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            "content": "Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Humanitärer Schutz für afghanische Ortskräfte Angesichts der Ereignisse im August 2021 in Afghanistan wurden einige hundert afghanische Staats- angehörige, die im Zusammenhang mit dem Bundeswehreinsatz in Afghanistan als sogenannte Orts- kräfte für deutsche Behörden tätig waren (z.B. Dolmetscher), mit ihren Familienangehörigen nach Deutschland über eine Bundeswehr-Luftbrücke evakuiert. Gefragt wird, ob sie besonderen asyl- rechtlichen oder sonstigen humanitären Schutz erhalten. 1.     Allgemeine Vorschriften des Asyl- und Aufenthaltsgesetzes Besondere gesetzliche Regelungen, die afghanischen Ortskräften ein Recht auf asylrechtlichen oder sonstigen humanitären Schutz einräumen, gibt es nicht. Vielmehr gelten die allgemeinen Vorschrif- ten des Asylgesetzes (AsylG) und des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Für die Inanspruchnahme des asylrechtlichen Schutzes nach dem Asylgesetz müssen die Asylsuchenden das deutsche Bun- desgebiet erreicht haben. Nach dem Aufenthaltsgesetz sind aber auch Aufnahmen aus dem Aus- land zur Gewährung humanitären Schutzes möglich. Die Gewährung des humanitären Schutzes nach dem Aufenthaltsgesetz liegt im Ermessen der zuständigen Behörden. 2.     Grundsätzliches Verfahren Seit dem Jahr 2013 erfolgen Einzelaufnahmen von gefährdeten afghanischen Ortskräften und ihren engen Familienangehörigen aufgrund von Aufnahmezusagen durch das Bundesministerium des Innern (sogenanntes Ortskräfteverfahren). Rechtsgrundlage ist die Vorschrift in § 22 S. 2 AufenthG. Danach kann das Bundesministerium des Innern (BMI) die Aufnahme „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ zusagen. Das BMI entscheidet insoweit im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Ermessen. Es handelt sich um ein Verfahren in zwei Schritten. In einem ersten Schritt müssen ehemalige Ortskräfte bei ihrem vormaligen Arbeitgeber eine Gefährdungsanzeige und einen Antrag nach dem Ortskräfteverfahren stellen. Soweit die zuständige Behörde feststellt, dass eine individuelle Gefahr besteht, erteilt sie eine Aufnahmezusage. In einem zweiten Schritt erfolgt die Ausstellung eines Visums durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung. Im Rahmen des Visaprozesses führt das BMI eine Sicherheitsprüfung durch, um auszuschließen, dass es sich bei den Antragstellern um Gefährder handelt. WD 3 - 3000 - 160/21 (27.09.2021)                                                © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.",
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