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"content": "Europa Urteil des EuGH über die Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie In seinem kürzlich ergangenen Urteil über die Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass diese keine Regelung der Strafverfolgung treffe, sondern den Zweck habe, durch harmonisierte Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung das Handeln der Telekommunikationsdienstleister im Binnenmarkt zu erleichtern. Das Urteil ist auf die Frage der Rechtsetzungskompetenz für diese Richtlinie beschränkt, die Vereinbarkeit der Vorrats- datenspeicherung mit den Grundrechten war nicht Verfahrensgegenstand. Rechtsrahmen cherung – den Schlussanträgen von Generalan- Im Jahr 2004, nach den Terroranschlägen vom walt Bot folgend – abgewiesen. Irland hatte seine 11. September 2001 in den USA und vom 11. Klage ausschließlich darauf gestützt, dass die März 2004 in Spanien, legten einige Mitglied- Regelungen der Richtlinie nicht in den Bereich staaten der Europäischen Union (EU), unter der Binnenmarktkompetenz fallen würden. Viel- ihnen Irland, dem Rat einen Vorschlag für einen mehr hätten solche Regelungen nur durch einen Rahmenbeschluss über die Vorratsspeicherung Rahmenbeschluss erlassen werden dürfen. Der von Daten vor, der u. a. die Vorbeugung und EuGH ist diesem Vorbringen nicht gefolgt und hat Verfolgung von Straftaten einschließlich des Ter- entschieden, dass die Regelungen zu Recht auf rorismus bezweckte. Dieser Vorschlag beruhte der Grundlage von Art. 95 EGV erlassen worden auf Rechtsgrundlagen aus dem Titel VI EU- sind. Die Verletzung von Grundrechten war hin- Vertrag (EUV), der Bestimmungen über die poli- gegen durch die Klägerin nicht gerügt worden. zeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Straf- Hintergrund dürfte sein, dass Irland mit dem sachen (sog. dritte Säule) enthält. Die Kommis- Rahmenbeschluss eine stärker in Grundrechte sion hingegen war der Ansicht, dass Teile der eingreifende Möglichkeit der Vorratsdaten- Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung, speicherung befürwortete. insbesondere über die Art der Daten und die Pointiert stellt der EuGH zu Beginn seiner Würdi- Dauer der Speicherung, in die Zuständigkeit der gung klar, dass es in dem Urteil nicht um die Ab- EG (sog. erste Säule) fielen, und legte einen grenzung der Kompetenzen zwischen EU und entsprechenden Richtlinienvorschlag vor, der Mitgliedstaaten gehe. Gegenstand des Verfah- insbesondere auf die Binnenmarktkompetenz des rens sei vielmehr die Frage, wie die Befugnisse Art. 95 EG-Vertrag (EGV) gestützt wurde. Der innerhalb der EU verteilt seien. Diese Ausfüh- Rat folgte der Ansicht der Kommission: Zusam- rungen des Gerichtshofs sind in zweierlei Hin- men mit dem Europäischen Parlament beschloss sicht interessant. Zum einen lässt sich die Diffe- er die angegriffene Richtlinie 2006/24/EG, wobei renzierung so deuten, dass der EuGH bereit ist, u. a. Irland gegen die Richtlinie stimmte. Die einen strengeren Maßstab anzulegen, wenn es Richtlinie soll die mitgliedstaatlichen Vorschriften um die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen über die Pflichten von Kommunikationsdienst- EU und Mitgliedstaaten geht. Zum anderen wird leistern zur Vorratsdatenspeicherung harmonisie- in besonderer Weise deutlich, dass der EuGH ren, u. a. die Kategorien der zu speichernden nicht zwischen Unionsrecht auf der einen und Daten, die Speicherungsfristen und die Datensi- „klassischem“ Gemeinschaftsrecht auf der ande- cherheit. Der Vorschlag zu dem Rahmenbe- ren Seite trennt. Das Gemeinschaftsrecht ist ein schluss, der einstimmig hätte verabschiedet wer- – wenn auch qualifizierter – Teil des einheitlichen den müssen, wurde nicht weiterverfolgt. Unionsrechts. Vor diesem Hintergrund lässt sich Urteil die EU als eine einheitliche Organisation mit Mit Urteil vom 10. Februar 2009 hat die große einer die verschiedenen „Säulen“ integrierenden Kammer des EuGH die Nichtigkeitsklage Irlands Rechtsordnung verstehen. gegen die Richtlinie über die Vorratsdatenspei- Nr. 04/09 (2. März 2009) ______________________________________________________________________________________________ Das Dokument gibt nicht notwendigerweise die Auffassung des Deutschen Bundestages oder seiner Verwaltung wieder und ist urheberrechtlich geschützt. Eine Verwertung bedarf der Zustimmung durch die Leitung der Abteilung W.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/15355/",
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"content": "-2- Nach Ansicht des EuGH bildet die Binnenmarkt- um eine Datenerhebung und -weiterleitung, die kompetenz der EG die einschlägige Rechts- gerade nicht für die Erbringung einer Dienst- grundlage: Eine Analyse der mitgliedstaatlichen leistung durch die Fluggesellschaft, sondern nur Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung habe zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zu ergeben, dass es große Unterschiede gebe, Strafverfolgungszwecken erforderlich war. sowohl was die Regelungsdichte als auch was Da die angegriffene Richtlinie nach Ansicht des die Art der gespeicherten Daten und ihre Spei- EuGH keine Regelungen zur polizeilichen und cherungsfrist betreffe. Es stehe zu erwarten, dass justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen trifft, weitere geplante Regelungen diese Unterschiede war nicht zu beurteilen, ob Vorschriften zur ausweiten würden. Die unterschiedlichen Ver- Vereinheitlichung des Binnenmarkts, die auch pflichtungen zur Vorratsdatenspeicherung hätten Regelungsbereiche der dritten Säule berühren, für die Diensteanbieter erhebliche wirtschaftliche ebenfalls auf der Grundlage des Art. 95 EGV Auswirkungen. Die Kommission hatte bereits bei hätten erlassen werden können. Es liegt in der Vorlage des Richtlinienentwurfs festgestellt, dass Sachlogik einer Harmonisierungskompetenz, die unterschiedlichen Verpflichtungen für diese dass neben der Verbesserung des Binnenmarkts Unternehmen bedeutende Kostenfaktoren betref- auch andere Regelungsziele, hier die Ermögli- fen und so zu einer Fragmentierung des Binnen- chung von Kriminalitätsbekämpfung, verfolgt markts führten. In einer solchen Situation sei es werden. Die Entscheidung des EuGH bewegt gerechtfertigt, das Ziel, den Binnenmarkt zu ver- sich damit in den klassischen Bahnen der wirklichen, durch den Erlass von Harmonisie- Binnenmarktrechtsprechung. rungsvorschriften zu verfolgen. Einordnung des Urteils Weiterhin hat der EuGH festgestellt, dass die Die Feststellungen des EuGH zur Rechtsgrund- angegriffene Maßnahme nicht als Rahmenbe- lage der Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie schluss hätte ergehen können, weil mit ihr Teile haben Auswirkungen auf die Reichweite des einer anderen Richtlinie über die Verarbeitung Grundrechtsschutzes durch die nationalen Ver- personenbezogener Daten und den Schutz der fassungsgerichte. So sind in Deutschland gegen- Privatsphäre der elektronischen Kommunikation wärtig Verfassungsbeschwerden sowie ein aus dem Jahr 2002 geändert werden. Vorschrif- Organstreit von Mitgliedern des Deutschen Bun- ten, die auf einer Rechtsgrundlage des EG- destages gegen Regelungen zur Vorratsdaten- Vertrags beruhen, könnten wegen Art. 47 EUV speicherung, die auch der Umsetzung der Richt- nicht durch Vorschriften, die auf der Grundlage linie dienen, beim Bundesverfassungsgericht an- des EU-Vertrags ergehen, geändert werden. hängig. Dieses kann in weitem Umfang die Ver- Schließlich hat der EuGH überprüft, ob die wendung der gespeicherten Daten auf ihre Ver- Richtlinie Regelungen zur polizeilichen und einbarkeit mit deutschen Grundrechten über- justiziellen Zusammenarbeit enthält, die nicht auf prüfen. Anders als der von Irland begehrte die Binnenmarktkompetenz gestützt werden Rahmenbeschluss kann die Richtlinie zur Vor- können. Die allein bezweckte Angleichung von ratsdatenspeicherung aufgrund des beschränkten Vorschriften zur Datenspeicherung sei für sich Anwendungsbereichs von Art. 95 EGV keine genommen keine Maßnahme der Strafverfol- weitreichenden Vorgaben für die Verwendung der gung. Die Diensteanbieter hätten nur solche gespeicherten Daten enthalten. Aus dieser Per- Daten zu speichern, die im Zuge der Bereit- spektive schont die Wahl von Art. 95 EGV als stellung von Kommunikationsdiensten erzeugt Rechtsgrundlage die Souveränität der Mitglied- oder verarbeitet würden und damit eng mit ihrer staaten. sonstigen Geschäftstätigkeit verbunden seien. Die vom EuGH vorgenommene Abgrenzung der Die Frage des Zugangs zu und der Verwendung Rechtsgrundlagen behält auch nach einem mög- oder des Austausches von Daten zwischen lichen Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Behörden würden von den Bestimmungen der ihre Bedeutung. Zwar gilt dann für Rechtsakte Richtlinie nicht erfasst. Das von Irland als sowohl im Bereich der Zusammenarbeit in Gegenargument angeführte Urteil, in dem der Strafsachen als auch im Bereich des Binnen- EuGH ein Abkommen zwischen der EG und den markts das ordentliche Gesetzgebungsverfahren. USA über die Verbreitung von Fluggastdaten- Art. 82 des Vertrages über die Arbeitsweise der sätzen und deren Übermittlung durch die Flug- EU sieht aber einen besonderen Mechanismus gesellschaften an eine bestimmte Behörde der vor, mit dem grundlegende Aspekte der Straf- USA für nichtig erklärt hatte, stehe dem nicht rechtsordnung eines Mitgliedstaates geschützt entgegen. Denn in jener Entscheidung gehe es werden können („Notbremsemechanismus“). im Gegensatz zum nunmehr entschiedenen Fall Quellen und Literatur: - Urteil des EuGH vom 10. Februar 2009, Rs. C-301/06 – Irland/EP und Rat der EU. - Generalanwalt Bot, Schlussanträge vom 14. Oktober 2008, EuGH, Rs. C-301/06 – Irland/EP und Rat der EU. - Gabriele Britz, Europäisierung des grundrechtlichen Datenschutzes?, EuGRZ 2009, Heft 1. RR F. Arndt, Fachbereich WD 2 – Auswärtiges, Völkerrecht, Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe RRn z. A. Dr. Christina Last, Fachbereich WD 11 – Europa Tel.: (030) 227-33614, E-Mail: vorzimmer.wd11@bundestag.de Nr. 04/09 (2. März 2009)",
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