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"content": "Europa Das sog. zweite Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 228 EG-Vertrag und die Maßstäbe der Kommission zur Ermittlung von Zwangsgeld und Pauschalbetrag Deutschland ist mit der Umsetzung der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien zum Teil in Verzug. Die Bundesregierung hat bei Einbringung des Gleichbehandlungsgesetzes vorsorglich auf die möglichen Kostenfolgen hingewiesen und die Vorlage als besonders eilbedürftig gekenn- zeichnet. Die möglichen Sanktionen des Art. 228 EG sind in der Tat erheblich. Wird eine Richtli- nie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig umgesetzt, kann dies die Kommission im Ver- tragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG rügen und nach einem Vorverfahren den Europäi- schen Gerichtshof (EuGH) anrufen. Kommt der Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem Urteil nicht nach, kann die Kommission ein zweites Vertragsverletzungsverfahren einleiten und den Gerichtshof, verbunden mit einem Antrag auf Verhängung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, erneut anrufen (Art. 228 Abs. 2 EG). Die Kommission hat angekündigt, künftig parallel zum einen die Festsetzung eines Pauschalbetrags für den Zeitraum zwischen einer Ver- urteilung nach Art. 226 EG und einer zweiten Verurteilung gemäß Art. 228 EG und zum anderen die Verhängung von Zwangsgeld für den Zeitraum nach einer zweiten Verurteilung für den glei- chen Vertragsverstoß zu beantragen. Im April 2006 hat die Kommission im Zusammenhang mit der Nichtumsetzung der „Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft“ das Verfahren gemäß Art. 228 EG gegen Deutschland eingeleitet. I. Zweites Vertragsverletzungsverfahren (Art. Ziel des Verfahrens nach Art. 228 Abs. 2 EG ist 228 Abs. 2 EG) es, durch die Androhung von Sanktionen sicher- zustellen, dass Mitgliedstaaten ihre Vertrags- Mit dem sog. zweiten Vertragsverletzungsverfah- pflichten erfüllen und Zuwiderhandlungen gegen ren geht die Kommission gegen Mitgliedstaaten ein bestehendes EuGH-Urteil unverzüglich ab- vor, die nach einer ersten Verurteilung durch den stellen. Nach Art. 228 Abs. 2 EG hat der Ge- EuGH die aus dem Urteil resultierenden erforder- richtshof ausdrücklich die Möglichkeit, Sanktio- lichen Maßnahmen zur Behebung des Vertrags- nen zu verhängen. Auf Antrag der Kommission verstoßes nicht ergriffen haben. Das Vorverfah- kann er den säumigen Mitgliedstaat zur Zahlung ren entspricht dabei dem des Vertragsverlet- eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds zungsverfahrens nach Art. 226 EG. Zunächst verurteilen (Art. 228 Abs. 2 UAbs. 3 EG). Der gibt die Kommission dem betreffenden Mitglied- EuGH ist dabei an die Vorschläge der Kommis- staat Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu sion nicht gebunden und verfügt bei der Verhän- äußern. Ist sie der Ansicht, dass der Verstoß fort- gung der Sanktionsmittel über einen Ermessens- besteht, gibt sie eine mit Gründen versehene spielraum. Stellungnahme ab, in der dargestellt wird, inwie- weit der säumige Mitgliedstaat dem EuGH-Urteil nicht nachgekommen ist. Lässt der Mitgliedstaat II. Zwangsgeld und Pauschalbetrag (Art. 228 danach eine letzte Frist zur Behebung des Ver- Abs. 2 UAbs. 3 EG) tragsverstoßes verstreichen, kann die Kommissi- 1. Grundsätze on den EuGH anrufen. Die Kommission ist zwar zur Einleitung des Vorverfahrens verpflichtet, Entschließt sich die Kommission, den EuGH verfügt aber bei der Anrufung des Gerichtshofs anzurufen, muss sie die Höhe eines zu verhän- über einen Ermessensspielraum. genden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds Nr. 32/06 (12. Juni 2006)",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/15886/",
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"content": "-2- benennen, die sie den Umständen nach für an- • „die Verhängung eines Zwangsgelds für jeden gemessen hält (Art. 228 Abs. 2 UAbs. 2 EG). weiteren Tag, an dem der Staat dem Urteil nach In einer Mitteilung aus dem Jahr 2005 hat die Art. 228 Abs. 2 nicht nachkommt“, und Kommission die Maßstäbe konkretisiert, die sie • „die Zahlung eines Pauschalbetrags zur Ahn- bei der Beantragung einer Sanktion zu Grunde dung der Fortsetzung des Verstoßes für den legen will. Diese neue Kommissionsmitteilung Zeitraum nach dem ersten Urteil, in dem der ersetzt entsprechende Kommissionsmitteilungen Verstoß festgestellt wurde, bis zum Urteil nach aus den Jahren 1996 und 1997 und nimmt Be- Art. 228 Abs. 2 EG“. zug auf das grundlegende Urteil des EuGH vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache Kommission gegen Frankreich (EuGH, C-304/02), in dem der 2. Berechnung des Zwangsgelds Gerichtshof erstmal bestätigt hat, dass die in Art. 228 EG genannten finanziellen Sanktionen Die Kommission definiert das Zwangsgeld als (Zwangsgeld und Pauschalbetrag) nebenein- „Summe der Tagesätze, die ein Mitgliedstaat zu ander für den gleichen Verstoß verhängt wer- zahlen hat, wenn er einem Urteil des Gerichts- den können. hofs nicht nachkommt, und zwar gerechnet ab Die im Folgenden dargestellten Kriterien sollen dem Tag, ab dem das zweite Urteil des Ge- nach der Kommissionsmitteilung auf alle Ent- richtshofs gemäß Art. 228 Abs. 2 EG dem betref- fenden Mitgliedstaat zur Kenntnis gebracht wird, scheidungen zur Anrufung des Gerichtshofs an- gewendet werden, die nach dem 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Verstoßes“. gemäß Art. 228 EG zu treffen sind. Die Höhe des Tagessatzes berechnet sich laut Kommissionsmitteilung durch Multiplikation eines Maßgebend für die Höhe der Sanktion sei der Zweck, nämlich die wirksame Anwendung des einheitlichen Grundbetrages (600 Euro pro Tag) Gemeinschaftsrechts. Nach Ansicht der Kom- mit einem Schwerekoeffizienten (von 1 bis 20) und einem Dauerkoeffizienten (von 1 bis 3). mission müssen bei der Festlegung der Sanktion drei Kriterien zugrunde gelegt werden: Das Ergebnis wird mit einem festen Länderfaktor (für die Bundesrepublik 25,4) multipliziert, der - die Schwere des Verstoßes, sowohl die Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats - dessen Dauer, als auch seine Stimmenzahl im Rat berücksich- - die erforderliche Abschreckungswirkung, tigt. um einen erneuten Verstoß zu verhindern. Bei der Festlegung des Schwerekoeffizienten Die Sanktionen müssen den Umständen ange- messen und in Bezug auf den festgestellten Ver- will die Kommission die Bedeutung der ge- stoß und auf die Zahlungsfähigkeit des betref- meinschaftlichen Rechtsvorschriften, gegen fenden Mitgliedstaats verhältnismäßig sein. die verstoßen wurde, sowie die Folgen dieses Verstoßes sowohl für das Gemeinwohl als auch Kommt ein Mitgliedstaat über längere Zeit einem für die Interessen Einzelner berücksichtigen. Urteil des EuGH nicht nach, ist dies nach Auffas- Dabei stellen „Verstöße etwa gegen die Grund- sung der Kommission „an sich bereits ein schwe- rechte oder die im Vertrag festgelegten vier rer Verstoß gegen das Legalitätsprinzip und die Grundfreiheiten schwere Verstöße dar“. Die Klar- Rechtssicherheit in einer Rechtsgemeinschaft“. heit (bzw. Unklarheit oder Unverständlichkeit) der Oft stellten die Mitgliedstaaten zudem Verstöße verletzten Vorschrift sei ebenso zu berücksichti- erst in einem späten Stadium oder der Endphase gen wie die Auffassung eines Mitgliedstaates, des Verfahrens nach Art. 228 EG ab. Würde die die zur Durchführung des Urteils ergriffenen Kommission dem Gerichtshof ein Zwangsgeld Maßnahmen seien ausreichend. Weiter sei den mit Wirkung nach ergangenem Urteil gemäß Art. Interessen Einzelner und den Folgen des Ver- 228 Abs. 2 EG vorschlagen, zöge die verspätete stoßes für Privatpersonen und Wirtschaftsbetei- Abstellung des Verstoßes vor Urteilsverkündung ligte Rechnung zu tragen. gemäß Art. 228 Abs. 2 EG keinerlei Sanktion Mit Hilfe des Dauerkoeffizienten soll dem Zeit- nach sich. Dies sei keine wirksame Abschreck- ung. Daher müsse neben der Verhängung eines raum vom ersten Urteil des Gerichtshofes bis zur Zwangsgelds die gleichzeitige Verhängung eines Entscheidung der Kommission, den Gerichtshof gemäß Art. 228 EG anzurufen, Rechnung getra- Pauschalbetrags für festgestellte Vertragsverlet- zungen im Zeitraum nach dem den Vertragsver- gen werden. „Je nach Dauer des Verstoßes wird stoß feststellenden Urteil des Art. 226 EG und auf den einheitlichen Grundbetrag ein Multiplika- vor Urteilsverkündung gemäß Art. 228 Abs. 2 EG torkoeffizient von mindestens 1 und höchstens 3 möglich sein. angewandt, der ab der Verkündung des nach Art. 226 EG ergangenen Urteils mit 0,10/Monat Die Kommission hat daher in ihrer Mitteilung von berechnet wird“. 2005 angekündigt, künftig bei Anrufung des Ge- richtshofs gemäß Art. 228 folgende Sanktionen Der EuGH hat in dem o.g. Urteil bestätigt, dass der Dauer des Verstoßes sowohl beim Zwangs- beantragen zu wollen: geld als auch beim Pauschalbetrag Rechnung getragen werden muss, da jede dieser Sanktio- nen ihre eigene Funktion hat. Nr. 32/06 (12. Juni 2006)",
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"number": 3,
"content": "-3- Laut Kommissionsmitteilung wird die „Abschre- - Multiplikation eines einheitlichen Grundbetrags ckungswirkung durch den Faktor n, einen geo- mit einem Schwerekoeffizienten; metrischen Durchschnittswert, berücksichtigt, der - Multiplikation des Ergebnisses mit einem festen auf dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) und der Länderfaktor (Faktor n). Bei der Berechnung Stimmengewichtung im Rat beruht. Der Faktor n des Pauschalbetrags wird die Kommission den verbindet die auf dem BIP beruhende Zahlungs- gleichen Schwerekoeffizienten und den glei- fähigkeit und die Stimmenzahl jedes Mitglied- chen Faktor n wie beim Zwangsgeld heranzie- staats im Rat. Die auf diese Weise ermittelte For- hen“. Allerdings wird sie beim Pauschalbetrag mel führt zu einer angemessenen Differenzie- von einem niedrigeren Grundbetrag von 200 rung (von 0,36 bis 25,40) der Mitgliedstaaten“. Euro pro Tag ausgehen. Deutschland hat den Faktor 25,40. Im Unterschied zur Berechnung des Zwangs- Die Kommission behält sich jedoch das Recht gelds wird kein Dauerkoeffizient herangezogen, vor, „diesen Faktor zu ändern, wenn große Ab- da die Dauer des Verstoßes bereits durch die weichungen von den tatsächlichen Gegebenhei- Multiplizierung eines Tagessatzes mit der Anzahl ten eintreten oder wenn die Stimmengewichtung der Tage, an denen der Verstoß anhält, berück- im Rat geändert wird. Angesichts des aller Vor- sichtigt wird. aussicht nach proportional höheren BIP-Wachs- tums der neuen Mitgliedstaaten wird die Kom- Somit wird der Pauschalbetrag nach folgender mission auf jeden Fall nach drei Jahren eine Gesamtformel berechnet: Anpassung des Faktors n vornehmen“. Pb = GbPb x Sk x n x Vd Die Berechung des Zwangsgelds erfolgt somit Dabei sind: nach folgender Gesamtformel: Tz = (G × Sk × Dk) × n Pb = Pauschalbetrag; GbPb = Grundbetrag “Pauschalbetrag”; Sk = Schwerekoeffizient; n = Dabei sind: Faktor zur Berücksichtigung der Zahlungsfähig- keit des betreffenden Mitgliedstaats; Vd = anhal- Tz der Tagessatz für das Zwangsgeld, G der tende Dauer des Verstoßes in Tagen. Grundbetrag des Zwangsgelds, Sk der Schwere- koeffizient, Dk der Dauerkoeffizient und n der Faktor zur Berücksichtigung der Zahlungsfähig- keit des betreffenden Mitgliedstaats. 4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit In der Rechtssache Kommission gegen Spanien (C-278/01) hat der EuGH dargelegt, dass bei 3. Berechnung des Pauschalbetrags bestimmten Verstößen „eine vollständige Umset- zung der Richtlinie für die Mitgliedstaaten be- „Um dem abschreckenden Charakter des Pau- sonders schwierig“ sein kann. „Könnte ein be- schalbetrags und den Grundsätzen der Verhält- klagter Mitgliedstaat den Grad der Durchführung nismäßigkeit und der Gleichbehandlung in vol- der Richtlinie beträchtlich erhöhen, ohne kurzfris- lem Umfang Rechnung zu tragen“, zieht die tig eine vollständige Durchführung zu erreichen\", Kommission eine Methode zur Festsetzung des sei dies ebenfalls in Betracht zu ziehen. Dann – Pauschalbetrags heran, die aus zwei Komponen- so der Gerichtshof – „wäre eine Sanktion, die ten besteht. etwaige Fortschritte eines Mitgliedstaats bei der • einem festen Mindestpauschalbetrag (für Erfüllung seiner Verpflichtungen unberücksichtigt Deutschland 12,7 Mio. Euro) und ließe, weder den Umständen angemessen noch verhältnismäßig\". • einem Berechnungsmodus, bei dem ein Ta- gessatz mit der Anzahl der Tage, an denen die Daher will die Kommission in „solchen Situatio- Zuwiderhandlung nicht abgestellt ist, multipliziert nen, in denen ohne weiteres eine mathematische wird (gerechnet ab dem Tag der Urteilsverkün- Anpassung der Sanktionen an die Fortschritte dung gemäß Art. 226 EG bis zu dem Tag, an bei der Einhaltung der Bestimmungen erfolgen dem die Zuwiderhandlung abgestellt wird bzw. in kann, dem Gericht eine entsprechende Formel Fällen, in denen die Zuwiderhandlung fortbe- vorschlagen“. steht, dem Tag der Urteilsverkündung gemäß In Sonderfällen könne nach der Kommissionsmit- Art. 228 EG). teilung auch eine Aussetzung des Zwangsgelds Diese Berechnung kommt zur Anwendung, wenn gerechtfertigt sein. Denkbar sei dies, wenn ein sich aus ihr ein höherer Betrag als der Mindest- Mitgliedstaat angebe, alle erforderlichen Maß- pauschalbetrag ergibt. nahmen ergriffen zu haben und die Kommission die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfe. „Der bei der Festsetzung des Pauschalbetrags Weiterhin seien ausnahmsweise Fälle denkbar, zugrunde zu legende Tagessatz wird weitgehend in denen ein Mitgliedstaat alle erforderlichen berechnet wie der bei der Festsetzung des Maßnahmen getroffen hat, um dem Urteil nach- Zwangsgelds verwendete Tagessatz, d.h.: zukommen, aber es unvermeidlicherweise eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, bevor das ge- Nr. 32/06 (12. Juni 2006)",
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"number": 4,
"content": "-4- forderte Ergebnis eintritt. In solchen Situationen Der 22. Jahresbericht der Kommission über könnte es angebracht sein, dass der EuGH in die Kontrolle zur Anwendung des Gemein- seinem auf der Grundlage von Art. 228 EG ge- schaftsrechts in 2005 zählte am 31. Dezember fällten Urteil die Bedingungen und Vorausset- 2004 insgesamt 4489 Vertragsverletzungsver- zungen für eine Aussetzung festlegt und auch fahren, davon 412 gegen Deutschland. Insge- vorsieht, dass die Kommission überprüfen kann, samt 73 Verfahren waren nach Art. 228 EG er- ob die Bedingungen für den Anfang und das öffnet, davon fünf gegen Deutschland. Ende der Aussetzung erfüllt sind“. In einer Entschließung von Mai 2006 zu dem 21. und 22. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle des Gemeinschaftsrechts begrüßt das III. Zusammenfassung Europäische Parlament (EP) die neue Kom- Grundsätzlich droht bei Nichterfüllung der durch missionsmitteilung zur Anwendung des Art. 228 den EuGH in einem Urteil nach Art. 226 EG aus- EG und fordert ausdrücklich die Anwendung der gesprochenen erforderlichen Maßnahmen die dort niedergelegten Grundsätze für alle Fälle, in Einleitung eines Verfahrens nach Art. 228 Abs. 2 denen bereits Mahnschreiben oder mit Gründen EG. Damit könnte die Festsetzung des Mindest- versehene Stellungnahmen nach Art. 228 EG pauschalbetrags (von 12,7 Mio. Euro für ergangen sind oder in denen ein Verfahren nach Deutschland) oder eines höheren, nach den dar- Art. 226 EG anhängig ist. gelegten Grundsätzen zu errechnenden Pau- Das EP fordert in der genannten Entschließung schalbetrags verbunden werden. darüber hinaus eine verstärkte Zusammenarbeit Im Falle einer Verurteilung und der Festsetzung zwischen den nationalen Parlamenten und dem eines Zwangsgelds durch den EuGH nach Art. EP bei der Kontrolle der Anwendung des Ge- 228 Abs. 2 EG könnte sich so etwa für Deutsch- meinschaftsrechts. Dadurch soll eine größere land – nach den Berechnungsmodalitäten ent- demokratische Legitimität und Bürgernähe er- sprechend der Kommissionsmitteilung – ein Ta- reicht werden. Insbesondere wird die Kommissi- gessatz von mindestens 15.240 Euro multipliziert on nachdrücklich vom EP aufgefordert, ihre Jah- mit dem Schwerekoeffizienten (1 – 20) und dem resberichte über die Kontrolle der Anwendung Dauerkoeffizienten (1 – 3) ergeben. des Gemeinschaftsrechts den nationalen Parla- menten zu übermitteln. Bislang gab es drei Verurteilungen gemäß Art. 228 EG. Quellen: - Europäische Kommission, Mitteilung zur Anwendung von Art. 228 EG, SEK(2005)1658. - Europäische Kommission, Financial Penalties for Member States who fail to comply with Judgments of the European Court of Justice: European Commission clarifies rules, MEMO/05/482, 14. Dezember 2005. - Europäischer Gerichtshof, Jahresbericht 2005, http://curia.eu.int/de/instit/presentationfr/index.htm. - Europäische Kommission, 22er Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2004), KOM(2005) 570, 5. November 2005. - Europäisches Parlament, Entschließung zu dem 21. und 22. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle des Gemeinschaftsrechts (2003 und 2004), P6_TA-PROV(2006)0202. - Baddenhausen-Lange, Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG, Deutscher Bundestag, Fach- bereich XII, 73/05, 10. März 2005. - Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 24. EL, München 2004. - Schlichting, Neue Wege bei Sanktionen gegen Mitgliedstaaten nach Art. 228 Abs. 2 EG-Vertrag?, Deutscher Bundestag, Fachbereich XII, 144/04, 29. Oktober 2004. - Streinz, EUV/ EG, München, 2003. Heike Baddenhausen, Johannes Dietrich, Fachbereich 11 – Europa, Tel.: (030) 227-33614, E-mail: vorzimmer.wf12g@bundestag.de Nr. 32/06 (12. Juni 2006)",
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