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            "content": "Landtag Brandenburg                               Drucksache 3/7693 3. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2836 des Abgeordneten Lothar Kliesch Fraktion der SPD Drucksache 3/7549 \"zur Antwort der Landesregierung DS 3/7390 − Sperrung des Waldgebietes Hammelspring\" In der Antwort der Landesregierung DS 3/7390 zur Kleinen Anfrage DS 3/7160 teilte die Landesregierung ungefragt mit, dass in \"der näheren Umgebung des ehemali− gen Munitionslagers\" \"Kampfmittel\" gefunden worden seien. Das Verkaufsobjekt \"Munitionslager Hammelspring\" umfasst ca. 340 ha. Der Staatliche Munitionsbergungsdienst beim Innenministerium führt über gefun− dene Munition im Land Brandenburg genaue Fundstellennachweise. Ich frage die Landesregierung: 1.     Wo genau wurden in \"der näheren Umgebung des ehemaligen Munitionsla− gers\" \"Kampfmittel\" gefunden? Es wird darum gebeten, die Fundstellen in der Karte des staatlichen Munitionsbergungsdienstes beim Innenministerium des Landes Brandenburg zu dokumentieren. 2.     Rechtfertigen die Fundorte der Munition die völlige Sperrung des Verkaufs− objektes \"Munitionslager Hammelspring\" durch das zuständige Ordnungsamt der Stadt Templin? 3.     Ist die BBG im Besitz von Gutachten, die die zuständige Ordnungsbehörde der Stadt Templin nach § 4 der Kampfmittelverordnung von 1998 des Landes Brandenburg zwingen, für die ca. 340 ha ein sofortiges Sperren der Fläche anzuordnen? 4.     Welche rechtlichen Schritte erwartet die Landesregierung von Seiten des Käufers des Munitionslagers Hammelspring gegen die BBG, wenn entspre− chend dem unter Punkt 3 genannten Gutachten die zuständige Ordnungs− behörde der Stadt Templin ein Betreten der ca. 340 ha Verkaufsobjekt Hammelspring verbietet? Datum des Eingangs: 17.06.2004 / Ausgegeben: 28.06.2004",
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            "content": "Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: zu Frage 1: Die Fundstellen ergeben sich aus einer Übersichtskarte der genannten Liegenschaft (Munitionslager Hammelspring) und deren näheren Umgebung mit den Kampfmit− telfunden seit 1994 sowie den Protokollen der Einzelfundstellen, die das Ministerium des Innern dem Abgeordneten Kliesch entsprechend seiner Bitte vom 30. 04. 2004 bereits mit Schreiben vom 18. 05 2004 übersandt hat. zu Frage 2: Das zuständige Ordnungsamt der Stadt Templin kann eine Sperrung nur auf der Grundlage von § 4 der Kampfmittelverordnung im Rahmen einer Ermessensent− scheidung anordnen. Einer völligen Sperrung könnte zumindest der Umstand ent− gegenstehen, dass ein Waldweg im Verkaufsobjekt und die Zuwegung zur Schleuse Kannenburg von Munitionsfachfirmen beräumt bzw. nach Durchführung entspre− chender Maßnahmen von der \"roten Zone\" in die \"gelbe Zone\" herabgestuft wurde. Der Ermessensentscheidung der zuständigen Ordnungsbehörde sollte im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht vorgegriffen werden. zu Frage 3: Die BBG ist im Besitz einer Stellungnahme zur Munitionsbelastung des Munitions− lagers Hammelspring von der Ingenieurbüro Döring GmbH von 1996, eines Räum− protokolls der Firma Sontec aus dem Jahre 2000 sowie einer Begutachtung der Pegasus OHG vom 11. März 2004 bezüglich der Zuwegung vom Bahnübergang Hammelspring bis zum Munitionslager. Die Prüfung, ob auf der Grundlage dieser Unterlagen eine Sperrung aufgrund § 4 der Kampfmittelverordnung zu erfolgen hat, obliegt wiederum der zuständigen Ordnungsbehörde im Rahmen einer Ermes− sensentscheidung. zu Frage 4: Vertragspartner des Käufers ist das Land Brandenburg und nicht die BBG. Soweit die Ordnungsbehörde der Stadt Templin auf Grundlage der Kampfmittelverordnung das Betreten der Gesamtfläche des Verkaufsobjektes verbieten würde, hingen eventuelle zivilrechtliche Ansprüche des Käufers gegen das Land zum einen davon ab, inwieweit ein derartiger Verwaltungsakt der Behörde Rechtmäßigkeit erlangen kann. Zum anderen müsste es sich um gesetzlich verankerte Ansprüche handeln, da der Grundstückskaufvertrag vertragliche Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer in einem solchen Fall nicht vorsieht.",
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