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            "content": "Seite 2 4. Wie viele Schallschutz-Berechtigte gibt es in Nachtschutzbereichen? 5. Wie viele Schallschutz-Berechtigte gibt es in Tagschutzbereichen? 6. Wie viele Anträge auf Schallschutz liegen der FBB derzeit vor? 7. Wie viele vertraglich geschlossene Kostenerstattungsvereinbarungen gab es zum Stichtag 31.01.2012? 8. Wie viele Kostenerstattungsvereinbarungen sind umgesetzt? Mit welchem Volumen in €? 9. Wie viele der vertraglich abgeschlossenen Kostenerstattungsvereinbarungen erfüllen die Anfor- derungen des Planfeststellungsbeschlusses der Nichtüberschreitung des Innenraumschallpegels von 55 dB(A)? 10. Wie viele der umgesetzten Kostenerstattungsvereinbarungen erfüllen die Anforderungen des Planfeststellungsbeschlusses der Nichtüberschreitung des Innenraumschallpegels von 55 dB(A)? 11. Wer in der Landesregierung ist konkret für die Kontrolle der Umsetzung des Planfeststellungs - beschlusses und des Bundesverwaltungsgerichtsurteils zum Flughafen zuständig? 12. Wie kommt die Landesregierung ihrer Verantwortung der Durchsetzung der geltenden rechtli- chen Bestimmungen nach? 13. Seit wann weiß die Landesregierung von der Problematik der divergenten Auslegung der Schallschutzziele aus Planfeststellungsbeschluss, Planergänzungsbeschluss und Gerichtsurteil durch die FBB als Umsetzungsverantwortliche? 14. Was hat die Landesregierung unternommen, um die FBB anzuhalten, die bestehenden Schall - schutzbestimmungen möglichst bis zum 3.6.2012 (Eröffnungstermin BER) adäquat umzusetzen? 15. Schätzt die Landesregierung ein, dass eine Umsetzung von 5% des beauflagten Schallschutzes bei den Betroffenen eine Erfüllung der Auflagen des Planfeststellungsbeschlusses, Planergän- zungsbeschluss und Bundesverwaltungsgerichtsurteils zum Schutz der Anwohner vor den Lärme- missionen darstellt? 16. Ist aus Sicht der Landesregierung die Erfüllung von Schallschutz zwingend mit anderen Erlaub- nissen wie z.B. der Betriebserlaubnis verknüpft? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Was exakt sagt der Planfeststellungsbeschluss im Wortlaut zum Schallschutz in der Nacht (Nachtschutz) aus (bitte mit Angaben von Fundstellen)?",
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            "content": "Seite 3 Zu Frage 1: Der Nachtschutz ist in Abschnitt A II 5.1.3 Nr. 1) im Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 geregelt und durch den Planergänzungsbeschluss \"Lärmschutzkonzept BBI\" vom 20. Oktober 2009 geändert und wie folgt neu gefasst worden: Für Schlafräume einschließlich der Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten in der Umgebung des Flughafens sind geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen. Die Vorrichtungen haben zu gewährleisten, dass durch An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung in der Durchschnittsnacht der sechs verkehrsreichsten Monate nicht mehr als sechs A-bewertete Maximalpegel über 55 dB(A) auftreten und ein für die Nachtstunden (22:00 bis 06:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschritten wird. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu bewirken, dass die Fenster der Räume geschlossen gehalten werden, ist für geeignete Belüftungseinrichtungen an diesen Räumen Sorge zu tragen. Innerhalb des Nachtschutzgebietes haben die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schallschutzvorrichtungen einschließlich geeigneter Belüftung an den Räumen Sorge zu tragen. Außerhalb des Nachtschutzgebietes ist durch eine Einzelfallprüfung das Erfordernis von Schallschutzvorrichtungen einschließlich Belüftung durch den Eigentümer eines Grundstückes, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, durch eine Geräuschmessung außen nachzuweisen. Die Kosten für den Nachweis, die Einzelfalluntersuchung und die geeigneten Schallschutzvorrichtungen einschließlich Belüftung tragen im Fall des Erfordernisses die Träger des Vorhabens. Die Regelung kann einschließlich der Begründung auf der Homepage des MIL eingesehen werden. Frage 2: Was exakt sagt der Planfeststellungsbeschluss im Wortlaut zum Schallschutz am Tage (Tagschutz) aus (bitte mit Angaben von Fundstellen)? Zu Frage 2: Unter dem Verfügungspunkt A II 5.1.2 Nr. 1) des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 ist der allgemeine Lärmschutz für den Tagschutz verankert, der folgende Aussage beinhaltet: Für Wohnräume, Büroräume, Praxisräume und sonstige nicht nur vorübergehend betrieblich genutzte Räume in der Umgebung des Flughafens sind geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen. Die Vorrichtungen haben zu gewährleisten, dass durch die An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten. Innerhalb des Tagschutzgebietes haben die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers eines Grundstücks, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schallschutzvorrichtungen an den Räumen Sorge zu tragen. Außerhalb des Tagschutzgebietes ist durch eine Einzelfallprüfung das Erfordernis von Schallschutzvorrichtungen durch den Eigentümer eines Grundstückes, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, durch eine Geräuschmessung außen nachzuweisen. Die Kosten für den Nachweis, die Einzelfalluntersuchung und die geeigneten Schallschutzvorrichtungen tragen im Fall des Erfordernisses die Träger des Vorhabens. Die Regelung kann einschließlich der Begründung auf der Homepage des MIL eingesehen werden.",
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            "content": "Seite 4 Frage 3: Weshalb gibt es Unterschiede zwischen Tag- und Nachtschutz? Zu Frage 3: Die Unterschiede sind in den verschiedenen Fluglärmschutzzielen begründet, die in der Planfeststellung zum Flughafenausbau aus den allgemein anerkannten Lärmwirkungsuntersuchungen und -erkenntnissen abgeleitet wurden. Auf dieser Grundlage wurden im Planfeststellungsbeschluss von 2004 und dem Planergänzungsbeschluss von 2009 auch die Schutz- und Entschädigungsgebiete festgesetzt. Für den Tagschutz wird ein Beurteilungszeitraum für die Berechnung der Fluglärmbelastung zwischen 06:00 und 22:00 Uhr und für den Nachtschutz von 22:00 bis 06:00 Uhr zugrunde gelegt. Maßgebliches Schutzziel der Auflage zum Tagschutz ist die Vermeidung von Kommunikationsstörungen im Inneren von Gebäuden. Die angeordneten Schutzauflagen stellen sicher, dass im Rauminnern der Aufenthaltsräume bei geschlossenen Fenstern tagsüber ein ungestörter Aufenthalt und eine ungestörte Kommunikation möglich sind. Die Einhaltung der Schutzziele zur Vermeidung von Gesundheitsschäden und Krankheit sowie zur Vermeidung erheblicher Belästigungen werden dadurch ebenfalls sichergestellt. Beim Nachtschutz ist das maßgebliche Schutzziel, mögliche Schlafstörungen sicher auszuschließen. Auch hier werden bei Einhaltung des Schutzziels die weiteren Schutzziele des Lärmschutzkonzepts der Planfeststellung abgedeckt. Frage 4: Wie viele Schallschutz-Berechtigte gibt es in Nachtschutzbereichen? Zu Frage 4: Nach Aussage der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) umfassen die Nachtschutzgebiete gemäß Planfeststellungsbeschluss Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 sowie des Planergänzungsbeschlusses \"Lärmschutzkonzept BBI\" vom 20. Oktober 2009 eine Fläche von ca. 137,7 km². Innerhalb des Nachtschutzgebietes befinden sich ca. 25500 anspruchsberechtigte Wohneinheiten. Frage 5: Wie viele Schallschutz-Berechtigte gibt es in Tagschutzbereichen? Zu Frage 5: Das Tagschutzgebiet umfasst gemäß dem Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 laut FBB eine Fläche von ca. 71,6 km². Innerhalb des Tagschutzgebietes befinden sich ca. 14000 anspruchsberechtigte Wohneinheiten. Frage 6: Wie viele Anträge auf Schallschutz liegen der FBB derzeit vor?",
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            "content": "Seite 5 Zu Frage 6: Die FBB hat mitgeteilt, dass mit Stand 29.02.2012 von den Eigentümern für 17262 Wohneinheiten ein Antrag auf Schallschutz bei der FBB gestellt wurde. Davon liegen der FBB derzeitig die für eine Bearbeitung notwendigen vollständigen, formalen Antragsunterlagen für 15922 Wohneinheiten vor. Frage 7: Wie viele vertraglich geschlossene Kostenerstattungsvereinbarungen gab es zum Stichtag 31.01.2012? Zu Frage 7: Zum Stichtag waren nach Auskunft der FBB 12325 Kostenerstattungsvereinbarungen versendet. In den Kostenerstattungsvereinbarungen sind sowohl die erforderlichen Maßnahmen als auch die erstattungsfähigen Kosten zusammengestellt. Damit wurden die betroffenen Eigentümer in die Lage versetzt, die erforderlichen baulichen Maßnahmen zum Schallschutz zu beauftragen. Zum 31.01.2012 lagen für 3684 Wohneinheiten vom Eigentümer und der FBB unterzeichnete Kostenerstattungsvereinbarungen vor. Frage 8: Wie viele Kostenerstattungsvereinbarungen sind umgesetzt? Mit welchem Volumen in €? Zu Frage 8: Zum 31.01.2012 wurden durch die FBB an die Eigentümer von 1107 Wohneinheiten die Kosten für die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen erstattet. Die erstatteten Kosten betragen ca. 5,4 Mio. EUR. Frage 9: Wie viele der vertraglich abgeschlossenen Kostenerstattungsvereinbarungen erfüllen die Anforderungen des Planfeststellungsbeschlusses der Nichtüberschreitung des Innenraumschallpegels von 55 dB(A)? Frage 10: Wie viele der umgesetzten Kostenerstattungsvereinbarungen erfüllen die Anforderungen des Planfeststellungsbeschlusses der Nichtüberschreitung des Innenraumschallpegels von 55 dB(A)? Zu Frage 9 und 10: Für alle Kostenerstattungsvereinbarungen gilt, dass tagsüber bei einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 60 dB(A) und mehr im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern regelmäßig keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten dürfen. Dies wird auch so von der FBB gesehen und den Kostenerstattungsvereinbarungen zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Frage, was unter \"regelmäßig\" zu verstehen ist, wurde seitens der FBB ein Antrag auf Klarstellung bei der Planfeststellungsbehörde angekündigt. Frage 11: Wer in der Landesregierung ist konkret für die Kontrolle der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses und des Bundesverwaltungsgerichtsurteils zum Flughafen zuständig?",
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            "content": "Seite 6 Zu Frage 11: Für die Kontrolle der Umsetzung der Auflagen der Planfeststellung zum Flughafenausbau und der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sind je nach Themengebiet die Fachbehörden des Landes sowie das Eisenbahn-Bundesamt zuständig Für die Auflagen des Lärmschutzkonzepts ist dies die luftrechtliche Planfeststellungsbehörde, das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft. Frage 12: Wie kommt die Landesregierung ihrer Verantwortung der Durchsetzung der geltenden rechtlichen Bestimmungen nach? Zu Frage 12: Für die Durchsetzung des planfestgestellten Rechts sind umfangreiche Prüfungen der vom Vorhabenträger übergebenen Unterlagen zur Ausführungsplanung des Flughafenausbaus und zur Inbetriebnahme, ferner die Bauabnahmen und die Auflagenkontrollen unerlässlich. Diesbezüglich werden Mitarbeiter der Landesregierung sowie die beauftragten Verwaltungshelfer und Gutachter tätig. Die Landesregierung geht auch allen Hinweisen und Beschwerden, die auf die Durchsetzung der Regelungen der Planfeststellung abheben, gründlich nach. Frage 13: Seit wann weiß die Landesregierung von der Problematik der divergenten Auslegung der Schallschutzziele aus Planfeststellungsbeschluss, Planergänzungsbeschluss und Gerichtsurteil durch die FBB als Umsetzungsverantwortliche? Zu Frage 13: In einem Bericht der FBS (jetzt FBB) im Mai des Jahres 2011 über den Stand der Umsetzung des Schallschutzprogramms BBI wurde zum Tagschutz dargestellt, dass im Tagschutzgebiet für die Dimensionierung des baulichen Schallschutzes durch die FBB ein NAT-Kriterium von 6 x 55 dB(A) angewandt wird. Frage 14: Was hat die Landesregierung unternommen, um die FBB anzuhalten, die bestehenden Schallschutzbestimmungen möglichst bis zum 3.6.2012 (Eröffnungstermin BER) adäquat umzusetzen? Zu Frage 14: Grundsätzlich ist anzumerken, dass nach dem Planfeststellungsbeschluss die abschließende Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen nicht an die Inbetriebnahme des Flughafenausbaus oder Teilen davon geknüpft ist. Die Umsetzung des Schallschutzprogramms liegt primär im Aufgabenbereich der FBB. Die Befugnisse der Planfeststellungsbehörde sind im Rahmen der Erfüllung der Schutzauflagen auf ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden beschränkt. Durch die Abfrage des monatlichen Sachstandes zur Durchführung des Schallschutzprogramms bei der FBB besteht jederzeit ein Überblick über den Realisierungsstand. Des Weiteren untersucht die Planfeststellungsbehörde auch, inwiefern eine beschleunigte und effektivere Umsetzung des Schallschutzprogramms sichergestellt werden kann. Beispielsweise hat die Planfeststellungsbehörde die FBB hinsichtlich ihres Bestandsaufnahmeprotokolls bezüglich einzelner",
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            "content": "Seite 7 Punkte um Nachsteuerung gebeten, um ein einheitliches, effektives und beschleunigtes Verfahren zu erreichen. Ferner werden bei der Landesregierung eingehende Beschwerden Anspruchsberechtigter geprüft und die FBB um Abhilfe ersucht. Hinsichtlich des Tagschutzes hat die Planfeststellungsbehörde gegenüber der FBS (jetzt FBB) festgestellt, dass der bauliche Schallschutz am Tag folgendermaßen umzusetzen ist: Es ist sicherzustellen, dass in den sechs verkehrsreichsten Monaten durchschnittlich weniger als einmal pro Tag ein Maximalpegel von 55 dB(A) im Rauminneren auftritt. Frage 15: Schätzt die Landesregierung ein, dass eine Umsetzung von 5% des beauflagten Schallschutzes bei den Betroffenen eine Erfüllung der Auflagen des Planfeststellungsbeschlusses, Planergänzungsbeschluss und Bundesverwaltungsgerichtsurteils zum Schutz der Anwohner vor den Lärmemissionen darstellt? Zu Frage 15: Für die Realisierung des baulichen Schallschutzes in Wohneinheiten ist nach Angaben der FBB ein Zeitraum von mindestens einem Jahr erforderlich. Ein halbes Jahr wird zur Objektbegutachtung und Ausarbeitung der Kostenerstattungsvereinbarungen durch die FBB benötigt, ein weiteres halbes Jahr dauert es, bis die von den Betroffenen zu beauftragenden Baufirmen die Realisierung der Maßnahmen abgeschlossen haben. Ein Jahr vor Inbetriebnahme lagen 13554 vollständige Anträge auf Kosten- erstattung vor. Zum Stichtag 31.01.2012 waren 12325 Kostenerstattungsvereinbarungen versendet (vgl. Antwort zu Frage 7) und damit eine Beauftragung der baulichen Schallschutzmaßnahmen grundsätzlich möglich. Die Landesregierung wird weiterhin auf eine beschleunigte und effektive Realisierung des Schallschutzprogramms hinwirken, um Verzögerungen auszuschließen (s. Antwort zu Frage 14). Frage 16: Ist aus Sicht der Landesregierung die Erfüllung von Schallschutz zwingend mit anderen Erlaubnissen wie z. B. der Betriebserlaubnis verknüpft? Zu Frage 16: Eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Gestattung der Betriebsaufnahme gemäß § 44, Abs. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) und dem Umsetzungsstand des Schallschutzprogramms der FBB besteht nicht. Gemäß § 44, Abs. 1 LuftVZO darf der Flughafen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Genehmigungsbehörde dies auf Grund einer Abnahmeprüfung gestattet hat. Die Betriebsaufnahme des Flughafens ist an die betriebliche, verkehrliche und technische Sicherstellung der Flughafennutzung durch die Luftfahrzeuge geknüpft.",
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