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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 5/1404 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 402 des Abgeordneten Christoph Schulze Fraktion der SPD Landtagsdrucksache 5/987 Kommunale Anschlussbeiträge, Wasser/Abwasser Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 402 vom 03.05.2010: Im Urteil vom 17.02.2010 zu den drei Fällen 8 K 1742/08, 8 K 1743/08 und 8 K 1702/09 hat das Verwaltungsgericht Potsdam Anschlussbeitragsbescheide des Was- ser-/Abwasser-Zweckverbandes Komplexsanierung Mittlerer Süden (KMS) aufgeho- ben. Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: 1. Was war Gegenstand der Klagen? 2. Was hat das Gericht geurteilt? 3. Welche Konsequenzen hat das Urteil im Hinblick auf Gebührenbescheide im Be- reich Trinkwasser Abwasser? 4. Welche Konsequenzen hat das Urteil im Hinblick auf Erschließungsbeitragsbe- scheide? 5. Was hat das für Auswirkungen auf die Finanzlage des KMS? 6. Was hat das für Auswirkungen auf die Investitionstätigkeit des KMS? 7. Was bedeutet dies für die Zweckverbandsmitglieder? 8. Wird die Landesregierung den KMS weiter mit Mitteln aus dem Schuldenmanage- mentfonds unterstützen? Sind daran Bedingungen geknüpft? Wenn ja, welche? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern die Kleine Anfra- ge wie folgt: Frage 1: Was war Gegenstand der Klagen? Datum des Eingangs: 08.06.2010 / Ausgegeben: 14.06.2010",
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"content": "zu Frage 1: Gegenstand der Klageverfahren waren Beitragsbescheide des Zweck- verbandes für den Anschluss an die zentrale öffentliche Wasserversorgung sowie Abwasserentsorgung. Frage 2: Was hat das Gericht geurteilt? zu Frage 2: Das Urteil zum Aktenzeichen VG K 1702/09 ging beim Prozessbevoll- mächtigten des Zweckverbandes am 10. Mai 2010 ein und ist noch nicht rechtskräf- tig. Es wird in anonymisierter Form beigefügt. Frage 3: Welche Konsequenzen hat das Urteil im Hinblick auf Gebührenbescheide im Bereich Trinkwasser Abwasser? Frage 4: Welche Konsequenzen hat das Urteil im Hinblick auf Erschließungsbei- tragsbescheide? Frage 5: Was hat das für Auswirkungen auf die Finanzlage des KMS? Frage 6: Was hat das für Auswirkungen auf die Investitionstätigkeit des KMS? Frage 7: Was bedeutet dies für die Zweckverbandsmitglieder? zu Fragen 3-7: Der Zweckverband beurteilt im Rahmen der kommunalen Selbstver- waltung eigenverantwortlich, welche Auswirkungen die Entscheidung hat und welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind. Frage 8: Wird die Landesregierung den KMS weiter mit Mitteln aus dem Schulden- managementfonds unterstützen? Sind daran Bedingungen geknüpft? Wenn ja, wel- che? zu Frage 8: Der Schuldenmanagementfonds beabsichtigt auf der Grundlage von ak- tuellen wirtschaftlichen Daten des Zweckverbandes KMS im Herbst 2010/Winter 2010/2011 einen Statusbericht für die Sparten Abwasser und Trinkwasser zu erstel- len. Von den Inhalten der Untersuchung, die ihren Niederschlag in dem Statusbericht finden werden, und der Haushaltslage des Landes Brandenburg ist es abhängig, ob und inwieweit das Land aus dem Schuldenmanagementfonds den Zweckverband KMS finanziell unterstützen wird.",
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"content": "end Vorkündet am: 17.02.2010\n\nDeutsch\n\nVerwaltungsge richtsangestellte\nals Urkundsbeamitin der\nGeschäftsstelle\n\n \n\nbe AR\nVERWALTUNGSGERICHT POTSDAM es\nIM NAMEN DES VOLKES “ Pe% 2 26\nURTEIL erde\nVG 8K 1702/09\nIndem verwaltungsgerichtlichen Verfahren\nEEE,\n2 FE Er EEEEEIETEETIEC TS ETETETTEr GE,\nKläger,\n\nProzessbevollmächtigte zu 1-2. ns\n\ngegen\n\neklagte,\nProzessbevollmächtigte: ne\n\nwegen Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag (Trinkwas ser)\nhat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam\nauf Grund der mündlichen Verhandlung\n\nvom 17. Februar 2010",
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"content": "„=. 0m sar 0 ou\n\ndurch\n\nden Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Hohndorf,\nden Richter am Verwaltungsgericht Horn,\n\nden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wegas,\n\nden ehrenamtlichen Richter Jeschke und\n\nden ehrenamtlichen Richter Otto\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Der Anschlussbeitragsbescheid der Beklagten vom 1. Juli 2009 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2009 wird\naufgehoben.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Zuziehung eines Be-\nvollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.\n\n3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte\ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei-\nbenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstre-\nckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die\n\nHerstellung der öffentlichen Trinkwassereinrichtung.\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Flurstücks BB der Flur der Gemarkung en\nDas 6.009 m? große Flurstück ist belegen am Me im Ortsici' EB\ndorf der Stadt ZA und bebaut mit fünf zeitweise zu Freizeitzwecken genutzten\nBungalows. Mit Bescheid vom 6. September 2004 hatte die Bürgermeisterin der\nStadt MB unter Zugrundelegung einer beitragsfähigen Fläche von 1.022,33 m?\neinen Straßenbaubeitrag in Höhe von 795,35 € erhoben.\n\nDer beklagte Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der nach\nseinen satzungsmäßigen Aufgaben in der Gemeinde EEE, er :emeinde\nGE Fi en Ortsteil BEE. Ge: Gemeinde u der Siadı\nGEB für die Ortsteil: ww und EB (einschiietWlich des bewohnten\nGemeindeleils ip, der Stact Ws für die Ortsteile Ssikesee Zi eu\n\nund Jer Stadt ee fiir die Free",
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"content": "ec\n“.5-\n\nana en für die öffentliche Wasserver-\n\nsorgung und Abwasserentsorgung zuständig ist. In Wahrnehmung dieser Aufgaben\nhat er u. a. im Adlershorster Weg eine Wasserversorgungsleitung verlegt. die im Juni\n2009 betriebsbereit war.\n\nMit Bescheid vom 1. Juli 2009 z0g die Beklagte die Kläger auf der Grundlage des 8 8\ndes Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) und der Satzung\nüber die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentlichen Wasserversor-\ngungsanlagen sowie Kostenersatz für die Hausanschlüsse des uuuumus\na nalen een - BeißebKoeS-WV - vom 19. De-\nzember 2007 für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsan-\nlage zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 13.114,39 € heran. Das Grundstück der\nKläger sei mit einer Fläche von insgesamt 1.783 m? Beitragspflichtig. Aufgrund der\neingeschossigen Bebauung ergebe sich ein Geschossigkeitsfaktor von 1,25 und eine\nnutzungsbezogene Grundstücksfläche von 3.978,75 m?. Der Beitragssatz betrage\n2,05 €/m? nutzungsbezogener Grundstücksfläche zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer.\n\nNach S 1 Abs. 1 der Satzung über den Anschluss an die öffentlichen Wasserversor-\n\ngungseinrichtungen und die Abgabe von Wasser m en\n - \\/2<s<rversorcungssatzung - vom 19. Ja-\n\nnuar 2006 plant, baut, betreibt und unterhäll der beklagte A >.\n\nVersorgung der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke als öffentliche Einrichtun-\ngen zwei Wasserversorgungseinrichtungen, wobei sich das Wasserversorgungsge-\nbiet II auf das Gebiet des bewohnten Gemeindeteils Ber Stoct A uncı\ndas Wasserversorgungsgebiet | auf das restliche Verbandsgebiet erstreckt. Nach S2\nAbs. 2 der Wasserversorgungssatzung gehören zur öffentlichen Einrichtung des\nWasserversorgungsgebietes | alle Einrichtungsteile, die nicht zur öffentlichen Einrich-\nfung gemäß Abs. 3 gehören. Nach $2 Abs, 3 der Wasserversorgungssatzung gehö-\nren zur Öffentlichen Einrichtung des Wasserversorgungsgebietes II alle Einrichtungs-\n\nteile, die der Öffentlichen Wasservers gung von Grundstücken im Gebiet des be-\n\nwohnten Gemeindeteils GE dar Siacı u dienen.\n\nNäch der BeißebKoeS-WV vom 19. Dezember 2007 erhebt der beklagte Zweckver-\n\nband im Wasserversorgungsgeblat ji lzdiglich Wasseigehühren (S 1 Abs. 1 Iit. b.),",
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"content": "se\n\nwährend im Wasserversorgungsgebiet | daneben auch Wasseranschlussbeiträge\nund Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse erhoben werden ($ 1 Abs. 1\nlit. a,, b. und c.). Der Wasseranschlussbeitragssatz beträgt nach $ 8 BeiGebKoeS-\nWV pro m? modifizierter Grundstücksfläche 2,05 € zuzüglich der gesetzlichen Mehr-\nwertsteuer, wobei sich die modifizierte Grundstücksfläche nach $ 4 BeiGebKoeS-WV\naus einer Vervielfachung der nach $ 5 BeiGebKoeS-WV zu ermittelnden beitrags-\npflichtigen Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor ergibt, der bei einer Bebau-\nung bzw. Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,25 beträgt und sich für jedes weite-\nre Vollgeschoss um 0,15 erhöht ($ 7 Abs. 1 BeiGebKoeS-WV). Bei Gewerbe- und\nKirchengrundstücken sowie Flächen für Garagen, Stellplätze, Friedhöfe, Baumschu-\nlen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Fest- und Badeplätze werden jeweils ein Voll-\ngeschoss zu Grunde gelegt (8 7 Abs. 6 und 7 BeiGebKoeS-WV).\n\nDem Beitragssatz von 2,05 €/m? liegt eine Beitragskalkulation der Beklagten vom\nMärz 2001 zugrunde, wonach ein Beitragssatz von bis zu 4,15 DM/m? (= 2,12 €/m?)\nzulässig sein soll. Diese Beitragskailkulation wiederum ist auf der Grundlage der sei-\nnerzeitigen Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentli-\nche Wasserversorgung des ER ETTE ,\nGEB - 32iGebS-WV - vom 25. Juni 1998 und eines von der Verbandsversammlung\ndes beklagten Zweckverbandes am 23. Februar 2000 beschlossenen Trinkwasser-\nversorgungskonzepts erstelli worden. Die Aufwandsemmittiung soll sich auf einen\nZeitraum von der Gründung des Verbandes arn 1. August 1992 bis zum 31. Dezem-\nber 2009 beziehen, Als Stichtag für die Abgrenzung der tatsächlichen Aufwendungen .\ndes Verbandes von den kalkulatorischen Aufwendungen sei der 31. Dezember 1999\ngewählt worden. Die seinerzeit gegenwärtigen Planungen der Gemeinden seien be-\nrücksichtigt worden. - Der später aus dem beklagten Zweckverband ausgetretene\nOrtsteil (GE si bei dier Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen berück-\nsichtigt, der später dem Verbanc beigetretene bewohnte Gemeindeteil Bis\n\nnicht.\n\nGegen den Bescheid vom 1. Juli 2009 legten die Kläger mit Schreiben vorn 8. Juli\n2009 Widerspruch ein. Die Beitragssatzung würde nicht den Anforderungen des $ 8\nKAG entsprechen, weil die altangeschlosseren Örundstücke zu Unrecht nicht in die\n\nSeitragskalkulation einbezogen worden seien und auch nicht zu Anschlussbeiträgen",
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"content": "ir vor ui it. wi\n\nTI UWE US mu wu\n\nherangezogen würden, Die beitragspflichtige Fläche für ihr Grundstück sei zu hoch\n\nangesetzt worden,\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2009 reduzierte die Beklagte den\nstreitigen Beitrag auf 8.795,94 €. Da die übrige Grundstücksfläche im Außenbereich\nbelegen und damit nicht bevorteilt sei, sei die beitragspflichtige Fläche auf 3.208 m?\nzu korrigieren, Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zu-\nrück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass eine Unwirksamkeit des\nzugrunde liegenden Satzungsrechts nicht festgestellt sei. Die altangeschlossenen\nGrundstücke seien in der Beitragskalkulation bei der Ermittlung der beitragsfähigen\nFläche berücksichtigt worden. Die Beitragsbescheidung sei noch nicht abgeschlos-\n\nsen.\n\nAm 13. Oktober 2009 haben die Kläger die vorliegende Kiage erhoben. Der ange-\nfochtene Bescheid sei schon aufgrund zahlreicher im Einzelnen dargelegter Fehler\n\nder Beitragssatzung und Mängeln der Beitragskalkulation aufzuheben,\n\nEin einstweiliges Rechtsschutzverfahren der Kläger auf Anordnung der aufschieben-\ngen Wirkung ihres Widerspruchs ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärun-\ngen der Beteiligten durch Beschluss der Kammer vom 24. November 2009 (Az.! VG\n8 1477/09) eingestellt worden.\n\nDie Kläger beantragen,\n\nGen Anschlussbeitragsbescheid der Beklagten vom 1. Juli 2009 in der Gestalt\n\ndes Widerspruchsbescheides vom 30, September 2009 aufzuheben.\nDie Beklagte beantragt,\nciie Klage abzuweisen.\n\nWegen der weiteren Einzelheilen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfah-\n\nrens und ces Verfahrens VS 8 \\ 477/09, den des beigezogenen Verwallungsvor-",
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"content": "gangs und die im Verfahren VG 8 K 800/09 vorgelegte Beitragskalkulation vom März\n2001 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der Anschlussbeitragsbescheid der Beklagten\nvom 1. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September\n2009 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten (8 113 Abs. 1\nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Beklagten fehlt es für den\nErlass des streitigen Beitragsbescheides an einer nach S 2 Abs. 1 Satz 1 KAG zwin-\ngend erforderlichen gültigen satzungsrechtlichen Grundlage. Die BeiGebKoeS-WV\nvom 19. Dezember 2007 ist hinsichtlich ihrer Regelungen über die Beitragserhebung\nnichtig, da zumindest die unterschiedliche Veranlagung zu Beiträgen und Gebühren\nin den beiden Wasserversorgungsgebieten | und I! und der Beitragssatz von\n2,05 €/m? zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer mit höherrangigem Recht un-\n\nvereinbar sind,\n\nDie unterschiedliche Veranlagung in den beiden Wasserversorgungsgebieten ver-\nstößt sowohl gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grund-\ngesetzes (GG) und Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg\n(BbgVerf) als auch gegen die einfachgeseizliche Bemessungsvorschrift des 8\nAbs. 6 Satz 1 KAG, wonach Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind.\n\nDer allgemeine Gleichheitssatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Ei-\ngenart entsprechend verschieden zu behandeln. Eine Differenzierung ist geboten,\nwenn die Unterschiede cer Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihnen unter Ge-\nrechtigkeitsgesichtspunkten Rechnung getragen werden muss. Dabei ist für den\nNormgeber in den Grenzen des Willkürverbots eine weitgehende Gestaltungsfreiheit\ngegeben, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge\nknüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Die Auswahl muss ledig-\nlich anknüpfend an die Eigenart der zu regelnden i.ebanssachverhalte sachgerecht\nvargenanmen werden und sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder\n\nsonst wie einieuchtenden Grund zurückführen lassen. Gerichtlich nicht zu prüfen ist,\n\n- ff»",
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"number": 9,
"content": "ie\n\nob jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden wur-\nde (zum Abgabenrecht vgl. z. B. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 7. De-\nzember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 16 f. des Urteilsabdrucks: OVG Berlin-Brandenburg,\nUrteil vom 12. November 2008-9 A 3/08 -, juris Rdnr. 31, jeweils m. w. N.).\n\nNach $ 8 Abs. 6 Sätze 1 und 2 KAG sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemes-\nsen (Satz 1), wobei Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vortei-\nlen zusammengefasst werden können (Satz 2). Der Begriff des Vorteils erschließt\nsich aus der Regelung des 8 8 Abs. 2 Satz 2 KAG, die bestimmt, dass Beiträge von\nden Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben werden, dass ihnen\ndurch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirt-\nschaftliche Vorteile geboten werden, Der der Beitragsbemessung zu Grunde zu le-\ngende Vorteilsbegriff ist also ein wirtschaftlicher. Aus dem Umstand, dass der Beitraa\n(nur) von den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten oder Nutzern im\nSinne des & 8 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 KAG erhoben wird, ergibt sich zugleich, dass der\nVorteil grundstücksbezogen ist, Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die\ndurch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der\nÖffentlichen Wasserversorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswers des\nGrundstücks (vol. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D\n29/98.NE -, LKV 2001, 132, 138 m. w. N.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom\n6. September 2006 - 9 B 24/05 -, KStZ 2007, 50 ff.). Dieser besteht regelmäßig darin,\ndass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hin-\naus In bestimmter Weise mit einer bestimmten Renditeerwartung genutzt werden\nkann. Der wirtschaftliche Vorteil in diesem Sinne lässt sich allerdings nicht bezifiern,\nsondern kann nur mittelbar über die Umstände erfasst werden, von denen er ab-\nhängt. Dies sind für die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks grundsätz-\nlich Art und Maß der zulässigen baulichen oder sonstigen Grundstücksnutzung, wo-\nbei nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen\nAufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. IS, 294 ff.) gemäß $ 8 Abs. 6 Satz 3 KAG\nbei leitungsgebundenen Anlagen ausschließlich das Maß der baulichen Nutzung be-\nrücksichtigt werden soll, Diese gesetzliche Neuregelung stellt eine sächlich zu recht-\nfertigende Erhebungserleichterung für die Kommunen und Zweckverbände im Sinne\neiner Entlastung von Aufgaben dar, die arı den wirtschaftlichen Vorteilsbegriff an-\n\nknüpft (vol. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Septernbar 2006 - 9 B 24/05 -,",
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"content": "KStZ 2007, 50, 51). Insoweit obliegt es dem Ortsgesetzgeber, nach seinem Ermes-\nsen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der an Kriterien anknüpft, die die\nUnterschiede, die sich aus der jeweiligen baulichen Ausnutzbarkeit bevorteilter\nGrundstücke nach ihrer Größe und Lage unter Berücksichtigung der örtlichen Ver-\nhältnisse ergeben, angemessen zum Ausdruck bringen. Es kann jeder Wahrschein-\nlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis\nzu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht. Gericht-\nlich überprüfbar sind Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe nur darauf, ob sie offensichtlich\nungeeignet sind, den Vorteil zu bestimmen. Dagegen ist es dem Satzungsgeber\nüberlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab er unter den zulässigen auswählt.\nDer Einrichtungsträger muss sich nicht für den zweckmäßigsten, gerechtesten, ver-\nnünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab entscheiden (vgl. OVG für das Land\nBrandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 2 B 319/03 -, LKV 2004, 375:\nOVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12, Novernber 2008 - 9 A 3/08 -, juris\nRdnr. 31).\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat die Verbandsversammlung des beklagten\nZweckverbandes mit der insbesondere in & 1 Abs. 1 und S 2 Abs. 2 und 3 der Was-\nserversorgungssätzung vom 19. Januar 2006 sowie in 8 1 Abs. 1 und 2 lit. a. Bei-\nGebKoeS-WV vom 19. Dezember 2007 getroffenen grundlegenden Entscheidung,\nnach Beitritt des bewohnten Gemeindeteils ww der Stadi Zu :ı7\nsatzungsmäßig zwei Öffentliche Einrichtungen der Wasserversorgung zu bilden und\nnur im Wasserversorgungsgebiet | Wasseranschlussbeiträge zu erheben, die Gren-\nzen des ihr eingeräumten Gestaltungsermessens überschritten. Zwar handelt es sich\nbei dem Begriff der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen im Sinne des 88 Abs. 2\nSatz 1 KAG nicht um einen technischen, sondern um einen rechtlichen Begriff, Ins-\nbesondere steht es regelmäfig im Organisationsermessen der Gemeinde, technisch\n(im Sinne von „leitungsmäßig\") voneinander geirennte Versorgungssysteme auch\nrechtlich und wirtschaftlich als getrennte öffentliche Einrichtungen mit unterschiedii-\nchen Beilrägen und Gebühren oder als eine einheitliche Einrichtung mit einheitlichen\nBeilrägen und Gehühren zu betreiben (vgl. BVerwG, Urteil vorn 29. Juli 1977 - IV ©\n3/75 -, KS12 1978, 12 fl. und Beschluss vom 2. Juli 1978 - 7 B 118/78 u.a. -, Buch-\nnolz 401.84 Benutzungsyebühren Nr. AO, OVG Münster, Urteil vorn 17. November\n\n1975-11 A 208174 -, KStZ 1976, 223 r; OVG Tür das Land Brandenburg, Urteil vorm",
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"content": "-9.\n\n26. September 2002 -2 D 9/02 -, KStZ 2003, 191, Becker, in: Becker u. a., Kommu-\nnalabgabengesetz für das Land Brandenburg Kommentar, Loseblattausgabe Stand:\nJuli 2009, $ 8 Rdnrn. 163 ff.).\n\nBeim WW liegen jedoch hinsichtlich der Wasserversorgungsgebiete | und II unab-\nhängig von der Frage der Bestimmtheit ihrer inhaltlichen und vor allem räumlichen\nAbgrenzung zueinander gerade keine getrennten Versorgungssysteme, die eine un-\nterschiedliche Beitragserhebung rechtfertigen könnten, vor, Insbesondere wird der\nbewohnte Gemeindeteil SEE (ei Stact EEE ausweislich der Angaben der\nBeklagten in der mündlichen Verhandlung und ausweislich der Angaben auf der ent-\nsprechenden Internetseite der Beklagten (Stand: Februar 2009) nicht von einem ei-\ngenen Wasserwerk versorgt, sondern wie die Orte bzw. Ortstele\nEn,\nEEE AWEERREÄBCLCLHLEEEEEEREERE | ER. 0.\n\nWasserwerk r u Die Differenzierung in der Abgabenerhebung knüpft\ndamit gerade nicht an die in getrennten Versorgungssystemen anfallenden unter-\nschiedlichen Kosten an. Auch orientiert sie sich nicht an den wirtschaftlichen Vortei-\nlen, die den im Verbandsgebiet belegenen Grundstücken durch die Versorgung mit\nTrinkwasser jeweils erwachsen, sondern an dem Zufall der Belegenheit in einem be-\nstimmten Teil des Verbandsgebiets. Dies jst weder mit dem Wilikürverbot noch mit\ndem Vorteilsprinzip vereinbar. Auf den früheren Sonderstatus der EEE Komm:\n\nes insofern nicht mehr an.\n\nUnabhängig davon lässt sich auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten\nBeitragskalkulation vom März 2001 nicht feststellen, dass der nach $ 8 BeiGebKoesS-\nWV vom 19. Dezember 2007 für die erstmalige Herstellung und Anschaffung der\nzentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage bestimmte Beitragssatz von\n2,05 €/m? modifizierter Grundstücksfläche zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer\nim Einklang mit dem Aufwandsüberschreitungsverbot nach 3 8 Abs. 4 Satz 8 KAG,\nwonach das veranschlagte Beitragsaufkornmen den Aufwand, der sonst von der\nGerneinde und dem Gemeindeverband selbst aufzubringen wäre, einschließlich dos\nWerles der bereitgestellten eigenen Grundstücke, nicht überschreiten soll, ermittelt\nworden ist. Die Festlegung eines der Höhe nach bestimmten Beilragssatzes, wie ihn\n\njede Beiiragssatzung im Anschlussbeitragsrecht zwingend enthalten muss ($ 2",
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"content": "me nur sv\n\n- If} =\n\nAbs. 1 Satz 2 KAG), beruht auf der Division des Betrages des umlagefähigen Auf-\nwändes durch die Summe der Maßstabseinheiten, die in Anwendung der Maßstabs-\nregelungen der Satzung für die Gesamtheit der zu prognostizierenden Beitragsfälle\nzu ermitteln sind. Die Bestimmung des Beitragssatzes erfordert eine differenzierte\nKalkulation; denn sowohl die Aufwandsermittlung, die nur nach einer der in 88\nAbs. 4 Satz 2 und 3 KAG gesetzlich vorgeschriebenen Methoden erfolgen darf, als\nauch die Ermittlung der Maßstabs- (hier: Flächen-)einheiten sind komplexe Vorgän-\nge, die bestimmten vom Satzungsgeber zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen\nunterliegen. Im gerichtlichen Verfahren ist diese differenzierte Kalkulation insoweit zu\nüberprüfen, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes\ngeht (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A\n417/01 -, juris Rdnr. 30). Dabei ist es Aufgabe der Gemeinde bzw. des Gemeinde-\nverbandes, spätestens bis zur mündlichen Verhandlung eine nachvollziehbare und\nfehlerfreie Kalkulation vorzulegen. Ansonsten muss das Gericht davon ausgehen,\ndass der Beitragssatz unter Beachtung des Kostenüberschreitungsverbotes nicht zu\nrechtfertigen ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 6. November 1997 -\n2 D 32/96 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks). Eine Vermutung, dass der gewählte\nBeitragssatz den ansatzfähigen Aufwand nicht überschreitet, wäre ohne stimmige\nKalkulation unzulässig. Insbesondere ist es auch nicht Sache des Gerichts, eine „Er-\nsatzkalkulation” aufzustellen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom\n27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, Juris Rdnr. 66). Fehler der Beitragskalkulation führen\nauch dann zu einer Unwirksamkeit der Satzung, wenn erhebliche methodische Feh-\nler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot be-\nachlet ist oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A\n2340/97 -, KStZ 2001, 134 f.).\n\nWenn sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband für die nach S 8 Abs. 4 Satz 2\n1. Alt. KAG grundsätzlich zulässige Aufwandsermittlung nach den tatsächlichen Auf-\nwendungen entscheidet, ist der Aufwand nach der Summe aller für die Erstellung der\nöffentlichen Einrichtung bis zu ihrer endgültigen Herstellung anfallenden Aufwendun-\ngen Zu berechnen. Anzusetzen sind alle schon tatsächlich angefallenen Aufwendun-\nger. Soweit die Aufwendungen zum Zeitpunkt des Satzungserlasses noch nicht fast-\nstehen, sind die weiteren, bis zur Fertigstellung der Einrichtung noch entstehanden\n\nAufwendungen prognoslisch und abschließend zu veranschnlagen. Die Aufwandser-",
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"content": "iz\n\nmittlung nach den tatsächlichen Aufwendungen birgt damit das Risiko, dass sich die\nGemeinde oder der Gemeindeverband „verkalkuliert\", d.h. Mehrkosten bei der Her-\nstellung anfallen, die der Beitragssatz nicht berücksichtigt, Solche Mehrkosten führen\ndazu, dass die Beitragsfinanzierung den geplanten Finanzierungsanteil nicht abdeckt\nund dadurch eine Deckungslücke entsteht, die nicht mehr geschlossen werden kann.\nDieser Aufwandsberechnung korrespondiert bei den MaRstabseinheiten eine Be-\nrechnung unter Berücksichtigung aller im Verlauf des Bestehens der öffentlichen Ein-\nrichtung oder Anlage beitragspflichtig werdenden Grundstücke, die also die Gesamt-\nheit aller Einheiten erfasst. Insoweit bedarf es nicht nur der Ermittlung der im Zeit-\npunkt des Satzungserlasses durch die öffentliche Einrichtung oder Anlage erschlos-\nsenen, sondem auch einer sicheren Prognose der noch zu erschließenden\nGrundstücke. Kann eine sichere Prognose der noch zu tätigenden Aufwendungen\nund zu erschließenden Flächen im Zeitpunkt des Satzungserlasses nicht getroffen\nwerden, versagt die Methode einer Ermittlung des Aufwandes nach den tatsächli-\nchen Aufwendungen. Sie kommt damit namentlich in Betracht, wenn Ausdehnung,\nAusgestaltung und Finanzierung der öffentlichen Einrichtung oder Anlage über-\nschaubar sind (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 -\n2 A 168/02 -, 5.26 f, des Entscheidungsabdrucks).\n\nDiesen an eine differenzierte Beitragskalkulation zu stellenden Anforderungen wird\ndie dem Gericht vorliegende Kalkulation der Beklagten nicht gerecht. Insbesondere\ndatiert sie bereits vom März 2001, während die der streitigen Beitragserhebung\nzugrunde liegende BeiGebKoeS-WV von der Verbandsversammiung am 19. Dezem-\nber 2007, mithin über sechs Jahre später beschlossen worden ist und der streitige\nBeitragsbescheid erst vom 1. Juli 2009 datiert, mithin über acht Jahre später erlas-\nsen worden ist. Erstellt worden war sie noch auf der Grundlage der seinerzeitigen\nBeiGebS-WV vom 25. Juni 1996, die zumindest mit der Regelung, dass es in unbe-\nplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf die tatsächlich vorhandenen Voll-\ngyeschosse ankommen soll ($ 4 Abe. 5 lit. e, aa.), von der heutigen Satzung abwich.\nInsoweit ist die gebotene Kongruenz zwischen der Beitragskalkulation und der darauf\nbezogenen Beitragssatzung nicht gewahrt. Darüber hinaus ist auch eine Fortschrei-\nbung der Beitragskalkulation Dis zum heuligen Tage nicht eriolgt, obwohl das ihr\nzugrunde liegende von dar Verhandsversarmlung am 23. Februar 2000 beschlas-\n\nsene Tinkwasserversorgungskorizent ausweislich der Angaben rer Beklagten in der",
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"content": "42:\n\nmündlichen Verhandlung jährlich fortgeschrieben worden ist. Der Ortsteil Tgasacsaın.n. 29\nEB war zwischenzeitlich aus dem Zweckverband ausgetreten und der bewohnte\nGemeindeteil GE der Stadt u dem Verband beigetreten. Die Beitrags-\nkalkulation erfasste aufgrund des für die Aufwands- und Flächenermittlung gewählten\nlangen Zeitraums von der Gründung des Verbandes zum 1. August 1992 bis zum\n31. Dezember 2009 und des gewählten Stichtages 31. Dezember 1999 zur Abgren-\nzung der tatsächlichen Aufwendungen zu den kalkulatorischen Aufwendungen von\nvornherein einen langen Zeitraum lediglich prognostisch. Sie war damit von vornher-\nein mit hohen Unsicherheiten belastet. Von einer sicheren Prognostizierbarkeit der\nbis zum 31. Dezember 2009 voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und der bis\ndahin beitragspflichtig werdenden Grundstücke zum Stichtag 31. Dezember 1999\nkann aufgrund der naturgemäß zahlreichen städtebaulichen Entwicklungen (z.B. Be-\nbauungspläne, Satzungen nach $ 34 des Baugesetzbuches - BauGB -, Erschlie-\nBungsvertragsgebiete) in einem Zeitraum von 10 Jahren und der erheblichen räumli-\nchen Ausdehnung des Verbandsgebietes gerade nicht ausgegangen werden. Die in\nder Vorbemerkung der Beitragskalkulation gewählten Formulierungen, dass die sei-\nnerzeit gegenwärtigen Planungen der Gemeinden zugrunde gelegt worden seien und\neinerseits die Ziele der Regionalplanung in die Betrachtungen einbezogen und ande-\nrerseits Abstimmungen zu den Flächennutzungsplänen und potenziellen Gemeinde-\nentwicklungsgebieten durchgeführt worden seien, bleiben dementsprechend auch\näußerst vage. Welche konkreten Planungsunterlagen und welches Kartenmaterial\nzur Beitragskalkulation seinerzeit beigezogen und zugrunde gelegt worden sein\n\nkönnten, bleibt unbekannt.\n\nAuf die Zulässigkeit der Regelungen des 8 7 Abs. 5 lit. a. und b. BeiGebKoeS-WV,\nwonach für die Zahl der anzusetzenden Vollgeschosse insbesondere in unbeplanten\nGebieten die in der näheren Umgebung „überwiegend“ vorhandene Bebauung maß-\ngebend sein soll, kommt es damit nicht mehr an. Die Frage, ob es sich dabei ent-\nsprechend der Rechtsprechung der früheren 9. Kammer des Gerichts um eine unzu-\nlässige auch aus Grürclen der Verwaitungspraktikabilität nicht erforderliche Verken-\nnung der die bauliche Ausnutzbarkeit von im Innenbereich helegenen Grundstücken\nregelnden bauplänungsrechtlichen Vorschrift des $ 34 BauGR handelt (vgl. 2. 8. Ur-\nteil vorn 19. März 2007 - 9 K 421/07 -, Juris Rdnrn. 31 ff.) oder um eine aus Praktika-\n\nbiliätserwägungen rınch hinnahmbare zulässige Pauschalierung (vgl. VG Frankduri",
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"number": 15,
"content": ".e— rnit\n\n“1\n\n[Oder], Urteil vom 18. Juli 2008-5 K 1078/04 -), bedarf vorliegend keiner abschlie-\nRenden Entscheidung (ebenfalls offen lassend vgl. 2. B. OVG Berlin-Brandenburg,\nBeschluss vom 14. September 2009-9 5 11/09 -,S.3 des Beschlussabdrucks).\n\nOffen bleiben kann ferner, ob neben den unterschiedlichen Veranlagungen in den\nbeiden Wasserversorgungsgebieten | und Il auch noch die anzuwendenden Nut-\nzungsfaktoren gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Vorteilsprinzip ver-\nstoßen, Bei dem von der Verbandsversammlung in $ 7 BeiGebKoeS-WV vom\n19. Dezember 2007 gewählten sog. Vollgeschossmaßstab handelt es sich zwar\ngrundsätzlich um einen geeigneten und sachgerechten Wahrscheinlichkeitsmaßstab,\nder auf dem Erfahrungssatz beruht, dass mit einer zunehmenden Zahl von Vollge-\nschossen regelmäßig auch eine Steigerung der zulässigen Intensität der baulichen\nNutzung und eine Erhöhung des durch den Beitrag abzugeltenden Vorteils einherge-\nhen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, juris\nRdnr. 31). Vorliegend ist jedoch zweifelhaft, ob die Regelung des $ 7 Abs. 1 Bei-\nGebKoeS-WV, wonach der Geschossigkeitsfaktor bei einer Bebauung bzw. Bebau-\nbarkeit mit einem Vollgeschoss 1,25 beträgt und sich für jedes weitere Vollgeschoss\nlediglich um 0,15 erhöht, noch vorteilsgerecht und nicht willkürlich ist. Nach dem Ur-\nteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, veröffentlicht\nın juris, soll das dem Satzungsgeber eingeräumte Gestaltungsermessen bereits bei\neinem Grundfaktor von 1,00 für das erste Vollgeschoss und einem Steigerungsfaktn-\nfür das zweite und jedes weitere Vollgeschoss von 0.15 überschritten sein. Vorlie-\ngend ist der Steigerungsfaktor jedoch noch niedriger. Durch die entscheidung der\nVerbandsversammlung, bereits für das ersta Vollgeschoss einen Grundfaktor von\n1,25 vorzusehen und auch bei den in8 7 Abs. 6 und 7 BeiGebKoeS-WV benannten\nsonstigen beitragspflichtigen Grundstücksnutzungen zumindest ein Vollgeschoss\nzugrunde zu legen, beträgt er für das zweite und jedes weitere Vollgeschoss in der\nGewichtung - umgerechnet auf einen Grundfaktor von 1,00 - nicht 0,15, sondern le.\ndiglich 0,12. Dies bedeutet, class nach der Einschätzung der Verhandsversammlung\nder Gebrauchswert des zweiten und jedes weiteren Vollgeschosses lediglich mit\n12% des arsien Vollgeschosses zu bemessen ist, Der Gebrauchswert des ersien\nVollgeschosses soll mehr als achtmal so hoch wie der jedes weiteren GSeschosses\nsein. Die zweiten bie neunten Vollgeschosse zusammen sind rechnerisch wenigen\n\nwert ais das arste Voilgeschoss, Die Snanne dar Sieigerungswarte van 0,25 bis 9.56.",
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"number": 16,
"content": "- 14 -\n\ndie in der obergerichtlichen Rechtsprechung als gebräuchlich und „rechtssicher”\nangesehen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2007\n- 9S 34/07 -, S. 4 des Beschlussabdrucks), wird damit erheblich auf unter die Hälfte\ndes unteren Wertes unterschritten. Eine sachliche Erwägung für diesen auffallend\nniedrigen Steigerungsfaktor von 0,12 - bezogen auf einen Grundfaktor von 1,00 - ist\nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Historisch entstanden war er bereits durch\ndie Entscheidung der Verbandsversammlung, in der Satzung über die Erhebung von\nBeiträgen und Gebühren für die Öffentliche Wasserversorgung des EEE\nHE - Bei ScbS-WV - vom 25. Juni 1996 entge-\ngen den bis dahin geltenden Satzungsregelungen, wonach im Regelfall für das erste\nVollgeschoss lediglich 25 % und für jedes weitere Vollgeschoss 15 % der Grund-\nstücksfläche in Ansatz zu bringen waren (vgl. $ 3 Abs. 2 der Satzung über die Erhe-\nbung von Beiträgen und Gebühren zur Wasserver- und Abwasserentsorgung des\nELEEEDEGGEETEEEEEEETENETU EEE 7, | 1.2\nber 1994 und Nr. 2 Abs. 6 der undatierten und wohl zum 13. April 1993 in Kraft getre-\ntenen Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren zur Wasserversor-\ngung und Zur Abwasserentsorgung), nunmehr für das erste Vollgeschoss einen Nut-\nzungsfaktor von 1,25 festzusetzen, es für jedes weitere Vollgeschoss jedoch bei ei-\nnem Steigerungsfaktor von 0,15 zu belassen, Durch diese Satzungsänderung dürfte\nzwar in erster Linie lediglich die Verfünffachung der Beiträge für das erste Volige-\nschoss bezweckt gewesen sein. Durch die Entscheidung, trotz cdier Verfünffachung\ndes Grundfaktors den Steigerungsfaktor von 0,15 formal unverändert zu lassen, war\nes aber zugleich auch zu einer völlig andersartigen Bemessung der Wertigkeit der\neinzelnen Vollgeschosse zueinander gekommen. An die Stelle eines auffallend ho-\nhen Steigerungsfaktors von 0,60 - bezogen auf einen Grundfaktor von 1,00 - war der\nbis heute geltende Steigerungsfaktor von nur 0,12 - wiederum bezogen auf einen\nGrundfaktor von 1,00 - getreten. Ob trotz dieser gewichtigen Bedenken - beispiels-\nweise in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April\n1982 - 8 C 61/81 -, DVBI. 1982, 1052 f., wonach nur eine Differenzierung von unter\n10 % einem erschließungsbeitragsrechtlichen Differenzierungsgebot nicht gerecht\nwerden soll - gleichwohl der niedrige Steigerungsfaktor gerade noch hinnehmbar ist,\nbecarf keiner abschließenden Entscheidung (offen gelassen auch von OVG Berlin-\n\nBrandenburg, Beschluss vom 14. September 2009 - 9 8 6/09 =, juris).",
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"content": "nV\n\nWegen der Nichtigkeit der der Beitragserhebung zugrunde liegenden einschlägigen\nSatzungsbestimmungen kommt es auf die Ordnungsmäßigkeit der konkreten Bei-\ntragserhebung ebenfalls nicht mehr entscheidungserheblich an. Insbesondere kann\noffen bleiben, ob die Annahme der Beklagten, dass das veranlagte Flurstück mit ins-'\ngesamt 3.208 m? im Innenbereich im Sinne des 8 34 BauGB belegen sei, zutreffend\n\nist.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf SS 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die\nZuzlehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist für notwendig zu erklären,\nda es den Klägern aus der Sicht eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten\n\nNicht zumutbar war, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe durchzuftihren.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus $ 167 VWGO ı. V. m.\nSS 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\nDie Berufung ist nicht gemäß $ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Ein Beru-\nfungszulassungsgrund nach S 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen dieses Urteil - mit Ausnahme der Entscheidung über die Notwendigkeit der\nZuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren - steht den Beteiligten die\nBerufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulas-\nsung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Ur-\nteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-\nEbert-Straße 32, 14469 Potsdam, schriftlich zu stellen. Er kann stattdessen auch in\nelektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Pots-\ndam unter www.erv.brandenburg.de eingereicht werden, wenn das elektronische Do-\nkument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesei-\nzes versehen ist. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb\nyon Zwei Monaten nach Zustellung des vollständiger Urteils sind die Gründe darzu-\nlegen, auıs denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht\nbereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Obervermaltungsgericht Berlin-\nBrandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, schriftlich oder in elektronischer\nForm mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes\nauf dem unter www.berlin.de/ery veröffentlichten Kommunikationsweg einzureichen.\n\nGegen die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtig-\nten für das Vorverfahren steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwal-\niungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdlegegenstandes 200,- € übersteigt\nDia Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 37,",
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"content": "-i8:\n\n14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung\nschriftlich einzulegen. Sie kann stattdessen auch in elektronischer Form bei der\nelektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam unter\nwww.erv.brandenburg.de eingereicht werden, wenn das elektronische Dokument mit\neiner qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen\nist.\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevoll-\nmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beru-\nfung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen\nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-\namt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in 8 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7\nder Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftre-\nten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Be-\nhörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen\nzur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich\ndurch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäfti-\ngungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffent-\nlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen, Richter dür-\nfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auf-\ntreten, dem sie angehören.\n\nHohndorf Horn Dr. Wegge\n\nBeschluss;\nDer Streitwert wird auf 8.795,94 € festgesetzt.\nGründe:\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf 5 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (SKG).\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n \n\nGegen den Beschluss ist die Beschwerce zulässig, wenn der Wert des Beschwerde-\ngegenständes 200,- € übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Be-\ndeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.",
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