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"content": "Bundesministerium der Verteidigung\n\nOrgElement: BMVgRI4 Telefon: Datum: 25.02.2008\nAbsender: BMVvgRI4 Telefax: 3400 036942 Uhrzeit: 16:22:31\n\nAn: Kerstin Piltz-Baumann/BMVg/BUND/DE@BMVg\nKopie:\n\nBlindkopie: .\nThema: WG: Az 35-01-00; \\\nAnhang bearbeiten L y\\\n\n—— Weitergeleitet von BMVg R | 4/BMVg/BUND/DE am 25.02.2008 16:22 -———-\n\nBundesministerium der Verteidigung\n\nOrgElement: BMVgFüSs13 Telefon: 3400 9585 Datum: 25.02.2008\nAbsender: RDir Franz Josef Thome Telefax: 3400 031485 Uhrzeit: 16:05:54\n\n \n\nAn: USH Kdr/HA/Heer/BMVg/DE@BUNDESWEHR\n\nOSLW Kommandeur/OSLw/Luftwaffe/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nMUS KDR/MarA/Marine/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nZinFü Eingang/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nSFJg-StDstBw/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nSFJg-StDstBw Bereich LA Leitung/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nUniBw München Eingang/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nSanAkBw Kommandeur/ZSanDBw/BMVg/DE@BUNDESWEHR (\nSanAkBw/ZSanDBw/BMVg/DE@BUNDESWEHR D\nBMVvg PSZ III 6/PSZ/Ministerium/BMVg/DE@BMVg ‘) ku- Kacı L\nBMVgR | 4/BMVg/BUND/DE@BMVg\nEKA/Evangelisch/Militärseelsorge/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nKMBA/Katholisch/Militärseelsorge/BMVg/DE@BUNDESWEHR n v\nSWinstBw Eingang/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR 2 .\nSKA Amtschef/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nSKA Grp WPS/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR (Au IC _ A5- 06)\n\nKopie: BMVg FüH I 1/Fü H/Ministerium/BMVg/DE@BMVg\nBMVg Fü H I 3/Fü H/Ministerium/BMVg/DE@BMVg\nBMVg FüL | 1/BMVg/BUND/DE@BMVg\nBMVg Fü L 1 3/BMVg/BUND/DE@BMVg L 4 0004 )\nBMVg Fü M | 1/BMVg/BUND/DE@BMVg\nBMVg FüM I 3/BMVg/BUND/DE@BMVg\nBMVvg FüM | 5/BMVg/BUND/DE@BMVg\nBMVg Fü San II 3/Fü San/Ministerium/BMVg/DE@BMVg x\nBMVg Fü San Il 4/Fü San/Ministerium/BMVg/DE@BMVg T P\nBMVg Fü Ss 14/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg 1\nBMVg Fü S I 5/Fü S/Ministerrum/BMVg/DE@BMVg\nBMVg Fü S UniBw/BMVg/BUND/DE@BMVg\nDr. Ulrich Pracht/Fü San/Ministerium/BMVg/DE@BMVg\nReinhold 1 Janke/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg\nStephan Michael Lissinna/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg\nErik Binder/BMVg/BUND/DE@BMVg\nHartmut Welter/BMVg/BUND/DE@BMVg\nHarry Burkhardt/BMVg/BUND/DE@BMVg\nDr. Hans-Dieter Hansen/PSZ/Ministerium/BMVg/DE@BMVg\nKerstin Piltz-Baumann/BMVg/BUND/DE@BMVg\nDr. Maximillian Flach/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nBMVg Fü S I 3/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg\nLothar Kampschulte/Fü S/Ministerrum/BMVg/DE@BMVg\nHarald Lamatsch/Fü S/Ministerrum/BMVg/DE@BMVg\n\nThema: Az 35-01-00;\n\nEinführung der \"Konstanzer Methode der Dilemmadiskussion (KMDD)\" in den Streitkräften;\nhier: Ausbildung der KMDD-Trainerinnen und Trainer; Auffrischungsseminar am 10./11.03.2008;\nAnlagen: -2-\n\nFÜS13- Az 35-01-00",
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"content": "Fü S I3 übermittelt die Weisung für die Durchführung der Auffrischungs-/Zertifizierungsausbildung in\nder \"Konstanzer Methode der Dilemmadiskussion (KMDD)\".\n\nMit freundlichen Grüßen.\n\nIm Auftrag\nThome\n\n080225_KMDD-1_Einl-AufftLg.doc 080225_KMDD-1_Teilnehmer_AuffrLg.xis",
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"content": "R\n\nBETREFF\nBEZUG\n\nANLAGE\n\n@\n7\n\nBundesministerium\nder Verteidigung\n\nLothar Kampschulte\nReferatsleiter Fü S13\nBundesministerium der Verteidigung, Postfach 1328, 53003 Bonn\nHAUSANSCHRIFT Fontainengraben 150, 53123 Bonn\n\nEmpfänger (LoNo-Verteiler) Postanschrirt Postfach 1328, 53003 Bonn\n\nteı +49(0)228-99-24-9710\nrax +49(0)228-99-24-14 85\nEmaL BMVgFueSI3@bmvg.bund.de\n\nEinführung in die „Konstanzer Methode der Dilemmadiskussion (KMDD)*\nhier: Abschluss der Zertifizierungsausbildung KMDD\nBMVgFüS13 Az 36-01 vom 01. August 2007 (Benennung der Teilnehmer)\n\n-1-\nFü SI3 - Az 35-01-00\nBonn, 25. Februar 2008\n\n1. Lage\n\nDie Konstanzer Methode der Dilemmadiskussion (KMDD) dient der Förderung moralisch-\ndemokratischer Kompetenzen, vor allem der Fähigkeit, mit Anderen Problemlagen und\nKonflikte zu diskutieren und gemeinsam zu lösen. Sie wird im Rahmen einer zwei- bis\ndreijährigen Anwendungsphase an den ausgewählten Schulen und Ausbildungseinrichtungen\nder Bundeswehr erprobt. (Bezug)\n\nVoraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung in der Bundeswehr ist die Ausbildung von\nKMDD-Trainerinnen und -Trainern, die die Unterrichte an den Ausbildungseinrichtungen der\nBundeswehr durchführen werden.\n\n2. Absicht\n\nNach Durchführung der Grundausbildung in der Konstanzer Methode der\nDilemmadiskussion (KMDD) im Oktober 2007 haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer\nihrerseits begonnen, KMDD in der Ausbildung anzuwenden.\n\nZur Vervollständigung der Ausbildung und vor der abschließenden Zertifizierung durch Prof.\nDr. Lind werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der KMDD Trainerausbildung zu\neinem zweitägigen Auffrischungslehrgang zusammengeführt.",
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"content": "3. Durchführung\n\nDie angeschriebenen Dienststellen kommandieren bzw. ordnen die im Anhang benannten\nKMDD-Ausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu dem folgenden Lehrgang ab:\n\nKMDD Auffrischungsseminar (0. Lehrgangsnummer)\n\nOrt: Mannheim, Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik\n(BAkWVT)\nSeckenheimer Landstrasse 12, 68163 Mannheim\n\nDstSt Nr: 909073\n\nSeminarbezeichnung: Qualifizierungsausbildung KMDD (Auffrischungslehrgang)\n\nZeit: 10. bis 11. März 2008\nAnreise: 10.03.2008 bis 13:00 Uhr\nAbreise: 11.03.2008 ab 15:00 Uhr\n\nLehrgangsbeginn: 10.03.2008 bis 13:30 Uhr\nLehrgangsende: 11.03.2008 ab 14:30 Uhr\n\nAmtlich unentgeltliche Unterkunft wird durch die Akademie bereitgestellt. Die Verpflegung\n\nerfolgt gegen Bezahlung. (Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die verkehrsbedingt bereits\nam Sonntag anreisen müssen, steht - nach Anmeldung — ab dem Sonntag, den 09.03. amtlich\nunentgeltliche Unterkunft bereit.)\n\nDie Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden gebeten, ihre Teilnahme bis zum 29.03.2008 an\nFü SI3 zu melden. Fehlanzeige ist erforderlich.\n\nWeiterhin werden sie gebeten, die bisher im Rahmen der KMDD Ausbildung erhaltenen und\nerarbeiteten Unterlagen zum Seminartermin mitzuführen.\n\nDas Seminarprogramm wird in Kürze durch FüSI3 verteilt.\n\nIm Auftrag\n\n(gez. 25.02.2008)\nKampschulte\nKapitän zur See\n\n! Die unmittelbare Kommunikation zwischen BMVg Fü SI3 und den AusbEinr/SemTiIn ist mit den MilOrgBer\nabgestimmt.",
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"content": "610 1yemsapung®syimseiygewpen\n\n610 „yamsapung®piimsnyuen\n\n3a/BANg/EHEMYyNT/MTSUjpaWNI J/uuewesem youıN\nUHIMSFIANNEDOFABANgIEBHOSISBS1EN IN /UosIIBBUeAZ/SHEPIEM ueJaIS\nUHIMSFIANNIOFAWEANT/ANS/ÖIT gEISS MAISQIS-Ör4S\nYHIMSFANNIEDOFABAWETIEBLIOSIESSLIEH NN /yasIIOBUEAZ/UBJ0QJUOS JHdOIS 'A3\nUHIMSIANNIDOFAUSANT/ANS/EN geISS Malsals-Sr4S\n\n610 Jyaemsapung®Janejdyopue}/syjeyyonugpjsjusjsin,\n\n510 1yemsSpung®.slewjpagjley\n\n3Q/BANg/.JSSH/USSIEUSINY Nld\n\n3Q/BAWNANSSH/VHASUSBg I NN\n\nZWÖEANT/ANSIENUN Su\nUH3MSIANNEOFT/BANg/BBLOSIESSJIEH I W/yoSaBUeAZ/ÄUnggawweH JAOIS \"AI\nUHF3MSFIANNFOFTWÄANAASSHNPIEyU09T jBeydıyy\n\n610 IyamsapungY®yauyaTsiuusg\n\nJadANg/BUNeyWyyYueyjuonyadsuje SNW\n3Q/BANg/BUNeN/WIeN/pIeIZINaIY ver\n\n3a/BANg/BUNEeN/VJeWN/.J2goyM Jeuyald\n\n3aBANaAsSH/eydouy sıeı\n\n610 Iyemsapung®lpumleW.Jeß\n\n610 IyamsapungQuuewssnsyseiugeyußssor\nUHIMSIFANNIOFASANT/ANS/EN AEISS MAISQIS-ÖFAS\n\nBo JyemsapungQlwesßusydorsiuuysJssem\n\nsp’ maıunQuJlsoß’elue\nUHIMSIANNAOST/BANZ/BBLOSISESLIEHNNASUNEeAANSUgIg sSeWwoyL\n\n610 1yEmsapuUNgOJSOALENIO\nUHIMSIANNEDOFA/BANg/EBLOS[BBSJIENINN/yosıBBUEAZ/UEPIOaM IdOIS 'A3\nFa/dAWg/eUNeyy/waeyyNey9so,y-oJsjlegeQ [aßuv-jandıyy\n\n610 IyamsapungYlanesduopuejsyujeyaulsyy\n\nZQ/BANT/ANS/ULEWYOSZg Syn\n\nsp’ malIun®JoÄegq eunsuuys\n\n9SSalPY-ONOT\n\n8L.95-00F7-06\nc851-0€29-06\nCLEZ-0E29-06\n0655-00r7-06\nTEBS-FLS9-06\n5009-7L99-06\nvL95-7 1959-06\n0E01-0€29-06\n8721-0€79-06\nOVEE-LEEE-06\n090€-78€8-06\nZl8L 1278 06\n9r0€ 15P9 06\nGOLE-Z8E8-06\nc851L-0E29-06\nSOEF/LOEF-LPYZZ-06\nZ0LF-LVZ2-06\n80rr-Lr21-06\nLEZ-EEII-06\nEr27-0029-06\nZ9YL-0€29-06\n7LLS-7LS9-06\n€9E7-0029-06\n9992-7009 680\nG659-00r7-06\nG,2r-0029-06\neSl EE/9 06\nvEge-Lrv22-06\n0225 rege 06\nGEE-SZrE-06\nZLV0E-7009 680\n}susIp uoJSjo]L\n\nMSJSAO Sy\n\n110 PIIAA\n\nMM uuBewass\\\n\nUEYSOPJIEHIIN sıopJoM\n\n110 Jeußbem\n\nJanlejdueyniiy\\ 1BoA\n\n1L0O wwyL\n\nJeuleydıeny eyjz0elS\n1LO Jeiewpjas\n\nfe ueseusinyy\n\nu] Jeyoag\n\nBuy'ssim syuaıı\nJauseydieniy Japuı\nundH }PIeUU09]\n\n110 Youys\n\nSZ40 IUOsM\n\nwsjgaH PIayZNSaly\n\nsz1o J2qoy\n\nundH sydouy\n\n4O Pu\n\nYO UUBWesnay\n\nN Jepng\n\nundH weis\nunusyogquenyy 'SSIM uUl09\nJa WEISJSJJE10JSEI Jougjg\nymdy sog\nJanejdienyN yaupleg\nIMdy ıyy-o1sjjegeg\nwwelsjs4jelojsed Bungewog\nuUNYO uuewyosg\nuNSpequeNyy 'SSIAA Jokeg\nzogywyjpIg7sQ OWEN\n\nseiyeyN-Ne)\nsnyueyN\nyaun\n\nuBJ8]5\n\ney\n\nJeulaem\n\nJelo\n\nveiweg\n\nHey\n\nle\n\nSy\n\nsul\n\nSBWOUL\njseysyy\nsıuusg\nusßInr-sueH\nuef\n\nJewsig\nsıe]\n\nJewssg)\n\nBior\n\nISeyStN\nJsydojsuyg\neluy\nSBWOUL\nJONIO\nJe}ung-SuUeH\nj86uy-ondıyy\nyogqoy\nsyun\nEUNSUUD\nSWEUJOA\n\noO NNNNTOOM DD DO x\nNNNINNNNNANNN9 DO\n\nTUATWONDDALSTIFILEITE?",
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"content": "epd ZA Nr. 77 vom 20. April 2007\n\na. En\n\nKardinal Lehmann: Türkei muss religiöse Minderheiten schützen\n\nBonn (epd). Nach dem Mord an drei Christen in der Türkei hat der Vorsitzende der katholischen\nDeutschen Bischofskonferenz, Kardinal Karl Lehmann, an die Regierung in Ankara appelliert,\nreligiöse Minderheiten wirksamer zu schützen. Das Menschenrecht auf Religionsfreiheit umfasse\nauch das Recht, mit friedlichen Mitteln für die Verbreitung des eigenen Glaubens einzutreten,\nerklärte Lehmann am Freitag in Bonn. Er äußerte die Erwartung, dass die türkischen Behörden\ndie Hintergründe des Verbrechens rückhaltlos aufklärten und die Täter bestraft würden.\n\nBei dem Überfall auf den christlichen Zirve-Verlag in der osttürkischen Stadt Malatya waren am\nMittwoch drei Mitarbeiter, darunter ein Deutscher, brutal ermordet worden. Vier Verdächtige gestan-\nden türkischen Zeitungsberichten zufolge die Tat. Das Verbrechen sei Anlass zu wachsender Sorge\num die wenigen Christen in der Türkei, so der Mainzer Kardinal. Er erinnerte an die Ermordung\neines italienischen Priesters in Trabzon sowie Überfälle auf zwei weitere Priester. (04533/20.4.2007)\n\nBundesverfassungsgericht: Berlin darf Ethik zum Pflichtfach machen\n\nKarlsruhe/Berlin (epd). Die Einführung des Ethikunterrichts als Pflichtfach an Berliner Schu-\nlen ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss\ndes Bundesverfassungsgerichts verletzt ein solches verbindliches Schulfach ohne Abmeldemög-\nlichkeit weder die Religionsfreiheit der Schüler noch das Erziehungsrecht der Eltern. Die erneut\neingelegte Verfassungsbeschwerde einer 13-jährigen Schülerin und ihrer Eltern sei daher nicht\nangenommen worden. Bei Senat und evangelischer Kirche in Berlin stieß die Entscheidung auf\nunterschiedliche Reaktionen. (1 BvR 2780/06)\n\nNach Auffassung der Karlsruher Richter darf ein Bundesland einen Ethikunterricht für alle\nSchüler ansetzen, um so die „legitimen Ziele“ einer gesellschaftlichen Integration und Toleranz\nzu erreichen und den Schülern eine gemeinsame Wertebasis zu vermitteln. Auch sei die Ansicht\ndes Berliner Landesgesetzgebers hinzunehmen, dass diese Ziele bei Trennung der Schüler nach\nder jeweiligen Glaubensrichtung im Religionsunterricht und bei einer Abmeldemöglichkeit vom\nEthikunterricht nicht in gleicher Weise erreicht würden.\n\nDer SPD/PDS-geführte Berliner Senat hatte den Ethikunterricht mit Beginn des laufenden\nSchuljahres in allen 7. Klassen eingeführt. Das Pflichtfach soll künftig auch in den drei folgen-\nden Jahrgangsstufen unterrichtet werden. Sowohl die Kirchen als auch die Oppositionsparteien\nCDU und FDP hatten dagegen heftig protestiert. Sie befürchteten Nachteile für den Religions-\nunterricht, der auf Grund einer besonderen historischen und verfassungsrechtlichen Situation an\nden Berliner Schulen auf freiwilliger Grundlage und in Verantwortung der Religionsgemein-\nschaften erteilt wird.\n\nVon der evangelischen Landeskirche zeigte sich Konsistorialpräsident Ulrich Seelemann\n„nicht überrascht“ von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die klagende Familie\nwar bereits im vergangenen Juli von den höchsten deutschen Richtern zunächst auf den üblichen\nRechtsweg verwiesen worden.\n\n„Ich hätte mir allerdings gewünscht, dass das Gericht stärker die Besonderheiten der rechtli-\nchen Lage in Berlin zum Ausdruck gebracht hätte“, so Seelemann. Er kündigte an, dass die Lan-\ndeskirche auch weiter auf Änderungen beim neuen Pflichtfach dringen wird. Die Auseinander-\nsetzung über den richtigen Weg sei nicht beendet.\n\nDer Berliner Senat äußerte sich nur knapp zu der in Karlsruhe ergangenen Entscheidung. Ein\nSprecher von Bildungssenator Jürgen Zöllner (SPD) verwies lediglich darauf, dass dadurch die\nPosition des Landes bestätigt worden sei. Die Fraktionsvorsitzende der Linkspartei/PDS im Ab-\ngeordnetenhaus, Carola Bluhm, begrüßte sie dagegen ausdrücklich. Das Berliner Erzbistum\nwollte sich nicht äußern. (04526/19.4.2007)",
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"number": 7,
"content": "Das Bundesverfassungsgericht Seite 1 von2\n\nBundesverfassungsgericht - Pressestelle -\nPressemitteilung Nr. 48/2007 vom 19. April 2007\n\nZum Beschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 -\n\n \n\nEinführung des Ethikunterrichts in Berlin als Pflichtfach verfassun:\n\n \n\nMit Wirkung für das Schuljahr 2006/2007 wurde im Land Berlin für die\nJahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen das Fach Ethik als\nordentliches Lehrfach eingeführt. Grundlage hierfür ist eine neu\ngefasste Bestimmung des Schulgesetzes für das Land Berlin. Die\nEinführung des Lehrfachs erfolgte zunächst in der Jahrgangsstufe 7, in\nden Folgejahren wird der Unterricht auf jeweils eine weitere\nJahrgangsstufe erstreckt. Der Ethikunterricht tritt als Pflichtfach ohne\nAbmeldemöglichkeit neben den Religionsunterricht. Die Teilnahme am\nReligionsunterricht ist freiwillig.\n\nNachdem ihre Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Schulgesetz als\nunzulässig abgewiesen worden war (vgl. hierzu Pressemitteilung\n\nNr. 67/2006 vom 20. Juli 2006), beantragten die Beschwerdeführer - eine\n13- jährige Schülerin und ihre Eltern - unter Berufung auf religiöse\nErwägungen und Gewissensbedenken bei der Berliner Schulverwaltung die\nBefreiung des Mädchens von der Teilnahme am Ethikunterricht. Zugleich\nstellten sie beim Verwaltungsgericht den Eilantrag auf Freistellung vom\nBesuch des Unterrichtsfachs Ethik. Ihr Begehren blieb ohne Erfolg. Die\nnunmehr erneut erhobene Verfassungsbeschwerde ist von der 2. Kammer des\nErsten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung\nangenommen worden, da die Einführung eines verbindlichen\nEthikunterrichts ohne Abmeldemöglichkeit weder die Religionsfreiheit der\nSchülerin noch das Erziehungsrecht ihrer Eltern verletzen.\n\nDer Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:\nDie Offenheit für eine Vielfalt von Meinungen und Auffassungen ist\nkonstitutive Voraussetzung einer öffentlichen Schule in einen\nfreiheitlich-demokratisch ausgestalteten Gemeinwesen. Der\nLandesgesetzgeber darf der Entstehung von religiös oder weltanschaulich\nmotivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenwirken und sich um die\nIntegration von Minderheiten bemühen. Integration setzt nicht nur\nvoraus, dass die religiös oder weltanschaulich geprägte Mehrheit jeweils\nanders geprägte Minderheiten nicht ausgrenzt; sie verlangt auch, dass\ndiese sich selbst nicht abgrenzt und sich einem Dialog mit\nAndersdenkenden und Andersgläubigen nicht verschließt. Dies im Sinne\ngelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren, kann für den\nLandesgesetzgeber eine wichtige Aufgabe der öffentlichen Schule sein.\nDie Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog ist eine\nGrundvoraussetzung nicht nur für die spätere Teilnahme am demokratischen\nWillensbildungsprozess, sondern auch für ein gedeihliches Zusammenleben\nin wechselseitigem Respekt vor den Glaubensüberzeugungen und\nWeltanschauungen anderer. Im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags\ndarf der Landesgesetzgeber mit Rücksicht auf die tatsächlichen\nGegebenheiten und die religiöse Orientierung der Bevölkerung daher die\nEinführung eines gemeinsamen Ethikunterrichts für alle Schüler ohne\nAbmeldemöglichkeit vorsehen, um so die damit verfolgten legitimen Ziele\ngesellschaftlicher Integration und Toleranz zu erreichen und den\nSchülern eine gemeinsame Wertebasis zu vermitteln. Der Berliner\nLandesgesetzgeber durfte davon ausgehen, dass bei einer Separierung der\nSchüler nach der jeweiligen Glaubensrichtung und einem getrennt\nerteilten Religionsunterricht oder der Möglichkeit der Abmeldung von\neinem Ethikunterricht den verfolgten Anliegen möglicherweise nicht in\n\nhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-048.html 27.04.2007",
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"content": "Das Bundesverfassungsgericht Seite? von?\n\ngleicher Weise Rechnung getragen werden könne wie durch einen\ngemeinsamen Pflicht-Ethikunterricht.\n\nDer betroffenen Schülerin wird die Teilnahme am Religionsunterricht auch\nnicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise erschwert. Der\nfreiwillige Besuch des Zusatzfachs Religion führt lediglich zu einer\ngeringfügigen zeitlichen Mehrbelastung und besteht zudem unabhängig\ndavon, ob zu den verbindlichen Fächern der Ethikunterricht gehört oder\nnicht.\n\nZum ANFANG des Dokuments\n\nhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-048.html 27.04.2007",
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"content": "Das Bundesverfassungsgericht Seite 1 von 8\n\nBUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BvR 2780/06 -\n\nIn dem Verfahren\nüber\ndie Verfassungsbeschwerde\n\n1. der Minderjährigen A...\ngesetzlich vertreten durch ihre Eltern A...\n\n2. der Frau A...\n\n3.\ndes Herrn I...\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Reymar von Wedel und Hasso von Wedel,\nSchellendorffstraße 5, 14199 Berlin -\n\n1. unmittelbar gegen\nden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom\n23. November 2006 - OVG 8 S 78.06 -,\n\n2. mittelbar gegen\n8 12 Abs. 6 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004\n(GVBI S. 26) in der Fassung des Gesetzes des Berliner Abgeordnetenhauses\nzur Änderung des Schulgesetzes vom 30. März 2006 (GVBl S. 299)\n\nund Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter\nBryde,\nEichberger,\nSchluckebier\n\ngemäß $ 93 b in Verbindung mit $ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August\n1993 (BGBl I S. 1473) am 15. März 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\nGründe:\n\nDie mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde\nbetrifft die Pflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht ohne Abmeldemöglichkeit im Lande Berlin.\n\n2\n\n1. Die im Dezember 1993 geborene Beschwerdeführerin zu 1. besucht die 7. Jahrgangsstufe einer\n\nöffentlichen Schule im Lande Berlin. Die Beschwerdeführerin zu 2. und der Beschwerdeführer zu 3. sind\nihre Eltern. Die Beschwerdeführer sind Christen evangelischer Konfession.\n\n3\nNach 8 12 Abs. 6 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) ist — mit Inkrafttreten des\nErsten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 30. März 2006 (GVBl 2006, S. 299) zum 1. August\n2006 - in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen das Fach Ethik ordentliches Lehrfach für\nalle Schülerinnen und Schüler. Die Einführung des Lehrfachs erfolgt schrittweise. Zunächst soll es im\nSchuljahr 2006/2007 in der Jahrgangsstufe 7 unterrichtet und in den Folgejahren auf jeweils eine weitere\nJahrgangsstufe erstreckt werden (vgl. Art.I Nr. 1,2 und4 Buchstabeb) sowie Art.Ii des\nÄnderungsgesetzes).\n\n4\n\nhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070315 1bvr278006.html 27.04.2007",
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"content": "Das Bundesverfassungsgericht Seite 2 von 8\n\nDer Ethikunterricht ist als Pflichtfach ohne Abmeldemöglichkeit neben den in $ 13 SchulG geregelten\nWeltanschauungs- und Religionsunterricht getreten, der in Trägerschaft der Weltanschauungs- und\nReligionsgemeinschaften steht und an dem die Teilnahme freiwillig ist. Eine Befreiung von der Pflicht zum\nBesuch des Ethikunterrichts für Schüler, die am Religionsunterricht teilnehmen, ist im Schulgesetz nicht\nvorgesehen. Allerdings findet sich in $ 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG eine Bestimmung, die ganz allgemein die\nBefreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen ermöglicht.\n\n5\n\nDer gesetzlich vorgeschriebene Ethikunterricht wird durch den von der Berliner Senatsverwaltung für\n\nBildung, Jugend und Sport herausgegebenen \"Rahmenlehrplan für die Sekundarstufe I - Ethik\" (im\nFolgenden: Rahmenlehrplan) inhaltlich weiter ausgestaltet.\n\n6\n\n2. Eine im April 2006 unmittelbar gegen die Neufassung des Schulgesetzes erhobene\n\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die\n\nBeschwerdeführer in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden konnten, zunächst einen Antrag auf\n\nBefreiung vom Ethikunterricht nach 846 Abs.5 Satz1 SchulG zu stellen und anschließend\n\nfachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 2006 — 1 BvR 1017/06 -, JURIS).\n\n7\nDie Beschwerdeführer beantragten daraufhin im Juli 2006 bei der Berliner Schulverwaltung, die\nBeschwerdeführerin zu 1. von der Teilnahme am Ethikunterricht zu befreien. Den Antrag begründeten sie\nmit religiösen Erwägungen und Gewissensbedenken. Es bestehe ein Anspruch auf Befreiung vom\nEthikunterricht sowohl nach 846 Abs. 5 Satz 1 SchulG als auch unmittelbar aus Art. 4 und Art.6 GG.\nZudem stellten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht den Antrag, das Land Berlin im Wege\neiner einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beschwerdeführerin zu 1. bis zur Entscheidung in der\nHauptsache vom Besuch des Unterrichtsfachs Ethik freizustellen.\n\nDas Verwaltungsgericht wies diesen Antrag zurück. Der Schulleiter der von der Beschwerdeführerin zu\n1. besuchten Schule lehnte den Antrag auf Befreiung vom Ethikunterricht ab. Nach erfolglosem\nWiderspruchsverfahren haben die Beschwerdeführer Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht\nnoch nicht entschieden hat.\n\n9\n3. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren zur Erlangung einstweiligen\nRechtsschutzes eingelegte Beschwerde erachtete das Oberverwaltungsgericht für unbegründet.\n\n10\n\n1. Mit ihrer gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde\n\nrügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art.2 Abs. 1, Art.4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 6\n\nAbs. 2 GG. Mittelbar wenden sie sich auch gegen die Einführung des Ethikunterrichts als ordentliches\n\nLehrfach ohne Abmeldemöglichkeit durch 8 12 Abs. 6 Satz 1 SchulG. Zur Begründung führen sie im\nWesentlichen aus:\n\n11\n\na) Die Einführung eines Ethikunterrichts als Pflichtfach ohne Abmeldemöglichkeit erschwere den Zugang\n\nder Beschwerdeführerin zu 1. zum Religionsunterricht. Indem ihr - ohne sachlichen Grund - keine\n\nWahlmöglichkeit zwischen Ethik- und Religionsunterricht eingeräumt werde, sei sie einer Mehrbelastung\nausgesetzt und befinde sich damit in einer Zwangslage.\n\n12\nSoweit das Oberverwaltungsgericht meine, die Pflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht erschwere die\nTeilnahme am Religionsunterricht nicht, werde dies durch die schulische Wirklichkeit widerlegt. Seit der\nEinführung des Pflichtfaches Ethik habe sich die Zahl der Teilnehmer am Religionsunterricht um ein\nViertel bis zu einem Drittel reduziert. Der Rückgang der Zahl der Teilnehmer am Religionsunterricht sei die\nFolge der Mehrbelastung der betroffenen Schüler. Das Oberverwaltungsgericht verkenne überdies, dass\ndas Bundesverfassungsgericht die Einführung eines Wahlrechts zwischen Ethik- und Religionsunterricht\nbereits in seinem Vergleichsvorschlag betreffend den Unterricht im Fach \"Lebensgestaltung-Ethik-\nReligionskunde (LER)\" im Lande Brandenburg angeregt habe (Hinweis auf BVerfGE 104, 305 ff.; 106, 210\n<215>).\n\n13\nb) Der Zwang zur Teilnahme am Ethikunterricht verletze auch deshalb das Grundrecht der\nReligionsfreiheit, weil das Fach inhaltlich dem christlichen Glauben widerspreche.\n\n14\n\nhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070315_1bvr278006.html 27.04.2007",
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"content": "Das Bundesverfassungsgericht Seite 3 von 8\n\nEine der Grundlagen des Unterrichts sei die Philosophie. Im philosophischen Denken sei der Mensch\ndas Maß aller Dinge. Jede Philosophie gehe davon aus, dass Gott nicht existiere, und sei in diesem Sinne\natheistisch oder gottlos. Insgesamt gehe das Fach Ethik damit von einem säkularen oder laizistischen\nWeltbild aus.\n\n15\nDas vom Gesetzgeber vorgegebene Postulat der Neutralität des Ethikunterrichts könne auch praktisch\nnicht verwirklicht werden. Es handele sich bei dem Unterricht nicht um eine nur auf Fakten bezogene\nWissensvermittlung. Die Schüler sollten sich vielmehr mit unterschiedlichen Wert- und Sinnangeboten\nauseinandersetzen. Dazu müsse der Lehrer stillschweigend oder ausdrücklich Stellung nehmen und dabei\nseine Autorität einbringen. Ein Ethikunterricht müsse auch Motive und Entstehungsgeschichte darstellen\nsowie Unterschiede und Widersprüche erklären. Das sei ohne Werturteil nicht möglich. Dies schließe die\npostulierte Neutralität aus.\n\n16\n\nDer Lehrer könne den Unterrichtsstoff überdies frei gestalten. Er werde in Berlin nicht einmal regelmäßig\n\nbeaufsichtigt. Die Schulaufsicht obliege dort zurzeit den Schulleitern. Diese seien aber schon aus\nzeitlichen Gründen nicht in der Lage, eine Fachaufsicht durchzuführen.\n\n17\nDer Berliner Gesetzgeber stütze seine Kompetenz, ein Pflichtfach Ethik einzuführen, auf Art. 7 Abs. 1\nGG und berufe sich insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1998 -\nBVerwG 6C 11.97 - (BVerwGE 107, 75ff., zur Einführung eines Ethikunterrichts für nicht am\nReligionsunterricht teilnehmende Schüler in Baden-Württemberg). Dies sei jedoch nicht tragfähig. Träfen\nRechte aus Art. 4 und Art. 7 GG aufeinander, so sei der Konflikt nach dem Prinzip der Konkordanz oder\ndes mildesten Mittels zu klären. Der Berliner Gesetzgeber habe das schärfste Mittel gewählt, das \"Verbot\nder Abmeldung\" vom Ethikunterricht. Sie, die Beschwerdeführer, verlangten indes das Recht, zu wählen.\nDies erfordere keinen organisatorischen Aufwand und greife in kein anderes Grundrecht ein. Das\nWahlrecht zwischen Ethik- und Religionsunterricht sei deswegen das \"mildeste Mittel\".\n\n18\n\nFür die Frage, ob der Ethikunterricht die Glaubensfreiheit verletze, komme es entscheidend auf den\n\nhöchstpersönlichen Glauben der Beschwerdeführerin zu 1. an. Sie habe aufgrund der Religionsfreiheit\n\ndas Recht, ihr ganzes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und gemäß ihrer\nGlaubensüberzeugung zu handeln. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit sei extensiv auszulegen.\n\n19\n\nSoweit das Oberverwaltungsgericht der Ansicht sei, das stritiige Fach sei bekenntnis- und\n\nweltanschauungsneutral angelegt, berücksichtige es nicht, dass die Ausgestaltung des Fachs auf einem\natheistischen Weltbild beruhe, das dem christlichen Glauben widerspreche.\n\n20\n\n2. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Beschwerdeführer auch im\n\nVerfassungsbeschwerdeverfahren die Befreiung der Beschwerdeführerin zu 1. von der Teilnahme am\n\nEthikunterricht der 7. Klasse sowie die Aussetzung des 812 Abs.6 Satz 1 SchulG, soweit er der\nBeschwerdeführerin zu 1. verbietet, sich vom Fach Ethik zum Religionsunterricht abzumelden.\n\n21\nDie Voraussetzungen für die Annahme der zulässigen Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen\nnicht vor (8 93 a Abs. 2 BVerfG6G;).\n\n22\n1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere haben die Beschwerdeführer den Rechtsweg\nerschöpft ($ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).\n\n23\n\nMit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts liegt eine das Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes abschließende letztinstanzliche Entscheidung vor. Allerdings kann der Grundsatz der\nSubsidiarität der Verfassungsbeschwerde in solchen Fällen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde\nentgegenstehen, wenn Verfassungsverstöße gerügt werden, die sich nicht speziell auf das Eilverfahren\nbeziehen, sondern Fragen aufwerfen, die sich genau so auch im Hauptsacheverfahren stellen, so dass\nLetzteres geeignet ist, der behaupteten verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77,\n381 <401>; 80, 40 <45>). Der Beschwerdeführer darf aber dann nicht auf das Hauptsacheverfahren\nverwiesen werden, wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend\ngemacht wird oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen oder einfachrechtlichen\nAufklärung abhängt und die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß $ 90 Abs. 2 Satz 2\nBVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275\n\nhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070315_1bvr278006.html 27.04.2007",
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"content": "Das Bundesverfassungsgericht Seite 4 von 8\n\n<279>; 93, 1 <12>).\n\n24\nSo verhält es sich hier: Hinsichtlich der Grundrechtsrügen bedarf es keiner weiteren tatsächlichen oder\neinfachrechtlichen Klärung. Die Fachgerichte haben sich in den angegriffenen Entscheidungen umfassend\nmit den maßgeblichen Rechtsfragen auseinandergesetzt. Auch hinsichtlich der tatsächlichen Aufklärung\nist vom Hauptsacheverfahren kein wesentlicher zusätzlicher Ertrag zu erwarten. Das\nOberverwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, mögliche faktische Abweichungen der\nUnterrichtsgestaltung von dem Rahmenplan für das Unterrichtsfach Ethik könnten keine Bedenken gegen\ndie gesetzliche Regelung begründen oder eine Unterrichtsbefreiung gebieten, sondern müssten mit\nschulaufsichtlichen Mitteln abgestellt werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die\nFachgerichte in einem Hauptsacheverfahren eine abweichende Bewertung der Erheblichkeit der\nfaktischen Ausgestaltung des Ethikunterrichts in Einzelfällen vornehmen könnten. Weiterführende\nErmittlungen zu der Handhabung des Ethikunterrichts an der von der Beschwerdeführerin besuchten\nSchule oder darüber hinaus sind von einem Hauptsacheverfahren daher nicht zu erwarten. Auch ist es\nden Beschwerdeführern angesichts des Fortgangs der Schulausbildung nicht zumutbar, auf den\nAbschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden (vgl. BVerfGE 93, 1 <12 f.>).\n\n25\n2. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil\ndie aufgeworfenen Fragen, soweit sie sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen,\ndurch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt sind ($ 93a Abs.2 Buchstabe a\nBVerfGG; vgl. BVerfGE 32, 98; 34, 165; 41, 29; 47, 46; 93, 1). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde\nzur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der\nBeschwerdeführer angezeigt ($ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die erhobenen Grundrechtsrügen\nsind unbegründet.\n\n26\n\na) Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht etwa im\n\nBlick auf die grundgesetzliche Verbürgung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach in Art. 7\nAbs. 3 Satz 1 GG zu.\n\n27\n\nEine Verletzung dieser Verfassungsbestimmung machen die Beschwerdeführer weder ausdrücklich\n\nnoch sinngemäß geltend. Sie erstreben lediglich die Ausgestaltung des Religionsunterrichts als Ersatzfach\n\nfür den Ethikunterricht im Sinne einer \"Wahl- oder Ausweichmöglichkeit\". Im vorliegenden Verfahren\n\nbedarf daher nicht der verfassungsrechtlichen Prüfung, ob Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG hier anwendbar ist und\n\ndie in Rede stehende landesrechtliche Regelung damit in Einklang steht (vgl. zur Frage der Geltung des\nArt. 7 Abs. 3 Satz 1 GG im Lande Berlin - verneinend - BVerwGeE 110, 326).\n\n28\n\nb) Die Einführung eines verbindlichen Ethikunterrichts ohne Abmeldemöglichkeit sowie. die\n\nverwaltungsgerichtliche Billigung der Nichtbefreiung der Beschwerdeführerin zu 1. vom Ethikunterricht\n\nverletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrer durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Religionsfreiheit\n\nund die Beschwerdeführer zu 2. und 3. nicht in ihrem durch Art. 6 Abs. 2 GG garantierten elterlichen\nErziehungsrecht.\n\n29\n\naa) Die Regelung des Berliner Schulgesetzes über die Einführung des Ethikunterrichts ohne\n\nAbmeldemöglichkeit sowie ihre Auslegung und Anwendung durch das Oberverwaltungsgericht\n\nerschweren die Teilnahme der Beschwerdeführerin zu 1. am Religionsunterricht nicht in einer mit Art. 4\nAbs. 1 und 2 sowie mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbaren Weise.\n\n30\nDie in Art. 4 Abs. 1 und2 GG verbürgte Glaubensfreiheit umfasst den Anspruch, nach eigenen\nGlaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen (vgl. BVerfGE 32, 98 <106>; 93, 1 <15>). In\nVerbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern das Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder\ngarantiert, gewährt Art.4 Abs.1 und2 GG das Recht zur Kindererziehung in religiöser und\nweltanschaulicher Hinsicht. Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens-\nund Weltanschauungsfragen zu vermitteln (vgl. BVerfGE 41, 29 <44, 47 f.>) und nicht geteilte Ansichten\nvon ihnen fernzuhalten (vgl. BVerfGE 93, 1 <17>). Die genannten Grundrechte verleihen Schülern und\nderen Eltern indes keinen Anspruch auf eine Gleichstellung des Unterrichtsfachs Religion mit anderen\nSchulfächern.\n\n31\n\nIm Lande Berlin wird nach 813 SchulG ein Religionsunterricht in der Trägerschaft von\nReligionsgemeinschaften angeboten. Die Verpflichtung, das Unterrichtsfach Ethik zu besuchen, wirkt nicht\nin verfassungsrechtlich unzulässiger Weise auf Schüler und deren Eltern in dem Sinne ein, dass ihnen\nsubjektiv oder objektiv nahe gelegt würde, vom Besuch des Religionsunterrichts Abstand zu nehmen. Es\n\nhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070315_1bvr278006.html 27.04.2007",
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"number": 13,
"content": "Das Bundesverfassungsgericht Seite 5 von 8\n\ntrifft zwar zu, dass ein Schüler, der freiwillig den Religionsunterricht besucht, zeitlich mit mehr\nUnterrichtsstunden belastet ist als ein solcher, der von der Teilnahme absieht (vgl. $ 13 Abs. 5 Satz 2\nSchulG). Eine zeitliche Mehrbelastung tritt bei einem freiwilligen Besuch des Zusatzfachs Religion jedoch\nlediglich in vergleichbarem und deshalb vernachlässigbar geringem Maße ein wie beim Besuch eines\nanderen, auf freiwilliger Basis angebotenen Fachs, was in der Schulpraxis verbreitet und üblich ist. Die\ngeringfügige Mehrbeanspruchung gegenüber Schülern, die sich auf den Besuch der Pflichtfächer\nbeschränken, besteht zudem unabhängig davon, ob zu den verbindlichen Fächern der Ethikunterricht\ngehört oder nicht.\n\n32\nbb) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird die Beschwerdeführerin zu 1. auch nicht\nverfassungswidrig gezwungen, an einem Unterricht teilzunehmen, dessen Inhalt ihrem Glauben\nwiderspricht.\n\n33\n(1) Es kann offen bleiben, ob und inwieweit der als bekenntnis- und weltanschauungsneutral\nbezeichnete Ethikunterricht im Lande Berlin insoweit den Schutzbereich der von den Beschwerdeführern\nins Feld geführten Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 2 GG im Einzelnen überhaupt\nberührt. Jedenfalls halten die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und die zugrunde\nliegende gesetzliche Regelung einer verpflichtenden Teilnahme am Ethikunterricht ohne grundsätzliche\nAbmeldemöglichkeit im Ergebnis einer verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab dieser Grundrechte\nstand.\n\n34\n(a) Die Grundrechte aus Art.4 Abs.1 und2 sowie Art.6 Abs.2 GG unterliegen keinem\nGesetzesvorbehalt. Sie sind daher nur solchen Einschränkungen zugänglich, die sich aus der Verfassung\nselbst ergeben. Hierzu gehört der dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte Erziehungsauftrag (vgl. BVerfGE\n34, 165 <181>; 93, 1 <21>). Infolge dessen erfahren die Religionsfreiheit und das elterliche\nErziehungsrecht durch die zur Konkretisierung dieses staatlichen Auftrags erlassene allgemeine\nSchulpflicht in grundsätzlich zulässiger Weise eine Beschränkung (vgl. Beschluss der 2. Kammer des\nErsten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, JURIS).\n\n35\nDer Staat darf unabhängig von den Eltern auch eigene Erziehungsziele verfolgen (BVerfGE 34, 165\n<182>; 47, 46 <71>), muss dabei aber Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen\nVorstellungen der Eltern aufbringen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 21. April 1989, a.a.O.). Er darf - als Heimstatt aller Staatsbürger (vgl.\nBVerfGE 108, 282 <299>) - keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen,\nideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben; und er darf sich nicht durch von ihm\nausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten\nGlauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in der\nGesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 <16 f.>; 108, 282 <300>). Im Einzelfall sind\nKonflikte zwischen der Religionsfreiheit des Kindes sowie dem Erziehungsrecht der Eltern auf der einen\nSeite und dem Erziehungsauftrag des Staates auf der anderen Seite im Wege einer Abwägung nach den\nGrundsätzen der praktischen Konkordanz zu lösen (vgl. BVerfGE 93, 1 <21>).\n\n36\nDer Landesgesetzgeber, dem die Einführung christlicher Bezüge nicht schlechthin verboten ist und der\ndie kulturell vermittelten, historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen sowie die\nprägende Kraft des christlichen Glaubens und der christlichen Kirchen bedenken darf (vgl. BVerfGE 93, 1\n<22 f.>), hat die in der öffentlichen Pflichtschule unvermeidlichen Spannungen, die bei der gemeinsamen\nErziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen entstehen können,\nunter Berücksichtigung des Toleranzgebots zu einem Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 93, 1 <23>; 108,\n282 <301>). Ihm obliegt es, im öffentlichen Willensbildungsprozess einen im Blick auf die negative wie die\npositive Religionsfreiheit der Betroffenen zumutbaren Kompromiss zu suchen (vgl. BVerfGE 93, 1 <22>).\nDie dabei gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist indes nicht als eine distanzierende im Sinne\neiner strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die\nGlaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen (vgl. BVerfGE 108,\n282 <300>). Schließlich ist es selbstverständlich, dass der staatliche Erziehungsauftrag auch das Ziel der\nHerausbildung verantwortlicher Staatsbürger voraussetzt, die gleichberechtigt und dem Ganzen\ngegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen\nGesellschaft sollen teilhaben können und denen auch soziale Kompetenz im Umgang mit\nAndersdenkenden zukommt (vgl. BVerfGE 47, 46 <72>; 93, 1 <20>; BVerfGK 1, 141 <143>).\n\n37\n\n(b) Mit diesen Maßstäben wäre ein einseitig an den Überzeugungen eines bestimmten Glaubens\n\norientierter Pflichtunterricht ebenso wenig vereinbar wie eine Abschottung der Schüler von den in der\nGesellschaft vertretenen moralisch-ethischen und auch religiösen Positionen. Die Offenheit für eine\n\nhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070315 1bvr278006.html 27.04.2007",
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"number": 14,
"content": "Das Bundesverfassungsgericht Seite 6 von 8\n\nVielfalt von Meinungen und Auffassungen ist konstitutive Voraussetzung einer öffentlichen Schule in\neinem freiheitlich-demokratisch ausgestalteten Gemeinwesen. Sucht der Landesgesetzgeber im Wege der\npraktischen Konkordanz einen schonenden Ausgleich zwischen den Rechten der Schüler und Eltern aus\nArt. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG sowie dem Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG (vgl.\nBVerfGE 93, 1 <21>), so darf er dabei auch der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten\n\"Parallelgesellschaften\" entgegenwirken und sich um die Integration von Minderheiten bemühen.\nIntegration setzt nicht nur voraus, dass die religiös oder weltanschaulich geprägte Mehrheit jeweils anders\ngeprägte Minderheiten nicht ausgrenzt; sie verlangt auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzt und sich\neinem Dialog mit Andersdenkenden und Andersgläubigen nicht verschließt. Dies im Sinne gelebter\nToleranz einzuüben und zu praktizieren, kann für den Landesgesetzgeber eine wichtige Aufgabe der\nöffentlichen Schule sein. Die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog ist eine Grundvoraussetzung\nfür die spätere Teilnahme nicht nur am demokratischen Willensbildungsprozess, sondern auch für ein\ngedeihliches Zusammenleben in wechselseitigem Respekt auch vor den Glaubensüberzeugungen und\nWeltanschauungen (vgl. BVerfGK 1, 141 <143 f.>). Den Ländern kommt eine weitgehende eigenständige\nGestaltungsfreiheit bei der Festlegung der Schulorganisation, der Erziehungsprinzipien und der\nUnterrichtsgegenstände zu (vgl. Art. 70 ff, Art. 30 GG). Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung\nschulrechtlicher Regelungen der Bundesländer ist daher Zurückhaltung geboten (vgl. BVerfGE 53, 185\n<196>; 59, 360 <377>; 75, 40 <67>),.\n\n38\n(c) Schüler und deren Eltern können danach keine Unterrichtsgestaltung beanspruchen, nach der die\nKinder vollständig von der Befassung mit Glaubensrichtungen oder Ansichten verschont bleiben, die ihnen\nfremd sind. In einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, gewährt\nArt. 4 Abs. 1 GG ein solches Recht nicht (vgl. BVerfGE 93, 1 <15 f.>). So ist etwa nichts dagegen zu\nerinnern, wenn die Schule im Rahmen des Biologieunterrichts die Evolutionstheorie vermittelt und die\nBehandlung der Schöpfungsgeschichte auf den Religionsunterricht beschränkt oder im Rahmen des\nSexualkundeunterrichts Kenntnisse über geschlechtlich übertragbare Krankheiten und über Methoden der\nEmpfängnisverhütung vermittelt, obgleich Letzteres nach den Grundsätzen einzelner\nReligionsgemeinschaften eher als nicht oder wenig erwünscht erscheinen mag (vgl. Beschluss der\n1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -,\nJURIS).\n\n39\n(2) Konzentriert der Berliner Landesgesetzgeber die Vermittlung grundlegender Werte des\ngesellschaftlichen Zusammenlebens und auch die Darstellung von Werten unterschiedlicher Religionen\nund Weltanschauungen - wie hier mit der Einführung des verbindlichen Ethikunterrichts - auf ein Fach, so\nverletzt er damit bei einer die staatliche Neutralität wahrenden Ausgestaltung des Unterrichts nicht die\nGrundrechte von Schülern und deren Eltern aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art.6 Abs. 2 GG. Ein nicht\nreligiös oder weltanschaulich geprägter Ethikunterricht an öffentlichen Schulen begegnet demnach keinen\nverfassungsrechtlichen Bedenken (so schon zur Einführung eines Ethikunterrichts als Ersatzunterricht für\ndie nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler im Freistaat Bayern: Beschluss der 2. Kammer\ndes Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 1987 - 1 BvR 967/87,\n1 BvR 1102/87 -; vgl. weiter im selben Sinne Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Band Il, Stand Juni 2006,\nArt. 7 Rn. 78 f.; Classen, Religionsrecht, 1. Aufl. 2006, Rn. 496; Gröschner, in: Dreier, GG, Band I, 2. Aufl.\n2004, Art. 7 Rn.89; Link, in: Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik\nDeutschland, Band 2, 2. Aufl. 1995, 8 54, S. 481 ff.; Mückl, VBIBW 1998, S. 86; Robbers, in: Fiat iustitia,\n2006, S.411 <415 f.>; ders., in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. 2005, Art. 7 Rn. 137 ff.; von\nCampenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S.214f.;, skeptisch hingegen:\nJeand’Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000, Rn. 314 ff.). Auch die Erkenntnis, dass es\nunterschiedliche Deutungen des Ethikbegriffs geben mag, steht der gesetzlichen Einführung eines\nEthikunterrichts als Pflichtfach von Verfassungs wegen nicht entgegen. Maßgebend ist lediglich, dass\nweltanschaulich-religiöse Zwänge soweit irgend möglich ausgeschaltet werden, Raum für eine sachliche\nAuseinandersetzung bleibt und das Toleranzgebot beachtet wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des\nErsten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 1987 - 1 BvR 967/87, 1 BvR 1102/87\n-).\n40\n(3) Ein Ethikunterricht ohne Abmeldemöglichkeit für religiös gebundene Schüler verstößt im Blick auf die\nArt. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 2 GG auch nicht deshalb gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit,\nweil das bestehende Angebot eines Religionsunterrichts für religiös gebundene Schüler ein gleich\ngeeignetes \"milderes Mittel\" zur Erreichung der Unterrichtsziele wäre (so aber Robbers, in: Fiat iustitia,\n2006, S. 411 <420>).\n\n41\nDem Landesgesetzgeber ist es im Rahmen seines die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur\nOrganisation, Leitung und Planung des Schulwesens umfassenden Auftrags (Art. 7 Abs. 1 GG)\ngrundsätzlich unbenommen, religiös gebundenen - auch unterschiedlichen Religionsgemeinschaften\n\nhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070315_1bvr278006.html 27.04.2007",
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"content": "Das Bundesverfassungsgericht Seite 7 von 8\n\nangehörenden - und religiös nicht gebundenen Schülern eine gemeinsame Wertebasis in einem\n\ngemeinsamen Unterricht zu vermitteln und dort auch die Lehren jeweils anderer Religionen und\nPhilosophien darzustellen. Nach 813 Abs.3 Satz1 SchulG übernehmen zwar die\nReligionsgemeinschaften die Verantwortung dafür, dass auch der Religionsunterricht gemäß den für den\nallgemeinen Unterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. Sie reichen bei der für das\nSchulwesen zuständigen Senatsverwaltung Rahmenlehrpläne ein, die erkennen lassen müssen, dass der\nReligionsunterricht den pädagogischen und fachlichen Maßstäben gerecht wird, die an den allgemeinen\nUnterricht gestellt werden (813 Abs. 3 Satz2 SchulG). Das ändert aber nichts daran, dass der\nLandesgesetzgeber im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags zumal mit Rücksicht auf die\nspezifischen tatsächlichen Gegebenheiten und die religiöse Orientierung der Bevölkerung in seinem\nLande die Einführung eines gemeinsamen Ethikunterrichts für alle Schüler ohne Abmeldemöglichkeit\nvorsehen darf, um so die damit verfolgten legitimen Ziele gesellschaftlicher Integration und Toleranz zu\nerreichen. Die negative Religionsfreiheit und das Erziehungsrecht der Eltern werden dadurch nicht\nverletzt. Dass auf diesem Wege - abhängig von den Rahmenumständen - die Unterrichtsziele nach\nEinschätzung des Gesetzgebers besser erreichbar erscheinen, liegt im Rahmen seines\nGestaltungsauftrages und ist von Verfassungs wegen hinzunehmen.\n\n42\nDer Ethikunterricht in seiner konkreten Ausgestaltung zielt hier auf die Ausbildung einer dialogischen\nGesprächskultur, in der Konsens angestrebt und Dissens akzeptiert und ausgehalten wird (vgl. Abschnitt\n2.2 des Rahmenlehrplans für das Fach Ethik). Dabei erfahren die Gesichtspunkte des\nPerspektivenwechsels, der unterschiedlichen Erfahrungswelten und der Empathie besondere Betonung\n(vgl. Abschnitt 2.2 des Rahmenlehrplans). Angestrebt wird mithin, dass sich Schüler auch\nunterschiedlicher Religionszugehörigkeit und Weltanschauung untereinander über Wertfragen\naustauschen. Angesichts dieser Unterrichtsziele durfte der Berliner Landesgesetzgeber im Ergebnis\ndavon ausgehen, bei einer Separierung der Schüler nach der jeweiligen Glaubensrichtung und einem\ngetrennt erteilten Religionsunterricht sowie einer Aufspaltung der Uhnterrichtsgegenstände auf\nverschiedene andere Fächer oder der Möglichkeit der Abmeldung von einem Ethikunterricht könne den\nverfolgten Anliegen im Lande Berlin möglicherweise nicht in gleicher Weise Rechnung getragen werden\nwie durch einen gemeinsamen Pflicht-Ethikunterricht.\n\n43\n\n(4) Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass die inhaltliche Ausgestaltung des verbindlichen\n\nEthikunterrichts im Lande Berlin die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2\nsowie Art. 6 Abs. 2 GG verletzt.\n\n44\nDer Ethikunterricht im Lande Berlin bietet nach der sich aus dem Gesetz und dem Lehrplan ergebenden\nKonzeption keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht religiös und weltanschaulich neutral wäre. Im\nSchulgesetz ist ausdrücklich geregelt, das Fach Ethik werde weltanschaulich und religiös neutral\nunterrichtet ($ 12 Abs. 6 Satz6 SchulG). Der Rahmenlehrplan für das Fach Ethik wiederholt diesen\nAnspruch. Eine festlegende oder indoktrinierende Darstellung einer einzelnen Position hat danach zu\nunterbleiben (vgl. Abschnitt 2.2 des Rahmenlehrplans). Vom Unterrichtenden wird zwar erwartet, dass er\nzu den angesprochenen Fragen und Wertkonflikten einen eigenen Standpunkt einnimmt und diesen\nglaubwürdig vertritt. Dabei ist es dem Rahmenplan zufolge aber selbstverständlich, dass die Schülerinnen\nund Schüler vom Unterrichtenden nicht unzulässig beeinflusst werden (vgl. Abschnitt 2.2 des\nRahmenlehrplans). Betont wird weiter die Gebundenheit an moralische Basisnormen. Die Schüler sollen\nlernen zu erkennen, dass die Grundrechte, wie sie im Grundgesetz, in der Landesverfassung und in den\n88 1 bis 3 SchulG festgeschrieben sind, eine notwendige Grundlage des zivilen Zusammenlebens bilden\n(vgl. Abschnitt 2.2 des Rahmenlehrplans). Ausgangspunkt der Wissensvermittlung in ideengeschichtlicher\nPerspektive sind die die abendländische Kultur prägenden Ideen und Wertvorstellungen, insbesondere die\nder Aufklärung und des Humanismus. Es soll eine themen- und problemorientierte Begegnung und\nAuseinandersetzung mit den Ideen erfolgen, wie sie in Philosophie, Kultur, Religionen und\nWeltanschauungen zum Ausdruck kommen (vgl. Abschnitt 4 des Rahmenlehrplans). Die normative\nAusgestaltung des Ethikunterrichts wahrt damit das Gebot staatlicher Neutralität und entspricht der\ngebotenen Offenheit für unterschiedliche religiöse und weltanschauliche Auffassungen. Dass die konkrete\nUmsetzung des Rahmenlehrplans an der von der Beschwerdeführerin zu 1. besuchten Schule den\nRegelungen des Gesetzes oder des Rahmenlehrplans nicht entspräche, ist nicht ersichtlich und wird von\nden Beschwerdeführern auch nicht hinreichend konkret dargelegt. Im Übrigen wäre es für die\nverfassungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, wenn möglicherweise bestimmte Gestaltungen der\nSchulpraxis mit den vorgenannten Grundsätzen nicht in jeder Hinsicht übereinstimmen würden (so schon\n2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 15. September 1987 - 1\nBvR 967/87, 1 BvR 1102/87 - zum Ethikunterricht im Freistaat Bayern). An der verfassungsrechtlichen\nBeurteilung der gesetzlichen Regelung und der darauf gestützten Entscheidung des\nOberverwaltungsgerichts würde das nichts ändern.\n\n45\n\nhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070315_1bvr278006.html 27.04.2007",
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"content": "Das Bundesverfassungsgericht Seite 8 von 8\n\n(5) Soweit sich die Beschwerdeführer auf die vom Bundesverfassungsgericht in seinem\nVergleichsvorschlag zur gesetzlichen Regelung des Unterrichts im Fach \"Lebensgestaltung-Ethik-\nReligionskunde\" im Lande Brandenburg empfohlene Möglichkeit einer Befreiung von diesem Unterricht\nberufen, gehen sie daran vorbei, dass in jenem Verfahren durch die Umsetzung dieser Anregung die mit\nden Verfassungsbeschwerden geltend gemachte Beschwer entfallen und eine Sachentscheidung deshalb\nentbehrlich war (vgl. BVerfGE 106, 210 <214 f.>).\n\n46\ncc) Nach allem war auch die Gewährung einer Befreiung nach $46 Abs. 5 Satz 1 SchulG von\nVerfassungs wegen hier nicht geboten.\n\nIV.\n47\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß $ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\nV.\n48\n\nMit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird der Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. 8 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n49\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.\n\nBryde Eichberger Schluckebier\n\nhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070315_1bvr278006.html 27.04.2007",
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"content": "Vorlage Werte Geninsp .doc ”: ST. Or\nAnlage 2\n\nVermerk i.R..doc\n\nAnlage 3\n\nAnlage 3 ++0249++ bis ++0254++ Auftrag Geninsp zu Bildern AFG.pdf\n\nIm Auftrag\nDietrich",
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"content": "Generalinspekteur der Bundeswehr Berlin, 7 ‚Januar 2007\n\nTEL 8700\nFAX 2321\nHerren\nStellvertreter des Generalinspekteurs und Inspekteur der Streitkräftebasis\nInspekteur der Luftwaffe\n\nInspekteur des Heeres\nInspekteur der Marine\nInspekteur der Sanitätsdienstes\nChef des Stabes Fü S\n\n[Ic “ec Are !\n\nAnliegend übersende ich Ihnen den „Bericht des Generalinspekteurs der Bundeswehr zu\nAusbildung und Dienstaufsicht im Zusammenhang mit den Vorkommnissen in\nAfghanistan“ (Anlage 1) zu Ihrer Kenntnis und weiteren Verwendung.\nHerr BM hat den Bericht gebilligt und um Umsetzung der enthaltenen Vorschläge gebeten,\nHerr Sts Dr. Wichert hat dies durch beiliegenden Auftrag (Anlage 2) umgesetzt.\nVor diesem Hinterrund bitte ich die Herren Inspekteure,\n+0) Ir \" bis zum 31. März 2007\no um Vorschläge, wie kurzfristig noch mehr Zeit vor dem Einsatz zur\nTeambindung gewonnen werden kann und wie schnellstmöglich sichergestellt\nwird, dass weitgehend homogene Finheiten und Verbände in den Einsatz\nentsandt werden können;\no um Vorschläge für die Aufnahme des Anteils „Ebenengerechte Dienstaufsicht“\nin die allgemeine Unteroffizier- und Offizierausbildung, vor allem aber in die\nAusbildung für Kommandeure, Einheitsführer und Kompaniefeldwebel unter\nAngabe von Kompensationsmöglichkeiten;\nSFO2AITF = die Teilnahme an den einsatzvorbereitenden Lehrgängen am Zentrum Innere Führung\nfür Führungspersonal sicher zu stellen;\ndt 8 24 $tr = die Teilnahme an den Lehrgängen „Innere Führung“ am Zentrum Innere Führung für\nKommandeure, Einheitsführer und Kompaniefeldwebel zur Pflicht zu machen;\n\nTY us L wmn.d.». Lam Verlang jr Ar Yyr Aue FAR Jam SsKS u\nee re",
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"content": "++ o253tr\nt+02SNt+ » die Einführung eines Ausbildungspasses in allen TSK/OrgBer in 2007 abzuschließen\n\nund bei Vorgesetzten künftig auch die Ausbildung in den Themenfeldern der Inneren\nFührung darin abzubilden;\n\n44 024 IH = sowie im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches die Entlastung von Kommandeuren,\n\nEinheitsführern und Kompaniefeldwebeln zu Gunsten ihrer Kernaufgaben weiter\nvoranzutreiben. \\\n\nWeiterhin bitte ich Herrn Chef des Stabes Fü S\n\nt4025Ot+ = das Zentrum Innere Führung mit der Erarbeitung einer Handreichung zum Thema\n\n„Dienstaufsicht in den Streitkräften“ zu beauftragen, die im III. Quartal 2007\n(spätestens 37. KW) vorzulegen ist,\n\nat « sowie bis zum 31. März 2007 einen Vorschlag für eine bedarfsgerechte personelle\n\ntt N\n\nT4\n4\nLT\n\nTE\n\nTr\n\nVerstärkung des Zentrums Innere Führung zu erarbeiten, die sicherstellt, dass damit das\ndem BM vorgestellte Projekt „Führungsbegleitung in militärischen Organisationen“\nwirkungsvoll umgesetzt werden kann.\nDarüber hinaus bitte ich Herrn Chef des Stabes Fü S um Veranlassung gezielter Studien\nzum Zwecke des Erkenntnisgewinns\nzur Werteorientierung von Soldatinnen und Soldaten vor und nach Einsätzen;\nzu den Möglichkeiten und Grenzen von Testverfahren zur Evaluierung von\nWerteorientierungen;\nsowie über Ausbildungsmethoden, um den Soldaten die Neben- und Fernwirkungen des\neigenen Handelns bewusst zu machen (einschließlich Evaluierung).\n\nA Pe\n\nu >. -\n+rs IL Mm.ei. 2. Min :\n\nu\n\nes\n\nä a IS\n\nEr Velane iu 1. bis TI\n\ngu Vorlere u Yohaude\n\nEt Ei Velen, Krstr Ficdl Aust te 3\n\n \n \n\nass 0 T: DREREE\n\nOntelzert ‘-\nOz >\nDur",
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"content": "Bundesministerium der Verteidigung\n\nOrgElement: BMVgFüS13 Telefon: 3400 9585 Datum: 02.08.2007\nAbsender: RDir Günter Kreim Telefax: 3400 031485 Uhrzeit: 18:55:14\n\n \n\nAn: USH Kdr/HA/Heer/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nOSLW Kommandeur/OSLw/Luftwaffe/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nMUS KDR/MarA/Marine/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nZinFü Eingang/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nSFJg-StDstBw/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nSFJg-StDstBw Bereich LA Leitung/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR\n\nUniBw München Eingang/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR\n\nSanAkBw/ZSanDBw/BMVg/DE@BUNDESWEHR\n\nSanAkBw Kommandeur/ZSanDBw/BMVg/DE@BUNDESWEHR\n\nBMVg PSZ Ill 6/PSZ/Ministerium/BMVg/DE@BMVg\n\nBMVgR | 4/R/Ministerium/BMVgj/! MV\n\nX nstBw a amvane En\nAmtschef/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nSKA Grp WPS/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nKopie: Harald Lamatsch/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg\nSKA GenWESKB u. LtrFachAbtYSKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nUSH Stab S3/HA/Heer/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nOSLw 53 - Sondervorhaben/OSLw/Luftwaffe/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nZinFue VorZimmer/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nSFJg-StDstBw SStab S3 Ltg/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nSanAkBw S3/ZSanDBw/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nBMVvg Fü HI 1/Fü H/Ministerium/BMVg/DE@BMVg\nBMVg Fü H I 3/Fü H/Ministerium/BMVg/DE@BMVg\nBMVg Fü | 1/BMVg/BUND/DE@BMVg\nBMVg FüL | 3/BMVg/BUND/DE@BMVg\nBMVvg Fü M I 1/BMVg/BUND/DE@BMVg\n\n \n \n \n \n \n \n\nBMVg Fü M | 3/;BMVg/BUND/DE@BMVg\n\nBMvVg Fü San Il 3/Fü San/Ministerium/BMVg/DE@BMVg ad A\n\nBMVg Fü San Il 4/Fü San/Ministerium/BMVg/DE@BMVg\n\nBMVg Fü M | 5/BMVg/BUND/DE@BMVg\n\nBMVg Fü S 14/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg\n\nBMvg Fü S | 5/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg ) % _ AS -Ö C\nBMVg Fü S UniBw/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg\n\nDr. Ulrich Pracht/Fü San/Ministerium/BMVg/DE@BMVg L 4 3\nReinhold 1 Janke/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg 000\nStephan Michael Lissinna/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg\nGerhard Dette/Fü H/Ministerium/BMVg/DE@BMVg\nHartmut Welter/BMVg/BUND/DE@BMVg *\nHarry Burkhardt/BMVg/BUND/DE@BMVg A [ |\nDr. Hans-Dieter Hansen/PSZ/Ministerium/BMVg/DE@BMVg £\nKerstin Piltz/BMVg/BUND/DE@BMVg\nDr. Maximillian Flach/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nBlindkopie:\n\nThema: Einführung der Ausbildungsmethode \"Konstanzer Methode der Dilemmadiskussion (KMDD) in den\nStreitkräften\nhier: Qualifizierungsseminar KMDD\n\nAnhang bearbeiten\n\nFü S I 3 übermittelt die Planungsunterlagen zur Einführungsausbildung der KMDD mit der Bitte um\n\nHe „Koh she und TH |\n\nwatondap bir Ana bitlun fhnik:\nAnschreiben: Nu (“ Ä bu Alm aA up ol\n070731 Einführung KMDD Streitkräfte.doc N) . u (4 Ir Au a ll\n\nAcly",
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"content": "R\n\nBETREFF\n\nBEZUG 1.\n\nANLAGEN\n\n@\nN\n\nBundesministerium\nder Verteidigung\n\nOberstleutnant i. G. Harald Lamatsch\nStellv. Referatsleiter FÜ S13\nBundesministerium der Verteidigung, Postfach 13 28, 53003 Bonn\nHAUSANSCHRIFT Fontainengraben 150, 53123 Bonn\nPOSTANSCHRIFT Postfach 13 28, 53003 Bonn\nLoNo - Verteiler\nter +49(0)1888 - 24 - 9077 / 9585\nrax +49(0)1888 - 24 - 14 85\nemaL BMVgFueSi3@bmvg.bund.de\n\nEinführung der Ausbildungsmethode „Konstanzer Methode der Dilemmadiskussion (KMDD)“ in den\nStreitkräften\n\nhier: Beginn der Erprobungsphase und Festlegung der Ausbilder an ausgewählten Ausbildungseinrichtungen\nBMVgFüS13 Az 36-01 Vorlage GenInsp vom 6. Januar 2006\n\nBMVgFüS13 Az 36-01 Vermerk GenInsp vom 22. Mai 2006\n\nBMVgFüS13 Az 36-01 Vorlage GenInsp vom 18. Juni 2007 (Anlage 1)\n\n. SKA IV 22 (3) LoNo vom 29.Juni 2007\n\n-4-\nFü SI3 Az 36-01\nBonn, 1. August 2007\n\n1. Lage\n\nNach erfolgter Abstimmung mit den militärischen Organisationsbereichen und weiteren fach-\nlich betroffenen Stellen und Referaten hat Herr Generalinspekteur mit Bezug 3 der Erprobung\nder Konstanzer Methode der Dilemmadiskussion (KMDD) in ausgewählten Ausbildungsein-\nrichtungen zugestimmt.\n\nDie KMDD dient der Förderung moralisch-demokratischer Kompetenzen, vor allem der Fä-\nhigkeit, mit Anderen Problemlagen und Konflikte zu diskutieren und gemeinsam zu lösen.\nWeitere Einzelheiten sind den Anlagen 2-4 zu entnehmen.\n\n2. Absicht\n\nZielsetzung in der Erprobungsphase ist es, die Befähigung zur Durchführung der KMDD in\nden Streitkräften aufzubauen und dafür Ausbilder hinreichend zu qualifizieren und durch ein\nAbschlusszertifikat anzuerkennen. Nachfolgende Ausbildungseinrichtungen wurden für die\nErprobung der KMDD ausgewählt:\n\nHeer: Unteroffizierschulen des Heeres in Delitzsch, Münster und Weiden\nLuftwaffe: Offizierschule der Luftwaffe in Fürstenfeldbruck\nMarine: Marineunteroffizierschule in Plön",
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"content": "-2.-\n\nStreitkräftebasis: Zentrum Innere Führung der Bundeswehr in Koblenz!\nSchule für Feldjäger und Stabsdienst in Sonthofen\nUniversität der Bundeswehr in München\n\nSanitätsdienst: Sanitätsakademie der Bundeswehr in München\n\n3. Durchführung\n\nFür die Erprobungsphase wird eine Dauer von zwei bis drei Jahren veranschlagt. Von 8. bis\n12. Oktober 2007 findet an der Schule für Feldjäger und Stabsdienst in Sonthofen die Ausbil-\ndung der Ausbilder in Seminarform statt. Danach sollen die Seminarteilnehmer in ihrer jewei-\nligen Arbeitsumgebung die KMDD regelmäßig einsetzen. Die Seminarteilnehmer werden\nwissenschaftlich durch die Universität in Konstanz und das SWInstBw begleitet.\n\nDer Gesamtaufwand bis zur Zertifizierung beträgt ca. 100 Stunden. Dabei entfällt bereits ein\nDrittel auf die Seminarteilnahme, ein weiteres Drittel auf die Unterrichtsvorbereitung und das\nletzte Drittel bildet die Durchführung der KMDD, die in der Regel in die Routineausbildung\nder jeweiligen Ausbildungseinrichtung eingebunden wird.\n\nAdressaten werden gebeten, Ausbildungsteilnehmer aus der jeweiligen Schule (bis zu fünf,\nmindestens jedoch 3 Teilnehmer) zu benennen und bis zum 30. August 2007 nach folgendem |\n\nSchlüssel an BMVg Fü SI 3 zu melden’. a ee\nMünchen, das Sozialwissenschaftliche Institu eswehr und der Psychologische u\nDienst (Referat PSZ III 6, SKA GrpWps) können ebenfalls Ausbildungsteilnehmer benennen. KA\n\n_|Vorname |Name | DstGrd/AmtsBez\nI | BEE\n2 | |\n|\n|\n|\n\n \n\n \n \n\n“|\n\n \n\nDie Dienstgradhöhe ist nicht vorgegeben, gleichwohl sind vorrangig erfahrene Ausbilder der\nBesoldungsgruppe A9+ heranzuziehen. Ausbilder, die gleichzeitig Disziplinarvorgesetzte sind\nsollten nachrangig betrachtet werden.\n\nSFJg/StDstBw ist angewiesen (Bezug 4), die organisatorischen Rahmenbedingungen der Ver-\nanstaltung sicher zustellen. Teilnehmer und Teilnehmerinnen sind demnach wie folgt zu\nkommandieren:\n\nOrt: Sonthofen, Schule für Feldjäger und Stabsdienst\nHofener Strasse 16, 87527 Sonthofen\n\nDstNr: 211881\n\nSeminarbezeichnung: Qualifizierungsausbildung KMDD\n\n! Im Sinne einer Einladung zur aktiven Teilnahme\n? Die unmittelbare Kommunikation zwischen BMVg Fü SI3 und den AusbEinr / SemTin ist mit den MilOrgBer\nabgestimmt.",
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"content": "-3-\n\nAnreise bis: 08. Oktober 12:00 Uhr\nBeginn der Veranstaltung: 608. Oktober 13:00 Uhr\nEnde der Veranstaltung: 12. Oktober 12:00 Uhr\nAnzug: DA Grundform (für Soldatinnen und Soldaten)\n\nWeitere Seminarunterlagen werden den gemeldeten Teilnehmern und Teilnehmerinnen am\n10. September 2007 zugesandt. Vorab können Informationen auch unter der angegebenen\nInternet-Adresse (Anlage 4) eingesehen werden.\n\nDie Evaluation im Rahmen der Qualitätssicherung der Erprobung der KMDD in den Streit-\nkräften erfolgt durch ein entsprechendes Begleitprogramm des Sozialwissenschaftlichen Insti-\ntuts der Bundeswehr in Zusammenarbeit mit der Universität Konstanz.\n\nFederführend steuert das Referat Fü SI3 im BMVg die Erprobung. Für weitere Fragen steht\nHerr RDir Kreim (90-3400- 9585 bzw. 90-3425-320) jederzeit zur Verfügung.\n\nMit der Ausbildung ist ein zusätzlicher zeitlicher und ideeller Aufwand verbunden. Die\nDienststellenleiter der Ausbildungseinrichtung werden daher gebeten, das Engagement der\nSeminarteilnehmer zu honorieren und die Einführung der KMDD nach Kräften zu unterstüt-\nzen.\n\nIn Vertretung\n\ngez.\n\nLamatsch",
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"content": "Die Konstanzer Methode der\n\nDilemmadiskussiıon\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "Fachbereich Psychologie\nNaturwissenschaftliche Sektion\nUniversität Konstanz\n\n78457 Konstanz\n\ngeorg.lind@uni-konstanz.de\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "\"Moral, die man definieren könnte als ‘das\n\nBesitzen von moralischen Prinzipien’,\nbeinhaltet die Auswahl und Ordnung von\nRegeln, ihre intelligente Interpretation und\neine innere Übereinstimmung mit ihnen unter\nschwierigen Umständen, statt einer außeren\n\nKonformität in Routinesituationen.”\n\nLawrence Kohlberg (1958, S. 3)\n\n \n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "1 Menschen haben moralische Ideale...\n\n2... aber Ideale reichen nicht aus\n3 Was ist moralische Urteils- und Diskursfähigkeit?\n4 Welche Bedeutung hat sie für die Zivilgesellschaft?\n\n5 ‘Bürger in Uniform’? - Das Problem der moralischen\nSegmentierung der militärischen Lebenswelt\n\n6 Wie ist Moral effektiv lehrbar? Die Konstanzer\nMethode der Dilemmadiskussion (KMDD)\n\n7 Die Effektivität der KMDD\n\n \n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "Der Kategorische Imperativ\n\nI. \"Handle so, daß die Maximen deines Willens\njederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen\nGesetzgebung gelten können.\"\n\nIl. \"Handle so, daß du die Menschheit sowohl in\ndeiner Person als in der Person eines jeden anderen\njederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel\nbrauchst.\"\n\nImmanuel Kant (1785): Grundlegung der Metaphysik der Sitten.\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "3 Dir de EN ae\n Orientierungen\n\nAnerkennung physischer oder psychischer Gewalt:\n\"Und wenn Du nicht willst, dann brauch' ich\nGewalt!\"\n\nStufe 2: Tausch-Moral: \"Kratz' mir den Rücken, dann kratz'\nich Deinen!\"\n\nStufe 3: Gruppen-Moral: \"Mein großer Bruder/ meine große\nSchwester wird mir beistehen!\"\n\nStufe 4: Anrufung des Gesetzes: \"Ich bin im Recht!”\n\nStufe 5: Appell an gemeinsame Vertragsbasis: \"Du hast mir\ndas aber versprochen!\"\n\nStufe 6: Universelle moralische Prinzipien: \"Das wäre die\ngerechteste und humanste Lösung für alle!\"\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "Universitätsstudierende im 1. Semester (nur Arzt-Dilemma)\n\nZustimmung\n\nLand\nGermany (West)\nAustria\nNetherlands\nPoland\n\nQuelle Yugoslavia\n\nFORM-Projekt, SFB 23\n\nAblehnung\n\nLind (1986). Cultural\ndifferences in moral\nGute Tate\nA study of West and\n\n8\n\nuniversity students. De-\nRAVEN\n\nKEITEN EIRET 2 k Pi 5 6\nMoralische Orientierungen (Kohlberg)\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "Marokko (Aghbal, 2003) VR China (Zhao, 2003)\n\n \n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "ie)\n=\nS\n=\n=\n7)\nb\nN\n\nUniv Studenten 1. Sem, N=1288 (Md) |\nMännl. Gefangene(1), N=58 (Mw) “de:\nMännl, Gefangene (2), N=122 (Mw) lu\nJunge männl, Gefangene (3), N=42 (Mw) ===\n\nAblehnung\n\npl 3 4 )\nMoralische Orientierungen (Kohlberg-Typen)\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "| ideale In FähiYReiten mu Verhalten\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "a Richter Steinberg muss entscheiden, ob der\nGeheimdienst, nachdem er alle legalen Mittel\nausgeschöpft hat, eine verdächtige Terroristin foltern\ndarf, um einen geplanten tödlichen Anschlag auf einen\nvollbesetzten Bus zu verhindern. Obwohl Foltern\nverboten ist, gibt er doch die Genehmigung, die\nGefangene zu foltern.\n\n» Wie schwer war ihm diese Entscheidung wohl\ngefallen?\n\nQuelle: Lind (2003)\nDer Originalwortlaut dieser Geschichte ist länger\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "Erst seit zwei Wochen machtder\nGefreite Schneider Dienst im\nAusland, das ihm sehr fremd und\nbedrohlich vorkommt, und schon\ngerät er in Not.\n\nEr istheute Nacht zum Wachdienst\nim Munitionslager seiner Einheit\neingeteilt. Die Einheit soll im\nAuftrag der UNO die Bevölkerung\nvor Überfällen von Rebellen aus\ndem Grenzgebiet schützen.\n\nAuf seinem Wachgang siehter\nplötzlich eine schemenhafte\nPerson, die etwas unterm Arm\ntragt, das wie eine Munitionskiste\naussieht. Sie kommt aus einem\nLagerhaus und rennt auf die\nEinzäunung zu.\n\nder ın Not\n\nEs ist zu dunkel, um zu erkennen, ob\nes ein feindlicher Rebell'oder ein\nKamerad aus der eigenen Einheit ist,\noder ein einheimischer Dieb. Er\nhatte gehört, dass es vor Kurzem bei\neiner ähnlichen Situation zu einem\nFeuergefecht mit mehreren Rebellen\nkam, die vor dem Zaun lauerten. Ein\nKamerad ist dabei gestorben.\n\nEr ruftin der Landessprache\nzweimal laut “Halt, sonst schieße\nich”, wie ihm beigebracht wurde. Als\ndie Gestalt weiter rennt, zielt er vor-\nschriftsgemäß in die Richtung, wo er\ndie Beine des Flüchtenden vermutet.\nAber wenn er ihn dabei tötet, denkt\ner? Er zögert. Er schießt nicht. Der\nUnbekannte entkommt.\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/ .",
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"content": "Bundesverwaltungsgericht, Urteil von 2004\n\nEEE\n\n2. Die durch 8 11 Abs.1 S. 1 und 2 SG begründete\nzentrale Verpflichtung des Bundeswehrsoldaten,\nBefehle „gewissenhaft“ (nach besten Kräften\nvollständig und unverzüglich) auszuführen, fordert\nkeinen bedingungslosen, sondern einen\nmitdenkenden und insbesondere die Folgen der\nBefehlsausführung — gerade im Hinblick auf die\nSchranken des geltenden Rechts und die\nethischen „Grenzmarken\" des eigenen Gewissens\n— bedenkenden Gehorsam. |...]\n\n \n\n© by Georg Lind | http://www. uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"number": 43,
"content": ". ist die Fähigkeit, Entscheidungen und\nUrteile zu fällen, die auf inneren\nmoralischen Prinzipien beruhen und\ngemäß dieser Urteile zu handeln.”\n\n(Lawrence Kohlberg, 1964, p. 425; meine Übers.)\n\n@ by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"number": 44,
"content": "... Ist definiert als die Fähigkeit, einen\nKonflikt zwischen Menschen und Gruppen\nvernünftig, das heißt auf der Grundlage\ngemeinsamer moralischer Prinzipien zu\n\ndiskutieren und zu lösen, statt durch\nGewalt und Machtanwendung.\n\nIn Anlehnung an Jürgen Habermas, 1983,\nKommunikatıve Ethik und Moralbewusstsein.\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"number": 45,
"content": "a Normeneinhaltung\na Prosozialität, Kameradschaft\n\n= Lern- und Entscheidungsfähigkeit\n\n \n\n© by Georg Lind ] http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"number": 46,
"content": "Krebs & Rosenwald, 1977\n\nGruppe: 31 Collese-Studenten Ta\n\n5 en Er\nVerhalten: Nicht-Rücksenden 60\n(Unterschlagung) eines\n| BIRRZO RIO FTO RI weTe ähTe\nRear\nhelfook\n\n6)\n40\n\nON 5 <10)\noJtkt Kahl o Kam J ua p Lee teT\n\nmoralischen Urteilens nach\nIT N TERHTaNZ\nMethode)\n\n20\n\nSn\n=\njem}\n-)\nja=}\n=\no\nÖ\n_\n=\n3\nBe\nZ\noO\nN\n=\n2\"\n\nEffektstärke: r= .57\n3\nMoralische Orientierung (Kohlberg-Stufe)\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"number": 47,
"content": "je>}\noO\n>=\n\nVerhalten\n\nje>}\noO\n\nBetrug Vokabeltest\nBetrug Sprachtest\nUnehrlichkeit\nVertragsbruch\n\n2\n\nVerheimlichung\n\nDS]\n[e=)\n\na\nE\n6)\n=\n3\nN\nA\nkan\n)\n:\n°\nPr\n=\nfe)\n5\nA\nTs\nIL\n\n20|\n17\n12]\nae\n\na\n\n1 2 E} L\n\nMoralische Urteilsfähigkeit (Kohlberg-Stuf Quelle:\nKohlberg (1984), Sprinthallet al. (1994).\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"number": 48,
"content": "3 E\nMoralische Urteilsfähigkeit (Kohlberg)\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/\n\nVerhalten\n\nHilfe anbieten\nHilfeabsicht\n\nUngehorsam (Milgram)\n\nQuelle:\nKohlberg (1984), Sprinthall et al. (1994).",
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"content": "Intervention: Ein 15-Minuten Video\nüber Organtransplantation.\n\nVerhalten: Wissenszuwachs über\nOrgantransplantation nach Lehr-Video.\n\nBedingung: Moralische Urteilsfähigkeit\n(C-Wert, MUT).\n\nTeilnehmer: Schüler einer 9. Klasse\n\n—\n15\nDe\nje\nA\nBe)\nAn)\n\n=\ne)\nara\n\nQuelle: Heidbrink, 1985\n\nLernzuwachs\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "Je größer die moralische Urteilsfähigkeit, desto kürzer ist die\nEntscheidungszeit\n\nJe größer das Gefühl von Stress, desto länger ist\ndie Entscheidungszeit\n\nKorrelation (r)\n\nINIONZEIOJERT- ELTA ENTE Le}\nEntscheidungszeit\n\n[0,03] [0.03] [0,03]\n[0.01\nQuelle:\n\nStress Optimismus Emotion F.-J. Mansbart (2001)\nMoral Urteilsf. Wichtigkeit Stärke Lage-Orientierung\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "Definition\n\nMoralische Segmentierung liegt vor, wenn eine\n\nPerson in verschiedenen Lebenswelten ...\n\n- verschiedene moralische Orientierungen zeigt\n\n(wir nennen dies affektive Segmentierung), oder\n- wenn sie verschiedene Grade der moralischen\nUrteilsfähigkeit zeigt (kognitive Segmentierung).\n\n \n\n© by Georg Lind | http!//www.uni-konstanz.de/ag-moral/ :",
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"content": "Zustimmun\n\nQuelle: R.\nSenger, 1983,\nSegmentierung\nlass storall Eger AN\nre DR Nein\nWARS\nta Etussetiiig orte\nIVO IRTE TEN\nUrteilen und\nsoziale Umwelt.\nNUTZE\nDyA0LR\n\nDilemma-Typ\n\npaN\n\nAblehnung\n\n[e>}\n\n2 3 2 5\nMoralische Orientierung (Kohlberg-Stufe)\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "[=\n\nat raEa 0)\n\nBu\npe!\nz\n&\nfa]\n=\nel\n\no\n\natWelJerıS\n\na\n\nReservisten Il Kriegsdiensiverw.\nReservisten | Wehrpflichtige (GA)\n\nHegner, K., Lippert, E. & Wakenhut, R. (1983). Selektion oder Sozialisation. Zur Entwicklung des\npolitischen und moralischen Bewussteins in der Bundeswehr. Opladen: Westdeutscher Verlag.\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "Moralisch-demokratische Fähigkeiten sind die\nVoraussetzung dafür, dass wir Probleme und\nKonflikte durch Vernunft und Diskussion, also\n\nfriedlich und ohne Gewalt lösen können.\n\nSie stellen daher eine wichtige Schlüsselfähigkeit\nund ein zentrales Bildungsziel ziviler Gesellschaften\n21\n\n \n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "rar\n\nZıele der ethischen Bildung\n\n= Unmittelbare Ziele\n\n» Förderung der moralischen Urteils- und Diskursfähigkeit\n\n» Eigene Meinungen und moralischen Überzeugungen äußern\nkönnen\nDen Meinungen und Überzeugungen anderer zuhören können\nGefühl äußeren, aber auch kontrollieren können\nDen eigenen Standpunkt auch unter schwierigen Bedingungen\n\nvortragen können\n» Argumente von Gegnern verstehen und abwägen können\n\n= Mittelbare Ziele\n» Einhaltung legitimer Gesetze und Normen (\"mitdenker\nGehorsam”)\n» Prosoziales (kameradschaftliches) Verhalten\n» Einsatz für die Demokratie\n» Lern- und Entscheidungsfähigkeit\n\n© by Georg Lind | hitp://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "Jie psychologische Prinzipien einer effektive\n\nm 1. Konstruktivismus\n» Die Stimulation des moralisch-demokratische Lernens\ndurch (nicht zu) schwere Aufgaben (Kohlberg-Prinzip)\n\nm 2. Optimale Zone des Lernens\n>» Durch den Wechsel von Unterstützung und\nHerausforderung eine Zone des optimalen Lernens\nherstellen (Vygotzky-Prinzip)\n\n3. Freie Diskursgemeinschaft als Bewährung der Moral\n>» Ein freier, auf gegenseitiger Achtung beruhender\nmoralischer Diskurs, der von Regeln statt von einer\nMacht bestimmt wird (Habermas-Prinzip)\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "= Konfrontation mit ‘edukativen’ (semi-realen)\nmoralischen Dilemmas\n\na Auseinandersetzung mit Argumenten für und gegen\ndie eigene Meinung\n\na Öffentliche Präsentation der eigenen Entscheidung\n\nNachdenken über die eigenen moralischen Gefühle\nund die Gefühle anderer\n\na Anwendung abstrakter Moralprinzipien auf konkrete\nSachverhalte\n\ns Einem Gegner zuhören und ihn würdigen müssen\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "Herausforderung:\n\n» In einer schwierigen Dilemmasituation eine\nEntscheidung treffen\n\n» Öffentlich eine Meinung kund tun\n\n» Sich an einer kontroversen Diskussion beteiligen, etc.\n\nUnterstützung:\n\n» In kleinen Gruppen von Gleichgesinnten reden\n» Erklärungen erhalten\n\n» Ausreichende Zeit für eigenes Nachdenken\n\n» Hypothetische (versus reale) Dilemmas\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "r WR\nR 2 V Pi\n/ R fi\n’ f r \\ y f\n# en ie dam Ar\n7 Optinale Zgne des\nFi T Fi\nN‘ /\nAWi\n\nnö\n\n}\n\n=\n\n3\n\ne)\nI\n\ne)\nSZ\n\nS\n=\nS !\nU\nOR\nFR\neo] r\na\nvn\n\nY\n\nLangeweile, Unaufmerksamkeit\n\nDilemma wird gegeben | Stilles Denken | 1. Abstimmung | Kl. Gruppen | Diskussion | Kl. Gruppen | 2. Abstimmung | Reflexion\n\nMin. 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 80 85 90\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "= Leitung des Diskurses durch gemeinsame moralische\nRegeln (z.B. ‘'Ping-Pong-Regel’) statt durch Autorität,\nMacht oder Gewalt\n\nDer Leiter hat nur die Macht, auf die Einhaltung der\nRegeln zu achten\n\nJeder bekommt genügend Zeit zum Nachdenken und\nArtikulieren (fliegende Moderation’)\n\na Ernsthaftigkeit und Authentizität sind gefragt, nicht\n“Brillanz” oder “als ob”-Haltung\n\nArgumente richten sich auf Sachfragen statt Personen\n\n \n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "“1, RK, An\nvia gel NKOISTANZE\n\ndie”\n\nAls “hoch” geltende Effektstärken in verschie-\ndenen Bereichen (Eipsey & Wilson, 1993)\n\n0,32\n\nDALE!\n\nas -\n\n03 ey] Er\n\n&) eo) [@9) e es ©)\n\nMedizin\nMedizin (niedrig)\n\nBildung\n\nArbeit Psychotherapie\n\nBlatt (DIT-Jugend)\nBlatt (DIT-Erw.)\n\nemmadıskussion ım\n\nn tho:\n\nBlatt (MJI)\nKMDD",
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"content": "Geschätzte absolute Effektstärke pro Jahr*\n\n \n\nEffekte pro Jahr\n\n* Zuwachs pro Semester\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "1 Die Menschen besitzen hohe moralische Ideale.\nDiese müssen kaum gefördert werden\n\n2 Die Menschen besitzen aber oft eine zu geringe\nFähigkeit, ihre moralischen Ideale (unter Druck) im\nAlltag anzuwenden\n\n3 Diese Fähigkeit ist eine Schlüsselkompeltenz für die\ndemokratische Zivilgesellschaft\n\n4 Sie kann auch durch besondere Methoden und gut\nqualifizierte Lehrer oder Ausbilder effektiv gefördert\nwerden.\n\n5 Die Konstanzer Methode der Dilemmadiskussion\nerfüllt diese Kriterien\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "\"Der Mensch muss in einem Gemeinwesen\nleben können, das es ihm ermöglicht, sich\nals denkendes und handelndes Individuum\nzu verwirklichen.\"\n\nWolf Graf v. Baudissin, 1945\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"number": 68,
"content": "Kohlberg, L. (1964): Development of moral character and moral ideology. M.L. Hoffman & L.W. Hoffman, Hg., Review ’ofchild\ndevelopment research, Vol. |, S. 381-431. New York: Russel Sage Foundation.\n\nKohlberg, L. (1984). Essays on moral development, Vol. Il, The psychology ofmoral development. San Francisco, CA: Harper &\nRow.\n\nKoszinoffkis, R. (2006). Überprüfung der pädagogisch-didaktischen Lehrkompetenz von Lehrpersonen bezüglich der Konstanzer\nMethode der Diiemma-Diskussion. Konstanz: KOPS, htip://www.ub.uni-konstanz.de/kops/volltexte/2007/2270/\n\nLind, G. & Lind, ©. (1984). Demokratie und moralische Urteilskompetenz: Über Grundlagen und empirische Befunde öffentlicher\nMoral in demokratischen. Sicherheit und Frieden, 2, 2-7.\n\nLind, G. (2003). Moralistlehrbar. Ein Handbuch zur Theorie und Praxis moralischer und demokratischer Bildung. München:\nOldenbourg Verlag.\n\nLind, G. (2004). Unterstützung und Herausforderung: die Konstanzer Methode der Dilemmadiskussion. In: Landesinstitut für Schule,\nHg., Erziehungskultur und soziales Lernen. Soest: LSW, S. 82-108.\n\nLind, G. (2006). Perspektive \"Moralisches und demokratisches Lernen”. In: A. Fritz, R. Klupsch-Sahlmann & ©. Ricken, Hg.,\nHandbuch Kindheit und Schule. Weinheim: Beltz, S. 296-309.\n\nLind, G. (2005). Das Dilemma liegt im Auge des Betrachters. Zur Behandlung bio-ethischer Fragen im Biologie-Unterricht mit der\nKonstanzer Methode der Dilemmadiskussion. Praxis der Naturwissenschaften. Biologie in der Schule, Dezember, 2005.\nSenger, R. (1983). Segmentierung des moralischen Bewusstseins. In:G. Lind, R. Wakenhut &H. Hartmann, Hg., Moralisches\nUrteilen und soziale Umwelt. Weinheim, Beltz, S. 193-210.\n\nWakenhut, R. (1981). Sozialisationsforschung und lebenskundlicher Unterricht. Dokumentation zur katholischen Militärseelsorge, 8,\nLi:Er A\n\nWakenhut, R. (1983). Zur politischen Sozialisation von Wehrpflichtigen in der Bundeswehr. In: K. Hegner, E. Lippert &R.\n\nWakenhut, Hg., Selektion oder Sozialisation. Zur Entwicklung des politischen und moralischen Bewusstseins in der Bundeswehr.\nOpladen: Westdeutscher Verlag.\n\nWakenhut, R. (1984). Moral und Militär. Sicherheit und Frieden, 2, 31-38.\n\nWakenhut, R. (1989). Militär und moralischer Diskurs. In: G. Lind & G. Pollitt-Geriach, Hg., Moral in 'unmoralischer' Zeit, S. 171-190\nHeidelberg: Asanger.\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"number": 69,
"content": "= Lind, G., 2004: Die Konstanzer Methode der Dilemma-Diskussion\n(KMDD). Diskussion \"Jürgens Problem\", 6. Klasse, Hauptschule\n(DVD, ca. 90 Min.) Bestellung: tomcom GmbH, Heuridweg 14, 88131\nLindau.\n\nLind, G., 1999: Dilemmadiskussion \"Jürgens Problem\", 9. Klasse,\nRealschule. Ausleihe: Uni-Bibliothek Konstanz (VHS-Band, ca. 90\nMin.). Signaturen: 6 psy 247/t99:a bis d\n\na Treichel, D., 2003: Moralische Entwicklung. Interview mit Prof. Dr.\nGeorg Lind, Universität Konstanz. DVD, ca. 2 Stdn; Bestellung:\ntomcom GmbH, Heuridweg 14, 88131 Lindau. Ausleihe: Uni-Bibliothek\nKonstanz; Signatur 6/ psy247/l46b.\n\nWeiteres Material findet sich auf der Web-Seite Moral- und\nDemokratie-Psychologie:\n\n>» hitp://www.uni- konstanz.de/ag-moral/\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/ \"",
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"content": "v 5 FIT 7 |\n\nDer Leiter trägt mündlich und schriftlich ein Dilemma vor\n\nAlle Teilnehmer denken den Fall für sich durch und machen Notizen\n\nGespräch über die Fragen: “Ist das überhaupt ein Dilemma? Wenn\nja, warum? Was ist eigentlich ein Dilemma?”\n\nProbeabstimmung: War die gewählte Lösung in der Geschichte\nrichtig?\n\nTeilnehmer trennen sich in zwei Lager und sammeln in kleinen\nGruppen (3-4 Teilnehmer) stützende Argumente für ihre Meinung\n\nDie Lager sitzen sich gegenüber und diskutieren; fliegende’\nModeration nach der Ping-Pong-Regel\n\nTeilnehmer nominieren die besten Argumente der Gegenseite\nSchlussabstimmung\nReflexion: Was haben die Teilnehmer gelernt?\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "Leitlinien zur Implementierung der\nKonstanzer Methode der Dilemmadiskussion\n\nProf. Dr. Georg Lind\n\nJan. 2007\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "Förderung ethischer Kompetenzen bei Soldaten und Soldatinnen durch die Konstanzer\nMethode der Dilemmadiskussion (KMDD)\n\na Direktes Ziel:\n>» Effektive Förderung der moralischen Urteils-und\n\nDiskursfahigkeit\n\na Indirekte Ziele:\n(Mitdenkender) Gehorsam und Normeinhaltung\nProsozialen Verhalten und zivile Tugenden\nEntscheidung- und Lernfähigkeit\nFriedliche Konfliktlösung durch Vernunft und\nBjEliefe\nDialog auch mit Gegnern und fremden Kulturen\n\n \n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "a Laborbedingungen\n» Hochqualifizierter KMDD-Lehrer\n» Kleine Gruppen; meist Freiwillige\na Studien\n» Schulen in Deutschland (Lind, 1986 bis heute)\n» Hochschulen in Deutschland, Thailand, Mexiko (Lind,\n1992 bis heute; Lerkiatbundit et al., 2006; Hernandez\net al., 2006)\n» Grundschule in Deutschland (Zierer, 2006)\n>» Lehrerbildung in Deutschland und Mexiko (Lind, 1999\nbis heute; Koszinoffski, 2006)\n\n \n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "e ERIT7IE er\ntat det RK onsSTtanze\n\nAls “hoch” geltende Effektstärken in verschie- |\ndenen Bereichen (Lipsey & Wilson, 1993)\n\nYA\n\n03 0,32 [ey\n\n3 e (4) 4 £\n\nCHE\n\nBildung Medizin Blatt (DIT-Jugend) Blatt (MJI)\nArbeit Psychotherapie Medizin (niedrig) Blatt (DIT-Erw.) KMBDD",
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"number": 75,
"content": "= Die Blatt-Kohlberg-Methode (Vorgängerin der KMDD)\nweist geringere, aber immer noch hohe und stabile\nSister)\n\n= Andere Interventionsmethoden (Ethik-Vorlesung, Fall-\nDiskussionen, Reziproker Lehrstil, Praktika) zeigen nur\ngeringe oder keine Fördereffekte auf die moralische\nUrteilsfähigkeit\n\na Rollenspiele und ähnliche Methoden zeigen hohe, aber\ninstabile Effekte\n\n= Moralische Einstellungen und Ideale können stark\nverändert werden, aber Nutzen nicht belegt (-> soziale\nErwünschtheit, Simulierbarkeit)\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "= Allgemeine Probleme\n>» Qualifikation der Lehrpersonen\n» Art und Zahl der Teilnehmer (Freiwilligkeit/Pflicht;\nhohe Frequenzen)\n\nStandardisierung (fertiges Ausbildungsmaterial,\nLehrbücher)\n\nEvaluation der Methode\n\nBeurteilung von Personen\n\nÖffentlichkeit und Medien\n\nLernumwelt; Werte der Institution\n\nIntegration mit vorhandenen Programmen\n\n \n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "Bundeswehr-spezifische Problempotentiale\n» Anwendungsbereiche (Hochschule,\nGrundausbildung, Vorbereitung auf\nAuslandseinsatz, Offiziersausbildung)\n» Religiöse und kulturelle Traditionen\n\n» Sicherheitsfragen\n» Loyalitätsfragen\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"number": 78,
"content": "Konstanzer Methode der Dilemmadiskussion\n\nErprobung Bewährung Ausweitung\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"content": "Drei-Phasen-Modell (pro Phase ein Jahr)\n\nErprobung\n» Einsatzbereich, Steuerungs-und Koordinierungsstelle\n» Ausbildung und Zertifizierung der KMDD-Instrukteure\n(einschließlich Instrukteure-Ausbilder)\n\n» Unterstützungssystieme (Peer-Supervision, Vernetzung)\n» Qualitätssicherung (Selbsit-gesteuerte Evaluation;\nunabhängige Wirkungsstudien)\n\nm Bewährung\n» Routine\n\na Ausweitung\n>» Verpflichtung\n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"number": 80,
"content": "Kohlberg, L. (1964): Development of moral character and moral ideology. M.L. Hoffman & L.W. Hoffman, Hg., Review of child development\nresearch, Vol. |, 5. 381-431. New York: Russel Sage Foundation.\n\nKohlberg, L. (1984). Essays on moral development, Vol. Il, The psychology of moral development. San Francisco, CA: Harper & Row.\nKoszinoffkis, R. (2006). Überprüfung der pädagogisch-didaktlschen Lehrkompetenz von Lehrpersonen bezüglich der Konstanzer Methode\nder Dilemma-Diskussion. Konstanz: KOPS, http!//www.ub.uni-konstanz.de/kops/volltexte/2007/2270/\n\nLind, G. & Lind, ©. (1984). Demokratie und moralische Urteilskompetenz: Über Grundlagen und empirische Befunde öffentlicher Moral in\ndemokratischen. Sicherheit und Frieden, 2, 2-7.\n\nLind, G. (2003). Moral ist lehrbar. Ein Handbuch zur Theorie und Praxis moralischer und demokratischer Bildung . München: Oldenbourg\nVerlag.\n\nLind, G. (2004). Unterstützung und Herausforderung: die Konstanzer Methode der Diiemmadiskussion. In: Landesinstitut für Schule, Hg.,\nErziehungskultur und soziales Lernen . Soest: LSW, S. B2-108.\n\nLind, G. (2006). Perspektive \"Moralisches und demokratisches Lernen\". In: A. Fritz, R. Klupsch-Sahlmann & G. Ricken, Hg., Handbuch\nKindheit und Schule. Weinheim: Beltz, S. 296-309.\n\nLind, G. (2005). Das Dilemma liegt im Auge des Betrachters. Zur Behandlung bio-ethischer Fragen im Biologie-Unterricht mit der\nKonstanzer Methode der Dilemmadiskussion. Praxis der Naturwissenschaften. Biologie in der Schule , Dezember, 2005.\n\nSenger, R. (1983). Segmentierung des moralischen Bewusstseins. In: G. Lind, R. Wakenhut & H. Hartmann, Hg., Moralisches Urteilen\nund soziale Umwelt. Weinheim, Beltz, S. 193-210.\n\nWakenhut, R. (1981). Sozialisationsforschung und lebenskundlicher Unterricht. Dokumentation zur katholischen Militärseelsorge, B , 48-71.\nWakenhut, R. (1983). Zur politischen Sozialisation von Wehrpflichtigen in der Bundeswehr. In: K. Hegner, E. Lippert & R. Wakenhut, Hg.,\nSelektion oder Sozialisation. Zur Entwicklung des politischen und moralischen Bewusstseins in der Bundeswehr . Opladen: Westdeutscher\nVerlag.\n\nWakenhut, R. (1984). Moral und Militär. Sicherheit und Frieden, 2, 31-38.\n\nWakenhut, R. (1989). Militär und moralischer Diskurs. In: G. Lind & G. Pollitt-Gerlach, Hg., Moral in 'unmoralischer' Zeit, S. 171-190\nHeidelberg: Asanger.\n\n \n\n© by Georg Lind | http://www.uni-konstanz.de/ag-moral/",
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"number": 81,
"content": "Überblick über die\nKonstanzer Methode der Dilemmadiskussion (KMDD)\n\nfür Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr\n\n1. Allgemeines\n\nDie KMDD dient der Förderung moralisch-demokratischer Kompetenzen, vor allem der\nFähigkeit, mit anderen Problemlagen und Konflikte zu diskutieren und gemeinsam zu lösen. Die\nKMDD ist für den Einsatz in allen MilOrgBer, allen Altersstufen und Dienstgradgruppen\n\ngeeignet.\n\nDie Methode der Dilemmadiskussion wurde bereits in verschiedenen Bildungsinstitutionen\n(Grund, in Haupt- und Realschulen, in Gymnasien, Hochschulen und in der\nErwachsenenbildung) erfolgreich erprobt. Eine Vorgängerversion wurde im Rahmen des\nschulpraktischen Projekts “Demokratie und Erziehung in der Schule” 1987 - 1989 in Nordrhein-\nWestfalen in drei Schulen erprobt und wissenschaftlich evaluiert. Das Kultusministerium von\nBaden-Württemberg hatte Ende der 90er Jahre für 300 Biologielehrer einen Fortbildungskurs in\nder KMDD angeboten. Das Regierungspräsidium Tübingen führt gegenwärtig eine einjährige\nFortbildung für Sekundarschullehrer durch, in der die KMDD vertiefend gelernt werden kann.\nVerschiedene Bundesländer haben die KMDD in die Lehrerbildung aufgenommen.\n\n2. Erste Erfahrungen in den Streitkräften und weiteres Vorgehen\n\nDie Konstanzer Methode der Dilemmadiskussion, ihre psychologisch-didaktischen Prinzipien und\ndie Bedeutung moralisch-demokratischer Fähigkeiten für Entscheidungen im Alltag wurde\nwährend eines mehrtägigen Einführungs-Workshops an der Akademie der Bundeswehr für\nInformation und Kommunikation vom 27.-29. März 2006 vorgestellt, an dem\nAusbildungsoffiziere, Professoren der Bundeswehr-Universitäten, Vertreter der protestantischen\nund katholischen Kirche und des Sozialwissenschaftlichen Instituts (SOWI) der Bundeswehr\nteilnahmen. Nach eingehender Beschäftigung mit der KMDD haben diese sich mit 23 zu 25\nStimmen für deren Einsatz im Bildungsbereich der Bundeswehr ausgesprochen.\n\nAm 19.01.2007 wurde auf einer Arbeitsbesprechung unter Beteiligung der Referate Fü SI5, Fü\nSI4,FüHl1l,FüLIl3, FüM 11, Fü San II 3, PSZ III 6, RI 4, dem SWInstBw, dem Ev.\nKirchenamt und dem Zinst Studium + UniBw M entschieden, die KMDD in einer ersten Phase\nim Erprobungsbetrieb an ausgewählten Ausbildungseinrichtungen und Dienststellen einzuführen.\nEine weitere Befassung in Seminarform fand vom 5. bis 6. März 2007 im BM\\Vg statt.\n\n3.3 Phasen der Implementierung\n\na. Erste Phase: Erprobung\nb. Zweite Phase: Bewährung (hier nicht beschrieben)\nc. Dritte Phase: Ausweitung (hier nicht beschrieben)",
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"number": 82,
"content": "4. Implementierung in der ersten Phase: Erprobung\n\nIn der Erprobungsphase kommt es darauf an, die ersten Einsatzbereiche zu bestimmen, KMDD-\nInstrukteure (einschließlich Instrukteure-Ausbilder) festzulegen und auszubilden, Unterstützung\nfür Selbstevaluation aufzubauen und dem SWInstBw eine Wirkungsstudie in Auftrag zu geben.\n\nIdentifizieren von Lehr- /Ausbildungseinrichtungen\n\nDer erste Einsatzbereich sollte mit Bedacht gewählt werden. Die KMDD sollte dort eingesetzt\nwerden, wo sowohl Lehrpersonal (HS-Leiter / InspChefs / TrFachL / MilSeelsorger /\nRechtsberater / TrPsych etc...) vorhanden ist, als auch verschiedene Laufbahngruppen /\nDienstgradgruppen und verschiedene Lebensalter ausgebildet werden.\n\nWichtig ist in der Anfangsphase auch, dass im Einsatzbereich ein breiter Konsens über die\nErprobung hergestellt wird. Alle Beteiligten sollten — abgestuft nach den individuellen\nVoraussetzungen und Kräften — zum Mitwirken bereit sein. Es ist nicht notwendig, dass alle\nBeteiligten ein gleich hohes Engagement für die Erprobung zusagen. Den Teilnehmern soll im\nGegenzug ausdrücklich zugesichert werden, dass am Ende der Erprobung die Mitwirkung\nüberdacht werden kann und dass die geplante Evaluation sich ausschließlich auf die KMDD\nbezieht und nicht auf eine Wertung ihrer Mitwirkung.\n\nSollte die KMDD sich in diesem Einsatzbereich bewähren, würde das die Nachfrage nach dieser\nMethode in anderen Truppenteilen günstig beeinflussen. Eine aufwendige Werbung oder\nDruckmaßnahmen würden sich erübrigen.\n\nZeitansatz Ausbildung der Ausbilder\n\nFür die Ausbildung der Instrukteure sollten ca. 3-4 Tage vorgesehen werden. Die Ausbildung\nwird in Workshop-Seminaren und Training am Arbeitsplatz aufgeteilt. Die Workshop-Seminare\nkönnen auf zwei Termine aufgeteilt werden. Zudem sollen die Ausbildungs-Teilnehmer ein\nLerntagebuch führen, Peer-Supervisionen bei sich durchführen lassen, mit Unterstützung des\nAusbilders Selbst-Evaluation ihrer Lehreffektivität durchführen und ihre Portfolios von einem\nMit-Lerner begutachten lassen sowie sich an der Peer-Supervision und Begutachtung anderer\nTeilnehmer beteiligen.\n\nIn der ersten Phase „Erprobung“ werden etwa 40 Personen teilnehmen, wobei die Teilnehmer für\ndas Workshop-Seminar ganz und für das Training am Arbeitsplatz teilweise (mindestens 10\nStunden) freigestellt werden sollten, um ihre Übungen vor- und nachzubereiten (Portfolio).\n\nIntegration in die Ausbildung\n\n- Die Übungen selbst verursachen kaum zusätzlichen Zeitkosten, da sie Bestandteil des normalen\n\nUnterrichts sind.\n\n- Um einen deutlichen Lerneffekt bei den Teilnehmern zu erzielen, reichen schon drei bis vier\nSitzungen verteilt über vier bis acht Wochen (die KMDD sollte nicht öfter als einmal pro\nWoche eingesetzt werden).\n\n- Dilemmadiskussionen lassen sich gut in den Fachunterricht integrieren. Absicht der KMDD ist\nes ja, moralisch-demokratische Fähigkeiten nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den",
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"number": 83,
"content": "Kontexten zu unterrichten, in denen sie auch später im Berufs- und im Zivilleben benötigt\nwerden. Dilemmadiskussionen eignen sich nach Auskunft von Lehrern besonders dazu, in ein\nneues Lernfeld einzuführen und dafür Lernmotivation zu wecken. Dilemmadiskussionen sollten\naber nicht mechanisch und nicht zu oft angewendet werden. Am günstigsten ist es, wenn sie sich\naus dem Unterricht ergeben und die Lehrerperson oder Lehrgangsteilnehmer ein Stoff-bezogenes\nDilemma einbringen.\n\nZertifizierung der Lehrpersonen\n\nUnter den Absolventen finden sich erfahrungsgemäß 10 - 20 Prozent Teilnehmer, die sich im\nAnschluss als Ausbilder-Trainer zertifizieren können. Mit einigen zusätzlichen Kurseinheiten und\nSupervisionen können diese dann die KMDD selbständig lehren, so dass in der Institution nach\nund nach genügend Ausbildungskapazität erwächst.\n\nChance der Bewährung.\n\nÜberall dort, wo die Gelegenheit bestand, die KMDD ausführlich vorzustellen und\n(wissenschaftlich begleitet) auszuprobieren, hat sich ein starkes Interesse an der Einführung und\nWeiterentwicklung dieser Methode eingestellt. Die offenkundige und auch wissenschaftlich\nnachweisbare Wirksamkeit stellt eine so starke Motivationsquelle dar, dass auf darüber\nhinausgehenden Druck oder ‘Marketing’ verzichtet werden kann. Falls sich in der Bundeswehr\nnicht die gewünschte Wirksamkeit einstellt, sollte die Implementierung überprüft werden. Die\nmit Abstand wichtigste Ursache für geringe Wirkung ist erfahrungsgemäß ein Mangel an Qualität\nbei der Ausbildung der Ausbilder.\n\nWeitere Informationen.\n\nDarüber hinaus bietet der Zugang auf der Internetseite Informationen unter http://www.uni-\nkonstanz.de/ag-moral/moral/dildisk-d.htm.\n\nUser = lind-kurs\nPasswort = kohlberg",
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"number": 84,
"content": "Bundesministerium der Verteidigung\n\nOrgElement: BMVgRI4 Telefon: 3400 6822 Datum: 30.05.2008\nAbsender: MinR Dr. Willibald Hermsdörfer Telefax: 3400 036981 Uhrzeit: 16:23:37\n\nAn: Dr. Christof Gramm/BMVg/BUND/DE@BMVg\nKopie: Va\nBlindkopie: age\n\nThema: 'ZDv 10/4 Lebenskundlicher Unterricht\n\nAnhang bearbeiten | ( A / y yes L, y\n\nSehr geehrter Herr Gramm,\n\ndarf ich Sie um Ihren Rat bitten. Haben Sie Bedenken? Können wir das so mittragen? k iu R. W,\nDanke!\n\nGruß arını., © 0\nWillibald Hermsdörfer |\n\nLumo(r L\n—— Weitergeleitet von Dr. Willibald Hermsdörfer/BMVg/BUND/DE am 30.05.2008 16:20 —— ven ‘ u 2 Tr 1\n\n. Fa\nBundesministerium der Verteidigung ( 1 ] J h Inn\nOrgElement: BMVgRI Telefon: 3400 9178 Datum: 30.05.2008\nAbsender: Ulrich Birkenheier Telefax: 3400 035705 Uhrzeit: 15:29:07\nAn: BMVgR |! 4/BMVg/BUND/DE@BMVg KR\nDr. Willibald Hermisdörfer/BMVg/BUND/DE@BMVg\nKopie:\n\nThema: WG: ZDv 10/4 Lebenskundlicher Unterricht [ L / u H dd euch\nBitte prüfen und abstimmen wie besprochen. hi J I\nBirkenheier\n-— Weitergeleitet von Ulrich Birkenheier/BMVg/BUND/DE am 30.05.2008 15:28 —— ( (\nBundesministerium der Verteidigung\nOrgElement: BMVgFüSs13 Telefon: 3400 5323 Datum: 30.05.2008\nAbsender: OFA Dr. Renate Lüdtke Telefax: 3400 039502 Uhrzeit: 15:15:05\n\n \n\nAn: BMVg R /BMVg/BUND/DE@BMVg\nEKA/Evangelisch/Militärseelsorge/BMVg/’DE@BUNDESWEHR\nKMBA/Katholisch/Militärseelsorge/?BMVg/DE@BUNDESWEHR\n\nKopie: BMVg FüS I 3/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg\nUlrich Birkenheier/BMVg/BUND/DE@BMVg\nDr. Peter 1 Brandt/Evangelisch/Militärseelsorge/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nDr. Dirck Ackermann/Evangelisch/Militärseelsorge/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nWalter Wakenhut/Katholisch/Militärseelsorge/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nLothar Bendel/Katholisch/Militärseelsorge/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nBlindkopie:\nThema: ZDv 10/4 Lebenskundlicher Unterricht\n\nBeigefügter Entwurf der ZDv 10/4 Lebenskundlicher Unterricht wird mit der Bitte um Mitzeichnung T\nbzw. Stellungnahme der geänderten Nummer 205 zugeleitet. Die Änderung wurde gelb unterlegt.\n\nAktualisiertes Stichwortverzeichnis sowie Änderungsnachweis und Änderungsvorschlag werden noch\neingefügt.\n\nIm Auftrag\n\nDr. Lüdtke\n\n09-05-30_ZDv 10_4 LKU.doc",
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"content": "Bundesministerium der Verteidigung\n\nOrgElement: BMVgRI4 Telefon: 3400 6822\nAbsender: MinR Dr. Willibald Hermsdörfer Telefax: 3400 036981\n\nDatum: 30.05.2008\nUhrzeit: 17:09:27\n\n \n\n \n\n \n\nAn: Martina Born-Perne/BMVg/BUND/DE@BMVg\nKopie:\nBlindkopie:\nThema: Termin 080603 - ZDv 10/4 Lebenskundlicher Unterricht\nAnhang bearbeiten\n\n-—— Weitergeleitet von Dr. Willibald Hermsdörfer/BMVg/BUND/DE am 30.05.2008 17:09 —\n\nBundesministerium der Verteidigung\n\nOrgElement: BMVgRI4 Telefon: 3400 6822\n\nDatum: 30.05.2008\nAbsender: MinR Dr. Willibald Hermsdörfer Telefax: 3400 036981 Uhrzeit: 16:23:37\n\nAn: Dr. Christof Gramm/BMVg/BUND/DE@BMVg\nKopie:\n\nThema: ZDv 10/4 Lebenskundlicher Unterricht\n\nSehr geehrter Herr Gramm,\n\ndarf ich Sie um Ihren Rat bitten. Haben Sie Bedenken? Können wir das so mittragen?\nDanke!\nGruß\n\nWillibald Hermsdörfer\n\n——- Weitergeleitet von Dr. Willibald Hermsdörfer/BMVg/BUND/DE am 30.05.2008 16:20 -—--\n\nBundesministerium der Verteidigung\n\nOrgElement: BMVgRI Telefon: 3400 9178 Datum: 30.05.2008\nAbsender: Ulrich Birkenheier Telefax: 3400 035705 Uhrzeit: 15:29:07\n\n66666 ST\n\n \n\n \n\nAn: BMVg RI 4/BMVg/BUND/DE@BMVg\n\nDr. Willibald Hermsdörfer/BMVg/BUND/DE@BMVg\nKopie:\n\nThema: WG: ZDv 10/4 Lebenskundlicher Unterricht\n\nBitte prüfen und abstimmen wie besprochen.\n\nBirkenheier\n-——- Weitergeleitet von Ulrich Birkenheier/BMVg/BUND/DE am 30.05.2008 15:28 -—\n\nBundesministerium der Verteidigung\n\nOrgElement: BMVgFüs13 Telefon: 3400 5323\n\nDatum: 30.05.2008\nAbsender: OFA Dr. Renate Lüdtke Telefax: 3400 039502 Uhrzeit: 15:15:05\n\n \n\nAn: BMVgR l/BMVg/BUND/DE@BMVg\nEKA/Evangelisch/Militärseelsorge/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nKMBA/Katholisch/Militärseelsorge/BMVg/DE@BUNDESWEHR\n\nKopie: BMVg FüS13/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg\nUlrich Birkenheier/BMVg/BUND/DE@BMVg\nDr. Peter 1 Brandt/Evangelisch/Militärseelsorge/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nDr. Dirck Ackermann/Evangelisch/Militärseelsorge/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nWalter Wakenhut/Katholisch/Militärseelsorge/BMVg/DE@BUNDESWEHR\nLothar Bendel/Katholisch/Militärseelsorge/BMVg/DE@BUNDESWEHR",
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"content": "Blindkopie:\nThema: ZDv 10/4 Lebenskundlicher Unterricht\n\nBeigefügter Entwurf der ZDv 10/4 Lebenskundlicher Unterricht wird mit der Bitte um Mitzeichnung\nbzw. Stellungnahme der geänderten Nummer 205 zugeleitet. Die Änderung wurde gelb unterlegt.\nAktualisiertes Stichwortverzeichnis sowie Änderungsnachweis und Änderungsvorschlag werden noch\neingefügt.\n\nIm Auftrag\n\nDr. Lüdtke\n\n08-05-30_ZDv 10_4 LKU.doc",
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"content": "ZDv 10/4\n\nEntwurf nach Abstimmung mit RI\nStand 30.05.2008\n\nLebenskundlicher Unterricht\n\n„selbstverantwortlich leben —\nVerantwortung für andere übernehmen können“",
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"content": "Der Bundesminister der Verteidigung Bonn,\n\nIch erlasse für eine Erprobungsphase von drei Jahren die Zentrale Dienstvorschrift\n\nLebenskundlicher Unterricht\n\nZDv 10/4\n\nDr. Jung\n\nDie ZDv 66/2 „Lebenskundlicher Unterricht (Merkschrift)‘“ Ausgabe November 1959, tritt\nmit Beginn der Erprobung der ZDv 10/4 vorläufig außer Kraft. Sie ist erst nach Abschluss der\nErprobung und mit Inkrafttreten der endgültigen ZDv 10/4 zu vernichten.\n\nFederführung: Führungsstab der Streitkräfte 13",
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"number": 89,
"content": "Vorbemerkung\n\n1. Diese Dienstvorschrift enthält die grundsätzlichen Bestimmungen über den\nLebenskundlichen Unterricht in der Bundeswehr.\n\n2. Sie wird zunächst für 3 Jahre zur Erprobung in Kraft gesetzt und gilt im\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für alle Soldatinnen und Soldaten\nder Bundeswehr im In- und Ausland. Nach Abschluss der Erprobung ersetzt die endgültige\nZDv 10/4 die ZDv 66/2 (Merkschrift) vom 5. November 1959.\n\n3. Die Vorschrift wendet sich an alle Vorgesetzten, insbesondere die\nDisziplinarvorgesetzten, an die Militärseelsorger und Militärseelsorgerinnen sowie ggf. an\nandere berufsethisch besonders qualifizierte Lehrkräfte.\n\n4. Die Militärseelsorger und Militärseelsorgerinnen werden durch die Kirchenämter\nverpflichtet, den Lebenskundlichen Unterricht zu erteilen.\n\n5. Der Hauptpersonalrat und der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg\nwurden beteiligt.\n\n6. Änderungsvorschläge zu dieser Dienstvorschrift sind mit dem im Anhang beigefügten\nVordruck einzureichen bei:\nStreitkräfteamt III 2\nKommerner Straße 188\n53879 Euskirchen",
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"number": 90,
"content": "ZDv 10/4 Inh\nInhaltsverzeichnis\n\nKapitel 1 Grundsätze, Aufgaben und Ziele des Lebenskundlichen Unterrichts\n\nim Zusammenhang mit der Inneren Führung 101-109\nI. Grundsätze 101-105\nI. Aufgaben und Ziele 106-109\nKapitel 2 Organisation und Durchführung des Lebenskundlichen Unterrichts\n\n201-209\n\nI. Organisation 201-204\nH. Durchführung 205-209\nKapitel 3\n\nAufgaben der Vorgesetzten 301-304\nAnhang:\nAnlage 1 Gestaltungsfelder der Inneren Führung und Lebenskundlicher Unterricht\nAnlage 2 Soldatischer Wertekanon\nAnlage 3 Curriculum der Inhalte zum Erreichen ethischer Kompetenz\nStichwortverzeichnis\nÄnderungsnachweis\n\nÄnderungsvorschlag",
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"content": "in\n'\n\nZDV 10/4 &\n\nKapitel 1\n\nGrundsätze, Aufgaben und Ziele des Lebenskundlichen Unterrichts im Zusammenhang\nmit der Inneren Führung\n\nI. Grundsätze\n\n101. Angesichts des raschen und tiefgreifenden Wandels und in einer Gesellschaft, die in\nwichtigen Lebensfragen eine große Meinungsvielfalt aufweist, brauchen Soldatinnen und\nSoldaten ein geschärftes ethisches, rechtliches und politisches Bewusstsein sowie eine\nausgeprägte moralische Urteilsfähigkeit, um die Folgen ihres Handelns richtig einordnen und\nbewerten zu können. Gerade für die Aufgaben der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung —\neinschließlich des ‚Kampfes gegen den internationalen Terrorismus — müssen sich alle\nSoldatinnen und Soldaten mehr denn je der ethisch-moralischen Grundlagen eines\nverantwortbaren Handelns als Soldatin oder Soldat bewusst sein. Sie müssen\nselbstverantwortlich leben und Verantwortung für andere übernehmen können. Dies gilt in\nbesonderem Maße für Vorgesetzte, deren Beispiel Richtschnur für das Handeln der unterstellten\nSoldatinnen und Soldaten sein soll.\n\n102. Diese Grundlagen beruhen auf den Werten unseres Staates, wie sie Eingang in das\nGrundgesetz und die freiheitliche demokratische Grundordnung gefunden haben. Diese sind:\n\nMenschenwürde,\nFreiheit,\nFrieden,\nGerechtigkeit,\nGleichheit,\nSolidarität und\nDemokratie.\n\nAchtung und Schutz der Menschenwürde sind überragende Normen unserer Verfassung und\nbinden staatliches Handeln. In dieser Verpflichtung findet der Dienst in der Bundeswehr seine\nethische Rechtfertigung.\n\n103. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Soldatinnen und Soldaten in allen\nGestaltungsfeldern der Inneren Führung (Anlage 1) diese leitenden Werte verinnerlichen und\ndaraus ethische Kompetenz entwickeln. Unter ethischer Kompetenz ist die Befähigung der\nSoldatinnen und Soldaten zu verstehen, sich selbstbestimmt an den Werten und Normen des\nGrundgesetzes und den daraus resultierenden Werten und Normen des soldatischen Handelns zu\norientieren und sie zur Richtschnur des gesamten Verhaltens als Staatsbürger in Uniform zu\nmachen. Hierfür ist ein soldatischer Wertekanon Richtschnur (Anlage 2). Der Lebenskundliche\nUnterricht leistet bei der Entwicklung berufsethischer Kompetenz eine unverzichtbare",
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"number": 92,
"content": "ZDV 10/4 -6-\n\nErgänzung. In diesem Verständnis wirkt er auf die Persönlichkeitsbildung in den Bereichen\n„Individuum und Gesellschaft“, „Persönliche Lebensführung und soldatischer Dienst“ sowie\n„Moralische und psychische Herausforderungen des soldatischen Dienstes“ (Anlage 3).\n\n104. Der Lebenskundliche Unterricht ist ein Ort freier und vertrauensvoller Aussprache und\nlebt von der engagierten Mitarbeit der Soldatinnen und Soldaten. Er ist kein Religionsunterricht\nund auch keine Form der Religionsausübung im Sinne von $ 36 des Soldatengesetzes, sondern\neine berufsethische Qualifizierungsmaßnahme und damit verpflichtend. Er wird in der Regel von\nMilitärseelsorgerinnen und mMilitärseelsorgern und im Bedarfsfall auch von anderen\nberufsethisch besonders qualifizierten! Lehrkräften erteilt.\n\n105. Der Lebenskundliche Unterricht ist eine wichtige Ergänzung zu der von der Inneren\nFührung bestimmten Gesamtheit von Führung, Erziehung und Ausbildung in den Streitkräften.\nEr wird bei allen Truppenteilen und militärischen Dienststellen der Bundeswehr durchgeführt. Er\nwendet sich an alle Soldatinnen und Soldaten, unabhängig davon, ob sie einer bestimmten\nGlaubensgemeinschaft angehören oder nicht.\n\nDer Lebenskundliche Unterricht ist in die Lehrordnungen und Ausbildungspläne aufzunehmen\nund findet während der Dienstzeit statt.\n\nII. Aufgaben und Ziele\n\n106. Der Lebenskundliche Unterricht ist ein Beitrag zur weiteren Entwicklung der\nPersönlichkeit der Soldatinnen und Soldaten. Er fördert damit die ethische Bildung und\nWerteorientierung, die wichtige Ziele der Inneren Führung sind (vgl. ZDv 10/1 Innere Führung,\nNr. 105 ff, 507 f). Er dient der Sinnvermittlung und befähigt die Soldatinnen und Soldaten, die\nethische Dimension ihres Handelns zu erkennen, zu bedenken und zu bewerten.\n\n107. Der Lebenskundliche Unterricht trägt dazu bei, dass sich die Soldatinnen und Soldaten\nangesichts der Erfahrung kultureller und religiöser Vielfalt in der Bundeswehr der gemeinsamen\nWerte der freiheitlichen demokratischen Gesellschaft vergewissern. Dadurch werden sie\nbefähigt, sich mit der eigenen und anderen Überzeugungen, Weltanschauungen und Kulturen\nargumentativ auseinander zu setzen, in den Dialog zu treten und interkulturelle Kompetenz zu\nentwickeln.\n\n108. Der Lebenskundliche Unterricht verdeutlicht den Soldatinnen und Soldaten die\nVerantwortung für ihre eigene Lebensführung, lässt sie die Notwendigkeit von Selbstdisziplin\nund Toleranz erkennen und stärkt ihr Pflichtbewusstsein. Er gibt ihnen Richtungsimpulse, die\ndem Dasein Sinn und Zweck verleihen. Zugleich rückt er die Gemeinschaftsbezogenheit in den\nVordergrund mit der Folge, die bestehende Werteordnung sowie die staatliche Gemeinschaft und\nGesellschaft als lebenswert und damit auch schützenswert und verteidigenswürdig zu begreifen.\n\n! Als berufsethisch besonders qualifiziert gelten Lehrkräfte, die über eine entsprechende akademische Ausbildung\nverfügen (beispielsweise Religionswissenschaften, Philosophie, Psychologie, Rechtsphilosophie etc.) und die die\nGewähr für die Qualität des Unterrichts bieten. Über Bedarf und Auswahl entscheidet das BMVg3.",
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"content": "ZDV 10/4 -7-\n\n109. Der Lebenskundliche Unterricht schärft das Gewissen, bildet moralisches\nUrteilsvermögen aus und unterstützt das verantwortungsbewusste Handeln der Soldatinnen und\n\nSoldaten. Er entwickelt in besonderer Weise Kompetenzen für eine verantwortliche\nLebensführung von Soldatinnen und Soldaten.",
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"number": 94,
"content": "ZDV 10/4 .,\n\nKapitel 2\n\nOrganisation und Durchführung des Lebenskundlichen Unterrichts\n\nI. Organisation\n\n201. Der Lebenskundliche Unterricht begleitet alle Soldatinnen und Soldaten in Phasen, in\ndenen ihre Situation vermehrt zu grundsätzlichen Lebensfragen führt oder in denen sie andere\nSoldatinnen und Soldaten als Vorgesetzte zu führen haben. Demzufolge ist die verlässliche\nErteilung des Lebenskundlichen Unterrichts und die verpflichtende Teilnahme daran von\nbesonderer Bedeutung.\n\n202. Der Lebenskundliche Unterricht wird in der Regel getrennt für Mannschaften,\nUnteroffiziere und Offiziere durchgeführt. Bei Bedarf können Angehörige unterschiedlicher\nDienstgradgruppen gemeinsam unterrichtet werden.\n\n203. Bei der Bildung von Unterrichtsgruppen ist dafür zu sorgen, dass ein ausgewogenes\nGespräch und eine gemeinsame Erörterung möglich sind. Das bestimmt sowohl die Größe als\nauch die Zusammensetzung der Gruppe unter Berücksichtigung der verschiedenen\nDienstgradgruppen.\n\n204. Der Lebenskundliche Unterricht wird grundsätzlich in Form von ein- oder mehrtägigen\nSeminaren erteilt, die auch außerhalb von Bundeswehrliegenschaften stattfinden können. Er\nkann in Unterrichtsstunden innerhalb des Dienstbetriebs erteilt werden, sofern die Seminarform\naus organisatorischen Gründen nicht möglich ist.\n\nII. Durchführung\n\n205. Der Lebenskundliche Unterricht wird in der Zuständigkeit und Verantwortung des\nBundesministeriums der Verteidigung erteilt. Der Umfang des Lebenskundlichen Unterrichts im\njeweiligen Ausbildungsabschnitt wird vom Bundesministerium der Verteidigung im\nZusammenwirken mit dem Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr (EKA) und dem\nKatholischen Militärbischofsamt (KMBA,) erlassen. Dabei soll ein rechnerischer Stundenansatz\nvon einer Doppelstunde pro Monat die Richtschnur sein.\n\n206. Ziele gemäß Kapitel 1 sowie Themenfelder gemäß Anlage 3 werden durch das\nBundesminsterium der Verteidigung regelmäßig im Zusammenwirken mit dem EKA und\nKMBA angepasst. Themenwünsche der Truppe sowie Anregungen von Militärseelsorgerinnen\nund Militärseelsorgern sowie anderer Lehrkräfte, insbesondere solche aus aktuellem Anlass, sind\nin angemessener Weise zu berücksichtigen.",
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"content": "ZDV 10/4 -9.-\n\n207. In der Vorbereitung und Durchführung des Lebenskundlichen Unterrichts arbeiten die\nVerantwortlichen für die militärische Ausbildung mit den Lehrkräften eng zusammen. Die\nDisziplinarvorgesetzten stellen sicher, dass der Lebenskundliche Unterricht in die Dienstpläne\naufgenommen und entsprechend durchgeführt wird.\n\n208. Im Rahmen des Lehr- und Themenplanes obliegt den Lehrkräften die methodisch-\ndidaktische Vorbereitung und die inhaltliche Gestaltung der einzelnen Unterrichte. Die Methodik\nund Didaktik des Lebenskundlichen Unterrichts orientieren sich an den Grundsätzen der\nErwachsenenbildung.\n\n209. Wenn Disziplinarvorgesetzte am Lebenskundlichen Unterricht teilnehmen, soll dies vor\nallem ihr persönliches Interesse erkennen lassen und darüber hinaus die Bedeutung des\nLebenskundlichen Unterrichts für den militärischen Dienst und die berufsethische Qualifizierung\nbetonen.",
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"number": 96,
"content": "ZDV 10/4 -10-\n\nKapitel 3\n\nAufgaben der Vorgesetzten\n\n301. Der Lebenskundliche Unterricht wird um so mehr Wirkung entfalten und Bedeutung\nerlangen, je deutlicher die Vorgesetzten sich zu dessen Wert für die soldatische Erziehung\nbekennen, sich selber ethisch positionieren und dies im täglichen Dienst erfahrbar machen.\n\n302. Die Disziplinarvorgesetzten sorgen im Rahmen ihrer Dienstobliegenheiten dafür, dass\nalle Rahmenbedingungen (insbesondere Transportorganisation, Unterrichtsraum und\nVortragstechnik) gegeben sind, um den Lebenskundlichen Unterricht sinnvoll und unter\ngünstigen Bedingungen durchführen zu können. Der Dienstplan wird so gestaltet, dass die\nTeilnahme aller Soldatinnen und Soldaten ermöglicht wird. Dienstplanänderungen zu Lasten des\nLebenskundlichen Unterrichts kommen nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht und sind\nrechtzeitig abzusprechen.\n\n303. Voraussetzung für die erfolgreiche Vorbereitung und Durchführung des\nLebenskundlichen Unterrichts ist die Zusammenarbeit und der ständige Erfahrungsaustausch\nzwischen dem militärischen Führungspersonal und den Lehrkräften.\n\n304. Die nächsten Disziplinarvorgesetzten verdeutlichen zu Beginn der Allgemeinen\nGrundausbildung, bei Beginn von Lehrgängen, die der Ausbildung zu Vorgesetzten dienen, und\nnach größerem personellen Wechsel innerhalb der Einheit oder Dienststelle den Soldatinnen und\nSoldaten den Sinn und Stellenwert des Lebenskundlichen Unterrichts im Rahmen der\nUnterrichtungen zur Inneren Führung.",
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"number": 97,
"content": "ZDV 10/4 Anlage 1\n(Nr. 103)\n\nGestaltungsfelder der Inneren Führung\nund Lebenskundlicher Unterricht\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n \n \n\nStreitkräfte menschen-\nführung\nrn“ Pr\nS Che\nK se” og 79 g\nPR\n© SET n\nx Gere; A m,\n„gehe In, Ur\nD N a mitgestngg,, Paz, m\nPN arsdschafz . un w Fe e*\n\\ u ya n [G T, g\nr an u\nPe ” “ 3 a [=\nDr Ei | = u =\n[E Selhstuerantwartlich & &\nlebanfine hanılfin - y ©\nR RR h a eamie\nVarahtivortungi£lir re\nAncr on &n\nÄh 3. a erp überh n 2 Fo\nm 5 = könnsn „gosc 3 5\nni 25 14 | = = =\nT ES RR iR ! £ = #5\n| es 5% : SF 8°\n= a8 & wo\nl Be Bes\na Fr . = & S E\noO %,% 7 5\nS RS &\nGe, \"dfichen unter SIR\nFR, ri 3 w En\n%\n2 Organisitian U\n\nPersonalführun®\n\n \n\nSelbsiverantwortlich zu leben und zu handeln und Verantwortung für andere übernehmen\nzu körınen, ist eins Kernkompetenz der Soldatinnen und Soldaten.\n\nSie erreichen diese Kompetenz, indern\n\nsie das Leben in der militärischen Gemeinschaft bewusst mitgsstalten\n\nund Kameradschaft leben,\nsie jederzeit für die Vverte und Normen der freiheitlichen demokratischen\n\nGrundordnung eintreten,\nsie ihr Gewissen schärfen und eine moralische Urteilsfähigkeit entwickeln.\n\nVorgesetzte sind in den hauptsächlichen Gestaltungsfeldern der Inneren Führung — Menschen-\nführung, politische Bildung sowie Recht und soldatische Ordnung — diesem Anliegen in beson-\nderer Weise verpflichtet. Der Lebenskundliche Unterricht wird in der Regel von Militärseelsorge-\nrinnen und Militärseelsonrgern sowie im Bedarfsfall auch von anderen berufsethisch besonders\nqualifizierten Lehrkräften erteilt. Er leistet bei der Entwicklung berufsethischer Kompstenz eine\n\nunverzichtbare Ergänzung.\n\nDavon zu unterscheiden ist das Gestaltungsfeild\nFeld wird in Kooperation mit der Militärseelsorge als Teil der kirchlichen Arbeit unter Aufsicht\n\nund alleiniger Verantwortung der Kirchen bearbeitet.\n\nDieses",
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"content": "ZDV 10/4 Anlage 2\n(Nr. 103)\n\nSoldatischer Wertekanon\n\n(Vgl. ZDv 10/1 Innere Führung, Nr. 507)\n\n \n\nMENSCHENWURDE\n\n \n\nFREIHEIT\n\n \n \n\nDEMOKRATIE\n\n \n\nSOLIDARITÄT\n\n \n\nGLEICHHEIT\n\n \n\ne Selbstverantwortlich zu leben und zu handeln und Verantwortung für andere\nübernehmen zu können, ist eine Kernkompetenz der Soldatinnen und Soldaten.\ne Moralische Richtschnur des Verhaltens ist dabei das Wertesystem des\nGrundgesetzes, das durch\n- Menschenwürde,\n- Freiheit,\n- Frieden,\n- Gerechtigkeit,\n- Gleichheit,\n- Solidarität und\n\n- Demokratie",
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"content": "ZDV 10/4 Anlage 2\n\n(Nr. 103)\nverkörpert wird.\n\ne Werte und Normen des soldatischen Handelns folgen diesen Werten. Sie\nberücksichtigen die Besonderheiten des soldatischen Dienstes.\n\ne Der SöldätischeiWertekanon ist ständiger Anspruch an alle Soldaten und\nSoldatinnen der Bundeswehr, in besonderer Weise an alle Vorgesetzten, die durch\nihr Beispiel die Streitkräfte prägen.",
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"content": "ZDV 10/4 Anlage 3\n(Nr. 103)\n\nCurriculum der Inhalte zum Erreichen ethischer Kompetenz\n\nFolgende Themenfelder sind verbindlich im Lebenskundlichen Unterricht:\n\nl. Individuum und Gesellschaft\n\n1.1 Unser Menschenbild und andere Menschenbilder\n1.2 Identität und Toleranz\n\n1.3 Freiheit, Gewissen und Verantwortung\n\n1.4 Religion in Staat und Gesellschaft\n\n2. Persönliche Lebensführung und soldatischer Dienst\n\n2.1 Mensch/Familie und Dienst\n2.2 Verantwortung übernehmen\n2.3 Leben und Tod\n\n3. Moralische und psychische Herausforderungen des soldatischen Dienstes\n\n3.1 Zugänge zur Friedensethik\n\n3.2 Einsatzbelastung: Verantwortung und Schuld\n\n3.3 Umgang mit Konflikten, belastenden Situationen und Extremsituationen\n3.4 Einführung in Kultur und Religionen/Ethos Weltreligionen",
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"content": "ZDV 10/4\n\nA\nAufgaben\nAufgeschlossen\n\nAusbildung, -splan, -sabschnitt\n\nAusland, -seinsatz\n\nB\nBekenntnisfreiheit\nBetreuung\nBildung\n\nD\n\nDemokratie, demokratisch\nDienst\n\nDienstgestaltung\nDienstbetrieb\nDienstgradgruppen\nDienstobliegenheiten\nDienstplan, -änderungen\nDienststellen\n\nDienstzeit\n\nDisziplin, diszipliniert\nDisziplinarvorgesetzte\n\nE\n\nEinsatz\n\n— belastung\nErwachsenenbildung\nErziehung\n\nEthik, ethisch\n\nF\n\nFachlich befähigt\nFamilie\n\nFreiheit, freiheitlich\nFrieden\nFriedensethik\n\nStichwortverzeichnis\n\n101, 106-110, 301-305.\nAnl. 3\n\n105, 205, Anl. 1\nVorbem. 2, 105, 201\n\n104\nAnl. 1\n106, 206\n\n102, Anl. 2\n\n102-103, Anl. 2, Anl. 3\nAnl. 1\n\n204\n\n203\n\n302\n\n207, 302\n\n105\n\n105\n\nAnl. 2\n\nVorbem. 3, 207, 302, 304-306.\n\n101, 107, 109-110\n\nAnl. 3\n\n208\n\n105\n\n101-102, 106, 110, 301, Anl. 2, Anl. 3\n\nAnl. 3\n\nAnl. 3\n\n102, 107, Anl.2, Anl. 3\n102, Anl. 2\n\nAnl. 3",
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"number": 102,
"content": "ZDV 10/4\nFührung\nFürsorge, fürsorglich\n\nG\n\nGemeinschaft\nGerechtigkeit, gerecht\nGesellschaft, gesellschaftlich\nGesundheit, gesund\nGestaltungsfeld\nGerechtigkeit, gerecht\nGewissen, gewissenhaft\nGleichheit\nGleichstellung\nGrundbetrieb\nGrundgesetz\nGrundrechte\n\nI\n\nIdentität\n\nInformationsarbeit\n\nInnere Führung\nInterkulturelles Verständnis\n\nK\n\nKameradschaft, kameradschaftlich\nKernkompetenz\n\nKompetenz\n\n- ethische\n\nKonflikt\n\nKultur\n\nL\nLebenskundlicher Unterricht\n\nLernwillig\n\nM\n\nMensch, Menschenbild\nMenschenführung\nMenschenwürde\n\nMilitärseelsorge, Militärseelsorger/Militär-\n\nseelsorgerinnen\n\n105\nAnl. 1, Anl. 2\n\n108\n\n102, Anl. 2\n101, 103, 107, Anl. 3\nAnl. 2\n\n103, Anl. 1\n102, Anl. 2\n109, Anl. 2\n102\n\nAnl. 2\n\n101, 107, 109\n102, Anl. 2\n104\n\nAnl. 3\n\nAnl. 1\n\n101, 103-105, 304, Anl. 1\n107\n\nAnl. 1, Anl. 2\n\nAnl. 2\n\n109\n\n103, Anl. 1, Anl. 3\nAnl. 3\n\nAnl. 3\n\nVorbem 1, 103ff., 201-2002, 204-205, 207-208,\nAnl. 1, Anl. 3\nAnl. 3\n\nAnl. 3\nAnl. 1\n102, Anl. 2\n\nVorbem. 3, 103-104, 207-208, 301, 306, Anl. 1",
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"number": 103,
"content": "ZDV 10/4\n\nMitarbeit\n\nMoral, moralisch\nMoralisch urteilsfähig\nMultinational\n\nN\nNorm\n\noO\nÖffentlichkeitsarbeit\nOrganisation\n\nP\n\nPartnerschaft, partnerschaftlich\nPersonalführung\n\nPersönlichkeit, persönlich\nPersönlichkeitsbildung\n\nPflicht, verpflichtend, pflichtbewusst\nPluralität\n\nPolitische Bildung, politisch\nPhysisch\n\nPsychisch\n\nR\n\nRecht\nReligion\n\n- sausübung\n- sunterricht\n\nS\n\nSanitätsdienstliche Versorgung\nSeelsorge\n\nSelbstverantwortung, selbstverantwortlich\nSoldatische Ordnung\n\nStaat, staatlich\n\nStaatszweck\n\nStaatsziel\n\nT\nTapfer\n\nToleranz, tolerant\nTreu\n\n104\n\n101, 103, 109-110, Anl. 2, Anl. 3\nAnl. 2\n\n101\n\nAnl. 2\n\n648\nKap. 2 Abschnitt I, Anl. 1\n\n660, 665, 667, 671, Anl. 1\nAnl. 1\n\n103, 106, Anl. 3\n\n103\n\n105, 108\n\n101, 107\n\n102, 110, Anl. 1\n\nAnl. 2\n\n103, Anl. 2, Anl. 3\n\n104 Fußnote 2, Anl. 1\n105, Anl. 3\n\n104, Anl. 1\n\n104\n\nAnl. 1\n\n104, Anl. 1\n\nTitelblatt, 101, Anl. 2\nAnl. 1\n\n102-103, Anl. 3\n\n102\n\n102\n\nAnl. 2\n108, Anl. 2, Anl. 3\nAnl. 2",
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"number": 104,
"content": "ZDV 10/4\nV\n\nVerantwortung, verantwortlich, verantwortbar 101, 108-109, 207-208, Anl. 2, Anl. 3\n\nVerantwortungsbewusst\nVereinbarkeit (von Familie und Dienst)\nVerteidigenswert\n\nVorbild\n\nVorgesetzte\n\nW\n\nWahrhaftig\n\nWeltreligionen\n\nWert, werten\n\n— Wertekanon, Wertesystem\nWerteordnung\n\nzZ\n\nZentrum Innere Führung\n\nZiele des Lebenskundlichen Unterrichts\nZivile Angehörige\n\nZusammenarbeit\n\n109\n\nAnl. 1\n\n108\n\nAnl. 2\n\nVorbem. 3, 201, 301, Anl. 3\n\nAnl. 2\n\nAnl. 3\n\n101ff., 106-107, 301, 304, Anl. 2\n110, Anl. 2\n\n604, 626, siehe auch Grundgesetz\n\nVorbem. 7\n108-110\n\n502, 648, 649\n303",
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