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"content": "LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1484 (15/1329) 24.07.2015 ANTWORT zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Steigende Häufigkeit der Abfrage von Kontostammdaten im Saarland Vorbemerkung des Fragestellers: „Mit der Begründung, die Finanzströme des Terro- rismus aufzudecken, wurde im Jahre 2002 das Kontoabrufverfahren eingeführt. Seit dem 01.04.2003 sind sämtliche in Deutschland tätigen Banken verpflichtet, die entsprechenden Stamm- daten aller Konten aller ihrer Kunden für das au- tomatisierte Kontenabrufverfahren nach § 24c Kreditwesengesetz bereitzuhalten. Lediglich unter besonderen Voraussetzungen kann eine Bank ei- ne Ausnahmeregelung hierzu bei der Bundesan- stalt für Finanzdienstleistungen beantragen. Mit dem Kontenabrufverfahren wurde eine zentra- le Abrufmöglichkeit für die Daten aller Kontoinha- ber in Deutschland eingerichtet. Seit April 2005 ist es neben den ursprünglich berechtigten staatli- chen Stellen wie den Finanzämtern auch weiteren Stellen wie den Jobcentern, Wohngeldstellen etc. erlaubt, im automatisierten Verfahren die Stamm- daten der Bankkunden abzufragen, um einem Verdacht von Steuer- und Sozialbetrug nachzuge- hen. Mit Beginn des Jahres 2013 wurde der Kreis der zur Abfrage berechtigten Stellen noch einmal erweitert; seitdem dürfen auch Gerichtsvollziehe- rinnen und Gerichtsvollzieher die Kontodaten von Schuldnern abfragen. Die Zahlen der in Deutschland jährlich erfolgten Abfragen von Stammdaten im automatisierten Kontoabrufverfahren steigen dramatisch, auch durch die wiederkehrende Ausweitung des Kreises der berechtigten Stellen bedingt. Ausgegeben: 24.07.2015 (14.04.2015)",
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"content": "Drucksache 15/1484 (15/1329) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Wurden im Jahre 2004 bundesweit noch insge- samt 39.417 Kontenabrufe vorgenommen, stieg die Zahl für 2014 nach Zeitungsveröffentlichungen (z.B. Süddeutsche Zeitung vom 10.04.2015, die sich auf Zahlen des Bundeszentralamtes für Steu- ern beruft) auf etwas mehr als 230.000. Im Laufe von zehn Jahren haben sich die Zahlen der Abrufe von Kontodaten im automatisierten Verfahren da- nach knapp versechsfacht. Als das Bundesverfas- sungsgericht am 13.06.2007 beschloss, dass die Vorschriften für das Verfahren zum automatischen Kontoabruf Belangen des Gemeinwohls von er- heblicher Bedeutung dienen, namentlich einer gleichmäßigen Besteuerung, der Bekämpfung des Sozialleistungsbetruges sowie der wirksamen Strafverfolgung und Rechtshilfe in Strafsachen, standen ihr für die Prüfung der Verhältnismäßig- keit nur die Zahlen der bis 2006 erfolgten Konto- abrufe zur Verfügung, die sich in 2006 auf 81.156 Abrufe beliefen. Im ersten Quartal 2015 sollen schon rund 76.000 Kontenabrufe erfolgt sein, womit zu be- fürchten steht, dass für dieses Jahr die Zahl von 300.000 Kontenabrufen überschritten wird, das Verfahren so zum Routine- und Massenverfahren zu werden droht. Auch die Bundesdatenschutzbe- auftrage Andrea Voßhoff spricht im Zusammen- hang mit der automatischen Speicherung der Da- tensätze bei jeder Kontoeröffnung und Verfüg- barmachung für den Abruf aus, dass dadurch „letztlich eine anlasslose Erfassung grundsätzlich aller Kontoinhaber in Deutschland erfolgt“. Zwar hat die Landesregierung in ihrer Antwort Drucksa- che 15/919 schon Zahlen zum Umfang von Kon- tenabfragen der Jahre 2009 bis 2013 im Saarland angegeben, jedoch sind diese nunmehr zu ergän- zen und weiter zu erläutern.“ Vorbemerkung der Landesregierung: In den letzten Jahren ist zwar ein Anstieg der Kontenabrufe durch die hierzu befugten Behörden (insbesondere Strafverfolgungsbehörden und Finanzbehörden) zu verzeich- nen. Dies spiegelt aber nur den tatsächlichen Ermittlungsbedarf wieder, denn in der Anfangszeit des Kontenabrufverfahrens hinderten die technischen Rahmenbedingun- gen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin- und dem Bun- deszentralamt für Steuern – BZSt - eine sachgerechte Nutzung der Kontenabrufmög- lichkeit. So unterlag das Kontenabrufverfahren bis weit in das Jahr 2008 hinein techni- schen Restriktionen, die zeitweise lange Bearbeitungszeiten von Anträgen auf Konten- abruf zur Folge hatten. Infolgedessen wurde diese Art der Ermittlungsmöglichkeit an- fangs auch nur sehr zurückhaltend genutzt. -2-",
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"content": "Drucksache 15/1484 (15/1329) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Die technischen Rahmenbedingungen für das Kontenabrufverfahren wurden im Laufe der Jahre deutlich verbessert. So können seit 2009 sog. „Eilt-Fälle“ meistens binnen 24 Stunden und alle anderen Abfragen in der Regel längstens binnen 14 bis 18 Tagen bearbeitet werden. Die relativ zügige Bearbeitung dürfte zu einer verbesserten Akzep- tanz des Kontenabrufverfahrens und damit zu einem verstärkten Interesse der Be- darfsträger beigetragen haben. Der Anstieg der Anzahl der durchgeführten Kontenabrufe ist aber auch darauf zurück- zuführen, dass das Kontenabrufverfahren im Kreis der berechtigten Bedarfsträger ste- tig weitere Verbreitung erfährt, so dass sich die Zahl der bei der BaFin zugelassenen Antragsteller kontinuierlich erhöht. Ursprünglich hatte der Gesetzgeber nur den Finanzämtern und mittelbar wenigen So- zialbehörden diese Ermittlungsmöglichkeit eröffnet. Zusätzlich sind ab 2007 die Ar- beitsagenturen und Sozialbehörden, ab 2009 auch die Gemeinden in Realsteuerange- legenheiten sowie ab 2011 auch das Bundesamt für Justiz in den Kreis der berechtig- ten Behörden aufgenommen worden. Letztlich können ab 2013 auch Gerichtsvollzie- her das BZSt um einen Kontenabruf ersuchen. Alleine durch die Erweiterung der Kon- tenabrufmöglichkeit auf die Gerichtsvollzieher ab Januar 2013 ist die Zahl der vom BZSt durchgeführten Kontenabrufe ab 2013 deutlich gestiegen. Dass im ersten Quartal 2015 bereits 76.000 Abrufe erfolgt sind, ist - laut Bundesfi- nanzministerium - vor allem auf die Anfragen der 4500 auf Antrag von privaten Gläubi- gern tätig gewordenen Gerichtsvollzieher zurückzuführen. Aus den vorgenannten Gründen hält die Landesregierung den Anstieg bei der Zahl der Kontenabrufersuchen für sachlich erklärbar und auch für gerechtfertigt. Die Landesregierung ist weiterhin der Auffassung, dass sich das Verfahren zum Abruf von Kontoinformationen bewährt hat. Sie sieht deshalb keine Veranlassung, der Ent- wicklung entgegenzuwirken. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner grundlegenden Entscheidung zum Kontenabrufverfahren vom 13. Juni 2007 (BVerfGE 118, 168; BStBl 2007 II S. 896) ausdrücklich bestätigt, dass die gesetzlichen Kontenabrufmöglichkeiten nach § 24c des Kreditwesengesetzes (KGW) und § 93b i. V. m. § 93 Abs. 7 und 8 der Ab- gabenordnung (AO) Gemeinwohlbelangen von erheblicher Bedeutung dienen, nämlich - einer gleichmäßigen Besteuerung, - der Bekämpfung des Sozialleistungsbetrugs sowie - der wirksamen Strafverfolgung und Rechtshilfe in Strafsachen. Insoweit sind auch nach Auffassung des BVerfG die mit einem Kontenabruf verbunde- nen Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zur effektiven Besteue- rung und wirksamen Strafverfolgung notwendig und gerechtfertigt. Die Nachteile, die dem von einem Kontenabruf Betroffenen infolge des Abrufs drohen, führen angesichts der verfolgten Ziele auch nicht zur Unangemessenheit der gesetzlichen Regelungen. Die Gestaltung der Einschreitschwellen in diesen Normen wahrt zudem auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. -3-",
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"content": "Drucksache 15/1484 (15/1329) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Das Kontenabrufverfahren ist auch keineswegs ein Routine- oder Masseverfahren (geworden). Kontenabrufersuchen sind nur in den bundesgesetzlich abschließend ge- regelten Fällen zulässig. Ein Kontenabruf kann auch nur anlassbezogen und zielge- richtet erfolgen und muss sich auf eine bestimmte Person beziehen. Die Entscheidung, einen Kontenabruf zu veranlassen, bedarf einer genauen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und ist stets unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Wie viele Stammdatenabfragen sind im Jahr 2014 von öffentlichen Stellen im Saarland durchgeführt worden? (Bitte die Zahl der Abfragen nach den jeweiligen öffentlichen Stellen getrennt aufführen.) Zu Frage 1: Im Jahr 2014 wurden von öffentlichen Stellen im Saarland insgesamt 5.964 Stamm- datenabfragen durchgeführt: 2014 Finanzämter 898 Polizeibehörden 2826 Arbeitsagenturen/Jobcenter 81 Sozialbehörden 9 BaFöG-Ämter 0 Wohngeldstellen 0 Unterhaltsvorschusskassen 73 Gerichtsvollzieher 2.077 Summe: 5.964 zu Stammdatenabfragen der Staatsanwaltschaft: Die Abfrage von Kontostammdaten bei der zur Auskunftserteilung nach § 24c KWG befugten BAFin durch die Strafverfolgungsbehörden erfolgt auf der Grundlage der §§ 160, 161 StPO. Danach ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Aus- kunft zu verlangen. Diese Befugnis nimmt sie durch die Beamtinnen und Beamten des Polizeidienstes wahr, die nach § 152 GVG, § 161 Satz 2 StP0 verpflichtet sind, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten. Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden gegenüber der BAFin werden daher regelmäßig durch die Polizeibehörden gestellt. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass die Zahl der protokollierten Abfragen der Polizeibehörden der Zahl der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsersuchen entspricht. Wie viele einzelne Konten waren von den durch- geführten Kontoabrufen im Jahr 2014 betroffen? Zu Frage 2: Es kann lediglich die Anzahl der Abfragen der abfrageberechtigten Behörden bezogen auf Einzelpersonen mitgeteilt werden. Statistische Aufzeichnungen darüber, wie viele konkrete Konten den anfragenden Stellen insgesamt zurückgemeldet wurden, liegen nicht vor. -4-",
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"content": "Drucksache 15/1484 (15/1329) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Wie viele Stammdatenabfragen sind in den Jahren 2005 bis 2008 von öffentlichen Stellen im Saar- land durchgeführt worden? (Bitte die Zahl der Ab- fragen nach den jeweiligen öffentlichen Stellen ge- trennt aufführen.) Zu Frage 3: Die Frage kann aus nachfolgenden Gründen nicht vollständig beantwortet werden: Arbeitsagenturen/Jobcenter, Sozialbehörden, BaFöG-Ämter und Wohngeld- stellen Für diese Stellen wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912, § 93 Abs. 8 AO neu gefasst, so dass erst ab Inkrafttre- ten der Regelung am 18.08.2007 ein Kontenabrufverfahren für obige Stellen ermög- licht wurde. Für die Zeiträume 2005 und 2006 können daher keine Daten geliefert werden, da ein Kontenabrufverfahren noch nicht möglich war. Auch für 2007 ist keine Datenlieferung möglich, da § 24 c Abs. 4 KWG regelt, dass die BaFin zwar die Daten zu Abrufen der einzelnen Behörden zu protokollieren und diese mindestens 18 Monate aufzubewahren hat, gleichwohl spätestens nach 2 Jahren diese zu löschen sind (§ 24 c Abs. 4 S. 3 KWG). Ab dem Jahre 2008 werden vom BZSt monatlich die bei der BaFin gespeicherten Da- ten zu Abfragen der Finanzämter, der Arbeitsagenturen/Jobcenter, der Sozialbehör- den, der BaFöG-Ämter sowie der Wohngeldstellen an das MFE geliefert und können daher mitgeteilt werden. Finanzämter Für die Finanzämter konnten die Zahlen der Kontoabrufe nach § 93 Abs. 7 AO ermit- telt werden, da auf Weisung des Bundesministeriums der Finanzen –BMF- die Finanz- ämter ab Mai 2005 bis April 2011 manuelle Aufzeichnungen über die Anzahl der Kon- tenabrufe zu führen hatten und verpflichtet waren, diese Daten auch quartalsweise an das Ministerium für Finanzen und Europa – MFE - zwecks Weiterleitung an das BMF zu melden. Anhand dieser Meldungen war es möglich, konkrete Zahlen über Anfragen der Finanzämter in den Jahren 2005 (jedoch erst ab Mai 2005) bis 2008 zu liefern. Polizeibehörden Eine Abfrage beim BZSt hinsichtlich der nach § 24 c Abs. 4 KWG durch die BaFin ge- speicherten Daten ist wegen der mittlerweile für die Jahre 2005-2008 erfolgten Lö- schung der Daten (§ 24c Abs. 4 S. 3 KWG) nicht mehr möglich. -5-",
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"content": "Drucksache 15/1484 (15/1329) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Sofern ermittelbar, wurden im Zeitraum 2005 bis 2008 durch öffentliche Stellen im Saarland folgende Kontenabrufe durchgeführt: 2005 2006 2007 2008 Finanzämter 556 1.060 920 797 Arbeitsagenturen/Jobcenter -- -- -- 12 Sozialbehörden -- -- -- 0 BaFöG-Ämter -- -- -- 0 Wohngeldstellen -- -- -- 0 Polizeibehörden -- -- -- -- Summe 556 1.060 920 809 Zu Stammdatenabfragen der Staatsanwalt wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Wie viele Stammdatenabfragen sind im ersten Quartal des Jahres 2015 von öffentlichen Stellen im Saarland durchgeführt worden? Im ersten Quartal 2015 sind von öffentlichen Stellen im Saarland folgende Stammda- tenabfragen durchgeführt worden: 1. Quartal 2015 Finanzämter 243 Polizeibehörden 710 Arbeitsagenturen/Jobcenter 22 Sozialbehörden 4 BaFöG-Ämter 0 Wohngeldstellen 1 Unterhaltsvorschusskassen 27 Gerichtsvollzieher 613 Summe 1.620 Zu Stammdatenabfragen der Staatsanwalt wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Wie viele einzelne Konten waren von den durch- geführten Kontoabrufen im ersten Quartal 2015 betroffen? Zu Frage 5: Insofern wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. -6-",
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"content": "Drucksache 15/1484 (15/1329) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Werden die Kontoabrufersuchen der Staats- anwaltschaft und der Polizei in Ermittlungsverfah- ren wie in der Antwort der Landesregierung in Drucksache 15/919 weiterhin nicht statistisch er- fasst oder ist zwischenzeitlich vorgesehen, diese Praxis zu ändern? Wenn nein, welche sachlichen Gründe außer der marginalen Erhöhung des Do- kumentationsaufwandes sprechen gegen eine Än- derung dieser Praxis? Zu Frage 6: Kontenabrufersuchen durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei in Ermittlungsverfahren werden statistisch nicht separat erfasst, da die BaFin nach § 24 c Abs. 4 KWG die Daten zu Abrufen der einzelnen Behörden, so auch der Staats- anwaltschaften bzw. der Polizeibehörden, protokolliert. Diese protokollierten Daten zu Abrufen der einzelnen Behörden sind nach § 24 c Abs. 4 S. 3 KWG mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätestens nach 2 Jahren zu löschen. Es besteht daher die Möglichkeit, auf diese protokollierten Daten – innerhalb der Auf- bewahrungsfrist – zurückzugreifen. Welche sachlichen Gründe bestehen dafür, dass die Finanzämter im Saarland pro 100.000 Einwoh- ner im Durchschnitt doppelt so häufig eine Konto- abfrage durchführen wie etwa die der Freien Han- sestadt Bremen? Zu Frage 7: Die Finanzämter nutzen den Kontenabruf, um ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag, die Steuern gleichmäßig und vollständig festzusetzen und zu erheben, gerecht zu wer- den. So werden Kontenabrufersuchen, z.B. bei Zweifeln an der Plausibilität von Steu- ererklärungen, genutzt, insbesondere aber auch, um Vollstreckungsmöglichkeiten ge- gen säumige Steuerschuldner auszuloten. Ebenso wie die gebotene Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen auch die – nach § 93 Abs. 7 Nr. 4 AO gesetzlich ausdrücklich zulässigen - Ermittlungen im Bereich der Steuererhebung und –vollstreckung Gemein- wohlbelangen. Denn nicht gleichmäßig und vollständig festgesetzte Steuern gehen ebenso wie nicht vollstreckbare Steuerforderungen letztlich zu Lasten der Allgemein- heit der Steuerzahler. Dass die gegenüber Bremen im Jahr 2013 doppelt und im Jahr 2014 nahezu doppelt so hohen Abfragen (pro 100.000 Einwohner) saarländischer Finanzämter sachlich ge- rechtfertigt waren, zeigt sich deutlich im Vergleich der Gesamtrückstände beider Län- der. Während das Saarland zum 31.12.2013 hier lediglich eine Rückstandsquote (Ge- samtrückstände zum Kassensoll) von 2,01 und zum Jahresende 2014 von 1,76 hatte, hatte Bremen zu beiden Stichtagen eine weit höhere Rückstandsquote, nämlich zum 31.12. 2013: 3,51 und zum 31.12.2014: 3,33. Insgesamt gesehen ist der Kontenabruf also ein notwendiges und verhältnismäßiges Mittel für die Finanzämter, im Besteuerungsverfahren und insbesondere auch in Fällen der Steuerhinterziehung und Steuervollstreckung, Erkenntnisse zu erfolgreicher Ermitt- lungsarbeit zu erlangen. -7-",
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"content": "Drucksache 15/1484 (15/1329) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - In wie vielen Fällen wurden im Jahre 2014 durch im Saarland ansässige Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Kontoabfragen durchge- führt? (Bitte zusätzlich auch nach Amtsgerichtsbe- zirk aufschlüsseln.) Zu Frage 8: Im Jahr 2014 wurden im Saarland durch 61 Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvoll- zieher in 10 Amtsgerichtsbezirken insgesamt 2.077 Kontenabrufe veranlasst. Die Möglichkeit der Einholung von Auskünften durch die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher besteht erst seit 2013 als wesentlicher Bestandteil der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung und hat sich als Instrument der Zwangs- vollstreckung bewährt. Amtsgerichtsbezirk Anzahl der Gerichtsvollzieher/innen Anzahl der Kontenabfragen in 2014 Homburg 6 210 Lebach 3 155 Merzig 5 163 Neunkirchen 5 107 Ottweiler 4 108 Saarbrücken 19 835 Saarlouis 8 172 St. Ingbert 3 147 St. Wendel 4 90 Völklingen 4 90 Summe: 61 2.077 -8-",
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