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            "content": "Wissenschaftliche Dienste         Ausarbeitung                                Seite 3 WD 9 - 3000 - 076/20 Inhaltsverzeichnis 1.          Vorbemerkung                                                    4 2.          Betäubungsmittelrecht                                           5 2.1.        Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG                                                 5 2.2.        Weitere Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes               6 3.          Arzneimittelrecht                                               7 3.1.        Aktuelle Regelungen                                             7 3.1.1.      Definitionen                                                    7 3.1.2.      Prüfablauf                                                      8 3.2.        Zukünftige Regelungen                                          10 4.          Zusammenspiel von Betäubungsmittelgesetz und Arzneimittelgesetz                                             13 5.          Deutsche Studien und Problematik                               14 5.1.        Studienlage in Deutschland                                     14 5.2.        Bedeutung der 12. AMG-Novelle                                  15",
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            "content": "Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                          Seite 15 WD 9 - 3000 - 076/20 5.2. Bedeutung der 12. AMG-Novelle Die 12. AMG-Novelle im Jahr 2004 brachte umfangreiche Änderungen im Bereich der klinischen Prüfungen mit sich. Vor der Gesetzesänderung musste eine Ethikkommission dem Vorhaben zu- 54 stimmen, der Bundesoberbehörde gegenüber musste es jedoch nur angezeigt werden. Allerdings war es möglich, eine Ablehnung oder unterbliebene Zustimmung seitens der Ethikkommission zu überwinden, wenn die Behörde der Prüfung nach Eingang der Unterlagen innerhalb einer 55 Frist von zwei Monaten nicht widersprochen hatte. Mit der 12. AMG-Novelle wurde das Geneh- 56 migungsverfahren vor der Bundesoberbehörde, wie es heute durchzuführen ist, eingeführt. Kritisiert wurden schon kurz nach der Gesetzesänderung der erhebliche Bürokratieaufwand und 57 die damit gestiegenen Kosten für das Genehmigungsverfahren. Zudem wurde festgestellt, dass die Definition der klinischen Prüfung in § 4 Abs. 23 AMG nur wenige Ausnahmen zulasse und Prüfungen, die nicht von pharmazeutischen Unternehmen initiiert und unterstützt würden, auf- grund des Aufwands an Bedeutung verlören, da es so immer weniger unabhängige Studien 58                                                                                                   59 gebe. Außerdem seien auch die Kosten für Arzneimittelprüfungen erheblich gestiegen. So sind für die geplante klinische Prüfung zur Erforschung von Psilocybin beispielsweise 3,8 Millionen Euro veranschlagt. 2,2 Millionen Euro hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung 60 (BMBF) dafür schon bereitgestellt. Zwar gibt es für bestimmte Studien Erleichterungen - wie in § 40 Abs. 1b AMG, der eine Aus- nahme zur Probandenversicherungspflicht für Prüfungen mit zugelassenen Arzneimitteln ent- hält, wenn die Anwendung gemäß den in der Zulassung festgelegten Angaben erfolgt und Risiken und Belastungen durch zusätzliche Untersuchungen oder durch den Therapievergleich gering sind und soweit eine anderweitige Versicherung für Prüfer und Sponsor besteht. Jedoch trifft dies 54     Kösling/Wolf, in: Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 3. Auflage 2020, § 12, Rn. 118; Lippert, Die klinische Prüfung von Arzneimitteln nach der 12. Novelle zum AMG – eine erste Bestandsaufnahmen, in: Versicherungsrecht (VersR) 2005, 48. 55     Schlette, Ethik und Recht bei der Arzneimittelprüfung - Landesrechtliche Ethik-Kommissionen nach der 12. AMG-Novelle und die unfreiwillige Vorreiterrolle des Landes Berlin, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungs- recht 2006, 785. 56     Lippert, Die klinische Prüfung von Arzneimitteln nach der 12. Novelle zum AMG – eine erste Bestandsaufnah- men, in: VersR 2005, 48. 57     Lippert, Die klinische Prüfung von Arzneimitteln nach der 12. Novelle zum AMG – eine erste Bestandsaufnah- men, in: VersR 2005, 48. 58     Lippert, Die klinische Prüfung von Arzneimitteln nach der 12. Novelle zum AMG – eine erste Bestandsaufnah- men, in: VersR 2005, 48. 59     Maier/Zenz, Bedenkliche Entwicklung, in: Deutsches Ärzteblatt International 2010, 107, abrufbar unter: https://www.aerzteblatt.de/archiv/78424/Bedenkliche-Entwicklung. 60     Informationen zur Studie und deren Finanzierung sind abrufbar unter: https://mind-foundation.org/rese arch/psilocybin-depression-study/ (Stand: 21. September 2020).",
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