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            "content": "2 Da diese Ausbildung auf der Grundlage einer der drei KMK-Vereinbarungen (Rahmenverein- barung über die Berufsfachschulen; Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung zum Staatlich geprüften Assistenten/zur Staatlich geprüften Assistentin an Berufsfachschu- len; Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung zum technischen Assistenten/zur technischen Assistentin an Berufsfachschulen) basiert, haben alle Absolven- tinnen und Absolventen dieser Bildungsgänge die Gewähr, dass ihre Abschlüsse bundesweit anerkannt sind. Von den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern, die diese Abschlüsse als in der Zuständigkeit der Landesregierungen erworbene Abschlüsse an- erkennen, wird keine darüber hinausgehende rechtliche Anerkennung dieser Abschlüsse ge- fordert. Für die Abschlüsse der Sozialassistentinnen und Sozialassistenten besteht keine Kammerzuständigkeit. Anders verhält es sich mit den vollzeitschulischen, berufsqualifizierenden Berufsfachschulbil- dungsgängen nach BBiG oder HwO. Hier gibt es im Land Brandenburg zurzeit zwei Verord- nungen, die diese Ausbildung auf der Grundlage des § 26 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (GVBl. I S. 102) regeln: -       die Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksord- nung vom 3. Juli 1997 (GVBl. II/97 S. 610), zuletzt geändert durch Änderungsverord- nung vom 25. Juni 2004, und -       die Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb des Be- rufsabschlusses als Kosmetikerin oder Kosmetiker nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. Juni 2003 (GVBl. II S. 366). Die Absolventen dieser Bildungsgänge haben einen Anspruch auf Zulassung zur Kammer- prüfung, wenn sie die in den Rechtsverordnungen beschriebenen Bedingungen erfüllen. Ihre Abschlüsse sind ebenso wie die Abschlüsse des dualen Systems der Berufsausbildung nach BBiG oder HwO bundesweit anerkannt. Frage 1: Welche Gründe gibt es dafür, dass diese Berufsbildungsgänge durch die Kammern in ver- schiedenen Bundesländern nicht anerkannt werden. Zu Frage 1: Über die Gründe der zuständigen Stellen (Kammern) in den Bundesländern liegen der Lan- desregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 2: Was unternimmt die Landesregierung, um gegenüber den Kammern eine Anerkennung der in Brandenburg vergebenen Berufsabschlüsse zu erreichen. Zu Frage 2: Die Landesregierung sieht vor dem oben beschriebenen Hintergrund keine weitere Veranlas- sung, die Kammern zu bewegen, die Berufsabschlüsse nach Landesrecht anzuerkennen, da die Kammern diese Abschlüsse bereits anerkennen.",
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