die bisherige Schwelle von 10 000 Euro„ da die Barzahhmg_nach wie vor bei der üblichen Handelsgiöße von einer Unze (Ctwas über 1 00'0 'Euro) beliebig in anonyme Rechnungen gestuckelt werden kann..                          · Mit der Absenkung_ des Schwellenwerts auf 1 000 Euro·· wfüd(; erreicht, dass die AufstUckelung der Barzahlung auf uhterhalb des Schwellenwert~ von ] 000 Euro· liegende·. Goldmünzen :Wirtschaftlich uni:ntere~sant ist,             dii. überproportionale Prägekosten dafür anfallen. 15. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a(§ 6 Absatz 1 Satz 4 -neu-GwG) In Artil<el 1 ist Nummet 6 wie folgt zu fassen: ,,6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wrrd folgender Satz angefügt: „Die internen Sicherungsmaßnahmen sind zu dokurnentierell.        11 b) Absatz 6 Wird wie folgt geändert: aa) InSatz3 ... <weiter wie Vorlage> ... bb) ln8atz4 ... <weiterwieVorlage> .•. \"",
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            "content": "- 13 -         Drncksache 352/19 (Beschluss) Begründcing: Die Pflicht zur DokumentatiQn fehlt bislang. Nach § 56 Absatz 1 Nummer 4 GwG ist jedoch eine Bußgeldbewehrung festgesetzt, wenn interne Sicherungsmaßnahmen nkht geschaffen werden. Ein solcher Nachweis ist für die Aufsichtsb.ehörden nur möilich, wenn .eine Dokumentationspflicht besteht. ' -Sonst_geht die Vorschrift ins Leere. 16. Zu Artikel ! Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 9 Absatz 1 GwG} Der Bundesrat ist der Auffassung, dass nach dem Wortlaut des§ 9 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes künftig auch solche Gruppenkonstellationen erfasst werden. in denen das Mutterunternehmen selbst nicht geldwäscherechtlich .i verpflichtet ist, sondern nur. rlie gruppenangehörißen Unterri.ehmen, Zw.eigstel~en-und Zweigniederlassungen verpflichtet sind . .Insow~it wäre der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren für eine · Klarstellung dankbar, welche Gruppenkonstellationen von § 9 Absatz 1 Geldwäschegesetz erfasst werden sollen. Begründung: Der Gesetzeswoi:t;laut, der a~sschließlich auf Muttenintemehmen abstellt, 4ie selbst nach dem Geldwä,schegesetz verpflichtet. sind, steht insoweit im Widersptuch zur Oesctzesbegründ1:1ng. 17. Zu Artikel!      · Nunuuer8 Buchstabe e Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb .1 (§ 9 Absatz 5 u11\\!...6 • neu - . ·§ 56 Absatz 1 Nummer 15b GWG) Artikel 1 ist wie folgt zu lindern: a) In Nummer 8 ist Buchstabe e wie folgt·zu fassen: ,,e) Folgende Absätze 4, 5 und 6 werden angefügt: (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Verpflichtete, (weiter wie Gesetzentwurf)",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss)                - 14 - . (5) Verpflichtete, die gruppenangehörige Untemehmen nach § l AbSatz 16 Nummer \"2 bis 4 eines Mtitterunternehmen~ im Sinne von Absatz 1 sind, haben die in Absatz .1 Satz 2 Nummer 1, 3 lind 4 '                                 '               ' .genruJ!lten. Maßnahmen urnit:!setzen. Die Pflichten nach Satz 1 gelten unbesc}:iadet der vdh den Verpflichteten zu beachtenden eigenen gesetzlichen.          Verpflichtung        zur      . Erfüllung        sonstiger geldwäscherechtlichet Vorschriften. (6) Alle anderen gruppenangehörigen Verpflichteten müssen die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Maßnahmen ergreifen. Soweit erforderlich sind die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 genartnteD. Maßriahmen risikoangemessen zu ergreifen. l}bsatz 5. Satz 2 1 gilt entsprechen~. ' b) 1n Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist Nummer. 15b wie folgt zu fassen: „15b. entgegen §·9 Absatz 6 Sat, 1 die in Absatz! .Satz 2.Nummer 3 und 4 genannten Maßnahmen nicht- umsetzt,\". Be21ilndung: Zu.Buchstabe a: · Die Gesetzesänderung sieht in Artikel 1 ·Numrp,er 8 BuchstS:be e ausweislich der BegründLmg (Seite 83) die Umsetzung von Artikel 45 Abs\"atz. l der Vierten . Geldwäscherichtlinie vor. Mittels des neuen Absatzes 5 Satz 2 sollen für solche gruflp.enangehörige        Verpflichtete;- d·eren    Mutteruntern,ehmen      nicht Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind,' ebenfalls die _gruppenweiten Pflichten gelten. Die Regelung_ im Gesetzentwurf' setzt diese Vorgaben nicht um. Durch die Fortnulierung im neuen Absatz 5· Satz 2,, dass ·alle anderen-grnppenartgehö'rigen· Verpflichteten \"die für sie gelten,cj,en grn()pemyeiten Pflichten um[zu]setzen1i hätten, werden die nachgeQrdneten ToChterunter:nehmen nicht zur Einhaltung- gruppenweiter Geldwäscheregelung·en verpflichtet, Nach dem Wortlaut müssen bereits fi.ir die Mutteruntemehmen_gruppenweit~ Pflichten gelten, obwohl diese in der zu regelnden Konstellation gerade nicht Verpflichtete nach detri: Geldwäsch'egesetz sind-. Di~ Verpflichtung fUi- dii:l Tochtetu:nti:lrnehfnen- Zllr, Einhaltung gruppenweiter Pflichten ·liefe in diesen. fällen.ins Leere. · Der Äriderungs_antrag setzt die Vorgaben aus Artikel 45 Absatz- 1 der Vi~en Geldwäscherichtlinie iri systematischer Hinsicht in zwei. Absätzen um. Der neue Absatz 5· besieht aus- den in der Gesetzesvorlage enthaltenen bisherigen Sätzen 1 und 3, Der neue Absatz 5 verpflichtet dle nachgeordneten Unternehmen, die gruppenweiten Regelungen der Absätze 1 bis 3 umzusetzen.",
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            "content": "- 15 -       Drucksache 352/19 (Beschluss) Der neue Absatz 6 nimmt 9-en Gedanken aus Absatz 5 Satz 2 auf, Hierdurch ßd ein Gleichklang zu Absatz 5 hergestellt. In Unterschied zu Absatz 5 erklärt Satz 1 nur die Umsetzl.lng der 1V1aßnahmen 'in Absatz l Nummer 3 urtd 4 für verbilldlich. Die Verpflichtung zur Ergreifung gmppenweiter interner Sichenmgsmaßnahmen         für     grnppenangehörige Unternehmen,         deren Mutteruntemeh!.llen selbst nicht VerpflicHtete ist und ·welcher auch keine Tochterunternehmen i;iachgeordnet sind, erschein,t unverhältnismäßig. Nach Satz 2 sollen die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des risikobasierten Ans~tzes, ergriffen werden. Satz 3- erklärt Absatz 5 Satz 2 fiJr anwendbar, dies entspricht der Regelung in der Gesetzesvorlage im Absatz 5 Satz 3. Dfo Umsetzung it1 einem eigenen Absatz 6 dient der Lesbarkeit und führt die Struktur in § 9, die j'eweiligen Konstellationen in eigenen. Absätzen zu regeln, fort. Zu Buchstabe b: Es hande1t sich um eine Folgeänderung im neuen Bußg~ldtatbestand. 18. Zu Artikel! Nummer 10 Buchstabe d (§ Tl Absatz 6               Satz 1. Satz la - neu - sowie Satz 5 - neu - GwG) Artikel ! Nummer 10 Buchstabe d ist wie folgt zu fassen: ,,d) Absatz 6 wird. wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Identi:f1Zienmg\" die Wörter „sowie zur Dokumentation nach § 8\" eingefügt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten dk Anfertigung von Kopien bzw. die optisch digitalisierte Erfassung nach § 8 Absatz 2 zu erm15glichen und die~e zu dulden.\" 1 c) Folgender Satz wh-d angefügt: „Die Sätze 1, la bis 4 gelten entsprechend.für die Vertragsp<;1rteien des vennittelten Rechtsgeschäftes ·un Sinne des Absatzes 2, die nicht Vertragspartner des Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 oder 16 sind.\"\"",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss)                -16- ,Begillndung: Aus dem Geldwäschegesetz ist derzeit nicht eindeutig ersichtlich, dass der Vertragspartner des Verpflichteten 'vet.1)fllchtet ist, dem Verpflichteten die Anfertigung von Kopien beziehungsweise i;He optisch. digitalisierte Erfassung Zl.l ermöglichen, Gleichwohl erfilllt der Verpflichtete einen Bußgeldtatbestand, soweit er 'eine Ko.ple nicht anfertigt beziehutlgswe1s6· die optisrib digitalisierte Erfassllllg nicht vornimmt. Eine Handhabe gegen den V-ertragsp~er hat er hierbei derzeit nicht. Mit der Erg1inzung wird klargestellt, dass der Vertragspartner die Anfertigung· von :koPien - beziElhungsweiSe eine optisch digitalis.forte_Etfassung zu er~öglichen 1.md zu dulden hat. , 19. Zu Artikel tNutnmer 18 Buchstabe !!o -neu~(§ 20 Absatz 1 Satz 1 GwG) In Artilcel 1 Nummer 18 ist Buchstabe a.folgender Buchstabe voranzustellen: ,,a,,)     Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Juristische       Personen     des . Privatriiichts      und      eingetragene Personengesellschaften sowie ausländische juristische. Personen, die in Deutschland Eigentibner einer Immobilie Oder dinglicher Rechte an einef Immobilie sind oder sich als Eig1mtümer einer.Immobilie oder dinglicher Rechte an einef I:trtmobilie ins Gnmdbuch eintragen lassen wollen, haben die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten- dieser Vereinigungen einzuh6len, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerllihrenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. ,m Begrlindung: Das Geldwäschedsikö ist im Immobiliensektor -aufgrund der Vielzahl recht- licher Gestaltungsoptionen für in- und ausländische juristiscl?,.e Personen~ die die Verschleierung von Mittelherkunft und zugehariger Eigentumsverhältnisse emiöglichen, als hoch zu bewerten .. Internationale Unternehmensgeflechte erschweren die Ermittlung des dahinter stehenden -wirtsChaftl,ich Berechtigten erheblich, da die Verpflichtung zur Ermittlung und Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten nur für Unternehmen mit. Sitz in Deutschland gilt. ' Es wird daher vorgeschlagen, dflss die Verpflichtung, ' Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen, äüf ausländische juristische Personen ausgeweitet wird, die Eigentümer· einer Immobilie in Deutschland sind oO.er eine Immobilie bzw. dingliche Rechte hieran erwerben wollen. Letzieres lässt sich durch die Tatsache begründen,",
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            "content": "-17 -         Drucksache 352/19 (Beschluss) dass bemakette·s Schwarzgeld nicht riut zum Erwerb von Grun(i µnd Boden oder Schwarzgeld, sondern ebenso zum Ef1Nerb von dinglichen Rechten hieran - beispielsweise dem Erwerb eines 'Erbbaurechts, .eines dinglich besicherten Wohnrechts· oder         anderer    Dienstbirkeiten,      dinglich    besichertem .Bruchteilseigentum an Ferienwohnungen„ Bürogebäuden oder ähnliches ·-· eingesetzt werden kann. 20. ZuArtikel 1 Nummer 18 Buchstabe_gj]_20 Absatz 3 Satz4                 neu     GwG) In Artikel 1 Nununer 18 Buchstabe            c  §' 20 ist Absatz 3 folgender Satz anzufügen: · ,;Die Mitteilung~pflicht nach Satz 1 findet bei wirtschaftlich Bel:echtigten nach § 3 Absatz 2 Satz 5 keine Anwendung.\" Begründung: In der Einzelbegründung auf Seite 95 des Gesetzentwud's wird ausgeführt, dass § 20 Absatz 3 GwG E nicht für wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 Absatz .2 0 Satz 5 GwG ·gilt. Der vorgelegte Gesetzentwurf berückSichtlgt dieseo Aussc]J.luss im Regelungstext bislang nicht. 21. Zu Artikel 1 Nummer 21 (§ 23a Absatz 1 Satz.! GwG) In § 23a Absatz 1 Satz t sind nach den \\.Vfütern „die sie\" die Wärter „bei. Einsichtnahme in das Transparenzregister'' einzufügen und die Wörter ,, , die im Transparenzregister        z11gänglich    sind/'      durch      die     Wörter      „im Tranzpafenzregister\" zu ersetzen. )               Begründung: Kla~stellung des laut Gesetzesbegrtlndung_ (Seite 100 BR-Drucksache 352/19, zu Nummer 21) Gewollten: 1,Mit der neu aufgenotnmenen Regelung in§ 23a Absatz l ist kei.ne neue Prüfpflicht, soiJ.dem lediglich eine neue M'eld,epfücht verbunden. Danach sind Un~timmigkeiten, die im Rahme·n dei geldwäscherechtiichen Prüfung durch _Verpfüchtete oder im Rahmen der Einsichtnahme yon Behörden auffallen, der registerführenden.Stelle zu melden. Ergibt sk:h also ·bei der Einsichtnahme in das Register die .l;,rkenntnis de~ Unstinimigkeit, so ist diese dem Tran'sparenzregiste'r zu melde.n.\"",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss)               - 18 - Da_ die E:insiChtnahme fi.ir die Verpflichteten kostenpflichtig ist und die Verpflichteten nach der EU~Richtlinie- den NachWeis der Rt;:gisU:ie:rung oder .einen Auszug aus dem Register nur „gegebenenfalls\" einholen: nilissen (.Ai.i.ikel 14 Absatz 1 Satz 2 EU-Richtlinie), sollte·die Meldung .einer Un1!immigkeit.nur dann vi;itpfliChtend sein, wenn sie bei Einsichtriahme 'in das Transparen,zregister erkennbar wird. 22. Zu Artikek! Nurmer 22 (§ 24 Absatz 2 Satz 3 -· neu - GwG} In Artikel 1 ist der Nummer 22 folgender Satz anzufügen: „Verpflichtete hach diesem Geseiz haben keine Gebühren l).Ild Auslagen zu entrichten, wenn clie Einsichtnahme auf Gnmd von § 11 · Absatz 5 Satz 2. erfo:lgt.'' ~ndung: Nach Artikel l Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des GesetZentwurfe's ·müssen Verpflichtete künftig - · unabhängig von der tatsä'chlfohen Notwendigkeit für die Erfüllung der gel,dwlischerechtlichen Sorgfaltspflichten - bei de.t Begrüridung einer neu~n Geschäftsbeziehung den NachwCis der Registrierung ihres Geschäftspartners im Trahsparenzregister , oder· einen. Auszug der über den Geschäftspartner dort z~gänglichen Dat~n einholen, _Diese. Verpflichtung dient im Zusamm,enspiel mit der Pflicht, Unstimmigkeiten zwischen eigenen Erkenntnissen imd d~ri Angabe_n ·im Transpfil\"et).iregister 2,u ~eitlen· (siehe· Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzentwurfes) i11 erster Linie. dem öffer:itljcheTI Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit der im Trarisparenzregister erfassten Unte:rnehmensdaten. Die Einsichtnahme in das Transparenzregister sollte daher in die'sen Fällen für die Verpflichteten kostenfrei sein.",
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            "content": "- 19 -       Drucksache 352/19 (Beschluss) 23. Zu.Artikel ! Nummer 26 Buchstabe a           Doppelbuchstabe dd (§ 31 Absatz 4 Satz4 GwG), Doppelbuchstabe ff. (§ 31 Absatz 4 Satz 6 GwG) In Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a sind Doppelbuchstabe dd und ff zu streichen. Begrundung: Die· .beabsichtigte Änderung des § 31 Absatz 4 GwG ~ eine Treffermitteilung an die Zentralstelle .für Firianztransaktionsuntersiichungen (FIU) sowie die Information,      wer   datenbesitzender Teilnehmer am             polizeilichen Informationsverbund irri · Bereich „kritische\"r Dateien·\" ist - wird aus pcilizeifachlichen Gründen abgelehnt. Die Differenzierung in · § 31 Absatz 4 GwG hinsichtlich „kritischer'' und „nicht~kritischer\" Dateien wurde vom Gesetzgeber bewusst vorgenomm'en. Die beabsichtigte Gesetzesänderung würde diese Unterscheidung unterlaufen und der -FIU Informationen geben, die aufgrund der Sensibilität (zum Beispiel in laufenden Verfahren der organisierten Kriminalität) nur einem eng begrenzten Adressatenkreis zur Verfügung stehen dürfen. Bereits det bloße Rückschluss auf .eineh Treffer in einer „kritischen Datei.\" .würde der besonderen Schutzbe9ürftigkeit der darin gespeicherten Daten im Einzelfall zuwiderlaufen. Eine Kontaktaufnahme mit der FIU bei einem etwaigen Trefferfall in kritischen Dateien ·soll vor diesem Hintergnmd weiterhin eirizig und allein der datenbesitzenden Dienststelle obliegen.                 · 24, Zu Artikel! Nummer26 Buchstabe b (§ 31 Absatz 4a GwG), J          Artikel 8 Nummer 1 (§ 4 Absatz 2 Numm<)r 7 ZSIVB.etrV) Der -Bundesrat bittet 1 im weiteren Gesetzgebungsverfahren - vor allem aus Gründen. der rechtssicheren Anwendung- die in§ 31 Absatz 4a GwG-E vorgesehene Zugriffsbefugnis der Financial Intelligence Unit (FIU) auf Daten des Zentralen Staatsan.waltschaftlicheh Verfahrensregisters (ZStV) daraufüin zu prüfen, ob eine Ausgestaltung entsprechend der Regeiung in § 12 Absatz 1 Nummer 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) vorzugswürdi~ wäre• und daher die Beschränkung auf Straftaten, die im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen, zu streichen.",
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            "content": "Drucksache 352il 9 (Beschluss)          -20 - Begründung: Dijs• ZStV dient. der .effektiven· Du_rchfUhrung von S:trafverfahren .und soll insbesondere.· die Ermittlung überörtlich handelnder Täter und Mehrfachtäter· und das früh.Zeitige Erkennen von Tat- und Täterverbindungen ermöglichen und erleichtern (verglefo~e M~yer*Goßner, StPO, 62. Auflage 2019, § 492 ' RdNummer l). Hierzu ·übermitteln die Staatsan'waltschaften ·ulld die ihnen gleichgestellten Finanzbehörden umfangreiche Paten' an das- Register, sObfild ein Strafverfahren bei ihnen anhängig wird: Mlt der Neuregelung des § 31 Absatz 4a GwG-E soll eine Zugriffsbefugnis der FJlJ ·auf das ZStV geschaffen werden. Ziel ist es, durch einen erheblichen Erkenntnisgewinn der FIU eine Steigerung ·der ßffektiYität der operativen Analyse und d~i,nit eine schnelle und -adressatengerechtere.' Steuerung der relevanten Sachvetha'lte zu gewährleisten. Der· Gesetzentwurf Sieht jedoch vor, . · diese Zugriffsbefugnis der FIU auf Straftaten zu beschränken, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Tertorismusfinanzierung stehen. Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche und Tettodsmusfinaniierung im Sinne· des § · 31 Absatz 4a GwG~E sind nach der Begrllndung des Gesetzentwurfs Geldwäsche(§ 261 StGB) und Terroiismusfinanzierung (§ 89c StGB). Daneben sollen als relevante Straftat<;in i_nsbe_si;mdere (neben weiteren Delikten)· etwa Eigentums~ und Vennögensdelikt~·, 6inschließlich der Steu,erdelikte sowie der Terrorismusflnanzieruhg... und Geldwäsche nahestehende .Straftaten, die typischerweise Vortaten einer Geldwäsche oder- Tert(?ristnusflnanzierung sind, in, Betracht kOmmen. Dies dt\\r.fte einen weiten ·De!iktskatalog eröffnen. Diese Beschränkung dftr Zugriffsbefügnis- für die ,FIU, -begegnet Bedenken. Es ma:g .zwar gfundsätzlich zutreffend sein, dass aufgrund der vielschichtigen Erscheinungsbilder der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung eine Begrenzung auf Straftaten eines. bestimmt'?Il Straftatenkatalogs nur sc6wer möglich iSt. Es dürfte -indes nicht überzeugen, da::;s es aus. die~em Grund d~ SfaatsanwaltSohaften obliegen s011 1 anhand des ihnen vorliegenden Sachverhalts, in jedem Einzelfall .zu entscheiden, ob die ko~te Tat im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismus-fmanzierung steht. Die in § 31 Absatz .4a GwG-E. und § 4- Absatz 2 Nummer 7 der Verordnung Uber den Betrieb des Zentralen Sta:ats·anwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBelrV~E) vorgesehenen Neuregelung_en sollten sich in die grundsä:tzliche Systematik des Regi_s~ers einpassen,. Die\" bisher nach § 4 Absatz. 1 bis 4 ZStVBetrV .zu speichernden Informationen betreffen I4entifizierungsdaten und VOrgal).gsdaten sowie Daten zur Straft8.t und zum Verfahrensstand, die nicht einer besqnderen B.ewert1.mg im Einzelfall bedürfen. Dies ist· hei der nach § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetr-V-E vorgesehenen· Prü.fung anders: Es handelt sich !licht um „quasi\" feststehende Daten, sondern vielmehr um das Ergebnis einer einzelfallbezogenen' Prüfung mit einem gewissen B.euiteilungsspielraum. Vorgenominen wird diese · Prilftmg von der Staatsanwaltschaft im Vorgriff a_uf eine mögliche Bed_e:utung für die Aufgabe der FID. Die vorgeschlagene Ändenmg wtirde daher. -die Struktur d'er ZStVBetrV.grundlegond verändern.",
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            "content": "• 21 -       Drucksacho 352119 (Beschluss) Überdies muss in den Blick genommen werden, dass die ohnehin_ stark belasteten Staatsanwaltschaften iiahezu ·alle Verfahren irp. Hinblick darauf zu bewerten hätten, ob die konkrete Tat im Zusammenhang m:it Geldwäsche oder Terrorisrnusfinanziening steht, Eine solche Verpflichttmg w!ire für die Staatsanwaltschaften mit einer erhebHchen Mehrbelastllnß verbunderi und betriffl zudem nicht die Kernaufgabe der ·staatsanwaltschaften, nämlich die Strafverfolgung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Mddung der Identifizierungsdaten, der Vorgangsdaten so\"\"Y].e der Daten zur Straftat nach § 4 Absatz 1 bis 3 ZStVBe_trV an das. ZStV bereits bei Erfassung des Ve1fahret1.s bei .den Staatsanwaltschaften erfolgt, -also in einem sehr frühen. V.erfahrensstadium. Dies wäre hinsichtlich des Eintrags· nach § 4 Absatz 2 Null}mer 7 ZStVBetrV-E nicht der Fall, da die Prüfung eines ehvaigen · Zusammenhangs erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden kß,nn·. Ungeachtet der Frage, was überhaupt unter dem Begriff eines ,,ius\"ammenhangs mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung\" zu verstehen ist, wird es den Staatsanwaltschaften - ausgenommen in klassischen Fälle der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - nur sehr eingeischränkt möglicj:i sein, einen solchen Zusammenhang abschJießend zu betrrteilen; nicht selten dürfte ·ein Zusammenhang erst in Verbindung mit dem Sachverhalt einer Verd!:lchtst11eldung erkennbar werden, die d1m Staatsanwaltschaften regelm!ißig nichtvorliegt. Wenn daher ein Zugriff auf das ZStV eine Steigerung der Effektivität der operativen Analyse gewährleisten soll, könnte es voriugswilrdig sein, der FIU einen umfassenderen Datenzugriff, zum Beispiel entsprech~nd §' 12 Absatz 1 Nummer 2 SÜG zu ermöglichen. Auf der Grtmdlage dieser Daten könnte die FIU in eigener Zusti:indigkeit lind Verantwortung eine Bewertung vornehmen und weitere Maßnahmen ergreifen. Mit Blick auf den Umstand, dass jedenfalls ein 1,eschränktes ·zugdffsrecht der Fill abzulehnen ist, sollte eine Ändernng des Gesetzentwurfs geprU-ft Werden. Vorzug:Swiirdig erscheint vör dem Hintergrnnd der dai•gcl_egtcn Bedenken, das Zugriffsrecht entspreche·nd .der Regelung in§ 12 Absatz 1 Nummer 2 SÜG zu gestalten· und daher .die Beschränkung auf Straftaten, die im Zusammenhang mit Geldwäsche u!ld Terrori_:smusfinanZie'rung steh,en, zu streichen.",
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            "content": "Drucksache 352/i9 (Beschluss)              -22 - 25. ZuArlikel 1 Nummer 31 (§ 43 GwG) Der Bun?esrat bittet, im w~iteren Gese'tzgebungsverfahren zu prüfen, in welchem Ma.Jle die. Gewissheitsschwelle in. § 43 Absatz 2 Satz 2 GwG soweit abg~senkt werden kann, dass die ·mit dem Gesetzeqtvru,rf zu erwartende Effektivierung der Geldwäschebekämpfung noch weiter gesteigert imd zugleich der besonderen Bedeutung der Schweigepflicht der BerufsgeheimnistrMer Rechnung getragen wird. Zudem wird die Bundesregierung gebeten, die Sachverhalte betreffend bestimmte ,Erwerbsvorgänge nach § 1 GrEStei, die sie auf Grundlage der Verordnungsermächtigung 'in § 43 Absatz 6 GwG-E zu regeln haben wird, möglichst zügig, möglichst konkret und möglichst alle . relevanten Fa11konsteJlationen ,aus d~ Praxis Uil1fassend, festzulegen. Begryndung: Nach den Erkenntnissen der Nationalen, Risikoanal)'se und der FIU weis~ der Immobiliensektor -spezifische Geldwäscherisiken auf (vßrgleiche BcgrUndtirig des Gesetzentwurfs, BR~Drucksache 352/19, Seite 109). Immobilierigeschäfte und das Baugewerbe gefüm als Hochrisikobereiche, weil große Geldbeträge unauffällig konvertiert werden können~ hohe Transaktionsbetr~e typisch sind und weil Strohmänner .relativ .leicht eingesetzt werden können. Der Immobiliensektor eignet Sich clemnach im be·sonderen Maße zur Verschli;;ierwig der Herkunft illegal erlangter Gelder. Neben hnmobilienmaklem und Rechtsanwälten .sind insbesondere Notare in die{)e Gesch!!.fte eingebunden. Denno·ch geht ai1s· denjährlichen-Jahr~sberichten der Fill hervor, dass aus dem. Notarwesen so gut wie gar keine Geldwäscheverdachts.anzeigen korrimen.·1m Jahr 201?. gab es ausweislich des: akmellen Jahresberichts ;bundesweit gerade einmal acht Meldungen. Dieser Zustand ist in hohem Maße uribefriedigend, denn neben dem bereits skizzierten enormen Geldwäschevolumen hat das Einschleusen Ulegal erlarigter Geldmittel in den Immobilienmarkt auch erhebliche Auswirkungen auf die Preisbildung und. führt tu sozialpo1itisCh nicht hinn.ebqibaren Folgen für Wöhnungssuchende. Dass es praktisch keine GeldwäscheverdaCh~anzeigen aus dem N otarwesen ·gibt, liegt darin begrUndet, dass. zum Schutz des Vertrauensv:erhältnisses zwischen dem Notar und seinem. Mandaten gnmdsätzlich ·keine Meldepflicht des Notars besteht (§ 43 Absatz 2 Satz 1 Gw(i) und er gemäß § 43 .Absatz 2 Satz '2 GwG nur im,Ausnahmefall zur Meldung verpflichtet ist. Hierfür muss er allerdings wissen, dass ,,der Vertragspartner das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geld,yäsche [ ... ] nutzt (sogenannte Gewissheitsmeldepflicht). Schon . diese sehr hohe Schwelle wird. in der Praxis offensichtlich kaum tibenvunden.",
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            "content": "- 23 -        Dmcksache 352119 (Beschluss) Zudem beeinträchtigt die Unsichere Rechtslage hinsichtlich der.'Meldebefugnis die Anzeigebereitschaft d.er Nötare: Es ist nicht mit der für die Pr~s erforderHcheh        Sicherheit      klar„   dass   sich     Notare·     bei    einer Geldwäscheverdachtsmeldung nicht wegen § 203 StGB (Verletzung der Schweigepflicht) sel~st strafbar machen. Für diese Konstellation gibt es zwar mit§ 48· Absatz 1 GwG eine Schutzhom1. Die .Reichweite diesetVbrschrift ist abei-nicht:endgültig ·gekl.ä.rt, die Rechtslage mithin unklai;, Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungsvorschläge ·zu § 43 GwG vor:                                                        · min § 43 Absatz 2 Satz 1 GwG sollen .die Wörter „eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnissesi' durch die Wörtet· ,,von Tätigkeiten del' Rechtsberatung oder Prozessvertretung'~ ersetzt werden (Artikel 1 ·Nummer 31 Bu.chst:;1be b' Doppelbuthstabe„aa_ - gleiche Zielrichtung: Nummer ~l Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) . .Qadurch werden .sich· aber jedenfalls für den praxisrelevanten Bereich der Tätigkeit der Notare keine nennenswerten Änderungen ergeben, ausweislich der Begründung betl'ifft diese Änderung insbesondere die Tätigkeit von- Steuerberatern (vergleiche B'egründung des. Gesetzentwurfes, BR~Drucksache 352/19, Seite 109), ··              · - mit Einfügung eines neuen Absatzes -6 wird die bislang sehr enge Gegenausnahme in Absatz 2 Satz 2 zur Ausn'ahme von der- Meldtlpflicht in Absatz- 2 Satz 1 für den- Bereich der Bekämpfung der. Geldwä.Sche im Immphiliensektor dadurch ausgeweitet und voraussichtlich erhöht, dass eine Verordnungsermächtigung_ geschaffen wird 1 mit der „Sachverhalte bei' Erwerbsvorgängen nach § 1 ·des ÜJ'l!nc;ierwerbsteuergesetzes\" bestimmt werden. können, \"die von Verpflichte[te]n nach § 2 Absatz 1 Nummer 10' und 12 Stet$ nach Absatz 1 zu meld_en sind.\" Die bereits .genannte Gewissheitsschwelle in § 43 Absatz 2 Satz 2 GwG soll jedoch unverändert bleiben, Im weiteren· Gesetzgebungsverfahren ist dalier zu prllfen1 in welchem Maße diese Gewissheitsschwelle soweit .abgesenkt werden kann, dass die mit dem Gesetzentwurf zu erwartende Effektivierung der Geldwäschebekäm'pfung noqh weiter gesteigert wird, Utn die Rechtssicherheit für die Notare (und die weiteren Verpflichteten) zu erhöhen, sollte in diesem Zusammenharig die in § 48 GwO normierte beziehungsweise aus der jeweiligeh Meldepflicht ableitbare Freistellung von der VerantwOrtlichkeit klarer gere_gelt werden;_ dies _dient nicht zuletzt ebenfalls dem Ziel, die generelle .Anzeigebereitschaft zu erhöhen und die 0-eldwäschebekärnpfung zu effektivieren. Schließlich wird die Bundesregierung gebeten, die- Sachverhalte betreffend bestimmte Erwerbsvo,rgänge nach § 1 GrEStG, die sie auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 43 Absatz 6 GwG zu regeln haben wird, mc'igHchst zügig1 _ irtöglichst konlaet und möglichst ä.l\\e .relevanten Fal!konstel,!ationen aus der Praxis umfassend, festzulegen.",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss)                 -24- Nur dl.1.1,\"ch. eine derart konkrete, praiisrelevante. und Weitgehende Festleguhg der Sachverhalte karm die neue Verordnungsermächtigüng in. Verbindung mit der En,veite11lllg der Gegenausnahme in § 43 Absatz 2 Satz. i GwG dazu beitr.igen, dass die .Zahl der Verdaehtsmeldungen im Immobiliensektor sp'Urbar steigt.                                             · · Efu möglichst zügiges Gebrauch machen von der Verordnung~ennächtigtlng ist darüber · hinaus schon deshalb · geboten, weil dadurch Zu einem guten Abschneiden Deutschlands bei der anstehenden Llt'nd~rprjlfung 2020/202 J durch die Financial Action Task Force (FATF) beigetragen werden kann. 26. Zu Artikel 1          Nummer 34, Num:mer·35a-neu- und Nunimer 39 Buchstabe c ( § 49 Absatz 5, § SÖa -neu ,md § 53 Absatz 5a GwG) · Artikel 1 ist wie folgt zu änd.em: a) In Nummer 34 ist § 49 Absatz 5 wie folgt zu fassen: ,;(5)      Einer Person,'die aufgrund derAbga~e einer Meldung nach§ 43 Absatz 1 oder aufgrund der internen: Meldung eines solchen Sachverhalts         an     den      Verpflichteten     entgegen      dem B_e\"nachteiligungsverbot de~ Absatzes 4. ~in.er 'Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältflis: .ausgesetzt ist,. steht bej einei Zentralen Beschwerdestelle des BUndes· das Recht der Beschwerde zu. Der Rechtsweg bleibt. von dem BeschWerdeverfahren unberührt.~' b) Nach Nummer 35 ist folgende Nummer·einzufügen: ,,35a     Nach§ 50 wird folgender§ 50a eingefügt: ,,§ 50a Zentrale Beschwerdestelle des Bundes· Das Bundesmfuisteriuin der Finanzen wP,·.d ennächtigt, dU!Ch Rechtsverordnung die erforderlichen Bestimmungen über die Errichtung einer Zentralen Beschwerdestelle des Bundes nach § 49 Absatz 5 und\"§ 53 Absatz 5a zu 'treffen.''''",
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            "content": "-25 -        Drucksache 352/19 (Beschluss) c) ln.Nu1nmer 39 Buchstabe c ist§ 53 Absatz Sa wie. folj?;I zu fassen: ,,(Sa) Mitarbeitern im Sinne des Absatzes 5; die aufgrund der Abgabe eines Hinweises nach Absatz 1 und entgegen dem Benachteiligungsverbot des Absatzes 5 einer Benachteiligung im Zusarnm_enhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, steht bei einer Ze~tralen Beschwerdestelle des Bundes das Recht der Beschwerde zu. Der Rechtsweg bleibt von dem Beschwerdeverfahren uriberilhrt.\" ------Begi.ündung:. Zu Buchstabe a:. Vorgesehen ist, dass Einzelpersonen, die 'im Beschäftigungsverhältnis zum Verpflichteten Benachteiligungen a.usgesetzt ~ind, weil· sie intern oder der zeri.tralen    Meldestelle     einen    Verdacht     auf   Geldwäsche        oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, •hei der jeweiligen zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen können. Dies so11 der Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 1 Nummer 23 der-Ä'nderungsrichtiinie (EU) 2018/843 dienen. Aus ~ch1icher Sicht erscheint es sinnvoller, wenn nicht. die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde, ·sondern eine Zentrale Beschwerdestelle des Bundes die PrUfung/Bearb6Üung von eingehenden Beschwerden in Zusaffimenhang mit Vet'dachtsmeldungen bzw. intemen Hinweisen vornimmt. - Die zu prüfende und gegiebenenfalls fest.zustellende Benachteiligung setzt ·eine· Verdachtsmeldüng nach § 43 Absatz 1 GwG voral.1s, die ausschließlich an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu richten ist und von dort geprüft wird. Den AufsiChtsbehörden liegen hierzu jedoCh ke:in,erlei Unterlagen vor,-sie mussten bei den Betroffenen· beziehungsweise· der FIU erst angefordert werden. Aufgrund der Zuständigkeitsreg~lungen in § 50 GwG ~6wie der· föderalen 'Zuständigkeitsverteilung - teils auf ministerieller Ebene·, teils bei Mittelinstanzen und tei:ls bei örtlichen Ordnun·gsbchörden - .existieren eine Vielzahl an 'unterschiedlichen Aufsichtsbehörd.en. Welche Aufsichtsbehörde im Einze\\fall jeweils zuständig ist, ist .für den Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres erkennbar. Die vom Gesetzgeber eingeforderte neue Aufgabe der Bearbeitung von Beschwerden gegen das Benachteiligungsverbot bedeutet für jede zuständige Aufsichtsbehörde zudem. eineh bUJ:okratischen Mehraufwand, der wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen 'ist. Auch führt die föderale Zuständtgkeitsverteilung zu einer unnötigen Vervielfachung des zu etablierenden FachwiSsens und der vorzuhaltenden Personalressourcen bei den Aufsichtsbehörden.",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss)            -26 - Die Bearbeitung derartiger: Beschwerd\\m sollte daher zentral bei einer Stelle auf Bundeseberie erfolgen. Dies hat den Vorteil, dass der· Beschwerdeführer unschwer erke.nnen kann, an welche Stelle er seine Beschwerde richten muss, Durch die zentrale Aufgabenerledigung ka;nn d~ für clie Bearbeitung erforderliche Fachwissen etabliert und Personalressourcen geschont werden, Dane'ben gilt es für die AufsichtsbeMrden zu bettfoksichtigen, dass dieSe durch die ohnehin schon bestehenden vielfältigen Aufgf).hen und <ler Vielzahl der von ihnen· zu. prüfenden Verpflichteten -mehr als aus_gelastet ,sind. Es ~t~ht zu erwarten, dass durch die mit der beabsichtigten Beschwerdebearbeitung verbundene Aufgabenmeh.rtmg die ohnehin begrenzten Arbeitskapazitäteh der Aufsichtsbehörden bei Ihrer eigentlichen Aufgabenerfüllung, zum Beispiel bei der Durchfllhrung·von Kontrollen, fehlen werden; Dies kann riicht im Sinne des Gesetzge~rs sein. Zu Buchstabe h: Die_· notwendigen Ändenmgen ergeben sich ·aus· den ,.Änderungen bei § 49 Absatz 5 GwG (Buchstabe a) und§ 53 Absatz 5a GwG (Buchstabe c) und der darin enthaltenen uribestimrnten Angabe einer Zentralen Beschwerdestelle des Bundes.· Wo der Bµnd ·diese Zentrale Beschwerdestelle einrlchti;it, soll diesem überlassen bleiben. Z\\1 Buchstabe  c: Siehe aU:Ch Begriindung vpn Buchstabe a, · da             es   sich um      einen gesetzesimmanenten Venveis handelt. Vorgesehen ist, dass .Einielpersonen1 die -im Beschäftigungsverhältnis .zum V erpfliChteten Benachteiligungen ausgeset:zt sind, weil sie bei den Aufsichtsbehörden einen Hinweis auf Verstöße gegen das- GwG gemeldet haben, bei der jeweiligen zuständigen AufSichts~ehörde Cin(l Beschwerde. einreichen können. Dies soll der Uinsetzung der Vorgaben aus Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b der Änderu~gsrichtlinie (EU).2018/843. dienen.' Aus facblfo:her Sicht erscheint es sinnvoller, wenn nicht die jeweils .zuständige Ailfsichtsbehörde 1 sondern eihe Zentrale Beschwerdestelle des Bundes die Prilfung oder Bearbeitung von eingehenden Beschwerden in Zusammenhang n* Hinweisen·aufVerstöße gegen das Gw·G vornimmt. Aufgrund de:f Zuständigkeitsregelurigen in· § · 50 GwG SO'Wie Qer füderalen Zuständigkeitsverteilung - teils auf\" ministerieller Eberi.e, teils bei. Mittelinstanzen 1md t~ls bei örtlichen Ordnungsbehörden - fixistiereo eine\" Vielzahl an unterschiedliche\"n Aufsichtsbehör_den. W:elche A,.ufsiohtsbehörde im Einzelfall jeweils zuständig ist, ist für den B\"eschwerd6führer nicht. ohne Weiteres erkennbar. Die vom Gesetzgeber· eingeforderte neUe Aufgabe der · Bearbeitung vön Beschwerden gegen das Benachteiligungsverbot bedeutet für jede zuständige Aufsichtsbehörde zudem einen' bürokratischen Mehraufwand, der wirtschaftlich nicht zu techtfertigen ist. Auch fi,ihrt die föderale Zuständigkeitsverteilung · zu einer unnötigen Vervielfachung dl;ls zu etablierenden. Fachwissens und der vorzuhaltenden Personalressourcen bei den Aufsichtsbehörden.",
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            "content": "-27 -       Drucksache 352/19 (Beschluss) Die Bearbeitung derartiger BeschWerden sollte daher zentral be'i einer .Stelle auf ,Bundesebene erfolgen. Dies hat den VOrteil, dass der Beschwerdeführer unschwer erkennen kann, an welche Stelle er seine Beschwerde richten muss. Durch die zentrale Aufgabenerledigung kann das für die Bearbeitung erforderliche Fachw!ssen etabliert und Personalressourcen ge~·chÜnt werden. Daneben gilt es für die Aufs'ichtsbehörden zu berU9ksichtigen, dass diese durch die ohnehin schon bestehenden vielfliltigen Aufgaben und der Vielzahl der yon ihnen ,zu prüfenden Verpflichteten· mehr afs ausgelastet sind. Es steht zu· erwarten, dass durch . die mit der beabsfoliti'gten Beschwerdeb.earbeitung verbundene Aufgabenmehrung die, ohnehin begrenzteri Arbeitskapazitäten der Aufsichtsbehörden bei· ihrer·eigentlichen Aufgaöenerfüllung, zum Beispiel ·bei der Durchführung von Kontl'.ollen, fehlen werden. Dies kann nicht .im Sinne des Gesetzgebers sein. f:'.'\"o!,. ) 27. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc neu (§ 50Nummer 1 Bucluitabe i neu          GwG) InArtikel .1 Nummer 35 ist Bucluitabe a folgender Doppelbucluitabe anzufügen: i,CC)   Folgender Buchstabe j wird angefügt: ' ,j) Finanzunter.nehmennach § 2 Absatz 1 Nummer·6\"\"' Begründung: Die Aufsicht 'über Finanzunternehmen sowie im In.land .gelegen~ Zweigstellen und z..,Veigniederlassun:gen, die nicht bereits unter den Verpflichtetenkreis vpn §2 Absatz 1 Numiner 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 oder·         n  zu subsumieren sind, unterliegen derzeit ·der Aufsicht der oac~ Landesrecht zuständigen Steilen. Im Übrigen erstreckt.sich die Aufsicht der Länder.nur-auf Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor. Die Definition der Finanzuntetnehplen richtet sich hingegen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes (KWG). Die ebenfalls unter das )              KWG zu subsumierenden Kredit~ und Finanzdienstleistungsinstitute µnterliegen     hingegen        der    Aufsicht     der     81.mdesanstalt    für Finanzdienstleistungen (BaFin). Aufgrund der Nähe der Finanzunternehmen naCh § l Absatz 3 K\\VG zu den Kredit• und Finap.zdienstleistungsinstitutei1, Kapita'tverwa1tungsgesellschaften tmd Zahlungsin_stituten · nach dem Zahlungs.diensteaufsichtsgesetz ist es- folgedchtig,_ auch die Aufäichtstätig~eit für die Verpfliqhti;:iten nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 GwG auf.die BaFin .zu ·ubertragen, um so eine einheitliche Geldwäscheaufsicht zt'. gewährleisten.",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss)                 - 28 - 28 Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b. Doppelbuchstabe bb - neu (§ 51 Absatz 3 Satz 2 und Satz$ - neu - GWG) 1n'Artikel 1 Nummer36 istJluchstabe b             wie folgt zufassen: ,,b) Absatz 3 wjrdwie folgt geändert: ·aa)' In Satz 2 werden nach den Wörtern „ohne besond~ren Anlass'I die Wörter „Vor Ort oder an einem Ort, den die Behörde bestimm_t\" eingefügt. bb) Folgender Satz whd angefügt: „Die erforderlichen Unterlagen Sind am festg~setzten Prilfungsort vorzulegen.\"\" Begrt\\ndung: · Zu Doppelbuchstabe aa: \\ Die Einfügullg 'des Wortes „a~derswo\" lcann zu firheblicJ).ei;i Auslegur,.gsschwi~rigkeiten fti~n. Aus der ·NOrm selbst ist nicht erkennbar, 1 was mit dem Wort ,;anderswo '- gemeint ist. Bine Kon19-etisierung fehlt. Aus diesem Gruµd ents})richt •dieser Begriff nicht dem veffassungsrechtlich verankerten Bestimmthei'tsgflbot. ,,An,derswo\" ist zu weit gefaSst und somit zu unbestimmt. Oµs Betretungs- und ~aChschaurecht (§ ,52 Absatz 2. und '3 GwG) be·sc:hrlinkt sich grundsätzlich auf die Geschäftsräume. Jedoch Ist es anerkannt, dass auch private Räumiichkeiteu erfa.s~ sein kQ.nnen, .,wenn dOrt die Geschäftstätigkeiten oder: Dienstlelsiungen des Verpflichteten stattfinden;, es sich .Um •qie Gescihäftsadresse handelt oder· die· Geschäftsunterlagen dort aufbewahrt -werden. Allerdings muss bei der Kontrolle daDQ. der. verfassungsreChtliche Schutz. des Artikel T3 Grundgesetz (Unverletzlichkeit der Wohnung) beachtet werden (Zentes / Glaab, ,,GWG-Kommetar\", § 52 GWG, Rn. 12).                        ..                                .    . Eine Konkretisierung ist erst in der GesetzeSbegrtindu:ng vorzufinde.p. Dort wird Bezug darauf genommen, daSs die Behörde .auch_ eine P!Ufung außerhalb der Geschäftsräume stattfinderi oder im Rahmen einer sogenannten ,,'SChreibti~chprUfung\" '         . die. Kontrolle durchführen. lilsSen kann. Es sollte daher die ·vorgeschlagene E~gänzung. in .die Norm aufgenommen Werd~n.",
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            "content": "-29-         Drucksache 352/19 (Beschluss) Zu Doppelbuch.stab,e bb: Es Qedarf der Klarstellung im Gesetz, dass. die erforderlichen Unterlagen, die fUt eine Priifung benötigt werden, am festgesetzten Prüfungsort, der auCh bei der Aufsichtsbehörde sein kann; vorgelegt ·werden müssen, Eine solche Regelung ist für Prüfungen, ·die nicht am Geschäftsort erfolgen, von- Bedeutung. Dadurch sind Prüfungen effektiver durc4:führbar. 29. Zu Artikel! Nummer 39 Buchstabe.a (§ 53 Absatz 1 Satz 2 GwG) In Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a ist § .53 Absatz 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:- „Die Aufsichtsbehörden tragen dafür Sorge, dass. die Anonymität gewahrt bleibt.\" B_egrlindung: Die Regelung dient q.er Umsetzung der, Votgaben aus Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a der ĵderungsrichtlinie (EU) 2018/843. Danach soll bei der Entgegennahme von Hinweisen durch siChere KommunikatiOnswege sichergestellt werden, dass die Identität der Personen, die Infom1ationen zur Verfiigung stellen, nur den zusfändigen Behörden bekannt ist. Dies.es Anliegen wkd geteilt. Die.derzeitige Fotmulieruqg im GesetzentWU.rfkannjedoch dahin verstanden werden, dass die Entgegennahme von Hinweisen nur noch über technisch besonders gesicherte, elektroni_sche Kommunikationswege möglich sein soll. Dies wtirde zu einem unverhältnismäßig grOßen Umsetztmgsaufwand bei den Aufsichtsbehörden führen. Dies kann weder vorn Richtliniengeber noch vom G_esetzgeber gewollt sein. Die Verpflichtung zur GeWährleistung eines hinreichenden Datenschutzes bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch technisphe Maßnahmen ergibt sich im Übrigen, bereits aus der DSGVO (vgl. zum Beispiel Artikel 32 DSGVO) und den jeweiligen Umsetzungsgesetzen zur Richtlinie (EU) 2016/68Ö (vgl. zum· Beispiel § 64 BDSG, Artikel 32 BayDSG).",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss)                  • 30 • 30 .. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aau - neu - (§ 56 Ab- satz 1 GwG) Detn Artikel 1 Nummer 42. Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist folgender Doppelbuchstabe yorartzusteUen: ,,ru1o)    Da:s Wort „leichtfertig\" wird durch das Wort ,Jahrlässig\" ersetzt.\" Begründung: 1 Die im Refererttenentwurf enthaltene Änderung von „leichtferi.ig' in ,lahi:lässig\" ist beiZUbehalten. Damit wird .die Festlegung der Abgrenzung von grober und leichter ·Fahi:lässi'gkeit entbehrlich., Der. Nachweis urid die Abgrenzung von grober und leichter Fahrlässigkeit ist :filf dfo Aufsichtsbehörden nur schwer möglich; mit dem Wegfall wird die. Arbeit erleichtert und a;Uch nachvollziehbarer. Das dient der Rechtsklarheit und somit auch den Betroffenen, Eine Erweiterung der Bußgeldvorschriften ist uner]tlsSfi.ch. Eine Abgrenzung .zwischen Leichtfertigkeit und. einfacher Fahrlässigkeit ist bei den betroffenen Tatbeständen oftmals schWierig und die Differenzierung        mit      den'    ausdifferenziertep.    europarechtlichen- Sanktionsvorgaben nicht'.Yf.':teinbar. 31. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a DQPpelbuchstabe bb1 ~ n~u- /§ 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG) In Altikel 1 Nummer 42 Buchstabe a ist na.ch Doppelbuchs\\abe bb folgender Doppelbuchstabe einzufügen: „bb 1)     In Nummer 16 werden die Wörter „nicht vollständig oder nicbt in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,\" durch die Wörter „nicht vollständig, nicht in der vorges'chriebenen Weise vornimmt oder nicht prUft, ob die fiir ·deil Vertragspartner auftietende Person ·hierzu ·berechti~ ist;\" ersetzt.\" Begründun..g;, . Gemäß dem bisherigen Bußgeldtatbestand in§ 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG h8ndelt zunächst nur ordnungswidrig, wer entgegen§ lÖ Absatz 1 Nummer I GwG eine Identifizierung (nach Maßgabe des § 11 · Absatz 4 und des § 12 Absatz 1 und 2 GwG) des Vertragspartners oder einer .für den Vertl:agspartnßr auftretenden Person riicht, nicht ·richtig, nicht vollständig oder- nicht in der vorgeschriebenen Wefae vornimmt. D1e unterlassene Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu auch tatsächlich berechtigt ist, ist hingegen ausweislich des Gesetzes'wort1auts nicht bußgeldbewehrt.",
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            "content": "-31-        Drucksache 352/19 (Beschluss) 32. Zu Artikel 1 Nummer 42         Buchstabe b     Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb 1 - neu-, Buchstabe c -neu~ (§ 56 Absatz 5 Satz 1. Satz 3; Absatz 6 GwG) Artikel ! Nummer 42 ist wie folgt zu ändern; a) Bm;hsfabe b ist wie folgt zu ändern; aa) In Doppelbuchstabe aa ist in § 56 Absatz 5 Satz 1 die Angabe ,,Nummer 7a bis 9\". durC:h die Angabe ,;Numm6r 7 bis 9\" zu ersetzen. bb) Folgender Doppelbuchstabe bb 1 ist einzufügen; 1 ,,bbi)    Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.   ' c) Nach Buchs.labe bist folgender Buchstabe c anzufügen: ,,c) Der bish_erigeAbsatz 6 wird aufgehoben.\" Begründun.g;_ Die Steuerberaterkamrher als zuständige Aufsichtsbehörde ·sollte au,s verwa1tungsökonomischen Gründen auch Verwaltungsbehörde für die Durchfü,hrung der Ordnungswidrigkeitsverfahren bei den ,unter § 2- Absatz l Nummer 12 GwG genannten Verpflichteten. sein, da sie bereits fachlich in· die Prüfung der Anforderungen., die das Geldwäschegesetz an die Verpflichteten stellt, eingebunden ist. Eine Konzentratio.n beider Zuständigkeiten bei einer. Stelle erscheint zur Steigerung der Effektivität der Geldwäscheaufsicht geboten. Dies entspricht -auch dem Grundsatz, wie er in §. 50 Absatz 5 Saq; 1 GwG niedergelegt ist und für vergleichbare Angehörige· der freien Berufe, wie ·z.B. Wirtschaftsprüfer, gilt. Die· für die .Angelegenheiten des• )             Steuerberatungsrechts und der Steuerfahndung zuständigen. obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich fachlich ebenfalls hierfür ausgesprochen.-.Die rechtliche Urpsetzl}rig ist itn Gesetzentwurf noch nicht enthalten.",
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            "content": "Drucksache 352/i9 (Beschluss)             -32 • · 33. Zu.Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b (§ 57 Absatz 1 Satz 3 - neu~. 4 - neu- GwG) ln Artikel 1 Nummer 43 ist Buchstabe h wie folgt .zu fassen: ,,b) Nach Satz 1 we.rdenfolgende Sätze eingefügt: „Dies gilt ... < Weitet wie Vorlage > , ... Gegenstand ht¼l)en. Zu diesem Zweck teilen die Gerichte den Ausgangsbescheid erstattenden Aufsichts- und                 · Yei:waltungsbehötden den Ausgang des Verfahrens einschließlich· aller Einstellungsentscheidungeh mit. Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung 1 einer Kopie der Einstellungsentscheidung oder des Urteils. \" ' Begrllndung: Ohne eine entsprechende Mitteilungspflicht der Gedchte b!=treffend den Ausgang des Verführens einschließlicl). aller Einstellungsentscheidungen· ist es den Aufsichts~ wid Verv,/altungsbehörden nicht möglich, der ihnen auferlegteri. Pflicht , - Bekanntmachung von unanfechtbar .gewordenen gerichtlichen Entscheidungen - nachzl!kommen.                    · 34. Zu Artikel 1 Nullllller 43 Buchstabe c -: neu - (§ 57 Absatz 1 Sat;; 3 - neu - GwG) Dem Artikel 1 Nummer 43 ist folgender Buchstabe anzufügen: ,,c) Folgender Satz wird angefügt: ,,Abweio};l.end, von s·atz 1 kann, eine Veröffäntlich1:mg auch auf einer gemeinsamen Internetseite der Aufsichtsbehörden etfölgen.''\"\" Begrtlndung: § 57 Absatz 1 Satz 1 GwGverpflichtet die· Aufsichtsbehörden, bestandsl,<räftige_ Maßnahm!;ln und unanf'.echtbare Bußgelde.titscheidungen, die Sie wegen eines Verstoßes gegen\" dieses Gesetz oder die auf seiner Grundlaße erlassenen . Rechtsverordnungen verhängt haben,. nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder BußgeldentsCheidUng auf :ihrer 'Internetseite bekannt zu machen. Die Regelung ((EU) 2~15/849) dient der Umsetzung :von Artikel 60 derVierten EUaGeldwäscherichtlinie. Darin heißt es in Absatz I Satz 1:",
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            "content": "- 33 -       I>rucksache 352/19 (Beschluss) ,;Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dijSS\" unanfechtbare Entscheidungen, mit denen eine verwaltungsrechtlich,e Sankj:ion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie verhängt wird, von •den Zustäildigen Behörden unverzüglich, nach.dem die von dir Sankti0n betroffene Person über diese Entscheidung unterrichtet WUrde, auf ihrer offi.Ziellen Website veröffentlicht werden.\" -Statt einer Veröffentlichung auf der ·Horriepage der. Jeweiligen Aufsichtsbehörde so11te auch eine Veröffentlichung at'lf einer gemeinsamen Internetseite der Aufsichtsbehörden aller Länder möglich sein. 1m Sinne eines so ·genannten Single Point auf Contact wird. gewährleistet; dass \"die Öffontlichke:it noch schneller und umfassender über a,lle bestands- ·und .rechts~äftigen Entscheidungen unterrichtet wird. Eine .gemeinsame lntemetse'ite aller Aufsichtsbehörden würde auph den negativen .generalprä'ventiven Zweck der Regelung fördern. Eine gemeinsame Iritenietseite .dient zugleich der in § 52 Absatz 1 Satz 1. GwG normlertetl Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Sinne einer gegenseitigen Information· über abgeschlossene Verführen. Hierdurch werden die Qualität·und die R.echtssi.cherheit des Vollzugs gestärkt. 35. Zu Ai'tikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe bDoppelbuchstabe aa Preifachbuchstabe ccc (§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nwnmer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer_ 10 KWG) Der B,undesrat bitte\\    iin weiteren Gesetzgebungsverfahren zu. pr:üfen, ob Artikel 2 Nummer 2 § 1 Absatz ja Satz 2 Nummer 6 KWG-E und§ 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG\"E .aus Gründen der Rechtsklarheit weiter konkretisiert werden können. Im Einz.elnen sollte _gef}rüft werden1 a) ob in § 1 Absatz la Satz 2 Nummer 6 KWG-E der Vorrang von )         Pepotgeschäft (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KWG) und eingeschränktem Verwahrgeschäft (§ 1 Absatz la Satz 1 Nummer 12 KWG) gegenüber dem Kryptove1:Wahrgeschäft im Gesetzestext. festgeschrieben werden sOllte, · wenn ein K,ryptowert zugleich als Wertpapier zu qualifizieren ist und, b) ob in § 1 Abs~tz l l Satz 1 Nummer 10 KWG-E der in der Gesetzes- begründung zum Ausdruck. gebrachte Wille, das Finanzinstrument „Krypt()werte•: als Auffangtatbestand zu kohzipieren1. ebenfalls im Gesetzestext verankert werden sollte.",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss) B~grilpdung: Es ist ,positiV· zu ~werten:, dass der Gesetzentwurf die Umsetzung der Änderungsrichtlinie der · 4. EU:-Geldwä.sc;herichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) zum Anlass . ni:rnmt, um einen finanzmai-kt~ sowie geldwäscherechtlichen Aufsichtsrahmen_ für Krypfowerte in Deutschland zti schaffen.                          ·             ·         · ' Dteh~ und Angelpunkt des_ .neuen Aufsichtsrahmens'im KWG ist dci Beiriff „Kryptowerte\" in § 1 'Absatz U KWG-E. Dieser Begriff geht .über die Definition von „virtuellen Wähnmgen\" in Artikel l Nummer 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2018/843 hinaus und erfasst entsprechend Erwägungsgrund lO der Richtlinie, ·nach dem alle. potenziellen Verwendungszwecke Von virtlleUen Währungen abgedeckt werden sollen~ auch deren Nutzung zu Anlagezwecken. Insbesondere-entspricht.die Defmitiori 'dem aktuellen Verständnis der Financial Action Task Force (FATf) yon „virtuaI· assets'' auf inte'.t.nati.onaler Ebene. Damit fügt sich def Geseizentwurf gleichzeitig in · das internationale Verständnis ein. Die R.ichtlinfe (EU) 2018/843..regelt allerdings m.1r die Geldwäs~heaufsicht für Ktypiowerte, 'fudem der vqrliegende GesetzentwurfKryptowerte-im.kWG und d,amit ebenfalls in· der FinanZmß.rktregulierung erfasst, rtirnmt er eine Vorreiterrolle in der EU efü. Um eine solche. Von:eiterrol:te. adäquat ausfüllen zu kÖ1111en, bedarf es angemessener-sowie praktikable.r Regelungen. · Dazu gehfüen zum· einen Abstufungen .In den aufsichtsi:echtlichen Vorgaben. Die ·Abstufungen müssen dabei nicht\" nach der . äußeren Gestalt. sondern viehnehr na_ch dem materiellen Gehalt eiries Kryptowi:rts erfolgen (,,Substance over Form\"). ~ine derartige· Utlterscheidung beabsichtigt auch 'der Gesetzentwurf etwa. bei den Brlaubnisanf?rderur:igen. Handelt es sich um die Verwahrung 'eines Kryp.towcrts, der gleichzeitig ein Wertpapier \"ist, sö soll dies nach dem gesetzgeberischen Willen.(vgl. Seite 122 der'vOrlage) im Gegensatz zur Verwahrung von übrigen Kryptowerten (Finanzdie'nstleistung) als Bankgeschäft gelten. urid dici sti:engeren Regeln des Depotgesetz·es für die V~rwahrung A!iwendung finden.            · · Genauso Wichtig is't zum fillderen ein.ReChtsrahmen für Kryptowerte; ·der klar Und verständlich gestaltet ist - . gerade mit Blfok auf Ansi~dlungen u_nd Gründungen durch ausländische Marktteilnehmer. Aufgrund 4e1, dynamischen ·und innovative~ Charakters de( erstm!.lls im KWG weitreichep.d beaufsichtigten „Kryptowerte'I' _-sind Rechtsunklarheiten ·zu :venneiden.· Sie Würden den Finanzstandort Deutschland weniger attraktiv machen. I?ies gilt auch vor dem Hintergrund, dass ein V:erstoß gegen die ErlaubnispaiChten des § 32 KWG strafbewehrt ist(§ 54 KWG).",
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            "content": "-35 -          Drucksache 352/19 (Beschluss) Allerdings fügt sich der neue Begriff ;,Kryptowerte\" im Gesetzentwurf ·nicht wi,derspruchsfrei in § 1 KWG ein. Der B'egriff \"K.ryptowerte im Si'nnc die·ses Gesetzes erfasst nach .§ 1 Absatz 11 S!itze 4 und 5 KWG-E - auch nach der 11 Gesetzesbegründung - sämtliche .Kryptowerte unabhängig davon, ob es sich zugleich um Schuldtitel, Vermögensanlagen oder ~in anderes Finanzinstrument nach § 1 Absatz 11 KWG handelt. Diese Überschneidung beruht darauf, dass der Begriff ,,Kryptowerte\" anhand von technologischen Merkmalen de:finiert ist,   während        alle   anderen        Finanzinstrumente einen rechtlichen Anknüpfungspunkt_, etwa im WpHG (MiFID) oder im Vermögensanlagen- ges~ haben. Dadurch ergeben sich bei der Verwendung des Begriffs „Kryp_towetie~' folgende Einordm,m!isschwierigkeiten: 1.    Der Begriff ,,Kryptowerte\" findet sich· im Rahmen des. 11 Krypt0Verwahrgeschäfts\" -(§ 1 Absatz la NU.mmer 6 KWG-E). Dort erfasst d~r B~griff- ,,Kryptowerte\" vom Wortlaut her sämtliche Kryptowerte ·im Sinne von ~ 1 Absatz 11 Sätze· 4 und 5 KWÖ-E,: unabhängig dayon, ob diese zugleich Wertpapiere sind. Lediglich aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die Erlaubnistatbestände· zur Verwahrung von· Wertpapieren (Depotgeschäft, § 1 Absatz l Satz 2 Nummer 5 und eingeschränktes Verwahrgeschäft, § 1 Absatz la Nummer 12) vorrangig sein sollen. Das Depotgeschäft sowie das eingeschränkte Verwahrgeschäft knUpfen tatbestandlich an den We1ipapierbegriff an. Deshalb sollte geprüft werdeh, W_ertpapiere vom Kryptoverwahi\"geschäft ausdrücklich auszunehmen, um den Vorrang der Verwahrvorschdften für Wertpapiere gesetzlich zu verankern. 2.     Konsequentenveise- musste das neu vorgesehene Finanzinstrumen:t „Kryptower:t\" {§ 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer .10 KWG-E) ebenfalls entsprechend den Sätzen 4 1.md 5 KWG-E . .verstanden werden. Im Ergebnis könnte danach jeder Kryptowert gleichzeitig ein anderes Finanzinstrument. nach § 1 Absatz 11 Satz 1 KWG sein (Z.B. ein_ Schuldtitel). Hinsichtlich der Rechtsfolgen sind die. verschiedenen F~nanzinstrumente jedoch nicht gleich. Beispielsweise sind Tätigkeiten in Bezug auf-Finanzil1strumente_, die Wertpapiere (z.B. Aktien, .Schuldtitel, Derivate) oder Vermö_gensanlagen sind, regelmäßig mit· höheren aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen verbunden .(WpHG, VennAnlG). Diese müssen auch für Kryptowerte gelten, die materiell als ein solches Finanzinstrum·ent zu qualifizieren sind. Entsprechend s~l1 § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG~E laut der Gesetzesbegrürtdung als Auffangtatbestand. fungi~ren,. aus dem Geset.zestext geht dies jedoch bisher nicht hervor. Aufgrund der stafk differierenden Rechtsfolgen der verschiedenen Finanzinstrumente sollte geprüft werden, oh die gewollte S.ubsidiarität im Gese:tze:;;text verankert werden sollte.",
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            "content": "Drucksache 352/19 (Beschluss)              - 36 - . 3.    Schließlich sollen Geschäfte mit Kcyptowerten i. S. d. § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG.:E von . der AnlegerentSchädig4ng ausgeschlossen sein (Artikel 3 ·des. 'Gesetzentwurfs). Filr VerbrauCher genauso wie filr Marktteilnehmer ist. auch an d~c:ser Stel1e nicht aus dem WOrtlaut, sondern n:ur unter Hi:iizuziehung des· gesetzgeberischen :Willens erkennbar, welche Kry:ptowerte daniit gemeint sind. Denn weiterhin müssen Kryptowerte, dle bereits bisher wegen 'ihrer materiellen Ausgestaltung. in den Geltungsbefeich des. Anlegerentschädigungs~ gesetzes (AnlEntG) fallen,· von der Anlegerentschädiguhg e'rfasst ·seirt (siehe-auch Gese~zesbegrUndung Vorlage S.124). Eit?,e Verankenmg der Subsidiarität 'im Gesetzestext (s. o. ·2.) Würde hier aufgrund des Verweises des AnlEntO auf§ l Absatz 11 S.atz 1 Nummer 10 KWO-E ebetfälls ~larstellertd wirken. 36. Zu Artikel 2.Nummerl Buchstabe a (§ 1 Abiatz la Satz2 Nummer6KWG) Der Bund~srat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu pri.'ifen, ob bei Finanzdienstleistern das Kryptoverwahrgeschäft nach§ 1 Absatz la Nummer 6 KWG-E im. Rahmen der Jahresabschlussprüfung besonders geprüft werden sollte - angelehnt an die j!thrliche Depotprüfung des § 29 Absatz 2 Satz 3 KWG. Begrilndung: Ein _Prüfer hat nach § :29 Absatz 2 Satz, 3 KWG im Rahmen der· Jahresabschlussprüfung von Instituten1 die das Depotgeschäft betreiben, dieses besonP.ers zu prüfen-. Dabei dient die regelmäßige Prüfung des.DepöfgeSchäfts· der Einhaltung der Bestimmungen dys Depotgesetzes und damit dem Schutz der Depotkunden,                        · Das Kcyptovenyahrgeschäft ist. eine neue Finapzdienstleistung, für die es bislang keine dem Depotgesetz vergleichbaren Bestimmungen gibt. Trotzdem muss den Risiken, die sich aus Veiyvahnmg, Verwaltung oder Sicherung von Kryptowerte\"n oder kryptografischen Schlüsseln ergel:,en, Rechnung getragen werdet)., Insbesondere· ist zu erwarten, dass, entspi:echende Geschäftsmodelle den Umgang mit sensiblen Kundendaten beinhalten werden, was hohe IT- Sicherheitsstandards voraussetzt. Es ~pricht daher viel dafllr~ eine intensive 'Prüfung der Tätigkeit und der Systeme Zu •etablieren. Auch könnten so gewonnene Informaticihen für die ·zügige. Weiterentwicklung der Verwaltungs- praxjs zu Kryptowerten von Vort,eil se.in.",
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            "content": "- 37 -            Drucksache 352/19 (Beschluss) 37. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 32 Absatz lg KWG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob von der Beschränkung der Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft, die mit § 32 Absatz 1g KWG-E vorgenommen wird, Abs.tand genommen werden kann. lllifsweise sollte zeitnah für' eitre klare Verwaltungspraxis bei dem Kryptoverwahrgeschäft gesorgt werden. BegJiindung: Es kann heute noch ni.cht beurteilt werden, wie sich Geschäftsmodelle von FinanZdienstleistern um Kryptowe1te elltwicketn,werden. Von daher ist es auch de.nkbar~ dass Marktte'ilnehmer das_ Kryptoverwahrgeschäft mlt anderen erlaubnispföchtigen -;fätigkeiten (z.B. Betrieb eine·s Handelsplatzes (Multilaterales Hande]ssystem - MTF)) verbinden. Nach dem Gesetzentwurf wären dazu zwei Gesells-chaften, zwei Erlaubniserteiluri:gen utid entsprechend parallele Antragsvertragen erforderlich. DementspreChend sollte die Tendenz dazu, dass bei erlalibnispfliohtigen Geschäftsm.odellen um Kryptowerte oft auf exteme Anbieter für die . Verwahrung, yerW8.lt'i.mg oder Sicherung. zurlickgegriffen wird. (so ih. der Geset.zesbegrtlmhmg Zu § 32 KWG ausgeführt), in einem so Jungen, dynamischen fylarktse'gment kein Maßstab sein. Zudem liegen dem Bundesrat keine HinweiSe für .die Ausführüngen in der Gesetzesbegründung vor, nach denen das Kryptovel\".Wahrgt:schäft für Kreditinstitute und Finanzdienstleister mit stark erhöhten IT-Risiken verbunden wäre, die auf andere Geschäftsfelder übergreifen könnten. · Vielmehr ist der Umgang mit sen1:iiblen Daten Alltagsgeschäft für Finanzitlstitute. Vor -diesem Hintergrund bedarf die vorgesehene, separate Erlaubnispflicht für Kryptover.wahrgeschäfte (§ 32 Absatz 1g KWG) eirier ÜberprUfung, Sollte von der Regelung nicht Abstand genommen werden, muss in der )               Aufsichtspraxis dafür Sorge getragen_ werden, dass diese separate 11 Erlaubnispflicht keine \"Kollateri,tlschäden hervorruft. Bisher' ,ist weitgehend unklar, welche Tätigkeiten im Detail von. der Verw~ng„ Verwaltung oder Sicherung von K.r)'ptoWerten oder Mptogra;fisChen SChlilsseln erfasst Werden und ob insbes_ondere eine geschäftsbedingte, vorübergehe_nde Zugriffsn'löglichkeit auf diese Instrumente. davon _erfasst ist.. Beispi_~lsweise ist fr'aglich, ob ein Krypto-Hande_lsplatz, der als erlaubnispflichtiges M.TF ·qualifiziert ist, auch das KryptOven.vahrgeschäft betreibt, wenn im Rahmen von _Kundentransaktionen - zumindest für eine juristische .Sekunde - über kryptografische Schlüssel oder einen Krypfowert verfügt      wird. . Eine        zeitnahe,        klare   Verw'altungsprax:is   zum „Kryptoverwahrgeschäft'' ist df\\her - auch für den Fi'nanzstandort Deutschland - un.erlässlich.",
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            "content": "61.1 per fo/,r 'föS/                        lt,1,s 09f/G. ,,;/~ f j         Ulrr Referat433 ~                             Berlin, 7. Oktober 2019 433 - 55000 - Fi 038 RDln Dr. -Melcher (2425) T:\\Abteilungen\\ABT4\\GR43\\i\"ef433\\Neu 433\\Finanzmärlde\\Geldwäsche\\2019-1()..07 K?bV fünfte GW-RL (BR, Gegenäußerung BRag).doo Vermerk                                            , --..i~ \\, 0 \\\\v, \\\\fl für die St-Runde am Montag, den 7. Oktober 2019 und                                          \\L \\[' 1 für die Kabinettsitzung am Mittwoch, den 9. Oktober 2019                                              //1,- / - TOP-1-Liste -                                              :.v  / ~ )0 Entwurf eines Gesetzes zur U~1setzling der Anderungsrichtlinie z u r A : ~ ~ )                   Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie [EU] 2018/843)                                            u i(! '-1.; hier: Entwurf einer Gegenäußerung der BReg zur Stellungnahme des4 U..a,~ Bundesrates vom 20. Sept. 2019 (BR-Drs. 352/19 - Beschluss)                                             '.l'.v'., c.. 12.. Bezug:            Kabinettvorlage des BMF vom 7. Oktober 2019 Datenblatt-Nr. 19/08070                                                                               3 • • li.°'1-f' 'FJ.;;\\.(,a Mitzeichnung: Reierate 121, 122, 131, 132, 311,412, 431, 432, 504, 621', 714. 1.       Votum Zustimmung zum Beschlussvorschlag 11.       Sachverhalt Der zustimmungsbedürftige Gesetzentwurf (GE) setzt Vorgaben der 5. EU- Geldwäsche'RL (Umsetzungsfrist: 10. Januar 2020) in nationales Recht um und enthält darüber hinaus weitere Änderungen, die insb. auf eine Stärkung der Befugnisse der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abzielen. Der BR unterbreitet in seiner Stellungnahme 37 Vorschläge bzw. Prüfbitten, die insb. Bereiche betreffen, bei denen Länderbehörden für die Aufsicht nach dem GwG zuständig sind bzw. bei denen Länderbehörden mit der FIU Informationen austauschen. Im Ergebnis wird in der Gegenäußerung der BReg zwei Vorschlägen des BR zugestimmt (betrifft u.a. Definition von Immobilienmakler), in einem weiteren Fall wird eine Klarstellung vorgenommen. Bei 14 Vorschlägen bzw. Prüfbit- ten wird eine Prüfung durch die BReg zugesagt. Dies betrifft insb. drei An- derungsvorschläge zu den Regelungen zu Kryptowerten, die Prüfung eines uneingeschränkten Zugriffs auf Daten des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen 431-5P0.~l(i-r ! ~VJ.1fl i 16 1 201.9 M;;111pi.rl:'<g i ~ tr-;;, tur fümdeo:lt .;.n;;: 1 ~r a111l",
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            "content": "Verfahrensregisters, die Prüfung einer Eintragungspflicht im Transparenzre- glster. für ausländische Gesellschaften bei Immobilienerwerb in DEU sowie die Empfehlung, für Steuerberater die Zuständigkeit-der Verwaltungsbehörde.von den Finanzämtern auf die Steuerberaterkammer zu übertragen. lnsg. 20 Empfehlungen des BR werden in der Gegenäußerung abgelehnt. Hierzu gehört u.a. die Empfehlung des BR, die vorgesehene Trefferanzeige bei der FIU, wenn sensible Dateien· in INPOL B_und betroffen sind, zu strei- chen. Ebenfalls abgelehnt werden die geforderte Verlagerung von Zuständig- keiten auf den Bund bei der Aufsicht über Finanzunternehmen und der Ein- richtung von Beschwerdestellen, eine weitere Absenkung des Schwellenbe- . trages für Edelmetallhändler (auf 1.000 €) sowie die Empfehlung, die Ein- sichtnahme ins Transparenzregister für Verpflichtete bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung gebührenfrei zu stellen. Aufgrund der RL- Vorgaben sollen zudem Lohnsteuerhilfevereine entgegen dem BR als Ver- pflichtete ins GwG aufgenommen werden. Der Entwurf der Gegenäußerung wurde im gesamten Ressortkreis konsultiert und mit den enger betroffenen Ressorts BMI, BMJV und BMWi einvernehm- lich abgestimmt, die übrigen Ressorts haben keine Einwände erhoben. Weiterer Zeitg\\an:BT1: 17.10.2019, BT2/3: 15.11.2019, BR2: 29.11.2019 (mit Fristve rkürzungsbitte). III.    Bewertung Die formalen Voraussetzungen der§§ 22, 53 GGO sind erfüllt. .                                        . Die Gegenäußerung ist aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und sachge-      (1 recht. Dies gilt insb. auch für die Ablehnung der Empfehlung des Bundesra- tes, die im Regierungsentwurf vorgesehene Trefferanzeige bei derFIU, wenn sensible Dateien in INPOL Bund betroffen sind, zu streichen. Die Trefferan- zeige dient einer weiteren Stärkung der FIU und einer verbesserten Zusam- menarbeit zwischen FIU und Strafverfolgungsbehörden. Mehrere Petiten des BR betreffen im GE vorgesehene Änderungen, die über die RL-Vorgaben hin- ausgehen (u.a. Stärkung der ·Befugnisse der FIU, Stärkung der Meldepflicht im Immobilienbereich, Senkung der Betragsschwelle Edelmetallhandel). Die EU-Ge\\dwäsche-RL gibt allerdings nur einen Mindeststandard vor; mit Blick auf die Prüfung DEU's durch die Financial Action Task Force (FATF) 2020/2021 sollen durch den GE über die RL-Vorgaben hinaus Bereiche 2",
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            "content": "adressiert werden, in denen Mängel erkannt wurden. Dem Beschlus~vor- schlag sollte daher zugestimmt werden. Die Behandlung im Rahmen der TOP-1-Liste ist angemessen. )Jtloo/ i.V. Dr. Melcher 3",
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            "content": "Von:                                        Melcher, Franziska Gesendet:                                   Donnerstag, io. Oktober 2019 10:02 An:                                         Diehr, Christia.n Ce:                                         ref121; ref433; Wulfmeyer, Friedrich-Wilhelm;.-Schlief, Ludger Betreff:                                    WG: Regierungsbefragung am 16. Oktober mit Herrn Bundesminister Braun Anlagen:                                    Geldwäsche Regierungsbefragung,doc Wichtigkeit:                                Hoc:h Kennzeichnung:                              Zur Nachverfolgung_ Kennzeichnungsstatus:                       Gekennzeichnet lieber Herr DJehr, anbei finderl Sie einen hausabgest!mmten Vermerk für die Regierungsbefragung zum GE zur Umsetzung der 5. EU- ~,(,)eldwäscherlcht!inie zur weiteren Verwendung, 1 Beste Grüße Franziska Melcher Referat 433 Tel.-2425 Von: Diehr, Christian Gesendet: Dienstag, 1. Oktober 2019 17:18 An: gl13 <gl13@bk.bund.de>; gl21 <gl2l@bk.bund.de>; gl22 <gl22@bk.bund.de>; gl31 <gl31@'bk,bund,de>;.gl32 <gl32@bk.bund.de>; gl33 <filp..3..@.12.k.bund.de>; gl41 <gl4l@bk.b.und.de>; gl42 <gl42@bk.bund.de>; gl43 <gl43@bk.bund.de>; Neuede'r, Franz <Franz.Neueder@bk.bund.de>; g!61 <gl61@bk.bund.de>; gl62 <gl62@bk.bupd.de>; gl71 <gl71@bk.bund.de>; gl72 <gt7'2@bk.bund.de>; Sherpastab <Sherpastab@bk,bund.de>;. Gehrke, Olaf <olaf.gebrke@bk.bund.de>; g!23 <g123@bk.bund.de> __:_\"\"k all. <all'@bk.bund.de>; a12 <al2@bk.buhd.de>; a·13 <al3@bk.bund.de>i a14 <al4@bk.bund.ci~>; al5 )Y3IS@bk.bund.de>i Christiansen, 'Eva <eva.christlansen@bk.bynd.de>; al7 <al7@bk.bund,de>; ·winands, Günter <Guenter.Winands@bk.bul1d.de>; Rülke, Petra <Peti'a.Ruelke@bk,bund.de>; Eisenreich, Ju!ius <Julius.Eisenretch@bk.bUnd.de>; von Plettenberg, Hanno·<Hanno.vonP'lettenberg@bk.bund.de>; Dietz, Hans <Hans.Dietz@bk.bund.de>; ref121 <ref121@bk.bund.de>; ref122 <ref122@bk.bund.de>; ref123 <ref123@bk.bund.de>; Stutz, Claudla <claudia.Stutz@bk,bund.de>; von Haff, Konrad <Koiiract.vonHoff@bk.bund,de>; Freund!ieb, Matthias <matthlas.freundlieb@bk.bund.de> Betreff: Regierungsbefragung am' 16. Oktober mit Herrn Bundesminister araun Liebe Kolleginnen urid .Kollegen·, ChefBK wird am 16. Oktober die Reglerl.Jngsbefragung im Bundestag übernehmen. Diese gliedert sich wie folgt; 1. Einleitender Ber1cht ChefBK 2. Fragen zum.einleltenden Bericht 3. Fragen zu vorhergehenden Kabinettsitzungen 4. Sonstige Fragen q33-5000~-F i-038/26/201.9 Hauptr.e9 i sl.ralLJr Bundeskan::.:lero,rnL",
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            "content": "ChefBK hat zu den sonstigen Fragen um eine Vorbereitung zu den wichtigsten und aktuellen Themen gebeten. Ich bitte um Zu'lieferung von Vermerken nach be·igefügtem Muster (kursiv, einze,iliger Abstand, keine Gesprächsput\"lkte\"}, maximal eine Seite pro Thema und gegliedert nach:                                                                    · .. 1. Sac,hstand 2. · Mögliche Krltlk der Oppositionsfraktionen 3, Probleme 4. Vei\"fahren_sstand/weiteres· Vo,rg_ehen !eh wäre Ihnen dankbar für eine Zulieferung bis Donnerstag,' 10. Oktobei', 10 Uhr. Ich bltte um Einhaltun_g der Frist. Eventuelle AktLialiSierungen können nachge,reltht wer.den. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. _Mit freundlichen Grüßen Christian Diehr _____.fir, Christian Dl'ehr .histe ria !d irigerit Bundeskanzleramt .Leiter der Gruppe 12 Kabinett und Parlament, Bund-Länder-Beziehungen, Sport Tel.: 030 4000 2120 Fax: 030 4000 2377 e-malk christian.di'ehr@bk,bund.de 2",
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            "content": "433 {121, 122, 131, 132, 31, 1, 412, 431, 432, 504, &~1. 714) Sachsiand: Kabinett hat am 9.10. Gegenäußerung der BReg.zur Stellungnahme des BR vom 20. Sept. 2019 (BR-Drs. 352119) beschlossen. Der zustimmungsbe- dürttige GE setzt Vorgaben der 5. EU-Ge/dwäsche-RL (Umsetzungsfrist: 10.01.2020) in nationales Recht µm und enthält darüber hinaus weitere Änderun- gen, die /nsb. auf eine Stärkung der Befugnisse der ZentralstellefürFinanztrens- aktionsuntersuchungen (FIU) abzielen. DerBR unterbreitet in seiner Stellungnah- . me 37 Vorschläge bzw. Prüfbitten. Die BReg stimmt in der Gegenäußerung zwei Vorschlägen zu, zudem eine Klarstellung. Bei 14 Vorschlägen wird eine Prüfung durch die BReg zugesagt, insg. 20 Empfehlungen werden abgelehnt. Politisch re- levant ist.u,a. die Ab/ehnuhg der Empfehlung des BR, die vorgesehene Trefferan- z$ige bei derF!Ui wenn sehsibJe·-oateien in JNPOL Bl.Jnd b'efroffen sind, zu·strei~ chen. Die Tref{eranzeige dient einer weiteren Stärkung der FIU und einer ve,bes- serlen Zusammenarbeit zwischen FIU und Strafverfolgungsbehörden. Mehrere Petiten des BR betreffen im GE vorgesehene Änderungen, die ·aber die RL-. Vorgaben hinausgehen (u.a. Stärlwng der Befugnisse. der F/U, Stärkung der Me/- depflichtlm Immobilienbereich, Senkung der Betragsschwelle Edelmetallhandel). Mögliche Kritik der Oppositionsfraktionen: Es ist nicht auszuschließen, dass sich die OppoSitionsfraktionen einzelne BR~Petite.n zu Eigen machen. Die-Gegen~ äußerung ist jedoch sachgerecht. Die EU-Geldwäsche-RL gibt nur einen Mindest- standard vor; mit Blick auf\"die Prüfung DEU's dwch die Financial AcUon Task Force (FATF) 2020/2021 sollen durch den GE über die RL-Vorgaben hinaus Be· reiche adressiert werden, in denen Mängel erkannt wurden.                 · Verfahrensstand/weiteres Vorgehen: BT1: 17.10.2019, 8T2/3: 15.11.2019, BR2: 29.11,2019 (mit Fristverkürzungsbitte). )",
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            "content": "-2 - Mit der 5. EU-Ge/dwäsche'RL (Umsetzungsfrist: 10. Januar 2020) beabsichtigt der europäische GeSatzgeber, das präventive System weiter zu verbessetn; um Geldwäschepraktiken und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer be- kämpfen zu kbnnen. Der entsprechende Gesetzentwurf (Kabinett 31. Juli 2019) setzt Vorgaben der RL In nationales Recht um und enthält weitere Anderungen, die lnsb. auf eine Stärkimg der Befugnisse der Zentralstelle für Finanztransakti- onsuntersuchungen (FIUJ abzielen.",
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            "content": "Klein. Nicole · Von:                                      -@·appl-e.com im A~ftrag von @apple.com> Gesendet:                                   ~1en\"siäg, 12. NoVember 201~ 14:59 An:                                         Br,;1un, Hei e Ce:                                                                          Wetzel,.Frank Betreff:                                    füfl1gende ,Anfrage \"iTGeSPr\"ä,h zU Apple Pay Anlagen:                                    Umdruck_Zugang zu technische.n lnf.i-astrukturleistungen· !m Bereich der Zahlungsdienstwrrtschaft:p<lf Sehl' geehrter Herr Minister-. icb, wende in.ich wegen eines dringenden Anliegens_ an Sie. ,___ Der Bundestag beabsichtigt iq. 4ieser Woche die Ums_e~zung der jüngsten EÜMGeldWäscherichtlinie zu beschließen. Die final~. Beratung des federführenden Finanzausschusses wird bereits morgen st~ttfind~n. --~                             . ·;1 Über den Branchenverband Bitkom haben wir Kenntnis davon erhalten, dllS~ im Rahmen dieses Gesetzespakets nunmehr'eine.sachfremdet'hematik reguliert werdet1 solt,.die massiv in unser Geschäftsmodell eingreift. Beä.bsichtigt ist im Zahlungsdiensteaufsichtsgesel.z (ZAG) eine Regelung einzuführen, die uns dazu verpflichtet, die von Apple Pay genutite NFC-SchnittsteÜe um,erer Pr6dukte für Dtitta zu öffuen (siehe· Umdruck an:b.ei).                                                                                           · Wir sind sehr ers.taunt, dass eine solche weitreichende Regelung kurz vor Verabschiedung des Ge1:,e1zes und ohne eine öffentliche Debatte oder eine An11örung unseres· Standpunktes in d~n Bundestag eingebracht wurde. Wir Sind überz.eugt, dass es eineI\" umfassenden inhaltlichen Ause:inandersetzung bedarf, bei \\fer alle betr9ffenen Akteµre gehört werden. Daher bitten wir Si~ nachdtüCklicl1, .sich dB.für einZUsetzen, dass die8er Änderungsantrag zur Umsetzung der Oeldwliscberichtlinie zurückgen·ommen oder de.t Beschluss des Gesetzes versch0ben: Wird. Apple steht jederze[( ftir\" eine Inhaltliche Diskussion zur Vei'filgung. Gern würden Wir uns noch heute mit Ihnen 2U diesem Thema austausch.eil,                                   ,/1. J ·Büro Chef BK ~                .                                                             ~    BK'ln\\ 1        1 2 1 3.       .H,;.I 5    1   6 .) 7 l,~en, A11t.: 1                 . J 1. NOV, 2019 ·□  ~' K.                     Wseal'ltw. Abt. _ . _ □-• OVlllum □ St€IIL'rti,jnal',mE -      QKqp[e ose                          0 Ptn JA,               ,<i'<I 'I        lJ(,. <Ji,'11<, - 11 E awf       A/41\\iJ~\\r A-.                                     Ji . ., y<;R. r/JQ 2 . l;JJ s.•Y. 433-50000-Fi-038/27/2019 Haupt.reg i·st.rall.1r Bun~es.k~n;;tleraml Af._, /4\"",
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            "content": "Melcher, Franziska Von:                                            Melcher; Franziska Gesendet:                                       Freitag, 15. November 2019 14:34 An:                                             Ungentfial, Alexander· Ce:                                            ref433; Schlief, -Ludger; Wulfmeyer, Friedrich~Wilhelm; Röller, Lars-Hendrik; von P!ette:nbertj, Hanno Betreff:                                       WG: Jahresgebühr von 2,50 Euro für die Führung des Transparenzregisters; Bitte um Stellungnahme Kennzeichnung:                                 Zur Nachverfo!gung Kennzeichnungsstatus:                          Gekennzeichnet Lieber 1--je_rr Ungenthal, nachstehend finden Sie Erläuterungen/Antworten ~u Ihren i=ragen:iur Transparenzregister-Jahresgebühr. Beste Grüße ~-fnziska Melcher Vora,b: !n der gestrigen 2./3. BT Lesung des GE zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäsche~RL haben die Koallt!onsfraktionen einen Änderungsantrag vorgelegt, der ein~ Befreiung vrin der. Jahresgebühr für gemeinnützige Vereinigungen vorsieht. Dieser ÄnderungsantrM und das Umsetzungsgesett insg., wurden gestern vom BT angenolTlmen (siehe dazu unter 2), 1. Zur Transparenzreglster..Jahresgebühr: Die Jahresgebühr IHv 2,50 € dient der Finanzierung der Führung.des Transparenzregisters·(u.a. Bearbeitung d!;!r Registeranträge, .Betreiben der Website), d.h. die.Gebühr wird nicht allein durch die Erstellung und den Versand der Bescheide aufgezehrt. Die Entscheidung für ein gebührenfinanziertes Register, bei dem di~ (vollständigen) Kosten des Registers auf die eintr~gungspf!ictitigen Vereinigungen und puf die Nutzer des'RegiSters umgel!;!gt werden, hat der Gesetzgeber rpit der Verabschiedung des Geldwäschegesetzes (GwG) im Jahr 2017 getroffen. l;)ie Pflicht zu.r Entrichtung der Jahresgebühr folgt aus ·dem GwG lVm einer RechtsVO ctes BMF zum Transparenzregister (trGebV). Die Bundesanzeiger Verla_g GmbH_ ist qua Beleihung für den Aufbau und Betrieb des Transpa r_enzregisters z.uständlg, elnschließllch-der Gebührenerhebung. Nach dem GwG rnüsseri juristische Personen des Privat.rechts und einietr~gene Personengesellschaften die Angaben zu ihren ~irtschaftllcb Berechtigten zU~:Eintragung in da~T(ansparenzregister mitteilen. Die..Pflicht zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das-Transpa'renzregister g'ilt als erfüllt, wenri. sich die Angaben_ zu dE!n wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern (z.B. Vereinsregister) ergeben (sog. Meldefiktion). D)e.Jahresgebu'hrfällt a-uch an, wenn die Meldefiktion greift, da auch dann eine individuell zureChenbare .öffentli'che Leistung vorliegt und die Vereinigungen von derTransparenzwirkung _des Registers bzw. von der Erfüllung der unions.rechtlich gebotenen Trahsparenzpflichten profitieren, Der Bundesanzeiger Verlag bemüht sich um eine effiziente Gebührenerhebung: •  Für Unternehmen, die gleichzeitig im Unternehmensregister eingetragen sind, erfolgt kein gesonderter Bescheid, sondern die Transpar'enzregister-Jahresgebühr wird mit In den Bescheid fÜr die Untern,ehmensregi~ter-Jahr:esgebühr aufgenommen. •  Für alle anderen Vereinigungen werden Bescheide grds. nur im 3-Jahres-Rhythrrius versandt, um den Aufwand ger1ng. zu halten. 433-50000-Fi-03S/28/201S ~auptregis lr2,lur 6undeskan:z.leramt",
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            "content": "Dem BMF liegen bislang keine konkreten Erfahrungswerte zur Erhebung der Jahresgebühr vor. Das Bundesverwaltungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde über das Transparenzregister wird 'die Gebührenerhebung, die Gebührenhöhe und Deckung des Verwaltungsaufwands im Jahr 2020 überprüfen. 2. Möglfche alternative Ausgestaltungen (insb, Verzicht auf Gebühr}: Als Alternative zum aktuellen Gebührenfinanzierungsmodell käme eine Steuerfinanzierung (Finanzi.erung.durCh Bundeshaushalt) In Betracht. Der Gesetzgeber hat steh 2017 Jedoch bewusst für das Gebührenfinanzierungsmodell entschieden, da dem Bund auf diese Weise keine wesentlichen Kosten entst~hen. Der GE zur Umsetzung der S. EU-GeldwäSche-RL sieht eine Beibehaltung des Gebührenfinanzierungsmodells vor. In der gestrigen 2./3. BT Lesung haben die Koalitionsfraktionen einen Änderungsantrag vorgelegt, der eine Befreiung von der Jahresgebühr für gemeinnützige Vereinigungen vorsieht. Dieser Änderungsantrag und das Umsetzungsgesetz insg. wurden.gestern Vom BT angenommen. BMF, BMI und BMJV hatten von der Gebührenbefreiung abgeraten (Begr.: Differenzierung sei im Hi'nblick auf Gleichbehand lungsgrundsatz/Gebührenrecht ohne gesetzgeberische Grundentscheidung, von der Gebührenfinanzierung abzurücken, problematisch).                   · Der BR hatte eine kost~nfreie Einsichtnahmemtlgllchkeit ins-Transparenzreglster in Fällen gefordert, in denen bei der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung der Nachweis der Registrierung des Geschäftspartners im Tran·sparenzregister eingeholt werden muss, Die BReg hat in der Gegenäußerung (Kabinett 9.10.) den BR~Vorschlag abgelehnt (Begr.: widerspricht gesetzl. Leitbild der Gebührenflnanzierung, Gebührenausfall müsste ansonsten and(;!rweitfg kompensiert werden). Von: lingenthal, Alexander Gesendet: Mittwoch, 6. November 2019 14:47 An: gl43 <gl43@bk.bund.de> Ce: al4 <al4_@Qk.bund.de>; von Plettenberg, Hanno <Hanno.vo_nP-lettenbe;rg@bk.bund.de> Betreff: Jahresgebühr von 2,50 Euro für die Führung des Transparen~registers; Bitte um Stellungnahme Lieber Herr Schlief, StM H bittet um Stellungnahme zur Verpflichtung von u.a. eingetragenen Vereinen, Jahresgebühren von 2,50 Euro ~\" den Bundesanzeiger Verlag für die Führung des Transparenzregisters abzuführen. Der StM ist insbesondere daran , __kressiert, ob diese Gebühr nicht vom damit verbundenen Verwaltungsaufwand aufgezehrt wird. Sollte dies der Fall sein, bittet der StM um Darstellung, ob diese Gebühr abgeschafft werden könnte. Herzlichen Dank! Viele Grüße Alexander Ungentha! 2",
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            "content": "\" . Melcher, Franziska Von:                                         Koikkara, Sonia Gesendet:                                   Dienstag, 19. November 2019 20:24 An:                                         von Bilr, ChriStian-Moritz. Ce:                                         Röller, Lar's-Hendrik; Schlief, Ludger; ref433; refl22 Bet~eff:                                    Gesprächsvern:1erk für StM Hoppenstedt mit B-Kreis morgen - Anfrag des Land Hessens zur Anrufung .des Vermittlungsausschusses - GE zur Umsetzung EU-Geldwäscherlchtlinie Anlagen:                                    TSK-Vermerk Referat 433-Antrag des Land Hessens zur Anrufung des VA.doc Kennzeichnung:                              Z!.Jr Nachvetiotgung Kennzeichnungsstatus:                       Gekennzeichnet Lieber Moritz, ,c:-,,anbei der erbetene Vermerk .für das morgige Gespräch            ii:n B-Kreis mit StM ·Hoppenste'dt zum u.g .. 1 Viele Gr'üße Sonia Von: von Bar, thristian-Moritz Gesendet:.Dienstag, 19. November 201915:22 An: Koikkara, Sonia <Sonia.Kpikkara@bk,bund.de> Ce: ref122 <ref122@bk.bund.de>; ref433 <i\"ef433@Qk.bund.de> Betreff: WG: VA-Antrag Vierfe EU-Geldwäscherichtlinie Liebe Sonia, wie besprochen droht im BR-Fz-Ausschuss eine Empfehlwng auf Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz z.ur Umsetzung Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-GeldWäscherichtlinie (anbei), Darüber soll morgen gesprochen werden im B-Krels mft StM Hoppenstedt. ZurVOrberE!itung für .StM Hoppenstedt '°'.-\"'b!tten wir um möglichst kurzfristige Zul!eferung für unseren Vermerk nach beigefügtem Muster (TSK-Vermerk). Wir f1Ussen den Vermerk leid_er heute no.ch hochge.ben. Anbei nochmal Eure Bewertungsmaske aus dem l. o·urchgang. Vielen Dank Moritz 433-50g00-Fi-038/29/2019 Ha_upl.r-,eg ! s tr-i') tur Bundeskan;z 1era.ml.",
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            "content": "Gesprächsziel des Bundes:                       . Kefritij Anfu(t11!g des Vermittlungsausschusses. Sachverhalt: Der GE; dient der Umsetzung der europ. Richtlinie vom 30. Mai 2018 zur Änderung derRicht/inie zur Verhinderung der Nutzung des Finantsystems zum Zwecke der GeldWäs'che und der·rerfOrismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien ' 2009/138/EG·und 2013/36/EU (im Folgenden: 5. EU-Geldwäsche-RL-), die von den Mligliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 .umzusetzen ist. Der GE schließt .Schlupf/6cher•beider Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinan• zierung und sti/rkt die Befugnisse der Zentralste/Je für Finanztransaktions- untersuchungen (FIU). Position der Länder: Das Land Hessen hat nunmehr im BRat-lnnenA einen Antrag gestellt, dass der lnnenA dem Bundesrat empfehlen möge, den Vermittlungsausschusses anzuru- fen: Zwei Anträge werden hierfür herangezogen, die bereits in der Stellungnahme des BR platziert wurden:                          ·  · Zu f Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e (§ 9 Absatz 5, 6 - neu - GwG): Der GE definiert Geldwäsche-Verpflichtete, um die Geldwäscheprävention sicher- zustellen. Der Verpflichtete muss bspw. den Kunden indentifizie_ren und ggf, Ver- dachismeldungen an FIU tätigen. Beim Antrag geht es um den Bereich wie inner-· halb eins Konzerns die Verpflichteten definiert werden .und welchen Pflichten un- terliegen Der GE regelt dabei alle denkbaren Szenarien. Das Land Hessen möchte.nunmehr für.den Fall, dass ledigliah die TochterunternehmenVer- pf/icht~te sind, den Pflichtenkreis abschließend geregelt haben. Hintergrund: Land Hessen macht sich als Finanzmarktplatz vor allem für Gruppen bei Kreditinstituten stark. · Zu 2. Zu Artikel 1 Nummer 2~ Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (§ 31 Absatz 4 Satz 4 GWG):                     . Hier geht es um dieim GE vorgesehene Stärkung der FIU: Wenn die FIU eine Verdachtsmeldung erhält, muss sie diese verifzieren. Hierfür soll einen Abgleich bei gemeinsamer Datenbank der Polizeien (INPOL Bund) durchführen dürfen und aber Treffer in sog. geschützten Dateien informiert werden. Zudem erhält FIU über das Zentrale staatsanwal/schaftliche Verfahrensregister Zugang zu strafrechtlich relevanten Informationen der Bundesländer. Bei Land Hessen besteht die Be- farchtung, dass die FIU sensible Daten erhält gegen wen und wieso ermittelt wird. Daher wird im Antrag empfohlen, die im GE vorgesehene 1refferanzeige bei der FIU zu streichen, wenn besonders geschützte Daten _des Verbundsystems des polizeilichen Informationsverbundes (INPOL) betroffen sind.. Aus Sicht des An- tragstellers ist die Zugriffsmöglichkeit der FIU aus ,,aus polizeifach/ichen Gründen\" abzulehnen; Informationen dürften aufgrund der Sensibilität (z.B. in laufenden Ver- fahren der organisierten Kriminalität) nur eng begrenztem Adressatenkreis zur Verfügung stehen. Zu dieser Thematik fand bereits vor RegE ein Gespräch zwischen BM Scholz und BM Seehofer statt,    . in dem BM Seehofer einer Zugriffsmöglichkeit .                  der",
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            "content": "-2- FIU iugestimmt ha~ BMF hatte im Vorfeld des BR am 20.9. ein M-Scf1reiben an verschie.dene Ministerpräsidenten geschickt, BR stimmte dennoch mehrheitlich für den Antrag.· Bewertung/Position der BReq: Zu 1. Der Vorschlag sollte nicht \"!Ufgegriffen werden. N€ich EinschälzJng c/es Bundesministeriums der Finanzen besteh/kein Regelur1gsbec/arfim Sinne des. Bundesratsvorschlags. Der Regelungsgehalt des Vorschlages des Land Hessen unterscheidet sich nur:geringfügig von der Regelung im GE. _Zu_dem bleibt es beim Pflichtenprogramm für bestimmt\" gruppenangehörigen Un_ternehmen hinter dem GE zurück. Vor allem setzt der Regelungstext des Antrages nicht alle in der Begründung aufgenommenen Ä(lderungen_um und schafft nicht die /:lehaup- tefen Erleichterungen für gruppenangehörige Un_ternehmen. Pie Änderung enisprechend dem Arit(<!g könnte wegeri der Diskrepanz von 'Regeiungstext und Begründung .    .   zu  einer Rechtssicherheit .       beitragen. Zu 2. Nach bisheriger Rechtslage erhielt bei Treffern im Bereich besonders ge- schützter Daten nur der datenbesitzende Teilnehmer am polizeilichen Informati- onsverbund die Information über das Vorliegen eines Treffers. Mit der bisherigen Regelung wurde nur ei'ne geringe .Rückmeldequpte cler datenbesiti.enden · Stelle an die FIU erzielt. _Die Regelung hat .sich dat,er als nicht praxistauglich erwiesen. Daher hatte die BReg hatte diese Empfehlung in der Gegenäußerung (Kabinett 9.10.) abgeleh11t (Begr,: Zugriffsmöglichkeit soll Schlagkraft der FIU stärken). )",
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            "content": "Milcher, Franziska . ' Betreff:                                        _WG: Treffen mit \"DIE FAMIUENUNTERNEHMER\" am 04.12.2019, 14'.30 Uhr Anlagen:                                          &\"                              .      .    • Von: Hasso!d, Helge Gesendet: Mittwoch, 20. November 2019 09:48 An: ref421 <ref421@bk.bund,d!;!,>; ref433 <re.f433@bk.bunQ.ci§>: ref131 <ref131@bk.bund.de>; ref132 <ref132@bk.bund.de>; ref622 <ref622@b~.bund.de> Ce: ref412 <ref412@bk.bund.d~>; Winter, Helen <Helen.Winter(ci)bk.bund.de> Betreff: Treffen mit \"DIE FAMILIENUNTERNEHMER\" am 04,12,2019, 14:30 Uhr ~-   )ebe Kollegen, am 04.12.2019 um 14:30 Uhr führen wir im Ref. 412 eiry Gespräch mit Vertret~m des Verbands „DIE FAMILIENUNTERNEHMER\". Der Verband hat uns dafür die nachstehenden Themenwtinsche mitgeteilt, die die Zuständigkeitsbereiche der Referate 131,132,421,433 und 622 betreffen. Wenn Sie Interesse haben, an dem Gespräch teilzunehmen, Wäre ich für Hinweis bis bitte 2.12., DS, dankbar, damit wir entsprechend planen können. Mit besten Grüßen HH Von:                         [mailt j:§~[~::r,,.\"\"11familienuote[nehm.er.eu] Gesendet: ~-...         Dienstag, 19. ' , November -      '   ' ;2.019 14:53 · n: Hassold, Helge <H§lgf'.Hassold@bk.bund.de> ,~Eltreff: ünterlage-n D_ate~s<:hl.lti Sehr geehrter Herr Hassold, wie von Herrn-,ersprnchen erhalten Sie vorab zu dem Themenkreis Date.nschutz fUr Untemeh'mer, folgende Unterlagen:         - Bei Fragen dazu stehen lhn!!n Herm._jfflf~A~!fi!~nd auch Herr~f.:~~1füj~rne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen DIE FAMILIEHUNTERHEHMERe.V. DIE JUHGEN UNTERNEHMER 433-50000-Fi-038/30/2019 Hauplreglslralur Bunde~kan~leraml",
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            "content": "•\"(C,-r V ' •   - vr VUl'l Haselbeck, Sebastian Von:,                                             Papageorgiou, Michael Gesendet:                                         Dienstag, 25. Juni 291918:37 · An:.                                             Hase_lbeck, Sebastian Ce:                                              ref433; Plate, Tobias Betr.eff:                                        AW: Bitte um Sachstände (ggf, inkl. GfV} bis Mittwoch Mittag Kennzeichnung:                                   Zur Nachverfo.lgurig· Kennzeichnungsstatus:                             Erledigt Lieber Herr Haselbeck, folgende lnforrilatiorien zum aktuellen Stand: Aktuell läuft di_e _Auswertung der Stellungnahmen·. Dle Kabinettbefassung ist für Juli geplant. '                 ' Freund!iche Grüße --,· 'Jael Papag~orgiou Von: Haselbeck, Sebastian Gesendet: Montag, 24. Juni 2019 16:44 An: Papageorgiou, Michael Cc: __ ref433·; Plate, Tobias Betreff: AW: Bitte um Sachstände (ggf. inkl. GN) bis Mittwoch Mittag Lieber Herr Papag~orgiou, was ist denn der Status des Gesetzgebungsverfahrens derzeit? An der Stelle nochmals vielen herzlichen Dank für den Beitrag zur Reisevorbereitung von Frau StM'in B. Vom Gipfel . lässt sich diesbezüglich zurü~k berichten, dass das Thema TransparenzregistEi'r wie erwartet a_n vielen Stellen prominenter Programmbestandteil war, und es als Anliegen generell auch.in Ric~tung D~U kommuriiziert wµrde. Es w ... ~ allerdings nicht explizit BestandtE!il bilateraler Gespräche von Frau StM'iri'B bzw. wurde lediglich zur Kenntnis 0 ~.1briimen. ·          ,                                                               ·             ·               · Mit-freundlichen Grüßen, Sebastian.Hasel~eck Referat 623 Digitaler Staat' Tel.: -2716 Von: Papageorgiou, Michael Gesendet: Mittwoch, 22. Mai 2019 21:07 An: Haselb€ck, SebaSt'ian <Sebastiari.Haselbeck@bk.bund.de> Ce: ref433.<ref433@bk.bllnd.de>; l<a·low, Rene ~Rene.Ka!ow@bk.bun·d.de>; Schlief, L~dger <Ludger.Schlfef@bk.bund.de> . Betreff: AW: Bitte um Sachstände (ggf. inkl. GN) bis M!ttWoch Mittag lieber Herr Haselbeck,",
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            "content": "B~treff: Bitte um Sachstände (ggf. Inkl. GN) bis Mittwoch Mittag Wicht.igkelt: Hoch       . Liebe Kollegtnnen und Kollegen, Frau ,Staatsministerin ·sär deckt am OGP Global Summit in Ottawa (ogpsummit.ori) als Leiterin der dt. Defegation übernäch~te Woche ein ggf. sehr breite:S Themenspektrum ab1 das deutlich üb.er Open Government im engere.n Sinne hinausgeht. S~e trifft dabei auf Experten und Regierungsvertreter Unterschiedlicher Länder.· W!r bitten Um Zuieitung kompakter Sachstände, ggf. s'oweit angezeigt mit kurzen GN (bestenfalls auf Eng/(sch) i:u de,n Themenkomplexen:                                                                      · KI [621/421] Fake News/ Dislnformation, Christchurch Call, etc. [132] Contra et for the Web {und vergleichbare Charta, Open Web, etc.) [621] lnt. Zusammenarbeitim digitalpolitischen ~€!reich mit [Abt. 2 + 621/421?]: · o Argentinie.ri, Frankreich, Südkorea, Ki3nada, Norwegen o Frage an Abt.2: Sind wichtige GN cingezeigt Ihrerseits für: Minister lbarra (ARG), Henri Verdier (FRA); lnnenm'inister Lee (KOR), S:tChaffey·(NOR), Minister Murray {KAN)?            · G7, GZO: Themenfelder Digitalisierung, Korruption, Demokratie/Nachha!tigkeit/usw. ~Sherpastab] Umweltinformationen, K!ima+Digitalislerung, Bürg_erbetelligung im Umweltberelch-[321] Inklusion, Gender [332] Digital Innovation [421] Korruptionsbekämpfung; IFG [:1,31]. Korruptionsprävention in D.EU [~32, 111] Nachhaltigkeitstrategie / SDGs [323] Bürgerdialoge/ Europadialoge B!<'in etc. [611] Geldwäsche /Transparenzregister w!8 {433] Wirksam Regleren [612] Bildung und Forschung, insb.   !m  Bezug auf Digitalisierung und Demokratie; Forschungsdaten/ 9pen Sdence / Open Education [331] Gerne können Sie'Hintergründe·übermit~eln die darüber hinausgehen. Mit freundlichen Grü~en, Im Auftrag Sebastian Haselbeck ~ )ferat Di9italer Staat ..,Jndeskanzl!:J.ramt Willy-Brandt-Straße 1 10557 Berlin Tel.: +49 30 18 400 2716 Mobil: +491514142 3890 Email: Sebastian.haselbeck@)bk.bund.de www.open-government-d8utschtand.de 3",
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            "content": "Referat 432, 433 Kernbotschaften •    When it comes to the Anti-Money Laundering Directive (AMLD), we are right now inthe phase of implementingchanges to the 4. AMLD. , With the transposition of the 4. AMLD in national law in mid 20_17, im- portant steps were reached on national level with lhe Transparency regis- ter and the reorganization ofthe Financial lntelligence Unit (FIU I Zen- tralstelle für 'Finanztransaktionsuntersuchungen). • Changes to the 4. AMLD entered into force in July 2018 and have to be transposed by January 2020. This will be an important challenge for the remainder of this year on the national legislative agenda. • Changes to the 4.. AMLD are a reaction to new trends, especially regard- ing the way terrorist groups finance their operations. • Therefore, under the changes to the 4. AMLD providers engaged in virtual currency services are obllged entities. Competent authorities will be able to monitor the use of virtual currencies·.. • Further measures will be put in place to make sure companies hold and obtain adeguate, accurate and current Information on their beneficial ownership. The access to beneficial ownership registries will have to be opened to the general public. •   Accurate and up-to-date Information on the beneficial owner is a key fac- tor in tracing criminals who ril.ight otherwise hide their identity behind a corporate structure. •    Since the\"4. AMLD benef,i:ial ownership information in all MS h.as to be accessible in a central register, in·Germa,ny in the \"transparency register\" that .   is fully operational since the . . end   of 2017 .. Information on beneficial ownership as described in 4th AML-Directive is accessi- ble through the website of the so ca/led '1ransparency register\" (Transparenzregfs- ter). Considering that there are already multiple regislers in place in Germany which contain informal/an on the legal ownership ofprivate legal persons (inc/ud- ing corporate entities) and private registered companies, the transparency regisier contains a link to those existing registers where further Information can be found, if the legal owner is identica/ with the beneficial owner. ff the beneficial owner is not identica/ with the legal ovvner and therefore not yet colitained in anoth_er register, the respective entity has the duty to notify the trarisparency register which will then take up that Information. This duty also applies if entities are not yet captured in any register which is the case for foundations with a legal perscina!ity, for example. In terms of access, Germariy has implemented the staggered approach as fore- seen in Article 30 para. 5 of the OJrective.",
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            "content": "dem Transparenzregister nachgekommen sind, oder einen Registetauszug einholen. Financial lnte/ligence Unit (FIU /Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun- gen) The Financlal lntelligence Uni/ - the anti-money laundering unit of the feder- al govemment, which was apart of the Federal Criminal Police Office until 2017 - has been fwidamental/y restruc/ured with the transposition of the 4. AMLD into national law. Since Juni 2017.fhe German FIU is part of the customs adm/nistration un- der the responsibility of the Ministery of Finance. The new FIU has been provided with more powers and has access to the data it needs from law enforcement, financial and administrative authorities. lt has the right to immediately stop a suspicious transaction if it needs more time to analyse available indications. The reorganisation and realignment of the German FIUcontributes to coun- ter money laundering and terrorist financing more effectively. lt has been an important step forward in light of FA TF standards. According to European and international standards FIU since 2017 is no langer part of a law enforcement uni/ but an administrative authority with the exclusive task to col/ect and analyse information related to money launder- ing or terrorist financing. One of the FIUs primary tasks is to act as_a filter: When conducting opera- tive analyses, the Fll,I checks wh_ether and to\" what.extent a reported matter shows indications of money laundering or terrorist financing /hat warrant the involvement of law enforcement authorities and the initiation of ihvestiga- .)        tions. lfindicated it .transmits the resu/t of its analysis anda/1 relevant Infor- mation to lhe competent law enforcement agencies without delay. lt is a positive outcome of FIU's reorganisation /hat law enforcement author- ities thus can focus on cases where indications of money laundering or ter- · rorist financing are on hand, The new FIU is organisationally autonomoiJs and operates with timctional independence. There have been difficulties in setting up the new financial intel/igence uni/ and complains about ineffective and slow work. Building up staff and up-to- date IT have raised slartup /raub/es. But now thousands of o/d cases have been comple/ed .and process han- dling has been converted to a modern e/ectronic reporting system. The FIU is expanding with currently 163 permanent employees and 215 seconded",
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