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            "content": "Landtag Brandenburg                      Drucksache 2/4965 2. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1553 des Abgeordneten Rainer Neumann, Fraktion der CDU, Drucksache 2/4715 Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 1553: Jagdausübung in Schutzgebieten Die Bejagung im Raum Lenzen des Naturparks \"Elbtalaue\" erfolgt durch die Jagdgenossenschaft Lenzen/Bäckern. Bereits im Zuge der Ausweisung des Naturschutzgebietes \"Gandower Schweineweide\" (1995) äußerte die Jagdgenossenschaft Bedenken dahingehend, daß mit der damit verbundenen Einschränkung der Bejagung auch die Verpachtungsfähigkeit der betroffenen Flächen eingeschränkt werde. Gleichzeitig äußerte sie die Befürchtung, daß der Genossenschaft durch die dadurch zu erwartenden Wildschäden finanzielle Einbußen entstehen. Aufgrund der derzeit betriebenen Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes \"Brandenburgische Elbtalaue\" und aufgrund der Pläne zur Ernennung des Gebietes als Biosphärenreservat, insbesondere jedoch mit den offensichtlichen Bestrebungen, den Elbedeich bei Lenzen zurückzuverlegen und das Ausdeichungsgebiet zum Totalreservat zu erklären, werden diese Bedenken noch verstärkt. Ich frage die Landesregierung: 1.   Warum wurden die Bedenken und Einwände gegen die Ausweisung des Naturschutzgebietes \"Gandower Schweineweide\", die die Jagdgenossenschaft Lenzen/Bäckern und weitere betroffene Jagdpächter mit Schreiben vom 02. 02. 1995 fristgerecht bei der amtlichen Auslegungsstelle (Amt Lenzen-Elbtalaue) einreichen, bis heute nicht beantwortet? 2.   Gibt es im Großraum Lenzen, innerhalb oder außerhalb des geplanten Landschaftsschutzgebietes \"Brandenburgische Elbtalaue\" zusätzlich ausgewiesene Naturschutzgebiete (mit Angaben zu Name, Größe, unterschutzgestelltes Gebiet und Ausweisungstermin)? 3.   Ist im Großraum Lenzen darüber hinaus die Ausweisung weiterer Naturschutzgebiete geplant (wenn ja, bitte erläutern, um welche Gebiete/Flächen es sich handelt und in welchem Zeitraum die Ausweisung erfolgen soll)? Datum des Eingangs: 20.01.1998 / Ausgegeben: 26.01.1998",
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            "content": "4. Wer ist nach den derzeit gültigen Regelungen für Wildschäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen (z. B. durch Verbiß) gegenüber dem Eigentümer der betreffenden Flächen schadenersatzpflichtig a)   wenn diese Flächen von der Jagdgenossenschaft verpachtet wurden und b)   wenn diese Flächen von der Jagdgenossenschaft nicht verpachtet wurden (mit Angabe der gesetzlichen Grundlage)? 5. Wer ist nach den derzeit gültigen Regelungen für Wildschäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen gegenüber dem Eigentümer schadenersatzpflichtig, wenn die Bejagung aufgrund naturschutzfachlicher Vorgaben eingeschränkt oder z. B. in Totalreservaten vollständig untersagt wird (mit Angabe der gesetzlichen Grundlage)? 6. Was kann die Jagdgenossenschaft unternehmen, um Wildschäden in Gebieten, in denen die Bejagung aufgrund naturschutzfachlicher Vorgaben eingeschränkt ist, zu verhindern, und wer ist verpflichtet, dafür notwendige finanzielle Auslagen zu tragen (mit Angabe der gesetzlichen Grundlage)?",
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            "content": "Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die Beantwortung der Einwände, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung eingegangen sind, erfolgt erst kurz vor Abschluß des Verfahrens, da sich im Rahmen der Abwägung noch erhebliche Änderungen (in der Regel Abschwächungen) ergeben können. Zu Frage 2: Im Bereich des Amtes Lenzen sind die nachfolgend genannten Gebiete mit Beschluß des Bezirkstages Schwerin, Nr. 89, vom 15. Mai 1990 unter Schutz gestellt: -    NSG \"Lenzen-Wustrower Elbniederung\" (ca. 980 ha), -    NSG \"Werder Mödlich\" (ca. 145 ha), -    NSG \"Werder Kietz\" (ca. 120 ha) -    NSG \"Werder Besandten\" (ca. 102 ha) -    NSG \"Rambower Moor\" (ca. 340 ha), -    NSG \"Gadow\" (ca. 400 ha). Zu Frage 3: Das im Zentrum der Lenzener Wische liegende NSG \"Breetzer See\" (ca. 240 ha) befindet sich im Verfahren, die öffentliche Auslegung erfolgte im Sommer 1995. Für die Gebiete \"Untere Löcknitz\" und \"Rhinowwiesen\" ist nach Absc h l u ß l a u f e n d e r V e r f a h r e n d i e E i n l eitung neuer Unterschutzstellungsverfahren geplant. Zu Frage 4: Nach § 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) ist grundsätzlich die Jagdgenossenschaft zur Leistung von Wildschadenersatz verpflichtet. Ersatzpflichtig kann jedoch auch der Jagdpächter sein, sofern er den Ersatz von Wildschäden ganz oder teilweise übernommen hat (§ 29 Abs. 1 S. 3 BJagdG). Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt jedoch bestehen, soweit von den Pächtern kein Schadenersatz (Zahlungsunfähigkeit) zu erlangen ist. Zu Frage 5: Die Beschränkung der Jagd in Schutzgebietsverordnungen kann nur dann für die Entstehung von Wildschäden relevant sein, wenn sie sich auf Tierarten bezieht, deren Schäden ersatzpflichtig sind. Dies ist nur ausnahmsweise der Fall. Sind diese Tierarten jedoch einmal Gegenstand einer jagdlichen Beschränkung, trifft die Wildschadensersatzpflicht gemäß. § 29 BJagdG auch hier grundsätzlich die Jagdgenossenschaft. Aus der grundsätzlichen",
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            "content": "Übertragung des Risikos für Wildschäden auf die Jagdgenossenschaft als Ausgleich dafür, daß der Grundeigentümer nur beschränkt zur Abwehr des Wildschadens in der Lage ist, ergibt sich, daß die Haftung des Ersatzpflichtigen nicht dadurch gemindert wird, daß außergewöhnliche Umstände, die weder er noch der Geschädigte zu vertreten hat, die Wildschadensgefahr erhöht. So ist es unerheblich, ob z. B. durch gesetzliche Verkürzung der Jagdzeit oder durch gänzliche Abschußverbote in bestimmten Jagdbezirken erhöhte Wildschäden entstehen. Das alles liegt noch im Bereich des Wildschadensrisikos, mit dem das Gesetz den Ersatzpflichtigen belastet. Allerdings werden gemäß. § 44 des Brandenburgischen Landesjagdgesetzes (LJagdG Bbg) Wildschäden an den Grundstücken nicht erstattet, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf. Gemäß. § 29 LJagdG Bbg erfolgt die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten im Rahmen der betreffenden Verordnungen, Jagdbeschränkungen sind nur zulässig, soweit der Schutzzweck dies erfordert. Derartige Beschränkungen halten sich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums und sind damit entschädigungslos hinzunehmen. Zu Frage 6: Als zulässige Maßnahme der Wildschadensverhütung nach dem Jagdgesetz kommen in Betracht: Abgehen von Feldern, Aufstellen von Laternen, Verlappen, Schreck- und Lärmvorrichtungen, Verwitterung der Wildwechsel oder Waldränder, völliges oder teilweises Eingattern der gefährdeten Flächen, bei Bäumen das Anbringen von Pfählen und Drahtnetzen sowie das Bestreichen oder Bestäuben mit chemischen Stoffen, deren Geschmack dem Wild unangenehm, aber ungefährlich sind. Auch das fachgerechte Aufstellen von Elektrozäunen ist zulässig. Der Jagdausübungsberechtigte darf nach § 26 BJagdG Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden ergreifen; seine Maßnahmen finden ihre Grenzen in den allgemein für die Jagdausübung geltenden Beschränkungen der §§ 19 ff, 33 BJagdG und in dem Verbot des § 26 Satz 2 BJagdG, das Grundstück zu beschädigen. Die Kosten der von ihm veranlaßten Maßnahmen hat er zu tragen. Auch der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte darf nach § 26 Satz 2 BJagdG zulässige Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden ergreifen. Dabei darf das Wild weder gefährdet noch verletzt werden. Der Grundeigentümer muß die Abwehrvorrichtungen auf seine eigenen Kosten herstellen; es gibt keine jagdrechtliche Bestimmung, die es ermöglicht, ihm zum Ersatz solcher Aufwendungen zu verhelfen, die er aufgrund seiner Berechtigung aus § 26 BJagdG als Wildschadensverhütungsmaßnahmen freiwillig getroffen hat.",
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