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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 3/1896 3. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 701 des Abgeordneten Dr. Karsten Wiebke Fraktion der SPD Drucksache 3/1709 Förderung von Invest-Maßnahmen im Abwasserbereich Wortlaut der Kleinen Anfrage 701 vom 12.09.2000: Abwasserinvestitionen sind seitens des Landes entsprechend För- derrichtlinie nur förderfähig, wenn die aktuelle Jahresbelastung für Bürger 250,-- DM/a überschreitet. Berücksichtigung bei der Berechnung der Belastung finden monatliche Beiträge und die Anschlussbeitragsrechnung nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG). Kostenbelastungen für die Bürger, die durch Hausanschlusskosten- erstattung nach § 10 KAG entstehen, finden in der Förderricht- linie keine Anwendung, obwohl beide Formen der Kostenumlage auf die Nutzer durch das KAG und die aktuelle Verwaltungsrechtspre- chung gedeckt sind. Durch diese Regelung erhält der Nord-Uckermärkische Wasser- und Abwasserverband keine Investitionsförderung, sieht sich benach- teiligt und kann derzeit aus eigener Kraft ohne Kostenerhöhung keine Investitionen vornehmen. Ich frage daher die Landesregierung: 1. Wie begründet die Landesregierung die unterschiedliche Wertung der Kostenumlegung auf die Bürger? 2. Müssen die Förderrichtlinien des Landes sich nach den rea- len, rechtlich möglichen Verfahren bei der Refinanzierung von Abwasseranlagen richten oder umgekehrt? 3. Wie viele Wasser- und Abwasserverbände legen ihre An- schlusskosten teilweise durch die Hausanschlusskostener- stattung um? 4. Hält die gegenwärtige Regelung mit Ausschluss der Förderung für Kostenumlegungen nach § 10 KAG einer rechtlichen Prü- fung im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Satzungshoheit im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung stand? 5. Ist die Landesregierung bereit, ihre Förderrichtlinie zu ändern? Datum des Eingangs: 20.10.2000 / Ausgegeben: 25.10.2000",
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"content": "2 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Land- wirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung die Kleine Anfrage wie folgt: zu Frage 1: Die Beiträge (§ 8 KAG) und Gebühren (§ 6 KAG) einerseits und die Kostenerstattungen nach § 10 KAG andererseits beinhalten unter- schiedliche Finanzierungsfunktionen. Während die Gebühren und Beiträge der Refinanzierung der öffentlichen Einrichtungen (Klärwerk und Abwasserableitungsnetz) dienen, sollen mit der Kostenerstattung die Herstellungskosten für die Teile des Haus- und Grundstücksanschlusses refinanziert werden, die nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen des Aufgabenträgers nicht zur öffentlichen Einrichtung zählen. Eine Kostenerstattung wird immer dann erhoben, wenn ein Aufga- benträger bestimmte Teile des Haus- und Grundstücksanschlusses per Satzung zur privaten Anlage des Grundstückseigentümers er- klärt hat (wozu er rechtlich befugt ist) und er diese Anlagen- teile für den Grundstückseigentümer herstellt. Ob und wie die Anschlusskosten durch Kostenerstattung von den Aufgabenträgern der Abwasserentsorgung auf die Bürger umgelegt werden, ist satzungsrechtlich zu regeln. Das Kommunalabgabenge- setz lässt hier in den §§ 8 und 10 einen breiten Gestaltungs- spielraum zu, der zu einer Vielzahl von möglichen Abgabenerhe- bungsvarianten führt. Diese können nicht ausreichend differen- ziert in einer Förderrichtlinie berücksichtigt werden. zu Frage 2: Die Förderrichtlinien des Landes richten sich am rechtlichen Rahmen der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und nach dem beabsichtigten Zuwendungszweck, hier Gewässerschutz, aus. Wie die Finanzierung und Refinanzierung von Abwasseranlagen erfolgt, kann nur in Beitrags- und Gebührensatzungen sowie in den Wirt- schafts- und Haushaltsplänen der Aufgabenträger festgelegt wer- den. zu Frage 3: Es ist der Landesregierung nicht bekannt, wieviele der ca. 240 Aufgabenträger ihre Anschlusskosten ganz oder teilweise durch Kostenerstattung umlegen. zu Frage 4: Die Richtlinien über die Gewährung von Finanzhilfen des Ministe- riums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Lan- des Brandenburg zur Förderung von Abwasseranlagen, Teil 1: Öf- fentliche Abwasserableitungs- und -behandlungsanlagen schließt die Berücksichtigung der Erstattung von Grundstücksanschluss- kosten nach § 10 KAG bei der Berechnung der mittleren finanziel- len Jahresbelastung nicht ausdrücklich aus.",
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"content": "3 Die aus der Satzungshoheit fließende Organisationsfreiheit wird durch die Förderrichtlinie in keiner Weise tangiert, da sie den Aufgabenträgern nicht vorschreibt, wie sie die Abwasserentsor- gung (satzungs-)rechtlich vorzunehmen haben. Insofern ist keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erkennbar. zu Frage 5: Die Förderrichtlinien werden im Zwei-Jahres-Rhythmus aktuali- siert. Erforderliche Änderungen werden eingearbeitet.",
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