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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 1/2286 1. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 468 des Abgeordneten Prof. Dr. Bernhard Gonnermann Fraktion der PDS-LL - Drucksache 1/2100 - Straßenreinigungsgebühren Wortlaut der Kleinen Anfrage 468 vom 18.06.1993 Wiederholt kam es zu Anfragen aus der Bevölkerung, wie es möglich ist, daß Kommunen Straßenreinigungsgebühren erheben, ohne dafür eine entsprechende Leistung erbracht zu haben. Konkret ist es so, daß in den entsprechenden Satzung, z. B. unbefestigte Straßen von der Gebührenpflicht befreit sind, aber Gebühren trotztdem erhoben werden. Dabei beruft man sich auf Verordnungen des Landes, die diese Verfahrensweise rechtfertigen. Deshalb frage ich: 1. Welche rechtlichen Grundlagen existieren, die eine Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für unbefestigte Straßen und Wege rechtfertigen? 2. Können diese Gebühren erhoben werden, obwohl die entsprechende Leistung nicht erbracht wurde? 3. Welche Einspruchsmöglichkeiten haben die Bürger gegen Zwangsmaßnahmen der Gemeinden, und wann sind Zwangsmaßnahmen statthaft? 4. Ist es allein zulässig, die Grundstücksgröße als Bemessungsgrundlage zur Gebührenerhebung heranzuziehen, oder welche anderen Bemessungsgrundlagen gibt es noch? Datum des Originals: 07.09.1993/Ausgegeben: 15.09.1993",
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"content": "Landtag Brandenburg - 1. Wahlperiode Drucksache 1/2286 S. 2 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ist das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) vom 27. Juni 1991. Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung \"Straßenreinigung\" sind von den Gemeinden auf der Grundlage einer Satzung (§ 2 und 4 KAG) Benutzungsgebühren nach § 6 KAG zu erheben. Die Entstehung der Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig, in welchem Ausbauzustand sich die zu reinigende Straße befindet, sondern ob und in welchem Umfang die Reinigung tatsächlich erbracht wird. Zu Frage 2: Gebührenpflichtig ist die Benutzung der Einrichtung \"Straßenreinigung\". Voraussetzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr von den Anliegen einer Straße ist, daß eine Reinigung der Straße überhaupt erfolgt. Die für den einzelnen Anlieger gebührenpflichtige Leistung ist dabei nicht in der Reinigung gerade vor seinem Grundstück zu sehen, sondern in der Reinigung der gesamten Straße. Die Gebühr soll den Vorteil ausgleichen, der dem Straßenanlieger dadurch erwächst, daß die an seinem Grundstück entlangführende Straße in der gesamten Länge in einem sauberen und sicheren Zustand gehalten wird. Zu Frage 3: Gegen die Gebührenfestsetzung und gegen Zwangsmaßnahmen der Behörde kann der Betroffene Rechtsmittel einlegen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach diesen Vorschriften muß zunächst in einem Widerspruchsverfahren die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der behördlichen Maßnahme (Verwaltungsakt) nachgeprüft werden (Vorverfahren). Soweit dem Widerspruch nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen wird, kann der Betroffene Klage erheben. Widerspruch und Klage haben aufschiebene Wirkung, daß heißt, die angeordneten bzw. angedrohten Maßnahmen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht vollzogen werden. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch bei der Anforderung vom öffentlichen Abgaben und Kosten. Gebührenforderungen können insoweit auch bei Einlegen eines Widerspruchs oder bei Klageerhebung vollstreckt werden. Zu Frage 4: Die Straßenreinigungsgebühr ist gemäß § 6 Abs. 3 KAG nach der Inanspruchnahme der Einrichtung \"Straßenreinigung\" zu bemessen. Die Gemeinde ist bei der Wahl eines geeigneten Bemessungsmaßstabes frei mit der Einschränkung, daß der gewählte Maßstab in keinem offensichtlichen Mißverhältnis zur",
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"content": "Landtag Brandenburg - 1. Wahlperiode Drucksache 1/2286 S. 3 Inanspruchnahme stehen darf. Bei den Gemeinden in den alten Bundesländern hat sich überwiegend die Anwendung des sogenannten Frontmetermaßstabes durchgesetzt, bei dem sich die Gebühr nach der Länge der an die Straße angrenzenden Straßenfront richtet. Je nach Zuschnitt und Lage des Grundstückes zur Straßenfront kann es aber zu unterschiedlichen Gebühren bei gleich großen Grundstücken und gleicher Nutzung kommen. Die Höhe der Gebühr orientiert sich in diesen Fällen nicht mehr nach der angenommenen Inanspruchnahme der Einrichtung \"Straßenreinigung\", sondern nach Zufälligkeiten des Grundstückszuschnitts. In der Rechsprechung werden solche im Einzelfall auftretenden Unzulänglichkeiten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung toleriert. Sie können teilweise kompensiert werden, indem z. B. eine Modifikation des Bemessungsmaßstabes unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße erfolgt. Auch kann die Grundstücksgröße allein ein geeigneter Bemessungsmaßstab sein. In der Rechtsprechung und der Kommentierung unterschiedlich bewertet wird dagegen die Berücksichtigung der Nutzbarkeit eines Grundstückes (Vollgeschoß- oder Geschoßflächenmaßstab), weil nicht sachlich zu begründen ist, daß z. B. der Vorteil der Straßenreinigung für ein Grundstück mit 8-geschossiger Bebauung achtmal so groß ist wie für ein Einfamilienhaus.",
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