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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 8 - 3000 - 086/21 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Ausgangslage 4 2.1. Betreuungsquote im Vorschulalter 4 2.2. Angliederung der vorschulischen Betreuung 5 2.3. Sprachstandserhebung und Sprachförderung 6 3. Verfassungsrechtliche Vorgaben 8 3.1. Gesetzgebungskompetenzen 8 3.2. Nicht betroffene Grundrechtsnormen 9 3.3. Grundrechte der Kinder 10 3.4. Elternrecht und Elternverantwortung 10 3.4.1. Eingriff in den Schutzbereich 10 3.4.2. Rechtfertigung aufgrund des Wächteramtes des Staates 11 3.4.3. Rechtfertigung aufgrund des Erziehungsauftrages des Staates 14 4. Verwaltungsgerichtliche Judikatur 16 5. Fazit 17",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 4 WD 8 - 3000 - 086/21 1. Einleitung Die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Grundschule setzt eine gewisse persönliche, sozi- ale und kognitive Entwicklung des Kindes, insbesondere hinsichtlich des Erwerbs der deutschen 1 Sprache, voraus. Maßnahmen zur Gewährleistung gleicher Startchancen zum Zeitpunkt des Schuleintritts, wie etwa einer Kita-Pflicht im Vorschulalter, sind immer wieder Gegenstand poli- 2 tischer und gesellschaftlicher Diskussionen. Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration fordert in ihrem aktuellen Bericht bundesweit verpflichtende früh- zeitige Sprachstandserhebungen im Vorschulalter und eine ggf. anschließende verpflichtende 3 Sprachförderung. Dieser Sachstand geht der Frage nach, wie vor der Einschulung insbesondere sprachliche Defizite festgestellt und verpflichtende Fördermaßnahmen verfassungskonform ausgestaltet werden kön- nen. 2. Ausgangslage 2.1. Betreuungsquote im Vorschulalter Nach Angaben des Nationalen Bildungsberichts „Bildung in Deutschland 2020“ lag die Quote der Inanspruchnahme früher Bildung, Betreuung und Erziehung bei den 3- bis unter 6-Jährigen im Jahr 2019 erneut bei 93 %. Damit besuchten 9 von 10 Kindern ab 3 Jahren eine Einrichtung der Kindertagesbetreuung. Der leichte Rückgang seit 2015 - mit 95 % das Jahr mit dem bisheri- gen Höchststand - sei dabei auch vor dem Hintergrund der starken Zuwanderung in den Jahren 4 2015 und 2016 zu betrachten. Ein Vergleich der Bildungsbeteiligungsquoten von Kindern mit und ohne Migrationshintergrund ergebe, dass nach wie vor eine ungleiche Inanspruchnahme zu 1 Vgl. bspw. Niesel, Schulreife oder Schulfähigkeit – was ist darunter zu verstehen?, Bundeszentrale für politi- sche Bildung, https://www.bpb.de/gesellschaft/bildung/zukunft-bildung/250140/schulreife. 2 Im ifo Bildungsbarometers 2019 sprachen sich 67 % der Befragten für die Einführung einer Kindergartenpflicht ab dem Alter von vier Jahren aus. Grewenig/Kersten/Kugler/Lergetporer/Werner/Wößmann, Was die Deutschen über Bildungsungleichheit denken, ifo Schnelldienst 17/2019, https://www.ifo.de/DocDL/sd-2019-17-2019-09- 12_7.pdf, S. 33. Vgl. auch Forderung nach Kitapflicht in Berlin (2018), https://www.berlin.de/aktuelles/ber- lin/5483785-958092-forderung-nach-kitapflicht-ablehnung-im-.html. Kritisch etwa Spieß, Warum eine Kita- Pflicht im letzten Vorschuljahr nicht für bessere Pisa-Ergebnisse sorgt, DIW Wochenbericht 51+52/2019, https://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.701188.de/19-51.pdf, S. 978. 3 12. Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration - Deutschland kann Integration: Potenziale fördern, Integration fordern, Zusammenhalt stärken. Drucks. 19/15740, https://dser- ver.bundestag.de/btd/19/157/1915740.pdf, S. 129. 4 Nationaler Bildungsbericht - Bildung in Deutschland 2020, Drucks. 19/24780, https://dserver.bundes- tag.de/btd/19/247/1924780.pdf, S. 86.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 5 WD 8 - 3000 - 086/21 beobachten sei. Die Differenz bei den 3- bis unter 6-Jährigen mit und ohne Migrationshinter- grund liege 2019 bei fast 20 Prozentpunkten. Dennoch würden in dieser Altersgruppe 4 von 5 5 Kindern mit Migrationshintergrund die Kindertagesbetreuungsangebote nutzen. Das Statistische Bundesamt wies mit Datum vom 1. März 2021 eine Betreuungsquote von 91,9 % für Kinder im Alter von 3 bis unter 6 Jahren aus. Den höchsten Wert erreichte dabei Thüringen 6 (95,7 %), den niedrigsten Wert Bremen (87,3 %). Eine differenzierte Betrachtung der Betreu- ungsquoten von Kindern mit und ohne Migrationshintergrund ergab für das Jahr 2020 einen Un- 7 terschied von fast 20 Prozentpunkten im Bundesdurchschnitt. Insgesamt steige die Betreuungs- quote mit dem Alter der Kinder bis zum Schuleintritt leicht an. Für Kinder im Alter von 5 bis unter 6 Jahren geht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in einer jüngsten Veröffentlichung von einer Betreuungsquote von 8 95,2 % für das Jahr 2020 aus. 2.2. Angliederung der vorschulischen Betreuung Das letzte Jahr vor der Einschulung ist in Deutschland überwiegend dem Kindergartenbereich zu- geordnet. Auf einige abweichende Sonderregelungen wird nachfolgend exemplarisch hingewie- sen. In Hamburg bieten sowohl Kitas als auch Grundschulen vorschulische Arbeit an. Unterricht und Betreuung in einer Vorschulklasse erfolgen im Rahmen eines einheitlichen didaktischen Kon- zepts der Grundschule. Kinder, die bis zum 31. Dezember das fünfte Lebensjahr vollenden, wer- den auf Antrag der Sorgeberechtigten in demselben Jahr in eine Vorschulklasse aufgenommen, wenn dafür örtlich die räumlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen gegeben 9 sind (§ 14 Abs. 2 Hamburgisches Schulgesetz). Kinder, deren Sprachkenntnisse voraussichtlich nicht ausreichen werden, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, in dem Schuljahr vor Beginn ihrer Schulpflicht eine Vorschulklasse zu besuchen und an zusätzlichen schulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen. Von der Verpflichtung zum Besuch einer 5 Nationaler Bildungsbericht - Bildung in Deutschland 2020 (Fn. 4), S. 87. 6 Destatis (2021), Betreuungsquote von Kindern unter 6 Jahren nach Bundesländern, https://www.desta- tis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Kindertagesbetreuung/Tabellen/betreuungsquote- 2018.html;jsessionid=CF5E91C9901540A1BE678E7C0D5335BD.live731. 7 Destatis (2020), Betreuungsquote von Kindern unter 6 Jahren mit und ohne Migrationshintergrund, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Kindertagesbetreuung/Tabellen/betreu- ungsquote-migration-unter6jahren-aktuell.html;jsessionid=588334542CAD3D08FD9686A148CB5468.live731. 8 BMFSFJ (2021), Kindertagesbetreuung Kompakt - Ausbaustand und Bedarf 2020, https://www.fruehe-chan- cen.de/fileadmin/PDF/Fruehe_Chancen/Betreuungszahlen/Kindertagesbetreuung_Kompakt_2020_bf.pdf, S. 33. 9 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16.4.1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11.5.2021 (HmbGVBl. S. 322), https://www.hamburg.de/content- blob/1995414/5b23ded37092b4e61d0716878dba9bae/data/schulgesetzdownload.pdf. Vgl. auch Richtlinie für die Bildung und Erziehung in Vorschulklassen, https://www.hamburg.de/content- blob/73096/4eff3cb73ae424601458b70c02630598/data/anlage-2-richtlinie-vsk.pdf.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 6 WD 8 - 3000 - 086/21 Vorschulklasse wird auf Antrag unter der Auflage befreit, eine geeignete Einrichtung der Kinder- tagesbetreuung zu besuchen (§ 28a Abs. 2 und 3 Hamburgisches Schulgesetz). Vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder werden in eine bestehende Vorschulklasse aufgenommen. In begründeten Ausnahmefällen kann genehmigt werden, dass zurückgestellte Kinder stattdessen eine Kinderta- geseinrichtung besuchen, jedoch nicht in den Fällen einer Zurückstellung aufgrund der sprachli- chen Entwicklung des Kindes (§ 38 Abs. 3 Hamburgisches Schulgesetz). Noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zur Entwicklung ihrer Fähigkeiten auch im Hinblick auf die Schulfähigkeit sonderpädagogischer Anleitung und Unterstützung bedürfen, sollen in Bayern in Schulvorbereitenden Einrichtungen gefördert wer- den, sofern sie die notwendige Förderung nicht in anderen, außerschulischen Einrichtungen (z.B. Kindergärten) erhalten. Eine Betreuung in Schulvorbereitenden Einrichtungen kann in den letzten drei Jahren vor dem regelmäßigen Beginn der Schulpflicht erfolgen (Art. 22 Abs. 1 Bayeri- 10 sches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen). Das Schulgesetz für Baden-Württemberg sieht vor, dass für Kinder, die vom Schulbesuch zurück- gestellt werden, Förderklassen an Grundschulen eingerichtet werden sollen. Diese haben die Aufgabe, die zurückgestellten Kinder auf den Besuch der Grundschule vorzubereiten (§ 5a Schul- 11 gesetz für Baden-Württemberg). 2.3. Sprachstandserhebung und Sprachförderung Nach Angaben des Nationalen Bildungsberichts 2020 werden in den meisten Bundesländern ein bis zwei Jahre vor der Einschulung Sprachstandserhebungen durchgeführt. Unterschiede bestün- den dahingehend, ob landesweit alle Kinder verpflichtend oder nur bestimmte Gruppen - insbe- sondere Kinder mit nichtdeutscher Herkunft oder Kinder, die keine Tageseinrichtung besuchen - 12 getestet werden. Der Nationale Bildungsbericht 2020 weist auf repräsentative Erhebungen hin, denen zufolge bei etwa jedem 5. Kind in der Altersgruppe der 5-Jährigen ein Sprachförderbe- darf festgestellt worden sei. Eine verzögerte Sprachentwicklung betreffe auch 22 % der Kinder, 13 die zu Hause überwiegend Deutsch sprechen. 10 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.5.2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 23.7.2021 (GVBl. S. 432) geändert worden ist, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG/true. 11 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1.8.1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233), https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/8ri/page/bsbawue- prod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-Schul- GBW1983V21G11&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-SchulGBW1983V14P5a. 12 Nationaler Bildungsbericht - Bildung in Deutschland 2020 (Fn. 4), S. 98. 13 Ebenda, S. 99.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 7 WD 8 - 3000 - 086/21 Nationaler Bildungsbericht - Bildung in Deutschland 2020 (Fn. 4), S. 99. Der Nationale Bildungsbericht 2020 benennt unterschiedliche Sprachfördermaßnahmen in den Ländern, welche von einer Dokumentation der individuellen Entwicklungsverläufe von Kindern und einer entsprechenden Unterstützung, über freiwillige Förderkurse bis hin zu verpflichtenden 14 Maßnahmen reichen. Nachfolgend wird die verpflichtende Ausgestaltung von Sprachförder- maßnahmen anhand der Rechtslage in drei Bundesländern exemplarisch dargestellt. Eine Verpflichtung besteht etwa in Hamburg in Gestalt des Besuchs einer Vorschulklasse und der Teilnahme an zusätzlichen schulischen Sprachfördermaßnahmen für Kinder, deren Sprach- kenntnisse voraussichtlich nicht ausreichen werden, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen. Die vorsätzliche Veranlassung, den Bestimmungen über die verbindliche Teilnahme an Sprach- förderung zuwiderzuhandeln, ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahn- det werden (§ 113 Hamburgisches Schulgesetz). Wer ein Kind der besonderen Sprachförderung dauernd oder wiederholt entzieht, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden (§ 114 Hamburgisches Schulgesetz). 14 Nationaler Bildungsbericht - Bildung in Deutschland 2020 (Fn. 4), S. 98 f.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 8 WD 8 - 3000 - 086/21 Infolge einer im Oktober 2020 in Kraft getretenen Änderung des Hessischen Schulgesetzes sind nunmehr auch in Hessen Kinder mit unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen verpflichtet, in dem Jahr vor Beginn der Schulpflicht einen schulischen Sprachkurs zur Vorbereitung auf den 15 Schulanfang zu besuchen (§ 58 Abs. 5 S. 1 Hessisches Schulgesetz). Diese Verpflichtung besteht erstmalig für Kinder, die zum 1. August 2022 schulpflichtig werden (§ 187 Abs. 8 Hessisches Schulgesetz). Ein Verstoß unterfällt indes weder dem Schulzwang, noch wird er als Ordnungs- widrigkeit oder Straftat verfolgt (vgl. § 58 Abs. 5 S. 2 Hessisches Schulgesetz). In Berlin erhalten Kinder mit festgestellten sprachlichen Defiziten eine vorschulische Sprachför- derung. Für Kinder, die bereits eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle besuchen, fin- det die Sprachförderung im Rahmen des Besuchs der Tageseinrichtung oder der Tagespflegestelle statt. Die übrigen Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf werden von der zuständigen Schulbehörde für die Dauer der letzten 18 Monate vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht zur Teilnahme an einer vorschulischen Sprachförderung im Umfang von täglich fünf Stunden regel- mäßig an fünf Tagen in der Woche verpflichtet. Diese vorschulische Sprachförderung wird im Auftrag der Schule und unter schulischer Aufsicht in Tageseinrichtungen der Jugendhilfe durch- 16 geführt (§ 55 Abs. 2 Schulgesetz für das Land Berlin). Die Erziehungsberechtigten verantworten die Teilnahme ihres Kindes an der vorschulischen Sprachförderung (§ 55 Abs. 3 Schulgesetz für das Land Berlin). Erziehungsberechtigten, die den Bestimmungen über die Teilnahme an der vor- schulischen Sprachförderung zuwiderhandeln, drohen Geldbußen (§ 126 Schulgesetz für das 17 Land Berlin). 3. Verfassungsrechtliche Vorgaben 3.1. Gesetzgebungskompetenzen Die Zuordnung zur Kompetenznorm hängt maßgeblich von der konkreten Ausgestaltung der vor- schulischen Förderung ab. Regelungen zur verpflichtenden Förderung im Vorschulalter können zum einen unter die kon- kurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Für- sorge) fallen. Hierauf wird die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kinder- tagespflege (§§ 22 ff. SGB VIII) kompetenzrechtlich gestützt. Nach Auffassung des Bundesverfas- sungsgerichts (BVerfG) bestehe eine umfassende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes zur Re- gelung des Kindergartenrechts. Die Kindergartenbetreuung helfe den Eltern bei der Erziehung, fördere und schütze die Kinder und trage dazu bei, positive Lebensbedingungen für Familien mit Kindern zu schaffen. Für das spätere Sozialverhalten der Kinder sei diese zumeist erste Betreu- 15 Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 30.6.2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.3.2021 (GVBl. S. 166), https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SchulGHE2017pIVZ. 16 Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) vom 26.1.2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 5.7.2021 (GVBl. S. 842), https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEpELS. 17 Hinsichtlich der Umsetzung vgl. aber Vieth-Entus in: Der Tagesspiegel (5.4.2018), Kitapflicht wird in Berlin weitgehend ignoriert, https://www.tagesspiegel.de/berlin/erstklaessler-ohne-deutschkenntnisse-kitapflicht- wird-in-berlin-weitgehend-ignoriert/21142022.html.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 9 WD 8 - 3000 - 086/21 ung außerhalb des Elternhauses in hohem Maße prägend. Dadurch werde dem Ziel der präven- tiven Konfliktverhütung auf wirksame Weise gedient. Allerdings sei, so das BVerfG, der Kinder- garten zugleich Bildungseinrichtung im elementaren Bereich und insofern auch eine Gesetzge- bungskompetenz der Länder berührt. Dieser Bildungsbezug entziehe die Regelung aber nicht der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die fürsorgerischen und bildungsbezogenen Aufgaben des Kindergartens seien untrennbar miteinander verbunden. Eine Aufspaltung der Gesetzgebungs- kompetenz anhand dieser Aspekte komme aus sachlichen Gründen nicht in Betracht. Der Schwerpunkt des Kindergartenwesens, von dem die Bestimmung der Gesetzgebungskompetenz abhänge, sei eine fürsorgende Betreuung mit dem Ziel einer Förderung sozialer Verhaltensweisen und damit präventiver Konfliktvermeidung. Der vorschulische Bildungsauftrag stehe hinter die- ser dem Bereich der öffentlichen Fürsorge zuzuordnenden Aufgabe zurück. Eine einheitliche Zu- ordnung zum Bereich der öffentlichen Fürsorge im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG sei daher 18 zu bejahen. Zum anderen können etwa Regelungen zu einem verbindlichen Vorschulsystem der den Ländern obliegenden Kompetenz für das Bildungswesen nach Art. 70 Abs. 1 GG zugeordnet werden. Wel- che konkreten Regelungen der vorschulischen Förderung dem Schulrecht und somit dem Bil- dungswesen unterfallen, wird unter 3.4.3. ausführlicher beleuchtet. 3.2. Nicht betroffene Grundrechtsnormen Die Verpflichtung zur Teilnahme an sprachlichen Fördermaßnahmen im Vorschulalter verstößt nicht gegen das Verbot der Vorschulen in Art. 7 Abs. 6 GG. Mit Vorschulen im Sinne des Art. 7 Abs. 6 GG sind parallel und als Ersatz für die Grundschule eingerichtete entgeltpflichtige Schulen für Privilegierte gemeint, die auf den Besuch eines Gymnasiums vorbereiten sollten. Art. 7 Abs. 6 GG hindert die Schulgesetzgebung und Bildungspolitik nicht daran, Einrichtungen der vorschulischen Erziehung oder der neben der Grundschulerziehung verfolgten Förderung zu 19 schaffen. Ebenso wenig ist Art. 6 Abs. 3 GG betroffen. Gemäß Art. 6 Abs. 3 GG dürfen Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt wer- den, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Seiner Zielrichtung nach will Art. 6 Abs. 3 GG verhindern, dass der Staat den Eltern das Kind wegnimmt, um es einer Erziehung durch den Staat oder durch einen von 18 BVerfG, Beschluss vom 10.3.1998, 1 BvR 178/97 „gestaffelte Kindergartenbeiträge“, zitiert nach juris - Rn. 54 ff. Anders bereits VerfGH Bayern, Entscheidung vom 4.11.1976, Vf. 18-VII-73, zitiert nach juris - Rn. 121 ff.: Der Kindergarten unterfalle als Bildungseinrichtung der Länderzuständigkeit. Kritisch ebenso Maunz/Dürig/Uhle, 94. EL Januar 2021, Art. 74 GG, Rn. 196: Kindergärten würden schwerpunktmäßig ein Angebot vorschulischer Bildung vorhalten. Das Kindergartenwesen stelle daher keine Teilmaterie der öffentlichen Fürsorge dar, sondern unterfalle der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder. 19 Stellvertretend für diese allgemeine Auffassung: Maunz/Dürig/Badura, 94. EL Januar 2021, Art. 7 GG, Rn. 129. BeckOK GG/Uhle, 48. Ed. 15.8.2021, Art. 7 GG, Rn. 94, 94a. Sachs/Thiel, 9. Aufl. 2021, Art. 7 GG, Rn. 77 ff. Jarass/Pieroth, 16. Aufl. 2020, Art. 7 GG, Rn. 9 jeweils mit weiteren Nachweisen.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 10 WD 8 - 3000 - 086/21 20 diesem bestellten Dritten zu unterwerfen. Artikel 6 Abs. 3 GG setzt hinsichtlich der Trennung 21 des Kindes von der Familie zeitlich eine gewisse Mindestintensität voraus. Bei einem ver- pflichtenden halbtägigen Kindergartenbesuch mit Wahlmöglichkeit der Eltern hinsichtlich des Trägers handelt es sich nach Auffassung der juristischen Literatur nicht um eine Trennung im 22 Sinne des Art. 6 Abs. 3 GG. Mit diesen Erwägungen dürfte auch in anderen verpflichtenden Fördermaßnahmen zur Verbesserung sprachlicher oder sozialer Kompetenzen im Vorschulalter kein Eingriff in Art. 6 Abs. 3 GG zu erkennen sein. 3.3. Grundrechte der Kinder Verpflichtende Fördermaßnahmen etwa in Gestalt des Besuchs eines Kindergartens, einer Vor- schule oder einer anderen Fördereinrichtung führen dazu, dass die Kinder - bzw. ihre Eltern als gesetzliche Vertreter - nicht mehr frei darüber entscheiden können, wie und wo sie den Tag ver- 23 bringen. Auf Seiten der Kinder sind dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Auf- 24 fanggrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit tangiert. Nach Auffassung des BVerfG soll zudem der elterlichen Pflicht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG auch ein Grundrecht des Kindes auf 25 Pflege und Erziehung durch seine Eltern korrespondieren. Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit gegenüber Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG leichter einschränkbar sind, das Kindesgrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG in Akzessorietät zum Elternrecht und zur Elternpflicht steht und dem Kindeswillen im Verhält- nis zu seinen Eltern im Vorschulalter regelmäßig ein geringeres Gewicht zukommen dürfte, soll 26 das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG im Zentrum der nachfolgenden Ausführungen stehen. 3.4. Elternrecht und Elternverantwortung 3.4.1. Eingriff in den Schutzbereich Gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der El- tern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Zum Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gehört nach Auffassung des BVerfG auch, die Sprachkompetenz ihrer Kinder zu 20 Bader, Verfassungsrechtliche Probleme der Kindergartenbesuchspflicht und vorschulische Sprachförderung, NVwZ 2007, 537 (538). 21 BeckOK GG/Uhle, 48. Ed. 15.8.2021, Art. 6 GG, Rn. 67. 22 Guckelberger, Verfassungsrechtliche Probleme einer allgemeinen Kindergartenpflicht, RdJB 1/2012, 5 (16). Beaucamp, Die Kindergartenpflicht aus grundrechtlicher Perspektive, LKV 2014, 344 (345). Bader (Fn. 20), S. 538. 23 Beaucamp (Fn. 22), S. 345. 24 Ausführlich Reich, Die Einführung eines obligatorischen letzten Kita-Jahres in Sachsen-Anhalt, LKV 2008, 443 (445 f.). 25 BVerfG, Urteil vom 19.2.2013, 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09, zitiert nach juris - Leitsatz. 26 Mit diesen Erwägungen auch Guckelberger (Fn. 22), S. 10.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 11 WD 8 - 3000 - 086/21 27 fördern. Ebenso gehören zur Pflege und Erziehung Entscheidungen darüber, wem Einfluss auf die Erziehung des Kindes zugestanden wird, und in welchem Ausmaß und mit welcher Intensität die Eltern sich selbst der Pflege und Erziehung widmen oder Dritten die Pflege und Erziehung 28 29 teilweise überlassen. Dies gilt beispielsweise für den Besuch eines Kindergartens, so dass durch die Einführung einer Kindergartenbesuchspflicht in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 30 S. 1 GG eingegriffen würde. Auch die Verpflichtung zur Teilnahme an sonstigen Fördermaßnah- men zum Ausgleich sprachlicher oder sozialer Defizite im Vorschulalter dürfte einen Eingriff in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG darstellen. 3.4.2. Rechtfertigung aufgrund des Wächteramtes des Staates Über die Betätigung des Elternrechts wacht die staatliche Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG). Aus dem Wächteramt des Staates folgt eine Beschränkungsmöglichkeit des Elternrechts. Die maßgeblichen Entscheidungen des Wächteramtes sind gesetzlich im Familienrecht und im Ju- 31 gendhilferecht vorgezeichnet. Der Staat ist jedoch nicht bei jedem Versagen oder jeder Nachläs- sigkeit der Eltern aufgrund seines Wächteramtes zum Eingreifen befugt, sondern grundsätzlich zur Zurückhaltung verpflichtet. Insbesondere gestattet Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG kein staatliches Tä- tigwerden, um entgegen dem Elternwillen für eine bestmögliche Entwicklung des Kindes zu sor- 32 gen oder auf eine den Fähigkeiten des Kindes entsprechende Förderung zu dringen. Die Verfas- sung nimmt es grundsätzlich in Kauf, wenn einem Kind durch die Entscheidungen seiner Eltern Nachteile entstehen, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben erfolgenden Erziehungs- 33 entscheidung oder Bestenauslese unter Umständen vermieden worden wären. Artikel 6 Abs. 2 S. 2 GG begründet keinen eigenständigen staatlichen Erziehungsauftrag. Voraussetzung für eine staatliche Intervention ist vielmehr die auf elterlichem Fehlverhalten beruhende konkrete Ge- 34 fährdung des Kindeswohls. Liegen die Voraussetzungen für ein staatliches Eingreifen vor, so hat der Staat das Elternrecht so weit wie möglich zu wahren, also unter strikter Beachtung des 27 BVerfG, Urteil vom 14.7.1998, 1 BvR 1640/97 „Rechtschreibreform“, zitiert nach juris - Rn. 136. Rechtschreib- unterweisung sei indessen nicht in erster Linie eine Sache der Eltern. Diese habe vielmehr im Spannungsver- hältnis zwischen Elternrecht und staatlichem Erziehungsauftrag traditionell eine größere Affinität zum schuli- schen Bereich als zum Einwirkungsbereich der Eltern. 28 Jarass/Pieroth, 16. Aufl. 2020, Art. 6 GG, Rn. 42a. 29 Hartman, Verfassungsrechtliche Grenzen der Einführung einer allgemeinen Kindergartenpflicht, DVBl. 2014, 478 (478). 30 Hartman (Fn. 29), S. 479. 31 Reich (Fn. 24), S. 447. 32 Guckelberger (Fn. 22), S. 16. 33 BVerfG, Beschluss vom 10.9.2009, 1 BvR 1248/09, zitiert nach juris - Rn. 15. 34 Bader (Fn. 20), S. 538.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 12 WD 8 - 3000 - 086/21 Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu verfahren, wobei sich Art und Maß der Zulässigkeit ei- nes Eingriffs nach dem Grad des Versagens der Eltern und seinen Konsequenzen für das Kindes- 35 wohl richten. Eine Maßnahme entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie zur Erreichung ei- 36 nes legitimen Zweckes geeignet, erforderlich und angemessen ist. Jede verpflichtende Förderung im Vorschulalter zum Ausgleich sprachlicher oder sozialer Defi- zite dürfte den legitimen Zweck verfolgen, eine altersgerechte Einschulung unter gleichen Start- chancen zu ermöglichen. Hartman verweist insofern auf die gravierenden Folgen, die eine Ein- schulung ohne ausreichende Sprachkenntnisse mit sich bringen könne (Schulversagen, fehlende 37 Schulabschlüsse, psychische Probleme aufgrund schulischer Überforderung). Die Vermeidung 38 dieser Nachteile würde einer Kindeswohlgefährdung entgegenwirken. In der Förderung der Sprach- und Sozialkompetenz sowie der Gewährleistung der Schulfähigkeit des Kindes erkennen 39 auch weitere Stimmen der juristischen Literatur einen Bezug zum Kindeswohl. Die Geeignetheit einer verpflichtenden Fördermaßnahme zur Erreichung dieses Zwecks lässt sich nur anhand empirischer Erhebungen unter Bezugnahme auf die jeweilige konkrete Ausgestaltung der Maßnahme überprüfen. Eine Kindergartenbesuchspflicht halten einige Autoren der juristi- schen Literatur etwa für grundsätzlich geeignet, um die Kompetenz der deutschen Sprache zu 40 verbessern. Die verpflichtende Förderung muss sich darüber hinaus als mildestes gleich geeigneter Mittel er- weisen. Die Erforderlichkeit einer allgemeinen Kindergartenbesuchspflicht im Vorschulalter stel- len Autoren der juristischen Literatur mehrheitlich in Frage. Eine Kindeswohlgefährdung auf- 41 grund der Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts sei nur im Einzelfall feststellbar. Kindes- wohlgefährdenden Missständen bei der Erziehung sei daher durch Maßnahmen im Einzelfall zu 42 begegnen , um gezielt Förderangebote an die betroffenen Kinder und Eltern zu richten. Dies könne insbesondere durch Sprachtests zur Feststellung der Sprachfähigkeit im Hinblick auf die 35 Zum Ganzen: BeckOK GG/Uhle, 48. Ed. 15.8.2021, Art. 6 GG, Rn. 61 f. 36 Maunz/Dürig/Grzeszick, 94. EL Januar 2021, Art. 20 GG, Rn. 107. 37 Hartman (Fn. 29), S. 497. 38 Hartman (Fn. 29), S. 497. 39 Guckelberger (Fn. 22), S. 17. Bader (Fn. 20), S. 538. 40 Hartman (Fn. 29), S. 497. Guckelberger (Fn. 22), S. 17. Anders Bader (Fn. 20), S. 539, unter Hinweis auf die per- sonelle Ausstattung, die Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher und die fehlende Didaktik. Ein Kindergar- ten diene häufig nur der „Aufbewahrung der Kinder“. 41 Bader (Fn. 20), S. 538. 42 Guckelberger (Fn. 22), S. 17.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 13 WD 8 - 3000 - 086/21 43 bevorstehende Einschulung erfolgen. In den betreffenden Einzelfällen könnten Sprachförder- maßnahmen entweder über die Landesschulgesetze oder über § 8a Abs. 1, 2 SGB VIII empfohlen 44 bzw. angeordnet werden. Generelle Regelungen blieben dem Gesetzgeber grundsätzlich versagt. Sie seien nur dann gerechtfertigt, wenn ihr Fehlen zu einer Kindeswohlgefährdung bei einer 45 Mehrzahl aller Kinder führen würde. Der Gesetzgeber müsse sich vielmehr darauf beschränken, die Voraussetzungen zu normieren, unter denen Gerichte und Verwaltungsbehörden im Einzel- 46 fall in das elterliche Erziehungsrecht eingreifen dürfen. Bevor zum Zwang gegriffen werde, sei zudem zu überprüfen, inwiefern Eltern von Kindern mit unzulänglicher Sprachkompetenz darin unterstützt werden können, wie sie das Problem gemeinsam mit ihren Kindern besser bewältigen 47 können. Eine generelle Pflicht, den Kindergarten zu besuchen, würde das staatliche Wächter- 48 amt in unverhältnismäßiger Weise überspannen. Schließlich darf der verfolgte Zweck der Förderung einzelner sprachdefizitärer Kindergartenkin- der nicht außer Verhältnis zu der damit einhergehenden Beschränkung des Elternrechts stehen. Mangels Angemessenheit wird etwa eine allgemeine Kindergartenbesuchspflicht in der juristi- 49 schen Literatur nicht als zulässige Ausübung des staatlichen Wächteramtes angesehen. Diese Erwägungen zur Kindergartenbesuchspflicht dürften auch auf andere verpflichtende För- dermaßnahmen im Vorschulalter übertragbar sein. Eine Pflicht für alle Kinder, etwa an vorschuli- schen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen, dürfte sich in Ansehung des Anteils tatsächlich förderbedürftiger Kinder (Sprachförderbedarf bei ca. jedem 5. Kind in der Altersgruppe der 5-Jäh- 50 rigen ) als unverhältnismäßig erweisen. Dies dürfte auch in der Konstellation zutreffen, dass El- tern ihre Kinder bei fehlendem Förderbedarf von der Förderpflicht befreien können. Die Beweis- last und der organisatorische Aufwand der Befreiung würden in 4 von 5 Fällen Kinder (bzw. ihre Erziehungsberechtigten) betreffen, bei denen von vorneherein kein Sprachförderbedarf besteht. Dies dürfte die Verhältnismäßigkeit einer solchen Regelung in Frage stellen. 43 Hartman (Fn. 29), S. 497 f. Anders etwa Salaw-Hanslmaier, die davon ausgeht, dass Einzelfallinstrumentarien bisher nicht zu durchschlagenden Verbesserungen geführt hätten: Salaw-Hanslmaier, Kindergartenpflicht - eine rechtspolitische Vision?, ZRP 2013, 143 (146). 44 Salaw-Hanslmaier (Fn. 43), S. 145. Hinsichtlich verbindlicher Sprachfördermaßnahmen auf der Grundlage lan- desschulrechtlicher Regelungen kritisch Bader (Fn. 20), S. 542. 45 Guckelberger (Fn. 22), S. 17. 46 Bader (Fn. 20), S. 538. 47 Guckelberger (Fn. 22), S. 17. 48 Beaucamp (Fn. 22), S. 345. 49 Hartman (Fn. 29), S. 497. Guckelberger (Fn. 22), S. 17. Ausführlich Bader (Fn. 20), S. 539 f. 50 Nationaler Bildungsbericht - Bildung in Deutschland 2020 (Fn. 4), S. 99.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 14 WD 8 - 3000 - 086/21 3.4.3. Rechtfertigung aufgrund des Erziehungsauftrages des Staates Eingriffe in das Elternrecht können auch durch sonstiges kollidierendes Verfassungsrecht ge- rechtfertigt sein. Insoweit ist vor allem die Gewährleistung der Schulhoheit des Staates in Art.7 51 Abs.1 GG bedeutsam. Schulen im Sinne des Art. 7 GG sind Einrichtungen der Bildung und Aus- bildung, die auf Dauer angelegt sind und ein bestimmtes Erziehungsziel durch planmäßig aufge- 52 bauten und ein konsistentes Programm verfolgenden Unterricht verwirklichen. Eine Kindergartenbesuchspflicht unter weitgehender Beibehaltung des bisherigen Kindergarten- konzepts lässt sich nach überwiegender Auffassung nicht aus Art. 7 Abs. 1 GG rechtfertigen. In ihrer jetzigen rechtlichen Ausgestaltung handele es sich bei Kindertagesstätten und Kindertages- pflegen nicht um schulische Einrichtungen im Sinne von Art. 7 GG. § 22 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII sei zu entnehmen, dass die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflegen die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen sollen, sie also keinen eigenständigen Er- 53 ziehungs- und Bildungsauftrag hätten. Anstelle einer gezielten Vorbereitung auf die Grund- schule stünde die ganzheitliche Förderung des Kindes im Vordergrund. Kindergarten sei auf die sozialen Prozesse des Kindes fokussiert, weniger auf die Vermittlung von Wissen, sondern auf 54 die Stärkung individueller Kompetenzen und Lerndispositionen. Im Vordergrund stünden die spielerische Bildung und das spielerische Lernen, während für die Schule das didaktische Ler- 55 nen kennzeichnend sei. Ein zusammenhängendes Unterrichtsprogramm auf der Grundlage ge- 56 schlossener, fächerorientierter Lehrpläne finde nicht statt. Die von den Ländern für den Kinder- gartenbereich erlassenen Bildungspläne seien weitaus weniger konkret als schulische Lehrpläne. Auch fehle es ihnen häufig an rechtlicher Verbindlichkeit. Sie fungierten oft nur als Orientie- 57 rungshilfe. Denkbar sei indes eine Umgestaltung des letzten Kindergartenjahres dahingehend, dass es als Schulvorbereitungsjahr oder 0. Schuljahr fungiere. Der Gesetzgeber verfüge in dieser Hinsicht über einen Gestaltungsspielraum, weil sich dem Grundsetz keine genauen zeitlichen Vorgaben 58 zum Beginn und über die Dauer der Schulpflicht entnehmen ließen. Dabei würde eine bloße Umbenennung indes nicht genügen, um die Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 GG zu erfüllen. Vielmehr müsse es einen verbindlichen und nicht nur empfehlenden Bildungsplan, bestimmte 51 Jarass/Pieroth, 16. Aufl. 2020, Art. 6 GG, Rn. 59. 52 Maunz/Dürig/Badura, 94. EL Januar 2021, Art. 7 GG, Rn. 11. 53 Beaucamp (Fn. 22), S. 346. 54 Salaw-Hanslmaier (Fn. 43), S. 145. 55 Guckelberger (Fn. 22), S. 14. 56 Hartman (Fn. 29), S. 497. 57 Guckelberger (Fn. 22), S. 14. 58 Ebenda.",
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"number": 15,
"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 15 WD 8 - 3000 - 086/21 Unterrichtsfächer und entsprechend qualifiziertes Personal geben. Die Einhaltung des Bildungs- planes müsse staatlich kontrolliert werden. Mit der Vorverlagerung der Schulpflicht ginge eine 59 Verpflichtung zum Besuch einher. Die Gesetzgebungskompetenz hierfür läge bei den Ländern. Diese seien befugt, durch neue schulrechtliche Regelungen des Übergangs vom Elementar- zum Primarbereich dem Sprachförderbedarf - insbesondere von Kindern mit Migrationshintergrund - 60 Rechnung zu tragen. Solchen Neuregelungen stünde das Elternrecht nicht entgegen. Teilweise wird in der juristischen Literatur auch diskutiert, obligatorische Sprachfördermaßnah- 61 men im Vorschulalter auf Vorwirkungen des Art. 7 Abs. 1 GG zu stützen. Soweit die obligatori- sche Sprachförderung in einem sachlichen Zusammenhang zum staatlichen Bildungs- und Erzie- hungsauftrag in der Schule stehe, könne dieser auch solche Maßnahmen umfassen, welche die für alle Kinder verbindliche Grundschule erst dazu in die Lage versetze, ihre Aufgabe überhaupt 62 wahrzunehmen. Im Interesse eines funktionsfähigen Schulbetriebes würden sich daher Vorwir- 63 kungen des Art. 7 Abs. 1 GG auf den außerschulischen Bereich ergeben. Bader sieht die Verpflichtung von Kindern zur Teilnahme an vorschulischen Sprachförderkursen durch das Landesschulrecht, wie beispielsweise in Berlin, hingegen kritisch. Es sei fraglich, ob dem Staat derartige Regelungsbefugnisse für den vorschulischen Bereich zustünden. Untersuchungen und Tests, die anlässlich der Einschulung des Kindes erfolgen, können nach Auffassung von Bader dem Schulwesen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG zugeordnet werden. Dies gelte auch für frühzeitige Sprachstandserhebungen. Eine darüber hinausgehende verpflichtende vorschulische Sprachförderung, wie etwa in § 55 Abs. 2 BerlSchulG vorgesehen, begegne nach Ansicht von Bader verfassungsrechtlichen Beden- ken. Die Regelung begründe Sonderpflichten für einen Teil der Kinder außerhalb von Schule und Schulpflicht in Form einer außerschulischen Unterweisung. Hierfür könne sich der Landesge- setzgeber nicht erfolgreich auf Art. 7 Abs. 1 GG berufen. Der Sache nach handele es sich bei der vorschulischen Sprachförderung in Berlin um eine Maßnahme der Fürsorge im Rahmen des Kin- der- und Jugendhilferechts. Insofern liege die Gesetzgebungskompetenz beim Bund, der hiervon mit dem SGB VIII Gebrauch gemacht habe. Die Länder könnten keine Zwangselemente im Rah- men der konkurrierenden Gesetzgebung einführen, da diese den Strukturprinzipien des SGB VIII widersprechen würden. Dies gelte für einen verpflichtenden Sprachförderkurs ebenso wie für ei- 64 nen verpflichtenden Kindergartenbesuch. Das bestehende Instrumentarium genüge auch, um 59 Zum Ganzen: Beaucamp (Fn. 22), S. 346. 60 Bader (Fn. 20), S. 542 f. 61 Guckelberger (Fn. 22), S. 18. 62 Guckelberger (Fn. 22), S. 18. 63 Ebenda. 64 Bader (Fn. 20), S. 542. Ausführlich zur Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, Einleitung SGB VIII, Rn. 48 ff.",
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"number": 16,
"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 16 WD 8 - 3000 - 086/21 dem Anliegen der vorschulischen Sprachförderung Rechnung zu tragen. Würden bei der Sprach- standsfeststellung im Rahmen der Schulanmeldung unzureichende deutsche Sprachkenntnisse festgestellt, so müsse das Jugendamt den Eltern zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung Hilfen anbieten (§ 8a Abs. 1 S. 3 SGB VIII). Bei verweigerter Mitwirkung der Eltern könne das Fa- miliengericht angerufen werden, welches nach § 1666 Abs. 1 BGB geeignete Maßnahmen zu tref- 65 fen habe. 4. Verwaltungsgerichtliche Judikatur Soweit ersichtlich, war die verpflichtende Teilnahme an Sprachstandserhebungen bisher nur ver- einzelt und die verpflichtende Teilnahme an vorschulischen Fördermaßnahmen gar nicht Gegen- stand verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg unterliege die Verpflichtung zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln. Sie sei insbesondere mit dem Erziehungs- recht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG vereinbar. Der Landesgesetzgeber habe in § 55 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin eine ausreichende und eindeutige Ermächti- gungsgrundlage zur verpflichtenden Teilnahme eines Kindes an der Sprachstandsfeststellung sta- tuiert. Diese Verpflichtung werde durch Verwaltungsakt umgesetzt. Die Durchführung der Sprachstandsfeststellung stelle eine Maßnahme der Schulaufsicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 GG dar, die insbesondere das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) in verfassungsrecht- lich unbedenklicher Weise begrenze. Insoweit dürfe das staatliche Handeln über die bloße Wahr- 66 nehmung des „Wächteramtes“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG hinausgehen. Der erforderli- che Bezug der Sprachstandsfeststellung zu Art. 7 Abs. 1 GG sei gegeben. Die Maßnahme könne zumindest mittelbar auf die allgemeine Schulpflicht zurückgeführt werden, weil mit ihrer Hilfe eine erfolgreiche Teilnahme des Kindes am Unterricht und damit auch ein geordneter Schulbe- trieb garantiert werden solle. Die Sprachstandsfeststellung sei letztlich - ebenso wie die von den Gesundheitsämtern durchgeführte schulärztliche Untersuchung nach § 55a Abs. 5 SchulG - der Schulfähigkeitsuntersuchung zuzuordnen. Sie erfolge im Vorfeld der Einschulung des Kindes und stehe mit ihr noch in einem ausreichenden zeitlichen Zusammenhang. Sie finde nur deshalb zu einem früheren Zeitpunkt als die schulärztliche Untersuchung statt, weil den betroffenen El- tern und Kindern bei festgestelltem Förderbedarf die Möglichkeit gegeben werden solle, etwaige 67 Defizite noch rechtzeitig vor der Einschulung zu kompensieren. Zur Rechtmäßigkeit einer verpflichtenden Teilnahme an Fördermaßnahmen äußerte sich das OVG Berlin-Brandenburg im Rahmen dieser Entscheidung nicht. Die Frage, ob nach Durchfüh- rung der Sprachstandsfeststellung eine vorschulische Sprachförderung angeordnet werden 68 könne, habe nicht zur Diskussion gestanden. 65 Zum Ganzen: Bader (Fn. 20), S. 542. 66 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.2.2018, OVG 3 M 125.17, zitiert nach juris - Rn. 8. 67 Ebenda, Rn. 9. 68 Ebenda.",
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"number": 17,
"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 17 WD 8 - 3000 - 086/21 5. Fazit Verpflichtende Sprachstandsuntersuchungen und verpflichtende sprachliche Fördermaßnahmen im Vorschulalter sind in einigen Bundesländern bereits in den jeweiligen Schulgesetzen veran- kert. Verfassungsrechtliche Vorgaben ergeben sich insbesondere aus dem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet es grundsätzlich, individuellen Förder- maßnahmen gegenüber einer allgemeinen Teilnahmepflicht den Vorrang zu geben. Eine alle Vor- schulkinder gleichermaßen betreffende Förderung könnte ggf. im Wege der Umgestaltung des letzten Kindergartenjahres zu einem Schulvorbereitungsjahr auf die nach Art. 70 Abs. 1 GG den Ländern obliegende Kompetenz für das Bildungswesen gestützt werden. Dies würde vorausset- zen, dass ein solches Vorschulsystem die Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 GG erfüllt. Die päda- gogische Sinnhaftigkeit eines solchen Systemwechsels war nicht Gegenstand dieses Sachstandes. ***",
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