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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 1/3190 1. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 673 des Abgeordneten Harald Petzold Fraktion der PDS-LL Drucksache 1/2989 Gewerkschaftliche Betätigung von Lehrerinnen und Lehrern Wortlaut der Kleinen Anfrage 673 vom 05.05.1994: Am 28. April dieses Jahres kam es aus Anlaß der am Tag darauf stattfindenden Bundesratssitzung auf Initiative der GEW zu einer Demonstration von Lehrerinnen und Lehrern für eine Gleichbehandlung ostdeutscher Lehrerinnen und Lehrer mit ihren westdeutschen Kolleginnen und Kollegen im Zusammenhang mit der künftigen Besoldung. Im Kreis Havelland versucht der amtierende Kreisschulrat, Herr Dr. Rericha, die Teilnahme eines GEW- Mitgliedes an dieser Veranstaltung zu verhindern, obwohl die betroffene Kollegin dafür gesorgt hatte, daß keine ihrer Unterrichtsstunden ausfällt und darüber hinaus in einem Antrag an den o. g. amtierenden Kreisschulrat unbezahlte Freistellung in Kauf genommen hat. Ich bin der Auffassung, daß in diesem Fall eine erhebliche Behinderung gewerkschaftlicher Betätigung vorliegt und damit die Beschneidung eines Verfassungsrechts, da die Frage der tariflichen Gleichstellung ostdeutscher Lehrerinnen und Lehrer ein Anliegen im Interesse aller Lehrerinnen und Lehrer der neuen Bundesländer und damit keine Privatangelegenheit, wie von Dr. Rericha unterstellt, ist. Ich frage daher die Landesregierung: 1. Welchen Standpunkt vertritt die Landesregierung zu dem dargestellten Sachverhalt? 2. Welche rechtliche Grundlage hatte das Vorgehen von Dr. Rericha; dies vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, daß kein Unterricht ausgefallen wäre, Vertretung organisiert wurde und keine finanziellen Mehrbelastungen aufgetreten wären? Datum des Originals: 28.06.1994 / Ausgegeben: 06.07.1994 3. Welchen Standpunkt vertritt die Landesregierung zu meiner",
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"content": "Auffassung, daß Dr. Rericha mit dieser Art von Leitungsstil den SchulleiterInnen bei der schulinternen Regelung derartiger Probleme jegliche Entscheidungsbefugnis nimmt und damit zu einer permanenten Rechtsverunsicherung der jeweiligen SchulleiterInnen beiträgt? 4. Welche Maßnahmen gedenkt die Landesregierung zu ergreifen, damit in der Perspektive der betroffenen Lehrerin keine weiteren Nachteile entstehen und um zu sichern, daß Lehrerinnen und Lehrer sich gewerkschaftlich betätigen können? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die Entscheidung des Kreisschulrates im Landkreis Havelland, Arbeitsbefreiung unter Verzicht auf die Bezüge im beschriebenen Fall nicht zu gewähren, wird von mir nicht beanstandet. Es liegt im sachgemäßen Ermessen des Leiters des staatlichen Schulamtes festzustellen, ob die Beeinträchtigung, die durch die Umorganisation des Unterrichts notwendig gewesen wäre, hinzunehmen ist. Im vorliegenden Falle hätten drei Unterrichtsstunden von anderen Lehrkräften vertreten werden müssen. Es wäre eine Umorganisation des Unterrichts notwendig gewesen. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen auch eine Umorganisation des Unterrichts hinzunehmen wäre, wenn in einem begründeten Fall Arbeitsbefreiung unter Fortfall der Bezüge beantragt wird. Die denkbaren Fälle im einzelnen durch eine oberste Dienstbehörde zu beschreiben, hält die Landesregierung weder für möglich noch für sinnvoll. Es liegt im sachgerechten Ermessen des Dienstvorgesetzten, die notwendige Abwägung vorzunehmen. Zu Frage 2: Rechtliche Grundlage für die Entscheidung ist § 52 BAT-O. Dort ist in Absatz 3 für begründete Fälle Arbeitsbefreiung unter Verzicht auf die Bezüge nur unter der Bedingung vorgesehen, daß \"die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.\" Ob die Beeinträchtigung des Anspruchs auf fachgerechten Unterricht in der Schule, die durch eine Arbeitsbefreiung einer Lehrkraft einträte, hinnehmbar ist, wird in jedem Falle durch die Schulaufsicht zu prüfen sein. Der grundsätzliche Vorrang des Anspruchs auf Unterricht bei der dafür vorgesehenen Lehrkraft könnte nur in wenigen und besonders begründeten Fällen verdrängt werden. Die in § 52 BAT-O benannten Gründe für die Gewährung von Arbeitsbefreiung machen deutlich, daß eine Beschränkung dieser Fälle von den Tarifvertragsparteien selbst anerkannt und beabsichtigt ist. Ein in der Verfassung verankertes Recht auf Teilnahme an einer Demonstration während der Arbeitszeit gibt es nicht.",
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"content": "Zu Frage 3: Die Entscheidung des Kreisschulrates hat keinesweg \"zu einer permanenten rechtsverunsicherung der jeweiligen SchulleiterInnen\" beigetragen. Es liegt nicht im Ermessen eines Schulleiters oder einer Schulleiterin, schulinterne andere Regelungen zu treffen. Der von Ihnen dankenswerterweise in dieser Anfrage zum Gegenstand genauerer Betrachtung gemachte Sachverhalt wird Anlaß sein, alle Kreisschulräte darauf hinzuweisen, daß in vergleichbaren Fällen wie hier im Einzelfall zu prüfen ist, ob \"die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse es gestatten\", eine Arbeitsbefreiung unter Verzicht auf die Bezüge zu gewähren. Zu Frage 4: Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wird den Lehrergewerkschaften anbieten, in einem Gespräch zu erläutern, wo die Grenzen der tarifvertraglich vereinbarten Möglichkeiten im Schuldienst liegen, Arbeitsbefreiungen für gewerkschaftliche Zwecke zu gewähren. Die Landesregierung hält daran fest, daß es auch bei der Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Dienstes keine Einschränkung der Rechte auf gewerkschaftliche Betätigung geben darf. Die Landesregierung stellt mit Befriedigung fest, daß auch in dem von Ihnen geschilderten Fall deutlich wird, daß kein Anlaß zur Sorge besteht, Anspruch und Wirklichkeit bei der Wahrung gewerkschaftlicher Rechte im Bereich des öffentlichen Dienstes im Land Brandenburg klafften auseinander.",
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