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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 2/1697 2. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 497 des Abgeordneten Heinz Vietze Fraktion der PDS Drucksache 2/1387 Wortlaut der Kleinen Anfrage 497 vom 14. September 1995: Angesichts des bevorstehenden Volksentscheids zum Neugliederungsvertrag frage ich die Landesregierung: 1. Welchen Zusammenhang sieht die Landesregierung zwischen der Ausgestaltung der Verfassung des Landes Brandenburg und dem Volksentscheid über den Neugliederungsvertrag? 2. Welche Gesetzgebungsaufträge aus der brandenburgischen Landesverfassung sind noch nicht erfüllt? 3. Wie sieht die Landesregierung ihre Verantwortung bei der Erfüllung der in der brandenburgischen Verfassung enthaltenen Gesetzgebungsaufträge im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Volksentscheids über den Neugliederungsvertrag? 4. Sieht die Landesregierung für den Fall einer mehrheitlichen Zustimmung zum Neugliederungsvertrag das Erfordernis einer weiteren Ausgestaltung der Brandenburgischen Landesverfassung im Übergangszeitraum zur Länderfusion?",
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"content": "Datum des Eingangs: 26.11.1995 / Ausgegeben: 01.11.1995 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Artikel 116 der Landesverfassung sieht für die Neugliederung des Raumes Berlin-Brandenburg ein bestimmtes Verfahren vor. Ein entsprechender Vertrag bedurfte nach der alten Fassung des Artikel 116 der Landesverfassung in einer Volksabstimmung der Zustimmung der Mehrheit der Abstimmenden. Durch das Neugliederungsvertragsgesetzes ist diese Anforderung dahin verschärft worden, daß die Abstimmungsmehrheit mindestens ein Viertel der Abstimmungsberechtigten umfassen muß. Zu Frage 2: Gesetzgebungsaufträge sind solche Normen, die den Gesetzgeber zur Regelung einer bestimmten Materie verpflichten. Soweit die Landesverfassung solche Pflichten ausdrücklich anordnet (etwa in Artikel 30 Abs. 5), ist kein Gesetzgebungsauftrag mehr offen. Ob auch andere Verfassungsnormen - etwa diejenigen, die \"das Nähere\" dem Gesetz überlassen - Rechtspflichten zum Tätigwerden des Gesetzgebers enthalten, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Mit Schreiben vom 16. April 1993 hat der Ministerpräsident den Präsidenten des Landtages darüber unterrichtet, welchen Umsetzungsbedarf die Landesregierung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Landesverfassung sieht. Dieses Schreiben, das im Landtag als Unterrichtung 1/12 verteilt worden ist, berücksichtigte nicht nur die Gesetzgebungsaufträge, die sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben, sondern auch solche Regelungen, die im Zusammenhang mit der Landesverfassung für sinnvoll erachtet wurden. Die seinerzeit angezeigten Gesetzgebungsvorhaben sind ganz überwiegend realisiert; die verbleibenden befinden sich entweder in der parlamentarischen Beratung oder in der internen Abstimmung der Landesregierung. Zu den Fragen 3 und 4: Die Landesregierung ist - wie alle anderen Verfassungsorgane - an die Landesverfassung gebunden, bis diese außer Kraft tritt. Das gilt auch für die Bildung eines gemeinsamen Landes. Die Landesregierung wird daher auch zukünftig die Gesetzgebungstätigkeit des Landtages dadurch anregen, daß sie von ihrem Gesetzesinitiativrecht nach Art. 75 der Landesverfassung Gebrauch macht. Der Ausgang der Volksabstimmung hat hierauf keinen Einfluß. Eine lebendige Verfassungspraxis ist nicht zuletzt auch in Hinblick auf die Erarbeitung der Verfassung des gemeinsamen Landes von Bedeutung.",
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