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            "content": "Wissenschaftliche Dienste          Ausarbeitung                             Seite 3 WD 2 - 3000 - 093/19 Inhaltsverzeichnis 1.          Tatsächliche Hintergründe: Nutzung des Flugstützpunktes Ramstein für US-amerikanischer Drohneneinsätze                4 2.          Völkerrechtliche Staatenverantwortlichkeit                    5 2.1.        Vorliegen einer Unterstützungshandlung Deutschlands im Sinne der Staatenverantwortlichkeit                                 6 2.1.1.      Denkbare Beihilfe- oder Unterstützungshandlung                7 2.1.2.      Kenntnis der Umstände des völkerrechtswidrigen Handelns      10 2.1.3.      Völkerrechtswidrigkeit einer hypothetischen eigenen Haupttat 11 2.2.        Rechtsfolgen der Staatenverantwortlichkeit                   11 2.3.        Geltendmachung der Staatenverantwortlichkeit                 12 3.          Verantwortlichkeit der Mitglieder der Bundesregierung nach internationalem Strafrecht                              14",
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            "content": "Wissenschaftliche Dienste                 Ausarbeitung                                                      Seite 8 WD 2 - 3000 - 093/19 verhindern. Spezifische völkerrechtliche Regelungen können Beihilfehandlungen verbieten, 22 oder sogar dazu führen, dass eine Pflicht zur Verhinderung des hauptverantwortlich agierenden Staats besteht. Wenn es sich bei der Haupttat um einen schwerwiegenden Bruch zwingender 23 Völkerrechtsnormen handelt, können Staaten verpflichtet sein, alles ihrerseits Mögliche zu tun, um eine völkerrechtswidrige Situation abzustellen.             24 Unter diese Konkretisierungen der Beihilfe- oder Unterstützungshandlung durch die ILC lassen sich die vom OVG Münster festgestellten Tatsachen subsumieren: Die deutsche Gestattung der Nutzung technischer Einrichtungen auf dem Flugstützpunkt Ramstein hat den – nach Auffassung des OVG Münster in Einzelfällen aller Wahrscheinlichkeit nach – völkerrechtswidrigen Einsatz 25 von Drohnen im Jemen ermöglicht. Die Vereinigten Staaten hätten die Einsätze möglicherweise auch ohne Nutzung der Satelliten-Relaisstation in Ramstein durchführen können, so dass es sich bei der Gestattung nicht um einen unverzichtbaren Tatbeitrag handelt. Gleichwohl gibt es nach den (mit der Revision nicht mehr angreifbaren) Sachverhaltsfeststellungen des OVG Münster                    26 tatsächliche Anhaltspunkte für die zentrale Bedeutung der Fernsteuerung der Drohnen von Ramstein aus, so dass eine effektive Förderung der Drohneneinsätze zu bejahen sein dürfte. Ge- genüber der alleinigen Verantwortlichkeit der Vereinigten Staaten für die Entscheidung über die konkreten Drohneneinsätze, deren Planung, Steuerung und Durchführung im Einzelfall kann je- doch die Gestattung der Nutzung des Flugstützpunktes Ramstein allenfalls untergeordnete Be- deutung haben. Deutschland ist völkerrechtlich nicht verpflichtet, alle – möglicherweise – völ- kerrechtswidrigen Handlungen der Vereinigten Staaten zu unterbinden. Zu dem normativen Rahmen, der die Einbeziehung einzelner (deutscher) Tatbeiträge in den als relevant erachteten Sachverhalt (nämlich die Annahme von Unterstützungshandlungen für mög- licherweise im Einzelfall völkerrechtswidrige Drohneneinsätzen der Vereinigten Staaten) beein- flusst, zählen u.a. auch die NATO-rechtlichen Bindungen Deutschlands. So sind insbesondere 27 der Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 , bestätigt und ergänzt durch die Vereinbarung vom 25. September 1990 28 zum Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik , das NATO-      29 22    ILC, a.a.O. (Fn. 12), S. 64. 23    ILC, a.a.O. (Fn. 12), S. 66. 24    ILC, a.a.O. (Fn. 12), S. 65. 25    S.o. (Fn. 2). 26    S.o. (Fn. 2). 27    Siehe dazu im Einzelnen die bereits zitierten Gutachten von WD 2 (Fn. 1). 28    Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954, BGBl. II 1955, S. 253, http://www.abg-plus.de/abg2/ebuecher/abg_all/index.html. 29    Vereinbarung vom 25. September 1990 zum Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bun- desrepublik Deutschland, BGBl. II 1990, S. 1390, http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzei- ger_BGBl&jumpTo=bgbl290s1390.pdf.",
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            "content": "Wissenschaftliche Dienste                 Ausarbeitung                                                          Seite 14 WD 2 - 3000 - 093/19 Statut). Somit dürfte im vorliegenden Sachzusammenhang eine zentrale Verfahrensgrundlage für Ansprüche gegen Deutschland in absehbarer Zeit ausbleiben. 3.     Verantwortlichkeit der Mitglieder der Bundesregierung nach internationalem Strafrecht Eine individuelle Verantwortlichkeit von Mitgliedern der Bundesregierung nach internationalem Strafrecht ist theoretisch vorstellbar, dürfte aus tatsächlicher und völkerrechtspraktischer Sicht jedoch eher fernliegen. Grundsätzlich können völkerrechtswidrige gezielte Tötungen durch bewaffnete Drohnenangriffe – je nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls – in den Anwendungsbereich des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) fallen. Insbesondere kann darin eine Straftat nach 51 Art. 8 Abs. 2 lit. c i) IStGH-Statut liegen, der im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen in- ternationalen Charakter hat, schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 unter Strafe stellt. Art. 8 Abs. 2 lit. c i) IStGH-Statut erfasst 52 damit u.a. Angriffe auf Leib und Leben einschließlich vorsätzlicher Tötung jeder Art gegen Perso- nen, die nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Art. 25 Abs. 3 lit. c IStGH-Statut sieht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen vor, die zur Erleichterung eines Ver- brechens nach dem IStGH-Statut bei dessen Begehung Unterstützung leisten oder hierzu Mittel bereitstellen. Das Zurverfügungstellen des eigenen Territoriums zum Betrieb der Satelliten-Re- 53 laisstation in Ramstein, welche für die Fernsteuerung der zum Teil völkerrechtswidrigen Droh- neneinsätze von zentraler Bedeutung ist, könnte also eine dem IStGH-Statut unterfallende, objek- tiv tatbestandsmäßige Beihilfehandlung sein. Die nach Art. 30 dem IStGH erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen im Hin- blick auf die genannte Beihilfehandlung jedoch ebenfalls erfüllt sein. D.h., ein Mitglied der Bun- desregierung müsste vorsätzlich und wissentlich hinsichtlich der Haupttat, der Beihilfehandlung und der Verbindung zwischen beiden gehandelt haben. Anhaltspunkte hierfür sind nicht er- sichtlich. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sowohl die Vereinigten Staaten als auch der Jemen zwar Sig- natarstaaten des IStGH-Statuts sind, sie das Abkommen jedoch nie ratifiziert haben. Sie haben          54 daher die Gerichtsbarkeit des IStGH nicht als Vertragsstaaten anerkannt. Eine Begründung der Gerichtsbarkeit für die Situation gem. Art. 13 lit. b) IStGH-Statut durch entsprechenden Be- schluss des VN-Sicherheitsrats dürfte ebenfalls fernliegen. Zu Begründung der Zuständigkeit des 51     IStGH-Statut, A/Conf.183/9 vom 17. Juli 1998, https://www.auswaertiges- amt.de/blob/203446/c09be147948d4140dd53a917c2544fa6/roemischesstatut-data.pdf. 52     Zu Struktur und Inhalt von Art. 8 IStGH-Statut vgl. Kai Ambos, Internationales Strafrecht, 4. Auflage, München 2014, S. 310 ff. 53     Zur Beihilfe i.S.d. IStGH-Statuts im Einzelnen siehe Kai Ambos, Internationales Strafrecht, 4. Auflage, München 2014, S. 191 ff. 54     UNTC, Ratifikationsstand des IStGH-Statuts vom 30. August 2019, https://trea- ties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XVIII-10&chapter=18&clang=_en.",
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