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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 4/3271 4. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1291 des Abgeordneten Peer Jürgens Fraktion der Linkspartei.PDS Landtagsdrucksache 4/3177 Neuregelung der Prozesskostenhilfe Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 1291 vom 14. Juli 2006: Der Bundesrat hat in seiner 822. Sitzung beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Be- grenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe bei dem Deutschen Bundes- tag einzubringen. Dem Entwurf nach sollen die bisherigen Regelungen zur Prozess- kostenhilfe dahin gehend geändert werden, dass diese Hilfe auf ein verfassungs- rechtlich gebotenes Maß begrenzt wird. Dieser Entwurf wird von verschiedenen Stel- len massiv kritisiert, da er den Zugang zum Recht für bestimmte Personengruppen erschweren wird. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hat sich die Landesregierung im Bundesrat zu diesem Gesetz positio- niert? 2. Wie steht die Landesregierung grundsätzlich zur Prozesskostenhilfe? 3. Wie lässt sich diese Position mit der angedachten Gesetzesänderung verein- baren? 4. Wie bewertet die Landesregierung die Kritik an dem Entwurf, dass dann nur noch demjenigen der Rechtsweg offen stehen könnte, der es sich leisten kann? 5. Wie beurteilt die Landesregierung die geplante Einführung einer „Bearbei- tungsgebühr“ in Höhe von 50 Euro? 6. Wie viele Personen im Land Brandenburg haben Prozesskostenhilfe bean- tragt und wie viele haben sie bewilligt bekommen (bitte die Zahlen von 2001 bis 2005 angeben)? Datum des Eingangs: 04.08.2006 / Ausgegeben: 09.08.2006",
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"content": "7. Wie viele Mittel sind durch das Land Brandenburg dafür aufgewendet worden (bitte die Zahlen von 2001 bis 2005 angeben)? 8. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über eine missbräuchliche In- anspruchnahme von Prozesskostenhilfe? 9. Welche wesentlichen Einsparungen erwartet die Landesregierung von der Neuregelung? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin der Justiz die Kleine Anfra- ge wie folgt: Frage 1: Wie hat sich die Landesregierung im Bundesrat zu diesem Gesetz positioniert? zu Frage 1: Das Land Brandenburg hat in der Bundesratssitzung am 19. Mai 2006 der Einbrin- gung des Gesetzentwurfs zur Begrenzung der Ausgaben für die Prozesskostenhilfe (BR- Drs. 250/1/06) im Bundestag zugestimmt. Frage 2: Wie steht die Landesregierung grundsätzlich zur Prozesskostenhilfe? zu Frage 2: Die Landesregierung sieht in der Prozesskostenhilfe einen elementaren Auftrag zur Erfüllung des Justizgewährungsanspruchs, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip herleitet. Bedürftigen Parteien wird durch die Prozesskostenhilfe der verfassungs- rechtlich garantierte Zugang zu den Gerichten ermöglicht, indem sie unter bestimm- ten Voraussetzungen von der Zahlung der gesetzlich vorgeschriebenen Kosten be- freit werden oder nur einen Teil dieser Kosten zahlen müssen. Das garantiert die Chancengleichheit der Parteien vor Gericht, weil niemand infolge seiner wirtschaftli- chen Situation gezwungen sein soll, auf die Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte zu verzichten. Frage 3: Wie lässt sich diese Position mit der angedachten Gesetzesänderung vereinbaren? zu Frage 3: Die Kosten eines Prozesses werden im Wesentlichen durch bundesgesetzliche Re- gelungen bestimmt. Diese Kosten, die auch die Vergütung von beigeordneten Rechtsanwältinnen und -anwälten umfassen, tragen hauptsächlich die Länder. Die in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegenen Ausgaben für Prozesskostenhilfe erfor- dern ein Handeln des Gesetzgebers. Der Rechtsschutz vor den Gerichten und die Gleichstellung der Parteien werden aber auch in Zukunft gewährleistet sein, auch für die besonders einkommensschwachen Haushalte. Trotz einiger Korrekturen ist es gelungen, die Prozesskostenhilfe als wichtigen Teil des sozialen Sicherungssystems zu bewahren. Die Gewährung einer besonderen staatlichen Leistung erfordert aber auch die Bereitschaft des Leistungsempfängers zur Mitwirkung. Das verfassungs- rechtlich geschützte Existenzminimum ist und bleibt dabei geschützt.",
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"content": "Frage 4: Wie bewertet die Landesregierung die Kritik an dem Entwurf, dass dann nur noch demjenigen der Rechtsweg offen stehen könnte, der es sich leisten kann? zu Frage 4: Die Kritik an dem Gesetzentwurf berücksichtigt nicht, dass Armut für den Bürger auch in Zukunft kein Grund dafür sein wird, auf die Wahrung seiner Rechte vor Ge- richt zu verzichten. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf Prozesskos- tenhilfe wurde mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht angetastet. Frage 5: Wie beurteilt die Landesregierung die geplante Einführung einer „Bearbeitungsge- bühr“ in Höhe von 50 Euro? zu Frage 5: Die Einführung einer „Bearbeitungsgebühr“ ist aus Sicht der Landesregierung not- wendig. Die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen verursacht bei den Gerichten einen erheblichen Aufwand, der im geltenden Recht nicht berücksichtigt ist. Der Auf- wand entsteht durch die gebotene Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung, durch die sorgfältige und umfassende Ermitt- lung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, die für das Maß seiner Heranziehung zu den Prozesskosten von Bedeutung sind, sowie für die Buchung, Verwaltung und Einziehung von Raten. Eine Gebühr nach Vorbild der Praxisgebühr in der gesetzlichen Krankenversiche- rung wurde nicht eingeführt. Deswegen trifft die Zahlung dieser Gebühr auch nur denjenigen, dem Prozesskostenhilfe mit Monatsraten von 30 Euro und mehr bewilligt wird oder der verpflichtet wird, aus seinem Vermögen Beträge zu zahlen. In diesen Fällen ist Einkommen des Antragstellers vorhanden, welches er einsetzen muss. Für alle, die bedürftig sind und denen Prozesskostenhilfe ohne oder mit geringeren Ra- ten als 30 Euro bewilligt wird, ist der Aufwand geringer und das Bewilligungsverfah- ren auch weiterhin gebührenfrei. Frage 6: Wie viele Personen im Land Brandenburg haben Prozesskostenhilfe beantragt und wie viele haben sie bewilligt bekommen (bitte die Zahlen von 2001 bis 2005 ange- ben)? zu Frage 6: Im Geschäftsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wurden im Jahr • 2001 15.753 Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, davon wurden 14.204 Anträge bewilligt, 1.549 Anträge abgelehnt; • 2002 16.706 Anträge gestellt, davon wurden 14.909 Anträge bewilligt, 1.797 Anträge abgelehnt; • 2003 17.873 Anträge gestellt, davon wurden 15.713 Anträge bewilligt, 2.160 Anträge abgelehnt; • 2004 19.196 Anträge gestellt, davon wurden 16.089 Anträge bewilligt, 3.107 Anträge abgelehnt; • 2005 19.406 Anträge gestellt, davon wurden 16.146 Anträge bewilligt, 3.260 Anträge abgelehnt.",
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"content": "Bei den Verwaltungsgerichten werden Anträge auf Prozesskostenhilfe statistisch nicht erfasst. Bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg wurden in den Jahren 2001 bis 2005 17 Anträge auf Prozesskostenhilfe registriert. Eine Unter- scheidung zwischen gestellten, bewilligten und abgelehnten Anträgen erfolgt nicht. Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Finanz- und Arbeitsgerichts- barkeit werden ebenfalls statistisch nicht erfasst. Frage 7: Wie viele Mittel sind durch das Land Brandenburg dafür aufgewendet worden (bitte die Zahlen von 2001 bis 2005 angeben)? zu Frage 7: Aufwendungen entstehen dem Land durch Zahlung der Vergütung an beigeordnete Rechtsanwältinnen und -anwälte, Sachverständige sowie Entschädigungen für Zeu- gen. Hinzu kommt ein nicht bezifferbarer Ausfall an Gebühren, weil von demjenigen, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, keine Gebühren erhoben werden können. Für die Jahre 2001 bis 2003 ist eine differenzierte Darstellung der Ausgaben für die Prozesskostenhilfe nicht möglich. Die Ausgaben in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit sowie der Arbeits- und Sozialgerichts- barkeit wurden in einem Haushaltstitel erfasst, in dem auch andere Ausgaben ent- halten sind. Im Jahr 2001 haben die Ausgaben für Auslagen in Rechtssachen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit sowie der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit 39.944.744 Euro betragen. Im Jahr 2002 haben die Ausgaben für Auslagen in Rechtssachen 42.449.273 Euro betragen. Im Jahr 2003 haben die Ausgaben für Auslagen in Rechtssachen 45.562.993 Euro betragen. Im Jahr 2004 haben die Ausgaben für Auslagen in Rechtssachen 47.511.080 Euro betragen, davon wurden 9.655.545 Euro an beigeordnete Rechtsanwältinnen und -anwälte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit gezahlt. Im Jahr 2005 haben die Ausgaben für Auslagen in Rechtssachen in allen Gerichts- barkeiten 56.437.078 Euro betragen, davon wurden 10.254.796 Euro (+6,2 %) an beigeordnete Rechtsanwältinnen und -anwälte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, 46.512 Euro in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und 596 Euro in der Finanzgerichts- barkeit gezahlt. Frage 8: Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über eine missbräuchliche Inan- spruchnahme von Prozesskostenhilfe? zu Frage 8: Die Landesregierung hat keine Erkenntnisse über die missbräuchliche Inanspruch- nahme von Prozesskostenhilfe, weil diese Feststellung innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt.",
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"content": "Die nachträgliche Aufhebung und Abänderung der Bewilligung von Prozesskostenhil- fe kann außerdem verschiedene Ursachen haben, die nicht statistisch erfasst wer- den. Durch Verbesserung der Verfahrensvorschriften soll eine einheitliche und zu- treffende Erfassung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antrag- steller sichergestellt werden, damit ein Missbrauch weitgehend ausgeschlossen wer- den kann. Frage 9: Welche wesentlichen Einsparungen erwartet die Landesregierung von der Neurege- lung? zu Frage 9: Die Landesregierung sieht in der Gesetzesänderung aufgrund der erhöhten Eigen- beteiligung und Verfahrensoptimierung ein erhebliches Einsparpotenzial. Bundesweit wird mit Einsparungen in Höhe von 95 Millionen Euro gerechnet. Für das Land Bran- denburg kann eine Summe nicht beziffert werden, weil die Höhe der Ausgaben - zum Beispiel für beigeordnete Rechtsanwältinnen und -anwälte - von der Anzahl und dem Streitwert der künftigen Klageverfahren abhängig ist.",
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