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            "content": "Landtag Brandenburg                                  Drucksache 4/418 4. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 96 des Abgeordneten Christoph Schulze Fraktion der SPD Drucksache 4/198 Interessen der Eigenheim−Besitzer Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 96 vom 01.12.2004: Der Verband der Eigenheim− und Grundstücksbesitzer Land Brandenburg 1990 e. V. macht darauf aufmerksam, dass Eigenheimbesitzer ständig steigende Beiträge und Gebühren, insbesondere für Wasser−, Abwasser− und Straßenbaumaßnah− men, zu tragen haben. Die betroffenen Eigentümer sehen sich oft gezwungen, ihren Widerspruch vor den Verwaltungsgerichten vorzubringen. Es scheint keine anderen Mechanismen der Verständigung und Konfliktlösung zu geben. Daraus entstehen Kosten und Belastungen für die Rechtspflege, die man durch Mediation im Vorfeld ggf. abwenden könnte. Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: 1.     Versucht die Landesregierung auf die Entwicklung der steigenden Gebühren und Beiträge Einfluss zu nehmen? 2.     Wenn ja, wie? 3.     Wie informiert sich die Landesregierung über die Interessenlagen der Bran− denburger Eigenheim−Besitzer? 4.     Erwägt die Landesregierung, mit dem Verband der Eigenheim− und Grund− stücksbesitzer Land Brandenburg 1990 e. V. Kontakte herzustellen, um auf die Interessen der Eigenheim−Besitzer stärker einzugehen? 5.     Wenn ja: Wann und wie soll dies geschehen? 6.     Wenn nein: Warum soll dies nicht geschehen? Datum des Eingangs: 10.01.2005 / Ausgegeben: 17.01.2005",
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            "content": "2 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern die Kleine Anfrage wie folgt: zu den Fragen 1 und 2: Die Landesregierung kann auf Entwicklungen im Bereich kommunaler Beiträge und Gebühren nur begrenzt Einfluss nehmen. Es ist nicht bekannt, dass im Bereich Trink− und Abwasser Gebühren und Beiträge generell steigen. Die Art und Weise, wie die Wasserver− und die Abwasserentsorgung sichergestellt werden, bestimmt der kommunale Aufgabenträger im Rahmen der Rechtsvorschrif− ten. Mit seiner Investitionsentscheidung wird der wesentlichste Kostenanteil festge− legt und durch das Beschlussorgan (Verbandsversammlung) bestätigt. Die kom− munalen Aufgabenträger müssen in der Lage sein, die aus der Erfüllung der Ver− und Entsorgungspflicht entstehenden Kosten durch die Erhebung von Beiträgen und Gebühren zu decken. Die Landesregierung kann auf die Höhe dieser Kosten nur sehr begrenzt Einfluss nehmen. Das erfolgt beispielsweise durch eine finanzielle Förderung der Investitionen für Trink− und Abwasseranlagen. Hier sind Wirtschaft− lichkeitsbetrachtungen zwingend vorgeschrieben. Wirtschaftlich instabile Aufgabenträger werden über den 1998 eingerichteten Schuldenmanagementfonds durch Fachberater der Landesregierung in Zusam− menarbeit mit der InvestitionsBank des Landes Brandenburg betreut und finanziell unterstützt. Das Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) wurde seit 1995 mehrfach mit dem Ziel geändert, dämpfend auf die Gebührenentwicklung einzuwirken. Im Bereich des kommunalen Straßenbaus besteht seitens der Gemeinden nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG und § 127 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) grund− sätzlich die Verpflichtung, Straßenbau− bzw. Erschließungsbeiträge zu erheben. Gemäß § 129 Absatz 1 Satz 1 BauGB können Erschließungsbeiträge nur für solche Erschließungsanlagen erhoben werden, die erforderlich sind, um Bauflächen und gewerblich zu nutzende Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Erfolgt die Maßnahme im Rahmen des Straßenausbaus und werden Straßenbaubeiträge erhoben, ist der beitragsfähige Ausbauaufwand nach dem Prinzip des wirtschaftlichen Vorteils auf alle Beitragspflichtigen zu vertei− len. Der gemeindliche Kostenanteil ist regelmäßig größer als im Erschließungsbei− tragsbereich. Über die konkrete Höhe des Gemeindeanteils entscheidet das Be− schlussorgan der Gemeinde unter Beachtung der Haushaltslage im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung durch Satzung. Der Landesregierung liegen keine Informationen vor, wonach Straßenbau− oder Erschließungsbeiträge − abgesehen von allgemeinen Preisentwicklungen − überproportional gestiegen sind. Bürgerein− gaben erfolgen häufig wegen unzureichender Einbeziehung der Bürger bei der je− weiligen Entscheidung der Gemeindevertretung über die Durchführung der Stra− ßenbaumaßnahme oder beziehen sich vorwiegend auf die Frage der Abgrenzung zwischen Straßenerschließung und −ausbau. Letzteres ist für die Beitragspflichtigen wegen der oben genannten unterschiedlichen Höhe der Gemeindeanteile an den Baukosten von besonderer Relevanz.",
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            "content": "3 zu Frage 3: Die Landesregierung erhält Informationen über die Interessenlagen der Branden− burger Eigenheim−Besitzer hinsichtlich der in dieser Kleinen Anfrage genannten Probleme durch Berichte in den Medien und durch einzelne Beschwerdeführer. Da die meisten kommunalen Aufgabenträger gemäß § 121 Absatz 1 der Gemeinde− ordnung und § 27 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über kommunale Gemein− schaftsarbeit der Rechtsaufsicht der Landräte als allgemeine untere Landesbehörde unterliegen, werden die bestehende Probleme zunächst überwiegend dort vorge− tragen und soweit möglich einer außergerichtlichen Klärung zugeführt. zu den Fragen 4 bis 6: Die Landesregierung beabsichtigt nicht, zu den in der Kleinen Anfrage angespro− chenen Sachverhalten Kontakt mit dem Verband der Eigenheim− und Grund− stücksbesitzer Land Brandenburg 1990 e.V. aufzunehmen. Die Landesregierung verweist auf die in der Antwort zu Frage 1 und 2 dieser Kleinen Anfrage dargestellte Rechtslage sowie die aufgeführten Aktivitäten und sieht darüber hinaus keine wei− teren Einflussmöglichkeiten in diesem Bereich. Die Landesregierung kann auch nicht im Hinblick auf etwaige in diesem Zusammenhang eingeleitete Wider− spruchsverfahren rechtsberatend tätig werden. Sofern Rechtsfragen im Zusam− menhang mit der konkreten Belastung von Eigenheim− und Grundstücksbesitzern durch kommunale Gebühren und Beiträge zu klären sind, ist dies Aufgabe der rechtsberatenden Berufe. Des Weiteren wäre es aus Sicht der Landesregierung nicht gerechtfertigt, auf die Interessen der Eigenheim− und Grundstücksbesitzer stärker einzugehen als auf die Interessen der kommunalabgabenrechtlich ebenfalls betroffenen Mieter und Pächter.",
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