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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 4 - 3000 - 094/21 Verlust der Gemeinnützigkeit wegen politischer Betätigung Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 094/21 Abschluss der Arbeit: 5. November 2021 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 4 - 3000 - 094/21 Inhaltsverzeichnis 1. Gegenstand der Untersuchung 4 2. Überblick: Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit 4 2.1. Gemeinnütziger Zweck 4 2.2. Tatsächliche Geschäftsführung 4 2.3. Rechtsfolgen der Gemeinnützigkeit 5 3. Zusammenfassung der Rechtsprechung des BFH zur politischen Betätigung gemeinnütziger Körperschaften 5 3.1. Zusammenfassung der Rechtsprechung 6 3.2. Prüfung der Gemeinnützigkeit bei politischer Betätigung 7 4. Beispiele aus der jüngeren Rechtsprechung des BFH 8 4.1. Unzulässige politische Betätigung im Falle des Attac Förderverein e.V. 8 4.1.1. Satzungszweck 8 4.1.2. Tatsächliche Geschäftsführung 8 4.1.3. Bewertung durch den BFH 9 4.2. Unzulässige politische Betätigung im Falle des Vereins zur Bekämpfung der Corona-Maßnahmen 9 4.2.1. Satzungszweck 9 4.2.2. Tatsächliche Geschäftsführung 9 4.2.3. Bewertung durch den BFH 10 5. Diskussion möglicher Neuregelungen 11 5.1. Erweiterung des Katalogs gemeinnütziger Zwecke 12 5.2. Erweiterung der allgemeinen Gemeinnützigkeitsdefinition 12 5.3. Erweiterte Grenze für politische Betätigungen innerhalb des Gemeinnützigkeitsrechts 12 5.4. Eigenständiger Förderungstatbestand für „politische Körperschaften“ außerhalb des Gemeinnützigkeitsrechts 13 5.5. Organisatorische Veränderungen 13",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 4 WD 4 - 3000 - 094/21 1. Gegenstand der Untersuchung Dieser Sachstand behandelt das Thema \"Verlust der Gemeinnützigkeit wegen politischer Betäti- gung\" insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) über den Attac-Trägerverein und über einen Verein, der sich gegen die Corona-Maßnahmen des Bundes und der Länder richtet. Dazu werden zunächst kurz die Voraussetzungen der Gemeinnüt- zigkeit dargestellt (dazu nachfolgend 2.). Im Folgenden wird die Rechtsprechung des BFH zur Zulässigkeit der politischen Betätigung gemeinnütziger Körperschaften zusammengefasst (dazu nachfolgend 3.). Sodann werden die wesentlichen Gründe der beiden genannten Entscheidungen des BFH dargestellt (dazu nachfolgend 4.). Abschließend werden in der Diskussion befindliche Regelungsvorschläge vorgestellt (dazu nachfolgend 5.). 2. Überblick: Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit Eine Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, kann un- ter den Voraussetzungen der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) bestimmte, in den einzelnen Steuer- gesetzen vorgesehene Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen. 2.1. Gemeinnütziger Zweck Gemäß § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit da- rauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind die in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke. Dazu zählen unter anderem – die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheits- pflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO), – die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) und – die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Ge- setzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürger- licher Art verfolgen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO). Der Gemeinnützigkeitszweck muss in der Satzung der Körperschaft niedergelegt sein. Aus der Satzung muss sich auch ergeben, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO ent- spricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird (§ 59 AO; sog. formelle Ge- meinnützigkeit). 2.2. Tatsächliche Geschäftsführung Auch die tatsächliche laufende Geschäftsführung der Körperschaft muss diesen Satzungsbestim- mungen entsprechen (§ 59 AO; sog. materielle Satzungsmäßigkeit). Sie muss auf die ausschließli- che und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein (§ 63 Abs. 1 AO). Verstöße dagegen führen zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Ob eine Körperschaft gemein- nützig ist, entscheidet das örtlich zuständige Finanzamt (ohne besonderes Anerkennungsverfah- ren) im Veranlagungsverfahren durch Steuerbescheid, ggf. durch Freistellungsbescheid (AEAO",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 5 WD 4 - 3000 - 094/21 1 zu § 59 Nr. 3 Satz 1 und 2). Zeigen sich nach Bekanntgabe eines Freistellungsbescheids solche Verstöße, kann eine Steuerfestsetzung durch einen Vorauszahlungsbescheid oder einen Körper- schaftsteuerbescheid erfolgen, in dem von der vollen Steuerpflicht ausgegangen wird (AEAO zu § 63 Nr. 4). Dies hat zur Folge, dass die Körperschaft nicht mehr berechtigt ist, Zuwendungsbe- stätigungen über Spenden auszustellen. 2.3. Rechtsfolgen der Gemeinnützigkeit Bei Gemeinnützigkeit einer Körperschaft sind Steuervergünstigungen in den Einzelsteuergeset- 2 zen anwendbar, die voraussetzen, dass eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar ge- meinnützige Zwecke verfolgt. Dies betrifft insbesondere die Befreiung von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG und § 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG) sowie die Möglichkeit, Spenden entgegenzunehmen, die beim Spender zum Abzug der Spende für Zwecke der Einkommensteuer (§ 10b Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 EStG), Körperschaftsteuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, Satz 2 lit. b) KStG) und Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 5 Satz 1, Satz 2 lit. b) GewStG) be- rechtigen, und für solche Spenden Zuwendungsbestätigungen auszustellen. 3. Zusammenfassung der Rechtsprechung des BFH zur politischen Betätigung gemeinnützi- ger Körperschaften Die Rechtsprechung des BFH schließt nicht jede politische Betätigung gemeinnütziger Organisati- 3 onen aus, setzt ihr aber Grenzen. Dazu führt der BFH aus: „Die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck iSv § 52 AO. Daher darf sich eine ge- meinnützige Körperschaft in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der 4 in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient.“ (Hervorhebungen nur hier) Und weiter: 1 Zur Anerkennung und Aberkennung der Gemeinnützigkeit siehe Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bun- destages, Sachstand „Zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit von Körperschaften“, WD 4 – 3000 – 090/18 unter 2. (https://www.bundestag.de/resource/blob/563336/ac2d13e5c2f4473b530f6ac5475959a3/WD-4-090-18-pdf- data.pdf). Zu Verstößen gegen die formelle und materielle Gemeinnützigkeit siehe Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand „Gemeinnützigkeit am Beispiel von Tierrechtsorganisationen“, WD 4 – 3000 – 079/19 unter 3. (https://www.bundestag.de/re- source/blob/653348/f793d1771ef7226cd590a47fda94d30a/WD-4-079-19-pdf-data.pdf). 2 Dazu Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand „Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und Folgen der Aberkennung“, WD 4 – 3000 – 026/16 unter 4. (https://www.bundes- tag.de/resource/blob/422946/86eac0f8b8c40f62c892e8bf26090bc7/WD-4-026-16-pdf-data.pdf). 3 Siehe dazu Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand „Aberkennung der Gemeinnützig- keit wegen politischer Betätigung von Kampagnenplattformen“, WD 4 – 3000 – 039/21 (https://www.bundes- tag.de/resource/blob/843224/3d4aa44531237fcbe9e0468548a7ddd3/WD-4-039-21-pdf-data.pdf). 4 BFH, Beschluss vom 10.12.2020, V R 14/20, DStR 2021, 218 Rn. 12.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 6 WD 4 - 3000 - 094/21 „Zu den nach § 52 Abs. 2 AO eigenständig steuerbegünstigten Zwecken gehört weder die Ein- flussnahme auf die politische Willensbildung (§ 2 Abs. 1 PartG) noch die Gestaltung der öf- fentlichen Meinung (§ 1 Abs. 2 PartG). Dementsprechend ist der steuerbegünstigten Körper- schaft – nach einer durch das BFH-Urteil v. 29.8.1984 – I R 203/81 begründeten und seit Jahr- zehnten fortgeführten Rechtsprechung – eine eigenständige Befassung mit Fragen der politi- schen Willensbildung verwehrt. Die Körperschaft darf mit ihrer tatsächlichen Geschäftsfüh- 5 rung weder ausschließlich noch überwiegend einen politischen Zweck verfolgen.“ (Hervor- hebungen nur hier) 3.1. Zusammenfassung der Rechtsprechung Für die zulässige politische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften lässt sich auf der Grund- lage der Rechtsprechung des BFH zusammenfassend feststellen: 1. Die gemeinnützige Körperschaft muss sich parteipolitisch neutral verhalten, darf also nicht bestimmte Parteien unterstützen. 2. Die politische Betätigung im Rahmen eines spezifischen Gemeinnützigkeitszwecks ist zulässig, aber nicht allgemein auf beliebigen Politikfeldern; sie muss der übrigen ge- meinnützigen Tätigkeit untergeordnet sein. 3. Die politische Betätigung im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks der „politischen Bil- 6 dung“ ist nur zulässig, wenn sie sich inhaltlich auf bildungspolitische Fragestellungen 7 beschränkt (hier gilt 2.) und im Übrigen a) sich inhaltlich in geistiger Offenheit vollzieht und b) die in solcher geistiger Offenheit entwickelten Lösungsvorschläge nicht durch „Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung mittels wei- 8 terer Maßnahmen durchgesetzt werden sollen“ . Der Gemeinnützigkeitszweck der politischen Bildung darf also nicht dafür eingesetzt werden, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eige- ner Auffassungen zu beeinflussen; Einflussnahme auf die politische Willensbildung 9 und öffentliche Meinung sind keine politische Bildung. Die Körperschaft darf zwar Lö- 5 BFH, Beschluss vom 10.12.2020, V R 14/20, DStR 2021, 218 Rn. 18. 6 Den Gemeinnützigkeitszweck der „politischen Bildung“ stützt der BFH auf eine Zusammenschau der beiden Gemeinnützigkeitstatbestände in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 24 AO. 7 BFH, Beschluss vom 10.12.2020, V R 14/20, DStR 2021, 218 Rn. 23 und BFH, Urteil vom 10.1.2019, V R 60/17, NJW 2019, 877 Rn. 23. 8 BFH, Urteil vom 10.1.2019, V R 60/17, NJW 2019, 877 Rn. 27. 9 BFH, Urteil vom 10.1.2019, V R 60/17, NJW 2019, 877 Rn. 23, 25.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 7 WD 4 - 3000 - 094/21 sungsvorschläge für die Tagespolitik erarbeiten, aber keine konkreten Schritte unter- 10 nehmen, um ihre Lösungsvorschläge in der Tagespolitik durchzusetzen. Aufgrund dieser Rechtsprechung dürften Kampagnenplattformen, die nicht nur einen spezifi- schen Gemeinnützigkeitszweck verfolgen, nicht als gemeinnützig anzuerkennen sein 11 bzw. ihren Gemeinnützigkeitsstatus verlieren, wie das Beispiel „campact“ zeigt. 3.2. Prüfung der Gemeinnützigkeit bei politischer Betätigung Betätigt sich eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung gemeinnützige Zwecke verfolgt, tatsäch- lich auch politisch, ist für die Prüfung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Zulässigkeit auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH wie folgt zu differenzieren: 1. Verfolgt die Körperschaft einen spezifischen Gemeinnützigkeitszweck, der nicht nur in der politischen Bildung bzw. der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswe- sens liegt, sondern schwerpunktmäßig einen konkreten anderen Zweck im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO verfolgt, also zum Beispiel die Förderung des öffentlichen Ge- 12 13 sundheitswesens (Nr. 3) oder die Förderung des Naturschutzes (Nr. 8) , ist eine poli- tische Betätigung in gewissen Grenzen zulässig, solange diese gegenüber dem konkre- ten Satzungszweck eine dienende und ergänzende Funktion hat, dieser also unterge- ordnet ist. Die Beschäftigung mit politischen Vorgängen muss im Rahmen dessen lie- gen, was das Eintreten für die gemeinnützigen Zwecke und deren Verwirklichung er- 14 fordert. Der BFH beurteilt die zulässige Reichweite der politischen Betätigung der Körperschaft also inhaltlich und funktional. Inhaltlich muss sie dem jeweiligen Sat- zungszweck zugehörig sein, zudem muss sie eine dienende und untergeordnete Funk- 15 tion haben. Die oben in Ziffer 3. (unter 3.1.) genannten Anforderungen, wonach sich die Betätigung in geistiger Offenheit zu vollziehen hat, lassen sich auf diese Fälle dage- 16 gen nicht übertragen. 10 Leisner-Egensperger, NJW 2019, 964, 965 (dort 966 allerdings auch kritisch zu den Spielräumen, die sich für die Finanzverwaltung angesichts der so formulierten Vorgaben ergeben). 11 Dem Verein „Campact e.V.“ mit Sitz in Berlin wurde nach eigener Auskunft im Jahr 2019 der Gemeinnützig- keitsstatus durch das zuständige Finanzamt entzogen, siehe Campact e.V., Transparenzbericht 2020, Seite 12 (siehe unter campact.de). 12 Siehe unten 4.2. zu einem Verein, der sich gegen die Corona-Maßnahmen richtet. 13 Siehe etwa BFH, Urteil vom 20.3.2017, X R 13/15, DStR 2017, 1754. 14 BFH, Beschluss vom 18.8.2021, V B 25/21, BeckRS 2021, 31981 Rn. 24; BFH, Beschluss vom 10.12.2020, V R 14/20, DStR 2021, 218 Rn. 19 und 27; BFH, Urteil vom 10.1.2019, V R 60/17, NJW 2019, 877 Rn. 21 (mit Bei- spielen für Umweltschutz, Frieden). 15 Indizien für die Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung sind der sachliche Bezug einer politischen Meinungsäußerung zu den eigenen gemeinnützigen Zwecken, die Anlassbezogenheit der Stellungnahme und die parteipolitische Neutralität und Sachlichkeit der Äußerung, siehe Hüttemann, DB 2019, 744, 747. 16 Siehe jetzt BFH, Beschluss vom 18.8.2021, V B 25/21, BeckRS 2021, 31981 Rn. 28.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 8 WD 4 - 3000 - 094/21 2. Verfolgt die Körperschaft schwerpunktmäßig den gemeinnützigen Zweck der politi- schen Bildung, ist eine politische Betätigung in gewissen Grenzen zulässig, solange diese gegenüber dem Satzungszweck der politischen Bildung eine dienende und ergän- zende Funktion hat, dieser also untergeordnet ist. Das setzt notwendigerweise voraus, dass sie sich auf bildungspolitische Fragestellungen beschränkt. Außerdem muss sie sich in geistiger Offenheit vollziehen (siehe dazu oben in Ziffer 3. (unter 3.1.)). 3. Verfolgt die Körperschaft schwerpunktmäßig den Zweck der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO), muss sie dies in geis- 17 tiger Offenheit vollziehen (siehe dazu oben in Ziffer 3. (unter 3.1.)). Die Durchführung politischer Kampagnen zur Verfolgung einzelner politischer Forderungen und zur Ein- flussnahme auf die politische Willensbildung ist damit grundsätzlich nicht vereinbar. 4. Beispiele aus der jüngeren Rechtsprechung des BFH 18 4.1. Unzulässige politische Betätigung im Falle des Attac Förderverein e.V. 4.1.1. Satzungszweck Der Attac Förderverein e.V. verfolgt nach seiner Satzung verschiedene Zwecke, die den in § 52 19 Abs. 2 Satz 1 AO genannten gemeinnützigen Zwecken grundsätzlich entsprechen. 4.1.2. Tatsächliche Geschäftsführung Nach den Feststellungen des Hessischen Finanzgerichts unternahm Attac die folgenden Tätigkei- ten. Der Verein entwickelte Gegenvorstellungen, erhob konkrete steuerpolitische Forderungen zur Einnahmeverbesserung des Gesamtstaats, übte Kritik an einem Gesetzesvorschlag der Bun- desregierung, wandte sich mit einem Online-Appell an die Bundeskanzlerin und die Bundesmi- nister, erhob politische Forderungen zum Thema Steuerflucht während der „kritischen Phase“ eines geplanten Steuerabkommens mit der Schweiz, veranstaltete Unterschriftensammlungen 17 BFH, Beschluss vom 18.8.2021, V B 25/21, BeckRS 2021, 31981 Rn. 35. 18 Siehe dazu näher Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand „Aberkennung der Gemein- nützigkeit wegen politischer Betätigung von Kampagnenplattformen“, WD 4 – 3000 – 039/21 (https://www.bun- destag.de/resource/blob/843224/3d4aa44531237fcbe9e0468548a7ddd3/WD-4-039-21-pdf-data.pdf). 19 Siehe Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10.11.2016 – 4 K 179/16, DStRE 2017, 1128, das die Gemeinnützig- keit zunächst bejahte. Der BFH hat dieses Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen, um Feststellungen zur tatsächlichen Geschäftsführung des Vereins nachzuho- len (Urteil vom 10.1.2019, V R 60/17, NJW 2019, 877). Unter Berücksichtigung der Auslegung des BFH hat das Hessische Finanzgericht die Gemeinnützigkeit sodann verneint, allerdings die Revision unter anderem im Hin- blick auf die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken zugelassen (Urteil vom 26.2.2020, 4 K 179/16, BeckRS 2020, 19498). Der BFH hat die vom Verein eingelegte Revision schließlich als unbegründet zurückge- wiesen (Beschluss vom 10.12.2020, V R 14/20, DStR 2021, 218). Dagegen ist eine Verfassungsbeschwerde an- hängig (BVerfG, 1 BvR 697/21).",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 9 WD 4 - 3000 - 094/21 und forderte „die Politik“ auf, Beteiligungsgesellschaften wie Investmentfonds nicht mehr steuer- lich zu begünstigen und wollte „Maßnahmen“ der demokratischen Kontrolle der Öffentlichkeit 20 unterwerfen. 4.1.3. Bewertung durch den BFH Der BFH kam daher zu dem Schluss, dass es bei den von Attac betriebenen inhaltlichen Kampag- nen nicht mehr um die Vermittlung von Bildungsinhalten dazu ging, sondern um eine „öffent- lichkeitswirksame Darstellung und Durchsetzung eigener Vorstellungen zu tagespolitischen The- men und damit um die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und auf die öffentliche 21 Meinung“. Gemeinnützigkeitsschädlich ist daher die Entwicklung von politischen Gegenvor- stellungen, die Erhebung von konkreten politischen Forderungen zur Durchsetzung von Wahlver- sprechen (zum Beispiel „keine Steuererhöhung“), die Ausübung von Kritik zum Beispiel an Ge- setzesvorschlägen, Appelle an die Verfassungsorgane, die Veranstaltung von Unterschriften- 22 sammlungen. Zudem fehlt es an der geforderten „geistigen Offenheit“ bei Kampagnen und wei- teren Betätigungen, mit denen eine Einflussnahme auf die politische Willensbildung und auf die 23 öffentliche Meinung bezweckt wird. 4.2. Unzulässige politische Betätigung im Falle des Vereins zur Bekämpfung der Corona-Maß- nahmen 4.2.1. Satzungszweck Ein im Jahr 2020 gegründeter eingetragener Verein (im Folgenden: Verein) verfolgt nach seiner Satzung die gemeinnützigen Zwecke der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswe- sens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 24 AO). 4.2.2. Tatsächliche Geschäftsführung Das zuständige Finanzamt kam aufgrund der tatsächlichen Geschäftsführung des Vereins zu dem Schluss, dass diese im Jahr 2020 nicht auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke gerichtet ist. Dies wurde in einem vorläufigen Rechtsschutz- verfahren (wegen Aussetzung der Vollziehung) vom Finanzgericht München und vom BFH bestä- 24 tigt. 20 Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26.2.2020, 4 K 179/16, BeckRS 2020, 19498 Rn. 59. 21 BFH, Urteil vom 10.1.2019, V R 60/17, NJW 2019, 877 Rn. 32. 22 BFH, Urteil vom 10.1.2019, V R 60/17, NJW 2019, 877 Rn. 29, 33 (kein Bezug zur Bildungspolitik). 23 BFH, Beschluss vom 10.12.2020, V R 14/20, DStR 2021, 218 Rn. 25. 24 BFH, Beschluss vom 18.8.2021, V B 25/21, BeckRS 2021, 31981; Finanzgericht München, Beschluss vom 30.3.2021, 7 V 2583/20, BeckRS 2021, 11566.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 10 WD 4 - 3000 - 094/21 Dabei ging der BFH von dem folgenden Sachverhalt aus. Der Verein veröffentlichte ein Doku- ment, in dem er die undifferenzierte Forderung nach sofortiger Aufhebung aller verhängten Maß- nahmen und der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erhebt, ohne eine nähere Ausei- nandersetzung mit den medizinischen, virologischen oder epidemiologischen Gründen für die einzelnen verhängten Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Dabei berief sich der Verein auch auf das Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG. Der Vereinsvorsitzende verband seine Kritik mit Erwägungen über „andere Mächte“, die die Pandemie geplant und in deren Ab- hängigkeit die Politiker die Maßnahmen getroffen hätten. Er spekulierte, dass die Maßnahmen entweder mangels ausreichender Intelligenz oder aufgrund eines möglichen Abhängigkeitsver- hältnisses der Politiker von anderen Mächten so getroffen worden seien; er sprach über die feh- lende Unabhängigkeit der WHO bzw. ihre Abhängigkeit von Milliardären, die die Politiker kon- trollierten; er behauptete, dass nach der Faktenlage eine „Corona-Plandemie“ vorliege, also eine 25 geplante Pandemie. 4.2.3. Bewertung durch den BFH Seinen Gemeinnützigkeitszweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öf- fentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO) hat der Verein nicht eingehalten, weil seine konkrete politische Betätigung sich nicht diesem Zweck untergeordnet hat (siehe zu dieser Anforderung oben unter 3.2. Ziffer 1). Zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens gehören alle Tätigkeiten, die der Gesundheit der Bürger dienen, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankhei- ten; dies umfasst auch die Information der Bevölkerung über die Verhinderung und Bekämpfung 26 von Krankheiten. Dazu gehört auch die Information über die gesundheitlichen Risiken durch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 sowie über die Auswirkungen der zur Eindämmung ergriffe- 27 nen Maßnahmen auf die Gesundheit. Die Verbreitung von Informationen ist nicht gemeinnüt- zigkeitsschädlich, sofern sie durch Erkenntnisse der Forschung und Wissenschaft, wie sie auf- grund ihrer Entwicklungen dem neueren Wissensstand und Erkenntnisstand entsprechen, oder auch durch die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in ihren Auswirkungen auf die Ge- sundheit der Bevölkerung geprägt sind, auch wenn damit zwangsläufig eine gewisse politische 28 Zielsetzung verbunden ist. Allerdings hält der BFH die Grenzen der zulässigen politischen Betätigung des Vereins für über- schritten, weil seine Betätigungen nicht mehr dem satzungsmäßigen Zweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens dienten (siehe zu dieser Anforderung oben unter 3.2. Ziffer 1). 25 Siehe im Einzelnen BFH, Beschluss vom 18.8.2021, V B 25/21, BeckRS 2021, 31981 Rn. 29 bis 32. 26 BFH, Beschluss vom 18.8.2021, V B 25/21, BeckRS 2021, 31981 Rn. 27. 27 BFH, Beschluss vom 18.8.2021, V B 25/21, BeckRS 2021, 31981 Rn. 26. 28 BFH, Beschluss vom 18.8.2021, V B 25/21, BeckRS 2021, 31981 Rn. 40.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 11 WD 4 - 3000 - 094/21 Der Verein trete mit seinen Forderungen in einen politischen Wettstreit und sei auf die einseitige 29 Durchsetzung von Gruppeninteressen ausgerichtet. Auch der weitere satzungsmäßige Zweck der allgemeinen Förderung des demokratischen Staats- wesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO) ist nach Auffassung des BFH verletzt. Denn dieser setzt vo- raus, dass sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst 30 und diese objektiv und neutral würdigt (siehe zu dieser Anforderung oben unter 3.1. Ziffer 3). Der Verein befasst sich vorrangig mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, ohne sich umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien unter objektiver und neutraler Würdi- gung zu befassen. Stattdessen richtet sich der Verein gegen konkrete politische Maßnahmen und will damit gezielt auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen, ohne die Fragen mit der 31 gebotenen Objektivität und Neutralität in geistiger Offenheit zu diskutieren. Unschädlich ist dagegen die Zielsetzung des Vereins, die aktuelle Coronapolitik kritisch zu hin- 32 terfragen. Die folgenden Tätigkeiten führen daher zumindest nach Auffassung des Finanzge- richts München – auf der Grundlage einer summarischen Prüfung – noch nicht zur Versagung der Gemeinnützigkeit: der Aufruf an Ärzte zur sorgfältigen Prüfung der Befreiung von der Mas- kenpflicht aufgrund körperlicher und psychischer Belastungen, der Aufruf zur Befreiung von Schul- und Kindergartenkindern von der Desinfizierungspflicht für Hände oder der Hinweis auf 33 die Gefahren einer Corona-Impfung. Das gilt auch für abweichende Auffassungen (zum Beispiel zur Maskenpflicht), sofern sie auf die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege gerichtet 34 sind. 5. Diskussion möglicher Neuregelungen In seiner zweiten Attac-Entscheidung deutet das Hessische Finanzgericht Zweifel an der Verfas- sungsmäßigkeit der Ausgestaltung des Gemeinnützigkeitskatalogs an; durch die Aufnahme und das Weglassen bestimmter Politikfelder im Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO habe es der einfa- che Gesetzgeber in der Hand, die politische Einflussnahme zugunsten eines ausdrücklichen ge- nannten Zwecks steuerlich zu begünstigen und zugunsten nicht ausdrücklich genannter Zwecke auszuschließen; der Katalog des § 52 Abs. 2 AO erscheine insoweit schon aus sich heraus nicht 35 politisch (meinungs-)neutral. 29 So zuvor bereits Finanzgericht München, Beschluss vom 30.3.2021, 7 V 2583/20, BeckRS 2021, 11566 Rn. 37. 30 BFH, Beschluss vom 18.8.2021, V B 25/21, BeckRS 2021, 31981 Rn. 34. 31 BFH, Beschluss vom 18.8.2021, V B 25/21, BeckRS 2021, 31981 Rn. 35. 32 Finanzgericht München, Beschluss vom 30.3.2021, 7 V 2583/20, BeckRS 2021, 11566 Rn. 29. 33 Finanzgericht München, Beschluss vom 30.3.2021, 7 V 2583/20, BeckRS 2021, 11566 Rn. 33 f. 34 Finanzgericht München, Beschluss vom 30.3.2021, 7 V 2583/20, BeckRS 2021, 11566 Rn. 35. 35 So Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26.2.2020, 4 K 179/16, BeckRS 2020, 19498 Rn. 56; zu verfassungs- rechtlichen Bedenken siehe etwa auch Leisner-Egensperger, NJW 2019, 964, 967.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 12 WD 4 - 3000 - 094/21 Für eine mögliche gesetzliche Regelung werden unter anderem die folgenden Vorschläge ge- macht, die hier lediglich vorgestellt werden, ohne sie zu bewerten. 5.1. Erweiterung des Katalogs gemeinnütziger Zwecke Von zivilgesellschaftlichen Organisationen wird eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefor- dert, dass die Beteiligung an der politischen Willensbildung für die Gemeinnützigkeit unschäd- lich sein soll. Dazu wird insbesondere eine Ergänzung des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO gefordert, indem neben der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens auch die Förderung der „demokratischen Teilhabe, insbesondere der politischen Bildung“ aufgenommen wird. Die notwendige negative Abgrenzung zur politischen Betätigung soll weit gezogen werden, indem nur Bestrebungen ausgenommen werden, die „die umfassende Unterstützung von einzelnen Par- 36 teien oder freiwilligen Wählergemeinschaften verfolgen“. Durch entsprechende Erläuterungen in der Gesetzesbegründung soll ausdrücklich der Begründung des BFH im Attac-Urteil entgegen- gewirkt werden. Darüber hinaus wird eine Erweiterung des Gemeinnützigkeitskatalogs des § 52 Abs. 2 AO um die „Förderung von Frieden, Menschenrechten und sozialer Gerechtigkeit“ sowie die „Förderung und Durchsetzung der Grund- und Menschenrechte“ gefordert. Damit soll die Funktion zivilgesell- schaftlicher Organisationen als „Wächter und Themenanwälte“ für diese Zwecke abgesichert 37 werden. 5.2. Erweiterung der allgemeinen Gemeinnützigkeitsdefinition Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die allgemeine Definition der Gemeinnützigkeit in § 52 Abs. 1 Satz 1 AO zu erweitern. Danach soll gemeinnützige Tätigkeit nicht nur darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit auf materiellem oder geistigem Gebiet selbstlos zu fördern, sondern auch 38 auf „demokratischem Gebiet“. Damit wird offenbar das Ziel verfolgt, durch eine Anpassung der Generalklausel gleichzeitig auf alle einzelnen Gemeinnützigkeitszwecke so auszustrahlen, dass bei deren Auslegung die Teilhabe an politischer Willensbildung durch Erhebung politischer For- derungen erweitert wird. 5.3. Erweiterte Grenze für politische Betätigungen innerhalb des Gemeinnützigkeitsrechts Ein anderer Vorschlag zielt darauf ab, den Katalog der „steuerlich unschädlichen Betätigungen“ in § 58 AO zu erweitern. Danach könnte die Beteiligung an der politischen Willensbildung als 36 Siehe Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, https://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuet- zig.de/forderungen/zweckekatalog/ aufgerufen am 03.11.2021; dort finden sich auch weitergehende Formulie- rungen. 37 Siehe Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, https://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuet- zig.de/forderungen/zweckekatalog/ aufgerufen am 03.11.2021; dort finden sich auch weitergehende Formulie- rungsvorschläge. 38 Siehe Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, https://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuet- zig.de/forderungen/zweckekatalog/ aufgerufen am 03.11.2021. Die Förderung auf „sittlichem Gebiet“ könne da- gegen entfallen.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 13 WD 4 - 3000 - 094/21 unschädlich eingeordnet werden, solange eine Organisation keine Teilnahme an Wahlen anstrebt 39 und keine parteipolitischen Ziele verfolgt. Damit soll die Abgrenzung solcher Organisationen zu den Parteien gewährleistet werden. 5.4. Eigenständiger Förderungstatbestand für „politische Körperschaften“ außerhalb des Ge- meinnützigkeitsrechts Anstelle einer Ergänzung innerhalb des bestehenden Gemeinnützigkeitsrechts ist der Vorschlag eines neuen steuerlichen Förderungstatbestands für „politische Körperschaften“ außerhalb der §§ 51 ff. AO gemacht worden. Dadurch könnten zum einen das traditionelle „unpolitische“ Ver- ständnis von Gemeinnützigkeit und die hohe gesellschaftliche Anerkennung gemeinnütziger Or- ganisationen im Sinne eines staatlichen Gütesiegels bewahrt werden; zum anderen entspreche es durchaus dem Gemeinwohlinteresse, die Teilhabe von Bürgern an der öffentlichen politischen 40 Meinungsbildung zu fördern. Auf diese Weise könne zwischen gemeinnützigen Körperschaften einerseits und politischen Parteien andererseits eine dritte Kategorie förderungsfähiger Körper- schaften geschaffen werden, die bisher in keine Förderkategorie fielen. Strukturell müssten diese Körperschaften ähnliche Kriterien wie gemeinnützige Körperschaften erfüllen, also ihre politi- 41 schen Zwecke ausschließlich und selbstlos verfolgen. Zur Umsetzung dieser Idee kann für solche politischen Körperschaften ein neuer Befreiungstatbe- stand für die Körperschaftsteuer (in § 5 KStG) geschaffen werden, ergänzt um eine Regelung zum Spendenabzug. Dieser Spendenabzug müsse aber wegen der Nähe zur politischen Willensbildung sowohl gegenüber dem Spendenabzug für Parteispenden (Steuerermäßigung nach § 34g EStG und begrenzter Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG) als auch gegenüber dem Sonderausga- benabzug für Spenden an gemeinnützige Organisationen (siehe oben 2.3.) zurückbleiben. Vorge- schlagen wird ein begrenzter, progressionsunabhängiger Steuerabzug entsprechend § 34g EStG ohne zusätzlichen Sonderausgabenabzug. Außerdem soll der Abzug – anders als bei Spenden an gemeinnützige Organisationen – wegen der Nähe zur politischen Willensbildung auf natürliche 42 Personen beschränkt bleiben. 5.5. Organisatorische Veränderungen Um eine unterschiedliche Verwaltungspraxis im Hinblick auf die zulässige politische Betätigung gemeinnütziger Organisationen auszuschließen (zur Zuständigkeit der Finanzämter siehe oben 39 Leisner-Egensperger, NJW 2019, 964, 967 f. 40 Hüttemann, DB 2019, 744, 751 f. 41 Hüttemann, DB 2019, 744, 751 f. 42 Hüttemann, DB 2019, 744, 751 f.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 14 WD 4 - 3000 - 094/21 2.2.), wird zum Beispiel vorgeschlagen, eine Bundesbehörde mit zentraler Entscheidungskompe- 43 44 tenz oder zumindest zentrale „Gemeinnützigkeitsstellen“ innerhalb der Finanzverwaltung zu schaffen. *** 43 Siehe den Antrag in BT-Drucksache 18/12559 vom 31. Mai 2017, Ziffer II. 3). 44 Siehe Hüttemann, NJW-Beilage 2018, 55, 58.",
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