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            "content": "Frage 2: Wenn ja – wer hat die Entscheidung getroffen? Zu Frage 2: Der Landesbetrieb Straßenwesen (LS) als Vorhabenträger hat die Ent- scheidung getroffen. Frage 3: Nach welchen Kriterien erfolgt jetzt die Auswahl, welche Projekte realisiert werden? Zu Frage 3: Die Reihenfolge der Projektbearbeitungen erfolgt grundsätzlich nach Pri- oritäten auf Basis von Bedarfslisten unter Beachtung der Funktion, Verkehrsbedeu- tung- und –belastung der jeweiligen Straßenabschnitte. Voraussetzung aller Pla- nungs- und Bauleistungen ist jedoch die ausreichende Mittelbereitstellung im Lan- deshaushalt. Unter Beachtung der aktuellen Haushaltslage hat die Ausfinanzierung bereits laufender Bauvorhaben im Landesstraßennetz sowie die Realisierung der aus Mitteln des europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanzierten Vorhaben Vorrang. Prioritär ist weiterhin die Absicherung der Planungs- und Bau- überwachungsleistungen für Vorhaben an Bundesstraßen, um die durch den Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Baumittel vollständig für die Erhaltung so- wie den Ausbau des entsprechenden Straßennetzes nutzen zu können. Frage 4: Welche Möglichkeiten gibt es, das Ausbauvorhaben doch noch 2011 zu re- alisieren? Zu Frage 4: Im Landesstraßenhaushalt müssen größere Einsparungen in 2010 vor- genommen werden. So stehen für diesen Bereich weniger Haushaltsmittel zur Verfü- gung. Der LS musste aufgrund der veränderten Haushaltslage im Landeshaushalt gegensteuern und eine Reihe von Maßnahmen in zukünftige Jahre verschieben, zu denen auch die L 861 gehört. Für Planung und Bau von Straßen stehen in 2010 deutlich weniger Mittel zur Verfügung, als im Wirtschaftsplan vorgesehen. Auch in den folgenden Jahren stehen weitere Einsparungen an, die allerdings noch nicht be- ziffert werden können, so dass eine abschließende Aussage erst nach Abschluss der Haushaltsberatungen möglich ist. Frage 5: Welche Konsequenzen hat die terminliche Verschiebung des grundhaften Ausbaus der L 861 in Plötzin bis zum Jahre 2013 für die Maßnahme z.B. auch pla- nungsrechtlich? Zu Frage 5: Die technische Entwurfsplanung liegt vor. Bei Mittelverfügbarkeit (siehe zu Frage 4) wird unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften zu gegebener Zeit die Planung der zur Schaffung des Baurechts erforderlichen Unterlagen beauftragt und nach Vorliegen des Baurechts mit dem Bau begonnen. Bis zum Ausbau der OD wird die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit der Landesstraße im Rahmen der betrieb- lichen Unterhaltung durch den LS auch weiterhin jederzeit sicher gestellt.",
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