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"content": "Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Zusammenfassung Einleitung ERSTER TEIL Auslegung der EG-Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung im Hinblick auf die erfaßten Pläne und Programme A. Begriff der Pläne und Programme im Sinne der Richtlinie 21 I. Zur Unterscheidung von Plänen und Programmen 21 II. Änderung von Plänen und Programmen sowie deren Mitfinanzierung durch die Europäische Gemeinschaft 22 III. Behördliche Ausarbeitung bzw. Annahme der Pläne und Programme 22 IV. Rechtliche Aufstellungspflicht 24 V. Bedeutung der strukturellen Differenzierung zwischen Begriffsbestimmung und Geltungsbereich 27 B. Die Festlegung des Geltungsbereichs der Richtlinie durch Ausschluß bestimmter Pläne und Programme 29 C. Die Festlegung des Geltungsbereichs der Richtlinie durch Kennzeichnung der umweltprüfungspflichtigen Pläne und Programme 30 I. Zum Begriff der erheblichen Umweltauswirkungen 30 II. Pläne und Programme mit obligatorischer Umweltprüfung 33 1. Projektbezogene Pläne und Programme 34 a) Ausarbeitung in bestimmten Sachbereichen 34 b) Rahmensetzung für die künftige Genehmigung bestimmter Projekte 37 aa) Begriffe der Genehmigung und des Projekts 37 bb) Bestimmung der Projekte 37 aaa) Projekte der Anhangs I UVP-RL 37 bbb) Projekte des Anhangs II UVP-RL 38 ccc) Projekte außerhalb der Anhänge I und II UVP-RL 40 2",
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"content": "cc) Bedeutung des Erfordernisses der Rahmensetzung 41 aaa) Ausgangslage 41 bbb) Pläne und Programme mit negativplanerischen Inhalten 42 ccc) Zur Frage der Projektspezifizierung 46 ddd) Rechtsverbindlichkeit des Rahmens 49 2. Gebietsbezogene Pläne und Programme 50 III. Pläne und Programme mit konditionaler Umweltprüfung 52 1. Anwendungsfälle 52 a) Die Bagatellklausel des Art. 3 Abs. 3 SUP-RL 52 aa) Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen 52 bb) Geringfügige Änderungen vo n Plänen und Programmen 54 b) Die Regelung des Art. 3 Abs. 4 SUP-RL 55 2. Ansätze und Kriterien für die Bestimmung der Pläne und Programme mit konditionaler Umweltprüfung 57 3. Verfahren zur Bestimmung der Pläne und Programme mit konditionaler Umweltprüfung 58 ZWEITER TEIL Zu den von der EG-Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung erfaßten Plänen und Programmen des deutschen Rechts A. Erfassung durch Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL 59 I. Raumordnungsrechtliche Pläne und Programme 59 1. Charakterisierung und Arten 59 2. Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL 60 3. Sachbereich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL 60 4. Rahmensetzung für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführten Projekte 61 5. Exkurs: Raumordnungsverfahren 62 6. Ergebnis 64 II. Städtebaurechtliche Pläne und Programme 65 1. Charakterisierung und Arten 65 2. Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL 66 3. Sachbereich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL 67 3",
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"content": "4. Rahmensetzung für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführten Projekte 67 5. Ausnahme- bzw. Sonderfälle 68 6. Ergebnis 68 III. Naturschutzrechtliche Pläne und Programme 69 1. Schutzgebietsfestsetzungen und ähnliche Gebietsausweisungen 69 a) Charakterisierung und Arten 69 b) Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL 69 c) Sachbereich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL 70 d) Rahmensetzung für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführten Projekte 71 e) Ausnahme- bzw. Sonderfälle 71 f) Ergebnis 72 2. Landschaftsplanung 72 a) Charakterisierung und Arten 72 b) Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL 73 c) Sachbereich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL 74 aa) Überörtliche Landschaftplanung 74 aaa) Modell der Primärintegration 74 bbb) Modell der Sekundärintegration 75 bb) Örtliche Landschaftsplanung 77 aaa) Modell der Primärintegration 77 bbb) Modell der Sekundärintegration 78 ccc) Separationsmodell 78 d) Rahmensetzung für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführten Projekte 79 e) Ausnahme- bzw. Sonderfälle 79 f) Ergebnis 80 3. Sonstige naturschutzrechtliche Pläne und Programme 81 a) Arten- und Biotopschutzprogramme 81 b) Pflege- und Entwicklungspläne, Behandlungsrichtlinien 81 c) Landschaftspflegerischer Begleitplan 82 IV. Verkehrsrechtliche Pläne und Programme 83 1. Bundesverkehrswegeplan 83 a) Charakterisierung 83 4",
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"content": "b) Plan oder Programm im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL 84 aa) Voraussetzungen des Art. 2 lit. a 1. Querstr. SUP-RL 84 bb) Voraussetzungen des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL 85 c) Sachbereichszuordnung und Rahmensetzung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL 88 d) Ergebnis 88 2. Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 89 a) Charakterisierung 89 b) Plan oder Programm im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL 90 c) Sachbereichszuordnung und Rahmensetzung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL 90 d) Ergebnis 91 3. Linienbestimmung der Bundesfernstraßen 91 a) Charakterisierung 91 b) Plan oder Programm im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL 91 c) Sachbereichszuordnung und Rahmensetzung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL 92 d) Ergebnis 92 4. Sonstige verkehrsrechtliche Pläne und Programme des Bundes 93 a) Straßenbauplan 93 b) Straßenbaurechtlicher Fünfjahresplan 94 c) Bedarfsplan für die Bundesschienenwege 94 d) Linienbestimmung der Bundeswasserstraßen 94 e) Flugplatzgenehmigungen 95 5. Verkehrsrechtliche Pläne und Programme der Länder 97 V. Landwirtschaftsrechtliche Pläne und Programme 97 1. Charakterisierung und Arten 97 2. Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL 99 3. Sachbereichszuordnung und Rahmensetzung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL 99 4. Ergebnis 101 VI. Forstrechtliche Pläne und Programme 101 1. Charakterisierung und Arten 101 2. Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL 102 3. Sachbereich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL 103 5",
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"content": "a) Forstliche Rahmenplanung 103 aa) Modell der Primärintegration 103 bb) Modell der Sekundärintegration 103 cc) Separationsmodell 104 b) Forsteinrichtungspläne 104 4. Rahmensetzung für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II UVP- RL aufgeführten Projekte 104 a) Forstliche Rahmenplanung 104 b) Forsteinrichtungspläne 105 5. Ergebnis 105 VII. Abfallrechtliche Pläne und Programme 106 1. Charakterisierung und Arten 106 2. Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL 107 3. Sachbereich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL 108 4. Rahmensetzung für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführten Projekte 108 a) Abfallwirtschaftspläne 108 b) Abfallwirtschaftskonzepte 109 5. Ergebnis 111 VIII. Immissionsschutzrechtliche Pläne und Programme 112 1. Charakterisierung und Arten 112 2. Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL 113 3. Sachbereichszuordnung und Rahmensetzung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL 114 4. Ergebnis 116 IX. Wasserrechtliche Pläne und Programme 117 1. Charakterisierung und Arten 117 2. Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL 119 3. Sachbereich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL 120 4. Rahmensetzung für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführten Projekte 121 5. Ergebnis 124 X. Bodenschutzrechtliche Pläne und Programme 124 1. Charakterisierung und Arten 124 2. Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL 125 6",
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"content": "3. Sachbereichszuordnung und Rahmensetzung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL 126 4. Ergebnis 127 B. Erfassung durch Art. 3 Abs. 2 lit. b SUP-RL 128 C. Erfassung durch Art. 3 Abs. 3, 4 SUP-RL 130 I. Plan- und Programmarten 130 II. Zum Begriff der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen 131 1. Das Merkmal der Umweltauswirkungen 131 2. Das Merkmal der Erheblichkeit 131 3. Das Merkmal der Voraussichtlichkeit 132 4. Die Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs II SUP-RL sowie die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen 132 7",
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"content": "Abkürzungsverzeichnis ABl. EG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften BauGB Baugesetzbuch BauR Baurecht (Zeitschrift) BauROG Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 BaWüBodSchG Baden-Württemberg: Gesetz zum Schutz des Bodens (Boden- schutzgesetz – BodSchG) BaWüLAbfG Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landes- abfallgesetz – LAbfG) BaWüLLG Baden-Württemberg: Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz BaWüLPlG Baden-Württemberg: Landesplanungsgesetz (LplG) BaWüLWaldG Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz – LWaldG) BaWüNatSchG Baden-Württemberg: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) BaWüWG Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) BayLPlG Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) BayNatSchG Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter BayVGH Bayerischer Verfassungsgerichtshof BayWaldG Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) BayWG Bayerisches Wassergesetz (BayWG) BbgAbfG Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG) BbgLWaldG Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) BbgNatSchG Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG) BbgRegBkPlG Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg BbgVerfG Verfassungsgericht des Landes Brandenburg BbgWG Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz 8",
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"content": "BFernStrG Bundesfernstraßengesetz (FStrG) BGBl. Bundesgesetzblatt BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchGE Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes BImSchV Bundesimmissionsschutzverordnung BlnBodSchG Gesetz zur Vermeidung und Sanierung von Bodenverun- reinigungen (Berliner Bodenschutzgesetz – BlnBodSchG) BlnKrW-/AbfG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreis- laufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin – KrW-/AbfG Berlin) BlnNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz – NatSchGBln) BlnWG Berliner Wassergesetz (BWG) BMVBW Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BR-Drucks. Bundesratsdrucksache BremAGKrW-/AbfG Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (BremAGKrW-/AbfG) BSchWAbG Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bun- desschienenwegeausbaugesetz) BT-Drucks. Bundestagsdrucksache BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerwG Bundesverwaltungsgericht BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVWP Bundesverkehrswegeplan BWaldG Bundeswaldgesetz DÖV Die Öffentliche Verwaltung DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt EG Europäische Gemeinschaft EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EU Europäische Union EUV Vertrag über die Europäische Union EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft FernStrAbÄndG Fernstraßenausbauänderungsgesetz FFH-RL Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen FlurbG Flurbereinigungsgesetz 9",
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"content": "FStrAbG Fernstraßenausbaugesetz GAKG Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Ag- rarstruktur und des Küstenschutzes“ GG Grundgesetz HbgBodSchG Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz – HmbBodSchG) HbgNatSchG Hamburgisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hamburgisches Naturschutzgesetz – HmbNatSchG) HbgWG Hamburgisches Wassergesetz HessAGKrW-/AbfG Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) HessNatSchG Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landespflege (Hessisches Naturschutzgesetz – HENatG) HessWG Hessisches Wassergesetz (HWG) JuS Juristische Schulung (Zeitschrift) KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz LKV Landes- und Kommunalverwaltung (Zeitschrift) LuftVG Luftverkehrsgesetz MeVoLPlG Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern – Landesplanungsgesetz (LPlG) MeVoLWG Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) MeVoLWaldG Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- waldgesetz – LWaldG) MeVoLNatSchG Gesetz zum Schutz der Natur und der Landschaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesnaturschutzgesetz – LNatG M-V) m. w. N. mit weiteren Nachweisen NdsBodSchG Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NbodSchG) NdsNatSchG Niedersächsisches Naturschutzgesetz NdsOVG Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht NdsWG Niedersächsisches Wassergesetz n.F. neue Fassung NROG Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landesplanung NuR Natur und Recht (Zeitschrift) NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht NVwZ-RR Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport NWLAbfG Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG) 10",
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"content": "NWLandschG Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) NWLBodSchG Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz – LbodSchG) NWLForstG Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) NWLPlG Nordrhein-Westfalen: Landesplanungsgesetz (LPlG) NWLWG Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) NWVBl. Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter NWVerfGH Nordrhein-Westfälischer Verfassungsgerichtshof Querstr. Querstrich RhPfLAbfWAG Rheinland-Pfalz: Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetz (LAbfWAG) RhPfLWaldG Rheinland-Pfalz: Landeswaldgesetz (LWaldG) RhPfLPlG Rheinland-Pfalz: Landesplanungsgesetz (LPlG) RhPfLPflG Rheinland-Pfalz: Landespflegegesetz (LPflG) RhPfLWG Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz – LWG) RL Richtlinie ROG Raumordnungsgesetz ROV Raumordnungsverordnung SaAnLWaldG Sachsen-Anhalt: Landeswaldgesetz SaAnNatSchG Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) SaAnWG Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) SaarlAbfWG Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) SaarNatSchG Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG) SaarlWG Saarländisches Wassergesetz (SWG) SaarlLWaldG Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz – LWaldG) SächsABG Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) SächsNatSchG Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) SächsLPlG Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) SächsWaldG Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) SächsWG Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) SchlHLPlG Schleswig- Holstein: Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz) 11",
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"content": "SchlHLWaldG Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz) SchlHLNatSchG Schleswig- Holstein: Gesetz zum Schutz der Natur – Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG StrBauFinG Straßenbaufinanzierungsgesetz SUP Strategische Umweltprüfung SUP-RL Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ThürAbfWAG Gesetz über die Vermeidung, Verminderung und Beseitigung von Abfällen und die Sanierung von Altlasten (Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz – ThAbfAG) ThürNatSchG Thüringer Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz – ThürNatG) ThürLPlG Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) ThürWaldG Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz – ThürWaldG) ThürWG Thüringer Wassergesetz (ThürWG) TierKBG Tierkörperbeseitigungsgesetz UPR Umwelt- und Planungsrecht UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-RL Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten VR Verwaltungsrundschau (Zeitschrift) WaStrG Bundeswasserstraßengesetz WHG Wasserhaushaltsgesetz WHGE Regierungsentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes WR-RL Wasserrahme nrichtlinie ZfBR Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht ZUR Zeitschrift für Umweltrecht 12",
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"content": "Zusammenfassung 1. Die Begriffsbestimmungsnorm des Art. 2. lit. a SUP-RL bezieht sich auf Pläne und Pro- gramme sowie deren Änderungen. Da Pläne und Programme in der Richtlinie sowohl in definitorischer als auch in sonstiger Hinsicht völlig gleich behandelt werden, ist es nicht weiterführend, hier nach inhaltlichen Bedeutungsunterschieden zu forschen. 2. Art. 2 lit. a 1. Querstr. SUP-RL stellt darauf ab, daß die Pläne und Programme von ei- ner Behörde ausgearbeitet oder angenommen werden. Erfaßt werden demnach auch die von Privatrechtssubjekten (Architekturbüros etc.) ausgearbeiteten Pläne und Program- me, sofern die Annahme durch eine Behörde erfolgt. 3. Daß sich Art. 2 lit. a 1. Querstr. SUP-RL zudem auf die behördliche Ausarbeitung von Gesetzentwürfen erstreckt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da die parlamentari- sche Entscheidungsfreiheit völlig unangetastet bleibt. 4. Die von Art. 2 lit. a 2. Querst. SUP-RL verlangte Erstellungspflicht bedeutet, daß nur solche Pläne und Programme erfaßt werden, die in einer Muß-Vorschrift oder einer Soll- Vorschrift geregelt sind. Anders verhält es sich dagegen, wenn lediglich eine Kann-Vorschrift besteht und dem zufolge die Entscheidung über die Plan- oder Pro- grammerstellung im behördlichen Ermessen liegt. 5. Die auffällige strukturelle Differenzierung zwischen einem durch wenige Merkmale gekennzeichneten Plan- bzw. Programmbegriff einerseits (Art. 2 lit. a SUP-RL) und ei- nem näher ausgestalteten Geltungsbereich andererseits (Art. 3 SUP-RL) stellt eine kon- zeptionelle Grundentscheidung des Richtliniengebers dar, die es grundsätzlich nicht zu- läßt, aus dem bloßen Verständnis der Worte Plan oder Programm zusätzliche, in Art. 2 lit. a SUP-RL nicht aufgeführte Merkmale herzuleiten, um Zweifelsfälle zu lösen. 6. Die in den Ausschlußnormen des Art. 3 Abs. 8, 9 SUP-RL aufgeführten Pläne und Pro- gramme sind selbst dann nicht umweltprüfungspflichtig, wenn sie im übrigen alle Vo r- aussetzungen erfüllen, von denen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung abhängt. 7. Der Begriff der erheblichen Umweltauswirkungen, der zu den Schlüsselbegriffen der Richtlinie gehört, bezieht sich sowohl auf vorteilhafte (positive) als auch auf nachteili- ge (negative) ökologische Effekte. 13",
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"content": "8. Soweit nicht die exzeptionellen Regelungen des Art. 3 Abs. 3, 8, 9 SUP-RL eingreifen, sind alle Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL, welche die Voraus- setzungen des Art. 3 Abs. 2 SUP-RL erfüllen, einer Umweltprüfung zu unterziehen. Ob von dem konkreten Plan oder Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkun- gen ausgehen, bedarf keiner besonderen Feststellung, da derartige Auswirkungen un- widerleglich vermutet werden (obligatorische Umweltprüfung). 9. Unter den in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL aufgeführten zwölf Sachbereichen befinden sich zwei allgemeine Materien, und zwar die Raumordnung und die Boden- nutzung. Die übrigen zehn Sachbereiche stellen jeweils Spezialmaterien dar. Die Pläne und Programme der Spezialmaterien unterscheiden sich von denen der Bodennutzung durch ihre weniger weitreichende Konkretisierungsstufe, von denen der Raumordnung durch ihr engeres Zielspektrum. 10. Hinsichtlich der in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL verwandten Begriffe der Ge- nehmigung und des Projekts kann auf die betreffenden Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 2 UVP-RL zurückgegriffen werden. 11. Einer Umweltprüfung bedarf es nicht, wenn Pläne und Programme lediglich einen Rahmen setzen für solche Projekte des Anhangs II UVP-RL, bei denen kraft mitglied- staatlicher Entscheidung (Art. 4 Abs. 2 UVP-RL, § 3c UVPG) nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Die Annahme einer Prüfungspflicht ginge hier über die Ziele der Richtlinie hinaus. 12. Auch Negativplanungen können nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL umweltprüfungs- pflichtig sein. Darunter sind Pläne und Programme zu verstehen, die für näher bezeich- nete Gebiete die Verwirklichung von Projekten der Anhänge I und II UVP-RL aus- schließen, ohne für die betreffenden Gebiete eine bestimmte Nutzung positiv herauszu- stellen. 13. Für die Umweltprüfungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL ist entscheidend, daß von der Rahmensetzung in den Plänen und Programmen überhaupt Projekte der An- hänge I und II UVP-RL erfaßt werden (Projektbezug). Auf das Maß der Projektspezifi- zierung kommt es nicht an. 14. Das Rahmensetzungsmerkmal des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL ist erfüllt, wenn die Inhalte der betreffenden Pläne oder Programme bei der behördlichen Genehmigung von Projekten der Anhänge I und II UVP-RL zu beachten oder zu berücksichtigen sind. 14",
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"number": 15,
"content": "15. In Art. 3 Abs. 2 lit. b SUP-RL geht es um Pläne und Programme, die sich auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (sog. FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutz- gebiete auswirken. Unerheblich ist, ob sie in bestimmten Sachbereichen ergehen oder sich auf Projekte beziehen. 16. Die Regelung des Art. 3 Abs. 3, 4 SUP-RL betrifft Pläne und Programme mit konditi- onaler Umweltprüfung. Diese sind dadurch gekennzeichnet, daß sie nur dann umwelt- prüfungspflichtig sind, wenn eine diesbezügliche mitgliedstaatliche Entsche idung vo r- liegt. 17. In der Bagatellklausel des Art. 3 Abs. 3 SUP-RL geht es um Pläne und Programme, welche die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene, d. h. von gemeindlichen Ge- bietsteilen, festlege n, sowie um geringfügige Änderungen von Plänen und Program- men. Als geringfügig erweist sich eine Änderung dann, wenn sie die Grundzüge des Plans oder Programms nicht berührt. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht davon absehen, die in Art. 3 Abs. 3 SUP-RL vorgesehene Bestimmung zu den voraussichtlich erhebli- chen Umweltauswirkungen zu treffen. Dies ergibt sich aus dem Sicherstellungsauftrag des Art. 3 Abs. 5 Satz 2 SUP-RL. 18. Nach Art. 3 Abs. 4 SUP-RL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, hinsichtlich aller Pläne und Programme, die nicht unter Art. 3 Abs. 2 SUP-RL fallen, aber einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzen, darüber zu befinden, ob sie vo r- aussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Dies betrifft beispielsweise Standortplanungen für Projekte in den Sachbereichen Gesundheit, Bildung, Kultur und Sport. 19. Auf dem Gebiet des Raumordungsrechts unterliegen der Umweltprüfungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL grundsätzlich die hochstufigen Raumordungspläne (§ 8 ROG), die Regionalpläne (§ 9 ROG), die brandenburgischen Braunkohlen- und Sanie- rungspläne (§§ 12 ff. BbgRegBKPlG), die nordrhein-westfälischen und sächsischen Braunkohlenpläne (§§ 11, 24 ff. NWLPlG, § 8 SächsLPlG) sowie die schleswig- holsteinischen Kreisentwicklungspläne (§§ 11 ff. SchlHLPlG). Keiner Umweltprüfung bedürfen demgegenüber die schleswig- holsteinischen Regionalbezirkspläne (§ 3 Abs. 1, § 7a SchlHLPlG), da es bei ihnen an der Planaufstellungspflicht fehlt. Das Raum- ordnungsverfahren ist insofern nicht umweltprüfungspflichtig, als es nicht zu den Plä- nen und Programmen im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL gehört, sondern lediglich einen verselbständigten und besonders formalisierten Teil des Projektgenehmigungsverfah- rens bzw. des Plan- oder Programmaufstellungsverfahrens bildet. 15",
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"number": 16,
"content": "20. Auf dem Gebiet des Städtebaurechts betrifft die obligatorische Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL sowohl die Bebauungspläne (einschließlich der vorhaben- bezogenen im Sinne des § 12 BauGB) als auch die Flächennutzungspläne, nicht jedoch die Vorhaben- und Erschließungspläne, da für diese keine rechtliche Aufstellungs- pflicht besteht. 21. Soweit es um das Gebiet des Naturschutzrechts geht, ist bedeutsam, daß Schutzgebiets- festsetzungen grundsätzlich keiner Umweltprüfung bedürfen, da es an einer rechtlichen Festsetzungspflicht (Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL) fehlt. Eine Ausnahme bildet § 19b Abs. 2 BNatSchG (= § 33 Abs. 2 BNatSchG n. F.). Danach besteht eine Rechts- pflicht zur Festsetzung von Schutzgebieten, um den Erhaltungszielen der FFH-Gebiete sowie der Europäischen Vogelschutzgebiete gerecht zu werden. Hinsichtlich der Land- schaftsplanung hängt die Umweltprüfungspflichtigkeit von der Konkretisierungsstufe sowie davon ab, wie die Länder das Verhältnis zur Raumordnungs- bzw. Bauleitpla- nung ausgestaltet haben. Hierbei spielt der Umstand eine maßgebliche Rolle, daß der Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL nicht aufgeführt ist. Pflege- und Entwicklungspläne sowie landschaftspflegerische Begleitpläne sind grundsätzlich nicht umweltprüfungspflichtig. Gleiches gilt für Arten- und Biotopschutzprogramme, wobei sich allerdings Besonder- heiten ergeben, soweit sie als Teil der Landschaftsplanung konzipiert worden sind. 22. Auf dem Gebiet des Verkehrsrechts unterliegen der Umweltprüfungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL der Bundesverkehrswegeplan, die Bedarfspläne für die Bundes- fernstraßen und die Bundesschienenwege (§ 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG, § 1 Abs. 1 BSchWAbG), die Linienbestimmungen der Bundesfernstraßen und der Bundeswasser- straßen (§ 16 Abs. 1 BFernStrG, § 13 Abs. 1 WaStrG) sowie die Genehmigungen für Flughäfen und Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich (§ 6 Abs. 1 LuftVG). Nicht umweltprüfungspflichtig sind der Straßenbauplan (Art. 3 Abs. 1 StrBauFinG) sowie der straßenbaurechtliche Fünfjahresplan (§ 5 Abs. 1 FStrAbG), da sie unter die Ausnahmeregelung des Art. 3 Abs. 8 2.Querstr. SUP-RL fallen. 23. Auf dem Gebiet des Landwirtschaftsrechts sind Tierkörperbeseitigungspläne unter be- stimmten Voraussetzung umweltprüfungspflichtig. Anders verhält es sich mit dem Flurbereinigungsplan sowie dem Wege- und Gewässerplan, da es insoweit an der Er- stellungspflicht (Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL) fehlt. Beim gemeinsamen Rahmen- plan (§ 4 Abs. 1 GAKG) scheidet eine Umweltprüfungspflicht insofern aus, als er unter die Ausnahmebestimmung des Art. 3 Abs. 8 2. Querstr. SUP-RL fällt. Gleiches gilt für 16",
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"number": 17,
"content": "die agrarstrukturelle Entwicklungsplanung, soweit diese lediglich den Charakter einer gliedstaatlichen Vorplanung zur gemeinsamen Rahmenplanung (§ 1 Abs. 2 GAKG) trägt. Ist sie jedoch landesrechtlich als allgemeine landwirtschaftliche Fachplanung ausgestaltet worden, so kommt eine obligatorische Unweltprüfung unter bestimmten Voraussetzungen in Be tracht. 24. Auf dem Gebiet des Forstrechts unterliegt die forstliche Rahmenplanung grundsätzlich der obligatorischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL, wobei die nähe- ren Einzelheiten von der landesrechtlichen Ausgestaltung abhängig sind. Nicht um- weltprüfungspflichtig sind die geschützten Waldgebiete, da sie den begrifflichen An- forderungen des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL nicht genügen, sowie – wegen fehlen- der rahmensetzender Wirkung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL – die Forsteinrichtungspläne (Betriebspläne, Betriebsgutachten, Wirtschaftpläne). 25. Auf dem Gebiet des Abfallrechts ist bei den Abfallwirtschaftsplänen unabhängig da- von, ob sie für verbindlich erklärt worden sind oder nicht, eine Umweltprüfungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL gegeben. Als umweltprüfungspflichtig erweisen sich grundsätzlich auch die Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlichrechtlichen Entsor- gungsträger (§ 19 Abs. 5 KrW-/AbfG). Entscheidend ist hier allerdings die landes- rechtliche Ausgestaltung. Demgegenüber sind die Abfallwirtschaftskonzepte der Er- zeuger (§ 19 Abs. 1 – 4 KrW/AbfG) selbst dann nicht umweltprüfungspflichtig, wenn sie von öffentlichrechtlichen Erzeugern erstellt werden. 26. Was das Gebiet des Immissionsschutzrechts angeht, so scheidet eine Umweltprüfungs- pflicht bei den Luftreinhalte- und Lärmminderungsplänen aus, da diese sich keinem der in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL aufgeführten Sachbereiche zuordnen lassen. Gleiches gilt für die Emissionskataster, denen es zudem am Rahmensetzungsmerkmal (Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL) fehlt. Die Untersuchungsgebiete (§ 44 BImSchG), immissionsrechtlichen Schutzgebiete (§ 49 Abs. 1 BImSchG) und Smog- Gebiete (§§ 49 Abs. 2, 40 Abs. 1 BImSchG) genügen nicht den begrifflichen Anforde- rungen des Art. 2 lit. a SUP-RL, weil hier keine Erstellungspflicht besteht. Umweltprü- fungspflichtig sind auch nicht die im Regierungsentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgesehenen Luftreinhaltepläne (§ 47 Abs. 1, 3 BImSchGE) und Aktionspläne (§ 47 Abs. 2 BImSchGE). 27. Gegenstand der obligatorischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL sind auf dem Gebiet des Wasserrechts die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (§ 36 WHG), die Bewirtschaftungspläne (§ 36 b WHG) und die Abwasserbeseitigungspläne 17",
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"content": "(§ 18 a Abs. 3 WHG). Gleiches gilt für die Reinhalteordnungen (§ 27 WHG), soweit eine landesrechtliche Erstellungspflicht besteht, und für die Festsetzung von Über- schwemmungsgebieten (§ 32 WHG). Anders verhält es sich mit den Wasserschutzge- bieten (§ 19 WHG), da es insoweit an einer Festsetzungspflicht fehlt. Was die derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz anbe- langt, so sind die dort geregelten Maßnahmenprogramme (§ 36 WHGE) und Bewirt- schaftungspläne (§ 36 b WHGE) grundsätzlich umweltprüfungspflichtig. 28. Auf dem Gebiet des Bodenschutzrechts bedarf die in einigen Ländern vorgesehene Festsetzung von Bodenbelastungs-, Bodenplanungs- bzw. Bodenschutzgebieten keiner Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL, weil hier die begrifflichen Anforde- rungen des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL nicht erfüllt sind. Auch die Sanierungsplä- ne (§§ 13, 14 BBodSchG) sind nicht umweltprüfungspflichtig. Bei ihnen liegt zumin- dest die rahmensetzende Wirkung (Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL) nicht vor, teils fehlt es bereits an den erforderlichen begrifflichen Merkmalen (Art. 2 lit. a SUP-RL). 29. Die Frage, welche Pläne und Programme einer obligatorischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. b SUP-RL unterliegen, läßt sich kaum abstrakt, sondern im wesentli- chen nur einzelfallbezogen beantworten. Denn aufgrund dieser Vorschrift sind (von den Ausnahmefällen des Art. 3 Abs. 3, 8, 9 SUP-RL abgesehen) alle Pläne und Pro- gramme umweltprüfungspflichtig, welche die in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL bezeich- neten beeinträchtigenden Auswirkungen haben. Letztlich dürfte es nur wenige Plan- oder Programmarten geben, bei denen derartige Auswirkungen von vornherein aus- scheiden. 30. In der Praxis sollte der Grundsatz gelten, daß bei allen Plänen und Programmen, deren räumlicher Geltungsbereich an FFH-Gebiete bzw. Europäische Vogelschutzgebiete heranreicht oder sich sogar damit überschneidet, die Frage gestellt wird, ob Gebietsbe- einträchtigungen in Betracht kommen. Sofern diese Frage nicht von vornherein ve r- neint werden kann, sind weitere Untersuchungen erforderlich, die sich gegebenenfalls auch darauf erstrecken, ob die in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL vorgesehene Erheblich- keitsschwelle überschritten werden könnte. Ist dies der Fall, greift bei dem betreffen- den Plan oder Programm die Umweltprüfungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 lit. b SUP-RL ein. 31. Bei der konditionalen Umweltprüfung (§ 3 Abs. 3, 4 SUP-RL) kommt dem Begriff der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen maßgebliche Bedeutung zu. Dies er- 18",
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"number": 19,
"content": "gibt sich daraus, daß die Mitgliedstaaten eigens festzustellen haben, ob die betreffen- den Pläne und Programme derartige Auswirkungen entfalten. 32. Erheblich sind die in § 3 Abs. 3, 4 SUP-RL angesprochenen Umweltauswirkungen dann, wenn die von ihne n ausgehende Beeinflussung der geschützten Umweltgüter nicht nur marginaler Art, sondern von einigem Gewicht oder einiger Dauer ist. Ange- sichts des mit einer strategischen Umweltprüfung verbundenen Aufwands sind an Ge- wicht und Dauer durchaus substantielle Anforderungen zu stellen. 33. Die Erheblichkeitsschwelle läßt sich auf abstrakter Ebene nicht mit der wünschenswer- ten Präzision bestimmen, weil es hier insbesondere auch auf einzelfallbezogene Wer- tungen ankommt. Dies ist ein wesentlicher Grund dafür, bei der Entscheidung über die Frage, ob die in Art. 3 Abs. 3, 4 SUP-RL vorgesehenen Pläne und Programme voraus- sichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, den Ansatz der Einzelfallprüfung zugrunde zu legen. Zwar läßt Art. 3 Abs. 5 Satz 1 SUP-RL hier auch die Festlegung von Plan- und Programmarten zu. Angesichts des in Art. 3 Abs. 5 Satz 2 SUP-RL nor- mierten Sicherstellungsauftrags besteht jedoch bei Negativlisten, die Plan- und Pro- grammarten enthalten, bei denen die Entbehrlichkeit der Umweltprüfung ohne Rück- sicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles festgelegt wird, ein hohes Risiko der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit. Der Sicherstellungsauftrag setzt Typisierungen und Generalisierungen bei Negativlisten enge Grenzen. 34. Bei Positivlisten, die dadurch gekennzeichnet sind, daß die in ihnen enthaltenen Pläne und Programme ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls stets um- weltprüfungspflichtig sind, kommt zwar ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht nicht in Betracht. Allerdings ist fraglich, ob mit Positivlisten eine Aufwandsreduzierung im Be- reich der strategischen Umweltprüfung erreicht werden kann. 19",
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"number": 20,
"content": "Einleitung Die herkömmlichen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinienbestimmungen zur Umweltve r- 1 träglichkeitsprüfung verlangen lediglich, daß im Zusammenhang mit der Genehmigung von Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, öko- logische Untersuchungen durchgeführt werden (sog. Projekt-UVP). Über diese Rechtslage 2 geht die unlängst erlassene Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung insofern deutlich hinaus, als sie sich auf die der Genehmigungserteilung vorgelagerten Pläne und Program- me bezieht. Sie wird deshalb verbreitet auch als Plan-UVP-Richtlinie bezeichnet. Zudem wird der Projekt-UVP häufig die Plan-UVP gegenübergestellt. Dieser Sprachgebrauch ist freilich in zweifacher Hinsicht ungenau. Denn einmal bezieht sich die neue Richtlinie nicht nur auf Pläne, sondern ausdrücklich auch auf Programme. Und zum anderen spricht sie nicht von Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern von Um- weltprüfung. Daher wird für die vorliegende Studie der – in der öffentlichen Diskussion 3 ebenfalls anzutreffende – Ausdruck „strategische Umweltprüfung“ bevorzugt. Dieser Ausdruck liegt auch der im folgenden verwandten Richtlinienabkürzung (SUP-RL) zugrunde. Hervorgehoben sei, daß es insoweit nicht um substantielle Fragen, sondern le- diglich um einen möglichst richtlinienadäquaten Sprachgebrauch geht. Wie bereits der amtlichen Bezeichnung der neuen Richtlinie zu entnehmen ist, werden le- diglich bestimmte Pläne und Programme erfaßt. Welche dies sind, läßt sich anhand der Richtlinienvorschriften nicht auf den ersten Blick feststellen. Es bedarf insoweit vielmehr näherer juristischer Untersuchungen. 1 Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 27.6.1985 (ABl. EG Nr. L 175, S. 40); Richtlinie 97/11/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeits- prüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 3.3. 1997 (ABl. EG Nr. L 73, S. 5). 2 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Um- weltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 27.6.2001 (ABl. EG Nr. L 197, S. 30). 3 Vgl. z. B. Michael Schmidt/Nicole Rütz/Sascha Bier, Umsetzungsfragen bei der strategischen Umweltprüfung (SUP) in nationales Recht, DVBl. 2002, 357; Christian Jakoby, Die strategische Umweltprüfung (SUP) in der Raumplanung, 2000; Lieselotte Feldmann, Die strategische Um- weltprüfung – SUP-RL, in: Volkmar Hartje/Axel Klaphake (Hrsg.), Die Rolle der Europäischen Union in der Umweltplanung, 1998, S. 103. 20",
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"number": 21,
"content": "ERSTER TEIL Auslegung der EG-Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung im Hin- blick auf die erfaßten Pläne und Programme A. Begriff der Pläne und Programme im Sinne der Richtlinie In der Richtlinie werden einige grundlegende Begriffe inhaltlich eigens konkretisiert. Dar- unter befindet sich namentlich auch der Be griff der Pläne und Programme. Die konkretisie- renden Hinweise hierzu, denen für die vorliegende Studie besondere Bedeutung zukommt, liefert die Vorschrift des Art. 2 lit. a SUP-RL, der nunmehr im einzelnen nachzugehen ist. I. Zur Unterscheidung von Plänen und Programmen 4 An der Richtlinie fällt auf, daß sie – wie eingangs bereits angesprochen – Pläne und Pro- gramme gesondert nennt. Dies gilt auch für die Begriffsbestimmungsvorschrift des Art. 2 lit. a SUP-RL, die allerdings eine einheitliche inhaltliche Konkretisierung vornimmt. Die übrigen Richtlinienvorschriften betreffen ebenfalls Pläne und Programme jeweils in gle i- cher Weise. Insofern ist es nicht weiterführend, nach einem sachlichen Bedeutungsunter- schied zwischen Plänen und Programmen in der Richtlinie zu forschen. Die Unterscheidung zwischen Plänen und Programmen findet sich auch im deutschen Raumplanungsrecht. Da jedoch beide Formen konzeptioneller hoheitlicher Gestaltung durch die Richtlinie sowohl in definitorischer als auch in sonstiger Hinsicht vö llig gleich behandelt werden, kommt es von vornherein nicht darauf an, ob eine Gestaltungskonzepti- on nach nationalem Recht als Plan oder Programm erlassen wird. Die deutsche Rechtsord- nung weist in dieser Frage ohnehin keine klare Linie auf. Zwar gibt es Anhaltspunkte da- für, daß Programme im Vergleich zu Plänen die allgemeinen und weniger detaillierten Aussagen enthalten. Doch handelt es sich hierbei lediglich um eine Tendenz. Insbesondere werden räumliche Gestaltungskonzeptionen ähnlichen Inhalts und Detaillierungsgrads in den verschiedenen Ländern teils als Pläne, teils als Programme bezeichnet. 4 Vgl. oben Einleitung. 21",
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"number": 22,
"content": "II. Änderung von Plänen und Programmen sowie deren Mitfinanzierung durch die Europäische Gemeinschaft Zu den Plänen und Programmen im Sinne der Richtlinie gehören nach Art. 2 lit. a SUP-RL auch deren Änderungen. Dies bedeutet, daß die Richtlinienbestimmungen jeweils zugleich für die Aufstellung wie für die Änderung von Plänen und Programmen gelten. Allerdings ist hierbei die Sonderregelung des Art. 3 Abs. 3 SUP-RL zu beachten. Wie aus Art. 2 lit. a SUP-RL ferner hervorgeht, ist es unerheblich, ob die Pläne und Pro- gramme von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanziert werden oder nicht. Doch beste- hen insoweit zwei Ausnahmefälle, die sich aus Art. 3 Abs. 9 SUP-RL ergeben. Hinzu kommt die Sonderregelung des Art. 11 Abs. 3 SUP-RL. III. Behördliche Ausarbeitung bzw. Annahme der Pläne und Programme Nach Art. 2 lit. a SUP–RL kommen nur solche Pläne und Programme für eine strategische Umweltprüfung in Betracht, die von einer Behörde ausgearbeitet oder angenommen wer- den. Rein private Pläne und Programme scheiden somit aus. Eine rein private Natur ist ge- geben, wenn sowohl die Ausarbeitung als auch die Annahme durch Privatrechtssubjekte erfolgt. Von der Richtlinie erfaßt werden demgegenüber Pläne und Programme, die zwar – wie es in der Praxis des öfteren geschieht – von privater Seite (etwa Architekturbüros oder auch Wirtschaftsunternehmen) ausgearbeitet, aber von einer Behörde angenommen wer- den. Die Richtlinie erstreckt sich zudem auf Gesetzentwürfe. Art. 2 lit. a SUP–RL spricht inso- weit von Plänen und Programmen, die von einer Behörde für die Annahme durch das Par- lament oder die Regierung im Wege des Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden. Hieraus folgt, daß bei den vo n der Ministerialverwaltung erstellten Gesetzentwürfen gege- benenfalls eine Umweltprüfung durchzuführen ist, und zwar bereits vor dem Kabinetts- beschluß über den Entwurf. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gesetzentwurf vom Bundeskabinett zur Einbringung beim Bundestag oder vom Landeskabinett zur Einbringung beim Landtag beschlossen wird. Es gilt aber auch in dem Fall, daß das Landeskabinett den behördlich ausgearbeiteten Entwurf beschließt, um ihn durch den Bundesrat beim Bundestag einzubringen. Dagegen sind Fraktionen oder sonstige Zusammenschlüsse von Parlamentariern keine Behörden. Die von ihnen ausgearbeiteten (und eingebrachten) Gesetzentwürfe unterliegen demzufolge in keinem Fall einer Umweltprüfung. 22",
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"number": 23,
"content": "Gegenüber der Regelung zur Umweltprüfung von Gesetzentwürfen bestehen im übrigen 5 keine verfassungsrechtlichen Bedenken . Denn die Umweltprüfungspflicht obliegt nicht dem Parlament, sondern den Behörden, welche die Entwürfe ausarbeiten. Die parlamenta- rische Entscheidungsfreiheit darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt ein Ge- setz verabschiedet wird, bleibt völlig unangetastet. Für das Parlament ergibt sich vielmehr der Vorteil, daß zusätzliche Informationen über die Umweltauswirkungen der in den betreffenden Gesetzentwürfen enthaltenen Vorschriften verfügbar sind. Bisweilen wird die Rechtsansicht vertreten, daß der Gesetzesbegriff des Art. 2 lit. a 1. Querstr. Var. 2 SUP-RL sowohl formelle wie materielle Gesetze und damit auch Rechts- 6 verordnungen umfasse. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn Art. 2 lit. a 1. Querstr. Var. 2 SUP-RL vermag nur diejenigen als Rechtsverordnung ergehenden Plä- ne und Programme zu erfassen, die „von einer Behörde für die Annahme ... durch die Re- gierung“ ausgearbeitet werden. Die übrigen, insbesondere von den staatlichen Mit- telinstanzen, den Kreisen und Gemeinden in Form einer Rechtsverordnung erlassenen Plä- ne und Programme wären auf der Grundlage der dargelegten Rechtsansicht entweder von vornherein kein tauglicher Gegenstand einer strategischen Umweltprüfung, was überhaupt nicht zu überzeugen vermag, oder sie müßten Art. 2 lit. a 1. Querstr. Var. 1 SUP-RL zuge- ordnet werden. Letzteres ist indes ebenfalls abzulehnen, da es einmal wegen der Spezialität der Regelung zum Gesetzgebungsverfahren rechtsmethodisch bedenklich wäre und zum anderen zu einer gespaltenen Systematik bei der Einordnung von Rechtsverordnungen führte. Alldies erlaubt nur die Schlußfolgerung, daß Art. 2 lit. a 1. Querstr. Var. 2 SUP-RL allein formelle Gesetze betrifft. Pläne und Programme, die in Form von Rechtsverordnun- gen (oder Satzungen) ergehen, fallen ausnahmslos unter Art. 2 lit. a 1.Querstr. Var. 1 SUP- RL. 5 Ebenso Christof Sangenstedt, Die Bedeutung einer europäischen Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen von Plänen und Programmen für das Fachplanungsrecht, in: Jan Ziekow (Hrsg.), Planung 2000 – Herausforderung für das Fachplanungsrecht, 2001, S. 27 (33 f.); Harald Ginzky, Die Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Pro- gramme, UPR 2002, 47 (48). 6 Dietrich Kraetzschmer/Harald Ginzky (Bearb.), Vorschläge für rechtliche Grundlagen und me- thodische Hilfen für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Plänen und Entwicklung von Vor- schlägen zur rechtlichen Verzahnung von UVP in vorgelagerten Verfahren mit UVP in nachgela- gerten Verfahren, Forschungsvorhaben im Auftrag des Umweltbundesamtes (FKZ Nr. 29913134), Endbericht der Planungsgruppe Ökologie + Umwelt GmbH und der Forschungsstelle für Europäisches Umweltrecht, maschinenschriftliches Manuskript, Mai 2001, S. 15 f. 23",
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"content": "IV. Rechtliche Aufstellungspflicht Wie aus der Regelung des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL hervorgeht, beschränkt sich die neu eingeführte Umweltprüfung auf Pläne und Programme, die „aufgrund von Rechts- o- der Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen“. Nach dem Regelungswortlaut ist mithin ausschlaggebend, ob eine rechtliche Pflicht zur Plan- bzw. Programmaufstellung besteht. Fehlt es an einer derartigen Aufstellungspflicht, handelt es sich nicht um Pläne und Programme im Sinne der Richtlinie. Das vorstehend dargelegte, allein aus dem Wortlaut des deutschen Richtlinientextes herge- leitete Ergebnis vermag freilich nicht ohne weiteres zu überzeugen. Denn die Umweltaus- wirkungen eines Plans oder Programms sind völlig unabhängig davon, ob der Behörde eine entsprechende Aufstellungspflicht obliegt oder nicht. Dieser Gesichtspunkt legt es nahe, Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL in der Weise auszulegen, daß es hier um alle Pläne und 7 Programme geht, die auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften basieren bzw. in einem 8 rechtlich fixierten Verfahren erstellt werden. Fraglich ist jedoch, ob sich eine derartige wortlautabschwächende Auslegung des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL bei näherer Be- trachtung halten läßt. Zur Klärung dieser Frage bietet es sich an, auch die englische und die französische Fas- sung des Richtlinientextes heranzuziehen. Dort ist die Rede von „plans and programmes, ...which are required by legislative, regulatory or administrative provisions“ bzw. von „les plans et programmes, ...exigés par des dispositions législatives, réglementaires ou admi- nistratives“. Dem läßt sich entnehmen, daß der englische und der französische Richtlinien- text das anhand des deutschen Wortlauts von Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL ermittelte Er- gebnis voll bestätigen. Als weitere Auslegungshilfe kommt der Regelungszweck in Betracht. Insoweit gilt es zu beachten, daß die Regelung des Art. 2 SUP-RL vor allem der Abgrenzung von der Politik dient. Bereits in der Begründung zur ursprünglichen Fassung des Art. 2 SUP-RL wird her- vorgehoben, daß die neuen Bestimmungen zur Umweltprüfung nicht für die „allgemeine- 7 Lieselotte Feldmann, Strategische Umweltprüfung (SUP) – Zwei Drittel des Weges zur EG- Richtlinie geschafft, UVP-report 2000, S. 109 (110). 8 Vgl. zu diesem Kriterium Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Anwendungsbereich der Strategischen Umweltprüfung, Positionspapier vom 4.10.2001, S. 6 f. 24",
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"content": "9 ren politischen Entscheidungen an der Spitze der Entscheid ungshierarchie“ gelten. Die in Kraft getretene Fassung des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL geht auf den vom Rat festge- legten gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 25/2000 vom 30. März 2000 zurück. In der Be- gründung hierzu heißt es, durch die Änderung des ursprünglich vorgesehenen Normtextes werde „klargestellt“, daß „nur Pläne und Programme gemeint sind, die aufgrund von 10 Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten verlangt ... werden“. Die Richt- linie beruht offenbar auf dem Gedanken, daß die freie Entscheidung über die Aufstellung des Plans oder Programms das Kennzeichen des Politischen ist. Die Entscheidungsfreiheit über das „Ob“ führt hiernach zur Exemtion von den Anforderungen der Richtlinie. Unerheblich ist dagegen, ob ein rechtlich fixiertes Verfahren für die Aufstellung des Plans oder Programms besteht. Denn aus dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie geht he r- vor, daß die Richtlinienanforderungen entweder in bereits vorhandene oder aber „in eigens 11 für diese Zwecke geschaffene Verfahren“ einbezogen werden sollten. Es kommt demzu- folge allein auf die rechtliche Aufstellungspflicht an. Liegt sie vor, handelt es sich um ei- nen Plan oder ein Programm im Sinne der Richtlinie. Fehlt es an Verfahrensvorschriften für die Plan- oder Programmaufstellung, müssen diese gegebenenfalls geschaffen werden, um die Anforderungen der Richtlinie zu erfüllen. Ist eine rechtliche Aufstellungspflicht nicht gegeben, handelt es sich um politische Pläne und Programme. Sie werden von der Richtlinie selbst dann nicht erfaßt, wenn Verfahrensvorschriften bestehen sollten. Das der Richtlinie zugrunde liegende Verständnis des Politischen mag unter Gesichtspunk- ten des Umweltschutzes kritikwürdig sein. Doch gilt es zu beachten, daß sich die Kommis- sion die Prüfung von Möglichkeiten, Umweltaspekte in die allgemeinen politischen Ent- 9 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, KOM (96) 511 endg., BR-Drucks. 277/97, S. 1. Die Ausklammerung des Politischen ist – entstehungsgeschichtlich betrachtet – ein wichtiges Ziel der geltenden Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung. In die frühen, Anfang der neunziger Jahre von der Kommissi- on vorgelegten Richtlinienentwürfe waren neben Plänen und Programmen auch „Politiken“ ein- bezogen worden, die später bezeichnenderweise entfallen sind. Vgl. dazu (mit den entsprechen- den Nachweisen) Sandra Otto, Umweltverträglichkeitsprüfung von Plänen und Programmen, 1999, S. 19. 10 Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 25/2000 vom 30.3.2000, vom Rat festgelegt gemäß dem Ver- fahren des Art. 251 EGV, ABl. EG Nr. C 137 vom 16.5.2000, S. 11 (20). 11 Vgl. auch Art. 4 Abs. 2 SUP-RL. 25",
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"content": "12 scheidungen einzubeziehen, ausdrücklich vorbehalten hat. Vor diesem Hintergrund stellt die Richtlinie lediglich einen ersten Schritt zur Erweiterung des Einsatzgebiets der Um- 13 weltverträglichkeitsprüfung dar, das sich bisher – wie erwähnt – auf die Genehmigung von Projekten beschränkte. Der Erweiterungsschritt ist unter (vorläufiger) Zurückstellung höherreichender Umweltschutzziele insofern sehr behutsam gesetzt worden, als der von der Richtlinie ausgegrenzte politische Entscheidungsbereich relativ großzügig bemessen worden ist. Ökologisch wäre es allemal vorteilhafter gewesen, die Richtlinie auf sämtliche behördlich ausgearbeiteten bzw. angenommenen Pläne und Programme zu erstrecken, die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sind. Dies rechtfertigt es allerdings nicht, das Politikverständnis des Richtliniengebers zu korrigieren und sich über Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL hinwegzusetzen. Somit bleibt es dabei, daß Pläne und Programme, deren Aufstellung der Behörde freigestellt ist, von der 14 Richtlinie nicht erfaßt werden. Zwar ist in der Begründung zur ursprünglichen Fassung des Art. 2 SUP-RL lediglich von den allgemeineren Entscheidungen „an der Spitze der Entscheidungshierarchie“ die Rede. Aber diese Beschränkung kommt in dem in Kraft ge- tretenen Richtlinientext nicht zum Ausdruck. Von der Richtlinie unberührt bleiben daher alle Pläne und Programme, bei denen keine behördliche Aufstellungspflicht besteht, gleichviel, ob die Behörde an der Spitze der Entscheidungshierarchie oder darunter ange- siedelt ist. Auf der Grundlage des Dargelegten kann festgehalten werden, daß Pläne und Programme im Sinne der Richtlinie vorliegen, wenn über deren Aufstellung aufgrund einer Muß- Vorschrift zu befinden, d. h. eine gebundene Entscheidung zu treffen ist. Gleiches gilt im Fall einer Soll-Vorschrift. Denn diese wirkt wie eine Muß-Vorschrift, wobei ihr lediglich 15 die Besonderheit anhaftet, daß sie in atypischen Fällen Ausnahmen gestattet. Anders ver- hält es sich dagegen, wenn lediglich eine Kann-Vorschrift besteht und dem zufolge die Entscheidung über die Plan- oder Programmaufstellung der behördlichen Plangestaltungs- 12 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, KOM (96) 511 endg., BR-Drucks. 277/97, S. 1. Vgl. ferner auch Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 2 SUP-RL. 13 Vgl. oben Einleitung. 14 Im gleichen Sinne Sangenstedt (Fn. 5), S. 34; Kraetzschmer/Ginzky (Fn. 6), S. 16 f. 15 BVerwGE 90, 88 (93 m. w. N.). 26",
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"number": 27,
"content": "freiheit (Planungsermessen) unterliegt. In diesem Fall handelt es sich nicht um Pläne oder Programme im Sinne der Richtlinie, da es an einer Aufstellungspflicht fehlt. An einer derartigen Pflicht fehlt es auch dann, wenn die Aufstellung eines Plans oder Pro- gramms in einer Muß-Vorschrift nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet wird, im übrigen aber nicht untersagt, sondern zulässig ist und in concreto erfolgt, obwohl die Voraussetzungen der Muß-Vorschrift nicht erfüllt sind. Ebenso ist bei einer Soll- Vorschrift der Fall zu beurteilen, daß ein Plan oder Programm aufgestellt wird, obwohl hiervon we- gen Vorliegens eines exzeptionellen Sachverhalts abgesehen werden dürfte. In beiden Fäl- len geht es um politische Vorgänge im Sinne der Richtlinie mit der Folge, daß es keiner strategischen Umweltprüfung bedarf. Umgekehrt ist bei einer Kann-Vorschrift denkbar, daß aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise eine Pflicht zur Aufstellung eines Plans oder Programms besteht. In einem derartigen Ausnahmefall wird der Plan bzw. das Programm von der Richtlinie erfaßt. Ein Beispiel hierfür bildet die Sachverhaltkonstellati- on, daß ein FFH-Gebiet den Erlaß einer Schutzgebietsverordnung erfordert (§ 19 b Abs. 2 16 BNatSchG = § 33 Abs. 2 BNatSchG n. F.). Dabei ist – wie ergänzend bemerkt sei – die Aufstellungspflicht nicht deshalb zu verne inen, weil etwa an Stelle der gewählten Natur- schutzverordnung im konkreten Fall auch eine Landschaftsschutzverordnung hätte erlassen werden können, um den rechtlichen Anforderungen zu genügen. Entscheidend ist vie l- mehr, ob mit der Aufstellung des betreffenden Plans oder Programms eine bestehende Rechtspflicht erfüllt wird. Im Ergebnis bedeutet alldies, daß Pläne und Programme, die nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht aufgestellt werden, außerhalb der rechtlichen Reich- weite der Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung liegen. V. Bedeutung der strukturellen Differenzierung zwischen Begriffsbe- stimmung und Geltungsbereich 17 Der Begriff der Pläne und Programme wird in Art. 2 lit. a SUP-RL nur wenig präzisiert. Dies ist auf den durchaus ungewöhnlichen Umstand zurückzuführen, daß die Vorschrift Pläne und Programme als Pläne und Programme mit bestimmten Merkmalen definiert, wo- bei die Merkmalangaben recht sparsam ausgefallen sind. Die entscheidenden Begrenzun- 16 Näheres dazu unten Zweiter Teil, A III 1 b. 17 Anders Schmidt/Rütz/Bier (Fn. 3), DVBl. 2002, 358, die dem Richtliniengeber eine „genaue De- finition“ bescheinigen, was sich allerdings nur dann rechtfertigen läßt, wenn die an definitor ische Genauigkeit gestellten Ansprüche außerordentlich niedrig angesetzt werden. 27",
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"number": 28,
"content": "gen bezüglich des Erfordernisses strategischer Umweltprüfungen werden erst durch die Ausgestaltung des Geltungsbereichs der Richtlinie vorgenommen. Von der Begriffsbestimmungsnorm des Art. 2 lit. a SUP-RL werden beispielsweise auch Haushaltspläne und (soweit eine Erstellungspflicht besteht) staatliche Finanzprogramme erfaßt. Gleiches gilt für Pläne und Programme, die sich als Zulassungsentscheidungen für Projekte erweisen (Planfeststellungen, bergrechtliche Betriebspläne etc.). Ob sie einer stra- tegischen Umweltprüfung unterliegen, ist keine Frage der Begriffsbestimmung (Art. 2 lit. a SUP-RL), sondern des Geltungsbereichs (Art. 3 SUP-RL). Deshalb stellt die sich auf den ersten Blick möglicherweise anbietende Deutung der Pläne und Programme im Sinne räumlicher Gestaltungskonzepte zu Vorbereitung hoheitlicher Einzellfallentscheidungen keine exakte begriffliche Charakterisierung, sondern allenfalls eine Faustformel dar. Be- grifflich werden vor allem Gestaltungskonzepte ausgeschlossen, bei denen keine Erstel- 18 lungspflicht besteht (Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL). Dies zielt – wie erwähnt – auf den Bereich des Politischen, wobei freilich eine breite Streuwirkung zu verzeichnen ist. Die auffällige strukturelle Differenzierung zwischen einem durch wenige Merkmale ge- kennzeichneten Plan- bzw. Programmbegriff einerseits (Art. 2 lit. a SUP-RL) und einem näher ausgestalteten Geltungsbereich andererseits (Art. 3 SUP-RL) stellt eine konzeptio- nelle Grundentscheidung des Richtliniengebers dar. Auf diese Grundentscheidung hat sich der Richtlinieninterpret einzustellen. Sie würde durchkreuzt, wenn zur Klärung von Zwei- felsfällen aus dem bloßen Verständnis der Worte Plan oder Programm zusätzliche, in Art. 2 lit. a SUP-RL nicht aufgeführte Merkmale hergeleitet würden. Eine Erweiterung des be- tont sparsam gehaltenen normtextlichen Merkmalbestandes bedarf außerhalb des Eindeut i- gen gewichtiger, über das bloße Wortverständnis hinausgehender Rechtsgründe. Insofern erweist es sich etwa als bedenklich, hinsichtlich der Pläne und Programme zu fordern, daß planerische Gestaltungsfreiheit bestehen muß oder daß es sich nicht um Rechtsetzung ha n- deln darf. Zumindest lassen sich mit zusätzlichen Merkmalen dieser Art keine Zweifelsfä l- le, wie beispielsweise die Umweltprüfungspflichtigkeit von Schutzgebietsfestsetzungen (Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Bodenbelastungsgebiete etc.), lösen. Bezüglich des erwähnten Beispiels sei hervorgehoben, daß Schutzgebietsfestsetzungen traditionell verbreitet der Fachplanung zugeordnet und als Teil des Raumplanungssystems betrachtet 18 Vgl. den vorhergehenden Gliederungsabschnitt IV. 28",
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"content": "19 werden. Sie gehören demnach grundsätzlich zu den Plänen und Programmen im Sinne 20 des Art. 2 lit. a SUP-RL. Freilich fehlt es hier vielfach an der Erstellungspflicht. B. Die Festlegung des Geltungsbereichs der Richtlinie durch Ausschluß bestimmter Pläne und Programme Welche Pläne und Programme im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 2 lit. a SUP-RL einer Umweltprüfung zu unterziehen sind, wird in Art. 3 SUP-RL näher geregelt. Diese Regelung legt in differenzierter Weise den Geltungsbereich der Richtlinie fest. Die Festle- gung erfolgt einmal dadurch, daß bestimmte Pläne und Programme von vornherein aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden. Der Ausschluß betrifft nach Art. 3 Abs. 8, 9 SUP-RL diejenigen Pläne und Programme, die (1) ausschließlich Zielen der Landesverteidigung oder des Katastrophenschutzes dienen, (2) Finanz- oder Haushaltspläne und -programme darstellen oder (3) in den laufenden jeweiligen Programmplanungszeiträumen für die Verordnungen (EG) Nr. 1260/1999 und (EG) Nr. 1257/1999 des Rates mitfinanziert werden. Die zu diesen drei Kategorien gehörenden Pläne und Programme befinden sich außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie und sind infolgedessen nicht umweltprüfungspflichtig. Das gilt selbst dann, wenn sie die Begriffsmerkmale des Art. 2 lit. a SUP-RL sowie die üb- 21 rigen – noch zu erörternden – Merkmale, die für die Pflicht zur Durchführung einer Um- weltprüfung bedeutsam sind, erfüllen sollten. 19 Vgl. dazu beispielsweise Rüdiger Breuer, Die hoheitliche raumgestaltende Planung, 1968, S. 43, 156 ff.; Reinhard Hendler, Zur Einführung: Raumplanungsrecht, JuS 1979, 618 (619); Franz- Joseph Peine, Öffentliches Baurecht, 3. Aufl. 1997, Rn. 10; Wilfried Erbguth/Jörg Wagner, Bau- planungsrecht, 3. Aufl. 1998, Rn. 69a; Winfried Brohm, Öffentliches Baurecht, 3. Aufl. 2002, S. 40; Heinz-Joachim Peters, Das planungsrechtliche Instrumentarium des Naturschutzrechts, VR 2001, 332 (333). 20 Implizit bejaht wird dies auch von Kraetzschmer/Ginzky (Fn. 6), S. 31, indem sie davon ausge- hen, daß Schutzgebiete in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL fallen kön- nen. 21 Vgl. die folgenden Gliederungsabschnitte des Ersten Teils. 29",
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"content": "C. Die Festlegung des Geltungsbereichs der Richtlinie durch Kennzeichnung der umweltprüfungspflichtigen Pläne und Programme Die Festlegung des Geltungsbereichs der Richtlinie erfolgt indes nicht nur – wie vorste- hend beschrieben – in der Weise, daß die Pläne und Programme aufgeführt werden, die 22 von vornherein keiner Umweltprüfung unterliegen. Vielmehr werden die umweltprü- fungspflicht igen Pläne und Programme mit Hilfe bestimmter Kriterien auch positiv ge- kennzeichnet. Den Einstieg zu dieser Thematik liefert Art. 3 Abs. 1 SUP-RL. Danach sind die unter Art. 3 Abs. 2 – 4 SUP-RL fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung zu unterziehen. I. Zum Begriff der erheblichen Umweltauswirkungen Der Begriff der erheblichen Umweltauswirkungen ist nicht nur in Art. 3 Abs. 1 SUP-RL, sondern z. B. auch in Art. 1, 3 Abs. 3, 4, 5 SUP-RL enthalten. Er gehört zu den Schlüssel- begriffen der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung. Besonders bedeutsam ist, ob er sich lediglich auf nachteilige (negative) oder auch auf vorteilhafte (positive) Umwelt- auswirkungen bezieht. Letzterenfalls könnte die Umweltprüfungspflicht nicht mit dem Ar- gument verneint werden, die betreffenden Pläne und Programme zielten auf ökologische Verbesserungen und hätten ausschließlich oder zumindest überwiegend günstige Umwelt- auswirkungen. Hieran wird deutlich, daß vom Begriff der erheblichen Umweltauswirkun- gen die rechtliche Reichweite der Richtlinie maßgeblich abhängt. Gleichwohl ist er nicht Gegenstand der Begriffsbestimmungsnorm des Art. 2 SUP-RL, was die Ermittlung seines Inhalts erschwert. Ein vergleichender Blick auf die Richtlinie zur Projekt-UVP zeigt, daß der Begriff der er- heblichen Umweltauswirkungen dort ebenfalls anzutreffen ist (z. B. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 UVP-RL). Im deutschen Umsetzungsrecht wird er jedoch im Sinne nachteiliger Umwelt- auswirkungen verstanden (z. B. § 3 c Abs. 1 Sätze 1, 2 UVPG). Insofern liegt es nahe, das gleiche Begriffsverständnis auch der Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung zugrunde zu legen. Hinzu kommt, daß nicht ohne weiteres einzuleuchten vermag, weshalb auch sol- che Pläne und Programme, die ökologischen Zwecken dienen, einer Umweltprüfung unter- zogen werden sollen. 22 Vgl. dazu den vorhergehenden Gliederungsabschnitt B. 30",
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"number": 31,
"content": "Für die Würdigung der Rechtslage kommt dem Umstand erhöhte Bedeutung zu, daß im ur- sprünglichen Richtlinienvorschlag ausdrücklich auf „erhebliche negative Umweltauswir- 23 kungen“ abgestellt worden ist. Das Europäische Parlament hat sich jedoch dafür ausge- 24 sprochen, das Negativmerkmal zu streichen. Dem lag nicht etwa die Vorstellung zugrun- de, die begehrte Änderung betreffe lediglich Überflüssiges, weil selbstverständlich sei, daß es nur um erhebliche negative Umweltauswirkungen gehe. Denn im Bericht des Ausschus- ses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz, auf dem das Änderungs- begehren des Europäischen Parlaments beruht, heißt es wörtlich, die „Richtlinie sollte nicht nur gelten, wenn negative Umweltauswirkungen erwartet werden, sondern wenn ü- 25 berhaupt Umweltauswirkungen erwartet werden.“ Im endgültigen Richtlinientext (einschließlich Anhängen) ist fast durchgehend lediglich von (erheblichen) Umweltauswirkungen bzw. – gleichbedeutend – von (erheblichen) Aus- 26 wirkungen auf die Umwelt die Rede. Gelegentlich wird allerdings das Negativmerkmal 27 ausdrücklich hinzugefügt. Die Hinzufügung wäre überflüssig, wenn es sich bei den Um- weltauswirkungen im Sinne der Richtlinie vo n vornherein nur um solche negativer Art handelte. Hieraus ergibt sich: Fehlt das Negativmerkmal, erstreckt sich der Begriff der Umweltauswirkungen sowohl auf vorteilhafte als auch auf nachteilige ökologische Folgen. Im Anhang II lit. f Fn. (1) SUP-RL werden positive und negative Auswirkungen sogar ausdrücklich nebeneinander erwähnt. Auch dies zeigt, daß die Richtlinie keinesfalls nur nachteilige ökologische Folgen erfaßt. 23 Art. 4 Abs. 3, 4 des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates über die Prüfung der Umweltaus- wirkungen bestimmter Pläne und Programmen, KOM (96) 511 endg. (ABl. EG Nr. C 129 vom 25.4.1997, S. 14). 24 Änderung 19 der legislativen Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen be- stimmter Pläne und Projekte, KOM (96) 511 (ABl. EG Nr. C 341 vom 9.11.1998, S. 18). 25 Gliederungsabschnitt B 12 des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, KOM (96) 511 (Dok.-Nr. A4 – O245/98, einsehbar auf der Homepage des Europäischen Parlaments, http://www.europarl.eu.int) 26 Vgl. neben den oben im Eingangssatz dieses Gliederungsabschnitts erwähnten Vorschriften u. a. auch die Erwägungsgründe 4, 10 und 11 sowie Anhang I lit. f SUP-RL. 27 Art. 10 Abs. 1, Anhang I lit. g SUP-RL. 31",
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"number": 32,
"content": "Wenngleich die Erstreckung der strategischen Umweltprüfung auf ökologisch vorteilhafte Pläne und Programme prima facie befremdlich sein mag, so lassen sich hierfür bei näherer Betrachtung doch einige sachliche Gründe anführen. Denn derartige Pläne und Programme sind vielfach mit Beschränkungen für Bürger und Wirtschaftunternehmen verbunden. Eine strategische Umweltprüfung trägt dazu bei, Ausmaß und Bedeutung der vorteilhaften Um- weltauswirkungen besser beurteilen zu können. Die genauere Kenntnis der Auswirkungen kann für die Behörde Anlaß sein, an der Aufstellung des Plans oder Programms festzuha l- ten und dem dagegen gerichteten Drängen nachteilig betroffener Bürger oder Wirtschafts- unternehmen nicht vorschnell nachzugeben. Umgekehrt kann sie bewirken, daß die Behö r- de von der Plan- oder Programmaufstellung absieht, weil sich herausgestellt hat, daß die ökologischen Vorteile nicht so groß sind wie ursprünglich angenommen und deshalb die Freiheitsbeschränkungen von Bürgern oder Wirtschaftsunternehmen nicht zu rechtfertigen vermögen. In beiden Fällen ist die Rationalität der behördlichen Entscheidung durch die strategische Umweltprüfung gesteigert worden. Außerdem darf in diesem Zusammenhang die vielfach bestehende Ambivalenz der Um- 28 weltauswirkungen von Plänen und Programmen nicht übersehen werden. Insoweit ist beispielsweise bedeutsam, daß die ökologisch vorteilhaften Pläne und Programme jeweils auch Grenzen festlegen. Der intendierte Umweltschutz gilt nur für ein bestimmtes Gebiet oder nur bis zu einem bestimmten Standard und nicht darüber hinaus. Jenseits der festge- legten Grenze sind die diesseits ausgeschlossenen Umweltbeeinträchtigungen weiterhin zu- lässig. Allgemein ausgedrückt: Jede ökologisch vorteilhafte Planung weist auch eine Vo r- teilsbegrenzung und damit zugleich einen Nachteil auf. Für diese Grenzfestlegungen ve r- mag eine strategische Umweltprüfung wertvolle Hinweise zu liefern. Es kommt hinzu, daß auch bei Plänen und Programmen mit dem Ziel des Umweltschutzes aus rechtsstaatlichen Gründen eine Abwägung stattfindet, in die neben den verschiedenen (möglicherweise kon- 29 fligierenden) ökologischen Belangen auch nichtökologische Belange einzustellen sind . Daß eine strategische Umweltprüfung für diese Abwägung von hohem Nutzen sein kann, liegt auf der Hand. 28 Vgl. dazu auch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Fn. 8), S. 9 f. 29 Vgl. beispielsweise die Abwägungsvorschrift des § 1 Abs. 2 BNatSchG (= § 2 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG n. F.), die für die Landschaftsplanung (§§ 5, 6 BNatSchG = §§ 13 ff. BNatSchG n. F.) Bedeutung besitzt. 32",
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"number": 33,
"content": "Wie nach alledem resümierend festgehalten werden kann, beschränkt sich der in der Richt- linie verwandte Begriff der erheblichen Umweltauswirkungen nicht auf ökologische Nega- tiveffekte. Dies bedeutet, daß es bei der in Art. 3 Abs. 1 SUP-RL angeordneten Umwelt- prüfung für Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, nicht darauf ankommt, ob es sich um Auswirkungen nachteiliger oder vorteilhafter 30 Art handelt. Es mag Kritiker geben, die es für vorzugswürdig erachtet hätten, wenn die Richtlinie mit einer geringeren rechtlichen Reichweite ausgestattet worden wäre. Doch vermögen rechtspolitische Bewertungen dieser Art nichts an den sich aus der Richtlinie er- gebenden Rechtspflichten zu ändern. II. Pläne und Programme mit obligatorischer Umweltprüfung Nach Art. 3 Abs. 2 SUP-RL sind grundsätzlich alle Pläne und Programme umweltprü- fungspflichtig, welche die in dieser Vorschrift aufgeführten Merkmale erfüllen. Es beste- hen (abgesehen von der Sonderregelung des Art. 3 Abs. 8, 9 SUP-RL) lediglich zwei Aus- nahmen. Diese ergeben sich aus dem Vorbehalt des Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SUP-RL (sog. Bagatell- oder Geringfügigkeitsklausel). Die erste Ausnahme bezieht sich auf dieje- nigen Pläne und Programme im Sinne des Art. 3 Abs. 2 SUP-RL, welche die Nutzung klei- ner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen. Bei der zweiten Ausnahme geht es um den Fall, daß an den Plänen und Programmen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 SUP-RL nur geringfügige Änderungen vorgenommen werden. In den beiden Ausnahmefällen besteht eine Umwelt- prüfungspflicht nur dann, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, daß die betreffenden Pläne und Programme bzw. Änderungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. 31 Darauf wird noch zurückzukommen sein. Aus dem Dargelegten folgt: Soweit nicht die exzeptionellen Regelungen des Art. 3 Abs. 3, 8, 9 SUP-RL eingreifen, sind alle Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL, 30 Im Ergebnis ebenso Christof Sangenstedt, Vorstellung und Bewertung der Richtlinie der EG zur Strategischen Umweltprüfung, in: Sven Reiter (Hrsg.), Neue Wege in der UVP – Novellierte UVP-Gesetzgebung und innovative Methodik, 2001, 235 (242); Karl-Wilhem Porger, Be- standsaufnahme und Analyse von Recht und Praxis der Plan-UVP in der Raumordnungsplanung, in: Hans Kistenmacher/Stephan Mitschang/Willy Spannowsky (Projektleitung), Praxisuntersu- chung und Expertise zu einer Umsetzung der europarechtlichen Umweltverträglichkeitsrichtli- nien in das Raumordnungsrecht. Forschungsprojekt im Auftrag des Bundesministeriums für Ver- kehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW), Endbericht, maschinenschriftliches Manuskript, August 2000, S. 79 (83); Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Fn. 8), S. 9 f. ,18. 31 Vgl. unten Erster Teil, C III 1a sowie Zweiter Teil, C. 33",
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"content": "welche die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 SUP-RL erfüllen, einer Umweltprüfung zu unterziehen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob von dem konkreten Plan oder Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen. Denn dies wird durch die 32 Richtlinie unwiderleglich vermutet. Damit ist die Argumentation abgeschnitten, ein Plan oder Programm im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL, bei dem die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 SUP-RL gegeben sind und ein Sonderfall nach Art. 3 Abs. 3, 8, 9 SUP-RL nicht vorliegt, bedürfe keiner Umweltprüfung, weil erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen seien. Der nationale Gesetzgeber besitzt insoweit keinen Entscheidungs- oder Gestaltungsspielraum. Er ist nicht befugt, über die in Art. 3 Abs. 3, 8, 9 SUP-RL enthalte- nen Ausnahmen hinaus weitere vorzusehen (sog. obligatorische oder automatische Um- weltprüfung.) 1. Projektbezogene Pläne und Programme Die projektbezogenen Pläne und Programme mit obligatorischer Umweltprüfung sind in Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL geregelt. Sie liegen (nur) dann vor, wenn die in dieser Vo r- schrift normierten Voraussetzungen erfüllt sind. a) Ausarbeitung in bestimmten Sachbereichen Zu den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL gehört zunächst, daß die Pläne und Programme in bestimmten Bereichen (Sektoren) ausgearbeitet werden. Insoweit sind insgesamt zwölf Sachbereiche bedeutsam: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, E- nergie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Frem- denverkehr, Raumordnung und Bodennutzung. Bei der Auslegung dieser Sachbereichsbeg- riffe gilt es zu beachten, daß nicht am deutschen Recht, sondern am europäischen Gemein- schaftsrecht anzusetzen ist. Denn die Begriffsverwendung durch die Richtlinie erfolgt im gemeinschaftsrechtlichen, nicht im nationalen Sinne. Freilich schließt dies nicht aus, daß ein Begriff sowohl im Gemeinschaftsrecht als auch in der nationalen Rechtsordnung exakt den gleichen Sinngehalt aufweist. Bei näherer Betrachtung wird deutlich, daß sich unter den in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL aufgeführten Sachbereichen zwei allgemeine Materien befinden, und zwar die Bodennutzung und die Raumordnung. Die übrigen zehn Sachbereiche stellen jeweils Spe- 32 Der Sache nach ebenso Kraetzschmer/Ginzky (Fn. 6), S. 21. 34",
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"number": 35,
"content": "zialmaterien dar. Bodennutzung und Raumordnung sind insofern allgemeine Materien, als sie einen die anderen Sachbereiche übergreifenden Charakter tragen. Es gibt z. B. Boden- nutzung zum Zwecke der Landwirtschaft, des Verkehrs, der Industrie, des Naturschutzes etc. Und für die Raumordnung ist kennzeichnend, daß die von ihr ausgehende strukturelle Gestaltung des Raumes aus einer Gesamtperspektive erfolgt und nicht nur aus einer von bestimmten Belangen (Landwirtschaft, Verkehr, Industrie, Naturschutz etc.) geprägten Teilperspektive. Die Aufgabe der Raumordnung besteht gerade darin, die verschiedenen, vielfach konfligierenden Belange zu einem Ausgleich zu bringen. Die Begriffe der Raumordnung und der Bodennutzung werden nicht nur in der sekundär- rechtlichen Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL, sondern auch in der primärrechtli- chen Vorschrift des Art. 175 Abs. 2 EGV verwandt. Im Primärrecht bezieht sich der Bo- dennutzungsbegriff „auf den spezifischen Aspekt der Begrenzung von Art und Ausmaß der 33 konkreten Inanspruchnahme von Boden“. Das Hauptbeispiel bilden Schutzgebietsfestset- 34 zungen im Bereich des Naturschutzrechts. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Bodennutzungsbegriff in Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL eine andere inhaltliche Bedeutung besitzt als in der höherrangigen Vorschrift des Art. 175 Abs. 2 EGV. Pläne und Program- me der Bodennutzung sind hiernach durch eine hohe Konkretisierungsstufe gekennzeich- net, sie regeln die Inanspruchnahme des Bodens unmittelbar. Bei der Raumordnung geht es demgegenüber – konzeptione ll betrachtet – um die Vertei- lung und Zuordnung von Flächen, die jeweils für bestimmte Bodennutzungsregelungen in Betracht kommen bzw. ausscheiden. Die Pläne und Programme der Raumordnung sind de- nen der Bodennutzung gleichsam vorgelagert und typischerweise auf weitere Konkretisie- rung angelegt. Sie üben eine Steuerungswirkung auf die Regelungen zur konkreten Ina n- spruchnahme des Bodens aus. So werden in den Raumordnungsplänen z. B. besondere ö- kologische Flächen ausgewiesen und auf diese Weise für naturschutzrechtliche Schutzge- bietsfestsetzungen vorgesehen. 33 Christian Calliess, in: ders./Matthias Ruffert (Hrsg.), Kommentar des Vertrages über die Europä- ische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – EUV/EGV – , 1999, Art. 175 Rn. 20 (Hervorhebung im Original). 34 Calliess (Fn. 33), Art. 175 Rn. 20; Siegfried Breier/Henrik Vygen, in: Carl Otto Lenz (Hrsg.), Kommentar zu dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in der durch den Amsterdamer Vertrag geänderten Fassung, 2. Aufl. 1999, Art. 175 Rn. 13. 35",
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"number": 36,
"content": "Allerdings können die für naturschutzrechtliche Schutzgebietsfestsetzungen in Betracht kommenden Flächen auch durch die Landschaftsplanung ausgewiesen werden. An diesem Beispiel wird deutlich, daß die Planungen in den Spezialmaterien des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL auf der Konkretisierungsstufe der Raumordnung anzusiedeln sind und ebenfalls eine Vorbereitungsfunktion für Bodennutzungsregelungen erfüllen. Daß Natur- schutz und Landschaftspflege in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL nicht als Spezialma- terie aufgeführt sind, kann hierbei vernachlässigt werden. Darauf wird in anderem Zusam- 35 menhang noch zurückzukommen sein. An dieser Stelle ist entscheidend, daß sich die Planungen in den zehn Spezialmaterien des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL von der Raumordnungsplanung nicht durch die Konkretisierungsstufe unterscheiden. Denn im Fall einer weiterreichenden Konkretisierung gerieten sie in den Anwendungsbereich der allge- meinen Materie der Bodennutzung. Der Unterschied zur Raumordnungsplanung besteht darin, daß sie ein schmaleres, auf die Pflege und Durchsetzung bestimmter Belange gerich- tetes Zielspektrum aufweisen. Zur Raumordnungsplanung wird eine Planung in einer Spe- zialmaterie des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL dann, wenn und soweit ihre Inhalte – nach Abwägung mit anderen Spezialplanungen und Belangen – in die raumordnerischen Pläne und Programme übernommen werden. Vor dieser Übernahme handelt es sich jeweils um die Fachplanung eines bestimmten Sachbereichs, etwa der Landwirtschaft, des Ver- kehrs, der Industrie, der Wasserwirtschaft, der Abfallwirtschaft etc. Wie aus alledem hervorgeht, unterscheiden sich die Pläne und Programme der in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL aufgeführten Spezialmaterien von denen der Bodennutzung durch ihre weniger weitreichende Konkretisierungsstufe, von denen der Raumordnung durch ihr sachlich begrenztes Zielspektrum. Im übrigen ist es für die Frage der Umweltprü- fungspflicht nicht erforderlich, in allen Einzelheiten zu klären, wie die Sachbereiche des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL systematisch voneinander abzugrenzen sind und ob bestimmte Pläne oder Programme in den einen oder anderen Sachbereich fallen. Denn im Ergebnis ist allein entscheidend, ob die betreffenden Pläne und Programme überhaupt ei- nem richtlinienrelevanten Sachbereich zugeordnet werden können. Soweit sich hier Zwei- fel ergeben, werden diese unten im Zweiten Teil der vorliegenden Studie bei der Behand- lung konkreter Pläne und Programme zu erörtern sein. 35 Vgl. unten Zweiter Teil, A III 2 c. 36",
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"number": 37,
"content": "b) Rahmensetzung für die künftige Genehmigung bestimmter Projekte Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL setzt im weiteren voraus, daß durch die Plä- ne und Programme der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird. Es handelt sich hierbei um die bereits erwähnte Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten 36 (UVP-RL). Diese ist auch bei der Anwendung des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL in ihrer 37 aktuellen, d. h. im Jahr 1997 geänderten Fassung zugrunde zu legen. aa) Begriffe der Genehmigung und des Projekts Hinsichtlich der in Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL verwandten Begriffe der Genehmigung und des Projekts enthält die Richtlinie zur Projekt-UVP wichtige Verständnishilfen. Als Ge- nehmigung erweist sich nach Art. 1 Abs. 2 UVP-RL die behördliche Entscheidung, auf- grund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL ein anderer Ge- nehmigungsbegriff zugrunde liegt. Gegen eine derartige Annahme sprechen insbesondere die Gesichtspunkte der Einheit des Gemeinschaftsrechts sowie die Sachnähe der beiden 38 Richtlinien. Auch was unter einem Projekt zu verstehen ist, wird in Art. 1 Abs. 2 UVP- RL näher bestimmt. Es handelt sich hierbei um die Errichtung von baulichen und anderen Anlagen sowie um sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen. bb) Bestimmung der Projekte In Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL wird auf die Projekte in den Anhängen I und II der Richtli- nie zur Projekt-UVP Bezug genommen. Diese Bezugnahme ist jedoch lediglich allgeme i- ner Art, eine Spezifizierung erfolgt nicht. aaa) Projekte der Anhangs I UVP-RL 36 Vgl. oben Einleitung mit Fn. 1. 37 Ebenso Kraetzschmer/Ginzky (Fn. 6), S. 28, unter Hinweis auf entstehungsgeschichtliche Vor- gänge. 38 Im Ergebnis ebenso Kraetzschmer/Ginzky (Fn. 6), S. 27. 37",
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"number": 38,
"content": "Aus Art. 4 Abs. 1 UVP-RL ergibt sich, daß die Projekte des Anhangs I UVP-RL einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Insoweit bereitet die Beurteilung der Rechtslage keine Schwierigkeiten: Pläne und Programme, die den Rahmen für die künftige 39 Genehmigung dieser Projekte setzen, bedürfen einer strategischen Umweltprüfung. Hier- an vermag auch der Umstand, daß nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 3 UVP-RL bei ei- nem einzelnen Projekt ausnahmsweise von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgese- hen werden kann, schon deshalb nichts zu ändern, weil Art. 2 Abs. 3 UVP-RL nicht in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Die Regelung des § 3 Abs. 2 UVPG, wonach der Bundesminister der Verteidigung unter bestimmten Voraussetzungen für Vorhaben der Landesverteidigung die Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ausschließen oder Ausnahmen von dessen Anforderungen zulassen kann, ist kein Fall des § 2 Abs. 3 UVP-RL. Sie beruht vielmehr auf Art. 1 Abs. 4 UVP-RL. Diese Vorschrift nimmt Projekte, die Zwecken der nationalen Verteidigung dienen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie zur Projekt-UVP aus. bbb) Projekte des Anhangs II UVP-RL Komplizierter ist die Rechtslage bezüglich der Projekte des Anhangs II UVP-RL. Denn bei diesen Projekten entsche iden die Mitgliedstaaten anhand bestimmter gemeinschaftsrechtli- cher Vorgaben darüber, ob sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen (Art. 4 Abs. 2, 3 UVP-RL). Zu beachten ist hierbei, daß die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 UVP-RL verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit bei Projekten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ei- ne Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird. Dies bedeutet, daß von einer Um- weltverträglichkeitsprüfung kraft mitgliedstaatlicher Entscheidung auf der Grundlage des Art. 4 Abs. 2 UVP-RL nur, aber auch immer dann abgesehen werden darf, wenn nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. In einem derartigen Fall besteht keinerlei gemeinschaft srechtlicher Anlaß für eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Denn der Richtli- nie zur Projekt-UVP geht es nicht um ökologische Marginalien. Ihr Gegenstand sind ledig- lich solche Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (Art. 1 Abs. 1 UVP-RL). Entsprechendes gilt für die Zielsetzung der Richtlinie zur strate- 39 Kraetzschmer/Ginzky (Fn. 6), S. 28. 38",
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"number": 39,
"content": "gischen Umweltprüfung im Hinblick auf die erfaßten Pläne und Programme (Art. 1 SUP- RL). Für die Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL folgt hieraus: Setzen Pläne und Programme lediglich einen Rahmen für solche Projekte des Anhangs II UVP-RL, bei de- nen kraft mitgliedstaatlicher Entscheidung auf der Grundlage des Art. 4 Abs. 2 UVP-RL nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, so bedarf es keiner strategi- 40 schen Umweltprüfung. Die Annahme einer Prüfungspflicht ginge hier über die Ziele der Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung hinaus. Denn die Richtlinie betrifft ausschließ- lich Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Auch hier geht es ebenso wie bei der Richtlinie zur Projekt-UVP nicht um ökologische Marginalien. Sofern Pläne und Programme jedoch lediglich den Rahmen setzen für solche Projekte, bei denen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie ihrerseits erhebliche Umweltauswirkungen haben. Sie werden daher von der Zielsetzung der Richtlinie zur strategischen Umweltprü- fung nicht erfaßt. Es läßt sich auch sachlich kaum rechtfertigen, sie einer derartigen (mit zusätzlichem Aufwand verbundenen) Prüfung zu unterziehen, wenn aufgrund des Umstan- des, daß sie voraussichtlich nur unerhebliche Umweltauswirkungen haben, bereits abseh- bar ist, daß der ökologische Prüfungsertrag gering sein wird. 41 Das vorstehend ermittelte Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu dem oben Dargelegten, wonach in Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL unwiderleglich vermutet wird, daß voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen gegeben sind. Denn die unwiderlegliche Vermutung greift erst dann ein, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL erfüllt sind. Bei den Plänen und Programmen, die den Rahmen setzen für die künftige Genehmigung von Projekten des Anhangs II UVP-RL, gehört jedoch zu diesen Voraussetzungen, daß es sich nicht um solche Projekte handelt, von denen kraft mitgliedstaatlicher Entscheidung (Art. 4 Abs. 2 UVP-RL) voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen ausge- hen. Der Wegfall der obligatorischen Umweltprüfung setzt hiernach zunächst voraus, daß sich der Plan bzw. das Programm ausschließlich auf Projekte des Anhangs II UVP-RL bezieht. Werden auch Projekte des Anhangs I UVP-RL erfaßt, erweist sich die Durchführung einer 40 Abweichend Sangenstedt (Fn. 30), S. 243 f.; Kraetzschmer/Ginzky (Fn. 6), S. 29. 41 Gliederungsabschnitt C II vor 1. 39",
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"number": 40,
"content": "Umweltprüfung als unerläßlich. Voraussetzung für den Wegfall der obligatorischen Um- weltprüfung ist ferner, daß der Plan bzw. das Programm nur solche Projekte des Anhangs II betrifft, bei denen kraft mitgliedstaatlicher Entscheidung (Art. 4 Abs. 2 UVP-RL) nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Dies bedeutet, daß die in § 3c UVPG vorgesehene allgemeine bzw. standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls bereits auf der Plan- bzw. Programmebene durchzuführen ist, sofern auf eine strategische Umweltprüfung gegebenenfalls verzichtet werden soll. Als Einzelfall ist hier die maximale Ausschöpfung der Plan- oder Programmausweisung zugrunde zu legen. Werden z. B. in einem Regiona l- plan drei Vorranggebiete für sog. Windfarmen mit jeweils höchstens 19 Windkraftanlagen (ohne Höhenbegrenzung) ausgewiesen, so kann eine strategische Umweltprüfung nur dann entfallen, wenn die für jedes Vorranggebiet erforderliche allgemeine Vorprüfung ergibt, daß die (etwaige) Errichtung der Windfarmen keine erheblichen nachteiligen Umweltaus- 42 wirkungen, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären, haben kann. In der Praxis dürften die Plan- oder Programmaussagen allerdings des öfteren so allgemein gehalten sein, daß sie auch Projekte des Anhangs I UVP-RL oder solche Projekte des Anhangs II UVP-RL umfassen, bei denen kraft mitgliedstaatlicher Entscheidung mit erheblichen Um- weltauswirkungen zu rechnen ist. In derartigen Fällen darf auf eine strategische Umwelt- prüfung nicht verzichtet werden. Freilich ist es denkbar, daß sich aus allgemeinen bzw. standortbezogenen Vorprüfungen Hinweise ergeben, wie die Plan- oder Programmaus sa- gen inhaltlich auszugestalten sind, um von einer strategischen Umweltprüfung absehen zu können. Werden die Aussagen daraufhin entsprechend gefaßt, bedarf es einer strategischen Umweltprüfung nicht. Wie klarstellend betont sei, besteht keineswegs eine Verpflichtung zur Durchführung von Vorprüfungen. Soweit derartige Prüfungen wegen der besonderen Plan- oder Programmin- halte oder aus sonstigen Gründen für unzweckmäßig gehalten werden, kann auch sogleich eine komplette Umweltprüfung erfolgen. Bei der Vorprüfung handelt es sich lediglich um eine (gemeinschaftsrechtlich zulässige) Option, deren Inanspruchnahme in geeigneten Fäl- len zu einer Aufwandsbegrenzung beitragen kann. ccc) Projekte außerhalb der Anhänge I und II UVP-RL 42 Vgl. hierzu Anhang II Nr. 3 lit. i UVP-RL, § 3c Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit Anlage 1 Nr. 1.6.2 UVPG. 40",
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"number": 41,
"content": "Die Richtlinie zur Projekt-UVP führt in ihren Anhängen I und II auf, welche Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Die Mitgliedstaaten sind jedoch befugt, die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf zusätzliche Projekte auszudehnen. Soweit sie von dieser Befugnis Gebrauch gemacht haben, ist fraglich, ob Pläne und Programme, welche den Rahmen für die künftige Genehmigung solcher zusätz- lichen Projekte setzen, einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind. Die Frage ist indes zu verneinen. Denn Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL verweist lediglich auf die Anhä n- ge I und II UVP-RL. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig. Hat daher ein Mitgliedstaat die Anhänge I und II UVP-RL ausgedehnt, so hat dies nicht automatisch die entsprechende Ausdehnung der obligatorischen Umweltprüfung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL zur Folge. Vielmehr ist hier eine gesonderte Entscheidung des Mitgliedstaa- tes erforderlich, es liegt damit ein Fall des Art. 3 Abs. 4 SUP-RL vor. Dieses aus der reinen Wortlautinterpretation des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL gewonnene Ergebnis erweist sich insofern als sachgerecht, als es die mitgliedstaatliche Entscheidungsfreiheit respektiert. cc) Bedeutung des Erfordernisses der Rahmensetzung Nach Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL sind Pläne und Programme nur dann umweltprü- fungspflichtig, wenn durch sie der Rahmen für die künftige Genehmigung bestimmter Pro- jekte gesetzt wird. Fraglich ist, welche Bedeutung dem Rahmensetzungserfordernis zu- kommt. aaa) Ausgangslage Die Einführung der strategischen Umweltprüfung beruht im wesentlichen auf der erfah- rungsgestützten Erkenntnis, daß die herkömmliche Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Zusammenhang mit der Genehmigung von Projekten durchgeführt wird, häufig zu spät kommt. Denn die Projektgenehmigung steht am Ende eines Entscheidungsprozesses, der regelmäßig eine mehrphasige oder gestufte Struktur aufweist. Sie erfolgt damit zu einem Zeitpunkt, wenn wichtige Vorentscheidungen zur Projektverwirklichung, insbesondere hinsichtlich des Standorts oder Trassenverlaufs, bereits gefallen sind. Im Genehmigungs- verfahren kommt eine aussichtsreiche Alternativenprüfung kaum noch in Betracht. Inso- fern liegt es nahe, bereits die Entscheidungen, die im Vorfeld der Projektgenehmigung ge- troffen werden und für diese bedeutsam sind, einer besondern ökologischen Untersuchung zu unterwerfen. 41",
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"number": 42,
"content": "Die neue Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung setzt hier an und sieht derartige Un- tersuchungen für die dem Genehmigungsverfahren vorgelagerte Aufstellung von Plänen und Programmen vor. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL ordnet dabei konkretisierend an, daß solche Pläne und Programme einer strategischen Umweltprüfung bedürfen, die für künftige Projektgenehmigungen einen Rahmen setzen. Ein „klassischer“ Anwendungsfall dieser Vorschrift besteht hiernach darin, daß ein Plan Ausweisungen von Projektstandorten enthält, die rechtliche Bindungswirkungen auf die behördliche Entsche i- dung über die Genehmigung eines entsprechenden Projekts ausüben. Als Beispiel mag die Ausweisung von Vorranggebieten für Steinbrüche im Regionalplan dienen, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 BauGB zur Folge hat, daß die Genehmigung für Steinbruc h- vorhaben von der Behörde nur noch unter erschwerten Voraussetzungen abgelehnt werden kann. Es liegt auf der Hand, daß es sinnvoll ist, systematische Untersuchungen über Um- weltauswirkungen auch schon bei der regionalplanerischen Ausweisung der Vorranggebie- te und nicht erst bei der Genehmigungserteilung für ein Steinbruchvorhaben durchzufüh- ren. bbb) Pläne und Programme mit negativplanerischen Inhalten Klärungsbedürftig ist, wie es sich mit Negativplanungen verhält. Darunter sind im Hin- blick auf Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL Pläne und Programme zu verstehen, die für näher be- zeichnete Gebiete die Verwirklichung von Projekten der Anhänge I und II UVP-RL aus- schließen, ohne daß für die betreffenden Gebiete eine bestimmte Nutzung positiv heraus- gestellt wird. Zu denken ist beispielsweise an Pläne und Programme mit der Festlegung von Gebieten, in denen Steinbrüche, Windfarmen oder Abfallbeseitigungsanlagen unzuläs- sig sind. Eine Umweltprüfungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL kann hier nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Ausschluß umweltbeeinträchtigender Projekte habe 43 lediglich ökologisch vorteilhafte Auswirkungen. Denn es ist bereits ausgeführt worden, daß es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob die Umweltauswirkungen nachteiliger oder vorteilhafter Art sind. Gegen die Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL könnte ferner eingewandt wer- den, die strategische Umweltprüfung stelle lediglich eine vorgezogene ökologische Pro- jektprüfung dar. Sie beruhe auf der Grundidee, ökologische Untersuchungen nicht erst als Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren, sondern bereits in den vorge- 43 Vgl. oben Gliederungsabschnitt C I. 42",
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"number": 43,
"content": "lagerten Verfahren der Plan- und Programmaufstellung durchzuführen. Soweit aber ein Plan oder Programm bestimmte Projekte ausschließe, komme es gar nicht zu einem Ge- nehmigungsverfahren und damit auch nicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so daß es vorab nichts zu untersuchen gebe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Grundidee eines Normenwerkes nur einen von mehreren Auslegungsgesichtspunkten darstellt. Dies ist bei gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien nicht anders als beispielsweise bei nationalen Gesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungen etc. Denn der Normgeber braucht eine Grundidee weder in reiner Form noch in vollem Umfang zu verwirklichen. Er kann vielmehr bei der Ausgestaltung der Einzelno r- men über sie hinausgehe n oder auch hinter ihr zurückbleiben. Deshalb ist die Normenana- lyse für die Beantwortung von Rechtsfragen in jedem Fall unerläßlich. Im hier behandelten Zusammenhang sind zunächst Pläne und Programme zu betrachten, deren Besonderheit darin besteht, daß sie Standorte für Projekte festlegen und damit zugleich die Anordnung verbinden, daß eine Projektverwirklichung an anderer Stelle unzu- lässig ist. Ein prominentes Beispiel für eine solche Kombination positivplanerischer und negativplanerischer Inhalte, d. h. von Konzentrationszonen einerseits und Ausschlußgebie- ten andererseits, stellt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dar, der die Raumordnungsplanung und die Flächenutzungsplanung betrifft. Daß bei Konstellationen dieser Art nicht nur die Aus- weisung der Konzentrationszo nen nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL umweltprüfungspflich- tig ist, läßt sich bereits aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 SUP-RL enthaltenen Anforderung herleiten, vernünftige Alternativen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Denn die Alternativenprüfung setzt die Untersuchung der Ausschlußgebiete voraus. Zudem ist bei der Kombination von Standortausweisungen und Standortausschlüssen anerkanntermaßen 44 ein schlüssiges planerisches Gesamtkonzept erforderlich. Die strategische Umweltprü- fung bliebe jedoch ein Torso, wenn sie sich nicht auf das Gesamtkonzept, sondern ledig- 44 Für § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vgl. z. B. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (18. Ausschuß), BT-Drucks. 13/4978, S. 7; Rolf En- ders/Petra Bendermacher, Zur planerischen Steuerungsmöglichkeit der Gemeinden von Wind- kraftanlagen durch Ausweisung sogenannter Konzentrationszonen in Flächennutungsplänen, ZfBR 2001, 450 (452); Stefan Wachs/Stefan Greiving, Planerische Steuerung gehäuft auftreten- der Nutzungen im Außenberich am Beispiel der Windkraftanlagen – Neue Anforderungen an die überörtliche und örtliche Gesamtplanung am Beispiel Nordrhein-Westfalen, NWVBl. 1998, 7 (10); Heinrich-Peter Holz, Die bauplanungsrechtliche Privilegiertheit raumbedeutsamer Wind- kraftanlagen – räumliche Steuerung durch Regionalplanung?, NWVBl. 1998, 81 (85); Bernhard Stüer/Arthur Vildomec, Planungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen, BauR 1998, 427 (434); Hartwig Lüers, Windkraftanlagen im Außenbereich – zur Änderung des § 35 BauGB – , ZfBR 1996, 297 (300). 43",
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"content": "lich auf einen Teil davon erstreckte. Mit dem Anliegen der Richtlinie dürfte ein derartiger Prüfungstorso kaum zu vereinbaren sein. Von den soeben behandelten Plänen und Programmen sind diejenigen zu unterscheiden, die keine positivplanerischen Inhalte im Sinne von Konzentrationszonen aufweisen, son- dern lediglich Gebiete festlegen, in denen bestimmte Projekte der Anhänge I und II UVP- RL nicht verwirklicht werden dürfen. In der Planungspraxis sind derartige reine Negativ- 45 planungen selten, bei der Bauleitplanung sogar unzulässig. Hinsichtlich der Raumor- dungsplanung hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Zulässigkeit ausdrücklich 46 offengelassen. Ob auch reine Negativplanungen nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL umweltprüfungspflich- tig sind, kann nur auf der Grundlage einer näheren Auseinandersetzung mit dem Richtli- nientext abschließend beurteilt werden. Insoweit ist zunächst bedeutsam, daß es bei der strategischen Umweltprüfung um Pläne und Programme geht, die voraussichtlich erhebli- che Umweltauswirkungen haben (Art. 1, 3 Abs. 1 SUP-RL). Daß von Plänen und Pro- grammen, die Standortausschlüsse für bestimmte Projekte enthalten, erhebliche Umwelt- auswirkungen ausgehen können, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Kaum weniger evi- dent ist, daß Standortbestimmungen den Rahmen für die künftige Genehmigung von Pro- jekten, auf den Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL abstellt, wesentlich mitprägen. Zu den Stand- ortbestimmungen gehören indes Standortausweisungen ebenso wie Standortausschlüsse. Beides ist von der Genehmigungsbehörde zu beachten. Auch bei der Festlegung von Standortausschlüssen handelt es sich gleichsam um planerische Arbeit am Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten. Da sich Pläne und Programme mit Standortaus- schlüssen hiernach als Bestandteile des Rahmens für künftige Projektgenehmigungen er- weisen, von der Gene hmigungsbehörde zu beachten sind und zudem ohne weiteres erheb- liche Umweltauswirkungen haben können, sind die maßgeblichen Kriterien des Richtli- nientextes für die Umweltprüfungspflicht erfüllt. 45 Vgl. dazu neben anderen Richard Bartlsperger, Raumordnungsgebiete mit besonderer Funktion (Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete), in: Akademie für Raumforschung und Landespla- nung (Hrsg.), Zur Novellierung des Landesplanungsrechts aus Anlaß des Raumordungsgesetzes 1998, Arbeitsmaterial Nr. 266, 2000, S. 119 (141); Wilfried Erbguth /Jörg Wagner, Bauplanungs- recht, 3. Aufl. 1998, Rn. 214, 460; Margarete Spiecker, Raumordnung und Private, 1999, S. 261 ff. 46 BVerwG, NuR 1997, 397 (397). Grundsätzlich bejaht wird die Zulässigkeit rein negativer Raum- ordnungsplanung von Bartlsperger (Fn. 45), S. 139, 141 f. 44",
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"number": 45,
"content": "Die Durchführung einer Umweltprüfung bei reinen Negativplanungen ist auch keineswegs funktionslos oder bloßer ökologischer Aktivismus. Im Gegenteil: Sie erweist sich in mehr- facher Hinsicht als nützlich und hilfreich. Denn sie vermag einmal Hinweise für die Ent- scheidung des Plan- oder Programmgebers zu liefern, wo Standortausschlüsse erfolgen sol- len, und zwar insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, ob Alternativen, d. h. Aus- schlüsse an anderen Stellen, möglicherweise höheren ökologischen Nutzen versprechen. Zum anderen verbessert sie die Entscheidungsgrundlagen des Plan- oder Programmgebers insoweit, als es um die territoriale Abgrenzung des Ausschlußgebiets geht. Ferner ist zu beachten, daß die Festlegung von Standortausschlüssen für bestimmte Projekte häufig nur den Ausschluß für den Regelfall bedeutet. Das gilt namentlich für Standortausschlüsse, die in Form von Raumordnungszielen erfolgen (wobei hier die grundsätzliche Zulässigkeit rein 47 negativplanerischer Inhalte in Raumordnungsplänen einmal unterstellt sei ). Denn nach § 11 ROG kann von diesen Zielen abgewichen werden, wobei u.a. vorausgesetzt wird, daß die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist. Denkbar ist zu- 48 dem, daß der Standortausschluß als sogenanntes Soll- Ziel ausgestaltet wird. Dies bedeu- tet, daß bei atypischen Fallgestaltungen Zielabweichungen, d. h. Ausnahmen von der Aus- schlußanordnung, zulässig sind. Eine strategische Umweltprüfung trägt zum Erwerb der er- forderlichen Kenntnisse bei, um bereits im Plan oder Programm die Voraussetzungen prä- zisieren zu können, unter denen von der Regel des Standortausschlusses ausnahmsweise abgewichen werden darf. Im Ergebnis kann mithin festgehalten werden, daß reine Negativplanungen nicht nur die im Richtlinientext zum Ausdruck kommenden wesentlichen Kriterien für eine strategische Umweltprüfung erfüllen, sondern daß eine entsprechende Prüfung darüber hinaus den von der Richtlinie intendierten sachlichen Nutzen zu erbringen vermag. Dies bedeutet, daß auch reine Negativplanungen nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL umweltprüfungspflichtig sind, sofern im übrigen die einschlägigen Voraussetzungen vorliegen. 47 Vgl. dazu die Ausführungen oben bei und mit Fn. 46. 48 Die Zielqualität sogenannter Soll-Ziele wird im Schrifttum teilweise verneint, etwa von Werner Hoppe, Kritik an der textlichen Fassung und inhaltlichen Gestaltung von Zielen der Raumord- nung in der Planungspraxis, DVBl. 2001, 81 (88 ff.). Zur Gegenauffassung vgl. beispielsweise BayVGH, BayVBl. 1992, 529; Spiecker (Fn. 45), S. 91; Konrad Goppel, Ziele der Raumordnung, BayVBl. 1998, 289 (291 f.); Reinhard Hendler, in: Hans-Joachim Koch/Reinhard Hendler, Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 3. Aufl. 2001, § 3 Rn. 54. 45",
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"number": 46,
"content": "ccc) Zur Frage der Projektspezifizierung In den verschiedenen Plänen und Programmen werden die zulässigen bzw. unzulässigen Projekte nicht in gleicher Weise spezifiziert. Vielmehr bestehen insoweit erhebliche Unter- schiede. Dies führt zu der Frage, ob Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL ein bestimmtes Maß an Projektspezifizierung verlangt. Auszugehen ist hierbei davon, daß Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL eingreift, wenn ein Plan o- der Programm eine Gebietsausweisung für genau bezeichnete Projekte enthält, z. B. für Steinbrüche mit einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar (Anhang I Nr. 19 UVP-RL). Allerdings sind die Fälle einer wesentlich ungenaueren Projektbezeichnung außerordent- lich zahlreich. Hingewiesen sei zunächst auf den Fall, daß eine planerische Gebietsauswei- sung zugunsten einer bestimmten Kategorie von Projekten erfolgt, wie etwa Freizeitanla- gen in einer Berglandschaft, zu denen Skipisten, Skilifte, Freizeitparks, Feriendörfer, Ho- telkomplexe etc. gehören. Ähnlich verhält es sich beispielsweise mit der Ausweisung Zent- raler Orte (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. b ROG) in einem Raumordnungsplan. Denn diese Auswei- sung bezieht sich auf die Ansiedlung von Versorgungseinrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich (Museen, Theater, Krankenhäuser, Sportstätten, großflächige Einzelhan- delsbetriebe etc.) und ist dem zufolge im Hinblick auf die betroffenen Projekte ebenfalls 49 reichlich unspezifisch. Noch unspezifischer ist die raumordnungsplanerische Festlegung einer Achse (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. e ROG). Die Festlegung zielt allgemein auf die Konze nt- ration von Verkehrswegen, Wohngebieten und Industrieansiedlung in dem betreffenden 50 räumlichen Bereich. Erwähnt sei schließlich als letztes Beispiel die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten, die nach § 15 Abs. 3 BNatSchG (= § 26 Abs. 2 BNatSchG n. F.) zur Folge hat, daß grundsätzlich alle Projekte verboten sind, die den Charakter des Ge- bietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL läßt sich zur Frage der Projektspe- 51 zifizierung nichts entnehmen . Für das Erfordernis einer näheren Projektspezifizierung 49 Bejahend zur rahmensetzenden Wirkung der raumordnungsplanerischen Festlegung Zentraler Or- te Willy Spannowsky, Rechts- und Verfahrensfragen einer „Plan-UVP“ im deutschen Raumpla- nungssystem, UPR 2000, 201 (204). Grundsätzlich ablehnend dagegen Porger (Fn. 30), S. 86. 50 Grundsätzlich ablehnend zur rahmensetzenden Wirkung von Achsenfestlegungen in Raumord- nungsplänen Porger (Fn. 30). S. 86. 51 Anders Kraetzschmer/Ginzky (Fn. 6), S. 30, die aus der Verwendung bestimmter Artikel in der Vorschrift die Schlußfolgerung ziehen, daß es auf konkrete Projekte ankomme. 46",
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"number": 47,
"content": "könnte allerdings die Regelung des Art. 5 Abs. 1 SUP-RL sprechen. Danach ist ein Um- weltbericht zu erstellen, der u.a. die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraus- sichtlichen erheblichen Auswirkungen enthält, die die Durchführung des Plans oder Pro- gramms auf die Umwelt hat. Es könnte geltend gemacht werden, daß sich diese Aufgabe am besten dann erfüllen läßt, wenn bekannt ist, um welche konkreten Projekte es bei der Plan- bzw. Programmdurchführung geht. Doch darf hierbei die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 SUP-RL nicht übersehen werden. Aus dieser Vorschrift geht hervor, daß in den Umweltbe- richt nur diejenigen Angaben aufgenommen zu werden brauchen, die „vernünftigerweise verlangt werden können“, wobei u. a. auch der „Detaillierungsgrad“ des Plans oder Pro- gramms zu berücksichtigen ist. Bedeutsam sind ferner die Stellung des Plans oder Pro- gramms im Entscheidungsprozeß sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Ver- meidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft werden können. Die Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 SUP-RL zur Ausgestaltung des Umweltberichts lassen deutlich erkennen, daß auch Pläne und Programme auf den höheren Entscheidungsebenen mit vergleichsweise abstrakten Inhalten umweltprüfungspflichtig sein können. Es entfällt hier nicht etwa die Umweltprüfungspflicht, sondern es werden lediglich die Anforderun- gen, die an den Umweltbericht gestellt werden, entsprechend angepaßt. So ist beispielswei- se zu berücksichtigen, daß bei Plänen mit geringem Detaillierungsgrad die Umweltauswir- kungen auch nur allgemein ermittelt, beschrieben und bewertet werden können. Entsche i- dend ist allein, daß von der Rahmensetzung in den Plänen und Programmen überhaupt Pro- jekte der Anhänge I und II UVP-RL erfaßt werden. Auf das Maß der Projektspezifizierung 52 kommt es nicht an . Dieses aus dem Richtlinientext hergeleitete Ergebnis hält auch einer Überprüfung unter den Gesichtspunkten der Praktikabilität und Sachgerechtigkeit ohne weiteres stand, wie anhand des Beispiels einer raumordnungsplanerischen Achsenfestlegung (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. e ROG) gezeigt werden kann. Eine derartige Festlegung erfaßt eine Vielzahl sehr unter- schiedlicher Arten von Projekten der Anhänge I und II UVP-RL und stellt für konkretisie- rende Planungen, insbesondere die Verkehrswege- und die Bauleitplanung, eine wichtige Vorentscheidung dar. Unter Umweltschutzgesichtspunkten kann sie von höchster Bedeu- 52 Abweichend z. B. Kraetzschmer/Ginzky (Fn. 6), S. 29 ff.; Ginzky (Fn. 5), UPR 2002, 47 (48). 47",
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"number": 48,
"content": "tung sein, etwa wenn die Achse in ein ökologisch sensibles Flußtal gelegt wird, so daß sich eine strategische Umweltprüfung geradezu aufdrängt. Hier mag eingewandt werden, daß gravierende ökologische Fehlgriffe in der deutschen Raumordnungsplanung kaum zu befürchten seien, weil die Rechtspflicht bestehe, Umwelt- belange in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Eine strategische Umweltprü- fung sei infolgedessen entbehrlich. Doch läßt sich mit einem derartigen Einwand nichts gegen die Richtlinie ausrichten, da diese nicht nur für Deutschland gilt, sondern für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Die Richtlinie nimmt keine Rücksicht auf den Umstand, daß das deutsche Raumordnungsrecht die Einbeziehung von Umwelterwäg- 53 ungen in die Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen bereits vorsieht. Dieser Umstand vermag lediglich das Maß des Umsetzungsbedarfs der Richtlinie auf dem Sachgebiet des nationalen Raumordnungsrechts zu beeinflussen. Mit dem in der Fachlite- ratur anzutreffenden Argument, die strategische Umweltprüfung biete „nun wirklich nichts Neues“, wenn sie sich nicht auf die „Eignung des Plangebiets für die Standorte ganz be- 54 stimmter Vorhaben“ beschränke , läßt sich demnach eine Restriktion der gemeinschafts- rechtlichen Prüfungspflicht nicht rechtfertigen. Was die raumordnungsplanerischen Festlegungen ohne nähere Projektspezifizierung an- geht, so besteht in der Tat lediglich ein relativ geringer Umsetzungsbedarf. Die in Art. 6 Abs. 2, 3 SUP-RL vorgesehene Behördenbeteiligung wird bereits aufgrund des herkömm- 55 lichen Raumordnungsrechts weitgehend praktiziert. Bei der Erstellung des Umweltbe- richts (Art. 5 SUP-RL) kann größtenteils auf das Abwägungsmaterial zurückgegriffen werden, das nach geltendem nationalen Recht ohnehin zusammenzustellen ist. Die auf- grund der Richtlinie hinzutretende Aufgabe besteht im wesentlichen darin, dieses Material in die Form eines Umweltberichts zu bringen. Allein im Bereich der Öffentlichkeitsbeteili- gung müßte im Raumordnungsrecht der Länder (Landesplanungsrecht) noch deutlich nachgebessert werden. Aber die Anstöße hierfür kommen keineswegs nur aus der Richtli- 53 Vgl. zu dieser Zielrichtung Art. 1 SUP-RL. 54 Gerd Schmidt-Eichstaedt, Die Umweltverträglichkeitsprüfung vor der Reform: die Folgen für das Bau- und Planungsrecht, UPR 2000, 401 (404). 55 Vgl. z. B. auch § 7 Abs. 5 i. V. m. § 3 Nr. 5 ROG, § 11 Abs. 1 Sätze 1 – 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 RhPfLPlG. 48",
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"number": 49,
"content": "nie über die strategische Umweltprüfung. Denn das mit Beginn des Jahres 1998 in Kraft 56 57 getretene Raumordungsgesetz enthält – anders als das Vorgängergesetz von 1965 – eine ausdrückliche Regelung zur Öffentlichkeitsbeteiligung an der raumordnerischen Planung, wenn auch nur in Form einer an die Länder gerichteten Kann-Vorschrift (§ 7 Abs. 6 ROG). ddd) Rechtsverbindlichkeit des Rahmens Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL stellt darauf ab, daß durch Pläne und Programme „der Rahmen“ für die künftige Genehmigung bestimmter Projekte „gesetzt“ wird. Bereits dieser Begrifflichkeit läßt sich entnehmen, daß es hier um rechtliche Vorgaben geht. Vorausge- 58 setzt wird mithin ein rechtsverbindlicher Rahmen . Diese Voraussetzung ist einmal dann erfüllt, wenn der Rahmen von der Behörde bei der künftigen Genehmigung von Projekten beachtet, d. h. strikt eingehalten werden muß. Rechtsverbindlich ist der Rahmen aber auch in dem Fall, daß lediglich eine behördliche Pflicht besteht, ihn in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen oder bei der Auslegung 59 unbestimmter Rechtsbegriffe (Wohl der Allgemeinheit etc.) zu berücksichtigen . In der behördlichen Berücksichtigungspflicht kommt die Rechtsverbindlichkeit zum Ausdruck. Ob sich die Inhalte des Rahmens bei der Abwägung oder Ermessensausüb ung im Ergebnis durchsetzen oder zugunsten anderer Belange überwunden („weggewogen“) werden, er- weist sich als unerheblich. Praktische Bedeutung kommt dem vorstehend Dargelegten nicht zuletzt für Raumordungs- pläne zu. Denn die Festlegungen dieser Pläne sind nach § 4 ROG teils zu beachten, teils zu berücksichtigen. Die Beachtens- und Berücksichtigungspflichten knüpfen dabei insbeson- dere an die Unterscheidung zwischen Raumordungszielen (§ 4 Abs. 1 in Verb. mit § 3 Nr. 56 Art. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 – BauROG) vom 18.8.1997 (BGBl. I S. 2081). 57 Raumordnungsgesetz (ROG) vom 8.4.1965 (BGBl. I S. 306) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.4.1993 (BGBl. I S. 630), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.1994 (BGBl. I S. 3486). 58 Im Ergebnis ebenso Willy Spannowsky, Rechts- und Verfahrensfragen einer „Plan-UVP“ im deutschen Raumordnungssystem, UPR 2000, 201 (204). 59 Ebenso Otmar Lell/Christof Sangenstedt, Bezüge zwischen der Plan-UVP und der Projekt-UVP, UVP-report 2001, 123 (124); Sangenstedt (Fn. 30), S. 243; Kraetzschmer/Ginzky (Fn. 6), S. 23 f.; Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Fn. 8), S. 12. 49",
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"number": 50,
"content": "2 ROG) und Raumordnungsgrundsätzen (§ 4 Abs. 2 in Verb. mit § 3 Nr. 3 ROG) an. Für die Frage, ob ein Raumordnungsplan einer strategischen Umweltprüfung bedarf, kommt es indes nicht darauf an, ob es sich bei seinen Festlegungen um Ziele oder Grundsätze der Raumordnung handelt. Allein ausschlaggebend ist vielmehr, daß er rechtsverbindliche Vorgaben enthält, mögen diese zu beachten oder bloß zu berücksichtigen sein. 2. Gebietsbezogene Pläne und Programme Der obligatorischen Umweltprüfung unterfallen ferner – wie sich aus Art. 3 Abs. 2 lit. b SUP-RL ergibt – diejenigen Pläne und Programme, bei denen angesichts ihrer voraussicht- 60 lichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Art. 6 oder 7 FFH-RL für erforder- 61 lich erachtet wird. Es geht hier einmal um die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 62 sowie zum anderen um die (auf der Vogelschutz- Richtlinie beruhenden) Europäischen 63 Vogelschutzgebiete . In Art. 6 Abs. 3 bzw. Art. 7 in Verb. mit Art. 6 Abs. 3 FFH-RL ist des näheren eine Verträglichkeitsprüfung vorgesehen. Verlangt wird diese Prüfung bei Plänen und Projekten, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets von gemein- schaftlicher Bedeutung bzw. eines Europäischen Vogelschutzgebiets in Verbindung stehen oder hierfür jedenfalls nicht notwendig sind, aber einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ein solches Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Ge- prüft wird die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen, die für das jeweilige Gebiet festge- legt worden sind. 60 Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG) vom 21.5.1992 (ABl. EG Nr. 206, S. 7), geändert durch die Richtli- nie des Rates zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebens- räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (97/62/EG) vom 27.10.1997 (ABl. EG Nr. L 305, S. 42). 61 Art. 6 Abs. 3 in Verb. mit Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3, Abs. 5, Art. 1 lit. k FFH-RL. 62 Richtlinie des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) vom 2.4.1979 (ABl. EG Nr. L 103, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommis- sion zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 29.7.1997 (ABl. EG Nr. L 223, S. 9). 63 Terminologie nach § 19a Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG (= § 10 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG n. F.). Vgl. im übrigen Art. 7 FFH-RL in Verb. mit Art. 4 Abs. 1, 2 Vogelschutz-RL und Art. 6 Abs. 3 FFH-RL. 50",
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"number": 51,
"content": "Die in Art. 3 Abs. 2 lit. b SUP-RL erfolgte Bezugnahme auf Art. 6, 7 FFH-RL hat hiernach folgende Bedeutung: Einer strategischen Umweltprüfung bedürfen alle Pläne und Pro- gramme (einschließlich nicht nur geringfügiger Änderungen), die (1) die Merkmale des Art. 2 lit. a SUP- RL erfüllen, (2) nicht unter Art. 3 Abs. 8, 9 SUP-RL fallen, (3) nicht nur die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen (Art. 3 Abs. 3 Var. 1 SUP-RL), (4) nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. eines Europäischen Vogelschutzgebiets in Verbindung stehen oder jedenfalls für die Gebietsverwaltung nicht notwendig sind (Art. 6 Abs. 3, 1. Teils. bzw. Art. 7 in Verb. mit Art. 6 Abs. 3, 1. Teils. FFH-RL), (5) einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Programmen oder mit Pro- jekten ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. ein Europäisches Voge l- schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten (Art. 6 Abs. 3, 2. Teils. bzw. Art. 7 in Verb. mit Art. 6 Abs. 3, 2. Teils. FFH-RL). Die vorstehend aufgeführten fünf Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Im übri- gen kommt es nicht darauf an, ob die Pläne und Programme in bestimmten Sachbereichen ergehen oder sich auf Projekte beziehen. Ein Projektbezug ist insofern entbehrlich, als es in Art. 3 Abs. 2 lit. b SUP-RL um Pläne und Programme im Sinne der Begriffsbestimmungs- norm des Art. 2 lit. a SUP-RL geht. Die Begriffsbestimmungsnorm hebt jedoch nicht auf einen Projektbezug ab, vielmehr wird dieser erst durch die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 lit. 64 a SUP-RL hergestellt . Davon ist jedoch die hier in Rede stehende Vo rschrift des Art. 3 Abs. 2 lit. b SUP-RL zu unterscheiden. Für die deutsche Gesetzgebung ist bedeutsam, daß die der Umsetzung der Art. 6, 7 FFH- 65 RL dienenden Regelungen der §§ 19c, d BNatSchG (= §§ 34, 35 BNatSchG n. F.) den 64 Porger (Fn. 30), S. 86, legt dar, daß auch nach Art. 3 Abs. 2 lit. b SUP-RL nur solche Festlegun- gen eines Raumordnungsplans für eine Umweltprüfung in Betracht kommen, die einen Bezug zu Projekten haben, von denen die in der Vorschrift vorausgesetzten Auswirkungen ausgehen kön- nen. Insoweit gilt es jedoch zu differenzieren: Rechtlich verlangt Art. 3 Abs. 2 lit. b SUP-RL kei- nen Projektbezug. Eine andere Frage ist, ob es faktisch überhaupt raumordnungsplanerische Fest- legungen ohne Projektbezug gibt, bei denen angenommen werden kann, daß sie voraussichtlich die hier in Rede stehenden Auswirkungen haben. 65 Vgl. ergänzend auch § 7 Abs. 7 Satz 3 Halbs. 2 ROG. 51",
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"number": 52,
"content": "Anforderungen der Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung nicht genügen. Es bedarf hier vielmehr einer Rechtsanpassung. Dabei bietet es sich an, die aufgrund der Art. 6, 7 FFH-RL erforderliche Verträglichkeitsprüfung in die nach Art. 3 Abs. 2 lit. b SUP-RL ge- botene Umweltprüfung zu integrieren. III. Pläne und Programme mit konditionaler Umweltprüfung Die Pläne und Programme mit konditionaler Umweltprüfung sind dadurch gekennzeichnet, daß sie nur dann umweltprüfungspflichtig sind, wenn eine diesbezügliche mitgliedstaatli- che Entscheidung vorliegt. Gelegentlich wird insoweit auch von fakultativer Umweltprü- 66 fung gesprochen. Doch sind die Mitgliedstaaten keineswegs frei in der Entscheidung, ob sie die Pläne und Programme, um die es in dem hier behandelten Zusammenhang geht, ei- ner Umweltprüfung unterwerfen oder nicht. Darauf wird im nachstehenden Gliederungsab- schnitt näher einzugehen sein. 1. Anwendungsfälle Hinsichtlich der Pläne und Programme mit konditionaler Umweltprüfung gibt es drei An- wendungsfälle, von denen zwei in Art. 3 Abs. 3 SUP-RL geregelt sind und – rechtssyste- matisch betrachtet – Ausnahmen zu Art. 3 Abs. 2 SUP-RL darstellen. Der dritte Anwen- dungsfall ist Regelungsgegenstand des Art. 3 Abs. 4 SUP-RL. In systematischer Hinsicht erweist er sich als eine Erweiterung des Art. 3 Abs. 2 SUP-RL. a) Die Bagatellklausel des Art. 3 Abs. 3 SUP-RL aa) Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen Sofern die unter Art. 3 Abs. 2 SUP-RL fallenden Pläne und Programme lediglich die Nut- zung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, bedürfen sie nur dann einer Umweltprü- fung, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, daß sie voraussichtlich erhebliche Umwelt- auswirkungen haben. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3 Var. 1 SUP-RL. Die Vorschrift be- sitzt aufgrund der beiden Einschränkungen „kleine Gebiete“ und „lokale Ebene“ nur einen engen Anwendungsbereich. Was die lokale Ebene angeht, so wird diese durch die Ge- meinden gebildet. Art. 3 Abs. 3 Var. 1 SUP-RL hebt indes zusätzlich auf „kleine Gebiete“ ab. Dem läßt sich entnehmen, daß es in dieser Vorschrift um gemeindliche Gebietsteile 66 Vgl. z.B. Kraetzschmer/Ginzky (Fn. 6), S. 13. 52",
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"content": "67 geht. Das Hauptbeispiel stellt hier der kleinflächige Bebauungsplan dar , während der Flächennutzungsplan, der sich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB über das gesamte Gemeinde- 68 gebiet erstreckt, nicht erfaßt wird. Auch die Änderung eines Flächennutzungsplans ist 69 kein Fall des Art. 3 Abs. 3 Var. 1 SUP-RL. Vielmehr greift insoweit entweder Art. 3 Abs. 70 2 SUP-RL oder – bei Geringfügigkeit der Änderung – Art. 3 Abs. 3 Var. 2 SUP-RL ein. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, daß nicht jeder Bebauungsplan unter Art. 3 Abs. 3 Var. 1 SUP-RL fällt. Denn der Bebauungsplan einer Großstadt kann durchaus ein größeres Gebiet umfassen als der Flächennutzungsplan einer kleinen Gemeinde. Art. 3 Abs. 3 Var. 1 SUP-RL darf hiernach nicht schematisch auf alle Pläne und Programme an- gewandt werden, die sich lediglich über einen Teil der Gemarkung einer Gemeinde erstre- cken. Fraglich ist zudem, wie es sich verhält, wenn ein kleines Gebiet die gemeindliche Grenze überschreitet und Gemarkungsteile von zwei (oder mehr) Gemeinden umfaßt. Hier könnte die Anwendung des Art. 3 Abs. 3 Var. 1 SUP-RL mit der Begründung abgelehnt werden, daß bereits die überlokale Ebene betroffen sei. Die Folge wäre eine obligatorische Um- weltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 SUP-RL. Dieses Ergebnis vermag aber insofern nicht zu überzeugen, als es für Art und Maß der Umweltauswirkungen nicht auf den formalen Um- stand ankommt, ob Gemeindegrenzen überschritten sind oder nicht. Daher ist Art. 3 Abs. 3 Var. 1 SUP-RL auch dann anwendbar, wenn sich das in dieser Vorschrift angesprochene kleine Gebiet über die Gemarkungsteile von zwei (oder mehr) Gemeinden erstreckt. Vo r- aussetzung ist jedoch, daß die territoriale Ausdehnung des Gebiets mehr oder minder deut- lich hinter der Flächengröße der kleinsten beteiligten Gemeinde zurückbleibt. Wenn es die Mitgliedstaaten schlicht unterlassen, darüber zu bestimmen, ob Pläne und Programme, welche die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, voraussicht- 67 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Fn. 8), S. 15; Porger (Fn. 30), S. 81; Kraetzschmer/Ginzky (Fn. 6), S. 33 68 Ebenso Kraetzschmer/Ginzky (Fn. 6), S. 33. Einschränkend Bundesministerium für Umwelt. Na- turschutz und Reaktorsicherheit (Fn. 8), S. 15 („im allgemeinen“). 69 Abweichend Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Fn. 8), S. 15, sowie Jacoby (Fn. 3), S. 153 (zur nicht völlig wortgleichen, aber – soweit es hier interessiert – inhaltsgleichen Fassung der Vorschrift im Entwurfsstadium). 70 Vgl. dazu den folgenden Gliederungsabschnitt bb. 53",
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"number": 54,
"content": "lich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bedarf es insoweit nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 SUP-RL keiner strategischen Umweltprüfung. Dies führt zu der Frage, ob die Mitgliedstaaten hier über Ermessen verfügen und zu einer derartigen Unterlassung befugt sind. Die Frage ist indes zu verneinen, wie aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 SUP-RL folgt. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, daß Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von der Richtlinie über die strategische Umwelt- prüfung erfaßt werden. Die Sicherstellung kann nur gelingen, wenn sich die Mitgliedstaa- ten der in Art. 3 Abs. 3 SUP-RL vorgesehenen Angelegenheit widmen und die diesbezüg- lichen Entscheidungen treffen. Ebenso wenig besteht – wie ergänzend erwähnt sei – mit- gliedstaatliches Ermessen in der Frage, ob bei Plänen und Programmen, welche lediglich die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, von einer strategischen Umwelt- prüfung abgesehen werden darf, wenn bestimmt worden ist, daß von ihnen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen. Denn für diesen Fall ordnet Art. 3 Abs. 1 SUP- RL die Prüfungspflicht zwingend an. bb) Geringfügige Änderungen von Plänen und Programmen 71 Wie bereits erwähnt, umfaßt der Begriff der Pläne und Programme auch deren Änderun- gen (Art. 2 lit. a SUP-RL). Infolgedessen ist es für die obligatorische Umweltprüfung des Art. 3 Abs. 2 SUP-RL unbeachtlich, ob Pläne und Programme aufgestellt oder geändert werden. Abweichendes gilt allerdings für geringfügige Plan- und Programmänderungen. Diese sind nach der Ausnahmevorschrift des Art. 3 Abs. 3 Var. 2 SUP-RL nur dann um- weltprüfungspflichtig, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, daß sie voraussichtlich erheb- liche Umweltauswirkungen haben. Hervorgehoben sei, daß die Ausnahmevorschrift ledig- lich bei geringfügigen Änderungen solcher Pläne und Programme eingreift, die unter Art. 3 72 Abs. 2 SUP-RL fallen. Dies ist im Hinblick auf die Regelung des Art. 3 Abs. 4 SUP-RL bedeutsam. Eine Änderung erweist sich als geringfügig, wenn sie die Grundzüge des Plans oder Programms nicht berührt. Diese Charakterisierung folgt einem Muster, das im Pla- nungsrecht bereits des öfteren zur Kennzeichnung von Maßnahmen verminderter Relevanz eingesetzt worden ist, z. B. in § 13 BauGB und § 11 ROG. Besondere Gründe, die dagegen 71 Vgl. oben Gliederungsabschnitt A II. 72 Vgl. dazu den folgenden Gliederungsabschnitt b. 54",
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"number": 55,
"content": "sprechen, das Muster auch für Art. 3 Abs. 3 Var. 2 SUP-RL zu verwenden, sind nicht er- sichtlich. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, darüber zu bestimmen, ob die geringfügige Ände- rung eines Plans oder Programms voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, sowie – bejahendenfalls – eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Insoweit be- 73 steht kein mitgliedstaatliches Ermessen. Das oben zur Ermessensthematik Dargelegte gilt auch hier. b) Die Regelung des Art. 3 Abs. 4 SUP-RL Bei Plänen und Programmen, die nicht unter Art. 3 Abs. 2 SUP-RL fallen, steht keines- wegs fest, daß eine strategischen Umweltprüfung entbehrlich ist. Denn insoweit greift die Regelung des Art. 3 Abs. 4 SUP-RL ein. Die Regelung sieht vor, daß die Mitgliedstaaten darüber befinden, ob die betreffenden Pläne und Programme, sofern sie den Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzen, voraussichtlich erhebliche Umweltaus- wirkungen haben (und somit nach Art. 3 Abs. 1 SUP-RL einer strategischen Umweltprü- fung zu unterziehen sind). Der Projektbegriff ist hier (ebenso wie bei Art. 3 Abs. 2 lit. a 74 SUP-RL) im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 1 Abs. 2 UVP-RL zu verstehen. Da- nach umfaßt er die Errichtung von baulichen oder anderen Anlagen sowie sonstigen Ein- griffen in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen. Eine entsprechende Begriffsbestimmung war noch im Richtlinienvorschlag der Kommissi- 75 76 on aus dem Jahr 1997 enthalten. Im Gemeinsamen Standpunkt ist hierauf verzichtet worden, ohne daß Hinweise auf eine damit verbundene Rechtsänderung bestehen. Den Mitgliedstaaten steht in der Frage, ob sie eine Entscheidung hinsichtlich der voraus- sichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen von Plänen und Programmen im Sinne des Art. 3 Abs. 4 SUP-RL treffen, kein Ermessen zu. Hierfür läßt sich bereits der Wortlaut des Art. 3 Abs. 4 SUP-RL anführen, der im Sinne einer Entscheidungspflicht („befinden dar- 73 Vgl. den vorhergehenden Gliederungsabschnitt aa (am Ende). 74 So auch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Fn. 8), S. 16; Kraetzschmer/Ginzky (Fn. 6), S. 36. 75 Vgl. Art. 1 lit. d des oben in Fn. 9 nachgewiesenen Richtlinienvorschlags. 76 Vgl. oben Fn. 10. 55",
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"number": 56,
"content": "über“) ausgestaltet worden ist. Aus der Formulierung der Vorschrift ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die auf einen mitgliedstaatlichen Ermessensspielraum hindeuten. Zusätz- lich ist auf Art. 3 Abs. 5 Satz 2 SUP-RL zu verweisen, wonach die Mitgliedstaaten siche r- zustellen haben, daß Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswir- kungen haben, von der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung erfaßt werden. Auch dies setzt voraus, daß eine mitgliedstaatliche Entscheidung über die in Art. 3 Abs. 4 SUP-RL enthaltene Frage getroffen wird. Die Mitgliedstaaten sind demnach verpflichtet, hinsichtlich aller Pläne und Programme, die nicht unter Art. 3 Abs. 2 SUP-RL fallen, aber einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzen, darüber zu befinden, 77 ob sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Die praktische Bedeutung des Art. 3 Abs. 4 SUP-RL wird sich gleichwohl in relativ engen Grenzen halten. Dies ist darauf zurückzuführen, daß die weitaus meisten Pläne und Pro- gramme bereits von Art. 3 Abs. 2 SUP-RL erfaßt werden. Im einzelnen verbleiben für die Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 4 SUP-RL alle Pläne und Programme, die (1) die Merkmale des Art. 2 lit. a SUP-RL erfüllen, (2) nicht unter Art. 3 Abs. 8, 9 SUP-RL fallen, (3) voraussichtlich keine Auswirkungen auf Gebiete haben, welche eine Prüfung nach Art. 6, 7 FFH-RL erfordern, und die (4) entweder den Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II UVP-RL nicht aufgeführten Projekten setzen (5) oder den Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II UVP- RL aufgeführten Projekte setzen, aber nicht in den Bereichen Land wirtschaft, Forst- wirtschaft, Fischerei, Energie Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden sowie zudem (6) aufgrund besonderer mitgliedstaatlicher Entscheidung voraussichtlich erhebliche Um- weltauswirkungen haben. Beispiele für die Anwendung des Art. 3 Abs. 4 SUP-RL sind Standortplanungen von Pro- jekten in den Sachbereichen Gesundheit, Bildung, Kultur und Sport. Dies betrifft u. a. Krankenhäuser, Sanatorien, Unive rsitäten, Fachhochschulen, Fußballstadien, Golfplätze, 77 Im Ergebnis ebenso Kraetzschmer/Ginzky (Fn. 6) S. 34 f. 56",
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"content": "Museen und Musicalhallen. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 SUP-RL greift hier schon deshalb nicht ein, weil sie sich nicht auf die erwähnten Sachbereiche erstreckt. Dabei sei unterstellt, daß nicht aus nahmsweise ein Fall des Art. 3 Abs. 2 lit. b SUP-RL vorliegt. In den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 4 SUP-RL fallen zudem die Änderungen der von dieser Vorschrift erfaßten Pläne und Programme, wie sich bei Berücksichtigung der Begriffsbestimmung des Art. 2 lit. a SUP-RL ergibt. Dies gilt im übrigen unabhängig da- von, ob die Änderungen geringfügig sind oder nicht. Zwar besteht für geringfügige Plan- oder Programmänderungen die Sonderregelung des Art. 3 Abs. 3 Var. 2 SUP-RL. Doch betrifft diese lediglich die unter Art. 3 Abs. 2 SUP-RL fallenden Pläne und Programme, um die es im hier interessierenden Art. 3 Abs. 4 SUP-RL gerade nicht geht. 3. Ansätze und Kriterien für die Bestimmung der Pläne und Programme mit konditionaler Umweltprüfung Für die mitgliedstaatliche Entscheidung darüber, welche der in Art. 3 Abs. 3, 4 SUP-RL geregelten Pläne und Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bestehen besondere gemeinschaftsrechtliche Vorgaben, die sich auf Ansätze und Kriterien beziehen. Näheres hierzu ergibt sich aus Art. 3 Abs. 5 SUP-RL. Soweit es um die Ansätze geht, sind drei Varianten vorgesehen, und zwar (1) die Einzelfallprüfung, (2) die Festlegung von Plan- und Programmarten sowie (3) eine Kombination aus den beiden vorstehenden Varianten. Es steht im Ermessen der Mitgliedstaaten, welchen Ansatz sie heranziehen. Hinsichtlich der Kriterien für die mitgliedstaatliche Entscheidung über die Frage, ob von den Plänen und Programmen im Sinne des Art. 3 Abs. 3, 4 SUP-RL voraussichtlich erheb- liche Umweltauswirkungen ausgehen, verweist Art. 3 Abs. 5 SUP-RL auf Anhang II. Bei dem in Anhang II SUP-RL zusammengestellten Kriterienkatalog ist eine (grobe) Systema- tisierung vorgenommen worden, der eine Dreiteilung zugrunde liegt. Die aufgeführten Kri- terien betreffen (1) die Eigenschaften der Pläne und Programme, (2) die Besonderheiten der Auswirkungen sowie (3) die Beschaffenheit der voraussichtlich betroffenen Gebiete. 57",
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"content": "4. Verfahren zur Bestimmung der Pläne und Programme mit konditionaler Um- weltprüfung An die Entscheidung der Mitgliedstaaten über die Frage, welche der von Art. 3 Abs. 3, 4 SUP-RL erfaßten Pläne und Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, werden im weiteren auch besondere gemeinschaftsrechtliche Anforderungen proze- duraler Art gestellt. Diese ergeben sich aus Art. 3 Abs. 6, 7 SUP-RL. Es geht hierbei um die Einbeziehung bestimmter Behörden sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit. 58",
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"content": "ZWEITER TEIL Zu den von der EG-Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung erfaßten Plänen und Programmen des deutschen Rechts A. Erfassung durch Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL I. Raumordnungsrechtliche Pläne und Programme 1. Charakterisierung und Arten Im bundesgesetzlichen Raumordnungsrecht, das auf der Rahmenkompetenz des Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG beruht, wird zwischen zwei Arten von Raumordnungsplänen unterschie- den. Es geht hierbei um die das jeweilige Gesamtgebiet der Länder erfassenden hochstufi- gen Raumordnungspläne einerseits sowie um die Regionalpläne, die jeweils nur für über- örtliche Teilgebiete der Länder gelten, andererseits (§ 3 Nr. 7 in Verb. mit §§ 8, 9 ROG). Bei der Umsetzung des Bundesrahmenrechts haben die Länder in diesem Zusammenhang sehr unterschiedliche Bezeichnungen gewählt, wie z.B. Landesentwicklungsplan, Landes- raumordnungsprogramm, Regionales Raumordnungsprogramm, Regionaler Entwicklungs- plan, Gebietsentwicklungsplan etc. Inhaltlich ist für die Raumordnungspläne kennzeichnend, daß sie auf die Gestaltung der strukturellen Gesamtverhältnisse des Raumes zielen. Darin unterscheiden sie sich von den Plänen der fachlichen (sektoralen) Raumgestaltung, die jeweils einem besonderen Sachge- sichtspunkt (Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Energiewirtschaft, Naturschutz und Land- schaftspflege etc.) verpflichtet sind. Im Raumordnungsrecht der Länder (Landesplanungsrecht) sind einige weitere Pläne no r- miert worden. Dies betrifft die Braunkohlenpläne in Nordrhein-Westfalen und Sachsen (§§ 11, 24 ff. NWLPlG, § 8 SächsLPlG), die Braunkohlen- und Sanierungspläne in Branden- burg (§§ 12 ff. BbgRegBkPlG) sowie die Kreisentwicklungs- und Regionalbezirkspläne in Schleswig- Holstein (§§ 11 ff., § 3 Abs. 1, § 7a SchlHLPlG). Inwieweit es sich dabei um Raumordnungspläne im Sinne des nationalen Rechts handelt (was hinsichtlich der schles- wig-holsteinischen Kreisentwicklungspläne durchaus zweifelhaft ist), mag indes dahinste- hen. Denn für die hier interessierende Frage des Erfordernisses einer strategischen Um- 59",
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"number": 60,
"content": "weltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL kommt es darauf an, ob die betreffenden Pläne von einem der in dieser Vorschrift aufgeführten gemeinschaftsrechtlichen Sachbe- reichsbegriffe erfaßt werden. 2. Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL Sowohl die hochstufigen Raumordnungspläne als auch die Regionalpläne werden den be- grifflichen Anforderungen des Art. 2 lit. a SUP-RL gerecht. Die insoweit erforderliche Aufstellungspflicht ergibt sich aus den §§ 8, 9 ROG. Allerdings besteht sie hinsichtlich der Regionalpläne nur in denjenigen Ländern, deren Gebiet die Verflechtungsbereiche mehre- rer zentraler Orte oberster Stufe umfaßt. Soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, liegt die Planaufstellung im hoheitlichen Ermessen. Bei den aufgrund einer entsprechenden Er- messensentscheidung aufgestellten Regionalplänen handelt es sich allerdings nicht um Pläne oder Programme im Sinne der Richtlinie, so daß eine Umweltprüfungspflicht von vornherein entfällt. An der nach Art. 2 lit. a SUP-RL erforderlichen Aufstellungspflicht fehlt es ferner bei den schleswig-holsteinischen Regionalbezirksplänen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SchlHLPlG). Gegeben ist sie dagegen bei den schleswig- holsteinischen Kreisentwicklungsplänen (§ 11 Abs. 1 SchlHLPlG), den brandenburgischen Braunkohlen- und Sanierungsplänen (§ 12 Abs. 1 BbgRegBkPlG) sowie den nordrhein-westfälischen und sächsischen Braunkohlen- plänen (§ 11 NWLPIG, § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG). 3. Sachbereich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL Hinsichtlich der im vorstehenden Gliederungsabschnitt erwähnten Pläne, die den begriffli- chen Anforderungen des Art. 2 lit. a SUP-RL genügen, ist des weiteren der Frage nachzu- gehen, ob sie einem der in Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL aufgeführten Sachbereiche zugeord- net werden können. Diese Frage ist indes zu bejahen. Die hochstufigen Raumordnungsplä- ne sowie die Regionalpläne gehören zum Sachbereich der Raumordnung. Gleiches gilt für die sächsischen Braunkohlenpläne schon deshalb, weil sie einen integrierten Bestandteil der Regionalpläne bilden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG). Aber auch die brandenburgi- schen Braunkohlen- und Sanierungspläne sowie die nordrhein-westfälischen Braunkoh- lenpläne sind dem Sachbereich der Raumordnung zuzuordnen. Sie stellen zwar keine in- tegrierten Bestandteile der Regionalpläne dar, doch sind sie als sachspezifische Ergänzun- 60",
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"number": 61,
"content": "78 gen im Sinne einer besonderen Form bzw. Spielart dieser Pläne zu qualifizieren. Und selbst dann, wenn dem nicht gefolgt werden sollte, fielen sie nicht aus dem Anwendungs- bereich des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL heraus. Vielmehr wären sie in diesem Fall dem Sachbereich Energie zuzuordnen. Was die schleswig- holsteinischen Kreisentwicklungspläne anbelangt, so ist bereits ange- 79 deutet worden , daß Zweifel daran bestehen, ob sie nach nationalem Recht als Raumor- dungspläne betrachtet werden können. Für die gemeinschaftsrechtliche Begrifflichkeit ist 80 jedoch entscheidend, daß sie charakteristische raumordnerische Aussagen enthalten. In- sofern gehören sie – unabhängig von ihrer Einordnung im nationalen Recht – zum Sachbe- reich der Raumordnung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL. Nicht völlig auszuschließen ist, daß die in diesem Gliederungsabschnitt als Raumordnung qualifizierten Pläne im Einzelfall einmal eine Konkretisierungsstufe erreichen, wie sie für 81 den gemeinschaftsrechtlichen Begriff der Bodennutzung typisch ist. Soweit ein derarti- ger Ausnahmefall vorliegt, sind die betreffenden Pläne im Rahmen des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL konsequenterweise nicht dem Sachbereich der Raumordnung, sondern dem der Bodennutzung zuzuordnen. 4. Rahmensetzung für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführten Projekte Daß Raumordnungspläne auch Rahmensetzungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL enthalten, ergibt sich einmal aus dem Umstand, daß sie rechtliche Bindungswir- 82 kungen ausüben. Zum anderen ist bedeutsam, daß sich die Pläne auch auf Projekte bezie- 78 BbgVerfG, DVBl. 1999, 34 (35 m. w. N. auch zur Gegenansicht); NWVerfGH, NVwZ-RR 1998, 473. Vgl. hierzu auch Hendler (Fn. 48), § 6 Rn. 29, 65. 79 Vgl. oben Zweiter Teil, A I 1. 80 Zum raumordnerischen Aussagegehalt der Kreisentwicklungspläne vgl. Hendler (Fn. 48), § 1 Rn. 25. 81 Zum Bodennutzungsbegriff vgl. oben Erster Teil, C II 1 a. 82 Vgl. § 4 ROG sowie z. B. § 1 Abs. 4 und § 35 Abs. 3 Sätze 2, 3 BauGB. Die Bindungswirkung der schleswig-holsteinischen Kreisentwicklungspläne ist in § 12 SchlHLPlG geregelt. 61",
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"number": 62,
"content": "hen, die in den Anhängen I und II UVP-RL verzeichnet sind, was in den bisherigen Erörte- 83 rungen bereits mehrfach zum Ausdruck gekommen ist. Dies gilt namentlich für die Fest- legung von Vorranggebieten (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG). Die rechtlichen Bindungswirkungen der Raumordnungspläne beziehen sich teils unmittel- bar auf behördliche Projektgenehmigungen, teils lediglich auf konkretisierende Pläne, die ihrerseits für Projektgenehmigungen rechtsverbindlich sind. Im zuletzt genannten Fall liegt eine Plan- bzw. Programmhierarchie im Sinne des Art. 4 Abs. 3 SUP-RL vor. Hier gilt es Mehrfachprüfungen zu vermeiden und die insoweit von Art. 4 Abs. 3 in Verb. mit Art. 5 84 Abs. 2, 3 SUP-RL angebotenen Möglichkeiten zu nutzen. Allerdings entfalten nicht alle raumordnungsplanerischen Festlegungen rahmensetzende Wirkung. An derartigen Wirkungen fehlt es z. B. bei solchen Ra umordungsgrundsätzen, die sich nicht auf bestimmte Flächen beziehen, sondern lediglich allgemeine Kriterien der Raumgestaltung darstellen. Dies ist etwa bei Raumordnungsgrundsätzen nach Art des § 2 Abs. 2 ROG der Fall. 5. Exkurs: Raumordnungsverfahren Das Raumordnungsverfahren ist auf Bundesebene in der Rahmenvorschrift des § 15 ROG geregelt. Die Vorschrift verpflichtet die Länder, Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren zu schaffen, wobei hinsichtlich der Stadtstaaten insofern eine Besonderheit gilt, als ihnen der Erlaß entsprechender Regelungen freisteht (§ 15 Abs. 8 ROG). Wie aus der Legaldefinition 83 Vgl. oben im Ersten Teil die Gliederungsabschnitte C II 1 b, bb, bbb sowie C II 1 b, cc, aaa und C II 1 b, cc, ccc. 84 Kraetzschmer/Ginzky (Fn. 6), S. 47, legen dar, daß sich der Begriff der Plan- oder Programmhie- rarchie jeweils nur auf Stufenverhältnisse innerhalb der Gesamtplanung und innerhalb der Fach- planung beziehe. Der Begriff erfasse dagegen nicht die Verhältnisse zwischen Gesamt- und Fachplanung. Allerdings vermag kaum einzuleuchten, daß es sich nicht um eine Plan- bzw. Pro- grammhierarchie handeln soll, wenn z. B. ein Raumordnungsplan einem Abfallwirtschaftsplan den Standort für eine Abfallbeseitigungsanlage strikt vorgibt. Die hier angesprochenen Ausle- gungsdivergenzen führen indessen nicht zu unterschiedlichen sachlichen Ergebnissen. Denn die Vermeidung von Mehrfachprüfungen ist ein allgemeines Anliegen der Richtlinie zur strategi- schen Umweltprüfung, das sich nicht auf die Fälle einer Plan- oder Programmhierarchie be- schränkt, wie auch Art. 11 Abs. 2 SUP-RL belegt. Die in Art. 4 Abs. 3 SUP-RL in Bezug ge- nommenen Vorschriften des Art. 5 Abs. 2, 3 SUP-RL, die der Vermeidung von Mehrfachprüfun- gen und Doppelarbeit dienen, sind auch außerhalb einer Plan- oder Programmhierarchie anwend- bar. 62",
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"number": 63,
"content": "des § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG hervorgeht, ist das Raumordnungsverfahren darauf gerichtet, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (§ 3 Nr. 6 ROG) untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung (§ 3 Nr. 1 ROG) abzustimmen. Es geht hier mithin um ein Abstimmungsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens wird vor allem untersucht, in- wieweit eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmt bzw. in Übereinstimmung gebracht werden kann. Bei den betreffenden Un- tersuchungen handelt es sich nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Satz 2 ROG um eine Raumverträglichkeitsprüfung. Die bundesrechtliche Raumordnungsverordnung enthält einen Katalog von Planungen und Maßnahmen, für die ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben (§ 1 ROV). Der Katalog ist allerdings nicht abschließend. Vielmehr steht den Ländern die Befugnis zu, auch für weitere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens rechtlich vorzusehen (§ 1 Satz 2 ROV). Ei- 85 nige Länder haben von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Der Katalog des § 1 ROV bezieht sich einmal auf Projekte im Sinne des Art. 1 Abs. 2 UVP-RL, wie z. B. die Errichtung von Abfalldeponien, die einer Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG bedürfen. Er umfaßt aber auch Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL. Ein Beispiel hierfür bildet die Linienbestimmung der Bundesfernstra- 86 ßen nach § 16 FernStrG. Das Raumordnungsverfahren selbst ist jedoch kein Plan oder Programm im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL. Es erweist sich vielmehr als verselbständigter und besonders formalisier- ter Teil des Genehmigungsverfahrens für Projekte bzw. des Aufstellungsverfahrens für Pläne und Programme. Bei diesem gesonderten Verfahrensschritt geht es um die Prüfung raumordnerischer Anforderungen. Die Ergebnisse der Raumverträglichkeitsprüfung sind im Rahmen der Projektgenehmigung bzw. der Plan- oder Programmaufstellung zu berück- sichtigen (§ 3 Nr. 4, § 4 ROG). Das Raumordnungsverfahren stellt damit eine Parallele zu Umweltverträglichkeitsprüfung und strategischer Umweltprüfung dar. Diese beiden Prü- 85 Vgl. z. B. Art. 23 Abs. 1 BayLPlG, § 15 Abs. 1 MeVoLPlG, § 19 Abs. 2 NROG, § 18 Abs. 1 RhPfLPlG. 86 Daß die Linienbestimmung die begrifflichen Anforderungen des Art. 2 lit. a SUP-RL erfüllt, wird unten im Gliederungsabschnitt IV 3 b näher dargelegt. 63",
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"content": "fungen sind ebenfalls ein verselbständigter und formalisierter Teil des Verfahrens für die Genehmigung von Projekten bzw. die Aufstellung von Plänen und Programmen. Wie beim Raumordnungsverfahren sind die Prüfungsergebnisse bei der Projektgenehmigung bzw. der Plan- oder Programmaufstellung zu berücksichtigen (Art. 8 UVP-RL, § 12 UVPG, Art. 8 SUP-RL). Umweltverträglichkeitsprüfung und strategische Umweltprüfung untersche i- den sich von der Raumverträglichkeitsprüfung des Raumordnungsverfahrens dadurch, daß sie sich nicht auf raumordnerische, sondern auf ökologische Anforderungen beziehen. Soweit Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL neben einer Raumverträg- lichkeitsprüfung in Form eines Raumordnungsverfahrens auch einer strategischen Um- weltprüfung bedürfen, besteht die Möglichkeit, beide Prüfungsverfahren zusammenzule- gen. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, daß ein gemeinsames Prüfungsverfahren allen Anforderungen der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung genügt. Das gilt na- mentlich auch für diejenigen Länder, die in ihren landesplanungsrechtlichen Regelungen das Raumordnungsverfahren bereits mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung verknüpft 87 haben. 6. Ergebnis Der Umweltprüfungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL unterliegen zunächst die hochstufigen Raumordnungspläne (§ 8 ROG) sowie die Regionalpläne in denjenigen Lä n- dern, deren Gebiet die Verflechtungsbereiche mehrerer Zentraler Orte oberster Stufe um- faßt (§ 9 ROG). Hinzu kommen die brandenburgischen Braunkohlen- und Sanierungspläne (§§ 12 ff. BbgRegBkPlG), die nordrhein-westfälischen und sächsischen Braunkohlenpläne (§§ 11, 24 ff. NWLPlG, § 8 SächsLPlG) sowie die schleswig- holsteinischen Kreisentwick- lungspläne (§§ 11 ff. SchlHLPlG). Keiner Umweltprüfung bedürfen die Regionalpläne, die in einem Land aufgestellt werden, dessen Gebiet nicht die Verflechtungsbereiche mehrerer Zentraler Orte oberster Stufe umfaßt (§ 9 ROG), sowie die schleswig- holsteinischen Regi- onalbezirkspläne (§ 3 Abs. 1, § 7a SchlHLPlG). In beiden Fällen fehlt es an der Planauf- stellungspflicht. Auch das Raumordnungsverfahren ist nicht umweltprüfungspflichtig, da es nicht zu den Plänen und Programmen im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL gehört, sondern lediglich einen verselbständigten und besonders formalisierten Teil des Projektgenehmi- gungsverfahrens bzw. des Plan- oder Programmaufstellungsverfahrens bildet. 87 Vgl. z. B. § 13 Abs. 3 Satz 2 BaWüLPlG, § 18 Abs. 8 RhPfLPlG, § 14 Abs. 3 Satz 2 SchlHLPlG, § 17 Abs. 2 ThürLPlG. 64",
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"content": "Zu beachten ist, daß nicht stets alle Festlegungen in Raumordnungsplänen der Umweltprü- fungspflicht unterliegen. Dies führt zu der Frage, ob sich die strategische Umweltprüfung allein auf die prüfungspflichtigen oder auch auf andere Planinhalte bezieht. Insoweit ist 88 einmal hervorzuheben, daß sich nach dem oben Dargelegten ein großer Teil der raum- ordnungsplanerischen Festlegungen ohnehin als prüfungspflichtig erweist. Zum anderen ist es bei der in Art. 5 Abs. 1 SUP-RL geforderten Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Alternativen unerläßlich, die ökologischen Untersuchungen auch darauf zu erstrecken, welche planerischen Erwägungen den in Betracht kommenden Alternativen entgegenste- hen und aus welchen Gründen sie sich letztlich durchgesetzt haben. Insofern kann durch- aus die konzeptionelle Gesamtgestaltung eines Raumordnungsplans auf den Prüfstand ge- raten, wenngleich der Ausgangspunkt der ökologischen Untersuchungen jeweils die ein- 89 zelne Planfestlegung ist, welche die Umweltprüfungspflicht ausgelöst hat. II. Städtebaurechtliche Pläne und Progra mme 1. Charakterisierung und Arten Die maßgeblichen Regelungen zum Städtebaurecht finden sich im Baugesetzbuch, das nicht auf der Rahmengesetzgebungskompetenz des Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG (Raumord- nung), sondern auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG (Bodenrecht) beruht. Für den städtebaurechtlichen Bereich sind im Baugesetzbuch vor allem die Bauleitpläne vorgesehen. Sie sind darauf gerichtet, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten (§ 1 Abs. 1 BauGB). Das hierin zum Ausdruck kommende Ziel der Gestaltung der strukturellen Ge- samtverhältnisse des Ra umes haben sie mit den Raumordnungsplänen gemeinsam. Anders als diese betreffen sie jedoch nicht den überörtlichen, sondern den örtlichen Raum. Im näheren sind zwei Arten von Bauleitplänen zu unterscheiden, und zwar die Flächennut- zungspläne und die Bebauungspläne (§ 1 Abs. 2 BauGB). Dabei erstrecken sich die Flä- chennutzungspläne nach der gesetzlichen Konzeption jeweils über das Gesamtgebiet 88 Erster Teil, C II 1 b, cc, ccc. 89 Vgl. auch Porger (Fn. 30), S. 87 f., der ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, daß „eine Gesamt- würdigung und –bewertung aller umweltrelevanten Darstellungen in dem entsprechenden Plan oder Programm vorzunehmen ist.“ 65",
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"number": 66,
"content": "einer Gemeinde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB), die Bebauungspläne dagegen nur über ein ge- meindliches Teilgebiet (§ 9 Abs. 7 BauGB). Weitere Unterschiede bestehen in den Rechtswirkungen sowie im Detaillierungsgrad der Pläne. Eine städtebaurechtliche Besonderheit stellen die Vorhaben- und Erschließungspläne so- wie die vorhabenbezogenen Bebauungspläne dar. Beide Planarten sind in § 12 BauGB ge- regelt. Für den Vorhaben- und Erschließungsplan ist kennzeichnend, daß er von einem pri- vaten Rechtsträger (in Abstimmung mit der Gemeinde) erstellt wird. Das entscheidende Merkmal des vorhabenbezogenen Bebauungsplans besteht darin, daß dieser als Bestandteil einen Vo rhaben- und Erschließungsplan enthält. 2. Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Es besteht mit- hin eine Aufstellungspflicht, wenngleich nur unter bestimmten Voraussetzungen, was sich 90 jedoch im Rahmen des Art. 2 lit. a SUP-RL als unerheblich erweist. Da die Bauleitpläne auch die übrigen Anforderungen dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift erfüllen, wer- den sie von der Richtlinie begrifflich erfaßt. Für den Sonderfall des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ergibt sich insoweit nichts Abweichendes. Besteht ein entsprechendes Planungserfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, ist die Gemeinde zur Aufstellung eines Bebauungsplans verpflichtet. Fehlt es, hat 91 sie die Aufstellung zu unterlassen (Planungsverbot). Das der Gemeinde in § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumte Ermessen betrifft nicht die Planaufstellung, son- dern lediglich den Planinhalt. Die Aufstellungsfrage ist nach § 1 Abs. 3 BauGB zu ent- scheiden. In § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB geht es lediglich darum, ob in den Bebauungsplan ein Vorhaben- und Erschließungsplan aufgenommen und deshalb ein auf eine derartige Aufnahme ausgerichtetes Planungsverfahren eingeleitet werden soll. Anders verhält es sich demgegenüber mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan. Zwar wird dieser Plan von Privaten ausgearbeitet, aber von der Gemeinde dadurch angenommen, daß sie ihn zum Bestandteil ihres vorhabenbezogenen Bebauungsplans macht (§ 12 Abs. 3 90 Ebenso Kraetzschmer/Ginzky (Fn. 6), S. 6. 91 Vgl. dazu Michael Krautzberger, in: Ulrich Battis/Michael Krautzberger/Rolf-Peter Löhr, Bauge- setzbuch–BauGB–,8 . Aufl. 2002, § 1 Rn. 25 f. m. w. N. 66",
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"number": 67,
"content": "92 Satz 1 BauGB) . Insofern sind die Voraussetzungen des Art. 2 lit. a 1. Querstr. SUP-RL erfüllt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan genügt jedoch nicht den Anforderungen des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL, da es an einer rechtlichen Aufstellungspflicht fehlt. 3. Sachbereich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL Die Bauleitpläne könnten dem Sachbereich der Raumordnung zuzuordnen sein. Hierfür läßt sich anführen, daß es sich beim Raumordnungsbegriff um die Übersetzung des engli- schen Begriffs „town and country planning“ handelt. Die Übersetzung betrifft sowohl das Sekundärrecht des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL als auch das Primärrecht des Art. 175 Abs. 2 EGV. Soweit es um das Primärrecht geht, wird der Raumordnungsbegriff in der Fachlitera- 93 tur ausdrücklich auf die Stadtplanung erstreckt. Der Gesichtspunkt der Einheit des euro- päischen Gemeinschaftsrechts spricht dafür, daß der Begriff in Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL die gleiche inhaltliche Bedeutung aufweist wie in Art. 175 Abs. 2 EGV. Entgegenstehende Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, daß hier ein Bedeutungsunterschied besteht, sind nicht ersichtlich. Allerdings wird die Stadtplanung nur insoweit vom gemeinschaftsrechtlichen Raumord- nungsbegriff umfaßt, als sie nicht die Konkretisierungsstufe der Bodennutzung erreicht. Daraus folgt, daß jedenfalls die Bebauungspläne zur Bodennutzung gehören. Inwieweit dies auch für die Flächennutzungspläne gilt, erweist sich als zweifelhaft, bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung, weil die entscheidende Frage der Umweltprüfungs- pflicht nicht vo n der Einordnung der Pläne in den Sachbereich der Raumordnung oder Bo- dennutzung abhängt. 4. Rahmensetzung für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführten Projekte Bebauungspläne gehören gleichsam zu den klassischen rahmensetzend en Plänen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL, wie nicht zuletzt daran zu erkennen ist, daß sie nach der Regelung des § 17 UVPG Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung sein können. Dies gilt auch für die vorhabenbezogenen Bebauungspläne nach § 12 BauGB. Die Rege- 92 Abweichend Spannowsky (Fn. 58), UPR 2000, 204. 93 Breier/Vygen (Fn. 34), Art. 175 Rn. 12. Zustimmend Jutta Jahns-Böhm, in: Jürgen Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 2000, Art. 175 Rn. 16. 67",
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"number": 68,
"content": "lung des § 17 UVPG geht bemerkenswerterweise über die Anforderungen der Richtlinie zur Projekt-UVP hinaus. Sie beruht auf dem Umstand, daß Bebauungsplänen für die Ge- nehmigung von Projekten der Anhänge I und II UVP-RL maßgebliche Bedeutung zukom- men kann. Die Pläne sind häufig Bestandteile des konkreten rechtlichen Rahmens für die betreffenden Genehmigungen (§ 30 BauGB). Bei der Umsetzung der Richtlinie zur strate- gischen Umweltprüfung in nationales Recht wird darauf zu achten sein, daß die Bebau- ungsplanung den speziellen Anforderungen, die diese Richtlinie stellt, Rechnung trägt. Den Flächennutzungsplänen kommt schon deshalb eine rahmensetzende Wirkung zu, weil sie eine unmittelbare Vorstufe der Bebauungspläne darstellen (§ 8 Abs. 2 BauGB). Sie fa l- len infolgedessen ebenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL. Aufgrund des engen Stufenverhältnisses zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungs- plan kommt es bei den strategischen Umweltprüfungen der beiden Pläne auf sachgerechte Abschichtungen an, damit Mehrfachprüfungen vermieden werden. Die Regelung des Art. 4 Abs. 3 in Verb. mit Art. 5 Abs. 2, 3 SUP-RL gewährt hier die erforderliche Flexibilität. 5. Ausnahme- bzw. Sonderfälle Es ist bereits dargelegt worden, daß die kleinflächigen Bebauungspläne das Hauptbeispiel 94 für die konditionale Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 3 Var. 1 SUP-RL bilden. Denn es handelt sich hierbei um Pläne, die (soweit sie sich in concreto auf entsprechende Projekte beziehen) unter Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL fallen, aber lediglich die Nutzung kleiner Ge- biete auf lokaler Ebene festlegen. Sie sind daher lediglich dann umweltprüfungspflichtig, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, daß sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswir- kungen haben. 6. Ergebnis Die obligatorische Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL erstreckt sich sowohl auf Bebauungspläne (einschließlich der vorhabenbezogenen im Sinne des § 12 BauGB) als auch auf Flächennutzungspläne, nicht jedoch auf Vorhaben- und Erschließungspläne, da für diese keine rechtliche Aufstellungspflicht besteht. 94 Vgl. oben Erster Teil, C III 1 a, aa. 68",
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"content": "III. Naturschutzrechtliche Pläne und Programme Daß naturschutzrechtliche Pläne und Programme der Verbesserung des Umweltschutzes dienen und auf die Erzielung vorteilhafter ökologischer Wirkungen gerichtet sind, steht ei- ner Umweltprüfungspflicht nicht entgegen. Denn die Richtlinie zur strategischen Umwelt- 95 prüfung erfaßt – wie oben näher dargelegt – nicht nur solche Pläne und Programme, von denen ökologische Negativeffekte ausgehen. 1. Schutzgebietsfestsetzungen und ähnliche Gebietsausweisungen a) Charakterisierung und Arten Nach § 12 BNatSchG (= § 22 BNatSchG n. F.) können Teile von Natur und Landschaft durch die Länder zu Schutzgebieten erklärt werden, wobei mit der Erklärung der Schutz- gegenstand, der Schutzzweck, die zur Zweckerreichung notwendigen Gebote und Verbote sowie – im Rahmen des Erforderlichen – die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder die Ermächtigungen hierzu zu bestimmen sind. Zu den bundesrechtlich vorgesehenen Schutzgebieten gehören Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Land- schaftsschutzgebiete, Naturparke sowie Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbe- standteile. Hinzu kommen allein auf landesrechtlicher Grundlage beruhende Gebietsaus- weisungen ähnlicher Art, und zwar die Festsetzung von Biotopverbundflächen (§ 15 c HessNatSchG) sowie die Anerkennung von Naturerlebnisräumen (§ 29 SchlHLNatSchG). b) Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL setzt voraus, daß es sich bei den vorstehend aufgeführten naturschutzrechtlichen Gebietsfestsetzungen um Pläne und Programme im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 2 lit. a SUP-RL handelt. Erörterungsbedürftig ist in diesem Zusammenhang allein, inwieweit eine Rechtspflicht zu derartigen Gebietsfestset- zungen besteht. Grundsätzlich scheidet hier die Annahme einer Rechtspflicht aus, weil die entsprechenden Vorschriften des Bundes und der Länder lediglich als Kann-Vorschriften ausgestaltet wo r- 95 Erster Teil, C I. 69",
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"number": 70,
"content": "96 den sind. Doch gilt für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (sog. FFH-Gebiete) eine Ausnahme. Denn insoweit ordnet § 19 b Abs. 2 BNatSchG (= § 33 Abs. 2 BNatSchG 97 n. F. ) an, daß Schutzgebietsfestsetzungen im Sinne des § 12 Abs. 1 BNatSchG (= § 22 Abs. 1 BNatSchG n. F.) zu erlassen sind. Allerdings ist zu beachten, daß diese Anordnung in § 19 b Abs. 4 BNatSchG (= § 33 Abs. 4 BNatSchG n. F.) wieder etwas eingeschränkt wird. Insgesamt ergibt sich jedoch, daß Schutzgebietsfestsetzungen im Sinne des § 12 Abs. 1 BNatSchG (= § 22 Abs. 1 BNatSchG n. F.) zum Begriff der Pläne und Programme des Art. 2 lit. a SUP-RL gehören, soweit § 19 b Abs. 2 BNatSchG (= § 33 Abs. 2 BNatSchG n. F.) den Erlaß derartiger Festsetzungen gebietet. c) Sachbereich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL 98 Wie bereits ausgeführt, stellen die Schutzgebietsfestsetzungen im Bereich des Naturschut zrechts das Hauptbeispiel für den gemeinschaftsrechtlichen Bodennutzungsbegriff dar. Dieser Begriff wird mit gleicher inhaltlicher Bedeutung sowohl in Art. 175 Abs. 2 EGV als auch in Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL verwandt. Hieraus folgt, daß sich die Festsetzung der in § 12 Abs. 1 BNatSchG (= § 22 Abs. 1 BNatSchG n. F.) vorgesehenen Schut zgebiete als Bodennutzung im Sinne der Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung erweist. Ob dies auch für die Ausweisung von Biotopverbundflächen (§ 15c HessNatSchG) und – hier beginnen die Zweifel – für die Anerkennung von Naturerlebnisräumen (§ 29 SchlHLNatSchG) gilt, kann letztlich dahinstehen. Denn insoweit fehlt es bereits an einer rechtlichen Ausweisungs- bzw. Anerkennungspflicht mit der Folge, daß keine Pläne oder Programme im Sinne der Richtlinie vorliegen. 96 § 12 Abs. 1 BNatSchG (= § 22 Abs. 1 BNatSchG n. F.), §§ 21 ff. BaWüNatSchG, Art. 7 ff. Bay- NatSchG, § 18 Abs. 1, § 22 a Abs. 1 BlnNatSchG, §§ 19 ff. BbgNatSchG, § 18 Abs. 1 Brem- NatSchG, § 15 Abs. 1 HbgNatSchG, § 11 HessNatSchG, § 21 Abs. 2 MeVoLNatSchG, §§ 24 ff. NdsNatSchG, § 42 a Abs. 1 Satz 1 NWLandschG, §§ 18 ff. RhPfLPflG, §§ 16 ff. SaarlNatSchG, § 15 Abs. 1 SächsNatSchG, §§ 17 ff. SaAnNatSchG, §§ 17 ff. SchlHLNatSchG, § 11 Abs. 1 ThürNatSchG. Zwar heißt es in § 21 Abs. 1 MeVoLNatSchG, daß Nationalparke und Biosphä- renreservate durch Gesetz errichtet werden, doch handelt es sich hierbei lediglich um eine Rechtsformregelung, nicht um eine Errichtungspflicht des Gesetzgebers im Sinne einer Selbst- bindung. Soweit Schutzgebietsfestsetzungen nach § 16 Abs. 4 Nr. 2 NWLandschG im Land- schaftsplan erfolgen, ist darauf zu verweisen, daß die Landschaftsplanung unten im nächsten Gliederungsabschnitt 2 behandelt wird. 97 Diese Vorschrift erwähnt ausdrücklich auch die Europäischen Vogelschutzgebiete. 98 Vgl. oben Erster Teil, C II 1a mit Fn. 34. 70",
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"number": 71,
"content": "Die aus § 19 b BNatSchG (= § 33 BNatSchG n. F.) resultierende Rechtspflicht bezieht sich lediglich auf die Schutzgebiete des § 12 Abs. 1 BNatSchG (= § 22 Abs. 1 BNatSchG n. F.). d) Rahmensetzung für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführten Projekte Die Festsetzung der in § 12 Abs. 1 BNatSchG (= § 22 Abs. 1 BNatSchG n. F.) vorgesehe- nen Schutzgebiete hat zur Folge, daß bestimmte Handlungen (einschließlich Projektve r- wirklichungen) unzulässig sind. Dies ergibt sich aus den bundesrechtlichen Rahmenvo r- schriften der §§ 13 – 18 BNatSchG (= § 23 – 29 BNatSchG n. F.) in Verb. mit den landes- gesetzlichen Ausfüllungsvorschriften und den (zumeist verordnungsrechtlichen) Regelun- gen über die konkreten Gebietsfestsetzungen. Die unzulässigen Handlungen bzw. Projekte werden allerdings vielfach nicht im einzelnen bezeichnet, sondern lediglich allgemein um- schrieben. Unzulässig sind nach derartigen allgemeinen Umschreibungen diejenigen Hand- lungen bzw. Projekte, die mit dem Schutzzweck oder Schutzgegenstand des festgesetzten Gebiets unve reinbar sind. Dies betrifft jedoch grundsätzlich auch Projekte des Anhangs I UVP-RL und solche Projekte des Anhangs II UVP-RL, bei denen kraft mitgliedstaatlicher Entscheidung (§ 4 Abs. 2 UVP-RL) mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Damit gehören die hier in Rede stehenden Schutzgebietsfestsetzungen dem Grundsatz nach zu dem in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL angesprochenen Rahmen. Daß sie die unzu- lässigen Projekte in der Regel nicht näher spezifizieren, erweist sich auf der Grundlage des 99 oben Dargelegten als unerheblich. e) Ausnahme- bzw. Sonderfälle Denkbar ist, daß die Schutzgebietsfestsetzungen im Sinne des § 12 BNatSchG (= § 22 BNatSchG n. F.) kleinräumig ausfallen. Dies gilt namentlich für Naturdenkmale und ge- schützte Landschaftsbestandteile, aber z. B. auch für Naturschutzgebiete. Soweit die Schutzgebietsfestsetzungen nur die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebenen betreffen, greift Art. 3 Abs. 3 SUP-RL ein. Dies bedeutet, daß sie lediglich dann einer Umweltprü- fung zu unterziehen sind, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, daß sie erhebliche Um- weltauswirkungen haben. 99 Erster Teil, C II 1b, cc, ccc. 71",
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"number": 72,
"content": "f) Ergebnis Schutzgebietsfestsetzungen im Sinne des § 12 Abs. 1 BNatSchG (= § 22 Abs. 1 BNatSchG n. F.) sowie sonstige Gebietsausweisungen naturschutzrechtlicher Art bedürfen grundsätz- lich keiner Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL, da es an einer rechtlichen Festsetzungs- bzw. Ausweisungspflicht fehlt. Eine Ausnahme bildet § 19 b Abs. 2 BNatSchG (= § 33 Abs. 2 BNatSchG n. F.). Die Vorschrift enthält (mit der Einschränkung des § 19 Abs. 4 BNatSchG = § 33 Abs. 4 BNatSchG n. F.) eine Rechtspflicht zur Festset- zung von Schutzgebieten, um den Erhaltungszielen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) gerecht zu werden. Soweit diese Festsetzungen lediglich die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene betreffen, sind die Besonderheiten des Art. 3 Abs. 3 SUP-RL zu beachten. Wie nach alledem abschließend resümiert werden kann, kommt hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Gebietsfestsetzungen eine strategische Umweltprüfung nur bei den in § 12 Abs. 1 BNatSchG (= § 22 Abs. 1 BNatSchG n. F.) auf- geführten Schutzgebieten und zudem nur dann in Betracht, wenn es um die besonders sensiblen Fälle der Sicherung von FFH-Gebieten (sowie von Europäischen Vogelschutz- 100 gebieten) geht. 2. Landschaftsplanung a) Charakterisierung und Arten Bei der Landschaftsplanung ha ndelt es sich um die planerische Gestaltung des Raumes un- ter den Gesichtspunkten des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvo r- sorge. Sie ist in den Vorschriften der §§ 5 – 7 BNatSchG (= §§ 13 – 17 BNatSchG n. F.) geregelt. Die Vorschriften sind auf der Grundlage der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes ergangen (Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG) und bedürfen – mit Ausnahme des § 7 101 BNatSchG – landesgesetzlicher Ausfüllung (§ 4 BNatSchG). 100 Nach Kraetzschmer/Ginzky ( Fn. 6), S. 31, fallen Nationalparks, Biosphärenreservate und Land- schaftsschutzgebiete in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL, nicht jedoch Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile. 101 Im neuen Recht ist hier keine Ausnahme mehr vorgesehen (§ 11, § 13 Abs. 2 BNatSchG n. F.). 72",
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"number": 73,
"content": "Nach den §§ 5, 6 BNatSchG (= §§ 15, 16 BNatSchG n. F.) ist zwischen der örtlichen und der überörtlichen Landschaftsplanung zu unterscheiden. Für die überörtliche Ebene sind das Landschaftsprogramm, das sich über das Gesamtgebiet eines Landes erstreckt, sowie die Landschaftsrahmenpläne, die lediglich Teilgebiete eines Landes (Regionen) erfassen, vorgesehen. Insoweit geht es jeweils um die planerische Darstellung der überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der in § 1 Abs. 1 BNatSchG 102 normierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Vorgeschrieben ist zudem, daß die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsprogramme und Landschaft srahmenpläne unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder in die Raumordnungspläne 103 aufgenommen werden sollen. Auf örtlicher Ebene sind Landschaftspläne aufzustellen, soweit dies aus Gründen des Na- turschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Sie enthalten die örtlichen Erfor- dernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land- schaftspflege. Inwieweit die Landschaftspläne verbindlich sind (namentlich gegenüber der Bauleitplanung), ergibt sich aus dem Landesrecht, worauf noch zurückzukommen sein 104 wird. Im Landesrecht sind auf örtlicher Ebene teilweise auch Grünordnungspläne vor- 105 gesehen. Sie werden allerdings im folgenden neben den Landschaftsplänen nicht eigens erwähnt, weil keine Abweichungen in der rechtlichen Beurteilung des Erfordernisses einer strategischen Umweltprüfung bestehen. b) Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL 102 Das neue Recht stellt auf die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ab (§ 13 Abs. 1 in Verb. mit den §§ 1, 2 BNatSchG n. F.) 103 Die entsprechende Regelung des neuen Rechts ist als Muß -Vorschrift gefaßt worden (§ 15 Abs. 2 BNatSchG n. F.). 104 Zum neuen Recht vgl. § 16 BNatSchG n. F., der vor allem eine etwas strengere Planungspflicht enthält. 105 Vgl. z. B. § 9 BaWüNatSchG, Art. 3 Abs. 2 – 6 BayNatSchG, § 7 BbgNatSchG, § 6 Abs. 2 HbgNatSchG, § 6 NdsNatSchG, § 7 Abs. 2 SächsNatSchG, § 5 ThürNatSchG. 73",
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"content": "Da Landschaftsprogramme, Landschaftsrahmenpläne und Landschaftspläne die Vorausset- zungen des Art. 2 lit. a SUP-RL erfüllen, handelt es sich um Pläne und Programme im Sin- ne dieser Vorschrift und damit auch des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL. Insbesondere besteht 106 eine rechtliche Aufstellungspflicht. Daß Landschaftspläne nach ausdrücklicher Regelung des § 6 Abs. 1 BNatSchG nur aufzustellen sind, sobald und soweit dies aus Gründen des 107 Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist, ändert hieran nichts. c) Sachbereich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL aa) Überörtliche Landschaftplanung Hinsichtlich der Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne ordnet § 5 Abs. 2 108 BNatSchG – wie erwähnt – an, daß die in ihnen erhaltenen raumbedeutsamen Erforder- nisse und Maßnahmen unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder in die Raumordnungspläne aufgenommen werden sollen. aaa) Modell der Primärintegration Einige Länder haben die bundesrechtliche Regelung des § 5 Abs. 2 BNatSchG in der Wei- se umgesetzt, daß die überörtliche Landschaftsplanung von vornherein im Rahmen der Raumordnungsplanung erfolgt. Sie haben sich hiermit für das Modell der Primärintegrati- on entschieden, dessen Kennzeichen darin besteht, daß unmittelbar mit der Landschafts- 109 planung ein Stück Raumordnungsplanung entsteht. Bei diesem Modell ist die Land- schaftsplanung demnach der Raumordnung zuzuordnen. Die dargelegte Zuordnung gilt auch für Fallgestaltungen nach Art des § 16 RhPfLPflG. Diese Fallgestaltungen zeichnen sich dadurch aus, daß die naturschutzfachlichen und land- schaftspflegerischen Grundlagen für die raumordnungsplanerischen Ausweisungen nach 106 Abweichend hinsichtlich der Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne Werner Hop- pe/Martin Beckmann/Petra Kauch, Umweltrecht, 2. Aufl. 2000, § 15 Rn. 55. 107 Vgl. hierzu auch den Hinweis in Fn. 104. 108 Vgl. oben Zweiter Teil, A I 2a mit dem Hinweis auf das neue Recht in Fn. 103. 109 Näher dazu Reinhard Hendler, Das rechtliche Verhältnis von überörtlicher Landschaftsplanung und Raumordnungsplanung, NuR 1981, 41 (45). 74",
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"number": 75,
"content": "näheren rechtlichen Vorgaben von den Naturschutz- und Landschaftspflegebehörden aus- gearbeitet (erstellt) werden, während die Träger der Raumordnungsplanung die fachbe- hördlichen Ausarbeitungen zu berücksichtigen, d. h. in die planerische Abwägung einzu- beziehen haben. Da es hier nicht um eine uneingeschränkte Übernahme der fachbehördli- chen Ausarbeitungen geht (die im übrigen schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil sie gegen § 5 Abs. 2 BNatSchG verstieße), sondern lediglich eine Berücksichtigungspflicht besteht, sind die betreffenden Ausarbeitungen rechtlich als Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange zu qualifizieren. Derartige Stellungnahmen, wie sie z. B. auch in § 4 BauGB hinsichtlich der Bauleitplanung vorgesehen sind, erweisen sich jedoch (ungeachtet der „Dichte“ der für sie jeweils ge ltenden rechtlichen Regelung) nicht als eigenständige Planung. Vielmehr gehören sie zum allgemeinen Abwägungsmaterial, das für die Aufstel- lung der Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL zusammenzutragen ist. Bei der Erarbeitung und Abgabe der Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange handelt es sich daher lediglich um einen unselbständigen Teil des Aufstellungsverfahrens für diese Pläne und Programme, nicht aber um einen originären Planungsvorgang. bbb) Modell der Sekundärintegration Soweit die Länder dem Modell der Primärintegration nicht gefolgt sind, haben sie eine ei- genständige förmliche Landschaftsplanung auf überörtlicher Ebene eingeführt. Die bun- desrechtlich vorgesehene Integration in die Raumordnungsplanung (§ 5 Abs. 2 BNatSchG = § 15 Abs. 2 BNatSchG n. F.) erfolgt bei dieser Lösung erst nachträglich – gleichsam in einem zweiten Schritt – mit Hilfe eines besonderen Transformationsaktes. Es handelt sich 110 hierbei um das Modell der Sekundärintegration. Fraglich ist, welchem Sachbereich die überörtliche Landschaftsplanung in diesem Modell zuzuordnen ist. Zunächst könnte daran gedacht werden, die eigenständige förmliche Landschaftsplanung als Bodennutzung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL zu qualifizieren. Doch ist unter 111 Bodennutzung – wie dargelegt – der spezifische Aspekt der Begrenzung von Art und Ausmaß der konkreten Inanspruchnahme des Bodens zu verstehen. Dies betrifft zwar u. a. die naturschutzrechtliche n Schutzgebietsfestsetzungen, nicht aber die vorgelagerte raum- planerische Ausweisung von Flächen, die für solche Festsetzungen in Betracht kommen. 110 Näher dazu Hendler (Fn. 109), NuR 1981, 45 f. 111 Vgl. oben Erster Teil, C II 1a mit Fn. 33. 75",
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"content": "Die überörtliche Landschaftsplanung enthält indes typischerweise weder Schutzgebiets- festsetzungen noch ähnliche Regelungen zur Begrenzung von Art und Ausmaß der konkre- ten Inanspruchnahme des Bodens. Vielmehr bereitet sie die Begrenzung der konkreten Bo- deninanspruchnahme lediglich vor. Darin stimmt sie mit der Raumordnungsplanung über- ein, die ebenfalls auf weitere Konkretisierung angelegt ist. Die überörtliche Landschafts- planung gehört danach ebenso wenig zum Sachbereich der Bodennutzung wie die Raum- ordnungsplanung. Allerdings wird der Sachbereich der Raumordnung in Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL eigens erwähnt. Insofern liegt die Frage nahe, ob die überörtliche Landschaftsplanung mögliche r- weise diesem Sachbereich zugeordnet werden kann. Immerhin ist sie auf die Integration in die Raumordnungsplanung ausgerichtet. Es könnte argumentiert werden, bei der überörtli- chen Landschaftsplanung handle es sich um raumordnerische Planung unter besonderer Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege. Den dargelegten Erwägungen steht jedoch entgegen, daß in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL neben der Raumordnung (und der Bodenutzung) noch etliche weitere Sachberei- che aufgeführt werden. Diese wären weitgehend funktionslos und damit überflüssig, wenn jegliche räumliche Planung, die nicht die Konkretisierungsstufe der Bodennutzung er- reicht, vom Sachbereich der Raumordnung umfaßt würde. Hieraus ergibt sich, daß sachbe- reichsspezifische räumliche Planungen erst dann als Raumordnung qualifiziert werden können, wenn sie – nach Abwägung mit anderen Belangen – in die Raumordnungsplanung übernommen worden sind. Vor dieser Übernahme handelt es sich um Planungen in den Sachbereichen Wasserwir tschaft, Abfallwirtschaft, Naturschutz und Landschaftspflege etc. Entscheidend ist für den hier behandelten Zusammenhang, daß der Sachbereich des Natur- schutzes und der Landschaftspflege in Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL nicht aufgeführt wird. Daraus folgt, daß sich die in dieser Vorschrift angeordnete obligatorische Umweltprüfung nicht auf die überörtliche Landschaftsplanung erstreckt. Die überörtliche Landschaftspla- nung ist erst dann umweltprüfungspflichtig, wenn die Übernahme ihrer Inhalte in die Raumordnungsplanung erfolgt. Dies bedeutet, daß beim Modell der Sekundärintegration im Vergleich zu dem der Primärintegration keine zusätzliche Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL anfällt. Allerdings ist hier ein Ausnahmefall zu beachten. Dieser ergibt sich daraus, daß in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL der Bereich Fremdenverkehr erwähnt wird und zu den Zie- len des Naturschutzes und der Landschaftspflege, deren Verwirklichung die überörtliche Landschaftsplanung dient, auch die Erholung des Menschen gehört (§ 5 Abs. 1 Satz 1 in 76",
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"number": 77,
"content": "112 Verb. mit § 1 Abs. 1 BNatSchG ). Es läßt sich demnach nicht völlig ausschließen, daß Landschaftsprogramme oder Landschaftsrahmenpläne im Modell der Sekundärintegration bereits vor der Übernahme in die Raumordnungsplanung unter Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL fallen. Voraussetzung hierfür ist, daß sie dem Sachbereich Fremdenverkehr zuzu- ordnen sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie Festlegungen enthalten, die auf die Schaffung oder Erhaltung von Erholungsmöglichkeiten zielen, wobei hinzu kommen muß, daß sich die Erholungsfunktion nicht primär auf die ortsansässige Bevölkerung, sondern auf die Förderung des Fremdenverkehrs bezieht. bb) Örtliche Landschaftsplanung Nach § 6 Abs. 4 Sätze 2, 3 BNatSchG (= § 16 Abs. 2 Sätze 1, 2 BNatSchG n. F.) obliegt es den Ländern, die Verbindlichkeit der Landschaftspläne, insbesondere für die Bauleitpla- nung, zu regeln, wobei sie bestimmen können, daß Darstellungen des Landschaftsplans als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne aufgenommen werden. aaa) Modell der Primärintegration Im Zusammenhang mit der örtlichen Landschaftsplanung bedeutet das Modell der Primär- integration, daß die Landschaftspläne von vornherein in den Bauleitplänen aufgehen und lediglich als deren Bestandteil in Erscheinung treten. Dieses Modell ist in Bayern und 113 Rheinland-Pfalz verwirklicht worden. Zwar ergibt sich aus § 17 Abs. 2, 3 RhPfLPflG, daß die Grundlagen für die landschaftsplanerischen Darstellungen und Festsetzungen der Bauleitpläne von den Trägern der Bauleitplanung unter Beteiligung der unteren Landes- pflegebehörde nach bestimmten Vorgaben zu erstellen sind. Doch handelt es sich hierbei lediglich um systematisch aufgearbeitetes Abwägungsmaterial für die Aufstellung von Flä- chennutzungs- und Bebauungsplänen, nicht aber um eigenständige Landschaftspläne. Im Modell der Primärintegration gehören die Landschaftspläne zu dem Sachbereich, dem der 114 betreffende Bauleitplan zuzuordnen ist. 112 Zum neuen Recht vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verb. mit § 2 Abs. 1 Nr. 13 sowie § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 lit. f BNatSchG n. F. 113 Art. 3 Abs. 2 – 6 BayNatSchG, § 17 RhPfLPflG. 114 Zur Sachbereichszuordnung der Bauleitpläne vgl. oben Zweiter Teil, A II 3. 77",
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"number": 78,
"content": "bbb) Modell der Sekundärintegration Einige Länder haben sich (auch) bei der örtlichen Landschaftsplanung für das Modell der Sekundärintegration entschieden. Dies bedeutet, daß zunächst eigenständige Landschafts- pläne aufgestellt werden, deren Inhalte nachträglich (vollständig oder teilweise) mittels ei- nes besonderen Transformationsaktes in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Vor dem Transformationsakt gehören die Landschaftspläne zu dem in Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL nicht aufgeführten Sachbereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, so daß eine Umweltprüfungspflicht nach dieser Vorschrift von vornherein entfällt. Anders verhält es sich jedoch in dem Fall, daß die Pläne Festlegungen enthalten, die eine deutliche Erho- 115 lungsfunktion mit dem Ziel der Förderung des Fremdenverkehrs aufweisen oder bereits die Konkretisierungsstufe der Bodennutzung erreichen. Hier kommt eine Umweltprü- fungspflicht in Betracht, weil die Sachbereiche des Fremdenverkehrs und der Bodennut- zung in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL erwähnt werden. ccc) Separationsmodell Teilweise sehen die Länder eine eigenständige örtliche Landschaftsplanung vor, die neben der Bauleitplanung steht und nicht auf eine Integration in diese angelegt ist. Es handelt sich 116 hierbei um das Separationsmodell, bisweilen ist auch von Parallelplanung die Rede. Bei dieser Lösung kommt eine Umweltprüfungspflicht lediglich in zwei Fällen in Betracht, und zwar dann, wenn die Landschaftspläne aufgrund besonderer Inhalte dem Sachbereich des 117 Fremdenverkehrs oder aufgrund der von ihnen erreichten Konkretisierungsstufe dem Sachbereich der Bodennutzung zuzuordnen sind. Liegt keiner der beiden Fälle vor, gehö- ren die Landschaftspläne zum Sachbereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der von Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL nicht erfaßt wird. Infolgedessen besteht auch keine Umweltprüfungspflicht nach dieser Vo rschrift. 115 Vgl. hierzu die Ausführungen oben Zweiter Teil, A III 2 c, aa, bbb (am Ende). 116 Hoppe/Beckmann/Kauch (Fn. 106), § 15 Rn. 59. 117 Näheres hierzu oben zweiter Teil, A III 2 c, aa, bbb (am Ende). 78",
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"content": "d) Rahmensetzung für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführten Projekte Soweit die Landschaftsplanung einem der in Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL aufgeführten Sachbereiche unterfällt, ergeben sich hinsichtlich der rahmensetzenden Wirkung folgende Beurteilungsregeln: (1) Im Modell der Primärintegration ist die rahmensetzende Wirkung der Landschaftspla- nung wie bei der Raumordnungs- bzw. Bauleitplanung zu würdigen. (2) Im Modell der Sekundärintegration gilt für den Zeitraum bis zur Übernahme in die Raumordnungs- bzw. Bauleitpläne, daß die Landschaftsplanung jeweils dort eine rahmen- setzende Wirkung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL haben kann, wo bei der Genehmigung entsprechender Projekte Belange des Naturschutzes und der Land- schaftspflege zu berücksichtigen sind, was namentlich bei Planfeststellungen der Fall ist. Hierbei kommt dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, daß die Belange des Naturschut- 118 zes und der Landschaftspflege durch die Landschaftsplanung konkretisiert werden. Fer- ner gilt es zu beachten, daß Pläne und Programme bereits dann die von Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL verlangte rahmensetzende Wirkung aufweisen, wenn sie Gegenstand ei- 119 ner Berücksichtigungspflicht sind. (3) Das Separationsmodell zeichnet sich dadurch aus, daß die Landschaftspläne bei der Genehmigung der in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL angesprochenen Projekte grund- sätzlich nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten sind, wenngleich die Art der Rechtsverbindlichkeit maßgeblich von der landesrechtlichen Ausgestaltung abhängt. Die rahmensetzende Wirkung liegt jedenfalls vor. e) Ausnahme- bzw. Sonderfälle Bei den auf lokaler Ebene ergehenden Landschaftsplänen ist Art. 3 Abs. 3 Var. 1 SUP-RL erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Denn soweit die Pläne lediglich die Nutzung kleiner Gebiete festlegen, besteht nur dann eine Umweltprüfungspflicht, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, daß sie erhebliche Umweltauswirkungen haben können. 118 Vgl. dazu am Beispiel Baden-Württembergs Reinhard Hendler, Umweltrecht, in: Hartmut Mau- rer/Reinhard Hendler (Hrsg.), Baden-Württembergisches Staats- und Verwaltungsrecht, 1990, S. 399 (436). 119 Vgl. dazu oben Erster Teil, C II 1 b, cc, ddd. 79",
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"content": "f) Ergebnis Die Landschaftsplanung unterliegt der obligatorischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL beim Modell der Primärintegration im Rahmen und im Zusammenhang mit der Raumordnungs- bzw. Bauleitplanung. Beim Modell der Sekundärintegration wird sie von der hier in Rede stehenden Umweltprüfung anläßlich der Transformation in die Ra u- mordnungs- bzw. Bauleitplanung erfaßt. Vor dem Transformationsakt kommt eine Um- weltprüfungspflicht nur in Betracht, soweit die Landschaftsplanung die Konkretisierungs- stufe der Bodennutzung aufweist. In diesem Fall kann die Regelung des Art. 5 Abs. 2, 3 SUP-RL zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen relevant werden. Auch beim Separati- onsmodell besteht eine Umweltprüfungspflicht nur unter der Voraussetzung, daß die Land- schaftsplanung die Konkretisierungsstufe der Bodennutzung erreicht. Dies ist darauf zurückzuführen, daß der Sachbereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Art. 120 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL nicht aufgeführt wird. Hervorgehoben sei, daß sich die hier vorgenommene Beurteilung einer Umweltprüfungs- pflicht bei der Landschaftsplanung an Grundmodellen orientiert. Die Modellverwirkli- chung in den verschiedenen Ländern weist jedoch einen hohen Variantenreichtum und manche Besonderheit auf. Letztlich kommt es bei der Frage des Erfordernisses einer stra- tegischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL auf die konkrete landesrechtli- che Ausgestaltung an. Beispielsweise schreibt § 7 Abs. 2 SächsNatSchG vor, daß die Ge- meinden „als ökologische Grundlage eines Bebauungsplanes“ einen Grünordnungsplan aufzustellen haben, dessen Inhalte – soweit geeignet – als Festsetzungen in den Bebau- ungsplan aufzunehmen sind. Wenn sich dieser Grünordnungsplan lediglich als systemati- sche Zusammenstellung des naturschutzfachlichen und landschaftspflegerischen Abwä- gungsmaterials für die Bebauungsplanung erweist, scheidet eine Umweltprüfungspflicht aus. Anders verhält es sich jedoch unter der Voraussetzung, daß er einen eigenständigen Charakter trägt. Dies ist der Fall, wenn die Inhalte des Grünordnungsplans insoweit, als sie – mangels Eignung – keinen Eingang in den Bebauungsplan gefunden haben, von anderen Planungsträgern zu berücksichtigen sind. Dienen die betreffenden Inhalte dagegen der Gemeinde lediglich als interne Grundlage für ihre Stellungnahmen zu den Planungen ande- 120 Kraetzschmer/Ginzky (Fn. 6), S. 30, machen geltend, die Landschaftsplanung sei in der Regel nicht umweltprüfungspflichtig, da es am erforderlichen Projektbezug fehle. Ebenso Ginzky (Fn. 5), UPR 2002, 49. 80",
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"number": 81,
"content": "rer Verwaltungsträger, liegt kein eigenständiger Plan vor, so daß eine Umweltprüfungs- pflicht entfällt. 3. Sonstige naturschutzrechtliche Pläne und Programme a) Arten- und Biotopschutzprogramme In einigen Ländern besteht eine gesetzlich normierte behördliche Pflicht, eigenständige (d. h. von der Landschaftsplanung separierte) Arten- und Biotopschutzprogramme aufzustel- len, die der Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung 121 und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten dienen. Bisweilen werden sie auch als 122 Artenhilfsprogramme bezeichnet. Einer strategischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL unterliegen sie schon deshalb nicht, weil sie zu dem von dieser Vorschrift nicht erfaßten Sachbereich des Naturschutzes gehören. Eine Einordnung in den Sachbe- reich der Bodennutzung scheidet insofern aus, als sie nicht die erforderliche Konkretisie- rungsstufe erreichen. Allenfalls bereiten sie Bodennutzungsregelungen vor, etwa durch Vorschläge und Hinweise zu Schutzgebietsfestsetzungen. Soweit die Arten- und Biotopschutzprogramme als Teil der Landschaftsplanung konzipiert 123 worden sind, kann hinsichtlich der Frage des Erfordernisses einer strategischen Um- weltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL auf die vorstehenden Ausführungen zur Landschaftsplanung verwiesen werden. b) Pflege- und Entwicklungspläne, Behandlungsrichtlinien Zur Effektivierung von Schutzgebietsfestsetzungen sind in einigen Landesnaturschutzge- 124 setzen Pflege- und Entwicklungspläne bzw. Behandlungsrichtlinien vorgesehen. Zwar 125 sind die Behörden in der Regel (zumindest aufgrund einer Soll-Vorschrift) gesetzlich 121 § 28 BaWüNatSchG, Art. 14 a BayNatSchG, § 42 BbgNatSchG, § 63 NWLandschG, § 24 Sächs- NatSchG, § 23 SchlHNatSchG. 122 § 33 Abs. 1 MeVoLNatSchG. 123 § 28 BlnNatSchG, § 25 HbgNatSchG. 124 § 29 BbgNatSchG, § 27 Abs. 2 SaAnNatSchG, § 20 Abs.3 ThürNatSchG. 125 Zur Ausnahme vgl. § 20 Abs. 3 Satz 4 ThürNatSchG. 81",
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"number": 82,
"content": "verpflichtet, derartige Pläne bzw. Richtlinien aufzustellen, doch greift diese Rechtspflicht erst dann ein, wenn eine Schutzgebietsfestsetzung erfolgt. Die Festsetzung von Schutzge- bieten liegt indes – von Ausnahmen abgesehen – im behördlichen Ermessen. Da die Pfle- ge- und Entwicklungspläne bzw. Behandlungsrichtlinien lediglich akzessorischen Charak- ter tragen, ist auch bei ihnen eine Erstellungspflicht im Sinne des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL grundsätzlich zu ve rneinen. Eine andere Beurteilung könnte prinzipiell zur Folge haben, daß zwar nicht die Schutzgebietsfestsetzung, wohl aber der von ihr abhängige und sie lediglich flankierende Pflegeplan einer Umweltprüfung bedürfte. Dies vermag indes kaum zu überzeugen. Soweit ausnahmsweise eine Rechtspflicht zum Erlaß von Schutzgebietsfestsetzungen be- 126 steht, ist davon auszugehen, daß bei den entsprechenden Pflege- und Entwicklungsplä- nen bzw. Behandlungsrichtlinien die Voraussetzungen des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL erfüllt sind. In diesem Ausnahmefall werden daher die übrigen Voraussetzungen für eine strategische Umweltprüfung relevant. Hinsichtlich des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL ist hie r- bei zu beachten, daß die Pflege- und Entwicklungspläne bzw. Behandlungsrichtlinien e- benso wie die Schutzgebietsfestsetzungen, deren Effektivierung sie dienen, im Sachbereich der Bodennutzung ausgearbeitet werden. Allerdings weisen sie nicht das in der Vorschrift zusätzlich geforderte Rahmensetzungsmerkmal auf. Denn den rechtlichen Rahmen für Pro- jektgenehmigungen bilden allein die Schutzgebietsfestsetzungen. Zwar können die Pflege- und Entwicklungspläne bzw. Behandlungsrichtlinien die Auslegung und Anwendung der rahmenbildenden Regelungen der Schutzgebietsfestsetzungen beeinflussen (etwa im Hin- blick auf die Erteilung einer Befreiung für ein bestimmtes Projekt), doch haben sie keine eigenständige Bedeut ung. Sie sind ähnlich zu beurteilen wie Verwaltungsvorschriften, die beispielsweise zur Auslegung und Erläuterung eines Plangesetzes erlassen werden. Auch diese bedürfen einer strategischen Umweltprüfung selbst dann nicht, wenn der Erlaß im Plangesetz angeordnet worden ist. c) Landschaftspflegerischer Begleitplan Für einen Eingriff in Natur und Landschaft, der aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, schreibt § 8 Abs. 4 BNatSchG (= § 20 Abs. 4 BNatSchG n. F.) vor, daß der Planungsträger die zum Ausgleich dieses Eingriffs er- forderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem land- 126 Vgl. dazu oben Zweiter Teil, A III 1 b. 82",
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"number": 83,
"content": "schaftspflegerischen Begleitplan darzustellen hat, sofern die Darstellung nicht im Fachplan selbst erfolgt. Wird ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt, so ist dieser kraft ge- setzlicher Anordnung Bestandteil des Fachplans. Einer obligatorischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL bedarf der land- schaftspflegerische Begleitplan nicht, da er keine Zulässigkeitsvoraussetzung für Projekte 127 (Eingriffe in Natur und Landschaft) aufstellt, sondern dazu beiträgt, daß die bestehenden Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt werden. Er gehört hiernach nicht zum rechtlichen Rahmen für Projektgenehmigungen, sondern zu den Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um zu gewährleisten, daß ein Projekt den Anforderungen des rechtlichen Ra h- mens genügt. IV. Verkehrsrechtliche Pläne und Programme 1. Bundesverkehrswegeplan a) Charakterisierung Der Bundesverkehrswegeplan ist nicht in Rechtsvorschriften geregelt. Er beruht vielmehr auf einem Beschluß der Bundesregierung und wird in unterschiedlichen Zeitabständen fortgeschrieben. Der gegenwärtig geltende Bundesverkehrswegeplan ist von der Bundesre- 128 gierung am 15. Juli 1992 beschlossen worden. Seine durchweg allgemeinen und grund- sätzlichen Sachaussagen sind auf weitere Konkretisierung angelegt. Sie beziehen sich im wesentlichen auf integrierte Gesamtverkehrsprognosen für alle Verkehrszweige sowie auf einheitliche Kriterien für die Bauwürdigkeit und Dringlichkeit von Projekten in der Baulast des Bundes (Fernstraßen, Schienenstrecken, Wasserstraßen) unter Einschluß des finanzie l- len Bedarfs. 127 Daß es sich bei Eingriffen in Natur und Landschaft um Projekte handelt, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 UVP-RL. 128 Der Bundesminister für Verkehr (Hrsg.), Bundesverkehrswegeplan 1992 (BVWP ´92), 1992, S.3. 83",
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"number": 84,
"content": "b) Plan oder Programm im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL aa) Voraussetzungen des Art. 2 lit. a 1. Querstr. SUP-RL Die Voraussetzungen des Art. 2 lit. a 1. Querstr. SUP-RL sind schon insofern erfüllt, als der Bundesverkehrswegeplan auf nationaler Ebene von der Ministerialverwaltung und da- mit von einer Behörde ausgearbeitet wird. Es kommt mithin nicht mehr darauf an, ob der Plan auch von einer Behörde angenommen wird. Zweifel hieran bestehen deshalb, weil die Annahme durch die Bundesregierung erfolgt und Art. 2 lit. a 1. Querst. SUP-RL zwischen Behörde und Regierung unterscheidet. Ob die Bundesregierung bei der Beschlußfassung über den Bundesverkehrswegeplan möglicherweise als Behörde tätig geworden ist, kann 129 hier indes offenbleiben. Darauf wird unten noch näher einzugehen sein. Zweifelhaft ist ferner, ob der Bundesverkehrswegeplan von der Ministerialverwaltung (Be- hörde) für die Annahme durch die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet wird (Art. 2 lit. a 1. Querstr. Halbs. 2 SUP-RL). Zwar heißt es im Bundes- verkehrswegeplan 1992: “Der Teil Bundesfernstraßen ist zugleich Entwurf des Vierten Ge- setzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (4. FernStrAbÄndG), dem der Be- 130 darfsplan für die Bundesfernstraßen als Anlage beigefügt ist.“ In praxi sieht dies jedoch anders aus. Der Teil Bundesfernstraßen des Bundesverkehrswegeplans ist nicht Entwurf, sondern lediglich Grundlage für die Ausarbeitung des Entwurfs des vierten Fernstraßen- 131 ausbauänderungsgesetzes gewesen. Denn der betreffende Planteil ist ohne Änderung bzw. Konkretisierung weder als Normtext noch als Bedarfsplan in den Gesetzentwurf ü- bernommen worden. Es sind lediglich einige Aussagen des Bundesverkehrswegeplans wörtlich in die Begründung des Gesetzentwurfs eingegangen. Der Beschluß der Bundesre- gierung über den Bundesverkehrswegeplan ist auch nicht mit dem Beschluß über den Ent- wurf des vierten Fernstraßenausbauänderungsgesetzes identisch. Alldies läßt die Schluß- folgerung zu, daß der Bundesverkehrswegeplan nicht für die Annahme durch die Regie- rung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet wird. Letztlich kann aber auch diese Frage offenbleiben. Da jedenfalls die Ausarbeitung des Bundesverkehrswegeplans 129 Vgl. den folgenden Gliederungsabschnitt bb. 130 Der Bundesminister für Verkehr (Fn. 128). S. 11. 131 BR-Drucks. 546/92. 84",
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"content": "durch eine Behörde (Ministerialverwaltung) erfolgt, liegen die Voraussetzungen des Art. 2 lit. a 1. Querstr. SUP-RL vor, sei es nach dem ersten, sei es nach dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift. bb) Voraussetzungen des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL Fraglich ist, ob der Bundesverkehrswegeplan auch die Voraussetzungen des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL erfüllt. Verlangt wird hier, daß er aufgrund von Rechts- oder Verwal- tungsvorschriften erstellt werden muß. Auszugehen ist davon, daß der Bundesverkehrswegeplan nicht Gegenstand von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ist. Es gibt keine Vorschriften, die das Aufstellungsverfah- ren, den Rechtscharakter, die Rechtsverbindlichkeit oder sonstige Aspekte des Plans re- geln. Zwar ordnet § 4 FStrAbG an, daß der Bundesminister für Verkehr nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist, wo- bei die Anpassung durch Gesetz geschieht. Aber beim Bedarfsplan und beim Bundesve r- kehrswegeplan handelt es sich um zwei verschiedene rechtliche Kategorien. In § 4 FStrAbG geht es ausschließlich um den Bedarfsplan. Eine Anpassungspflicht des Bundes- verkehrwegeplans ergibt sich aus dieser Vorschrift nic ht. Allerdings heißt es im aktuellen Bundesverkehrswegeplan selbst, daß er in Übereinstim- mung mit den Regelungen des Fernstraßenausbaugesetzes turnusgemäß überprüft wird. 132 Außerdem ist von der „Notwendigkeit der nächsten Fortschreibung“ die Rede. Dem könnte zu entne hmen sein, daß der Bundesverkehrswegeplan seine eigene Fortschreibung anordnet, wobei er sie an die Anpassung des Bedarfsplans koppelt. Fraglich ist, wie dieser Sachverhalt im Hinblick auf Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL zu würdigen ist. Insoweit gilt es zunächst zu untersuchen, ob es ausreicht, wenn sich die in Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL verlangte Erstellungspflicht aus dem Plan selbst und nicht aus sonstigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergibt. Es gehört indes zu den Errungenschaften des Rechtsstaats, daß auch die Hoheitsträger an die von ihnen gesetzten Vorschriften gebunden sind. Wenn der Gesetzgeber z. B. in ein Gesetz das Versprechen aufnimmt, daß die gesetz- lichen Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen geändert oder aufgehoben werden, dann verletzt er seine Rechtspflicht, wenn er trotz Eintritts der Voraussetzungen untätig bleibt. Zwar ist es eine politische Entscheidung, ob er überhaupt eine derartige Rechts- 132 Der Bundesminister für Verkehr (Fn. 128), S. 63. 85",
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"number": 86,
"content": "pflicht no rmiert. Er kann sich der Pflicht grundsätzlich auch jederzeit dadurch entziehen, daß er sie aufhebt. Solange sie jedoch besteht, ist er rechtlich daran gebunden. Dies betrifft Plangesetze ebenso wie andere Gesetze. Entsprechendes gilt für sonstige Vorschriften. Es ist nicht erkennbar, daß der rechtsstaatliche Grundsatz der Selbstbindung von Hoheitsträ- gern im Rahmen des Art. 2 lit. a 2. Querst. SUP-RL unberücksichtigt bleiben soll. Infolge- dessen genügt es, wenn die von dieser Vorschrift verlangte Erstellungspflicht im Plan oder 133 Programm enthalten ist. Allerdings muß sich die nach Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL erforderliche Plan- oder Pro- grammerstellungspflicht aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergeben. Daß der auf seine eigene Fortschreibung zielende Bundesverkehrswegeplan nicht zur Kategorie der Rechtsvorschriften gehört, dürfte dabei unstreitig sein. Es wird jedoch die Auffassung ve r- 134 treten, daß er als Verwaltungsvorschrift zu qualifizieren sei. Sollte diese Qualifizierung unzutreffend sein, trüge die Fortschreibungsklausel im Bundesverkehrswegeplan lediglich den Charakter einer politischen Absichtserklärung. Verwaltungsvorschriften stellen eine Handlungsform der Verwaltung dar. Im näheren sind darunter abstrakt-generelle Regelungen verwaltungsinterner Art zu verstehen, die von einer Behörde an eine andere, in der Regel nachgeordnete Behörde oder von Vorgesetzten an ih- 135 nen untergebene Bedienstete gerichtet werden. Fraglich ist, ob diese Voraussetzungen beim Bundesverkehrswegeplan erfüllt sind. Zu beachten ist hierbei zunächst, daß die Bundesregierung sowie die ihr angehörenden Minister einerseits als Verfassungsorgan bzw. Teile eines solchen handeln. Dies geschieht im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben, welche die politische Leitung und Lenkung des Staatsganzen betreffen. Auf der anderen Seite werden Bundesregierung und Minister behördlich tätig, und zwar dann, wenn Verwaltungsaufgaben wahrgenommen 133 Im Ergebnis ebenso Sangenstedt (Fn. 30), S. 241; Kraetzschmer/Ginzky (Fn. 6), S. 19; Ginzky (Fn. 5) URP 2002, 48. 134 Kraetzschmer/Ginzky (Fn. 6), S. 19 f. 135 Vgl. z. B. Hartmut Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2000, § 24 Rn. 1; Fritz Os- senbühl, Rechtsquellen und Rechtsbindungen der Verwaltung, in: Hans-Uwe Erichsen (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 1998, S. 127 (147); Reinhard Hendler, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2001, Rn. 394. 86",
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"number": 87,
"content": "136 werden, was etwa bei der Ausführung von Bundesgesetzen der Fall ist. Minister können zudem als Vorgesetzte von Bediensteten handeln, auch hierbei nehmen sie Verwaltungs- aufgaben wahr. Was die Beschlußfassung über den Bundesverkehrswegeplan anbelangt, so geht es einmal um die Darstellung der Grundsätze und Leitlinien der deutschen Verkehrspolitik. Dies spricht dafür, daß die Bundesregierung sowie die ihr angehörenden Minister bei der Be- schlußfassung als Verfassungsorgan (bzw. als dessen Teile) zur politischen Lenkung und Leitung des Staatsganzen auf dem Sachgebiet des Verkehrs tätig werden. Doch ist hervo r- zuheben, daß sich der Bundesverkehrswegeplan 1992 nicht darin erschöpft, die Grundsätze und Leitlinien deutscher Verkehrspolitik zu dokumentieren. Er verkörpert nicht nur eine politische Konzeption. Vielmehr erweist er sich auch als „Rechtsgrundlage für Neu- und 137 Ausbauvorhaben“ , wobei im weiteren bestimmt wird, daß der Teil Bundesfernstraßen zugleich Entwurf des vierten Fernstraßenausbauänderungsgesetzes ist. Letzteres ist nach 138 dem oben Dargelegten in der Weise zu verstehen, daß der betreffende Planteil als Grundlage für die Ausarbeitung des erwähnten Gesetzentwurfs (einschließlich des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen) dient. Dies bedeutet, daß die Ministerialverwal- tung unmittelbar durch den Bundesverkehrswegeplan verpflichtet wird, bestimmte Planin- halte bei der Ausarbeitung eines konkreten Gesetzentwurfs zugrunde zu legen. Bei der Beschlußfassung über den Plan haben die Minister daher nicht nur als Teile eines Verfas- sungsorgans (Bundesregierung), sondern zugleich als Vorgesetzte gegenüber ihren Be- diensteten gehandelt. Hieraus ergibt sich, daß der Bundesverkehrswegeplan abstrakt- generelle Regelungen verwaltungsinterner Art aufweist und deshalb zur Kategorie der Verwaltungsvorschriften gehört. Die Fortschreibungsklausel des Bundesverkehrswege- plans enthält dem zufolge nicht nur eine politische Absichtserklärung, sondern eine ve r- waltungsinterne Rechtspflicht. Damit sind die begrifflichen Anforderungen des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL erfüllt. 136 BVerfGE 84, 290 (298). 137 Der Bundesminister für Verkehr (Fn. 128), S. 11 (Hervorhebung nicht im Original). 138 Vgl. den vorstehenden Gliederungsabschnitt aa. 87",
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"number": 88,
"content": "c) Sachbereichszuordnung und Rahmensetzung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL Einer obligatorischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL unterliegen nur solche Pläne und Programme, die zwei besondere Merkmale aufweisen: Erstens müssen sie einem der in jener Vorschrift aufgeführten Sachbereiche zuzuordnen sein und zweitens müssen sie den Rahmen setzen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführten Projekte. Da der Bundesverkehrswegeplan im Bereich des Ver- kehrs ausgearbeitet wird, ist das zuerst erwähnte Merkmal gegeben. Was das zweite Merkmal, die Rahmensetzung für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführten Projekte, anbelangt, so gilt es zu beachten, daß der Bundesverkehrswegeplan zu einer Planhierarchie im Sinne des Art. 4 Abs. 3 SUP-RL gehört. Er bildet die oberste Hierarchieebene auf dem Sachgebiet der Verkehrsplanung. In dem hier behandelten Zusammenhang ist dabei bedeutsam, daß er Bindungswirkungen be- 139 züglich der Ausarbeitung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen entfaltet, der wie- derum für die Linienbestimmung nach § 16 BFernStrG sowie für die Planfeststellung nach § 17 BFernStrG verbindlich ist (§ 1 Abs. 2 FStrAbG). Da entsprechende Straßenbauprojek- te zudem in Nr. 7 lit. b, c des Anhangs I sowie in Nr. 10 lit. c des Anhangs II UVP-RL auf- geführt sind, liegt beim Bundesverkehrswegeplan auch das erforderliche Rahmenset- zungsmerkmal vor. d) Ergebnis Wie sich aus den vorstehenden Erörterungen ergibt, erfüllt der Bundesverkehrswegeplan alle Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL, so daß er nach dieser Vorschrift umweltprüfungspflichtig ist. Das gilt jedenfalls für den aktuellen Bundesverkehrswegeplan 1992. Sollte der gegenwärtig geltende Plan allerdings im Zusammenhang mit der nächsten Fort- schreibung als rein politische Konzeption ausgestaltet werden, entfiele die Umweltprü- fungspflicht bei der übernächsten Fortschreibung. Voraussetzung ist, daß er seinen Charak- ter als Verwaltungsvorschrift verliert. Der Bundesverkehrswegeplan 1992 gehört zur Kate- gorie der Verwaltungsvorschriften, weil er als „Rechtsgrundlage für Neu- und Ausbauvo r- haben“ dient und eine Anweisung an die Ministerialverwaltung enthält, einen bestimmten 139 Vgl. dazu die Ausführungen oben im vorhergehenden Gliederungsabschnitt bb (letzter Absatz). 88",
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"number": 89,
"content": "140 Planteil bei der Ausarbeitung eines konkreten Gesetzentwurfs zugrunde zu legen. Wäre dieser Abschnitt nicht vorhanden, läge lediglich eine politische Konzeption vor, die von 141 Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL nicht erfaßt wird. Die Fortschreibungsklausel wäre als bloße politische Absichtserklärung zu beurteilen. Hieran würde sich auch in dem Fall nichts ändern, daß der zuständige Minister den ihm untergebenen Bediensteten die Wei- sung erteilte, die politische Konzeption bei der Ausarbeitung eines konkreten Gesetzent- wurfs inhaltlich zu berücksichtigen. Im übrigen wäre selbst die nächste Fortschreibung des als Verwaltungsvorschrift zu quali- fizierenden Bundesverkehrswegeplans 1992 nicht umweltprüfungspflichtig, wenn dieser 142 keine Klausel enthielte, in der die eigene Forschreibung angeordnet wird. Denn ohne die Klausel wären die begrifflichen Anforderungen des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL eben- falls nicht erfüllt. 2. Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen a) Charakterisierung Nähere Regelungen zum Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen finden sich im Fernstra- ßenausbaugesetz, dem er – wie aus § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG hervorgeht – als Anlage beigefügt ist. Die Beifügung als Anlage bedeutet, daß dem Bedarfsplan selbst Gesetzes- qualität zukommt. Er enthält vor allem Angaben zu Neu- und Ausbauvorhaben bei Bun- desfernstraßen mit einer Differenzierung nach vordringlichem und weiterem Bedarf sowie 143 einer vereinfachten Darstellung der Linienführung. Ebenso wie der Bundesverkehrswe- geplan 1992 beruht er auf einer großräumigen Betrachtung, weist aber im Vergleich zu je- nem bereits einen deutlich höheren Detaillierungsgrad auf. 140 Der Bundesminister für Verkehr (Fn. 128), S. 11. 141 Der Bundesminister für Verkehr (Fn. 128), S. 63. 142 Der Bundesminister für Verkehr (Fn. 128), S. 63. 143 Vgl. dazu die Legende des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen. 89",
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"content": "b) Plan oder Programm im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL Da der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen an der Gesetzesqualität des Fernstraßenaus- baugesetzes, dem er als Anlage beigefügt ist, teilnimmt, liegt ein Fall des Art. 2 lit. a 1. Querstr. Halbs. 2 SUP-RL vor. Denn der Plan wird von einer Behörde (Ministerialverwal- tung) für die Annahme durch das Parlament bzw. die Regierung im Wege eines Gesetzge- bungsverfahrens ausgearbeitet. Die Umweltprüfung beschränkt sich in derartigen Fällen auf die behördliche Ausarbeitungsphase, an den weiteren Schritten des gesetzgeberischen Verfahrens ändert sich nichts. Freilich ist die behördliche Ausarbeitung eines Gesetzent- wurfs nur dann umweltprüfungspflichtig, wenn auch die übrigen Voraussetzungen dieser Pflicht erfüllt sind. Zu den übrigen Voraussetzungen gehört, daß die als Gesetz erlassenen Pläne oder Pro- gramme aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen (Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL). Im Hinblick auf den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist hier § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG zu beachten. Die Vorschrift ordnet an, daß das Netz der Bundesfernstraßen nach diesem Plan ausgebaut wird. Darüber hinaus bestimmt § 4 FStrAbG, daß der Bundesminister für Verkehr nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Den Regelungen läßt sich entnehmen, daß die nach Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL erforderliche Erstellungspflicht vorliegt. c) Sachbereichszuordnung und Rahmensetzung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL Was die Sachbereichszuordnung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen angeht, so ist bedeutsam, daß er im Bereich des Verkehrs ausgearbeitet wird. Er entspricht damit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL. Zudem weist er das von Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL geforderte Rahmensetzungsmerkmal auf. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG, der zufolge die im Plan getroffene Be- darfsfeststellung für die Linienbestimmung nach § 16 BFernstrG sowie für die Planfeststel- 144 lung nach § 17 BFernStrG verbindlich ist, wobei hinzu kommt, daß Linienbestimmung und Planfeststellung Projekte betreffen, die in Nr. 7 lit. b, c des Anhangs I sowie in Nr. 10 lit. c des Anhangs II UVP-RL aufgeführt sind. 144 Zu Art und Maß der Verbindlichkeit vgl. im näheren BVerwG, NuR 1997, 348 (350 f.); BVerw- GE 98, 339 (345 ff.); BVerwGE 100, 238 (254 f.), 370 (380, 384 f.), 388 (390); BVerwGE 104, 236 (249 f.). 90",
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"content": "d) Ergebnis Da der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen alle Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL erfüllt, unterliegt er der in dieser Vorschrift angeordneten obligatorischen Um- weltprüfung. 3. Linienbestimmung der Bundesfernstraßen a) Charakterisierung Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BFernStrG bestimmt der Bundesminister für Verkehr im Bene h- men mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder die Planung und Linienfüh- rung der Bundesfernstraßen. Die Bestimmung der Linienführung, die aus der in § 16 Abs. 1 Satz 1 BFernStrG ebenfalls genannten Planung hervorgeht, trägt den „Charakter einer 145 146 vorbereitenden Grundentscheidung“ für den Planfeststellungsbeschluß. Mit dem Plan- feststellungsbeschluß wird definitiv über den Bau der Straße entschieden. b) Plan oder Programm im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL Die planerische Ausarbeitung der Linienbestimmung für die Bundesfernstraßen erfolgt durch den Bundesminister für Verkehr (bzw. die ihm nachgeordnete Ministerialverwal- tung) als Behörde, so daß die Voraussetzungen des Art. 2 lit. a 1. Querstr. SUP-RL erfüllt sind. Hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Bundesminister für Verkehr auch die Pflicht obliegt, Linienbestimmungen vorzunehmen, gilt es zu beachten, daß diese planerischen Maßnahmen ein unentbehrlicher Bestandteil des Baus einer neuen oder der wesentlichen, mit einer Trassenänderung verbundenen Umgestaltung einer vo r- 147 handenen Straße sind. Hieraus folgt, daß die Linienbestimmung für die Bundesfernstra- 145 BVerwGE 62, 342 (344). 146 Näher zur Charakterisierung der Linienbestimmung Gode Hartmann, Verkehrswege- und um- weltrechtliche Rahmenbedingungen – dargestellt am Beispiel der Fernstraßenplanung, in: Konrad Buchwald/Wolfgang Engelhardt (Hrsg.), Umweltschutz – Grundlagen und Praxis, Bd. 16/II: Ver- kehr und Umwelt. Umweltbeiträge zur Verkehrsplanung, 1999, S. 3 (12 ff.); Siegfried Rinke, in: Kurt Kodal/Helmut Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 954 ff.; Michael Ronellenfitsch, in: Ernst A. Marschall (Begr.), Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl. 1998, § 16 Rn. 6 ff.; Rudolf Steinberg/Thomas Berg/Martin Wickel, Fachplanung, 3. Aufl. 2000, § 7 Rn. 62 ff. 147 Rinke (Fn. 146), S. 954 (Rn. 1), 955 (Rn. 3). 91",
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"number": 92,
"content": "ßen der Erfüllung einer Rechtspflicht dient und demnach auch den Anforderungen des Art. 148 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL genügt. c) Sachbereichszuordnung und Rahmensetzung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL Die Linienbestimmung für die Bundesfernstraßen ist – was keiner weiteren Ausführungen bedarf – dem in Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL verzeichne ten Sachbereich des Verkehrs zuzu- ordnen. Zudem weist sie das von dieser Vorschrift verlangte Rahmensetzungsmerkmal auf. Insoweit ist bedeutsam, daß die Linienbestimmung für die Planfeststellung von Straßen- 149 bauprojekten verbindlich ist, wobei derartige Projekte in Nr. 7 lit. b, c des Anhangs I sowie in Nr. 10 lit. c des Anhangs II UVP-RL aufgeführt sind. d) Ergebnis Die obligatorische Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL erfaßt neben dem Bundesverkehrswegeplan und dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen auch die Li- nienbestimmung der Bundesfernstraßen. Es handelt sich hierbei um eine Plan- bzw. Pro- grammhierarchie im Sinne des Art. 4 Abs. 3 SUP-RL. In derartigen Fällen ist dem Um- stand erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen, daß Mehrfachprüfungen vermieden werden. Die Möglichkeiten hierzu eröffnet Art. 4 Abs. 3 in Verb. mit Art. 5 Abs. 2, 3 SUP-RL. Gegen das ermittelte Ergebnis, dem zufolge die Linienbestimmung der Bundesfernstraßen nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL umweltprüfungspflichtig ist, könnte sprechen, daß sie be- reits nach § 15 UVPG der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Doch gilt es zu be- achten, daß Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL zwischen der Genehmigung und der Rah- mensetzung für diese unterscheidet. Der gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsbegriff be- 148 Nach Steinberg/Berg/Wickel (Fn. 146), § 7 Rn. 70, ergibt sich die Rechtspflicht zur Linienbe- stimmung bereits aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 BFernStrG. Allerdings ist der Wort- laut insofern nicht eindeutig, als ihm auch eine bloße Kompetenzzuordnung (zugunsten des Bun- desministers für Verkehr) zu entnehmen sein könnte. Ronellenfitsch (Fn. 146), § 16 Rn. 6, macht geltend, es sei eine Frage der planerischen Gestaltungsfreiheit, ob eine Linienbestimmung erfolge oder nicht. Doch räumt er ein, daß ein Verzicht in bestimmten Fällen abwägungsfehlerhaft sei. Hier kommt es mithin nach dem aus der Ermessenslehre bekannten Muster zu einer Reduzierung der Plangestaltungsfreiheit auf Null mit der Folge, daß eine Pflicht zur Linienbestimmung be- steht. 149 BVerwGE 104, 236 (252); Rinke (Fn. 146), S. 971 (Rn. 19); Hansjochen Dürr, in: Kurt Ko- dal/Helmut Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 1038 f. (Rn. 26.3); Hartmann (Fn. 146). S. 13 f.; Udo Steiner, Straßen- und Wegerecht, in: ders. (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 1999, S. 671 (S. 694 f., Rn. 62 f.). 92",
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"number": 93,
"content": "zieht sich dabei auf die behördliche Entscheidung, durch die der Projektträger das Recht 150 zur Durchführung des Projekts erhält (Art. 1 Abs. 2 UVP-RL). Das Recht zur Durchfüh- rung eines Straßenbauprojekts wird jedoch nicht schon durch die Linienbestimmung (§ 16 BFernStrG), sondern erst durch den Planfeststellungsbeschluß (§ 17 BFernStrG) ge- 151 währt. Die Linienbestimmung ist dem zufolge nicht der Genehmigungs- bzw. Projekt- ebene, sondern der vorgelagerten Rahmensetzungs- bzw. Plan- oder Programmebene zuzu- 152 rechnen. Diese Ebene ist Gegenstand der Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung. In Art. 2 Abs. 1 UVP-RL wird lediglich verlangt, daß vor der Genehmigungserteilung für ein bestimmtes Projekt (bei Straßenbauprojekten also vor dem Planfeststellungsbeschluß) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird. Der nationale Gesetzgeber ist hiernach gemeinschaftsrechtlich nicht verpflichtet, bereits für die Linienbestimmung eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzusehen. Da er in § 15 UVPG gleichwohl eine derartige Prüfung normiert hat, ist er insoweit über die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts hi- nausgegangen. Bedenken dagegen bestehen nicht, weil er eine entsprechende Befugnis be- sitzt. Die Dinge liegen hier ähnlich wie bei den Bebauungsplänen, die ebenfalls – zumin- dest in bestimmten Fällen – einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen worden sind 153 (§ 17 UVPG), obwohl dies von Art. 2 Abs. 1 UVP-RL nicht verlangt wird. Für die Ge- meinschaftsrechtskonformität ist entscheidend, daß bei der Linienbestimmung der Bundes- fernstraßen (ebenso wie beim Bebauungsplan) die spezifischen Anforderungen der Richtli- nie zur strategischen Umweltprüfung gewahrt sind. Hierauf wird bei der nationalen Umset- zung dieser Richtlinie zu achten sein. 4. Sonstige verkehrsrechtliche Pläne und Programme des Bundes a) Straßenbauplan Der Straßenbauplan ist im Straßenbaufinanzierungsgesetz geregelt. Er bezieht sich auf die Verwendung der Straßenbaumittel und ist als Anlage zum Bundeshaushaltsplan aufzustel- 150 Vgl. oben Erster Teil, C II 1 b, aa. 151 Auch das BVerwG, LKV 1997, 328 (330), hat bereits darauf hingewiesen, daß die Linienbe- stimmung keine Genehmigung im Sinne der Richtlinie zur Projekt-UVP darstellt. 152 Abweichend Kraetzschmer/Ginzky (Fn. 6). S. 41. 153 Vgl. dazu oben Zweiter Teil, A II 4. 93",
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"number": 94,
"content": "len (Art. 3 Abs. 1 StrBauFinG). Damit fällt er in den Anwendungsbereich der Ausnahme- regelung des Art. 3 Abs. 8 2. Querstr. SUP-RL („Finanz- oder Haushaltspläne und – programme“), so daß er nicht umweltprüfungspflichtig ist. b) Straßenbaurechtlicher Fünfjahresplan Durch die Vorschrift des § 5 FStrAbG wird der Bundesminister für Verkehr verpflichtet, 154 zur Verwirklichung der Bauvorhaben des Bedarfplans für die Bundesfernstraßen Fünf- jahrespläne aufzustellen. Diese dienen dem Ziel, in dem betreffenden Zeitraum den Einsatz der voraussichtlich verfügbaren Haushaltsmittel zu steuern. Sie bilden den Rahmen für die 155 soeben behandelten Straßenbaupläne und werden wegen ihrer auf Finanzierungsangele- genheiten gerichteten Zielsetzung ebenfalls von der Ausnahmeregelung des Art. 3 Abs. 8 156 2. Querstr. SUP-RL erfaßt. Hieraus folgt, daß bei den Fünfjahresplänen keine Umwelt- prüfungspflicht besteht. c) Bedarfsplan für die Bundesschienenwege Auf den Bedarfsplan für die Bundesschienenwege, der im Bundesschienenwegeausbauge- 157 setz geregelt ist, können die Beurteilungsgrundsätze übertragen werden, die vorstehend im Hinblick auf den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen entwickelt worden sind. Beide Pläne weisen parallele Strukturen und Eigenschaften auf, wobei ergänzend vermerkt sei, daß Bauprojekte für Eisenbahnstrecken in Nr. 7 lit. a des Anhangs I sowie in Nr. 10 lit. c des Anhangs II UVP-RL verzeichnet sind. d) Linienbestimmung der Bundeswasserstraßen Wie aus § 13 Abs. 1 WaStrG hervorgeht, bestimmt der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Linienführung der Bundeswasser- straßen. Fraglich ist, ob insoweit eine Erstellungspflicht im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL 154 Vgl. dazu oben Zweiter Teil, A IV 2. 155 Vgl. den vorhergehenden Gliederungsabschnitt a. 156 Näheres zum Rechtscharakter der Fünfjahrespläne bei Hartmann (Fn. 146), S. 6, und Rinke (Fn. 146), S. 935 f. (Rn. 4 ff.). 157 Vgl. oben Zweiter Teil, A IV 2. 94",
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"content": "158 besteht. Die Frage wird in der Fachliteratur unterschiedlich beantwortet. Sie ist indes 159 nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie bei den Bundesfernstraßen. Dies be- deutet, daß sich die Linienbestimmung nach § 13 WaStrG als ein unentbehrlicher Bestand- teil komplexer Wasserstraßenbauvorhaben erweist und damit den Anforderungen des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL entspricht. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung (§ 14 WaStrG) nicht davon abhängt, ob zuvor eine Linienbestimmung erfolgt ist. Denn dieser Umstand betrifft nicht den Bestand der Pflicht, sondern lediglich die Rechtsfolgen einer etwaigen Pflicht- verletzung. Was die rahmensetzende Wirkung der Linienbestimmungen nach § 13 WaStrG angeht, so gilt es einmal zu beachten, daß Wasserstraßen in Nr. 8 lit. a des Anhangs I sowie in Nr. 10 lit. f des Anhangs II UVP-RL aufgeführt sind. Zum anderen ist bedeutsam, daß die hier in Rede stehenden Linienbestimmungen für Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsent- scheidungen nach § 14 WaStrG verbindlich sind (wenngleich sie in diesen Entscheidungen 160 nicht in allen Einzelheiten umgesetzt zu werden brauchen). Insofern sind grundsätzlich alle Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL erfüllt. Allerdings unterliegt die kon- krete Linienbestimmung nur dann der obligatorischen Umweltprüfung, wenn sie in Erfül- lung einer Rechtspflicht erfolgt, was nicht stets der Fall ist. Um den hinsichtlich dieser Rechtspflicht bestehenden Unsicherheiten zu entgehen, könnte die in § 15 Abs. 1 UVPG ohnehin schon vorgesehene Umweltverträglichkeitsprüfung für die Linienbestimmung nach § 13 Abs. 1 WaStrG so ausgestaltet werden, daß sie den Anforderungen der Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung entspricht. Damit wäre das Risiko einer gemeinschafts- rechtswidrigen Regelung ausgeschlossen. e) Flugplatzgenehmigungen Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürfen Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelflug- gelände) nur mit Genehmigung angelegt und betrieben werden. Mit der Genehmigung wird 158 Bejahend Steinberg/Berg/Wickel (Fn. 146), § 7 Rn. 70; verneinend Albrecht Friesecke, Bundes- wasserstraßengesetz, 3. Aufl. 1994, § 13 Rn. 2. 159 Vgl. oben Erster Teil, A IV 3 b. 160 Zur Bindungswirkung von Linienbestimmungen gegenüber nachfolgenden Planfeststellungen vgl. BVerwG, NVwZ 1996, 389/392 (Eisenbahnrecht) sowie BVerwGE 104, 236/252 (Fernstra- ßenrecht). 95",
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"number": 96,
"content": "ein Plan oder Programm zum Bau bzw. Betrieb eines Flugplatzes behördlich angenommen (Art. 2 lit. a 1. Querstr. SUP-RL), so daß es nicht darauf ankommt, ob das betreffende Konzept von einer Behörde oder – was zumeist der Fall sein wird – einem privaten Rechts- träger ausgearbeitet worden ist. Es besteht auch eine Erstellungspflicht im Sinne des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL, sie ergibt sich aus der Genehmigungsbedürftigkeit des Baus und Betriebs von Flugplätzen. Am Bestand dieser Pflicht ändert sich nichts dadurch, daß die Genehmigung – wie aus § 8 Abs. 6 LuftVG hervorgeht – keine Zulässigkeitsvoraussetzung für nachfolgende Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren ist. Der etwaige Einwand, daß es eine Rechtspflicht zum Flugplatzbau und damit zur Ausarbeitung von Plänen oder Programmen für die Genehmigung entsprechender Bauvorhaben nicht gebe, erweist sich als unbegründet. Auch die Einkommensteuerpflicht läßt sich nicht mit dem Argument in Abrede stellen, es sei jedem freigestellt, kein Einkommen zu erzielen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Erstellung eines Plans oder Programms zur Erreichung eines tatsächlichen Ziels bzw. Erfolgs (Bau eines Flugplatzes, einer Straße oder Wasserstraße etc.) rechtlich geboten ist. Diese Voraussetzung liegt bei § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG vor, da die Vorschrift bestimmt, daß der Bau und Betrieb eines Flugplatzes genehmigungsbedürftig sind. Hinsichtlich der rahmensetzenden Wirkung des behördlich genehmigten (und damit ange- nommenen) Plans bzw. Programms ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Flugplatzbaupro- jekte in Nr. 7 lit. a des Anhangs I sowie in Nr. 10 lit. d des Anha ngs II UVP-RL verzeich- net sind. Die betreffenden Pläne und Programme sind zudem für die nachfolgenden Plan- feststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren insofern verbindlich, als sie zumindest in 161 der Abwägung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 LuftVG) zu berücksichtigen sind. Rechtliche Wir- kungen entfalten sie darüber hinaus für die Errichtung von Bauwerken in der Umgebung von Flugplätzen (§§ 12 ff. LuftVG). Zu diesen Bauwerken gehören auch Projekte der An- hänge I und II UVP-RL. Allerdings sind Planfeststellungs- bzw. Pla ngenehmigungsverfahren – wie sich aus § 8 LuftVG ergibt – nicht bei allen Flugplätzen, sondern nur bei Flughäfen und bei Landeplä t- zen mit beschränktem Bauschutzbereich erforderlich. Dies bedeutet, daß die Genehmigung nach § 6 LuftVG bei sonstigen Flugplätzen selbst die Projektzulassungsentscheidung dar- 161 Vgl. zum ähnlich liegenden Verhältnis zwischen Linienbestimmung und Planfeststellung BVerwG, NVwZ 1996, 389 (392); BVerwGE 104, 236 (252). 96",
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"number": 97,
"content": "stellt und damit nicht rahmensetzend wirkt. Die Genehmigung unterliegt hiernach lediglich insoweit der obligatorischen Umweltprüfung, als sie planfeststellungs- bzw. plangenehmi- gungsbedürftige Flugplätze betrifft. Gesetzgebungstechnisch dürfte es sich jedoch kaum empfehlen, für die Genehmigung teils eine strategische Umweltprüfung und teils eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzusehen. Wenn allerdings ein einheitliches ökologi- sches Prüfungsverfahren normiert wird, dann ist darauf zu achten, daß dieses Verfahren sowohl den Anforderungen der Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung als auch denen der Richtlinie zur Projekt-UVP gerecht wird. 5. Verkehrsrechtliche Pläne und Programme der Länder Die Frage, inwieweit die verkehrsrechtlichen Pläne und Programme der Länder (Verkehrs- pläne, Bedarfspläne, Linienbestimmungen etc.) einer obligatorischen Umweltprüfung auf- grund des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL bedürfen, ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie beim Bund. Insofern kann hier auf die entsprechenden Ausführungen 162 verwiesen werden. V. Landwirtschaftsrechtliche Pläne und Programme 1. Charakterisierung und Arten Landwirtschaftsrechtliche Pläne und Programme sind vor allem im bundesgesetzlichen Flurbereinigungsrecht geregelt. Vorgesehen sind hier der Flurbereinigungsplan (§ 58 FlurbG) sowie der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41 FlurbG). Wie aus § 1 FlurbG hervorgeht, kann ländlicher Grundbesitz zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung neu geordnet werden. Die entsprechenden zulässigen Maßnahmen sowie das Verfahren ergeben sich aus dem Flurbereinigungsgesetz. Zu diesen Maßnahmen gehört auch der Flurbereinigungsplan, durch den die Ergebnisse (der ersten Phase) des Flurbereinigungsverfahrens zusammengefaßt werden (§ 58 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). In den Plan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerische m Begleitplan aufzunehmen, der insbesondere die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie die 162 Vgl. die vorhergehenden Gliederungsabschnitte 1 – 4. 97",
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"content": "Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie die wasserwirtschaftlichen, boden- verbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen betrifft (§ 58 Abs. 1 Satz 2 in Verb. mit § 41 Abs. 1 FlurbG). Für die Landwirtschaft bedeutsam sind zudem die Tierkörperbeseitigungspläne, die nach § 15 Abs. 2 TierKBG von den Ländern für das jeweilige Landesgebiet zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 TierKBG) unter ü- berörtlichen Gesichtspunkten aufzustellen sind. In diesen Plänen werden die Standorte der Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen (§ 1 Abs. 1 Nrn. 4, 5 TierKBG) festge- legt. Sie können auch Bestimmungen darüber enthalten, welcher Träger vorgesehen ist und welcher Tierkörperbeseitigungsanstalten sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen ha- ben. Nach § 4 Abs. 1 GAKG wird von Bund und Ländern zur Erfüllung der Gemeinschaftsauf- gabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschut zes“ für den Zeitraum der Fi- nanzplanung ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt. In diesem Plan sind die in den je- weiligen einzelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Maßnahmen zur Erfüllung der Ge- meinschaftsaufgabe (§ 1 Abs. 1 GAKG) mit den ihnen zugrunde liegenden Zielvorstellun- gen darzustellen. Außerdem sind die Förderungsarten und Förderungsgrundsätze sowie die bereitzustellenden bzw. vorzusehenden gesamt- und gliedstaatlichen Haushaltsmittel zu bestimmen (§ 5 in Verb. mit § 3 GAKG). Eine weitere Planungsart ist in der Vorschrift des § 1 Abs. 2 GAKG geregelt. Es handelt sich um die für Maßnahmen zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ erforderliche Vorplanung, die von den Ländern als agrarstrukturelle Entwicklungsplanung durchgeführt wird. Schließlich ist noch auf die Pläne und Programme nach § 7 BaWüLLG hinzuweisen. In- soweit besteht hier jedoch kein Untersuchungsbedarf, da diese Planungen auf einer inzwi- schen als überholt betrachteten Rechtsgrundlage beruhen und in der Praxis keine Rolle 163 mehr spielen . 163 Fernmündliche Auskunft aus dem baden-württembergischen Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum. 98",
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"number": 99,
"content": "2. Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL Der Flurbereinigungsplan entspricht insofern nicht den Anforderungen des Art. 2 lit. a SUP-RL, als die behördliche Entscheidung über die Einleitung des Flurbereinigungsve r- fahrens und damit über die Aufstellung dieses Plans nach Ermessen erfolgt (§§ 1, 4 FlurbG). Gleiches gilt für den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Be- gleitplan. Demgegenüber liegen die in Art. 2 lit. a SUP-RL aufge führten Begriffsmerkmale bei den Tierkörperbeseitigungsplänen vor, insbesondere besteht für diese eine rechtliche Aufstellungspflicht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 TierKBG). Der von Bund und Ländern zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruk tur und des Küstenschutzes“ aufzustellende gemeinsame Rahmenplan fällt unter die Ausnahmebestimmung des Art. 3 Abs. 8 2. Querstr. SUP-RL. Ebenso zu beurteilen ist grundsätzlich auch die agrarstrukturelle Entwicklungsplanung, da sich diese lediglich als eine gliedstaatliche Vorplanung für die gemeinsame Rahmenplanung erweist. Letztlich kommt es hier jedoch auf die landesrechtliche Ausgestaltung an. Den Ländern bleibt es unbenommen, eine agrarstrukturelle Entwicklungsplanung zu konzipieren, die über die in § 1 Abs. 2 GAKG vorgesehene Funktion hinausgeht und eine allgemeine landwirtschaftliche Fachplanung darstellt. In diesem Fall wird die agrarstrukturelle Entwicklungsplanung nicht vollständig von der Ausnahmebestimmung des Art. 3 Abs. 8 2. Querstr. SUP-RL erfaßt. Ob der nicht erfaßte Teil die begrifflichen Anforderungen des Art. 2 lit. a SUP-RL erfüllt, hängt davon ab, ob insoweit eine landesrechtliche Erstellungspflicht besteht. 3. Sachbereichszuordnung und Rahmensetzung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL Ob die Tierkörperbeseitigungspläne – gemeinschaftsrechtlich betrachtet – zum Sachbe- reich der Landwirtschaft oder möglicherweise zu dem der Abfallwirtschaft gehören, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung, da sie in beiden Fällen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL erfüllen. Sofern die in diesen Plänen enthaltenen Standortfestlegungen für Tierkörperbeseitigungsanstalten nach § 15 Abs. 2 Satz 5 TierKBG für verbindlich erklärt werden, liegt auch das erforderliche Rahmensetzungs- merkmal (Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL) vor. Zu beachten ist hierbei, daß Tierkörperbeseiti- gungsanlagen in Nr. 11 lit. j des Anhangs II UVP-RL aufgeführt sind. Allerdings unterlie- gen die Tierkörperbeseitigungspläne nur dann einer obligatorischen Umweltprüfung, wenn bei den Tierkörperbeseitigungsanstalten, deren Standorte festgelegt worden sind, kraft mit- 99",
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"content": "gliedstaatlicher Entscheidung (Art. 4 Abs. 2 UVP-RL, § 3 c UVPG) mit erheblichen Um- 164 weltauswirkungen zu rechnen ist. Werden die Tierkörperbeseitigungspläne nicht für verbindlich erklärt, besteht keine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung, da sie bei der behördlichen Zulas- sung von Tierkörperbeseitigungsanlagen weder zu beachten noch zu berücksichtigen sind. Eine Berücksichtigung scheitert daran, daß die behördliche Zulassung derartiger Anlagen nicht durch einen Planfeststellungsbeschluß, sondern durch eine immissionsschutzrechtli- che Genehmigung erfolgt (§ 4 Abs. 1 BImSchG in Verb. mit Nr. 7.12 des Anhangs zur 4. BImSchV). Es handelt sich dabei um einen gebundenen Verwaltungsakt (§ 6 Abs. 1 BImSchG), der keinen Ansatz für eine Abwägung bietet, in deren Rahmen die Tierkörper- beseitigungspläne berücksichtigt werden könnten. 165 Hinsichtlich der Wege- und Gewässerpläne, die nach dem zuvor Dargelegten bereits den begrifflichen Anforderungen des Art. 2 lit. a SUP-RL nicht genügen, sei ergänzend darauf hingewiesen, daß sie das Ergebnis eines behördlichen Zulassungsverfahrens, in der Regel eines Planfeststellungsverfahrens, darstellen und deshalb nicht zur Rahmensetzungs- bzw. Plan- oder Programmebene, sondern zur Genehmigungs- bzw. Projektebene gehören. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet bei ihnen eine Umweltprüfungspflicht aus. Die agrarstrukturelle Entwicklungsplanung wird im Bereich der Landwirtschaft ausgear- beitet (Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL). Soweit sie über die Funktion des § 1 Abs. 2 GAKG hinausreicht und dem zufolge nicht unter die Ausnahmebestimmung des Art. 3 Abs. 8 2. Querstr. SUP-RL fällt, gilt es zu beachten, daß sie die Belange der Landwir t- schaft zum Ausdruck bringt. Hier hängt die rahmensetzende Wirkung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL davon ab, ob sie bei der Genehmigung der in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführten Projekte zu berücksichtigen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn sie lediglich als interne Grundlage für Stellungnahmen dient, die von der Agrarverwaltung als Träger öffentlicher Belange in Planfeststellungs- oder sonstigen Projektzulassungsve r- fahren abgegeben werden. Hat die agrarstrukturelle Entwicklungsplanung jedoch insoweit, als sie nicht von der Ausnahmebestimmung des Art. 3 Abs. 8 2. Querstr. SUP-RL erfaßt wird, eigenständigen Charakter in dem Sinne, daß sie von der Projektzulassungsbehörde unmittelbar zu berücksichtigen ist, dann liegt das von Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL 164 Vgl. dazu oben Erster Teil, C II 1 b, bb, bbb. 165 Vgl. den vorhergehenden Gliederungsabschnitt 2. 100",
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"content": "verlangte Rahmensetzungsmerkmal vor. Dies bedeutet, daß die agrarstrukturelle Entwick- lungsplanung bei entsprechender landesrechtlicher Ausgestaltung umweltprüfungspflichtig ist. 4. Ergebnis Der Flurbereinigungsplan unterliegt mangels Aufstellungspflicht nicht der obligatorischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL. Gleiches gilt für den Wege- und Gewäs- serplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan, bei dem es überdies am Rahmenset- zungsmerkmal fehlt. Tierkörperbeseitigungspläne sind demgegenüber umweltprüfungs- pflichtig, sofern sie für verbindlich erklärt werden und Standortfestlegungen für solche Tierkörperbeseitigungsanlagen enthalten, von denen kraft mitgliedstaatlicher Entscheidung (Art. 4 Abs. 2 UVP-RL, § 3 c UVPG) voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen. Beim gemeinsamen Rahmenplan nach § 4 Abs. 1 GAKG scheidet eine Umweltprüfungs- pflicht aus, weil er unter die Ausnahmebestimmung des Art. 3 Abs. 8 2. Querstr. SUP-RL fällt. Ebenso verhält es sich mit der agrarstrukturellen Entwicklungsplanung, soweit diese lediglich den Charakter einer gliedstaatlichen Vorplanung zur gemeinsamen Rahmenpla- nung (§ 1 Abs. 2 GAKG) trägt. Die Länder sind jedoch befugt, sie als allgemeine landwir t- schaftliche Fachplanung auszugestalten. In diesem Fall kommt eine obligatorische Um- weltprüfung bei der agrarstrukturellen Entwicklungsplanung in Betracht. Voraussetzung ist allerdings, daß eine rechtliche Planungspflicht besteht (Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL) und daß die Planinhalte von den Behörden, die über die Genehmigung der in den Anhä n- gen I und II UVP-RL aufgeführten Projekte entscheiden, unmittelbar zu berücksichtigen sind (Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL). VI. Forstrechtliche Pläne und Programme 1. Charakterisierung und Arten In den §§ 6, 7 BWaldG ist eine forstliche Rahmenplanung vorgesehen. Die bundesrechtli- che Regelung beschränkt sich hierbei – wie aus § 5 BWaldG hervorgeht – auf Vorgaben für die Landesgesetzgebung. Nach diesen Vorgaben dient die forstliche Rahmenplanung der Ordnung und Verbesserung der Forststruktur und ist darauf gerichtet, die für die Ent- wicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendige Nutz-, Schutz- und Erho- lungsfunktion des Waldes (§ 1 Nr. 1 BWaldG) zu sichern. Hierzu sollen von den zuständ i- 101",
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"number": 102,
"content": "gen Landesbehö rden unter Beachtung der Raumordnungsziele forstliche Rahmenpläne für einzelne Waldgebiete oder das Landesgebiet oder Teile davon aufgestellt werden. Außer- dem ist bundesrechtlich insbesondere vorgegeben, daß die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen dieser Pläne unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planun- gen und Maßnahmen nach Maßgabe des Landesplanungsrechts der Länder in die Raum- ordnungspläne für das Landesgebiet sowie die Regionalpläne aufzunehmen sind. Die Länder haben die bundesgesetzlichen Vorgaben auf recht unterschiedliche Weise um- gesetzt. Zum Teil ist der forstlichen Rahmenplanung ein Drei- Ebenen-Modell zugrunde gelegt worden. So bestimmt beispielsweise § 12 RhPfLWaldG, daß forstliche Beiträge zum hochstufigen Raumordnungsplan (Landesentwicklungsprogramm) sowie zu den regi- onalen Raumordnungsplänen erstellt werden, wobei die Beiträge die Funktionen der forst- lichen Rahmenplanung erfüllen. Darüber hinaus sind auf örtlicher Ebene Pläne zur Siche- rung der Wirkungen des Waldes vorgesehen (§ 13 RhPfLWaldG). Im weiteren besteht nach den §§ 12, 13 BWaldG die Möglichkeit, Wald zu Schutz- oder Erholungswald zu erklären und damit geschützte Waldgebiete zu schaffen. Auch diese bundesrechtlichen Regelungen stellen Vorgaben für die Landesgesetzgebung dar (§ 5 BWaldG). Allein auf landesrechtlicher Grundlage beruhen dagegen die der Waldbewir t- schaftung dienenden Forsteinrichtungspläne (Betriebspläne, Betriebsgutachten, Wir t- 166 schaftspläne). 2. Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL Die zur forstlichen Rahmenplanung gehörenden Pläne und Programme (forstliche Ra h- menpläne, Landeswaldprogramme, Waldfunktionenpläne etc.) weisen die in Art. 2 lit. a SUP-RL geforderten begrifflichen Merkmale auf. Es besteht insbesondere auch eine Auf- stellungspflicht. Zwar wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 BWaldG lediglich angeordnet, daß forstli- che Rahmenpläne aufgestellt werden „sollen“. Doch genügt eine derartige Soll- Vorschrift 167 nach dem oben Dargelegten den Anforderungen des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL. Bei der näheren Ausgestaltung der forstlichen Rahmenplanung durch die Länder sind teilweise auch Muß-Vorschriften erlassen worden. 166 Vgl. z. B. §§ 20, 50, 51 BaWüLWaldG, Art 19 Abs. 2 BayWaldG, § 13 BlnLWald G, §§ 30 32, BbgLWaldG, § 19 HessForstG, §§ 33 f. NWLForstG, § 7 RhPfLWaldG, § 5 SaAnLWaldG, § 20 ThürWaldG. 167 Erster Teil, A IV. 102",
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"number": 103,
"content": "Die Forsteinrichtungspläne (Betriebspläne, Betriebsgutachten, Wirtschaftspläne) entspre- chen ebenfalls den begrifflichen Anforderungen des Art. 2 lit. a SUP-RL, da sie im allge- meinen durch Behörden ausgearbeitet oder jedenfalls angenommen werden und zudem die erforderliche Planaufstellungspflicht gegeben ist. Anders sind die geschützten Waldgebiete (§§ 12, 13 BWaldG in Verb. mit den entspre- chenden landesrechtlichen Vorschriften) zu beurteilen. Die Festlegung dieser Gebiete liegt im behördlichen Ermessen, so daß es sich hier nicht um Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL handelt. 3. Sachbereich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL a) Forstliche Rahmenplanung aa) Modell der Primärintegration Das Modell der Primärintegration bedeutet in dem hier behandelten Zusammenhang, daß mit der forstlichen Rahmenplanung zugleich ein Stück Raumordnungsplanung entsteht. Ein Beispiel hierfür bildet § 7 Abs. 3 Satz 1 BaWüLWaldG. Die Vorschrift ermöglicht es, forstliche Rahmenpläne als fachliche Entwicklungspläne nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BaWüLPlG aufzustellen. Bei diesen Entwicklungsplänen handelt es sich um fachliche Teilpläne im 168 Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 ROG und damit um Raumordnungspläne. Für das Modell der Primärintegration hat sich ferner Bayern entschieden. Nach Art. 6 BayWaldG stellen die Waldfunktionspläne, die als forstliche Rahmenpläne aufzustellen sind, fachliche Pläne im Sinne des Art. 15 BayLPlG dar. Soweit die forstliche Rahmenplanung von vornherein in Gestalt der Raumordnungsplanung erfolgt, ist sie dem Sachbereich der Raumordnung zuzuordnen. bb) Modell der Sekundärintegration Beim Modell der Sekundärintegration werden zunächst eigenständige forstliche Rahmen- pläne ausgearbeitet, die später aufgrund eines besonderen Transformationsaktes nach Ab- wägung mit anderen Planungen und Maßnahmen vollständig oder teilweise in die Raum- ordnungspläne übernommen werden. Dieses Modell ist von etlichen Bundesländern bevo r- 168 Vgl. dazu auch Hendler (Fn. 48), § 5 Rn. 1, 4 f. 103",
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"number": 104,
"content": "169 zugt worden. Was die Sachbereichszuordnung der forstlichen Rahmenpläne angeht, so ist hier der in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL aufgeführte Bereich der Forstwirtschaft einschlägig. cc) Separationsmodell Einige Bundesländer haben eine separate forstliche Rahmenplanung konzipiert, d. h. von 170 einer Integration in die Raumordnungsplanung abgesehen. Inwieweit sich das Separati- onsmodell mit § 7 Abs. 3 BWaldG vereinbaren läßt, mag dahinstehen. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, daß die forstliche Rahmenplanung im Separationsmodell zur Forstwirtschaft gehört. b) Forsteinrichtungspläne Auch die Forsteinrichtungspläne (Betriebspläne, Betriebsgutachten, Wirtschaftspläne) sind dem Sachbereich der Forstwirtschaft zuzuordnen. 4. Rahmensetzung für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II UVP- RL aufgeführten Projekte a) Forstliche Rahmenplanung Im Modell der Primärintegration ist die rahmensetzende Wirkung der forstlichen Ra h- 171 menplanung wie bei der Raumordnungsplanung zu beurteilen. Für das Modell der Sekundärintegration gilt, daß die forstliche Rahmenplanung, solange und soweit sie nicht in die Raumordnungsplanung übernommen worden ist, jeweils dort eine rahmensetzende Wirkung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL haben kann, wo bei der Genehmigung der in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführten Pro- jekte forstliche Belange zu berücksichtigen sind. Dies betrifft vor allem Abwägungen bei Planfeststellungsverfahren, aber z. B. auch bei der Erteilung von Waldumwandlungsge- 169 Vgl. z. B. § 7 Abs. 4 BbgLWaldG, § 8 Abs. 1 Satz 2 MeVoLWaldG, § 6 Abs. 1 Satz 2 SaAnL- WaldG in Verb. mit § 7 Abs. 3 BWaldG, § 5 Abs. 5 Satz 2 SchlHLWaldG. 170 Vgl. z. B. §§ 5 f. SaarlLWaldG, §§ 6 f. SächsWaldG. 171 Vgl. dazu oben Zweiter Teil, A I 4. 104",
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"content": "172 nehmigungen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, daß die Forstbelange durch die forstliche Rahmenplanung zum Ausdruck gebracht werden und daß Plänen und Pro- grammen bereits dann eine rahmensetzende Wirkung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL zukommt, wenn sie Gege nstand einer Berücksichtigungspflicht sind. Beim Separationsmodell besteht – je nach landesrechtlicher Ausgestaltung – eine Berück- 173 sichtigungs- oder eine Beachtenspflicht. Die rahmensetzende Wirkung liegt hier mithin vor. b) Forsteinrichtungspläne Die Forsteinrichtungspläne (Betriebspläne, Betriebsgutachten, Wirtschaftspläne) legen die Ziele der Waldbesitzer bei der Waldbewirtschaftung fest. Aus diesen Plänen ergibt sich, wie der Wald unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Erfordernisse, ins- besondere der Waldfunktionen und des Grundsatzes der Nachhaltigkeit, vom Waldbesitzer zu bewirtschaften ist. Sie enthalten jedoch keine Vorgaben für die künftige behördliche Genehmigung von Projekten, so daß sie keine rahmensetzende Wirkung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL aufweisen. 5. Ergebnis Im Separationsmodell unterliegt die forstliche Rahmenplanung grundsätzlich der obligato- rischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL. Beim Modell der Primärintegra- tion ist sie im Zusammenhang mit der Raumordnungsplanung umweltprüfungspflichtig. Soweit es um das Modell der Sekundärintegration geht, wird sie von der hier in Rede ste- henden Umweltprüfung anläßlich der Transformation in die Raumordnungsplanung erfaßt. Doch kommt eine Umweltprüfung der forstlichen Rahmenplanung auch schon vor dem Transformationsakt in Betracht. Voraussetzung ist allerdings, daß sie eigenständigen Cha- rakter trägt, d. h. bei Projektzulassungen zu berücksichtigen ist. In diesem Fall besteht zu- dem Anlaß, auf die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Möglichkeiten der Vermeidung von Mehrfachprüfungen (Art. 5 Abs. 2, 3 SUP-RL) zu achten. 172 § 9 Abs. 1 Satz 2 BWaldG in Verb. mit den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, z. B. § 9 Abs. 2 Satz 1 BaWüLWaldG, § 8 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG. 173 § 13 Abs. 2 RhPfLWaldG, § 6 Abs. 3 SaarlLWaldG, § 7 Nr. 1 SächsWaldG, § 8 Nr. 3 Thür- WaldG. 105",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/153150/",
"number": 106,
"content": "Ob sich die forstliche Rahmenplanung lediglich als eine formalisierte forstbehördliche Materialsammlung für die Raumordnungsplanung erweist (Modell der Primärintegration) oder aber bereits eigenständigen Charakter trägt (Modell der Sekundärintegration), kann bisweilen Beurteilungsschwierigkeiten bereiten. Es bedarf dann einer näheren Betrachtung der konkreten landesrechtlichen Ausgestaltung. Nach § 7 NWLForstG werden z. B. die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen im Gebietsentwicklungsplan (Regionalplan) dargestellt, der die Funktion eines forstlichen Rahmenplans erfüllt. Zum Gebietsentwicklungsplan wird dabei von der höheren Forstbehörde ein forstlicher Fachbeitrag erarbeitet. Dieser stellt für die Forstbehörden jedoch lediglich eine Richtlinie im Hinblick auf ihre Beratungs-, Förderungs- und Bewirtschaftungstätigkeit sowie eine Grundlage im Hinblick auf ihre Stellungnahmen zu Planungen und Maßnahmen anderer Behörden dar. Die Berücksichtigungspflicht der anderen Behörden betrifft nicht den forstlichen Fachbeitrag, sondern lediglich die darauf beruhenden forstbehördlichen Stellungnahmen. Dem läßt sich entnehmen, daß der forstliche Fachbeitrag keinen eigenständigen Charakter trägt und dem zufolge keiner obligatorischen Umweltprüfung unterliegt. Ergä nzend sei angemerkt, daß auch die auf diesem Fachbeitrag beruhenden Stellungnahmen, die von den Forstbehörden als Träger öffentlicher Belange abgegeben werden, nicht umweltprüfungspflichtig sind. Was die geschützten Waldgebiete angeht, so scheidet eine Umweltprüfungspflicht aus, da es sich hier nicht um Pläne oder Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL handelt. Die Forsteinrichtungspläne (Betriebspläne, Betriebsgutachten, Wirtschaftspläne) unterliegen insofern nicht der obligatorischen Umweltprüfung, als ihnen das in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL vorausgesetzte Rahmensetzungsmerkmal fehlt. VII. Abfallrechtliche Pläne und Programme 1. Charakterisierung und Arten Durch § 29 Abs. 1 KrW-/AbfG werden die Länder verpflichtet, für ihren jeweiligen Be- reich Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten aufzustellen. Die Pläne enthalten Darstellungen und Ausweisungen. Gegenstand der Darstellungen sind die Ziele der Abfallvermeidung und Abfallverwertung sowie die zur Sicherung der Inlandsbeseiti- gung erforderlichen Abfallbeseitigungsanlagen. Die Ausweisungen beziehen sich einmal auf zugelassene Abfallbeseitigungsanlagen sowie zum anderen auf geeignete Flächen für 106",
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"number": 107,
"content": "Abfallbeseitigungsanlagen zur Endablagerung von Abfällen (Deponien) und für sonstige ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen, wobei diese Flächenausweisungen allerdings nicht Voraussetzung für die Planfeststellung oder Genehmigung der in § 31 KrW-/AbfG aufge- führten Abfallbeseitigungsanlagen sind (§ 29 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG). In die Abfall- wirtschaftspläne können zudem Bestimmungen darüber aufgenommen werden, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallbeseitigungsanlage sich die Beseiti- gungspflichtigen zu bedienen haben. Diese Bestimmungen sowie die zuvor erwähnten Flä- chenausweisungen für Deponien und andere orstfeste Abfallbeseitigungsanlagen können für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich erklärt werden (§ 29 Abs. 4 KrW-/AbfG). Die nähere Regelung der Verbindlicherklärung sowie des Aufstellungsverfahrens der Ab- fallwirtschaftspläne obliegt nach § 29 Abs. 8 KrW-/AbfG den Ländern. Bundesrechtlich vorgegeben ist u. a., daß bei der Planaufstellung die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze sowie die Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen sind. Ferner haben bestimmte Abfallerzeuger unter Beachtung der Vorgaben der Abfallwirt- schaftsplanung nach näherer Regelung des § 19 Abs. 1–4 KrW-/AbfG ein Abfallwirt- schaftskonzept über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der anfallenden Abfälle zu erstellen. Das Konzept dient als internes Planungsinstrument der Erzeuger. Auf Verlan- gen der zuständigen Behörde ist es zur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung vo r- zulegen. Nach § 19 Abs. 5 KrW-/AbfG sind auch von den öffentlichrechtlichen Entsor- gungsträgern Abfallwirtschaftskonzepte zu erstellen. Diese Konzepte beziehen sich auf die Verwertung und Beseitigung der im Gebiet des jeweiligen Entsorgungsträgers anfallenden und ihm zu überlassenden Abfälle, wobei es der Bundesgesetzgeber den Ländern überant- wortet hat, die näheren Anforderungen zu regeln. 2. Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL Die Abfallwirtschaftspläne (§ 29 KrW-/AbfG) sowie die von den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern aufzustellenden Abfallwirtschaftskonzepte (§ 19 Abs. 5 KrW-/AbfG) entsprechen den Anforderungen des Art. 2 lit. a SUP-RL. Bei den Abfallwirtschaftskon- zepten, die von den Erzeugern aufzustellen sind (§ 19 Abs. 1–4 KrW-/AbfG), ist dies nur insoweit der Fall, als es sich um öffentlichrechtliche Erzeuger handelt. Da die Erzeuger je- 107",
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"number": 108,
"content": "doch üblicherweise private Rechtsträger sind, liegen die Voraussetzungen des Art. 2 lit. a 174 Halbs. 1 SUP-RL hier in der Regel nicht vor. 3. Sachbereich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL Die Abfallwirtschaftspläne sind dem in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL aufgeführten Sachbereich der Abfallwirtschaft zuzuordnen. Gleiches gilt für die von den öffentlichrecht- lichen Entsorgungsträgern und Erzeugern aufzustellenden Abfallwirtschaftskonzepte. 4. Rahmensetzung für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführten Projekte a) Abfallwirtschaftspläne Was das Rahmensetzungsmerkmal angeht, so ist hinsichtlich der Abfallwirtschaftspläne zunächst bedeutsam, daß sich ihre Flächenausweisungen (§ 29 Abs.1 Satz 3 Nr. 2 KrW- /AbfG) auf Projekte beziehen, die in den Nrn. 9, 10 des Anhangs I sowie in Nr. 11 lit. b des Anhangs II UVP-RL verzeichnet sind. Soweit die Pläne für verbindlich erklärt worden sind, betreffen die von ihren Flächenausweisungen ausgehenden rechtlichen Bindungswir- 175 kungen die Planfeststellungsverfahren für Deponien sowie die immissionsschutzrechtli- 176 chen Genehmigungen für andere ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen. Doch können die Pläne auch für sonstige immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürft ige Projekte der Anhänge I und II UVP-RL rechtliche Bindungswirkungen entfalten, und zwar dann, wenn sie Bestimmungen darüber treffen, welcher Abfallbeseitigungsanlage sich die Beseiti- gungspflichtigen zu bedienen haben (§ 29 Abs. 1 Satz 4 KrW-/AbfG). Diese Bestimmun- gen sind für die Frage bedeutsam, ob eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung der unve r- meidbaren und nicht zu verwertenden Abfälle gewährleistet ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). 174 Zum Ausnahmefall vgl. Ludger-Anselm Versteyl, in: Philip Kunig/Stefan Paetow/Ludger-Anselm Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), 1998, § 19 Rn. 11. 175 § 31 Abs. 2 in Verb. mit § 32 Abs. 1 Nr. 4 KrW-/AbfG. 176 § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG in Verb. mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. 108",
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"number": 109,
"content": "Die nicht für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftspläne können rechtliche Bedeutung im Rahmen von Abwägungen und sonstigen Rechtsbeurteilungen erlangen. So sind ihre Flä- chenausweisungen beispielsweise beim Planfeststellungsverfahren für Deponien (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG) in der Abwägung zu berücksichtigen. Enthalten die Pläne Bestim- mungen darüber, welcher Abfallbeseitigungsanlage sich die Beseitigungspflichtigen zu be- dienen haben, so sind sie in die Beurteilung der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseiti- gung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG einzubeziehen. Den Abfallwirtschaftsplänen kommt hiernach eine rahmensetzende Wirkung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL zu, und zwar unabhängig davon, ob sie für verbindlich erklärt worden sind oder nicht. b) Abfallwirtschaftskonzepte Inwieweit die Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger (§ 19 Abs. 5 KrW-/AbfG) das Rahmensetzungsmerkmal des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL aufweisen, hängt von den landesrechtlichen Ausgestaltungsregelungen ab. Diese sind indes recht unterschiedlich ausgefallen. Bisweilen besteht eine ausdrückliche landesrechtliche Vorschrift, wonach die Abfallwirt- 177 schaftskonzepte bei der Abfallwirtschaftsplanung zu berücksichtigen sind. Allerdings läßt sich hieraus keine rahmensetzende Wirkung dieser Konzepte herleiten. Insoweit ist bedeutsam, daß die Abfallwirtschaftspläne ihrerseits eine strategische Umweltprüfung durchlaufen, in deren Rahmen alle Sachgesichtspunkte auf dem ökologischen Prüfstand stehen, bevor sie für Projektzulassungen relevant werden. Das gilt auch für die in den Ab- fallwirtschaftskonzepten enthaltenen Sachgesichtspunkte. Einer obligatorischen Umwelt- prüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL unterlägen die Konzepte allein unter der Voraus- setzung, daß sie bei der Abfallwirtschaftsplanung nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten, d. h. strikt einzuhalten wären. Sofern sie in diesem Fall nicht umweltprüfungs- pflichtig wären, würden die von ihren Inhalten ausgehenden rechtlichen Wirkungen die Ebene der Projektzulassung erreichen, ohne daß auf der Ebene der Abfallwirtschaftspla- nung noch eine Korrektur aufgrund ökologischer Erkenntnisse möglich wäre. Dem soll die Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung entgegenwirken. In dieser Richtlinie geht es darum, zu verhindern, daß Inhalte von Plänen und Programmen auf die Projektzulassung 177 § 10 Abs. 1 Satz 2 BaWüLAbfG, § 9 Abs. 3 Satz 1 ThürAbfWAG. 109",
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"number": 110,
"content": "durchschlagen, ohne vorher Gegenstand einer Umweltprüfung gewesen zu sein. Eine derartige Durchschlagswirkung besitzen die Inhalte der Abfallwirtschaftskonzepte jedoch dann nicht, wenn sie bei der Abfallwirtscha ftsplanung lediglich zu berücksichtigen sind und dem zufolge auf der Grundlage der hier stattfindenden ökologischen Untersuchungen noch Korrekturen vorgenommen werden können, bevor die Ebene der Projektzulassung er- reicht ist. Der Umstand, daß die Abfallwirtschaftskonzepte bei der Abfallwirtschaftsplanung zu be- rücksichtigen sind, ist demnach für die Umweltprüfungspflichtigkeit dieser Konzepte nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, ob sie unmittelbar, d. h. ohne den Umweg über die Abfallwirtschaftsplanung, in die Entscheidungen über Projektzulassungen einflie- ßen. Es sind indes durchaus Fälle denkbar, in denen diese Voraussetzung vorliegt. Soweit die Abfallwirtschaftskonzepte beispielsweise – wie es zum Teil ausdrücklich vorgesehen 178 ist – Standortfestlegungen oder sonstige planerische Angaben für Abfallentsorgungsan- lagen enthalten, können sie in der Abwägung bei Planfeststellungsverfahren für Deponien (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG) Bedeutung erlangen. Darüber hinaus können sie für immissions- schutzrechtlich genehmigungsbedürftige Projekte der Anhänge I und II UVP-RL bedeut- sam werden, und zwar bei der Prüfung, ob die Zulassungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG erfüllt ist, wonach die unvermeidbaren und nicht zu verwertenden Abfälle ge- meinwohlverträglich zu beseitigen sind. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, daß die Abfallwirtschaftskonzepte auch dem Zweck dienen, die Abfallwirtschafts- planung für den jeweiligen Zuständigkeitsbezirk der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträ- ger zu konkretisieren. Wie sich aus alledem ergibt, ist bei den Abfallwirtschaftskonzepten eine rahmensetzende Wirkung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL grundsätzlich zu bejahen. Sind sowohl diese Konzepte als auch die Abfallwirtschaftspläne umweltprüfungspflichtig, wird die gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Vermeidung von Mehrfachprüfungen relevant (Art. 5 Abs. 2, 3 SUP-RL). 178 Vgl. z. B. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BaWüLAbfG, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 BlnKrW-/AbfG, § 6 Abs. 2 Satz Nr. 8 BbgAbfG, § 14 Satz 1 HessAGKrW-/AbfG in Verb. mit § 16 Abs. 3 KrW-/AbfG, § 5 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 NWLAbfG, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RhPfLAbfWAG, § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SaarlAbfWG in Verb. mit § 16 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG, § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SaAnAbfG. 110",
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"number": 111,
"content": "Allerdings kommt es auch hinsichtlich der Umweltprüfungspflichtigkeit von Abfallwirt- schaftskonzepten letztlich auf die Detailgestaltung der jeweiligen landesrechtlichen Rege- lungen an. Stellen die Abfallwirtschaftskonzepte lediglich – wie es nach § 1 a Abs. 1 Satz 2 BremAGKrW-/AbfG der Fall ist – ein „internes Planungsinstrument“ der Entsorgungs- träger dar, so liegt das Rahmensetzungsmerkmal nicht vor. Denn andere Hoheitssubjekte sind nicht verpflichtet, die Konzepte zu berücksichtigen. Und hinsichtlich einer etwaigen Selbstbindung der Entsorgungsträger ist zu beachten, daß diese keine Entscheidungen über die Genehmigung der in den Anhä ngen I und II UVP-RL aufgeführten Projekte treffen. Im Unterschied zu den soeben erörterten Abfallwirtschaftskonzepten der öffentlichrechtli- chen Entsorgungsträger (§ 19 Abs. 5 KrW-/AbfG) entfalten die Abfallwirtschaftskonzepte nach § 19 Abs. 1 – 4 KrW-/AbfG auch insoweit keine rahmensetzende Wirkung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL, als sie ausnahmsweise von öffentlichrechtlichen Erzeugern erstellt werden. Sie sind lediglich – wie aus § 19 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG her- vorgeht – der zuständigen Behörde zur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung vo r- zulegen. Die Behörde ist jedoch im allgemeinen nicht verpflichtet, die Konzepte bei der Abfallwirtschaftsplanung zu berücksichtigen. Und selbst soweit eine derartige Rechts- 179 pflicht besteht , ergibt sich daraus nach dem zuvor Dargelegten keine Umweltprüfungs- pflicht. Die Abfallwirtschaftskonzepte enthalten auch keine Gesichtspunkte, die bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Anträge von Dritten bedeutsam werden. 5. Ergebnis Bei den Abfallwirtschaftsplänen ist unabhängig davon, ob sie für verbindlich erklärt wo r- den sind oder nicht, eine Umweltprüfungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL gegeben. Als umweltprüfungspflichtig erweisen sich grundsätzlich auch die Abfallwirtschaftskon- zepte der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger (§ 19 Abs. 5 KrW-/AbfG). Entscheidend ist insoweit, ob Inhalte dieser Konzepte unmittelbar, d. h. ohne den Umweg über die Ab- fallwirtschaftsplanung, in Projektzulassungsentscheidungen zu berücksichtigen sind. Dies hängt maßgeblich von der landesrechtlichen Ausgestaltung ab. Anders verhält es sich demgegenüber mit den Abfallwirtschaftskonzepten der Erzeuger (§ 19 Abs. 1 – 4 KrW- /AbfG). Diese sind selbst dann nicht umweltprüfungspflichtig, wenn sie von öffentlich- rechtlichen Erzeugern erstellt werden. 179 Vgl. z. B. § 29 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG, § 9 Abs. 3 Satz 1 ThürAbfWAG. 111",
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"number": 112,
"content": "VIII. Immissionsschutzrechtliche Pläne und Programme 1. Charakterisierung und Arten Immissionsschutzrechtliche Pläne und Programme finden sich in den §§ 40, 44 ff. BImSchG. Um Luftverunreinigungen mittels eines planerischen Konzepts zu begegnen, können zur Schaffung ausreichender Planungsgrundlagen Untersuchungsgebiete ausgewie- sen werden (§ 44 BImSchG). Außerdem sind Emissionskataster aufzustellen (§ 46 BImSchG). Während es in den Untersuchungsgebieten um Luftverunreinigungen ohne Rücksicht auf deren gebietliche Herkunft geht, setzen die Emissionskataster an den Emis- sionsquellen im jeweiligen Gebiet an. Auf der Grundlage der Auswertung der erhobenen Daten werden erforderlichenfalls Luftreinhaltepläne erstellt, wobei zwischen Sanierungs- plänen und Vorsorgeplänen zu untersche iden ist (§ 47 BImSchG). Soweit es um Geräusche geht, sind in § 47 a BImSchG Lärmminderungspläne vorgesehen, die unabhängig von der Art der Geräuschquelle einen flächenbezogenen Lärmschutz bieten sollen. Sie stellen gleichsam das Gegenstück zu den Luftreinhalteplänen dar. Ferner können Gebiete, die eines besonderen Schutzes vor Luftverunreinigungen oder Ge- räuschen bedürfen, als immissionsrechtliche Schutzgebiete ausgewiesen werden (§§ 49 Abs. 1 BImSchG). Und schließlich besteht die Möglichkeit, sog. Smog-Gebiete festzuset- zen (§ 49 Abs. 2 , 40 Abs. 1 BImSchG). Diese Festsetzungsmöglichkeit dient dem Schutz vor Luftverunreinigungen während austauscharmer Wetterlagen. 180 Im Hinblick auf die anstehende Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die 181 der Umsetzung der Luftqualitätsrahmenrichtlinie dient, ist für den hier behandelten Zusammenhang vor allem bedeutsam, daß unter bestimmten Voraussetzungen auch weiterhin Luftreinhaltepläne aufzustellen sind (§ 47 Abs. 1 BImSchGE). Zudem ist die Aufstellung von Aktionsplänen vorgesehen, mit denen der Gefahr, daß verordnungsrechtlich festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Alarmschwellen überschritten werden, kurzfristig begegnet werden soll (§ 47 Abs. 2 BImSchGE). Die Möglichkeit, Untersuchungsgebiete festzulegen, 180 Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BT- Drucks. 14/8450). 181 Richtlinie 96/62/EG des Rates über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität vom 27.9.1996 (ABl. EG Nr. L 296, S. 55). 112",
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"number": 113,
"content": "bleibt erhalten (§ 44 Abs. 2 BImSchGE). Gleiches gilt für die Pflicht, unter bestimmter Voraussetzungen Emissionskataster einzurichten (§ 46 BImSchGE). An den Regelungen des § 49 BImSchG zu den immissionsrechtlichen Schutzgebieten und den Smog-Gebieten ändert sich nichts. Die gesonderte Festlegung von Smog-Gebieten nach § 40 Abs. 1 BImSchG entfällt, insoweit greift der Aktionsplan ein (§ 40 Abs. 1 BImSchGE). Hinzu kommt die Möglichkeit, Gebiete zu bestimmen, wo im Falle der Gefahr, daß verordnungs- rechtlich festgelegte Immissionsgrenzwerte überschritten werden, Beschränkungen und Verbote für Anlagen gelten (§ 47 Abs. 7 BImSchGE). 2. Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL Die begrifflichen Voraussetzungen des Art. 2 lit. a SUP-RL sind bei den Luftreinhalteplä- nen, die als Sanierungspläne aufgestellt werden, sowie bei den Lärmminderungsplänen gegeben. Die erforderliche Planerstellungspflicht ergibt sich aus den Muß - Vorschriften der §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 47 a Abs. 2 BImSchG, ferner auch aus der Soll-Vorschrift des § 182 47 Abs. 1 Satz 2 BImSchG insoweit, als kein atypischer Fall vorliegt. Bei den Luftreinhalteplänen, die als Vorsorgepläne konzipiert sind, fehlt es dagegen an ei- ner Planerstellungspflicht, wie aus der Ermessensvorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 3 BImSchG hervorgeht. Sie genügen daher nicht den begrifflichen Anforderungen des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL. Gleiches gilt für die Schutzgebietsausweisungen nach § 49 Abs. 1 BImSchG sowie für die Festlegung von Untersuchungsgebieten (§ 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BImSchG) und Smog-Gebieten (§§ 49 Abs. 2, 40 Abs. 1 BImSchG), da es sich hier je- weils nur um Ermächt igungen der Landesregierungen handelt. Ob die Landesregierungen von den Ermächtigungen Gebrauch machen, steht in ihrem Ermessen. Einer Aufstellungspflicht unterliegen demgegenüber die Emissionskataster. Zwar trägt die- se Pflicht bei den Untersuchungsgebieten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) insofern lediglich akzessorischen Charakter, als sie erst dann eingreift, wenn zuvor die Ermessensentsche i- dung über die Gebietsfestlegung erfolgt ist. Doch sind Emissionskataster auch für Gebiete nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BImSchG aufzustellen. Insoweit besteht eine originäre Aufstel- lungspflicht, da die betreffenden Gebiete nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung festgelegt werden. 182 Vgl. dazu Erster Teil, A IV. 113",
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"number": 114,
"content": "Was die im Gesetzgebungsverfahren befindliche Novellierung des Bundes- 183 Immissionsschutzgesetzes angeht, so ist für den hier behandelten Zusammenhang be- deutsam, daß Luftreinhaltepläne nach § 47 Abs. 1 BImSchGE und Aktionspläne nach § 47 Abs. 2 BImSchGE den Anforderungen des Art. 2 lit. a SUP-RL entsprechen. Abweiche n- des gilt für die Luftreinhaltepläne nach § 47 Abs. 3 BImSchGE, da insoweit keine Aufstel- lungspflicht besteht. An der erforderlichen Pflicht fehlt es auch bei der Festlegung von Un- tersuchungsgebieten (§ 44 Abs. 2 BImSchGE), dagegen liegt sie bei den Emissionskatas- tern vor (§ 46 BImSchGE). 3. Sachbereichszuordnung und Rahmensetzung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL Fraglich ist, ob die Luftreinhalte- und Lärmminderungspläne einem der in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL aufgeführten Sachbereiche zugeordnet werden können. In Betracht kommt hier der Sachbereich der Industrie. Dem steht jedoch entgegen, daß sich die beiden Pläne zwar in erheblichem Umfang auf die Industrie beziehen, aber sich darauf keineswegs beschränken. Dies gilt selbst dann, wenn der Industriebegriff – wie es im Gemeinschafts- recht vielfach geschieht – weit verstanden und auf Handwerksbetriebe sowie den Diens t- 184 leistungssektor (oder zumindest Teile davon) ausgedehnt wird. Hinsichtlich der Luftreinhaltepläne ist in diesem Zusammenhang zu beachten, daß sie nicht nur die industriellen, sondern auch andere Quellen von Luftverunreinigungen erfassen. Hingewiesen sei hier vor allem auf den Verkehr sowie ferner auf die privaten Haushalte. Ähnlich verhält es sich mit den Lärmminderungsplänen, bei denen es keinesfalls nur um den Industrielärm geht. Vielmehr spielt hier auch der Verkehrslärm eine besondere Rolle. Zudem sind der Sport- und Freizeitlärm sowie u. a. der von Militärflughäfen ausgehende Lärm bedeutsam. Die Luftreinhalte- und Lärmminderungspläne weisen hiernach keine industriespezifischen Inhalte auf. Sie tragen vielmehr bereichsübergreifenden Charakter, ohne daß sie den all- gemeinen Materien der Raumordnung oder der Bodennutzung zugeordnet werden können. 183 Vgl. dazu den vorhergehenden Gliederungsabschnitt 1 mit Fn. 180. 184 Vgl. dazu Wolfgang Müller-Huschke, in: Jürgen Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 2000, Art. 157 Rn. 12 f.; Axel Kallmeyer, in Christian Calliess/Mattias Ruffert (Hrsg.), Kommentar des Ver- trages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein- schaft – EUV/EGV –, 1999, Art. 157 Rn. 7. 114",
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"number": 115,
"content": "Ihr Kennzeichen besteht darin, daß Luftverunreinigung und Lärm auf der Grundlage eines einheitlichen Schutzkonzepts bekämpft werden. Insofern kommt hier ebenso wenig wie bei der Raumordnungsplanung eine Zuordnung von Planteilen zu verschiedenen Sachberei- chen (Industrie, Verkehr etc.) in Betracht. Die Sachbereiche der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes sind indes in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL nicht aufgeführt. Hieraus folgt, daß die Luftreinhalte- und Lärmminderungspläne von dieser Vorschrift nicht erfaßt werden und somit auch keiner obligatorischen Umweltprüfung unterliegen. Gleiches gilt für die Emissionskataster. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß es Emissionskatastern auch am Rahmensetzungs- merkmal des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL fehlt, weil sie lediglich eine Be- standsaufnahme der tatsächlichen Verhältnisse enthalten und keine präskriptive Bedeut ung besitzen. Anders verhält es sich demgegenüber mit den Luftreinhalte- und Lärmminde- rungsplänen. Insoweit gilt es zu beachten, daß diese Pläne unmittelbare Rechtswirkungen auf die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführten Projek- te ausüben. Dies ergibt sich daraus, daß die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwal- tung nach Maßgabe einschlägiger Rechtsvorschriften durchzusetzen sind (§ 47 Abs. 3 bzw. § 47 a Abs. 4 in Verb. mit § 47 Abs. 3 BImSchG). Zu den betreffenden Rechtsvorschriften 185 gehört namentlich auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Ferner besteht zwar die Regelung, daß in Fällen, in denen die Luftreinhalte- und Lärmminderungspläne planungsrechtliche Festlegungen enthalten, von den zuständigen Planungsträgern darüber zu befinden ist, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu ziehen sind (§ 47 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 47 a Abs. 4 in Verb. mit § 47 Abs. 3 Satz 2 BImSchG). Doch läßt sich aus dieser Regelung keine rah- mensetzende Wirkung herleiten. Denn hier geht es lediglich um eine Pflicht zur Berück- sichtigung bestimmter Inhalte von Luftreinhalte- und Lärmminderungsplänen bei anderen öffentlichen Planungen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, daß sich § 47 Abs. 3 Satz 2 BImSchG nach zutreffender Rechtsauffassung nicht auf Projektzulassungsentsche i- 186 dungen bezieht. Diese sind vielmehr in § 47 Abs. 3 Satz 1 BImSchG geregelt. Daß Pläne 185 Helmuth Schulze-Fielitz, in: Hans-Joachim Koch/Dieter H. Scheuing (Hrsg.), Gemeinschafts- kommentar zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Loseblattausgabe (Stand: Okt. 2001), § 47 Rn. 141 m. w. N. 186 Hans D. Jarass, Bundes - Immissionsschutzgesetz (BImSchG), 4. Aufl. 1999, § 47 Rn. 19 m. w. N. auch zur Gegenansicht. 115",
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"content": "und Programme nicht schon dann eine rahmensetzende Wirkung ausüben, wenn sie bei an- deren, Projektzulassungsentscheidungen vorgelagerten Planungen lediglich zu berücksich- 187 tigen sind, ist bereits des näheren ausgeführt worden. Durch die bevorstehende Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ändert sich an den dargelegten Ergebnissen nach dem gegenwärtigen Stand des Gesetzgebungsverfah- 188 rens nichts. Angemerkt sei, daß auch die im geltenden Recht nicht vorgesehenen Akti- onspläne keiner obligatorischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL unterlie- gen. Für sie gilt das zu den Luftreinhalte- und Lärmminderungsplänen Dargelegte entspre- chend. 4. Ergebnis Bei den vorstehend untersuchten Plänen und Programmen des Bundes- Immissionsschutzgesetzes hat sich in keinem Fall eine Umweltprüfungspflicht ergeben.. Die Luftreinhalte- und Lärmminderungspläne lassen sich keinem der in Art. 3 Abs. 2 lit. a 189 Halbs. 1 SUP-RL aufgeführten Sachbereiche zuordnen. Gleiches gilt für die Emissions- kataster, denen es überdies – im Gegensatz zu den Luftreinhalte- und Lärmminderungsplä- nen – am Rahmensetzungsmerkmal (Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL) fehlt. Die Un- tersuchungsgebiete (§ 44 BImSchG), immissionsrechtlichen Schutzgebiete (§ 49 Abs. 1 BImSchG) und Smog-Gebiete (§§ 49 Abs. 2, 40 Abs. 1 BImSchG) genügen nicht den be- grifflichen Anforderungen des Art. 2 lit. a SUP-RL, weil insoweit keine Erstellungspflicht gegeben ist. Auch die unlängst beim Bundestag eingebrachte Novelle zum Bundes- 190 Immissionsschutzgesetz wird an dem für das geltende Recht ermittelten Ergebnis, daß keine Umweltprüfungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL besteht, nichts ändern. Vo r- aussetzung ist freilich, daß es während des Gesetzgebungsverfahrens nicht noch zu ein- schlägigen rechtlichen Umgestaltungen kommt. 187 Vgl. oben Zweiter Teil, A VII 4 b. 188 Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsgesetzes (BT-Drucks. 14/8450). 189 Kraetzschmer/Ginzky (Fn. 6), S. 30 f., verneinen ebenfalls die Umweltprüfungspflichtigkeit von Luftreinhalte- und Lärmminderungsplänen, stellen dabei allerdings auf den fehlenden Projektbe- zug ab. 190 Vgl. oben Fn. 188. 116",
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"content": "IX. Wasserrechtliche Pläne und Programme 1. Charakterisierung und Arten Im geltenden Wasserrecht des Bundes sind wasserwirtschaftliche Rahmenpläne (§ 36 WHG), Bewirtschaftungspläne (§ 36 b WHG), Reinhalteordnungen (§ 27 WHG) und Ab- wasserbeseitigungspläne (§ 18 a Abs. 3 WHG) vorgesehen. Hinzu kommt die Festsetzung von Wasserschutzgebieten (§ 19 WHG) und Überschwemmungsgebieten (§ 32 WHG). Weitere Pläne und Programme sind im Landesrecht geregelt, wie z. B. wasserwirtschaftli- 191 192 che Sonderpläne, Wasserversorgungspläne sowie die Festsetzung von (Heil- 193 Quellenschutzgebieten . Darauf wird hier allerdings nicht gesondert eingegangen. Denn die entscheidende Frage der Umweltprüfungspflichtigkeit ist nach den Gesichtspunkten zu beurteilen, die im folgenden anhand der bundesrechtlich vorgesehenen Pläne und Pro- gramme dargestellt werden. Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne sollen für Flußgebiete oder Wirtschaftsräume bzw. Teile davon aufgestellt werden, um die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschafts- verhältnisse notwendigen wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen zu sichern. Sie haben den nutzbaren Wasserschatz, die Erfordernisse des Hochwasserschutzes sowie die Reinha l- tung der Gewässer zu berücksichtigen. Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfo r- dert, sind zudem Bewirtschaftungspläne aufzustellen, die dem Schutz der Gewässer als Be- standteil des Naturhaushalts, der Schonung der Grundwasservorräte, dem Abflußverhalten und den Nutzungserfordernissen Rechnung tragen. Ihre Aussagen betreffen u. a. Nutzungs- festlegungen von oberirdischen Gewässern und Gewässerteilen sowie wasserwirtschaftli- che Maßnahmen. Reinhalteordnungen können aufgrund bundesrechtlicher Regelung von der zuständigen obersten La ndesbehörde oder den nach Landesrecht bestimmten Behörden für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile durch Rechtsverordnung erlassen werden. In den Reinhalte- ordnungen kann insbesondere geregelt werden, welche die Wasserbeschaffenheit nachtei- 191 § 119 HessWG, § 131 MeVoLWG, § 40 Abs. 2 SaarlWG, § 126 ThürWG. 192 § 63 BbgWG, § 50 RhPfLWG. 193 Vgl. z. B. Art. 40 BayWG, § 142 NdsWG, § 16 Abs. 3 NWLWG, § 18 RhPfLWG, § 45 SaarlWG, § 52 ThürWG. 117",
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"content": "lig beeinflussenden Einwirkungen auf die betreffenden Gewässer(teile) abzuwehren sind. Abwasserbeseitigungspläne sind von den Ländern nach überörtlichen Gesichtspunkten aufzustellen und enthalten vor allem Festlegungen zu den Standorten für bedeutsame An- lagen zur Abwasserbehandlung, zum Einzugsbereich dieser Anlagen, zu den Grundzügen für die Abwasserbehandlung sowie zu den Maßnahmenträgern, wobei die Festle gungen für verbindlich erklärt werden können. Durch die Ausweisung von Wasserschutz- und Über- schwemmungsgebieten werden bestimmte Flächen speziellen Schutzvorschriften unterwo r- fen, die der Sicherung, Erhaltung und Verbesserung der Gewässer bzw. der Abwehr von Hochwassergefahren dienen. 194 Im Zuge der anstehenden Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie ist mit einer erhebli- chen Umgestaltung der wasserwirtschaftlichen Planungslandschaft zu rechnen, wie der 195 Regierungsentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes belegt. Nach § 36 WHGE wird durch Landesrecht bestimmt, daß für jede Flußgebietsein- heit (§ 1 b Abs. 1 WHGE) ein Maßnahmenprogramm aufzustellen ist, um gesetzlich näher festgelegte wasserwirtschaftliche Ziel zu erreichen. Das Progr amm enthält einmal grundle- gende Maßnahmen, worunter alle durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften getroffenen 196 Maßnahmen zu verstehen sind, die der Erreichung der betreffenden Ziele dienen oder zur Zielerreichung beitragen. Zusätzlich werden in das Programm ergänzende Maßnahmen aufgenommen, soweit dies zur Zielerreichung no twendig ist. Die Aufnahme ergänzender Maßnahmen kann darüber hinaus erfolgen, um einen weitergehenden Gewässerschutz zu verwirklichen. Zudem ist – wie aus § 36 b WHGE hervorgeht – durch Landesrecht zu bestimmen, daß für jede Flußgebietseinheit ein Bewirtschaftungsplan aufgestellt wird. Dieser Plan ist wesent- lich umfassender angelegt als der von ihm ersetzte herkömmliche Bewirtschaftungsplan. Er enthält u. a. eine Beschreibung der Merkma le der Gewässer in der Flußgebietseinheit, die Zusammenfassung der Maßnahmenprogramme sowie der signifikanten Aus- und Ein- 194 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ord- nungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 23.10.2000 (ABl. EG Nr. L 327, S.1). 195 BT-Drucks. 14/7755. 196 Angemerkt sei, daß diese Formulierung aufgrund der Stellungnahme des Bundesrates im Sinne einer konkreten Bezugnahme auf Art. 11 Abs. 3 WR-RL geändert worden ist, vgl. BT-Drucks. 14/7755, S. 26 (Nr. 16), S. 30 (zu Nr. 16). 118",
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"number": 119,
"content": "wirkungen auf den Gewässerzustand und einer wirtschaftlichen Analyse des Wasser- gebrauchs, die von den Gewässern direkt abhängenden Schutzgebiete, die Überwachungs- netze und Überwachungsergebnisse sowie die Bewirtschaftungsziele. Ferner kann der Plan durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete und für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtscha ftung sowie Gewässertypen er- gänzt werden. Diese Programme und Pläne sind zusammenfaßt in den Bewirtschaftungs- plan für die Flußgebietseinheit aufzunehmen. Reinhalteordnungen und Abwasserbeseitigungspläne sind im novellierten Wasserhaus- haltsgesetz nicht mehr vorgesehen. 2. Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL Die Bewirtschaftungspläne (§ 36 b WHG) sowie die Festsetzung von Überschwemmungs- gebieten (§ 32 WHG) genügen den begrifflichen Anforderungen des Art. 2 lit. a SUP-RL, 197 insbesondere liegt die erforderliche Erstellungspflicht vor. Gleiches gilt für die wasser- wirtschaftlichen Rahmenpläne, deren Aufstellung in einer Soll- Vorschrift geregelt ist (§ 36 198 Abs. 1 Satz 1 WHG), sowie für die Abwasserbeseitigungspläne (§ 18 a Abs. 3 WHG). Zwar wird im Schrifttum geltend gemacht, daß die zuständigen Landesbehörden bei den Abwasserbeseitigungsplänen über Entscheidungsspielräume in der Frage verfügen, zu wel- 199 chem Zeitpunkt und für welchen Raum die Planaufstellung erfolgt. Doch ist im Hinblick auf Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL entscheidend, daß die Landesbehörden mit der Pla n- 200 aufstellung der in § 18 a Abs. 3 Satz 1 WHG normierten Rechtspflicht nachkommen. Zudem gilt es zu beachten, daß sie landesrechtlich zur Planaufstellung verpflichtet sein 201 können. Hinsichtlich der Reinhalteordnungen (§ 27 WHG) besteht eine Erstellungs- pflicht zwar nicht kraft Bundesrechts, aber – soweit es zur Erfüllung der wasserwirtschaft- 197 Die Kann - Vorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 1 SächsWG zur Festsetzung von Überschwem- mungsgebieten ist bundesrechtskonform auszulegen. 198 Zur Würdigung von Soll - Vorschriften vor dem Hintergrund des Art. 2 lit. a 2. Querst. SUP-RL vgl. oben Erster Teil, A IV. 199 Manfred Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 7. Aufl. 1998, § 18 a Rn. 35 m. w. N. zur unter- schiedlichen Beurteilung der Thematik. 200 Vgl. dazu oben Erster Teil, A IV (am Ende). 201 Vgl. z. B. § 29 e Abs. 3 BlnWG, § 60 RhPfLWG, § 153 SaAnWG. 119",
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"content": "202 lichen Aufgaben erforderlich ist – nach dem Gesetzesrecht einiger Länder. An einer rechtlichen Pflicht fehlt es dagegen bei der Festsetzung von Wasserschutzgebieten (§ 19 Abs. 1 WHG), so daß hier die begrifflichen Anforderungen des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL nicht erfüllt sind. 203 Was die bevorstehende Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes anbelangt , so ist fest- zustellen, daß sowohl die Maßnahmenprogramme (§ 36 WHGE) als auch die Bewirtschaf- tungspläne (§ 36 b WHGE) die nach Art. 2 lit. a SUP-RL erforderlichen Begriffsmerkmale aufweisen. Ausnahmefälle können sich allerdings bei Flußgebietseinheiten ergeben, wel- che die nationalen Grenzen überschreiten. Falls hier eine organisatorische Lösung verwirk- licht wird, die über die bloße Koordination hinausgeht und dazu führt, daß die Maßna h- menprogramme oder Bewirtschaftungspläne auch insoweit, als sie das nationale Territori- um betreffen, von einer innerstaatlichen Behörde weder ausgearbeitet noch angenommen werden, sind die Voraussetzungen des Art. 2 lit. a 1. Querstr. SUP-RL nicht gegeben. Für die Verneinung dieser Voraussetzungen reicht indes – wie klarstellend betont sei– allein der Umstand, daß eine internationale Flußgebietseinheit auf dem Hoheitsgebiet mehrerer Staaten „beplant“ wird, nicht aus. Vielmehr kommt es darauf an, ob der das eigene Ho- heitsgebiet betreffende Planteil von einer Behörde des jeweiligen Staates ausgearbeitet o- der angenommen wird. Mit dem pauschalen Argument, der Plan oder das Programm sei in- 204 ternationaler Natur, läßt sich hier nichts ausric hten. 3. Sachbereich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL Maßnahmenprogramme (§ 36 WHGE), Bewirtschaftungspläne (§ 36 b WHGE, § 36 WHG), wasserwirtschaftliche Rahmenpläne (§ 36 WHG), Abwasserbeseitigungspläne (§ 18 a Abs. 3 WHG) und Reinhalteordnungen (§ 27 WHG) sowie Festsetzungen von Über- schwemmungsgebieten (§ 32 WHG) sind dem Sachbereich der Wasserwirtschaft oder – 205 sofern die entsprechende Konkretisierungsstufe erreicht wird, was namentlich bei Über- 202 Vgl. § 119 Abs. 1 HessWG, § 131 Abs. 1 MeVoLWG, § 126 Abs. 1 ThürWG. 203 Vgl. dazu den vorhergehenden Gliederungsabschnitt 1 mit Fn. 195. 204 Zu undifferenziert daher Günther-Michael Knopp, Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie im deutschen Wasserrecht, ZUR 2001, 368 (379). 205 Vgl. dazu oben Erster Teil, C II 1a. 120",
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"number": 121,
"content": "schwemmungsgebieten in Betracht kommt – dem Sachbereich der Bodennutzung zuzuord- nen. Beide Sachbereiche sind in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL aufgeführt. 4. Rahmensetzung für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführten Projekte Soweit die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne über eine deskriptive Bestandsaufnahme hinausgehen und z. B. auch Maßnahmen zur Beseitigung wasserwirtschaftlicher Mängel oder den Flächenbedarf für Zwecke der Wasserwirtschaft festlegen, erfüllen sie die Anfo r- derungen des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL. Dies ergibt sich daraus, daß sie bei Pro- 206 jektzulassungsentscheidungen (etwa nach § 35 BauGB) zu berücksichtigen sind, wobei es auch um Projekte der Anhänge I und II UVP-RL geht. Teilweise ist landesrechtlich so- 207 gar vorgesehen, daß sie für verbindlich erklärt werden können. Hinsichtlich der Abwasserbeseitigungspläne ist vor allem bedeutsam, daß sie nach § 18 a Abs. 3 Satz 2 WHG Standortfestlegungen für Projekte enthalten, die in Nr. 13 des Anhangs I sowie in Nr. 11 lit. c des Anhangs II UVP-RL aufgeführt sind. Den Behörden obliegt bei 208 ihren Projektzulassungsentscheidungen die Pflicht, die Pläne zu beachten, soweit sie für 209 verbindlich erklärt worden sind. Ist eine Verbindlicherklärung nicht erfolgt, haben die Behörden die Planinhalte zu berücksichtigen. Damit kommt auch den Abwasserbeseiti- gungsplänen unabhängig davon, ob sie für verbindlich erklärt worden sind oder nicht, eine rahmensetzende Wirkung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL zu. Bei den Bewirtschaftungsplänen des geltenden Rechts liegt diese Wirkung ebenfalls vor, sie ergibt sich hier aus § 36 b WHG. 206 Czychowski (Fn. 199), § 36 Rn. 3b, 3e m. w. N. 207 Vgl. z. B. § 131 in Verb. mit § 130 Abs. 3 MeVoLWG. 208 Vgl. z. B. § 45e BaWüWG, Art. 41i BayWG, § 54 RhPfLWG, § 67 SächsWG. 209 § 18 a Abs. 3 Satz 3 in Verb. mit den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. 121",
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"content": "210 Überschwemmungsgebiete werden im allgemeinen durch Rechtsverordnung festge- 211 setzt. Die Festsetzung bedeutet u. a., daß die Errichtung von Anlagen, zu denen nicht zu- letzt Projekte der Anhänge I und II UVP-RL gehören, rechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegt. Hieraus folgt, daß auch Überschwemmungsgebiete das Rahmenset- zungsmerkmal des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL aufweisen. Gleiches gilt für die als Rechtsverordnung ergehenden Reinhalteordnungen. Die Beurteilung der Frage, ob das Rahmensetzungsmerkmal zudem bei den im Novellie- 212 rungsentwurf zum Wasserhaushaltsgesetz vorgesehenen Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen vorliegt, setzt eine nähere Betrachtung der entsprechenden Rege- lungen voraus. Was die Maßnahmenprogramme (§ 36 WHGE) betrifft, so enthalten diese einmal eine Art Verzeichnis anderweitig bereits getroffener Maßnahmen, z. B. erlassener 213 gewässerschutzrechtlicher Vorschriften. Doch kommt ihnen keineswegs nur eine de- skriptive Funktion zu. Denn zu ihren Inhalten gehören insbesondere auch solche Maßna h- men, die zur Erreichung der gesetzlichen Bewirtschaftungsziele zu ergreifen sind. Dies können zwar Gesetzesvorhaben oder andere Hoheitsakte sein, die mit der Rahmensetzung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL nichts zu tun haben. Doch kann es sich dabei z. B. auch um Bewirtschaftungsgrundsätze handeln, die bei der künftigen Genehmi- gung der in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführten Projekte zu berücksichtigen sind. Insofern ist das Rahmensetzungsmerkmal bei den Maßnahmenprogrammen grundsätzlich 214 gegeben. Der Bewirtschaftungsplan (§ 36 WHGE) besteht zwar in weitem Umfang aus einer Be- standsaufnahme bzw. Informationssammlung, so daß er größtenteils den Charakter einer 210 Zu den Ausnahmen vgl. z. B. § 52 Abs. 1 lit. a HbgWG, § 69 Abs. 2 HessWG, § 80 Satz 4 ThürWG. 211 Vgl. z. B. § 110 Abs. 1 Satz 1 BaWüWG, Art. 61 Abs. 1 Satz 1 BayWG, § 52 Abs. 1 lit. b HbgWG, § 69 Abs. 1 Satz 1 HessWG, § 92 Abs. 2 NdsWG, § 112 Abs. 1 Satz 1 NWLWG, § 100 Abs. 1 Satz 1 SächsWG, § 80 Satz 1 ThürWG. 212 Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes, BT-Drucks. 14/7755. 213 Anhang VI Teil A WR-RL. Vgl. dazu auch die Begründung zum Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes, BT-Drucks. 14/7755, S. 20 (zu Nr. 21). 214 Ebenso Knopp (Fn. 204), ZUR 2001, 379. 122",
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"number": 123,
"content": "wasserwirtschaftlichen Datenbank besitzt. Doch darf nicht übersehe n werden, daß er auch andere Inhalte umfaßt. Insoweit ist namentlich auf die Bewirtschaftungsziele zu verweisen (§ 36 b Abs. 2 WHGE). Überdies sind bei bestimmten Fallgestaltungen nach § 36 b Abs. 3 Nr. 2 WHGE auch Maßnahmen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele in den Plan auf- zunehmen. Und die Vorschrift des § 36 b Abs. 3 Nr. 4 WHGE sieht für den Fall, daß Ver- schlechterungen des Gewässerzustands eingetreten sind, die Aufnahme von Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands vor. Die Beispiele verdeutlichen, daß es im Bewirtschaftungsplan auch um Aussagen geht, die sich auf Projektzulassungsentscheidun- gen rechtlich unmittelbar auswirken, etwa wenn bei der Abwägung, Ermessensausübung oder der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (Wohl der Allgemeinheit etc.) wasser- 215 wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Dies betrifft auch Zulassungs- entscheidungen über die in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführten Projekte. Hieraus geht hervor, daß den Bewirtschaftungsplänen grundsätzlich eine rahmensetzende Wirkung 216 im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL attestiert werden kann. Eine derartige Wirkung kann im übrigen auch bei den in § 36 b Abs. 4 WHGE geregelten detaillierteren Programmen und Bewirtschaftungsplänen für Teileinzugsgebiete und für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie Gewässertypen ge- geben sein. Denn hier geht es u. a. darum, für einzelne Teile einer Flußgebietseinheit, bei denen eine besondere Belastung der Gewässer durch bestimmte Schadstoffe besteht, eige- 217 ne Maßnahmenprogramme zu erarbeiten. Abschließend sei darauf hingewiesen, daß eine präzisere Einschätzung der Maßnahmen- programme sowie der Bewirtschaftungspläne einschließlich der detaillierteren Programme und Bewirtschaftungspläne erst dann möglich sein wird, wenn die landesrechtlichen Aus- gestaltungsnormen vorliegen. 215 Zur Berücksichtigung der Bewirtschaftungsziele bei der wasserbehördlichen Ausübung des Be- wirtschaftungsermessens vgl. Guy Beaucamp, Aus vier mach eins – das wasserwirtschaftliche Planungsinstrumentarium nach dem Entwurf des 7. Gesetzes zur Änderung des WHG, UPR 2001, 423 (425 m. w. N.). 216 Anders Knopp (Fn. 204), ZUR 2001, 379, der jedoch nicht hinreichend in Rechnung stellt, daß der Bewirtschaftungsplan jedenfalls in der rechtlichen Ausgestaltung des § 36 b WHGE mehr ist als „ein ‚Transparenzinstrument’, um die wasserwirtschaftlichen Arbeiten und Maßnahmen gegenüber der Öffentlichkeit und der Kommission zu kommunizieren“. 217 Vgl. dazu die Begründung zum Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaus- haltsgesetzes, BT-Drucks. 14/7755, S. 21 (zu Nr. 23). 123",
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"number": 124,
"content": "5. Ergebnis Der obligatorischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL unterliegen die im geltenden Bundeswasserrecht vorgesehenen wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (§ 36 WHG), Bewirtschaftungspläne (§ 36 b WHG) und Abwasserbeseitigungspläne (§ 18 a Abs. 3 WHG). Gleiches gilt für die Reinhalteordnungen (§ 27 WHG), soweit eine landes- rechtliche Erstellungspflicht besteht, und für die Festsetzung von Überschwemmungsgebie- ten (§ 32 WHG). Demgegenüber scheidet eine obligatorische Umweltprüfung bei den Wasserschutzgebieten (§ 19 WHG) aus, da es insoweit an einer Festsetzungspflicht 218 fehlt. Was die derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Novelle zum Wasserhaushaltsge- 219 setz angeht, so sind die dort geregelten Maßnahmenprogramme (§ 36 WHGE) und Be- wirtschaftungspläne (§ 36 b WHGE) grundsätzlich umweltprüfungspflichtig. Die bundes- rechtlichen Regelungen bedürfen indes der Ausgestaltung durch die Länder. Sobald die be- treffenden Aus gestaltungsnormen vorliegen, wird eine detailliertere Beurteilung erfolgen können. X. Bodenschutzrechtliche Pläne und Programme 1. Charakterisierung und Arten Bei Altlasten soll die zuständige Behörde in bestimmten Fällen – wie aus § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hervorgeht – die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen. Adressat des be- hördlichen Vorlageverlangens ist einer der nach § 4 Abs. 3, 4, 5 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteten. Unter bestimmter Voraussetzungen kann die zuständige Behörde den Sa- nierungsplan selbst erstellen (§ 14 BBodSchG). Zu den Planinhalten gehören insbesondere eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke sowie die Darstellung des Sanierungsziels und der hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Si- 218 Nach Kraetzschmer/Ginzky (Fn. 6), S. 31, fallen Wasserschutzgebiete – sofern sie bestimmte In- halte aufweisen – in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL, doch gehen die beiden Autoren hierbei nicht auf die besonderen Anforderungen des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP- RL ein. Ähnlich verhält es sich mit den Ausführungen von Ginzky (Fn. 5) UPR 2002, 49. 219 Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes, BT-Drucks. 14/7755. 124",
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"number": 125,
"content": "cherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen einschließlich der zeit- lichen Durchführung dieser Maßnahmen. Der Sanierungsplan kann von der zuständigen Behörde für verbindlich erklärt werden (§ 13 Abs. 6 BBodSchG). In diesem Fall schließt er andere die Sanierung betreffende behörd- liche Entscheidungen mit ein, soweit sie im Plan aufgeführt sind und das Einvernehmen der jeweils zuständigen Behörde vorliegt. Eine Ausnahme gilt allerdings für Zulassungs- entscheidungen über Vorhaben, die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Einige Länder haben auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 BBodSchG Regelungen erlassen, 220 221 wonach bestimmte Flächen als Bodenbelastungsgebiete bzw. Bodenplanungsgebiete 222 oder Bodenschutzgebiete festgesetzt werden können. Die Festsetzung erfolgt durch Rechtsverordnung, in der insbesondere auch vorgeschrieben werden kann, daß der Boden in den betreffenden Gebieten auf Dauer oder für einen näher bezeichneten Zeitraum nicht 223 oder nur eingeschränkt genutzt werden darf. 2. Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL Die Sanierungspläne nach § 14 BBodSchG genügen insofern nicht den begrifflichen An- forderungen des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL, als sie aufgrund behördlicher Ermes- sensausübung erstellt werden. Anders verhält es sich demgegenüber mit den in § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG vorgesehenen Sanierungsplänen. Da es ich hierbei um eine Soll- 224 Vorschrift handelt, liegt die gemeinschaftsrechtlich verlangte Planerstellungspflicht vor. Zur Sanierung verpflichtet im Sinne des § 4 Abs. 3, 5, 6 BBodSchG und damit planerstel- lungspflichtig sind zwar vielfach private Rechtssubjekte. Doch kommen hier durchaus 220 §§ 13, 14 BaWüBodSchG, § 22 BlnBodSchG. 221 §§ 9, 10 HbgBodSchG, §§ 4, 5 NdsBodSchG, § 9 SächsABG. 222 § 12 NWLBodSchG. 223 So ausdrücklich § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BaWüBodSchG, § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BlnBodSchG, § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HbgBodSchG, § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NdsBodSchG, § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NWLBodSchG. 224 Die Bedeutung von Soll-Vorschriften vor dem Hintergrund des Art. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL ist oben (Erster Teil, A IV) näher behandelt worden. 125",
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"content": "auch Hoheitsträger in Betracht. Soweit Behörden die Sanierungspläne ausarbeiten, sind die Voraussetzungen des Art. 2 lit. a 1. Querstr. SUP-RL erfüllt. Gleiches gilt für diejenigen von privater Seite ausgearbeiteten Pläne, die von der zuständigen Behö rde nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG für verbindlich erklärt werden. Denn die Verbindlicherklärung erweist sich als Annahme im Sinne des Art. 2 lit. a 1. Querstr. SUP-RL. Anders zu beurteilen sind dagegen die von Privaten ausgearbeiteten Sanierungspläne, bei denen keine hoheitliche Verbindlicherklärung erfolgt. Insoweit gilt es zu beachten, daß diese Pläne – wie sich der Begründung zum Regierungsentwurf des Bundes- 225 Bodenschutzgesetzes entnehmen läßt – lediglich als fachliche Grundlage für Maßna h- men von Behö rden dienen, etwa für die Anordnung der Altlastensanierung oder für die immissionsschutzrechtliche Zulassung der zur Sanierungsdurchführung erforderlichen Bo- denbehandlungsanlage. Es handelt sich bei den hier in Rede stehenden Plänen demnach um Materialien, namentlich auch Bestandteile von Antragsunterlagen, die von privater Seite für behördliche Entscheidungen zusammengetragen worden sind. Diese Entscheidungen stellen jedoch keine Planannahme im Sinne des Art. 2 lit. a 1. Querstr. SUP-RL dar. Die Festsetzung von Bodenbelastungsgebieten bzw. Bodenplanungsgebieten oder Boden- 226 schutzgebieten ist in landesrechtlichen Kann - Vorschriften geregelt. Sie liegt daher im behördlichen Ermessen, so daß es hier nicht um Pläne oder Programme im Sinne der Beg- riffsbestimmungsnorm des Art. 2 lit. a SUP-RL geht. 3. Sachbereichszuordnung und Rahmensetzung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL Da sich die Sanierungspläne auf die konkrete Inanspruchnahme des Bodens beziehen, sind sie dem in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL aufgeführten Sachbereich der Bodennutung zuzuordnen. Fraglich ist, ob die Sanierungspläne eine rahmensetzende Wirkung im Sinne des Art. 3 227 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL ausüben. Wie bereits erwähnt, dienen sie als fachliche (nicht als rechtliche) Grundlage für Maßnahmen von Behörden. Im näheren wird mit ihnen 225 BT-Drucks. 13/6701, S. 41 (zu § 13). 226 Vgl. die Nachweise oben in den Fn. 220 – 222. 227 Vgl. den vorhergehenden Gliederungsabschnitt 2 mit Fn. 225. 126",
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"number": 127,
"content": "der Zweck verfolgt, das zu realisierende Sanierungskonzept prüffähig darzustellen und die 228 erforderlichen Angaben und Unterlagen für behördliche Entscheidungen zu liefern. Dies bedeutet, daß Sanierungspläne der Behörde keinen rechtlichen Rahmen für Projektzulas- sungsentscheidungen vorgeben, sondern ihr zusätzliche Informationen für die Beurteilung der Frage vermitteln, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, die aufgrund des vorhandenen rechtlichen Rahmens für die Zulassung von Projekten bestehen. Sanierungspläne sind dem zufolge nicht Maßstab der Projektzulassungsentscheidung, sondern gehören mit zum Ge- genstand dieser Entscheidung. Auch durch die Verbindlicherklärung der Pläne soll kein rechtlicher Maßstab bzw. Ra h- men für die behördliche Zulassung von Projekten geschaffen werden. Vielmehr dient sie dem Ziel, die in § 13 Abs. 6 BBodSchG vorgesehene Konzentrationswirkung und die da- mit verbundene Beschleunigung des Sanierungsverfahrens herbeizuführen. Soweit die Konzentrationswirkung reicht, stellt der Sanierungsplan selbst (ähnlich wie der Pla n- feststellungsbeschluß) die Projektzulassungsentscheidung dar. Wie hiernach abschließend festgehalten werden kann, unterliegen die Sanierungspläne we- gen fehlender rahmensetzender Wirkung nicht der obligatorischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL. Dies gilt unabhängig davon, ob sie für verbindlich erklärt worden sind oder nicht. 4. Ergebnis Die in einigen Ländern vorgesehene Festsetzung von Bodenbelastungs-, Bodenplanungs- 229 bzw. Bodenschutzgebieten bedarf keiner Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP- RL, weil hier die begrifflichen Anforderungen des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL nicht er- füllt sind. Auch die Sanierungspläne (§§ 13, 14 BBodSchG) sind nicht umweltprüfungs- pflichtig. Bei ihnen liegt zumindest die rahmensetzende Wirkung (Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL) nicht vor, teils fehlt es bereits an den erforderlichen begrifflichen Merkmalen (Art. 2 lit. a SUP-RL). 228 Vgl. dazu die Begründung zum Regierungsentwurf des Bundes-Bodenschutzgesetzes, BT- Drucks. 13/6701, S. 41 (zu § 13). 229 §§ 13, 14 BaWüBodSchG, § 22 BlnBodSchG, §§ 9, 10 HbgBodSchG, §§ 4, 5 NdsBodSchG, § 12 NWLBodSchG, § 9 SächsABG. 127",
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"number": 128,
"content": "B. Erfassung durch Art. 3 Abs. 2 lit. b SUP-RL Der zweite Fall einer obligatorischen Umweltprüfung ist in Art. 3 Abs. 2 lit. b SUP-RL geregelt. Auch diese gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, deren rechtsdogmatische 230 Strukturen oben bereits näher vorgestellt worden sind, erfaßt ausschließlich Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL. Im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP- RL ist sie nicht projekt-, sondern gebietsbezogen. Sie bezieht sich auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) sowie auf Europäische Vogelschutzgebiete. Zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Umweltprüfungspflicht besteht, verweist Art. 3 Abs. 2 lit. b SUP-RL auf die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. Ein- schlägig ist insoweit die Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 bzw. des Art. 7 in Verb. mit Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL. Hiernach ist maßgeblich, ob von Plänen oder Programmen im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Programmen bzw. mit Projekten erhebliche Beeinträchtigungen der Gebiete von ge- meinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete ausgehen könnten. Welche Anforderungen hinsichtlich der Annahme gelten, daß derartige Beeinträchtigungen möglich sind, stellt eine noch nicht abschließend geklärte Auslegungsfrage des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL dar. Auszugehen ist davon, daß es nicht darauf ankommt, ob der räumli- che Geltungsbereich der Pläne und Programme die Grenzen des Gebiets von gemeinschaft- licher Bedeutung bzw. des Europäischen Vogelschutzgebiets berührt oder überschreitet. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Auswirkungen der Pläne und Programme mögli- 231 cherweise in erheblichem Maße gebietsbeeinträchtigend sind. Als erheblich erweist sich eine Beeinträchtigung nach verbreiteter Auffassung dann, wenn der Schutzzweck des Ge- 232 biets insgesamt erheblich oder dauerhaft leiden würde. Diese Voraussetzung ist – wie 230 Erster Teil, C II 2. 231 Vgl. BVerwGE 107, 1 (17), sowie aus dem Schrifttum neben anderen Martin Gellermann, Natura 2000. Europäisches Habitatschutzrecht und seine Durchführung in der Bundesrepublik Deutsch- land, 2. Aufl. 2001, S. 81, Dirk Kues, Lebensraumschutz nach der Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie, 2001, S. 117; Thorsten Leist, Lebensraumschutz nach Europäischem Gemeinschafts- recht und seine Verwirklichung im deutschen Rechtskreis, 1998, S. 97; Klaus Iven, Schutz natür- licher Lebensräume und Gemeinschaftsrecht, NuR 1996, 373 (378). 232 Vgl. z. B. Alexander Schink , Die Verträglichkeitsprüfung nach der Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie der EG, DÖV 2002, 45 (53), sowie NdsOVG, ZfBR 2001, 208 (210), jeweils m. w. N. 128",
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"number": 129,
"content": "233 teilweise präzisierend hinzugefügt wird – um so eher erfüllt, je schutzwürdiger das Ha- bitat oder die Art ist, um derentwillen das besondere Schutzgebiet eingerichtet wurde. Die abweichenden Auffassungen sind im allgemeinen dadurch gekennzeichnet, daß sie – häu- fig auf der Grundlage feingliedrigerer Differenzierungen – insgesamt geringere Anforde- 234 rungen an die Auslösung der Prüfungspflicht des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL stellen. Für den hier behandelten Zusammenhang ist entscheidend, welche Pläne und Programme einer obligatorischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. b SUP-RL unterliegen. Diese Frage läßt sich jedoch kaum abstrakt, sondern im wesentlichen nur einzelfallbezogen be- antworten. Denn umweltprüfungspflichtig sind alle Pläne und Programme, welche die in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL bezeichneten beeinträchtigenden Auswirkungen haben. Un- beachtlich ist, ob sie – von den Ausnahmefällen des Art. 3 Abs. 3, 8, 9 SUP-RL abgesehen – zu bestimmten Arten oder Gattungen von Plänen oder Programmen gehören oder be- stimmte normative Merkmale aufweisen. Namentlich ist ohne Bedeutung, ob sie sich be- stimmten Sachbereichen zuordnen lassen. Insofern können z. B. auch Pläne und Program- me nach Art. 3 Abs. 2 lit. b SUP-RL umweltprüfungspflichtig sein, die in den Bereichen des Gesundheits- oder Bildungswesens ausgearbeitet werden. Dies betrifft etwa Fachpla- nungen mit Standortfestlegungen für Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Universitäten und Fachhochschulen. Letztlich dürfte es nur wenige Plan- oder Programmarten geben, bei denen die in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL vorausgesetzten Gebietsbeeinträchtigungen von vornherein aus- scheiden. Zu denken ist hier etwa an Luftreinhaltepläne. Es ist aber kaum hilfreich, dem auf abstrakter rechtlicher Ebene im einzelnen nachzugehen. Denn in der Praxis sollte der Grundsatz gelten, daß bei allen Plänen und Programmen, deren räumlicher Geltungsbe- reich an Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder an Europäische Vogelschutzge- biete heranreicht oder sich sogar damit überschneidet, die Frage gestellt wird, ob Gebiets- beeinträchtigungen in Betracht kommen. Sofern diese Frage nicht von vornherein verneint werden kann – was relativ leicht zu entscheiden ist –, sind weitere Untersuchungen erfo r- derlich, die sich gegebenenfalls auch darauf erstrecken, ob die in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH- RL vorgesehene Erheblichkeitsschwelle überschritten werden könnte. Ist dies der Fall, 233 Schink (Fn. 232), DÖV 2002, 53. 234 Vgl. z. B. Gellermann (Fn. 231), S. 79 ff.; Kues (Fn. 231), S. 119 ff.; Leist (Fn. 231), S. 101 ff. 129",
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"number": 130,
"content": "greift bei dem betreffenden Plan oder Programm die Umweltprüfungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 lit. b SUP-RL ein. C. Erfassung durch Art. 3 Abs. 3, 4 SUP-RL I. Plan- und Programmarten In Art. 3 Abs. 3, 4 SUP-RL geht es um Pläne und Programme (einschließlich deren Ände- rungen), bei dene n eine konditionale Umweltprüfung vorgesehen ist. Dies bedeutet, daß die Umweltprüfung hier von einer mitgliedstaatlichen Entscheidung darüber abhängt, ob die betreffenden Pläne und Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ha- ben. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 SUP-RL, die eine derartige mitgliedstaatliche Entscheidung nicht voraussetzt. Insofern ist die in dieser Vorschrift no rmierte Umweltprüfung nicht konditional, sondern obligatorisch. Gemeinsam ist den Vorschriften des Art. 3 Abs. 2 – 4 SUP-RL, daß sie sich alle auf Pläne und Pro- gramme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL beziehen. Die sich aus Art. 3 Abs. 2 SUP-RL ergebende Liste der umweltprüfungspflichtigen Pläne 235 und Programme wird durch die Rege lungen zur konditionalen Umweltprüfung teils ve r- kürzt und teils erweitert. Eine Verkürzung erfolgt durch die Bagatellklausel des Art. 3 Abs. 3 SUP-RL. Obwohl die in dieser Klausel aufgeführten Pläne und Programm unter Art. 3 Abs. 2 SUP-RL fallen, unterliegen sie keiner obligatorischen Umweltprüfung. Vielmehr sind sie nur dann umweltprüfungspflichtig, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, daß sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Dies gilt einmal für Pläne und Programme, welche die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie zum anderen für geringfügige Plan- und Programmänderungen. Darauf ist bereits näher einge- 236 gangen worden. Durch Art. 3 Abs. 4 SUP-RL werden zusätzliche Pläne und Programme einer Umweltprü- fung unterworfen. Denn hier geht es um Pläne und Programme, die von Art. 3 Abs. 2 SUP- RL nicht erfaßt werden, obgleich sie den Rahmen für die künftige Genehmigung von Pro- 237 jekten setzen. Auch sie sind allerdings nur dann umweltprüfungspflichtig, wenn die 235 Vgl. dazu oben Zweiter Teil, A und B. 236 Vgl. oben Erster Teil, C III 1a. 237 Vgl. dazu oben Erster Teil, C III 1b. 130",
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"content": "Mitgliedstaaten entschieden haben, daß von ihnen voraussichtlich erhebliche Umweltaus- wirkungen ausgehen. II. Zum Begriff der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen Wie sich dem soeben Dargelegten entnehmen läßt, kommt dem Begriff der voraussichtlich erheblichen Umwelt auswirkungen bei der konditionalen Umweltprüfung nach § 3 Abs. 3, 4 SUP-RL maßgebliche Bedeutung zu. Dies ergibt sich daraus, daß die Mitgliedstaaten ei- gens festzustellen haben, ob die betreffenden Pläne und Programme derartige Auswirkun- gen entfalten. Bei systematischer Betrachtung sind hier drei Fragen zu klären. Die erste lautet, was unter Umweltauswirkungen zu verstehen ist. Die zweite geht dahin, unter wel- chen Voraussetzungen Umweltauswirkungen erheblich sind. Und die dritte betrifft die An- forderungen, die erfüllt sein müssen, um davon ausgehen zu können, daß die als erheblich eingestuften Umweltauswirkungen voraussichtlich eintreten werden. 1. Das Merkmal der Umweltauswirkungen Beim Merkmal der Umweltauswirkungen geht es um die positive oder negative Beeinflus- sung der Schutzgüter der Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung. Zu den Schutzgü- tern gehören die bei lit. f des Anhangs I SUP-RL zusammengestellten Faktoren, wie z. B. die menschliche Gesundheit, die biologische Vielfalt sowie Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, architektonisch wertvolle Bauten etc. Erfaßt werden auch die zwischen den verschiedenen Faktoren bestehenden Wechselbeziehungen. Die Faktoren entsprechen im übrigen denen, die in Art. 3 UVP-RL sowie bei Nr. 3 des Anhangs IV UVP-RL aufgeführt sind. 2. Das Merkmal der Erheblichkeit Im nationalen und supranationalen Recht ist auf das Merkmal der Erheblichkeit bei der Einwirkung auf Umweltgüter bereits des öfteren abgestellt worden. Beispiele hierfür bil- den § 8 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG (= § 18 Abs. 1 BNatSchG n.F.), Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 UVP-RL sowie Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL. Das Erheblichkeitsmerkmal deutet jeweils auf Einwirkungen von erhöhter Tragweite oder Schwere hin. Ökologische Bagatellfälle 238 sollen ausgeschlossen sein. Soweit die betreffende Norm den Gesichtspunkt der Einwir- 238 Vgl. z. B. Heinz-Joachim Peters, Die UVP-Richtlinie der EG und die Umsetzung in das deutsche Recht, 1994, S. 27 (zu Art. 1 Abs. 1 UVP-RL). 131",
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"number": 132,
"content": "kungsdauer nicht gesondert aufgreift (wie z. B. mit dem Hinweis auf die Nachhaltigkeit 239 der Beeinträchtigung in § 8 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ), wird er in die Würdigung der Er- 240 heblichkeit mit einbezogen. Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge ist davon auszugehen, daß die in Art. 3 Abs. 3, 4 SUP-RL angesprochenen Umweltauswirkungen dann erheblich sind, wenn die von ihnen ausgehende (positive oder negative) Beeinflus- sung der geschützten Umweltgüter nicht nur marginaler Art, sondern von einigem Gewicht oder einiger Dauer ist. Angesichts des mit einer strategischen Umweltprüfung verbundenen Aufwands sind an Gewicht und Dauer durchaus substantielle Anforderungen zu stellen. 3. Das Merkmal der Voraussichtlichkeit Das Merkmal der Voraussichtlichkeit bezieht sich auf die Eintrittswahrscheinlichkeit er- heblicher Umweltauswirkungen. Hier geht es darum, mit welchem Grad an Wahrschein- lichkeit derartige Auswirkungen zu erwarten sind. Dabei sind an die Eintrittswahrschein- lichkeit um so geringere Anforderungen zu stellen, je weitreichender und dauerhafter die in Rede stehenden Umweltauswirkungen sind. Die Herstellung einer derartigen Relation ist 241 bei ähnlichen Fallgestaltungen des öfteren anzutreffen. Es kann davon ausgegangen werden, daß sie allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspricht. 4. Die Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs II SUP-RL sowie die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen Bei der Beurteilung, ob Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswir- kungen haben, sind nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 SUP-RL die Kriterien des Anhangs II SUP- RL zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um einen detaillierten, nur sehr grob syste- matisierten Kriterienkatalog, der nicht näher zwischen Erheblichkeit und Eintrittswahr- scheinlichkeit differenziert. Dies erschwert die abstrakte Festlegung der Erheblichkeits- schwelle oder des erforderlichen Grades der Eintrittswahrscheinlichkeit zusätzlich. Die Ei- genart des Kriterienkatalogs wirkt sich namentlich auf den Ansatz aus, der bei der Bestim- 239 In § 18 Abs. 1 BNatSchG n. F. ist der Hinweis nicht mehr enthalten. 240 Vgl. z. B. Schink (Fn. 232), DÖV 2002, 53, sowie NdsOVG, ZfBR 2001, 208 (210), jeweils zu Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL. 241 Vgl. beispielsweise Schink (Fn. 232), DÖV 2002 S. 53 (zum Parallelfall des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL), sowie Wolf-Rüdiger Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2002, Rn. 77 m. w. N. (zur Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens im Rahmen der polizeilichen Gefahr). 132",
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"number": 133,
"content": "mung der Pläne und Programme, die einer konditionalen Umweltprüfung unterliegen, zweckmäßigerweise zugrunde gelegt werden sollte. Art. 3 Abs. 5 Satz 1 SUP-RL stellt es den Mitgliedstaaten frei, die Bestimmung durch Einzelfallprüfung, durch Festlegung von Plan- bzw. Programmarten oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze zu treffen. Die Festlegung von Plan- bzw. Programmarten kann dabei in einer Negativ- oder Positiv- liste erfolgen. Eine Negativliste enthält Pläne und Programme, für die allgemein, d. h. ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, festgelegt wird, daß sie keiner Umweltprüfung bedürfen. Die Zusammenstellung einer derartigen Liste birgt jedoch we- gen der Kriterienvielfalt des Anhangs II SUP-RL sowie wegen des Formenreichtums und der häufigen Änderung des föderal gestalteten deutschen Planungsrechts ein hohes Risiko der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit. Besondere Aufmerksamkeit verdient hierbei die Vo r- schrift des Art. 3 Abs. 5 Satz 2 SUP-RL. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, daß Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, ei- ner Umweltprüfung unterzogen werden. Dieser Sicherstellungsauftrag setzt Typisierungen und Generalisierungen bei Negativlisten enge Grenzen. Eine Positivliste ist dadurch gekennzeichnet, daß die in ihr enthaltenen Pläne und Pro- gramme ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles stets umweltprü- fungspflichtig sind. Bei einer derartigen Liste kommt zwar ein Verstoß gegen Gemein- schaftsrecht nicht in Betracht, weil es sich als unschädlich erweist, wenn auch dort eine Umweltprüfung durchgeführt wird, wo sie gemeinschaftsrechtlich nicht geboten ist. Doch ist hier das Risiko eines verschwenderischen Umgangs mit administrativen Ressourcen zu beachten. Im näheren besteht das Risiko einer Positivliste darin, daß der für eine Umwelt- prüfung erforderliche Verwaltungsaufwand erbracht wird, obwohl die Prüfung wegen der in concreto nur marginalen Umweltauswirkungen des betreffenden Plans oder Programms sachlich nicht gerechtfertigt ist und zudem vom Gemeinschaftsrecht auch nicht verlangt wird. Für den Ansatz der Einzelfallprüfung ist charakteristisch, daß bei jeder Erstellung eines Plans oder Programms untersucht wird, ob erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind und damit eine Umweltprüfungspflicht besteht. Dieser Ansatz liegt schon insofern na- he, als die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle nicht ohne einzelfallbezogene Wertun- gen auskommt. Auf den ersten Blick scheint er allerdings einen hohen Verwaltungsauf- wand zu verursachen. Eine nähere Betrachtung ergibt jedoch, daß Pläne und Programme, bei denen es sich als zweifelhaft erweist, ob sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswir- kungen haben, ohnehin einer Einzelfallprüfung unterzogen werden müssen (sofern nicht 133",
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"number": 134,
"content": "von vornherein eine komplette Umweltprüfung durchgeführt werden soll). Ist es aber mehr oder minder eindeutig, daß von einem Plan oder Programm voraussichtlich keine erhebli- chen Umweltauswirkungen ausgehen, verursacht auch die Einzelfallprüfung keinen ne n- nenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Zwar sind – wie aus Art. 3 Abs. 6 SUP-RL – hervorgeht, bei jeder Einzelfallprüfung die betroffenen Behörden im Sinne des Art. 6 Abs. 3 SUP-RL zu konsultieren. Doch ist davon auszugehen, daß diese Behörde ohnehin in die Planung einbezogen werden. Dann aber stellt es kaum einen administrativen Mehrauf- wand dar, wenn sie bei der Gelegenheit aufgefordert werden, zugleich zu der Entscheidung Stellung zu nehmen, keine Umweltprüfung durchzuführen. Auc h der Aufwand für die in Art. 3 Abs. 7 SUP-RL vorgeschriebene Unterrichtung der Öffentlichkeit kann hier ve r- nachlässigt werden. Es mag eingewandt werden, daß die mehr oder minder eindeutigen Fälle der Entbehrlich- keit einer Umweltprüfung in einer Negativliste verzeichnet werden könnten. Dies hätte den Vorteil, daß die Behördenkonsultation (Art. 3 Abs. 6 in Verb. mit Art. 6 Abs. 3 SUP-RL) und die Unterrichtung der Öffentlichkeit (Art. 3 Abs. 7 SUP-RL) nur einmal bei der Lis- tenerstellung und nicht bei jeder Plan- oder Programmerstellung zu erfolgen brauchten. Doch darf nicht übersehen werden, daß es im Hinblick auf den komplexen Kriterienkatalog des Anhangs II SUP-RL beträchtliche Schwierigkeiten bereitet, die Pläne und Programme, die keiner Umweltprüfung bedürfen, abstrakt festzulegen, ohne gegen den Sicherstellungs- auftrag des Art. 3 Abs. 5 Satz 2 SUP-RL zu verstoßen. Die Gründe, die gegen die Festlegung von Plan- und Programmarten in Positiv- oder Nega- tivlisten sprechen, gelten – obschon in abgeschwächter Form – auch dann, wenn von der Möglichkeit des Art. 3 Abs. 5 Satz 1 SUP-RL Gebrauch gemacht wird, die Ansätze der Listenbildung und der Einzelfallprüfung zu kombinieren. Insofern empfiehlt es sich, die bei der kond itionalen Umweltprüfung klärungsbedürftige Frage, ob die betreffenden Pläne und Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, ausschließlich im Rahmen von Einzelfallprüfungen zu entscheiden. Zu beachten ist hierbei, daß sich der mit dem Ansatz der Einzelfallprüfung verbundene Verwaltungsmehraufwand in engen Gren- zen hält. Und vor dem Hintergrund des in Art. 3 Abs. 5 Satz 2 SUP-RL normierten Siche r- stellungsauftrags liegt man mit diesem Ansatz gleichsam auf der sicheren Seite. Wie klarstellend hinzugefügt sei, ist nichts gegen solche Positiv- oder Negativlisten einzu- wenden, die eine Aufzählung von Plänen und Programmen enthalten, bei denen lediglich die widerlegbare Vermutung einer vorhandenen bzw. fehlenden Umweltprüfungspflicht besteht. Derartige Listen können die verantwortlichen Verwaltungsträger dazu veranlassen, 134",
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"number": 135,
"content": "sich bei ihren Planungen mit der Frage der Umweltprüfungspflicht näher zu befassen, und hierfür Beurteilungshilfen liefern. Sie nehmen jedoch nicht die Entscheidung vo rweg, ob der Plan oder das Programm in concreto umweltprüfungspflichtig ist oder nicht. Insoweit bedarf es vielmehr nach wie vor einer Einzelfallprüfung, es sei denn, daß von vornherein eine komplette Umweltprüfung durchgeführt wird. (Professor Dr. Reinhard Hendler) 135",
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