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            "content": "Landtag Brandenburg                      Drucksache 2/5181 2. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1624 der Abgeordneten Ingrid Siebke Fraktion der SPD Drucksache 2/5064 Verwaltung von Finanzmitteln im Rahmen der Selbständigkeit von Schulen Wortlaut der Kleinen Anfrage 1624 vom 27.02.1998: Das Schulgesetz für das Land Brandenburg eröffnet in § 7 den einzelnen Schulen weite Möglichkeiten zur selbständigen Wahrnehmung eigener Organisations-, Verwaltungs- und Bewirtschaftungsaufgaben. Unter anderem sollen die Schulträger den Schulen Entscheidungsbefugnisse über die Verwendung von Sachmitteln, die Schulämter den Schulen Entscheidungsbefugnisse über die Verwendung von Personalmitteln einräumen. Auch kann den Schulen die eigenständige Bewirtschaftung von Sachmitteln (einschließlich der Mittel, die der Ausstattung und Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen dienen) und Personalmitteln ermöglicht werden. Ich frage deshalb die Landesregierung: 1.   Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über den Stand der praktischen Umsetzung dieses gesetzlichen Gebotes und wie bewertet sie diese? a)   Wie vielen Schulen wurden bislang durch die Schulämter in welchem Umfang Entscheidungsbefugnisse über Personalmittel eingeräumt bzw. wie viele Schulen haben solche Befugnisse beantragt? b)   Wie vielen Schulen wurden bislang durch die Schulträger in welchem Umfang Entscheidungsbefugnisse über Sachmittel eingeräumt bzw. wie viele Schulen haben solche Befugnisse beantragt?",
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            "content": "Datum des Eingangs: 17.04.1998 / Ausgegeben: 22.04.1998 2.   Welche konkreten Hindernisse      stehen  der   praktischen Umsetzung entgegen? a)   Gibt es rechtliche    Hindernisse  und  wie  könnten  diese überwunden werden? b)   Wie ist in diesem Zusammenhang die Rolle und neue Aufgabenstellung des Schulleiters zu beurteilen, insbesondere unter dem Aspekt der Verwaltung kommunaler Finanzmittel durch einen Landesbediensteten? 3.   Was beabsichtigt die Landesregierung zu unternehmen, um die Umsetzung dieser und der weiteren Regelungen des § 7 SchulG im Rahmen der Entwicklung der Selbständigkeit von Schulen durch die Schulen, die Schulträger und die Schulämter zu befördern? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin        für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: zu Frage 1: Der Landesregierung liegen z. Z. keine konkreten Erkenntnisse über die praktische Umsetzung der in § 7 Abs. 2 und 3 BbgSchulG genannten Sachverhalte vor (Entscheidung über die Verwendung von Sach- und Personalmitteln durch die Schulen). Eine Abfrage bei den Schulämtern zum Themenkomplex Entscheidung über die Verwendung von Sachmitteln ist veranlaßt. Über die Ergebnisse wird im Zusammenhang der Beantwortung der Großen Anfrage 45 \"Weiterentwicklung und Verbesserung der Qualität schulischer Bildung und Erziehung in Brandenburg\" (DS 2/4736) berichtet. Regelungen, die die Entscheidung über die Verwendung von Personalmitteln durch Schulen beinhalten, werden z.Zt. in der Landesregierung vorbereitet. Auch hierüber wird im Rahmen der Beantwortung der Großen Anfrage 45 berichtet, da der Themenkomplex insgesamt in der Großen Anfrage 45 ebenfalls angesprochen ist. zu Frage 2: a)   Das Land Brandenburg hat mit dem § 7 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes die schulrechtlichen Grundlagen für eine Erweiterung der Befugnisse der Einzelschule bei der Bewirtschaftung von Sachmitteln geschaffen. Auch die kommunalhaushaltsrechtlichen Bestimmungen       (Gemeindehaushaltsverordnung, Gemeindekassenverordnung) lassen dies zu, wenn es von allen Beteiligten        (Schule,      Schulträger,         ggf. Kommunalaufsichtsbehörde) gewollt ist. Bei der praktischen Durchsetzung bestehen insbesondere",
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            "content": "folgende Probleme: Die \"Kann\"-Regelungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BbgSchulG verpflichten die Schulträger nicht, den Schulen Sachmittel zur eigenen Bewirtschaftung bereitzustellen, Mittel für Maßnahmen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, als übertragbar auszuweisen oder von der Schule eingesparte Aufwendungen für diese Schule zu verwenden. Inwieweit den Schulen entsprechende Befugnisse übertragen werden, liegt also im Ermessen des Schulträgers. Es gilt der Haushaltsgrundsatz der Gesamtdeckung, d.h. in den Schulen erzielte Einnahmen und ersparte Aufwendungen dienen der Deckung des Gesamthaushaltes des Schulträgers. Ausnahmen davon sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 16 Gemeindehaushaltsverordnung GemHVO). Möglich ist auch eine Übertragung eingesparter Ausgabemittel in das Folgejahr durch Haushaltsvermerk, wenn die Übertragbarkeit eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert (§ 18 Abs. 2 GemHVO). Dies ist aber gegenüber Kämmereien, Rechnungsprüfungsämtern sowie Kommunalaufsicht angesichts struktureller Defizite im Verwaltungshaushalt nur sehr schwer zu vermitteln und durchzusetzen. b)   Die     Entscheidung       über   die Verwendung oder   die Bewirtschaftung von Sachmitteln ist keine neue Aufgabe der Schule und begründet somit keine neue Rolle der Schulleiterin oder des Schulleiters. Auch gemäß § 59 Abs. 4 des Ersten Schulreformgesetzes sollten die Schulträger den Schulen einen Rahmen zur eigenen Bewirtschaftung einräumen. Die Regelungen des § 7 Abs. 2 BbgSchulG stellen insofern lediglich eine Konkretisierung und Erweiterung der Möglichkeit zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an die Schule dar. Wie diese konkret ausgestaltet sind, bestimmt der Schulträger. Möglich ist sowohl eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis bei weiterer Wahrnehmung des haushaltstechnischen Vollzugs durch das Schulverwaltungsamt als auch die Übertragung der tatsächlichen Bewirtschaftungsbefugnis einschließlich Anordnungsbefugnis. Die Kompetenz der Schulleiterin oder des Schulleiters, entsprechende Rechtsgeschäfte abzuschließen oder Verpflichtungen einzugehen, hängt gemäß § 6 BbgSchulG grundsätzlich von der Bevollmächtigung durch den Schulträger ab. Die Schulleitung unterliegt gemäß § 70 A b s . 4 B b g S c h u l G b e i der Wahrnehmung äuß e r e r Schulangelegenheiten dem Weisungsrecht des Schulträgers. zu Frage 3: § 7 BbgSchulG enthält eine Fülle von Einzelaspekten zur Förderung der Selbständigkeit von Schulen. Über die durch die Landesregierung und die Schulen selbst veranlaßten Maßnahmen zur Förderung und Ausfüllung der Selbständigkeit von Schulen wird die Landesregierung im Rahmen der Beantwortung der Großen Anfrage 45 berichten.",
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