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            "content": "Landtag Brandenburg                                   Drucksache 4/552 4. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 182 des Abgeordneten Klaus Bochow Fraktion der SPD Landtagsdrucksache 4/409 Umgang mit hoch qualifizierten Ausländern Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 182 vom 07.01.2005: Am 17. Dezember 2004 war in der Online−Ausgabe des SPIEGEL unter dem Ti− tel \"Deutschland, zum Weglaufen\" ein Artikel zu lesen, der sich mit ausländischen Akademikern befasste. Dort wurde anhand von zwei Fallbeispielen der Umgang des deutschen Staates mit hoch qualifizierten Ausländern beschrieben. Der Artikel verwies unter anderem auf die \"Vorrangsprüfung\", wonach hoch qualifi− zierte Ausländer nur dann ein Bleiberecht erhalten, wenn sich für ein bestehendes Stellenangebot kein vergleichbarer Bewerber aus der Europäischen Union findet. Ich frage die Landesregierung: 1.     Inwiefern sind die Landesregierung die in dem besagten Artikel genannten Beispiele bekannt? 2.     Geht die Landesregierung davon aus, dass vergleichbare Fälle auch in Brandenburg auftreten können? 3.     Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, hoch qualifizierten Ausländern ein Aufenthalts− und Arbeitsrecht einzuräumen? 4.     Wie bewertet die Landesregierung die Fortschritte, die im Hinblick auf das Aufenthalts− und Arbeitsrecht hoch qualifizierter Ausländer mit dem Zuwan− derungsgesetz verbunden sind? 5.     Wie schätzt die Landesregierung die Voraussetzungen dafür ein, in Bran− denburg eine effiziente \"Vorrangprüfung\" zu etablieren? Datum des Eingangs: 01.02.2005 / Ausgegeben: 07.02.2005",
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            "content": "Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: zu Frage 1 und 2: Es liegen keine Kenntnisse über vergleichbare Fälle in Brandenburg vor. zu Frage 3 und 4: Das seit dem 1. Januar 2005 geltende Aufenthaltsgesetz erleichtert hoch qualifi− zierten Fachkräften den Arbeitsmarktzugang: Hoch Qualifizierte können mit einer Niederlassungserlaubnis von Anfang an einen dauerhaften Arbeitsmarktzugang erhalten. Die Bundesagentur für Arbeit kann einer solchen Niederlassungserlaubnis zustimmen, wenn sich durch die Beschäftigung einer ausländischen Bürgerin oder eines ausländischen Bürgers keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben. Eine Vorrangprüfung dahingehend, ob eine deutsche Bürgerin, ein deutscher Bürger oder Gleichberechtigte für den Ar− beitsplatz zur Verfügung stehen, ist in diesem Fall ausnahmsweise nicht erforder− lich. Ob jemand als hoch qualifiziert anzusehen ist, richtet sich nach seinen fachli− chen Kenntnissen, der herausgehobenen Tätigkeit sowie nach der Gehaltshöhe. Durch Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung kann im Übrigen bestimmt werden, dass die Niederlassungserlaubnis auch ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis ausländischer Studierender kann nach erfolgreichem Ab− schluss des Studiums für maximal ein Jahr zur Suche eines angemessenen Ar− beitsplatzes verlängert werden. Damit wird ihnen der Weg in den inländischen Ar− beitsmarkt erleichtert. Der Anwerbestopp auch für Qualifizierte wird grundsätzlich beibehalten. Eine Auf− enthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung kann grundsätzlich nur für eine qualifizierte Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechts− verordnung ausdrücklich hierfür zugelassen wurde. Ausnahmsweise ist die Erteilung einer Arbeitserlaubnis im begründeten Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpo− litisches Interesse an der Beschäftigung besteht. Im Allgemeinen ist eine Zustim− mung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Diese wird, anders als im Fall der Niederlassungserlaubnis, grundsätzlich nur unter Berücksichtigung des Vorrang− prinzips erteilt. Dies setzt voraus, dass keine deutsche Bürgerin, kein deutscher Bürger oder Gleichberechtigte für den Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Jedoch kann durch Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt werden, dass die Ausübung der Beschäftigung auch ohne Zustimmung der Bun− desagentur für Arbeit zulässig ist. Für Staatsangehörige aus den neuen Beitritts− staaten besteht im Übrigen Vorrang gegenüber Angehörigen aus Drittstaaten. Diese Regelungen sind das Ergebnis des im Rahmen des Vermittlungsausschusses zum Zuwanderungsgesetz gefundenen Kompromisses, welcher von der Landesre− gierung Brandenburg mitgetragen wurde.",
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