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            "content": "Europa Urteil des EuGH über die Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie In seinem kürzlich ergangenen Urteil über die Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass diese keine Regelung der Strafverfolgung treffe, sondern den Zweck habe, durch harmonisierte Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung das Handeln der Telekommunikationsdienstleister im Binnenmarkt zu erleichtern. Das Urteil ist auf die Frage der Rechtsetzungskompetenz für diese Richtlinie beschränkt, die Vereinbarkeit der Vorrats- datenspeicherung mit den Grundrechten war nicht Verfahrensgegenstand. Rechtsrahmen                                            cherung – den Schlussanträgen von Generalan- Im Jahr 2004, nach den Terroranschlägen vom             walt Bot folgend – abgewiesen. Irland hatte seine 11. September 2001 in den USA und vom 11.               Klage ausschließlich darauf gestützt, dass die März 2004 in Spanien, legten einige Mitglied-           Regelungen der Richtlinie nicht in den Bereich staaten der Europäischen Union (EU), unter              der Binnenmarktkompetenz fallen würden. Viel- ihnen Irland, dem Rat einen Vorschlag für einen         mehr hätten solche Regelungen nur durch einen Rahmenbeschluss über die Vorratsspeicherung             Rahmenbeschluss erlassen werden dürfen. Der von Daten vor, der u. a. die Vorbeugung und             EuGH ist diesem Vorbringen nicht gefolgt und hat Verfolgung von Straftaten einschließlich des Ter-       entschieden, dass die Regelungen zu Recht auf rorismus bezweckte. Dieser Vorschlag beruhte            der Grundlage von Art. 95 EGV erlassen worden auf Rechtsgrundlagen aus dem Titel VI EU-               sind. Die Verletzung von Grundrechten war hin- Vertrag (EUV), der Bestimmungen über die poli-          gegen durch die Klägerin nicht gerügt worden. zeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Straf-       Hintergrund dürfte sein, dass Irland mit dem sachen (sog. dritte Säule) enthält. Die Kommis-         Rahmenbeschluss eine stärker in Grundrechte sion hingegen war der Ansicht, dass Teile der           eingreifende Möglichkeit der Vorratsdaten- Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung,            speicherung befürwortete. insbesondere über die Art der Daten und die             Pointiert stellt der EuGH zu Beginn seiner Würdi- Dauer der Speicherung, in die Zuständigkeit der         gung klar, dass es in dem Urteil nicht um die Ab- EG (sog. erste Säule) fielen, und legte einen           grenzung der Kompetenzen zwischen EU und entsprechenden Richtlinienvorschlag vor, der            Mitgliedstaaten gehe. Gegenstand des Verfah- insbesondere auf die Binnenmarktkompetenz des           rens sei vielmehr die Frage, wie die Befugnisse Art. 95 EG-Vertrag (EGV) gestützt wurde. Der            innerhalb der EU verteilt seien. Diese Ausfüh- Rat folgte der Ansicht der Kommission: Zusam-           rungen des Gerichtshofs sind in zweierlei Hin- men mit dem Europäischen Parlament beschloss            sicht interessant. Zum einen lässt sich die Diffe- er die angegriffene Richtlinie 2006/24/EG, wobei        renzierung so deuten, dass der EuGH bereit ist, u. a. Irland gegen die Richtlinie stimmte. Die          einen strengeren Maßstab anzulegen, wenn es Richtlinie soll die mitgliedstaatlichen Vorschriften    um die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen über die Pflichten von Kommunikationsdienst-            EU und Mitgliedstaaten geht. Zum anderen wird leistern zur Vorratsdatenspeicherung harmonisie-        in besonderer Weise deutlich, dass der EuGH ren, u. a. die Kategorien der zu speichernden           nicht zwischen Unionsrecht auf der einen und Daten, die Speicherungsfristen und die Datensi-         „klassischem“ Gemeinschaftsrecht auf der ande- cherheit. Der Vorschlag zu dem Rahmenbe-                ren Seite trennt. Das Gemeinschaftsrecht ist ein schluss, der einstimmig hätte verabschiedet wer-        – wenn auch qualifizierter – Teil des einheitlichen den müssen, wurde nicht weiterverfolgt.                 Unionsrechts. Vor diesem Hintergrund lässt sich Urteil                                                  die EU als eine einheitliche Organisation mit Mit Urteil vom 10. Februar 2009 hat die große           einer die verschiedenen „Säulen“ integrierenden Kammer des EuGH die Nichtigkeitsklage Irlands           Rechtsordnung verstehen. gegen die Richtlinie über die Vorratsdatenspei- Nr. 04/09 (2. März 2009) ______________________________________________________________________________________________ Das Dokument gibt nicht notwendigerweise die Auffassung des Deutschen Bundestages oder seiner Verwaltung wieder und ist urheberrechtlich geschützt. Eine Verwertung bedarf der Zustimmung durch die Leitung der Abteilung W.",
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            "content": "-2- Nach Ansicht des EuGH bildet die Binnenmarkt-                  um eine Datenerhebung und -weiterleitung, die kompetenz der EG die einschlägige Rechts-                      gerade nicht für die Erbringung einer Dienst- grundlage: Eine Analyse der mitgliedstaatlichen                leistung durch die Fluggesellschaft, sondern nur Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung habe                    zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zu ergeben, dass es große Unterschiede gebe,                      Strafverfolgungszwecken erforderlich war. sowohl was die Regelungsdichte als auch was                    Da die angegriffene Richtlinie nach Ansicht des die Art der gespeicherten Daten und ihre Spei-                 EuGH keine Regelungen zur polizeilichen und cherungsfrist betreffe. Es stehe zu erwarten, dass             justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen trifft, weitere geplante Regelungen diese Unterschiede                 war nicht zu beurteilen, ob Vorschriften zur ausweiten würden. Die unterschiedlichen Ver-                   Vereinheitlichung des Binnenmarkts, die auch pflichtungen zur Vorratsdatenspeicherung hätten                Regelungsbereiche der dritten Säule berühren, für die Diensteanbieter erhebliche wirtschaftliche             ebenfalls auf der Grundlage des Art. 95 EGV Auswirkungen. Die Kommission hatte bereits bei                 hätten erlassen werden können. Es liegt in der Vorlage des Richtlinienentwurfs festgestellt, dass             Sachlogik einer Harmonisierungskompetenz, die unterschiedlichen Verpflichtungen für diese                dass neben der Verbesserung des Binnenmarkts Unternehmen bedeutende Kostenfaktoren betref-                  auch andere Regelungsziele, hier die Ermögli- fen und so zu einer Fragmentierung des Binnen-                 chung von Kriminalitätsbekämpfung, verfolgt markts führten. In einer solchen Situation sei es              werden. Die Entscheidung des EuGH bewegt gerechtfertigt, das Ziel, den Binnenmarkt zu ver-              sich damit in den klassischen Bahnen der wirklichen, durch den Erlass von Harmonisie-                   Binnenmarktrechtsprechung. rungsvorschriften zu verfolgen.                                Einordnung des Urteils Weiterhin hat der EuGH festgestellt, dass die                  Die Feststellungen des EuGH zur Rechtsgrund- angegriffene Maßnahme nicht als Rahmenbe-                      lage der Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie schluss hätte ergehen können, weil mit ihr Teile               haben Auswirkungen auf die Reichweite des einer anderen Richtlinie über die Verarbeitung                 Grundrechtsschutzes durch die nationalen Ver- personenbezogener Daten und den Schutz der                     fassungsgerichte. So sind in Deutschland gegen- Privatsphäre der elektronischen Kommunikation                  wärtig Verfassungsbeschwerden sowie ein aus dem Jahr 2002 geändert werden. Vorschrif-                  Organstreit von Mitgliedern des Deutschen Bun- ten, die auf einer Rechtsgrundlage des EG-                     destages gegen Regelungen zur Vorratsdaten- Vertrags beruhen, könnten wegen Art. 47 EUV                    speicherung, die auch der Umsetzung der Richt- nicht durch Vorschriften, die auf der Grundlage                linie dienen, beim Bundesverfassungsgericht an- des EU-Vertrags ergehen, geändert werden.                      hängig. Dieses kann in weitem Umfang die Ver- Schließlich hat der EuGH überprüft, ob die                     wendung der gespeicherten Daten auf ihre Ver- Richtlinie Regelungen zur polizeilichen und                    einbarkeit mit deutschen Grundrechten über- justiziellen Zusammenarbeit enthält, die nicht auf             prüfen. Anders als der von Irland begehrte die Binnenmarktkompetenz gestützt werden                       Rahmenbeschluss kann die Richtlinie zur Vor- können. Die allein bezweckte Angleichung von                   ratsdatenspeicherung aufgrund des beschränkten Vorschriften zur Datenspeicherung sei für sich                 Anwendungsbereichs von Art. 95 EGV keine genommen keine Maßnahme der Strafverfol-                       weitreichenden Vorgaben für die Verwendung der gung. Die Diensteanbieter hätten nur solche                    gespeicherten Daten enthalten. Aus dieser Per- Daten zu speichern, die im Zuge der Bereit-                    spektive schont die Wahl von Art. 95 EGV als stellung von Kommunikationsdiensten erzeugt                    Rechtsgrundlage die Souveränität der Mitglied- oder verarbeitet würden und damit eng mit ihrer                staaten. sonstigen Geschäftstätigkeit verbunden seien.                  Die vom EuGH vorgenommene Abgrenzung der Die Frage des Zugangs zu und der Verwendung                    Rechtsgrundlagen behält auch nach einem mög- oder des Austausches von Daten zwischen                        lichen Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Behörden würden von den Bestimmungen der                       ihre Bedeutung. Zwar gilt dann für Rechtsakte Richtlinie nicht erfasst. Das von Irland als                   sowohl im Bereich der Zusammenarbeit in Gegenargument angeführte Urteil, in dem der                    Strafsachen als auch im Bereich des Binnen- EuGH ein Abkommen zwischen der EG und den                      markts das ordentliche Gesetzgebungsverfahren. USA über die Verbreitung von Fluggastdaten-                    Art. 82 des Vertrages über die Arbeitsweise der sätzen und deren Übermittlung durch die Flug-                  EU sieht aber einen besonderen Mechanismus gesellschaften an eine bestimmte Behörde der                   vor, mit dem grundlegende Aspekte der Straf- USA für nichtig erklärt hatte, stehe dem nicht                 rechtsordnung eines Mitgliedstaates geschützt entgegen. Denn in jener Entscheidung gehe es                   werden können („Notbremsemechanismus“). im Gegensatz zum nunmehr entschiedenen Fall Quellen und Literatur: - Urteil des EuGH vom 10. Februar 2009, Rs. C-301/06 – Irland/EP und Rat der EU. - Generalanwalt Bot, Schlussanträge vom 14. Oktober 2008, EuGH, Rs. C-301/06 – Irland/EP und Rat der EU. - Gabriele Britz, Europäisierung des grundrechtlichen Datenschutzes?, EuGRZ 2009, Heft 1. RR F. Arndt, Fachbereich WD 2 – Auswärtiges, Völkerrecht, Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe RRn z. A. Dr. Christina Last, Fachbereich WD 11 – Europa Tel.: (030) 227-33614, E-Mail: vorzimmer.wd11@bundestag.de Nr. 04/09 (2. März 2009)",
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