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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 5/2925 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1082 des Abgeordneten Michael Jungclaus Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 5/2786 Nachfrage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 859 vom 30.09.2010 (DS 5/2237) Wortlaut der Kleinen Anfrage 1082 vom 11.02.2011 : Presseberichten zufolge werden Ballen auf dem Gelände des Zwischenlagers Germersdorf entgegen der Genehmigung, die die Lagerfrist auf ein Jahr begrenzt, bereits seit fast zwei Jahren gelagert. Auf die Frage 8 der oben genannten Kleinen Anfrage, ob die Einhaltung der max. Lagerfrist der Ballen von einem Jahr überprüft worden ist und wenn ja, auf welche Weise und mit welchen Feststellungen, hat die Landesregierung geantwortet: „Der Betreiber belegt die Einhaltung der max. Lagerfrist ordnungsgemäß über sein Betriebstagebuch. Die bisher durchgeführten Kontrollen ergaben keine Beanstandungen.“ Ich frage daher die Landesregierung: 1. Ist in den fünf Kontrollen, die nach Ablauf der zulässigen Lagerfrist stattfanden, das Betriebstagebuch kontrolliert worden? Wenn ja, ist die Überschreitung der Lagerfrist dort ordnungsgemäß verzeichnet ge - wesen? Welche Maßnahmen wurden seitens der Behörde daraufhin ergriffen? Wenn nein, warum ist eine Prüfung des Betriebstagebuches unterblieben? 2. Welcher Turnus war für die Überprüfung des Tagebuches vorgesehen? Auf welche Kontrollen bezog sich die Landesregierung in Ihrer Antwort auf unsere Frage 8, dass sich keine Beanstandungen erge- ben hätten? 3. Wann ist der Landesregierung bzw. dem Landesumweltamt die Überschreitung der Lagerfrist be - kannt geworden? Welche Maßnahmen wurden daraufhin ergriffen? 4. Wie bewertet die Landesregierung die Aussage des in der Presse zitierten Mitarbeiters des Landes - umweltamtes, der die Überschreitung der Lagerfrist laut Presse als unerheblich einstufte? Sind die Kon - trollen des Lagers laut Frage 8 von demselben Mitarbeiter durchgeführt worden bzw. hatte er Einfluss auf die Bewertung der Ergebnisse? Datum des Eingangs: 10.03.2011 / Ausgegeben: 15.03.2011",
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"content": "2 5. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass Auflagen aus der Genehmigung im laufenden Verwal - tungsverfahren fallen gelassen oder nicht vollzogen werden können, selbst wenn es Beschwerden über den Betrieb der Anlage gibt? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbrauche r- schutz die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist in den fünf Kontrollen, die nach Ablauf der zulässigen Lagerfrist stattfanden, das Betriebstagebuch kontrolliert worden? Wenn ja, ist die Überschreitung der Lagerfrist dort ordnungsgemäß verzeichnet ge - wesen? Welche Maßnahmen wurden seitens der Behörde daraufhin ergriffen? Wenn nein, warum ist eine Prüfung des Betriebstagebuches unterblieben? zu Frage 1: Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) erhält regelmäßig auf elektro- nischem Wege Auszüge aus dem Betriebstagebuch und nimmt bei den örtlichen Überwachungsmaß- nahmen Einsicht in die Dokumentation. Ein- und Auslagerungen werden vom Betriebspersonal korrekt erfasst, so dass die Überschreitung der Lagerfrist ordnungsgemäß verzeichnet war. Auf die daraufhin ergriffenen behördlichen Maßnahmen wird in der Antwort auf Frage 3 eingegangen. Frage 2: Welcher Turnus war für die Überprüfung des Tagebuches vorgesehen? Auf welche Kontrollen bezog sich die Landesregierung in Ihrer Antwort auf unsere Frage 8, dass sich keine Beanstandungen erge- ben hätten? zu Frage 2: Ein spezieller Turnus für die Überprüfung des Tagebuches ist nicht vorgesehen. Nach den Vorgaben des Überwachungskonzeptes für die immissionsschutz- und abfallrechtliche Anla- genüberwachung im Land Brandenburg hat das LUGV in Abfallentsorgungsanlagen einmal jährlich eine planmäßige Routinekontrolle durchzuführen, bei der auch eine vertiefte Prüfung der Anlagendokumen - tation vorgenommen wird. Nach der Erstbegehung und Revision (Schlussabnahme) nach der Errichtung der Anlage am 2.10.2008 wurden diese planmäßigen Anlagenkontrollen am 25.09.2009 und 13.10.2010 durchgeführt. Alle weite- ren in der Antwort zu Frage 7 der Kleinen Anfrage 859 aufgeführten Anlagenkontrollen wurden aus be - sonderem Anlass (Bürgerbeschwerden) durchgeführt und bezogen sich schwerpunktmäßig auf - die Beschwerdeursachen, - die Überprüfung der Einhaltung der genehmigten Gesamtlagerkapazität, - den ordnungsgemäßen Anlagenzustand und - die Ermittlung von Geruchswahrnehmungen. Frage 3: Wann ist der Landesregierung bzw. dem Landesumweltamt die Überschreitung der Lagerfrist bekannt geworden? Welche Maßnahmen wurden daraufhin ergriffen? zu Frage 3: Die Betreiberin der Anlage hat dem Landesumweltamt Brandenburg im März 2010 mitgeteilt, dass einer der Abfalleigentümer trotz schriftlicher Aufforderung mit der Abholung seiner eingelagerten Menge nach",
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"number": 3,
"content": "3 einem Kalenderjahr aus wirtschaftlichen Gründen im Rückstand ist. Eigene Entsorgungsbemühungen wurden zusätzlich avisiert. Zu diesem Zeitpunkt war die erste Fälligkeit um ca. 6 Wochen mit einer Lagermenge von 2.383,52 Ton- nen überschritten. In Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens hat das LUGV von einer sofortigen Teilberäumungsan- ordnung Abstand genommen und dem Geschäftsführer der FBW Flächenbewirtschaftungs GmbH & Co. KG Oranienburg OT Germendorf (Anlagenbetreiberin) aufgegeben, die ordnungsgemäße Entsor - gung der in Rede stehenden und der ggf. noch zu erwartenden überfälligen Abfälle zum Jahresende 2010 sicherzustellen. Bei der Fristüberschreitung handelt es sich um eine formelle Unzulässigkeit, die keine erheblichen Aus- wirkungen auf die maßgebenden Schutzgüter besorgen lassen. Die bestandskräftige Anlagengenehmi- gung erlaubt permanent 200.000 Tonnen Abfälle zu lagern. Am 01.09.2010 erging durch das zuständige Amtsgericht bzgl. des Eigentümers der überfälligen Abfälle der Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Blick auf das Anwachsen des überfälligen La - gerbestandes legte die Anlagenbetreiberin gegenüber dem LUGV dar, ihre Ansprüche zur Entsorgung der Abfälle (Bürgschaften) in den Forderungsanmeldungen anwaltlich geltend gemacht zu haben. Nach einem Gespräch im November 2010 mit der neuen Geschäftsführung – der bisherige Geschäfts - führer verstarb zwischenzeitlich – und einer zielgerichteten Anlagenkontrolle im Dezember 2010 leitete das LUGV die Teilberäumungsanordnung mit einer Anhörung ein. Mit Ablauf der letzten Fälligkeit im Dezember 2010 hatte sich sukzessiv der zu beräumende Bestand des inzwischen insolventen Abfalleigentümers auf 11.321,22 Tonnen erhöht. Die behördliche Verfügung zur Entsorgung wurde im Februar 2011 vom LUGV erlassen. Frage 4: Wie bewertet die Landesregierung die Aussage des in der Presse zitierten Mitarbeiters des Landesum - weltamtes, der die Überschreitung der Lagerfrist laut Presse als unerheblich einstufte? Sind die Kontrol - len des Lagers laut Frage 8 von demselben Mitarbeiter durchgeführt worden bzw. hatte er Einfluss auf die Bewertung der Ergebnisse? Zu Frage 4: Der Mitarbeiter hat die Überschreitung der Lagerfrist als unerheblich auf die Umweltauswirkungen der Anlage insbesondere hinsichtlich der Geruchsproblematik bewertet. Tatsächlich ist im zeitlichen Verlauf der Lagerung von in Rundballen verpressten und mit Folie umschlossenen Ersatzbrennstoffen, die auf- grund ihres sehr geringen Anteils nativ organischer Bestandteile ohnehin nur ein geringes Potenzial für biologischen Abbauprozesse erwarten lassen, auch ein Rückgang der Geruchs- und Gasentwicklung festzustellen. Erfahrungen in 3-Jahres-Lägern, die unter vergleichbaren Bedingungen betrieben werden, stützten un- eingeschränkt diese Aussage. Die in Germendorf überlagerten Ersatzbrennstoffe könnten ohne Rechtsverstoß in zugelassenen Anla- gen andernorts weiter zeitweilig gelagert werden. Eine Personenidentität zwischen dem zitierten Mitarbeiter und dem Kontrolleur besteht nicht.",
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"content": "4 Frage 5: Ist die Landesregierung der Auffassung, dass Auflagen aus der Genehmigung im laufenden Verwal- tungsverfahren fallen gelassen oder nicht vollzogen werden können, selbst wenn es Beschwerden über den Betrieb der Anlage gibt? zu Frage 5: Zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen kann die immissionsschutzrechtliche Genehmi- gung mit Auflagen verbunden werden. Die Vollziehbarkeit von Auflagen ist nicht von einer Beschwerdesituation abhängig. Im vorliegenden Fall waren im Genehmigungsbescheid keine Auflagen zu Lagerfristen erforderlich. Die Lagerfrist ergibt sich in Auslegung von Genehmigungstatbeständen der Verordnung über genehmi- gungsbedürftige Anlagen [4. BImSchV, Anhang Nr. 8.12 b) Spalte 2/Nr. 8.14 b) Spalte 1].",
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