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"content": "Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Kurzinformation Dokumententyp: Kurzinformation Verfassungsrechtliche Titel: Verfassungsrechtliche FragenFragen im Kontext im Kontext mit der mit Genehmigung der Genehmigung von von Kriegswaffenexporten Kriegswaffenexporten 1. Rechtsnatur der sog. „Rüstungsexportrichtlinien“ der Bundesregierung Bei den „Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und 1 sonstigen Rüstungsgütern“ (im Folgenden: Rüstungsexportrichtlinien) handelt es sich um eine kabinettsinterne Richtlinie, die weder im Außenverhältnis gegenüber Dritten (Rüstungsunterneh 2 men usw.) noch nach innen eine rechtliche Bindung erzeugt, sondern rein politischer Natur ist. Für Waffenlieferungen in die Ukraine ist der Grundsatz Nr. III. 7. der Rüstungsexportrichtlinien einschlägig, der wie folgt lautet: „Die Lieferung von Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern wird nicht genehmigt in Länder, die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind oder wo eine solche droht […]. Lieferungen an Länder, die sich in bewaffneten äußeren Konflikten befinden oder bei de nen eine Gefahr für den Ausbruch solcher Konflikte besteht, scheiden deshalb grundsätzlich aus, sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VN-Charta vorliegt.“ Entscheidend ist die Ausnahmeklausel hinsichtlich des Selbstverteidigungsrechts gem. Art. 51 VN-Charta. Dieses Recht kann die Ukraine angesichts der russischen Invasion zweifelsohne für sich in Anspruch nehmen. 1 Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/politische-grundsaetze-fuer-den-export-von-kriegswaffen- und-sonstigen-ruestungsguetern.pdf?__blob=publicationFile. 2 Außenwirkung und Vertrauensschutz im Rüstungsexportbereich zeitigen erst die vom Bundesamt für Wirt schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – einer Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz – entsprechend erlassenen Verwaltungsakte. WD 2 - 3000 - 023/22 (25.03.2022) © 2022 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Disclaimer: Dienste des Dienste Die Wissenschaftlichen DeutschendesBundestages unterstützenunterstützen Deutschen Bundestages die Mitglieder diedes Deutschen Mitglieder desBundestages Deutschen bei ihrer mandatsbezogenen Bundestages Tätigkeit. IhreTätigkeit. bei ihrer mandatsbezogenen ArbeitenIhre geben nicht die Arbeiten Auffassung geben nicht diedes Deutschen Auffassung desBundestages, eines sei Deutschen Bundes ner Organe tages, eines oder seinerder Bundestagsverwaltung Organe wieder. Vielmehr oder der Bundestagsverwaltung liegen wieder. sie in der Vielmehr fachlichen liegen Verantwortung sie in der der Verfasse fachlichen Verantwor rinnen tung derund Verfasser sowie Verfasserinnen undder Fachbereichsleitung. Verfasser Arbeiten der Wissenschaftlichen sowie der Fachbereichsleitung. Dienste geben nurDienste Arbeiten der Wissenschaftlichen den zum Zeit geben punkt nur dender Erstellung zum Zeitpunkt desder Textes aktuellen Erstellung des Stand Texteswieder undStand aktuellen stellen eine individuelle wieder Auftragsarbeit und stellen eine fürAuftragsarbeit individuelle einen Abge ordneten für einen des Bundestages Abgeordneten desdar. Die Arbeiten Bundestages dar.können der Geheimschutzordnung Die Arbeiten des Bundestages können der Geheimschutzordnung unterliegende, des ge Bundestages unter schützte liegende,oder andereoder geschützte nichtandere zur Veröffentlichung geeignete Informationen nicht zur Veröffentlichung enthalten. Eine geeignete Informationen beabsichtigte enthalten. Weitergabe oder Eine beabsichtigte Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorabFachbereich anzuzeigen dem jeweiligen und nur Fachbereich mit Angabe anzuzeigen undder nurQuelle zulässig. mit Angabe der Der Fach Quelle bereich zulässig.berät über die dabei Der Fachbereich zu berücksichtigenden berät Fragen. über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Verfassungsrechtliche Fragen im Kontext mit der Genehmigung von Kriegswaffenexporten 2. Zur Notwendigkeit der Exportgenehmigung durch die Bundesregierung als Kollegialorgan Der Export von Kriegswaffen bedarf der Genehmigung der Bundesregierung. Dies ergibt sich aus Artikel 26 Absatz 2 Grundgesetz: „Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in den Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“ Bei dem Bundesgesetz handelt es sich um das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG). Die ses regelt in seinem § 11 Absatz 1, dass es für den Export von Kriegswaffen grundsätzlich einer vorherigen Genehmigung durch die Bundesregierung bedarf. Mit der Bundesregierung ist dabei das Kollegialorgan im Sinne des Art. 62 GG, bestehend aus dem Bundeskanzler und den einzel nen Bundesministern, gemeint. Nach § 11 Abs. 2 KrWaffKontrG kann diese Genehmigungszuständigkeit jedoch an die jeweils ressortzuständigen Bundesminister übertragen werden. Von dieser Ermächtigungsmöglichkeit hat die Bundesregierung durch die „Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle 3 von Kriegswaffen“ Gebrauch gemacht. Über die Verfassungsmäßigkeit einer Delegation von Zuständigkeiten der Bundesregierung auf einzelne Bundesminister besteht seit langem verfassungsrechtlicher Streit. So wird in der Litera tur die Auffassung vertreten, dass Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG keine Entscheidung des Kabinetts ver 4 lange, sondern eine Delegationsbefugnis beinhalte. Andere Teile der Literatur lehnen im Falle 5 der Rüstungsexportkontrolle eine solche Delegationsbefugnis ab. Das Bundesverfassungsgericht führte in seinem Urteil aus dem Jahr 2014 zu verfassungsrechtlichen Fragen der Selbstorganisa tion der Bundesregierung aus: „Bei Regelungen des Grundgesetzes, die eine Entscheidungszuständigkeit der Bundesregierung vor sehen, ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass es eines Beschlusses des gesamten Kabinetts bedarf (BVerfGE 91, 148 <166>; 115, 118 <149>; 132, 1 <21>). Ausnahmsweise können unter dem Begriff der Bundesregierung jedoch auch die jeweils ressortzuständigen Minister verstanden wer den, wenn Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung eine solche Auslegung gebieten (BVerfGE 26, 338 <396>).“ 3 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrGDV 1) vom 1. Juni 1961, https://www.gesetze-im-internet.de/krwaffkontrgdv_1/BJNR006490961.html. 4 Vgl. Pottmeyer, Kriegswaffenkontrollgesetz, 2. Aufl. 1994, § 11 Rn. 2; Hernekamp, in: v. Münch/Kunig, Grund gesetz-Kommentar, Bd. 2, 6. Aufl. 2012, Art. 26 Rn. 29. 5 Vgl. Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, März 2014, Art. 26 Rn. 56; Pernice, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 26 Rn. 28; Streinz, Artikel 26 GG, in: Sachs, Grundgesetz, München: Beck, 9. Auflage 2021, Rn. 46 Hillgru ber, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 26 Rn. 12. Fachbereich WD 2 (Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe)",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 3 Verfassungsrechtliche Fragen im Kontext mit der Genehmigung von Kriegswaffenexporten Jedoch hat das BVerfG die Streitfrage nicht abschließend entschieden: „Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Bundesregierung zur Einrichtung des Bundessi cherheitsrates und zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Kriegswaffenexportanträge auf diesen oder auf einzelne Bundesminister berechtigt ist.“6 3. Der Bundessicherheitsrat und Waffenlieferungen an die Ukraine Dem Bundessicherheitsrat (BSR) – einem geheim tagenden Kabinettsausschuss der Bundesregie rung – gehören nach § 2 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrats die Bundesmi nister des Auswärtigen, des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz, der Finanzen, für Wirt schaft und Energie, der Verteidigung, für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und 7 die Chefin oder der Chef des Bundeskanzleramts an. Nach Auffassung des BVerfG „steht der Teilnahme des Bundessicherheitsrates am Kernbereichs schutz nicht entgegen, dass an dessen Sitzungen neben Regierungsmitgliedern auch der Chef des Bundeskanzleramtes, der Generalinspekteur der Bundeswehr, die Chefs des Bundespräsidialam tes und des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, die Beauftragte der Bundesre gierung für Fragen der Abrüstung und Rüstungskontrolle sowie bei Bedarf weitere Dritte teilneh men können. Hierdurch verliert das Gremium nicht den direkten Bezug zu der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung, der die Genehmigungsentscheidungen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 8 GG vorbehalten sind.“ Für die derzeitigen Waffenlieferungen aus Bundeswehrbeständen an die Ukraine hat die Vertei digungsministerin eine Genehmigung zur Ausfuhr beim Bundessicherheitsrat beantragt, was 9 Medienberichten zufolge angeblich eine „reine Formsache“ sei. *** 6 BVerfGE 137, 185. Urteil des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 – Rn. 148, http://www.bverfg.de/e/es20141021_2bve000511.html. 7 Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrates, https://dserver.bundestag.de/btd/18/057/1805773.pdf. 8 BVerfGE 137, 185. Urteil des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 – Rn. 149. 9 Tagesschau vom 23. März 2022, „Deutschland will weitere Waffen liefern“, https://www.tagesschau.de/in land/innenpolitik/deutschland-waffenlieferung-ukraine-103.html. Fachbereich WD 2 (Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe)",
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