GET /api/v1/document/163133/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/163133/",
    "id": 163133,
    "site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/163133-verkehrssicherheit-und-berauschende-mittel/",
    "title": "Verkehrssicherheit und berauschende Mittel",
    "slug": "verkehrssicherheit-und-berauschende-mittel",
    "description": "",
    "published_at": "2015-04-22T00:00:00+02:00",
    "num_pages": 6,
    "public": true,
    "listed": true,
    "allow_annotation": true,
    "pending": false,
    "file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/ba/7e/ec/ba7eec8f808d46709902451645f6b2d1/19b1e9a4a0019c4ec11177bc1516bfe26dcc3f20.pdf",
    "file_size": 107038,
    "cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/ba/7e/ec/ba7eec8f808d46709902451645f6b2d1/page-p1-small.png",
    "page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/ba/7e/ec/ba7eec8f808d46709902451645f6b2d1/page-p{page}-{size}.png",
    "outline": "",
    "properties": {
        "url": "https://www.landtag-saar.de/Downloadfile.ashx?FileId=7736&FileName=Aw15_1354.pdf",
        "title": "",
        "author": null,
        "_tables": [],
        "creator": "Microsoft® Word 2010",
        "subject": null,
        "producer": "Microsoft® Word 2010",
        "publisher": "Landtag des Saarlandes",
        "reference": "15/1354",
        "foreign_id": "sl-15/1354",
        "_format_webp": true,
        "publisher_url": "https://www.landtag-saar.de"
    },
    "uid": "ba7eec8f-808d-4670-9902-451645f6b2d1",
    "data": {
        "category": null,
        "publisher": "sl",
        "document_type": "Antwort",
        "legislative_term": "15"
    },
    "pages_uri": "/api/v1/page/?document=163133",
    "original": null,
    "foirequest": null,
    "publicbody": null,
    "last_modified_at": "2022-06-16 10:58:10.067068+00:00",
    "pages": [
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/163133/",
            "number": 1,
            "content": "LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode                              Drucksache 15/1354 (15/1265) 22.04.2015 ANTWORT zu der Anfrage des Abgeordneten Michael Hilberer (PIRATEN) betr.:  Verkehrssicherheit und berauschende Mittel Vorbemerkung des Fragestellers: „Die Verkehrssicherheit ist in unserem Land ein hohes Gut, welches es zu schützen gilt. Jedoch ist für den einzelnen Bürger die individuelle Mobilität gleichzeitig von großer Bedeutung. So ist etwa die Ausübung der beruflichen Tätigkeit häufig direkt oder indirekt an den Besitz einer Fahrerlaubnis geknüpft. Da der Fahrerlaubnis damit eine existenz- sichernde Bedeutung zukommt, ist der Entzug der Fahrerlaubnis nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes in dessen Entscheidung aus dem Jahr 2002 (1 BvR 2062/96) nur dann verfassungsgemäß, wenn sich aus dem Verhalten und der Untersuchung des Verkehrsteilnehmers ausreichende Anhaltspunkte ergeben, aus denen auf das ständige Vor- handensein fahreignungsrelevanter körperlich-geistiger Leistungsdefizi- te geschlossen werden kann. Nach den § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zur Vorschrift genannten berauschen- den Mittels ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Eine solche Wir- kung liegt nach Satz 2 vor, wenn im Blut eine in dieser Anlage genannte Substanz nachgewiesen wird. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass Wirkungs- und Nachweisdauer zeitlich übereinstimmen. Dies hätte zur Folge, dass die Fahruntüchtigkeit des Kraftfahrzeugführers und da- mit eine Sanktionierung der Teilnahme am Straßenverkehr unter Ein- fluss von Rauschmitteln solange möglich wäre, wie das Vorhandensein der Wirksubstanzen im Blut des Kraftfahrzeugführers, egal in welcher Konzentration, mit entsprechenden Mitteln nachweisbar wäre. Infolge des technischen Fortschritts und immer genauerer Messinstrumenten hat sich inzwischen die Nachweisdauer für das Vorhandensein von Wirksubstanzen berauschender Mittel wesentlich erhöht. Kleinste Wirk- stoffmengen können über einen immer längeren Zeitraum nachgewie- sen werden. Dies berücksichtigend kann nicht jeder Nachweis eines Wirkstoffs im Blut eines Verkehrsteilnehmers ausreichen, um eine Ver- urteilung nach § 24a Abs. 2 StVG zu legitimieren. Vielmehr ist die Vor- schrift dahingehend verfassungskonform auszulegen, ob der untersuch- te Verkehrsteilnehmer eine Blutkonzentration aufweist, durch welche seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt wird. Ausgegeben: 22.04.2015 (24.02.2015)",
            "width": 2481,
            "height": 3509,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/ba/7e/ec/ba7eec8f808d46709902451645f6b2d1/page-p1-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/163133/",
            "number": 2,
            "content": "Drucksache 15/1354 (15/1265)         Landtag des Saarlandes         - 15. Wahlperiode - Darüber hinaus regelt das Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), dass nur die Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen zugelassen werden dürfen, die über die notwendige körperliche sowie geistige Leistungsfähigkeit verfügen und nicht wieder- holt oder in erheblichem Maße gegen Rechtsvorschriften verstoßen, welche die Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von be- rauschenden Mitteln sanktionieren. Hierbei obliegt die verfassungsge- mäße Auslegung der Fahrerlaubnisverordnung gemäß § 73 Abs.1 FeV den obersten Landesbehörden. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr ist – als Teilaspekt der grundsätz- lichen Ausrichtung der Landesregierung auf die Schaffung sicherer Lebensverhältnisse im Saarland – mit hoher Priorität versehen. Die Beeinträchtigung durch psychoaktive Substanzen wie Alkohol oder Drogen zählt nach der Polizeilichen Verkehrsunfallstatistik Saarland seit Jahren zu den fünf Hauptunfallursachen bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden (VUP). Danach hat die Polizei in den Jahren 2011 bis 2013 die Unfallursache Alkohol bei insgesamt 751 Unfällen mit Personenschaden festgestellt. Dabei wurden 12 Getötete, 240 Schwerver- letzte und 756 Leichtverletzte registriert. Im gleichen Zeitraum hat die Polizei im Saar- land ausweislich des Bundeslagebildes Drogen im Straßenverkehr 2011 bis 2013 bei insgesamt 116 VUP die Unfallursache Drogen festgestellt. Dabei wurden 4 Menschen getötet, 48 schwer- und 102 leichtverletzt. Alkohol und Drogen spielten somit insge- samt bei 867 Verkehrsunfällen eine Rolle, bei welchen Menschen verletzt oder getötet wurden. Insgesamt verloren bei diesen Unfällen 16 Menschen ihr Leben, 288 wurden schwer- und 858 leichtverletzt. Bei insgesamt 1162 Personen führten Alkohol und Dro- gen im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs damit zu menschlichem Leid. Verkehrspolizeiliche Maßnahmen zur Erkennung von alkohol- und/oder drogenbeein- flussten Fahrern gehören seit vielen Jahren zum Repertoire der Vollzugspolizei bei der Bekämpfung der Hauptursachen von Verkehrsunfällen, komplettiert um entsprechende Verkehrsaufklärungs- und Präventionsprogramme. Zum Nachweis des Drogenkon- sums stehen der Polizei im Rahmen der Verkehrsüberwachung neben theoretischen und praktischen Kenntnissen aus dem Drogenerkennungsprogramm Drogen- Vortestverfahren auf Urin- und Speichelbasis zur Verfügung. Wie hoch ist nach Auffassung der Landesregie- rung das relative Unfallrisiko bei einer Verkehrs- teilnahme unter Einfluss der berauschenden Mittel Alkohol und Cannabis (Bitte aufschlüsseln nach: Alkohol 0,5 Promille BAK Vollblut, Alkohol 1,05 Promille BAK Vollblut, Cannabis THC unter 5 ng/ml Blutserum, Cannabis THC über 10 ng/ml Blutserum)? Zu Frage 1: Der Konsum von Alkohol, illegalen Drogen und Medikamenten beeinflusst die für si- cheres Fahren relevanten kognitiven und motorischen Fähigkeiten und kann somit die 1 Fahrtüchtigkeit vermindern . -2-",
            "width": 2481,
            "height": 3509,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/ba/7e/ec/ba7eec8f808d46709902451645f6b2d1/page-p2-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/163133/",
            "number": 3,
            "content": "Drucksache 15/1354 (15/1265)               Landtag des Saarlandes               - 15. Wahlperiode - Die Ermittlung des Unfallrisikos bei einer Verkehrsteilnahme unter Einfluss der berau- schenden Mittel Alkohol und Cannabis orientiert sich daher an vorliegenden wissen- schaftlichen Untersuchungen. Dazu kommen die Erkenntnisse über das Verhalten des Probanden und die Motorik zur Tatzeit. Hinsichtlich der Unfallrisiken im Zusammen- hang mit Alkohol haben Krüger et al. (1995) im sogenannten „Würzburger Roadside Survey“ die Ergebnisse internationaler Forschungen für Deutschland bestätigt. Dem- 2 gemäß ergeben sich die nachfolgend dargestellten Werte : Blutalkoholkonzentration              Risiko, an einem Unfall           Risiko, einen Unfall zu (BAK) in Promille im Vollblut         beteiligt zu sein                 verursachen 3 0,4 bis unter 0,6                        0,84                                 1,05 0,6 bis unter 0,8                         2,20                                3,48 0,8 bis unter 1,0                         6,38                                9,87 1) (DRUID-Studie – „Driving under Influence of Drugs, Alcohol and Medicines“ [Fahren unter dem Einfluss von Drogen, Alkohol und Medikamenten]) 2) Quelle: Bundesanstalt für Straßenwesen 3 ) Anmerkung: Die Wertedarstellung bezieht sich auf das Risiko eines nicht alkoholisierten Kraftfahrzeug- führers (Ausgangswert 1). Werte <1 sind der statistischen Berechnungsmethode geschuldet. Zum Unfallrisiko unter dem Einfluss von Cannabis gibt es für Deutschland keine be- lastbaren Daten nach Konzentrationsklassen im Blut. Für Cannabis insgesamt hat die DRUID-Studie eine Risikoerhöhung auf das Zweifache für Unfälle mit Personenscha- den ergeben. Allerdings konnte daraus kein eindeutiger Grenzwert abgeleitet werden. Epidemiologische Untersuchungen zeigen insgesamt eine Erhöhung des Unfallrisikos bei ansteigenden Konzentrationen von Tetrahydrocannabiol (THC). Aufgrund der ge- ringen Fallzahlen können mittels dieser Studien allerdings keine Unfallrisiken für exak- te THC-Konzentrationen bestimmt werden. Um für einzelne THC-Konzentrationen Aussagen treffen zu können, müssten experimentelle Daten herangezogen werden. Die weiteren wissenschaftlichen Forschungs- und Untersuchungsergebnisse bleiben hierzu im Blick der zuständigen Stellen. Ab welcher nachgewiesenen THC-Konzentration im Blutserum in ng/ml geht die saarländische Lan- desregierung aktuell davon aus, dass nach ver- fassungskonformer Auslegung des § 24 a StVG eine THC-Konzentration vorliegt, welche die An- nahme rechtfertigt, dass der untersuchte Kraft- fahrzeugführer am Verkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war? Zu Frage 2: Nach § 24a Abs. 2 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels - dazu zählt THC - im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Der Verordnungsgeber - die Bundesregierung - hat anders als bei alkoholischer Beeinflussung keinen Grenz- wert der THC-Konzentration bestimmt, ab dem von Fahruntüchtigkeit auszugehen ist; das ist vielmehr Aufgabe der Rechtsprechung. -3-",
            "width": 2481,
            "height": 3509,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/ba/7e/ec/ba7eec8f808d46709902451645f6b2d1/page-p3-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/163133/",
            "number": 4,
            "content": "Drucksache 15/1354 (15/1265)        Landtag des Saarlandes        - 15. Wahlperiode - Das Saarländische Oberlandesgericht geht insoweit - seit Jahren - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der anderen deutschen Oberlandesgerichte davon aus, dass bei einer nachgewiesenen THC-Konzentration von 1 ng/ml im Blutserum der analyti- sche Grenzwert einer Rauschmitteleinwirkung im Sinne des § 24a Abs. 2 StVG er- reicht ist. Plant die Landesregierung, diesen Grenzwert für THC-Konzentration aufgrund aktueller wissen- schaftlicher Erkenntnisse und Studien zu überar- beiten? Wenn ja, welche konkreten Änderungen sind durch die Landesregierung angedacht? Zu Frage 3: Bei § 24a StVG wie auch den spezifischen Straftatbeständen des Strafgesetzbuches (§§ 315c, 316 StGB) handelt es sich um bundesrechtliche Regelungen. Grenzwerte werden vom Bundesgesetzgeber (§ 24a Absatz 1 StVG), von der Rechtsprechung (§§ 315c, 316 StGB) und mit Hilfe der „Grenzwertkommission“ nach aktuellen wissen- schaftlichen Erkenntnissen festgelegt. Von daher ergeben sich für die Landesregie- rung keine Ansätze, in der angefragten Weise tätig zu werden. Wie viele Unfälle (insgesamt bzw. mit Personen- schäden oder mit Todesfolge) wurden durch Fahr- ten unter Einfluss von berauschenden Mitteln im Zeitraum zwischen dem 01.01.2013 und dem 31.12.2013 im Saarland registriert? (Bitte nach Unfallfahrten unter Alkoholeinfluss und solchen unter Einfluss „anderer berauschender Mittel“ gem. Anlage zum § 24a StVG und Unfallfolge ein- zeln aufschlüsseln.) Zu Frage 4: Zwischen dem 01.01.2013 und dem 31.12.2013 ereigneten sich insgesamt 762 Ver- kehrsunfälle, bei denen ein Unfallbeteiligter ein Fahrzeug unter alkoholischer Beein- flussung und/oder berauschender Mittel im öffentlichen Verkehrsraum geführt hatte. Dabei wurden 4 Personen getötet, 62 Personen schwer- und 254 Personen leichtver- letzt. Die Verkehrsunfälle (VU) gliedern sich wie folgt: Drogenbeeinflussung: 12 VU mit Personenschaden (1x getötet, 3x schwerverletzt, 14x leichtverletzt) 27 VU mit Sachschaden Drogenbeeinflussung und Alkoholbeeinflussung: 11 VU mit Personenschaden (2x schwerverletzt, 12x leichtverletzt) 25 VU mit Sachschaden Alkoholbeeinflussung: 219 VU mit Personenschaden (3x getötet, 57x schwerverletzt, 225x leichtverletzt) 457 VU mit Sachschaden Medikamentenbeeinflussung 3 VU mit Personenschaden (3x leichtverletzt) 8 VU mit Sachschaden -4-",
            "width": 2481,
            "height": 3509,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/ba/7e/ec/ba7eec8f808d46709902451645f6b2d1/page-p4-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/163133/",
            "number": 5,
            "content": "Drucksache 15/1354 (15/1265)        Landtag des Saarlandes         - 15. Wahlperiode - Hinweis: Die Differenz zu den ausgewiesenen VU-Zahlen aus der Polizeilichen Verkehrsunfall- statistik (PVS) 2013 ergibt sich aus den unterschiedlichen Zeiten der jeweiligen Daten- erhebung. Die Daten für die PVS basieren auf dem Stand Januar 2014. Die oben auf- geführten Daten wurden aktuell abgefragt. Die Unterschiede ergeben sich aus dem Umstand, dass zeitverzögert Nachmeldungen eingehen, die in der PVS nicht mehr enthalten, wohl aber in der aktuellen Erhebung ausgewiesen sind. Wie viele Verstöße gegen § 24a StVG wurden im Zeitraum zwischen dem 01.01.2013 und dem 31.12.2013 durch die Polizei zur Anzeige ge- bracht? (Bitte nach Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und unter Einfluss „anderer berauschender Mittel“ gem. An- lage zum § 24a StVG einzeln aufschlüsseln.) Zu Frage 5: Im Zeitraum zwischen dem 01.01.2013 und dem 31.12.2013 wurden durch die Voll- zugspolizei des Saarlandes landesweit insgesamt 630 Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen des Verdachts des Verstoßens gegen § 24a StVG eingeleitet, davon 455 Ord- nungswidrigkeitenanzeigen aufgrund von Alkoholkonsum und 175 nach dem Konsum berauschender Mittel. In wie vielen Fällen wurde die Fahrerlaubnis im Zeitraum zwischen dem 01.01.2013 und dem 31.12.2013 wegen „fehlendem Trennungsvermö- gen“ nach Bekanntwerden eines Verstoßes gegen § 24a StVG durch die zuständige Fahrerlaubnis- behörde gänzlich entzogen? (Bitte nach Entzie- hung wegen Alkoholkonsum mit Verweis auf Anla- ge 4 Punkt 8.2 FeV und wegen Cannabiskonsum mit Verweis auf Anlage 4 Punkt 9.2.2 aufschlüs- seln.) Zu Frage 6: Entsprechend dezidierte Daten stehen seitens der Fahrerlaubnisbehörden im Saarland nicht zur Verfügung. Die gängigen, in der Nutzung befindlichen Führerscheinprogram- me erfassen zwar die behördlichen Entzüge, unterscheiden jedoch nicht nach dem Rechtsgrund für den Entzug. Auf die Erhebung der Gesamtzahlen aller behördlichen Entzüge wurde daher verzichtet, da die Gesamtausweisung im Sinne der konkreten Fragestellung keine nutzbaren Erkenntnisse erbringt. Auch eine Nachfrage beim Kraft- fahrtbundesamt blieb erfolglos, da dort im Rahmen der Erfassung der Verwaltungsbe- hörden Schlüsselzahlen verwendet werden, die ausschließlich auf die Neigung zu Trunk-, Rauschmittel- oder Arzneimittelsucht hindeuten, nicht jedoch „fehlendes Tren- nungsvermögen“ ausweisen. -5-",
            "width": 2481,
            "height": 3509,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/ba/7e/ec/ba7eec8f808d46709902451645f6b2d1/page-p5-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/163133/",
            "number": 6,
            "content": "Drucksache 15/1354 (15/1265)       Landtag des Saarlandes      - 15. Wahlperiode - In wie vielen Fällen wurde die Entziehung der Fahrerlaubnis im Zeitraum zwischen dem 01.01.2013 und dem 31.12.2013 bei feststehender Nichteignung (fehlendes Trennungsvermögen) durch die Verwaltungsbehörden mit sofortiger Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zur Gefahren- abwehr angeordnet? (Bitte nach Art des Rausch- mittels einzeln aufschlüsseln.) Zu Frage 7: Siehe Antwort zu Frage 6. -6-",
            "width": 2481,
            "height": 3509,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/ba/7e/ec/ba7eec8f808d46709902451645f6b2d1/page-p6-{size}.png"
        }
    ]
}