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"content": "Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Dokumententyp: Sachstand Sachstand Titel:Beteiligung Zur Zur Beteiligung von Bundesländern von Bundesländern bei Maßnahmen bei Maßnahmen der der Unterhaltung Unterhaltung von von Bundeswasserstraßen Bundeswasserstraßen © 2022 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 028/22",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 8 - 3000 - 028/22 Zur Beteiligung von Bundesländern bei Maßnahmen der Unterhaltung von Bundeswasserstraßen Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 028/22 Abschluss der Arbeit: 31. März 2022 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Disclaimer: Die Wissenschaftlichen Die Wissenschaftlichen Dienste des Dienste DeutschendesBundestages Deutschen Bundestages unterstützenunterstützen diedes die Mitglieder Mitglieder desBundestages Deutschen Deutschen bei ihrer mandatsbezogenen Bundestages Tätigkeit. IhreTätigkeit. bei ihrer mandatsbezogenen ArbeitenIhre geben nicht die Arbeiten Auffassung geben nicht diedes Deutschen Auffassung desBundestages, eines sei Deutschen Bundes ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung tages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantworder Verfasse rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit tung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge geben nur den zum ordneten des Zeitpunkt Bundestagesderdar. Erstellung des Textes Die Arbeiten könnenaktuellen Stand wieder und stellen der Geheimschutzordnung eine individuelle des Bundestages Auftragsarbeit unterliegende, ge schützte für einenoder andere nicht Abgeordneten deszur Veröffentlichung Bundestages dar. Diegeeignete ArbeitenInformationen enthalten. Eine beabsichtigte können der Geheimschutzordnung Weitergabe des Bundestages oder unter Veröffentlichung ist vorab liegende, geschützte dem jeweiligen oder andere nicht zur Fachbereich anzuzeigen Veröffentlichung undInformationen geeignete nur mit Angabe der Quelle enthalten. zulässig. Eine Der Fach beabsichtigte bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 8 - 3000 - 028/22 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Unterhaltungszuständigkeiten für die Elbe 4 3. Einwendungsausschluss aufgrund der Beteiligung an der Planfeststellung 4 4. Zu Grenzen landesrechtlicher Genehmigungserfordernisse 8",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 4 WD 8 - 3000 - 028/22 1. Einleitung Dieser Sachstand beleuchtet – in Ergänzung zur Dokumentation der Wissenschaftlichen Dienste 1 WD 8 - 3000 - 011/22 – die Beteiligung angrenzender Bundesländer bei der gewässerseitigen Ein bringung von Unterhaltungsbaggergut in Bundeswasserstraßen. 2. Unterhaltungszuständigkeiten für die Elbe Der Freien und Hansestadt Hamburg obliegt die Verantwortung für die Unterhaltungsbaggerei für den auf hamburgischem Staatsgebiet liegenden Teil der Unterelbe vom Hamburger Hafen bis 2 Hamburg-Tinsdal (sog. Delegationsstrecke). Die Aufgaben übernimmt die Hamburg Port Autho rity AöR (HPA). Der Bund verantwortet den sich anschließenden Elbteil von Hamburg-Tinsdal bis zur Elbmündung (sog. Bundesstrecke). Zuständig sind die Wasser- und Schifffahrtsämter der 3 Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV). 3. Einwendungsausschluss aufgrund der Beteiligung an der Planfeststellung 4 Gemäß § 14 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) bedarf der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung von Bundeswasserstraßen der vorherigen Planfeststellung. Für das Planfest 5 stellungsverfahren gelten die §§ 72 - 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nach Maß gabe des WaStrG. Ist ein Bundesland von dem Ausbau einer Bundeswasserstraße oder von den Unterhaltungsmaß nahmen im Zuge des Ausbaus betroffen, so erfolgt dessen Beteiligung im Wege eines Anhörungs verfahrens (§ 73 VwVfG). Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ab lauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen pri vatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 VwVfG). Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die 1 Wissenschaftliche Dienste, Dokumentation WD 8 - 3000 - 011/22 vom 3.3.2022, „Umweltrechtliche Aspekte der Sedimentverbringung in Gewässer“. 2 Nach einem Zusatzvertrag zum Staatsvertragsgesetz von 1921 zwischen dem Reich und u.a. Hamburg wurde die Verwaltung und Unterhaltung eines Teils des Elblaufes auf Hamburger Gebiet auf Hamburg übertragen. Siehe auch § 45 Abs. 5 WaStrG. 3 Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe-Nordsee, Zuständigkeitsbereich des WSA Elbe-Nordsee, https://www.gdws.wsv.bund.de/Webs/WSA/Elbe-Nordsee/DE/4_Elbe-Nordsee/2_Zustaendigkeitsbereich/zusta endigkeitsbereich_node.html. 4 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.5.2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.8.2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet.de/wastrg/BJNR201730968.html. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.1.2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/VwVfG.pdf.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 5 WD 8 - 3000 - 028/22 Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen und Stellungnah men mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Ein wendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern (§ 73 Abs. 6 VwVfG). Gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit eines Vorhabens ein schließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststel lung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Ein Planfeststellungsbeschluss entfaltet damit u.a. eine Genehmigungswirkung. Maßgebend für den Inhalt und den Umfang der Genehmigungswirkung ist der Planfeststellungsbeschluss in Ge 6 stalt seiner Bekanntmachung gegenüber dem Vorhabensträger. Im Planfeststellungsbeschluss so wie durch Bezugnahme auf die Planunterlagen sind die Maßnahmen ausdrücklich und konkret 7 zu bezeichnen, die durch die Ausführung des Vorhabens notwendig werden. Der Planfeststellungsbeschluss der Freien und Hansestadt Hamburg zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe vom 23. April 2012 betrifft den Ausbau der Hamburger Delegations 8 strecke. Zur Baggergutverbringung finden sich darin u.a. folgende Bestimmungen: „2.1. Der Vorhabensträger hat Art und Umfang der Unterhaltungsbaggerung räumlich und mengenmäßig zu dokumentieren. 2.2. Bei der Baggerung und Umlagerung bzw. Verbringung des Baggerguts sind die Regelun gen der „Gemeinsamen Übergangsbestimmungen zum Umgang mit Baggergut im Küstenbe reich“ (GÜBAK 2009) bzw. die „Handlungsanweisung für den Umgang mit Baggergut im Bin 9 nenland“ (HABAG 2000) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.“ Im Planfeststellungsbeschluss wird infolge der Ausbaumaßnahme eine Erhöhung der Unterhal tungsbaggermengen in der gesamten Fahrrinne von Unter- und Außenelbe von ca. 11,3 Mio. 3 3 m /Jahr auf ca. 12,43 Mio. m /Jahr und damit um schätzungsweise 10 % prognostiziert („worst- 10 case-Annahme“). Eine exakte Berechnung der zukünftigen Unterhaltungsbaggermengen sei nach Einschätzung der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) nicht möglich. Dies ergebe sich vor 6 Stelkens/Bonk/Sachs/Neumann/Külpmann, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 75 Rn. 7. 7 Ebenda, VwVfG § 74 Rn. 154. 8 Planfeststellungsbeschluss der Freien und Hansestadt Hamburg zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Au ßenelbe vom 23.4.2012 (im Folgenden: „PlfBeschluss“), https://www.hamburg-port-authority.de/fileadmin/u ser_upload/Planfeststellungsbeschluss_FHH_-_BWVI_vom_23.04.2012.pdf, S. 27. 9 PlfBeschluss (Fn. 8), S. 58. 10 PlfBeschluss (Fn. 8), S. 429, 641, 958. Die Mengenprognosen zur Unterhaltungsbaggerung wurden seitens ver schiedener am Planfeststellungsverfahren Beteiligter bezweifelt. Siehe PlfBeschluss (Fn. 8), S. 2.565.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 6 WD 8 - 3000 - 028/22 allem aus der Unkenntnis über die Art und Abfolge der bestimmenden hydrologischen und mete orologischen Verhältnisse (z.B. Sturmfluten, Oberwasserabfluss) in den Jahren und Jahrzehnten 11 nach dem Ausbau, sowie aus dem Einfluss der zukünftigen Unterhaltungsstrategie. Die Umlagerung des im Zuge der Gewässerunterhaltung anfallenden Baggerguts werde nach An gaben im Planfeststellungsbeschluss auf den regulären Umlagerungsstellen der Unterhaltung 12 stattfinden. Die Eignung u.a. der Umlagerungsstelle Neuer Lüchtergrund sei Gegenstand der An tragsunterlage H.1f (Gutachten zum Verbringungskonzept für Umlagerungen im Medembogen und im Neuen Luechtergrund) sowie der Planänderungsunterlagen III (Gutachten der BAW, To 13 pographievergleich 2003-2006, Umlagerung von Ausbaubaggergut). Beide Dokumente sind nicht planfestgestellt, aber in die planerische Abwägung eingeflossen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in mehreren Entscheidungen zu Planfeststellungsbe schlüssen betreffend die Weser- und Elbvertiefung Stellung genommen. Zur Weservertiefung ergingen seitens des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit Datum vom 11. Juli 2013 ein an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichteter Vorlagebeschluss und ein an die Verfahrensbe teiligten gerichteter Hinweisbeschluss. In letztgenannter Entscheidung gab das BVerwG den Ver fahrensbeteiligten zu bedenken, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss für die Weser vertiefung an einer Reihe von beachtlichen Fehlern leide, von denen – beim seinerzeitigen Beur teilungsstand – jeder für sich zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des 14 Planfeststellungsbeschlusses führe. Für formell rechtsfehlerhaft erachtete der Senat den Plan feststellungsbeschluss, weil dieser gegen Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglich 15 keitsprüfung (UVPG) verstoße. Die zugrunde liegende Planung umfasse – so der Senat – drei Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts, für die auch drei Umweltverträglichkeitsprüfungen 16 erforderlich gewesen seien. Zum Gegenstand einer Planfeststellung führte das BVerwG aus: „Grundsätzlich bestimmt der Träger eines Vorhabens zwar dessen Gegenstand. Er ist dabei aber rechtlichen Grenzen unterworfen. Solche Grenzen bestehen, wenn eine zusammenhän gende Maßnahme in zwei oder mehr Abschnitte geteilt wird. Solche Grenzen bestehen aber auch umgekehrt, wenn zwei oder mehr geplante Maßnahmen vom Träger als ein Vorhaben behandelt werden. Verfolgt der Vorhabensträger mit mehreren Maßnahmen verschiedene Ziele und können diese Maßnahmen unabhängig von einander verwirklicht werden, ohne 11 PlfBeschluss (Fn. 8), S. 241, 323. Gegen die lediglich prozentuale Abschätzung der Entwicklung der Unterhal tungsbaggermengen im Planfeststellungsbeschluss sei nach Auffassung des BVerwG nichts zu erinnern. BVerwG, Urteil vom 9.2.2017, 7 A 2/15, 7 A 2/15 (7 A 14/12) „Elbvertiefung“, zitiert nach juris - Rn. 107. 12 PlfBeschluss (Fn. 8), S. 2.420. 13 PlfBeschluss (Fn. 8), S. 2.571. 14 BVerwG, Beschluss vom 11.7.2013, 7 A 20/11, zitiert nach juris – Rn. 3. 15 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.3.2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10.9.2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/UVPG.pdf. 16 BVerwG, Beschluss vom 11.7.2013, 7 A 20/11, zitiert nach juris – Rn. 13 ff.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 7 WD 8 - 3000 - 028/22 dass die Erreichung des Ziels einer Maßnahme durch Verzicht auf die anderen Maßnahmen auch nur teilweise vereitelt würde, handelt es sich auch um mehrere Vorhaben. Der Vorha bensträger kann dann nicht zwei Vorhaben als ein Vorhaben bezeichnen und damit verhin dern, dass über die Zulassung jedes der beiden Vorhaben von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen einer gesonderten fachplanerischen Abwägung der für und gegen das einzelne 17 Vorhaben sprechenden Belange entschieden wird.“ Hinsichtlich einer insbesondere dem Schutz der Fischart Finte dienenden Auflage zur Regelung der Baggerarbeiten im Planfeststellungsbeschluss formulierte das BVerwG: „Die Auflage geht davon aus, dass Baggerungen (hier Hopperbaggerungen), die in früheren Planfeststellungsbeschlüssen gestattet worden sind, weiterhin zulässig bleiben. Dies trifft nicht zu. Die erstmalige Herstellung der Ausbautiefe und die laufenden Unterhaltungsbagge rungen dienen allein der Verwirklichung und der Unterhaltung der mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhaben. Sie finden - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - in Tiefen statt, die unterhalb der in früheren Plan feststellungsbeschlüssen planfestgestellten Tiefen der Flusssohle liegen. Schon deshalb sind dort Baggerungen auf der Grundlage früherer Planfeststellungsbeschlüsse unzulässig. Inwie weit sich durch den Planfeststellungsbeschluss die Menge des Baggerguts erhöht, ist - entge 18 gen der Auffassung der Beklagten - für die Zulässigkeit der Baggerungen ohne Bedeutung.“ Zum Verbleib der vorhabenbedingt entstehenden Unterhaltungsbaggergutmengen äußerte sich das BVerwG in diesem Kontext nicht. Deutlich wird aus den Ausführungen des BVerwG aber, dass der tatsächliche und rechtlich erforderliche Inhalt eines Planfeststellungsbeschlusses maß geblich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt. Die Reichweite der Genehmigungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses zur Fahrrinnenan passung von Unter- und Außenelbe vermag hier nicht abschließend beurteilt zu werden. Eine sol che Einzelfallprüfung ist auch nicht Aufgabe der Wissenschaftlichen Dienste. Es dürfte aber viel dafür sprechen, dass neben der Fahrrinnenanpassung selbst auch die Unterhaltung der Fahrrinne und die Verbringung des Unterhaltungsbaggergutes zu den im Planfeststellungsbeschluss be 19 zeichneten Umlagerungsstellen Bestandteile des Vorhabens sind, sodass den diesbezüglichen Feststellungen insofern eine Genehmigungswirkung zukäme. Ausbau, Unterhaltungsbaggerei und Verbringung des Baggergutes dürften in einem so engem Bezug zueinander stehen, dass eine Auf teilung in einzelne Planfeststellungen den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen des Fachpla nungsrechts zuwider laufen würde. Eine Beteiligung der Bundesländer Niedersachsen und Schleswig-Holstein zu Fragen der Ver bringung des Unterhaltungsbaggergutes fand im Rahmen des dem Planfeststellungsbeschluss der Freien und Hansestadt Hamburg zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe vom 23. April 2012 vorgelagerten Planfeststellungsverfahrens statt. 17 Ebenda, Rn. 5. 18 Ebenda, Rn. 35. 19 In diesem Sinne auch PlfBeschluss (Fn. 8), S. 1.428.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 8 WD 8 - 3000 - 028/22 4. Zu Grenzen landesrechtlicher Genehmigungserfordernisse Über die vorgenannte Beteiligung am Planfeststellungsverfahren hinausgehend stehen angrenzen den Bundesländern hinsichtlich der Einbringung von Unterhaltungsbaggergut in Bundeswasser straßen keine Blockademöglichkeiten aufgrund landesrechtlicher Genehmigungserfordernisse zu. Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen dienen, bedürfen gemäß § 7 Abs. 3 WaStrG keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Bei der Umlagerung von Unterhaltungsbaggergut an der Elbmündung bei Cuxhaven (Neuer Lüch tergrund) und nördlich der Insel Scharhörn dürfte es sich um solche von landesrechtlichen Zu 20 lassungserfordernissen freigestellten Unterhaltungstätigkeiten handeln. Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn Unterhaltungsbaggergut in anderen Gewässern als Bun deswasserstraßen eingebracht werden soll. In dieser Konstellation gilt die Befreiung von landes rechtlichen Genehmigungserfordernissen gemäß § 7 Abs. 3 WaStrG nicht. So erteilte etwa Schles wig-Holstein die wasserrechtliche Erlaubnis, die naturschutzrechtliche Genehmigung und das wasserwirtschaftliche Einvernehmen für das Einbringen von Baggergut im Küstengewässer Schles 21 wig-Holsteins bei der Tonne E3 südlich von Helgoland. *** 20 Ausführliche Darstellung in: Wissenschaftliche Dienste, Dokumentation WD 8 - 3000 - 011/22 vom 3.3.2022, „Umweltrechtliche Aspekte der Sedimentverbringung in Gewässer“. Von einer kurzfristigen Nutzung der Hamburger Außenelbe vor der Insel Scharhörn sieht die Freie und Hanse stadt Hamburg im Rahmen der Frühjahrskampagne 2022 ab. https://www.hafen-ham burg.de/de/presse/news/verbringung-von-baggergut-aus-hamburger-bundeswasserstrasse-startet-am-18-maerz- 2022/. Siehe auch mediale Berichtserstattung: https://www.welt.de/regionales/hamburg/ar ticle237607369/Keine-Schlickverklappung-vor-Scharhoern-in-diesem-Fruehjahr.html. 21 HPA (2017), Tonne E3 – Hamburger Baggergut in der Nordsee, https://www.hamburg-port-authority.de/filead min/user_upload/Baggern_und_Umlagern_FI_Tonne_E3_WEB.pdf. Vgl. auch Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Schleswig-Holstein (2021), Pressemitteilung, Hamburger Baggergut: Schleswig-Holstein und Hamburg verständigen sich auf zusätzliche Sedimentverbringung an der Tonne E3, https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/V/Presse/PI/2021/0621/210604_PI_Bagger gut.html;jsessionid=CD65A8FEA69CE3B4D076BE453A9A08BD.delivery1-replication.",
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