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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 4/2942 4. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1101 des Abgeordneten Torsten Krause, Fraktion der Linkspartei.PDS, Landtagsdrucksache 4/2705 Föderalismusreform: Zuständigkeitslockerungsgesetz Wortlaut der Kleinen Anfrage 1101 vom 24.03.2006: Im Zusammenhang mit der Föderalismusreform soll auch der Artikel 84 GG geändert werden. Länder dürften danach von bundesrechtlichen Regelungen abweichen. Gleichzeitig hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Erleichterung der Verwal- tungsreform in den Ländern (Zuständigkeitslockerungsgesetz) verabschiedet. In des- sen Artikel 6 wird das SGB VIII geändert. In Konsequenz der Änderung würde es in Zukunft den Ländern überlassen bleiben, Jugendämter zu errichten. Ich frage daher die Landesregierung: 1. Welche Position vertritt die Landesregierung zum Artikel 6 des Zuständigkeits- lockerungsgesetzes? 2. Kann sich die Landesregierung die Abschaffung der Jugendämter vorstellen? Welche Gründe sprechen dafür, welche dagegen? 3. Welchen Stellenwert misst die Landesregierung den Jugendhilfeausschüssen bei? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Position vertritt die Landesregierung zum Artikel 6 des Zuständigkeitslocke- rungsgesetzes? Zu Frage 1: Die Landesregierung hat in der Sitzung des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 der Einbringung des Zuständigkeitslockerungsgesetzes beim Bundestag zuge- stimmt. Datum des Eingangs: 15.05.2006 / Ausgegeben: 22.05.2006",
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"content": "Frage 2: Kann sich die Landesregierung die Abschaffung der Jugendämter vorstellen? Welche Gründe sprechen dafür, welche dagegen? Zu Frage 2: Die Landesregierung sieht keinen Anlass, die Jugendämter abzuschaffen, weil sich deren Wahrnehmung der Aufgaben in den Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe, des Unterhaltsvorschussgesetzes und des Bundeserziehungsgeldgesetzes insge- samt bewährt hat. Dies gilt insbesondere für die Bündelung präventiver Aufgaben mit Beratungs- und Interventionsfunktionen in einem Amt. In § 69 Abs. 3 SGB VIII wird jeder örtliche Träger der Jugendhilfe verpflichtet, ein Jugendamt zu errichten, das als selbstständige Organisationseinheit innerhalb der Kommunalverwaltung organisiert sein muss und das alle Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnimmt. Damit wird einerseits sichergestellt, dass ein lückenloses Netz örtlicher Jugendbehörden besteht und alle Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe flächendeckend wahrgenom- men werden. Andererseits wird durch die Bündelung aller Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe in einer selbstständigen Organisationseinheit gewährleistet, dass die Wahrnehmung der unterschiedlichen Aufgaben aufeinander bezogen werden kann und damit dem gemeinsamen Ziel dient, das Recht eines jeden jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gewährleisten. Gegen die Abschaffung der Jugendämter sprechen vor allem gewichtige Anforderun- gen des Kinderschutzes. Rat- und hilfesuchende Kinder und Eltern, Kinderschutz- dienste, die Polizei und weitere Beteiligte müssen überall ohne Recherche-Aufwand eine qualifizierte und eindeutig erkennbare Behörde vorfinden, die sich der Aufgaben des Kinderschutzes annimmt. Auch muss ohne Weiteres feststehen, welche Behörde die nach dem BGB dem Ju- gendamt zugewiesenen Aufgaben der Amtsvormundschaft, der Amtspflegschaft und der Beistandschaft wahrnimmt und als Sorgerechtsinhaber auftreten darf. Für die Mitwirkung in familien- und vormundschaftsgerichtlichen Verfahren nach dem FGG muss eine dort als Jugendamt bezeichnete Fachbehörde zur Verfügung ste- hen, und auch in den Jugendgerichtsverfahren kann auf die Mitwirkung des Jugend- amtes nicht verzichtet werden. Die gesamten Auswirkungen der Föderalismusreform müssen jedoch noch in allen betroffenen Bereichen geprüft werden. Frage 3: Welchen Stellenwert misst die Landesregierung den Jugendhilfeausschüssen bei? Zu Frage 3: Die Jugendhilfeausschüsse nehmen als beschließende Ausschüsse der Kreistage bzw. der Stadtverordnetenversammlungen maßgeblich an der Willensbildung in allen kommunalen Angelegenheiten teil, die Kinder, Jugendliche und ihre Familien betref- fen. Sie sind gemäß § 70 SGB VIII Teil des Jugendamtes und sichern durch die Be- teiligung der im Bereich des jeweiligen öffentlichen Trägers wirkenden und aner- kannten Träger der freien Jugendhilfe sowie durch die Beteiligung aller Behörden und Stellen, die mit Kindern, Jugendlichen und Familien zu tun haben, die umfassen- de Einbeziehung fachlichen Sachverstandes und die Realisierbarkeit von synerge- tisch wirkenden Vernetzungen. Auch insoweit gilt jedoch, dass die Auswirkungen der Föderalismusreform noch geprüft werden müssen.",
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