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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 5/3108 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1149 des Abgeordneten Michael Jungclaus Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 5/ 2963 Nachfrage: Konzessionsverträge in Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage 1149 vom 17.03.2011 In der Antwort auf die Große Anfrage 4 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 3. Juni 2010 (Drucksa - che 5/2231) antwortet die Landesregierung auf Frage 1 zum Auslaufen von Konzessionsverträgen, dass ihr keine Angaben vorliegen, da „der Abschluss von Konzessionsverträgen bzw. Wegenutzungs - verträgen (…) keiner Anzeigepflicht bei einer Landesbehörde“ unterliege. Gleichzeitig ist das Land nach Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet, Anträge auf den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes für Elektrizität oder Gas zu genehmigen. Entsprechende Angaben müssten also in der zuständigen Geneh - migungsbehörde, in diesem Falle dem Wirtschaftsministerium, vorliegen. Ich frage deshalb die Landesregierung: 1. Wie viele Anträge auf den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes für Elektrizität oder Gas sind im Land Brandenburg von der zuständigen Behörde seit 1990 genehmigt worden? Bitte aufschlüsseln nach Elektrizität/ Gas, Jahr und Stadt/ Gemeinde. 2. Wie lange ist die Laufzeit der entsprechenden Anträge, die seit 1990 genehmigt worden sind? 3. Welche und wie viele Anträge auf den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes und / oder den Wech- sel eines Netzbetreibers für Elektrizität oder Gas sind derzeit in der Bearbeitung? Bitte aufschlüsseln nach Elektrizität/ Gas und Stadt/ Gemeinde. 4. Sind die Anlage 1 und 2 zur Großen Anfrage 4 vollständig? Warum gibt es keine Angaben zu Frank - furt (Oder)? Wie lauten die entsprechenden Zahlen für die fehlenden Städte und Gemeinden? 5. Gemäß § 46 EnWG soll bei Auslaufen eines Konzessionsvertrages die Gemeinde in einem wettbe - werblichen Verfahren über die Neuvergabe entscheiden. Um dies zu sichern, benötigt die Gemeinde zweckdienliche Daten über die Netze. Wie und mit welchen Ergebnissen unterstützen das Wirtschafts- ministerium, die Landesregulierungsbehörde und das Landeskartellamt Kommunen und potentielle Wettbewerber bei der Beschaffung dieser Daten? Datum des Eingangs: 12.04.2011 / Ausgegeben: 18.04.2011",
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"content": "2 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Anträge auf den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes für Elektrizität oder Gas sind im Land Brandenburg von der zuständigen Behörde seit 1990 genehmigt worden? Bitte aufschlüsseln nach Elektrizität/ Gas, Jahr und Stadt/ Gemeinde. zu Frage 1: Der Landesregierung liegen diese Angaben nicht vor. Die rechtlichen Regelungen hierzu haben sich seit 1990 mehrfach geändert. Derzeit gibt es 26 Netzbe - treiber Strom und 26 Netzbetreiber Gas in der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde. Hinzu- kommen die Regionalversorger aus der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur. Frage 2: Wie lange ist die Laufzeit der entsprechenden Anträge, die seit 1990 genehmigt worden sind? zu Frage 2: Genehmigungen der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes gelten unbefristet. Frage 3: Welche und wie viele Anträge auf den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes und / oder den Wechsel eines Netzbetreibers für Elektrizität oder Gas sind derzeit in der Bearbeitung? Bitte aufschlüsseln nach Elektrizität/ Gas und Stadt/ Gemeinde. zu Frage 3: Zur Zeit sind fünf Anträge zur Genehmigung der Aufnahme des Betriebs eines Elektrizitäts- versorgungsnetzes in der Bearbeitung. Diese betreffen die Stadt Hohen Neuendorf, die Gemeinde Schönefeld bei Berlin, die Stadt Luckau, die Gemeinde Drahnsdorf und die Gemeinde Mühlenbecker Land. Zur Zeit sind drei Anträge zur Genehmigung der Aufnahme des Betriebs eines Gasversorgungsnetzes in der Bearbeitung. Diese betreffen die Stadt Velten, die Gemeinde Mühlenbecker Land und die Stadt Rathenow. Frage 4: Sind die Anlage 1 und 2 zur Großen Anfrage 4 vollständig? Warum gibt es keine Angaben zu Frankfurt (Oder)? Wie lauten die entsprechenden Zahlen für die fehlenden Städte und Gemeinden? zu Frage 4: Die Anlagen 1 und 2 der Großen Anfrage 4 enthalten die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vor - liegenden Angaben. Von der Landesregierung selbst werden keine diesbezüglichen Daten erhoben, so dass die Beantwortung der Fragestellung nur anhand der beim Amt für Statistik Berlin-Brandenburg ver - fügbaren Daten möglich ist. Wie in der Antwort zu Frage 3 der Großen Anfrage 4 ausgeführt, enthalten die Übersichten an einigen Stellen keine Angaben, weil bei kombinierten Versorgungsunternehmen (z.B. Elektrizität, Gas, Fernwär - me, Wasser) die Konzessionsabgabe teilweise nur in Summe erfasst wird. Ein gesonderter Ausweis der Konzessionsabgabe Elektrizität bzw. Gas ist damit nicht möglich. Dies trifft auch auf Frankfurt (Oder) zu.",
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"content": "3 Frage 5: Gemäß § 46 EnWG soll bei Auslaufen eines Konzessionsvertrages die Gemeinde in einem wettbewerb - lichen Verfahren über die Neuvergabe entscheiden. Um dies zu sichern, benötigt die Gemeinde zweck - dienliche Daten über die Netze. Wie und mit welchen Ergebnissen unterstützen das Wirtschaftsministe - rium, die Landesregulierungsbehörde und das Landeskartellamt Kommunen und potentielle Wettbewer- ber bei der Beschaffung dieser Daten? zu Frage 5: Im Gesetz findet sich keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen solchen Informationsanspruch. Regelmäßig besteht jedoch ein vertraglicher Nebenanspruch aus dem auslaufenden Konzessionsver- trag der Gemeinde gegen den Altkonzessionär auf Herausgabe bestimmter Informationen. Hierbei han- delt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, der ggf. vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden muss. Unter Beteiligung von Landeskartell- und Landesregulierungsbehörden ist ein Gemeinsamer Leitfaden des Bundeskartellamtes und der Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers vom 15. Dezember 2010 erarbeitet worden, welcher den betroffenen Unternehmen und Kommunen auch zu Fragen des Informationsanspruches und der Daten- herausgabe als Orientierungs- und Auslegungshilfe insbesondere der Regelungen des § 46 Abs. 2 EnWG dienen soll. Dieser Leitfaden ist auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg unter der Rubrik „Das Ministerium“ und dort unter dem Link „Energieaufsichts - behörde“ abrufbar. Zusätzlich ist dieser Leitfaden allen Netzbetreibern im Land Brandenburg im Januar 2011 übersandt worden.",
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