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            "content": "Landtag Brandenburg                       Drucksache    3/2427 3. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 918 der Abgeordneten Dr. Dagmar Enkelmann Fraktion der PDS Landtagsdrucksache 3/2299 Neue Sendemasten für Mobilfunknetze Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 918 vom 16.01.2001: Nach Vergabe der UMTS-Lizenzen ist landesweit mit einem Ausbau des entsprechenden Übertragungsnetzes in Form von zahlreichen Sendemasten zu rechnen. In der öffentlichen Wahrnehmung bestehen Unsicherheiten hinsichtlich möglicher gesundheitlicher und ande- rer Risiken, die von diesen Anlagen ausgehen. Darüber hinaus kann durch die entsprechenden baulichen Anlagen das Landschafts- bild beeinträchtigt werden, was insbesondere regelmäßig den Zielen verschiedener Schutzgebietskategorien zuwider läuft. Ich frage die Landesregierung: 1.   In welchem Umfang ist mit der weiteren Errichtung von Sen- demasten zu rechnen? 2.   Welche Gefährdungen gehen von den Anlagen aus und welche Sicherheitsstandards begrenzen diese Gefährdungen? Gibt es im internationalen Vergleich strengere Auflagen als in Deutschland? 3.   Wie wird grundsätzlich die Genehmigungsfähigkeit zur Er- richtung der baulichen Anlagen in Schutzgebieten beurteilt? Namens s der Landesregierung beantwortet der Minister für Land-  - wirtschaft, Umweltschutz und Raumordnungg die Kleine Anfrage wie folgt: zu Frage 1: Der Landesregierung liegen gegenwärtig keine konkreten Informa- tionen bzgl. des Bedarfes an Sendeanlagen für das Universal Mobile Telecommunication System (UMTS) vor. Datum des Eingangs: 19.02.2001 / Ausgegeben: 26.02.2001",
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            "content": "Die Netzstruktur soll ähnlich den heutigen E-Netzen aus einzel- nen Funkzellen (Waben) aufgebaut werden. Die jeweilige Zellgröße hängt vom Auslastungsgrad und somit vom Verbraucherverhalten (Marktentwicklung) ab. Entsprechend den Auflagen der Regulie- rungsbehörde für Telekommunikation und Post haben die insgesamt sechs Lizenznehmer einen Versorgungsgrad von 50 Prozent in der Bevölkerung bis Ende 2005 zu realisieren. Neben den bisherigen Mobilfunkbetreibern sind aufgrund der Lizenzvergabe im Land Brandenburg zukünftig zwei Unternehmen zusätzlich tätig. Es ist anzunehmen, dass in der ersten Aufbaustufe vorrangig in den Ballungszentren der Aufbau der UMTS-Netze erfolgt. Der weitere Ausbau wird sehr von den Marktdaten abhängig sein. Es ist aber erklärtes Ziel der Lizenzinhaber, vorhandene Sendemasten/-ein- richtungen in die UMTS-Netze einzubinden. zu Frage 2: Das UMTS stellt die dritte Mobilfunkgeneration dar und dient der drahtlosen Übertragung von Sprache, Texte, Bilder und Videos mit hoher Geschwindigkeit. Für die Informationsübertragung werden elektromagnetische Felder genutzt. Die UMTS-Netze unterliegen somit auch den Regelungen und Grenzwerten der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV). Entsprechend dem gegen- wärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand ist bei Einhaltung dieser Grenzwerte eine Gefährdung beim Betrieb der UMTS-Mobil- funknetze nicht zu besorgen. Die Basis der in der 26. BImSchV verankerten Grenzwerte bilden die einschlägigen Richtlinien der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP), die auch ihren Niederschlag in der am 12. Juli 1999 vom Ministerrat der Europäischen Union verabschie- denen Empfehlung zum Schutz der Bevölkerung vor elektromagneti- schen Feldern gefunden haben. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch den Betreiber im Rahmen des geregelten Anzeigeverfahrens nachzuweisen. Für Mobilfunksen- deanlagen ist hierfür der Nachweis eines Sicherheitsabstandes im sogenannten Standortbescheinigungsverfahren erforderlich. Im internationalen Vergleich sind z. B. in der Schweiz aus Vor- sorgegesichtspunkten für sensible Bereiche z. B. Krankenhäuser über die Grenzwerte hinaus niedrigere Feldwerte festgelegt. Im Rahmen der gegenwärtigen Novelle der 26. BImSchV prüft die Bun- desregierung inwieweit zusätzliche Vorsorgeregelungen unterhalb der gesicherten Grenzwerte notwendig und gerechtfertigt sind. zu Frage 3: Die naturschutzrechtliche Beurteilung von Antennenträgern rich- tet sich nach dem Erlass des damaligen MUNR vom 17.8.1998. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Errichtung der durchschnittlich 30 bis 50 m hohen Antennenträger sind die Telekommunikationsunternehmen gehalten, möglichst viele Standorte für neue Antennenträger gemeinsam zu planen und gegenseitig mitnutzen zu lassen.",
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